Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. Juli 2010 - 3 A 482/09

published on 09/07/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. Juli 2010 - 3 A 482/09
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Gericht

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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die mit Bescheid vom 6.8.2002 erteilte Genehmigung der Erdmassen- und Bauschuttdeponie der Beigeladenen in S.-L..

Die Beigeladene errichtete mit Baugenehmigung des Oberbürgermeisters der Kreisstadt S. aus dem Jahre 1971 in der Gemarkung L., Flure 22 und 23, der Kreisstadt S. ihren Sand- und Kiesabbau-Betrieb. Dieser wurde in der Folgezeit auf der Grundlage weiterer Genehmigungen geändert und erweitert. Mit Bauschein aus dem Jahr 1997 erhielt sie die Auflage, das Gelände bis zu dessen ursprünglicher Höhe zu rekultivieren. Die Beigeladene beantragte daraufhin mit Schreiben vom 17.1.1997 und 17.6.1998 sowie mit weiterem Schriftsatz vom 11.4.2000 unter Vorlage u.a. des hydrogeologischen Gutachtens der Dr. M. GmbH vom 3.1.2000 die Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie, um auf diese Weise eine Teilfläche des Sand- und Kiesabbaugeländes im Rahmen der Rekultivierung zu verfüllen.

Mit auf die §§ 27 Abs. 1, 31 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) gestütztem Bescheid vom 6.8.2002 erteilte das damals zuständige Ministerium für Umwelt (im Weiteren: MfU) nach fachtechnischer Prüfung der eingereichten Planunterlagen die beantragte Genehmigung. Außerdem erteilte es der Beigeladenen die widerrufliche Befugnis, in der Gemarkung L., Flur 23, Sickerwasser aus dem Bereich der Deponie in ein Gewässer III. Ordnung einzuleiten. Der Bescheid, der andere behördliche Entscheidungen nach Wasser-, Bau-, Naturschutz- und Immissionsschutzrecht einschließt, enthält umfangreiche Auflagen betreffend etwa die Basis- und Oberflächenabdichtung der Deponie, das Sickerwasser, Grundwasserstände und -beschaffenheit, die Art der zugelassenen Abfälle, den Grundwasserschutz sowie die Rekultivierung und Nachsorge. Zur Begründung heißt es u.a., dass an Stelle des grundsätzlich vorgesehenen Planfeststellungsverfahrens auf Antrag ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt worden sei, da es um die Errichtung und den Betrieb einer im Rechtssinne unbedeutenden Deponie gehe. Hierfür sei maßgebend, dass die Deponie keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein Schutzgut des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben könne, denn es handele sich um eine Inertdeponie der Klasse I bzw. um mineralische Abfälle ohne wesentliche Reaktionsfähigkeit, welche die Qualität von Oberflächen- und Grundwasser nicht gefährden würden. Die Grundsätze der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung seien eingehalten, denn bei Einrichtung und Betrieb der Deponie nach Maßgabe der Genehmigung seien keine nachteiligen Wirkungen auf den Menschen oder die Umwelt zu erwarten. Es sei jedoch in der Nebenbestimmung zu Ziffer III. Nr. 1.3 die Forderung nach Erkundung der Karbon- und Grundwasseroberfläche einschließlich gutachtlicher Bewertung der Grundwasserverhältnisse aufgenommen worden, weil nach den Ergebnissen des von der Beigeladenen vorgelegten hydrogeologischen Gutachtens nicht ausgeschlossen sei, dass im Bereich der zukünftigen Deponie gebildetes Grundwasser beim Versagen der Basisabdichtung in den Fassungsbereich der L. Brunnen fließen könne.

Der Bescheid wurde der Beigeladenen am 10.8.2002 zugestellt.

Zur Erfüllung der Auflage zu Ziffer III. Nr. 1.3 der Plangenehmigung legte sie das ergänzende hydrogeologische Gutachten der Dr. M. GmbH vom 28.2.2003 vor. Dieses hat zum Ergebnis, dass das Grundwasser im Deponiebereich in nordnordöstlicher Richtung auf die Saar hin abfließt und ein Abstrom in Richtung auf die L. Brunnen nicht erfolgt.

Die Klägerin wandte sich erstmals mit Schreiben vom 6.4.2006 an das MfU und führte aus, sie habe erst jetzt Kenntnis von dem Genehmigungsverfahren zur Verfüllung der Sandgrube erhalten. Sie rügte, im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden zu sein. Außerdem sei die Erschließung der Anlage nicht gesichert und das erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt worden. Hierauf erwiderte das MfU mit Schreiben vom 27.4.2006, dass für die Erdmassen- und Bauschuttdeponie der Beigeladenen eine bestandskräftige Genehmigung vorliege und eine Betroffenheit der Klägerin weder zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens noch aktuell zu erkennen sei. Die Klägerin entgegnete hierauf mit Schreiben vom 29.5.2006, die Deponie sei nur über eine ihr gehörende Zufahrt zu erreichen, die als Privatstraße anzusehen sein dürfte. Ungeachtet des straßenrechtlichen Status der Zuwegung habe der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, ihr Einvernehmen einzuholen. Hiergegen werde sie rechtlich vorgehen.

Am 17.1.2007 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Beklagten den Genehmigungsbescheid vom 6.8.2002 an, welcher am 24.1.2007 an diese abgesandt wurde.

Am 26.2.2007 hat die Klägerin Klage erhoben und angegeben, der Bescheid sei ihr am 26.1.2007 zugegangen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die streitgegenständliche Genehmigung sei rechtswidrig, weil sie ohne ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. §§ 27, 31 KrW-/AbfG erforderliches gemeindliches Einvernehmen erteilt worden sei. Das Vorhaben führe zu einem Konflikt mit ihrer Planungshoheit, einem im Rahmen des § 35 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belang, weil die Erschließung über Flächen ihres Gemeindegebietes erfolgen solle. Auch habe die Erdmassen- und Bauschuttdeponie weitere unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihr Gemeindegebiet, so dass - abgesehen vom rechtswidrigen Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung - wegen ihrer fehlenden Beteiligung am Genehmigungsverfahren ein Verfahrensfehler vorliege, der zur Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung führen müsse. Das Betriebsgrundstück der Beigeladenen schließe unmittelbar an einen Naherholungs- und Freizeitbereich auf ihrem Gemeindegebiet an. Das dortige Freibad bzw. Parkbad C-Stadt sei wesentlich betroffen, weil das Vorhaben im Fassungsbereich der Rothsolig-Quelle liege, welche der Versorgung des Parkbades mit Frischwasser diene. Die Brunnenstube dieser Quelle liege "ca. 100 m östlich der Deponiegrenze" auf einem ihr gehörenden Grundstück. Mögliche Beeinträchtigungen seien nicht untersucht worden. Mögliche Einflüsse seien aber naheliegend, weil das Geologische Landesamt des Saarlandes bereits in seinem an sie gerichteten Schreiben vom 22.7.1977 von einem Zusammenhang zwischen der Ausbeutung der Sandgrube der Beigeladenen und einem Rückgang der Quellschüttung der Rothsolig-Quelle berichtet habe. Auch das vom Beklagten verwertete hydrogeologische Gutachten der Dr. M. GmbH vom 3.1.2000 enthalte auf Seite 26 den Hinweis, dass ein Grundwassergefälle in südöstlicher Richtung nachgewiesen worden sei. Es sei daher, zumal der Beklagte die hydrogeologischen Untersuchungen im Begründungsteil der Genehmigung selbst als unzureichend bezeichne, nicht auszuschließen, dass durch das Vorhaben nachhaltig in den Wasserhaushalt eingegriffen werde und die Wasserversorgung des Parkbades als Naturbad nicht mehr gewährleistet sei. Durch den in Folge des Deponiebetriebs zu erwartenden vermehrten Nährstoffeintrag, der insbesondere zu einem höheren Nitratgehalt des Wassers führen werde, verstärke sich die Algenbildung, was zwangsläufig einen größeren Filterbedarf auslösen und im schlimmsten Falle zur Schließung des Bades zwingen würde. Es liege ferner eine potentielle Gefährdung der Wasserwirtschaft und damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB vor, denn sie sei für die Wasserversorgung zuständig und verwende das hier fragliche Gewässer u.a. für die Trinkwasserversorgung.

Abgesehen davon sei die Erschließung des Betriebsgeländes der Beigeladenen nicht gesichert, da sie über eine asphaltierte Zufahrt erfolgen solle, die als Gemeindestraße ausgewiesen und für die Belastung durch den erheblichen An- und Abfahrtsverkehr zur Deponie mit schweren Lkw baulich nicht geeignet sei. Die Straße besitze nach dem Bericht des Ingenieurbüros Geotechnik S. vom 14.9.2007 keinen hinreichend dicken Oberbau. Auch zeigten sich durch die starke Belastung mit Lkw-Verkehr gewisse Straßenschäden. Außerdem finde in beträchtlichem Umfang Begegnungsverkehr zwischen dem durch die Deponie ausgelösten Zu- und Abfahrtsverkehr mit Lkw und Fußgängern sowie Radfahrern statt. Diesen Anforderungen sei die Straße nicht gewachsen. Schließlich stehe die Straße bzw. ihr Randbereich wegen des durch die Deponie bedingten Lkw-Verkehrs für eine geordnete Nutzung als Parkplatz für das öffentliche Schwimmbad während der Sommermonate nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Ferner sei sie unter den gegebenen Umständen gehindert, dort ca. 200 zusätzliche Parkplätze anzulegen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 6.8.2002 aufzuheben.

Der damalige Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass weder die Planungshoheit der Klägerin beeinträchtigt sei, noch ein sonstiger Anlass zu deren Beteiligung im Genehmigungsverfahren bestanden habe. Die Planungshoheit der Klägerin sei nicht betroffen, weil mit dem angegriffenen Bescheid lediglich dem seit langem feststehenden Erfordernis der Rekultivierung des auf dem Gebiet der Stadt S. belegenen Betriebsgeländes der Beigeladenen entsprochen worden sei. Dabei habe eine Entscheidung nicht über das Ob, sondern nur über das Wie der Verfüllung getroffen werden müssen. Die in Rede stehende Fläche grenze nicht an einen Naherholungs- und Freizeitbereich der Klägerin an, sondern sei mehr als 1.200 Meter hiervon entfernt. Dazwischen lägen eine Kläranlage, eine Autobahnauffahrt und bewaldete Flächen. Es stehe nach dem Ergebnis der fachlichen Überprüfung fest, dass durch das genehmigte Verfüllen eines Teilbereiches der Sandgrube der Beigeladenen die Qualität des Wassers der südöstlich gelegenen Rothsolig-Quelle auf keinen Fall beeinträchtigt werden könne, denn die Sandgrube entwässere über ein kleines Gewässer ohne Namen in nordöstlicher Richtung zur Saar und die Grundwasserströmungen verliefen in diesem Bereich ebenfalls in nordöstlicher Richtung parallel zur Fließrichtung der Saar. Abgesehen davon liege die Quelle nicht auf dem Gemeindegebiet der Klägerin und sei es nicht ersichtlich, weshalb diese irgendein Recht an dieser Quelle bzw. der Einspeisung deren Wassers in das Parkbad haben solle. Dazu trug das MfU unstreitig vor, die Brunnenstube der Rothsolig-Quelle befinde sich zwar überwiegend auf der der Klägerin gehörenden Parzelle 49/24, Flur 23, der Gemarkung L.. Hinsichtlich der angrenzenden Parzellen 68/1 und 68/2 sei indes zu Gunsten der Firma V. als Grundeigentümerin ein Wasserrecht mit dem Status eines "alten aufrechterhaltenen Rechtes" am 4.6.1965 im Wasserbuch unter Buchstabe ... eingetragen, wonach diese befugt sei, das dortige Grundwasser in vollem Umfange zu Tage zu leiten.

Eine Beeinträchtigung der vom Anlieferverkehr der Deponie betroffenen Gemeindestraße – so das MfU weiter - bestehe entgegen der Darstellung der Klägerin nicht. Es handele sich um eine öffentliche Straße, von der ein Teil auf der Gemarkung der Klägerin liege und über die Trasse der alten Bundesstraße 406 führe. Sie werde schon seit Jahrzehnten als Zuwegung zu der bestandsgeschützten Kies- und Sandgrube genutzt. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, die Abzweigung vom Autobahnzubringer zu dieser Straße sei nicht förmlich dem Verkehr gewidmet worden, werde darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen schmalen "Keil" zwischen der ehemaligen B 406 und dem Autobahnzubringer handele, und dieser dem Zweck diene, das Abbiegen zu erleichtern. Durch die Nutzung des anschließenden Teilstücks der Zufahrtsstraße u.a. als Mitfahrerparkplatz und Parkplatz für das Parkbad sei diese Abzweigung konkludent für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden.

Die Beigeladene ist der Klage ebenfalls entgegen getreten.

Nach einer Besichtigung der Örtlichkeit am 18.3.2009 hat das Verwaltungsgericht am 9.9.2009 mündlich zur Sache verhandelt. Dem Hinweis des Gerichts darauf, dass Abwehrrechte der Klägerin verwirkt sein könnten, trat diese mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23.9.2009 entgegen.

Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens wies das Verwaltungsgericht die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2009 als sowohl unzulässig als auch unbegründet ab. Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin ihr Klagerecht verwirkt habe. Hinsichtlich des Zeitablaufs bis zur Klageerhebung seien die Voraussetzungen für eine Verwirkung gegeben, denn die Klägerin habe spätestens Ende 2003 zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung erlangen können bzw. müssen und die Klage nicht innerhalb der als Orientierungswert für die zeitliche Komponente einer Verwirkung heranzuziehenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, sondern erst am 26.2.2007 erhoben. Von einer Kenntniserlangung der Klägerin bereits Ende 2003 sei auszugehen, weil diese zur Begründung ihrer Klage eine Überlastung der zum Betriebsgelände der Beigeladenen führenden Gemeindestraße wegen des verstärkten Lkw-Verkehrs zur Deponie selbst geschildert habe und ihr dies nicht über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren verborgen geblieben sein könne. Ferner sei davon auszugehen, dass die Beigeladene ihre Anlage, wie im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben, nach außen erkennbar durch ein Hinweisschild im Bereich der Toranlage als Erdmassen- und Bauschuttdeponie ausgewiesen habe. Daher habe die Klägerin bereits im Jahr 2003 von der Genehmigung zuverlässig Kenntnis nehmen können, wobei die Möglichkeit einer Kenntniserlangung ausreiche. Nichts anderes gelte, wenn man für die Kenntnis der Klägerin auf den Zeitpunkt abstelle, als sie mit dem Schreiben des MfU vom 27.4.2006 über die Erteilung der Genehmigung ausdrücklich unterrichtet worden sei, denn auch in diesem Falle hätte sie mit der Einlegung eines Rechtsmittels zu lange gewartet. Ihr habe es nach der sicheren Kenntnis von der Genehmigung oblegen, umgehend Vorbereitungen für die Einleitung rechtlicher Schritte zu treffen, also entweder die Verwaltungsakten einzusehen oder zumindest eine Kopie des Bescheides anzufordern. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 29.5.2006 aber lediglich angekündigt, rechtlich gegen die Genehmigung vorgehen zu wollen und sei anschließend fast ein Dreivierteljahr untätig geblieben. Erst am 17.1.2007 hätten ihre Bevollmächtigten beim MfU die Übersendung des Bescheides beantragt. Aus diesen Gründen sei auch bei Kenntniserlangung der Klägerin erst im April 2006 die zeitliche Komponente einer Verwirkung gegeben. Schließlich sei die für eine Verwirkung des Klagerechts weitere Voraussetzung einer Vertrauensbetätigung der Beigeladenen erfüllt, denn diese habe ihre Erdmassen- und Bauschuttdeponie im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung eingerichtet und betrieben.

Die Klage sei ferner unbegründet. Zunächst könne die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben sei entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht hergestellt worden, denn hierauf könne sich sowohl verfahrens- als auch materiell-rechtlich nur die Standortgemeinde berufen und dies sei vorliegend allein die Kreisstadt S., auf deren Gemeindegebiet sich die Erdmassen- und Bauschuttdeponie befinde. Des Weiteren ergebe sich ein Abwehrrecht der Klägerin auch nicht ausnahmsweise aus § 2 Abs. 2 BauGB, denn das Vorhaben habe auf ihr Gemeindegebiet keine derartig intensiven Auswirkungen, dass ein Bedürfnis nach (bau)planerischer Bewältigung bzw. ein so genannter "qualifizierter Abstimmungsbedarf" im Sinne dieser Vorschrift gegeben sei.

