Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Apr. 2010 - 2 L 15/10
Gericht
Gründe
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I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz hat keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz. 1 ZPO).
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Um die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung beurteilen zu können, muss der Rechtsmittelführer zunächst einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO darlegen. Dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ohne Belang (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.05.2007 – 2 L 28/07 –, Juris). Ein anwaltlich nicht vertretener Kläger muss die Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags allerdings nur so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 08.09.2008 – 3 PKH 3/08 –, Juris). Von diesem kann nicht verlangt werden, dass er die einzelnen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO in der Weise darlegt, wie dies für den Zulassungsantrag selbst erforderlich wäre (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO); es genügt, wenn sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.2008, a. a. O.).
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Der (derzeit) anwaltlich nicht vertretene Kläger beanstandet zunächst eine mangelhafte bzw. unvollständige Sachverhaltsaufklärung sowie eine Verletzung rechtlichen Gehörs und rügt damit Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Er hält ferner Teile der Begründung des erstinstanzlichen Urteils für fehlerhaft und macht damit der Sache nach auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Sein Vorbringen im Einzelnen lässt aber nicht erkennen, dass diese Zulassungsgründe tatsächlich vorliegen.
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1. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs begründet der Kläger damit, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, die Beklagte sei auch im Rahmen der von ihr zwischenzeitlich vorgenommenen Ersatzvornahme nicht in der Lage gewesen, die von ihr auferlegten „Auflagen“ zu erfüllen, und habe zudem in den Verwaltungsakten falsche Sachverhaltsdarstellungen gegeben. Dies dürfte für eine erfolgreiche Gehörsrüge nicht ausreichen.
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Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. z. B. Beschl. v. 04.02.2002 – 2 L 242/00 –, Juris), schon einfaches Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2; 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verlange nicht, dass sich die Entscheidungsgründe mit jeder Einzelheit des Vorbringens befassten; es genüge die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet dem Gericht gleichfalls nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 – 1 BvR 168,1509/89, 638,639/90 –, BVerfGE 87, 363 [392 f]). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145]), und ist erst verletzt, wenn das Gericht gegen diesen Grundsatz erkennbar verstoßen hat. Das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gericht dem Verfassungsgebot entsprochen hat (BVerfGE 86, 133 [146]; 87, 363 [392]). Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert gehalten wird (BVerfGE 86, 133 [146]).
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Den Gründen des angefochtenen Urteils lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe – entgegen ihrer Darstellung in den Verwaltungsvorgängen – im Rahmen der von ihr zwischenzeitlich vorgenommenen Ersatzvornahme nicht die von ihm abverlangten Maßnahmen durchgeführt, für offensichtlich unsubstanziiert gehalten hat. Auf Seite 8 des Urteilsabdrucks hat es ausgeführt, dass der Kläger den Feststellungen der Beklagten über lose Bauwerksteile nicht substantiiert entgegengetreten sei. Dies gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Fa. (...) listete in ihrer Rechnung vom 13.06.2008, der eine Fotodokumentation beigefügt war, die im Einzelnen vorgenommenen Arbeiten auf. Dazu gehörten insbesondere das Entfernen defekter Fensterscheiben, loser Bretter am Dachgesims, des losen Putzes von der Fassade und loser Stuckteile sowie das Entfernen der offenbar zum Beschweren der Dacheindeckung aufgelegten Mauerziegel im Kantenbereich (Traufe) des Daches. Diese von der Beklagten am 16.06.2008 abgenommenen Arbeiten sind genau die Maßnahmen, die dem Kläger in der angefochtenen Sicherungsverfügung vom 09.08.2007 aufgegeben wurden. Konkrete Anhaltspunkte, auf Grund derer das Verwaltungsgericht Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen hätte haben müssen, waren nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, einzelne Teile hätten gar nicht oder nur unter Einsatz von Werkzeugen entfernt werden können, seien also gar nicht „lose“ gewesen, und hierzu schriftsätzlich die Vernehmung der ausführenden Mitarbeiter der Fa. (...) als Zeugen angeregt hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in der mündlichen Verhandlung, in der er (noch) anwaltlich vertreten war, keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.1990 – 2 B 37.90 –, DokBer B 1990, 198).
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2. Auch die geltend gemachten Aufklärungsmängel liegen aller Voraussicht nach nicht vor.
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Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 – 6 B 67.98 –, Juris, m. w. Nachw.; Beschl. d. Senats v. 21.02.2007 – 2 L 156/05 –, Juris). Daran fehlt es hier.
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2.1. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob tatsächlich lose Bauteile vorhanden waren, insbesondere keine Zeugen und Sachverständigen gehört, sondern sich auf unwahre Darstellungen in den Akten und wenig aussagekräftige Lichtbilder gestützt, ist hiernach nicht stichhaltig.
