Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Mai 2018 - 2 L 1/17

published on 26/05/2018 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Mai 2018 - 2 L 1/17
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Gericht

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Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen bereits errichteten Pferdeoffenstall.

2

Die Klägerin betreibt auf mehreren Grundstücken im Ortsteil R. der Ortschaft A-Stadt in der Gemeinde Petersberg den Reiterhof (A.). Hierzu gehört auch das Grundstück Gemarkung A., Flur A, Flurstück 78.

3

Die Beigeladene zu 2 ist Eigentümerin des südlich angrenzenden, mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Gemarkung A., Flur A, Flurstück 262, mit der Straßenbezeichnung "C-Straße 1a" (vgl. GA Bl. 296).

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Im Jahr 2011 errichtete die Klägerin auf dem Flurstück 78 einen Pferdeoffenstall. Der Stall besteht aus 5 Pferdeboxen und einer Box für Geräte und Futter. Vor dem Stall befinden sich drei Paddocks mit Sandboden. Zwei Paddocks sind für jeweils zwei Pferde und ein Paddock ist für ein Pferd zugänglich. Die Paddocks liegen etwa 12 m und die Boxen etwa 17 m vom Wohnhaus der Beigeladenen zu 2 entfernt. Die Stalltüren der einzelnen Boxen sind in Richtung Südwesten zum Grundstück der Beigeladenen zu 2 ausgerichtet.

5

Am 06.05.2013 beantragte die Klägerin für den bereits errichteten Pferdeoffenstall eine Baugenehmigung, die der Beklagte mit Bescheid vom 25.09.2013 ablehnte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.07.2015 zurückgewiesen.

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Das Verwaltungsgericht wies, nachdem die Berichterstatterin in einem Ortstermin am 26.09.2016 die Örtlichkeit in Augenschein genommen hatte, die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 27.09.2016 ab und führte zur Begründung aus, die Errichtung des Stalls sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Flurstück 78 liege im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB. Ob das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei, könne offen bleiben, denn es verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der von der Klägerin errichtete Offenstall lasse nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die gebotene Rücksicht auf das Wohnhaus der Beigeladenen zu 2 vermissen. Hierbei falle insbesondere ins Gewicht, dass der Offenstall unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen zu 2 in einer Entfernung von etwa 12,5 m zu den Ruheräumen errichtet worden sei und die Boxen mit dem Auslauf zum Wohnhaus der Beigeladenen zu 2 ausgerichtet seien, wo sich an dessen Südseite das Schlafzimmer und ein Gästezimmer, also Ruheräume, befänden. Hier wirke sich der Pferdeoffenstall auf Grund seiner Anordnung, Bauweise und durch die mit der typischen Nutzung einschließlich der täglichen Versorgung der Pferde und Entmistung der Ställe verbundenen Immissionen belastend auf das benachbarte Wohngrundstück aus. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Pferde auch nachts bewegten und ggf. mit den Hufen gegen die Wände der Boxen träten, so dass die Beigeladene zu 2 und ihre Familie nachts gestört werden könne. Zwar müsse die Beigeladene zu 2 im Hinblick auf die Lage ihres Grundstücks an der Grenze zum Außenbereich die mit dem Außenbereich zusammenhängenden Nutzungen dulden und auch Tiergeräusche und -gerüche hinnehmen. Sie könne deshalb nicht verlangen, dass die Fläche vor ihrem Grundstück überhaupt nicht mehr von Pferden betreten werde, zumal auch vor Errichtung des Stalls Pferde auf der Weide gehalten worden seien. Die konkrete Ausführung des Vorhabens bringe aber Beeinträchtigungen mit sich, die die Beigeladene zu 2 nicht hinnehmen müsse, da nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin es nicht an einer anderen Stelle ihres großzügig bemessenen Grundbesitzes realisieren könne. Einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Flächen bereits seit Langem zur Pferdehaltung nutze und die Beigeladene zu 2 ihre Wohnnutzung erst deutlich später – nämlich im Jahr 2000 – und damit in Kenntnis der Pferdehaltung auf dem Nachbargrundstück aufgenommen habe. Dies könne die Beigeladene zu 2 nicht völlig schutzlos stellen. Sie habe ihr Wohnhaus seinerzeit aufgrund der ihr erteilten Baugenehmigung gebaut und könne sich deshalb gegenüber der Klägerin uneingeschränkt auf das allgemeine Rücksichtnahmegebot berufen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin ihren Offenstall ausgerechnet direkt gegenüber dem Wohnhaus der Beigeladenen zu 2 habe errichten müssen.

