Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Nov. 2011 - 6 K 1262/11

published on 29/11/2011 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Nov. 2011 - 6 K 1262/11
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufhebung mehrerer Gebührenbescheide.
Sie steht als Fachoberlehrerin im Beamtenverhältnis zum beklagten Land. Im Zusammenhang mit einer gegen sie erhobenen „Dienstaufsichtsbeschwerde“ beantragte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin Akteneinsicht, die ihm am 16.09.2010 gewährt wurde. Das selbständige Anfertigen von Kopien wurde ihm dabei nicht gestattet. Die bei der Gewähr der Akteneinsicht anwesenden Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Karlsruhe lehnten das Erstellen von Kopien ab.
Nach Anforderung verschiedener Seiten aus der Personalakte der Klägerin ergingen gegen diese zwei Gebührenbescheide vom 03.02.2011 über 30,00 EUR für 30 Kopien/Mehrfertigungen sowie über 192,00 EUR für 192 Kopien/Mehrfertigungen. Die Bescheide tragen beide das Aktenzeichen „...“ und nehmen zur Begründung Bezug auf §§ 1-8 LGebG sowie auf Nummer 6.2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (Gebührenordnung des Kultusministeriums – GebVO KM) vom 29.08.2006 (GBl. S. 295). Im Betreff heißt es:
„Anlage
1 Überweisungsauftrag
30 [bzw. 192] Fotokopien/Mehrfertigungen“
Die hiergegen mit Schriftsätzen vom 07.03.2011 erhobenen Widersprüche, auf die wegen ihrer Begründung verwiesen wird, wies das Regierungspräsidium mit am 15.04.2011 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 12.04.2011 zurück.
Am 16.05.2011, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Mit ihr macht sie geltend, Gebühren könnten angesichts einer mittlerweile eingetretenen Verwirkung nicht mehr erhoben werden, namentlich deshalb, weil gegen sie zunächst keine Gebührenbescheide ergangen seien. Insbesondere könnten die Bescheide nicht auf die getrennt hiervon übersendeten Kopien bezogen werden, da sie wahrheitswidrig die genannten Kopien als „Anlage“ angeben würden, obwohl diese den Gebührenbescheiden nicht beigefügt gewesen seien. Die Gebührenbescheide seien mit Ausnahme der Gebührenhöhe identisch, was den Bestimmtheitsgrund des § 37 Abs. 1 LVwVfG verletze. Die als Rechtsgrundlage genannte Nummer 6.2 der GebVO KM existiere nicht. Ferner genieße sie Gebührenfreiheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG. Das Führen der Personalakte sei unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich in § 83 LBG verankert. Gehe es – wie hier – um den Nachweis der Aufnahme von Dokumenten, die nicht in die Personalakte aufgenommen werden dürften, würden die streitgegenständlichen Kopien das bestehende Dienstverhältnis im Sinne des § 9 LGebG betreffen. Durch die gleichwohl erhobenen Gebühren werde ferner gegen die Fürsorgepflicht des beklagten Landes als Dienstherr verstoßen, was die Gebührenerhebung rechtswidrig mache. Sie seien auch der Höhe nach nicht zu rechtfertigen vor dem Hintergrund der in den Gebührenverzeichnissen zum GKG und RVG getroffenen Gebühren für Fotokopien (vgl. Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG, Nr. 9000 Ziff. 1 und 9003 KV GKG). Sie habe am 11.12.2008 und am 27.10.2010 Kopien aus ihrer Akte gezogen, ohne hierfür Gebühren entrichten zu müssen. Dass sie nunmehr für das Anfertigen der Kopien Gebühren zu zahlen habe, sei willkürlich und widersprüchlich.
Mit Bescheid vom 03.03.2011 erging gegen die Klägerin ein weiterer Gebührenbescheid für Fotokopierkosten in Höhe von 93,00 EUR. Den hiergegen mit Schriftsatz vom 05.04.2011 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium mit am 20.05.2011 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 17.05.2011 zurück. Mit am 20.06.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage auf die Aufhebung auch dieses Bescheids erweitert.
