Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2018 - 2 M 82/18
Gericht
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Funktionsgebäudes.
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Der Beigeladene betreibt auf dem im Eigentum der Stadt A. stehenden Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 118/6 auf der Grundlage einer Nutzungsvereinbarung einen Fußballplatz ("(M.)-Stadion"). Die umliegenden Grundstücke sind (im Wesentlichen) mit Wohnhäusern bebaut.
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Am 22.12.2015 beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Funktionsgebäudes im südlichen, an der A-Straße liegenden Teil des Grundstücks. Das geplante Gebäude verfügt über zwei Geschosse; aufgrund einer südlich des Fußballplatzes angelegten Böschung ist an der A-Straße nur das obere Geschoss sichtbar, das – von der dortigen Geländehöhe aus gemessen – mit Attika eine Höhe von ca. 3,60 m erreicht und entlang der A-Straße eine Länge von 41,20 m aufweist. Zwischen Funktionsgebäude und der A-Straße sollen insgesamt 13 Stellplätze hergestellt werden. In dem Gebäude sollen Umkleide- und Sanitärräume, Garderoben, Räume für Pflegegeräte und Maschinen, Räume für Sportgeräte, ein Raum für den Platzwart, Räume für Schiedsrichter, ein Jugend-/Klub-/Vereinsraum, eine Teeküche, eine Sprecherkabine sowie Technikräume untergebracht werden.
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Gegen die dem Beigeladenen am 31.03.2017 erteilte und der Antragstellerin am 07.04.2017 zugestellte Baugenehmigung erhob die Antragstellerin, die Eigentümerin des dem Funktionsgebäude gegenüberliegenden Grundstücks A-Straße 27 ist, am 03.05.2017 Widerspruch, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
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Den am 15.12.2017 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
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Dem Vorhaben des Beigeladenen stehe ein bauplanungsrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin nicht entgegen. Ein solcher Anspruch bestehe zwar auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspreche. Aufgrund der Vorbelastung und Prägung durch die Sportanlage des Beigeladenen entspreche die Eigenart der Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin und des Vorhabengrundstücks jedoch nicht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 34 BauNVO. Innerhalb der näheren Umgebung befänden sich zwar überwiegend Wohnhäuser sowie nichtstörende Handwerks- und Gewerbebetriebe. In diesem Bereich nehme aber auch die Sportanlage des Beigeladenen einen wesentlichen Raum ein. Angesichts der erheblichen Größe und Bedeutung habe die Anlage nicht nur untergeordneten, sondern prägenden Einfluss auf den Gebietscharakter. Die Anlage habe angesichts der ermittelten Immissionen von teilweise über 59 dB(A) nicht mehr den Charakter einer wohngebietsverträglichen Anlage für sportliche Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Unerheblich sei, ob für den Sportplatz eine Baugenehmigung vorliege, da § 4 BauGB allein an die faktischen Gegebenheiten der maßgebenden, das Baugebiet prägenden Umgebungsbebauung anknüpfe. Das Stadion existiere schon seit Jahrzehnten, offensichtlich ohne dass die Behörden jemals Anstoß daran genommen hätten.
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Das streitige Vorhaben verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Das Grundstück der Antragstellerin sei bei summarischer Prüfung keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.
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Maßstab sei die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen durch die Sportanlage seien nicht die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte, sondern höhere Werte maßgeblich. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 6 Satz 2 der 18. BImSchV, wonach Anlagen, für die keine Festsetzung in einem Bebauungsplan bestehen, nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen seien. Nach der im Verfahren zur Bauvoranfrage vom Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsprognose der (O.) GmbH vom 05.02.2014 sei das Grundstück der Antragstellerin durch die bereits vorhandene Sportanlage Lärmimmissionen von 57,3 dB(A) zu Trainingszeiten und von 56,7 dB(A) zu Zeiten des Ligaspielbetriebes ausgesetzt. Aufgrund der Prägung des Gebiets und der Vorbelastung durch die Sportanlage sei von einer geringeren Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Antragstellerin auszugehen. In der TA Lärm sei für Gemengelagen, in denen gewerblich, industriell oder hinsichtlich der Geräuschwirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzten, die Erhöhung der für reine oder allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen Zwischenwert vorgesehen. Es komme auch in Betracht, aufgrund vorhandener Auswirkungen einer Sportstätte von den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerten auszugehen. Da das Grundstück der Antragstellerin schon aufgrund der vorhandenen Lärmsituation Immissionen oberhalb der für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerte ausgesetzt gewesen sei, die allerdings nicht die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) erreichten, sei es sachgerecht, die Zumutbarkeitsschwelle bei den mittleren Werten zwischen den für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerten anzusetzen, also innerhalb der Ruhezeiten am Morgen bei 52,5 dB(A), nachts ab 22.00 Uhr bei 42,5 dB(A) und im Übrigen bei 57,5 dB(A). Eine weitere Erhöhung der Immissionsrichtwerte gemäß § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV scheide demgegenüber aus. Die Vorschrift sei jedenfalls deshalb nicht anzuwenden, weil das Vorhaben der Beigeladenen eine wesentliche Änderung einer Sportanlage darstelle.
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Die Schallimmissionsprognose der (O.) GmbH lasse darauf schließen, dass unzulässige Lärmeinwirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin nicht zu erwarten seien. Die Prognose gehe für Zeiten des Trainingsbetriebs ("Variante 1"), der nur an Werktagen stattfinde, von einem Immissionswert von 54,6 dB(A) aus, für Zeiten des Ligaspielbetriebs ("Variante 2") – an Sonntagen – von einem Wert von 53,5 dB(A). Für Siegesfeiern ("Variante 2 – seltenes Ereignis") seien Werte von unter 40 dB(A) und nur an Sonntagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr Werte von 53,5 dB(A) prognostiziert. Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass sich die (gegenüber der Bauvoranfrage ergebenden) Änderungen des genehmigten Vorhabens nicht in erheblicher Weise zu Lasten der Antragstellerin auswirkten.