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Das Urteil wurde der Klägerin am 02.11.2016 zugestellt.

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Am 15.12.2016 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist gemäß § 60 VwGO beantragt.

II.

9

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Der Klägerin ist wegen der Versäumung der Antragsfrist gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihre Prozessbevollmächtigte glaubhaft gemacht hat, dass sie aufgrund einer plötzlich aufgetretenen, nicht vorhersehbaren Erkrankung an einer fristgebundenen Erledigung oder Bestellung eines Vertreters gehindert war (vgl. BGH, Beschl. v. 29.10.2015 – IX ZB 12/14 –, juris RdNr. 7; OVG NW, Beschl. v. 24.02.2015 – 16 A 2613/14.A –, juris RdNr. 6).

10

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

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1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris RdNr. 16). Entscheidend ist, ob Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Verwaltungsgerichts begründet sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris RdNr. 9). Das ist vorliegend nicht der Fall.

12

a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem gesamten Akteninhalt seien keine nachteiligen Immissionen auf die angrenzende Wohnbebauung festzustellen.

13

Es ist anerkannt, dass mit jeder Pferdehaltung typischerweise Störungen wie Gerüche, Ansammlungen von Fliegen und Ungeziefer, gelegentliche Geräusche und Staubaufwirbelungen verbunden sind (vgl. NdsOVG, Beschl v. 04.02.2005 – 1 ME 291/04 –, juris RdNr. 21; OVG RP, Urt. v. 30.04.2010 – 1 A 11294/09 –, juris RdNr. 41; Beschl. d. Senats v. 06.03.2018 – 2 M 88/17 –, juris RdNr. 31). Die Zumutbarkeit einer Pferdehaltung lässt sich dabei – mangels einschlägiger Regelwerke, die Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung enthalten und als Orientierungshilfe dienen können – nicht abstrakt und für alle Fälle einheitlich beurteilen, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.07.2004 – 2 L 168/03 –, juris RdNr. 6; NdsOVG, Beschl v. 04.02.2005 – 1 ME 291/04 –, a.a.O. RdNr. 21; OVG RP, Urt. v. 30.04.2010 – 1 A 11294/09 –, a.a.O. RdNr. 41; BayVGH, Beschl. v. 07.09.2011 – 15 CS 11.835 –, juris RdNr. 21). Vor diesem Hintergrund ist der Standpunkt der Klägerin, von ihrem Vorhaben gingen keine nachteiligen Wirkungen wie Geruch, Lärm o.ä. auf das Wohnhaus der Beigeladenen zu 2 aus, nicht schlüssig. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch von dem hier errichteten Pferdeoffenstall Immissionen in Form von Gerüchen und Geräuschen ausgehen und auf das Grundstück der Beigeladenen zu 2 einwirken. Dies hat das Verwaltungsgericht auch hinreichend zum Ausdruck gebracht, indem es ausgeführt hat, der Pferdeoffenstall wirke sich u.a. durch die mit der typischen Nutzung einschließlich der täglichen Versorgung der Pferde und Entmistung der Ställe verbundenen Immissionen belastend auf das benachbarte Wohngrundstück aus.

