Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 01. Dez. 2006 - 3 Q 126/06

published on 01/12/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 01. Dez. 2006 - 3 Q 126/06
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Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2006 ergangene Urteil des Saarlandes - 10 K 278/04.A – werden zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

Den Anträgen der Kläger, serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo, die behaupten, der Volksgruppe der Ägypter anzugehören, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 19.5.2006, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klagen mit dem Begehren abgewiesen hat,

„die (Widerrufs-)Bescheide der Beklagten vom 14.9.2004 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihrer Bescheide vom 14.9.2004 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG vorliegen“,
kann nicht entsprochen werden.

Die Kläger machen mit ihrem Vorbringen in der Begründung ihrer Berufungszulassungsanträge, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, zunächst geltend, von grundsätzlicher Bedeutung seien die Fragen, ob sich die Situation im Kosovo im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 – 1 C 21.04 – nachträglich so erheblich und nicht nur vorübergehend verändert hat, dass bei der Rückkehr eines Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen ist, und ob für den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung nach § 73 AsylVfG

a) die Wiederherstellung effektiven Schutzes durch den früheren Verfolgerstaat erforderlich ist und

b) ob dieser Schutz im Kosovo wiederhergestellt ist.

Sie führen in diesem Zusammenhang aus, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass für den Widerruf einer Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG beziehungsweise einer Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG, nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthaltsG, die Wiederherstellung effektiven staatlichen Schutzes gerade durch den früheren Verfolgerstaat erforderlich sei. Staatliche Strukturen bestünden indes im Kosovo nach wie vor nicht. Mithin könne einem Flüchtling, der vor Verfolgungsmaßnahmen durch die Bundesrepublik Jugoslawien sein Heimatland verlassen habe, bei seiner Rückkehr dorthin kein Schutz vor etwaigen weiterhin existierenden Verfolgungsgefahren durch den serbischen Staat gewährt werden. Dieses Vorbringen führt nicht zur Berufungszulassung auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

Was die erste der von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen anbelangt, so ist bereits zweifelhaft, ob sie sich in einem Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit stellen würde. Denn möglicherweise müsste jedenfalls mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthaltsG je nach ethnischer Zugehörigkeit des Flüchtlings eine differenzierte Beurteilung erfolgen. Das bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Vertiefung. Die von den Klägern aufgeworfene Frage zielt nämlich darauf ab, ob bei Rückkehr in den Kosovo eine Wiederholung „der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen“ auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Den Kosovo verlassen haben die Kläger, die sich bei ihrer Anhörung am 21.6.1993 als Angehörige der albanischen Volksgruppe bezeichnet haben, nach ihrem damaligen Bekunden deshalb, weil die (serbische) Polizei nach dem Kläger zu 5.) gesucht habe, „um ihn in den Krieg mitzunehmen“. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.5.1994 – 5 K 277/93.A -, durch das die Beklagte verpflichtet wurde, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, waren die Anerkennungsvoraussetzungen deshalb erfüllt, weil den Klägern „im Falle ihrer Rückkehr in die aus Serbien und Montenegro bestehende Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Angehörigen der Gruppe der im Kosovo beheimateten albanischen Volkszugehörigen eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung durch den serbischen Staat droht“ (siehe Seite 10 des genannten Urteils). Bestand für die Kläger danach seinerzeit die Gefahr einer Verfolgung durch den serbischen Staat oder zumindest durch dem serbischen Staat zurechenbare Maßnahmen (siehe Seite 11 des genannten Urteils), so ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes geklärt, dass diese Verfolgungsgefahr als Grund für die Flucht der Kläger mittlerweile entfallen ist und insoweit eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung eingetreten ist. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 20.9.1999 – 3 R 29/99 – betreffend Kläger albanischer Volkszugehörigkeit ausgeführt:

„Den Klägern droht gegenwärtig und auf absehbare Zukunft im Falle der Rückkehr in ihre Heimat keine politische Verfolgung durch serbische Stellen (mehr).

Im Gefolge des Militärabkommens zwischen dem nordatlantischen Bündnis (Nato) und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 3.6.1999 sowie der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 10.6.1999 hat Jugoslawien bis zum 20.6.1999 sämtliche militärischen und paramilitärischen Einheiten sowie seine Polizei aus dem Kosovo abgezogen und die Provinz wurde gleichzeitig von einer multinationalen Friedentruppe besetzt mit der Folge, dass von einer staatlichen Machtausübung durch jugoslawische staatliche Stellen im Kosovo nicht mehr ausgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund besteht nach der Rechtsprechung des Senats eine Gefahr politischer (staatlicher) Verfolgung für Kosovo-Albaner durch staatliche serbische Stellen dort gegenwärtig nicht mehr und – ungeachtet der künftigen völkerrechtlichen Situation der Provinz – sind auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich diese Situation in absehbarer Zeit zum Nachteil der albanischen Bevölkerung im Kosovo ändern wird.“

