Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - 15 CS 16.1883

bei uns veröffentlicht am22.02.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 2.

III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des an der Straße „Z** …“ gelegenen, mit dem Verwaltungsgebäude eines Versandbuchhandels bebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung V* … Die Beigeladene zu 1 betreibt auf den östlich gelegenen Grundstücken FlNr. … und … ein gewerbliches Unternehmen zur Produktion maßgeschneiderter Kabelkonfektionen, Kabelsätze, Schaltschränke und Baugruppen. Nördlich der Grundstücke verläuft auf dem Grundstück FlNr. … der Beigeladenen zu 2 in Ost-West-Richtung die Straße „I* …“. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 9. Dezember 1997 bekannt gemachten Bebauungsplans „V* … … … *“ der Beigeladenen zu 2 in der Fassung der am 19. April 2016 bekannt gemachten 4. Änderung. Dieser weist die Grundstücke als Gewerbegebiet aus. In den textlichen Festsetzungen der Ursprungsfassung des Bebauungsplans ist unter 1.1 („Maß der baulichen Nutzung“) festgelegt, dass die „höchstzulässige Gebäudehöhe (GbH = Abstand zwischen Erdgeschossfußboden und Schnittpunkt Wand/Dach) im GE-Gebiet < 7,00 m“ betragen darf. In 1.2 („Gebäudeform“) ist festgesetzt, dass der Erdgeschossfußboden nicht höher als 0,30 m über der Geländeoberkante liegen darf. Durch die am 12. Oktober 2011 bekannt gemachte 2. Änderung des Bebauungsplans wurden die auf den Grundstücken FlNr. …, …, … und … ausgewiesenen Bauräume zu einem durchgängigen Baufenster verbunden. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans wurden diese Baugrenzen erneut geändert und zur Ermöglichung einer Betriebserweiterung der Beigeladenen zu 1 ein nach Norden erweitertes, durchgehendes Baufenster geschaffen, das neben diesen Grundstücken auch Teilflächen der Grundstücke FlNr. …, … und … erfasst. Das Baufenster durchschneidet damit in Nord-Süd-Richtung die in der Ursprungsfassung festgesetzten Straßenbegrenzungslinien für die nördlich der Grundstücke FlNr. …, …, … und … verlaufende Straße „I* …“ teilweise, sodass diese an beiden Enden des neuen Bestandes nur noch als „Sackgasse“ erhalten bleibt. Die Bebauungsplanänderung erfolgte im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2016 erteilte das Landratsamt N* … … … der Beigeladenen zu 1 zur Erweiterung ihres Betriebes die Baugenehmigung für die Errichtung einer Logistikhalle mit Sozialbereich auf dem zwischen den Grundstücken FlNr. … und FlNr. … gelegenen Grundstück FlNr. … sowie auf Teilflächen der nördlich anschließenden Grundstücke FlNr. …, … und … Zugleich ließ es eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur „Gebäudeform hinsichtlich der Überschreitung der Erdgeschossfußbodenoberkante zur Geländeoberkante um bis zu 2,57 m“ zu. Nach den genehmigten Bauvorlagen soll in Nord-Süd-Richtung eine 126,50 m lange und 37,04 m breite Lagerhalle errichtet werden. Dabei soll das Baugrundstück zur Angleichung des Niveaus zum bestehenden Betriebsgebäude aufgefüllt und das Gelände an der westlichen Grundstücksgrenze durch eine bis zu 2,13 m hohe Stützmauer mit einem Geländer als Absturzsicherung errichtet werden.

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und auf sofortiges bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene zu 1 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. August 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage habe voraussichtlich keinen Erfolg. Nachbarschützende Rechte der Antragstellerin würden durch die Baugenehmigung nicht verletzt. Dies gelte unabhängig davon, ob die 4. Änderung des Bebauungsplans wirksam sei. Selbst wenn dann die in der 2. Änderung des Bebauungsplans festgesetzten Baugrenzen durch das Bauvorhaben überschritten würden, ergäbe sich daraus keine Rechtsverletzung der Antragstellerin, weil die Baugrenzen keine drittschützende Funktion hätten. Auch die Durchschneidung der Straße „I* …“ führe nicht zu einer Verletzung von Rechten der Antragstellerin, weil ihr Grundstück FlNr. … bereits von der Straße „Z** …“ erschlossen werde. Die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzte Wandhöhe sei ebenfalls nicht drittschützend. Das Bauvorhaben verletze auch nicht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Die Befreiung von der festgesetzten Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkante sei gegenüber der Antragstellerin nicht unzumutbar, zumal die Lagerhalle auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Aufschüttung die Abstandsflächen einhalte. Auch die Länge der Logistikhalle sei gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos, da in Gewerbegebieten erheblich mehr an verdichteter Bebauung zumutbar sei als in zum Wohnen bestimmten Gebieten. Schließlich ergäben sich durch die an der westlichen Grundstücksgrenze vorgesehene Stützmauer mit dahinter liegender Geländeauffüllung und durch die auf der Mauer zu errichtende Absturzsicherung keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragstellerin. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der Anlage um eine privilegierte Stützmauer nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO handle. Jedenfalls würde von der Anlage keine gebäudeähnliche Wirkung i.S. von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausgehen, sodass sie nicht abstandspflichtig sei.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. August 2016 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Juni 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1 und zu 2 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Baugenehmigungsakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung, auf den die Antragstellerin ihre Beschwerde beschränkt hat (vgl. § 88 VwGO), zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Verfahren nach Art. 60 BayBO zu prüfen waren und die Rechte der Antragstellerin schützen (Art. 68 Abs. 1 BayBO, § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin wird voraussichtlich erfolglos bleiben, sodass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem Interesse am Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung nachrangig ist.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass auch im Fall einer Unwirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans die Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin nicht verletzen würde. Zwar dürfte das Bauvorhaben dann die mit der 2. Änderung des Bebauungsplans auf dem Grundstück FlNr. … festgesetzte vordere, d.h. zur Straße „I* …“ gerichtete Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) überschreiten. Aus diesem Rechtsverstoß dürfte sich aber keine Rechtsverletzung der Antragstellerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ergeben, weil dieser Festsetzung keine nachbarschützende Wirkung zukommt.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist im Allgemeinen nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; B.v. 13.12.2016 - 4 B 29.16 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - NJW-Spezial 2014, 653 = juris Rn. 24 ff.; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15 m.w.N.). Maßgebend ist, ob eine Festsetzung nach dem Willen des Plangebers nicht nur aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde, sondern (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Das kann etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2014 a.a.O. Rn. 25).

Nach diesem Maßstab vermitteln die festgesetzten Baugrenzen entgegen der Auffassung der Antragstellerin hier keinen Nachbarschutz. Dies gilt jedenfalls für die nach Norden zur Straße „I* …“ gerichtete vordere Baugrenze. Weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung oder sonstigen Umständen lässt sich entnehmen, dass dieser Baugrenze nach dem planerischen Willen der Beigeladenen zu 2 nachbarschützende Wirkung zukommen sollte. Dagegen spricht vielmehr, dass diese Baugrenze nicht seitlich zum nachbarlichen Grundstück der Antragstellerin, sondern zur Straße „I* …“ gerichtet ist. Ein vom Planungsgeber gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis dürfte aber allenfalls bei Baugrenzen von gegenüberliegenden Nachbargrundstücken in Betracht kommen, nicht dagegen bei einer vorderen, lediglich zu einer Straße gerichteten Baugrenze. Soweit die Antragstellerin auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2002 (Az. 14 CS 02.1498 - juris Rn. 9) und vom 23. Oktober 2002 (Az. 14 ZB 01.2238 - juris Rn. 4) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juni 2007 (Az. 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387 = juris Rn. 3) verweist, ergibt sich daraus nichts Anderes. Die Entscheidungen betreffen jeweils die Überschreitungen einer von der Straße abgewandten, zu Nachbargrundstücken gerichteten, seitlichen bzw. hinteren (rückwärtigen) Baugrenze und sind schon deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Übrigen bestätigen sie die Rechtsauffassung des Senats, dass sich selbst bei einer einem Nachbargrundstück gegenüberliegenden Baugrenze die Beantwortung der Frage, ob diese nachbarschützend ist, nach der jeweils im Einzelfall zu ermittelnden Planungsabsicht der Gemeinde richtet. Eine Verkürzung von nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen wurde entgegen den Angaben der Antragstellerin in der 2. Änderung des Bebauungsplans ebenfalls nicht festgesetzt.

2. Soweit die Antragstellerin in Bezug auf die 4. Änderung des Bebauungsplans formelle Fehler der Auslegungsbekanntmachung vom 7. Januar 2016 (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) und materielle Mängel der Abwägung ihrer Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere hinsichtlich der (teilweise) Überplanung der Straße „I* …“, rügt, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ihrem Vortrag lässt sich nicht entnehmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), inwieweit dieser Fehler zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die angegriffene Baugenehmigung führen könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht der Bebauungsplan, sondern allein die Baugenehmigung. Selbst wenn die behaupteten formellen und materiellen Mängel der Planung tatsächlich vorliegen sollten und sich hieraus die Unwirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB) ergäbe, hätte das nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Baugenehmigung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, auch wenn die Genehmigung auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilt wurde.

3. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, die Beigeladene zu 1 würde ihrer Verpflichtung aus Nr. 4.3. des Grünordnungsplans nicht nachkommen, wonach zwischen den einzelnen Quartieren und Parzellen umfangreiche Grünflächen vorzusehen sind, die eine auftretende Monotonie bei zusammenhängenden Industrieanlagen wirkungsvoll unterbrechen sollen. Zwar ist den Festsetzungen im Grünordnungsplan nach Nr. 1.7. der Satzung zur Ursprungsfassung des Bebauungsplans zwingend zu folgen. Ein Verstoß hiergegen verletzt aber keine Nachbarrechte der Antragstellerin, zumal sich ein Wille der Beigeladenen zu 2, der darauf schließen lässt, dass die Festsetzungen zum Grünordnungsplan hier nachbarschützend sein sollen, nicht feststellen lässt. Im Übrigen handelt es sich bei „Nr. 4.3.“ schon gar nicht um eine Festsetzung, sondern lediglich um einen Teil der „Erläuterung und Begründung des Grünordnungsplans“, dem keine Satzungsqualität zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 15 zur Planbegründung).

4. Auch der geltend gemachte Verstoß gegen Nr. 1.5 Satz 3 der textlichen Festsetzungen der Ursprungsfassung des Bebauungsplans, wonach Zaunverkleidungen mit Matten und Kunststoffplatten oder Ähnlichem unzulässig sind, verletzt keine Nachbarrechte der Antragstellerin. Auch diese - auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1994 erlassene - örtlichen Bauvorschrift über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen dürfte keinen Drittschutz zugunsten von Eigentümern benachbarter Grundstücke vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11 m.w.N.). Im Übrigen handelt es sich bei der Stützmauer wohl kaum um eine dieser Reglung von „Einfriedungen“ unterfallende Anlage.

5. Keine Nachbarrechtsverletzung durch die angegriffene Baugenehmigung ergibt sich auch im Hinblick auf den geltend gemachten Mangel der ordnungsgemäßen Niederschlagwasserbeseitigung auf dem Baugrundstück, die hier - anders als in dem vom Senat im Beschluss vom 24. Juli 2014 (Az. 15 CS 14.949 = ZMR 2015, 499) entschiedenen Fall - nach Art. Art. 60 Satz 1 Nr. 2, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teilnimmt.

Nach § 30 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn auch die Erschließung gesichert ist. Hierzu gehört eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers im Sinn von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung bestehen aber grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz. Etwas anderes kann - unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots - ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung Nachbargrundstücke unmittelbar betroffen sind. Nicht jede durch ein Vorhaben verursachte Veränderung des Wasserabflusses begründet aber zugleich eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte. Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks geplantes Vorhaben muss der Nachbar grundsätzlich hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - Rn. 14). Das Rücksichtnahmegebot ist nur dann verletzt, wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu unzumutbaren Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - BRS 70 Nr. 126 = juris Rn. 20). Anhaltspunkte dafür, dass hier solche Umstände gegeben sein könnten, sind nicht ersichtlich. Im Bereich der zwischen 5 m und etwas über 7 m breiten Feuerwehrzufahrt anfallendes Niederschlagswasser wird nach den genehmigten Eingabeplänen (vgl. Plan „Schnitte Ansichten“ im Maßstab 1:100 und Plan „Geländeauffüllung“ im Maßstab 1:500) durch die über das Niveau der Geländeauffüllung reichende Krone der Stützmauer daran gehindert, nach Westen auf das Grundstück der Antragstellerin abzufließen (vgl. auch Stellungnahme des Landratsamts vom 24.10.2016 unter 3.). Im Übrigen erfolgt die Entwässerung des Baugrundstücks (vgl. Art. 41 Abs. 1 BayBO) nach der Stellungnahme der fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft des Landratsamts vom 8. Juni 2016 (Blatt 24 der Behördenakte) ordnungsgemäß über den Mischwasserkanal der Beigeladenen zu 2.

6. Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit über die Straße „I* …“ geltend macht, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Die Antragstellerin rügt, dass infolge der mit dem Bauvorhaben verbundenen Sackgassenbildung für sie die bisher durchgehend befahrbar angelegte Straße „I* …“ im Bereich nördlich des Grundstücks FlNr. … als Rangierfläche für eine ungehinderte Warenanlieferung vor dem Wareneingang auf der Nordostseite ihres Grundstücks entfalle. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht dargelegt, inwiefern die Rangiermöglichkeit auf öffentlicher Straße nördlich des Nachbargrundstücks FlNr. … trotz der auf eigenem Grund vorhandenen unbebauten Flächen zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs unverzichtbar ist, ist der (teilweise) Wegfall der Straße „I* …“ nicht durch die streitgegenständliche Baugenehmigung erfolgt, sondern nach den Angaben der Beigeladenen zu 2 auf der Grundlage einer von der Antragstellerin nicht angegriffen, bestandskräftigen straßenrechtlichen Einziehung der Fläche (Art. 8 BayStrWG). Die Angabe in § 1 der Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans vom 18. April 2016, dass die betreffende Teilfläche „künftig nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche, sondern künftig als überbaubare Fläche vorgesehen ist“, steht dem nicht entgegen und begründet ebenfalls keinen Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung.

7. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich angenommen, dass durch das Bauvorhaben zulasten der Antragstellerin keine Abstandsflächenvorschriften verletzt werden.

a) Dies gilt auch hinsichtlich der an der Grenze zu ihrem Grundstück geplanten Stützmauer mit dahinter liegender Geländeauffüllung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, ob von dieser Anlage eine gebäudegleiche Wirkung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausgeht. Diese Bestimmung findet hier keine Anwendung, weil die Anlage nach der spezielleren Regelung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO abstandsflächenfrei ist.

Ob einer Anlage gebäudegleiche Wirkungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO aufweist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts zu bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2015 - 2 ZB 13.2522 - juris Rn. 4). Auch wenn von der Anlage an sich gebäudegleiche Wirkungen ausgehen, findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn die Anlage die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO erfüllt. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser besonderen Privilegierung, wie sie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Nach der der Musterbauordnung 2002 nachgebildeten, mit dem Gesetz vom 14. Juli 2007 (GVBl S. 499) in die Bayerische Bauordnung aufgenommenen Regelung sind Stützmauern und geschlossene Einfriedungen ohne eigene Abstandsflächen in (festgesetzten oder faktischen) Gewerbe- und Industriegebieten ohne Höhenbegrenzung zulässig, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m. Diese Begünstigung ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gerechtfertigt, weil die Schutzgüter des Abstandsrechts in Gewerbe- und Industriegebieten durch solche Anlagen regelmäßig nicht berührt werden und insoweit gegebenenfalls im Wege der Bauleitplanung oder durch örtliche Bauvorschriften Regelungen getroffen werden können. Die Beschränkung der abstandsflächenfreie Höhe auf bis zu 2 m hohe Anlagen in den übrigen Baugebieten wurde nach der Begründung zum Gesetzentwurf ausdrücklich auch deswegen getroffen, weil ein Umkehrschluss dahingehend ausgeschlossen werden sollte, ein darunter liegendes Maß könne einen Anhaltpunkt für die Annahme einer gebäudeähnlichen Wirkung bieten (vgl. LT-Drs. 15/7161 S. 44; ebenso die Begründung zur Musterbauordnung 2002; vgl. auch Schwarzer/ König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 56). Hieraus ergibt sich, dass Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO eine Sonderregelung darstellt, die, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen, die Anwendung der Vorschrift für Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausschließt.

Danach scheidet eine Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO hier aus, weil die Stützmauer nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 BayBO - ohne Höhenbegrenzung - abstandsrechtlich privilegiert ist. Darauf, dass die Stützmauer die Höhe von 2 m überschreitet, kommt es - wie gesagt - nicht an, weil sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück der Antragstellerin im privilegierten Gewerbegebiet liegen.

Unerheblich ist auch, dass sich an die Stützmauer eine Aufschüttung anschließt. Zwar kann es sich bei einer Aufschüttung grundsätzlich um eine eigenständige bauliche Anlage (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO) handeln, die auch abstandsflächenrechtlich gesondert zu beurteilen ist. Anders verhält es sich aber, wenn - wie hier - die Stützmauer der Sicherung der Aufschüttung vor dem Abrutschen auf das Nachbargrundstück dient. In diesem Fall bilden Stützmauer und Aufschüttung eine funktionelle Einheit, die in ihrer Gesamtheit der Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO unterliegen (vgl. OVG MV, B.v. 14.11.2013 - 3 M 222/13 - NordÖR 2014, 366 = juris Rn. 13; vgl. auch OVG RhPf, U.v. 18.6.2015 - 1 A 10776/14 - juris Rn. 28). Denn für den Nachbarn hat es abstandsrechtlich keine Bedeutung, was sich unmittelbar hinter einer durchgehenden Stützmauer befindet. Ob etwas Anderes zu gelten hat, wenn auf der Aufschüttung eine für den längeren Aufenthalt von Menschen bestimmte Terrasse errichtet wird, die den „Wohnfrieden“ auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigen würde, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Grundstück der Antragstellerin wird nicht zu Wohnzwecken, sondern gewerblich genutzt, der an die Stützmauer anschließende Bereich auf dem Baugrundstück stellt eine Feuerwehrzufahrt dar.

Dass die Stützmauer kein natürliches Gelände, sondern eine künstliche Aufschüttung sichert, steht der Privilegierung ebenfalls nicht entgegen. Eine Beschränkung auf Stützmauern zur Absicherung lediglich eines natürlichen Geländes hat der Bayerische Gesetzgeber nicht vorgesehen; dies widerspräche auch dem gesetzgeberischen Ziel, durch die Sonderregelung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO für untergeordnete bauliche Anlagen abstandsflächenrechtliche Erleichterungen zuzulassen, um praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen (vgl. LT-Drs. 15/7161 S. 38 und 44; ebenso OVG Hamburg, B.v. 14.7.2015 - 2 Bs 131/15 - NVwZ-RR 2016, 93 Rn. 11 zur gleichlautenden Bestimmung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2016, Art. 6 Rn. 284; a.A. OVG NRW, B.v. 22.2.2005 - 7 A 1408/04 - juris Rn.10; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand Okt. 2016, Art. 6 Rn. 269; offen gelassen in BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 14 CE 13.928 - juris Rn. 14).

Als Stützmauern (mit dahinter liegender Aufschüttung) privilegiert sind allerdings nur solche Anlagen, die erforderlich sind, um eine angemessene und zulässige Nutzung des Baugrundstücks zu ermöglichen (ebenso OVG NW, U.v. 27.11.1989 - 11 A 195/88 - BRS 50 Nr. 185 = juris Rn. 12; VG Würzburg, B.v. 27.7.2012 - W 5 S. 12.617 - juris Rn. 41; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, a.a.O., Art. 6 Rn. 284). Denn Anlagen, die für eine sinnvolle und zulässige Grundstücksnutzung nicht notwendig sind, rechtfertigen keine Privilegierung zugunsten des Bauherrn und zulasten des Nachbarn. Dass die Stützmauer hier zur angemessenen und zulässigen Nutzung des Baugrundstücks erforderlich ist, erscheint indes nicht zweifelhaft. Sie soll verhindern, dass Erdreich aus dem aufgeschütteten Gelände des Baugrundstücks zum niedrigeren Gelände auf dem Grundstück der Antragstellerin abrutscht. Die Aufschüttung selbst dient der Geländeangleichung des Baugrundstücks und ermöglicht einen niveaugleichen Anbau der streitgegenständlichen Logistikhalle mit Sozialbereich an das bestehende Betriebsgebäude der Beigeladenen zu 1 auf dem Grundstück FlNr. … Hierbei handelt es sich um ein nachvollziehbares Anliegen, das aus Gründen eines möglichst reibungslosen Betriebsablaufs sogar geboten erscheint. Der Einwand der Antragstellerin, eine Angleichung des Geländes sei jedenfalls im Bereich zwischen ihrem Grundstück und der Westseite der Halle für die geplante Umfahrung für Feuerwehrfahrzeuge nicht erforderlich, da die Umfahrung im Süden des Baugrundstücks ende, überzeugt nicht. Die Niveauanhebung dürfte hier jedenfalls zur Angleichung an das Gelände des Betriebsgebäudes auf den nördlich gelegenen Grundstücken FlNr. …, … und … sinnvoll sein, um eine angemessene Nutzung des Baugrundstücks ermöglichen. Eine „Absenkung“ der Feuerwehrzufahrt in dem genannten Bereich hätte im Übrigen auch zur Folge, dass die Bodenplatte der auf dem Baugrundstück zu erstellenden Halle an der Westseite anders und erheblich aufwändiger fundamentiert werden müsste. Eine wesentliche Verbesserung der abstandsrechtlichen Situation gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin wäre mit dieser Maßnahme jedoch nicht verbunden.

b) Das Geländer, das auf der Stützmauer zur Absturzsicherung errichtet werden soll, ist ebenfalls nicht abstandsflächenpflichtig. Es soll nach den genehmigten Bauvorlagen licht- und luftdurchlässig ausgeführt werden, sodass von ihm nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO keine gebäudegleiche Wirkung ausgeht. Im Unterschied zur Formulierung in Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO („Mauern und Einfriedungen“) ist in Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO ausdrücklich von „geschlossenen“ Einfriedungen die Rede. Dies verdeutlicht, dass bei einer in der Höhe nicht einheitlich aufgebauten Einfriedung abstandsflächenrechtlich nur die Höhe des unteren, „geschlossenen“ Teils anzurechnen ist, nicht aber zusätzlich die Höhe eines darauf gesetzten licht- und luftdurchlässigen Zauns (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.10.2002 - 26 ZB 99.3754 - juris Rn. 12; VG Würzburg, B.v. 6.11.2008 - W 5 S. 08.2064 - juris Rn. 15). Entsprechendes gilt für eine auf eine Stützmauer aufgesetzte Umwehrung.

8. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit der Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 werden für erstattungsfähig erklärt, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt habt, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Müller Schweinoch Dr. Seidel

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - 15 CS 16.1883

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - 15 CS 16.1883

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - 15 CS 16.1883 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung


(1) Abwasser ist 1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie2. das von Niederschlägen

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - 15 CS 16.1883 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - 15 CS 16.1883 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2014 - 15 CS 14.615

bei uns veröffentlicht am 29.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 9 CS 14.1171

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor I. In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - 15 CS 14.949

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Der Streitwert für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2015 - 2 ZB 13.2522

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für da

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - 15 ZB 14.1108

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der S

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Juli 2015 - 2 Bs 131/15

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Mai 2015 geändert: Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. September 2014 gegen die beide

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Nov. 2013 - 3 M 222/13

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. September 2013 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, gegenüber dem Beigeladenen sofort vollzieh

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Juni 2007 - 8 S 967/07

bei uns veröffentlicht am 14.06.2007

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007 - 11 K 2546/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 11 K 3011/07 - gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugene
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - 15 CS 16.1883.