14

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch aus der gutachterlichen Beurteilung der Geruchs- und Lärmimmissionen zum Vorhaben Errichtung und Betrieb eines Pferdeoffenstalls mit 5 Pferdeboxen der (L.) GmbH vom 21.03.2014 nicht, dass von ihrem Vorhaben keine nachteiligen Immissionen auf das Wohnhaus der Beigeladenen zu 2 einwirkten. Im Hinblick auf Gerüche hat der Gutachter auf eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft verzichtet und stattdessen eine verbale Erläuterung und Bewertung der Gerüche vorgenommen. Unter Heranziehung der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 hat er für die fünf Pferdeboxen einen Geruchsemissionsmassenstrom von 55 GE/s (0,2 MGE/h) angenommen. Hierbei sei unter Berücksichtigung der Zeiten, in denen die Tiere auf der Weide stünden, mit einem täglichen Geruchspotential von 13,5 Stunden in den Sommermonaten und von 17 Stunden in den Wintermonaten zu rechnen. Nachfolgend hat der Gutachter Art, Dauer und Umfang der zu erwartenden Geruchsimmissionen in ihren Auswirkungen auf die umliegende Nachbarschaft als gering wahrnehmbar eingeschätzt, womit keine erhebliche Belästigung vom Betrieb des Pferdeoffenstalls zu erwarten sei. Im Hinblick auf Lärm ist der Gutachter davon ausgegangen, dass bei der Haltung der Pferde im Offenstall Tiergeräusche im Stall und auf dem Paddock zu erwarten seien, sofern sich die Tiere nicht auf der Weide aufhielten. Zudem seien Geräusche von Transport- und Umschlagprozessen, einschließlich des Verkehrs auf der Zuwegung, bei der einmal täglich erfolgenden Anlieferung von Futter, der einmal täglich erfolgenden Entmistung sowie bei der Verbringung der Pferde auf die Weide oder zum Parkplatz zu erwarten. Im Ergebnis hat der Gutachter eingeschätzt, dass unter den näher beschriebenen Bedingungen des Aufenthalts der Pferde in den Boxen und im Paddock, der Verbringung der Pferde aus bzw. zum Paddock sowie der Bewirtschaftung des Stalles vom Betrieb des Pferdeoffenstalls mit Auslauf zwar Geräusche wahrnehmbar seien, jedoch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch diesen hervorgerufen werden könnten und die Anlage dem Stand der Technik zur Lärmminderung entspreche. Hiermit hat der Gutachter der Klägerin bestätigt, dass von dem Pferdestall auf dem Nachbargrundstück sowohl Geruchs- als auch Geräuschimmissionen ausgehen. Er bewertet diese lediglich als gering, nicht erheblich oder unschädlich. Die Beurteilung, ob Geruchs- oder Geräuschimmissionen geringfügig, unerheblich oder unschädlich sind, ist indessen nicht Aufgabe des Gutachters, sondern des Verwaltungsgerichts.

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b) Nicht durchgreifend ist die Rüge der Klägerin, allein die Nähe des Vorhabens zum Wohnhaus der Beigeladenen zu 2 stelle keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme dar. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht führe nicht aus, welche Wirkungen wie etwa Lärm, Geruch, Licht o.ä. von dem Vorhaben auf die Nachbarbebauung einwirkten, sondern schließe allein aus dem Standort des Vorhabens auf dessen Rücksichtslosigkeit. Das Verwaltungsgericht gehe auch fälschlicherweise davon aus, dass das Vorhaben direkt an der Grundstücksgrenze und in einer Entfernung von 12,50 m zu den Ruheräumen der Beigeladenen zu 2 errichtet worden sei. Die Entfernung des Offenstalls zur nächstgelegenen Ecke des Wohnhauses der Beigeladenen zu 2 betrage 17 m. Lediglich die Einzäunung der Paddocks befinde sich in einer Entfernung von 12,50 m zum Wohnhaus der Beigeladenen zu 2. Es gebe auch keinen adäquaten Alternativstandort für das Vorhaben. Mit diesen Rügen dringt die Klägerin nicht durch.