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Die der Schallimmissionsprognose zugrunde liegenden Annahmen zu dem Lärm, der von den Kfz-Stellplätzen ausgehe, seien schlüssig und nachvollziehbar. Die Prognose sei hinsichtlich der in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen Parkplätze "Süd-Ost (neu)" und "Süd-West (neu)" von 12 PKW-Stellplätzen und einem Bus-Stellplatz ausgegangen. Zwar weiche die Baugenehmigung von der Bauvoranfrage insoweit ab, als nunmehr insgesamt 13 PKW-Stellplätze angelegt werden sollen. Daraus ergebe sich aber keine gravierende Abweichung der Lärmsituation zu Lasten der Antragstellerin, weil die von einem Bus ausgehenden Geräusche üblicherweise lauter seien als diejenigen von PKW. Eine (weitere) Abweichung im Vergleich zur Bauvoranfrage bestehe hinsichtlich der Stellplätze im Norden der Anlage; insoweit gehe die Prognose davon aus, dass der Parkplatz "Nord" mit ca. 20 Stellplätzen Bestandteil der Sportanlage sei, während im Bauantrag lediglich die 13 Stellplätze im Süden der Anlage ausgewiesen seien. Hinsichtlich der Nutzung im Trainingsbetrieb sei bereits die Schallimmissionsprognose davon ausgegangen, dass diese Stellplätze nach dem Bau des Funktionsgebäudes kaum in Anspruch genommen würden. Daher könne nicht angenommen werden, dass das Gutachten eine zu geringe Nutzung der Stellplätze im Süden der Anlage unterstellt habe. Auswirkungen auf die Grundannahmen zum Parkplatzlärm werde der Wegfall der Parkplätze an der Nordseite nicht haben. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Wegfall der Nordparkplätze könne die Bewegungshäufigkeit, die vom Sachverständigen mit 6 Fahrzeugbewegungen pro Tag und Stellplatz angesetzt worden sei, in gravierender Weise verändern. Für den Ligabetrieb bestünden ebenfalls keine gravierenden Abweichungen, welche die Übertragbarkeit der Ergebnisse der Lärmimmissionsprognose auf das genehmigte Vorhaben in Zweifel ziehen könnten. Wer zum Ligaspiel einen der Parkplätze gesichert habe, werde sein Fahrzeug in der Regel bis zum Spielende nicht wieder entfernen.
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Die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen – sowohl beim Trainings- als auch beim Ligabetrieb – seien in der Schallimmissionsprognose berücksichtigt. Sie gehe davon aus, dass Geräusche des An- und Abfahrverkehrs den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. In Anwendung der 16. BImSchV sei insbesondere berücksichtigt worden, dass die A-Straße während des Trainings- und Ligaspielbetriebs als Parkfläche diene und hier verstärkt mit Halteverkehr zu rechnen sei. Auch wenn man unterstelle, dass es – insbesondere im Ligabetrieb – durch den Wegfall der 20 Parkplätze an der Nordseite des Geländes zu einer Zunahme von Fahrzeuglärm durch Parkplatzsuche kommen werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Effekt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin führe. Die Belastung am Tage könne wegen der in dieser Zeit geltenden hohen Immissionsrichtwerte von 59 dB(A) für allgemeine Wohngebiete vernachlässigt werden. Aus der Grafik in Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV sei ersichtlich, dass die Verdoppelung der Verkehrsstärke (nur) zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels von 3 dB(A) führe.
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Die Prognose sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie von falschen Zuschauerzahlen ausgehe. Die angenommene Zahl von maximal 100 Zuschauern bei Jugendmannschaften und maximal 200 Zuschauern bei Herrenmannschaften und eine Einwirkzeit von jeweils 2,5 Stunden pro Spiel könne die Antragstellerin nicht mit dem Einwand in Frage stellen, dass nach Zeitungsartikeln mit Besucherzahlen zwischen 500 und 1.000 Personen zu rechnen sei. Die Herrenmannschaft des Beigeladenen habe (nach einer Recherche im Internet) seit dem 26.08.2017 durchschnittlich 100 Zuschauer und maximal 207 Zuschauer gehabt. Die geringe Überschreitung der maximal angenommenen Zuschauerzahl bei einem Spiel um 7 Zuschauer könne nicht mit einer so erheblichen Zunahme von Lärmimmissionen verbunden sein, dass der Beurteilungspegel für das Grundstück der Antragstellerin nunmehr überschritten werde. Unerheblich sei auch, ob die Lärmimmissionsprognose vom Bestand der Tribüne ausgegangen sei. Angesichts der großen Entfernung der im Nordosten der Anlage gelegenen Tribüne vom Grundstück der Antragstellerin sei nicht damit zu rechnen, dass sich das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Tribüne nennenswert auf die Lärmsituation ihres Grundstücks auswirke. Auch treffe es nicht zu, dass der von dem Funktionsgebäude ausgehende Schall in der Lärmimmissionsprognose nicht berücksichtigt worden sei. So seien die von der Belüftungsanlage und die von den Nutzern des Gebäudes ausgehenden Geräusche (etwa im Mannschafts- und Vereinsraum, den Umkleideräumen) ermittelt und berücksichtigt worden. Entsprechendes gelte für Unterhaltungen außerhalb des Gebäudes.
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Das Rücksichtnahmegebot sei auch nicht im Hinblick auf Lage, Größe und Ausmaße des Funktionsgebäudes verletzt. Insbesondere habe das Vorhaben keine erdrückende oder bedrängende Wirkung.