Mit Bescheid vom 05.05.2011 erging gegen die Klägerin ein weiterer Gebührenbescheid für Fotokopierkosten in Höhe von 31,00 EUR. Den hiergegen mit Schriftsatz vom 09.06.2011 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium mit am 21.06.2011 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 17.06.2011 zurück. Mit am 13.07.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage auf die Aufhebung auch dieses Bescheids erweitert.
Mit Bescheid vom 12.05.2011 erging gegen die Klägerin ein weiterer Gebührenbescheid für Fotokopierkosten in Höhe von 26,00 EUR. Den hiergegen mit Schriftsatz vom 16.06.2011 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium mit am 30.06.2011 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 28.06.2011 zurück. Mit am 13.07.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage auf die Aufhebung auch dieses Bescheids erweitert.
10 
Mit Bescheid vom 23.02.2011 erging gegen die Klägerin ein weiterer Gebührenbescheid für Fotokopierkosten in Höhe von 118,00 EUR. Über den hiergegen mit Schriftsatz vom 24.03.2011 erhobenen Widerspruch hat das Regierungspräsidium bislang noch nicht entschieden. Mit am 19.09.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage auf die Aufhebung auch dieses Bescheids erweitert.
11 
Die Klägerin beantragt zuletzt,
12 
1. die Gebührenbescheide vom 03.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2011 aufzuheben,
13 
2. den Gebührenbescheid vom 23.02.2011 aufzuheben,
14 
3. den Gebührenbescheid vom 03.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2011 aufzuheben,
15 
4. den Gebührenbescheid vom 05.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2011 aufzuheben,
16 
5. den Gebührenbescheid vom 12.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2011 aufzuheben,
17 
6. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18 
Das beklagte Land beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist mit all ihren Anträgen zulässig, aber unbegründet. Die jeweiligen Gebührenbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide, soweit ein solcher ergangen ist, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
22 
Die Gebührenbescheide vom 03.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2011 sind rechtmäßig.
23 
1. Sie sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG.
24 
Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts liegt vor, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten im Sinne des § 13 LVwVfG so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde legen können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 37, Rn. 5, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 – 4 C 41.87 – NVwZ 1990, 658 <659> und vom 02.07.2008 – 7 C 38.07 – NVwZ 2009, 52 <53>). Nach diesen Vorgaben bestehen an der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen Gebührenbescheide keine Zweifel.
25 
Die Bescheide setzen jeweils eine Gebühr in einer bestimmten Höhe fest. Für die Klägerin als Adressatin ist damit ohne Weiteres erkennbar, welche Regelung die Bescheide ihr gegenüber treffen und welches Handeln von ihr gefordert wird. Dass sich beide Bescheide vom 03.02.2011 lediglich durch eine unterschiedliche Höhe der Gebühr und der genannten Anzahl der erstellten Fotokopien/Mehrfertigungen unterscheiden, ändert an ihren klaren Regelungen nichts.
26 
2. Die Bescheide sind auch sonst in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ihre Rechtsgrundlagen finden sie in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 LGebG i.V.m. Ziff. 6.2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (Gebührenverordnung Kultusministerium – GebVO KM) vom 29. August 2006.
27 
a) Nach § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Diese Voraussetzungen liegen vor.
28 
aa) Das Regierungspräsidium Karlsruhe nimmt nach §§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SchulG, 13 Satz 1 LVG u.a. die Dienstaufsicht über die Lehrer war. Es ist damit die für die Gewähr der Akteneinsicht zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 LGebG.
29 
bb) Das Übersenden der begehrten Aktenseiten aus der Personalakte der Klägerin stellt eine öffentliche Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 LGebG dar. Nach dieser Vorschrift ist eine öffentliche Leistung behördliches Handeln (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG). Unter diesen Begriff fällt auch das Übersenden von Aktenseiten im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs.
