Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Jan. 2017 - 2 L 2/16

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2017:0119.2L2.16.0A
published on 19/01/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Jan. 2017 - 2 L 2/16
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Gründe

1

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren und ein sich möglicherweise anschließendes Berufungsverfahren hat keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

Um die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung beurteilen zu können, muss der Rechtsmittelführer zunächst einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO darlegen. Ein anwaltlich nicht vertretener Kläger muss die Erfolgsaussichten des Zulassungsantrages allerdings nur so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Von ihm kann nicht verlangt werden, dass er die einzelnen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO in der Weise darlegt, wie dies für den Zulassungsantrag selbst erforderlich wäre (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Es genügt, wenn sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrages das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 19.10.2014 – 2 L 15/10 –, juris, RdNr. 2, m.w.N.).

3

Gemessen daran besteht hier nach dem Vorbringen des Klägers keine hinreichende Aussicht darauf, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.11.2015 Erfolg haben würde.

4

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Zulässigkeit des Hauptantrages des Klägers, den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.08.2013 aufzuheben, stehe die Rechtshängigkeit der gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.06.2006 am 23.07.2006 erhobenen Klage (1 A 235/06 HAL) nicht entgegen. Der zeitlich später ergangene Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.08.2013, der den ersten Bescheid abändere, stelle einen neuen, anderen Verwaltungsakt dar und werde von der zuerst erhobenen Klage (1 A 235/06 HAL) nicht automatisch erfasst, sondern könne nur im Wege der Klageänderung in jenes Verfahren einbezogen werden. Die Vorinstanz hat ferner angenommen, der Kostenanspruch des Beklagten sei nicht durch Verjährung erloschen. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid sei zwar nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA erlassen worden. Die Verjährung sei jedoch gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA a.F. unterbrochen. Da der Bescheid vom 29.08.2013 nicht Gegenstand des ruhenden Verfahrens 1 A 235/06 HAL geworden sei und (deshalb) die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht fehlerhaft sei, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die im Hilfsantrag begehrte gegenteilige Feststellung.

5

1. Der Kläger beanstandet, der Kostenfestsetzung im Bescheid vom 29.08.2013 könne die Verjährungseinrede sowie eine unzulässige Doppelbescheidung entgegengehalten werden, wenn es sich – wie das Verwaltungsgericht meine – um eine eigenständige Festsetzung handele. Handele es sich hingegen nur um eine Abänderung des bereits im Verfahren 1 A 235/06 HAL streitgegenständlichen Verwaltungsakts, könne zwar die Verjährungseinrede nicht greifen, dem vorliegenden Verfahren stehe dann aber doppelte Rechtshängigkeit entgegen. Die Klage wäre in diesem Fall als unzulässig abzuweisen, und ihm würden Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung zustehen.

6

Mit diesen Einwänden macht der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, vermag damit aber aller Voraussicht nach nicht durchzudringen.

7

1.1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.08.2013 zulässigerweise zum Gegenstand einer neuen Anfechtungsklage gemacht werden konnte und die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung deshalb auch nicht fehlerhaft ist. Erlässt die Behörde nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen von ihr erlassenen belastenden Verwaltungsakt einen neuen, abändernden Verwaltungsakt, hat der Kläger ein Wahlrecht, ob er den nach Erhebung einer Anfechtungsklage erlassenen Bescheid im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO in das anhängige Klageverfahren mit einbezieht oder ob er diesen neuen Bescheid selbständig angreift und das bereits anhängige Klageverfahren für erledigt erklärt (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.09.1992 – 6 B 92.2315 –, juris; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 91 RdNr. 4, m.w.N.; Preusche, DVBl 1992, 797 [802], m.w.N). Wählt der Kläger – wie hier – den Weg über eine selbständige Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzung des ersten Verfahrens. Dies kann zwar nur für den Fall gelten, dass eine Verfügung durch eine andere Verfügung (vollständig) ersetzt wird oder eine Ergänzungsverfügung die zuvor ergangene Verfügung gewissermaßen neu aufgreift und inkorporiert, so dass die ursprüngliche Verfügung keine Rechtswirkungen mehr zeitigt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 22.05.2007 – 13 S 152/07 –, juris, RdNr. 6; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.06.1998 – BVerwG 8 C 15.96 –, juris, RdNr. 26). Eine solche Fallkonstellation ist hier jedoch gegeben. Durch den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.08.2013 wurde der Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.06.2006 vollständig ersetzt. Der Begründung des zweiten Bescheides, in der die Reduzierung der Widerspruchsgebühr erläutert wird, lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass die in diesem Bescheid getroffene Kostenfestsetzung an die Stelle der im Bescheid vom 29.06.2006 getroffenen Kostenfestsetzung treten soll.

