Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Feb. 2015 - 3 L 17/13
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die von der Klägerin geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; denn mit der Zulassungsbegründungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, juris).
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die mit Kostenbescheid vom 14. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2010 festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen) rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Rechtliche Grundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 (GVBl. S. 242) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) sowie Teil A Nr. 2 und Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) vom 21. August 2008 (GVBl. S. 302). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA werden für die Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2, die §§ 4 bis 10 sowie die §§ 12 bis 14 VwKostG LSA entsprechend, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. Gemäß § 10 Abs. 3 IZG LSA wird das Ministerium des Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie die Pauschbeträge für Auslagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Verordnung zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA hat der Kostenschuldner Auslagen zu erstatten, die bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung notwendig werden, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 VwKostG LSA werden als Auslagen insbesondere Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge erhoben; dafür können durch Gebührenordnungen Pauschbeträge festgesetzt werden. Nach Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 IZG LSA KostVO beträgt der Pauschbetrag für schwarz-weiß Fotokopien bis zum Format DIN A 4 ab 100 Seiten je Seite 0,06 €.
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Soweit die Klägerin die mangelnde Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 3 IZG LSA rügt und hierzu insbesondere die Frage aufwirft, warum der Gesetzgeber im IZG LSA nicht selbst auf das Verwaltungskostengesetz unter Verzicht auf die Verordnungsermächtigung verwiesen habe, greift dieser Einwand nicht durch. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG wie auch die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 79 Abs.1 VerfLSA verbieten es dem Parlament, einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exekutive zu übertragen, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris).
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Gemessen an diesem Maßstab werden mit der Antragsbegründung keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 3 IZG LSA dargelegt. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt, hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Informationszugangsgesetzes bewusst davon abgesehen, lediglich die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 3 VwKostG LSA um entsprechende Tarifstellen zu ergänzen und es ansonsten bei der Verpflichtung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA zu belassen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwKostG LSA sind das Verwaltungskostengesetz und die hierzu gemäß § 3 Abs. 2 VwKostG LSA erlassenen Gebührenordnungen nur für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Kommunen und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts anwendbar. Die Gebührenordnung zum Informationszugangsgesetz sollte nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch auch für die mittelbare Landesverwaltung gelten, soweit sie in eigenen Angelegenheiten tätig wird (vgl. Begründung in LT-Drs. 5/748, S. 31), so dass es neben der gesetzlichen Grundlage in § 10 Abs. 1 IZG LSA hierfür einer eigenständigen Verordnungsermächtigung und Verordnung über die Kosten bedurfte.
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Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Die zu entrichtende Gebühr muss allerdings nicht generell anhand des normativ vorgegebenen Gebührentatbestandes „auf den Cent genau“ vorausberechnet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.2010 - 9 C 7.09 -, juris). Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, juris).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Kostenverordnung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. An einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt es nicht schon dann, wenn - wie hier - keine feste Gebühr, sondern ein Gebührenrahmen vorgesehen ist und damit dem Verwaltungsermessen ein gewisser, in seinem Umfang sachentsprechender Entscheidungsspielraum verbleibt. Die Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen ist kein Selbstwert. Die mit ihr erreichte Steigerung der Berechenbarkeit nötigt zu einem entsprechend gesteigerten Maß an Formalisierung bzw. Schematisierung der Tatbestände und damit zugleich zu einer entsprechend verminderten Anpassung an die Einzelheiten der geregelten Sachverhalte. Gerade das Gebührenrecht unterstreicht, dass mit der Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen lediglich die dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit gefordert wird und sinnvoll auch nur gefordert sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1970 - IV C 137.68 -, JurionRS 1970, 14889).
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Soweit die Klägerin hinsichtlich des Gebührenrahmens in Teil A Nr. 1 und 2 der Kostenverordnung (0,- bis 1.000,- €) rügt, dass es eine Gebühr von 0,- € nicht gebe, berücksichtigt sie nicht den Umstand, dass es im Gebührenrecht durchaus üblich und zulässig ist, Festgebühren in einer Höhe zwischen 0,00 € und 1,00 € zu bestimmen (vgl. die Festgebühren in Anlage 1 zur (bundesrechtlichen) Gebührenordnung für den Straßenverkehr, dort z. B. Gebührennummer 127: 0,20 € für die Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister).
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Soweit die Klägerin hinsichtlich des sog. Sternchenvermerks beanstandet, dass dieser zu unbestimmt sei, weil dort nicht näher geregelt sei, wann ein Aufwand als geringfügig anzusehen sei, welcher zum Absehen von der Gebührenfestsetzung führe, greift der Einwand nicht durch.Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit Abgaben hat allein die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Abgabenrecht liegt hiernach erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.1995 - 11 B 72.95 -, juris). Es ist dabei Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Regelung des Abgabenrechts noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.1988 -1 BvR 243/86 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Konkretisierung des hier streitigen unbestimmten Rechtsbegriffs „geringfügig“ in der Kostenverordnung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht möglich ist, werden von der Klägerin nicht dargelegt, noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „geringfügig“ im Abgabenrecht: BFH, Urt. v. 10.10.1974 - V R 160/73 -, juris; im Aufenthaltsrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.01.2005 - 19 B 2439/04 -, juris; im Baurecht: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris). Die Weite des Gebührenrahmens ist zur typisierenden Erfassung der unterschiedlichen Lebenssachverhalte angemessen. Es ist dann eine Frage der Rechtsanwendung, diesen Rahmen durch Ermessenserwägungen im Einzelfall und/oder durch ermessensbindende Verwaltungsvorschriften auszufüllen.
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Soweit die Klägerin unter Berufung auf einen Pressebericht den Einwand erhebt, dass der Gebührenrahmen anders als in anderen Bundesländern nicht bei 500,- €, sondern erst bei 1.000,- € je Amtshandlung ende und daher prohibitiv ausgestaltet sei, greift dieser Einwand nicht durch. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die in § 1 Abs. 1 IZG LSA genannten Behörden grundsätzlich kostendeckende Gebühren und Auslagen für die Gewährung des Informationszugangs zu erheben haben (vgl. Begründung in LT-Drs. 5/748, S. 11, Plenarprotokoll 5/23 vom 12. Juli 2007, S. 1452), was eine Begrenzung der Gebührenhöhe durch Bestimmung einer Höchstgebühr mittels eines Gebührenrahmens nicht ausschließt. Als berücksichtigungsfähige Kosten bei der Gewährung des Informationszugangs ist dabei der Verwaltungsaufwand maßgeblich, welcher erforderlich ist, um dem Berechtigten den Zugang durch Auskünfte, Herausgabe von Abschriften oder Einsichtnahme zu verschaffen.
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Unzulässig ist eine Gebührenregelung jedoch dann, wenn sie ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, juris -). Für eine solche prohibitive Wirkung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zwar liegt der Gebührenrahmen in Sachsen-Anhalt mit einer Höchstgebühr von 1.000,- € je Amtshandlung höher als die Gebührenrahmen in den Kostenordnungen anderer Bundesländer zu den jeweiligen Informationsfreiheits- bzw. Informationszugangsgesetzen, welche regelmäßig einen Gebührenrahmen bis zu 500,- € vorsehen. Nach den ersten Ergebnissen der nach § 15 IZG LSA vorgesehenen Evaluation des Informationszugangsgesetzes wird der in der Verordnung vorgesehene Gebührenrahmen nur selten nach oben hin ausgeschöpft (vgl. Übersicht in LT-Drs. 6/2522, S. 16). Nach diesen Untersuchungen hat in knapp 70 % der Fälle die Summe aus Gebühren und Auslagen einen Betrag von 50,- € nicht überschritten. In etwa 30 v.H. der Fälle betrug die Summe aus Gebühren und Auslagen zwischen 50,- € und 200,- €. Nur in einem Fall aus dem Jahr 2009 wurde eine Gebühr von 1.000,- € zzgl. weiterer Auslagen in Höhe von 33,60 € dokumentiert. Auch der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit, auf dessen Presseerklärung sich die Klägerin bezieht, erwähnt in seinem Zweiten Tätigkeitsbericht für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 nur einen Fall, in dem die Höchstgrenze von 1.000,- € erreicht wurde (LT-Drs. 6/1913, S. 84). Mithin lagen die bisher im Land Sachsen-Anhalt erfassten Gebührenfestsetzungen fast ausnahmslos deutlich unter dem vom Landesbeauftragen für die Informationsfreiheit im Regelfall für angemessen erachteten Höchstrahmen von 500,- € je Amtshandlung. Eine Beschränkung des Gebührenrahmens auf 500,- € hätte damit in der Praxis praktisch keine Auswirkungen gehabt. Hinsichtlich der vergleichsweise niedrigen Zahl von Anträgen nach dem Informationszugangsgesetz hat der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit zudem darauf hingewiesen, dass Ursache - neben dem seiner Auffassung nach zu hohen Gebührenrahmen - zum einen der relativ geringe Bekanntheitsgrad des Gesetzes in der Bevölkerung und zum anderen der Umstand sei, dass sich viele Begehren nach anderen Gesetzen (z. B. Umweltinformationsgesetz und Verbraucherinformationsgesetz) beurteilten (vgl. Erster Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit, LT-Drs. 5/3001, S. 19 f.). Insofern ist eine abschreckende Wirkung des in der Kostenverordnung bestimmten Gebührenrahmens weder dargelegt noch ersichtlich.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die degressive Staffelung der anzusetzenden Auslagen für Fotokopien rechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche Regelung findet sich in der Mehrzahl von vergleichbaren Regelungen zu Dokumentenpauschalen (z. B. Ziffer 9000 des Kostenverzeichnisses zum GKG, Ziffer 7000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, Ziffer 1 Tarifnummer 8.1.1. des Kostentarifs zur AllGO LSA). Diese Pauschalsätze berücksichtigen die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten. Mit ihnen sollen neben den reinen Materialkosten auch alle weiteren mit der Fertigung der Kopien verbundenen Aufwendungen, z. B. für Personal abgegolten werden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 04.12.2013 - XII ZB 159/12 -, juris zu Fotokopierkosten). Eine degressive Staffelung der Auslagenhöhe für Fotokopien berücksichtigt in zulässiger Weise den Umstand, dass bei einer steigenden Anzahl von Fotokopien die berücksichtigungsfähigen Personalkosten je Kopie sinken, während die Materialkosten je Kopie in etwa gleich bleiben. Hinzu kommt, dass bei einem linearen Ansatz der Auslagen für Kopien von 0,10 € je Kopie, wie ihn die Klägerin für angemessen hält, ein Betrag von 11,30 €, mithin fast das Doppelte des im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Betrages, anzusetzen gewesen wäre. Die Festsetzung eines geringeren Betrages vermag die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten zu verletzen.
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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass im konkreten Fall die angesetzten Gebühren nicht als überhöht anzusehen sind. Der Kostenansatz von 71,75 € für Gebühren und 6,78 € für Auslagen ergibt sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides daraus, dass der Zeitaufwand für einen Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt für eine Aktendurchsicht hinsichtlich personenbezogener Daten von einer Stunde und 45 Minuten bei einem Stundensatz von 39,- € einen Betrag von 68,25 € ergibt. Der Zeitaufwand ergibt sich nach der plausiblen Darstellung des Beklagten daraus, dass zwölf Aktenordner mit jeweils ca. 500 Seiten auf personenbezogene Daten durchzusehen gewesen sind. Da im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung noch zwei weitere gleichgelagerte Anträge auf Informationszugang bei der sachbearbeitenden Stelle eingegangen waren, ist der vorgenannte Betrag gedrittelt, mithin auf 22,75 € reduziert worden. Weiterhin hat nach den Darlegungen des Beklagten eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt jeweils gesondert die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft, über den Antrag auf Informationszugang entschieden, das Antwortschreiben verfasst und die Örtlichkeiten für die Einsichtnahme organisiert. Bei einem Zeitaufwand je Antragsteller von einer Stunde und einem Stundensatz von 49,- € waren danach zusätzlich 49,- € anzusetzen. Die Höhe der Auslagen berechnet sich nach Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zur IZG LSA KostVO.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin und ihrem pauschalen, nicht weiter substantiierten Bestreiten ist der vom Beklagten angesetzte Zeitaufwand nicht als übersetzt anzusehen. Nicht nur bei der Entscheidung, ob ein Informationszugang überhaupt gewährt wird, sondern auch bei der Beurteilung, auf welche amtliche Informationen aus einer Gesamtheit von amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen (ausgenommen Entwürfe und Notizen i. S. d. § 2 Nr. 2 IZG LSA) ein Anspruch auf Informationszugang besteht, ist stets zu prüfen, ob dem Begehren hinsichtlich einer bestimmten Information ein gesetzlich geschützter öffentlicher oder privater Belang i. S. d. §§ 3 bis 6 IZG LSA entgegen steht (vgl. § 7 Abs. 2 IZG LSA).
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Soweit die Klägerin einwendet, dass im Hinblick auf das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt kein ansatzfähiger Verwaltungsaufwand bei der Prüfung der personenbezogenen Daten durch den Beamten der Laufbahngruppe 1 vorgelegen habe, da diese Prüfung nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes ohnehin hätte erfolgen müssen, greift dieser Einwand nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob eine Prüfung der beim Beklagten geführten Informationsbestände auf personenbezogene Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu erfolgen hätte, da § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA auf das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG-LSA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002, GVBl. LSA S. 54, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.09.2011 (GVBl. LSA S. 648) Bezug nimmt, stellt § 5 IZG LSA eine Spezialvorschrift gegenüber § 12 DSG LSA dar, welcher die Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen regelt. Grundsätzlich gewährt das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt den Informationszugang voraussetzungslos. Da Informationsfreiheit und Datenschutz in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen, hat der Gesetzgeber in § 5 IZG LSA eine differenzierte Regelung geschaffen, in welcher die Kriterien für die von der Behörde zu treffenden Abwägungsentscheidung zwischen persönlichen Interessen und dem Informationsinteresse festgelegt werden (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 5 IFG des Bundes: Berger in Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl. 2013, § 5 Rdnr. 3 f.).
