Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Apr. 2010 - 2 C 224/08

published on 29/04/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Apr. 2010 - 2 C 224/08
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der am 11.12.2007 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Auf'm Kretenberg“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller, (Mit-) Eigentümer von Grundstücken einer Gesamtgröße von 183.184 m² im Plangebiet (Vgl. Aufstellung Bl. 9 Gerichtsakte) , begehren die Unwirksamkeitserklärung des am 11.12.2007 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Auf’m K.“ der Antragsgegnerin.

Am 31.1.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Flächennutzungsplan von 1982 für den (Teil-)Bereich „Auf’m K.“ zu ändern und einen Bebauungsplan gleichen Namens für diesen Bereich aufzustellen. Der Beschluss wurde am 9.2.2006 ortsüblich bekannt gemacht.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 I BauGB erfolgte durch Auslegung der Planunterlagen vom 22.12.2006 bis 21.1.2007. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 2.4.2006 frühzeitig über das Vorhaben informiert.

Unter dem 21.1.2007 erhoben die Antragsteller gegen die vorgesehene Planung Einwände. Sie rügten, die Planung verfolge das Ziel, die vorhandene und genehmigte Sandgrube zu beseitigen. Es handele sich dabei um einen Fall der rechtswidrigen Verhinderungs- und Enteignungsplanung. Auch gehe der Vorentwurf von falschen Voraussetzungen aus, da die Sandgrube weder stillgelegt noch aufgegeben oder der Abbau eingestellt sei. Die Planung berücksichtige die Belange der Eigentümer in keiner Weise. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien mit dem Betrieb der Sandgrube ebenso wenig wie sonstige Beeinträchtigungen, etwa durch Schwerlastverkehr verbunden. Die Umweltverträglichkeit stehe nicht in Frage, wie die jahrzehntelange Nutzung belege. Dass inzwischen „wertvollste Kleinstbiotopelemente“ entstanden seien, werde bestritten. Auch bestünde nicht die Notwendigkeit eines „unverhältnismäßigen verkehrstechnischen Ausbaus“ der Zuwegung. Eine Gefährdung des Grundwassers gebe es nicht. Falsch sei auch die Behauptung, dass die Erschließung nicht gesichert sei. Der Gemeinderatsbeschluss vom 4.2.1992 sei nicht einschlägig, da eine Erweiterung der Sand- und Kiesgrube nicht in Rede stehe.

Am 6.3.2007 prüfte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die zu den Entwürfen des Bebauungsplanes sowie der parallelen Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen und wog sie – den Beschlussvorschlägen folgend – ab; gleichzeitig wurde die Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplanes sowie des Entwurfs der parallelen Teiländerung des Flächennutzungsplanes, jeweils mit den beschlossenen Änderungen, beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 II BauGB fand in der Zeit vom 10.4. bis 10.5.2007 statt. Parallel zur öffentlichen Auslegung wurden die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden am Planverfahren beteiligt.

Mit Schreiben vom 8.5.2007 hielten die Antragsteller die Ausführungen in ihrer früheren Stellungnahme vom 21.1.2007 aufrecht. Den beabsichtigen Änderungen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes der Antragsgegnerin sowie dem Entwurf des geplanten Bebauungsplanes widersprachen sie. Sie wiesen darauf hin, dass sich der Beschluss des Gemeinderates vom 4.2.1992 nicht auf die Bauleitplanung bezogen habe, sondern auf den Landschaftsplan der Gemeinde. Auch habe er sich lediglich mit der Erweiterung der Sand- und Kiesgrube über bestimmte Grenzen hinaus sowie der Neuanlage von Sand- und Kiesgruben oder anderen Abbaustätten befasst, während er den vorhandenen Bestand an Sand- und Kiesgruben offensichtlich unangetastet gelassen habe. Einen Antrag auf Genehmigung der Sandgrube hätten die Antragsteller eingereicht, nachdem die Pächterin das Pachtverhältnis nicht mehr habe verlängern und den Betrieb habe einstellen wollen. Gleichwohl sei die Betriebsgenehmigung aus dem Jahre 1961 nach wie vor in Kraft und die Antragsgegnerin habe nicht die Kompetenz, eine geltende Genehmigung des Landkreises durch Planungen außer Kraft zu setzen. Dass es in der Vergangenheit im Bereich der Sandgrube zu unzulässigen Ablagerungen gekommen sei, sei von den Antragstellern nicht zu vertreten und habe mit der Gültigkeit der Genehmigung des Abbaus nichts zu tun. Die Sandgrube sei durch den N.-Weg erschlossen, der ein dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Weg sei. Abgesehen davon stehe den Antragstellern ein Anspruch auf Einräumung der Zufahrt zu der Sandgrube einschließlich deren Nutzung durch Lkw’s auch zivilrechtlich unter dem Aspekt des Notwegerechts (§ 917 BGB) zu. In der ausgelegten Fassung des Planentwurfs sei von bestimmten „Biotoptypen“ die Rede, obwohl ausweislich der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz im Bereich des beabsichtigten Bebauungsplanes kein geschütztes Biotop erkennbar sei.

Am 11.12.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen und anschließend die Flächennutzungsplanteiländerung, den Bebauungsplan „Auf’m K.“ als Satzung sowie eine Anpassung des Landschaftsplanes der Gemeinde.

Mit Schreiben vom 9.1.2008 wurden die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Bürger, die Anregungen hervorgebracht hatten, über das Ergebnis der Prüfungen der Anregungen unterrichtet.

Die Teiländerung des Flächennutzungsplanes wurde am 3.1.2008 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 18.1.2008 vom Ministerium für Umwelt gemäß § 6 I BauGB genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist am 24.1.2008 ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan wurde am 3.1.2008 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Die Satzung wurde am 24.1.2008 ortsüblich bekannt gemacht.

Das Planungsgebiet des Bebauungsplans besitzt eine Größe von ca. 24 Hektar und liegt nordwestlich im Gemeindegebiet T-Stadt. Im Norden wird es durch eine in Betrieb befindliche Sandgrube, im Osten durch die Autobahn A X. begrenzt; im Süden grenzt Wald und anschließend Siedlungsfläche an das Gebiet an. Im Westen wird es durch Wald begrenzt. Das Planungsgebiet grenzt im Nordwesten an die Gemarkungsgrenze der Gemeinde Saarlouis an. Ausweislich der Planbegründung (Begründung – Stand: 31.12.2007 -, I.2. Zielsetzung der Gemeinde) verfolgt die Antragsgegnerin mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf’m K.“ und der Teiländerung des gleichnamigen Flächennutzungsplans folgende städtebaulichen Ziele:

-Sicherung und Entwicklung naturraumtypischer Waldstrukturen

-Einstellung des Sandabbaus und der gewerblichen Nutzung

-Rekultivierung des Eingriffs

-Naherholung

-Naturschutz

-Festsetzung als Wald

-Weiterentwicklung der vorhandenen Sekundärbiotope.

