Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Okt. 2012 - 3 L 40/12
Gericht
Gründe
- 1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I.
- 2
Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach juris).
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1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht - insbesondere auch unter hinreichender Würdigung der Anlasstat (vgl. S. 3 und 4 UA) - davon ausgegangen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers „notwendig“ im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO ist.
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Diese Vorschrift ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, zit. nach juris, m. w. N.). Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der streitbefangenen Anordnung noch Beschuldigter in einem gegen ihn geführten Strafverfahren war; der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen dagegen unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.).
- 5
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids (noch) Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung (§ 223 StGB) und der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) aufgrund eines Vorkommnisses am 5. Februar 2010 war. Die objektiv feststehende Beschuldigteneigenschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt wird vom Kläger auch nicht bestritten.
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Als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung ist für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht Voraussetzung, dass eine Täterschaft „festgestellt“ wurde; denn § 81 b 2. Alt. StPO setzt mit der Bezugnahme auf den Begriff des „Beschuldigten" lediglich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO voraus und besagt insoweit, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern sie aus einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren hervorgehen muss (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, zit. nach juris). Die Feststellung des Tatverdachts ist mithin etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 - zit. nach juris).
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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Anlasstat als Bagatellsache zu qualifizieren sei und hinsichtlich der Anlasstat auch ein Resttatverdacht entfallen sei; denn wie der Kläger selbst ausführt, beurteilt sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nicht nur anhand der Anlasstat, sondern grundsätzlich danach, ob der anlässlich des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit und wie er bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr. OVG LSA, Beschl. v. 09.12.2010 - 3 O 464/10 -, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 06.07.1988 - BVerwG 1 B 61.88 -, zit. nach juris).Die Begründung muss insoweit in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass die Behörde von ihrem Beurteilungs- und Wertungsspielraum in sachgerechter und zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (OVG LSA, Urt. v. 18.08.2010 - 3 L 372/09 -, zit. nach juris).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nachvollzogene Gefährdungsprognose rechtlich nicht zu beanstanden.
- 9
Zunächst entfällt aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung als Strafverfolgungsvorsorge die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen i. S. d. § 81 b 2. Alt. StPO entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch, dass weder das am 5. Februar 2010 eingeleitete Ermittlungsverfahren noch weitere gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern eingestellt worden sind. Bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, kann ein Tatvorwurf - auch hinsichtlich der Anlasstat - selbst dann berücksichtigt werden, wenn das Strafverfahren nach §§ 153 ff. StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, zit. nach juris, m. w. N.). Die Einstellung des Verfahrens bringt nämlich nicht zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob die Schuld des Täters als gering anzusehen ist (§ 153 Abs. 1 StPO), ob von der Anklage unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 S. 1 StPO) bzw. ob die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 Abs. 1 StPO), weil der Tatvorwurf wahrscheinlich bewiesen werden kann und die Überführung des Beschuldigten zu erwarten ist. Damit kann allein aus der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht geschlussfolgert werden, dass hinsichtlich der Anlasstat bzw. der übrigen, in der Vergangenheit liegenden Tatvorwürfe ein Resttatverdacht entfallen ist.
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Ohne Begründung und zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Anlasstat sei lediglich eine Bagatellsache. Nach den im Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen ist der Kläger am 5. Februar 2010 gegen 23.55 Uhr gemeinsam mit dem (H...) in die Wohnung des Geschädigten (G...) eingedrungen und hat auf ihn eingeschlagen. Dass Herr (G...) nur am Arm getroffen wurde und keine weiteren Verletzungen davontrug, beruht darauf, dass der Geschädigte den Schlägen ausweichen konnte. Auch wenn der Verletzungserfolg letztlich gering geblieben sein mag, so ändert das nichts daran, dass dem vorsätzlichen Einsatz körperlicher Gewalt ein erhebliches Maß krimineller Energie zugrunde liegt. Es ist unter diesen Umständen ausgeschlossen, dieses Gewaltdelikt als Bagatellsache und damit als unmaßgebliche Kleinigkeit abzutun.
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Zudem hat die Beklagte in der Vorladung und Anordnung vom 25. März 2010 - und ihr folgend das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung - ohne Rechtsfehler nicht nur aus der Anlasstat, sondern auch aus den weiteren gegen den Kläger in den Vorjahren geführten Ermittlungsverfahren wegen zweimaligen bzw. einmaligen Diebstahls in besonders schwerem Fall (1999, 2001), Sachbeschädigung (2006), Straßenverkehrsgefährdung (2007), Körperverletzung und Nötigung im Straßenverkehr (2008) sowie Körperverletzung und Sachbeschädigung (2009), die dem Kläger in der Vorladung auch aufgezeigt worden sind, den Schluss gezogen, dass die dem Kläger zur Last gelegten und von ihm in der Zulassungsschrift auch nicht bestrittenen Vorfälle in ihrer Gesamtheit nicht als Bagatelldelikte abgetan werden können. Mit dieser vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gesamtschau setzt sich die Zulassungsschrift indes nicht substanziiert auseinander, wenn sie lediglich auf den Bagatellcharakter sämtlicher (einzelner) Verfahren verweist. Auch mag es zutreffen, dass die Ermittlungsverfahren - mangels gestellter Strafanträge oder aus anderen Gründen - nicht zu einer Verurteilung geführt haben. Zu Recht durfte das Verwaltungsgericht aber, da es auf eine strafrechtliche Verurteilung nicht maßgeblich ankommt, aus den Ermittlungen und der Anlasstat schlussfolgern, dass der Kläger zu keiner positiven Verhaltensänderung bereit ist, sondern sein Verhalten ein über die Jahre konstant hohes Maß an krimineller Energie aufweist, das eine ständige Gefahr von Wiederholungstaten begründet. Dies wiederum lässt - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - die von der Beklagten aus der polizeilichen Erfahrung getroffene Prognose, der Kläger könne künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden, nicht ermessensfehlerhaft erscheinen.