Auch könne die Klägerin aus der ihrer Ansicht nach unzureichenden Erschließung der Deponie der Beigeladenen keine Rechtsverletzung herleiten, denn die Erschließung werde durch den angegriffenen Bescheid nicht geregelt, sondern lediglich vorausgesetzt. Würde sie fehlen, wäre die Genehmigung deshalb nicht rechtswidrig, sondern die Beigeladene lediglich daran gehindert, sie auszunutzen. Im Übrigen sei die Deponie über die zu ihr führende Gemeindestraße ausreichend erschlossen. Bei dieser handele es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße, die einen Teil der früheren B 406 darstelle und daher auch aufgrund ihrer baulichen Ausführung als Zufahrt geeignet sei. Dies entspreche der zutreffenden Rechtsauffassung, welche das Verwaltungsgericht (Beschlüsse vom 19.4.2007 - 11 L 314/07 - und vom 14.7.2008 - 10 L 511/08 -) und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschlüsse vom 3.9.2007 - 1 B 215/07 - und vom 30.1.2009 – 1 B 315/08 –) in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Status dieser Straße dargelegt hätten. Insbesondere sei entsprechend den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 30.1.2009 – 1 B 315/08 - davon auszugehen, dass die betreffende Gemeindestraße auch insoweit dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei, als sie nicht mit dem Verlauf der ehemaligen B 406 übereinstimme, da es sich insoweit um eine die Widmung nicht beeinflussende unerhebliche Verlegung der Straße handele.

Eine Rechtsverletzung der Klägerin bestehe ferner nicht, soweit diese geltend mache, die Rothsolig-Quelle werde durch den Betrieb der Erdmassen- und Bauschuttdeponie gefährdet. Zwar sei dieser Gesichtspunkt ein Belang im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG. Nach dem Inhalt der Genehmigung sei eine Gefährdung der Rothsolig-Quelle oder sonstigen Grundwassers, das sich im Bereich des Gemeindegebietes der Klägerin befinde oder dorthin fließe, indes auszuschließen. Dies ergebe sich zunächst aus der Zusammensetzung der zur Ablagerung in der Deponie zugelassenen Massen, denn dabei handele es sich ausschließlich um Stoffe, die nicht grundwassergefährdend seien. Ferner sei nicht ersichtlich, wie es durch die zur Deponierung zugelassenen Stoffe zu einer erheblichen Verunreinigung des Grundwassers insbesondere mit Nitrat kommen solle. Weiter sei zu beachten, dass die Deponie entsprechend der Technischen Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen (TA Siedlungsabfall) über eine Abdichtung verfüge, die ein Eindringen der Sickerwässer aus dem Deponiebereich in das Grundwasser verhindere. Das auf der Deponie entstehende Sickerwasser werde aufgefangen und von einem Sickerwasserbecken, das sich auf der vom Gemeindegebiet der Klägerin abgewandten Seite der Deponie befinde, direkt in die Saar eingeleitet. Hinzu komme, dass nach dem im Genehmigungsverfahren eingeholten, überzeugenden Gutachten der Dr. M. GmbH vom 28.2.2003 das unter der Deponie befindliche Grundwasser in Richtung Nordnordost zur Saar hin abströme. Eine Verunreinigung der Rothsolig-Quelle, die sich in südlicher Richtung - mehr als 500 m von der Deponie entfernt - befinde, sei daher auch aus diesem Grunde auszuschließen.

Die Klägerin könne sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden. Unabhängig davon, ob das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben überhaupt UVP-pflichtig sei, scheide eine Rechtsverletzung der Klägerin wegen einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung aus, weil einem Dritten kein subjektives Recht auf Durchführung eines solchen Verfahrens zustehe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (UmwRG) vom 7.12.2006 (BGBl. I 2006, 2816). Dieses Gesetz gelte nur für Verfahren, die nach dem 25.6.2005 eingeleitet worden seien oder hätten eingeleitet werden müssen und erfasse daher das streitgegenständliche Genehmigungsverfahren nicht. Bei bereits zuvor eingeleiteten Verfahren sei auch nicht aufgrund einer Direktwirkung des Artikels 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 (UVP-Richtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG vom 26.5.2003 (Amtsblatt EU L 156/17) Drittschutz wegen eines Verstoßes gegen die UVP-Pflicht zu gewähren, da dieser Vorschrift mangels hinreichender Bestimmtheit keine unmittelbare Geltung zukomme.

Nach Zulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin die Gründe für die von ihr eingelegte Berufung am letzten Tag der bis zum 25.1.2010 verlängerten Begründungsfrist dargelegt. Dabei vertritt sie die Ansicht, dass das angefochtene Urteil einer Überprüfung im Berufungsverfahren nicht standhalten werde, da die Klage zulässig und begründet sei.

Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Klagerechts nicht erfüllt seien. Dies gelte zunächst hinsichtlich der zeitlichen Komponente einer Verwirkung. Die dem Urteil insoweit zu Grunde liegende Annahme, sie - die Klägerin - habe spätestens Ende 2003 Kenntnis von der streitgegenständlichen Genehmigung erlangen müssen, beruhe ausschließlich auf nicht haltbaren Mutmaßungen. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts genüge nicht die bloße Möglichkeit einer Kenntniserlangung. Vielmehr hätte sie hinreichend zuverlässige Kenntnis über das Vorliegen einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie besitzen müssen. Dies sei zu diesem frühen Zeitpunkt aber nicht der Fall gewesen. Dazu müsse gesehen werden, dass es sich nicht um eine neu gep L. Deponie handele, sondern ein bereits bestehender Sand- und Kiesabbau innerhalb seiner räumlichen Grenzen zu einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie in nach außen nicht erkennbarer Art und Weise umgewandelt worden sei. Insbesondere habe es auf der fraglichen Zufahrtsstraße seit langem bzw. nicht erst seit Aufnahme des Betriebs der Deponie Lkw-Verkehr gegeben. Es sei daher nicht ersichtlich, woraus sich eine Pflicht der Klägerin hätte ergeben sollen, in regelmäßigen Abständen das Betriebsgelände der Beigeladenen daraufhin zu überprüfen, ob sich dort Hinweise auf das Bestehen einer Deponie befänden. Nach alledem habe die Klägerin frühestens durch das Schreiben des MfU vom 26.4.2006 sichere Kenntnis von der Genehmigung erlangt. Dass mit Blick darauf "erst" am 26.2.2007 Klage erhoben worden sei, führe nicht zur Verwirkung des Klagerechts, da die Verzögerung durch das MfU zu vertreten sei, welches den Genehmigungsbescheid erst auf ausdrückliche Anforderung durch ihre Prozessbevollmächtigten an sie übersandt habe. Zwischen der Übermittlung des Genehmigungsbescheides und dem Zeitpunkt der Klageerhebung liege indes kein längerer Zeitraum, der zu einer Verwirkung führen könne.

Abgesehen davon sei eine Verwirkung des Klagerechts auch deshalb nicht eingetreten, weil keine besonderen Umstände vorlägen, die eine - unterstellte - verspätete Geltendmachung ihres Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnten. Vielmehr habe die Beigeladene, ohne dass ein Verhalten der Klägerin sie darin hätte bestärken können, mit der Errichtung und dem Betrieb der Deponie begonnen. Die Deponie sei bereits zum 27.4.2006, dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Klägerin, im Wesentlichen eingerichtet gewesen. Sie habe sich somit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung bzw. Inbetriebnahme der Deponie nicht treuwidrig im Sinne einer Verwirkung verhalten können, denn es fehle an der für eine Verwirkung notwendigen Kausalität zwischen einer Untätigkeit ihrerseits und der Verwirklichung des Vorhabens durch die Beigeladene.

Die Klage sei schließlich begründet, denn die Klägerin sei, obwohl dies nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie einfachem Recht geboten gewesen wäre, am Verfahren zur Genehmigung der Erdmassen- und Bauschuttdeponie nicht beteiligt worden. Zumindest habe sich die unterlassene Beteiligung in Form eines Abwägungsdefizits auf die Entscheidung über die Zulassung der Deponie ausgewirkt. Zunächst sei ihr nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen nicht eingeholt worden. Anders als vom Verwaltungsgericht dargestellt, sei vorliegend nicht allein das Einvernehmen der Standortgemeinde erforderlich, denn der Begriff des "Vorhabens" im bauplanungsrechtlichen Sinne (§ 29 Abs. 1 BauGB) beziehe sich nicht lediglich auf den Deponiekörper bzw. dessen Standort, sondern erfasse alles das, was der Bauherr nach Maßgabe seines Antrages "vor habe". Dazu zähle auch die für das Vorhaben zwangsläufig notwendige Anbindung an das Straßennetz und die damit verbundenen Auswirkungen. Folgerichtig enthalte der Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 17.1.1997 zu Nr. 1.5.1 des Erläuterungsberichts konkrete Angaben zur Nutzung der vorhandenen Zufahrtsstraße. Der Erläuterungsbericht sei ausweislich Nr. II. a) Gegenstand des Genehmigungsbescheids und damit auch die Erschließung des Betriebsgeländes der Beigeladenen über Gemeindegebiet der Klägerin, so dass deren Einvernehmen hätte eingeholt werden müssen.

Selbst wenn der Klägerin keine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt sei, lägen jedenfalls die Voraussetzungen vor, unter denen sich der Verfahrensfehler auf die Sachentscheidung auswirke. Insoweit müsse bedacht werden, dass die von ihr nunmehr (nachträglich) im Gerichtsverfahren geltend gemachten Belange als nahe liegende Auswirkungen bereits im Verwaltungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Dabei gehe es nicht darum, ob sie tatsächlich in ihren Rechten und Belangen materiell-rechtlich beeinträchtigt werde, denn für ein Recht zur Beteiligung am Verfahren reiche es aus, dass ein betreffender Belang berührt sein könne. Dies sei vorliegend der Fall, denn sie sei in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen, soweit es um die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes sowie mögliche Verunreinigungen des von ihr zur Einleitung in ein öffentlich betriebenes Schwimmbad dienenden Grundwassers gehe, dessen Nutzung zur allgemeinen Trinkwasserversorgung sich ebenfalls anbiete. Auf einfachgesetzlicher Ebene ergebe sich eine Beteiligungspflicht ferner aus § 38 Satz 1 BauGB. Danach seien städtebauliche Belange zu berücksichtigen, wobei hierunter nicht nur solche der Standortgemeinde, sondern auch die - insbesondere verfassungsrechtlich gewährleisteten - Belange der Nachbargemeinden zu verstehen seien. Eine Pflicht zur Beteiligung der Klägerin habe somit zumindest aufgrund des planerischen Abwägungsgebotes bestanden, denn auch unterhalb der "Rechtsschwelle" verbleibende Belange gehörten zum Abwägungsmaterial, soweit sie - wie hier - schutzwürdig, objektiv nicht geringwertig und für die planende Behörde erkennbar seien. Die fehlende Beteiligung der Klägerin im Genehmigungsverfahren habe auf materiell-rechtlicher Ebene einen Abwägungsfehler bzw. ein Abwägungsdefizit zur Folge, weshalb die Genehmigung keinen Bestand haben dürfe.

Im Übrigen habe eine sachverständige Überprüfung des der Genehmigung zu Grunde liegenden Gutachtens der Dr. M. GmbH vom 3.1.2000 sowie deren nach Erteilung der Genehmigung vorgelegten zweiten Gutachtens vom 28.2.2003 ergeben, dass eine nachteilige Beeinflussung der Rothsolig-Quelle durch die Deponie nicht ausgeschlossen werden könne. Hierzu legte die Klägerin die auf den 18.1.2010 datierende Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Hydrologie und Bodenphysik Prof. L. vor.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.9.2009 - 5 K 10/08 - den Bescheid des Ministeriums für Umwelt vom 6.8.2002 – E/5-5.2.2-134/02 – aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt hierzu vor, dass die Berufungsbegründung im Vergleich zum erstinstanzlichen Vorbringen seines Erachtens keine neuen Aspekte aufzeige. Was das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten des Prof. L. anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass dieses weder auf eigenen Wahrnehmungen oder gar Untersuchungen des Sachverständigen vor Ort noch auf einer Auswertung von Materialien zu den genannten Gutachten der Dr. M. GmbH beruhe, sondern dass darin lediglich der Text dieser Gutachten auf ihre Plausibilität hin geprüft und bewertet werde. Die Ausführungen von Prof. L. könnten auch inhaltlich nicht überzeugen. Dies möge daran liegen, dass er darauf verzichtet habe, spezielle fachliche Unterlagen - wie ihm angeboten - einzusehen und bei dieser Gelegenheit mit den zuständigen Geologen und Hydrogeologen zu sprechen, welche ihre allgemeine Kenntnis der hydrogeologischen Verhältnisse in den betroffenen Bereichen hätten darlegen können. Dies sei wichtig, weil die Ergebnisse der Gutachten der Dr. M. GmbH zur Fließrichtung des Grundwassers in jenem Bereich nicht im Widerspruch zu jenen allgemeinen Erkenntnissen stünden und daher nicht anzuzweifeln seien. Letztlich sei es Prof. L. nicht gelungen, die nur unsubstanziierte Aussage der Klägerin, es könne eine Grundwasserfließrichtung von der Deponie in Richtung Rothsolig-Quelle existieren, plausibel erscheinen zu lassen. Überdies spreche gegen die diesbezügliche Annahme der Klägerin, dass die Deponie bereits seit einigen Jahren betrieben werde und es zu Schadstoffeinträgen oder anderen Veränderungen des Wassers der Rothsolig-Quelle nicht gekommen sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil ein Fall der prozessualen Verwirkung vorliege. Insoweit offenbare der Vortrag der Klägerin, wonach ihres Wissens im April 2006 die Einrichtung der Deponie bereits weitgehend abgeschlossen gewesen sei, dass sie bereits vor 2006 über ausreichende Kenntnisse zum Entstehen einer Deponie auf dem Gelände der bisherigen Sand- und Kiesgrube verfügt habe. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme sei nämlich bisher weder von der Beigeladenen genannt noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren thematisiert worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene - was unstreitig ist - zur Errichtung der genehmigten Erdmassen- und Bauschuttdeponie Investitionen im Wert von ca. 1 Million EUR getätigt und die Deponie im Mai 2006 in Betrieb genommen habe. Seither weise ein Schild im Eingangsbereich auf die Erdmassen- und Bauschuttdeponie hin. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es lebensfremd, anzunehmen, das Vertrauen auf den Bestand der Deponiegenehmigung entfalle dadurch, dass die Deponie fertig gestellt sei. In jedem Falle werde die Klägerin durch die angefochtene Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt.

Bereits mit Wirkung zum 1.1.2008 ist der Beklagte anstelle des MfU gemäß § 2 Nr. 6 der Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften im Saarland (Art. 3 der Änderungsverordnung vom 10.12.2007, Amtsblatt des Saarlandes, S. 2526) für die Erteilung von abfallrechtlichen Genehmigungen der vorliegenden Art zuständig geworden. Wegen der dadurch bewirkten gesetzlichen Funktionsnachfolge ist das Rubrum hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten (vormals MfU) formlos berichtigt worden.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Beklagte der Beigeladenen mit Änderungsbescheid vom 10.12.2009 den Weiterbetrieb einer Deponie der Klasse I sowie die Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Klasse 0 genehmigt. Nach Ziffer I. 3 des Änderungsbescheids wird mit dessen "Rechtskraft" die vorliegend streitbefangene Plangenehmigung aufgehoben. Die Klägerin hat den Senat nach erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung über diesen Vorgang durch Übersendung des Änderungsbescheides in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass sie gegen diesen innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt habe. Von der von ihr erwogenen Einbeziehung der Änderungsgenehmigung vom 10.12.2009 in den vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Klageänderung hat sie nach Erörterung der prozessualen Rechtslage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich Abstand genommen.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren des Verwaltungsgerichts des Saarlandes mit den Aktenzeichen 11 L 314/07, 11 L 511/08 und 10 L 196/09, des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes mit den Aktenzeichen 1 B 215/07, 1 B 315/08 und 2 A 403/09 (5 K 774/07) sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Kreisstadt S. (Baugenehmigungsunterlagen), deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Gegenstand der von der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.5.2008 – 1 K 103/06 – eingelegten Berufung ist (weiterhin) allein die Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie vom 6.8.2002. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die von der Klägerin - mit dem Widerspruch – angefochtene Genehmigung zur Änderung und Erweiterung der Anlage der Beigeladenen vom 10.12.2009. Die Klägerin hat ausdrücklich davon abgesehen, diese Änderungsgenehmigung im Wege der Klageänderung (§ 91 VwGO) in das Verfahren einzubeziehen.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Plangenehmigung vom 6.8.2002 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist zulässig. Weder ist das Rechtsschutzinteresse für sie durch die Änderungsgenehmigung vom 10.12.2009 nachträglich entfallen, noch ist entgegen der Annahme im angefochtenen Urteil das Klagerecht der Klägerin verwirkt. Durch die Änderungsgenehmigung vom 10.12.2009 ist die angefochtene Plangenehmigung vom 6.8.2002 (noch) nicht im Rechtssinne erledigt (§ 43 Abs. 2 SVwVfG), da sie nach deren Ziffer I. 3 erst mit der "Rechtskraft" der Änderungsgenehmigung aufgehoben wird, und – da diese nicht bestandskräftig ist – weiterhin gilt und rechtliche Grundlage des tatsächlichen Deponiebetriebes der Beigeladenen ist.