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Einen Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Auch musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht aufdrängen. Die Behauptung, die Inaugenscheinnahme, auf der die bestrittenen Behauptungen der Beklagten beruhen, hätten unqualifizierte Mitarbeiter durchgeführt, hat der Kläger durch nichts unterlegt. Er hat auch nicht dargelegt, welche konkreten weiteren Ermittlungen das Verwaltungsgericht hätte vornehmen müssen, um im Nachhinein feststellen zu können, dass keine „losen“ Gebäudeteile vorhanden waren. Da die Fa. (...) die einzelnen von ihr durchgeführten Arbeiten dokumentierte, hat es sich jedenfalls nicht aufgedrängt, deren ausführende Mitarbeiter im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme hierzu zu befragen. Ob der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt Sicherungsmaßnahmen durchgeführt hatte, ist nicht entscheidungserheblich. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, durfte die Beklagte, soweit diese Arbeiten nicht ausreichend waren, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch herabstürzende Bauteile zu beseitigen, vom Kläger die Durchführung weiterer Sicherungsmaßnahmen fordern.
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2.2. Ein Aufklärungsmangel wird entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darin zu sehen sein, dass das Verwaltungsgericht nicht (durch ein Sachverständigengutachten) ermittelt hat, ob die auf dem Dach zur Beschwerung der Dachbahnen aufgelegten Mauerziegel bei starkem Wind eine Gefahr darstellen. Auch hierzu hat der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Eine weitere Aufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen.
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Gemäß § 3 Nr. 3 Buchstabe a) SOG LSA ist eine Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Dabei lässt sich die Frage, ob ein Schaden hinreichend wahrscheinlich ist, nur auf Grund einer Prognose beurteilen, die der zur Gefahrenabwehr Handelnde seinem Einschreiten zu Grunde zu legen hat. Diese Prognose ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt dabei nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde; vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung hinreichend wahrscheinlich. Dabei ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit insoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsguts zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 26.03.2003 – 7 A 4491/99 –, NWVBl 2003, 386, m. w. Nachw.).
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Gemessen hieran begegnet die Annahme der Beklagten, bei starkem Wind gehe eine Gefahr im (bau-)ordnungsrechtlichen Sinne von den auf dem Dach aufliegenden Mauersteinen aus, keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Lebenserfahrung liegt ein Herabfallen der Steine bei solchen Wetterlagen jedenfalls nicht fern. Hinzu kommt, dass dann Leib und Leben Dritter bedroht sind. Demgegenüber fallen die Nachteile, die dem Kläger durch die Entfernung der Mauersteine entstehen, nur wenig ins Gewicht. Die Dachbahnen können auch auf andere, sicherere Weise befestigt werden.
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2.3. Ohne Erfolg rügt der Kläger weiter, das Verwaltungsgericht habe den Feuerwehreinsatz im Oktober 2006 unaufgeklärt gelassen. Unabhängig davon, dass der Kläger auch diesbezüglich keinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, musste sich dem Verwaltungsgericht auch insoweit keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Denn selbst wenn – wie der Kläger geltend macht – bei diesem Einsatz einzelne lose Bauteile beseitigt wurden, bedeutet dies nicht, dass in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 17.07.2008 keine losen Bauteile mehr vorhanden waren.
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3. Das Vorbringen des Klägers im Übrigen wird voraussichtlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen können.
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3.1. Ohne Erfolg dürfte insbesondere sein Einwand bleiben, der angefochtenen Verfügung fehle die erforderliche Bestimmtheit.
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Der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 VwVfG) verlangt, dass der Entscheidungsinhalt für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich ist und den Adressaten in die Lage versetzt zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 41.87 –, BVerwGE 84, 338). Der Wille der Behörde muss vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein; der Verwaltungsakt darf keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich sein; die Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt allerdings (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 37, RdNr. 11). Es reicht aus, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung und aus den den Beteiligten bekannten Umständen im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 37 RdNr. 12, m. w. N.). Auch bei bauaufsichtlichen Anordnungen muss der Adressat in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird; der Verwaltungsakt muss eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 11.05.2000 – 10 B 306/06 –, BauR 2000, 1477).
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Im Entscheidungstenor des angefochtenen Bescheids kommt unmissverständlich zum Ausdruck, welche Arten von Bauteilen der Kläger entfernen sollte, nämlich (nur) die defekten Fensterscheiben im Erd- und Dachgeschoss, die losen Bretter am Dachgesims, den losen Putz der Fassade, die losen Stuckteile und die auf dem Dach zum Beschwerden der Dacheindeckung aufgelegten Mauerziegel. Hingegen war es nicht erforderlich, näher zu bezeichnen, welche konkreten Fenster defekt waren und welche konkreten Bretter am Dachgesims sowie Fassaden- und Stuckteile als „lose“ zu betrachten sind. Ob eine Fensterscheibe defekt oder ein Bauteil „lose“ ist, lässt sich auch ohne Bausachverständigen feststellen. Auch hatte die mit der Ersatzvornahme beauftragte Fa. (…) letztlich keinerlei Probleme, den Auftrag der Beklagten auszuführen. Die Annahme der Beklagten, dass von defekten Fensterscheiben eine Gefahr ausgehen kann, gerade wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt Teile von Fensterscheiben auf die Straße stürzten, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
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3.2. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Herabstürzen von Fassadenteilen bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertige die Befürchtung, dass weitere Teile des Gebäudes sich lösen und herabstürzen könnten, steht entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs „im Widerspruch zu allgemeinen Denkansätzen“. Es mag zutreffen, dass eine vollständige Gefahrenbeseitigung an der Fassade – langfristig – nur durch eine vollständige Entfernung des Putzes und der Stuckteile erfolgen kann. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Kläger als milderes Mittel (zunächst) aufgibt, nur die (derzeit) losen Teile zu entfernen. Den vom Kläger bezeichneten Lichtbildern vom 06.08.2007 (Bl. 102 bis 104 der Beiakte A) lässt sich auch nicht entnehmen, dass er alle losen Fassadenteile bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung selbst entfernt hatte.