Insgesamt besteht das Plangebiet aus drei Flächen, die durch eine „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ bezeichnet sind, sowie drei Verkehrsflächen. Zu Letzteren zählen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, nämlich der N.-Weg, der als Waldweg (W) gekennzeichnet ist und an der im Eigentum der Antragsteller stehenden Sandgrube vorbeiführt, eine Fläche Z (Zweckbestimmung: Zufahrt Park & Ride Parkplatz, Zufahrt Sandgrube, Parken für Freibadgäste sowie Radweg) sowie eine Fläche P (Zweckbestimmung: Parkplatz). Für die den Bereich der Sandgrube umfassende Fläche sind 9 Maßnahmen festgesetzt (M1 bis M9), für die an die Autobahnausfahrt angrenzende kleinste Fläche eine Maßnahme (M10). In der Planbegründung werden die „Maßnahmen in der eingestellten Sandgrube“ im Wesentlichen wie folgt angegeben:

M1: Entsorgung des kohlenteerhaltigen Aufbruchs und des asbesthaltigen Materials

M2: Erhalt von offenen, vegetationslosen aufgerissenen Sand- und Kiesböden

M3: Anlage von Kleingewässern an besonnten Stellen (...)

M4: Pflanzung einer dichten Schlehen-/ Weißdornpflanzung als oberen Abschluss der Steilwände zur Erschwerung der Zugänglichkeit bzw. Minimierung der Ab-sturzgefahr …

M5: Erhalt der vorhandenen, künstlichen Betonpflaster – Schüttungen als potentielle Reptilienstandorte

M6: Empfehlung zur Anpflanzung einer natürlichen, vegetativen Einfriedung um das ehemalige Sandgrubengelände aus einheimischen Strauchpflanzungen ...

M7: Freihalten der Steilwände von Bewuchs

M8: Ansiedlung von Felsspalten – und Mauerfugengesellschaften

M9: Erstellung eines Pflegeplans, der minimale pflegerische Eingriffe zur Erhaltungsdurchforstung vorsieht …

Als Maßnahmen im Bereich der Grünlandbrache werden genannt:

M10: Nutzung der vorhandenen Grundwasserbohrung oder der vorhandenen Zuleitung zum Parkbad mittels Abzweig zur Schaffung einer wechselfeuchten Zone

Am 16.5.2008 haben die Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortragen:

Die Anwendung des Bebauungsplanes verletze sie in ihren Rechten, da sie im Plangebiet eine Sandgrube betrieben bzw. weiterbetreiben wollten und die Festsetzungen des Bebauungsplans (Aufforstung, Rekultivierung, Naherholung, Naturschutz, Festsetzung als Wald, Weiterentwicklung der vorhandenen Sekundärbiotope) dem entgegenstünde. Sie würden durch den Plan daran gehindert, die auf ihren Grundstücken im Plangebiet lagernden Rohstoffvorkommen (Sand, Kies) wirtschaftlich zu verwerten. Durch die Festsetzung naturschützerischer Ziele werde die landwirtschaftliche und forstliche Nutzbarkeit der Grundstücke und somit deren bauliche Nutzbarkeit eingeschränkt. Die Festsetzungen minderten zudem den Verkehrswert der Grundstücke.

Der Plan sei in seiner vorliegenden Form nicht durchführbar. Da die Antragsgegnerin im Plangebiet keine nennenswerten Flächen besitze, könne sie das Ziel des Planes – Entwicklung naturraumtypischer Waldstrukturen, Rekultivierung, Entwicklung von Natur und Landschaft und der Weiterentwicklung vorhandener Sekundärbiotope – nicht aus eigener Kraft auf eigenen Grundflächen verwirklichen. Sie habe aber auch nicht die Kompetenz, derartige Ziele durch Auflagen auf anderen Grundstücken umsetzen zu lassen. Solche Anordnungen wären durch die Naturschutzbehörden möglich, so dass der Bebauungsplan zur Durchsetzung dieser Ziele nicht erforderlich sei. Tatsächliches Ziel des Bebauungsplanes sei es vielmehr, den Betrieb der bestandskräftig genehmigten Sandgrube zu beeinträchtigen beziehungsweise die Weiterentwicklung der Sandgrube zu verhindern. Damit werde möglicherweise auch die ordnungsgemäße Rekultivierung der Sandgrube nach dem Abschluss der Ausbeutung verhindert. Es handele sich daher vorliegend um eine unzulässige Negativplanung. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Naherholung und Weiterentwicklung von Sekundärbiotopen seien nur vorgeschoben. Auch hätte die Ausweisung im Landesentwicklungsplan Umwelt, der das Plangebiet als Gebiet für die Gewinnung von Rohstoffen ausweise, in die Abwägung eingestellt werden müssen. Auf dem kleinflächigen Plangebiet, das zwischen Ortslage, Straßenverkehr und gewerblicher Nutzung eingezwängt sei, ließen sich die festgesetzten Ziele nicht erreichen. Der Bebauungsplan sei zur Festsetzung der Ziele Naturschutz und Naherholung auch nicht erforderlich, weil die überplante Fläche im Außenbereich liege und eine Baugenehmigung daher nur unter den engen Voraussetzungen des § 35 BauGB erteilt werden könne. Die Antragsgegnerin verfolge auch andere planerische Ziele, nämlich wolle sie die Straße zwischen der L.-Straße und der Einfahrt zum Werksgelände der Firma H GmbH & Co (Alte B 406) als Parkplatz für die Besucher des nahegelegenen Parkbades verwenden. Dies sei in dem Rechtsstreit zwischen diesem Unternehmen und der Antragsgegnerin um die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Sondernutzungsgebühr für diese Straße deutlich geworden.

Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, weil dieser im Jahre 1992 nicht geändert worden sei, sondern jener nach wie vor den Bereich der Sandgrube teilweise als Gewerbegebiet und teilweise als Fläche für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen festsetze.