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Da insofern nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten ein Aktenbestand von ca. 6000 Seiten (12 Aktenordner mit jeweils ca. 500 Seiten) auf personenbezogene Daten zu sichten war, ist ein Aufwand hierfür von 105 Minuten, also knapp sechzig Seiten je Minute, nicht als übersetzt anzusehen. Auch der Aufwand für die Tätigkeit der Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt für die weitere Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, das Verfassen eines Antwortschreibens und die Organisation der Örtlichkeiten für die Einsichtnahme ist ein Zeitaufwand von einer Stunde je Antragsteller nicht als übersetzt anzusehen. Angesichts des Umstandes, dass die Fragen eines zeitlich oder sachlich beschränkten Informationszugangs bereits wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher und obergerichtlicher Entscheidungen waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 4.11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.10.2007 - 12 B 11.07 -, juris), ist auch der vom Beklagten angesetzte Aufwand hinsichtlich der Prüfung der (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung des Informationszugangs durch diese Beamtin nicht zu beanstanden.
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Soweit die Klägerin ausführt, es habe von vornherein festgestanden, dass in den zur Verfügung gestellten Aktenordnern keine „personenbezogene Daten“ enthalten gewesen seien, weil der Aktenvorgang nur Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren des BSZG-LSA enthalten habe, greift der Einwand nicht durch. Auch Unterlagen von Ministerien, welche im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzes erstellt worden sind, können sowohl geheimhaltungsbedürftige i. S. v. § 3 IZG LSA als auch personenbezogene Daten i. S. d. § 5 Abs. 1 IZG LSA enthalten (vgl. Sachverhalt in BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, juris). Dies können z. B. die dienstlichen Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Beschäftigten der beteiligten Ministerien sein, welche auf dienstlichen Schreiben, Vermerken, E-Mail-Ausdrucken oder ähnlichem aufgeführt sind. Personenbezogene Angaben wie Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst. Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.06.2013 - 20 F 10.12 -, juris). Ob und in welchem zu diesen Daten Zugang zu gewähren ist, ist eine Frage, die im Rahmen der nach § 5 IZG LSA vorzunehmenden Abwägung zu klären ist.
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Soweit die Klägerin einwendet, dass bei anderen Antragstellern, deren (gleichlautender) Antrag auf Informationszugang nach den vorliegenden Unterlagen mehrere Monate nach dem Antrag der Klägerin bei der sachbearbeitenden Stelle des Beklagten eingegangen ist, kein Aufwand für die Beamtin der Laufbahngruppe 1 angesetzt worden sei, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Eine Verpflichtung der Behörde gleichförmige Anträge auf Informationszugang auch zeitgleich zu entscheiden, lässt sich allenfalls der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 IZG LSA entnehmen, welche allerdings erst bei 50 gleichförmigen Anträgen einschlägig ist. Da das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt keine weiteren Vorgaben enthalten, gilt subsidiär (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 1 Abs. 3 VwVfG) der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verfahrens (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 10 VwVfG) mit der Vorgabe, dass die Behörde das Verfahren einfach, zweckmäßig undzügig durchzuführen hat (§ 10 Satz 2 VwVfG). Sie hat ein Ermessen zur Gestaltung des Verfahrens. Dazu gehört, dass die Behörde gleich oder ähnlich liegende Verfahren ganz oder teilweise, z.B. für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen oder auch nur für die Entscheidung, miteinander verbinden oder trennen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2005 - 10 C 6.04 -, juris). Der Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere, mit dem Antrag der Klägerin übereinstimmende Anträge auf Informationszugang bei der sachbearbeitenden Stelle des Beklagten eingegangen sind, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des hier streitigen Kostenbescheides. Das materielle Recht stellt bezüglich der Rechtmäßigkeit der Kostenschuld allein auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ab (vgl. OVG LSA, Urt. v. 15.10.2009 - 3 L 22/08 -, juris m. w. N.). Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld - wozu unter den Voraussetzungen des § 13 VwKostG LSA auch die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch gehört (vgl. § 13 Abs. 2 VwKostG LSA) - mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages. Gemäß § 6 Abs. 2 VwKostG LSA entsteht die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Kostenbescheid mithin nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, welchen die Behörde auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen hat (zu den Voraussetzungen eines Dauerverwaltungsaktes: BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 -, juris), so dass die später eingegangenen Anträge auf Informationszugang keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides haben.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin lagen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nicht deshalb vor, weil der Gegenstand ihres Informationsbegehrens einen inhaltlichen Bezug zu ihrem beamtenrechtlichen Statusamt aufweist. Wegen der in § 10 Abs. 1 IZG LSA bzw. § 1 Abs. 1 VwKostG LSA gesetzlich angeordneten Pflicht zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationszugangsgesetz ist eine gesetzliche Befreiungsregelung erforderlich. Anders als im Bundesrecht (vgl. § 7 Nr. 7 BGebG, vormals § 7 Nr. 3 VwKostG Bund) und dem Verwaltungskostenrecht anderer Bundesländer (z. B. § 9 Nr. 2 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz Bayern) ist eine sachliche Gebührenbefreiung für Amtshandlungen in Ausgangsverfahren, die in einem Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, im Verwaltungskostenrecht des Landes Sachsen-Anhalt nicht ausdrücklich vorgesehen.
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Eine Regelung über die sachliche Gebührenbefreiung enthalten § 2 Abs. 2 VwKostG LSA für das Ausgangsverfahren bzw. § 13 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA für das Widerspruchsverfahren. Ein Absehen von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass „daran“, also an der Nichterhebung der Gebühr ein öffentliches Interesse besteht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes in LT-Drs. 1/295, S. 4; zur wortgleichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes: OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.04.2003 - 1 LB 343/02 -, juris). Das öffentliche Interesse an einer Gebührenbefreiung im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA ist nur zu bejahen, wenn dieses Interesse höher zu bewerten ist als das Interesse daran, dass für bestimmte Verwaltungshandlungen eine Gegenleistung in Form einer Gebühr zu erbringen ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.02.2013 - 2 L 114/11 -, juris). Hierbei ist von dem grundsätzlichen öffentlichen Interesse der Behörde an der Gebühr zum Ausgleich der von ihr erbrachten Leistung auszugehen; nur wenn im Einzelfall besondere andere Interessen überwiegen, liegt die Gebührenerhebung zumindest teilweise nicht im öffentlichen Interesse. Das kann im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung selbst im öffentlichen Interesse liegt, etwa wenn die Verwaltung mit der Amtshandlung vorrangig ein eigenes - von ihr zu wahrendes - öffentliches Interesse befriedigt (vgl. HessVGH, Urt. v. 04.04.1990 - 5 UE 2284/87 -, juris). Dagegen genügt es nicht, wenn an der konkreten Durchführung der Maßnahme, für die die Amtshandlung benötigt wird, ein öffentliches Interesse besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.04.2003, a. a. O.) oder dem Gemeinwohl dienlich ist (HessVGH, Urt. v. 04.04.1990, a. a. O.). Mithin ist nicht jede Amtshandlung, die einen nur mittelbaren Bezug zu einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aufweist, gebührenfrei. Für die Annahme einer sachlichen Gebührenfreiheit kommt es vielmehr auf die Zuordnung der öffentlichen Leistung zu dem Dienstverhältnis an. Der Gesetzgeber drückt diese enge Beziehung zwischen öffentlicher Leistung und Dienstverhältnis unter Übernahme der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VwVfG genannten Begriffe insbesondere in § 13 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA dadurch aus, dass er von solchen Amtshandlungen (Verwaltungsakten) spricht, die „im Rahmen“ eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erlassen wurden.
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Hiervon ausgehend sind z.B. amtsärztliche Untersuchungen, Ernennungen, Beförderungen, Entlassungen, Maßnahmen in Disziplinarverfahren, Genehmigungen oder Versagungen von Nebentätigkeiten und - nach landesrechtlicher Ausgestaltung - staatliche Prüfungen im Rahmen eines Beamtenverhältnisses von der Gebührenfreiheit erfasst (vgl. HessVGH, Urt. v. 05.09.2013 - 5 A 254/13 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2011 - 6 K 1262/11 -, juris, zu § 9 LGebG Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.03.1999 - 2 S 327/99 -, juris, zur Gebührenfreiheit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung). Diesen Amtshandlungen ist jeweils gemein, dass sie unmittelbar an das Dienstverhältnis anknüpfen bzw. es sich um Rechtsakte handelt, die sie sich unmittelbar aus ihm ergeben. An ihrer Erbringung besteht ein hohes öffentliches Interesse, das die Gebührenfreiheit rechtfertigt. Demgegenüber knüpft der Antrag auf Informationszugang nicht unmittelbar an das Beamtenverhältnis der Klägerin an. Es handelt es sich bei ihm um keine Maßnahme, die Ausdruck des Dienstverhältnisses ist, sondern er steht lediglich zufälligerweise mit dem Beamtenverhältnis der Klägerin in Zusammenhang. Gegen die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA spricht ferner, dass an der Erbringung der Akteneinsicht kein hohes öffentliches Interesse besteht. Es dient vielmehr in erster Linie dem persönlichen Interesse der Klägerin. Auf die Erhebung von Gebühren infolge der Durchführung von Vorverfahren - wegen der Kostenentscheidung - kommt es für die vorliegende Gebührenerhebung im Übrigen nicht entscheidungserheblich an.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache zudem in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt” im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.2011 - 1 L 3/11 -, juris m. w. N.).
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Soweit die Klägerin ausführt, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben sei, weil auch in gerichtlicher Hinsicht mit dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt „Neuland“ betreten worden sei, begründet dies nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da insofern schon keine konkrete Frage aufgeworfen (und ausformuliert) wird. Ungeachtet dessen stellte der angesprochene Rechtskomplex allenfalls eine Rechtsfrage dar. Deren Klärungsbedürftigkeit wäre nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder - sofern revisibles Recht betroffen - höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.09.2012 - 1 A 803/12 -, juris). Soweit die Klägerin die Frage, „ob bezüglich von Kosten bei Verwaltungsentscheidungen in Statusangelegenheiten unterschiedlich verfahren werden kann“, als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, setzt sie sich nicht mit dem Inhalt der gesetzlichen Regelungen in § 2 Abs. 2 VwKostG LSA und § 13 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA auseinander und zeigt insoweit nicht auf, aus welchen Gründen weiterer Klärungsbedarf besteht.
- 25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
- 26
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Feb. 2015 - 3 L 17/13
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Tenor
-
§ 6 Satz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 - BremStKG - (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 550) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 BremStKG, soweit Studierende mit Wohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen wurden, ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Gründe
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A.
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Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob eine landesrechtliche Regelung, nach der auswärtige Studierende anders als Studierende mit Wohnsitz oder - bei mehreren Wohnungen - Hauptwohnsitz im betreffenden Bundesland vom dritten bis zum 14. Semester zu einer allgemeinen Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen werden, gegen das Grundgesetz verstößt.
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I.
- 2
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1. In Bremen galt zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine Studiengebührenregelung, die Studierenden ein Studienguthaben von 14 Semestern zubilligte und sie danach zu Gebühren heranzog. Dies betraf jedoch nur "Landeskinder" mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, Hauptwohnung in Bremen; demgegenüber erhielten Auswärtige ein Studienguthaben von lediglich zwei Semestern, zahlten also ab dem dritten Semester Gebühren.
- 3
-
2. Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 11. Juli 2003 (BremHG; BremGBl S. 295) war das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei nicht weiterbildenden Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nach Maßgabe des § 109a BremHG und des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 (BremStKG; BremGBl S. 550), das mit dem Wintersemester 2005/2006 in Kraft trat, gebührenfrei. Für einheimische Studierende garantierte der damalige § 2 Abs. 1 Satz 1 BremStKG ein gebührenfreies Studium von 14 Semestern. Demgegenüber begrenzte der Gesetzgeber das gebührenfreie Studium durch § 3 BremStKG, in Kraft vom 25. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2010, für auswärtige Studierende auf zwei Semester. § 6 BremStKG regelte die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500 € pro Semester nach dem Verbrauch des Studienguthabens. Die dort vorgesehene Zahlungspflicht konnte allerdings auf Antrag aus sozialen oder hochschulpolitischen Gründen erlassen werden. Ein solcher Grund war die Pflege und Erziehung von Kindern von bis zu zwölf Jahren. Zudem verabschiedete der Gesetzgeber mit § 7 BremStKG eine Härtefallregelung. Auf Antrag konnten die Gebühren gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde, die der Gesetzgeber für Regelfälle definierte. Ein Regelfall war nach § 7 Nr. 1 BremStKG etwa eine Behinderung oder schwere Erkrankung, die eine Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erforderte.
- 4
-
a) Die einschlägigen damals geltenden Regelungen lauteten:
- 5
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§ 109a BremHG
Studienkonten
Die Studierenden erhalten mit der Einschreibung ein Studienkonto mit einem gebührenfreien Studienguthaben in Form von gebührenfreien Studiensemestern. Die Höhe des Studienguthabens, Art und Umfang der Berücksichtigung besonderer Lebens- und Studienumstände der Studierenden, die Gebührenhöhe nach Verbrauch des Studienguthabens und die Nutzung von nicht verbrauchten Studienguthaben werden durch gesondertes Gesetz bestimmt.
- 6
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§ 2 BremStKG
Studienkonten und Studienguthaben für Studierende mit Wohnung in der Freien Hansestadt Bremen
(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung in der Freien Hansestadt Bremen erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 oder 35 des Bremischen Hochschulgesetzes ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern.
…
- 7
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§ 3 BremStKG
Studienkonten und Studienguthaben
für Studierende mit Wohnung außerhalb
der Freien Hansestadt Bremen(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 oder 35 des Bremischen Hochschulgesetzes ein Studienkonto mit einem einmaligen Studienguthaben von zwei Semestern.
(2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt ein Studienguthaben nach § 2 gewährt, erfolgt eine vollständige Anrechnung.
(3) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird ein Studienguthaben nicht gewährt.
- 8
-
§ 6 BremStKG
Verbrauch des Studienguthabens
Von Studierenden, die ihr Studienguthaben nach den §§ 2 oder 3 verbraucht haben, ohne das Studium abzuschließen, oder ein Zweitstudium absolvieren, das nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllt, erheben die Hochschulen Studiengebühren in Höhe von 500 € für jedes Semester. Auf Antrag werden hiervon ausgenommen:
1. Beurlaubte Studierende für die Dauer der Beurlaubung,
2. Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,
3. Doktoranden, soweit sie ausschließlich nach § 34 Abs. 3 Bremisches Hochschulgesetz immatrikuliert sind, und Meisterschüler sowie Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der Hochschule für Künste,
4. Studierende, denen aufgrund überregionaler Abkommen ein gebührenfreies Studium zusteht,
5. Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort Studiengebühren bezahlen,
6. Studierende, die während ihres Studiums mindestens ein Kind im Alter von bis zu zwölf Jahren pflegen und erziehen, für die Dauer von bis zu sechs Semestern,
7. Studierende, die während ihres Studiums als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks mitwirken oder das Amt einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, für die Dauer von bis zu insgesamt zwei Semestern.