Die Klägerin hat ihr Klagerecht auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung ist weder in prozessualer noch in materiell-rechtlicher Hinsicht eingetreten.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage eine Verletzung ihres Rechts auf gemeindliche Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) geltend, welches sie mit Blick auf ihre Aufgaben als Wasserversorgerin und Betreiberin öffentlicher Freizeiteinrichtungen auf ihrem Gemeindegebiet sowie als Trägerin der Straßenbaulast für die zum Betriebsgelände der Beigeladenen führende Gemeindestraße zumindest wegen eines insoweit vorliegenden Abwägungsmangels bei der Entscheidung über die Plangenehmigung beeinträchtigt sieht. Diesbezüglich denkbare Abwehrrechte

BVerwG, Beschluss vom 28.6.2007 - 7 B 4.07 -; ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 21.2.1991 – 7 L 110/89 -, jeweils zitiert nach juris

waren, als die Klägerin ihre Klage gegen den Plangenehmigungsbescheid vom 6.8.2002 erhoben hat, nicht verwirkt.

Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens führt dazu, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als einen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben erscheinen lassen. Eine Verwirkung ist anzunehmen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung seines Rechts unternommen hätte. Dies ist der Fall, wenn der Verpflichtete (hier die Beigeladene) infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (hier der Klägerin) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach längerer Zeit nicht mehr geltend macht (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich hierauf vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entsteht. Maßgebend sind insoweit stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalls

BVerwG, Urteile vom 25.1.1974 – IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 295, und vom 16.5.1991 – 4 C.89 -, NVwZ 1991, 1182; ferner Beschluss vom 18.3.1988 – 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730; ferner dessen Beschluss vom 28.8.1987 – 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85; BVerfG, Beschluss vom 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 -, BVerfGE 32, 305, jeweils zitiert nach juris.

Die Verwirkung eines Rechts setzt somit zunächst voraus, dass der Berechtigte innerhalb eines Mindestzeitraums untätig geblieben ist. Der fragliche Zeitraum muss sich dabei erkennbar von denjenigen Fristen abheben, die das Gesetz ihm im Regelfall für die Verfolgung seines Rechts in der dafür jeweils vorgesehenen verfahrensrechtlichen Form einräumt. Verfahrensrechtliche Rechtsbehelfsfristen können insoweit als Anhaltspunkt für die Bemessung eines Mindestzeitraums für die Verwirkung materieller Rechte herangezogen werden,

so BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C.89 -, NVwZ 1991, 1182.

Mit Blick darauf ist die zeitliche Komponente für eine Verwirkung regelmäßig nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO anzunehmen, gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem der Berechtigte von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat. Dabei steht es der positiven Kenntnis gleich, wenn er von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm zum einen deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm zum anderen möglich und auch zumutbar gewesen ist, sich über die getroffene Maßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen. Die Klageerhebung muss also gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntniserlangung seine Rechte nicht geltend gemacht hat.

in diesem Sinne - wenn auch zur Verwirkung des Klagerechts - bereits BVerwG, Urteil vom 25.1.1974 – IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 295 sowie Beschluss vom 10.8.2000 - 4 A 11/99 -, NVwZ 2001, 206, ferner OVG Saarlouis., Beschluss vom 19.9.1997 – 2 V 10/97 -, BRS 59 Nr. 111 (1997), jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 74 Rdnr. 25.

Vorliegend wird im angefochtenen Urteil zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe bereits im Jahr 2003 und damit Jahre vor der Klageerhebung von der Existenz der Genehmigung für die Deponie der Beigeladenen gewusst oder zumindest wissen müssen. Die angeführten Gründe für diese Annahme erweisen sich als nicht tragfähig, denn weder hat die Klägerin in diesem frühen Zeitraum einen durch den Betrieb der Deponie hervorgerufenen verstärkten Lkw-Verkehr auf ihrer Gemeindestraße bemerken können, noch kann davon ausgegangen werden, dass es damals im Straßenraum ein die Deponie ausweisendes Hinweisschild gab. Vielmehr hat die Beigeladene im Berufungsverfahren selbst unbestritten vorgetragen, dass sie die Erdmassen- und Bauschuttdeponie nach deren Einrichtung (erst) im Mai 2006 in Betrieb genommen hat und seither ein an der Zufahrtsstraße aufgestelltes Schild auf die Deponie hinweist. Auch fehlt es an anderweitigen Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin, etwa während der Zeit der Einrichtung der Deponie, die Verwirklichung des Vorhabens auf dem Gelände der Beigeladenen hätte bemerken müssen. Hiergegen spricht mit Gewicht, dass ein bereits bestehender Sand- und Kiesabbau innerhalb seiner räumlichen Grenzen teilweise zu einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie umgewandelt worden und dieser Vorgang von außen nicht erkennbar (gewesen) ist. Eine vorzeitige Kenntnis der Klägerin lässt sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen schließlich nicht daraus herleiten, dass sie den zutreffenden Zeitpunkt der Fertigstellung der Deponie im Berufungsverfahren genannt hat, denn dies lässt keinen Rückschluss auf ihren Wissensstand in der Zeit vor April bzw. Mai 2006 zu, selbst wenn sie diese Kenntnis – wie die Beigeladene meint - nicht aus dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gewonnen haben kann. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor Erhalt des Schreibens des MfU vom 27.4.2006, durch welches sie von der Plangenehmigung für die Deponie zuverlässige Kenntnis erlangte, von dem Vorhaben wusste oder im oben dargelegten Sinne hätte wissen müssen. Es fehlt daher für den Zeitraum vor April 2006 bereits an einer grundlegenden Voraussetzung für eine Verwirkung von Abwehrrechten.

Die Klägerin hat mögliche Abwehrrechte auch nicht im Zeitraum ab April 2006 bis zur Klageerhebung am 26.2.2007 verwirkt. Zwar besaß sie aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 27.4.2006, mit welchem dieser sie entsprechend unterrichtet hatte, sichere Kenntnis von der streitbefangenen Plangenehmigung. Ferner wartete sie, nachdem sie in ihrem Schriftsatz vom 29.5.2006 rechtliche Schritte angekündigt hatte, noch weitere neun Monate bis zur Klageerhebung, so dass zwar ein Zeitraum verstrichen war, welcher - auch unterhalb der Schwelle der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO - grundsätzlich geeignet sein kann, die zeitliche Komponente einer Verwirkung zu erfüllen

BVerwG, Urteil vom 25.1.1974 – IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 295; OVG Saarlouis., Beschluss vom 21.9.1998 – 2 W 6/98 -, zitiert nach juris sowie Beschluss vom 16.4.1998 – 2 Q 2/98 -; vgl. ferner: Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 74 Rdnrn. 25 f..

Es mangelt im vorliegenden Fall aber an der darüber hinaus erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen dem Verhalten der Klägerin und dem Vertrauen der Beigeladenen auf den durch Rechtsbehelfe der Klägerin nicht gefährdeten Bestand der von ihr ausgenutzten Plangenehmigung sowie einer entsprechenden Vertrauensbetätigung. Die verzögerte Rechtsausübung verdient die Qualifizierung als treuwidrig nur dann, wenn die zunächst gezeigte Untätigkeit den anderen Teil zu bestimmten Reaktionen veranlasst hat. Ist der Vorhabenträger jedoch nicht durch die - längere Zeit andauernde - Untätigkeit des Berechtigten und ein dadurch geschaffenes Vertrauen auf dessen Einverständnis zu seinen (Bau-)Maß-nahmen veranlasst worden, sondern hat er unabhängig davon eine ihm erteilte Genehmigung von sich aus in vollem Umfang ausgenutzt und weit gehende, mit erheblichem Kapitaleinsatz verbundene Schritte unternommen, so kann auch eine längere Untätigkeit des Berechtigten, die solchen Dispositionen des Bauherrn nachfolgt, nicht mehr zur Verwirkung von Abwehrrechten führen

so BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182, zum Grundsatz der Kausalität, welcher gleichermaßen für eine Verwirkung des verfahrensrechtlichen als auch des materiellen Abwehrrechts gilt.

Zwar ist für die Frage, ob mit Blick auf die Untätigkeit des Berechtigten Vertrauen begründet und betätigt worden ist, nicht ausnahmslos auf die Zeit bis zur Fertigstellung des (Bau-)Vorhabens abzustellen. Die diesbezügliche Betrachtung kann sich auch auf einen nachfolgenden Zeitraum beziehen, wenn der Inhaber einer Anlage im Vertrauen auf ein (weiteres) Untätigbleiben des Berechtigten weitere anlagenbezogene Dispositionen trifft

OVG Saarlouis, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 12/93 -, dokumentiert bei juris (Kurztext) und Beschluss vom 26.11.1996 – 2 R 23/95 -; siehe ferner dessen Beschluss vom 19.9.1997 – 2 V 10/97 -, BRS 59 Nr. 111 (1997).

So liegt der Fall hier aber nicht. Vielmehr hatte die Beigeladene die ihr erteilte Plangenehmigung durch Einrichtung der von ihr im Mai 2006 in Betrieb genommenen Deponie bereits im Wesentlichen ausgenutzt und das genehmigte Vorhaben ins Werk gesetzt, als die Klägerin im April 2006 von der Existenz der Genehmigung erfuhr. Richtig ist zwar, dass die Genehmigung nicht nur die Errichtung der Deponie, sondern auch deren dauerhafte Zulassung legalisiert und deshalb die Betätigung eines entsprechenden Vertrauens auch im Betrieb der Anlage in der Erwartung des rechtlichen Bestands der Genehmigung erblickt werden kann. Eine Vertrauensbetätigung durch bloßes Betreiben einer Anlage kann aber nicht dazu führen, dass etwaige Abwehrrechte bereits vor Ablauf der hinsichtlich der Zeitkomponente als Orientierung geltenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO verwirkt sind. Vielmehr ist für die Annahme einer - vom Regelfall abweichenden - Verwirkung innerhalb einer kürzeren Zeitspanne erforderlich, dass der Anlagenbetreiber sein Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung erkennbar, etwa durch weitere Dispositionen, in einer Weise betätigt, die über das schlichte Betreiben der Anlage hinausgeht. Derartiges ist hier weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil fehlt es bereits an Anhaltspunkten dafür, dass sich die Beigeladene bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Deponie überhaupt am Verhalten der Klägerin orientiert hat oder – selbst wenn man dies unterstellt - die Klägerin die Beigeladene in ihrem Vertrauen auf einen durch Rechtsbehelfe ungestörten Weiterbetrieb der Deponie bestärkt haben könnte. Die – von außen betrachtet - vorübergehende Untätigkeit der Klägerin allein vermag unter den gegebenen Umständen ein solches Vertrauen nicht zu rechtfertigen. Es hat daher vorliegend hinsichtlich der zeitlichen Komponente für die Annahme einer Verwirkung bei der im Regelfall geltenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zu verbleiben. Eine schützenswerte Vertrauensbetätigung der Beigeladenen in Gestalt des schlichten Betreibens ihrer Deponie könnte daher frühestens ein Jahr nach Kenntniserlangung der Klägerin von der Plangenehmigung in Betracht gezogen werden. Diese hat indes, nachdem sie Ende April 2006 von der Existenz der Plangenehmigung erfahren hatte und diese ihr am 26.1.2007 bekanntgegeben wurde, am 26.2.2007 bzw. noch innerhalb eines Jahres seit ihrer erstmaligen sicheren Kenntnis von der Genehmigung Klage erhoben. Eine Verwirkung etwaiger Abwehrrechte ist daher weder prozessual noch materiell-rechtlich eingetreten.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Klage indes als unbegründet abgewiesen, weil die (allein) streitbefangene Plangenehmigung vom 6.8.2002 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies gilt zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht. Die angefochtene Plangenehmigung unterliegt nicht bereits deshalb der gerichtlichen Aufhebung, weil die Klägerin nicht in das Verwaltungsverfahren einbezogen worden ist. Denn eine in diesem Sinne selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition in Gestalt eines ihr zustehenden subjektiven Rechts auf Verfahrensbeteiligung besteht bzw. bestand zu ihren Gunsten nicht.

Grundsätzlich hat der Einzelne einen Anspruch darauf, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens seine materiellen Rechte gewahrt werden; er hat jedoch weder einen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht, noch kann er die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen erzwingen, wenn seine materiellen Rechte nicht verletzt sind

so BVerwG, Beschlüsse vom 10.1.2006 – 4 B 48.05 -, BauR 2006, 815 = BRS 70 Nr. 151 (2006), und vom 5.3.1999 – 4 A 7.98 u. 4 VR 3/98 -, NVwZ-RR 1999, 556 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149, jeweils zitiert nach juris.

Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise durchbrochen, wenn eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung nicht allein der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde, dient, sondern dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumt. Insoweit kann ein Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt oder ein Anspruch auf ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren begründet sein. Die Frage, ob eine solche verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst. Aus ihrem Regelungsgehalt muss sich ergeben, dass sie mit einer eigenen Schutzfunktion zu Gunsten Einzelner ausgestaltet ist, und zwar in der Weise, dass der Begünstigte unter Berufung auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlass einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können

so BVerwG, Beschluss vom 10.1.2006 – 4 B 48.05 -, BauR 2006, 815 = BRS 70 Nr. 151 (2006); vgl. ferner dessen Beschlüsse vom 15.10.1991 - 7 B 99.91 und 7 ER 301/91 -, NJW 1992, 256; vom 6.5.2008 - 9 B 64.07 –, NVwZ 2008, 795, sowie die Urteile vom 5.10.1990 – 7 C 55.89 und 7 C 56.89 -, BVerwGE 85, 368 und vom 16.12.1988 – 4 C 40.86 –, BVerwGE 81, 95 (bejahend für das luftverkehrsrechtliche Genehmigungsverfahren), jeweils zitiert nach juris.

Ein subjektives Recht auf Verfahrensbeteiligung im dargelegten Sinne vermittelt der Klägerin zunächst nicht § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB. Zwar verleiht die genannte Vorschrift, nach welcher über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen sowie anderen Verfahren im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden ist, eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition

so etwa BVerwG, Urteil vom 11.8.2008 – 4 B 25/08 -, BauR 2008, 1844 = BRS 73 Nr. 156 (2008) = Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59, zitiert nach juris.

Jedoch findet § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB vorliegend keine Anwendung, weil das Einvernehmenserfordernis lediglich zu Gunsten der Standortgemeinde besteht und dies hier nicht die Klägerin, sondern die Kreisstadt S. ist, auf deren Gemeindegebiet sich die Erdmassen- und Bauschuttdeponie der Beigeladenen vollständig befindet. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Standortgemeinde folgt aus dem Zweck der Regelung, die gemeindliche Planungshoheit zu schützen. Dabei soll die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder dann, wenn ein Bauvorhaben von ihrer Planung abweicht, im Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens mitentscheidend beteiligt werden. Darüber hinaus soll sie in den Fällen, in denen ein nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens noch - wenn auch unter Umständen gegen Entschädigung - zu ändern

so BVerwG, Urteile vom 11.8.2008 – 4 B 25.08 –, a.a.O., und vom 19.8.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339 = Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 57, jeweils zitiert nach juris.

Ist somit das Einvernehmen der Klägerin bereits mangels deren Eigenschaft als Standortgemeinde im Sinne des § 36 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich gewesen, kann dahinstehen, ob vorliegend § 36 BauGB auch deswegen nicht eingreift, weil ein Verfahren mit den Rechtswirkungen einer Planfeststellung für ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB durchgeführt worden ist und nach Maßgabe dieser Vorschrift die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind.

Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich das Erfordernis ihres Einvernehmens oder ein sonstiges subjektives Recht auf Verfahrensbeteiligung auch nicht daraus herleiten, dass die Errichtung und der Betrieb der Deponie der Beigeladenen auf dem Gebiet der Kreisstadt S. faktische Auswirkungen auf ihr Gemeindegebiet hinsichtlich der (fortdauernden) verkehrlichen Belastung der zum Betriebsgelände führenden Gemeindestraße sowie – jedenfalls nach ihrer Darstellung – bezüglich der Nutzbarkeit des Wassers der Rothsolig-Quelle hat. Mit Blick auf bodenrechtliche Beziehungen zwischen Gemeinden ist zwar anerkannt, dass § 2 Abs. 2 BauGB, wonach die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen sind, eine gesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit enthält, die das Recht einschließt, sich gegen solche Planungen zur Wehr zu setzen, die die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen. Ein entsprechender Abstimmungsbedarf ergibt sich allerdings nur dann, wenn "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" bei der Nachbargemeinde eintreten können, die wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz geeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen

BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25, zitiert nach juris.

Insoweit kann nur ausnahmsweise, unter engen Voraussetzungen, ein auf ein einzelnes Vorhaben bezogenes materielles Abwehrrecht begründet sein

BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156, zitiert nach juris; a.A. etwa Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 2009, § 2 Rdnr. 53 ff., wonach als subjektives Recht lediglich die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Planungshoheit geltend gemacht werden kann.

Dieses bezieht sich auf das interkommunale Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB) bzw. tatbestandlich auf kommunale Bauleitpläne und verleiht einer Gemeinde – und somit auch hier der Klägerin - kein subjektives Recht im Hinblick auf Fachplanungen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde

so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 17.8.2006 – 7 KS 81/03 -, zitiert nach juris.

