Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Okt. 2012 - 3 O 26/12

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2012:1004.3O26.12.0A
published on 04/10/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Okt. 2012 - 3 O 26/12
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Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat keinen Erfolg.

2

Der Senat teilt die Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts, dass die von dem Kläger beabsichtigte Klage gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.

3

Rechtsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist vorliegend § 81 b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten gegen seinen Willen aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm durchgeführt werden, wenn es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

4

1. Der Bescheid ist formell nicht zu beanstanden, insbesondere ist der Pflicht zur schriftlichen Begründung des Bescheides genügt. Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; die Begründung einer (hier gegebenen) Ermessensentscheidung soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Der Bescheid vom 16. Juni 2011 enthält zwar im Wesentlichen formularmäßige Ausführungen, verweist allerdings in einem individuell verfassten Absatz (Seite 3) auf die zurückliegenden Ermittlungen gegen den Kläger und dessen Rückfallgefährdung.

5

2. Zum Zeitpunkt der Anordnung vom 16. Juni 2011 hatte der Kläger auch die Stellung eines Beschuldigten, da gegen ihn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB lief. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts der nicht nachvollziehbare Zusatz „aufgrund einer Beleidigung vom 16.06.2011“ enthalten ist. Indes ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung (BA S. 2, 2. Absatz, Satz 1, und S. 4 oben) und der streitgegenständlichen Anordnung vom 16. Juni 2011 ohne weiteres, dass das Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung das Anlassverfahren für die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung ist. Insoweit besteht auch kein Zweifel, dass sich die vom Verwaltungsgericht „festgestellte Tat“ auf dieses Anlassverfahren bezieht.

6

Im Übrigen setzt die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht voraus, dass eine Täterschaft „festgestellt“ wurde; denn § 81 b 2. Alt. StPO setzt mit der Bezugnahme auf den Begriff des „Beschuldigten" lediglich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO voraus und besagt insoweit, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern sie aus einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren hervorgehen muss (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, zit. nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung vom 16. Juni 2011 gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung eingeleitet worden war.

7

3. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers „notwendig“ i.S. des § 81 b 2. Alt. StPO ist.

8

Dabei ist bei der Prüfung der Notwendigkeit entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein eine „Bewertung der Schwere der Anlasstat“ vorzunehmen. Vielmehr setzt eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen voraus, dass der anlässlich des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr. OVG LSA, Beschl. v. 09.12.2010 - 3 O 464/10 -, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 06.07.1988 - BVerwG 1 B 61.88 -, zit. nach juris). Dies schließt Feststellungen zum Tatverdacht betreffend die Anlasstat und ggf. auch zu den vorausgegangenen Straftaten sowie zur Deliktsart, Begehungsweise und Täterpersönlichkeit mit ein. Die Begründung muss insoweit nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass die Behörde von ihrem Beurteilungs- und Wertungsspielraum in sachgerechter und zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (OVG LSA, Urt. v. 18.08.2010 - 3 L 372/09 -, zit. nach juris).

9

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nachvollzogene Gefährdungsprognose rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die kriminalpolizeiliche Einschätzung der Beklagten geteilt, dass in Würdigung der Gesamtumstände begründete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Kläger auch künftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Die Beklagte hat nicht nur auf das noch nicht abgeschlossene Anlassverfahren abgestellt, sondern richtigerweise auch die Strafverfahren aus den Jahren 2006 bis 2010 sowie ein weiteres gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz in die Prognose einbezogen. Diese nicht notwendig gleichgewichtigen Vorgänge tragen in ihrer Gesamtheit die Annahme einer der kriminalpolizeilichen Einschätzung entsprechenden inneren Einstellung bzw. charakterlichen Veranlagung des Klägers, sich gelegentlich zum Nachteil anderer über strafbewehrte Rechtsvorschriften hinwegzusetzen. In ihrer Gesamtheit lassen sich die dem Kläger zur Last gelegten Vorfälle deshalb auch nicht - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - als Bagatelldelikte abtun.

