Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. März 2018 - 3 O 73/18
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 8. Januar 2018 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren, mit dem der Kläger die Aufhebung des - seine erkennungsdienstliche Behandlung anordnenden - Bescheides der Beklagten vom 7. Juni 2017 erstrebt, hat keinen Erfolg.
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Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO i. V. m. § 166 VwGO beigemessen werden. Denn das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene Bescheid nach derzeitigem Sachstand rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt.
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Rechtsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist § 81b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten gegen seinen Willen aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm durchgeführt werden, wenn es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
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Voraussetzung für die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO ist die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen. Dazu muss gegen ihn im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Straf- oder Ermittlungsverfahren geschwebt haben. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen grundsätzlich unberührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, juris Rdnr. 20; OVG Nds, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 11 ME 100/16 -, juris Rn. 12; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 3 A 221/15 -, juris Rn. 4 ).
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Zwar hat das Verwaltungsgericht unzutreffend angenommen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung mit Bescheid vom 7. Juni 2017 Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 StGB) gewesen sei (vgl. Beschlussabdruck S. 2 [2. Absatz]), obgleich der Kläger in diesem Verfahren bereits mit Urteil des Amtsgerichtes Wernigerode vom 15. Mai 2017 wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen a 100,00 € verurteilt worden war (Az.: 832 Js 86244/16). Im Gegensatz dazu hat die Beklagte jedoch die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zutreffend darauf gestützt, dass der Kläger beschuldigt werde, am 1. Mai 2017 eine Straftat gemäß § 29 BtMG begangen zu haben. Zwar ist der Kläger mittlerweile auch insoweit durch Strafbefehl vom 21. Juni 2017 verurteilt worden. Im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war das Strafverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen, so dass der Kläger noch Beschuldigter im Sinne des § 81b 2. Alt. war. Der in der Beschwerdeschrift erhobene Einwand des Klägers, die Beklagte stütze sich auf ein angeblich laufendes Ermittlungsverfahren wegen schweren Diebstahls trifft damit offensichtlich nicht zu.
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Dass die Anlasstat nach § 29 BtMG als Bagatellsache zu qualifizieren sei, steht der Anordnung nicht entgegen.
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Zwar mag die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen anknüpfend an ein Bagatelldelikt unverhältnismäßig sein, da die Schwere der vom Betroffenen zu erwartenden weiteren Straftaten den schwerwiegenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht zu rechtfertigen vermag. Allerdings ist für eine solche Bewertung die Gesamtschau der gegen den Betroffenen geführten (Ermittlungs-/Straf-)Verfahren in den Blick zu nehmen. Überschreiten diese die Schwelle der Bagatelldelikte, kann daraus eine Unverhältnismäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht hergeleitet werden. Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme ist nicht nur anhand der Anlasstat zu überprüfen, sondern grundsätzlich danach zu beurteilen, ob der anlässlich des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit und wie er bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr. OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 3 L 40/12 -, juris Rn. 7 [m. w. N.]; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, juris). Die Begründung muss insoweit in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass die Behörde von ihrem Beurteilungs- und Wertungsspielraum in sachgerechter und zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2012, a. a. O. und Urteil vom 18. August 2010 - 3 L 372/09 -, juris). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 16. Dezember 2013 - 3 D 77/13 -, juris Rn. 5).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist Gefährdungsprognose der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat teilt die kriminalpolizeiliche Einschätzung der Beklagten im streitbefangenen Bescheid, dass anhand der vorliegenden Erkenntnisse dringend zu befürchten ist, dass der Kläger in ähnlicher oder anderer Art und Weise erneut straffällig werden, mithin auch künftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Hierbei hat die Beklagte nicht nur auf die Anlasstat und ihre Begleitumstände abgestellt, sondern zu Recht auch berücksichtigt, dass der Kläger seit dem Jahr 2013 weitere fünfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, mithin ein sog. Wiederholungstäter ist. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
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In dem Verfahren 833 Js 79298/13 wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichtes Wernigerode vom 4. September 2014 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten, ausgesetzt auf zwei Jahre zur Bewährung, bestraft. Hinsichtlich des daneben von der Beklagten mit dem gleichen Strafausspruch angegebenen zweiten aktenkundigen Verfahrens ist zwar das im Bescheid genannte Aktenzeichen (833 Js 7928/3) unrichtig wiedergegeben (vgl. Angabe des richtigen Aktenzeichens im Anhörungsverfahren [Verwaltungsvorgang Bl. 30]). In seiner Klägerbegründung räumt der Kläger jedoch selbst ein, dass der Sachverhalt gegebenenfalls von dem Urteil des Amtsgerichtes Wernigerode vom 4. September 2014 erfasst sei. Ausweislich des vom Kläger mit der Klagebegründung vorgelegten Auszuges aus dem Bundeszentralregister wird in der Eintragung nur das „Datum der (letzten) Tat“ bezeichnet, so dass die Beklagte zutreffend davon ausgehen durfte, dass der Kläger insoweit tatsächlich zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
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Dass das von der Beklagten im Bescheid an dritter Stelle genannte aktenkundige Verfahren 832 Js 81511/13, das einen Diebstahl von Kraftfahrzeugen betreffen soll, mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, schließt eine Berücksichtigung in der Prognoseentscheidung nicht aus. Bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, kann ein Tatvorwurf selbst dann berücksichtigt werden, wenn das Strafverfahren nach §§ 153 ff. StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005, a. a. O. [m. w. N.]). Aus der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens kann entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass hinsichtlich des in der Vergangenheit liegenden Tatvorwurfs ein Resttatverdacht entfallen ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2012 a. a. O., Rn. 9), wenn der Kläger sich - wie hier - zu der ihm in der Vergangenheit vorgeworfenen Tat enthält.