Zwar ist diese Entscheidung auf die Klagen von ethnischen Albanern hin ergangen, während die Kläger des vorliegenden Verfahrens, die sich ursprünglich ebenfalls als Angehörige der albanischen Volksgruppe im Kosovo bezeichnet hatten, nunmehr geltend machen, sie gehörten der Volksgruppe der Ägypter an. Maßgebend für ihre Flucht aus dem Kosovo und ihre Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16 a GG sowie als Flüchtlinge im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG war jedoch eine drohende Verfolgung durch den serbischen Staat oder zumindest durch dem serbischen Staat zurechenbare Maßnahmen, und diese Situation, auf deren mögliche Wiederholung die erste der von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen abzielt, hat aus den in dem zitierten Urteil dargelegten Gründen, die nach wie vor Gültigkeit beanspruchen, eine grundlegende und nicht nur vorübergehende Änderung dahin erfahren, dass eine Verfolgung durch serbische Stellen oder durch serbischen Stellen zurechenbare Maßnahmen eben nicht mehr droht. Das wird offenbar von den Klägern selbst so gesehen, denn im Rahmen der Erläuterung der zweiten von ihnen für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage vertreten sie die Ansicht, § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sei unter Heranziehung von Art. 1 C Nr. 5 der Genfer Konvention – GK – dahin auszulegen, dass der Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung nur dann zulässig sei, wenn der Betroffene den Schutz des Landes, vor dessen Verfolgungsmaßnahmen er geflohen sei, wieder in Anspruch nehmen könne, was hier nicht der Fall sei, weil die Bundesrepublik Jugoslawien beziehungsweise Serbien als ihre völkerrechtliche Nachfolgeorganisation im Kosovo über keine Macht verfüge. Letzteres impliziert, dass dort auch keine Verfolgungsgefahr durch serbische Stellen (mehr) droht. Dass diese auf der Grundlage der UN-Resolution 1244 vom 10.6.1999 erfolgte grundlegende Änderung der Verhältnisse, deren Fortdauer durch die UNMIK-Verwaltung und die KFOR-Sicherheitstruppe gewährleistet wird, in absehbarer Zeit eine erneute Änderung in dem Sinne erfahren wird, dass erneut Verfolgungsmaßnahmen serbischer Stellen drohen, ist weder aufgezeigt noch erkennbar.

Die weitere von den Klägern aufgeworfene Frage nach dem Erfordernis der Wiederherstellung effektiven Schutzes gerade durch den Verfolgerstaat rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Diese Frage würde sich unter Berücksichtigung der Beendigungsklausel der Genfer Flüchtlingskommission aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG selbst beantworten. Nach Art. 1 C Nr. 5 GK fällt eine Person, auf die Bestimmungen des Absatzes A zutreffen, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Lediglich bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung könnte angenommen werden, dass eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskommission für Flüchtlinge aus dem Kosovo, die vor serbischer Verfolgung geflohen sind, deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kosovo nach der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates unter vorübergehender Verwaltung der Vereinten Nationen steht und der serbisch-montenegrinische Staat dort derzeit faktisch keine Machtbefugnisse innehat. Indessen ist reine Wortauslegung („grammatische Methode“) typischerweise schon für sich genommen nur in Ausnahmefällen geeignet, den Inhalt einer Rechtsnorm sachgerecht zu bestimmen; dies gilt um so mehr bei Rechtsnormen des internationalen Rechts, in die regelmäßig unterschiedlichstes Rechtsdenken einzufließen pflegt. Im vorliegenden Fall verfehlt eine Beschränkung auf die bloße Wortauslegung, ohne dass dies grundsätzlicher Klärung bedürfte, ganz offensichtlich den sachlichen Regelungsgehalt von Art. 1 C Nr. 5 GK. Wie sich insbesondere den Erläuterungen zur Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, - Handbuch UNHCR-) entnehmen lässt, soll nach der Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars, der zu folgen ist, für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Nr. 5 GK maßgeblich sein, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (Nr. 111 des Handbuchs), weil die Gründe, die dazu führten, das jemand ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (Nr. 115) des Handbuchs. Unter Zugrundelegung dieses Schutzzwecks reicht somit aus, dass der Flüchtling in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann und dort vor der politischen Verfolgung, derentwegen er sein Heimatland verlassen hat, hinreichend sicher ist. Dieser Schutz muss nicht notwendig gerade durch die „Regierung“ seines Heimatlandes (hier: des serbischen Staates) gewährt werden; vielmehr reicht es aus, wenn dieser Schutz aufgrund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird. Dies gilt umso mehr, wenn die „Regierung“ des Heimatstaates – wie hier – der internationalen Präsenz ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. dazu Nr. 5 der Resolution 1244). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich überdies durch einen Vergleich mit Nr. 6 des Art. 1 C GK. Bei Staatenlosen wird darauf abgestellt, ob sie in der Lage sind, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Das zeigt deutlich, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob dem Flüchtling in dem Land seiner Herkunft Schutz gewährt wird, nicht jedoch, durch welche Schutzmacht

so VGH Mannheim, Beschluss vom 16.3.2004 – A 6 S 219/04 – NVwZ – RR 2004, 790, und OVG Schleswig, Beschluss vom 3.6.2004 – 3 LA 3/04 -, beide zitiert nach Juris.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auch der UNHCR in seinem Positionspapier „zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo“ vom Juni 2006 zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund positiver Entwicklungen im inter-ethnischen Umfeld Angehörige der Ashkali und der Ägypter im Kosovo nicht mehr allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit schutzbedürftig sind, dass Angehörige dieser beiden Volksgruppen angesichts der im vergangenen Jahr positiven Entwicklung der Sicherheitssituation nicht mehr internationalen Schutzes bedürfen

vgl. „UNHCR – Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo (Juni 2006)“, Nr. 3 und Nr. 25.

