Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Jan. 2017 - 2 L 2/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0119.2L2.16.0A
bei uns veröffentlicht am19.01.2017

Gründe

1

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren und ein sich möglicherweise anschließendes Berufungsverfahren hat keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

Um die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung beurteilen zu können, muss der Rechtsmittelführer zunächst einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO darlegen. Ein anwaltlich nicht vertretener Kläger muss die Erfolgsaussichten des Zulassungsantrages allerdings nur so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Von ihm kann nicht verlangt werden, dass er die einzelnen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO in der Weise darlegt, wie dies für den Zulassungsantrag selbst erforderlich wäre (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Es genügt, wenn sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrages das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 19.10.2014 – 2 L 15/10 –, juris, RdNr. 2, m.w.N.).

3

Gemessen daran besteht hier nach dem Vorbringen des Klägers keine hinreichende Aussicht darauf, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.11.2015 Erfolg haben würde.

4

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Zulässigkeit des Hauptantrages des Klägers, den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.08.2013 aufzuheben, stehe die Rechtshängigkeit der gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.06.2006 am 23.07.2006 erhobenen Klage (1 A 235/06 HAL) nicht entgegen. Der zeitlich später ergangene Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.08.2013, der den ersten Bescheid abändere, stelle einen neuen, anderen Verwaltungsakt dar und werde von der zuerst erhobenen Klage (1 A 235/06 HAL) nicht automatisch erfasst, sondern könne nur im Wege der Klageänderung in jenes Verfahren einbezogen werden. Die Vorinstanz hat ferner angenommen, der Kostenanspruch des Beklagten sei nicht durch Verjährung erloschen. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid sei zwar nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA erlassen worden. Die Verjährung sei jedoch gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA a.F. unterbrochen. Da der Bescheid vom 29.08.2013 nicht Gegenstand des ruhenden Verfahrens 1 A 235/06 HAL geworden sei und (deshalb) die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht fehlerhaft sei, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die im Hilfsantrag begehrte gegenteilige Feststellung.

5

1. Der Kläger beanstandet, der Kostenfestsetzung im Bescheid vom 29.08.2013 könne die Verjährungseinrede sowie eine unzulässige Doppelbescheidung entgegengehalten werden, wenn es sich – wie das Verwaltungsgericht meine – um eine eigenständige Festsetzung handele. Handele es sich hingegen nur um eine Abänderung des bereits im Verfahren 1 A 235/06 HAL streitgegenständlichen Verwaltungsakts, könne zwar die Verjährungseinrede nicht greifen, dem vorliegenden Verfahren stehe dann aber doppelte Rechtshängigkeit entgegen. Die Klage wäre in diesem Fall als unzulässig abzuweisen, und ihm würden Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung zustehen.

6

Mit diesen Einwänden macht der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, vermag damit aber aller Voraussicht nach nicht durchzudringen.

7

1.1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.08.2013 zulässigerweise zum Gegenstand einer neuen Anfechtungsklage gemacht werden konnte und die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung deshalb auch nicht fehlerhaft ist. Erlässt die Behörde nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen von ihr erlassenen belastenden Verwaltungsakt einen neuen, abändernden Verwaltungsakt, hat der Kläger ein Wahlrecht, ob er den nach Erhebung einer Anfechtungsklage erlassenen Bescheid im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO in das anhängige Klageverfahren mit einbezieht oder ob er diesen neuen Bescheid selbständig angreift und das bereits anhängige Klageverfahren für erledigt erklärt (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.09.1992 – 6 B 92.2315 –, juris; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 91 RdNr. 4, m.w.N.; Preusche, DVBl 1992, 797 [802], m.w.N). Wählt der Kläger – wie hier – den Weg über eine selbständige Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzung des ersten Verfahrens. Dies kann zwar nur für den Fall gelten, dass eine Verfügung durch eine andere Verfügung (vollständig) ersetzt wird oder eine Ergänzungsverfügung die zuvor ergangene Verfügung gewissermaßen neu aufgreift und inkorporiert, so dass die ursprüngliche Verfügung keine Rechtswirkungen mehr zeitigt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 22.05.2007 – 13 S 152/07 –, juris, RdNr. 6; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.06.1998 – BVerwG 8 C 15.96 –, juris, RdNr. 26). Eine solche Fallkonstellation ist hier jedoch gegeben. Durch den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.08.2013 wurde der Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.06.2006 vollständig ersetzt. Der Begründung des zweiten Bescheides, in der die Reduzierung der Widerspruchsgebühr erläutert wird, lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass die in diesem Bescheid getroffene Kostenfestsetzung an die Stelle der im Bescheid vom 29.06.2006 getroffenen Kostenfestsetzung treten soll.