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Jan. 2019 - M 29 K 18.3555

bei uns veröffentlicht am 30.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kl

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juni 2018 - M 9 K 17.5750

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - 15 ZB 17.45

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2018 - M 8 SN 18.501

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00

Referenzen

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Genehmigung für eine Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., die Beigeladenen Eigentümer des östlich angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung O. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. November 1997 bekannt gemachten und am 16. Juli 1999 und 20. März 2009 geänderten Bebauungsplans „P.“. Nach Nr. 7 des Bebauungsplans sind Geländeaufschüttungen bzw. Geländeabgrabungen nur auf kleineren Teilflächen bis zu einer maximalen Stärke von 50 cm erlaubt; weitere Geländeveränderungen bis zu 1,50 m können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde O. ausnahmsweise genehmigt werden; im Freistellungsverfahren ist keine Ausnahme möglich. Nachdem das Landratsamt ... bei einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass im südwestlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen eine ca. 50 m² große Geländeabtragung in einer Tiefe von ca. 1 m ausgeführt worden war, forderte es die Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 auf, über die Gemeinde einen entsprechenden Bauantrag einzureichen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 erteilte das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde O. den Beigeladenen auf deren Antrag nachträglich die „bauaufsichtliche Genehmigung für die Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer“ auf ihrem Grundstück. Zugleich wurde einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Geländeabtragung zugelassen. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, die Geländeabtragung sei kleinflächig und erreiche auch nicht die ausnahmsweise zulässige Geländeveränderung von 1,50 m.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob Gegenstand der Genehmigung lediglich die Geländeabtragung oder auch die Stützmauer sei. Ebenso könne es dahingestellt bleiben, ob für die Abgrabung verfahrensrechtlich anstelle der Baugenehmigung eine Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls würden die Kläger nicht in ihren materiellen Rechten verletzt. Durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von Nr. 7 der Festsetzungen des Bebauungsplans seien Nachbarrechte nicht verletzt, weil die Festsetzungen nicht nachbarschützend seien. Weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Geländeabtragungen drittschützende Wirkung für das Grundstück der Kläger zukommen sollte. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Die Behauptung, die Abgrabung weise planabweichend tatsächlich eine Tiefe von über 1,50 m auf, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Kläger massive Geländeverschiebungen und eine Absackung des Bodens auf ihrem Grundstücks insbesondere bei Starkregenereignissen befürchteten, sei die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks und damit die Bauausführung nach Art. 10 Satz 3 BayBO betroffen. Diese sei nicht Regelungsgehalt der Genehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. Entsprechendes gelte für die Stützmauer.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Kläger durch die unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren und dem Schutz der Klägers als Nachbarn dienen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen den Beigeladenen eine Ausnahme erteilt wurde, nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung haben ebenso wie in einem Bebauungsplan festgesetzte örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen grundsätzlich keine entsprechende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 15; B.v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris Rn. 21; B.v. 8.7.2013 - 15 ZB 13.306 - juris Rn. 8 m. w. N.). Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz ausnahmsweise nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - NJW-Spezial 2014, 653 = juris Rn. 24 ff.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15 m. w. N.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab dürfte das in Nr. 7 des Bebauungsplans festgesetzte Verbot von Geländeveränderungen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein von der Gemeinde O. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis der Grundeigentümer im Plangebiet spricht vielmehr im Gegenteil der Umstand, dass es sich um eine Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbilds handeln dürfte, mit der grundsätzlich nur die städtebauliche Ordnung, nicht jedoch auch ein individuelles Nachbarinteresse geschützt werden soll. Dies wird hier insbesondere auch durch die Planbegründung bestätigt, wonach die Gemeinde mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „verbindliche Voraussetzungen für die ortsgestalterische und bauliche Ordnung des im Plan begrenzten Gebietes“ (vgl. Nr. 1 der Planbegründung) und damit objektives Recht schaffen wollte. Für die Auffassung der Kläger, die Regelung zu Geländeveränderungen sei hier drittschützend, weil sich der Bebauungsplan auf ein „extremes Hanggrundstück“ beziehe und deswegen auch die Grundeigentümer der benachbarten Grundstücke vor der Gefahr geschützt werden sollten, dass durch größere Abgrabungen das Gelände des benachbarten Grundstücks instabil werde und rutsche, gibt es keine Anhaltspunkte. Allein eine Hanglage bewirkt kein - gegenseitiges - nachbarliches Austauschverhältnis.

b) Soweit die Kläger geltend machen, die Abgrabung sei abweichend von der Baugenehmigung tatsächlich wesentlich tiefer als 1,5 m erfolgt, kommt es, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, hierauf nicht an.

Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht aber ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes Bauwerk (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 12; B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris Rn. 25 m. w. N.). Hält sich der Bauherr tatsächlich nicht an die erteilte Baugenehmigung und führt das Vorhaben abweichend hiervon aus, kann dies allenfalls einen Anspruch der Kläger gegen die Behörde auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Die vorliegend allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird dadurch aber nicht berührt.

Mangels Erheblichkeit liegt daher entgegen der Annahme der Kläger auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, den Sachverhalt insoweit näher zu erforschen. Ist ein gerügter Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 44 m. w. N.).

c) Ebenso wenig ist es aufgrund des Vorbringens der Kläger ernstlich zweifelhaft, dass das Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot wegen einer Gefährdung der Standsicherheit ihres Wohnhauses und der Tragfähigkeit des Baugrunds ihres Nachbargrundstücks nicht verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei, das Entscheidungsergebnis unabhängig voneinander tragenden Gründe gestützt. Zum Einen hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil die die Standsicherheit und Tagfähigkeit des Nachbargrundstücks regelnde Bestimmung des Art. 10 Satz 3 BayBO zwar nachbarschützend sei, aber keine Verpflichtung (der Behörde) begründe, die Einhaltung ihrer Voraussetzungen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 42). Zum Anderen („unabhängig davon“) hat es angenommen, dass sich aus den vorgelegten Lichtbildern keine hinreichend konkreten Belege dafür entnehmen lassen, dass die von den Klägern befürchteten Gefahren für die Standsicherheit ihres Wohnhauses und die Tragfähigkeit ihres Grundstückes infolge der genehmigten Abgrabung tatsächlich drohten (vgl. Urteilsabdruck Rn. 45). Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Die Rüge, das Gericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, nachdem es den Lichtbildern, die eine Absackung des Grundstücks zeigten, keinen Beleg für die Gefahren für die Standsicherheit und Tragfähigkeit entnommen habe, verhält sich allein zur Frage einer tatsächlichen Gefährdung der von Art. 10 Satz 3 BayBO geschützten Rechtsgüter, nicht aber zu der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiteren - im Übrigen zutreffenden - Argumentation, dass diese Bestimmung im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, weil sie nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO gehört und damit an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht teilnimmt. Hiergegen haben die Kläger Einwände nicht erhoben. Ein Verfahrensmangel im Sinn des (§ 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt damit ebenfalls nicht vor.

2. Soweit die Kläger die weiteren Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennen und auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nehmen, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

„Darlegen“ im Sinn des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem all-gemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt, sondern näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2016 - 3 B 56/15; B.v. 8.6.2006 - 3 B 186/05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u. a. - juris Rn. 32; B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 8). Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht über-spannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 10). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 - 8 ZB 10.129 - BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m. w. N.). Das ist hier aber erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, erscheint schon deshalb billig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 519/3 Gemarkung W., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück FlNr. 519/18 Gemarkung W. (im Folgenden: Baugrundstück). Dieses Grundstück wurde aus dem nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. herausgemessen und grenzt im Nordosten auf eine Länge von ca. 5 m an das Grundstück der Antragstellerin an.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auracher Berg“. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. und der Dachneigung. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die Befreiungen hätten erteilt werden können, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar seien.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner hat sie beantragt, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2014 abgelehnt. Die erteilten Befreiungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze und der Dachneigung nachbarschützende Ziele zugrunde lägen, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Befreiungen seien gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Ein Anspruch eines Nachbarn auf den Fortbestand einer „faktischen Ruhezone“ bestehe nicht. Auf naturschutzrechtliche Belange könne sich ein Nachbar ebenso wenig berufen wie auf ein etwaiges Fehlen einer gesicherten Erschließung. Abgesehen davon, dass das Bebauungsplangebiet nicht innerhalb der vom Markt W. aufgestellten Gestaltungsrichtlinien liege, seien diese ausschließlich zur örtlichen Baugestaltungspflege erlassen worden. Zivilrechtliche Gesichtspunkte blieben im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Durch die Befreiung hinsichtlich der Baugrenze werde ihr Grundstück erheblich beeinträchtigt. Es sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Gründe hierfür sprächen. Seitliche und hintere Baugrenzen hätten nach der Rechtsprechung einen nachbarschutzrechtlichen Charakter. Eine Hinterlandbebauung, wie sie durch den angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei, liege im weiteren Baugebiet nicht vor. Sie stehe auch im Widerspruch zu den Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 aufzuheben und die Vollziehung der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen im Bebauungsplan über die Baugrenzen und die Dachneigung dargelegt. Das Gebiet sei bereits in anderen Bereichen nachverdichtet. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück lägen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts (AN 3 K 14.00018, AN 3 S 14.00460 und AN 3 K 14.00461) und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit als (zumindest) offen anzusehen. Angesichts dessen überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Nachbarklage verwirklichen zu können.

Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und auch die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestands und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Indes lässt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze verletze sie in ihren Nachbarrechten, bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit noch keine hinreichend sichere Prognose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu.

Die Frage, ob die im Bebauungsplan „Auracher Berg“ für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze für das Baugrundstück FlNr. 519/2 Gemarkung W. nachbarschützende Wirkung entfaltet, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht ohne weiteres beantworten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) - anders als die Festsetzung von Baugebieten - zwar nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich hierbei aus der Bebauungsplanbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugutekommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [„rückwärtiger Ruhebereich“]).

Im vorliegenden Fall liegen dem Senat weder die Bebauungsplanbegründung noch die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „Auracher Berg“ vor. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass derartige Unterlagen auch dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen haben. Dem Verwaltungsgericht wurden nämlich ausweislich der Vorlageschreiben des Landratsamts nur die den Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 und die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung betreffenden Bauakten vorgelegt. Diese enthalten aber lediglich eine Kopie eines Ausschnitts aus der Bebauungsplanzeichnung mit einem Blatt „VERBINDLICHE FESTSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES“ (vgl. Bl. 26 und 27 Bauakt H2014-0057). Letzterem lässt sich aus dem Verweis auf die Geltung der BauNVO vom 26. Juni 1962 entnehmen, dass es sich beim Bebauungsplan „Auracher Berg“ offensichtlich um einen „relativ alten“ Bebauungsplan (so die Bezeichnung in der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes W. vom 15.7.2013, Bl. 46 des Bauakts H2013-0472) handelt. Nähere Angaben etwa zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplans, zu seinem Geltungsbereich, zu den mit ihm allgemein verfolgten Zielen und konkret zu den Gründen für die im maßgeblichen Teilbereich festgesetzten Baufenster lassen sich aber auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit nämlich auf den bloßen Hinweis beschränkt, Anhaltspunkte dafür, dass die planende Gemeinde ihre Festsetzung einer Baugrenze zum Schutze benachbarter Grundstückseigentümer geschaffen hat, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine nähere Prüfung, z. B. anhand der Begründung des Bebauungsplans oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht vorgenommen.

Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise entgegengetreten. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass es sich hier um eine seitliche Baugrenze zu ihrem Grundstück handle und seitlichen (und hinteren) Baugrenzen nach der Rechtsprechung eine nachbarschützende Wirkung zukommen könne. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit nicht auf pauschale oder formelhafte Rügen. Vielmehr werden in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung substantiiert im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe dafür dargelegt, weshalb die Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Ein Eingehen auf die Aufstellungsunterlagen oder die Begründung des Bebauungsplans war entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht erforderlich, weil sich auch das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hat. Art und Umfang der Beschwerdebegründung hängen nämlich von der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses ab. Je eingehender die dortige Argumentation ist, desto tiefer muss sich der Beschwerdeführer mit ihr befassen (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76; Jeromin in Gärditz, VwGO, § 146 Rn. 32).