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Es sei auch nicht ersichtlich, dass von dem Vorhaben Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für das Grundstück der Antragstellerin durch Niederschlagswasser ausgehen. Soweit in dem geotechnischen Gutachten der (S.) vom 30.09.2017 davon die Rede sei, dass der Einsatz einer Niederschlagswasser-Versickerungsanlage aufgrund der geringen Wasserdurchlässigkeit der Untergrundschichten und des schwankenden Grundwasserspiegels nicht möglich sei, sei nicht darauf zu schließen, dass es zu unzulässigen Vernässungen des Grundstücks der Antragstellerin komme. Aus dem Gutachten gehe nicht hervor, dass auf dem Vorhabengrundstück eingeleitetes Wasser auf ihr Grundstück fließe. Angesichts der Entfernung des Grundstücks der Antragstellerin vom geplanten Gebäude könne dies auch nicht einfach unterstellt werden. Zudem schreibe die Baugenehmigung keine Niederschlagswasserversickerung vor; im Abschnitt 5.1 der "Prüfbemerkungen / Hinweise" solle die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung über die Anlagen des Wasser- und Abwasserverbandes Holtemme-Bode im Trennsystem erfolgen, um eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zu sichern.
II.
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A. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
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1. Die Antragstellerin hat weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, auch wenn das Funktionsgebäude – wie sich aus den von ihr eingereichten Lichtbildern ergibt – bereits weitgehend fertiggestellt ist.
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Zwar entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, wenn der Baukörper bereits fertiggestellt ist; hingegen besteht es auch nach Fertigstellung der baulichen Anlage des Vorhabens fort, wenn der Dritte Beeinträchtigungen geltend macht, die nicht (nur) in der Durchführung der Baumaßnahme mit der Errichtung des Baukörpers, sondern (auch) in der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage liegen, und diese Nutzung fortdauert (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 10.04.2018 – OVG 10 S 40.17 –, juris, RdNr. 3; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2015 – 9 CS 15.1762 –, juris, RdNr. 18 f.; SächsOVG, Beschl. v. 12.02.2015 – 1 B 297/14 –, juris, RdNr. 10, m.w.N.; HambOVG, Beschl. v. 21.10.2009 – 2 Bs 152/09 –, juris, RdNr. 3 f.; NdsOVG, Beschl. v. 22.10.2008 – 1 ME 134/08 –, juris, RdNr. 4; Beschl. d. Senats v. 03.11.2004 – 2 M 513/04 –, juris. RdNr. 4 f.). So liegt es hier. Die Antragstellerin wendet sich auch gegen die zugleich genehmigte Nutzung des Funktionsgebäudes und die damit verbundenen Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen.
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2. Die Beschwerde bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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2.1. Die Antragstellerin wendet ein, nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Baugrundstück nicht in einem allgemeinen Wohngebiet liegen solle. Im Flächennutzungsplan der Stadt A. seien für das gesamte Gebiet ausschließlich Wohnbauflächen dargestellt. Die Sportfläche, um die es hier gehe, sei als "Fläche für Gemeinbedarf und Fläche für Sportanlagen" dargestellt. Auch die Emissionen, die von diesem Grundstück ausgingen, änderten den Charakter des Wohngebiets nicht. Es werde unterstellt, dass die Anlage gebietsverträglich in einem Wohngebiet zulässig gewesen sei. Die Sportanlage sei zu DDR-Zeiten nicht genehmigt worden. Ursprünglich sei eine ganz andere Bebauung geplant gewesen. Ausweislich des "Situationsplans der Ortslage von H-Stadt", der noch in den 1930er Jahren Grundlage der Entwicklung gewesen sei, sei dort eine Bebauung mit Ein- bis Zweifamilienhäusern geplant gewesen, wie sie auch der übrigen Bebauung entspreche. Mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen
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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Baugrundstück und das Grundstück der Antragstellerin nicht gemäß § 30 BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage. Die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB, der für das Bestehen eines Gebietserhaltungsanspruchs im unbeplanten Innenbereich Voraussetzung ist, verlangt, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der BauNVO bezeichnet sind. Für die Anwendung des § 34 BauGB kommt es grundsätzlich nur auf den sich aus der vorhandenen Bebauung ableitbaren Maßstab an; die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind für die Zulassung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich unerheblich (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 – BVerwG 4 B 79.98 –, juris, RdNr. 6).
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Bei dieser Betrachtung ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind daher zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff "Fremdkörper" nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Darüber hinaus sind solche baulichen Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – BVerwG 4 C 23.86 –, juris, RdNr. 12 ff.; Beschl. v. 16.06.2009 – BVerwG 4 B 50.08 –, juris, Rdnr. 6; Beschl. d. Senats v. 07.08.2017 – 2 M 64/17 –, juris, RdNr. 5; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 37). Baulichkeiten können auch dann die Eigenart der näheren Umgebung prägen, wenn sie nicht imstande sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden (BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 – BVerwG 4 C 7.15 –, juris, RdNr. 13). So können auch Sportanlagen den Charakter eines Gebiets mitprägen (vgl. OVG NW, Urt. v. 19.04.2010 – 7 A 2362/07 –, juris, RdNr. 58 ff.). Sie können dann nicht als "Fremdkörper" wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit ausgeklammert werden, wenn sie aufgrund ihrer Großflächigkeit sowie der von ihnen ausgehenden Emissionen in besonderem Maße die Eigenart der näheren Umgebung mitbestimmen (vgl. OVG NW, Urt. v. 19.04.2010, a.a.O., RdNr. 60).