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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Dies gilt auch für die Frage der Zumutbarkeit einer Pferdehaltung. Als Kriterien für die Bewertung der Zumutbarkeit kommt es auf die Intensität und Häufigkeit der von der Pferdenutzung ausgehenden Geruchs- und Geräuschimmissionen, die Anzahl der untergebrachten Pferde, den Zuschnitt des Grundstücks, die Stellung der Wohngebäude sowie auf vorhandene Vorbelastungen an (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.07.2004 – 2 L 168/03 –, a.a.O. RdNr. 6 und Beschl. v. 06.03.2018 – 2 M 88/17 –, a.a.O. RdNr. 31; NdsOVG, Beschl v. 04.02.2005 – 1 ME 291/04 –, a.a.O. RdNr. 21; BayVGH, Beschl. v. 07.09.2011 – 15 CS 11.835 –, a.a.O. RdNr. 21). Von besonderer Bedeutung ist dabei auch der Abstand zwischen Wohnbebauung und Pferdeställen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.09.2011 – 15 CS 11.835 –, a.a.O. RdNr. 19; SaarlVG, Urt. v. 11.05.2011 – 5 K 897/10 –, juris RdNr. 64), wobei zum Teil ein Mindestabstand von 25 m gefordert wird (vgl. SaarlVG, Urt. v. 27.02.2013 – 5 K 769/11 –, juris RdNr. 56). Im Einzelfall kann jedoch auch ein Abstand von nur 10 m zu einem benachbarten Wohnhaus zulässig sein (vgl. OVG RP, Urt. v. 30.04.2010 – 1 A 11294/09 –, a.a.O. RdNr. 41; BayVGH, Beschl. v. 07.09.2011 – 15 CS 11.835 –, a.a.O. RdNr. 21).

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Gemessen daran wendet die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu Unrecht ein, allein aus dem (geringen) Abstand zwischen dem Pferdeoffenstall und dem Wohngebäude der Beigeladenen zu 2 könne nicht auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geschlossen werden. Der im Tatbestand des Urteils genannte Abstand zwischen dem Wohnhaus und den Boxen von etwa 17 m sowie zwischen dem Wohnhaus und den Paddocks von etwa 12 m (vgl. UA S. 4) ist durchaus ein wesentlicher Umstand bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Pferdehaltung. Das Verwaltungsgericht geht auch im Hinblick auf diese Abstände nicht von falschen Annahmen aus. Soweit es in den Entscheidungsgründen ausführt, die Klägerin habe den Offenstall in einer Entfernung von etwa 12,50 m zu den Ruheräumen errichtet (UA S. 14), ist hiermit angesichts der Angaben im Tatbestand des Urteils ersichtlich der Abstand zwischen Wohnhaus und Paddocks gemeint. Das Verwaltungsgericht schließt – anders als die Klägerin meint – auch nicht allein aus dem Standort des Vorhabens auf dessen Rücksichtslosigkeit. Vielmehr stellt das Gericht auf die mit der typischen Nutzung des Stalls einschließlich der täglichen Versorgung und Entmistung verbundenen Immissionen ab, die aufgrund des geringen Abstands zwischen dem Stall und dem Wohnhaus der Beigeladenen zu 2 besonders intensiv sind. Als maßgeblich für den angenommenen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wird zudem die Ausrichtung der Boxen mit Auslauf zum Wohnhaus der Beigeladenen zu 2 angesehen. Auch dies ist ein für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Pferdehaltung wesentlicher Umstand. Auf die Frage, ob es für das Vorhaben einen adäquaten Alternativstandort gibt, kommt es vor diesem Hintergrund für die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit nicht mehr an.

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c) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe das wechselseitige Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen der Prüfung der schädlichen Umwelteinwirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verkannt.

