Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Apr. 2017 - 9 A 208/16
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Anschlussbeiträgen.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in W., C.straße 37a, welches durch das 459 m² große Flurstück F1 der Flur … gebildet wird. Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes belegene Grundstück grenzt östlich an das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Flurstück F2, welches an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Das Flurstück F1 ist mit einem Gebäude bebaut, welches im Westen über die gesamte Breite des Grundstücks (ca. 10,00 m) grenzständig zum Flurstück F2 errichtet ist und eine Tiefe von 14,50 m aufweist; der östliche Bereich des insgesamt 46,00 m tiefen Grundstücks ist unbebaut. Das Gebäude ist Teil eines ehemaligen Speichergebäudes, welches sich auf einer Länge von ca. 70,00 m über mehrere Flurstücke erstreckt. Das Grundstück des Klägers ist Bestandteil des Baudenkmals "S. Hof" (ursprüngliche Getreidemühle mit Gutshaus), welches seit dem 03.07.2002 unter der Erfassungsnummer … im Denkmalverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen ist und für das mit Bescheid des Landkreises A-C-Stadt vom 21. Mai 2003 die Denkmaleigenschaft festgestellt wurde.
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Mit hier streitigem Bescheid vom 24.09.2015 zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 1.211,76 Euro heran. Der Beitragsfestsetzung legte er neben einer Grundstücksfläche von 459 m² eine eingeschossige Bebauung zugrunde. Den dagegen von seinem Prozessbevollmächtigten eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2016, zugestellt am 30.03.2016, als unbegründet zurück.
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Am 02.05.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Grundstück besitze keine Zuwegung. Zwar hindere der Denkmalschutz nicht das Entstehen von sachlichen Beitragspflichten, hier sei jedoch eine Nutzung nur im Rahmen einer Gesamtlösung für das Speichergebäude möglich. Zudem sei die Regelung des § 6 c Abs. 3 KAG LSA zu berücksichtigen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 24.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2016 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den streitigen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, weshalb ihm ein Aufhebungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Seite steht.
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Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides ist eingehalten. Der Widerspruchsbescheid vom 29.03.2016 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.03.2016 zugestellt. ein. Die Frist zur Klageerhebung lief damit gemäß § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 3, 193 BGB am Montag, 02.05.2016, ab; an diesem Tag ging die Klage beim erkennenden Gericht ein.
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Zwar verfügt der Beklagte über wirksames Abgabenrecht, welches ihn grundsätzlich zur Erhebung von Anschlussbeiträgen berechtigt (a). Ungeachtet eines für das Grundstück F1 noch nicht errichteten Grundstücksanschlusses (b), geht der Beklagte jedoch zu Unrecht davon aus, dass dem bürgerlich-rechtlichen Grundstück des Klägers (c) aus der Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage einen Vorteil zukommt (d).
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a) Die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides ist an § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. der am 28.03.2015 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung – Gebiet 2 [SBG-G 2]) vom 24.03.2015, der ersten, für dieses Grundstück wirksamen Beitragssatzung, zu beurteilen. Denn sowohl das insoweit vom Beklagten als auch vom AZV B. zuvor erlassene Satzungsrecht zur Erhebung von Anschlussbeiträgen war unwirksam (vgl. OVG LSA, U. v. 21.10.2014 - 4 K 245/13 - zur Satzung des Beklagten vom 18.12.2012; VG Magdeburg, U. v. 11.04.2013 - 9 A 158/11 MD - zum Satzungsrecht des AZV B.; beide juris). Aus diesem Grunde konnte erst mit Inkrafttreten der SBG-G 2 für das Grundstück der Kläger die sachliche Beitragspflicht im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entstehen. Denn dies setzt seit dem Inkrafttreten des KAG LSA am 15.06.1991 neben den im Übrigen dort geregelten Entstehungsmerkmalen jedenfalls die Wirksamkeit von Satzungsrecht voraus (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, U. v. 24.01.2017 - LVG 1/16 - m. w. N. aus der Rechtsprechung).
