Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2014 - 5 L 394/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Durch tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 23.1.2014 wurde dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Pferden gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG mit sofortiger Wirkung untersagt und ihm aufgegeben, die bereits am 16.12.2013 mündlich angeordnete und durchgeführte Wegnahme sowie anderweitige pflegliche Unterbringung seiner 12 Islandpferde sowie deren Veräußerung - voraussichtlich im Wege des freihändigen Verkaufs - zu dulden, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen vier Wochen einen Interessenten für den Erwerb der Pferde zu benennen. In der Begründung der Verfügung ist zur vorgesehenen Veräußerung der Pferde ausgeführt, diese werde zur Umsetzung des Halteverbots gemäß § 16 a TierSchG i.V.m. der analogen Anwendung des § 23 SPolG unter Berücksichtigung etwaiger tierschutzrechtlich relevanter Belange vorgenommen.
Gegen diese, seinen Bevollmächtigten am 28.1.2014 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller am 24.2.2014 Widerspruch eingelegt und beantragt, hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufs der Tiere die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen. Letzteres hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 4.3.2014 (Bl. 146 d.Vwakte) abgelehnt, woraufhin der Antragsteller am 18.3.2014 bei dem Verwaltungsgericht beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich des Verkaufs der Pferde anzuordnen. Am 21.3.2014 beantragte der Antragsgegner, das einstweilige Rechtschutzbegehren des Antragstellers zurückzuweisen. Er teilte mit, dass inzwischen bereits sieben der 12 Pferde verkauft und übergeben worden seien. Bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung werde kein weiteres Pferd mehr veräußert werden.
Durch Beschluss vom 22.5.2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die in der tierschutzrechtlichen Verfügung vom 23.1.2014 getroffenen Anordnungen seien nach der (landesrechtlichen) Vorschrift des § 5 Abs. 3VetALG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Soweit inzwischen bereits sieben Pferde veräußert worden seien, habe der Antrag sich erledigt. Hinsichtlich der noch vorhandenen fünf Pferde sei bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg biete. Das Verwaltungsgericht führt im Einzelnen aus, dass die Wegnahme der 12 Pferde ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG finde (S. 9 f. des Beschlusses) und das Verbot, Pferde zu halten und zu betreuen, das auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ergangen sei, ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken unterliege (S. 10 ff. des Beschlusses). Gleiches gelte hinsichtlich der Verpflichtung, die Veräußerung der Pferde zu dulden; insbesondere sei die seitens des Antragstellers hinsichtlich des Pferdehaltungsverbots und der Duldung der Veräußerung der Pferde in Abrede gestellte Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller werde auch in Zukunft mangels der erforderlichen Sachkunde Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorgaben begehen, nach Aktenlage gerechtfertigt (S. 11 f. des Beschlusses). Die mildere Handlungsalternative eines Einschreitens ausschließlich nach Maßgabe des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sei fallbezogen angesichts des staatlichen Schutzauftrages aus Art. 20 a GG keine gleich geeignete und damit vorzuziehende tierschutzrechtliche Maßnahme.
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsteller hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts in seinem Schriftsatz vom 5.6.2014, der den Umfang der von dem Senat im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden Prüfung bestimmt, entgegen, er habe anlässlich seines Widerspruchs und im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass er bereit sei, alles Erforderliche zu unternehmen, um die behördlicherseits beanstandeten Mängel bezüglich der Unterbringung der Pferde zeitnah abzustellen und künftig vollumfänglich eine tierärztliche Versorgung der Pferde sicherzustellen. Indes hätten weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht sich mit seinen detaillierten Vorschlägen, wie er dies im Einzelnen bewerkstelligen wolle, auseinandergesetzt und diese keiner Überprüfung auf ihre Realisierung unterzogen. Sinngemäß macht er geltend, dass dies im Beschwerdeverfahren nachzuholen sei und zu dem Ergebnis führen werde, dass die Bedenken gegen die Rückgabe zumindest der noch nicht veräußerten fünf Pferde ausgeräumt seien. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Zur Klarstellung sei zunächst darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche kraft Gesetzes gemäß § 5 Abs. 3VetALG sofort vollziehbare Auferlegung der Pflicht, die Veräußerung der Pferde zu dulden, ausweislich der Begründung der tierschutzrechtlichen Anordnung behördlicherseits nicht auf § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt wird und in dieser Vorschrift auch keine Rechtsgrundlage finden könnte. Denn die dort vorgesehene Möglichkeit, ein zulässigerweise fortgenommenes und vorübergehend anderweitig pfleglich untergebrachtes Tier zu veräußern, knüpft tatbestandlich daran an, dass dem Halter eine - ergebnislos verstrichene - Frist gesetzt wurde, binnen derer er eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen hat. Eine solche Frist ist dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung seiner Pferde nicht gesetzt worden.