Die Betriebsgenehmigung für die Sandgrube, deren Eigentümer die Antragsteller seien, aus dem Jahre 1961 sei nach wie vor in Kraft und könne nach der Auffassung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 3.9.2007 auf sie übergehen. Sie hätten jedoch auch selbst einen Antrag auf Genehmigung der Sandgrube nach BImSchG gestellt. Der Betrieb der Grube sei nicht endgültig eingestellt, sondern werde lediglich vorübergehend von der Firma A. nicht ausgeübt. Die Genehmigung sei nicht erloschen. Die aus ihr folgende Rekultivierungsverpflichtung sei bisher noch nicht vollständig erfüllt. Im Übrigen habe die Firma A. den Betrieb seit Februar 2006 nur deswegen nicht mehr ausüben können, weil die Antragsgegnerin die Zufahrt über den N.-Weg mit einer Schranke verschlossen habe. Die Erschließung der Sandgrube sei gesichert. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien mit der Fortsetzung ihres Betriebes nicht verbunden, auch seien keine wesentlichen Lärm- oder sonstigen Immissionen zu erwarten. Nach der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 25.1.2007 sei im Bereich des beabsichtigten Bebauungsplanes kein geschütztes Biotop erkennbar. Die wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller an der Ausbeutung der Rohstoffvorkommen in den Grundstücken seien bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Da Kiesel und Kiessande im Regelfall zu den grundeigenen und nicht zu den „bergfreien“ Bodenschätzen gehörten, folge das Recht zum Abbau grundsätzlich aus dem Eigentum am Grundstück. Der Plan berücksichtige jedoch nicht einmal, dass für den Bereich der vorhandenen Sandgrube eine bestandskräftige Abbaugenehmigung bestehe. Statt Flächen für den Sand- und Kiesabbau würden Anpflanzungen und die Anlage von Kleingewässern vorgesehen. Der gesamte Bereich der Sandgrube sei als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen worden. Solle das Eigentum zu Gunsten anderer für die Planung angeführter öffentlicher Belange zurückgesetzt werden, müsse das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes abwägend berücksichtigt werden. Insbesondere sei in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken könne und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 III GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukomme. Die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG erfordere demgemäß für am Abwägungsgebot auszurichtende Planungsentscheidungen, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen würden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermieden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhielten. Die Ziele der Sicherung und Entwicklung naturraumtypischer Waldstrukturen, der Naherholung und des Naturschutzes sowie der Festsetzung als Wald wären jedenfalls auch unter Inkaufnahme des weiteren Betriebes der Sandgrube zu erreichen, da diese flächenmäßig nur einen geringen Teil der gesamten Planfläche ausmache und zudem relativ nah zur L.-Straße liege. Es wäre daher möglich gewesen, für den Bereich der Sandgrube die Gewinnung von Rohstoffen festzusetzen oder die Sandgrube vom Plangebiet auszunehmen. Dies habe die Antragsgegnerin aber nicht erwogen.

Im Übrigen benötigten die Antragsteller den N.-Weg zur forstlichen Bewirtschaftung ihrer Grundstücke und zum Betrieb der Sandgrube. Mit der Beseitigung des Weges beziehungsweise seinem Umbau/ Rückbau zu einem Fuß- und Radweg könnten die bisher auf den Grundstücken der Antragsteller ausgeübten Nutzungen nicht mehr fortgesetzt werden. Sie stelle einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Antragsteller dar. Für einen Fuß- und Radweg würden andere Ausbaustandards als für den Bau eines Forstwirtschaftsweges gelten, den die Antragsteller benötigten. Andere Wege im Plangebiet zur Holzabfuhr seien nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Aus der Karte aller Lkw-befahrbaren Waldwege/Straßen im Plangebiet gehe deutlich hervor, dass ohne den N.-Weg der gesamte nördliche Waldbereich der Gutsverwaltung keinen zur Holzabfuhr geeigneten Weg habe. Die in der Karte eingezeichneten Waldwege seien für Lkw nicht befahrbar, da es sich dabei um unbefestigte Waldwege bzw. Maschinenwege (Rückeschneisen) handele, die im allgemeinen nur mit geländegängigen Fahrzeugen zu befahren seien, aber aufgrund ihrer geringen Breite für schwere Fahrzeuge nicht befahrbar seien. Die Zufahrt zu den Waldgrundstücken der Antragsteller sei auch nicht über den Forstweg beginnend an der Einfahrt des Werksgeländes der Firma H GmbH & Co möglich, der an der Verbindungsstraße zwischen der L.-Straße und der Werkszufahrt beginne (alte B 406), denn deren Einziehung habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 6.11.2007 beschlossen. Dieser Forstweg habe aber auch nur untergeordnete Bedeutung, da er keine Anbindung am anderen Ende aufweise. Die Holzabfuhr mit Langholzlastern durch dichtbesiedelte Wohngebiete (G-Straße/B.-Straße/L.) sei durch parkende Fahrzeuge stark eingeschränkt, würde zu Protesten der Anwohner führen und könne deshalb von der Antragsgegnerin selbst nicht gewollt sein. Die Abfuhr des Holzes Richtung N. sei ebenfalls nicht möglich, weil Lkw-Verkehr durch N. seit dem Bau der B 269 nicht mehr erlaubt sei. Die Antragsgegnerin versuche systematisch den Antragstellern die Zufahrt zu ihren Grundstücken zu entziehen. Aus forstlicher Sicht sei der N.-Weg in Form eines Forstwirtschaftsweges mit den üblichen Ausbaustandards für die Erschließung des Waldes und die Holzabfuhr unersetzlich. Dieser Weg stelle eine öffentliche Straße im Sinne des Straßengesetzes dar. Es gebe Flurkarten aus den Jahren 1896 und 1935, in denen der N.-Weg bereits als eigenständige Wegeparzelle ausgewiesen sei. In den für diese Wegeparzellen bestehenden Eigentümerlisten des Landesamtes für Kataster-, Vermessung- und Kartenwesen aus den Jahren 1912 und 1916 sei die Nutzung „Weg“ beziehungsweise „Gemeindestraße“ registriert. In der deutschen Grundkarte von 1935 sei der N.-Weg mit „IB“ als eine Nebenstraße mit einer Breite von 4-6 Metern gekennzeichnet. Aus diesem Kartenmaterial sei ersichtlich, dass der Weg lange vor 1965 überörtlichen Charakter als Verbindungsweg zwischen dem damals noch selbstständigen N. und T-Stadt gehabt habe und der Öffentlichkeit als Verbindungsweg gedient habe. Für ihn gelte die Widmungsfiktion des § 63 I SStrG, da er bereits vor dem Inkrafttreten des SStrG im Jahre 1965 öffentliche Straße gewesen sei. Dies belegten in dem Verfahren 11 L 507/08 (Hauptsacheverfahren 11 K 90/06) vorgelegte eidesstattliche Versicherungen von Nutzern der Straße. Für den N.-Weg gelte allerdings auch die Widmung für den öffentlichen Verkehr durch Rechtsvermutung kraft unvordenklicher Verjährung.