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b) Zwar geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass die bislang nicht erfolgte Errichtung eines Grundstücksanschlusses für ein beitragspflichtig gestelltes Hinterliegergrundstück grundsätzlich dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht entgegensteht. Bei der insoweit erforderlichen rechtlichen Beurteilung sind die Fälle einer in der Abgabensatzung angeordneten Aufwandsspaltung nach § 6 Abs. 3 Satz 6 KAG LSA (aa) und einer Deckung der Kosten für den Grundstücksanschluss über den Beitrag nach § 6 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA (bb) zu unterscheiden. Zudem muss dann, wenn Hinterliegergrundstücke zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden, die öffentliche Einrichtung auch diesen eine in rechtlicher Hinsicht dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit bieten (cc).
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aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt bedarf es im Lichte von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - auch im Falle der Zugehörigkeit eines Grundstücksanschlusses zur öffentlichen Einrichtung - der bereits erfolgten Errichtung desselben dann nicht, wenn ein gesonderter Beitrag oder gesonderte Grundstücksanschlusskosten nach § 8 KAG LSA erhoben werden und die Abgabensatzung für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (vgl. § 2 Abs. 1 KAG LSA) allein auf die betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Einrichtung [vor dem Grundstück] abstellt (vgl. OVG LSA, B. v. 11.05.2009 - 4 M 9/09 -, m. w. N.). Denn dies bewirkt eine Kostenspaltung nach § 6 Abs. 3 Satz 6 KAG LSA. Die Abgabepflicht entsteht dann getrennt und jeweils selbstständig, wenn der für das Grundstück erforderliche Hauptsammler mit seinem Anschluss an die Zentraleinrichtungen einerseits und der Grundstücksanschluss andererseits betriebsfertig hergestellt sind (vgl. OVG LSA, U. v. 16.01.2004 - 1 L 146/03 -; B. v. 08.09.2006 - 4 M 44/06 - sowie B. v. 11.05.2009 - 4 M 9/09 - m. w. N., beide unv.). Die darin zum Ausdruck kommende - besondere - Bedeutung der Kostenspaltung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht betrifft zudem sowohl Vorder- als auch Hinterliegergrundstücke, zumal die Rechtsprechung im Zusammenhang mit letzteren allein Fragen der Eigentümeridentität und Zumutbarkeit eines Anschlusses erörtert (OVG LSA, B. v. 22.02.2008 - 4 M 318/07 -; v. 03.06.2009 - 4 M 350/08 - sowie v. 20.07.2009 4 L 66/09 -; alle unv.). Anders gewendet: Im Falle einer in der Abgabensatzung vorgesehenen gesonderten Erhebung eines Beitrages oder von Grundstücksanschlusskosten entsteht auch bei einem Hinterliegergrundstück, für welches Eigentümeridentität mit dem Vorderliegergrundstück besteht, die sachliche Beitragspflicht allein infolge der betriebsfertigen Herstellung des Straßensammlers und dessen Einbindung in die Abwasserbeseitigungsanlage; eine Ausnahme besteht allenfalls dann, wenn der Anschluss des Hinterliegergrundstücks wegen des mit dem Anschluss einer bestehenden bzw. zulässigen Bebauung auf dem Hinterliegergrundstück verbundenen Aufwandes nicht zumutbar ist (OVG LSA, B. v. 22.02.2008, a. a. O.).