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der (seitlichen und rückwärtigen) Baugrenzen nicht auch zumindest zum Schutze der benachbarten Grundstückseigentümer erfolgt sei, seien nicht ersichtlich, ist auch in der Sache entgegenzutreten. Den in den Akten befindlichen Bebauungsplanfragmenten lässt sich nämlich jedenfalls das städtebauliche Ziel entnehmen, in dem von der Siedler- und Flurstraße sowie dem Finken- und Meisenweg gebildeten Geviert lediglich entlang dieser Straßen eine lockere 1- bis 1 1/2-geschossige Bebauung in Form einer „Bungalowsiedlung“ zu verwirklichen und den „Innenbereich“ dieses Gevierts von jeglicher Wohnbebauung freizuhalten. Darüber hinaus spricht unter Zugrundelegung der dem Senat bisher vorliegenden spärlichen Bebauungsplanunterlagen manches dafür, dass diese städtebauliche Konzeption auch den Belangen des Nachbarschutzes dienen sollte. Die Situierung der festgesetzten „Baufenster“ führt nämlich dazu, dass im Geviertsinnern eine zusammenhängende, unbebaute („grüne“) Fläche von ca. 40 - 60 m entsteht, deren Zweck es durchaus (auch) sein könnte, der umliegenden lockeren Bungalowbebauung als gemeinsamer „rückwärtiger Ruhebereich“ zu dienen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf aber unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze erst einer Würdigung der Bebauungsplanbegründung und der Akten des Aufstellungsverfahrens (insbesondere der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse) und einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs.

Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 - 2 AS 09.2907 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 darauf verwiesen hat, Nachbarn hätten keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag ein Nachbarrechtsbehelf gegen eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Hinterlandbebauung zugrunde, wobei den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung sich nicht nur auf den straßenseitigen Bereich beschränkte, sondern auch den rückwärtigen Grundstücksraum einbezog (a. a. O. - juris Rn. 20). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine Nachbarrechtsverletzung durch die erteilte Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze des übergeleiteten Bebauungsplans verneint hat, hat er lediglich eine auch vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellte Regel („in der Regel“) aufgestellt (a. a. O. Rn. 21). Seine Ausführungen zum „Wegfall der rückwärtigen Ruhezone“ stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Verneinung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtname (a. a. O. Rn. 23). Darum geht es hier aber nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2003 (a. a. O. juris Rn. 19) feststellt, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf Fortbestand einer faktischen Ruhezone hat, ist diese Aussage im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan getroffen worden, der für eine bisher im Wesentlichen unbebaute Freifläche mit Streuobstwiesennutzung, die von vorhandener Wohnbebauung umgeben war, Baurecht in Form der Festsetzung eines (eingeschränkten) allgemeinen Wohngebiets geschaffen hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Nachbar eine derartige Festsetzung nicht abwehren kann, wenn sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch um diese Frage geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Ungunsten der Beigeladenen aus.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. März 2007 - 11 K 2546/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 11 K 3011/07 - gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. November 2006 und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12. März 2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.3.2007 sind zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6.11.2006 anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt. Die angefochtene Baugenehmigung wird jedenfalls in der gegenwärtigen Fassung einer gerichtlichen Überprüfung voraussichtlich nicht standhalten, da sie gegen nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Antragsteller verstößt.
Die Baugenehmigung verstößt gegen die für das Baugrundstück geltende Festsetzung der nördlichen Baugrenze im Bebauungsplan „Größeweg - Strümpfelbacher Weg - Heilbronner Straße“, Neufestsetzung im Bereich „Karl-Friedrich-Goerdeler-Strasse“, Planbereich 04.14/3 vom 21.6.1990, weil das Vorhaben diese Baugrenze überschreitet. Denn gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 dürfen weder Gebäude noch Gebäudeteile eine festgesetzte Baugrenze überschreiten.
Dieser Rechtsverstoß verletzt die Antragsteller in ihren Rechten. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs kommt hinteren Baugrenzen regelmäßig nachbarschützende Wirkung zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.5.2006 - 8 S 149/06 -, vom 2.6.2003 - 8 S 1098/03 -, VBlBW 2003, 470 und vom 27.12.1995 - 8 S 3002/95 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.2.2003 - 5 S 5/03 -). Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall keine Veranlassung zu einer ausnahmsweise anderen Einschätzung, da es nach Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass es dem Ortsgesetzgeber bei der Festsetzung der für das Baugrundstück geltenden hinteren Baugrenze ausschließlich um die Wahrung städtebaulicher Belange ging und nicht (zumindest auch) darum, die Nachbarn in ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme einzubinden. Dieser Nachbarschutz wirkt zu Gunsten der der Baugrenze gegenüberliegenden Nachbargrundstücke und damit auch - jedenfalls soweit es der Baugrenze „gegenüber“ liegt - zu Gunsten des Grundstücks der Antragsteller (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.2.1999 - 5 S 2507/96 -, PBauE § 23 BauNVO Nr. 8 = BRS 62, 445), so dass sich diese darauf berufen können. Um
Die Antragsteller sind auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, die genannte Überschreitung der Baugrenze im Verhältnis zum Beigeladenen geltend zu machen. Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
Die Überschreitung der Baugrenze konnte - entgegen dem Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin - nicht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift kann zwar ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Das Vorhaben des Beigeladenen tritt jedoch nicht lediglich mit einem Gebäude teil , sondern mit dem Gebäude selbst über die Baugrenze vor. Der Unterschied zwischen "Gebäude" und "Gebäudeteil" entspricht dabei der Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Gebäudeteilen, so dass beim Vortreten eines unwesentlichen Gebäudeteiles lediglich dieser Gebäudeteil, beim Vortreten eines wesentlichen Gebäudeteiles dagegen zugleich das Gebäude selbst die Grenze überschreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1975 - IV C 5.74 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11 = BauR 1975, 313 = DVBl 1975, 895). Vorliegend soll das Gebäude mit seiner um 1,20 m vorkragenden nördlichen Außenwand die Grenze überschreiten. Diese Außenwand ist ein wesentlicher Gebäudeteil, so dass das Gebäude selbst vor die Baugrenze vortritt (vgl. BVerwG a. a. O.). Auf die vom Verwaltungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene Frage, bis zu welchem Maß ein Gebäudeteil „in geringfügigem Ausmaß“ vortritt, kommt es daher nicht an.
Um das Gebäude in seiner jetzigen Form genehmigen zu können, wäre daher eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Eine dahingehende Entscheidung hat die Antragsgegnerin bisher nicht getroffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Genehmigung für eine Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., die Beigeladenen Eigentümer des östlich angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung O. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. November 1997 bekannt gemachten und am 16. Juli 1999 und 20. März 2009 geänderten Bebauungsplans „P.“. Nach Nr. 7 des Bebauungsplans sind Geländeaufschüttungen bzw. Geländeabgrabungen nur auf kleineren Teilflächen bis zu einer maximalen Stärke von 50 cm erlaubt; weitere Geländeveränderungen bis zu 1,50 m können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde O. ausnahmsweise genehmigt werden; im Freistellungsverfahren ist keine Ausnahme möglich. Nachdem das Landratsamt ... bei einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass im südwestlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen eine ca. 50 m² große Geländeabtragung in einer Tiefe von ca. 1 m ausgeführt worden war, forderte es die Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 auf, über die Gemeinde einen entsprechenden Bauantrag einzureichen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 erteilte das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde O. den Beigeladenen auf deren Antrag nachträglich die „bauaufsichtliche Genehmigung für die Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer“ auf ihrem Grundstück. Zugleich wurde einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Geländeabtragung zugelassen. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, die Geländeabtragung sei kleinflächig und erreiche auch nicht die ausnahmsweise zulässige Geländeveränderung von 1,50 m.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob Gegenstand der Genehmigung lediglich die Geländeabtragung oder auch die Stützmauer sei. Ebenso könne es dahingestellt bleiben, ob für die Abgrabung verfahrensrechtlich anstelle der Baugenehmigung eine Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls würden die Kläger nicht in ihren materiellen Rechten verletzt. Durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von Nr. 7 der Festsetzungen des Bebauungsplans seien Nachbarrechte nicht verletzt, weil die Festsetzungen nicht nachbarschützend seien. Weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Geländeabtragungen drittschützende Wirkung für das Grundstück der Kläger zukommen sollte. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Die Behauptung, die Abgrabung weise planabweichend tatsächlich eine Tiefe von über 1,50 m auf, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Kläger massive Geländeverschiebungen und eine Absackung des Bodens auf ihrem Grundstücks insbesondere bei Starkregenereignissen befürchteten, sei die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks und damit die Bauausführung nach Art. 10 Satz 3 BayBO betroffen. Diese sei nicht Regelungsgehalt der Genehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. Entsprechendes gelte für die Stützmauer.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Kläger durch die unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren und dem Schutz der Klägers als Nachbarn dienen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen den Beigeladenen eine Ausnahme erteilt wurde, nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung haben ebenso wie in einem Bebauungsplan festgesetzte örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen grundsätzlich keine entsprechende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 15; B.v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris Rn. 21; B.v. 8.7.2013 - 15 ZB 13.306 - juris Rn. 8 m. w. N.). Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz ausnahmsweise nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - NJW-Spezial 2014, 653 = juris Rn. 24 ff.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15 m. w. N.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab dürfte das in Nr. 7 des Bebauungsplans festgesetzte Verbot von Geländeveränderungen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein von der Gemeinde O. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis der Grundeigentümer im Plangebiet spricht vielmehr im Gegenteil der Umstand, dass es sich um eine Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbilds handeln dürfte, mit der grundsätzlich nur die städtebauliche Ordnung, nicht jedoch auch ein individuelles Nachbarinteresse geschützt werden soll. Dies wird hier insbesondere auch durch die Planbegründung bestätigt, wonach die Gemeinde mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „verbindliche Voraussetzungen für die ortsgestalterische und bauliche Ordnung des im Plan begrenzten Gebietes“ (vgl. Nr. 1 der Planbegründung) und damit objektives Recht schaffen wollte. Für die Auffassung der Kläger, die Regelung zu Geländeveränderungen sei hier drittschützend, weil sich der Bebauungsplan auf ein „extremes Hanggrundstück“ beziehe und deswegen auch die Grundeigentümer der benachbarten Grundstücke vor der Gefahr geschützt werden sollten, dass durch größere Abgrabungen das Gelände des benachbarten Grundstücks instabil werde und rutsche, gibt es keine Anhaltspunkte. Allein eine Hanglage bewirkt kein - gegenseitiges - nachbarliches Austauschverhältnis.

b) Soweit die Kläger geltend machen, die Abgrabung sei abweichend von der Baugenehmigung tatsächlich wesentlich tiefer als 1,5 m erfolgt, kommt es, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, hierauf nicht an.

Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht aber ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes Bauwerk (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 12; B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris Rn. 25 m. w. N.). Hält sich der Bauherr tatsächlich nicht an die erteilte Baugenehmigung und führt das Vorhaben abweichend hiervon aus, kann dies allenfalls einen Anspruch der Kläger gegen die Behörde auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Die vorliegend allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird dadurch aber nicht berührt.

Mangels Erheblichkeit liegt daher entgegen der Annahme der Kläger auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, den Sachverhalt insoweit näher zu erforschen. Ist ein gerügter Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 44 m. w. N.).

c) Ebenso wenig ist es aufgrund des Vorbringens der Kläger ernstlich zweifelhaft, dass das Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot wegen einer Gefährdung der Standsicherheit ihres Wohnhauses und der Tragfähigkeit des Baugrunds ihres Nachbargrundstücks nicht verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei, das Entscheidungsergebnis unabhängig voneinander tragenden Gründe gestützt. Zum Einen hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil die die Standsicherheit und Tagfähigkeit des Nachbargrundstücks regelnde Bestimmung des Art. 10 Satz 3 BayBO zwar nachbarschützend sei, aber keine Verpflichtung (der Behörde) begründe, die Einhaltung ihrer Voraussetzungen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 42). Zum Anderen („unabhängig davon“) hat es angenommen, dass sich aus den vorgelegten Lichtbildern keine hinreichend konkreten Belege dafür entnehmen lassen, dass die von den Klägern befürchteten Gefahren für die Standsicherheit ihres Wohnhauses und die Tragfähigkeit ihres Grundstückes infolge der genehmigten Abgrabung tatsächlich drohten (vgl. Urteilsabdruck Rn. 45). Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Die Rüge, das Gericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, nachdem es den Lichtbildern, die eine Absackung des Grundstücks zeigten, keinen Beleg für die Gefahren für die Standsicherheit und Tragfähigkeit entnommen habe, verhält sich allein zur Frage einer tatsächlichen Gefährdung der von Art. 10 Satz 3 BayBO geschützten Rechtsgüter, nicht aber zu der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiteren - im Übrigen zutreffenden - Argumentation, dass diese Bestimmung im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, weil sie nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO gehört und damit an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht teilnimmt. Hiergegen haben die Kläger Einwände nicht erhoben. Ein Verfahrensmangel im Sinn des (§ 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt damit ebenfalls nicht vor.