Es stand bzw. steht der Klägerin daher mit Blick auf die von ihr angeführten faktischen Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf ihr Gemeindegebiet auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Abwehrrechten einer Gemeinde auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BauGB kein selbständig durchsetzbares Recht zur Beteiligung am Verwaltungsverfahren im Vorfeld der Erteilung der angefochtenen Plangenehmigung zu.

Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes der Klägerin, es sei vorliegend rechtswidrig auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) verzichtet worden. Dabei kann dahinstehen, ob das MfU rechtlich zutreffend das Verfahren einer Plangenehmigung (§ 31 Abs. 3 Krw-/AbfG) anstelle einer Planfeststellung (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG) gewählt und infolge dessen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat. Denn unabhängig davon, welches dieser beiden Verfahren hier durchzuführen war, ist die Klägerin durch den Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in ihren Rechten verletzt, und zwar weder mit Blick auf das UVPG selbst noch aufgrund der Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vom 7.12.2006 (BGBl. I 2006,2816 - UmwRG).

Die UVP-Richtlinie 85/337/EWG vom 27.6.1985 (Abl. L 175 S. 40) in Gestalt der Richtlinie 2003/35 EG vom 26.5.2003 (Abl. L 156 S. 17) und die zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechtsvorschriften - insbesondere das UVPG - enthalten zwar verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens im Vorfeld der Sachentscheidung. Auch sieht das Umweltrechtsbehelfsgesetz (§ 4 Abs. 1) vor, dass die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden kann, wenn u.a. eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und auch nicht nachgeholt worden ist. Indes stehen der Klägerin im vorliegenden Verfahren keine entsprechenden Rechte zu, weil die betreffenden Vorschriften gemäß § 5 UmwRG nur für Verfahren gelten, die nach dem 25.6.2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen, und das Verwaltungsverfahren hier bereits im Jahre 2002 abgeschlossen war.

Hinsichtlich der vor dem 26.6.2005 eingeleiteten Verfahren lässt sich unmittelbar aus Artikel 10a UVP-Richtlinie (eingefügt durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35 EG) nichts anderes herleiten, denn auch hiernach besteht kein umfassender Rechtsschutz gegen die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften. Vielmehr räumt Art. 10a UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, entweder entsprechend dem französischen Modell eine Interessentenklage zuzulassen oder das in Deutschland herkömmliche Modell des Individualrechtsschutzes zu wählen, welches den Zugang zur gerichtlichen Überprüfung von der Geltendmachung der Verletzung eigener materieller Rechte abhängig macht

so auch OVG Koblenz, Urteil vom 29.10.2008 – 1 A 11330/07 -, DVBl. 2009, 390 unter Ablehnung der gegenteiligen Rechtsprechung des 7. Senats des OVG Koblenz in dessen Beschluss vom 25.1.2005 – 7 B 12114/04 -, NVwZ 2005, 1208; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 21.1.2008 – 4 B 35.07 -; EuGH, Urteil vom 7.1.2004 – C-201/02 -, NVwZ 2004, 593; VGH München, Urteil vom 15.7.2009 – 14 N 08.2736 -; OVG Münster, Urteil vom 27.10.2005 – 11 A 1751/04 -, jeweils zitiert nach juris.

Bei bereits vor dem 26.6.2005 eingeleiteten Verfahren ist daher – wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt - Drittschutz auch nicht aufgrund einer Direktwirkung des Artikels 10a der UVP-Richtlinie wegen eines Verstoßes gegen die UVP-Pflicht zu gewähren. Angesichts dessen kann die Klägerin unabhängig davon, ob das Vorhaben der Beigeladenen UVP-pflichtig (gewesen) ist, nicht mit Erfolg geltend machen, wegen des Verzichts auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung in einem subjektiven Verfahrensrecht verletzt worden zu sein.

Vielmehr kann sie mangels eines gesondert durchsetzbaren bzw. subjektiven Rechts auf Verfahrensbeteiligung die Aufhebung der Plangenehmigung lediglich verlangen, wenn sie durch den von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler zugleich in ihren materiellen Rechten verletzt ist (vgl. oben). Ein entsprechender Zusammenhang zwischen formeller und materieller Rechtswidrigkeit der Entscheidung könnte im Rahmen der vorliegenden abfallrechtlichen Fachplanung bestehen, wenn bei der planerischen Abwägung aufgrund der fehlenden Beteiligung der Klägerin relevante Belange nicht berücksichtigt worden wären und sich dies auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte bzw. die Möglichkeit bestünde, dass die zuständige Behörde - hier das damals noch zur Entscheidung berufene MfU (§ 39 Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 des Abfall- und Wasserwirtschaftsgesetzes Saarland) – unter Berücksichtigung dieser Belange anders entschieden hätte

BVerwG, Beschluss vom 6.5.2008 – 9 B 64.07 –, NVwZ 2008, 795 = Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 10; OVG Münster, Urteil vom 30.4.2010 – 20 D 119/07.AK -, jeweils zitiert nach juris; ferner Bonk/Neumann, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwGO, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 74 Rdnr. 250.

Dies ist jedoch nicht der Fall, denn die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Plangenehmigung sind nicht abwägungsrelevant. Aus diesem Grunde bewirkt die Plangenehmigung ihr gegenüber sowohl in formeller als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Rechtsverletzung.

Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien grundsätzlich der Planfeststellung. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt wird und soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genanntes Schutzgut haben. Für ein nach Maßgabe dieser Vorschriften anstelle eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführtes Plangenehmigungsverfahren gelten die für Fachplanungen maßgeblichen Rechtsgrundsätze gleichermaßen

BVerwG, Beschluss vom 31.7.2000 – 11 VR 5.00 -, UPR 2001, 33; ferner OVG Münster, Urteil vom 30.4.2010 – 20 D 119/07.AK - , jeweils zitiert nach juris.

Dazu bestimmt § 32 Abs. 1 KrW-/AbfG, dass der Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG oder die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG nur erteilt werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, d. h. insbesondere Gefahren für die in § 10 Abs. 4 Nrn. 1 bis 6 KrW-/AbfG genannten Schutzgüter (u.a. Gesundheit der Menschen, Gewässer und Boden, Belange des Städtebaus) nicht hervorgerufen werden können. Sind von dem Vorhaben Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die durch Auflagen und Bedingungen nicht verhütet oder ausgeglichen werden können, müssen der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung versagt werden (§ 32 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG).

Ob eine Deponie das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt, ist an Hand einer Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen, insbesondere dem damit verfolgten Entsorgungsinteresse, und den von der Anlage nachteilig betroffenen öffentlichen Belangen zu entscheiden, wie sie beispielhaft in § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG aufgezählt sind

BVerwG, Urteil vom 21.2.1992 – 7 C 11.91 –, BVerwGE 90,42 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 47.

Dabei hat die zuständige Behörde das ihr eingeräumte Planungsermessen (planerische Gestaltungsfreiheit) auf alle Gesichtspunkte zu erstrecken, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Planungsauftrags und zugleich zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind

so BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 – 7 C 25.93 –, BVerwGE 97, 143 = Buchholz 451.22 § 7 AbfG Nr. 1, zitiert nach juris.

Angesichts dessen kommt § 38 Satz 1 BauGB, welcher die Fachplanungen in der Weise rechtlich privilegiert, dass die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind, vorliegend keine eigenständige Bedeutung zu, zumal im Rahmen der Planabwägung gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 5 KrW-/AbfG ausdrücklich auch städtebauliche Belange zu berücksichtigen sind. Dazu gehören nicht nur die städtebaulichen Belange der unmittelbar durch ein Vorhaben betroffenen Standortgemeinde, sondern ebenso diejenigen benachbarter Gemeinden

BVerwG, Beschluss vom 28.6.2007 – 7 B 4.07 -; in diesem Sinne auch dessen Beschlüsse vom 31.10.2000 – 11 VR 12.00 -, NVwZ 2001, 90 = Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 16.3.1999 – 7 A 11674/98 -, BRS 62 Nr. 64 (1999) jeweils zitiert nach juris.

Eine im Sinne des Abwägungsgebotes gerechte Abwägung setzt grundsätzlich voraus, dass diese überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht

OVG Münster, Urteil vom 30.4.2010 - 20 D 119/07.AK -, zitiert nach juris.

Ein Belang ist dabei schon dann abwägungsrelevant, wenn "mehr als nur geringfügig schutzwürdige Interessen der Betroffenen" berührt sind

BVerwG, Beschluss vom 28.6.2007 – 7 B 4.07 - und Urteil vom 27.3.1992 – 7 C 18.91 –, BVerwGE 90, 96, jeweils zitiert nach juris.

Vorauszusetzen ist allerdings demnach, dass entsprechende Belange (überhaupt) in Konflikt mit dem Planvorhaben treten können, denn nur dann besteht ein Anspruch des Betroffenen darauf, dass seine Belange entsprechend dem Abwägungsgebot mit dem ihnen jeweils zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden

so etwa BVerwG, Beschluss vom 19.5.2005 – 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940; Urteil vom 27.3.1992 – 7 C 18.91 –, BVerwGE 90, 96, jeweils zitiert nach juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.12.1994 – 10 S 1305/94 -, NVwZ 1996, 281.

Ausgehend von diesen Anforderungen verletzt die angefochtene Plangenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Klägerin keine im dargelegten Sinne abwägungsrelevanten Belange geltend gemacht hat.

Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich die auf ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gründenden Belange wie ihre Planungshoheit, der Schutz gemeindlicher Einrichtungen sowie die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben, etwa in der Funktion als Trägerin der Straßenbaulast.

Die gemeindliche Planungshoheit bzw. das Recht der Gemeinde auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet stellt eine in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition dar, wenn ein Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt

BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 – 7 C 18.91 –, BVerwGE 90, 96; Beschluss vom 18.9.1998 – 4 VR 11.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141; Urteil vom 18.3.1987 – 7 C 28.85 –, BVerwGE 77, 128, jeweils zitiert nach juris.

Dabei liegt es nahe, eine Beeinträchtigung der Planungshoheit nicht nur dann anzunehmen, wenn rechtlich zu beachtende Planungshindernisse errichtet werden, sondern schon dann als möglich zu erachten, wenn eine überörtliche Planung Fakten schafft, welche die Planung zwar nicht zwingend verhindern, die aber im Rahmen des Planungsermessens berücksichtigt werden dürfen und bei vernünftiger Betrachtung zu einer Änderung der Planung führen können. Diese Eingriffsschwelle ist indes nicht schon dann erreicht, wenn ein beliebiger Umstand geschaffen oder verändert wird, der Eingang in die Ermessensentscheidung finden kann. Relevant im Hinblick auf das Recht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG können nur solche Maßnahmen sein, welche die Dispositionsfreiheit der Gemeinde - objektiv gesehen - fühlbar beeinträchtigen

so OVG Lüneburg, Urteile vom 21.2.1991 - 7 L 110/89 -, zitiert nach juris.

Die Klägerin hat indes weder dargelegt

zu ihrer diesbezüglichen Pflicht BVerwG, Beschluss vom 18.9.1998 – 4 VR 11.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2009 – 12 KS 288/07 –, NVwZ-RR 2009, 556; OVG Münster, Urteil vom 17.8.2006 – 7 KS 81/03 -, jeweils zitiert nach juris,

noch ist es sonst ersichtlich, dass sie durch die streitbefangene Plangenehmigung vom 6.8.2002 in hinreichend bestimmten Planungen beeinträchtigt worden ist.

Dies gilt zunächst, soweit sie vorträgt, durch die angegriffene Genehmigung gehindert zu sein, im Bereich der Zufahrtstraße zur Deponie der Beigeladenen, an welcher derzeit bereits in einer Länge von etwa 150 m mit quer zur Fahrbahn angelegten Stellplätzen ein Mitfahrerparkplatz besteht, weitere ca. 200 zusätzliche Parkplätze für Besucher ihres Schwimmbades anzulegen. Insoweit ist nicht dargelegt, dass zum damaligen Zeitpunkt bis zum Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens eine hinreichend konkrete Planung bestand. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, dass und wie das Anlegen eines Parkplatzes dieser Größe in jenem Bereich mit der Widmung der dortigen Straße zum Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich Lkw in Einklang gebracht werden könnte

so auch das OVG des Saarlandes in seinem im Eilrechtsschutzverfahren zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ergangenen Beschluss vom 3.9.2007 – 1 B 215/07 -, S. 6 des amtl. Umdrucks.

Ebenfalls nicht geeignet, eine Beeinträchtigung konkreter gemeindlicher Planungen aufzuzeigen, ist das weitere Vorbringen der Klägerin, wonach sich die Rothsolig-Quelle aufgrund ihrer Ergiebigkeit neben ihrer bisherigen Nutzung zur Speisung des Schwimmbades mit Frischwasser auch zur allgemeinen Wasserversorgung ihrer Gemeinde eigne und eine eventuelle Beeinträchtigung der Quelle sie deshalb in ihrer Funktion als Wasserversorgerin betreffe. Denn der bloße Hinweis auf eine Eignung des Wassers der Rothsolig-Quelle zur Trinkwasserversorgung genügt nicht, um eine hinreichend konkretisierte Planung zur entsprechenden Nutzung der Quelle darzulegen.

Die Klägerin hat auch nicht auf sonstige gemeindliche Planungen auf ihrem Gemeindegebiet im Einflussbereich der Deponie der Beigeladenen verweisen können, die im Verwaltungsverfahren zur Plangenehmigung vom 6.8.2002 hätten berücksichtigt werden müssen. Vielmehr trägt sie selbst vor, dass sie für das betreffende Gebiet erst im Jahre 2009 – wenn auch in anderem Zusammenhang - eine konkrete Planungsentscheidung durch die Änderung des Bebauungsplanes "Auf' m Kretenberg" getroffen hat, um u.a. einen Rückbau der ehemaligen B 406 zu ermöglichen. Eine solche, dem Plangenehmigungsverfahren erst Jahre später nachfolgende Planung ist vorliegend rechtlich irrelevant, weil nur hinreichend konkrete Planungen zur Zeit des Genehmigungsverfahrens bzw. bis zu dessen Abschluss im Jahre 2002 zu berücksichtigen sind. Dies gilt entgegen der Ansicht der Klägerin auch, soweit durch die Genehmigung der Deponie möglicherweise Fakten geschaffen worden sind, die ihre spätere Planung eines Teilrückbaus der ehemaligen B 406 negativ beeinflussen, denn eine Betroffenheit in der Planungshoheit besteht nicht bereits dann, wenn eine Beteiligung am Verwaltungsverfahren Anstöße für eine entsprechende Planung hätte geben können. Auf eine Beiziehung der Gerichtsakten zu dem vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes geführten Rechtstreit um den Bebauungsplan "Auf' m Kretenberg" (2 C 224/08) konnte daher verzichtet werden.

Eine Betroffenheit der Klägerin in ihrer Planungshoheit kam deshalb nicht als ein im Plangenehmigungsverfahren in die Abwägung einzustellender Belang in Betracht.

Ebenfalls keinen abwägungsrelevanten Belang stellt das weitere Vorbringen der Klägerin dar, durch den Betrieb der Erdmassen- und Bauschuttdeponie werde die Rothsolig-Quelle durch eine zu erwartende Erhöhung des Nitratgehalts im Grundwasser gefährdet und in Folge dessen der Betrieb des gemeindeeigenen Schwimmbades (Parkbad), welches sein Frischwasser von dieser Quelle beziehe, erschwert oder gar unmöglich gemacht.

Insoweit ist entscheidend, dass der Klägerin ein Recht an der Rothsolig-Quelle bzw. an dem Wasser dieser Quelle nicht zusteht und sie daher deren eventuelle nachteilige Beeinflussung durch den Betrieb der Deponie der Beigeladenen mangels eigener Rechtsbetroffenheit nicht mit Erfolg als schützenswerten eigenen Belang geltend machen kann. Inhaberin des Wasserrechts ist die Firma V., zu deren Gunsten am 4.6.1965 hierfür in der Gemarkung L. ein Wasserrecht mit dem Status eines "alten aufrechterhaltenen Rechtes" im Wasserbuch unter Buchstabe ... eingetragen worden ist. Die als Kopie in den beigezogenen Gerichtsakten des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts zum Verfahren 2 A 403/09 (Bl. 417) befindliche Eintragung lautet wörtlich:

"Der Firma V. steht das aufrechterhaltene Recht zu, Grundwasser auf den Parzellen 68/1 und 68/2, Flur 23, Gemarkung L. in vollem Umfang zu Tage zu leiten und zum gewerblichen Gebrauch in die Kristalfabrik in C-Stadt weiterzuleiten."

Dieses alte Wasserrecht besteht unstreitig fort; die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie weiterhin in Verhandlungen mit V. hinsichtlich der Nutzung des Wassers der Rothsolig-Quelle stehe. Zwar wies sie des Weiteren darauf hin, dass sie das Wasser zur Speisung ihres Schwimmbades bereits seit Jahrzehnten nutze. Es konnte jedoch - auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in dem beim 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts geführten Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 2 A 403/09 – nicht festgestellt werden, dass ihr für diese faktische Nutzung ein Recht am Wasser der Rothsolig-Quelle zusteht.