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bb) Anders verhält es sich in den Fällen, in denen in der Abgabensatzung eine Kostenspaltung nicht angeordnet ist, der Anschlussbeitrag mithin auch die Kosten des - i. d. R. ersten - Grundstücksanschlusses deckt (§ 6 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA). In diesen Fällen muss zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht grundsätzlich der - zur öffentlichen Einrichtung gehörende - Grundstücksanschluss für das zu entwässernde und beitragspflichtig gestellte Grundstück betriebsbereit errichtet sein (VG Magdeburg, U. v. 02.09.2009 - 9 A 118/08 MD -, unv.). Handelt es sich bei dem zu einem Beitrag herangezogenen Grundstück um ein Hinterliegergrundstück, für welches Eigentümeridentität mit dem Vorderliegergrundstück besteht, genügt jedoch die Errichtung eines Grundstücksanschlusses für das Vorderliegergrundstück. Denn auch dann hängt das Ob und Wann der Anschlussnahme einzig vom Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ab (OVG LSA, B. v. 03.07.2009 - 4 M 350/08 -, unv.), mithin kann auch das Hinterliegergrundstück an die Einrichtung i. S. v. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA angeschlossen werden (vgl. aber OVG LSA, B. v. 27.07.2005 - 4 M 199/05 -, unv., zu einer Fallgestaltung, wonach das Entstehen der sachliches Beitragspflicht nach der Abgabensatzung ausdrücklich von der Heranführung der Anschlussleitung an die Grundstücksgrenze abhängig gemacht wurde).
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Stehen Vorder- und Hinterliegergrundstück dagegen im Eigentum unterschiedlicher Personen, ist die Anschlussnahme des - nicht bereits angeschlossenen - Hinterliegergrundstücks erst dann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dauerhaft gesichert, wenn diese durch Eintragung einer Baulast oder einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks gesichert ist (vgl. OVG LSA, B. v. 03.07.2009, a. a. O.). Bei einem bereits angeschlossenes Grundstück kann dagegen die dauerhafte Anschlussnahme auch durch ein Notleitungsrecht gesichert sein (OVG LSA, B. v. 18.10.2004 - 1 L 339/04 -, unv.; B. v. 20.07.2009 - 4 L 66/09 -, unv.). Liegt bei einem nicht angeschlossenen Hinterliegergrundstück eine Sicherung nicht vor, kann allein der Aufgabenträger diese ggf. im Wege eines Zwangsrechts (§ 93 WHG) durch Verlegung eines Grundstücksanschlusses herbeiführen.
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cc) Hinterliegergrundstücke sind zudem nur dann bevorteilt, wenn auch ihnen durch die öffentliche Einrichtung eine in rechtlicher Hinsicht dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit geboten wird (vgl. VG Cottbus, B. v. 25.11.2016 - 6 L 474/16 -, juris). Dies ist hier wegen § 3 Abs. 13 Satz 3 der Satzung über die Beseitigung von Abwasser und den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 18.11.2011 (ABS) der Fall. Denn ein gesichertes Leitungsrecht im Sinne dieser Vorschrift ergibt bei Hinterliegergrundstücken aus der Eigentümeridentität und muss für die Grundstücke ohne Eigentümeridentität zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht im Sinne einer dauerhaften Anschlussmöglichkeit bestehen bzw. begründet werden (s. o.).
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c) Mit dem Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem beitragspflichtig gestellten Grundstück des Klägers um ein eigenständiges Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne deshalb handelt, weil es im Grundbuch unter einer eigenen laufenden Nummer verzeichnet ist. Dieses Grundstück bildet auch nicht mit dem an die Straße angrenzenden Grundstück (Flurstück F2), welches ebenfalls im Eigentum des Klägers steht, eine wirtschaftliche Einheit, da ein Abweichen von dem das Anschlussbeitragsrecht beherrschenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff nicht allein deshalb gerechtfertigt ist, wenn Grundstücke bei Eigentümeridentität einheitlich genutzt werden bzw. genutzt werden können. Der wirtschaftliche Grundstücksbegriff greift allein dann Platz, wenn das Grundstück aufgrund seiner Größe oder seines Zuschnitts einer abwasserrelevanten Nutzung nicht zugänglich wäre (OVG LSA, u. a. B. v. 06.11.2003 - 1 M 334/03 - [juris] sowie v. 03.09.2009 - 4 M 350/08 -).