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Richtigerweise hat die Beklagte auch die als viertes und fünftes aktenkundiges Verfahren bezeichneten Sachverhalte in ihre Würdigung der Gesamtumstände eingestellt. Der Kläger trägt selbst vor, dass beide Verfahren miteinander verbunden worden seien und zu einer Verurteilung wegen (einfachen) Diebstahls in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung durch Urteil des Amtsgerichtes Wernigerode vom 15. Mai 2017 geführt hätten. Dass der von der Beklagten in Bezug genommene Tatvorwurf des räuberischen Diebstahls nicht angeklagt, sondern die Tat lediglich als einfacher Diebstahl verfolgt worden sei, kann letztlich dahinstehen. Denn der Kläger ist zwei weitere Male strafrechtlich in Erscheinung getreten und mittlerweile verurteilt worden. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, mit der Strafzumessung (Gesamtgeldstrafe von „nur“ 75 Tagessätze), insbesondere der positiven Sozialprognose, komme trotz seiner vorangegangenen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe zum Ausdruck, dass die Art, Schwere und Begehungsweise der Diebstahlshandlung gerade nicht so gravierend gewesen seien, verkennt er, dass die insoweit anzulegenden Maßstäbe unterschiedlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, juris; Saarl. OVG, Beschluss vom 13. März 2009 - 3 B 34/09 -, juris Rn 45). Die strafrichterliche Prognose und die präventiv-polizeiliche Gesamtbetrachtung dienen unterschiedlichen Zwecken und unterliegen dementsprechend verschiedenen Rechtmäßigkeitsmaßstäben. Eine positive Sozialprognose bedeutet nicht, dass eine Gewähr für ein künftiges straffreies Leben besteht, wie die mittlerweile nach § 29 BtMG abgeurteilte Anlasstat des Klägers bestätigt. Zudem behauptet der Kläger auch nicht, dass das Amtsgericht Wernigerode bei seiner Strafzumessung berücksichtigt hatte, dass der Kläger am 1. Mai 2017 erneut straffällig geworden ist.
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Entgegen der Annahme des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen für die Aufklärung von Straftaten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Anlasstat) oder vergleichbaren Straftaten geeignet und notwendig seien. Vielmehr genügt es, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte künftig in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 O 26/12 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 3 D 77/13 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 23. März 2011 - 10 CS 10.3068 -, juris).