- 9
-
§ 7 BremStKG
Stundung, Ermäßigung und Erlass
Die Studiengebühren können auf Antrag des Studierenden im Einzelfall gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn die Entrichtung der Studiengebühren zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel insbesondere vor, wenn
1. eine Behinderung oder schwere Erkrankung Studienzeit verlängernde Auswirkungen hat oder die Begründung oder Beibehaltung der Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, der Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erfordert,
2. sich die Folgen als Opfer einer Straftat Studienzeit verlängernd auswirken, oder
3. eine wirtschaftliche Notlage während des Ablegens der Abschlussprüfungen aufgetreten ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann eine Stundung, Ermäßigung oder ein Erlass von Studiengebühren nur erfolgen, wenn ein Studienguthaben nach § 2 verbraucht worden ist.
- 10
-
b) Das Land Bremen verfolgte mit diesen Regelungen ausweislich der Gesetzesbegründung (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 5 f.) mehrere Zwecke: Sie dienten zunächst dazu, die Studierenden zu einem effizienten und zügigen Studium anzuhalten. Weiterhin zielten sie darauf, das Land Bremen in die finanzielle Lage zu versetzen, eine angemessene und wettbewerbsfähige Ausstattung der Hochschulen des Landes sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht zu gewährleisten. Dies könne im Wege der direkten Finanzierung durch die Studierenden per Studiengebühren bei einem Wohnsitz außerhalb Bremens geschehen oder über den Zuzug von Studierenden nach Bremen, da dies die Einnahmen des Landes im Rahmen des Länderfinanzausgleichs erhöhe. Die hochschulpolitische Zielsetzung werde dadurch unterstrichen, dass die über die Studiengebühren eingenommenen Mittel insbesondere zur Verbesserung der Lehre verwendet werden. Die Studiengebühren waren nach Auffassung der gesetzgebenden Körperschaft notwendig, um diese Ziele zu erreichen. Die melderechtlichen Bestimmungen verpflichteten nicht zum Erstwohnsitz am Studienort. In der Bevorzugung von Studierenden mit Wohnsitz in Bremen liege kein Eingriff in die freie Wahl der Ausbildungsstätte sowie in das Recht auf Freizügigkeit. Eine etwaige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sei gerechtfertigt, weil es sich nicht um eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung handele. Etwaige Härtefälle seien in gesetzlichen Ausnahmeregelungen berücksichtigt worden.
- 11
-
In der Einzelbegründung zu § 3 BremStKG (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 7) geht der Gesetzgeber ebenfalls davon aus, dass eine Differenzierung zwischen Ansässigen und Auswärtigen hinsichtlich des Studienguthabens zulässig sei. Im Übrigen befinde sich der Studienwohnsitz bei einem ernsthaft betriebenen Studium sowieso am Studienort.
- 12
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c) Im Jahr 2010 wurde durch Art. 13 Nr. 1 und 2 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (BremGBl S. 375) die Landeskinderregelung des § 3 BremStKG aufgehoben und § 2 Abs. 1 Satz 1 BremStKG dem angepasst. Seit dem Wintersemester 2010/2011 erhalten alle Studierenden in Bremen mit der Einschreibung ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern, das ein gebührenfreies Erststudium gewährleisten soll. Diese Gesetzesänderung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen das hier zur Entscheidung stehende Vorlageverfahren eingeleitet hatte und das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Überprüfung abgewartet werden sollte (Bürgerschafts-Drucks 17/1309, S. 7).
- 13
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d) Für die Finanzierung der staatlichen Hochschulen in Bremen ist der Wohnsitz der Studierenden seit 2007 von Bedeutung. Nach § 106 Abs. 2 Satz 3 BremHG in der Fassung des Hochschulreformgesetzes vom 27. Februar 2007 (BremGBl S. 157) erhalten die Hochschulen von den Einnahmen des Landes aus den Steuereinnahmen nach Länderfinanzausgleich 1.000 € jährlich für Studierende, die als Einheimische ein Studienguthaben in Anspruch nehmen.
-
II.
- 14
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1. Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens wehren sich gegen die Studiengebührenpflicht als auswärtige Studierende. Mit Gebührenbescheiden vom 16. Mai 2006 wurden sie für das Wintersemester 2006/2007 zur Zahlung einer Studiengebühr nach § 6 BremStKG in Höhe von 500 € aufgefordert, weil sie bereits nach einem Studium von zwei Semestern über kein Studienguthaben mehr verfügten, das ein gebührenfreies Studium ermöglichte. Die Universität Bremen wies ihre Widersprüche dagegen als unbegründet zurück und lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Im nachfolgenden Klageverfahren ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und der Klagen an.
- 15
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2. Sodann hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG, soweit danach auswärtige Studierende - anders als Studierende mit Wohnung beziehungsweise Hauptwohnsitz in Bremen - vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen werden, gegen Art. 11 GG sowie gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
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Die Verfassungsmäßigkeit der zur Überprüfung vorgelegten Vorschriften sei entscheidungserheblich, da das Gericht bei Gültigkeit der Vorschriften anders entscheiden würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Wäre die Regelung in § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG verfassungsgemäß, seien die zulässigen Anfechtungsklagen als unbegründet abzuweisen. Wäre die Heranziehung zur Zahlung von Studiengebühren für auswärtige Studierende hingegen verfassungswidrig, wären die Gebührenbescheide mangels erforderlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig, und den Klagen müsste stattgegeben werden.
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Die vorgelegte Regelung verstoße gegen Art. 11 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich.
- 18
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Es liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG vor, der das Recht gewährleiste, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. Zwar hindere die zur Überprüfung gestellte Regelung Studierende nicht unmittelbar an der freien Wahl ihres Wohnortes; gleichwohl werde aber an diese Wahl eine nachteilige Rechtsfolge geknüpft. Die Studiengebührenpflicht für auswärtige Studierende ziele auf eine Einschränkung der Freizügigkeit und sei nicht nur eine melderechtliche Formalität. Wollten Studierende von einem Studienguthaben nach § 2 BremStKG profitieren, seien sie gezwungen, ihre Wohnung und melderechtlich auch ihren Lebensmittelpunkt nach Bremen zu verlegen. Die vorgelegten Regelungen knüpften an die Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit auch einen - gemessen an den typisierten wirtschaftlichen Verhältnissen von Studierenden - wirtschaftlich spürbaren Nachteil. Sie stellten damit eine mittelbare, zielgerichtete Beeinträchtigung des Grundrechts der Freizügigkeit dar. Dieser Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit sei nicht zu rechtfertigen, da keiner der in Art. 11 Abs. 2 GG genannten Fälle vorliege.
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Die Regelung in § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG verstoße auch gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf diskriminierungsfreien Hochschulzugang. Die drohende Exmatrikulation bei Nichtzahlung stelle einen Eingriff in die Ausbildungsfreiheit dar. Dieser Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG lasse sich verfassungsrechtlich nicht mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen rechtfertigen. Soweit einheimische und auswärtige Studierende ungleich behandelt würden, verstießen die Studiengebührenregelungen des Bremischen Studienkontengesetzes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Landeskinderklausel sei weder mit der Einwohnerprivilegierung auf kommunaler Ebene noch mit der Erhebung von Gastschulbeiträgen von auswärtigen Schülern und Schülerinnen im Rahmen der Subventionierung von Privatschulen vergleichbar. Da die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften der Nutzenden in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslöse, könne ferner niemand zu einer höheren Abgabe herangezogen werden, nur weil er oder sie nicht vor Ort wohne. Auch im Hinblick auf den Gebührenzweck der Kostendeckung sei kein Differenzierungsgrund ersichtlich. Soweit der Zweck darin liege, höhere Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zu erhalten, fehle es an einem ausreichenden Zusammenhang zwischen dessen Zweck und dem Benutzungsverhältnis. Die Ausgleichszahlungen aus dem Finanzausgleich seien kein sachnahes Surrogat für Studiengebühren.
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Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG komme nicht in Betracht. Sie scheitere daran, dass die ausdrückliche, in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Bremischen Studienkontengesetzes, Studierende zur Wohnsitznahme in Bremen zu bewegen, nicht so verstanden werden könne, dass damit lediglich oder vorrangig eine effektive Durchsetzung des Melderechts bezweckt werde.
-
III.
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Zu der Vorlage haben der Senat der Freien Hansestadt Bremen, die Niedersächsische Landesregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, das Deutsche Studentenwerk, der Verband Hochschule und Wissenschaft im Deutschen Beamtenbund, der Freie Zusammenschluss von StudentInnenschaften e.V. und die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
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1. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen.
- 23
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Art. 11 Abs. 1 GG sei von den vorgelegten Regelungen nicht berührt. Das Bremische Studienkontengesetz sei auch mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Der Gesetzgeber habe das daraus folgende Teilhaberecht im Kern - den Zugang zur Hochschule - nur unter den Vorbehalt des Möglichen als Folge der Knappheit der Haushaltsmittel gestellt. Die Gebührenpflicht sei nach den Vorgaben des Sozialstaatsprinzips ausgestaltet und verhältnismäßig, insbesondere zumutbar. Bremen verfolge das legitime Ziel, sich gegen eine finanzielle Überlastung seiner Hochschulen durch auswärtige Studierende zu schützen, indem auch von diesen ein finanzieller Beitrag zu den Kosten ihres Studiums verlangt werde. Studiengebühren in Höhe von 500 € pro Semester seien zumutbar (Hinweis auf BVerfGE 112, 226 <245>). Auf Antrag könnten Studierende zudem von der Gebührenpflicht ausgenommen werden; § 7 BremStKG ermögliche Stundung, Ermäßigung oder Erlass bei einer unbilligen Härte.
- 24
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Die Regelungen in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BremStKG seien mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie behandelten Studierende mit Wohnung in Bremen in Bezug auf das ihnen eingeräumte Studienguthaben zwar anders als Studierende mit Wohnung außerhalb Bremens. Dies sei jedoch gerechtfertigt. Anders als bei der Zulassung zum Studium sei das Hochschulwesen in Deutschland nicht als ein zusammenhängendes System anzusehen, das im Interesse länderübergreifender Nutzung der Ausbildungskapazitäten grundsätzlich eine bundesweite Reglementierung erfordere. Vielmehr entsprächen unterschiedliche Regelungen der bundesstaatlichen Ordnung. Zudem sei die Differenzierung sachlich begründet. In Bremen sollten alle Studierenden zu den erforderlichen Finanzmitteln für die Bereithaltung der Ausbildungskapazität bei angemessener Qualität beitragen (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 5). Studierende mit Wohnung in Bremen täten dies indirekt über den Länderfinanzausgleich; Auswärtige zahlten Studiengebühren.
- 25
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Der Landesgesetzgeber dürfe bei der Belastung mit Abgaben für die Benutzung von Einrichtungen des Landes zwischen Personen mit Wohnsitz innerhalb und Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes unterscheiden. Die Regelung sei zudem mit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (BVerfGE 65, 325) vereinbar. Der Gesetzgeber könne auch entscheiden, welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebühr verfolge. Dazu gehörten Zwecke "einer begrenzten Verhaltenssteuerung". Es sei ein sachlicher Grund für differenzierte Abgaben, dass Auswärtige für eine Gebietskörperschaft keine Teilhabe an Steuern beziehungsweise Schlüsselzuweisungen bewirkten. Die Ausgleichszuweisungen aus der primären Steuerverteilung und aus dem Finanzausgleich seien ein sachnahes Surrogat für Studiengebühren.
- 26
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2. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, dass er sich bislang zwar grundsätzlich zur Vereinbarkeit von Studienbeiträgen beziehungsweise Studiengebühren mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG geäußert habe (BVerwGE 134, 1). Die Besonderheit einer an den Wohnsitz anknüpfenden Studienabgabe habe dort jedoch keine Rolle gespielt. Der Senat bezweifelt, dass die bremische Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
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3. Die Hochschulrektorenkonferenz macht sich hinsichtlich der Vereinbarkeit der vorgelegten Normen mit Art. 12 Abs. 1 GG die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu eigen. Mit der Erhebung eines Studienbeitrags in Höhe von 500 € pro Semester sei jedoch kein spürbarer wirtschaftlicher Nachteil im Sinne eines Eingriffs in Art. 11 GG verbunden.
- 28
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4. Der Deutsche Hochschulverband hält § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG für verfassungswidrig. Zwar stehe das Grundgesetz der bislang praktizierten Erhebung von Studienbeiträgen mit gesetzlich ausgestalteten Sicherungen wie in §§ 6 und 7 BremStKG, durch die insbesondere einkommensschwachen Bevölkerungsschichten ein gleichberechtigter Hochschulzugang ermöglicht wird, nicht entgegen. Doch sei die Landeskinderregelung ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 11 Abs. 1 GG. Studiengebühren in Höhe von 500 € für ein Semester seien ein wirtschaftlich spürbarer Nachteil. Schließlich stehe der primäre Gesetzeszweck der Einwohnergewinnung zur zusätzlichen Einnahmenerzielung nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur Inanspruchnahme der Hochschulen Bremens.
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5. Das Deutsche Studentenwerk, der Verband Hochschule und Wissenschaft im Deutschen Beamtenbund, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und der Freie Zusammenschluss von StudentInnenschaften e.V. folgen im Wesentlichen dem vorlegenden Gericht. Studiengebühren stellten die Chancengleichheit beim Hochschulzugang und im Studium in Frage und seien unsozial, insofern sie ein Studium von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einzelnen abhängig machten. Die bestehenden Ungleichheiten im Bildungssystem würden durch sie noch verstärkt. Die Länder seien der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 112, 226) nach Sozialverträglichkeit von Studiengebühren nicht nachgekommen.
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6. Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens halten die zur Prüfung gestellte Regelung für verfassungswidrig. Auch sie teilen im Wesentlichen die Auffassung des vorlegenden Gerichts. Die bremische Regelung sei mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar, da der Gesetzgeber seiner Regelungspflicht im Hinblick auf soziale Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung faktischer Diskriminierung wegen der sozialen Herkunft Studierwilliger nicht nachkomme. Das Land Bremen sehe keine Darlehenslösung vor und habe Studierende nicht bereits dadurch ausreichend von der Erhebung von Studiengebühren befreit, indem es Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der Studiengebührenpflicht ausgenommen habe. Allgemeine Studiengebühren seien darüber hinaus mit Art. 3 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR; in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3, BGBl II S. 428) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 (ZP I EMRK; in Kraft getreten am 13. Februar 1957, ETS Nr. 9, BGBl II S. 226) in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; in Kraft getreten am 3. September 1953, ETS Nr. 5, BGBl II 1954 S. 14) unvereinbar.