Der Bebauungsplan genüge nicht den Anforderungen an die Abwägung gemäß § 1 VII BauGB. Die Belange der Antragsteller seien verkannt worden. Die aus dem Grundstückseigentum abgeleiteten schutzwürdigen Interessen der Antragsteller seien vollständig hinter die öffentlichen Interessen zurückgestellt worden. Der Eingriff in das Grundstückseigentum sei unverhältnismäßig und die Planung deshalb rechtswidrig. Der Bebauungsplan sei wegen des fehlerhaften Abwägungsergebnisses nichtig.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan „Auf’m K.“, beschlossen vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung am 11.12.2007, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, eine unzulässige Verhinderungsplanung liege nicht vor, die Festsetzungen überschritten nicht den planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Es sei nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan hinsichtlich seines Hauptzwecks auf die Verhinderung der von den Antragstellern auf ihrem Grundstück geplanten Sandgrube gerichtet sei. Hiergegen spreche zum einen, dass er sich nicht auf die für das Vorhaben benötigten Grundstücke beschränke, sondern alle Grundstücke des Plangebietes umfasse. Zum anderen spreche die positive Zielsetzung des Planes, nämlich unter anderem durch „nachverträgliche“ Regelungen weitere landschaftsbeeinträchtigende Eingriffe zu verhindern, die naturraumtypische Waldstruktur sowie eine nachhaltige Biotopentwicklung zu sichern, zu fördern und zu schützen, gegen eine bloße Verhinderungsplanung; dies gelte auch für die zeitlichen Abläufe zum Verfahren über die Aufstellung des Bebauungsplanes. Bereits 1992 habe der Gemeinderat den Beschluss gefasst, im Bereich der eingestellten Sandgrube eine teilweise Aufforstung mit standortgerechten heimischen Arten zu entwickeln und im übrigen Geltungsbereich naturraumtypische Waldstrukturen zur Sicherung zu entwickeln. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da Aufstellung des Bebauungsplans und Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren nach § 8 II BauGB durchgeführt worden seien. Die Antragsteller seien nicht Inhaber einer genehmigten Sandgrube in dem geplanten Bereich. Sie hätten mit Antrag vom 2.12.2005 eine Baugenehmigung zur „Einrichtung einer Sandgrube; Errichtung einer Nutzfläche zur Zwischenlagerung und Umschlag von Füllsand, Mutterboden, Recyclingmaterial; Verfüllung der Grube mit Abraummassen“ beantragt. Die Antragsteller verfügten jedoch nicht über eine gültige Genehmigung zum Weiterbetrieb der Sandgrube. Die Betriebsgenehmigung für die eingestellte Sandgrube aus dem Jahre 1961 sei im Verfahren ausreichend berücksichtigt worden. Die Sandgrube sei nicht erschlossen, da den Antragstellern kein Wegerecht am N.-Weg, der keine öffentliche Straße im Sinne des Straßengesetzes sei, zustehe. Die Antragsgegnerin sei seit dem 12.4.1911 Eigentümerin der streitgegenständlichen Parzellen 852/01 und 380/223. Eine öffentliche Straße liege nicht vor, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die bei Gemeindewegen unterhaltspflichtige Kommune vor dem Jahre 1965 regelmäßig Herstellungs- beziehungsweise Unterhaltungsarbeiten selbst durchgeführt habe oder zumindest durch Dritte im Auftrag habe durchführen lassen. Der Wirtschaftskarte des Forstreviers T-Stadt aus dem Jahre 1898 als topographischem Kartenwerk lasse sich keine Aussage über die Rechtsnatur tatsächlich vorgefundener und entsprechend bezeichneter Wege entnehmen. Auch die Ausweisung des N.-Weges in einem Flächennutzungsplan als geplante Ortsverbindung T-Stadt - N. und seine Markierung als geplante örtliche Hauptverkehrsfläche begründeten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nicht. Die Antragsteller hätten zur Widmung nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung weder etwas vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, in ihrem privaten Eigentum stehende Grundstücke zu öffentlichen Verkehrszwecken zu widmen oder auch nur einem interessierten Kreis von Privatpersonen zu Verkehrszwecken zugängig zu machen. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Der Plan enthalte eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde und beschränke sich nicht auf die bloße Abwägung jeglicher Veränderung durch Aufnahme bestimmter Nutzungen. Welches Gewicht die gesetzliche Regelung zugunsten der privilegierten Zulässigkeit standortgebundener gewerblicher Betriebe im Außenbereich sowie die Belange des von einem Bebauungsplan nach § 9 I Nr. 20 BauGB betroffenen Eigentümer gegenüber den mit einem solchen Bauleitplan verfolgten städtebaulichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hätten, richte sich nach den jeweiligen Verhältnissen des konkreten Einzelfalls. Der vorliegende Bebauungsplan sei in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen. Das Abwägungsgebot gemäß § 1 VII BauGB verlange, dass alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange berücksichtigt würden und dass ihre Bedeutung zutreffend eingeschätzt werde. Entsprechende Mängel der Abwägung habe die Antragstellerin weder dargelegt noch seien solche ersichtlich. Auf den Vortrag im Verfahren 2 B 240/08 werde vollinhaltlich Bezug genommen und dieser zum Gegenstand der Stellungnahme gemacht. Im Übrigen sei nicht erkennbar, welche Grundstücke der Antragsteller zur Bewirtschaftung die Zufahrtsmöglichkeit über den N.-Weg erforderten. Der Vorwurf, dass die Antragsgegnerin versuche, den Antragstellern die Zufahrt zu ihren Grundstücken systematisch zu entziehen, sei absurd. Der Bebauungsplan leide nicht an einem nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Fehler.

Einen gemäß § 47 VI VwGO gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 4.11.2008 – 2 B 240/08 - zurückgewiesen.

Der Senat hat am 17.3.2010 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; die hierüber gefertigte Niederschrift ist den Beteiligten unter Eröffnung der Möglichkeit zur Äußerung übersandt worden.

Der Senat hat Beweis über die Nutzung der Sandgrube und die Beschaffenheit der Zufahrt zur Sandgrube erhoben durch Vernehmung der Frau A. als Zeugin; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.4.2010 verwiesen.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens der Antragsgegnerin (1 Aktenordner), die weiteren Gerichtsakten 2 A 403/09, 11 K 90/06, 11 L 507/08 sowie die Verwaltungsakten betreffend den Antrag der Gutsverwaltung für die Anlage zum Abbau von Sand einschließlich zugehörigen Aufbereitungsanlage sowie zur Lagerung und Aufbereitung von Recyclingmaterial auf der im Plangebiet gelegenen Sandgrube (Akten der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Auf´m K.“ haben Erfolg.

A)

Gegen die Zulässigkeit der gemäß § 47 I Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller bestehen keine Bedenken.

Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Sie sind (Mit-) Eigentümer zahlreicher Grundstücke im Plangebiet und berufen sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechts auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange. Sie machen der Sache nach unter anderem geltend, dass die Verwirklichung der Planung sie daran hindere, die auf ihren Grundstücken lagernden Rohstoffvorkommen (Sand, Kies) wirtschaftlich zu verwerten und ihre Sandgrube zu betreiben. Außerdem schränkten die zur Verfolgung naturschützerischer Ziele in dem Bebauungsplan „Auf´m K.“ getroffenen Festsetzungen die landwirtschaftliche und forstliche Nutzbarkeit ihrer Grundstücke und deren bauliche Nutzbarkeit ein und mindere deren Verkehrswert. Da diese eigentumsbezogenen Belange abwägungsbeachtlich sind und durch die angegriffene Planung verletzt sein können, sind die Antragsteller befugt, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind angesichts ihrer nicht plankonformen Sandabbauabsichten nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 16.5.2008 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 24.1.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

B)

Die Normenkontrollanträge sind auch begründet, da der Bebauungsplan „Auf´m K.“ an Mängeln leidet, die seine Unwirksamkeit begründen.

I.

Allerdings bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans keine Bedenken.