8

Dem entsprechend liegt auch kein Fall der doppelten Rechtshängigkeit vor. Dies würde voraussetzen, dass der identische Streitgegenstand bereits zur Entscheidung gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2014 – BVerwG 3 B 72.13 –, juris, RdNr. 7 f.). Ein identischer Streitgegenstand liegt aber nicht vor, da sich die vorliegende Klage gegen den Änderungsbescheid vom 29.08.2013 richtet, während das ruhende Verfahren 1 A 235/06 HAL den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbescheid zum Gegenstand hat und der Kläger den Änderungsbescheid nicht gemäß § 91 VwGO durch Klageänderung in dieses Verfahren einbezogen hat.

9

1.2. Es ist auch keine Verjährung des Kostenanspruchs eingetreten. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA begann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 VwKostG LSA mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Amtshandlung (Erlass des Widerspruchsbescheides) beendet wurde, mithin mit Ablauf des Jahres 2006. Die Verjährung wurde aber zunächst durch den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.06.2006 und danach durch die vom Kläger hiergegen erhobene Klage unterbrochen. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA in der bis zum 31.05.2010 gültigen Fassung vom 27.06.1991 (GVBl. S. 154) wurde die Verjährung durch Zahlungsaufforderung, durch Stundung und durch Rechtsbehelfe unterbrochen. Geschah die Unterbrechungshandlung – wie hier – vor Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, lag mit Beginn des Laufs der Verjährungsfrist zugleich ein Zustand der Unterbrechung vor (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.1995 – VIII ZR 257/94 –, juris, RdNr. 14, m.w.N.). § 9 Abs. 3 Satz 2 VwKostG LSA a.F. bestimmte ferner, dass mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, eine neue Verjährungsfrist beginnt. Im Fall der Erhebung eines Rechtsbehelfs begann dem entsprechend die gesamte dreijährige Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA a.F. mit Ablauf des Jahres, in dem der Rechtsbehelf durch Entscheidung, Rücknahme, Vergleich oder Erledigung aus der Welt geschafft wurde, mithin die Verjährungsunterbrechung beendet wurde (vgl. Loeser/Barthel, NVwKostG, § 8 Anm. 5.2). Da über die vom Kläger erhobene Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.06.2006 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch nicht entschieden ist, das Verfahren vielmehr weiterhin ruht, hätte die dreijährige Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA nach der bis zum 31.05.2010 geltenden Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 VwKostG LSA a.F. noch nicht wieder zu laufen begonnen.

10

Aufgrund der durch Gesetz vom 18.05.2010 (GVBl. S. 340) geänderten, seit dem 01.06.2010 geltenden Vorschriften des § 9 Abs. 3 bis 6 VwKostG LSA ist die Unterbrechung zwar mittlerweile beendet; gleichwohl ist der Kostenanspruch des Beklagten noch nicht verjährt. Nach der Übergangsregelung des § 9 Abs. 6 VwKostG LSA (n.F.) ist Artikel 229 § 6 EGBGB mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 01.01.2002 der 01.06.2010 und an die Stelle des 31.12.2001 der 31.05.2010 tritt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gilt, soweit die Vorschriften des BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung vor dem 01.01.2002 eintritt und mit Ablauf des 31.12.2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31.12.2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 01.01.2002 gehemmt. Da § 9 VwKostG LSA (n.F.) keine Unterbrechung, sondern in den Absätzen 3 und 4 nunmehr eine Hemmung der Verjährung vorsieht, bedeutet dies für den Kostenanspruch des Beklagten, dass die Unterbrechung der Verjährung mit dem 31.05.2010 als beendet gilt und die neue Verjährung mit Beginn des 01.06.2010 gehemmt wurde. Für den Fall, dass – wie hier – eine Kostenentscheidung angefochten wird, bestimmt § 9 Abs. 5 VwKostG LSA (n.F.), dass Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten verjähren, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

11

War aber die Verjährung des Kostenanspruchs des Beklagten aufgrund der noch nicht erledigten Klage gegen den ursprünglichen Bescheid vom 29.06.2006 zunächst unterbrochen und ist sie nunmehr bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der ursprünglichen Kostenentscheidung gehemmt, war der Beklagte berechtigt, mit dem Änderungsbescheid vom 29.08.2013 den Kostenanspruch erneut – nunmehr in geringerer Höhe – festzusetzen.