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B.
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Die Vorlage ist zulässig.
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§ 3 BremStKG in der Fassung der Bekanntmachung des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 (BremGBl S. 550) wurde zwar durch Art. 13 Nr. 2 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (BremGBl S. 375) aufgehoben. Doch ist eine Vorlage im Rahmen des Art. 100 GG weiter zulässig, solange sich die Ausgangsverfahren mit dem Außerkrafttreten nicht erledigt haben (vgl. BVerfGE 16, 6 <15>; 29, 325 <326>; 47, 46 <64>). Eine Erledigung ist hier nicht eingetreten, denn die in den Ausgangsverfahren angegriffenen Bescheide stützen sich auf die vom Verwaltungsgericht vorgelegten Normen.
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Die Anforderungen aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sind erfüllt.
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C.
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Die in Bremen ehemals geltende Regelung, nach der auswärtige Studierende - im Unterschied zu Studierenden mit Wohnung in der Freien Hansestadt Bremen - zur Zahlung von allgemeinen Studiengebühren in Höhe von 500 € vom dritten bis zum 14. Semester herangezogen wurden, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein grundsätzliches Verbot der Erhebung allgemeiner Studiengebühren, wenn diese tatsächlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sozial zumutbare Ausgestaltung gerecht werden (I). Doch ist die Belastung allein auswärtiger Studierender mit solchen Gebühren verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen (II).
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I.
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Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren ist im Ausgangspunkt mit dem Grundgesetz vereinbar, solange und soweit die Gebühren nicht prohibitiv wirken und sozial verträglich ausgestaltet sind.
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1. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Studienangebote, so muss er den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten (vgl. BVerfGE 85, 36 <53>). Aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, im Rahmen der vom Staat geschaffenen Ausbildungseinrichtungen ein Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. BVerfGE 85, 36 <53 f.>; grundlegend BVerfGE 33, 303 <331 f.>; vgl. auch BVerwGE 134, 1 <7 f.>).
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a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen (BVerfGE 85, 36<53>). Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorganges darstellen (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 f.>, unter Hinweis auf BVerfGE 7, 377 <401, 406>). Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern auch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 33, 303 <330 f.>).
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b) Aus diesem Teilhaberecht resultiert kein Anspruch auf Kostenfreiheit des Hochschulstudiums, doch dürfen Gebühren für ein Studium nicht prohibitiv wirken (aa) und müssen sozial verträglich ausgestaltet sein (bb).
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Die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis kann eine Abgabepflicht auslösen. Daher ist der Gesetzgeber nicht daran gehindert, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung, auch soweit diese bisher abgabenfrei waren, künftig nicht mehr kostenlos anzubieten (vgl. BVerwGE 134, 1 <8> m.w.N.).
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aa) Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip verpflichten den Gesetzgeber jedoch, auch im Bereich des Hochschulzugangs für die Wahrung gleicher Bildungschancen zu sorgen (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>); er muss Auswahl und Zugang nach sachgerechten, auch für die Benachteiligten zumutbaren Kriterien regeln (vgl. BVerfGE 43, 291 <345>). Der Gesetzgeber darf den Zugang zu staatlich geschaffenen Ausbildungseinrichtungen nicht prohibitiv gestalten. Gebühren dürfen keine unüberwindliche soziale Barriere vor dem Hochschulzugang errichten (vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37>; 134, 1 <8, 14>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 19, 25). Unzulässig ist eine Gebührenregelung, wenn sie ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 25).
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bb) Das bedeutet nicht, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, vollständig durch soziale Begleitmaßnahmen kompensiert werden müssen (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>). Die Verfassung gebietet nicht den Ausgleich jeglicher sozialen, insbesondere ökonomischen, Ungleichheit, die auch in der familiären, sozialen oder individuellen Herkunft der Ausbildungswilligen ihre Ursache haben kann (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>). Der Gesetzgeber darf diese Umstände jedoch nicht völlig unberücksichtigt lassen, soweit sie zu ungleichen Ausbildungschancen führen. Er darf Studierwillige also beispielsweise nicht schlicht auf die Möglichkeit verweisen, für die Finanzierung eines Studiums marktübliche Kredite in Anspruch zu nehmen.
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Verfassungsrechtlich geboten ist damit ein sozial verträgliches, also entweder ein grundsätzlich für alle finanziell tragbares oder aber ein um ein Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten ein Studium ermöglicht und den Zugang zum Studium insbesondere nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht (vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37>; 134, 1 <8>). Das Grundgesetz verbietet es, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel beim Hochschulzugang bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zu Gute kommen zu lassen (vgl. BVerfGE 33, 303 <334 f.>). Bei der Erhebung von Studiengebühren ist folglich den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>; BVerwGE 134, 1 <9 ff.>); entscheidend ist, wie schwer eine Gebührenlast unter den konkreten Bedingungen ihrer Ausgestaltung wiegt und ob sie im Ergebnis allen Betroffenen tatsächlich zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat den Zugang zu Einrichtungen zur Ausübung grundrechtlicher Freiheit insgesamt so zu gestalten, dass die sozialen Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden und soziale Durchlässigkeit gewährleistet wird (Rüfner, in: Bonner Kommentar, Bd. 1, Art. 3 Abs. 1 Rn. 63, Oktober 1992; s.a. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 20 Rn. 119; Robbers, in: Bonner Kommentar, Bd. 5, Art. 20 Abs. 1 Rn. 1412, April 2009). Das Sozialstaatsprinzip verlangt darüber hinaus eine Ausgestaltung der Studiengebühren, die angemessen Rücksicht auf Belastungen Studierender nimmt, die aufgrund persönlicher Lebensumstände oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 45, 376 <387>). Das gilt für Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ebenso wie für Studierende mit Kindern oder Pflegeverantwortung in der Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG).
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Wie der Gesetzgeber dem Verfassungsgebot zur sozialen Ausgestaltung allgemeiner Studiengebühren im Einzelnen Rechnung trägt, ist in weitem Umfang seiner freien Gestaltung überlassen. Er kann die von der Verfassung geforderte Chancengleichheit insbesondere durch die Höhe von Studiengebühren, durch Stipendien, spezielle Studienkredite und durch Härtefall- und Ausnahmeregelungen zu wahren suchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt (BVerwGE 134, 1 <19 ff.>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 32), dass bei der entsprechenden Ausgestaltung von Studiengebühren die völkerrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, hier aus Art. 10 Nr. 4 Buchstabe a der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (ESC; in Kraft getreten am 26. Februar 1965, ETS Nr. 35, BGBl II S. 1122), aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c IPwskR (vgl. auch UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights, The right to education (Art. 13), UN Doc. E/C.12/1999/10 vom 8. Dezember 1999, Z. 19 f. zu Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c IPwskR) und aus Art. 2 ZP I EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
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2. Nach diesen Maßgaben sind Studiengebühren im Umfang von 500 € je Semester bei Bereitstellung hinreichender sozialer Ausgleichsmaßnahmen nicht schon grundsätzlich verfassungsrechtlich ausgeschlossen.
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a) Als Voraussetzung der Teilnahme am Studium beschränken Studiengebühren den grundrechtlichen Teilhabeanspruch. Diese Beschränkung stützt sich auf das legitime Ziel, eine ergänzende Einnahmequelle zur Finanzierung der Studienangebote zu schaffen, und ist hierfür auch geeignet und erforderlich.
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b) Der Teilhabeanspruch wird durch Studiengebühren im hier in Rede stehenden Umfang nicht übermäßig beschränkt. Eine prohibitive Wirkung ist bei einer Studiengebühr in Höhe von 500 € derzeit nicht ersichtlich (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>; BayVerfGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Vf. 4-VII-07 -, juris, Rn. 145). Eine Gebühr in Höhe von 500 € im Semester wirkt nicht abschreckend oder sonst von vornherein unangemessen.
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Allerdings ist eine Gebühr in dieser Höhe keine vernachlässigbare Größe. Zwar mag eine solche Gebühr in Bezug auf die Gesamtkosten des Studiums geringfügig und kompetenzrechtlich von nachrangiger Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>). Aus Sicht der Studierenden, deren Gesamtunterhaltsbedarf je nach Quelle mit zwischen circa 530 € und 812 € pro Monat angegeben wird (vgl. auch HIS, Heine/Quast, Studienentscheidung im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, S. 26) ist auch dies als deutlich spürbar einzustufen (so für Baden-Württemberg auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 -, juris, Rn. 21).
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Dass Studiengebühren in dem hier in Frage stehenden Umfang eine abschreckende Wirkung begünstigen können, ist nicht ausgeschlossen. So gaben bei einer Befragung von 5.240 Schulabgängerinnen und -abgängern im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen 2,4 % beziehungsweise 6,5 % der Studienberechtigten an, aufgrund von Studiengebühren auf ein Studium zu verzichten oder es zu verzögern (HIS, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, 2010, S. 10); im bundesweiten Vergleich lag die Quote 2006 bei 3,6 % (HIS, Heine/Quast/Spangenberg, Studiengebühren aus der Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 15 f.) und im Jahr 2008 bei 5,3 % (HIS, Heine/Quast, Studienentscheidung im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, S. 58).
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Aus der nicht unerheblichen Belastung von Studierenden durch Studiengebühren in Höhe von 500 € je Semester folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass diese angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Studierenden insgesamt prohibitiv wirkt. Eine "Gebührenflucht" aus Ländern mit in Länder ohne Studiengebühren ist nicht erkennbar. Nach der Einführung allgemeiner Studiengebühren sank die Wahrscheinlichkeit, im Heimatland ein Studium beginnen zu wollen, ausweislich der vorliegenden Studien in Gebührenländern lediglich um rund zwei Prozentpunkte (vgl. Deutsches Studentenwerk, Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2009, 19. Sozialerhebung 2010, S. 63 f.; Dwenger/Storck/Wrohlich, Do Tuition Fees Affect the Mobility of University Applicants? Evidence from a Natural Experiment, Discussion Paper Nr. 926, 2009, S. 15 f.). Eine prohibitive Wirkung von Studiengebühren auf potentielle Studienanfängerinnen und -anfänger war 2008 nicht nachzuweisen, soweit Studierquoten und Studienanfängerzahlen von Ländern mit und ohne Gebühren miteinander verglichen werden (vgl. HIS, Heine/Quast/ Spangenberg, Studiengebühren aus Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 15).
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c) Studiengebühren der hier in Rede stehenden Art bedürfen allerdings flankierender Maßnahmen, die soziale Verträglichkeit und damit den Anspruch auf einen möglichst chancengleichen Zugang zum Studium gewährleisten.
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aa) Fehlen flankierende Maßnahmen, verstärken sich aufgrund unzureichender finanzieller Mittel und in Familien ohne akademischen Bildungsabschluss bestehende Nachteile beim Zugang zum Hochschulstudium und bei der Erlangung eines entsprechenden Abschlusses. Nach der 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks 2009 studierten 71 % der Kinder aus Familien, in denen ein akademischer Bildungsabschluss vorhanden war, dagegen nur 24 % der Kinder aus Familien ohne einen solchen Abschluss (Deutsches Studentenwerk, Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2009, 19. Sozialerhebung 2010, S. 10 ff.; vgl. zur Entwicklung auch Vodafone Stiftung, Schindler, Aufstiegsangst? Eine Studie zur sozialen Ungleichheit im historischen Zeitverlauf, 2012). Bei der Entscheidung für oder gegen ein Hochschulstudium ist die finanzielle Belastung von erheblicher Bedeutung (vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, Chancengerechtigkeit? Studienfinanzierung als wichtiger Faktor der Entscheidungsfindung für die Aufnahme bzw. den Abbruch eines Hochschulstudiums, 2009, S. 13). Bei der Studienentscheidung wächst die Unsicherheit, je weniger die Finanzierung des Studiums von den Eltern geleistet werden kann, was Kinder aus ökonomisch schwächeren Familien benachteiligt. Studierende, die von ihren Eltern finanziert werden, sehen ihr Studium weit häufiger als sicher finanziert an als jene, die einen Kredit in Anspruch nehmen müssen (vgl. HIS, Heine/Quast/Spangenberg, Studiengebühren aus der Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 17 f.).
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bb) Eines der zentralen Mittel zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Absicherung von Studiengebühren ist die Bereitstellung von angemessen ausgestalteten Studiendarlehen. Maßgeblich für eine angemessene Ausgestaltung kann hierfür insbesondere sein, dass diese erst nach dem Abschluss des Studiums zurückzuzahlen und je nach persönlicher Situation Stundung, Niederschlagung oder Erlass möglich sind (vgl. BVerwGE 134, 1 <10 ff.>). Daneben kommen auch weitere Mittel in Betracht wie Ausnahme-, Ermäßigungs- und Erlasstatbestände für sozial schwächere Personen, also auch zur Rücksichtnahme auf Belange einkommensschwacher Bevölkerungskreise (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>). Schließlich wird der Gesetzgeber auch Maßnahmen in Blick auf besondere Familiensituationen und die besonderen Gleichbehandlungsgebote des Grundgesetzes in Erwägung zu ziehen haben.
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3. Ob die Bremer Regelung der Studiengebühren den Anforderungen an eine soziale Ausgestaltung des chancengleichen Zugangs zu einem Hochschulstudium in jeder Hinsicht entspricht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Erhebung von Studiengebühren, wie sie mit der Bremer Regelung ins Werk gesetzt wird, ist jedoch nicht von vornherein mit der Verfassung unvereinbar. Ihr Umfang wirkt als solcher nicht prohibitiv und ist von dem Anspruch getragen, den Zugang zum Studium sozial verträglich auszugestalten.
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II.
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Die zur Prüfung gestellten Regelungen des § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG, die auswärtige Studierende anders als Landeskinder behandeln, indem sie nach dem (Haupt-)Wohnsitz in Bremen unterscheiden und nur Auswärtigen ab dem dritten Semester eine Gebührenpflicht auferlegten, verstoßen gegen das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG auf freien und gleichen Hochschulzugang in einem bundesweit zusammenhängenden System.
