Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Jan. 2010 - 2 O 222/09
Gericht
Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
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Ohne Belang ist insoweit, dass die Freie und Hansestadt Hamburg mit Bescheid vom 09.12.2009 gemäß § 44 Abs. 5 VwVfG die Nichtigkeit der von ihr erlassenen Ausweisungsverfügung vom 12.06.2006 festgestellt hat und damit das Rechtsschutzinteresse für die gegen die Ausweisungsverfügung gerichtete Anfechtungsklage und möglicherweise auch für die auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage entfallen sein dürfte. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen; dies ist derjenige Zeitpunkt, zu dem das Gericht im Fall einer ordnungsgemäßen Behandlung des Antrags über diesen zu entscheiden hat, also zeitnah nach ordnungsgemäßer Antragstellung (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.05.2008 – 2 O 76/08 – Juris, m. w. Nachw.). Dies war hier nach Einreichung der PKH-Unterlagen am 17.06.2009 der Fall.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die gegen die Ausweisungsverfügung erhobene Anfechtungsklage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg als erlassende Behörde und nicht gegen den Beklagten zu richten gewesen wäre. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage zu richten gegen den Bund das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sofern das Landesrecht dies bestimmt, ist die Klage gegen die Behörde selbst zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Erlassbehörde im Sinne dieser Vorschrift ist im Regelfall diejenige Behörde, die den Verwaltungsakt tatsächlich erlassen hat und nicht diejenige, die für den Erlass richtigerweise zuständig gewesen wäre (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.03.2006 – 2 M 103/06 –, EzAR-NF 98 Nr. 12). Ob (auch) bei Anfechtungsklagen etwas anderes gilt, wenn ein Wechsel der behördlichen Zuständigkeit eintritt, kann vorliegend auf sich beruhen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Zuständigkeit zum Erlass der Ausweisungsverfügung nicht nachträglich auf den Beklagten übergegangen; die Freie und Hansestadt Hamburg war vielmehr zu keinem Zeitpunkt für eine Ausweisung des Klägers örtlich zuständig, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Bezirk des früheren Landkreises Anhalt-Zerbst (Rechtsvorgänger des Beklagten) gehabt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.
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Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des Senats vom 22.06.2009 im Verfahren 2 M 86/09. Mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit der handelnden Ausländerbehörde hat sich der Senat darin nicht befasst. Entscheidungstragend hat er darauf abgestellt, dass die noch nicht bestandskräftige Ausweisungsverfügung, die zunächst wegen einer unzulässigen öffentlichen Zustellung unwirksam gewesen sei und (erst) durch Kenntnisnahme der Verfügung durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers Wirksamkeit erlangt habe, voraussichtlich deshalb materiell rechtswidrig (geworden) sei, weil der Kläger nunmehr besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genieße. Da nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung (vgl. Urt. v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, BVerwGE 130, 20) verhältnismäßig einfach festzustellen war, dass die Ausweisungsverfügung der Freien und Hansestadt Hamburg voraussichtlich rechtswidrig (gewesen) ist, konnte die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg offen bleiben. Auch für die Frage der Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung war die Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend. Der Gedanke von der Einheit der Verwaltung kann dazu führen, dass ein Widerspruch als ordnungsgemäß eingelegt auch dann anzusehen ist, wenn er bei einer nicht nach § 70 Abs. 1 VwGO dafür zuständigen Behörde erhoben wurde (BVerwG, Urt. v. 12.09.1980 – IV C 74.77 –, BVerwGE 61, 1).
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Eine Passivlegitimation des Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als diesem übergeordnete Behörde in der Sache über den Widerspruch entschieden hat. War die Behörde, die den mit dem Widerspruch angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, dafür nicht zuständig, so soll zwar nach den Grundsätzen der Rechtsbehelfe gegen sog. „inkorrekte“ Entscheidungen für die Entscheidung über den Widerspruch außer der formell übergeordneten Behörde auch die Behörde zuständig sein, die zuständig wäre, wenn die richtige Ausgangsbehörde entschieden hätte (so Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 73 RdNr. 3). Während die nur „formell“ zuständige Widerspruchsbehörde nur befugt sein soll, den fehlerhaften Verwaltungsakt aufzuheben, weil ihr eine weitergehende Zuständigkeit in der Sache fehlt, soll die letztere auch in der Sache entscheiden dürfen (Kopp/Schenke, a. a. O.). Diese Befugnis der übergeordneten Behörde vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Klage gemäß § 78 Abs. 1 VwGO gegen die erlassende Behörde bzw. das Land, der sie angehört, zu richten ist. Zwar kann der Widerspruchsbescheid einem Verwaltungsakt auch hinsichtlich der erlassenden Behörde die maßgebliche Gestalt im Sinne von
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§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geben, etwa wenn die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid einer bestimmten Behörde zurechnet (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.02.2006 – 2 L 34/04 –, Juris; VGH BW, Urt. v. 25.02.1988 – 2 S 2543/87 –, VBlBW 1988, 439). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 22.05.2009 ist vielmehr ausschließlich vom „Bescheid der Freien und Hansestadt Hamburg“ die Rede.
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Auch der Umstand, dass der Kläger im Schriftsatz vom 23.11.2009 seine Klage nunmehr auch gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gerichtet hat, mit dem Begehren, die Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2009 festzustellen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wird nach der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über das Prozesskostenhilfegesuch die Klage – wie hier – geändert, ist die geänderte Klage nicht von dem bereits gestellten Prozesskostenhilfeantrag erfasst. Eine solche Klageänderung ist mit der ursprünglichen „beabsichtigten Rechtsverfolgung" im Sinne des § 114 ZPO nicht mehr identisch (vgl. ThürLSG, Beschl. v. 18.08.2003 – L 2 B 19/03 RJ –, Juris). Es bedarf grundsätzlich eines neuen Antrags, damit die Prüfung von Erfolgsaussichten und Mutwillen für das abgeänderte Begehren durch das zuständige erstinstanzliche Gericht erfolgen kann (vgl. zur Klageerweiterung: VGH BW, Beschl. v. 11.01.2006 – 12 S 1962/05 –, NVwZ-RR 2006, 508). Dafür spricht u. a. auch, dass die Entscheidung, ob eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich ist, im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz liegt und das Rechtmittelgericht nur prüfen darf, ob das Vordergericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 – 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 [136], m. w. Nachw.). Dem entsprechend ist für das Beschwerdeverfahren auch ohne Belang, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, einen weiteren Beklagtenwechsel dergestalt vorzunehmen, dass sich die Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg richten soll.
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Was das Feststellungsbegehren anbetrifft, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts nichtig sein soll. Allein eine fehlende örtliche Zuständigkeit führt gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG noch nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, außer in dem – hier nicht vorliegenden – Fall des § 44 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (ortsgebundene Rechte).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
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Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
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vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
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die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
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der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; - 2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; - 3.
in anderen Angelegenheiten, die - a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, - b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
- 4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.