30 
Nach der Gesetzesbegründung zum LGebG sind Handlungen einer Behörde „alle hoheitlichen Maßnahmen, seien es aktive oder auch passive in Ansehung der Unterlassung möglicher Eingriffsmöglichkeiten durch die Behörde“, wobei „der Begriff der öffentlichen Leistung nicht identisch mit dem des Verwaltungsaktes“ ist (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 39). Hierunter fällt auch schlicht-hoheitliches Handeln (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 – 2 S 1162/07 – VBlBW 2009, 261; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2011 – 6 K 2797/10 – juris; Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, § 2 LGebG, Rn. 24). Bei der Gewähr von Akteneinsicht prüft die zuständige Behörde zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (z.B. aus § 29 LVwVfG oder § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG) erfüllt sind, um im Anschluss hieran Akteneinsicht zu gewähren oder den Antrag abzulehnen. Die Gewähr von Akteneinsicht erfolgt demnach zwischen Klägerin und dem beklagten Land in einem Über- und Unterordnungsverhältnis und stellt daher eine hoheitliche Maßnahme dar. Auch das von der Rechtsprechung geforderte Handeln mit Außenwirkung liegt vor, da das die Akteneinsicht gewährende Regierungspräsidium gegenüber der Klägerin erkennbar eigenständig in Erscheinung getreten ist (VGH Bad.-Württ., a.a.O.).
31 
cc) Die auf das Akteneinsichtsgesuch hin kopierten Seiten der Personalakte stellen eine individuell zurechenbare Leistung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG dar. Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung nach dieser Vorschrift, wenn die Leistung im Interesse des Einzelnen erbracht wird, wobei nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG insbesondere auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung hierzu gehört. Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel. Die Akteneinsicht dient der Klägerin dazu, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu überprüfen und ggf. (prozessuale) Maßnahmen einzuleiten. Sie liegt ausschließlich in ihrem Interesse.
32 
b) Es liegen auch weder eine sachliche Gebührenbefreiung noch andere kostenbeschränkende Umstände vor.
33 
aa) Die Klägerin kann eine sachliche Gebührenfreiheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG nicht in Anspruch nehmen.
34 
Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes betreffen. Hiervon ist das Akteneinsichtsgesuch der Klägerin nicht umfasst.
35 
Nach der Gesetzesbegründung umfasst „der Regelungsgehalt [des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG] weiterhin den Bereich der öffentlichen Leistungen, die sich im Rahmen des Dienstverhältnisses der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes ergeben (vgl. auch § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG).“ (LT-Drs. 13/3477, S. 48). Für die Annahme einer sachlichen Gebührenfreiheit kommt es folglich auf die Zuordnung der öffentlichen Leistung zu dem Dienstverhältnis an. Der Landesgesetzgeber drückt diese enge Beziehung zwischen öffentlicher Leistung und Dienstverhältnis dadurch aus, dass er von solchen Leistungen spricht, die „sich im Rahmen“ des Dienstverhältnisses ergeben. Hiervon ausgehend sollen z.B. Ernennungen, Beförderungen, Entlassungen, Maßnahmen in Disziplinarverfahren oder Genehmigung oder Versagung für Nebentätigkeiten von der Gebührenfreiheit erfasst werden (vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, § 9 LGebG, Rn. 85 mit weiteren Beispielen). Diese beispielhaft genannten Maßnahmen stimmen darin überein, dass sie unmittelbar an das Dienstverhältnis anknüpfen bzw. es sich um Rechtsakte handelt, die sie sich unmittelbar aus ihm ergeben. An ihrer Erbringung besteht ein hohes öffentliches Interesse, das die Gebührenfreiheit rechtfertigt (vgl. Schlabach, a.a.O., Rn. 9). Demgegenüber knüpft das Akteneinsichtsgesuch nicht unmittelbar an das Beamtenverhältnis der Klägerin an. Es handelt es sich bei ihm um keine Maßnahme, die Ausfluss (gerade) des Dienstverhältnisses ist, sondern es steht lediglich zufälligerweise mit dem Beamtenverhältnis der Klägerin in Zusammenhang. Gegen die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG spricht ferner, dass an der Erbringung der Akteneinsicht kein hohes öffentliches Interesse besteht. Es dient vielmehr allein dem Interesse der Klägerin.
36 
bb) Der Gebührenanspruch des beklagten Landes ist auch nicht verwirkt.
37 
Verwirkung setzt nach gefestigter Rechtsprechung sowohl das Vorliegen eines Zeit-, als auch Umstandsmoments voraus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 – IV C 2.72 – BVerwGE 44, 294 und Beschluss vom 28.08.1987 – 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85). Hieran fehlt es.