Der Beschluss über die Aufstellung des (einfachen) Bebauungsplans „Auf´m K.“ - sowie die parallele (Teil-) Änderung des Flächennutzungsplans für den entsprechenden Bereich - vom 31.1.2006 ist am 9.2.2006 ortsüblich bekannt gemacht worden (§ 2 I 2 BauGB). Ihm folgten die frühzeitige Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und Öffentlichkeit (§ 3 I BauGB). Unter dem 6.3.2007 befasste sich der Gemeinderat des Antragsgegnerin mit den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen – darunter den geltend gemachten Einwendungen der Antragsteller vom 21.1.2007 - und beschloss die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit den beschlossenen Änderungen sowie des Entwurfs der Änderung des Flächennutzungsplans. Die öffentliche Auslegung der Entwürfe gemäß § 3 II BauGB erfolgte in der Zeit vom 10.4. bis 10.5.2007, parallel dazu wurden die Behörden gemäß § 4 II BauGB beteiligt.

Der Flächennutzungsplan von 1982, der für den Teil des Planbereichs „Auf´m K.“ neben „Flächen für Wald“ eine „Fläche für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen“, „Gewerbegebiet“ und „Flächen für die Landwirtschaft“ vorsah, ist insoweit parallel zu der Aufstellung des Bebauungsplans geändert worden (§ 8 III BauGB); in der Teiländerung werden nunmehr drei Bereiche als „Fläche“ für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ ausgewiesen. Die Teiländerung des Flächennutzungsplans und der Bebauungsplan als Satzung wurden am 11.12.2007 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen. Die Ausfertigung erfolgte ordnungsgemäß am 3.1.2008. Nachdem die Teiländerung des Flächennutzungsplans am 18.1.2008 vom Ministerium für Umwelt gemäß § 6 I BauGB genehmigt worden war, wurden diese Genehmigung und der Bebauungsplan am 24.1.2008 ortsüblich veröffentlicht.

Unter dem 9.1.2008 wurden u.a. die Antragsteller über das Ergebnis der Abwägung nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet.

II.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Auf´m K.“ ist jedoch materiellrechtlich fehlerhaft.

1. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB im Ergebnis zu Recht in Frage stellen. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung. (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Felde führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich. (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 BRS 59 Nr. 1)

Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für nicht erforderlich, weil er in seiner vorliegenden Form nicht durchführbar sei. Er solle nämlich der Entwicklung naturraumtypischer Waldstrukturen, der Rekultivierung, der Entwicklung von Natur und Landschaft und der Weiterentwicklung vorhandener Sekundärbiotope dienen. Die Antragsgegnerin habe aber weder selbst nennenswerte Flächen im Plangebiet noch habe sie die Kompetenz, derartige Ziele durch Auflagen auf fremden Grundstücken umsetzen zu lassen. Hinzu komme, dass derartige Auflagen durch die Naturschutzbehörde gemacht werden könnten, ohne dass hierfür ein Bebauungsplan erforderlich sei. Die Festsetzungen seien daher nur vorgeschoben und hätten in Wahrheit das Ziel, den Betrieb der Sandgrube zu beeinträchtigen bzw. dessen Weiterentwicklung zu verhindern. Damit handele es sich um unzulässige Negativplanung. Der Bebauungsplan stelle – neben der Ausübung von Vorkaufsrechten und Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Gemeindestraßen - einen weiteren Mosaikstein in dem Bestreben der Antragsgegnerin dar, im gesamten Gemeindegebiet den Sand- und Kiesabbau zu verhindern. Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb zur Festsetzung der Ziele „Naturschutz“ und „Naherholung“ nicht erforderlich, weil die überplante Fläche im Außengebiet liege und eine Baugenehmigung daher nur unter den engen Voraussetzungen des § 35 BauGB erteilt werden könnte. Die Antragsgegnerin verfolge zudem das weitere, mit den planerischen Festsetzungen unvereinbare Ziel, die Straße zwischen der L.-straße und der Einfahrt zum Werksgelände der Fa. H (alte B 406) als Parkplatz für die Besucher des nahe gelegenen Parkbades zu verwenden.

Zunächst ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin tatsächlich die Ausweisung aller drei Bereiche – und somit auch des größten Bereichs - des Plangebietes als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“, wie dies aus der Planzeichnung in Verbindung mit der Planzeichenerläuterung des vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigten Bebauungsplans – Stand: 31.12.2007 – zu ersehen ist, am 11.12.2007 beschlossen hat. Zwar hatten die zuvor vom Rat gebilligten Entwürfe sowohl des Flächennutzungsplans als auch des Bebauungsplans für die größte Fläche die Festsetzung „Wald“ vorgesehen und eine abweichende Festsetzung im vorgenannten Sinne ist auf entsprechende Anregung des BUND Landesverband Saarland e.V. ausweislich der dokumentierten Abwägung - nur - hinsichtlich des Flächennutzungsplans erfolgt (Aufstellungsunterlagen  Bl. 231) . Da Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden dürfen und die Ausfertigung des Bebauungsplans durch den Bürgermeister die Übereinstimmung des als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans bescheinigt (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 – und  vom 10.3.2003 -1 N 3/03 -, BRS 66 Nr. 46) , kann aber mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen werden, dass der Gemeinderat außerhalb dieser konkreten Abwägungs- und Änderungsentscheidung sich auch mit der (Folge-)Anpassung des Bebauungsplans befasst und diese beschlossen hat, zumal die Änderung bereits in den Planentwurf vom 17.10.2007 eingearbeitet worden war.

Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass durch die laut Planzeichenerläuterung des Bebauungsplans auf § 5 II Nr. 10, IV und § 9 I Nr. 20, VI BauGB gestützte Ausweisung von drei „Flächenfür Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ im Plangebiet - ungeachtet des für Flächennutzungspläne geltenden § 5 II Nr.10 BauGB entsprechenden Wortlauts - eine auch kumuliert zulässige Festsetzung von „Flächenoder Maßnahmen“ zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 I Nr. 20 BauGB der aktuellen Fassung erfolgen sollte.