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Dass der Kläger im Gegensatz zur Anlasstat mehrfach durch Diebstahlshandlungen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, führt entgegen seiner Auffassung nicht etwa dazu, dass von vornherein die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen ausscheidet. Erkennungsdienstliche Maßnahmen kommen typischer Weise bei sog. Rückfalltätern in Betracht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 24 CS 04.1016 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO Kommentar, 60. Aufl. 2017, § 81b Rn. 12). Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger. Für die Prognose der Wiederholungsgefahr genügt es, dass bei ihm mit erneuten kriminellen Aktivitäten zu rechnen ist. Auf das Straftatenspektrum der Anlasstat kommt es nicht allein an. Vorliegend besteht bei dem Kläger insbesondere die Gefahr der Begehung weiterer Diebstahlsdelikte, wie sein wiederholtes strafrechtliches Inerscheinungtreten offenbart. Abgesehen davon setzt die Anordnung zu präventiven Zwecken nicht schwere oder schwerste Straftaten voraus. Auch die wiederholte Begehung minderschwerer Delikte kann dazu führen, dass diese in ihrer Gesamtheit nicht mehr als Bagatelldelikte eingestuft werden können und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung künftiger Straftaten besteht, das die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigt (vgl. OVG Nds., Urteil vom 20. November 2014 - 11 LB 15/14 -, juris Rn. 58). Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass der Kläger auch wegen einer schweren Straftat (vgl. Urteil vom 4. September 2014, s. o.) rechtskräftig verurteilt wurde, er mithin nicht nur in minderschweren Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte zwar die Anlasstat „kein besonders gesteigertes Maß an krimineller Energie, Skrupellosigkeit und strafrechtliche Härte“ offenbaren. Dies steht jedoch der dem Kläger attestierten Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Abgesehen davon weisen die - vom Kläger nicht in Abrede gestellten - Begleitumstände der Anlasstat jedenfalls auch auf einen gewissen Zusammenhang zu den in der Gefahrenprognose berücksichtigten (Ermittlungs-/Straf-)Verfahren wegen Diebstahls hin. In der angefochtenen Anordnung führt die Beklagte unter Bezugnahme auf die Strafanzeige wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unwidersprochen aus, dass der Kläger am 1. Mai 2017 um 23.43 Uhr einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, weil er mit zwei Begleitpersonen witterungsuntypisch mit langer dunkler Kleidung und dunklen Handschuhen im Stadtgebiet von A-Stadt unterwegs gewesen sei. Ausweislich der Strafanzeige sei die Polizeistreife wegen des Kleidungsstils und der in der Vergangenheit aufgetretenen Einbruchsdiebstähle in Wohnhäusern davon ausgegangen, dass die drei unbekannten Personen auf „Diebestour“ seien. Da der Kläger sich nicht habe ausweisen können, sei er durchsucht worden, wobei sein strafrechtliches Vergehen nach § 29 BtMG - bei Gelegenheit - zu Tage getreten sei. Die Beklagte hat unter Würdigung dieser näheren Tatumstände der Anlasstat und der weiteren gegen den Antragsteller in der Vergangenheit geführten Ermittlungs-/Strafverfahren in zutreffender Weise eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme bejaht, dass der Antragsteller als potentiell Verdächtiger in weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sei. Die kriminelle Energie, die die Beklagte dem Kläger zurechnet, zeigt sich zum einen darin, dass der Kläger wiederkehrend strafrechtlich in Erscheinung trat. Zum anderen offenbart sie sich dadurch, dass obgleich die mündliche Verhandlung in der Strafsache 7 Ds 843 Js 86244/16, die zur einer Verurteilung wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung führte, unmittelbar bevorstand (15. Mai 2017), der Kläger erneut straffällig geworden ist. Dass es sich dabei um einen für ihn untypischen Deliktstyp gehandelt hat, kann ihm nicht zum Vorteil gereichen. Vielmehr unterstreicht dies die mangelhafte Bereitschaft des Klägers, künftig ein straffreies Leben zu führen, und deutet auf eine ungefestigte Persönlichkeitsstruktur sowie eine herabgesetzte Hemmschwelle strafrechtskonformen Verhaltens hin.
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Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe seine persönlichen Lebensumstände nicht berücksichtigt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn offensichtlich haben die gefestigte Partnerschaft zu seiner Freundin, die Geburt seines dritten Kindes am (…). Februar 2016 sowie seine selbstständige Erwerbstätigkeit seit Mai 2016 ihn nicht davon abgehalten, in den Jahren 2016 und 2017 strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Eine Änderung in den persönlichen Verhältnissen allein kann, aber muss nicht zu einer stabilen Verhaltensänderung führen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 3 A 325/15 -, juris Rn. 14).