38 
Bei dem Verstreichenlassen von ca. viereinhalb Monaten zwischen Gewähr der Akteneinsicht (16.09.2010) und Festsetzung der Gebühr durch Bescheid (03.02.2011) handelt es sich schon um keine hinreichend umfassende Zeitspanne. Darüber hinaus fehlt es am Umstandsmoment. Zu dessen Annahme wären besondere Umstände erforderlich, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen würden (so bereits BVerwG, Urteil vom 28.03.1958 – III C 2.57 – NJW 1959, 740). Das Regierungspräsidium hat jedoch gegenüber der Klägerin keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der die nunmehr erfolgte Gebührenerhebung als treuwidrigen Verstoß erscheinen lassen würde. Der bloße Zeitablauf zwischen Übersendung der Kopien einerseits und der nachfolgenden Festsetzung der Gebühren genügt hierfür offensichtlich nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin am 11.12.2008 und am 27.10.2010 kostenlos Kopien anfertigen durfte. Dass zu diesen Vorgängen bislang keine Gebührenfestsetzung erfolgte, führt nicht dazu, dass ein entsprechender Vertrauenstatbestand begründet wird. Denn dem Regierungspräsidium ist es derzeit noch unbenommen, für das Kopieren Gebühren zu erheben, da die Festsetzungsverjährungsfrist des § 17 Abs. 1 LGebG noch nicht abgelaufen ist. Solange diese Frist noch läuft, stellt die Gebührenfestsetzung anlässlich der nach dem 11.12.2008 bzw. 27.10.2010 gewährten Akteneinsicht keine willkürliche Ungleichbehandlung dar, die ggf. einen Vertrauenstatbestand begründen könnte.
39 
c) Die Höhe der festgesetzten Gebühren entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 2 LGebG i.V.m. Ziff. 6.2 GebVO KM.
40 
aa) Soweit die Klägerin geltend macht, die angewendete Verordnung existiere nicht, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Sie ist am 01.01.2007 in Kraft getreten (§ 2 Abs. 1 GebVO KM) und seither nicht aufgehoben worden. Das Regierungspräsidium war auch zur Anwendung dieser Verordnung berufen, da es, soweit es die (schulische) Dienstaufsicht der Lehrer innehat, zum Geschäftsbereich des Kultusministeriums gehört und in diesem Zusammenhang als staatliche Behörde öffentliche Leistungen erbringt (§ 1 GebVO KM).
41 
bb) Ziff. 6.2 der GebVO KM ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Höhe der hier vorliegenden Gebühr nach festen Sätzen (§ 12 Abs. 1 Var. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LGebG) bestimmt sich nach den in § 7 LGebG niedergelegten Grundsätzen zur Gebührenbemessung.
42 
Nach dieser Vorschrift soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 LGebG) und die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen (§ 7 Abs. 3 LGebG).
43 
Soweit die Klägerin die Höhe der festgesetzten Gebühr im Rahmen eines Vergleichs mit Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a) des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (- VV RVG -) und Nr. 9000 Ziff. 1 des Kostenverzeichnisses zum GKG (– KV GKG –) beanstandet, macht sie damit im Ergebnis eine unverhältnismäßige Gebührenhöhe im Sinne des § 7 Abs. 3 LGebG geltend. Das in dieser Vorschrift niedergelegte Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Bei Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung der Verwaltung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht gänzlich ohne Bedeutung. Das Äquivalenzprinzip verbietet die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung. Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. Es verbietet eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt (BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 5.02 – NVwZ 2003, 1385 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Gebührenhöhe unter Zugrundelegung der allein gerügten Unverhältnismäßigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 5.02 – NVwZ 2003, 1385 <1387>) nicht zu beanstanden.
44 
Nach Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a) VV RVG können für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 EUR und für jede weitere Seite 0,15 EUR für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, vom Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten geltend gemacht werden. Nr. 7000 steht in Teil 7 des VV RVG, der mit „Auslagen“ überschrieben ist. Vorbemerkung 7 (1) Satz 2 VV RVG stellt insoweit klar, dass der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies verdeutlicht den Unterschied zu den vom Regierungspräsidium festgesetzten Gebühren.