Entgegen der Meinung der Antragsteller spricht nichts durchgreifend dafür, dass es sich bei dem angegriffenen, diese Flächen ausweisenden Bebauungsplan um eine unzulässige Verhinderungsplanung handelt. Allerdings ist die Annahme der Antragsteller nicht völlig von der Hand zu weisen, dass die Verhinderung des von den Antragstellern geplanten Weiterbetriebs der Sandgrube entgegen den Beteuerungen der Antragsgegnerin der Hauptzweck ihrer planerischen Festsetzungen ist. Einerseits ist der Bebauungsplan zwar nicht auf die für das Vorhaben – Sandgrube – benötigten Grundstücke der Antragsteller beschränkt, sondern erfasst ein räumlich deutlich darüber hinausreichendes Plangebiet. Außerdem nennt die Antragsgegnerin für den Plan eine „positive Zielsetzung“, nämlich u.a. durch „nachverträgliche“ Regelungen weitere landschaftsbeeinträchtigende Eingriffe zu verhindern, die naturraumtypische Waldstruktur sowie eine nachhaltige Biotopentwicklung zu sichern, fördern und schützen. Andererseits liegt der Schwerpunkt der Planung aber offensichtlich bei der natürlichen Sukzession, also einem – bloßen - Gewährenlassen der Natur, denn für die größte festgesetzte Fläche im Plangebiet fehlen gestaltende Regelungen – Konkretisierungen - völlig und im übrigen Bereich sind nur die Maßnahmen M 1 bis M 10 festgesetzt, die nur zum Teil „gestaltenden“ Charakter haben sollen. Gleichwohl kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Zielsetzung der Planung dem Naturschutz dient und von der Antragsgegnerin auch nicht nur „vorgeschoben“ ist. Selbst wenn die Verhinderung des Weiterbetriebs der Grube - eigentlicher - Hauptzweck der Planung - aber nicht ihr einziges Ziel (Vgl.   Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 9) - wäre, wäre die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht daran gehindert, eine erkannte unerwünschte (Fehl-)Entwicklung zugunsten des Naturschutzes zu korrigieren. (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 -, BRS 50 Nr. 9; OVG des  Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 -) Die Antragsgegnerin verfolgt somit in jedem Fall mit ihrer Planung – auch - Belange des Naturschutzes, die zudem im Einklang mit übergeordneten Planungen stehen.

Keine durchgreifenden Bedenken bestehen ferner gegen die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung der Flächen nach § 9 I Nr. 20 1. Alt. BauGB, die auch für im privaten Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden kann. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 – 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233) Zwar erschöpft sich der Inhalt des Bebauungsplans insoweit in der Darstellung als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Gleichwohl wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, mit einer solchen Ausweisung – auch wenn ein solcher Plan letztlich auf die Erhaltung des Bestehenden gerichtet sein mag – eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde getroffen, die sich nicht auf die bloße Abwehr jeglicher Veränderung durch Aufnahme bestimmter Nutzungen beschränkt. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101) Die Festsetzung allein von Flächen kommt in Betracht, wenn es vornehmlich darum geht, diese von unerwünschten Nutzungen freizuhalten oder für noch zu bestimmende Maßnahmen oder Nutzungen im Interesse des Boden-, Natur- und Landschaftsschutzes offen zu halten. (Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 366) Die Gemeinde bestimmt mit einer solchen eigenständigen Festsetzung die Flächen, die von einer ihrer Funktion widersprechenden baulichen, insbesondere auch privilegierten Nutzung freigehalten werden sollen. (Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 87 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 3.12.1998 – 4 BN 24/98 -, BRS 60 Nr. 24 zu § 9 I Nr. 20 BauGB a.F.) Hiervon kann mit Blick auf die Begründung zur Bauleitplanung der Antragsgegnerin und die Begründung der Abwägungsentscheidung vom 11.12.2007 jedenfalls ausgegangen werden. Im Übrigen lassen sich - mangels anderweitiger Konkretisierung im Bebauungsplan - die künftig zulässigen Nutzungen für die Eigentümer der betroffenen Parzellen der Vorschrift des § 9 I Nr. 20, 1. Alt. BauGB selbst entnehmen. „Schutz“ umfasst – schon nach üblichem Sprachgebrauch - die Erhaltung und Bewahrung dessen, was vorhanden ist, sowie die Abwehr aller schädlichen Eingriffe und sonstiger Schädigungen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101 zur Ausweisung einer Fläche zur Verhinderung des Gipsabbaus) , „Pflege“ den Inbegriff aller aktiven Bemühungen, um einen bestimmten Zustand in Natur und Landschaft zu erhalten, und „Entwicklung“ zielt auf Umgestaltung und Veränderung des vorhandenen Zustands im Sinne einer besonderen Zielsetzung; hierzu zählen sowohl ökologische als auch landschaftspflegerische Maßnahmen. (Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 363 ff.) Hiervon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, welche plankonformen Befugnisse und allgemeinen, von den – eindeutig - festgesetzten Maßnahmen unabhängigen Pflichten der jeweilige Grundstückseigentümer haben soll: Er darf nicht – etwa durch Änderung der wirtschaftlichen, baulichen oder sonstigen zulässigen Nutzung - in die Natur und Landschaft eingreifen, sondern hat sie zu bewahren und zu pflegen sowie der Entwicklung der Natur im Wesentlichen ihren Lauf zu lassen; dies verdeutlichen die Begründung zur Bauleitplanung (Vgl. etwa Planaufstellungsverfahren, II.2.8, Bl. 418 (Allgemein verständliche Zusammenfassung)) und insbesondere die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 IV BauGB (Planaufstellungsverfahren, Bl. 446) , nach der das kurz- und mittelfristig mit der Planung angestrebte Ziel der Antragsgegnerin darin besteht, die vorhandenen Naturpotentiale zu schützen und zu sichern, eine gewerbliche Nutzung auszuschließen, die Naherholung und den Naturschutz zu fördern und die Waldstrukturen und Sekundärbiotope weiterzuentwickeln. Daraus folgt aber, dass entgegen der Ansicht der Antragsteller die angegriffene Bauleitplanung die Interessen der Antragsgegnerin mit Blick auf mögliche Bauvorhaben im Plangebiet stärker fördert, als es im unbeplanten, dem Regime des § 35 BauGB unterstehenden Außenbereich, der privilegierte Nutzungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zulässt, der Fall sein kann.

Allerdings kann ein Bebauungsplan nur dann als erforderlich im Sinne des § 1 III BauGB angesehen werden, wenn sein Inhalt nicht nur zulässig, sondern auch seine Vollzugsfähigkeit dauerhaft gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 – 4 CN 9.00 -, ZfBR 2002, 164) . Dies erscheint vorliegend in maßgeblichen Teilen durchaus fraglich.