10

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die von der Beklagten angestellte und vom Verwaltungsgericht bestätigte Wiederholungsgefahr in dem Sinne, dass der Kläger künftig in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass eine ohne Bezug auf die konkreten Umstände und die Person des Betroffenen allein aufgrund des Deliktstyps festgestellte allgemeine Wiederholungsgefahr möglicherweise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen würde. Ob insoweit die angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die den Fall einer Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung betraf, auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, kann hier dahinstehen, da sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung nicht allein auf einen Deliktstyp abgestellt haben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen sind, dass nicht nur die Anlasstat und die vorhergehenden - in der Anordnung im Einzelnen spezifizierten - Ermittlungs- und Strafverfahren, sondern auch der Umstand, dass die letzte Verurteilung erst drei Monate zurückliegt, ein besonders gesteigertes Maß an krimineller Energie und Ignoranz gegenüber der Rechtsordnung zeigen und aus der polizeilichen Erfahrung eine hohe Gefahr von Wiederholungstaten begründen.

11

Der von der Beklagten beabsichtigte Grundrechtseingriff ist zwar gravierend, aber dem Kläger zuzumuten, da die Wiederholungsgefahr angesichts des ihm in der Vergangenheit zur Last gelegten Verhalten als recht groß einzuschätzen ist und erhebliche Gefahren für die Geschädigten zu befürchten sind. Insoweit hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung insbesondere auch von dem ihr eingeräumten Entschließungs- und Auswahlermessen in der nach § 40 VwVfG erforderlichen Weise Gebrauch gemacht; denn die streitgegenständliche Anordnung vom 16. Juni 2011 enthält auf Seite 3 Erwägungen dazu, ob die erkennungsdienstliche Maßnahme veranlasst ist. Darüber hinaus hat sich die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung auf den Seiten 4 und 5 ihrer Anordnung auch in der erforderlichen Weise mit der Frage auseinandergesetzt, welche erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger benötigt werden, d. h. ob die im Einzelnen angeordneten Maßnahmen nach Art und Umfang tatsächlich veranlasst sind. Hierauf nimmt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug.

12

Schließlich ist weder aus den Akten ersichtlich noch von dem Kläger substanziiert vorgetragen worden, dass aufgrund der Eigenart sämtlicher der von dem Kläger in der Vergangenheit verwirklichten bzw. ihm vorgeworfenen Delikte eine Identitätsfeststellung mittels erkennungsdienstlicher Unterlagen offensichtlich nicht geeignet wäre, einen Beitrag zur Aufklärung zukünftiger Straftaten zu leisten (z. B. bei sog. Beziehungstaten im häuslichen Bereich: BayVGH, Beschl. v. 31.01.2005 - 24 CS 04.2816 - und Urt. v. 03.05.2005 - 24 B 04.1735 -; beide zit. nach juris; oder SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238 hinsichtlich der Verletzung einer Unterhaltspflicht i. S. d. § 170 StGB). Da die durch die erkennungsdienstliche Behandlung (Anfertigung von Lichtbildern, Abnahme von Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücken, Anfertigung einer Personenbeschreibung, Messung von Gewicht, Körper- und Schuhgröße) gewonnenen Unterlagen geeignet sind, in Fällen, in denen der Täter nicht von vornherein zu ermitteln ist, den Kläger zu be- oder entlasten, war die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auch insoweit aller Voraussicht nach rechtmäßig. Insoweit kann der Kläger der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegenhalten, dass es in der Vergangenheit keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Person des Klägers gegeben habe; denn die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme setzt nicht voraus, dass der Betreffende schon einmal unter fremden Namen aufgetreten ist bzw. seine Identität verschleiert hat (NdsOVG, Urt. v. 28.06.2007 - 11 LC 372/06 -, zit. nach juris).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gemäß §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

14

Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 28/03/2018 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 8. Januar 2018 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren, mit dem der Kläger die Aufhebung des - s
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.