War die Klägerin somit aus diesem Grunde daran gehindert, eine eventuelle nachteilige Beeinflussung der Rothsolig-Quelle durch den Betrieb der Deponie der Beigeladenen als einen zu ihren Gunsten – und zwar auch in ihrer Funktion als Wasserversorgerin - zu berücksichtigenden schützenswerten Belang in die Abwägung im Rahmen des behördlichen Planungsermessens einzubringen, so fehlt es darüber hinaus an einer Abwägungsrelevanz ihres Vorbringens selbst dann, wenn man von den Rechtsverhältnissen am Wasser dieser Quelle einmal absieht.

Es ist bereits nicht ersichtlich, wie es entsprechend der von ihr geäußerten Befürchtung durch den Betrieb der Deponie zu einer (erheblichen) Verunreinigung des im Bereich des Betriebsgeländes oder im (näheren) Umfeld gebildeten Grundwassers mit Nitrat kommen soll. Das von ihr erstinstanzlich noch angeführte Schreiben des Geologischen Landesamtes des Saarlandes vom 22.7.1977 liefert hierfür keine Anhaltspunkte. Insoweit wird auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Annahme der Klägerin lässt sich auch nicht auf sonstige, im vorliegenden Verfahren gewonnene Erkenntnisse stützen. Im Gegenteil ist im Gutachten der Dr. M. GmbH vom 3.1.2000 (Seite 29) nachvollziehbar dargelegt worden, dass bei einem Verzicht auf eine Basisabdichtung der Deponie eine Veränderung des Grundwassers durch Sickerwässer aus einem Deponiekörper der genehmigten Art (Erde, Steine, teerfreier Asphalt, Baustoffe auf Gipsbasis, Fliesen, Keramik, Ziegel und Beton) lediglich hinsichtlich anderer Parameter, und zwar für Sulfat, Chlorid, Härte, einzelne Schwermetalle, Erdalkalien, Alkalien und möglicherweise Bor zu erwarten gewesen wäre. Ein Einfluss des Betriebs der Deponie der Beigeladenen auf die Nitratwerte im Grundwasser ist daher fernliegend. Nichts anderes gilt vor dem Hintergrund, dass im Gutachten der Dr. M. GmbH vom 28.2.2003 (vgl. dort Seite 10) bei der Grundwassermessstelle 2/02 (Anstrompegel) ein recht hoher Nitratgehalt im Grundwasser (56,8 mg/l) gemessen worden ist, da dies - wie im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt - auf die landwirtschaftliche Nutzung des Umfeldes (oberhalb der Deponie auf dem L. Berg) zurückzuführen sein dürfte. Diese Annahme bestätigen die an den weiteren Grundwassermessstellen ermittelten, deutlich niedrigeren Werte für Nitrat von 16,7 bzw. 27,3 mg/l (vgl. Anlage 7, Seite 1 des Gutachtens vom 28.2.2003).

Abgesehen davon ist eine Beeinflussung der Rothsolig-Quelle durch den Betrieb der genehmigten Deponie aufgrund der Fließrichtung der örtlichen Grundwasserströme ausgeschlossen. Insoweit ist durch das ergänzende Gutachten der Dr. M. GmbH vom 28.2.2003 (vgl. dort Seite 7 f. Seite 11 f.), auch wenn dieses nicht mit Blick auf eine mögliche Gefährdung der Rothsolig-Quelle, sondern der L. Trinkwasserbrunnen angefertigt worden ist, hinreichend belegt, dass das unter der Deponie befindliche Grundwasser in nordnordöstlicher Richtung zur Saar hin abfließt und – was das Gutachten wegen des ihm zu Grunde liegenden Untersuchungsauftrages nicht ausdrücklich feststellt - damit nicht in den Bereich der ca. 500 m südöstlich der Deponie belegenen Rothsolig-Quelle gelangt.

Die von der Klägerin vorgelegte fachliche Stellungnahme des Prof. L. vom 18.1.2010, eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Ökologie und Bodenphysik, vermag keine durchgreifenden Zweifel an diesen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu wecken. Prof. L. überprüfte lediglich die schriftlichen Ausführungen in den Gutachten der Dr. M. GmbH auf deren Plausibilität hin, ohne selbst Untersuchungsbefunde zu erheben oder die Örtlichkeit zu besichtigen. Auf diese Weise konnte es ihm nicht gelingen, die durch die Gutachten gewonnenen Erkenntnisse zur Fließrichtung des Grundwassers sowie die Zulässigkeit der Schlussfolgerung, dass die Rothsolig-Quelle aufgrund dessen nicht durch aus dem Bereich der Deponie abfließendes Grundwasser beeinflusst werden kann, ernstlich zu entkräften. So übt er zwar Detailkritik, gelangt aber etwa mit Blick auf das zweite Gutachten der Dr. M. GmbH vom 28.2.2003 zu der Aussage, "die Grundwasserfließrichtung (hier lokal) in Richtung der Saar … wird nicht in Frage gestellt". Soweit er im Übrigen hauptsächlich kritisiert, die Auswertung zweier weiterer Kernbohrungen (zu zwei bereits vorhandenen) sei nicht geeignet gewesen, eine Fließrichtung des Grundwassers in Richtung auf die Rothsolig-Quelle auszuschließen, vermag dies nicht zu überzeugen, denn nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten stehen die Feststellungen der Dr. M. GmbH in Einklang mit allgemeinen Erkenntnissen über die hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich C-Stadt und S.-L.. Über diese allgemeinen hydrogeologischen Erkenntnisse hat sich Prof. L. trotz eines entsprechenden Angebots seitens des MfU bzw. des Beklagten nicht informiert. Er hat somit sein Gutachten unter Außerachtlassung zugänglicher und erheblicher Tatsachen erstellt, so dass seine Ausführungen ihrerseits angreifbar erscheinen. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, die maßgeblichen Feststellungen der Dr. M. GmbH zur Fließrichtung des Grundwassers im Bereich bzw. Umfeld der Deponie der Beigeladenen zu entkräften.

Kein im Rahmen der Plangenehmigung abwägungsrelevanter Belang liegt schließlich vor, soweit die Klägerin einwendet, ihre Gemeindestraße, welche bis zur Gemeindegrenze Teil der Zufahrt zum Betriebsgelände der Beigeladenen ist, werde durch den vom Deponiebetrieb bedingten Schwerlastverkehr überlastet. Zwar nimmt die Klägerin eine Selbstverwaltungsaufgabe war, soweit sie als Trägerin der Straßenbaulast – wie hier für eine Gemeindestraße nach § 50 des Saarländischen Straßengesetzes (SStrG) - entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus entsprechenden Zustand baut, erhält, erweitert oder sonst verbessert. Auch steht ihr ein Abwehrrecht zu, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen, sondern in Mitleidenschaft gezogen wird

so VGH Mannheim, Urteil vom 6.7.2004 – 5 S 1706/03 –, NuR 2006, 298, zitiert nach juris.

Die diesbezüglichen Belange der Klägerin werden durch die vorliegende Plangenehmigung aber nicht berührt. Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigung ist mit deren Bezugnahme (vgl. Ziffer II.a der Plangenehmigung) auf den Erläuterungsbericht (dort Ziffer 1.5.1) zum Genehmigungsantrag der Beigeladenen lediglich die Feststellung, dass das Betriebsgelände durch eine Straße erschlossen ist. Dies ist zutreffend, denn es handelt sich bei der Zufahrt um ein Teilstück der ehemaligen Bundesstraße 406, welche seit der Umstufungsverfügung des Ministers des Innern vom 4.10.1972 (Amtsbl. 1972, 545 f.) als Gemeindestraße fortbesteht. Diese ist entsprechend ihrer Widmung grundsätzlich geeignet, auch Schwerlastverkehr aufzunehmen, soweit – wie hier – die Lastwagen die Vorgaben der §§ 32 und 34 StVZO betreffend die zulässige Abmessung, die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten

so OVG des Saarlandes in seinem im Eilrechtsschutzverfahren zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ergangenen Beschluss vom 3.9.2007 – 1 B 215/07 -, S. 3 des amtl. Umdrucks.

Von dieser Widmung umfasst ist ebenfalls das nachträglich (Anfang der 70er Jahre) hergestellte Teilstück dieser Straße, durch welches der Verlauf der ehemaligen B 406 nach Nordosten verschwenkt worden ist und wodurch die Straße - zwecks einer verbesserten Abbiegemöglichkeit - nunmehr im stumpfen Winkel auf den dortigen Autobahnzubringer trifft. Selbst wenn dieses Teilstück entsprechend den Darlegungen der Klägerin nicht formal gewidmet sein sollte, teilt dieses gemäß § 6 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 SStrG den straßenrechtlichen Status der bereits vorhandenen Straße, weil es sich um eine unerhebliche Verlegung der im Eigentum der Klägerin stehenden Gemeindestraße (vgl. § 6 Abs. 3 SStrG) handelt und mit der - hier unstreitig gegebenen - Verkehrsübergabe gleichermaßen als gewidmet gilt

in diesem Sinne auch das OVG des Saarlandes in dem im Eilrechtsschutzverfahren zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ergangenen Beschluss vom 30.1.2009 – 1 B 315/08 -, S. 10 des amtl. Umdrucks.

Am somit widmungsgemäßen Gebrauch der Straße durch den Lkw-Verkehr ändert auch der Umstand nichts, dass wegen des Mitfahrerparkplatzes auf der einen Seite der Straße und des auf der anderen Straßenseite verlaufenden, kombinierten Fußgänger- und Fahrradwegs nach Darstellung der Klägerin sowie dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht am 18.3.2009 durchgeführten Ortsbesichtigung beengte Verhältnisse herrschen. Es obliegt nämlich der Klägerin, sowohl als Straßenbaulastträgerin (§ 50 SStrG) als auch zuständiger Straßenverkehrsbehörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 4StVZustG), die widmungsgemäße Nutzung der Straße durch alle Verkehrsteilnehmer einschließlich des Schwerlastverkehrs zu gewährleisten und dafür entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Sie ist insoweit mit der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von vormals 20 auf nunmehr 10 km/h und Anordnung einer Vorrangregelung bzw. durch das Aufstellen von entsprechenden Verkehrsschildern bereits tätig geworden. Die Beigeladene hat hiergegen ohne Erfolg einstweiligen Rechtsschutz begehrt

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.6.2009 – 10 L 196/09 -.

Eine eventuell über die tatsächliche Tragkraft der Straße hinausgehende Nutzung durch den Schwerlastverkehr ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen, weil eine solche Straßennutzung nicht Gegenstand der angegriffenen Plangenehmigung ist bzw. durch diese nicht legalisiert werden soll. Zwar schließt die Genehmigung andere behördliche Entscheidungen nach Wasser-, Bau-, Naturschutz- und Immissionsschutzrecht mit ein (vgl. Ziffer 2 der Plangenehmigung), lässt aber sonstige behördliche Entscheidungen, wie öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse etc., unberührt (Ziffer 3 der Plangenehmigung). Wäre daher für die Nutzung der Zufahrt zur Deponie der Beigeladenen durch Schwerlastverkehr eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, handelte es sich um eine "sonstige behördliche Entscheidung", die gerade nicht von der Plangenehmigung umfasst ist. In diesem Falle wäre die Beigeladene – wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt - lediglich daran gehindert, die Genehmigung auszunutzen, solange keine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird.

Keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage folgt aus dem auf die verkehrstechnische Stellungnahme der P. GmbH vom 30.6.2010 gestützten Vortrag der Klägerin in deren Schreiben vom 2.7.2010, wonach die Deponie der Beigeladenen nicht verkehrssicher und damit nicht ordnungsgemäß erschlossen sei. Demnach fehlt es an einer ordnungsgemäßen Anbindung der zum Betriebsgelände der Beigeladenen führenden Gemeindestraße an die L 271, also das weiterführende Straßennetz, weil die L 271 entgegen den einschlägigen Richtlinien nicht über einen Abbiegestreifen mit Verzögerungsstrecke und geschlossener Einleitung verfügt und dies angesichts des dortigen Verkehrsaufkommens ein Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer in sich birgt. Hiermit wird indes kein mit Blick auf schutzwürdige Interessen der Klägerin abwägungsrelevanter Belang dargelegt, denn es ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die nach Darstellung der P. fehlerhafte Verkehrsführung im Bereich der in der Straßenbaulast des Saarlandes stehenden Landstraße 271 (vgl. § 46 i.V.m. § 47 SStrG) Belange der Klägerin betrifft.

Kann die Klägerin somit keine für die angefochtene Plangenehmigung abwägungsrelevanten Belange geltend machen, erweist sich diese ihr gegenüber mangels anderweitiger Bedenken sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil diese mit ihrem Sachantrag ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 7./8. Juli 2004) zu Ziffer 2.3 gegebenen Empfehlung auf 60.000,-- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Gegenstand der von der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.5.2008 – 1 K 103/06 – eingelegten Berufung ist (weiterhin) allein die Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie vom 6.8.2002. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die von der Klägerin - mit dem Widerspruch – angefochtene Genehmigung zur Änderung und Erweiterung der Anlage der Beigeladenen vom 10.12.2009. Die Klägerin hat ausdrücklich davon abgesehen, diese Änderungsgenehmigung im Wege der Klageänderung (§ 91 VwGO) in das Verfahren einzubeziehen.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Plangenehmigung vom 6.8.2002 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist zulässig. Weder ist das Rechtsschutzinteresse für sie durch die Änderungsgenehmigung vom 10.12.2009 nachträglich entfallen, noch ist entgegen der Annahme im angefochtenen Urteil das Klagerecht der Klägerin verwirkt. Durch die Änderungsgenehmigung vom 10.12.2009 ist die angefochtene Plangenehmigung vom 6.8.2002 (noch) nicht im Rechtssinne erledigt (§ 43 Abs. 2 SVwVfG), da sie nach deren Ziffer I. 3 erst mit der "Rechtskraft" der Änderungsgenehmigung aufgehoben wird, und – da diese nicht bestandskräftig ist – weiterhin gilt und rechtliche Grundlage des tatsächlichen Deponiebetriebes der Beigeladenen ist.

Die Klägerin hat ihr Klagerecht auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung ist weder in prozessualer noch in materiell-rechtlicher Hinsicht eingetreten.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage eine Verletzung ihres Rechts auf gemeindliche Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) geltend, welches sie mit Blick auf ihre Aufgaben als Wasserversorgerin und Betreiberin öffentlicher Freizeiteinrichtungen auf ihrem Gemeindegebiet sowie als Trägerin der Straßenbaulast für die zum Betriebsgelände der Beigeladenen führende Gemeindestraße zumindest wegen eines insoweit vorliegenden Abwägungsmangels bei der Entscheidung über die Plangenehmigung beeinträchtigt sieht. Diesbezüglich denkbare Abwehrrechte

BVerwG, Beschluss vom 28.6.2007 - 7 B 4.07 -; ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 21.2.1991 – 7 L 110/89 -, jeweils zitiert nach juris

waren, als die Klägerin ihre Klage gegen den Plangenehmigungsbescheid vom 6.8.2002 erhoben hat, nicht verwirkt.

Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens führt dazu, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als einen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben erscheinen lassen. Eine Verwirkung ist anzunehmen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung seines Rechts unternommen hätte. Dies ist der Fall, wenn der Verpflichtete (hier die Beigeladene) infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (hier der Klägerin) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach längerer Zeit nicht mehr geltend macht (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich hierauf vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entsteht. Maßgebend sind insoweit stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalls

BVerwG, Urteile vom 25.1.1974 – IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 295, und vom 16.5.1991 – 4 C.89 -, NVwZ 1991, 1182; ferner Beschluss vom 18.3.1988 – 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730; ferner dessen Beschluss vom 28.8.1987 – 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85; BVerfG, Beschluss vom 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 -, BVerfGE 32, 305, jeweils zitiert nach juris.

Die Verwirkung eines Rechts setzt somit zunächst voraus, dass der Berechtigte innerhalb eines Mindestzeitraums untätig geblieben ist. Der fragliche Zeitraum muss sich dabei erkennbar von denjenigen Fristen abheben, die das Gesetz ihm im Regelfall für die Verfolgung seines Rechts in der dafür jeweils vorgesehenen verfahrensrechtlichen Form einräumt. Verfahrensrechtliche Rechtsbehelfsfristen können insoweit als Anhaltspunkt für die Bemessung eines Mindestzeitraums für die Verwirkung materieller Rechte herangezogen werden,

so BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C.89 -, NVwZ 1991, 1182.

Mit Blick darauf ist die zeitliche Komponente für eine Verwirkung regelmäßig nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO anzunehmen, gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem der Berechtigte von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat. Dabei steht es der positiven Kenntnis gleich, wenn er von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm zum einen deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm zum anderen möglich und auch zumutbar gewesen ist, sich über die getroffene Maßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen. Die Klageerhebung muss also gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntniserlangung seine Rechte nicht geltend gemacht hat.

in diesem Sinne - wenn auch zur Verwirkung des Klagerechts - bereits BVerwG, Urteil vom 25.1.1974 – IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 295 sowie Beschluss vom 10.8.2000 - 4 A 11/99 -, NVwZ 2001, 206, ferner OVG Saarlouis., Beschluss vom 19.9.1997 – 2 V 10/97 -, BRS 59 Nr. 111 (1997), jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 74 Rdnr. 25.