Der Bebauungsplan weist – abgesehen von Verkehrsflächen - sämtliche im Plangebiet gelegenen Parzellen, die überwiegend im Eigentum der Antragsteller stehen und ausweislich des Bestandsplans „Biotoptypen“ größtenteils mit Mischwald bewachsen, aber auch zu einem erheblichen Anteil dem Sandgrubenbereich der Antragsteller zuzurechnen sind, als „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ aus. Befugnisse, den Vollzug des Bebauungsplans selbst sicherzustellen, gibt die Planung der Antragsgegnerin nicht. Die Realisierbarkeit des Bebauungsplans ist daher zunächst vor dem Hintergrund der zulässigen bisherigen Nutzung von Waldgrundstücken für Zwecke der von den Antragstellern dort teilweise betriebenen Forstwirtschaft zu sehen. Zwar müssen diese Waldflächen ohnehin gemäß § 8 III SNG unter Beachtung der „guten fachlichen Praxis“ nach Maßgabe des § 11 II des Landeswaldgesetzes bzw. gemäß § 5 I, III BNatSchG natur- und landschaftsverträglich bewirtschaftet werden. Allerdings ist auch eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung mit Blick auf ihre naturgemäß primär wirtschaftliche Ausrichtung nicht auf die Erreichung der festgesetzten stärker einschränkenden Plan-Zielsetzungen (Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft) angelegt, so dass eine Mitwirkung der Eigentümer im Bereich der Forstwirtschaft bei der Erreichung der belastenderen Ziele auszuschließen ist. Auch wenn hinsichtlich der seit langem brachliegenden Flächen für Landwirtschaft (Planaufstellungsverfahren, Bl. 406) viel dafür spricht, dass angesichts des offensichtlich weitgehend fehlenden Nutzungsinteresses der jeweiligen Eigentümer – bis auf weiteres – das jedenfalls den kurz- und mittelfristigen Intentionen der Antragsgegnerin entsprechende Ziel des „Schutzes von Natur und Landschaft“ erreicht werden kann, besteht für die Realisierung der Planung auch insofern letztlich keine Sicherheit. Regelungsanlass für die Überplanung ist aber offensichtlich die Verhinderung einer Weiternutzung der Sandgrube, für deren Betrieb der Landrat in Saarlouis – Untere Naturschutzbehörde - der „Firma A B.“ 1961 eine Abbaugenehmigung erteilt hatte und deren Weiterbetrieb durch die Antragsteller von dem erfolgreichen Abschluss des bereits eingeleiteten Genehmigungsverfahrens, bei dem die Bauleitplanung der Antragsgegnerin zu berücksichtigen wäre, abhängt. Dass die Antragsteller nicht bereit sind, freiwillig auf den Sandabbau zu Gunsten von Natur und Landschaft zu verzichten, zeigt bereits das vorliegende Verfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie, falls sie die erforderliche Genehmigung zum Sandabbau nicht erhalten sollten, bereit wären, in irgendeiner Weise zu Schutz, Pflege und Entwicklung der Natur und Landschaft im Sinne der festgesetzten Vorstellungen der Antragsgegnerin im Grubenbereich beizutragen. Auch wenn berücksichtigt wird, dass nach § 40 I Nr. 14, II BauGB ein Eigentümer Entschädigung durch Übernahme der Flächen verlangen kann, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, und dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB möglich ist, um ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans nutzen zu können, ist vorliegend jedenfalls offen, ob die Antragsgegnerin, deren Gemeinderat der Frage der Durchsetzung der getroffenen Festsetzungen jedenfalls nach Aktenlage, insbesondere der anlässlich der Ortsbesichtigung erteilten Auskunft, noch nicht nähergetreten ist, in absehbarer Zeit wird über die Flächen verfügen und ihre Ziele realisieren können.

Abgesehen von Maßnahme M 6 als reiner Anpflanzungsempfehlung stellen sich die festgesetzten Maßnahmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 III 1 BauGB) zum Teil als unzulässig, teilweise aber auch als nicht realisierbar dar. Der in § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB verwandte baurechtliche Maßnahmenbegriff ist enger als der naturschutzrechtliche. Wie der Einleitungshalbsatz des § 9 I BauGB ausdrücklich klarstellt, dürfen zulässige Bodennutzungen durch Festsetzungen nach allen Nummern dieser Vorschrift nur aus städtebaulichen Gründen gesteuert werden. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.12.1998 – 4 BN 24/98 -, BRS 60 Nr. 24) Die Regelung des § 9 I Nr. 20 Alt. 2 BauGB enthält keine „ökologische Generalklausel“. Es ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung, sinnvolle ökologische Ziele ohne gleichzeitig gegebene städtebauliche Rechtfertigung durchzusetzen. (Gierkein Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnr. 368) Festsetzungen, die für den Planbetroffenen unmittelbare Handlungspflichten oder sonstige Verhaltensweisen begründen sollen, sind bodenrechtlich unzulässig. Allerdings können Vorschriften zur Bewirtschaftung als Pflegemaßnahmen bodenrechtlich relevant und damit zulässig sein. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind im Bebauungsplan konkretisiert anzugeben.

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die als Maßnahme M 1 festgesetzte „Entsorgung des kohlenteerhaltigen Aufbruchs und des asbesthaltigen Materials“, die zwischenzeitlich von den Antragstellern nach deren Erklärung selbst veranlasst wurde, bereits deshalb bedenklich ist, weil im Bebauungsplan ausweislich der Planzeichenerläuterung – auf die mangels sonstiger textlicher Planfestsetzungen hier abgestellt werden soll - keine Maßnahmen zugunsten des „Bodens“, sondern nur solche zugunsten von Natur und Landschaft dargestellt sind, M 1 als Sanierungsmaßnahme die letztgenannte Zielsetzung aber offensichtlich nicht hat und die Auferlegung von Handlungspflichten überdies bodenrechtlich unzulässig ist. Außerdem dürfte die Festsetzung zudem nicht erforderlich gewesen sein, weil - unabhängig von der Feststellung in der Begründung der Abwägung, dass „vor der Rekultivierung aktuell im Sommer 2007 von der Betreiberin kontaminierte Massen gemäß Ordnungsverfügung der Ortspolizeibehörde aus der Grube entfernt“ worden seien (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 224) - für die Entsorgungsfrage jedenfalls ein staatliches Vorgehen entweder durch die Ortspolizeibehörde der Antragsgegnerin (Vgl. Anhörungsschreiben des Landkreis Saarlouis vom 19.1.2007, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 90) oder das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (Vgl.  Anhörungsschreiben des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom  25.1.2007, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 98) (auch) als Nachfolger der Unteren Naturschutzbehörde, die der Pächterin der Sandgruben die Abbaugenehmigung vom 20.9.1961 erteilt hatte, ausreichend gewesen wäre. (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 – 4 BN 1/97 -, BRS 59 Nr. 1) Für die Durchführung der übrigen festgesetzten Maßnahmen (M 2: Erhalt von offenen, vegetationslosen aufgerissenen Sand- und Kiesböden, M 3: Anlage von Kleingewässern, M 4: Pflanzung einer Schlehen-/ Weißdornpflanzung als oberem Abschluss der Steilwände, M 5: Erhalt der Betonpflaster–Schüttungen, M 7: Freihalten der Steilwände von Bewuchs, M 8: Ansiedlung von Felsspalten– und Mauerfugengesellschaften, M 9: Erstellung eines Pflegeplans ...) kommen der Sache nach nur die Antragsteller als Eigentümer der Flächen in Betracht. Aus diesen Festsetzungen ergeben sich jedoch noch keine unmittelbaren Handlungspflichten zur Vornahme der festgesetzten Maßnahmen. Dass die Antragsteller diese Maßnahmen indes freiwillig durchführen oder durchführen lassen, kann angesichts der Tatsache, dass sie die Sandgrube weiterbetreiben wollen und damit – anders als bei der Maßnahme M 1 - gegenläufige Ziele verfolgen, ausgeschlossen werden. Da für Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB eine dem Pflanzgebot des § 178 BauGB für Festsetzungen nach Nr. 25 oder dem Entsiegelungsgebot des § 179 BauGB vergleichbare Ermächtigung der Gemeinde fehlt, ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, entsprechende Maßnahmen durch ein entsprechendes Gebot durchzusetzen. (Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 104) Gegen die Zulässigkeit der Maßnahme M 4 spricht zudem, dass sie nur die Zugänglichkeit der Steilwände erschweren und die Absturzgefahr minimieren soll und damit weder dem Schutz noch der Pflege oder der Entwicklung von Natur und Landschaft dient.