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Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks und des Grundstücks der Antragstellerin keinem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO entsprechen dürfte, weil die bereits bestehende Sportanlage bei der anzustellenden Betrachtung wegen der von ihr ausgehenden Lärmemissionen nicht ausgeklammert werden kann und in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, dass die Sportanlage gebietsverträglich in einem Wohngebiet zulässig gewesen sei; es ist lediglich – der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend – davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung des Gebietscharakters auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Vorhandene ungenehmigte Gebäude bleiben im Rahmen der Beurteilung nach § 34 BauGB nur dann außer Betracht, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde – etwa durch den Erlass von Beseitigungsverfügungen – hinreichend klar ergibt, dass die Beseitigung dieser Gebäude absehbar ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.05.2011 – 10 B 29/11 –, juris, RdNr. 6). Zu einer Prägung der Umgebung kann auch eine Bebauung beitragen, die in einer Weise geduldet wird, die keine Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit deren Vorhandensein abgefunden haben (BVerwG, Urt. v. 23.11.2016 – BVerwG 4 CN 2.16 –, juris, RdNr. 26, m.w.N.).
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2.2. Die Antragstellerin rügt, dass, soweit "Mischwerte" herangezogen würden, eine "Vorbelastung" der Sportanlage durch die umliegende Bebauung gegeben sei und nicht umgekehrt, da die Wohnbebauung (deutlich) früher entstanden sei. Bei der Bewertung hätte daher "andersherum" vorgegangen werden müssen. Zudem sei die Sportanlage des Beigeladenen ohne Baugenehmigung angelegt worden, es handele sich also um einen "Schwarzbau". Es werde ein immer weiterer Ausbau für zulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht befasse sich zudem fast ausschließlich mit den Lärmimmissionen, die für die Nachbarn wesentlich seien. Mischwerte könnten nicht gebildet werden. Soweit das Verwaltungsgericht von einer Schutzbedürftigkeit der Anlage ausgehe, betreffe dies lediglich einen Erhalt bzw. angemessenen Umbau vorhandener Anlagen, nicht jedoch die Errichtung eines vollkommen neuen Funktionsgebäudes mit weit darüber hinausgehenden Funktionen und Beeinträchtigungen der Nachbarn. Wie das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Immissionsrichtwerte selbst festgestellt habe, sei eine wesentliche Veränderung vorgenommen worden. Auch diese Argumentation der Antragstellerin verfängt nicht.
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a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bezüglich der Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen in Bezug auf Lärmimmissionen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, auf keine der in § 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) für bestimmte Baugebietstypen genannten Immissionsrichtwerte zurückgegriffen.
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Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Antragstellerin keinem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO entspricht, weil die seit Jahrzehnten tatsächlich vorhandene und deshalb in die Betrachtung einzubeziehende Sportanlage des Beigeladenen aufgrund der von ihr ausgehenden Lärmemissionen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich und damit bauplanungsrechtlich unzulässig wäre. Auch nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet nicht Sportanlagen jedweder Art allgemein zulässig; vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietes, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (BVerwG, Beschl. v. 02.07.1991 – BVerwG 4 B 1.91 –, juris, RdNr. 6, m.w.N.). So sind Fußballsportanlagen für Training und Wettkampf mit Tribünen und dergleichen in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig nicht zulässig (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 4 RdNr. 7.5).
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b) Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen "Mittelwertbildung" ist nicht zu beanstanden.
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Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) sind gebietsbezogen und insoweit Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise des Verordnungsgebers. Sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung der in einem Baugebiet (vgl. §§ 2 bis 11 BauNVO) miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen. Daher bestimmen sie das Maß zumutbarer Lärmimmissionen und damit die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft nach der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets, nach dem Gebietscharakter insgesamt. Das Rücksichtnahmegebot verlangt demgegenüber eine einzelfallbezogene Sichtweise. Es lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Dabei kann sich der durch die Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV gesetzte Rahmen im Einzelfall als unangemessen erweisen. Hier ermöglicht und gebietet das Rücksichtnahmegebot zusätzliche Differenzierungen ("Feinabstimmung") mit der Folge, dass die baugebietsbezogenen Richtwerte, die zudem einzelne Baugebietsarten zu jeweils einer Klasse mit einem einheitlichen Immissionsrichtwert zusammenfassen, je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen sind (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 – BVerwG 4 C 6.98 –, juris, RdNr. 25).
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Die 18. BImSchV lässt im Baugenehmigungsverfahren auch bei unmittelbarer Anwendung Raum für die differenzierte Bewertung von Nutzungskonflikten zwischen einem Gebiet für Sportanlagen und einem angrenzenden Wohngebiet nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme; damit ist die Bildung von Zwischenwerten zwischen den baugebietsbezogenen Richtwerten nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV zulässig (VGH BW, Urt. v. 03.07.2012 – 3 S 321/11 –, juris). Bei städtebaulichen Konflikten in Gemengelagen ist eine Art Mittelwert zu bilden, der der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte ist, sondern bei dem es sich um einen "Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit handelt. Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzung von Bedeutung ist. Wesentliches Kriterium für die Höhe des Zwischenwertes und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines zum Wohnen dienenden Grundstücks ist, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 – BVerwG 7 B 4.10 –, juris, RdNr. 32). Bei der Bewertung der zeitlichen Priorität kann ausschlaggebend sein, welchen rechtlichen Status die Nutzungen wann erlangt haben und ob in der Vergangenheit die Rechtsmittel gegen das Entstehen unverträglicher Nutzungen ausgeschöpft wurden; die Bewandtnis der zeitlichen Priorität kann solchermaßen durch den schieren Zeitablauf beim Nebeneinander der widerstreitenden Nutzungen sowie durch andere Umstände relativiert werden (OVG NW, Beschl. v. 12.02.2013 – 2 B 1336/12 –, juris, RdNr. 35 f., m.w.N.). Das Kriterium der zeitlichen Priorität verliert an Bedeutung, wenn die beiden unverträglichen Nutzungen schon über einen langen Zeitraum nebeneinander bestehen (vgl. HessVGH, Urt. v. 24.09.2008 – 6 C 1600/07.T –, juris, RdNr. 116).