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d) Dieses Grundstück ist jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten bevorteilt, wobei für die insoweit anzustellende Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA (frühestens) die Vorteilslage - nämlich mit der Anschlussmöglichkeit und Inkrafttreten der ersten wirksamen Abgabensatzung - entstehen kann. Denn einerseits ist eine abwasserrelevante Bebauung des Grundstücks nicht möglich (aa) und andererseits ist eine abwasserrelevante Umnutzung des vorhandenen Baubestandes derzeit nicht zu erwarten (bb). Dem so hinsichtlich seiner Vorteilsfähigkeit rechtlich eigenständig zu bewertenden Grundstück erwächst aus der Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage durch den Beklagten kein qualifizierter Inanspruchnahmevorteil, der eine Beitragserhebung rechtfertigt.
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aa) Aus der Sicht des Gerichts kommt eine abwasserrelevante Bebauung der östlichen - bislang unbebauten - Teilfläche des Grundstücks nicht in Betracht. Denn dies würde dem Charakter des Baudenkmals "S. Hof" entgegenstehen, der wie folgt beschrieben ist:
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Denkmalbegründung: die Getreidemühle von S. Hof; an der westlichen Ortsausfahrt gelegener weitläufiger Wirtschaftshof mit Jugendstilvilla an der Ostseite; …; Wirtschaftgebäude vorwiegend zwei- bis viergeschossige Speicher aus Bruchsteinmauerwerk, u, 1900; der Komplex auf Grund der Größer der Wirtschaftsgebäude und der ansprechend dekorierten Villa straßenzugprägend" (vgl. Schreiben des Salzlandkreises vom 07.10.2016).
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Zudem ist der Zuschnitt des noch unbebauten Teils des Grundstücks für eine Bebauung ungeachtet dessen, ob sich eine solche nach § 34 Abs. 1 BauGB überhaupt einfügen würde, für eine Bebauung deshalb nicht geeignet, weil das Grundstück lediglich eine Breite von 10,00 m aufweist. Darüber dürfte auch der Anschluss dieses Grundstücks(teils) wegen des vorhandenen Speichergebäudes und der Anschlusslänge für den Kläger nicht zumutbar sein.
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bb) Eine abwasserrelevante Nutzung des auf dem Grundstück vorhandenen Speicher(anteil) ist zwar rechtlich möglich, jedoch derzeit nicht zu erwarten.
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Wie sich zu Recht § 3 SBG-G 2 entnehmen lässt, unterliegen nur solche Grundstücke der Beitragspflicht, wenn für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist bzw. es sich um Bauland deshalb handelt, weil es nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung ansteht. Aus diesem Grunde kommt eine Beitragserhebung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA für eine leitungsgebundene Einrichtung nur dann in Betracht, wenn und soweit auf dem Grundstück eine abwasserrelevante Bebaubarkeit oder eine einer solchen Bebaubarkeit gleichgestellte Nutzbarkeit möglich ist. Denn Grundstücke unabhängig von der abwasserseitigen Erschließungswirkung an den Kosten der Einrichtung zu beteiligen, widerspräche der Funktion des Anschlussbeitragsrechts, einen Ausgleich für die dem betroffenen Grundstück durch die Abwasseranlage vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit herzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 9/13 -, juris, zum Erschließungsbeitragsrecht). Einem Grundstück, auf dem Abwasser aller Voraussicht nicht anfallen wird, vermittelt eine öffentliche Abwasseranlage auch keinen Vorteil i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA.
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Zwar steht dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht der Umstand entgegen, dass das Grundstück Bestandteil des Baudenkmals "S. Hof" (ursprüngliche Getreidemühle mit Gutshaus) ist. Denn bei der insoweit für das Grundstück bestehenden öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung handelt es sich lediglich um ein sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, da u. a. eine Änderung der Nutzung in eine solche mit Abwasseranfall lediglich dem Genehmigungsvorbehalt nach § 14 DenkmSchG LSA unterliegt (vgl. auch Schreiben des Salzlandkreises an das Gericht vom 07.10.2016 [Bl. 33 f. GA]); dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht steht eine genehmigungspflichtige Umnutzung jedoch nicht per se entgegen (vgl. VG Halle, U. v. 19.02.2010 - 4 A 435/08 -, juris). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass eine Umnutzung des ehemaligen Speichergebäudes in eine abwasserrelevante Nutzung aufgrund der grundstücksübergreifenden Bebauung aus der Sicht des Gerichts nicht ansteht i. S v § 3 SBG-G 2.
