Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Jan. 2006 - 12 S 1962/05

published on 11/01/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Jan. 2006 - 12 S 1962/05
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. August 2005 - 5 K 4089/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine offene Prozesssituation. Die Prozesskostenhilfe darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei ist in eng begrenztem Rahmen auch eine Beweisantizipation zulässig, nämlich dann, wenn es sehr unwahrscheinlich ist, dass eine weitere Sachaufklärung zugunsten des Antragstellers ausgehen würde (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen erbringt das Beschwerdevorbringen nichts dafür, dass der angegriffene Beschluss hinsichtlich der Verneinung der Erfolgsaussichten der Klage unzutreffend ist.
Soweit der Kläger - ausweislich des mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2005 unter Nr. 1 gestellten Klageantrages - unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2003 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, im Rahmen der bewilligten Hilfe zur Pflege die tatsächlich anfallenden Kosten für besondere Pflegekräfte im Zusammenhang mit der selbst organisierten 24-Stunden-Pflege über den Stundensatz von 9,20 EUR hinaus zu dem Stundensatz einer Pflegefachkraft nach der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI zu übernehmen, ist die Klage wohl unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94 = DVBl. 1996, 304) kann ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich (nur) in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Dies beruht darauf, dass es sich bei der Bewilligung von Sozialhilfe um zeitabschnittsweise Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind. Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides ist, gilt aber dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Denkbar ist auch, dass sie Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides hinausgehenden Zeitraum abgelehnt hat, indem sie beim Streit der Beteiligten über eine einzelne Frage der Sozialhilfe und bei invariablem Sachverhalt eine Vorabentscheidung dem Grunde nach über diese Frage trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1998 - 5 C 2.97 - NVwZ-RR 1999, 34 = FEVS 48, 535 m.N.).
Offen bleiben kann, ob die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden eine Vorabentscheidung dem Grunde nach getroffen hat. Jedenfalls war die zum Gegenstand der Klage gemachte Frage, ob der Kläger in der Zukunft die Übernahme der „Kosten für besondere Pflegekräfte ... über den Stundensatz von 9,20 EUR hinaus zu dem Stundensatz einer Pflegefachkraft nach der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI“ beanspruchen kann, nicht Gegenstand der Prüfung der Beklagten im Vorverfahren. Soweit aus der vorliegenden Akte ersichtlich, hat der Kläger seit dem 01.10.1999 - seitdem beschäftigt er selbst Pflegekräfte und rechnet die Kosten mit der Beklagten ab - nie geltend gemacht, er benötige eine Pflegefachkraft, weil die bislang von Hilfskräften erbrachte Pflege nicht ausreichend sei. Insbesondere hat er in der Abrechnung für Dezember 2002, die Anlass für die hier angefochtenen Entscheidungen war, keinen entsprechenden Bedarf dargelegt. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Stundenlohn dem seit längerem gültigen Tarif von 9,20 EUR pro Stunde angepasst worden sei, nachdem der Steuerberater darauf hingewiesen habe, dass die Urlaubsvergütung zwingend mit diesem Tarif zu errechnen sei. Auch mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.02.2003, mit welchem die Beklagte einen Vergütungssatz von 9,20 EUR pro Stunde (in Anlehnung an die Vergütungsgruppe X) zuzüglich der zu entrichtenden Lohnnebenkosten für die vom Kläger eingesetzten privaten Pflegehilfskräfte anerkannt hat, hat er lediglich geltend gemacht, die Vergütung der Pflegehilfskräfte erfolge gemäß Dauerverwaltungsakt vom 16.11.2000 (richtig wohl: 16.02.2000). Darin sei eine Anbindung an die Vergütungsgruppe X erfolgt. Die regelmäßigen Anpassungen der Vergütungsgruppe seien damit Bestandteil des Dauerverwaltungsaktes. Zu Unrecht versuche die Beklagte mit dem Bescheid vom 19.02.2003 diese Anbindung aufzuheben. Dementsprechend ist auch von der Beklagten keine Entscheidung über die Frage der Übernahme der Kosten für eine Pflegefachkraft getroffen worden. Dies folgt bereits aus dem Entscheidungssatz im Bescheid vom 19.02.2003, in dem Bezug auf die „Pflegeabrechnungen Ihrer privaten Pflegehilfskräfte“ genommen wird. Auch haben die vom Kläger angestellten Pflegekräfte ihre Kosten nicht entsprechend „der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI“ abgerechnet, so dass sich die Frage, ob solche Kosten von der Beklagten zu übernehmen (gewesen) wären, gar nicht stellte. In die angefochtenen Bescheide kann daher nicht - wie der Kläger meint - als Regelungsgehalt hineingelesen werden, dass mit der Bewilligung eines Vergütungssatzes von 9,20 EUR pro Stunde gleichzeitig die Übernahme von (höheren) Kosten entsprechend der Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI abgelehnt werden sollte.
Unzulässig ist die Beschwerde, sofern sie sich auch auf den mit Schreiben vom 29.09.2005 unter Nr. 2 gestellten Klageantrag beziehen sollte, mit dem im Klageverfahren erstmals die Übernahme von Steuerberatergebühren begehrt wurde. Insoweit ist das Prozesskostenhilfegesuch mangels Entscheidung des Verwaltungsgerichts bisher nicht in der Beschwerdeinstanz angefallen (vgl. LAG Hamm , Beschluss vom 13.03.2002 - 4 Ta 124/02 - juris). Wird nach Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über das Prozesskostenhilfegesuch die Klage erweitert, ist der zusätzlich in das Verfahren eingeführte Streitgegenstand nicht von dem bereits gestellten Prozesskostenhilfeantrag erfasst. Es bedarf vielmehr grundsätzlich eines zusätzlichen Antrages, damit die Prüfung von Erfolgsaussichten und Mutwillen durch das zuständige erstinstanzliche Gericht erfolgen kann (vgl. Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 119 RdNr. 39; Wax in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 119 RdNr. 14; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl., RdNr. 488, 510; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.1987 - 16 WF 13/87 -, AnwBl 1987, 340).
Hier fehlt es bislang an einem bei dem nach § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO zuständigen Verwaltungsgericht zu stellenden Antrag auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich des unter Nr. 2 gestellten Klageantrages und demzufolge auch an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen Antrag. Weder der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch dem Nichtabhilfebeschluss vom 19.09.2005 lag ein Klagebegehren zugrunde, das auf Übernahme der seit 1999 im Zusammenhang mit der Erstellung der Lohnabrechnungen für die Pflegekräfte angefallenen Steuerberatergebühren gerichtet war.
Ob ein weiterer Prozesskostenhilfeantrag entbehrlich ist, wenn die Klage nach Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs, aber noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag erweitert wird (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, RdNr. 510), oder wenn nach § 264 ZPO keine Klageänderung vorliegt (vgl. Thüringisches LSG, Beschluss vom 18.08.2003 - L 2 B 19/03 RJ - juris), muss hier nicht entschieden werden. Denn der Kläger hat mit dem Klageantrag Nr. 2 ein selbständiges Begehren in das Verfahren eingeführt, das nicht Gegenstand der ursprünglich angefochtenen Bescheide vom 19.02. und 02.10.2003, sondern des Bescheides vom 08.09.2000 war.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 VwGO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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published on 07/01/2010 00:00

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 166 VwGO i. V.
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie

1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie
3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als 5 vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen. Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen und gilt für den nach § 72 Abs. 3 Satz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.

(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.