19

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass ihr Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich privilegiert sei, so ist dies nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geprüft, im Ergebnis aber offen gelassen, ob das Vorhaben der Klägerin im Außenbereich privilegiert zulässig ist (vgl. UA S. 12 – 13). Welche Relevanz eine Privilegierung des Vorhabens für das Ergebnis des Rechtsstreits haben soll, wird von der Klägerin nicht näher ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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Das Verwaltungsgericht hat auch nicht – wie die Klägerin meint – übersehen, dass die Pferdehaltung bereits vor Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen zu 2 legal an diesem Standort bestanden habe. Es hat in den Entscheidungsgründen vielmehr festgestellt, dass die Klägerin ihre Flächen bereits seit Langem zur Pferdehaltung nutze und die Beigeladene zu 2 ihre Wohnnutzung erst deutlich später – nämlich im Jahr 2000 – und damit in Kenntnis der Pferdehaltung auf dem Nachbargrundstück aufgenommen habe. Zugleich hat das Verwaltungsgericht jedoch angenommen, dass dies die Beigeladene zu 2 nicht völlig schutzlos stellen könne und der Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht entgegenstehe.

21

Zu Unrecht bemängelt die Klägerin, wegen der Lage im Außenbereich hätte bei der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme eine Abwägung vorgenommen werden müssen, bei der auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen sei mit der Folge, dass der Schutz des Wohnens gegenüber etwaigen landwirtschaftlichen Störungen stärker eingeschränkt sei als in allen anderen Baugebieten. Eine derartige Abwägung hat das Verwaltungsgericht vorgenommen. Es hat ausgeführt, die Beigeladene zu 2 müsse zwar im Hinblick auf die Lage ihres Grundstücks an der Grenze zum Außenbereich die mit dem Außenbereich zusammenhängenden Nutzungen dulden und auch Tiergeräusche und -gerüche hinnehmen. Sie könne deshalb nicht verlangen, dass die Fläche vor ihrem Grundstück überhaupt nicht mehr von Pferden betreten werde. Die konkrete Ausführung des Vorhabens bringe aber Beeinträchtigungen mit sich, die die Beigeladene zu 2 nicht hinnehmen müsse.

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Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei "entgegen ständiger Rechtsprechung" rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass die Vorbelastung für die vorhandene Wohnbebauung durch die seit Jahren an diesem Standort von ihr formell und materiell legal betrieben Pferdehaltung wegen der konkreten Ausführung des Vorhabens im Rahmen der Interessenabwägung folgenlos bleibe. Bei der im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme erforderlichen Interessenabwägung dürften bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb legal an Belastung verursacht werde und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirke, könne deren Schutzwürdigkeit mindern. Stießen – wie hier – Gebiete von unterschiedlicher Qualität aneinander, so seien auch sie mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Bei der Erweiterung eines legalen landwirtschaftlichen Betriebes sei nur zu prüfen, ob eine Verschlechterung der Immissionslage zu erwarten sei. Von diesen Grundsätzen hat sich das Verwaltungsgericht leiten lassen. Insbesondere hat es die für das Grundstück der Beigeladenen zu 2 bestehende Vorbelastung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2006 – 4 B 80.05 –, juris RdNr. 6) bei der im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme erforderlichen Interessenabwägung nicht außer Betracht gelassen. Es hat vielmehr berücksichtigt, dass die Fläche vor dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 auch vor Errichtung des Stalls zur Pferdehaltung genutzt wurde. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin ihre Flächen bereits seit Langem zur Pferdehaltung nutze und dass die Beigeladene zu 2 ihre Wohnnutzung erst deutlich später und in Kenntnis der Pferdehaltung auf dem Nachbargrundstück aufgenommen habe. Aus dieser Vorbelastung folgt jedoch – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht zwingend, dass die Erweiterung der von der Klägerin betriebenen Pferdepension durch die Errichtung des Offenstalls zulässig ist. Die konkrete Ausführung des Vorhabens kann in Einzelfall gleichwohl rücksichtslos sein. Damit wird ihr Betrieb auch nicht – wie die Klägerin meint – schutzlos gestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht nach einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls die konkrete Ausführung des Vorhabens der Klägerin – nachvollziehbar – für rücksichtslos gehalten.