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Die angeordnete Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, insbesondere geeignet, künftige polizeiliche Ermittlungen - beispielsweise durch Vorlagen von Lichtbildern sowie Finger-, Handflächen- und Handrückenabdrücken - zu erleichtern. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit erkennungsdienstliche Maßnahmen beim Kläger durchgeführt worden sind. Die letzte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers fand am 4. Januar 2012, mithin vor mehr als fünfeinhalb Jahren statt. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren die Abnahme neuer Abdrücke erforderlich ist, weil sich die Struktur von Händen und Fingern bereits innerhalb weniger Jahre durch Verletzungen oder Erkrankungen wesentlich ändern kann (vgl. OVG Nds., Urteile vom 21. Februar 2008 - 11 LB 417/07 -, juris Rdnr. 30 ff.; und vom 28. Juni 2007 - 11 LC 372/06 -, juris Rdnr. 40 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2010 - 3 L 372/09 -, juris Rn 67). Der Zeitabstand von fünf Jahren ist auch in Ansehung der Grundrechte des Betroffenen nicht zu kurz bemessen, da Verletzungen der Finger und Handinnenflächen auch bei alltäglichen Verrichtungen eintreten können und jeder Mensch dem natürlichen Alterungsprozess unterliegt (vgl. OVG Nds., Urteil vom 21. Februar 2008, a. a. O., Rn. 31). Auch das äußere Erscheinungsbild eines Menschen kann jedenfalls innerhalb von fünf Jahren so deutlichen Veränderungen unterliegen, dass eine Neuanfertigung von Lichtbildern und eine erneute Beschreibung der Person notwendig werden. Die Beklagte verweist im Bescheid vom 7. Juni 2017 ausdrücklich darauf, dass sich den Ermittlungen zufolge wesentliche Veränderungen der Handflächen und Finger des Klägers ergeben hätten und die wesentliche äußere Erscheinung des Klägers mit den aus dem Jahr 2012 vorhandenen Lichtbildern nicht mehr überstimme. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er beschränkt sich darauf, Verbrennungen und Verletzungen zu verneinen und übersieht hierbei, dass auch er dem natürlichen Alterungsprozess unterliegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. März 2018 - 3 O 73/18
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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. März 2018 - 3 O 73/18 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I.
- 2
Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach juris).
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1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht - insbesondere auch unter hinreichender Würdigung der Anlasstat (vgl. S. 3 und 4 UA) - davon ausgegangen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers „notwendig“ im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO ist.
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Diese Vorschrift ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, zit. nach juris, m. w. N.). Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der streitbefangenen Anordnung noch Beschuldigter in einem gegen ihn geführten Strafverfahren war; der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen dagegen unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.).
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids (noch) Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung (§ 223 StGB) und der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) aufgrund eines Vorkommnisses am 5. Februar 2010 war. Die objektiv feststehende Beschuldigteneigenschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt wird vom Kläger auch nicht bestritten.
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Als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung ist für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht Voraussetzung, dass eine Täterschaft „festgestellt“ wurde; denn § 81 b 2. Alt. StPO setzt mit der Bezugnahme auf den Begriff des „Beschuldigten" lediglich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO voraus und besagt insoweit, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern sie aus einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren hervorgehen muss (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, zit. nach juris). Die Feststellung des Tatverdachts ist mithin etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 - zit. nach juris).
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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Anlasstat als Bagatellsache zu qualifizieren sei und hinsichtlich der Anlasstat auch ein Resttatverdacht entfallen sei; denn wie der Kläger selbst ausführt, beurteilt sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nicht nur anhand der Anlasstat, sondern grundsätzlich danach, ob der anlässlich des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit und wie er bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr. OVG LSA, Beschl. v. 09.12.2010 - 3 O 464/10 -, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 06.07.1988 - BVerwG 1 B 61.88 -, zit. nach juris).Die Begründung muss insoweit in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass die Behörde von ihrem Beurteilungs- und Wertungsspielraum in sachgerechter und zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (OVG LSA, Urt. v. 18.08.2010 - 3 L 372/09 -, zit. nach juris).
- 8
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nachvollzogene Gefährdungsprognose rechtlich nicht zu beanstanden.
- 9
Zunächst entfällt aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung als Strafverfolgungsvorsorge die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen i. S. d. § 81 b 2. Alt. StPO entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch, dass weder das am 5. Februar 2010 eingeleitete Ermittlungsverfahren noch weitere gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern eingestellt worden sind. Bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, kann ein Tatvorwurf - auch hinsichtlich der Anlasstat - selbst dann berücksichtigt werden, wenn das Strafverfahren nach §§ 153 ff. StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, zit. nach juris, m. w. N.). Die Einstellung des Verfahrens bringt nämlich nicht zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob die Schuld des Täters als gering anzusehen ist (§ 153 Abs. 1 StPO), ob von der Anklage unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 S. 1 StPO) bzw. ob die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 Abs. 1 StPO), weil der Tatvorwurf wahrscheinlich bewiesen werden kann und die Überführung des Beschuldigten zu erwarten ist. Damit kann allein aus der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht geschlussfolgert werden, dass hinsichtlich der Anlasstat bzw. der übrigen, in der Vergangenheit liegenden Tatvorwürfe ein Resttatverdacht entfallen ist.