Indes war die Setzung einer Frist zur Sicherstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung der Pferde anlässlich deren Wegnahme und anderweitigen Unterbringung durch Einschreiten vom 16.12.2013 bzw. im Anschluss an diese Maßnahme nicht erforderlich. Das Einschreiten des Antragsgegners erschöpfte sich nämlich nicht in der Maßnahme vom 16.12.2013 bzw. dem diesbezüglichen Teil der Anordnung vom 23.1.2014. Vielmehr untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller durch letztgenannte Verfügung gleichzeitig auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG das Halten und Betreuen von Pferden. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass dieser Anordnung, die ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, vorlagen, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller weiterhin Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorgaben begehen wird, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Argumentation dargelegt, und letztlich zieht der Antragsteller dies im Beschwerdeverfahren bezogen auf den Zeitpunkt der Anordnung seinerseits nicht ernsthaft in Zweifel.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das verfahrensgegenständliche Verbot des Haltens und des Betreuens von Tieren nach den einschlägigen landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften vollstreckt wird. Insoweit ist in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.3.2011 - 11 ME 96/11 -, juris Rdnr. 6) ausgeführt, dass § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zwar eine besondere tierschutzrechtliche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in der Form der Anwendung unmittelbaren Zwangs vorsieht und sich insoweit als bundesgesetzliche Sondervorschrift für die Anwendung unmittelbaren Zwangs darstellt, dies aber nicht ausschließt, ein Tierhaltungsverbot nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nach den allgemeinen landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften zu vollstrecken. Von dieser Möglichkeit macht der Antragsgegner fallbezogen Gebrauch.
Er stützt seine Berechtigung zur Veräußerung der Pferde ausweislich der Anordnung vom 23.1.2014 auf die landesrechtliche Vorschrift des § 23 SaarlPolG, die die Verwertung einer sichergestellten Sache nach Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift - inhaltsgleich mit der niedersächsischen Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 2 Nds.SOG - zulässt, wenn deren Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Dass die pflegliche Unterbringung der Pferde mit erheblichen Kosten verbunden ist und längerfristig unverhältnismäßig teuer würde, wurde seitens des Antragsgegners bereits in seinem Bescheid vom 4.3.2014 (S. 3) hinlänglich dargetan.
Demgemäß war die dem Antragsteller im Sinn des § 23 Abs. 2 Satz 1 SPolG in der angefochtenen Anordnung und im Bescheid vom 4.3.2014 angekündigte und im März durchgeführte Veräußerung von sieben Pferden als Maßnahme zur Durchsetzung des sofort vollziehbaren Verbots, Pferde zu halten und zu betreuen, rechtens.
Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die mit Blick auf das laufende Verfahren vorläufig zurückgestellte Veräußerung der fünf derzeit noch anderweitig untergebrachten Pferde. Deren weiterhin beabsichtigter Veräußerung steht zunächst nicht entgegen, dass nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Hs. TierSchG das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.