45 
Auf Grundlage des zwischen Rechtsanwalt und Mandanten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 Abs. 1 BGB) begrenzt Teil 7 des VV RVG den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalt der Höhe nach für seine Auslagen. Teil 7 des VV RVG und insbesondere Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst a) VV RVG gelten in pauschalierter Form die Kosten des Rechtsanwalts ab, die er für seinen Mandant verauslagen musste. Im Ergebnis werden durch die Auslagentatbestände die angefallenen Kosten z.B. für Kopiergeräte, Papier, Toner etc. abgegolten. Hiervon unterscheiden sich die erhobenen Gebühren grundlegend. Denn sie sind eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden (§ 2 Abs. 4 LGebG). Im vorliegenden Fall gleichen sie nicht nur die dem Regierungspräsidium entstandenen Kosten für den Vorhalt und Verbrauch des Materials aus. Teil der im Sinne von § 2 Abs. 4 LGebG erbrachten Leistung ist neben der Abgeltung der Auslagen auch die der Gewähr der Akteneinsicht zugrundeliegende Entscheidung und deren Durchführung. Angesichts dieses grundlegenden Unterschieds zwischen Abgeltung von Auslagen und den festgesetzten Gebühren begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die in der GebVO KM festgelegte Gebühr von 1 EUR je kopierter Seite die Auslagenpauschale übersteigt.
46 
Diese Überlegungen gelten analog für Nr. 9000 Ziff. 1 KV GKG, der Vorbild für die Regelung im VV RVG war (vgl. Ludwig Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, RVG Nrn. 7000-7002 VV, Rn. 2). Auch diese Nummer, die sich im Teil 9 „Auslagen“ befindet, gilt die Kosten für die Vorhaltung und den Verbrauch des Materials und der Kosten des die Ablichtungen anfertigen Personals ab. Nicht dagegen berücksichtigt diese Ziffer daneben noch einen Verwaltungsaufwand, der durch die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch entsteht.
II.
47 
Der Antrag zu 2,
48 
den Gebührenbescheid vom 23.02.2011 aufzuheben,
49 
ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 i.V.m. § 75 Satz 1 VwGO zulässig.
50 
Sie ist aber unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 23.02.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die auch hier sinngemäß geltenden Ausführungen unter I. wird verwiesen.
III.
51 
Die Klage ist mit ihren weiteren Anträgen (Anträge zu 3 bis 5) zulässig, aber unbegründet. Die insoweit angefochtenen Gebührenbescheide in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird auf die unter I. gemachten Ausführungen, die sinngemäß gelten, verwiesen.
IV.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG für die Zeit ab Erhebung der Klage auf 222,00 EUR, für die Zeit ab Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 20.06.2011 (Eingang: 20.06.2011) auf weitere 93,00 EUR, für die Zeit ab Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 13.07.2011 (Eingang: 13.07.2011) auf weitere 57,00 EUR und für die Zeit ab Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 19.09.2011 (Eingang: 19.09.2011) auf weitere 118,00 EUR festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
21 
Die Klage ist mit all ihren Anträgen zulässig, aber unbegründet. Die jeweiligen Gebührenbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide, soweit ein solcher ergangen ist, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
22 
Die Gebührenbescheide vom 03.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2011 sind rechtmäßig.
23 
1. Sie sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG.
24 
Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts liegt vor, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten im Sinne des § 13 LVwVfG so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde legen können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 37, Rn. 5, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 – 4 C 41.87 – NVwZ 1990, 658 <659> und vom 02.07.2008 – 7 C 38.07 – NVwZ 2009, 52 <53>). Nach diesen Vorgaben bestehen an der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen Gebührenbescheide keine Zweifel.
25 
Die Bescheide setzen jeweils eine Gebühr in einer bestimmten Höhe fest. Für die Klägerin als Adressatin ist damit ohne Weiteres erkennbar, welche Regelung die Bescheide ihr gegenüber treffen und welches Handeln von ihr gefordert wird. Dass sich beide Bescheide vom 03.02.2011 lediglich durch eine unterschiedliche Höhe der Gebühr und der genannten Anzahl der erstellten Fotokopien/Mehrfertigungen unterscheiden, ändert an ihren klaren Regelungen nichts.
26 
2. Die Bescheide sind auch sonst in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ihre Rechtsgrundlagen finden sie in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 LGebG i.V.m. Ziff. 6.2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (Gebührenverordnung Kultusministerium – GebVO KM) vom 29. August 2006.