12

Zu Unrecht rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die hilfsweisen Feststellungsanträge übergangen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr über den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanspruch befunden, diesen aber – aus den oben bereits dargestellten Gründen zu Recht – verneint.

13

2. Der Kläger beanstandet ferner, dem Verwaltungsgericht hätte sich aufdrängen müssen, die Akten des ruhenden Verfahrens zur Sachverhaltsaufklärung beizuziehen. Dies hätte ergeben, dass dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.06.2006 durch gerichtliche Aufhebung des der Kostenfestsetzung zugrunde gelegten Widerspruchsbescheides des Beklagten die Grundlage entzogen worden sei. Damit macht der Kläger einen Aufklärungsmangel und damit einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Ein solcher Mangel liegt jedoch nicht vor.

14

Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.11.2013 – BVerwG 6 B 26.13 –, juris, RdNr. 45, m.w.N.).

15

Unabhängig davon, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, nicht auf die Beiziehung der Akten des ruhenden Verfahrens hingewirkt hat, ist nicht erkennbar, welchen zusätzlichen, für die Entscheidung erheblichen Erkenntnisgewinn eine solche (förmliche) Beiziehung hätte erbringen können. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27.11.2006 (6 A 4/09 HAL) Kostenbescheide der Stadt A. in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29.06.2006 aufgehoben hat, ergab sich bereits aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang, in dem dieses Urteil enthalten ist (Bl. 179 ff.), und wurde auch in den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4, erster Absatz) aufgenommen. Dass dieses Verfahren weiterhin ruht, hat auch der Kläger nicht in Zweifel gezogen.

16

3. Der Kläger macht schließlich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit einen weiteren Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Er rügt indes zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt, dass die streitige Kostenfestsetzung wegen doppelter Rechtshängigkeit nicht Gegenstand eines weiteren zulässigen Gerichtsverfahrens habe werden können, wenn tatsächlich nur eine Abänderung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbescheides vom 29.06.2006 beschieden sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil sehr wohl mit diesem Vorbringen befasst und insbesondere Ausführungen dazu gemacht, weshalb eine doppelte Rechtshängigkeit nicht vorliege. Dass das Verwaltungsgericht der Rechtsansicht des Klägers nicht gefolgt ist und die Urteilsbegründung nach seiner Auffassung widersprüchlich ist, stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (BVerwG, Beschl. v. 27.04.2012 – BVerwG 8 B 7.12 –, juris, RdNr. 2, m.w.N.).

17

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 GKG und § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Jan. 2017 - 2 L 2/16

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Gründe

1

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz hat keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz. 1 ZPO).

2

Um die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung beurteilen zu können, muss der Rechtsmittelführer zunächst einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO darlegen. Dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ohne Belang (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.05.2007 – 2 L 28/07 –, Juris). Ein anwaltlich nicht vertretener Kläger muss die Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags allerdings nur so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 08.09.2008 – 3 PKH 3/08 –, Juris). Von diesem kann nicht verlangt werden, dass er die einzelnen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO in der Weise darlegt, wie dies für den Zulassungsantrag selbst erforderlich wäre (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO); es genügt, wenn sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.2008, a. a. O.).

3

Der (derzeit) anwaltlich nicht vertretene Kläger beanstandet zunächst eine mangelhafte bzw. unvollständige Sachverhaltsaufklärung sowie eine Verletzung rechtlichen Gehörs und rügt damit Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Er hält ferner Teile der Begründung des erstinstanzlichen Urteils für fehlerhaft und macht damit der Sache nach auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Sein Vorbringen im Einzelnen lässt aber nicht erkennen, dass diese Zulassungsgründe tatsächlich vorliegen.

4

1. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs begründet der Kläger damit, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, die Beklagte sei auch im Rahmen der von ihr zwischenzeitlich vorgenommenen Ersatzvornahme nicht in der Lage gewesen, die von ihr auferlegten „Auflagen“ zu erfüllen, und habe zudem in den Verwaltungsakten falsche Sachverhaltsdarstellungen gegeben. Dies dürfte für eine erfolgreiche Gehörsrüge nicht ausreichen.