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1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.).
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Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ergibt sich unter anderem aus jeweils betroffenen Grundrechten (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Hier folgt ein strengerer Rechtfertigungsmaßstab aus dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG für den besonderen Sachbereich des Hochschulzugangs (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 ff., 352 f.>).
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2. Die vorgelegten Regelungen begründen eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte.
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Studierende, die an Hochschulen in Bremen studieren und in Bremen wohnen, und solche, die in Bremen studieren, aber außerhalb Bremens ihren Wohnsitz haben, befinden sich hinsichtlich der Ausbildung, für die in den vorgelegten Vorschriften Gebühren erhoben werden, in einer vergleichbaren Lage. Beide nehmen das Studienangebot Bremens in gleicher Weise in Anspruch. Werden nur auswärtige Studierende zwischen dem dritten und 14. Semester mit Gebühren belegt, ist dies eine an den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung.
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3. Es sind keine tragfähigen Sachgründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung erkennbar.
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a) Als Rechtfertigungsgrund kann nicht allein auf den Wohnsitz oder Hauptwohnsitz und den hieraus folgenden Zugehörigkeitsstatus zum Land Bremen als solchen verwiesen werden.
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aa) Allerdings sind unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern und verschiedenen Gemeinden verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt. Die Ermöglichung von Vielfalt ist ein wesentliches Element des Bundesstaatsprinzips wie auch der kommunalen Selbstverwaltung. Der Gleichheitssatz ist daher nicht anwendbar, wenn es um eine Ungleichbehandlung durch Regelungen verschiedener Kompetenzträger geht (vgl. BVerfGE 10, 354 <371>; 93, 319 <351>). Innerhalb des eigenen Kompetenzbereichs ist der Landesgesetzgeber prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch Landeskinder praktisch begünstigt oder auch belastet werden (vgl. BVerfGE 33, 303 <352>). Wenn insoweit in einigen Ländern Studiengebühren erhoben werden, in anderen dagegen nicht, ist dies aus Gleichheitsgesichtspunkten schon grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. aus kompetenzrechtlicher Sicht BVerfGE 112, 226 <244 f.>). Anwendbar ist der Gleichheitssatz dagegen, soweit es wie hier um die Ungleichbehandlung von Landeskindern und anderen Personen in einer Landesregelung geht.
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bb) Vorliegend scheidet eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung in bloßer Anknüpfung an den Wohnsitz aufgrund der Besonderheiten des geregelten Sachbereichs aus. Landesrechtliche Regelungen im Bereich des Hochschulwesens haben eine spezifische gesamtstaatliche Dimension, die besondere Rücksichtnahme der Länder untereinander verlangt. Fällt eine Materie in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, greift aber der zu regelnde Lebenssachverhalt seiner Natur nach über Ländergrenzen hinaus und berührt wie hier das in allen Ländern gleichermaßen anerkannte Teilhaberecht auf freien und gleichen Hochschulzugang, dann sind einseitige Begünstigungen der Angehörigen eines Landes nur unter gesteigerten Anforderungen an ihre Rechtfertigung zulässig. Das Hochschulwesen ist ein solches bundesweit zusammenhängendes System, das zwar weithin in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt, in dem aber nicht alle Studiengänge überall angeboten werden und eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich ist (vgl. BVerfGE 33, 303 <352>). Daher darf beim Zugang zum Studium nicht pauschal nach Ländern differenziert werden (vgl. BVerfGE 33, 303 <355 f.>; 37, 104 <119 f.>). Entsprechend hatte sich auch der Parlamentarische Rat ausdrücklich gegen Landeskinder-Privilegien beim Zugang zu universitären Studien ausgesprochen (Parlamentarischer Rat, StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19. Januar 1949, S. 569 <575 f.>; zitiert bereits in BVerfGE 33, 303 <329>).
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b) Tragfähige Sachgründe für die Rechtfertigung der differenzierenden bremischen Gebührenregelung, die mit der Hochschulausbildung in Zusammenhang stehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die in der bremischen Regelung vorgenommene Gebührendifferenzierung ist nicht durch eine unterschiedliche Nutzung des Studienangebots gerechtfertigt (aa). Auch kann sich der Gesetzgeber zur Rechtfertigung nicht darauf berufen, mit der Regelung zur Wohnsitznahme in Bremen motivieren zu wollen, um so erhöhte Mittelzuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs zu erlangen (bb): Die Gebühr lässt sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, die aus dem Finanzausgleich dem Land zufließenden Zuweisungen enthielten einen Betrag zur Finanzierung der Ausbildung der Studierenden mit Wohnung in Bremen; deshalb dürften auswärtige Studierende landesgesetzlich verpflichtet werden, gleichfalls - statt über den Finanzausgleich durch Gebühren - ihren bremischen Studiengang finanziell mitzutragen. Das Gleiche gilt bei einer gezielten Zuweisung im Landeshaushaltsgesetz ausschließlich für Studierende mit Wohnung in Bremen.
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aa) Die Gebührendifferenzierung dient nicht dem Ausgleich einer unterschiedlichen Inanspruchnahme des Studienangebots. Es ist nicht ersichtlich, dass Studierende mit (Haupt-)Wohnsitz außerhalb von Bremen Leistungen der bremischen Hochschulen in anderer Weise nutzten als Studierende mit (Haupt-)Wohnsitz in Bremen. Auswärtige Studierende verursachen weder höhere Kosten noch ziehen sie einen größeren Vorteil aus den von einer bremischen Hochschule angebotenen Leistungen. Der Wohnsitz, an den das Studienkontengesetz die Studiengebührenpflicht knüpft, hat keinen unmittelbaren Bezug zum Benutzungsverhältnis (so auch Kugler, Allgemeine Studiengebühren und die Grundrechte der Studierenden, 2009, S. 194).
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bb) Auch das Ziel des Landes Bremen, durch finanziellen Druck Studierende zu einer Wohnsitznahme in Bremen zu veranlassen, damit das Land erhöhte Mittel im Rahmen des Finanzausgleichs erhält, trägt die Ungleichbehandlung nicht. Zwar sind die Länder und auch Gemeinden grundsätzlich nicht gehindert, Personen, die ihre Einrichtungen nutzen wollen, durch finanzielle Anreize oder finanziellen Druck zu veranlassen, auch ihren (Haupt-)Wohnsitz in das eigene Gebiet zu verlegen. So kann bei doppeltem Wohnsitz etwa auf das Melde- oder - in Form einer Zweitwohnungsteuer - auf das Steuerrecht zurückgegriffen werden. Für die Erhebung von Studiengebühren, die (auch) dazu dienen, zur Wohnsitznahme zu motivieren, um so zusätzliche Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zu erlangen, fehlt es jedoch an dem im Bereich des Hochschulwesens erforderlichen Sachzusammenhang.
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Das Land Bremen erhält zwar Ausgleichszuweisungen nach §§ 4 ff. Finanzausgleichsgesetz (FAG) und Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 FAG aus dem Finanzausgleich. Sie dienen aber in der Regel der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Landes (§§ 4 ff. und § 11 Abs. 1 und 2 FAG); die sonstigen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 bis 4 FAG sind anderen Zwecken als der Hochschulfinanzierung gewidmet. Alle Zuweisungen fließen zudem in den Haushalt des Landes Bremen. Der bremische Haushaltsgesetzgeber entscheidet dann in eigener Verantwortung in seinem Budget über die Verwendung dieser Finanzmittel. Damit ist der Sachzusammenhang zwischen den Ausgleichszuweisungen des Finanzausgleichs und der Finanzierung der Hochschulen gelöst. Deswegen können auch keine bestimmten Beträge daraus allein den Studierenden mit Wohnung in Bremen zugeordnet werden; ebenso wenig kann ein Fehlbetrag den Studierenden ohne Wohnung in Bremen zugerechnet werden (vgl. auch BVerfGE 65, 325 <355 f.>). Eine Rechtfertigung der Studiengebühr für auswärtige Studierende vom dritten bis zum 14. Semester ist sachlich nicht möglich, denn es fehlt an einem hinreichenden Sachzusammenhang zwischen den Finanzausgleichsmitteln als allgemeinen Einnahmen des Landeshaushalts, der Verwendungsentscheidung des Landeshaushaltsgesetzgebers sowie der Studiengebühr für Auswärtige. Ein Versuch einer Rechtfertigung der Studiengebühr durch Zuordnung von Ausgleichszuweisungen zum Aufwand für Ausbildungsplätze bremischer Studierender würde außerdem zugleich den berechtigten Einwand hervorrufen, gerade diese Ausbildungsplätze seien von dritter Seite - nämlich den Geberländern des Finanzausgleichs - mitfinanziert worden; auf diese Weise würde das Land Bremen letztlich aus einer Zuwendung von außen eine Studiengebühr für auswärtige Studierende zu legitimieren versuchen.
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Gleiches würde gelten, falls das bremische Landeshaushaltsgesetz selbst den Hochschulen Finanzmittel ausschließlich für die Finanzierung der Studierenden mit Wohnung in Bremen zuwiese, denn es besteht angesichts des bundesweiten Zusammenhangs des Hochschulsystems kein Sachgrund, auswärtige Studierende gezielt vom Studium fernzuhalten. Jedenfalls könnte eine derartige Vorschrift nicht dazu eingesetzt werden, den Aufwand für bremische Studierende als finanziert, den für auswärtige Studierende aber für ungedeckt zu betrachten, denn damit würde das Teilhabegrundrecht des Art. 12 GG, das ein bundesweit zusammenhängendes Hochschulangebot gleicher Zugangskonditionen verlangt (vgl. grundlegend dazu BVerfGE 33, 303 <329 ff.>), verkannt, indem das Land im Haushalt nur Ausgaben für Studierende mit Wohnung in Bremen vorsähe. In haushaltsrechtlicher Hinsicht würde es dann ein Hochschulangebot allein für bremische Studenten schaffen. Ob eine solche Vorschrift allein als Berechnungsmethode für die Gesamtaufwendungen der bremischen Hochschulen zulässig wäre, war vom Senat nicht zu entscheiden.
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D.
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Die Entscheidung ist zu C. II. mit 6 : 2 Stimmen ergangen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
AG Kassel, Entscheidung vom 17.02.2012 - 785a XVII 154/96 -
LG Kassel, Entscheidung vom 14.03.2012 - 3 T 108/12 -
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Gebühren werden nicht erhoben
- 1.
für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, - 2.
für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien, - 3.
für einfache elektronische Kopien, - 4.
in Gnadensachen, - 5.
bei Dienstaufsichtsbeschwerden, - 6.
für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 7.
im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses, - 8.
im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, - 9.
für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen, - 10.
für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren, - 11.
für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Anforderung von Verwaltungsgebühren für die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens einschließlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
- 2
Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten mit Schreiben vom 04.03.2003 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Genehmigung des Neubaus eines Wildwasserparks an der Saale im Gebiet (...). Zur Begründung führte sie aus, Zweck der Anlage sei die Sportförderung zur Verbesserung und zum Erhalt der Trainings- und Wettkampfbedingungen in der Sportart Kanuslalom in der mitteldeutschen Region. Durch das Vorhaben würden der Deutsche Kanuverband und die internationale Kanuförderung bei der nationalen und globalen Entwicklung der Sportart unterstützt und der Fortbestand dieser traditionellen Sportart in A-Stadt gesichert. Der Wildwasserpark ergänze das touristische Konzept des Saale-Radwanderweges. Es sei eine Nutzung durch mehrere Interessenten vorgesehen. Das Vorhaben solle im Hinblick auf die Olympiabewerbung der Klägerin verwirklicht werden.
- 3
Der Beklagte erließ am 05.01.2007 den Planfeststellungsbeschluss für dieses Vorhaben. Er enthält auch die wasserrechtliche Erlaubnis zur Ableitung von Wasser aus der Saale in die Wildwasserstrecke und zur Wiedereinleitung des Wassers in die Saale weiter flussabwärts unter Nutzung des vorhandenen Gefälles. In der Begründung (S. 29 f.) führte der Beklagte aus, die Zulassung des Vorhabens sei im Interesse des öffentlichen Wohls geboten. Es sei zur Durchführung von Leistungssport, der Ausrichtung von nationalen und internationalen Wettkämpfen, der Nachwuchsförderung, der Ausübung von Freizeitsport und der Durchführung von Sicherheitslehrgängen notwendig. Unter Ziffer VIII des verfügenden Teils wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und angekündigt, dass über die Höhe der Kosten ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid ergehen werde.
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Mit Bescheid vom 25.01.2010, der der Klägerin am 29.01.2010 zugestellt wurde, setzte der Beklagte Gebühren in Höhe von 77.334,61 € sowie Auslagen in Höhe von 633,53 € fest. Die Gebührenforderung setzt sich zusammen aus Gebühren in Höhe von 10.265,26 € für das Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Gebühren in Höhe von zusammen 67.069,35 € für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Aufstauen von Saalewasser am Pulverweiden- und Stadtwehr in Höhe von 2.069,35 € sowie für das Ableiten von Saalewasser in den Kanal und das Wiedereinleiten des abgeleiteten Wassers in die Saale in Höhe von jeweils 32.500,00 €.
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Der Kostenfestsetzung ging eine Vorarbeit im Referat 4040 des Beklagten zur Ermittlung der Kostenhöhe voraus. Unter dem 23.11.2009 richtete die zuständige Sachbearbeiterin an den Leiter der Abteilung 4 ein internes Schreiben, in dem es heißt:
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„Hier: Geplante Kostenfestsetzung
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Anlage: Kostenblatt vom 23.11.2009
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Ich bitte um Kenntnisnahme der o.g. Anlage. Die geplante Kostenfestsetzung nach Abschluss des o.g. Planfeststellungsverfahrens könnte bezüglich der Haushaltsplanung bzw. Haushaltskonsolidierung des Haushaltes der Stadt A-Stadt für 2010 Probleme verursachen.
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Der Tatbestand nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA für eine Gebührenbefreiung im öffentlichen Interesse ist nicht gegeben.