8

Dem entsprechend liegt auch kein Fall der doppelten Rechtshängigkeit vor. Dies würde voraussetzen, dass der identische Streitgegenstand bereits zur Entscheidung gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2014 – BVerwG 3 B 72.13 –, juris, RdNr. 7 f.). Ein identischer Streitgegenstand liegt aber nicht vor, da sich die vorliegende Klage gegen den Änderungsbescheid vom 29.08.2013 richtet, während das ruhende Verfahren 1 A 235/06 HAL den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbescheid zum Gegenstand hat und der Kläger den Änderungsbescheid nicht gemäß § 91 VwGO durch Klageänderung in dieses Verfahren einbezogen hat.

9

1.2. Es ist auch keine Verjährung des Kostenanspruchs eingetreten. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA begann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 VwKostG LSA mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Amtshandlung (Erlass des Widerspruchsbescheides) beendet wurde, mithin mit Ablauf des Jahres 2006. Die Verjährung wurde aber zunächst durch den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.06.2006 und danach durch die vom Kläger hiergegen erhobene Klage unterbrochen. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA in der bis zum 31.05.2010 gültigen Fassung vom 27.06.1991 (GVBl. S. 154) wurde die Verjährung durch Zahlungsaufforderung, durch Stundung und durch Rechtsbehelfe unterbrochen. Geschah die Unterbrechungshandlung – wie hier – vor Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, lag mit Beginn des Laufs der Verjährungsfrist zugleich ein Zustand der Unterbrechung vor (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.1995 – VIII ZR 257/94 –, juris, RdNr. 14, m.w.N.). § 9 Abs. 3 Satz 2 VwKostG LSA a.F. bestimmte ferner, dass mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, eine neue Verjährungsfrist beginnt. Im Fall der Erhebung eines Rechtsbehelfs begann dem entsprechend die gesamte dreijährige Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA a.F. mit Ablauf des Jahres, in dem der Rechtsbehelf durch Entscheidung, Rücknahme, Vergleich oder Erledigung aus der Welt geschafft wurde, mithin die Verjährungsunterbrechung beendet wurde (vgl. Loeser/Barthel, NVwKostG, § 8 Anm. 5.2). Da über die vom Kläger erhobene Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.06.2006 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch nicht entschieden ist, das Verfahren vielmehr weiterhin ruht, hätte die dreijährige Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA nach der bis zum 31.05.2010 geltenden Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 VwKostG LSA a.F. noch nicht wieder zu laufen begonnen.