5

Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. z. B. Beschl. v. 04.02.2002 – 2 L 242/00 –, Juris), schon einfaches Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2; 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verlange nicht, dass sich die Entscheidungsgründe mit jeder Einzelheit des Vorbringens befassten; es genüge die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet dem Gericht gleichfalls nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 – 1 BvR 168,1509/89, 638,639/90 –, BVerfGE 87, 363 [392 f]). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145]), und ist erst verletzt, wenn das Gericht gegen diesen Grundsatz erkennbar verstoßen hat. Das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gericht dem Verfassungsgebot entsprochen hat (BVerfGE 86, 133 [146]; 87, 363 [392]). Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert gehalten wird (BVerfGE 86, 133 [146]).

6

Den Gründen des angefochtenen Urteils lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe – entgegen ihrer Darstellung in den Verwaltungsvorgängen – im Rahmen der von ihr zwischenzeitlich vorgenommenen Ersatzvornahme nicht die von ihm abverlangten Maßnahmen durchgeführt, für offensichtlich unsubstanziiert gehalten hat. Auf Seite 8 des Urteilsabdrucks hat es ausgeführt, dass der Kläger den Feststellungen der Beklagten über lose Bauwerksteile nicht substantiiert entgegengetreten sei. Dies gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Fa. (...) listete in ihrer Rechnung vom 13.06.2008, der eine Fotodokumentation beigefügt war, die im Einzelnen vorgenommenen Arbeiten auf. Dazu gehörten insbesondere das Entfernen defekter Fensterscheiben, loser Bretter am Dachgesims, des losen Putzes von der Fassade und loser Stuckteile sowie das Entfernen der offenbar zum Beschweren der Dacheindeckung aufgelegten Mauerziegel im Kantenbereich (Traufe) des Daches. Diese von der Beklagten am 16.06.2008 abgenommenen Arbeiten sind genau die Maßnahmen, die dem Kläger in der angefochtenen Sicherungsverfügung vom 09.08.2007 aufgegeben wurden. Konkrete Anhaltspunkte, auf Grund derer das Verwaltungsgericht Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen hätte haben müssen, waren nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, einzelne Teile hätten gar nicht oder nur unter Einsatz von Werkzeugen entfernt werden können, seien also gar nicht „lose“ gewesen, und hierzu schriftsätzlich die Vernehmung der ausführenden Mitarbeiter der Fa. (...) als Zeugen angeregt hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in der mündlichen Verhandlung, in der er (noch) anwaltlich vertreten war, keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.1990 – 2 B 37.90 –, DokBer B 1990, 198).

7

2. Auch die geltend gemachten Aufklärungsmängel liegen aller Voraussicht nach nicht vor.

8

Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 – 6 B 67.98 –, Juris, m. w. Nachw.; Beschl. d. Senats v. 21.02.2007 – 2 L 156/05 –, Juris). Daran fehlt es hier.

9

2.1. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob tatsächlich lose Bauteile vorhanden waren, insbesondere keine Zeugen und Sachverständigen gehört, sondern sich auf unwahre Darstellungen in den Akten und wenig aussagekräftige Lichtbilder gestützt, ist hiernach nicht stichhaltig.

10

Einen Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Auch musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht aufdrängen. Die Behauptung, die Inaugenscheinnahme, auf der die bestrittenen Behauptungen der Beklagten beruhen, hätten unqualifizierte Mitarbeiter durchgeführt, hat der Kläger durch nichts unterlegt. Er hat auch nicht dargelegt, welche konkreten weiteren Ermittlungen das Verwaltungsgericht hätte vornehmen müssen, um im Nachhinein feststellen zu können, dass keine „losen“ Gebäudeteile vorhanden waren. Da die Fa. (...) die einzelnen von ihr durchgeführten Arbeiten dokumentierte, hat es sich jedenfalls nicht aufgedrängt, deren ausführende Mitarbeiter im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme hierzu zu befragen. Ob der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt Sicherungsmaßnahmen durchgeführt hatte, ist nicht entscheidungserheblich. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, durfte die Beklagte, soweit diese Arbeiten nicht ausreichend waren, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch herabstürzende Bauteile zu beseitigen, vom Kläger die Durchführung weiterer Sicherungsmaßnahmen fordern.

11

2.2. Ein Aufklärungsmangel wird entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darin zu sehen sein, dass das Verwaltungsgericht nicht (durch ein Sachverständigengutachten) ermittelt hat, ob die auf dem Dach zur Beschwerung der Dachbahnen aufgelegten Mauerziegel bei starkem Wind eine Gefahr darstellen. Auch hierzu hat der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Eine weitere Aufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen.