2. Soweit die Kläger die weiteren Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennen und auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nehmen, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

„Darlegen“ im Sinn des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem all-gemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt, sondern näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2016 - 3 B 56/15; B.v. 8.6.2006 - 3 B 186/05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u. a. - juris Rn. 32; B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 8). Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht über-spannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 10). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 - 8 ZB 10.129 - BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m. w. N.). Das ist hier aber erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, erscheint schon deshalb billig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem aus den FlNr. ... und ... (Gemarkung H.) bestehenden und straßenseitig über die Mittlere E. erschlossenen Baugrundstück. Sie haben als Miteigentümerinnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz des südlich benachbarten Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung H.) am 24. März 2014 gegen die ihnen nicht zugestellte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 in eigenem Namen Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Au 4 K 14.485) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Au 4 S 14.486).

Mit je am 17. April 2014 zugestelltem Beschluss vom 15. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Das Vorhaben verletze keine im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Da bereits ein Schmutzwasserkanal durch das Grundstück der Antragstellerinnen zu dem in der U. verlegten öffentlichen Kanal führe, werde ihnen durch die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück kein Notleitungsrecht in entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 BGB aufgezwungen. Fragen nach dem Umfang der aus der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit resultierenden Duldungspflichten seien bürgerlich-rechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten zu klären. Die Ableitung von Regenwasser in die dafür vorhandene zweite Rohrleitung habe ein Gutachter in einer Stellungnahme vom 16. März 2014 zwar als “grenzwertig“ angesehen. Das bedeute aber, dass diese Ableitungsanlage noch als ausreichend angesehen werden könne und die Erschließung damit gesichert sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. Sie beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 anzuordnen sowie die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

Hier sei zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Erschließung allein über das Grundstück der Antragstellerinnen erfolgen solle. Die Leitung für das Oberflächenwasser (Regenwasser) habe keine ausreichenden Sicherheitsreserven, weshalb die Gefahr von Überflutungen des tiefer gelegenen Grundstücks bestehe und Schäden auch am Eigentum der Antragstellerinnen entstehen könnten. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 59 BayBO gebiete, Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Die Baugenehmigung könne so, wie sie erteilt wurde, nicht bestehen bleiben. Im Übrigen dürfe die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstoße. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hätten sämtliche Wohnungseigentümer die bisherige Prozessführung der Antragstellerinnen genehmigt und diese ermächtigt, die Rechte der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nachdem der Rohbau fertiggestellt sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entfallen. Unabhängig davon seien die Anforderungen des Art. 11 BayBO (Schutz gegen Einwirkungen durch bauliche Anlagen) nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO. Die Baugenehmigung enthalte dazu auch keine Feststellungen, weshalb eine Rechtsverletzung der Antragstellerinnen ausscheide. Die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Baubehörde eingeräumte Ablehnungsbefugnis diene nicht der Wahrung nachbarlicher Interessen. Den Nachbarn werde kein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens dahingehend eingeräumt, dass die Baugenehmigung in den vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Fällen abzulehnen sei. Im Übrigen sei die Entwässerung der Tiefgaragenzufahrt auf dem Baugrundstück auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. ***/* möglich.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Bauakte verwiesen.

II.

Die Prüfung der statthaften (§ 146 Abs. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Beschwerde in erster Linie anhand der fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) ergibt, dass die Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Senat teilt im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigung keine eigenen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Antragstellerinnen verletzt. Im Hinblick auf die befürchteten Schäden am Sondereigentum durch Überflutung des Grundstücks FlNr. ***/* bei Starkregen fehlt es bereits an einer entsprechenden Regelung in der Baugenehmigung; daneben wird die mögliche Beeinträchtigung eigener Rechte nicht schlüssig dargelegt (1.). § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG weist die Befugnis zur Wahrnehmung gemeinschaftsbezogener Abwehrrechte der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu; eine gewillkürte Prozessstandschaft - die rechtsgeschäftliche Übertragung der Befugnis, fremde Rechte in eigenem Namen gerichtlich zu verfolgen - ist im Anfechtungsrechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (2.).

1. Der Prüfungsumfang und damit zugleich die Feststellungswirkung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung hat sich gemäß § 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden Fall unter anderem darauf beschränkt, ob die Erschließung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert ist. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Mindestanforderungen an die Sicherung ausreichender Erschließung bestimmen sich nach dem jeweils zu errichtenden Vorhaben (BVerwG, U. v. 20.8.1985 - 4 C 48/81 - ZfBR 1985, 288 = juris Rn. 15 f.). Der vom Gesetz nicht definierte bundesrechtliche (BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 - BauR 1988, 576 = juris Rn. 23) Begriff der öffentlichen, bauplanungsrechtlichen Erschließung umfasst nach allgemeiner Auffassung die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Kraftfahrzeugen über öffentliche Verkehrsanlagen, die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Energie (str.) sowie die Beseitigung der Abwässer und der festen Abfälle (Driehaus in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Mai 2014, § 123 Rn. 3; Vogel in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Februar 2014, § 123 Rn. 2; Ernst/Griwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 1. Januar 2014, § 123 Rn. 4 b; Gloria, NVwZ 1991, 720, 721 f.). Zu der so beschriebenen bodenrechtlich-grundstücksbezogenen Erschließung zählt nicht ein allgemeiner „bauordnungsrechtlicher Umgebungsschutz“ (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 11 Rn. 6 a.E.), den beispielsweise Art. 11 BayBO in Gestalt allgemeiner sicherheitsrechtlicher Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz vor Einwirkungen - auch in der Nachbarschaft des Vorhabens - zum Gegenstand hat.

Nachdem der Bauantrag der Beigeladenen am 4. Juli 2013 bei ihr eingegangen war, hat die Gemeinde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juli 2013 dem Vorhaben zugestimmt und ergänzend festgestellt, dass die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung (Kanalisation im Trennsystem) gesichert seien (Bl. 138/140 d. Bauakte). Auf dieser Grundlage erteilte das Landratsamt mit Datum vom 10. Oktober 2013 die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO. Der Bescheid weist im Text (unter 3. auf S. 3) lediglich auf die oben zitierte Stellungnahme der Gemeinde hin. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Bl. 53, 62-69 d. Bauakte) enthalten keine zeichnerische Darstellung der Oberflächenwasserentsorgung des Vorhabens auf dem Baugrundstück oder über das benachbarte Grundstück FlNr. 269/1.

Daraus folgt, dass die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Anfechtung der Genehmigung mit der Begründung, von einer mangelnden Sicherung der Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks gingen Nachteile oder Gefahren für das Grundstück FlNr. ... aus, von vorneherein ins Leere (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Zwar finden sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Erwägungen dazu, dass eine Baugenehmigung deshalb gegen das einfachgesetzliche Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, weil die Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen gewährleistet sei oder durch einen genehmigten Erdwall zulasten der Nachbarschaft verändert werde (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2006 - 20 CS 05.3147 - juris Rn. 10-13; B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - juris Rn. 13-15). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage dazu, dass auch die Abführung von Oberflächenwasser den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht, bleibt der Nachbar in diesem Punkt auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt. Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt.

Abgesehen davon haben die Antragstellerinnen auch unter Berücksichtigung ihrer - im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 erstmalig enthaltenen - näheren Äußerungen zu möglichen Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums nicht substanziiert aufgezeigt, dass die genehmigte Bebauung insoweit zu unzumutbaren Verhältnissen führen könnte. Wenn es wegen der vom Gutachter (vgl. baufachliche Stellungnahme vom 16.3.2014, Bl. 192-235 d. Bauakte = Bl. 16-60 der VG-Akte) als „grenzwertig“ bezeichneten Dimensionierung des Regenwasserkanals tatsächlich zu einem Rückstau des „Abwassers“ (?) in das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... kommen sollte, läge die Ursache dafür vor allem in dem Zusammentreffen zweier in einem Teilabschnitt (ab „RW 2“) über denselben Regenwasserkanal abgeführten Oberflächenwasserströme, nämlich aus dem Baugrundstück und dem Unterliegergrundstück, an dem die Antragstellerinnen mitbeteiligt sind. Wie in einem solchen Fall der Nachweis der alleinigen oder überwiegenden Verursachung eines Rückstaus bis in das Haus auf dem Unterliegergrundstück durch Wasser, das vom Oberliegergrundstück herrührt, zu führen wäre, erscheint schon für sich betrachtet nicht plausibel. Die zitierte Begutachtung nimmt für ein statistisch am Standort Lindau einmal in zwei Jahren überschrittenes Regenereignis mit einer kurzzeitigen (fünfminütigen) Menge von 241 l/s einen Regenwasser-Volumenstrom von insgesamt 12,30 l/s für das Baugrundstück und einen solchen von 10,80 l/s für das Unterliegergrundstück an. Ab dem Einleitpunkt „RW 2“ werden lt. dem Gutachten insgesamt 21,2 l/s ausgewiesen. Wegen des nur geringen Gefälles zwischen dem Schacht am Einleitpunkt „RW 2“ bis zum rund 3,50 m entfernten Schacht „RW 3“ (von Schachtsohle RW 2 - 411,02 - zur Schachtsohle RW 3 - 410.95 - insgesamt 7 cm) empfiehlt die zitierte Begutachtung eine nochmalige Überprüfung, ob der ab „RW 2“ in „DN 200“ ausgeführte Kanal ausreichend dimensioniert ist. Eine Schadensprognose wird aber auch für den Bestand nicht aufgestellt, zumal für eine Leitung mit „DN 200“ bei Vollfüllung eine tatsächliche Abflussleistung von rd. 33 l/s angegeben wird. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerinnen sich zu der am Ende des Gutachtens angesprochenen Frage, ob für das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... eine Rückstausicherung vorhanden ist, nicht geäußert haben. Bei diesem Sach- und Erkenntnisstand ist die zuletzt vorgetragene „naturgemäße Beeinträchtigung des Sondereigentums im Erdgeschoss (Antragstellerin 2) und im Kellergeschoss (beide Antragstellerinnen)“ durch einen Rückstau allenfalls spekulativ.

Gleiches gilt für die angenommenen Überflutungsschäden am Sondereigentum der Antragstellerinnen im Erdgeschoss und Kellergeschoss. Mit den in dem mehrfach erwähnten Gutachten enthaltenen Annahmen und Folgerungen für ein dreißigjähriges Regenereignis, das kurzzeitig nicht in einen Vorfluter (Kanal oder Gewässer) entwässert werden kann, lässt sich auch diese Befürchtung nicht schlüssig belegen. Der Gutachter schätzt die Überflutungshöhe des Baugrundstücks auf befestigten und für die Berechnung als eben unterstellten Flächen außerhalb des Gebäudes alternativ mit einem (zurückzuhaltende Regenwassermenge 6,3 Kubikmeter) oder zwei Zentimetern (zurückzuhaltende Regenwassermenge 13,6 Kubikmeter) ab. Da das Grundstück FlNr. ... im Süden lediglich mit einer - wegen eines rechtwinkligen Grenzversprungs im Westen - projizierten Länge von rd. 24 m an das insgesamt 45 m breite Baugrundstück angrenzt (vgl. Bl. 53 der Bauakte) wäre es von den angesprochenen Gesamtwassermengen selbst im Falle ihres ungehinderten Abflusses in Richtung Untere E. auch nur etwa zur Hälfte betroffen. Im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 wird nicht ansatzweise dargestellt, wie es angesichts dessen zu einem Wassereinbruch in den Keller des Gebäudes auf FlNr. ... - und damit in das Teil- oder Sondereigentum (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WEG) der Antragstellerinnen - kommen sollte.

2. Hinsichtlich der in der Baugenehmigung als gesichert festgestellten abwassermäßigen Erschließung haben die Antragstellerinnen keine Bedenken vorgetragen. Die vorhandene Leitung im Grundstück FlNr. ... ist zur ordnungsgemäßen Ableitung der vom Bauvorhaben herrührenden Abwässer nach den in den Akten enthaltenen Aussagen geeignet, die Baugenehmigung bewirkt damit keine Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines „Notleitungsrechts“ entsprechend § 917 Abs. 1 BGB (BVerwG, U. v. 26.3.1976 - 4 C 7/74 - BVerwGE 50, 282; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - BRS 60 Nr. 182 = juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 - BayVBl 2000, 472; B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 29-31).