- 10
Ohne Begründung und zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Anlasstat sei lediglich eine Bagatellsache. Nach den im Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen ist der Kläger am 5. Februar 2010 gegen 23.55 Uhr gemeinsam mit dem (H...) in die Wohnung des Geschädigten (G...) eingedrungen und hat auf ihn eingeschlagen. Dass Herr (G...) nur am Arm getroffen wurde und keine weiteren Verletzungen davontrug, beruht darauf, dass der Geschädigte den Schlägen ausweichen konnte. Auch wenn der Verletzungserfolg letztlich gering geblieben sein mag, so ändert das nichts daran, dass dem vorsätzlichen Einsatz körperlicher Gewalt ein erhebliches Maß krimineller Energie zugrunde liegt. Es ist unter diesen Umständen ausgeschlossen, dieses Gewaltdelikt als Bagatellsache und damit als unmaßgebliche Kleinigkeit abzutun.
- 11
Zudem hat die Beklagte in der Vorladung und Anordnung vom 25. März 2010 - und ihr folgend das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung - ohne Rechtsfehler nicht nur aus der Anlasstat, sondern auch aus den weiteren gegen den Kläger in den Vorjahren geführten Ermittlungsverfahren wegen zweimaligen bzw. einmaligen Diebstahls in besonders schwerem Fall (1999, 2001), Sachbeschädigung (2006), Straßenverkehrsgefährdung (2007), Körperverletzung und Nötigung im Straßenverkehr (2008) sowie Körperverletzung und Sachbeschädigung (2009), die dem Kläger in der Vorladung auch aufgezeigt worden sind, den Schluss gezogen, dass die dem Kläger zur Last gelegten und von ihm in der Zulassungsschrift auch nicht bestrittenen Vorfälle in ihrer Gesamtheit nicht als Bagatelldelikte abgetan werden können. Mit dieser vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gesamtschau setzt sich die Zulassungsschrift indes nicht substanziiert auseinander, wenn sie lediglich auf den Bagatellcharakter sämtlicher (einzelner) Verfahren verweist. Auch mag es zutreffen, dass die Ermittlungsverfahren - mangels gestellter Strafanträge oder aus anderen Gründen - nicht zu einer Verurteilung geführt haben. Zu Recht durfte das Verwaltungsgericht aber, da es auf eine strafrechtliche Verurteilung nicht maßgeblich ankommt, aus den Ermittlungen und der Anlasstat schlussfolgern, dass der Kläger zu keiner positiven Verhaltensänderung bereit ist, sondern sein Verhalten ein über die Jahre konstant hohes Maß an krimineller Energie aufweist, das eine ständige Gefahr von Wiederholungstaten begründet. Dies wiederum lässt - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - die von der Beklagten aus der polizeilichen Erfahrung getroffene Prognose, der Kläger könne künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden, nicht ermessensfehlerhaft erscheinen.
- 12
Dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen teilweise die unzutreffenden Delikte aufgeführt hat, vermag die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, weil durch die im Urteil erfolgte Bezugnahme auf die Anordnung des Beklagten vom 25. März 2010 und die Auflistung der Delikte im Tatbestand des Urteils davon auszugehen ist, dass das Verwaltungsgericht seiner Rechtmäßigkeitsprüfung die zutreffenden Tatsachen zugrunde gelegt hat und die (teilweise) Falschbezeichnung der Delikte versehentlich erfolgt ist.
- 13
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es sich bei ihm weder um einen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelnden Täter noch um einen sonstigen Rückfalltäter handelt, vermag dieser Einwand ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen; denn - wie oben bereits ausgeführt - kommt die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht nur bei dem von dem Kläger aufgezeigten Tätertyp in Frage, sondern maßgeblich sind die Umstände im Einzelfall. Die insoweit von dem Verwaltungsgericht angestellten rechtlichen Erwägungen hat der Kläger allerdings - wie oben ausgeführt - nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
- 14
Schließlich kann der Kläger der erkennungsdienstlichen Behandlung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bei den Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung seine Identität bekannt gewesen sei; denn die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme setzt entgegen seiner Auffassung nicht voraus, dass der Betreffende schon einmal unter fremdem Namen aufgetreten ist bzw. seine Identität verschleiert hat (NdsOVG, Urt. v. 28.06.2007 - 11 LC 372/06 -, zit. nach juris).