12

Gemäß § 3 Nr. 3 Buchstabe a) SOG LSA ist eine Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Dabei lässt sich die Frage, ob ein Schaden hinreichend wahrscheinlich ist, nur auf Grund einer Prognose beurteilen, die der zur Gefahrenabwehr Handelnde seinem Einschreiten zu Grunde zu legen hat. Diese Prognose ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt dabei nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde; vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung hinreichend wahrscheinlich. Dabei ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit insoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsguts zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 26.03.2003 – 7 A 4491/99 –, NWVBl 2003, 386, m. w. Nachw.).

13

Gemessen hieran begegnet die Annahme der Beklagten, bei starkem Wind gehe eine Gefahr im (bau-)ordnungsrechtlichen Sinne von den auf dem Dach aufliegenden Mauersteinen aus, keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Lebenserfahrung liegt ein Herabfallen der Steine bei solchen Wetterlagen jedenfalls nicht fern. Hinzu kommt, dass dann Leib und Leben Dritter bedroht sind. Demgegenüber fallen die Nachteile, die dem Kläger durch die Entfernung der Mauersteine entstehen, nur wenig ins Gewicht. Die Dachbahnen können auch auf andere, sicherere Weise befestigt werden.

14

2.3. Ohne Erfolg rügt der Kläger weiter, das Verwaltungsgericht habe den Feuerwehreinsatz im Oktober 2006 unaufgeklärt gelassen. Unabhängig davon, dass der Kläger auch diesbezüglich keinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, musste sich dem Verwaltungsgericht auch insoweit keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Denn selbst wenn – wie der Kläger geltend macht – bei diesem Einsatz einzelne lose Bauteile beseitigt wurden, bedeutet dies nicht, dass in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 17.07.2008 keine losen Bauteile mehr vorhanden waren.

15

3. Das Vorbringen des Klägers im Übrigen wird voraussichtlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen können.

16

3.1. Ohne Erfolg dürfte insbesondere sein Einwand bleiben, der angefochtenen Verfügung fehle die erforderliche Bestimmtheit.

17

Der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 VwVfG) verlangt, dass der Entscheidungsinhalt für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich ist und den Adressaten in die Lage versetzt zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 41.87 –, BVerwGE 84, 338). Der Wille der Behörde muss vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein; der Verwaltungsakt darf keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich sein; die Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt allerdings (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 37, RdNr. 11). Es reicht aus, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung und aus den den Beteiligten bekannten Umständen im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 37 RdNr. 12, m. w. N.). Auch bei bauaufsichtlichen Anordnungen muss der Adressat in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird; der Verwaltungsakt muss eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 11.05.2000 – 10 B 306/06 –, BauR 2000, 1477).

18

Im Entscheidungstenor des angefochtenen Bescheids kommt unmissverständlich zum Ausdruck, welche Arten von Bauteilen der Kläger entfernen sollte, nämlich (nur) die defekten Fensterscheiben im Erd- und Dachgeschoss, die losen Bretter am Dachgesims, den losen Putz der Fassade, die losen Stuckteile und die auf dem Dach zum Beschwerden der Dacheindeckung aufgelegten Mauerziegel. Hingegen war es nicht erforderlich, näher zu bezeichnen, welche konkreten Fenster defekt waren und welche konkreten Bretter am Dachgesims sowie Fassaden- und Stuckteile als „lose“ zu betrachten sind. Ob eine Fensterscheibe defekt oder ein Bauteil „lose“ ist, lässt sich auch ohne Bausachverständigen feststellen. Auch hatte die mit der Ersatzvornahme beauftragte Fa. (…) letztlich keinerlei Probleme, den Auftrag der Beklagten auszuführen. Die Annahme der Beklagten, dass von defekten Fensterscheiben eine Gefahr ausgehen kann, gerade wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt Teile von Fensterscheiben auf die Straße stürzten, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

19

3.2. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Herabstürzen von Fassadenteilen bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertige die Befürchtung, dass weitere Teile des Gebäudes sich lösen und herabstürzen könnten, steht entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs „im Widerspruch zu allgemeinen Denkansätzen“. Es mag zutreffen, dass eine vollständige Gefahrenbeseitigung an der Fassade – langfristig – nur durch eine vollständige Entfernung des Putzes und der Stuckteile erfolgen kann. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Kläger als milderes Mittel (zunächst) aufgibt, nur die (derzeit) losen Teile zu entfernen. Den vom Kläger bezeichneten Lichtbildern vom 06.08.2007 (Bl. 102 bis 104 der Beiakte A) lässt sich auch nicht entnehmen, dass er alle losen Fassadenteile bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung selbst entfernt hatte.