27 
a) Nach § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Diese Voraussetzungen liegen vor.
28 
aa) Das Regierungspräsidium Karlsruhe nimmt nach §§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SchulG, 13 Satz 1 LVG u.a. die Dienstaufsicht über die Lehrer war. Es ist damit die für die Gewähr der Akteneinsicht zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 LGebG.
29 
bb) Das Übersenden der begehrten Aktenseiten aus der Personalakte der Klägerin stellt eine öffentliche Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 LGebG dar. Nach dieser Vorschrift ist eine öffentliche Leistung behördliches Handeln (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG). Unter diesen Begriff fällt auch das Übersenden von Aktenseiten im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs.
30 
Nach der Gesetzesbegründung zum LGebG sind Handlungen einer Behörde „alle hoheitlichen Maßnahmen, seien es aktive oder auch passive in Ansehung der Unterlassung möglicher Eingriffsmöglichkeiten durch die Behörde“, wobei „der Begriff der öffentlichen Leistung nicht identisch mit dem des Verwaltungsaktes“ ist (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 39). Hierunter fällt auch schlicht-hoheitliches Handeln (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 – 2 S 1162/07 – VBlBW 2009, 261; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2011 – 6 K 2797/10 – juris; Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, § 2 LGebG, Rn. 24). Bei der Gewähr von Akteneinsicht prüft die zuständige Behörde zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (z.B. aus § 29 LVwVfG oder § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG) erfüllt sind, um im Anschluss hieran Akteneinsicht zu gewähren oder den Antrag abzulehnen. Die Gewähr von Akteneinsicht erfolgt demnach zwischen Klägerin und dem beklagten Land in einem Über- und Unterordnungsverhältnis und stellt daher eine hoheitliche Maßnahme dar. Auch das von der Rechtsprechung geforderte Handeln mit Außenwirkung liegt vor, da das die Akteneinsicht gewährende Regierungspräsidium gegenüber der Klägerin erkennbar eigenständig in Erscheinung getreten ist (VGH Bad.-Württ., a.a.O.).
31 
cc) Die auf das Akteneinsichtsgesuch hin kopierten Seiten der Personalakte stellen eine individuell zurechenbare Leistung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG dar. Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung nach dieser Vorschrift, wenn die Leistung im Interesse des Einzelnen erbracht wird, wobei nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG insbesondere auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung hierzu gehört. Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel. Die Akteneinsicht dient der Klägerin dazu, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu überprüfen und ggf. (prozessuale) Maßnahmen einzuleiten. Sie liegt ausschließlich in ihrem Interesse.
32 
b) Es liegen auch weder eine sachliche Gebührenbefreiung noch andere kostenbeschränkende Umstände vor.
33 
aa) Die Klägerin kann eine sachliche Gebührenfreiheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG nicht in Anspruch nehmen.
34 
Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes betreffen. Hiervon ist das Akteneinsichtsgesuch der Klägerin nicht umfasst.
35 
Nach der Gesetzesbegründung umfasst „der Regelungsgehalt [des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG] weiterhin den Bereich der öffentlichen Leistungen, die sich im Rahmen des Dienstverhältnisses der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes ergeben (vgl. auch § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG).“ (LT-Drs. 13/3477, S. 48). Für die Annahme einer sachlichen Gebührenfreiheit kommt es folglich auf die Zuordnung der öffentlichen Leistung zu dem Dienstverhältnis an. Der Landesgesetzgeber drückt diese enge Beziehung zwischen öffentlicher Leistung und Dienstverhältnis dadurch aus, dass er von solchen Leistungen spricht, die „sich im Rahmen“ des Dienstverhältnisses ergeben. Hiervon ausgehend sollen z.B. Ernennungen, Beförderungen, Entlassungen, Maßnahmen in Disziplinarverfahren oder Genehmigung oder Versagung für Nebentätigkeiten von der Gebührenfreiheit erfasst werden (vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, § 9 LGebG, Rn. 85 mit weiteren Beispielen). Diese beispielhaft genannten Maßnahmen stimmen darin überein, dass sie unmittelbar an das Dienstverhältnis anknüpfen bzw. es sich um Rechtsakte handelt, die sie sich unmittelbar aus ihm ergeben. An ihrer Erbringung besteht ein hohes öffentliches Interesse, das die Gebührenfreiheit rechtfertigt (vgl. Schlabach, a.a.O., Rn. 9). Demgegenüber knüpft das Akteneinsichtsgesuch nicht unmittelbar an das Beamtenverhältnis der Klägerin an. Es handelt es sich bei ihm um keine Maßnahme, die Ausfluss (gerade) des Dienstverhältnisses ist, sondern es steht lediglich zufälligerweise mit dem Beamtenverhältnis der Klägerin in Zusammenhang. Gegen die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG spricht ferner, dass an der Erbringung der Akteneinsicht kein hohes öffentliches Interesse besteht. Es dient vielmehr allein dem Interesse der Klägerin.