- 15
Soweit der Kläger vorträgt, die erkennungsdienstliche Behandlung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wird sein Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht, da er sich insoweit nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
- 16
2. Die Berufung ist auch nicht deshalb gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Kläger den Einwand erhebt, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO die Behauptungen der Beklagten als wahr unterstellt und die Ermittlung und Beweiserhebung durch Beiziehung der jeweiligen Ermittlungsakten unterlassen; denn die Rüge eines solchen Verfahrensfehlers - selbst wenn ein solcher Mangel feststellbar wäre - ist nicht geeignet, die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen (OVG LSA, Beschl. v. 14.08.2012 - 3 L 716/09 - unter Bezugnahme auf VGH BW, Beschl. v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378; HessVGH, Beschl. v. 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -; NdsOVG, Beschl. v. 03.06.1997 - 12 M 1329/97 -, zit. nach juris). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst nur materielle Mängel. Die Rüge von Verfahrensfehlern ist abschließend in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geregelt. Damit scheiden im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO alle Angriffe aus, die sich auf das Zustandekommen des Urteils beziehen. Die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bleibt allein dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorbehalten.
II.
- 17
Die Berufung ist schließlich nicht wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen; denn der von dem Kläger geltend gemachte Aufklärungsmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 138 Nr. 3 bzw. § 86 VwGO) lässt sich nicht feststellen.
- 18
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Aufklärungs- und Sachverhaltserforschungspflicht des Gerichts geht jedoch nur soweit, wie dies nach der Einschätzung des Gerichts erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.1998 - BVerwG 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urt. v. 19.01.1989 - BVerwG 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864; Urt. v. 22.10.1987 - BVerwG 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148) und es nach der Rechtsauffassung des Gerichts - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 24.10.1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 (221 f.)) - hierauf entscheidungserheblich ankommt. Das Gericht verletzt daher seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Sachvortrags bzw. der Aktenlage für aufgeklärt hält oder bei einem ungeklärtem Sachverhalt keine weiteren geeigneten Aufklärungsmöglichkeiten sieht und aus den genannten Gründen von einer (weiteren) Aufklärung bzw. Beweisaufnahme absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (vgl. std. Rspr. d. BVerwG, u. a. Beschl. v. 05.08. 1997 - BVerwG 1 B 144.97 -, NVwZ-RR 1998, 784).
- 19
So verhält es sich hier. Das Verwaltungsgericht ist - unter Würdigung des Vortrags der Beteiligten und der vorliegenden Erkenntnismittel - in der Gesamtbewertung zu der Auffassung gelangt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO notwendig ist. Hiernach bestand aus der Sicht des Verwaltungsgerichts keine weitere Notwendigkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Auch ist ausweislich der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts durch den Kläger (bzw. seinen Vertreter) kein (förmlicher) Beweisantrag gestellt worden. Ein zulassungsbegründender Aufklärungsmangel könnte somit allenfalls dann vorliegen, wenn sich dem Gericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts trotz fehlenden Beweisantrags die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 m. w. N.). Hierzu enthält die Zulassungsschrift indes keine Ausführungen.
- 20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
- 21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 – 6 L 46/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe
hierzu etwa Beschlüsse vom 29.9.2004 – 1 BvR 1281/04 – und vom 14.10.2003 – 1 BvR 901/03 -, jeweils zitiert nach Juris,
siehe etwa Beschlüsse vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 – und vom 11.1.2008 – 3 D 489/07 -
hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2005 – 3 W 15/05 – und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 - und vom 14.11.2001 – 3 V 34/01 und 3 W 12/01 –; ebenso Bader, VwGO, 4. Auflage 2005, § 80 Rdnrn. 42 und 84; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 80 Rdnr. 52; zur abweichenden Meinung Kopp/Schenke, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnrn. 149
hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, a.a.O., § 80 Rdnr. 53;
hierzu VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 C 08.2872 -; zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2000 – 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 212, OVG Münster, Beschluss vom 13.1.1999 – 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689.
hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -, NJW 2006, 1225; Beschluss vom 6.7.1988, Buchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192 ff..
hierzu VGH Mannheim, Urteile vom 29.5.2008 – 1 S 1503/07 -, zitiert nach Juris und vom 18.12.2003 – 1 S 2211/02 -, DÖV 2004, 440.
hierzu VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 C 08.2872 -; VG Augsburg, Beschluss vom 23.12.2004 – Au 8 S 04.1820 –, jeweils bei Juris.