10

Aufgrund der durch Gesetz vom 18.05.2010 (GVBl. S. 340) geänderten, seit dem 01.06.2010 geltenden Vorschriften des § 9 Abs. 3 bis 6 VwKostG LSA ist die Unterbrechung zwar mittlerweile beendet; gleichwohl ist der Kostenanspruch des Beklagten noch nicht verjährt. Nach der Übergangsregelung des § 9 Abs. 6 VwKostG LSA (n.F.) ist Artikel 229 § 6 EGBGB mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 01.01.2002 der 01.06.2010 und an die Stelle des 31.12.2001 der 31.05.2010 tritt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gilt, soweit die Vorschriften des BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung vor dem 01.01.2002 eintritt und mit Ablauf des 31.12.2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31.12.2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 01.01.2002 gehemmt. Da § 9 VwKostG LSA (n.F.) keine Unterbrechung, sondern in den Absätzen 3 und 4 nunmehr eine Hemmung der Verjährung vorsieht, bedeutet dies für den Kostenanspruch des Beklagten, dass die Unterbrechung der Verjährung mit dem 31.05.2010 als beendet gilt und die neue Verjährung mit Beginn des 01.06.2010 gehemmt wurde. Für den Fall, dass – wie hier – eine Kostenentscheidung angefochten wird, bestimmt § 9 Abs. 5 VwKostG LSA (n.F.), dass Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten verjähren, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

11

War aber die Verjährung des Kostenanspruchs des Beklagten aufgrund der noch nicht erledigten Klage gegen den ursprünglichen Bescheid vom 29.06.2006 zunächst unterbrochen und ist sie nunmehr bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der ursprünglichen Kostenentscheidung gehemmt, war der Beklagte berechtigt, mit dem Änderungsbescheid vom 29.08.2013 den Kostenanspruch erneut – nunmehr in geringerer Höhe – festzusetzen.

12

Zu Unrecht rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die hilfsweisen Feststellungsanträge übergangen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr über den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanspruch befunden, diesen aber – aus den oben bereits dargestellten Gründen zu Recht – verneint.

13

2. Der Kläger beanstandet ferner, dem Verwaltungsgericht hätte sich aufdrängen müssen, die Akten des ruhenden Verfahrens zur Sachverhaltsaufklärung beizuziehen. Dies hätte ergeben, dass dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.06.2006 durch gerichtliche Aufhebung des der Kostenfestsetzung zugrunde gelegten Widerspruchsbescheides des Beklagten die Grundlage entzogen worden sei. Damit macht der Kläger einen Aufklärungsmangel und damit einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Ein solcher Mangel liegt jedoch nicht vor.

14

Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.11.2013 – BVerwG 6 B 26.13 –, juris, RdNr. 45, m.w.N.).

15

Unabhängig davon, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, nicht auf die Beiziehung der Akten des ruhenden Verfahrens hingewirkt hat, ist nicht erkennbar, welchen zusätzlichen, für die Entscheidung erheblichen Erkenntnisgewinn eine solche (förmliche) Beiziehung hätte erbringen können. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27.11.2006 (6 A 4/09 HAL) Kostenbescheide der Stadt A. in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29.06.2006 aufgehoben hat, ergab sich bereits aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang, in dem dieses Urteil enthalten ist (Bl. 179 ff.), und wurde auch in den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4, erster Absatz) aufgenommen. Dass dieses Verfahren weiterhin ruht, hat auch der Kläger nicht in Zweifel gezogen.

16

3. Der Kläger macht schließlich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit einen weiteren Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Er rügt indes zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt, dass die streitige Kostenfestsetzung wegen doppelter Rechtshängigkeit nicht Gegenstand eines weiteren zulässigen Gerichtsverfahrens habe werden können, wenn tatsächlich nur eine Abänderung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbescheides vom 29.06.2006 beschieden sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil sehr wohl mit diesem Vorbringen befasst und insbesondere Ausführungen dazu gemacht, weshalb eine doppelte Rechtshängigkeit nicht vorliege. Dass das Verwaltungsgericht der Rechtsansicht des Klägers nicht gefolgt ist und die Urteilsbegründung nach seiner Auffassung widersprüchlich ist, stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (BVerwG, Beschl. v. 27.04.2012 – BVerwG 8 B 7.12 –, juris, RdNr. 2, m.w.N.).

17

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 GKG und § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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published on 19/04/2010 00:00

Gründe 1 I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz hat keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V.
published on 22/05/2007 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2006 - 16 K 1954/05 - und - 16 K 2893/06 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zul
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.