Abgesehen davon wären die Antragstellerinnen selbst bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. 269/1 in diesem Zusammenhang nicht klage- und antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 WEG). Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte gegenüber Dritten ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt. Diese Befugnis kann im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit nicht rechtsgeschäftlich dergestalt auf Dritte übertragen werden, dass diese fremde Rechte - hier der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - in eigenem Namen geltend machen können. § 42 Abs. 2 VwGO verlangt für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 71). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Anfechtungsrechtsstreit ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - NVwZ-RR 1996, 537 = juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 16.8.2000 - 19 B 99.2247 - BayVBl 2001, 725 = juris Rn. 25; Happ, a. a. O., Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, vor § 40 Rn. 25; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114-115.1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 63 Rn. 7 a; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21; Wahl/Schütz in Schoch u. a., VwGO, Stand April 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Wysk, VwGO, 2011, vor § 40 Rn. 37; vgl. auch von Albedyll in Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 42 Rn. 62, 65, 67).

Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 keinen Erfolg haben.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Der erteilten Baugenehmigung fehlt nicht die nötige Bestimmtheit.

Richtig ist, dass im Plan „Lageplan Abstandsflächen“ ein Abstand der Aufschüttung von 0,5 bis 1,5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze angegeben ist. Dies würde jedoch allenfalls dann die nötige Bestimmtheit der Baugenehmigung entfallen lassen, wenn es der Klägerin nicht möglich wäre, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen und damit eine mögliche Verletzung der sie schützenden Nachbarrechte zu überprüfen. Vorliegend ist es jedoch nach Abstandsflächenrecht nicht relevant, ob die Aufschüttung unmittelbar an der Grundstücksgrenze beginnt oder von dieser einen gewissen Abstand einhält. Denn eine Erdaufschüttung ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 12.11.2001 - 2 ZB 99.3484 - BayVBl 2003, 120) nur dann abstandsflächenrechtlich relevant, wenn von dieser gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. Dies hat der Senat für eine Aufschüttung mit einer Höhe von fast 6 m und einer Länge von 180 m bei einer Böschungsneigung von bis zu 33° verneint (zu Art. 6 Abs. 9 BayBO a. F.). Ob einer Anlage oder Einrichtung gebäudegleiche Wirkungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO zukommen, lässt sich dabei nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts bestimmen. Von Bedeutung sind dabei nicht nur die Größe der Anlage, sondern etwa auch das Material, aus dem sie besteht, sowie ihre Zweckbestimmung. Bei Würdigung der mit den Abstandsflächenbestimmungen verfolgten Zielsetzungen - Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Grundstücks als Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Verhinderung der Brandübertragung und Wahrung des Wohnfriedens - und der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit der von ihm festgelegten Wandhöhe H im Prinzip einen Lichteinfallswinkel von 45° als ausreichend zugrunde gelegt hat, was sich auch darin zeigt, dass Dachflächen nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO bei einer Dachneigung von bis zu 45° abstandsflächenrechtlich nicht relevant sind, kann im vorliegenden Fall nicht von einer gebäudegleichen Wirkung der hier mit einer Neigung von 45° sowie einem gesamten Höhenunterschied von etwas über 5 m auf einer Länge von ca. 25 m vorgenommenen Aufschüttung gesprochen werden. Die Aufschüttung setzt zudem auf ein hängiges Gelände auf, das bereits jetzt einen Höhenversatz im Bereich der Aufschüttung von etwas über 5 m hat. Dieser Höhenversatz wird lediglich modelliert und im oberen Bereich eine größere ebene Fläche gestaltet. Da die Aufschüttung als solche somit nicht abstandsflächenrechtlich relevant ist, könnte sie auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze beginnen. Entsprechend ist es auch zulässig, die Aufschüttung in einem Abstand von 0,50 m zu errichten oder aber erst in einem Abstand von 1,5 m. Hier wird den Bauherrn - entsprechend ihrem Wunsch - lediglich ein gewisser Spielraum eingeräumt. Eine genaue Festlegung war hingegen gerade nicht erforderlich, so dass eine Unbestimmtheit insoweit ausscheidet (so auch OVG RhPf, U.v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12 - IBR 2013, 708).

Die Baugenehmigung ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 5.9.1996 - 4 B 162.96 - BRS 58 Nr. 76) nicht unbestimmt. Dort heißt es, dass eine zugunsten eines Nachbarn erlassene Regelung in einer Baugenehmigung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nur einem Fachmann zweifelsfrei möglich ist. Zum einen lässt sich die Einhaltung der Regelung, nämlich ob die Aufschüttung nun in einem Abstand von 0,5 m bis 1,5 m errichtet worden ist, ohne weiteres auch von einem Laien überprüfen. Zum anderen handelt es sich schon nicht um eine Regelung in der Baugenehmigung, die zugunsten der Klägerin als Nachbarin erlassen wurde, weil sie gerade nicht der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts dient, sondern lediglich den Bauherrn einen Spielraum bei der Ausführung des Bauvorhabens gibt. Die Aufschüttung ist nicht abstandsflächenrechtlich relevant.

Auch hinsichtlich der Höhenangaben sind die eingereichten und genehmigten Bauvorlagen nicht widersprüchlich. Insbesondere stimmt der „Lageplan Abstandsflächen“ mit den beiden Plänen „Längsschnitte“ und „Querschnitte“ bezüglich der jeweils darin eingetragenen Höhenangaben überein. Es ist nicht substantiiert von Seiten der Klägerin dargelegt, wo genau sich in den genehmigten Plänen lediglich „eine Höhe der Geländeauffüllung von bis zu 2,8 m“ ergeben soll. Vielmehr entsprechen die in den jeweiligen Schnitten angegebenen Höhenmaße den auf dem „Lageplan Abstandsflächen“ eingezeichneten Höhenmaßen am jeweiligen Punkt. So weist der Längsschnitt 0+8,00 m am Schnittpunkt mit dem Querschnitt 0+10,00 m eine Höhe 358,40 m auf. Auf dem „Lageplan Abstandsflächen“ befindet sich in unmittelbarer Nähe dieses Schnittpunkts die Höhenangabe 358,35 m, welche auch von der Klägerin mehrfach genannt wird. Eine Divergenz zwischen dem „Lageplan Abstandsflächen“ und den Plänen „Längsschnitte“ und „Querschnitte“ dahingehend, dass dort lediglich ein Höhenunterschied von 2,8 m für die Aufschüttung gezeigt werde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin verkennt vermutlich, dass zwar der Höhenunterschied von der Grundstücksgrenze zum höchsten Punkt der Aufschüttung etwas mehr als 5 m beträgt, die Aufschüttung als solche jedoch für sich genommen auf dem natürlichen Gelände aufsetzt und entsprechend niedriger ist.

b) Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor (§ 34 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO). Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine erdrückende Wirkung der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die sogenannte erdrückende Wirkung von Gebäuden auf die Nachbarbebauung kann eine Verletzung von Nachbarrechten darstellen. Sie ist jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen gegeben. In Betracht kommt eine besonders große Kubatur des Gebäudes, durch das bei den Bewohnern benachbarter Häuser in besonderer Weise unverhältnismäßige Belastungen im Sinn einer erdrückenden Wirkung eintreten können (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2015. § 34 Rd. 142). Zudem können auch Einsichtsmöglichkeiten zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen, jedoch nur dann wenn die Abstände so gering sind, dass nicht mehr zumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf Nachbargrundstücke eröffnet werden (vgl. OVG LSA, U.v. 22.6.2006 - 2 L 910/03 - juris).

Vorliegend lässt sich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht feststellen. Zwar handelt es sich durchaus um eine große Aufschüttung mit einer Höhe von teilweise über 5 m und entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 26 m. Die dadurch am bestehenden Gebäude geschaffene ebene Fläche für eine Terrasse befindet sich allerdings in einer Entfernung von ca. 2 m am südöstlichen Ende der Aufschüttung und von knapp 6 m im Südwesten (Höhenpunkt 358,35 m) - jeweils ausgehend von der Oberkante Geländeauffüllung. Die Terrasse ist gegenüber der Oberkante Geländeauffüllung noch zum Gebäude hin zurückversetzt und hält einen größeren Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. Das Wohngebäude der Klägerin hingegen ist von der gemeinsamen Grundstücksgrenze mehr als 25 m entfernt und befindet sich nach den Feststellungen des Erstgerichts in etwa auf derselben Höhenlage wie das Gebäude der Beigeladenen und der davor befindlichen Terrasse. Bei diesen örtlichen Gegebenheiten ist eine Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf die zusätzlich geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten auszuschließen. Zwar mag das Grundstück der Klägerin im jetzigen Gartenbereich noch bebaubar sein, doch ist hier nur die derzeit vorhandene Bebauung zu berücksichtigen. Eine künftige Bebauung könnte zudem im Rahmen der architektonischen Selbsthilfe einen ausreichenden Sozialabstand sicherstellen.

Auch die Höhe und der Umfang der Aufschüttung selbst vermögen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Form einer erdrückenden Wirkung nicht zu begründen. Der gesamte Bereich war bereits vor der Aufschüttung eine Hanglage, die insbesondere von Osten nach Westen hin bis zur Straße um mehr als 10 m Höhenversatz aufweist. Auch von Norden nach Süden zum Grundstück der Klägerin hin weist das Gelände einen Versatz von bis zu etwas über 5 m auf. Das Gebäude der Beigeladenen liegt auch ohne die Aufschüttung deutlich höher als die gemeinsame Grundstücksgrenze. Angesichts der Entfernung des Gebäudes der Klägerin zur gemeinsamen, im Norden des klägerischen Grundstücks liegenden Grundstücksgrenze erscheint unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen eine erdrückende Wirkung durch die Aufschüttung ausgeschlossen.

c) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO beschränkt (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2009 - 2 BV 08.2567 - BayVBl 2009, 507; U.v. 1.7.2009 - 2 BV 08.2454 - BayVBl 2009, 727). Materielles Bauordnungsrecht ist deshalb nicht zu prüfen, es sei denn, dies ist im Rahmen einer vom Bauherrn gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO ausdrücklich beantragten Abweichung geboten. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht zählt somit nicht zum von Art. 59 Satz 1 BayBO vorgegebenen Prüfprogramm. Da vorliegend eine Abweichung nicht beantragt wurde, scheidet eine Prüfung des Abstandsflächenrechts aus.

Eine solche Prüfung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 65 Abs. 2 BayBO geboten. Der vereinzelt gebliebenen und von der Rechtsprechung nicht aufgegriffenen Literaturmeinung (Koehl, BayVBl 2009, 645), die von einer nachbarschützenden Wirkung der allein den Bauherrn betreffenden, reinen Verfahrensvorschrift des Art. 65 Abs. 2 BayBO ausgeht, ist nicht zu folgen. Zudem hat die Bauaufsichtsbehörde, wie die Klägerin selbst ausführt, die Beigeladenen mehrfach zu einer Änderung ihres Bauantrags aufgefordert, weil die Bauaufsichtsbehörde bei den früheren Fassungen des Bauantrags eine Abstandsflächenverletzung zulasten der Klägerin annahm. Damit ist die Bauaufsichtsbehörde ihren Pflichten aus Art. 65 Abs. 2 BayBO nachgekommen. Die Baugenehmigung erging erst, als die Bauaufsichtsbehörde keine Verletzung des Abstandsflächenrechts mehr erkennen konnte.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen. Zudem fehlt ein substantiierter Vortrag zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds.

3. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Insoweit ist bereits fraglich, ob die Klägerin eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine Kritik am erstgerichtlichen Urteil. Bei wohlwollender Auslegung betrachtet die Klägerin wohl die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob und in welchem Umfang das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen ist und welche Folgen es hat, wenn offenkundige Verstöße gegen die Abstandsflächenvorschriften im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht geprüft werden. Den ersten Teil der Frage beantwortet bereits das Gesetz. Er ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO gehört gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Der zweite Teil der Frage stützt sich auf die Rechtsauffassung, bei der reinen Verfahrensvorschrift des Art. 65 Abs. 2 BayBO handle es sich um eine drittschützende Norm (vgl. Koehl, BayVBl 2009, 645). Wie bereits unter Ziffer 1. dargelegt, ist dem nicht zu folgen. Mit dieser Auffassung würde die Intention des Gesetzgebers, der das Prüfprogramm aus Gründen der Deregulierung eingeschränkt hat, ad absurdum geführt (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 147; B.v. 7.2.2011 - 2 ZB 11.11 - juris). Zudem ist vorliegend die Baugenehmigungsbehörde ihren Pflichten aus Art. 65 Abs. 2 BayBO nachgekommen. Daher käme es auch bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf die - wie bereits dargelegt vereinzelt gebliebene - Literaturmeinung an.