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Die Kosten sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA zu erheben.“
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Am 26.02.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung Folgendes vorgetragen: Der Kostenfestsetzungsbescheid sei hinsichtlich der festgesetzten Gebühr rechtswidrig, weil der Beklagte es versäumt habe, eine Ermessensentscheidung zur sachlichen Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA zu treffen. An der Errichtung der Wildwasserstrecke habe ein öffentliches Interesse bestanden. Auch bei der Übernahme von freiwilligen Aufgaben, wie hier der Sportförderung, könne ein öffentliches Interesse an der Aufgabenwahrnehmung bestehen. Der Planfeststellungsbeschluss betone selbst, dass das Vorhaben zugelassen werde, weil es im Interesse des öffentlichen Wohls geboten sei. Die Wildwasserstrecke sei letztlich nicht zur Ausführung gelangt, weil die Olympiabewerbung gescheitert sei und nach dem Bau der Wildwasserstrecke in Markkleeberg bei Leipzig Sponsoren zur Finanzierung weggefallen seien. Soweit der Beklagte im Verwaltungsvorgang zur Kostenfestsetzung vermerkt habe, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 2 Abs. 2 VwKostG LSA nicht gegeben seien, ergebe sich daraus keine Ermessensentscheidung.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 25.01.2010 insoweit aufheben, als er den Betrag in Höhe von 633,53 € für Auslagen übersteigt.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen: Die Kostengrundentscheidung im Planfeststellungsbeschluss sei bestandskräftig, so dass sich die Klage nur gegen die Höhe der Kosten richten könne. Den Gesichtspunkt der sachlichen Gebührenfreiheit hätte die Klägerin bereits gegen die Kostengrundentscheidung vorbringen müssen. Es fehle auch an den Voraussetzungen für eine sachliche Gebührenbefreiung der Klägerin. Ihre Ausführungen zum öffentlichen Interesse lehnten sich an die Planrechtfertigung an. Diese sei jedoch ein eigenständiger Prüfungspunkt innerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu der Frage, ob öffentliche Belange durch das Vorhaben gefördert werden. Die wasserrechtliche Planfeststellung diene aber nicht der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Die Errichtung des Wildwasserparks diene vor allem dem Ziel, diesen einem Dritten zu übertragen, der ihn dann wirtschaftlich nutzen könne. Daher habe die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Hinblick auf die Folgenutzung der Wildwasserstrecke. Soweit im Verwaltungsvorgang vor Erlass des Kostenbescheides der Vermerk enthalten sei, dass der Tatbestand nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA nicht gegeben sei, liege darin eine informatorische Hausmitteilung auf die Kostengrundentscheidung. Eine Ermessensausübung zur sachlichen Gebührenbefreiung sei nicht vorgesehen.
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Mit dem angefochtenen Urteil vom 15.04.2011 hat das Verwaltungsgericht den Kostenfestsetzungsbescheid aufgehoben und zur Begründung angegeben:
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Es könne offen bleiben, ob die streitige Gebührenerhebung teilweise nicht schon deshalb im Umfang von 32.500,00 € rechtswidrig sei, weil der Beklagte sowohl für das Ableiten des Wassers aus der Saale als auch für das (Wieder-)Einleiten des umgeleiteten Wassers in die Saale jeweils die Höchstgebühr aus der einschlägigen Tarifstelle von 32.500,00 € angesetzt habe. Das Ableiten und Wiedereinleiten des ansonsten (chemisch) unveränderten Wassers dürfte einen einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt darstellen, der nur einmal einen Gebührenanfall auslöse. Es würden zusätzlich keine Stoffe eingebracht oder eingeleitet, so dass schon deshalb die Verwirklichung des Gebührentatbestandes des „Einleitens“ von Stoffen in das Wasser nicht gegeben sein dürfte. Da keine Entnahme des Wassers sondern nur eine Umleitung über eine Strecke von unter 300 m erfolge, entstünden – soweit ersichtlich – in Bezug auf die Einleitung auch keine zusätzlichen wasserrechtlich bedeutsamen Prüfungen, die nicht schon durch die Ableitung verursacht wären. Es erscheine fraglich, ob sich der Verwaltungsaufwand durch die Prüfung der Wiedereinleitung tatsächlich verdopple.
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Eine persönliche Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 1 VwKostG LSA komme von vorn herein nicht in Betracht, da die Klägerin den Antrag auf Planfeststellung nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA gestellt habe.
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Der Kostenfestsetzungsbescheid sei aber im angefochtenen Umfang deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte es unterlassen habe, den Tatbestand der sachlichen Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA zu berücksichtigen und darüber ermessensgerecht zu entscheiden. Die Frage der Gebührenbefreiung nach § 2 VwKostG LSA sei nicht Gegenstand der Kostengrundentscheidung, sondern werde erst im Rahmen der Kostenfestsetzung und damit bei der Ermittlung der Höhe der Kosten bedeutsam. Erst wenn feststehe, ob – dem Grunde nach – eine Kostentragungspflicht gegeben sei, bleibe Raum für die Prüfung einer Befreiung. Der Grundverwaltungsakt, der grundsätzlich zusammen mit einer Kostengrundentscheidung ergehe, solle im Zweifelsfall auch nicht durch Fragen einer möglichen Befreiung von Verwaltungskosten oder Fragen einer bestimmten Höhe der Gebühr belastet sein, damit der Verwaltungsakt selbst zügig ergehen könne. Für dieses Verständnis spreche weiter, dass nach § 2 VwKostG LSA Befreiungen lediglich für Gebühren, nicht aber für Auslagen nach § 14 VwKostG LSA möglich seien. Für zu erstattende Auslagen bedürfe es daher einer bestandskräftigen Grundentscheidung. Die Entscheidung über eine sachliche Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA setze eine Ermessensausübung voraus. Hingegen kenne die Kostengrundentscheidung, die lediglich bestimme, wer dem Grunde nach kostentragungspflichtig sei, eine Ermessensausübung über die Höhe der konkret festzusetzenden Kosten nicht. Die materielle Bestandskraft der Kostengrundentscheidung erstrecke sich nicht auf die Frage einer (im Anschluss) möglichen Befreiung von der Gebührenpflicht im Einzelfall aus persönlichen oder sachlichen Gründen.
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Ein öffentliches Interesse an einem Absehen von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA sei gegeben. Das Tatbestandsmerkmal des „öffentlichen Interesses“ sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung vom Gericht voll überprüfbar sei. Abzuwägen seien die öffentlichen Interessen an der Gebührenerhebung gegen die widerstreitenden öffentlichen Interessen, von der Gebührenerhebung abzusehen. Allerdings sei nicht allein die Begründung des Planfestsstellungsbeschlusses maßgebend, in der bestätigt werde, dass das Vorhaben im Allgemeinwohl erfolge; denn gemäß § 124 WG LSA könne der Beschluss stattgebend nur ergehen, wenn die Feststellung im Allgemeinwohl erfolge. Es sei vielmehr auf die Gründe abzustellen, die zum Antrag auf Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses geführt hätten. Danach sei ein öffentliches Interesse zu bejahen. Es habe ein Wildwasserpark zur Verbesserung und zum Erhalt der Trainings- und Wettkampfbedingungen in der Sportart Kanuslalom in der mitteldeutschen Region entstehen sollen. Von dem Vorhaben hätten der Deutsche Kanuverband und die internationale Kanuförderung bei der nationalen und globalen Entwicklung der Sportart profitiert. Der Wildwasserpark habe zudem das touristische Konzept des Saale-Radwanderweges ergänzen und von mehreren Interessenten genutzt werden sollen. Der Antrag sei im Hinblick auf die Olympiabewerbung der Klägerin erfolgt. Dass es letztlich nicht zu einer Errichtung der Wildwasserstrecke gekommen sei und damit die angestrebten Ziele nicht hätten erreicht werden können, könne bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses nicht maßgebend sein. Der Wildwasserpark habe einer Vielzahl von Personen über die Einwohner der Klägerin hinaus dienen sollen. Der Kanusport habe über die Region hinaus gefördert werden sollen. Demgegenüber sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin nur eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt habe. Ob die Wildwasserstrecke nach ihrer Errichtung längerfristig von der Klägerin selbst betrieben werde oder aber eine Übergabe an einen gemeinnützigen Sportverein erfolge, ändere an der Frage, ob die Anlage einen Vorteil für die Allgemeinheit biete, selbst nichts, solange nicht ein privatwirtschaftliches oder auch öffentliches Gewinnerzielungstreben hinter dem Betrieb der Anlage stehe. Dies sei aber nicht erkennbar. Die erforderliche Ermessensbetätigung durch den Beklagten sei nach seinen eigenen Angaben nicht erfolgt.
- 22
Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet:
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Um eine sachliche Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA zu erreichen, hätte die Klägerin den Planfeststellungsbeschluss vom 05.01.2007 anfechten müssen, da dieser die Kostenlastentscheidung beinhalte, nach der die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und über die Höhe der Kosten ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid ergehe. Dies habe die Klägerin aber nicht getan; der Planfeststellungsbeschluss sei seit dem 26.05.2007 bestandskräftig. Das Verwaltungsgericht habe die in der Verwaltungspraxis gebräuchliche Unterscheidung zwischen der Kostenlastentscheidung und der Kostenfestsetzung nicht hinreichend beachtet. Die sachliche Gebührenfreiheit sei Gegenstand der Kostenlastentscheidung. Da die Struktur des Verwaltungskostenrechts des Landes Sachsen-Anhalts dem niedersächsischen Verwaltungskostengesetz angenähert sei, könne bei der Auslegung auf die Anwendungspraxis des Nachbarbundeslandes abgestellt werden. Zu dieser Problematik habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei der Kostenlast- oder Kostengrundentscheidung, die oftmals mit der Sachentscheidung in einem einzigen Bescheid verbunden werde, um einen eigenständigen Verwaltungsakt handele, der unabhängig von der Sachentscheidung selbständig anfechtbar sei, und die Kostenfestsetzungsentscheidung demgegenüber den vom Kostenschuldner im Einzelnen zu erhebenden Kostensatz, insbesondere den Gebührensatz, der Höhe nach festsetze. Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung erfassten die Kostenlast nur dann, wenn letztere noch nicht in Bestandskraft erwachsen sei. Erhebe der Kostenschuldner gegen die Kostenlastentscheidung keine Klage, sei über die Kostenlast dem Grunde nach nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig entschieden. Hierauf könne sich sodann der Kostenfestsetzungsbescheid gründen. In dem Verfahren hinsichtlich der Kostenfestsetzung der Höhe nach könne sich der Kostenschuldner daher nicht mehr mit Erfolg mit der Begründung wenden, er sei sachlich und damit bereits dem Grunde nach nicht kostenpflichtig. Er, der Beklagte, sei im Rahmen der Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung zur Erhebung von Einnahmen verpflichtet. Die Geltendmachung von Kosten liege im öffentlichen Interesse, da die Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren auch eine Finanzierungsfunktion erfülle.
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Auch könne der Begründung des Verwaltungsgerichts Halle zu den Benutzungstatbeständen nicht gefolgt werden. In der wasserwirtschaftlichen Vollzugpraxis stellten das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer und das Wiedereinleiten von Wasser in das oberirdische Gewässer zwei Benutzungstatbestände dar. Der Tatbestand des „Ableitens“ sei auch dann erfüllt, wenn die Nutzung eines entstandenen Gefälles eines Teils des vorhandenen Wasserschatzes bedürfe. Es handele sich nicht um ein „Umleiten“ des Wassers, da dies in der Regel das Ableiten des gesamten Wassers, z. B. in ein neues Gewässerbett, voraussetze. Das Wiedereinleiten des aus der Saale abgeleitete Wassers erfülle wasserrechtlich den Benutzungstatbestand des Einleitens von Stoffen. Unter den Begriff „Stoff“ sei auch das dem Gewässer selber zuvor entnommene Wasser zu fassen. Ein Verändern des Wassers durch die Benutzung sei nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund sei hier von zwei Benutzungstatbeständen auszugehen. Nichts anderes gelte dann auch für den Gebührenanfall.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 29
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus:
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Es sei nicht erkennbar, welche Erwägungen den Beklagten dazu veranlasst hätten, das öffentliche Interesse an der Gebührenerhebung höher zu bewerten als das Befreiungsinteresse. Den Antrag für das Planfeststellungsverfahren habe sie nicht gestellt, um eigene subjektive Rechte zu wahren. Vielmehr liege dieser Antrag im öffentlichen Interesse. Die (gegenseitige) Kostenbefreiung von Trägern der öffentlichen Verwaltung diene der Verwaltungsvereinfachung und entlaste die Gemeinden in ihrer öffentlichen Aufgabe. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sei folglich maßgeblich für die Gebührenfreiheit, dass die Gemeinden Träger öffentlicher Verwaltung seien bzw. als solche allgemein öffentliche Aufgaben wahrnähmen, nicht hingegen, ob sie im Einzelfall öffentlich-rechtlich bzw. hoheitlich tätig würden. Die Amtshandlung sei – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt habe – im überwiegenden öffentlichen Interesse, zum Wohl der Allgemeinheit erfolgt. Letztendlich habe der Beklagte die Frage, ob eine (teilweise) Befreiung von der Gebührentragungspflicht nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA zu prüfen sei, im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst bejaht. Aus der Hausmitteilung an den zuständigen Abteilungsleiter 4 vom 23.11.2009 ergebe sich, dass die zuständige Mitarbeiterin die Frage einer Gebührenbefreiung im öffentlichen Interesse nach § 2 Abs. 2 VwKoStG LSA durchaus gesehen habe.
- 31
Dem Verwaltungsgericht sei ferner darin zu folgen, dass berechtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheides auch bezüglich der Höhe bestünden. Die Benutzung des Gewässers für das Aufstauen und Ableiten des Wassers nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WG LSA bedürfe einer Erlaubnis, was eine Gebührenpflicht nach sich ziehe. Das Wiedereinleiten des unveränderten Wassers nach ca. 300 m Strecke zurück in das Gewässer sei aber kein „Einleiten“ im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften und damit nicht gebührenpflichtig. Für ein „Einleiten“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG sei – wie bei allen anderen Benutzungsarten des § 3 WHG – ein nach objektiver Eignung auf das Gewässer gerichtetes Verhalten erforderlich. Das Freigeben des unveränderten Wassers nach lediglich 300 m in das gleiche Flussbett entspreche eher einer „Zurückführung“ bzw. dem (erlaubnisfreien) Vorgang des Abfließens. Entsprechend dem Zweck des § 1a WHG a. F. und des
§ 1 WHG n. F. solle der Wasserhaushalt nachhaltig vor möglichen Gefährdungen geschützt werden. Eine solche Gefährdung liege aber nicht vor, wenn keine noch so nahe liegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers eintreten werde. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 3 Abs. 2 VwKostG LSA Gebührensätze so zu bemessen seien, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehe. Mit der Erhebung der vollen Gebühr in Höhe von 32.500,00 € für das „Einleiten“ dürfte ein angemessenes Verhältnis nicht gewahrt sein.