23

d) Unbegründet ist auch der Einwand der Klägerin, die fehlende Bestimmung des Gebietscharakters und der Gemengelage sowie die fehlende Prüfung der Wehrfähigkeit bzw. des Schutzbedürfnisses der angrenzenden Wohnbebauung hätten zu einer falschen Interesseabwägung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme geführt. Die Klägerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe die Frage, welchem Gebietscharakter das Grundstück der Beigeladenen zu 2 zuzuordnen sei, rechtsfehlerhaft für nicht entscheidungserheblich gehalten und die Frage offen gelassen. Die Frage, in welchem Gebiet das Grundstück der Beigeladenen zu 2 liege, sei aber entscheidungserheblich, denn danach bemesse sich deren Abwehrrecht. Wenn der Beigeladenen zu 2 kein nachbarschützendes Abwehrrecht zur Seite stehe, könnten von ihrem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form der Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgehen. Das Verwaltungsgericht hätte daher zunächst die Schutzbedürftigkeit bzw. die Wehrfähigkeit des Wohnhauses der Beigeladenen zu 2 bestimmen müssen. Erst dann könne innerhalb des am Vorhabenstandort bestehenden bodenrechtlichen Spannungsverhältnisses überhaupt erst eine sinnvolle Interessenabwägung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme stattfinden. Das Grundstück der Beigeladenen zu 2 liege im Außenbereich und habe entsprechend außenbereichstypische Immissionen zu dulden. Entsprechendes gelte für den Fall, dass das Nachbargrundstück an der Grenze zum Außenbereich in einem faktischen Dorfgebiet liege.

24

Hiermit zeigt die Klägerin keine durchgreifenden Mängel des Urteils auf. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Grundstück der Beigeladenen zu 2 im Innenbereich an der Grenze zum Außenbereich liegt, und dass die mit dem Außenbereich zusammenhängenden Nutzungen grundsätzlich geduldet und auch Tiergeräusche und -gerüche grundsätzlich hingenommen werden müssen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Annahme fehlerhaft ist, weil das Grundstück der Beigeladenen zu 2 nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich liegt, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, welche Konsequenzen sich hieraus für das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ergeben sollen. Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, zu prüfen, ob das Grundstück der Beigeladenen zu 2 in einem faktischen Dorfgebiet liegt Das Verwaltungsgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass ein im Innenbereich wohnender Grundstückseigentümer grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass auf einem angrenzenden, bereits im Außenbereich befindlichen Grundstück keine Pferde gehalten werden, und eine Ausnahme hiervon nur dann gilt, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (vgl. SaarlVG, Urt. v. 11.05.2011 – 5 K 897/10 –, a.a.O. RdNr. 66; Urt. v. 27.02.2013 – 5 K 769/11 –, a.a.O. RdNr. 56). Eine weitergehende Einschränkung des Schutzanspruchs der Beigeladenen zu 2 gegenüber den von dem Pferdeoffenstall der Klägerin ausgehenden Immissionen würde sich auch nicht bei einer Lage ihres Grundstücks im Außenbereich oder in einem faktischen Dorfgebiet ergeben.