Vorliegend wird im angefochtenen Urteil zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe bereits im Jahr 2003 und damit Jahre vor der Klageerhebung von der Existenz der Genehmigung für die Deponie der Beigeladenen gewusst oder zumindest wissen müssen. Die angeführten Gründe für diese Annahme erweisen sich als nicht tragfähig, denn weder hat die Klägerin in diesem frühen Zeitraum einen durch den Betrieb der Deponie hervorgerufenen verstärkten Lkw-Verkehr auf ihrer Gemeindestraße bemerken können, noch kann davon ausgegangen werden, dass es damals im Straßenraum ein die Deponie ausweisendes Hinweisschild gab. Vielmehr hat die Beigeladene im Berufungsverfahren selbst unbestritten vorgetragen, dass sie die Erdmassen- und Bauschuttdeponie nach deren Einrichtung (erst) im Mai 2006 in Betrieb genommen hat und seither ein an der Zufahrtsstraße aufgestelltes Schild auf die Deponie hinweist. Auch fehlt es an anderweitigen Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin, etwa während der Zeit der Einrichtung der Deponie, die Verwirklichung des Vorhabens auf dem Gelände der Beigeladenen hätte bemerken müssen. Hiergegen spricht mit Gewicht, dass ein bereits bestehender Sand- und Kiesabbau innerhalb seiner räumlichen Grenzen teilweise zu einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie umgewandelt worden und dieser Vorgang von außen nicht erkennbar (gewesen) ist. Eine vorzeitige Kenntnis der Klägerin lässt sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen schließlich nicht daraus herleiten, dass sie den zutreffenden Zeitpunkt der Fertigstellung der Deponie im Berufungsverfahren genannt hat, denn dies lässt keinen Rückschluss auf ihren Wissensstand in der Zeit vor April bzw. Mai 2006 zu, selbst wenn sie diese Kenntnis – wie die Beigeladene meint - nicht aus dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gewonnen haben kann. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor Erhalt des Schreibens des MfU vom 27.4.2006, durch welches sie von der Plangenehmigung für die Deponie zuverlässige Kenntnis erlangte, von dem Vorhaben wusste oder im oben dargelegten Sinne hätte wissen müssen. Es fehlt daher für den Zeitraum vor April 2006 bereits an einer grundlegenden Voraussetzung für eine Verwirkung von Abwehrrechten.

Die Klägerin hat mögliche Abwehrrechte auch nicht im Zeitraum ab April 2006 bis zur Klageerhebung am 26.2.2007 verwirkt. Zwar besaß sie aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 27.4.2006, mit welchem dieser sie entsprechend unterrichtet hatte, sichere Kenntnis von der streitbefangenen Plangenehmigung. Ferner wartete sie, nachdem sie in ihrem Schriftsatz vom 29.5.2006 rechtliche Schritte angekündigt hatte, noch weitere neun Monate bis zur Klageerhebung, so dass zwar ein Zeitraum verstrichen war, welcher - auch unterhalb der Schwelle der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO - grundsätzlich geeignet sein kann, die zeitliche Komponente einer Verwirkung zu erfüllen

BVerwG, Urteil vom 25.1.1974 – IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 295; OVG Saarlouis., Beschluss vom 21.9.1998 – 2 W 6/98 -, zitiert nach juris sowie Beschluss vom 16.4.1998 – 2 Q 2/98 -; vgl. ferner: Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 74 Rdnrn. 25 f..

Es mangelt im vorliegenden Fall aber an der darüber hinaus erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen dem Verhalten der Klägerin und dem Vertrauen der Beigeladenen auf den durch Rechtsbehelfe der Klägerin nicht gefährdeten Bestand der von ihr ausgenutzten Plangenehmigung sowie einer entsprechenden Vertrauensbetätigung. Die verzögerte Rechtsausübung verdient die Qualifizierung als treuwidrig nur dann, wenn die zunächst gezeigte Untätigkeit den anderen Teil zu bestimmten Reaktionen veranlasst hat. Ist der Vorhabenträger jedoch nicht durch die - längere Zeit andauernde - Untätigkeit des Berechtigten und ein dadurch geschaffenes Vertrauen auf dessen Einverständnis zu seinen (Bau-)Maß-nahmen veranlasst worden, sondern hat er unabhängig davon eine ihm erteilte Genehmigung von sich aus in vollem Umfang ausgenutzt und weit gehende, mit erheblichem Kapitaleinsatz verbundene Schritte unternommen, so kann auch eine längere Untätigkeit des Berechtigten, die solchen Dispositionen des Bauherrn nachfolgt, nicht mehr zur Verwirkung von Abwehrrechten führen

so BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182, zum Grundsatz der Kausalität, welcher gleichermaßen für eine Verwirkung des verfahrensrechtlichen als auch des materiellen Abwehrrechts gilt.

Zwar ist für die Frage, ob mit Blick auf die Untätigkeit des Berechtigten Vertrauen begründet und betätigt worden ist, nicht ausnahmslos auf die Zeit bis zur Fertigstellung des (Bau-)Vorhabens abzustellen. Die diesbezügliche Betrachtung kann sich auch auf einen nachfolgenden Zeitraum beziehen, wenn der Inhaber einer Anlage im Vertrauen auf ein (weiteres) Untätigbleiben des Berechtigten weitere anlagenbezogene Dispositionen trifft

OVG Saarlouis, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 12/93 -, dokumentiert bei juris (Kurztext) und Beschluss vom 26.11.1996 – 2 R 23/95 -; siehe ferner dessen Beschluss vom 19.9.1997 – 2 V 10/97 -, BRS 59 Nr. 111 (1997).

So liegt der Fall hier aber nicht. Vielmehr hatte die Beigeladene die ihr erteilte Plangenehmigung durch Einrichtung der von ihr im Mai 2006 in Betrieb genommenen Deponie bereits im Wesentlichen ausgenutzt und das genehmigte Vorhaben ins Werk gesetzt, als die Klägerin im April 2006 von der Existenz der Genehmigung erfuhr. Richtig ist zwar, dass die Genehmigung nicht nur die Errichtung der Deponie, sondern auch deren dauerhafte Zulassung legalisiert und deshalb die Betätigung eines entsprechenden Vertrauens auch im Betrieb der Anlage in der Erwartung des rechtlichen Bestands der Genehmigung erblickt werden kann. Eine Vertrauensbetätigung durch bloßes Betreiben einer Anlage kann aber nicht dazu führen, dass etwaige Abwehrrechte bereits vor Ablauf der hinsichtlich der Zeitkomponente als Orientierung geltenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO verwirkt sind. Vielmehr ist für die Annahme einer - vom Regelfall abweichenden - Verwirkung innerhalb einer kürzeren Zeitspanne erforderlich, dass der Anlagenbetreiber sein Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung erkennbar, etwa durch weitere Dispositionen, in einer Weise betätigt, die über das schlichte Betreiben der Anlage hinausgeht. Derartiges ist hier weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil fehlt es bereits an Anhaltspunkten dafür, dass sich die Beigeladene bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Deponie überhaupt am Verhalten der Klägerin orientiert hat oder – selbst wenn man dies unterstellt - die Klägerin die Beigeladene in ihrem Vertrauen auf einen durch Rechtsbehelfe ungestörten Weiterbetrieb der Deponie bestärkt haben könnte. Die – von außen betrachtet - vorübergehende Untätigkeit der Klägerin allein vermag unter den gegebenen Umständen ein solches Vertrauen nicht zu rechtfertigen. Es hat daher vorliegend hinsichtlich der zeitlichen Komponente für die Annahme einer Verwirkung bei der im Regelfall geltenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zu verbleiben. Eine schützenswerte Vertrauensbetätigung der Beigeladenen in Gestalt des schlichten Betreibens ihrer Deponie könnte daher frühestens ein Jahr nach Kenntniserlangung der Klägerin von der Plangenehmigung in Betracht gezogen werden. Diese hat indes, nachdem sie Ende April 2006 von der Existenz der Plangenehmigung erfahren hatte und diese ihr am 26.1.2007 bekanntgegeben wurde, am 26.2.2007 bzw. noch innerhalb eines Jahres seit ihrer erstmaligen sicheren Kenntnis von der Genehmigung Klage erhoben. Eine Verwirkung etwaiger Abwehrrechte ist daher weder prozessual noch materiell-rechtlich eingetreten.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Klage indes als unbegründet abgewiesen, weil die (allein) streitbefangene Plangenehmigung vom 6.8.2002 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies gilt zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht. Die angefochtene Plangenehmigung unterliegt nicht bereits deshalb der gerichtlichen Aufhebung, weil die Klägerin nicht in das Verwaltungsverfahren einbezogen worden ist. Denn eine in diesem Sinne selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition in Gestalt eines ihr zustehenden subjektiven Rechts auf Verfahrensbeteiligung besteht bzw. bestand zu ihren Gunsten nicht.

Grundsätzlich hat der Einzelne einen Anspruch darauf, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens seine materiellen Rechte gewahrt werden; er hat jedoch weder einen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht, noch kann er die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen erzwingen, wenn seine materiellen Rechte nicht verletzt sind

so BVerwG, Beschlüsse vom 10.1.2006 – 4 B 48.05 -, BauR 2006, 815 = BRS 70 Nr. 151 (2006), und vom 5.3.1999 – 4 A 7.98 u. 4 VR 3/98 -, NVwZ-RR 1999, 556 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149, jeweils zitiert nach juris.

Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise durchbrochen, wenn eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung nicht allein der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde, dient, sondern dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumt. Insoweit kann ein Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt oder ein Anspruch auf ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren begründet sein. Die Frage, ob eine solche verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst. Aus ihrem Regelungsgehalt muss sich ergeben, dass sie mit einer eigenen Schutzfunktion zu Gunsten Einzelner ausgestaltet ist, und zwar in der Weise, dass der Begünstigte unter Berufung auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlass einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können

so BVerwG, Beschluss vom 10.1.2006 – 4 B 48.05 -, BauR 2006, 815 = BRS 70 Nr. 151 (2006); vgl. ferner dessen Beschlüsse vom 15.10.1991 - 7 B 99.91 und 7 ER 301/91 -, NJW 1992, 256; vom 6.5.2008 - 9 B 64.07 –, NVwZ 2008, 795, sowie die Urteile vom 5.10.1990 – 7 C 55.89 und 7 C 56.89 -, BVerwGE 85, 368 und vom 16.12.1988 – 4 C 40.86 –, BVerwGE 81, 95 (bejahend für das luftverkehrsrechtliche Genehmigungsverfahren), jeweils zitiert nach juris.

Ein subjektives Recht auf Verfahrensbeteiligung im dargelegten Sinne vermittelt der Klägerin zunächst nicht § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB. Zwar verleiht die genannte Vorschrift, nach welcher über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen sowie anderen Verfahren im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden ist, eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition

so etwa BVerwG, Urteil vom 11.8.2008 – 4 B 25/08 -, BauR 2008, 1844 = BRS 73 Nr. 156 (2008) = Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59, zitiert nach juris.

Jedoch findet § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB vorliegend keine Anwendung, weil das Einvernehmenserfordernis lediglich zu Gunsten der Standortgemeinde besteht und dies hier nicht die Klägerin, sondern die Kreisstadt S. ist, auf deren Gemeindegebiet sich die Erdmassen- und Bauschuttdeponie der Beigeladenen vollständig befindet. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Standortgemeinde folgt aus dem Zweck der Regelung, die gemeindliche Planungshoheit zu schützen. Dabei soll die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder dann, wenn ein Bauvorhaben von ihrer Planung abweicht, im Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens mitentscheidend beteiligt werden. Darüber hinaus soll sie in den Fällen, in denen ein nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens noch - wenn auch unter Umständen gegen Entschädigung - zu ändern

so BVerwG, Urteile vom 11.8.2008 – 4 B 25.08 –, a.a.O., und vom 19.8.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339 = Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 57, jeweils zitiert nach juris.

Ist somit das Einvernehmen der Klägerin bereits mangels deren Eigenschaft als Standortgemeinde im Sinne des § 36 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich gewesen, kann dahinstehen, ob vorliegend § 36 BauGB auch deswegen nicht eingreift, weil ein Verfahren mit den Rechtswirkungen einer Planfeststellung für ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB durchgeführt worden ist und nach Maßgabe dieser Vorschrift die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind.

Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich das Erfordernis ihres Einvernehmens oder ein sonstiges subjektives Recht auf Verfahrensbeteiligung auch nicht daraus herleiten, dass die Errichtung und der Betrieb der Deponie der Beigeladenen auf dem Gebiet der Kreisstadt S. faktische Auswirkungen auf ihr Gemeindegebiet hinsichtlich der (fortdauernden) verkehrlichen Belastung der zum Betriebsgelände führenden Gemeindestraße sowie – jedenfalls nach ihrer Darstellung – bezüglich der Nutzbarkeit des Wassers der Rothsolig-Quelle hat. Mit Blick auf bodenrechtliche Beziehungen zwischen Gemeinden ist zwar anerkannt, dass § 2 Abs. 2 BauGB, wonach die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen sind, eine gesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit enthält, die das Recht einschließt, sich gegen solche Planungen zur Wehr zu setzen, die die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen. Ein entsprechender Abstimmungsbedarf ergibt sich allerdings nur dann, wenn "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" bei der Nachbargemeinde eintreten können, die wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz geeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen

BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25, zitiert nach juris.

Insoweit kann nur ausnahmsweise, unter engen Voraussetzungen, ein auf ein einzelnes Vorhaben bezogenes materielles Abwehrrecht begründet sein

BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156, zitiert nach juris; a.A. etwa Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 2009, § 2 Rdnr. 53 ff., wonach als subjektives Recht lediglich die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Planungshoheit geltend gemacht werden kann.

Dieses bezieht sich auf das interkommunale Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB) bzw. tatbestandlich auf kommunale Bauleitpläne und verleiht einer Gemeinde – und somit auch hier der Klägerin - kein subjektives Recht im Hinblick auf Fachplanungen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde

so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 17.8.2006 – 7 KS 81/03 -, zitiert nach juris.

Es stand bzw. steht der Klägerin daher mit Blick auf die von ihr angeführten faktischen Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf ihr Gemeindegebiet auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Abwehrrechten einer Gemeinde auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BauGB kein selbständig durchsetzbares Recht zur Beteiligung am Verwaltungsverfahren im Vorfeld der Erteilung der angefochtenen Plangenehmigung zu.

Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes der Klägerin, es sei vorliegend rechtswidrig auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) verzichtet worden. Dabei kann dahinstehen, ob das MfU rechtlich zutreffend das Verfahren einer Plangenehmigung (§ 31 Abs. 3 Krw-/AbfG) anstelle einer Planfeststellung (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG) gewählt und infolge dessen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat. Denn unabhängig davon, welches dieser beiden Verfahren hier durchzuführen war, ist die Klägerin durch den Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in ihren Rechten verletzt, und zwar weder mit Blick auf das UVPG selbst noch aufgrund der Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vom 7.12.2006 (BGBl. I 2006,2816 - UmwRG).

Die UVP-Richtlinie 85/337/EWG vom 27.6.1985 (Abl. L 175 S. 40) in Gestalt der Richtlinie 2003/35 EG vom 26.5.2003 (Abl. L 156 S. 17) und die zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechtsvorschriften - insbesondere das UVPG - enthalten zwar verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens im Vorfeld der Sachentscheidung. Auch sieht das Umweltrechtsbehelfsgesetz (§ 4 Abs. 1) vor, dass die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden kann, wenn u.a. eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und auch nicht nachgeholt worden ist. Indes stehen der Klägerin im vorliegenden Verfahren keine entsprechenden Rechte zu, weil die betreffenden Vorschriften gemäß § 5 UmwRG nur für Verfahren gelten, die nach dem 25.6.2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen, und das Verwaltungsverfahren hier bereits im Jahre 2002 abgeschlossen war.

Hinsichtlich der vor dem 26.6.2005 eingeleiteten Verfahren lässt sich unmittelbar aus Artikel 10a UVP-Richtlinie (eingefügt durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35 EG) nichts anderes herleiten, denn auch hiernach besteht kein umfassender Rechtsschutz gegen die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften. Vielmehr räumt Art. 10a UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, entweder entsprechend dem französischen Modell eine Interessentenklage zuzulassen oder das in Deutschland herkömmliche Modell des Individualrechtsschutzes zu wählen, welches den Zugang zur gerichtlichen Überprüfung von der Geltendmachung der Verletzung eigener materieller Rechte abhängig macht

so auch OVG Koblenz, Urteil vom 29.10.2008 – 1 A 11330/07 -, DVBl. 2009, 390 unter Ablehnung der gegenteiligen Rechtsprechung des 7. Senats des OVG Koblenz in dessen Beschluss vom 25.1.2005 – 7 B 12114/04 -, NVwZ 2005, 1208; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 21.1.2008 – 4 B 35.07 -; EuGH, Urteil vom 7.1.2004 – C-201/02 -, NVwZ 2004, 593; VGH München, Urteil vom 15.7.2009 – 14 N 08.2736 -; OVG Münster, Urteil vom 27.10.2005 – 11 A 1751/04 -, jeweils zitiert nach juris.