20

3.3. Ernstlichen Zweifeln begegnet auch nicht die Annahme der Vorinstanz, die Beseitigung der losen Putzteile stelle gegenüber der vom Kläger für wirksamer gehaltenen Anbringung eines Schutznetzes das mildere Mittel dar. Der vom Kläger hiergegen erhobene Einwand, die Anbringung eines Schutznetzes sei für die Gefahrenabwehr wegen des fortschreitenden Verschleißes der Fassade geeigneter als die Entfernung loser Bauteile, greift nicht durch.

21

Die Geeignetheit einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zweck voraussichtlich (noch) nicht vollständig erreicht wird (vgl. Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F 33 RdNr. 222). Kommen zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA). Dass die Entfernung loser Fassadenteile geeignet ist, die Gefahr für Passanten zumindest vorübergehend zu beseitigen, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA ist zwar der betroffenen Person auf Antrag zu gestatten, ein anderes, ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Es ist allerdings schon zweifelhaft, ob Schutznetze auf Dauer geeignet sind, das Herabfallen auch schwerer Fassadenteile in den öffentlichen Verkehrsraum zu verhindern. Ferner hat der Kläger nicht dargelegt, dass er die zur Sprache gebrachte Anbringung eines Schutznetzes der Beklagten bereits vor Durchführung der Ersatzvornahme als Austauschmittel angeboten hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Anbringung eines Schutznetzes gegenüber der Entfernung loser Fassadenteile das mildere Mittel darstellt. Der Einwand des Klägers, die von ihm vorgeschlagene Maßnahme sei kostengünstiger, bleibt unsubstanziiert. Die für die Ersatzvornahme angefallenen Kosten beliefen sich auf insgesamt 1.040,06 €. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die die Annahme begründen könnten, dass für eine hier abzudeckende Fassadenfläche von – geschätzt – etwa 150 m² ein Schutznetz einschließlich Montage zu einem geringeren Preis zu bekommen ist.

22

3.4. Schließlich rechtfertigen die Bedenken des Klägers an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 09.08.2007 enthaltenen Zwangsgeldandrohung nicht die Zulassung der Berufung. Dabei kann offen bleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – das Zwangsgeld trotz Mittellosigkeit des Klägers angedroht werden konnte. Da Zulassungsverfahren und Berufungsverfahren einen einheitlichen Rechtszug im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 ZPO und daher in Ansehung der Prozesskostenhilfe eine Bewilligungseinheit bilden, kommt es für die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auf den Rechtszug insgesamt an; eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für das Zulassungsverfahren kommt nicht in Betracht. Prozesskostenhilfe kann daher grundsätzlich nicht allein deswegen gewährt werden, weil ein Zulassungsantrag als solcher Erfolg versprechend erscheint, vielmehr muss auch die zuzulassende Berufung hinreichende Erfolgsaussicht bieten (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.05.2007, a. a. O.). Daran fehlt es hier hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung. Eine Berufung könnte insoweit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an deren Aufhebung bereits vor Klageerhebung am 26.06.2008 entfallen ist. Er könnte mit der Aufhebung der Zwangsgeldandrohung seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern. Die Beklagte hat bereits im Schreiben vom 20.12.2007 klargestellt, dass die Zwangsgeldfestsetzung vom 11.12.2007 mit dem Bescheid vom 12.12.2007 aufgehoben wurde und das Zwangsgeld nicht mehr weiterverfolgt werde. Daran dürften auch die Widerspruchsbescheide vom 17.07.2008 nichts geändert haben, in denen das Landesverwaltungsamts die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung für rechtmäßig befand. Insbesondere dürfte darin keine neue Zwangsgeldfestsetzung zu erkennen sein. Nachdem die Beklagte die Verfügung vom 09.08.2007 mit einem anderen Zwangsmittel, der Ersatzvornahme, am 13.06.2008 durchgesetzt hat, kann sie auf der Grundlage der Zwangsmittelandrohung auch nicht erneut ein Zwangsgeld festsetzen.

