Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Feb. 2015 - 16 A 2613/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. November 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da der Kläger ihn nicht fristgerecht begründet hat.
3Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht gerecht geworden.
4Das angegriffene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 18. November 2014 zugestellt worden. Die Antragsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 18. Dezember 2014. Mit dem bis zu diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Die Begründung dieses Antrags ist erst am 19. Dezember 2014 und damit nach Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingegangen.
5Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wegen einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht zu gewähren, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.
6Vgl. zuletzt etwa: BVerwG, Beschluss vom 1. September 2014 - 2 B 93.13 -, juris, Rn. 11 m.w.N.
7Für den Fall der Erkrankung muss ein Rechtsanwalt organisatorische Vorkehrungen treffen. Nur wenn der Anwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Erkrankung an der fristgebundenen Erledigung oder Bestellung eines Vertreters gehindert war, kann ein Fristversäumnis unverschuldet sein.
8Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2015 ‑ 7 ZB 14.2138 -, juris, Rn. 4 m.w.N.
9Nach diesen Maßstäben ist die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht unverschuldet infolge der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers versäumt worden. Dieser macht geltend, er habe sich aufgrund eines Unfalls am 19. November 2014 zunächst 17 Tage in stationärer Behandlung befunden. Der stationäre Krankenhausaufenthalt sei für etwa eine Woche unterbrochen worden, in der er zwar krankgeschrieben gewesen sei, sich aber stundenweise in der Kanzlei aufgehalten habe. Es sei dann eine erneute stationäre Behandlung erforderlich gewesen, welche die 51. Kalenderwoche gewährt habe. In dieser Woche sei die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Aufgrund der längeren Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers war dieser gehalten, organisatorische Vorkehrungen wegen seiner Verhinderung zu treffen (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO). Dass ihm dies für die 51. Kalenderwoche des letzten Jahres nicht möglich gewesen sein sollte, etwa weil der erneute Krankenhausaufenthalt plötzlich notwendig wurde, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Schließlich war es ihm möglich, die Begründung zu verfassen und am Freitag, den 19. Dezember 2014, an das Verwaltungsgericht zu faxen. Weshalb ihm bzw. einem Vertreter dies nicht auch schon am 18. Dezember 2014 möglich gewesen sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er
- 1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder - 2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.
(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.
(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.
(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.