Bei bereits vor dem 26.6.2005 eingeleiteten Verfahren ist daher – wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt - Drittschutz auch nicht aufgrund einer Direktwirkung des Artikels 10a der UVP-Richtlinie wegen eines Verstoßes gegen die UVP-Pflicht zu gewähren. Angesichts dessen kann die Klägerin unabhängig davon, ob das Vorhaben der Beigeladenen UVP-pflichtig (gewesen) ist, nicht mit Erfolg geltend machen, wegen des Verzichts auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung in einem subjektiven Verfahrensrecht verletzt worden zu sein.

Vielmehr kann sie mangels eines gesondert durchsetzbaren bzw. subjektiven Rechts auf Verfahrensbeteiligung die Aufhebung der Plangenehmigung lediglich verlangen, wenn sie durch den von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler zugleich in ihren materiellen Rechten verletzt ist (vgl. oben). Ein entsprechender Zusammenhang zwischen formeller und materieller Rechtswidrigkeit der Entscheidung könnte im Rahmen der vorliegenden abfallrechtlichen Fachplanung bestehen, wenn bei der planerischen Abwägung aufgrund der fehlenden Beteiligung der Klägerin relevante Belange nicht berücksichtigt worden wären und sich dies auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte bzw. die Möglichkeit bestünde, dass die zuständige Behörde - hier das damals noch zur Entscheidung berufene MfU (§ 39 Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 des Abfall- und Wasserwirtschaftsgesetzes Saarland) – unter Berücksichtigung dieser Belange anders entschieden hätte

BVerwG, Beschluss vom 6.5.2008 – 9 B 64.07 –, NVwZ 2008, 795 = Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 10; OVG Münster, Urteil vom 30.4.2010 – 20 D 119/07.AK -, jeweils zitiert nach juris; ferner Bonk/Neumann, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwGO, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 74 Rdnr. 250.

Dies ist jedoch nicht der Fall, denn die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Plangenehmigung sind nicht abwägungsrelevant. Aus diesem Grunde bewirkt die Plangenehmigung ihr gegenüber sowohl in formeller als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Rechtsverletzung.

Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien grundsätzlich der Planfeststellung. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt wird und soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genanntes Schutzgut haben. Für ein nach Maßgabe dieser Vorschriften anstelle eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführtes Plangenehmigungsverfahren gelten die für Fachplanungen maßgeblichen Rechtsgrundsätze gleichermaßen

BVerwG, Beschluss vom 31.7.2000 – 11 VR 5.00 -, UPR 2001, 33; ferner OVG Münster, Urteil vom 30.4.2010 – 20 D 119/07.AK - , jeweils zitiert nach juris.

Dazu bestimmt § 32 Abs. 1 KrW-/AbfG, dass der Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG oder die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG nur erteilt werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, d. h. insbesondere Gefahren für die in § 10 Abs. 4 Nrn. 1 bis 6 KrW-/AbfG genannten Schutzgüter (u.a. Gesundheit der Menschen, Gewässer und Boden, Belange des Städtebaus) nicht hervorgerufen werden können. Sind von dem Vorhaben Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, die durch Auflagen und Bedingungen nicht verhütet oder ausgeglichen werden können, müssen der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung versagt werden (§ 32 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG).

Ob eine Deponie das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt, ist an Hand einer Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen, insbesondere dem damit verfolgten Entsorgungsinteresse, und den von der Anlage nachteilig betroffenen öffentlichen Belangen zu entscheiden, wie sie beispielhaft in § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG aufgezählt sind

BVerwG, Urteil vom 21.2.1992 – 7 C 11.91 –, BVerwGE 90,42 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 47.

Dabei hat die zuständige Behörde das ihr eingeräumte Planungsermessen (planerische Gestaltungsfreiheit) auf alle Gesichtspunkte zu erstrecken, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Planungsauftrags und zugleich zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind

so BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 – 7 C 25.93 –, BVerwGE 97, 143 = Buchholz 451.22 § 7 AbfG Nr. 1, zitiert nach juris.

Angesichts dessen kommt § 38 Satz 1 BauGB, welcher die Fachplanungen in der Weise rechtlich privilegiert, dass die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind, vorliegend keine eigenständige Bedeutung zu, zumal im Rahmen der Planabwägung gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 5 KrW-/AbfG ausdrücklich auch städtebauliche Belange zu berücksichtigen sind. Dazu gehören nicht nur die städtebaulichen Belange der unmittelbar durch ein Vorhaben betroffenen Standortgemeinde, sondern ebenso diejenigen benachbarter Gemeinden

BVerwG, Beschluss vom 28.6.2007 – 7 B 4.07 -; in diesem Sinne auch dessen Beschlüsse vom 31.10.2000 – 11 VR 12.00 -, NVwZ 2001, 90 = Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 16.3.1999 – 7 A 11674/98 -, BRS 62 Nr. 64 (1999) jeweils zitiert nach juris.

Eine im Sinne des Abwägungsgebotes gerechte Abwägung setzt grundsätzlich voraus, dass diese überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht

OVG Münster, Urteil vom 30.4.2010 - 20 D 119/07.AK -, zitiert nach juris.

Ein Belang ist dabei schon dann abwägungsrelevant, wenn "mehr als nur geringfügig schutzwürdige Interessen der Betroffenen" berührt sind

BVerwG, Beschluss vom 28.6.2007 – 7 B 4.07 - und Urteil vom 27.3.1992 – 7 C 18.91 –, BVerwGE 90, 96, jeweils zitiert nach juris.

Vorauszusetzen ist allerdings demnach, dass entsprechende Belange (überhaupt) in Konflikt mit dem Planvorhaben treten können, denn nur dann besteht ein Anspruch des Betroffenen darauf, dass seine Belange entsprechend dem Abwägungsgebot mit dem ihnen jeweils zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden

so etwa BVerwG, Beschluss vom 19.5.2005 – 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940; Urteil vom 27.3.1992 – 7 C 18.91 –, BVerwGE 90, 96, jeweils zitiert nach juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.12.1994 – 10 S 1305/94 -, NVwZ 1996, 281.

Ausgehend von diesen Anforderungen verletzt die angefochtene Plangenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Klägerin keine im dargelegten Sinne abwägungsrelevanten Belange geltend gemacht hat.

Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich die auf ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gründenden Belange wie ihre Planungshoheit, der Schutz gemeindlicher Einrichtungen sowie die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben, etwa in der Funktion als Trägerin der Straßenbaulast.

Die gemeindliche Planungshoheit bzw. das Recht der Gemeinde auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet stellt eine in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition dar, wenn ein Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt

BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 – 7 C 18.91 –, BVerwGE 90, 96; Beschluss vom 18.9.1998 – 4 VR 11.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141; Urteil vom 18.3.1987 – 7 C 28.85 –, BVerwGE 77, 128, jeweils zitiert nach juris.

Dabei liegt es nahe, eine Beeinträchtigung der Planungshoheit nicht nur dann anzunehmen, wenn rechtlich zu beachtende Planungshindernisse errichtet werden, sondern schon dann als möglich zu erachten, wenn eine überörtliche Planung Fakten schafft, welche die Planung zwar nicht zwingend verhindern, die aber im Rahmen des Planungsermessens berücksichtigt werden dürfen und bei vernünftiger Betrachtung zu einer Änderung der Planung führen können. Diese Eingriffsschwelle ist indes nicht schon dann erreicht, wenn ein beliebiger Umstand geschaffen oder verändert wird, der Eingang in die Ermessensentscheidung finden kann. Relevant im Hinblick auf das Recht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG können nur solche Maßnahmen sein, welche die Dispositionsfreiheit der Gemeinde - objektiv gesehen - fühlbar beeinträchtigen

so OVG Lüneburg, Urteile vom 21.2.1991 - 7 L 110/89 -, zitiert nach juris.

Die Klägerin hat indes weder dargelegt

zu ihrer diesbezüglichen Pflicht BVerwG, Beschluss vom 18.9.1998 – 4 VR 11.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2009 – 12 KS 288/07 –, NVwZ-RR 2009, 556; OVG Münster, Urteil vom 17.8.2006 – 7 KS 81/03 -, jeweils zitiert nach juris,

noch ist es sonst ersichtlich, dass sie durch die streitbefangene Plangenehmigung vom 6.8.2002 in hinreichend bestimmten Planungen beeinträchtigt worden ist.

Dies gilt zunächst, soweit sie vorträgt, durch die angegriffene Genehmigung gehindert zu sein, im Bereich der Zufahrtstraße zur Deponie der Beigeladenen, an welcher derzeit bereits in einer Länge von etwa 150 m mit quer zur Fahrbahn angelegten Stellplätzen ein Mitfahrerparkplatz besteht, weitere ca. 200 zusätzliche Parkplätze für Besucher ihres Schwimmbades anzulegen. Insoweit ist nicht dargelegt, dass zum damaligen Zeitpunkt bis zum Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens eine hinreichend konkrete Planung bestand. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, dass und wie das Anlegen eines Parkplatzes dieser Größe in jenem Bereich mit der Widmung der dortigen Straße zum Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich Lkw in Einklang gebracht werden könnte

so auch das OVG des Saarlandes in seinem im Eilrechtsschutzverfahren zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ergangenen Beschluss vom 3.9.2007 – 1 B 215/07 -, S. 6 des amtl. Umdrucks.

Ebenfalls nicht geeignet, eine Beeinträchtigung konkreter gemeindlicher Planungen aufzuzeigen, ist das weitere Vorbringen der Klägerin, wonach sich die Rothsolig-Quelle aufgrund ihrer Ergiebigkeit neben ihrer bisherigen Nutzung zur Speisung des Schwimmbades mit Frischwasser auch zur allgemeinen Wasserversorgung ihrer Gemeinde eigne und eine eventuelle Beeinträchtigung der Quelle sie deshalb in ihrer Funktion als Wasserversorgerin betreffe. Denn der bloße Hinweis auf eine Eignung des Wassers der Rothsolig-Quelle zur Trinkwasserversorgung genügt nicht, um eine hinreichend konkretisierte Planung zur entsprechenden Nutzung der Quelle darzulegen.

Die Klägerin hat auch nicht auf sonstige gemeindliche Planungen auf ihrem Gemeindegebiet im Einflussbereich der Deponie der Beigeladenen verweisen können, die im Verwaltungsverfahren zur Plangenehmigung vom 6.8.2002 hätten berücksichtigt werden müssen. Vielmehr trägt sie selbst vor, dass sie für das betreffende Gebiet erst im Jahre 2009 – wenn auch in anderem Zusammenhang - eine konkrete Planungsentscheidung durch die Änderung des Bebauungsplanes "Auf' m Kretenberg" getroffen hat, um u.a. einen Rückbau der ehemaligen B 406 zu ermöglichen. Eine solche, dem Plangenehmigungsverfahren erst Jahre später nachfolgende Planung ist vorliegend rechtlich irrelevant, weil nur hinreichend konkrete Planungen zur Zeit des Genehmigungsverfahrens bzw. bis zu dessen Abschluss im Jahre 2002 zu berücksichtigen sind. Dies gilt entgegen der Ansicht der Klägerin auch, soweit durch die Genehmigung der Deponie möglicherweise Fakten geschaffen worden sind, die ihre spätere Planung eines Teilrückbaus der ehemaligen B 406 negativ beeinflussen, denn eine Betroffenheit in der Planungshoheit besteht nicht bereits dann, wenn eine Beteiligung am Verwaltungsverfahren Anstöße für eine entsprechende Planung hätte geben können. Auf eine Beiziehung der Gerichtsakten zu dem vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes geführten Rechtstreit um den Bebauungsplan "Auf' m Kretenberg" (2 C 224/08) konnte daher verzichtet werden.

Eine Betroffenheit der Klägerin in ihrer Planungshoheit kam deshalb nicht als ein im Plangenehmigungsverfahren in die Abwägung einzustellender Belang in Betracht.

Ebenfalls keinen abwägungsrelevanten Belang stellt das weitere Vorbringen der Klägerin dar, durch den Betrieb der Erdmassen- und Bauschuttdeponie werde die Rothsolig-Quelle durch eine zu erwartende Erhöhung des Nitratgehalts im Grundwasser gefährdet und in Folge dessen der Betrieb des gemeindeeigenen Schwimmbades (Parkbad), welches sein Frischwasser von dieser Quelle beziehe, erschwert oder gar unmöglich gemacht.

Insoweit ist entscheidend, dass der Klägerin ein Recht an der Rothsolig-Quelle bzw. an dem Wasser dieser Quelle nicht zusteht und sie daher deren eventuelle nachteilige Beeinflussung durch den Betrieb der Deponie der Beigeladenen mangels eigener Rechtsbetroffenheit nicht mit Erfolg als schützenswerten eigenen Belang geltend machen kann. Inhaberin des Wasserrechts ist die Firma V., zu deren Gunsten am 4.6.1965 hierfür in der Gemarkung L. ein Wasserrecht mit dem Status eines "alten aufrechterhaltenen Rechtes" im Wasserbuch unter Buchstabe ... eingetragen worden ist. Die als Kopie in den beigezogenen Gerichtsakten des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts zum Verfahren 2 A 403/09 (Bl. 417) befindliche Eintragung lautet wörtlich:

"Der Firma V. steht das aufrechterhaltene Recht zu, Grundwasser auf den Parzellen 68/1 und 68/2, Flur 23, Gemarkung L. in vollem Umfang zu Tage zu leiten und zum gewerblichen Gebrauch in die Kristalfabrik in C-Stadt weiterzuleiten."

Dieses alte Wasserrecht besteht unstreitig fort; die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie weiterhin in Verhandlungen mit V. hinsichtlich der Nutzung des Wassers der Rothsolig-Quelle stehe. Zwar wies sie des Weiteren darauf hin, dass sie das Wasser zur Speisung ihres Schwimmbades bereits seit Jahrzehnten nutze. Es konnte jedoch - auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in dem beim 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts geführten Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 2 A 403/09 – nicht festgestellt werden, dass ihr für diese faktische Nutzung ein Recht am Wasser der Rothsolig-Quelle zusteht.

War die Klägerin somit aus diesem Grunde daran gehindert, eine eventuelle nachteilige Beeinflussung der Rothsolig-Quelle durch den Betrieb der Deponie der Beigeladenen als einen zu ihren Gunsten – und zwar auch in ihrer Funktion als Wasserversorgerin - zu berücksichtigenden schützenswerten Belang in die Abwägung im Rahmen des behördlichen Planungsermessens einzubringen, so fehlt es darüber hinaus an einer Abwägungsrelevanz ihres Vorbringens selbst dann, wenn man von den Rechtsverhältnissen am Wasser dieser Quelle einmal absieht.

Es ist bereits nicht ersichtlich, wie es entsprechend der von ihr geäußerten Befürchtung durch den Betrieb der Deponie zu einer (erheblichen) Verunreinigung des im Bereich des Betriebsgeländes oder im (näheren) Umfeld gebildeten Grundwassers mit Nitrat kommen soll. Das von ihr erstinstanzlich noch angeführte Schreiben des Geologischen Landesamtes des Saarlandes vom 22.7.1977 liefert hierfür keine Anhaltspunkte. Insoweit wird auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Annahme der Klägerin lässt sich auch nicht auf sonstige, im vorliegenden Verfahren gewonnene Erkenntnisse stützen. Im Gegenteil ist im Gutachten der Dr. M. GmbH vom 3.1.2000 (Seite 29) nachvollziehbar dargelegt worden, dass bei einem Verzicht auf eine Basisabdichtung der Deponie eine Veränderung des Grundwassers durch Sickerwässer aus einem Deponiekörper der genehmigten Art (Erde, Steine, teerfreier Asphalt, Baustoffe auf Gipsbasis, Fliesen, Keramik, Ziegel und Beton) lediglich hinsichtlich anderer Parameter, und zwar für Sulfat, Chlorid, Härte, einzelne Schwermetalle, Erdalkalien, Alkalien und möglicherweise Bor zu erwarten gewesen wäre. Ein Einfluss des Betriebs der Deponie der Beigeladenen auf die Nitratwerte im Grundwasser ist daher fernliegend. Nichts anderes gilt vor dem Hintergrund, dass im Gutachten der Dr. M. GmbH vom 28.2.2003 (vgl. dort Seite 10) bei der Grundwassermessstelle 2/02 (Anstrompegel) ein recht hoher Nitratgehalt im Grundwasser (56,8 mg/l) gemessen worden ist, da dies - wie im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt - auf die landwirtschaftliche Nutzung des Umfeldes (oberhalb der Deponie auf dem L. Berg) zurückzuführen sein dürfte. Diese Annahme bestätigen die an den weiteren Grundwassermessstellen ermittelten, deutlich niedrigeren Werte für Nitrat von 16,7 bzw. 27,3 mg/l (vgl. Anlage 7, Seite 1 des Gutachtens vom 28.2.2003).