Die fallbezogene Unmaßgeblichkeit dieser Norm ergibt sich nicht bereits daraus, dass ein förmlicher auf Wiedergestattung der Pferdehaltung zielender Antrag bisher nicht gestellt worden ist. Denn der Antragsteller macht im Rahmen der Begründung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und im Rahmen der Begründung seiner gegen den einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde durchaus geltend, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sei. Allerdings verfängt seine diesbezügliche Argumentation nicht.
Der Antragsteller hält dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ausweislich seiner Beschwerdebegründung entgegen, alles Mögliche getan zu haben, um eine ordnungsgemäße Tierhaltung nachzuweisen. Er verweist darauf, dass er angeboten habe, dass zwei namentlich benannte Tierärzte ihn regelmäßig hinsichtlich der Haltung der Pferde überprüfen sollen, der Amtstierarzt unangemeldet Überprüfungen vornehmen könne und die beiden Weiden vom Antragsgegner auf ihre Eignung zur Pferdehaltung und ihre Ausbruchssicherheit begutachtet und besichtigt werden könnten. Er habe eingesehen, dass in der Vergangenheit Mängel bestanden hätten, sich dafür entschuldigt und Besserung in Gestalt der Zusammenarbeit mit den Behörden und Tierärzten angekündigt. Von daher dürfe er erwarten, dass der Wahrheitsgehalt seiner Angaben im Rahmen seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens überprüft werde.
Diese Argumentation verkennt, dass der Antragsgegner - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - mit überzeugender Begründung das Verbot der Pferdehaltung im Kern darauf stützt, dass dem Antragsteller nach den im Vorfeld des Einschreitens getroffenen Feststellungen offensichtlich die für das Halten von Pferden notwendige Sachkunde fehle und er deshalb über längere Zeit hinweg überhaupt nicht bemerkt habe, dass einige seiner Pferde behandlungsbedürftig erkrankt waren, und er den behördlichen Aufforderungen, unverzüglich deren tierärztliche Behandlung zu veranlassen, nicht aus bösem Willen, sondern mangels hinreichender Sachkunde keine ernstzunehmende Bedeutung beigemessen hat. Die fehlende Sachkunde, die auch aus Sicht des Senats der zentrale Grund für das behördliche Einschreiten war und dieses rechtfertigt, wird durch die Vorschläge des Antragstellers zur Problembewältigung nicht kompensiert, sodass der entscheidende Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen unverändert fortbesteht.
Hinzu tritt, dass die zur Problembeseitigung unterbreiteten Vorschläge des Antragstellers ihrerseits wenig stichhaltig erscheinen. So distanzieren sich die beiden von ihm benannten Tierärzte - worauf das Verwaltungsgericht in der Zusammenfassung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zutreffend hingewiesen hat - von der ihnen zugedachten Rolle. Ferner steht außer Frage, dass die Möglichkeit unangemeldeter amtstierärztlicher Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Tierhaltung ungeachtet eines diesbezüglichen Einvernehmens mit dem Tierhalter ohnehin jederzeit besteht. Zudem steht ausweislich der Feststellungen des Antragsgegners in der Sache unwidersprochen im Raum, dass der Verpächter der einen vom Antragsteller zur Pferdehaltung vorgesehenen Weide den aufgekündigten Pachtvertrag mit dem Antragsteller nicht verlängern will. Schließlich sei - ohne dass dies über das Vorgesagte hinaus noch entscheidungserheblich wäre - lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich nach dem mit der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vorgelegten Fotomaterial vom 16.6.2014 auch das Vorbringen des Antragstellers, die beiden von ihm zur Pferdehaltung vorgesehenen Weiden seien inzwischen ausbruchssicher eingezäunt, nicht bewahrheiten dürfte.
Nach alldem ist aus Sicht des Senats zusammenfassend festzustellen, dass die sich aufdrängende Annahme mangelnder Sachkunde des Antragstellers als Ursache der Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorgaben durch das Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise ausgeräumt wird und die Beschwerde daher der Zurückweisung unterliegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Funktionsgebäudes.
2
Der Beigeladene betreibt auf dem im Eigentum der Stadt A. stehenden Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Fl
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.