36 
bb) Der Gebührenanspruch des beklagten Landes ist auch nicht verwirkt.
37 
Verwirkung setzt nach gefestigter Rechtsprechung sowohl das Vorliegen eines Zeit-, als auch Umstandsmoments voraus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 – IV C 2.72 – BVerwGE 44, 294 und Beschluss vom 28.08.1987 – 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85). Hieran fehlt es.
38 
Bei dem Verstreichenlassen von ca. viereinhalb Monaten zwischen Gewähr der Akteneinsicht (16.09.2010) und Festsetzung der Gebühr durch Bescheid (03.02.2011) handelt es sich schon um keine hinreichend umfassende Zeitspanne. Darüber hinaus fehlt es am Umstandsmoment. Zu dessen Annahme wären besondere Umstände erforderlich, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen würden (so bereits BVerwG, Urteil vom 28.03.1958 – III C 2.57 – NJW 1959, 740). Das Regierungspräsidium hat jedoch gegenüber der Klägerin keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der die nunmehr erfolgte Gebührenerhebung als treuwidrigen Verstoß erscheinen lassen würde. Der bloße Zeitablauf zwischen Übersendung der Kopien einerseits und der nachfolgenden Festsetzung der Gebühren genügt hierfür offensichtlich nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin am 11.12.2008 und am 27.10.2010 kostenlos Kopien anfertigen durfte. Dass zu diesen Vorgängen bislang keine Gebührenfestsetzung erfolgte, führt nicht dazu, dass ein entsprechender Vertrauenstatbestand begründet wird. Denn dem Regierungspräsidium ist es derzeit noch unbenommen, für das Kopieren Gebühren zu erheben, da die Festsetzungsverjährungsfrist des § 17 Abs. 1 LGebG noch nicht abgelaufen ist. Solange diese Frist noch läuft, stellt die Gebührenfestsetzung anlässlich der nach dem 11.12.2008 bzw. 27.10.2010 gewährten Akteneinsicht keine willkürliche Ungleichbehandlung dar, die ggf. einen Vertrauenstatbestand begründen könnte.
39 
c) Die Höhe der festgesetzten Gebühren entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 2 LGebG i.V.m. Ziff. 6.2 GebVO KM.
40 
aa) Soweit die Klägerin geltend macht, die angewendete Verordnung existiere nicht, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Sie ist am 01.01.2007 in Kraft getreten (§ 2 Abs. 1 GebVO KM) und seither nicht aufgehoben worden. Das Regierungspräsidium war auch zur Anwendung dieser Verordnung berufen, da es, soweit es die (schulische) Dienstaufsicht der Lehrer innehat, zum Geschäftsbereich des Kultusministeriums gehört und in diesem Zusammenhang als staatliche Behörde öffentliche Leistungen erbringt (§ 1 GebVO KM).
41 
bb) Ziff. 6.2 der GebVO KM ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Höhe der hier vorliegenden Gebühr nach festen Sätzen (§ 12 Abs. 1 Var. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LGebG) bestimmt sich nach den in § 7 LGebG niedergelegten Grundsätzen zur Gebührenbemessung.
42 
Nach dieser Vorschrift soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 LGebG) und die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen (§ 7 Abs. 3 LGebG).