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3.3. Ernstlichen Zweifeln begegnet auch nicht die Annahme der Vorinstanz, die Beseitigung der losen Putzteile stelle gegenüber der vom Kläger für wirksamer gehaltenen Anbringung eines Schutznetzes das mildere Mittel dar. Der vom Kläger hiergegen erhobene Einwand, die Anbringung eines Schutznetzes sei für die Gefahrenabwehr wegen des fortschreitenden Verschleißes der Fassade geeigneter als die Entfernung loser Bauteile, greift nicht durch.
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Die Geeignetheit einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zweck voraussichtlich (noch) nicht vollständig erreicht wird (vgl. Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F 33 RdNr. 222). Kommen zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA). Dass die Entfernung loser Fassadenteile geeignet ist, die Gefahr für Passanten zumindest vorübergehend zu beseitigen, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA ist zwar der betroffenen Person auf Antrag zu gestatten, ein anderes, ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Es ist allerdings schon zweifelhaft, ob Schutznetze auf Dauer geeignet sind, das Herabfallen auch schwerer Fassadenteile in den öffentlichen Verkehrsraum zu verhindern. Ferner hat der Kläger nicht dargelegt, dass er die zur Sprache gebrachte Anbringung eines Schutznetzes der Beklagten bereits vor Durchführung der Ersatzvornahme als Austauschmittel angeboten hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Anbringung eines Schutznetzes gegenüber der Entfernung loser Fassadenteile das mildere Mittel darstellt. Der Einwand des Klägers, die von ihm vorgeschlagene Maßnahme sei kostengünstiger, bleibt unsubstanziiert. Die für die Ersatzvornahme angefallenen Kosten beliefen sich auf insgesamt 1.040,06 €. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die die Annahme begründen könnten, dass für eine hier abzudeckende Fassadenfläche von – geschätzt – etwa 150 m² ein Schutznetz einschließlich Montage zu einem geringeren Preis zu bekommen ist.
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3.4. Schließlich rechtfertigen die Bedenken des Klägers an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 09.08.2007 enthaltenen Zwangsgeldandrohung nicht die Zulassung der Berufung. Dabei kann offen bleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – das Zwangsgeld trotz Mittellosigkeit des Klägers angedroht werden konnte. Da Zulassungsverfahren und Berufungsverfahren einen einheitlichen Rechtszug im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 ZPO und daher in Ansehung der Prozesskostenhilfe eine Bewilligungseinheit bilden, kommt es für die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auf den Rechtszug insgesamt an; eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für das Zulassungsverfahren kommt nicht in Betracht. Prozesskostenhilfe kann daher grundsätzlich nicht allein deswegen gewährt werden, weil ein Zulassungsantrag als solcher Erfolg versprechend erscheint, vielmehr muss auch die zuzulassende Berufung hinreichende Erfolgsaussicht bieten (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.05.2007, a. a. O.). Daran fehlt es hier hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung. Eine Berufung könnte insoweit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an deren Aufhebung bereits vor Klageerhebung am 26.06.2008 entfallen ist. Er könnte mit der Aufhebung der Zwangsgeldandrohung seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern. Die Beklagte hat bereits im Schreiben vom 20.12.2007 klargestellt, dass die Zwangsgeldfestsetzung vom 11.12.2007 mit dem Bescheid vom 12.12.2007 aufgehoben wurde und das Zwangsgeld nicht mehr weiterverfolgt werde. Daran dürften auch die Widerspruchsbescheide vom 17.07.2008 nichts geändert haben, in denen das Landesverwaltungsamts die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung für rechtmäßig befand. Insbesondere dürfte darin keine neue Zwangsgeldfestsetzung zu erkennen sein. Nachdem die Beklagte die Verfügung vom 09.08.2007 mit einem anderen Zwangsmittel, der Ersatzvornahme, am 13.06.2008 durchgesetzt hat, kann sie auf der Grundlage der Zwangsmittelandrohung auch nicht erneut ein Zwangsgeld festsetzen.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 GKG und § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
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Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.