4. Ebenso wenig weicht das erstgerichtliche Urteil von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 5.9.1996 - 4 B 162.96 - BRS 58 Nr. 76) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit legt die Klägerin nicht dar, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen sein soll. Sie kritisiert lediglich, dass das Verwaltungsgericht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt sei. Wie bereits unter Ziffer 1. a) dargelegt, lautet die - für den Fall der Klägerin - maßgebliche Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine zugunsten eines Nachbarn erlassene Regelung in einer Baugenehmigung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nur einem Fachmann zweifelsfrei möglich ist. Die Klägerin liest in diese Entscheidung dagegen hinein, dass eine Baugenehmigung bei widersprüchlichen Angaben rechtswidrig sei, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nicht einmal einem Fachmann zweifelsfrei möglich sei. Diese Aussage wird in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht getroffen. Darüber hinaus ist es einem Fachmann ohne weiteres möglich, hier die Bauvorlagen korrekt und zweifelsfrei zu lesen.

Weiterhin beruft sich die Klägerin auf eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. U.v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12 - IBR 2013, 708). Gerügt werden können im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedoch nur Abweichungen von Entscheidungen des zuständigen Oberverwaltungsgerichts, also hier des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung der Berufung aus diesem Grund nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 45).

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. September 2013 geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, gegenüber dem Beigeladenen sofort vollziehbar die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück in D-Stadt OT C-Stadt, Gemarkung C-Stadt, Flur 1, Flurstück 70/27 zu verfügen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 3.750 Euro festgesetzt. Insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald von Amts wegen geändert.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück und erstrebt den Erlass einer Baueinstellungsverfügung.

2

Gegenstand des Bauvorhabens ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück E.-Straße in D-Stadt, Ortsteil C-Stadt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 "Ortsteil C-Stadt" der Beigeladenen in der Fassung der 1. Änderung. Die Gemeinde erklärte gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Gegen die erteilte Baugenehmigung legte der Antragsteller Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte er beim Antragsgegner, bauaufsichtlich einzuschreiten und eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen. Mit Schreiben vom 01.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, hierzu keinen Anlass zu sehen. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein.

3

Den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Stillegung der Bauarbeiten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.09.2013 abgelehnt und ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten, weil das nachbarschützende Abstandflächenrecht nicht verletzt werde. Die im Bereich der Grundstücksgrenze geplante Mauer mit einer Wandhöhe von etwa einem Meter löse keine Abstandflächen aus. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um eine abstandflächenrechtlich ohnehin außer Betracht zu lassende Stützmauer handele, die dem Zugang zum Hauseingang diene und dadurch erst die angemessene und zulässige Grundstücksnutzung ermögliche. Jedenfalls handele es sich nicht um eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V dem Abstandflächenrecht unterliegende andere Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Eine solche Anlage liege nur vor, wenn mit Gebäuden vergleichbare Abmessungen erreicht würden; dies sei erst bei Höhen um die zwei Meter der Fall. Entsprechendes gelte für die Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück.

II.

4

Die Beschwerde hat Erfolg.

5

1. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig. Auch wenn zwischenzeitlich der Rohbau der genehmigten baulichen Anlage fertig gestellt worden sein sollte, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entfallen. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, mit der Fertigstellung des Rohbaus einer genehmigten baulichen Anlage entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz, wenn die Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn allein durch den Baukörper ausgelöst wird. Der Senat hat jedoch auch ausgeführt, dass etwas anderes gilt, wenn auch die Nutzung der baulichen Anlage eine Verletzung subjektiver Rechte der Nachbarn bewirkt und beispielhaft die Einsichtsmöglichkeiten in den Ruhebereich eines Hausgrundstücks benannt (vgl. zuletzt B. d. Senats v. 06.01.2010 - 3 M 231/09 – Juris Rn. 21; ebenso bereits B. v. 17.01.2005 - 3 M 37/04 -, BRS 69 Nr. 134; st. Rspr. seit B. v. 22.03.1994 - 3 M 66/93 u. B. v. 31.05.1994 - 3 M 11/04 -, NVwZ 1995, 400). Danach führt hier die Fertigstellung des Rohbaus nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers. Denn im Bereich des 3-m-Abstandes von der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet sich - auf durch Aufschüttung erhöhtem Niveau, das durch eine Stützmauer gesichert wird - die Zuwegung zum Gebäudeeingang, von der aus Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers eröffnet werden. Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Parallelverfahren 3 M 219/13, in dem er vorläufigen Rechtsschutz gegen die erteilte Baugenehmigung begehrt, ergibt sich, dass er sich maßgeblich auch gegen die Einsichtsmöglichkeiten in schutzwürdige Ruhebereiche seines Grundstücks und einen "Präsentiertellereffekt" und damit gegen die Nutzung des streitigen Vorhabens wendet. Daher kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, eine Verbesserung der Rechtslage könne der Antragsteller im Eilverfahren nicht mehr erreichen.

6

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses.

7

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch wie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

8

a) Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, den der Antragsteller im Hauptsacheverfahren geltend macht. Dabei handelt es sich um den Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V.

9

aa) Die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann, werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.

10

Das Vorhaben des Beigeladenen steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil es gegen das nachbarschützende Abstandflächenrecht verstößt. Gemäß § 6 Abs. 1 LBauO M-V sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Satz 1); dies gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Satz 2). Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO M-V. § 6 Abs. 5 LBauO M-V bestimmt, dass die Tiefe der Abstandfläche 0,4 H betragen muss, mindestens aber 3 m (Satz 1), und dass vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als 3 oberirdischen Geschossen als Tiefe der Abstandfläche 3 m genügt (Satz 2).

11

Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich um die Errichtung eines frei stehenden eingeschossigen Einfamilienwohnhauses mit einer Grundfläche von etwa 127 qm und einer Wohnfläche von knapp 108 qm. Das Gebäude ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a LBauO M-V in die Gebäudeklasse 1 einzuordnen. Das Gebäude ist nach dem Lageplan zum Bauantrag in einer Entfernung von zwischen 3,75 m und 3 m von der Grenze zum östlich benachbarten Grundstück des Antragstellers geplant. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens ist etwa 60 cm über der geplanten Geländehöhe vorgesehen; die Wandhöhe beträgt 3,53 m und die Firsthöhe 5,52 m über der geplanten Geländehöhe; das Dach ist ein flach geneigtes Satteldach mit einer Neigung von 25 Grad. Der Vorhabenstandort befindet sich in einem hängigen Gelände, wobei die Höhendifferenz der natürlichen Geländeoberfläche zwischen der westlichen - dem Grundstück des Antragstellers abgewandten - Seite des Baufeldes und dessen östlicher Seite etwa 1 m beträgt. Gegenstand des Bauvorhabens ist nach den eingereichten Bauvorlagen auch eine Aufschüttung im Bereich des Vorhabenstandortes, einschließlich des etwa 3,75 m breiten Streifens bis zur östlichen Grundstücksgrenze. Dieser Bereich soll bis auf die Höhe der an der nordwestlichen Ecke des geplanten Gebäudes vorhandene natürliche Geländeoberfläche von 34,15 m angeschüttet werden; entlang der Grundstücksgrenze und mit einer Entfernung von etwa 50 cm zu dieser ist eine etwa 1 m hohe Stützmauer geplant. Der Eingang zum Gebäude ist auf der nordöstlichen Seite vorgesehen; die Zuwegung soll in dem aufgeschütteten Bereich zwischen dem Gebäude und der gemeinsamen Grenze zum Grundstück des Antragstellers in 2 m Entfernung von dieser verlaufen.

12

Die damit beschriebene einheitliche bauliche Anlage bestehend aus Aufschüttung nebst Stützmauer und Gebäude hält die erforderliche Abstandfläche von 3 m gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 LBauO M-V nicht ein.

13

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind Aufschüttung und Stützmauer abstandflächenrechtlich nicht eigenständig, sondern als Teil des Vorhabens „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses“ zu beurteilen. Es handelt sich nicht um eine "selbständige" Aufschüttung, die eine eigene Funktion und Zweckbestimmung hat. Die Aufschüttung einschließlich der Stützmauer bildet vielmehr mit dem Gebäude, das sie tragen soll, eine einheitliche bauliche Anlage (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 29.09.1988 - 1 A 75/87 - BRS 48 Nr. 164; Heintz in Gädtke u.a. BauO NRW § 65 Rn. 76 u. 135). Die abstandflächenrechtliche Beurteilung kann daher nicht in einerseits einen weniger als 3 m von der Grenze entfernten, aber wegen seiner geringen Höhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V abstandflächenrechtlich irrelevanten Bereich von Aufschüttung und Stützmauer und andererseits den außerhalb des 3-m-Abstandes von der Grundstücksgrenze liegenden Bereich des Gebäudes, der aber den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 LBauO M-V entspricht, aufgeteilt werden. Die abstandflächenrechtliche Beurteilung hat vielmehr - ebenso wie bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss – für das einheitliche Vorhaben insgesamt zu erfolgen; lediglich bei der Berechnung der Abstandflächen wird nach den einzelnen, unterschiedlich hohen Abschnitten des Vorhabens unterschieden (zur Berechnung der Abstandflächen bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss vgl. B. d. Senats v. 21.12.2010 – 3 M 244/10 – Juris Rn. 12). Legt man diese Betrachtungsweise zu Grunde, so muss der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß der Stützmauer den vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten (vgl. OVG Münster B. v. 22.01.2001 - 7 E 547/99 - BRS 64 NR. 126), d.h. gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 LBauO M-V mindestens 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegen. Dieser Anforderung entspricht das Vorhaben des Beigeladenen nicht.

14

bb) Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners nach § 79 Abs. 1 LBauO M-V.

15

Da die Vorschriften des Abstandflächenrechts Nachbarschutz vermitteln, werden durch die Errichtung des Bauvorhabens Rechte des Antragstellers verletzt.

16

Die Rechtsverletzung führt auch zu einer konkreten Beeinträchtigung des Eigentums des Antragstellers. Die Einschränkung der Grundstücksnutzung im Grenzbereich dient auch dem gegenseitigen Wohnfrieden. Eine Anhebung des Geländeniveaus im unmittelbaren Grenzbereich zieht für das Nachbargrundstück nachteilige Folgen nach sich. Ohne Schutzmaßnahmen sind die Lebensäußerungen auf dem Grundstück des Beigeladenen von demjenigen des Antragstellers aus in stärkerem Maße wahrnehmbar. Entsprechend erhöhen sich die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers. Werden Maßnahmen zur Abschirmung auf erhöhtem Niveau vorgenommen, so kommt es zudem zu stärkerer Verschattung als bei Abschirmungsmaßnahmen im Falle geländegleicher Nutzung (vgl. OVG Münster B. v. 22.02.2005 – 7 A 1408/04 – Juris Rn. 4 sowie U. v. 27.11.1989 - 11 A 195/88 - BRS 50 Nr. 185 = Juris Rn. 17).

17

Der Antragsgegner ist daher verpflichtet, bauordnungsrechtlich einzuschreiten und die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen. Zwar vermittelt § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. Werden jedoch - wie hier - durch die Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage zugleich Nachbarrechte verletzt, ist regelmäßig nur die Entscheidung für ein Einschreiten ermessensgerecht. Besonderheiten des konkreten Falles, die einem Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten entgegen stehen könnten (zu einem solchen Fall vgl. U. d. Senats v. 02.07.2003 - 3 L 157/02 - BRS 66 Nr. 198), sind nicht erkennbar.

18

cc) Der Anspruch des Antragstellers auf bauaufsichtliches Einschreiten betrifft das Vorhaben des Beigeladenen insgesamt, weil es sich um eine einheitliche bauliche Anlage handelt. Es ist Sache des Bauherren, dann ggf. im Wege des Austauschmittels gemäß § 14 Abs. 2 SOG M-V eine teilweise Änderung des Vorhabens anzubieten, um rechtmäßige Zustände herzustellen.