23

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 GKG und § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2006 - 16 K 1954/05 - und - 16 K 2893/06 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte und begründete Zulassungsantrag (siehe § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO) hat sachlich keinen Erfolg; der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (siehe § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), den der Kläger allein geltend macht, liegt der Sache nach nicht vor (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1997 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99/05 -, juris). Selbst wenn aber - auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezogen - rechtliche Zweifel im oben genannten Sinn gegeben sind, ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn das Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist; in diesem Fall wird nämlich ein Berufungsverfahren nicht zu einer Abänderung im Sinn des jeweiligen Klägers führen (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.). So liegt es hier.
Im vorliegenden Fall bestehen deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, weil jedenfalls das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage bereits deswegen abweisen müssen, weil der Erlass des Ergänzungsbescheides vom 12.07.2006 keine Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt hat. Die von dem Kläger prozessual in Anspruch genommene Wahlmöglichkeit zwischen Erledigungserklärung einerseits und Fortführung des Verfahrens mit geändertem Streitgegenstand andererseits besteht bei einem Abänderungsbescheid wie dem vorliegenden nämlich nicht. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Da der Kläger den Rechtsstreit nicht nur hinsichtlich der (aufgehobenen) Abschiebungsandrohung für erledigt erklärt hat, hinsichtlich derer das Verfahren eingestellt worden ist, sondern (auch) hinsichtlich der ursprünglichen Ausweisungsverfügung vom 31.5.2005, war nach dem Widerspruch der Beklagten gegen diese Erledigungserklärung nicht mehr über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung, sondern vielmehr darüber zu entscheiden, ob Erledigung des Rechtsstreits vorlag, ob also von der Ausweisungsverfügung gegen den Kläger vom 31.5.2005 nunmehr keine Rechtswirkungen mehr ausgehen; die ursprüngliche Anfechtungsklage wandelte sich - einer der wenigen Ausnahmefälle liegt offensichtlich nicht vor - in eine entsprechende Feststellungsklage um (siehe dazu etwa Sodan/Ziekow, VwGO, 2006, Rn 117 ff. m.z.w.N.; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 2005, Rn 20 m.w.N.). Diese Feststellungsklage war zwar entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits aus Subsidiaritätsgründen (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig, da sie ein anderes Ziel als die auf Aufhebung des Verwaltungsakts gerichtete Anfechtungsklage verfolgt; sie wäre aber als unbegründet abzuweisen gewesen, da der Rechtsstreit durch den Erlass der Ergänzungsverfügung gerade nicht erledigt war. Die ursprüngliche Ausweisungsverfügung vom 31.3.2005 hat sich nämlich durch die ergänzende Änderungsverfügung vom 12.7.2006 nicht erledigt, sondern behielt - allerdings ergänzt durch die nachträglich erlassene Bedingung - ihre rechtliche Bedeutung und Wirksamkeit (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG). Im Einzelnen:
Der Ausweisung des Klägers (Verfügung vom 31.03.2005, Ziff. 1) wurde durch Ziff. 1 der Ergänzungsverfügung vom 12.7.2006 die Bedingung beigefügt, dass das von ihm betriebene Asylverfahren unanfechtbar ohne seine Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgeschlossen werde. Die Änderungsverfügung hat damit - unabhängig von der Frage, wieweit sie selbst anfechtbar ist - die ursprüngliche Ausweisungsverfügung vom 31.5.2005 lediglich nachträglich ergänzt, aber gerade nicht die ursprüngliche Verfügung in ihrer Regelung der Ausweisung als solcher ersetzt. Sie baut gewissermaßen auf der Ausweisung auf und passt sie der neuen Sachlage (Asylantrag des Klägers) an. Dies ergibt sich bereits daraus, dass andernfalls die erforderliche Begründung für die Ausweisung des Klägers (siehe § 38 Abs. 1 VwVfG) fehlen würde; die Abänderungsverfügung begründet lediglich die nachträgliche Hinzufügung der in § 56 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für Asylbewerber ausdrücklich vorgesehenen Bedingung, enthält aber zu den sonstigen Fragen der Ausweisung keinerlei eigenen Ausführungen. Die in der ursprünglichen Ausweisungsverfügung bereits getroffene Regelung blieb - mit anderen Worten - in ihrem „eigentlichen“ Ausspruch aufrecht erhalten und damit wirksam.