hierzu etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 13.1.1999, a.a.O. und vom 14.6.1994 – 5 B 2693/93 –, zitiert nach Juris.
hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2008 – 11 ME 297/08 – und Urteil vom 28.6.2007 – 11 LC 372/06 -, zitiert nach Juris; VGH Mannheim Urteil vom 18.12.2003, a.a.O.
vgl. etwa neben den erstinstanzlich angeführten Entscheidungen OVG Münster, Beschluss vom 23.2.2007 – 5 B 1284/07 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 12.3.2002 – 3 B 14/02 -; VG Köln, Urteil vom 29.11.2007 – 20 K 3331/06 -, VG Dresden Beschluss vom 11.11.2004 – 14 K 2060/04 -; VG Minden, Urteil vom 12.4.2007 – 11 K 103/07 -.
hierzu etwa auch Urteil des VG Minden vom 6.4.2005 – 11 K 2085/04 -, zitiert nach Juris,
hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.8.2008 – 5 B 597/08 -, zitiert nach Juris.
hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231
hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29.79 -; VGH Mannheim, Urteil vom 29.5.2008 – 1 S 1503/07 – m.w.N., zitiert nach Juris
hierzu etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.9.2007 – 2 O 218/07 -, zitiert nach Juris.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Gründe
- 1
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat keinen Erfolg.
- 2
Der Senat teilt die Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts, dass die von dem Kläger beabsichtigte Klage gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.
- 3
Rechtsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist vorliegend § 81 b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten gegen seinen Willen aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm durchgeführt werden, wenn es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
- 4
1. Der Bescheid ist formell nicht zu beanstanden, insbesondere ist der Pflicht zur schriftlichen Begründung des Bescheides genügt. Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; die Begründung einer (hier gegebenen) Ermessensentscheidung soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Der Bescheid vom 16. Juni 2011 enthält zwar im Wesentlichen formularmäßige Ausführungen, verweist allerdings in einem individuell verfassten Absatz (Seite 3) auf die zurückliegenden Ermittlungen gegen den Kläger und dessen Rückfallgefährdung.
- 5
2. Zum Zeitpunkt der Anordnung vom 16. Juni 2011 hatte der Kläger auch die Stellung eines Beschuldigten, da gegen ihn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB lief. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts der nicht nachvollziehbare Zusatz „aufgrund einer Beleidigung vom 16.06.2011“ enthalten ist. Indes ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung (BA S. 2, 2. Absatz, Satz 1, und S. 4 oben) und der streitgegenständlichen Anordnung vom 16. Juni 2011 ohne weiteres, dass das Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung das Anlassverfahren für die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung ist. Insoweit besteht auch kein Zweifel, dass sich die vom Verwaltungsgericht „festgestellte Tat“ auf dieses Anlassverfahren bezieht.
- 6
Im Übrigen setzt die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht voraus, dass eine Täterschaft „festgestellt“ wurde; denn § 81 b 2. Alt. StPO setzt mit der Bezugnahme auf den Begriff des „Beschuldigten" lediglich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO voraus und besagt insoweit, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern sie aus einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren hervorgehen muss (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, zit. nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung vom 16. Juni 2011 gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung eingeleitet worden war.
- 7
3. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers „notwendig“ i.S. des § 81 b 2. Alt. StPO ist.
- 8
Dabei ist bei der Prüfung der Notwendigkeit entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein eine „Bewertung der Schwere der Anlasstat“ vorzunehmen. Vielmehr setzt eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen voraus, dass der anlässlich des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr. OVG LSA, Beschl. v. 09.12.2010 - 3 O 464/10 -, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 06.07.1988 - BVerwG 1 B 61.88 -, zit. nach juris). Dies schließt Feststellungen zum Tatverdacht betreffend die Anlasstat und ggf. auch zu den vorausgegangenen Straftaten sowie zur Deliktsart, Begehungsweise und Täterpersönlichkeit mit ein. Die Begründung muss insoweit nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass die Behörde von ihrem Beurteilungs- und Wertungsspielraum in sachgerechter und zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (OVG LSA, Urt. v. 18.08.2010 - 3 L 372/09 -, zit. nach juris).