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Gemessen daran begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht für die hier vorliegende Gemengelage als maßgebliche Immissionsrichtwerte Zwischenwerte von 52,5 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten am Morgen, 42,5 dB(A) nachts und 57,5 dB(A) im Übrigen zugrunde gelegt hat, die jeweils das arithmetische Mittel der für allgemeine Wohngebiete einerseits und Mischgebiete andererseits geltenden Immissionsrichtwerte bilden, auch wenn die Sportanlage zeitlich erst nach der sie umgebenden Wohnbebauung entstand und auch nicht (förmlich) genehmigt sein sollte. Für den Fall des späteren Heranrückens der Wohnbebauung an eine Sportanlage kann auf einem Wohngrundstück, das nach der Eigenart der näheren Umgebung in einem allgemeinen (oder reinen) Wohngebiet liegt, ein Lärmschutzniveau, das dem Immissionsrichtwert für Dorf- und Mischgebiete in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV entspricht, als Vorbelastung zumutbar sein; eine Orientierung an diesem Wert trägt der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, dass die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die hierauf zugeschnittenen Immissionsrichtwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999, a.a.O., RdNr. 27). Da hier die Wohnbebauung, insbesondere auch das Wohngebäude der Antragstellerin, nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin bei Errichtung der Sportanlage bereits vorhanden war, andererseits aber die beiden unverträglichen Nutzungen schon seit vielen Jahrzehnten nebeneinander bestehen – spätestens im Jahr 1955 war der Fußballplatz vorhanden (vgl. Bl. 65 der Beiakte B) – und die Anwohner sie hingenommen haben, erscheint es sachgerecht, die vom Verwaltungsgericht gebildeten Mittelwerte heranzuziehen.
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2.3. Die Antragstellerin wendet ein, wenn die faktischen Gegebenheiten maßgebend seien, stünden diese einem derart massiven Ausbau der Sportanlage entgegen. Ein als "Vereinsheim" genutztes Gebäude, das sich von der Größe und Art der Bebauung der Umgebung anpasse, sei bereits vorhanden. Durch das streitige Funktionsgebäude werde ein Gebäude geschaffen, das als Solitär herausrage, und zwar unter jeder Betrachtungsweise, von der Größe und Bauart bis hin zur Nutzungsweise. Soweit die Antragstellerin damit geltend machen sollte, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, vermag sie auch damit nicht durchzudringen.
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a) Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Funktionsgebäude überschreite hinsichtlich seiner "Größe" den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen, bezieht sie sich offenbar auf das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen "Gebäude" in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen; Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild, dabei ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen (BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 – BVerwG 4 C 7.15 –, juris, RdNr. 20). Die Antragstellerin legt nicht dar, welche Gebäude den hier maßgeblichen Rahmen bestimmen, an denen sich das streitige Funktionsgebäude messen lassen muss.
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b) Soweit die Antragstellerin rügt, das Funktionsgebäude habe auch hinsichtlich der "Bauart" kein Vorbild in der Umgebung, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass dieses Merkmal nicht in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannt ist. Soweit die Antragstellerin das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Merkmal der Bauweise (§ 22 BauNVO) meinen sollte, legt sie nicht dar, welche Bauweise (offen, geschlossen oder halboffen) in der näheren Umgebung vorzufinden ist und inwieweit das Vorhaben dieser Bauweise widerspricht.
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c) Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Da die nähere Umgebung auch durch dasjenige bestimmt wird, was auf dem Baugrundstück selbst tatsächlich vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 – BVerwG 4 C 7.15 –, juris, RdNr. 10; Urt. v. 17.06.1993 – BVerwG 4 C 17.91 –, juris, RdNr. 18, m.w.N.) ist die bereits vorhandene Sportanlage des Beigeladenen in die Betrachtung mit einzubeziehen. Auch bei dem Funktionsgebäude handelt es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke.
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d) Unabhängig davon hat § 34 Abs. 1 BauGB nicht stets und generell drittschützende Wirkung (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 RdNr. 141). Vielmehr hat das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene (objektivrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützenden Charakter, soweit in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 – BVerwG 4 C 19.82 –, juris, RdNr. 14; Urt. v. 25.02.1977 – BVerwG IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122). Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 – BVerwG 4 C 5.12 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.). Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – BVerwG 4 B 215.96 –, juris, RdNr. 8).
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Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch hinsichtlich der Lage, der Größe und der Ausmaße des Funktionsgebäudes verneint, insbesondere liegt keine erdrückende Wirkung oder optische Bedrängung vor. Auch entfaltet das – vom Grundstück der Antragstellerin aus betrachtet – eingeschossige Gebäude trotz seiner Länge von 41,20 m gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin keine "Riegelwirkung". Der Abstand zwischen der nördlichen Außenwand zum Grundstück der Antragstellerin beträgt ca. 20 m und somit ein Vielfaches der in § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsfläche von 3 m, so dass ein sog. "Einmauerungseffekt" nicht festzustellen ist. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Antragstellerin nichts zu ändern, dass das Gebäude durch die gegenüber der Bauvoranfrage vorgenommenen Änderungen der äußeren Gestalt aus ihrer Sicht eine (noch) größere Wucht erhalten hat.
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2.4. Die Antragstellerin wendet ein, die Schallimmissionsprognose der (O.) GmbH habe das Verwaltungsgericht selbst in einem Hauptsacheverfahren als unzureichend gerügt. In diesem Zusammenhang seien lediglich Varianten von Spielbetrieb bis hin zu Siegesfeiern durchgespielt worden. Im angegriffenen Beschluss sei die Rede davon, dass es wesentlich andere Auswirkungen gebe, beispielsweise entsprechende Verkehrsgeräusche durch die Verlagerung von Parkplätzen, die nunmehr genau gegenüber ihrem Grundstück angeordnet werden sollen. Insoweit bestehe auch keine Schutzwirkung, vielmehr führe die glattflächige Fassade dazu, dass diese Verkehrsgeräusche noch verstärkt in Richtung ihres Gebäudes angestrahlt würden.