- 32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 33
I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
- 34
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid zu Unrecht insgesamt aufgehoben. Dieser ist, was die angefochtene Gebührenerhebung anbetrifft, nur zum Teil rechtswidrig und verletzt die Klägerin nur insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 35
Die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch Behörden des Landes Sachsen-Anhalt finden sich im Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.06.1991 (GVBl. S. 154), in der hier maßgeblichen zuletzt durch § 7 des Gesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleisch-hygienischer Vorschriften vom 22.12.2004 (GVBl. S. 866) geänderten Fassung – VwKostG LSA. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.
- 36
1. Die Klägerin hat mit ihrem Antrag auf Planfeststellung zu der vom Beklagten vorgenommenen Amtshandlung, dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.01.2007, Anlass gegeben. Sie ist damit gemäß § 5 Abs. 1 VwKostG LSA Schuldnerin der dadurch entstandenen Kosten.
- 37
2. Die vom Beklagten erhobenen Gebühren halten indes der Höhe nach einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
- 38
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen zu bestimmen. Nach § 3 Abs. 2 VwKostG LSA sind die Gebühren in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Erstattung der Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt. Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. § 3 Abs. 3 VwKostG LSA bestimmt schließlich, dass die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen sind, die das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt.
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Auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA wurde die Allgemeine Gebührenordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der hier maßgeblichen Fassung vom 30.08.2004 (GVBL. S. 554) – AllGO LSA – erlassen, die auch die Gebührenpflicht für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wasserrechts regelt. Nach § 1 Abs. 1 AllGO LSA sind u.a. für Amtshandlungen der Landesverwaltung Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen nach dieser Verordnung und dem Kostentarif (Anlage) zu erheben. Gemäß § 4 AllGO LSA werden Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen vorbehaltlich besonderer Regelungen nach der Verordnung und dem Kostentarif (Anlage) erhoben, die im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlungen und Leistungen gelten. Unter der lfd. Nr. 104 der Anlage zur AllGO LSA sind die Amtshandlungen nach dem Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) aufgeführt, für die Gebühren erhoben werden.
- 40
2.1. Nicht zu beanstanden ist danach die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der Gebühren für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens in Höhe von insgesamt 10.265,26 € (vgl. Kostenblatt, S. 2 f. der Beiakte B).
- 41
2.1.1. Nach der Tarifstelle 7.1 in der lfd. Nr. 104 der Anlage zur AllGO LSA werden u. a. für Planfeststellungsverfahren der hier in Rede stehenden Art (§ 120 Abs. 1 Satz 1 WG LSA) Gebühren erhoben, die bei einem Wert über 1 Mio. €, wie er hier anzunehmen ist, 3.221 € zuzüglich 0,1 v. H. des 1 Mio. € übersteigenden Wertes betragen. Auf dieser Grundlage und unter Zugrundelegung eines Werts der Anlage von 4.194.788,00 € hat der Beklagte hiernach zutreffend eine Gebühr für das Planfeststellungsverfahren in Höhe von 6.415,79 € (3.221,00 € + 3.194,79 €) berechnet.
- 42
2.1.2. Nach der Anmerkung zur Tarifstelle 7.1 erhöht sich diese Gebühr um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung – lfd. Nr. 42 – vorgeschriebene Gebühr. Die Tarifstelle 1 in der lfd. Nr. 42 der Anlage zur AllGO LSA bestimmt, dass sich bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wie sie hier erfolgte, die für die Entscheidung berechnete Gebühr insgesamt um 30 v. H. bis 60 v. H. erhöht und dabei der Zeitaufwand Maßstab ist. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte unter Annahme eines Zeitaufwands von 120 Stunden und einem Stundensatz von 38 €/Stunde (= 4.560,00 €) und der maximal möglichen Erhöhung von 60 v. H. eine zusätzliche Gebühr von 3.849,47 € errechnet. Der angesetzte Stundensatz ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 AllGO LSA; danach ist, wenn sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, vorbehaltlich besonderer Regelungen im Kostentarif für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte ein Stundensatz von 38 € zugrunde zu legen. Da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Bearbeitung des Planfeststellungsantrages der Klägerin weniger als 102 Stunden in Anspruch genommen hat und Beamte des gehobenen Dienstes sich damit beschäftigt haben, und Gegenteiliges auch nicht von der Klägerin vorgetragen wurde, ist die Gebührenberechnung auch insoweit nicht zu beanstanden.
- 43
2.2. Fehlerhaft ist jedoch die Berechnung der Gebühren für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Ableiten von Wasser aus der Saale am Pulverweidenwehr und das Wiedereinleiten in die Saale.
- 44
Nach der Anmerkung zur Tarifstelle 7.1 erhöht sich die Gebühr für das Planfeststellungsverfahren, wenn das Planfeststellungsverfahren andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse. Bewilligungen einschließt, um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.
- 45
Der Beklagte hat auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 WG LSA im Planfeststellungsbeschluss nureine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, die als Zweck der Benutzung die Nutzung der Fallhöhe des Wassers an der vorhandenen Staustufe des Wehres Pulverweiden der Saale zum Betrieb des Wildwasserparks und als Art und Umfang der Benutzung Folgendes bestimmte:
- 46
1. Ableiten des in der Saale über 40 m³/s am Pegel Trotha hinaus zur Verfügung stehenden Wassers ausschließlich während der Trainings- und Wettkampfstunden bis maximal 15 m³/s
- 47
2. Ableitung bei geringeren Durchflüssen als Nr. 1 bei je 1 m³/s weniger Durchfluss am Pegel Halle-Trotha von je 1 m³/s weniger bis zur Betriebseinstellung wegen Stauzielabsenkung
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3. außerhalb der Trainings- und Wettkampfstunden – Ableitung von maximal 2 m³/s über den Wildwasserpark
- 49
4. Ableiten von vorrangig und ständig mindestens 1 m³/s über die Fischaufstiegsanlage parallel zum Wildwasserpark (außer bei Stauzielabsenkung / Saale-Durchfluss kleiner 35 m³/s)
- 50
5. Wiedereinleitung des Wassers in die Saale.
- 51
Eine Anwendung der Tarifstelle 1.1 in der lfd. Nr. 104 der Anlage zur AllGO LSA wegen einer Benutzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA in Gestalt des Aufstauens für die Wehraufsätze am Pulverweidenwehr und am Stadtwehr kommt hiernach – unabhängig davon, ob der Aufbau solcher Wehraufsätze ein „Aufstauen“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA darstellt, – schon deshalb nicht in Frage, weil die Befugnis zu einem Aufstauen des Gewässers gar nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Erlaubnis war. Auch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses verhält sich hierzu nicht.
- 52
Nach der Tarifstelle 1.2.1 in der lfd. Nr. 104 der Anlage zur AllGO LSA beträgt die die Gebühr für eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5 und 6 WG LSA je m³ Wasser 0,0005 zuzüglich Zeitaufwand, mindestens 325 € und höchstens 32.500 €. Nach der Anmerkung zu dieser Tarifstelle ist, wenn die Erlaubnis unbefristet erteilt wird, der Gebührenberechnung das 30fache der Wasser- oder Stoffmenge zugrunde zu legen, die zulässigerweise jährlich eingeleitet, abgeleitet, eingebracht, entnommen, zutage gefördert oder zutage geleitet werden darf. Unter Zugrundelegung der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen unbefristeten Erlaubnis zur Entnahme von 15 m³/s und der nach der Anmerkung gedeckelten Geltungsdauer von 30 Jahren hätte sich eine Entnahmemenge von 14.191.200.000 m³ und eine Gebühr von 7.095.600,00 € ergeben, so dass die Höchstgebühr von 32.500,00 € zu erheben ist.
- 53
Auf der Grundlage dieser Regelung durfte der Beklagte die Höchstgebühr von 32.500,00 € aber nur einmal erheben, auch wenn Gegenstand der Erlaubnis sowohl die Ableitung von Wasser aus der Saale als auch die Wiedereinleitung des Wassers in die Saale war und damit sowohl der Benutzungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA als auch der des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WG LSA erfüllt wurde.
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Dem Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass der von der Klägerin als „Umleiten“ bezeichnete Vorgang des Ab- und Wiedereinleitens von Wasser zum Betreiben eines Wildwasserparks – wasserrechtlich betrachtet – zwei voneinander zu trennende Arten der Gewässerbenutzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WG LSA umfasst. Das Ableiten von Wasser aus der Saale unterfällt der Variante des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA (Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern). Das Wiedereinleiten des Wassers in die Saale ist von § 5 Abs. 1 Nr. 4 (Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer) erfasst. Auch das Wasser selbst – gleichgültig, ob es rein, verschmutzt, erhitzt oder gekühlt, ggf. sogar sauberer ist – ist Stoff im Sinne dieser Vorschrift (Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 9 RdNr. 45; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 3 RdNr. 32). Umfasst werden auch Stoffe, die zuvor dem Wasser entnommen wurden (BVerwG, Beschl. v. 21.08.1986 – 4 B 110.86 –, NVwZ 1988, 150, RdNr. 3 in Juris; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, RdNr. 44, m.w.N.). Auch wenn man den Gesamtvorgang der Wassernutzung für einen Wildwasserpark als ein „Umleiten“ beschreiben kann und das Ableiten und Wiedereinleiten einen einheitlichen Vorgang bilden, der erst als Ganzes eine sinnvolle Wassernutzung ergibt und sich in der Lebenswirklichkeit nicht in seine Einzelbestandteile zerlegen lässt, kann auch ein einheitlicher Lebenssachverhalt vom Recht durchaus in unterschiedliche Tatbestände aufgespalten und abweichenden Regelungen unterworfen werden (BVerwG, Beschl. v. 21.08.1986, a.a.O.).
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Dieser Befund hat aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Folge, dass für die Erteilung einer wasserrechtliche Erlaubnis nach § 11 WG LSA, die sowohl das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer auch das Wiedereinleiten des Wassers in dieses Gewässer zulässt, die Gebühr nach der Tarifstelle 1.2.1 in der lfd. Nr. 104 der Anlage zur AllGO LSA doppelt erhoben werden darf. Dies folgt aus einer am Wortlaut orientierten Auslegung der insoweit maßgeblichen Tarifregelungen. Nach Satz 2 der Anmerkung zur Tarifstelle 7.1 erhöht sich im Planfeststellungsverfahren die Gebühr (nach Tarifstelle 1.1) u. a., wenn das Verfahren Erlaubnisse einschließt, um die für „diese Entscheidung“ vorgeschrieben Gebühren. Die Tarifstelle 1.2.1 wiederum knüpft an die Bewilligung oder Erlaubnis (im Singular) für Benutzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5 und 6 WG LSA an. Damit stellt die Tarifstelle 1.2.1 allein auf die konkrete Erlaubniserteilung als den die (weitere) Gebührenerhebung rechtfertigenden Tatbestand ab (vgl. auch Beschl. d. Senats v. 12.03.2012 – 2 M 218/12 –, NVwZ-RR 2012, 498). Ob die Erlaubnis eine oder mehrere wasserrechtlich von einander zu trennende Benutzungen regelt, ist nicht maßgeblich. Die Formulierung „Benutzungen“ im Plural ist dem Umstand geschuldet, dass die Gebühr für Benutzungen unterschiedlicher Art anfallen soll. Sie bedeutet aber nicht, dass die Gebühr mehrfach erhoben werden kann, wenn die Erlaubnis einen Lebenssachverhalt regelt, der in wasserrechtlicher Hinsicht mehrere Benutzungstatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 WG LSA erfüllt. Nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses wurden indes nicht zwei, sondern nur eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, die sowohl das Ableiten von Wasser aus der Saale als auch die Wiedereinleitung dieses Wassers in die Saale umfasst (vgl. Ziffer IV.1. des verfügenden Teils A [S. 15] sowie Ziffer VI.5.1 der Begründung, Teil C [S. 37]). Dem entsprechend kann die Gebühr nach 1.2.1 auch nur einmal erhoben werden. Eine andere Beurteilung ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn – ungeachtet der Formulierung in einem Erlaubnisbescheid – bei der Verwirklichung mehrerer Benutzungstatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 WG LSA in rechtlicher Hinsicht stets mehrere Erlaubnisse, jeweils bezogen auf den erfüllten Benutzungstatbestand, vorliegen würden. Dies kann jedoch nicht angenommen werden. Gemäß
§ 11 Abs. 1 WG LSA gewährt die Erlaubnis die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmtem Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. In einer Erlaubnis können indes mehrere Benutzungsarten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WG LSA bestimmt werden. Dies ist insbesondere dann sachgerecht, wenn – wie hier – die unterschiedlichen Arten der Benutzung eines Gewässers ein und demselben Zweck dienen sollen. Eine rechtliche Aufspaltung in auf die unterschiedlichen Benutzungsarten bezogene (Einzel-)Erlaubnisse erscheint daher nicht sinnvoll. Im Übrigen muss sich die Behörde daran festhalten lassen, wenn sie ausdrücklich nur eine Erlaubnis erteilt hat (vgl. VGH BW, Urt. v. 21.04.2010 – 8 S 687/08 –, NVwZ-RR 2010, 674, RdNr. 23 in Juris, zur Erteilung einer Baugenehmigung für mehrere Werbeanlagen). Auch der Sinn und Zweck der Regelungen des Gebührenrechts, insbesondere die Vorgaben des § 3 Abs. 2 VwKostG LSA, die Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwands, dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung und dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen, stützen diese Auslegung. Wird in einer wasserrechtlichen Erlaubnis für ein bestimmtes Vorhaben sowohl über die Ableitung von Wasser aus einem Gewässer als auch über die Wiedereinleitung des Wassers in das Gewässer entschieden, werden die insoweit maßgeblichen wasserrechtlichen Gesichtspunkte regelmäßig einheitlich geprüft, so dass sich der Verwaltungsaufwand nicht verdoppelt.
- 56
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass Gegenstand einer wasserrechtlichen Erlaubnis auch mehrere Benutzungstatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 WG LSA sein können, die nicht nur in der Tarifstelle 1.2.1 der lfd Nr. 104 der Anlage zu AllGO LSA genannt werden, sondern auch in der Tarifstelle 1.1, für die unterschiedliche Gebührenmaßstäbe gelten. Entscheidet die Behörde hierüber einheitlich in einer Erlaubnis, kann sie – anhand einer Vergleichsberechnung – die höhere der nach den unterschiedlichen Tarifstellen zu berechnenden Gebühr erheben. Im Übrigen darf nach beiden Tarifstellen die Gebühr höchstens 32.500 € betragen.