25

Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte für eine sinnvolle Interessenabwägung zunächst die "Schutzbedürftigkeit" bzw. "Wehrfähigkeit" des Nachbargrundstücks bestimmen müssen, missversteht sie die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, Voraussetzung für eine im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme vorzunehmenden Abwägung sei, daß derjenige, der ein Vorhaben abwehren wolle, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitze. Rücksicht zu nehmen sei nur auf solche Interessen des Nachbarn, die wehrfähig seien, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden habe, schützenswert seien. Fehle es hieran, so sei für Rücksichtnahmeerwägungen von vornherein kein Raum. Eine Interessenabwägung erübrige sich. Habe der Nachbar keine Stellung inne, die nach Maßgabe der Gesetze Schutz beanspruche, so stelle sich die Frage nach der Unzumutbarkeit nachteiliger Auswirkungen für ihn nicht (vgl. BVerwG, Urt v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, juris RdNr. 18). Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auf eine Drittanfechtungsklage, bei der der Kläger als Nachbar die Aufhebung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung begehrt. Eine solche Klage habe nicht schon dann Erfolg, wenn die auf dem Grundstück des Nachbarn verwirklichte bauliche Nutzung zulässig und das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben wegen eines Verstoßes gegen nicht nachbarschützende Vorschriften unzulässig sei. Notwendig sei vielmehr, dass sich der Nachbar auf eine nachbarschützenden Norm berufe (vgl. BVerwG, Urt v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, a.a.O. RdNr. 19). Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht einschlägig, weil hier nicht die Beigeladene zu 2 gegen eine der Klägerin erteilte Baugenehmigung klagt. Vorliegend hat die Klägerin vielmehr eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung erhoben, die auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn dem Vorhaben nicht nachbarschützende öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Zudem hat das Verwaltungsgericht die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Klägerin letztlich aus den hiermit verbundenen Immissionen hergeleitet. Das Interesse der Beigeladenen zu 2 an der Abwehr dieser Immissionen ist auch im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein wehrfähiges Interesse.

26

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen. Ein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor.

27

a) Nicht durchgreifend ist die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die gutachterliche Stellungnahme zu den vom Vorhaben ausgehenden und auf das Nachbargrundstück einwirkenden Immissionen weder in den Entscheidungsgründen gewürdigt noch sonst einen Hinweis erteilt, warum und wie das Vorhaben geeignet sei, den einzigen Nachbarn zu beeinträchtigen. Das Verwaltungsgericht habe in keiner Weise darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme nicht ausreichend oder unerheblich sei. Hiermit ist ein Verstoß gegen die Gewährleitung rechtlichen Gehörs nicht dargetan.

28

Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gebietet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 – 1 BvR 168/89 u.a. –, juris RdNr. 103). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind, ausdrücklich zu würdigen. Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten nicht eingeht, dem nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentrale Bedeutung zukommt, lässt dies darauf schließen, dass es das entsprechende Vorbringen nicht berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2018 – 8 B 19.17 –, juris RdNr. 17 m.w.N.).

29

Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht vorliegend nicht gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verstoßen. Zwar geht es in den Entscheidungsgründen nicht näher auf die von der Klägerin vorgelegte gutachterliche Beurteilung der Geruchs- und Lärmimmissionen der (L.) GmbH vom 21.03.2014 ein. Jedoch zeigt der Tatbestand des angegriffenen Urteils, dass das Verwaltungsgericht die gutachterliche Stellungnahme zur Kenntnis genommen hat. Im Tatbestand des Urteils wird nämlich auf diese gutachterliche Stellungnahme hingewiesen und darüber hinaus mitgeteilt, dass die Gutachterin zu dem Ergebnis gelangt sei, mit der Pferdehaltung im Offenstall gingen keine erheblichen Auswirkungen auf die Beigeladene zu 2 einher (UA S. 5 – 6). Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verwaltungsgericht die gutachterliche Stellungnahme nicht auch in Erwägung gezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Wiedergabe des Ergebnisses der gutachterlichen Stellungnahme zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass diese im Kern eine Einschätzung der Erheblichkeit der Auswirkungen des Betriebs des Pferdeoffenstalls auf das Grundstück der Beigeladenen zu 2 enthält. Diese Einschätzung wird vom Verwaltungsgericht nicht geteilt, wie sich aus den Ausführungen zum Gebot der Rücksichtnahme entnehmen lässt (UA S. 14 – 15). Das Verwaltungsgericht ist vielmehr wegen des geringen Abstands zwischen Stallgebäude und Wohnhaus und der Ausrichtung des Stallgebäudes in Richtung des Wohnhauses zu einer anderen Beurteilung der Erheblichkeit gelangt. Ein näheres Eingehen auf die gutachterliche Stellungnahme war nicht erforderlich, da diese im Kern auf einer abweichenden (subjektiven) Einschätzung der Gutachterin beruhte.