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Mit diesem Vorbringen vermag die Antragstellerin die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich durch die Änderung der Parkplatzgestaltung südlich des Funktionsgebäudes gegenüber der der Schallimmissionsprognose zugrunde liegenden Bauvoranfrage (13 PKW-Stellplätze anstelle von 12 PKW-Stellplätzen und einem Busparkplatz) keine gravierende Änderung der Lärmsituation ergebe und deshalb die Lärmprognose auf die Fallgestaltung der Baugenehmigung übertragbar sei, nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Reflexionswirkung des Funktionsgebäudes bezüglich der Parkplatzgeräusche bei der Berechnung der Schallausbreitung unberücksichtigt blieb. In Abschnitt 2.3 (Untersuchungsmethode) wird u.a. beschrieben, dass die Prognose nach den Berechnungsgrundlagen der 18. BImSchV mit Hilfe des Rechnerprogramms IMMI 2013 durchgeführt werde. Dabei würden mit Hilfe des digitalisierten Geländemodells, unter Berücksichtigung der Ausgangswerte der Schallemission für die ausgewählten Immissionsorte, die Beurteilungspegel berechnet.
- 38
Der Vortrag der Antragstellerin, dass die Gründung nunmehr 50 cm höher sei, so dass ein höherer Baukörper mit einer ca. 300 m² größeren Schallreflexionsfläche als ursprünglich angenommen entstehe, ist nicht schlüssig. Bei einer Gebäudelänge von 41,20 m entlang der A-Straße vergrößert sich die Fläche der zum Grundstück der Antragstellerin zeigenden Außenwände des Funktionsgebäudes um ca. 20,60 m. Eine Vergrößerung in diesem Umfang dürfte zu keiner relevanten Erhöhung der auf das Grundstück der Antragstellerin einwirkenden Lärmimmissionen insbesondere durch die 13 PKW-Stellplätze führen.
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2.5. Die Antragstellerin macht geltend, das Gutachten habe eine viel zu geringe Anzahl von Parkplätzen unterstellt mit der Folge, dass "dort" eine wesentlich stärkere Nutzung notwendig wäre. Die weiteren 20 Parkplätze im Norden seien mit der Anlegung des Kunstrasenplatzes im Jahr 2016 weggefallen. Vorher hätten auf dem Hartplatz zumindest bei Trainingszeiten die Spieler ständig ihre Autos geparkt. Zudem seien 10 unbefestigte Stellplätze auf öffentlichem Raum durch den Neubau weggefallen. Bei der Schallimmissionsprognose sei nicht berücksichtigt worden, dass deshalb der Parkplatzsuchverkehr wesentlich umfangreicher sei, wenn nicht genügend Parkplätze zur Verfügung stünden.
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Damit vermag die Antragstellerin die Verwertbarkeit der Schallimmissionsprognose – jedenfalls für die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur mögliche summarische Prüfung – nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Lärmsituation durch den Wegfall der Parkplätze im Norden für das Grundstück der Antragstellerin so verändern wird, dass die insoweit maßgebenden Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) überschritten werden. Der Antragstellerin dürfte zwar darin beizupflichten sein, dass sich der Parkplatzsuchverkehr in der A-Straße durch den Wegfall dieser Stellplätze erhöhen dürfte. Der Gutachter hat bei seiner Prognose aber bereits berücksichtigt, dass durch den Bau des Funktionsgebäudes die M-Straße sowie die A-Straße während des Trainings- und Ligaspielbetriebes als Parkfläche dienen, hier verstärkt mit Halteverkehr zu rechnen sei und deshalb die 16. BImSchV zur Anwendung komme. Gemäß Ziffer 1.1 des Anhangs 1 der 18. BImSchV sind Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit seltenen Ereignissen (Nummer 1.5) auftreten und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Hierbei ist das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren der 18. BImSchV sinngemäß anzuwenden. Lediglich die Berechnung der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche erfolgt nach diesem Anhang. Der Sachverständige ist von einer Erhöhung des Pegels durch das Vorhaben des Beigeladenen um 3 dB(A) ausgegangen. Die von ihm für das Grundstück der Antragstellerin errechneten Werte liegen mit 44,7 dB(A) am Tag und 41,5 dB(A) in der Nacht (seltenes Ereignis) jedoch deutlich unter den für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsgrenzwerten von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht. Der Wegfall von 10 unbefestigten Stellplätzen im Bereich des Funktionsgebäudes auf öffentlichem Raum dürfte in diesem Zusammenhang nicht ins Gewicht fallen, weil dort die 13 PKW-Stellplätze geschaffen werden.
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2.6. Die Antragstellerin beanstandet, dass die der Schallimmissionsprognose zugrunde liegenden Zuschauerzahlen nicht überzeugen könnten. Die durchschnittlichen Zuschauerzahlen bezögen sich offensichtlich auf einen Jahreszeitraum, es seien die Spiele der Herrenmannschaft herangezogen worden. Es gebe jedoch die unterschiedlichsten Spiele, teilweise mit attraktiven Gegnern bei gutem Wetter und teilweise mit weniger attraktiven Gegnern bei schlechtem Wetter. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig.
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Der Sachverständige ist bei der Berechnung der Lärmimmissionen bei Ligaspielen nicht von einer durchschnittlichen, sondern einer maximalen Zuschauerzahl von 200 bei der Herrenmannschaft und 100 bei der Jugendmannschaft ausgegangen. Das Verwaltungsgericht ist nach einer Internetrecherche davon ausgegangen, dass die Ligaspiele der Herrenmannschaft des Beigeladenen seit dem 26.08.2017 von durchschnittlich 110 und maximal – in einem Spiel – 207 Zuschauern besucht worden seien und die geringfügige Überschreitung der angenommenen maximalen Zuschauerzahl von 200 um 7 Zuschauer nicht mit einer so erheblichen Zunahme von Lärm verbunden sei, dass der Beurteilungspegel für das Grundstück der Antragstellerin überschritten werde. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen vorgelegt, die eine höhere Zuschauerzahl belegen könnten. Auch für die neue Saison lassen sich der vom Verwaltungsgericht zitierten Internet-Seite "FuPa.net" (…) keine höheren Zuschauerzahlen entnehmen. Danach besuchten die Ligaspiele der 1. Herrenmannschaft in der Zeit vom 25.08.2018 bis 10.11.2018 zwischen 62 und 150 Zuschauer.