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3. Eine Gebührenbefreiung der Klägerin kommt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts indes nicht in Betracht.
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3.1. Die Klägerin genießt – wie bereits die Vorinstanz insoweit zutreffend dargelegt hat – keine persönliche Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwKostG LSA.
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Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine Behörde im Land Anlass gegeben hat. In den Fällen, in denen die zu einer Amtshandlung Anlass gebende Behörde der anderen Behörde gegenüber untergeordnet ist, also insbesondere dann, wenn die Amtshandlung im Erlass eines Verwaltungsaktes nach Antragstellung besteht, hat die Anlass gebende Behörde regelmäßig nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt; denn insofern ist die Behörde grundsätzlich mit einer Privatperson vergleichbar, die gerade keine Gebührenbefreiung genießt (Beschl. d. Senats v. 06.07.2011 – 2 L 54/10 –, NVwZ-RR 2011, 136, m.w.N.).
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3.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Kostenfestsetzungsbescheid in Bezug auf die darin erhobenen Verwaltungsgebühren nicht deshalb insgesamt rechtswidrig, weil der Beklagte keine Ermessensentscheidung über ein ganzes oder teilweises Absehen von der Gebühr nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA getroffen hat.
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3.2.1. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert entgegen der Annahme des Beklagten allerdings nicht schon daran, dass der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss in Nr. VIII. seines verfügenden Teils (A) den Ausspruch enthält, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und über die Höhe der Kosten ein gesonderter Bescheid ergehe. Denn dieser Ausspruch beinhaltet keine Regelung des Inhalts, dass von der Erhebung der Gebühr nicht gemäß § 2 Abs. 2 VwKostG LSA abgesehen werde.
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Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2011 – 3 B 87.10 –, Juris, RdNr. 3, m.w.N.).
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Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 85) beruht die Kostenlast- bzw. Kostengrundentscheidung auf den §§ 1, 3, 5, 6 und 14 VwKostG LSA. Weiter wird ausgeführt, dass die Klägerin als Vorhabensträgerin nach § 5 Abs. 1 VwKostG LSA Kostenschuldnerin sei, da sie mit dem Antrag auf Planfeststellung zu der Amtshandlung Anlass gegeben habe. Zur (fehlenden) Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA enthält der Planfeststellungsbeschluss keine Ausführungen.
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Die Auffassung des Beklagten, dass die Befreiungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA vom Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschluss und damit von seiner Bestandskraft erfasst sei, lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Kostenlastentscheidung die persönliche und sachliche Kostenpflicht dem Grunde nach regele, die Kostenfestsetzungsentscheidung hingegen (nur) den vom Kostenschuldner im Einzelnen zu erhebenden Kostensatz, insbesondere den Gebührensatz, der Höhe nach betraglich festsetze (vgl. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 26.03.2007 – 2 LA 13/07 –, NVwZ-RR 2007, 507). Dieser Ansatz unterscheidet nicht hinreichend zwischen den Begriffen „Kosten“ und „Gebühren“.
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Die in § 1 Abs. 1 VwKostG LSA vorgenommene Unterscheidung zwischen Kosten, Gebühren und Auslagen ist auch bedeutsam für den Regelungsgehalt der folgenden Vorschriften. So befassen sich die §§ 2, 3, 10 und 11 VwKostG LSA nur mit den Verwaltungsgebühren, während die §§ 4 bis 9, 12 und 13 und 15 Regelungen zu den Kosten allgemein und § 14 Regelungen zu den Auslagen enthalten. Soweit in der Kostengrundentscheidung dem Antragsteller die Kosten des Verwaltungsverfahrens auferlegt werden, wird damit durch Verwaltungsakt geregelt, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 VwKostG LSA Schuldner einer kostenpflichtigen Amtshandlung ist. Insoweit ist seine sachliche und persönliche Kostenpflicht dem Grunde nach geregelt mit der Folge, dass er sich nach Eintritt der Bestandskraft der Kostenlastentscheidung gegen die Erhebung von Kosten mit den Einwänden, es liege keine kostenpflichtige Amtshandlung vor oder er sei nicht Kostenschuldner, nicht mehr erfolgreich zur Wehr setzen kann.
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Demgegenüber enthält § 2 VwKostG LSA spezielle Regelungen, in welchen Fälleneine Gebühr nicht erhoben werden darf (Abs. 1) oder davon abgesehen werden kann (Abs. 2). Die „Erhebung“ der Gebühren (ebenso wie der Auslagen) erfolgt aber nicht bereits durch die Kostenlastentscheidung, sondern erst durch den Kostenfestsetzungsbescheid.
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3.2.2. Eine Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA musste der Beklagte aber deshalb nicht treffen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Danach kann von Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
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a) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmal des „öffentlichen Interesses“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt.
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Kombiniert eine Vorschrift – wie hier – einen eigentlich unbestimmten Rechtsbegriff mit einer Ermessensermächtigung, stellt sich regelmäßig die Frage, ob es sich um eine reine Ermessenentscheidung handelt, die nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann, ob ein Mischtatbestand anzunehmen ist, der einen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff enthält und nur noch die Ausübung des sogenannten Folgeermessen erlaubt, oder ob eine einheitliche gebundene Entscheidung getroffen wird (vgl. Beschl. des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) vom 19.10.1971 – GmS-OGB 3/70 –, BVerwGE 39, 355 [362 ff.], RdNrn. 21 ff. in Juris; NdsOVG, Urt. v. 26.01.2012 – 11 LB 226/11 – NdsVBl 2012, 139, RdNr. 25 in Juris, zu § 2 Abs. 2 NVwKostG). Der Senat ist der Auffassung, dass es sich bei der Entscheidung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA jedenfalls um keine einheitliche Ermessensentscheidung handelt. Dabei geht er von folgenden Erwägungen aus:
- 70
Es kann nur nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift entschieden werden, ob sie in den Bereich der Ermessensbetätigung oder der Rechtsanwendung führt (GmS-OBG, Beschl. v. 19.10.1971, a.a.O., S. 364, RdNr. 24 in Juris). Nach dem Willen des Landesgesetzgebers (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Verwaltungskostengesetzes vom 15.03.1991 [LT-Drs. 1/295, S. 4]) hat die Vorschrift des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA Bedeutung für den Verordnungsgeber, der in diesen Fällen in der Gebührenordnung (vgl. § 3) die Gebührenhöhe entsprechend unterhalb der Kostendeckung festsetzen oder aber ganz auf die Normierung des Gebührentatbestandes verzichten kann, während im Gegensatz hierzu, wenn individuelle Interessen des Kostenschuldners zu berücksichtigen sind, im konkreten Einzelfall nur eine Billigkeitsmaßnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 2 für eine Gebührenermäßigung oder einen Gebührenverzicht in Betracht kommen kann. Daraus ergibt sich, dass vor allem dem Verordnungsgeber die Aufgabe zukommt zu regeln, welche Arten von Amtshandlungen im öffentlichen Interesse gebührenfrei bleiben sollen. Der Senat versteht die Vorschrift zwar nicht in der Weise, dass es allein dem Verordnungsgeber vorbehalten bleiben soll, eine sachliche Gebührenbefreiung für bestimmte Amtshandlungen auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA auszusprechen, und ein Absehen von der Gebühr im Einzelfall durch Verwaltungsakt ausgeschlossen sein soll. Ein solch enges Verständnis lässt der Wortlaut des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA, auf den es für die Auslegung in erster Linie ankommt, nicht zu. Zudem spricht die systematische Stellung der Vorschrift neben § 2 Abs. 1 VwKostG LSA über die persönliche Gebührenfreiheit bestimmter Behörden und Körperschaften dagegen, dass nur der Verordnungsgeber in den Gebührenordnungen eine sachliche Gebührenbefreiung gewähren darf. Aus dem Willen des Gesetzgebers, dass es in erster Linie Aufgabe des Verordnungsgebers ist zu bestimmen, in welchen Fällen bestimmte Amtshandlungen aus öffentlichem Interesse gebührenfrei bleiben sollen, und individuelle Interessen des Gebührenschuldners im Einzelfall nur über § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA Berücksichtigung finden sollen, folgt aber, dass § 2 Abs. 2 VwKostG LSA bei der Gebührenerhebung nur in wenigen Ausnahmefällen überhaupt zur Anwendung kommen kann. Dieser enge Ausnahmecharakter steht zur Überzeugung des Senats der Annahme entgegen, dass § 2 Abs. 2 VwKostG LSA bei der Gebührenerhebung stets eine Ermessensentscheidung der Behörde fordert, die sich an einem öffentlichen Interesse an der Nichterhebung der Gebühr lediglich auszurichten hat.
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b) Anders als die Vorinstanz vermag der Senat ein öffentliches Interesse am Absehen von der Gebühr indes nicht zu erkennen.
- 72
Eine solches Absehen setzt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass „daran“, also an der (teilweisen) Nichterhebung der Gebühr ein öffentliches Interesse besteht (vgl. zur wortgleichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 NVwKostG: NdsOVG, Urt. v. 25.04.2003 – 1 LB 343/02 –, Juris, RdNr. 27; Urt. v. 26.01.2012, a.a.O., RdNr. 25 in Juris). Auch wird in der Gesetzesbegründung (vgl. die dortige Hervorhebung des Begriffes „Nichterhebung“, LT-Drs. 1/295, a.a.O.) ausdrücklich darauf abgehoben, dass an der N i c h t e r h e b u n g der Gebühr ein öffentliches Interesse bestehen müsse. Das öffentliche Interesse an einer Gebührenbefreiung im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 23.09.2010 – 2 L 9/10 –, Juris, RdNr. 7) nur zu bejahen, wenn dieses Interesse höher zu bewerten ist als das Interesse daran, dass für bestimmte Verwaltungshandlungen eine Gegenleistung in Form einer Gebühr zu erbringen ist. Hierbei ist von dem grundsätzlichen öffentlichen Interesse der Behörde an der Gebühr zum Ausgleich der von ihr erbrachten Leistung auszugehen; nur wenn im Einzelfall besondere andere Interessen überwiegen, liegt die Gebührenerhebung zumindest teilweise nicht im öffentlichen Interesse. Das kann im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung selbst im öffentlichen Interesse liegt, etwa wenn die Verwaltung mit der Amtshandlung vorrangig ein eigenes – von ihr zu wahrendes – öffentliches Interesse befriedigt (vgl. HessVGH, Urt. v. 04.04.1990 – 5 UE 2284/87 –, NVwZ-RR 1991, 208 [211] RdNr. 38 in Juris). Dagegen genügt es nicht, wenn an der konkreten Durchführung der Maßnahme, für die die Amtshandlung benötigt wird, ein öffentliches Interesse besteht (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.04.2003, a.a.O.) oder dem Gemeinwohl dienlich ist (HessVGH, Urt. v. 04.04.1990, a.a.O.). So hat der Senat (Beschl. v. 23.09.2010, a.a.O. [Baugenehmigung zur Sanierung einer Turnhalle]) ein überwiegendes Interesse an der sachlichen Gebührenbefreiung verneint, wenn der mit dem Baugenehmigungserfordernis der Bauordnung verfolgte Sicherungszweck allen Fällen einer Prüfung der Genehmigung zugrunde liegt.
- 73
Gemessen daran ist ein öffentliches Interesse an der Nichterhebung einer Verwaltungsgebühr für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.01.2007 nicht erkennbar. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob an dem von der Klägerin ursprünglich verfolgten Vorhaben, der Errichtung des Wildwasserparks, ein öffentliches Interesse bestand, etwa weil er u.a. der Förderung des Kanusports dienen und für Lehrgänge der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) genutzt werden sollte. Maßgebend ist vielmehr, ob der Beklagte mit der von der Klägerin beantragten Planfeststellung vorrangig ein eigenes – von ihm zu wahrendes – öffentliches Interesse befriedigt hat. Dies ist aber nicht erkennbar. Die Errichtung eines Wildwasserparks mit den oben beschriebenen Nutzungszwecken liegt nicht im Aufgabenkreis des Beklagten oder des Landes. Es genügt insoweit nicht, dass das Land Sachsen-Anhalt auch im Bereich der Sportförderung tätig ist.
- 74
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte das Vorhaben zuließ, weil es nach seiner Auffassung im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unter Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit vernünftigerweise geboten war (vgl. Abschnitt II. der Entscheidungsgründe, Teil C, S. 29). Die insoweit angestellten Erwägungen betreffen den für die Frage der Planrechtfertigung geltenden Grundsatz, dass die Erforderlichkeit der Maßnahme nur gegeben ist, wenn sie, gemessen an den Zielen des zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes, vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 – 4 C 15.83 –, BVerwGE 71, 166 [168], RdNr. 16 in Juris). Dem liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass eine öffentliche Planung ihre Rechtfertigung nicht bereits in sich selbst trägt, sondern wegen ihrer Einwirkungen auf Rechte Dritter einer an ihrer gesetzlichen Zielbestimmung gemessenen Rechtfertigung bedarf. Soweit die Planungsentscheidung sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, muss zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.). Da sich daran jede Planungsentscheidung messen lassen muss, kann die Klägerin für das von ihr (ursprünglich) verfolgte Vorhaben nicht in Anspruch nehmen, aus dem Umstand, dass auch die von ihr beantragte Planung aus Gemeinwohlgründen vernünftigerweise geboten gewesen sei, ergebe sich zugleich ein öffentliches Interesse daran, dass hierfür keine Verwaltungsgebühr erhoben werden könne. Würde dies zutreffen, hätte der Verordnungsgeber in der AllGO LSA für Planfeststellungen jeder Art eine Gebührenbefreiung vorsehen müssen. Dies ist aber – nicht nur auf dem Gebiet des Wasserrechts – nicht erfolgt (vgl. z.B. für die Planfeststellung im Abfallrecht [Lfd. Nr. 86 Tarifstelle 1.14 AllGO LSA a.F.]). Anders mag es dann liegen, wenn das Fachrecht verlangt, dass das Wohl der Allgemeinheit eine solche Maßnahme erfordert, wie es etwa bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets der Fall ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 14.09.1995 – 5 UE 3330/94 –, NVwZ-RR 1996, 691 [692]).
- 75
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 76
III. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
- 1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder - 2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.