In dieser prozessualen Konstellation hatte der Kläger, der sich nach wie vor gegen seine Ausweisung wendet, nicht das von ihm im Zulassungsantrag in Anspruch genommene Wahlrecht, anstelle der Fortführung der Klage über die Ausweisungsverfügung in ihrer geänderten Gestalt (so die auf § 86 Abs. 3 VwGO beruhende Anregung des Verwaltungsgerichts) den Rechtsstreit über die ursprüngliche Verfügung für erledigt zu erklären und die Ergänzungsverfügung mit einer neuen Klage anzufechten. Ein solches Wahlrecht mag dann gegeben sein, wenn eine Verfügung durch eine andere Verfügung ersetzt wird oder wenn eine Ergänzungsverfügung die zuvor ergangene Verfügung gewissermaßen neu aufgreift und inkorporiert (zur Unterscheidung der Fallgestaltungen vgl. Preusche DVBl 1992, S. 797 und 802). Eine solche - hier nicht vorliegende - Konstellation betrifft die von dem Kläger im Zulassungsantrag angeführte Rechtsprechung des Bay.VGH (Urteil vom 17.9.1992 - 6 B 92.2315 -, juris; ebenso auch VG Bayreuth, Urteil vom 13.11.2002 - B 4 K 02.446 - juris). Ausgangspunkt der Überlegungen des Senats ist die zutreffende Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23.12.1994 - 4 B 262/94 -, juris), wonach es Sache des Klägers ist, bei einer Änderung oder Ergänzung eines bereits gerichtlich angefochtenen Bescheides die prozessualen Konsequenzen zu ziehen; ist ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt durch die Änderung rechtmäßig geworden, so kann der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären und eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten erwirken; insofern wird seinem Kosteninteresse ausreichend Rechnung getragen. Er akzeptiert dann allerdings die Änderung als solche; aus der Erledigungserklärung ergibt sich, dass er sich nunmehr rechtlich nicht mehr belastet fühlt (siehe auch BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 8 C 48/88 -, DVBl 1990, S. 1351 und Preusche a.a.O. S. 803 Fn. 37 m.w.N.). Will er aber auch (oder erst recht) den Bescheid in seiner geänderten Gestalt gerichtlich überprüfen lassen, dann kann er ihn ohne weiteres als neuen, einheitlichen Bescheid zum Gegenstand des Anfechtungsantrags machen (zur Änderung eines Verwaltungsakts in einem Nebenaspekt vgl. schon BVerwG, Urteil vom 23.01.1981 - 4 C 68/78 -, NJW 1982, S. 951, siehe auch Preusche a.a.O. S. 802); in diesem Verfahren ist dann zu prüfen, ob der geänderte Verwaltungsakt rechtlich fehlerfrei ist und inwieweit dem ursprünglichen Verwaltungsakt noch eine nachträgliche Nebenbestimmung beigefügt werden durfte. Für die Zeit vor der Änderung (ursprüngliche Fassung des Verwaltungsakts) kommt dann gegebenenfalls ein Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Fortsetzungsfeststellungsklage) in Betracht (so BVerwG a.a.O.). Auch insofern wird dem Interesse an der Vermeidung der Kostenlast und dem Gedanken der prozessualen Waffengleichheit beider Beteiligter Rechnung getragen. Allerdings kann sich ein Kläger mit einer Klage auch isoliert gegen die nachträgliche Hinzufügung einer Nebenbestimmung wenden; Prüfungsgegenstand ist dann aber lediglich die (neue) Nebenbestimmung, nicht auch die ursprüngliche Verfügung als solche.
Der im vorliegenden Fall von dem Kläger gewählte Weg - Erledigungserklärung hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung, neue Klage hinsichtlich der Änderungsverfügung - ist dagegen bei Verfügungen, die sich auf die bloße Hinzufügung einer Nebenbestimmung zum ursprünglichen Verwaltungsakt beschränken, prozessual nicht gangbar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass andernfalls das rechtliche Schicksal der wie ausgeführt durchaus in ihrem wesentlichen Ausspruch noch wirksamen Hauptverfügung unklar bliebe. Da die Hinzufügung der Nebenbestimmung durch die Verfügung vom 12.7.2006 die ursprüngliche Ausweisungsverfügung nicht „inkorporiert“ hat, sondern sich lediglich auf die beigefügte Bedingung beschränkte, hat das Verwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Klage auch zu Recht abgewiesen; insofern war lediglich noch die Nebenbestimmung selbst zu prüfen, und diese stellt - abgesehen davon, dass sie sich unmittelbar auf § 56 Abs. 4 AufenthG zurückführen lässt - gegenüber der Ausgangsverfügung in der Tat lediglich eine Begünstigung des Klägers dar. Das hat der Kläger verkannt, indem er die spätere Ergänzungsverfügung isoliert zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
10 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.