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2.7. Die Antragstellerin rügt, die Lärmimmissionsprognose der (O.) GmbH sei über weite Strecken nicht nachvollziehbar. Nach den mindestens für das Fußballspiel heranzuziehenden Emissionsansätzen der VDI-Richtlinie 3770 setze sich der Emissionspegel aus den Schallleistungspegeln der Spieler, der Zuschauer und der Schiedsrichterpfiffe im Spielbetrieb zusammen. Danach seien für ein Fußballspiel mit 100 Zuschauern Schallleistungspegel von 100 dB(A) für die Zuschauer und 104,9 dB(A) für das Spielfeld anzusetzen. Für ein Fußballspiel mit 50 Zuschauern ergäben sich Pegel von 97 dB(A) und 104,1 dB(A). Die Schallimmissionsprognose sei aber von geringeren Werten ausgegangen.
- 44
Auch dieser Vortrag vermag die Nachvollziehbarkeit der Schallimmissionsprognose nicht in Frage zu stellen. Der Sachverständige hat seine Berechnungen auf der Grundlage von Gleichungen der VDI-Richtlinie 3770 vorgenommen. Für den Zuschauerbereich gilt die Formel: 80 dB + 10 * log (n). Danach ergäbe sich zwar bei Zugrundelegung des Faktors n = 200 Zuschauer nicht der vom Sachverständigen errechnete Pegel von 100 dB, sondern ein Pegel von 103,0 dB. Der Berechnung lässt sich jedoch entnehmen, dass der Sachverständige von 50 Zuschauern (Jugendmannschaft) bzw. 100 Zuschauern (Herrenmannschaft) pro Seite ausgegangen ist, woraus sich dann pro Seite Werte von 97 dB bzw. 100 dB für den Zuschauerbereich ergeben. Für den Fußballplatz wird für die Spieler ein Wert von 94,0 dB angenommen. Für den Schiedsrichter gilt die Formel: 98,5 dB + 3 * log (1+n); daraus ergeben sich bei Zugrundelegung von 100 Zuschauern bei der Jugendmannschaft und 200 Zuschauern bei der Herrenmannschaft die vom Sachverständigen angenommenen Pegel von 104,5 dB (Jugend) und 105,4 dB (Herren).
- 45
2.8. Die Antragstellerin trägt vor, der Beigeladene habe auf die Wirkungen aus dem Bauvorbescheid nicht verzichtet, so dass dieser nach wie vor Bestandteil der Baugenehmigung sei. Im Rahmen der Ausführung habe es deutliche Änderungen gegeben, so werde das Mauerwerk in Poroton-Leichtziegel anstelle von Kalkstein ausgeführt mit der Folge, dass Emissionen des Gebäudes wesentlich größer seien als von der (O.) GmbH angenommen.
- 46
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Vorbescheid seinem Wesen nach zwar einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung darstellt und hinsichtlich der durch ihn entschiedenen Fragen einen Teil der Baugenehmigung vorwegnimmt, dies den Bauherrn aber nicht daran hindert, einen vom Vorbescheid abweichenden Bauantrag zu stellen. Dies hat dann ggf. zur Folge, dass eine zugunsten des Bauherrn bestehende Bindungswirkung des Vorbescheides entfällt (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.04.1996 – 10 A 620/91 –, juris, RdNr. 22) und über das geänderte Vorhaben (insgesamt) neu zu entscheiden ist.
- 47
Soweit der Beigeladene das Mauerwerk entgegen der im Baugenehmigungsantrag gemachten Angaben nicht in Kalkstein, sondern durch andere Baustoffe ausführen sollte, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Diese Abweichung könnte allenfalls einen Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung begründen. Unabhängig davon ist nicht dargelegt, dass die Verwendung von Poroton-Leichtziegeln in Bezug auf die Schalldämmung zu einer relevanten Erhöhung der Geräuschemissionen führt.
- 48
2.9. Die Antragstellerin beanstandet eine Blendwirkung durch eine auf dem Dach aufgespannte sehr helle Folie. Den genehmigten Bauvorlagen lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Dachhaut so ausgeführt werden soll, vielmehr soll ein Bitumen-Dämmdach (mit Bekiesung) errichtet werden.
- 49
2.10. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, das Oberlicht über dem Treppenhaus, das offensichtlich der Belüftung diene, sei bei der Schallimmissionsprognose nicht berücksichtigt werden, die Lärmimmissionen seien bei geschlossenen Fenstern errechnet worden. Den genehmigten Bauvorlagen lässt sich nicht entnehmen, dass über dem Treppenhaus ein zu öffnendes Oberlicht angebracht werden soll. Vielmehr ist lediglich eine Verglasung vorgesehen (vgl. Bl. 367 des Verwaltungsvorgangs, Schnitt B-B). Soweit das Gebäude abweichend von den genehmigten Bauvorlagen und damit von der erteilten Baugenehmigung errichtet wird, stellt dies die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung auch insoweit nicht in Frage.