43 
Soweit die Klägerin die Höhe der festgesetzten Gebühr im Rahmen eines Vergleichs mit Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a) des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (- VV RVG -) und Nr. 9000 Ziff. 1 des Kostenverzeichnisses zum GKG (– KV GKG –) beanstandet, macht sie damit im Ergebnis eine unverhältnismäßige Gebührenhöhe im Sinne des § 7 Abs. 3 LGebG geltend. Das in dieser Vorschrift niedergelegte Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Bei Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung der Verwaltung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht gänzlich ohne Bedeutung. Das Äquivalenzprinzip verbietet die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung. Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. Es verbietet eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt (BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 5.02 – NVwZ 2003, 1385 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Gebührenhöhe unter Zugrundelegung der allein gerügten Unverhältnismäßigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 5.02 – NVwZ 2003, 1385 <1387>) nicht zu beanstanden.
44 
Nach Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a) VV RVG können für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 EUR und für jede weitere Seite 0,15 EUR für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, vom Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten geltend gemacht werden. Nr. 7000 steht in Teil 7 des VV RVG, der mit „Auslagen“ überschrieben ist. Vorbemerkung 7 (1) Satz 2 VV RVG stellt insoweit klar, dass der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies verdeutlicht den Unterschied zu den vom Regierungspräsidium festgesetzten Gebühren.
45 
Auf Grundlage des zwischen Rechtsanwalt und Mandanten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 Abs. 1 BGB) begrenzt Teil 7 des VV RVG den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalt der Höhe nach für seine Auslagen. Teil 7 des VV RVG und insbesondere Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst a) VV RVG gelten in pauschalierter Form die Kosten des Rechtsanwalts ab, die er für seinen Mandant verauslagen musste. Im Ergebnis werden durch die Auslagentatbestände die angefallenen Kosten z.B. für Kopiergeräte, Papier, Toner etc. abgegolten. Hiervon unterscheiden sich die erhobenen Gebühren grundlegend. Denn sie sind eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden (§ 2 Abs. 4 LGebG). Im vorliegenden Fall gleichen sie nicht nur die dem Regierungspräsidium entstandenen Kosten für den Vorhalt und Verbrauch des Materials aus. Teil der im Sinne von § 2 Abs. 4 LGebG erbrachten Leistung ist neben der Abgeltung der Auslagen auch die der Gewähr der Akteneinsicht zugrundeliegende Entscheidung und deren Durchführung. Angesichts dieses grundlegenden Unterschieds zwischen Abgeltung von Auslagen und den festgesetzten Gebühren begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die in der GebVO KM festgelegte Gebühr von 1 EUR je kopierter Seite die Auslagenpauschale übersteigt.
46 
Diese Überlegungen gelten analog für Nr. 9000 Ziff. 1 KV GKG, der Vorbild für die Regelung im VV RVG war (vgl. Ludwig Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, RVG Nrn. 7000-7002 VV, Rn. 2). Auch diese Nummer, die sich im Teil 9 „Auslagen“ befindet, gilt die Kosten für die Vorhaltung und den Verbrauch des Materials und der Kosten des die Ablichtungen anfertigen Personals ab. Nicht dagegen berücksichtigt diese Ziffer daneben noch einen Verwaltungsaufwand, der durch die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch entsteht.
II.
47 
Der Antrag zu 2,
48 
den Gebührenbescheid vom 23.02.2011 aufzuheben,
49 
ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 i.V.m. § 75 Satz 1 VwGO zulässig.
50 
Sie ist aber unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 23.02.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die auch hier sinngemäß geltenden Ausführungen unter I. wird verwiesen.
III.
51 
Die Klage ist mit ihren weiteren Anträgen (Anträge zu 3 bis 5) zulässig, aber unbegründet. Die insoweit angefochtenen Gebührenbescheide in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird auf die unter I. gemachten Ausführungen, die sinngemäß gelten, verwiesen.
IV.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG für die Zeit ab Erhebung der Klage auf 222,00 EUR, für die Zeit ab Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 20.06.2011 (Eingang: 20.06.2011) auf weitere 93,00 EUR, für die Zeit ab Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 13.07.2011 (Eingang: 13.07.2011) auf weitere 57,00 EUR und für die Zeit ab Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 19.09.2011 (Eingang: 19.09.2011) auf weitere 118,00 EUR festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 10/02/2015 00:00

Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die von der Klägerin geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.