30

Es liegt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Insbesondere war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, auf seine von der gutachterlichen Stellungnahme abweichende Beurteilung der Erheblichkeit der von dem Pferdeoffenstall ausgehenden Immissionen hinzuweisen.

31

Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Ein die § 108 Abs. 2, § 104 Abs. 1 und § 86 Abs. 3 VwGO verletzendes Überraschungsurteil ist dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.2017 – 4 B 48.16 –, juris RdNr. 5). Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten mithin grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.2017 – 4 B 48.16 –, a.a.O.).

32

Gemessen daran ist das Urteil keine unter Verletzung der Hinweispflicht ergangene unzulässige Überraschungsentscheidung. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand von Anfang an die Problematik der Zumutbarkeit bzw. Erheblichkeit der Auswirkungen des Pferdeoffenstalls auf das Grundstück der Beigeladenen zu 2. Insoweit konnte die Klägerin nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht der diesbezüglichen Würdigung der gutachterlichen Stellungnahme folgt. Sie musste vielmehr auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht dies anders beurteilt. Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf seine von der gutachterlichen Stellungnahme abweichende Einschätzung hinzuweisen, bestand vor diesem Hintergrund nicht.

33

b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht sei "den vorgelegten Hofladerarbeitsstunden" sowie dem Beweisantritt, den Zeugen Hübner zu vernehmen, um zu erfragen, wann und wie lange der Hoflader auf dem Vorhabengrundstück in Betrieb genommen werde, nicht nachgekommen, obwohl es seine Entscheidung überraschend auf Seite 14 u.a. darauf stütze. Diese Rüge ist nicht nachvollziehbar.

34

Zunächst ist unklar, was die Klägerin damit meint, wenn sie rügt, das Verwaltungsgericht sei "den vorgelegten Hofladerarbeitsstunden" nicht nachgegangen. Darüber hinaus stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch nicht auf die genaue Betriebsdauer des Hofladers, die Gegenstand der Beweisanregung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016 war. Vielmehr wird die Betriebsdauer des Holfladers in dem angegriffenen Urteil überhaupt nicht erwähnt. Demgemäß hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nicht beabsichtigt sei, der Beweisanregung zu folgen, da es auf diese Frage rechtlich nicht ankomme. Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, weshalb die Klägerin meint, das Gericht habe seine Entscheidung "überraschend" u.a. darauf gestützt.

35

c) Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei der beantragten Beiziehung der "Verfahrensakte in einem zivilrechtlichen Nachbarschaftsstreit angestrengt durch die Beigeladene" nicht nachgekommen, ist auch dies nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016 zur Begründung ihrer Anträge auf das vor dem Landgericht schwebende Verfahren 5 O 258/15 Bezug genommen. Weshalb das Verwaltungsgericht die entsprechende Verfahrensakte hätte beiziehen sollen und weshalb die Unterlassung der Beiziehung eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs darstellen soll, trägt die Klägerin nicht vor. Dies ist auch nicht ersichtlich.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

37

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

38

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Gründe I. 1 Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 141 (A-Straße) eine Pferdehaltung und einen mit Sand aufgefüllten ca. 900 m² großen Reitplatz. Seit Juni 2016 forderten die Beigeladenen vom An
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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. November 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassun
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.