- 50
2.11. Die Antragstellerin rügt, das Funktionsgebäude habe eine Riegelwirkung auch in Bezug auf die Wasserführung. Das Gelände falle von Süd nach Nord ab. Es sei durch einen Gutachter gefordert worden, einen Baggerschlurf anzufertigen, um festzustellen, welche wasserführenden Schichten wo verlaufen. Dies sei aber unterblieben. Im Jahr 2018 habe es nur sehr geringe Niederschläge gegeben, so dass direkte Auswirkungen noch nicht hätten festgestellt werden können. Im Jahr 2017 habe es deutlich höhere Niederschlagsmengen gegeben, die teilweise auch zu Überflutungen geführt hätten. Das Wasser fließe unterirdisch von ihrem Haus in Richtung des neuen Funktionsgebäudes und sei bisher entsprechend der normalen Fließrichtung unterhalb des Sportplatzes weiter abgeflossen. Nunmehr werde es vom Funktionsgebäude mindestens aufgestaut. Auch damit vermag die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme voraussichtlich nicht zu begründen.
- 51
Zwar müssen gemäß § 13 BauO LSA bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass u. a. durch Wasser und Feuchtigkeit keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Diese Vorschrift dient nicht nur dem Schutz der Bewohner und Benutzer der baulichen Anlage selbst, sondern auch dem Schutz des Nachbarn gegenüber Einflüssen aus der baulichen Anlage (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 08.12.2010 – OVG 2 S 56.10 –, juris, RdNr. 6, m.w.N.). Diese Vorschrift bzw. das Rücksichtnahmegebot sind verletzt, wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.11.2006 – 1 CS 06.2717 –, juris, RdNr. 20; HessVGH, Beschl. v. 25.03.2004 – 9 ZU 2458/03 –, juris, RdNr. 3). Hingegen begründet nicht jede durch ein Vorhaben verursachte Veränderung des Wasserabflusses zugleich eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte; gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks geplantes Vorhaben muss der Nachbar grundsätzlich hinnehmen (BayVGH, Beschl. v. 22.02.2017 – 15 CS 16.1883 –, juris, RdNr. 19).
- 52
Nach den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist eine Niederschlagsversickerung wegen der geringen Wasserdurchlässigkeit der Untergrundschichten nicht (mehr) vorgesehen und nach dem Inhalt der Baugenehmigung nicht zulässig. Nach summarischer Prüfung bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund einer "Riegelwirkung" des Funktionsgebäudes zu einer nicht mehr hinnehmbaren Vernässung des Grundstücks der Antragstellerin durch aufgestautes Fließwasser kommen wird. In dem vom Verwaltungsgericht zitierten geotechnischen Gutachten der (S.) vom 30.09.2017 (Bl. 305 ff. GA) wurde bei der im August 2017 durchgeführten Baugrunduntersuchung kein Grundwasserspiegel oder freies Schichtenwasser angetroffen. Lediglich bei lange anhaltenden Regenfällen könne der Grundwasserspiegel deutlich ansteigen; diese Prognose werde durch Beobachtungen gestützt, dass bei Starkregen hin und wieder sogar Wasser aus dem Böschungsfuß austrete und auf das Spielfeld des Sportplatzes laufe (S. 6 des Gutachtens). Zu den zu erwartenden Auswirkungen des Bauvorhabens wird u.a. ausgeführt, dass der Anschnitt von fließanfälligen Schichten ausgeschlossen werden könne (S. 7 des Gutachtens).
- 53
2.12. Der Vortrag der Antragstellerin, eine Auseinandersetzung mit dem Standsicherheitsnachweis finde nicht statt, bleibt unsubstantiiert. Die Beschwerde setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 12 f. des Beschlussabdrucks) nicht auseinander.
- 54
2.13. Soweit die Antragstellerin schließlich auf ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren verweist, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.09.2007 – 2 M 165/07 –, juris, m.w.N.).
- 55
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er auch im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
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C. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
- 57
D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden.
(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
- 1.
in Gewerbegebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65 dB(A),nachts 50 dB(A), - 1a.
in urbanen Gebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 dB(A), im Übrigen 63 dB(A),nachts 45 dB(A), - 2.
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60 dB(A),nachts 45 dB(A), - 3.
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A),nachts 40 dB(A), - 4.
in reinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45 dB(A), im Übrigen 50 dB(A),nachts 35 dB(A), - 5.
in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A), nachts 35 dB(A).
(3) Werden bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden in Aufenthaltsräumen von Wohnungen, die baulich aber nicht betrieblich mit der Sportanlage verbunden sind, von der Sportanlage verursachte Geräuschimmissionen mit einem Beurteilungspegel von mehr als 35 dB(A) tags oder 25 dB(A) nachts festgestellt, hat der Betreiber der Sportanlage Maßnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte sicherstellen; dies gilt unabhängig von der Lage der Wohnung in einem der in Absatz 2 genannten Gebiete.
(4) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten; ferner sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 3 um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
(5) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
1. tags | an Werktagen | 6.00 bis 22.00 Uhr, |
an Sonn- und Feiertagen | 7.00 bis 22.00 Uhr, | |
2. nachts | an Werktagen | 0.00 bis 6.00 Uhr, |
und | 22.00 bis 24.00 Uhr | |
an Sonn- und Feiertagen | 0.00 bis 7.00 Uhr, | |
und | 22.00 bis 24.00 Uhr, | |
3. Ruhezeit | an Werktagen | 6.00 bis 8.00 Uhr |
und | 20.00 bis 22.00 Uhr, | |
an Sonn- und Feiertagen | 7.00 bis 9.00 Uhr, | |
13.00 bis 15.00 Uhr | ||
und | 20.00 bis 22.00 Uhr. |
(6) Die Art der in Absatz 2 bezeichneten Gebiete und Anlagen ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 2 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes auszugehen.
(7) Die von der Sportanlage oder den Sportanlagen verursachten Geräuschimmissionen sind nach dem Anhang zu dieser Verordnung zu ermitteln und zu beurteilen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
- 1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, - 2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, - 3.
der Zahl der Vollgeschosse, - 4.
der Höhe baulicher Anlagen.
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
- 1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, - 2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.
(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.
(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.