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Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine solche "Wahrscheinlichkeitsbetrachtung" sei gar nicht zulässig, folgt das Gericht dem nicht. Denn bei der Beitragserhebung handelt es sich um einen Eingriff in das Vermögen des Beitragsschuldners, welches durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist. Bei Eingriffen in die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie ist jedoch auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, B. v. 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15 -, juris; VG Magdeburg, U. v. 01.10.2015 - 9 A 187/15 MD -, unv., zum Verhältnis zwischen Beitrags- und Baurecht). Dieser ist aber bei der Erhebung von Anschlussbeiträgen nur dann gewahrt, wenn der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil auch zeitnah und in zumutbarer Weise realisierbar ist (OVG LSA, U. v. 11.09.2012 - 4 L 155/09 -, juris, zur Teilflächenabgrenzung bei Altlasten), wobei es einer Beitragserhebung nicht entgegen steht, dass der Grundstückseigentümer gar nicht beabsichtigt, den Vorteil in Anspruch nehmen, obwohl ihm diese Möglichkeit geboten wird (OVG LSA, B. v. 02.07.2007 - 4 L 425/06 -, juris).
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Vorliegend ist die Umnutzung des denkmalgeschützten Speicheranteils nicht allein vom Willen des Grundstückseigentümers abhängig. Vielmehr ist dieser allenfalls im Rahmen einer Gesamtlösung denkbar, möglich und zumutbar. Dem steht auch das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 06.03.2017 nicht entgegen. Allein der Umstand, dass an einer Mauer zum Flurstück 1186/5, welches nicht im Eigentum des Klägers steht, Schilder mit dem Hinweis auf gewerbliche Unternehmungen angebracht sind, spricht nicht für eine zeitnahe Realisierbarkeit des Vorteils. Ungeachtet der Frage, ob es sich insoweit überhaupt um grundstücksbezogene Bewerbungen gewerblicher Tätigkeiten handelt, sind allein die tatsächlichen und rechtlichen Umstände maßgebend, in denen das beitragspflichtig gestellte Grundstück eingekleidet ist.
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e) Zwar hat das Gericht erwogen, ob sich der hier streitige Bescheid vom 24.09.2015 dann als rechtmäßig erwiese, würde man aufgrund dieser Umstände vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff abweichend, das Grundstück als wirtschaftliche Einheit mit dem Flurstück F2 ansehen würde. Dies ist jedoch ebenfalls zu verneinen. Denn einerseits ist das Grundstück nicht nur wegen seiner Größe oder seines Zuschnitts baulich nicht nutzbar, da es mit bereits mit dem Speicher(anteil) bebaut ist, dessen abwasserrelevante Umnutzung lediglich nicht zu erwarten ist. Auch unter diesen konkreten Verhältnissen kommt ein Abweichen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff nicht in Betracht. Andererseits bezieht sich der Bescheid vom 24.09.2015 gar nicht auf die dann rechtlich beachtliche wirtschaftliche Einheit (Flurstücke F2 und F1), sondern ausschließlich auf das Flurstück F1. Wegen der nach § 6 Abs. 9 KAG LSA auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last aus der Beitragsschuld, muss sich jedoch auch ein Beitragsbescheid auf das in Anspruch genommene Beitragsobjekt beziehen, was zumindest nach einer insoweitigen Bestimmung durch den Abgabengläubiger verlangt (vgl. OVG Weimar, B. v. 30.08.2010 - 4 EO 659/08 -, juris).
II.
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Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt.
(2) Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten bestellen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand, davon eine oder einen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Ist eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder nicht mehr vorhanden, berufen sie eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.
(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche Auszählung der Stimmen fest, fertigt hierüber ein Protokoll und gibt das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.
(4) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere dürfen die Wahlberechtigten nicht in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhung von Nachteilen beeinflusst werden.
(5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.