Das zeigt, dass auch aus der Sicht des UNHCR internationaler Schutz nicht erst dann entbehrlich ist, wenn effektiver Schutz gerade durch den früheren Verfolgerstaat gewährleistet wird. Denn das zitierte Positionspapier stellt auf die Schutzsituation im Kosovo ab, die eben dadurch gekennzeichnet ist, dass Schutz nicht durch Stellen des serbischen Staates, sondern durch UNMIK und KFOR gewährt wird.

Führen danach die von den Klägern aufgeworfenen Fragen nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, so ist ferner kein Raum für die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Die Kläger tragen unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 – 1 C 21.04 – ab und beruhe auf dieser Abweichung. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein Widerruf der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GK möglich sei, wenn der Flüchtling nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Unter Schutz sei Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. Erforderlich sei, dass eine effektive staatliche Gewalt bestehe. Voraussetzung für den Wegfall der Umstände, aufgrund derer die Flüchtlingsanerkennung einer Person ausgesprochen worden sei, sei, dass sie es nicht mehr ablehnen könne den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. Das setze voraus, dass effektiver Schutz überhaupt zur Verfügung stehe. Das habe das Verwaltungsgericht überhaupt nicht problematisiert, sondern allein darauf abgestellt, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland nachträglich verändert hätten. Demnach habe das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 – 1 C 21.04 – lediglich unvollständig auf den hier vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung gebracht und sei auf diese Weise von der Entscheidung abgewichen. Hätte es dem hier in Rede stehenden Aspekt hingegen Rechnung getragen, hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass ein solcher effektiver Schutz aufgrund der Abwesenheit des serbischen Staates im Kosovo nicht wiederhergestellt sei.

Diese Divergenzrüge greift nicht durch. Eine zur Rechtsmittelzulassung auf dieser Grundlage führende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in aller Regel nur dann aufgezeigt, wenn der Antragsteller einen bestimmten, das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung der selben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

Vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 – 7 B 261/97 – NJW 1997, 3328.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Rechtssatz entnommen werden kann, das Bestehen effektiven staatlichen Schutzes sei stets Voraussetzung für den Widerruf der Asyl- und/oder der Flüchtlingsanerkennung

vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29.9.2006 – 3 R 6/06 – Seiten 14 – 20 des Urteilsabdrucks,

haben die Kläger keinen abstrakten Rechtssatz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts herausgearbeitet, der ihrer Ansicht nach dem von ihnen der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmenden Rechtssatz widerspricht. Sie beschränken sich vielmehr darauf geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe die Frage des Bestehens effektiven staatlichen Schutzes überhaupt nicht problematisiert, sondern allein darauf abgestellt, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland tatsächlich verändert hätten. Auf diese Weise habe es die betreffende Entscheidung lediglich unvollständig auf den vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung gebracht. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts genügt indes nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 – 7 B 261/97 – NJW 1997, 3328.

Selbst wenn anerkannt wird, dass die Abweichung von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts auch konkludent erfolgen kann

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.1995 – 9 B 18/95 – zitiert nach Juris; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 132 Rdnr. 72,

trifft das vorliegend nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich entgegen der Darstellung der Kläger nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob und inwieweit sich die Verhältnisse, die der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und Flüchtlinge zugrundegelegen haben, nachträglich und nicht nur vorübergehend verändert haben. Es hat außerdem mit Blick auf § 60 Abs. 1 AufenthaltsG ausgeführt, UNMIK und KFOR, die im Kosovo die alleinige Staats- und Gebietsgewalt ausübten, seien bereit und größtenteils auch in der Lage, auch Angehörigen ethnischer Minderheiten Schutz zu gewähren. Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht vom Vorhandensein einer Schutz gewährenden staatlichen Gewalt, die durch UNMIK und KFOR ausgeübt wird, ausgegangen ist. Ein konkludenter Widerspruch zu der von den Klägern behaupteten Rechtsaussage des Bundesverwaltungsgerichts kann daher nicht angenommen werden. Dass es nach dem zitierten Rechtssatz darauf ankomme, dass der Schutz gerade durch die Regierung oder sonstige Institutionen des früheren Verfolgerstaates gewährt werde, behaupten die Kläger selbst nicht. Sie führen im Zusammenhang mit den ihrer Ansicht nach grundsätzlich bedeutsamen Fragen selbst aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 – zu der Frage des Erfordernisses eines effektiven Schutzes durch den früheren Verfolgerstaat nicht Stellung genommen.

Von der weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 AsylVfG).

Für die erstrebte Berufungszulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.