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Dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen teilweise die unzutreffenden Delikte aufgeführt hat, vermag die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, weil durch die im Urteil erfolgte Bezugnahme auf die Anordnung des Beklagten vom 25. März 2010 und die Auflistung der Delikte im Tatbestand des Urteils davon auszugehen ist, dass das Verwaltungsgericht seiner Rechtmäßigkeitsprüfung die zutreffenden Tatsachen zugrunde gelegt hat und die (teilweise) Falschbezeichnung der Delikte versehentlich erfolgt ist.
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Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es sich bei ihm weder um einen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelnden Täter noch um einen sonstigen Rückfalltäter handelt, vermag dieser Einwand ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen; denn - wie oben bereits ausgeführt - kommt die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht nur bei dem von dem Kläger aufgezeigten Tätertyp in Frage, sondern maßgeblich sind die Umstände im Einzelfall. Die insoweit von dem Verwaltungsgericht angestellten rechtlichen Erwägungen hat der Kläger allerdings - wie oben ausgeführt - nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
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Schließlich kann der Kläger der erkennungsdienstlichen Behandlung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bei den Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung seine Identität bekannt gewesen sei; denn die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme setzt entgegen seiner Auffassung nicht voraus, dass der Betreffende schon einmal unter fremdem Namen aufgetreten ist bzw. seine Identität verschleiert hat (NdsOVG, Urt. v. 28.06.2007 - 11 LC 372/06 -, zit. nach juris).
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Soweit der Kläger vorträgt, die erkennungsdienstliche Behandlung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wird sein Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht, da er sich insoweit nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
- 16
2. Die Berufung ist auch nicht deshalb gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Kläger den Einwand erhebt, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO die Behauptungen der Beklagten als wahr unterstellt und die Ermittlung und Beweiserhebung durch Beiziehung der jeweiligen Ermittlungsakten unterlassen; denn die Rüge eines solchen Verfahrensfehlers - selbst wenn ein solcher Mangel feststellbar wäre - ist nicht geeignet, die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen (OVG LSA, Beschl. v. 14.08.2012 - 3 L 716/09 - unter Bezugnahme auf VGH BW, Beschl. v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378; HessVGH, Beschl. v. 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -; NdsOVG, Beschl. v. 03.06.1997 - 12 M 1329/97 -, zit. nach juris). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst nur materielle Mängel. Die Rüge von Verfahrensfehlern ist abschließend in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geregelt. Damit scheiden im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO alle Angriffe aus, die sich auf das Zustandekommen des Urteils beziehen. Die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bleibt allein dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorbehalten.
II.
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Die Berufung ist schließlich nicht wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen; denn der von dem Kläger geltend gemachte Aufklärungsmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 138 Nr. 3 bzw. § 86 VwGO) lässt sich nicht feststellen.
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Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Aufklärungs- und Sachverhaltserforschungspflicht des Gerichts geht jedoch nur soweit, wie dies nach der Einschätzung des Gerichts erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.1998 - BVerwG 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urt. v. 19.01.1989 - BVerwG 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864; Urt. v. 22.10.1987 - BVerwG 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148) und es nach der Rechtsauffassung des Gerichts - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 24.10.1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 (221 f.)) - hierauf entscheidungserheblich ankommt. Das Gericht verletzt daher seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Sachvortrags bzw. der Aktenlage für aufgeklärt hält oder bei einem ungeklärtem Sachverhalt keine weiteren geeigneten Aufklärungsmöglichkeiten sieht und aus den genannten Gründen von einer (weiteren) Aufklärung bzw. Beweisaufnahme absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (vgl. std. Rspr. d. BVerwG, u. a. Beschl. v. 05.08. 1997 - BVerwG 1 B 144.97 -, NVwZ-RR 1998, 784).
- 19
So verhält es sich hier. Das Verwaltungsgericht ist - unter Würdigung des Vortrags der Beteiligten und der vorliegenden Erkenntnismittel - in der Gesamtbewertung zu der Auffassung gelangt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO notwendig ist. Hiernach bestand aus der Sicht des Verwaltungsgerichts keine weitere Notwendigkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Auch ist ausweislich der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts durch den Kläger (bzw. seinen Vertreter) kein (förmlicher) Beweisantrag gestellt worden. Ein zulassungsbegründender Aufklärungsmangel könnte somit allenfalls dann vorliegen, wenn sich dem Gericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts trotz fehlenden Beweisantrags die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 m. w. N.). Hierzu enthält die Zulassungsschrift indes keine Ausführungen.
- 20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
- 21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.