Abgesehen davon ist eine Beeinflussung der Rothsolig-Quelle durch den Betrieb der genehmigten Deponie aufgrund der Fließrichtung der örtlichen Grundwasserströme ausgeschlossen. Insoweit ist durch das ergänzende Gutachten der Dr. M. GmbH vom 28.2.2003 (vgl. dort Seite 7 f. Seite 11 f.), auch wenn dieses nicht mit Blick auf eine mögliche Gefährdung der Rothsolig-Quelle, sondern der L. Trinkwasserbrunnen angefertigt worden ist, hinreichend belegt, dass das unter der Deponie befindliche Grundwasser in nordnordöstlicher Richtung zur Saar hin abfließt und – was das Gutachten wegen des ihm zu Grunde liegenden Untersuchungsauftrages nicht ausdrücklich feststellt - damit nicht in den Bereich der ca. 500 m südöstlich der Deponie belegenen Rothsolig-Quelle gelangt.

Die von der Klägerin vorgelegte fachliche Stellungnahme des Prof. L. vom 18.1.2010, eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Ökologie und Bodenphysik, vermag keine durchgreifenden Zweifel an diesen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu wecken. Prof. L. überprüfte lediglich die schriftlichen Ausführungen in den Gutachten der Dr. M. GmbH auf deren Plausibilität hin, ohne selbst Untersuchungsbefunde zu erheben oder die Örtlichkeit zu besichtigen. Auf diese Weise konnte es ihm nicht gelingen, die durch die Gutachten gewonnenen Erkenntnisse zur Fließrichtung des Grundwassers sowie die Zulässigkeit der Schlussfolgerung, dass die Rothsolig-Quelle aufgrund dessen nicht durch aus dem Bereich der Deponie abfließendes Grundwasser beeinflusst werden kann, ernstlich zu entkräften. So übt er zwar Detailkritik, gelangt aber etwa mit Blick auf das zweite Gutachten der Dr. M. GmbH vom 28.2.2003 zu der Aussage, "die Grundwasserfließrichtung (hier lokal) in Richtung der Saar … wird nicht in Frage gestellt". Soweit er im Übrigen hauptsächlich kritisiert, die Auswertung zweier weiterer Kernbohrungen (zu zwei bereits vorhandenen) sei nicht geeignet gewesen, eine Fließrichtung des Grundwassers in Richtung auf die Rothsolig-Quelle auszuschließen, vermag dies nicht zu überzeugen, denn nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten stehen die Feststellungen der Dr. M. GmbH in Einklang mit allgemeinen Erkenntnissen über die hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich C-Stadt und S.-L.. Über diese allgemeinen hydrogeologischen Erkenntnisse hat sich Prof. L. trotz eines entsprechenden Angebots seitens des MfU bzw. des Beklagten nicht informiert. Er hat somit sein Gutachten unter Außerachtlassung zugänglicher und erheblicher Tatsachen erstellt, so dass seine Ausführungen ihrerseits angreifbar erscheinen. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, die maßgeblichen Feststellungen der Dr. M. GmbH zur Fließrichtung des Grundwassers im Bereich bzw. Umfeld der Deponie der Beigeladenen zu entkräften.

Kein im Rahmen der Plangenehmigung abwägungsrelevanter Belang liegt schließlich vor, soweit die Klägerin einwendet, ihre Gemeindestraße, welche bis zur Gemeindegrenze Teil der Zufahrt zum Betriebsgelände der Beigeladenen ist, werde durch den vom Deponiebetrieb bedingten Schwerlastverkehr überlastet. Zwar nimmt die Klägerin eine Selbstverwaltungsaufgabe war, soweit sie als Trägerin der Straßenbaulast – wie hier für eine Gemeindestraße nach § 50 des Saarländischen Straßengesetzes (SStrG) - entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus entsprechenden Zustand baut, erhält, erweitert oder sonst verbessert. Auch steht ihr ein Abwehrrecht zu, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen, sondern in Mitleidenschaft gezogen wird

so VGH Mannheim, Urteil vom 6.7.2004 – 5 S 1706/03 –, NuR 2006, 298, zitiert nach juris.

Die diesbezüglichen Belange der Klägerin werden durch die vorliegende Plangenehmigung aber nicht berührt. Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigung ist mit deren Bezugnahme (vgl. Ziffer II.a der Plangenehmigung) auf den Erläuterungsbericht (dort Ziffer 1.5.1) zum Genehmigungsantrag der Beigeladenen lediglich die Feststellung, dass das Betriebsgelände durch eine Straße erschlossen ist. Dies ist zutreffend, denn es handelt sich bei der Zufahrt um ein Teilstück der ehemaligen Bundesstraße 406, welche seit der Umstufungsverfügung des Ministers des Innern vom 4.10.1972 (Amtsbl. 1972, 545 f.) als Gemeindestraße fortbesteht. Diese ist entsprechend ihrer Widmung grundsätzlich geeignet, auch Schwerlastverkehr aufzunehmen, soweit – wie hier – die Lastwagen die Vorgaben der §§ 32 und 34 StVZO betreffend die zulässige Abmessung, die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten

so OVG des Saarlandes in seinem im Eilrechtsschutzverfahren zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ergangenen Beschluss vom 3.9.2007 – 1 B 215/07 -, S. 3 des amtl. Umdrucks.

Von dieser Widmung umfasst ist ebenfalls das nachträglich (Anfang der 70er Jahre) hergestellte Teilstück dieser Straße, durch welches der Verlauf der ehemaligen B 406 nach Nordosten verschwenkt worden ist und wodurch die Straße - zwecks einer verbesserten Abbiegemöglichkeit - nunmehr im stumpfen Winkel auf den dortigen Autobahnzubringer trifft. Selbst wenn dieses Teilstück entsprechend den Darlegungen der Klägerin nicht formal gewidmet sein sollte, teilt dieses gemäß § 6 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 SStrG den straßenrechtlichen Status der bereits vorhandenen Straße, weil es sich um eine unerhebliche Verlegung der im Eigentum der Klägerin stehenden Gemeindestraße (vgl. § 6 Abs. 3 SStrG) handelt und mit der - hier unstreitig gegebenen - Verkehrsübergabe gleichermaßen als gewidmet gilt

in diesem Sinne auch das OVG des Saarlandes in dem im Eilrechtsschutzverfahren zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ergangenen Beschluss vom 30.1.2009 – 1 B 315/08 -, S. 10 des amtl. Umdrucks.

Am somit widmungsgemäßen Gebrauch der Straße durch den Lkw-Verkehr ändert auch der Umstand nichts, dass wegen des Mitfahrerparkplatzes auf der einen Seite der Straße und des auf der anderen Straßenseite verlaufenden, kombinierten Fußgänger- und Fahrradwegs nach Darstellung der Klägerin sowie dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht am 18.3.2009 durchgeführten Ortsbesichtigung beengte Verhältnisse herrschen. Es obliegt nämlich der Klägerin, sowohl als Straßenbaulastträgerin (§ 50 SStrG) als auch zuständiger Straßenverkehrsbehörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 4StVZustG), die widmungsgemäße Nutzung der Straße durch alle Verkehrsteilnehmer einschließlich des Schwerlastverkehrs zu gewährleisten und dafür entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Sie ist insoweit mit der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von vormals 20 auf nunmehr 10 km/h und Anordnung einer Vorrangregelung bzw. durch das Aufstellen von entsprechenden Verkehrsschildern bereits tätig geworden. Die Beigeladene hat hiergegen ohne Erfolg einstweiligen Rechtsschutz begehrt

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.6.2009 – 10 L 196/09 -.

Eine eventuell über die tatsächliche Tragkraft der Straße hinausgehende Nutzung durch den Schwerlastverkehr ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen, weil eine solche Straßennutzung nicht Gegenstand der angegriffenen Plangenehmigung ist bzw. durch diese nicht legalisiert werden soll. Zwar schließt die Genehmigung andere behördliche Entscheidungen nach Wasser-, Bau-, Naturschutz- und Immissionsschutzrecht mit ein (vgl. Ziffer 2 der Plangenehmigung), lässt aber sonstige behördliche Entscheidungen, wie öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse etc., unberührt (Ziffer 3 der Plangenehmigung). Wäre daher für die Nutzung der Zufahrt zur Deponie der Beigeladenen durch Schwerlastverkehr eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, handelte es sich um eine "sonstige behördliche Entscheidung", die gerade nicht von der Plangenehmigung umfasst ist. In diesem Falle wäre die Beigeladene – wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt - lediglich daran gehindert, die Genehmigung auszunutzen, solange keine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird.

Keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage folgt aus dem auf die verkehrstechnische Stellungnahme der P. GmbH vom 30.6.2010 gestützten Vortrag der Klägerin in deren Schreiben vom 2.7.2010, wonach die Deponie der Beigeladenen nicht verkehrssicher und damit nicht ordnungsgemäß erschlossen sei. Demnach fehlt es an einer ordnungsgemäßen Anbindung der zum Betriebsgelände der Beigeladenen führenden Gemeindestraße an die L 271, also das weiterführende Straßennetz, weil die L 271 entgegen den einschlägigen Richtlinien nicht über einen Abbiegestreifen mit Verzögerungsstrecke und geschlossener Einleitung verfügt und dies angesichts des dortigen Verkehrsaufkommens ein Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer in sich birgt. Hiermit wird indes kein mit Blick auf schutzwürdige Interessen der Klägerin abwägungsrelevanter Belang dargelegt, denn es ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die nach Darstellung der P. fehlerhafte Verkehrsführung im Bereich der in der Straßenbaulast des Saarlandes stehenden Landstraße 271 (vgl. § 46 i.V.m. § 47 SStrG) Belange der Klägerin betrifft.

Kann die Klägerin somit keine für die angefochtene Plangenehmigung abwägungsrelevanten Belange geltend machen, erweist sich diese ihr gegenüber mangels anderweitiger Bedenken sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil diese mit ihrem Sachantrag ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 7./8. Juli 2004) zu Ziffer 2.3 gegebenen Empfehlung auf 60.000,-- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/04/2010 00:00

Tenor Unter Abänderung des am 16. Januar 2008 verkündeten Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 774/07 – wird der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses .
published on 29/04/2010 00:00

Tenor Der am 11.12.2007 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Auf'm Kretenberg“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens. Das Urteil is
published on 30/01/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juli 2008 - 11 L 511/08 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
published on 29/10/2008 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
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Annotations

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1.allgemein2,55 m,

2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,

4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind


2,60 m,

5.bei Personenkraftwagen2,50 m,

6.bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
3.
Reifenschadensanzeiger,
4.
Reifendruckanzeiger,
5.
lichttechnische Einrichtungen,
6.
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
7.
Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
8.
einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
9.
einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
14.
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
15.
flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
16.
Schneeketten,
17.
Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
18.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
19.
Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
2.
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –

12,00 m,

2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

13,50 m,

3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

15,00 m,

4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)

18,75 m.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –


15,50 m,

2.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
a)Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b)vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden,16,50 m,

3.bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
a)Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern18,00 m,
b)Zugmaschinen mit Anhängern18,75 m,

4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.

Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers


15,65 m

und

b)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination


16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3

18,75 m.

(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.

(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.

(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
Wischer- und Wascheinrichtungen,
3.
äußere Sonnenblenden,
4.
Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
5.
Trittstufen und Handgriffe,
6.
mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
7.
zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
8.
abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
9.
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
14.
Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15.
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
16.
vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17.
zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
18.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
20.
Luftansaugleitungen,
21.
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
22.
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1.Breite:

a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen2,00 m,

b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch1,00 m,

2.Höhe:2,50 m,

3.Länge:4,00 m.

(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 36(Bereifung und Laufflächen);

§ 41 Absatz 11(Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 35(Motorleistung);

§ 41 Absatz 10 und 18(Auflaufbremse);

§ 41 Absatz 15 und 18(Dauerbremse).

(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

1.Einzelachslast

a)Einzelachsen10,00 t

b)Einzelachsen (angetrieben)11,50 t;

2.Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,50 t

b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t

c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t

d)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird,19,00 t
3.Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,00 t

b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t

c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t

d)Achsabstand 1,8 m oder mehr20,00 t;

4.Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast

a)Achsabstände nicht mehr als 1,3 m21,00 t

b)Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m24,00 t.

Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

1.Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen

a)Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils18,00 t
b)Kraftomnibusse19,50 t;
2.Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 –

a)Kraftfahrzeuge25,00 t

b)Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d26,00 t

c)Anhänger24,00 t

d)Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind28,00 t;

3.Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 –

a)Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind32,00 t

b)Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als32,00 t;
4.Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 332,00 t.

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(5b) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist, handelt und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahrzeug im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.

(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

1.Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen28,00 t;

2.Züge mit vier Achsen

zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger36,00 t;

3.zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger

a)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr36,00 t

b)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist,38,00 t;
4.andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen

a)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a35,00 t

b)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b36,00 t;

5.Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen oder mit Gleiskettenfahrzeugen40,00 t;

6.Sattelkraftfahrzeug im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG, bestehend aus
a)zweiachsigem Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert42,00 t,
b)dreiachsigem Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert44,00 t.
Bei intermodalen Beförderungsvorgängen mit Nutzung des Schiffsverkehrs gilt Satz 1 Nummer 6 nur, sofern die Streckenlänge des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße nicht 150 km im Gebiet der Europäischen Union überschreitet.

(6a) Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 1 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 2 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.

(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

1.
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,
2.
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder
b)
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert,
3.
bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
b)
der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert.
Ergibt sich danach ein höherer Wert als

28,00 t(Absatz 6 Nummer 1),

36,00 t(Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b),

38,00 t(Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b),

35,00 t(Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a),

40,00 t(Absatz 6 Nummer 5) oder

44,00 t(Absatz 6 Nummer 6),

so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) (weggefallen)

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1.allgemein2,55 m,

2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,

4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind


2,60 m,

5.bei Personenkraftwagen2,50 m,

6.bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
3.
Reifenschadensanzeiger,
4.
Reifendruckanzeiger,
5.
lichttechnische Einrichtungen,
6.
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
7.
Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
8.
einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
9.
einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
14.
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
15.
flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
16.
Schneeketten,
17.
Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
18.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
19.
Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
2.
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –

12,00 m,

2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

13,50 m,

3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

15,00 m,

4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)

18,75 m.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –


15,50 m,

2.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
a)Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b)vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden,16,50 m,

3.bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
a)Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern18,00 m,
b)Zugmaschinen mit Anhängern18,75 m,

4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.

Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers


15,65 m

und

b)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination


16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3

18,75 m.

(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.

(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.

(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
Wischer- und Wascheinrichtungen,
3.
äußere Sonnenblenden,
4.
Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
5.
Trittstufen und Handgriffe,
6.
mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
7.
zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
8.
abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
9.
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
14.
Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15.
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
16.
vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17.
zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
18.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
20.
Luftansaugleitungen,
21.
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
22.
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1.Breite:

a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen2,00 m,

b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch1,00 m,

2.Höhe:2,50 m,

3.Länge:4,00 m.

(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 36(Bereifung und Laufflächen);

§ 41 Absatz 11(Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 35(Motorleistung);

§ 41 Absatz 10 und 18(Auflaufbremse);

§ 41 Absatz 15 und 18(Dauerbremse).

(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

1.Einzelachslast

a)Einzelachsen10,00 t

b)Einzelachsen (angetrieben)11,50 t;

2.Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,50 t

b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t

c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t

d)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird,19,00 t
3.Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,00 t

b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t

c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t

d)Achsabstand 1,8 m oder mehr20,00 t;

4.Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast

a)Achsabstände nicht mehr als 1,3 m21,00 t

b)Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m24,00 t.

Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

1.Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen

a)Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils18,00 t
b)Kraftomnibusse19,50 t;
2.Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 –

a)Kraftfahrzeuge25,00 t

b)Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d26,00 t

c)Anhänger24,00 t

d)Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind28,00 t;

3.Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 –

a)Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind32,00 t

b)Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als32,00 t;
4.Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 332,00 t.

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(5b) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist, handelt und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahrzeug im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.

(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

1.Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen28,00 t;

2.Züge mit vier Achsen

zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger36,00 t;

3.zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger

a)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr36,00 t

b)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist,38,00 t;
4.andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen

a)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a35,00 t

b)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b36,00 t;

5.Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen oder mit Gleiskettenfahrzeugen40,00 t;

6.Sattelkraftfahrzeug im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG, bestehend aus
a)zweiachsigem Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert42,00 t,
b)dreiachsigem Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert44,00 t.
Bei intermodalen Beförderungsvorgängen mit Nutzung des Schiffsverkehrs gilt Satz 1 Nummer 6 nur, sofern die Streckenlänge des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße nicht 150 km im Gebiet der Europäischen Union überschreitet.

(6a) Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 1 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 2 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.

(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

1.
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,
2.
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder
b)
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert,
3.
bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
b)
der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert.
Ergibt sich danach ein höherer Wert als

28,00 t(Absatz 6 Nummer 1),

36,00 t(Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b),

38,00 t(Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b),

35,00 t(Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a),

40,00 t(Absatz 6 Nummer 5) oder

44,00 t(Absatz 6 Nummer 6),

so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) (weggefallen)

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.