19

b) Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers – nämlich seines Abwehranspruchs – vereitelt bzw. wesentlich erschwert werden könnte, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Gefahr besteht deshalb, weil mit Fertigstellung des Vorhabens und Nutzungsaufnahme durch den Beigeladenen die Beeinträchtigung für den Antragsteller eingetreten sein würde und deren Hinnahme bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens dem Antragsteller im Hinblick auf den grundrechtlich verbürgten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zugemutet werden kann.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

21

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Mai 2015 geändert:

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. September 2014 gegen die beiden Baugenehmigungen vom 17. Juli 2013 jeweils in der Gestalt des Änderungsbescheides Nr. 1 vom 8. bzw. 15. April 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen zwei Baugenehmigungen, die die Antragsgegnerin den Beigeladenen für die Errichtung eines Einfamilienhauses jeweils als „Doppelhaushälfte“ mit einem Stellplatz erteilt hat.

2

Die Antragsteller sind Sondereigentümer einer (unechten) Doppelhaushälfte auf dem Flurstück … der Gemarkung E... Die Beigeladenen sind Miteigentümer des Baugrundstücks G. Straße x (Flurstück ….), das im Westen an das Grundstück der Antragsteller, belegen G….. Straße y, grenzt. Das Baugrundstück liegt in einer Hanglage, deren Gefälle in zwei Ebenen verläuft: von Norden nach Süden und von Osten nach Westen. Die westlich gelegenen Gebäude - wie das der Antragsteller - liegen tiefer, die östlich gelegenen Gebäude - wie das Vorhaben der Beigeladenen - liegen höher. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Harburg vom 28. Dezember 1954 (Amtl.Anz. 1955 S. 141; zuletzt geändert am 13.9.1960, HmbGVBl. S. 408), der sie mit W 1 o (nur zwei Wohnungen je Haus zulässig) ausweist. Die Antragsgegnerin erteilte den Beigeladenen mit zwei Bescheiden vom 17. Juli 2013 jeweils eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses als (unechte) Doppelhaushälfte mit einem Stellplatz. Die beiden Baugenehmigungen schließen die Erteilung einer Befreiung für das Überschreiten der zulässigen bebaubaren Fläche nach Spalte 8 der Baustufentafel zu § 11 Abs. 1 BPVO um 0,01 auf 0,21 ein. Mit Schreiben vom 30. September 2014 erhoben die Antragsteller, die zuvor am Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt worden waren, gegen beide Baugenehmigungen Widerspruch und wandten u.a. ein, dass entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem Baugrundstück der Beigeladenen infolge von Aufschüttungen eine 3,50 m hohe Stützmauer errichtet werde.

3

Die Antragsteller haben am 28. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Die Antragsgegnerin hat den Beigeladenen zwei Änderungsbescheide Nr. 1 vom 8. bzw. 15. April 2015 über die Anpassung der Stützmauer erteilt. Danach darf deren Höhe 2 m - gemessen vom gewachsenen Boden aus - nicht überschreiten. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Mai 2015 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die beiden Baugenehmigungen jeweils in der Gestalt der Änderungsbescheide Nr. 1 angeordnet. Zur Begründung heißt es dort u.a., der Antrag sei begründet, weil das Vorhaben voraussichtlich gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 71 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 HBauO verstoße. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine einheitliche bauliche Anlage i.S.v. § 6 Abs. 1 HBauO, bestehend aus der Aufschüttung, der sie sichernden Stützmauer und den beiden auf der Aufschüttung zu errichtenden Gebäuden. Diese bauliche Anlage halte die erforderliche Mindestabstandsfläche von 2,50 m nicht ein. Die Betrachtung von Bauvorhaben - bei denen Gebäude auf einer die natürliche Geländeoberfläche verändernden Aufschüttung errichtet würden und wo eine Stützmauer zur Sicherung der Aufschüttung diene - als einheitliche bauliche Anlage entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.11.2013, 3 M 222/13, juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.9.1988, BRS 48 Nr. 164; OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2005, 7 A 1408/04, juris Rn. 11; v. 22.1.2001, BRS 64 Nr. 126). Bezogen auf das Vorhaben der Beigeladenen folge daraus, dass der Privilegierungstatbestand in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO keine Anwendung finde. Denn die Stützmauer könne als Bestandteil des einheitlichen Gesamtvorhabens nicht isoliert unter einen lediglich sie, nicht jedoch die weiteren Bestandteile erfassenden Privilegierungstatbestand subsumiert werden.

II.

4

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht ist berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden, weil die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts - die Stützmauer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze werde von dem Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO nicht erfasst, so dass die Antragsteller in ihrem nachbarschützenden Zustimmungsrecht aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO verletzt würden - mit überprüfungswerten Argumenten erschüttert hat. Die Antragsgegnerin hat danach zutreffend dargelegt, dass es mit Sinn und Zweck des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO nicht vereinbar wäre, eine Stützmauer an der Grundstücksgrenze allein deshalb abstandsflächenrechtlich für unzulässig zu erklären, weil sie mit dem zu errichtenden Gebäude bzw. mit der das Gebäude tragenden Aufschüttung eine baulich-funktionelle Einheit bilde.

6

2. Die danach eröffnete uneingeschränkte Überprüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ergibt, dass der Antrag - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. September 2014 gegen die beiden Baugenehmigungen vom 17. Juli 2013 jeweils in der Gestalt des Änderungsbescheides Nr. 1 vom 8. bzw. 15. April 2015 anzuordnen, nach der gemäß §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung unbegründet ist. Denn der Widerspruch der Antragsteller ist mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls deshalb aussichtlos, weil sie durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob der Widerspruch darüber hinaus bereits unzulässig ist, kann daher offen bleiben (a). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht von einer Verletzung der Antragsteller in ihrem nachbarschützenden Zustimmungsrecht aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO auszugehen (b). Für eine anders begründete Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller durch die erteilte Baugenehmigung ist nichts ersichtlich. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich insbesondere nicht als rücksichtslos (c).

7

a) Das Beschwerdegericht lässt offen, ob die Antragsteller ihr Widerspruchsrecht verwirkt haben, weil sie - wie die Beigeladenen behaupten - als die Bauarbeiten vor Ort im September 2013 begonnen haben, von den beiden Baugenehmigungen vom 17. Juli 2013 zuverlässig Kenntnis hätten haben müssen, so dass der von den Antragstellern erst am 2. Oktober 2014 erhobene Widerspruch unter Umständen verspätet sein könnte.

8

Selbst wenn - wie hier - eine amtliche Bekanntgabe der Baugenehmigung an die Nachbarn fehlt, kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der sich insoweit aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ableitet, eine verfahrensrechtliche Verwirkung eintreten, die zur Unzulässigkeit des Widerspruchs führt. Denn ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachbar von der erteilten Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt hat oder hätte haben müssen, hat er sich grundsätzlich so behandeln zu lassen, als sei ihm die Baugenehmigung wirksam bekannt gegeben worden. Ab diesem Zeitpunkt richtet sich die Frist zur Einlegung des Widerspruchs in der Regel nach den Vorschriften der §§ 70 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (so grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.1.1974, BVerwGE 44, 294, 298 ff.; bestätigt im Beschl. v. 28.8.1987, BVerwGE 78, 85, 88; ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2013, 2 Bs 261/12, n.v.). Für den Verlust des Widerspruchsrechts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sind danach allerdings die jeweiligen Umstände des Einzelfalles maßgeblich, über die hier mangels weiterer Sachaufklärung nichts bekannt ist, so dass sich die offensichtliche Erfolgslosigkeit des Widerspruchs der Antragsteller nicht bereits mit dessen Unzulässigkeit begründen lässt.

9

b) Die Antragsteller werden ihren Widerspruch - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht mit Erfolg auf die Verletzung ihres nachbarschützenden Zustimmungsrechts aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO stützen können.

10

Nach dieser Vorschrift ist die Zustimmung der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes erforderlich bei Abweichungen von den Anforderungen an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Abs. 5 HBauO, soweit die Mindesttiefe von 2,50 m unterschritten werden soll. Ein derartiger Fall einer Unterschreitung der Mindesttiefe von 2,50 m ohne die erforderliche Zustimmung der Antragsteller als Eigentümer des angrenzenden Grundstückes ist vom Verwaltungsgericht angenommen worden, weil die Stützmauer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegt und der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO keine Anwendung finden soll, wenn Stützmauer, Aufschüttung und das auf der Aufschüttung ruhende Gebäude eine einheitliche bauliche Anlage bildeten, die insgesamt den Mindestabstand von 2,50 m einzuhalten habe (so auch OVG Greifswald, Beschl. v. 14.11.2013, 3 M 222/13, juris Rn. 10 ff. für die Parallelvorschrift des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V). Dieser Rechtsauffassung vermag sich das Beschwerdegericht nicht anzuschließen.

11

Stützmauern sind gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO in Wohngebieten mit einer Höhe bis zu 2 m - die hier nach den Änderungsbescheiden Nr. 1 vom 8. und 15. April 2015 nicht überschritten werden darf - in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Eine Stützmauer wird danach durch die Sonderregelung in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO auch dann privilegiert, wenn sie an das Gebäude angebaut wird und dadurch eine baulich-funktionelle Einheit mit dem Gebäude bildet. Wird die Stützmauer - wie hier - an der Grundstücksgrenze errichtet, kann dies für die Privilegierung aber keinen Unterschied machen. Einer Stützmauer ist bereits von ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung her zu eigen, dass sie funktionell der Sicherung des natürlichen Geländes oder einer Aufschüttung dient; andernfalls würde es sich um eine Einfriedigung handeln. Eine Einschränkung, dass Stützmauern nur das natürliche Gelände gegen ein Abrutschen absichern dürfen, nicht dagegen Aufschüttungen, sieht der Hamburgische Gesetzgeber in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO nicht vor (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 48). Der Stützmauer unter Hinweis auf diese bauliche Sicherungsfunktion ihre Privilegierung zu versagen, widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Sonderregelung in § 6 Abs. 7 HBauO abstandsflächenrechtlich gerade eine angemessene erweiterte Grundstücksnutzung ermöglichen will. Von der genehmigten Aufschüttung, die durch die Stützmauer abgesichert wird, gehen auch keine gebäudegleichen Wirkungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO aus, die die Stützmauer als abstandsflächenrechtlich dysfunktional erweisen könnten. Hinzu kommt, dass das genehmigte Gebäude selbst die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 HBauO notwendige Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H einhält, und zwar gegenüber der natürlichen Geländeoberfläche als maßgeblicher Bemessungsgrundlage.

12

c) Die Antragsteller können ihren Widerspruch nicht mit einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, wie es sich hier aus § 31 Abs. 2 BauGB und entsprechend § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt, begründen.

13

Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstückes bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (siehe BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334, 339; OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 457).

14

Die Antragsteller halten das Vorhaben der Beigeladenen für unzumutbar, weil von ihm eine abriegelnde bzw. erdrückende Wirkung ausgehe und es zu einer vollständigen Verschattung ihres Grundstücks führe. Bei dieser Betrachtung lassen sie aber unberücksichtigt, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch das Vorhaben im Wesentlichen auf den lagebedingten Nachteil ihres Grundstücks als Unterlieger in einer Hanglage beruhen. Dieser Nachteil wurde auch nicht dadurch aufzufangen versucht, dass bei der Bebauung ihres Grundstücks ein größerer Grenzabstand gewählt worden wäre. Die Doppelhaushälfte der Antragsteller liegt vielmehr nur ca. 2,50 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Von daher stand - wie jetzt bei den Beigeladenen - eine optimale wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks im Vordergrund. Das Nord-Süd-Gefälle des Geländes ist im Übrigen optisch geeignet, einer abriegelnden Wirkung durch die Stützmauer entgegenzuwirken, weil diese die Geländebewegung aufnimmt. Was die Besonnung und Belichtung der Doppelhaushälfte der Antragsteller angeht, ist diese vor allem nach Süden und Nordwesten ausgerichtet und wird sie durch das Vorhaben der Beigeladenen im Osten nicht tangiert.

15

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern als unterlegener Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, obwohl diese keine Sachanträge gestellt haben. Denn eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Beigeladenen setzt keinen Sachantrag i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO voraus (siehe Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne einen solchen Antrag in Betracht, wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat (siehe VGH Mannheim, Beschl. v. 20.1.2011, VBlBW 2011, 279 f.; zustimmend Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 133). Dies ist hier zu bejahen, weil die Beigeladenen in beiden Instanzen Sachargumente vorgetragen und dadurch an der Rechtsfindung mitgewirkt haben.

16

Die Streitwertfestsetzung bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.