- 9
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nachvollzogene Gefährdungsprognose rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die kriminalpolizeiliche Einschätzung der Beklagten geteilt, dass in Würdigung der Gesamtumstände begründete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Kläger auch künftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Die Beklagte hat nicht nur auf das noch nicht abgeschlossene Anlassverfahren abgestellt, sondern richtigerweise auch die Strafverfahren aus den Jahren 2006 bis 2010 sowie ein weiteres gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz in die Prognose einbezogen. Diese nicht notwendig gleichgewichtigen Vorgänge tragen in ihrer Gesamtheit die Annahme einer der kriminalpolizeilichen Einschätzung entsprechenden inneren Einstellung bzw. charakterlichen Veranlagung des Klägers, sich gelegentlich zum Nachteil anderer über strafbewehrte Rechtsvorschriften hinwegzusetzen. In ihrer Gesamtheit lassen sich die dem Kläger zur Last gelegten Vorfälle deshalb auch nicht - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - als Bagatelldelikte abtun.
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Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die von der Beklagten angestellte und vom Verwaltungsgericht bestätigte Wiederholungsgefahr in dem Sinne, dass der Kläger künftig in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass eine ohne Bezug auf die konkreten Umstände und die Person des Betroffenen allein aufgrund des Deliktstyps festgestellte allgemeine Wiederholungsgefahr möglicherweise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen würde. Ob insoweit die angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die den Fall einer Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung betraf, auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, kann hier dahinstehen, da sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung nicht allein auf einen Deliktstyp abgestellt haben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen sind, dass nicht nur die Anlasstat und die vorhergehenden - in der Anordnung im Einzelnen spezifizierten - Ermittlungs- und Strafverfahren, sondern auch der Umstand, dass die letzte Verurteilung erst drei Monate zurückliegt, ein besonders gesteigertes Maß an krimineller Energie und Ignoranz gegenüber der Rechtsordnung zeigen und aus der polizeilichen Erfahrung eine hohe Gefahr von Wiederholungstaten begründen.
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Der von der Beklagten beabsichtigte Grundrechtseingriff ist zwar gravierend, aber dem Kläger zuzumuten, da die Wiederholungsgefahr angesichts des ihm in der Vergangenheit zur Last gelegten Verhalten als recht groß einzuschätzen ist und erhebliche Gefahren für die Geschädigten zu befürchten sind. Insoweit hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung insbesondere auch von dem ihr eingeräumten Entschließungs- und Auswahlermessen in der nach § 40 VwVfG erforderlichen Weise Gebrauch gemacht; denn die streitgegenständliche Anordnung vom 16. Juni 2011 enthält auf Seite 3 Erwägungen dazu, ob die erkennungsdienstliche Maßnahme veranlasst ist. Darüber hinaus hat sich die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung auf den Seiten 4 und 5 ihrer Anordnung auch in der erforderlichen Weise mit der Frage auseinandergesetzt, welche erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger benötigt werden, d. h. ob die im Einzelnen angeordneten Maßnahmen nach Art und Umfang tatsächlich veranlasst sind. Hierauf nimmt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug.
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Schließlich ist weder aus den Akten ersichtlich noch von dem Kläger substanziiert vorgetragen worden, dass aufgrund der Eigenart sämtlicher der von dem Kläger in der Vergangenheit verwirklichten bzw. ihm vorgeworfenen Delikte eine Identitätsfeststellung mittels erkennungsdienstlicher Unterlagen offensichtlich nicht geeignet wäre, einen Beitrag zur Aufklärung zukünftiger Straftaten zu leisten (z. B. bei sog. Beziehungstaten im häuslichen Bereich: BayVGH, Beschl. v. 31.01.2005 - 24 CS 04.2816 - und Urt. v. 03.05.2005 - 24 B 04.1735 -; beide zit. nach juris; oder SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238 hinsichtlich der Verletzung einer Unterhaltspflicht i. S. d. § 170 StGB). Da die durch die erkennungsdienstliche Behandlung (Anfertigung von Lichtbildern, Abnahme von Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücken, Anfertigung einer Personenbeschreibung, Messung von Gewicht, Körper- und Schuhgröße) gewonnenen Unterlagen geeignet sind, in Fällen, in denen der Täter nicht von vornherein zu ermitteln ist, den Kläger zu be- oder entlasten, war die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auch insoweit aller Voraussicht nach rechtmäßig. Insoweit kann der Kläger der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegenhalten, dass es in der Vergangenheit keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Person des Klägers gegeben habe; denn die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme setzt nicht voraus, dass der Betreffende schon einmal unter fremden Namen aufgetreten ist bzw. seine Identität verschleiert hat (NdsOVG, Urt. v. 28.06.2007 - 11 LC 372/06 -, zit. nach juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gemäß §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
- 14
Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.