Der Bebauungsplan trägt dem Entwicklungsgebot des § 8 BauGB Rechnung, da er gemäß § 8 III BauGB zulässig parallel zur (Teil-) Änderung des aus dem Jahre 1982 stammenden Flächennutzungsplans erstellt wurde und sich die Aussagen beider Bauleitpläne auch entsprechen.

Der Bebauungsplan weist jedoch beachtliche Fehler nach Maßgabe von § 214 I BauGB auf. Er lässt - ebenso wie die Änderung des Flächennutzungsplanes - inhaltlich entscheidungserhebliche Rechtsfehler erkennen. Der Bebauungsplan, der auch dieselben Zielsetzungen aufweist und auf dieselben Erwägungen wie der Flächennutzungsplan gestützt ist, leidet, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anlangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln. Die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin mit dem Änderungs- bzw. Satzungsbeschluss vom 11.12.2007 (§ 214 III 1 BauGB) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Aspekten (Art. 20 III GG) entwickelten Anforderungen an eine gerechte Abwägung der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 VII BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Gemeinderat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, das in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17) . Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

Die Antragsteller sehen ihre eigentumsrechtlichen Belange durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden die Zusammenstellung und unzutreffende Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB). Zunächst rügen sie, dass die Antragsgegnerin nicht erkannt bzw. akzeptiert habe, dass sie Eigentümer einer Sandgrube seien, deren Betriebsgenehmigung aus dem Jahre 1961 nach wie vor in Kraft sei, sie zudem selbst einen Antrag auf Genehmigung des Betriebs der Sandgrube gestellt hätten, dass auch deren Erschließung gesichert sei und mit der Fortsetzung des Betriebs weder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes noch wesentliche Lärm- oder sonstige Immissionen verbunden seien. Die Planung hindere sie an der wirtschaftlichen Verwertung der auf ihren Grundstücken im Plangebiet lagernden Rohstoffvorkommen. Durch die Festsetzung naturschützerischer Ziele würde die landwirtschaftliche und forstliche Nutzbarkeit der Grundstücke und somit deren bauliche Nutzbarkeit eingeschränkt sowie der Verkehrswert der Grundstücke gemindert.

Dass vorliegend eine Abwägung gegenläufiger Belange durch den Gemeinderat überhaupt stattfand, kann allerdings nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. Ausweislich der Begründung zur Bauleitplanung – Stand: 31.12.2007 - ist das Abwägungsmaterial für die Bauleitplanung, mit der als Zielsetzungen (I.2 Verfahrensübergreifende Angaben/ Zielsetzung der Gemeinde, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 405 f.) die Sicherung und Entwicklung naturraumtypischer Waldstrukturen, die Einstellung des Sandabbaus und der gewerblichen Nutzung, die Rekultivierung des Eingriffs, Naturschutz, Festsetzung als Wald (obwohl diese insoweit durch Beschlussfassung vom 11.12.2007 überholt war (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4: Zur fehlerhaften Planbegründung) ) und Weiterentwicklung der vorhandenen Sekundärbiotope verfolgt werden, in dem Abschnitt „Auswirkungen der Planung“ (IV.1 Abwägung/ Auswirkungen der Planung, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 430 ff.) dargestellt. Danach hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin hierfür die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Gestaltung und Erneuerung des Orts- und Landschaftsbildes, Umweltschützende Belange in der Abwägung – Landesentwicklungsplan (VFS), die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt und die Belange der Wirtschaft in den Blick genommen. Dabei hat er bei den „Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ im Einzelnen das Naturgut Boden, das Naturgut Wasser, Klima und Lufthygiene und das Naturgut Pflanzen und Tiere geprüft. Bei den „Belangen der Wirtschaft wurde berücksichtigt, dass das Plangebiet im Landesentwicklungsplan als Vorranggebiet für Freiraumschutz dargestellt sei, in dem Gewerbebebauung unzulässig sei, und es auch nicht Bestandteil des Standortbereichs für die Gewinnung von Rohstoffen sei. Bei der Abwägung wurden Sicherung und Erhalt von Natur und Landschaftsbild, Biotopverbund, Sicherung und Entwicklung wertvoller Kleinstbiotope, Naherholung, Vermeidung zukünftiger ökologischer Belastungen und immissionsschutzbedingter Beeinträchtigung durch eine Wiederaufnahme des Sandabbaubetriebs als „Argumente für die Verwirklichung der Planung“ besonders berücksichtigt, während gegen die Verwirklichung der Planung sprechende Argumente „zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt“ waren. In der Begründung der Abwägung im Rahmen der Beschlussfassung über die Bauleitplanung vom 11.12.2007 hat die Antragsgegnerin als – öffentliche – Belange, die für die Abwägung relevant waren, eine Begünstigung des Naturraums und der Naherholung durch „ordnungsgemäßen Abschluss der Grube“ (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 224) und Schaffung geordneter Verhältnisse hinsichtlich der Grube, die ohne Baugenehmigung betrieben worden sei (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 225) , angeführt und hinsichtlich der geplanten Verhinderung des Betriebs der Sandgrube auf ihre Lage im Landschaftsschutzgebiet, den Landschaftsplan, den Flächennutzungsplan und den Landesentwicklungsplan sowie den Schutz von Biotopen (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 227) und des Grundwassers bzw. Quellwassers für das Parkbad (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 228) sowie Schutz vor Beeinträchtigungen hingewiesen. An gegenläufigen Interessen werden der „Neuantrag“ der Antragsteller zum Betrieb der „seit Jahren von der Genehmigungsinhaberin aufgegebenen Sandgrube („Belange Privater, künftig im Planbereich Sand abzubauen“) und die Belange der gewerblichen Wirtschaft genannt. Das zeigt wie im Übrigen auch die Beschlussvorlage vom 14.2.2007 zur Gemeinderatssitzung vom 6.3.2007 sowie die über diese Sitzung gefertigte Niederschrift und die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 11.12.2007 nebst entsprechender Beschlussvorlage vom 16.11.2007, dass die Antragsgegnerin die von der die Antragsteller vertretenden Forstverwaltung mit Schreiben vom 21.1.2007 und vom 8.5.2007 an sie herangetragenen Einwendungen der Antragsteller, insbesondere ihre Interessen an einer Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Sandgewinnung in dem in Rede stehenden Bereich zwar durchaus gesehen und in die Erwägungen einbezogen hat. Dabei hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung jedoch weder alle herangezogenen öffentlichen Belange noch die eigentumsrechtlichen Belange der Antragsteller zutreffend in die Abwägung eingestellt.

Auszugehen ist davon, dass die Antragsteller (Mit-) Eigentümer der Parzellen sind, auf denen sich unstreitig seit den 1930er Jahren (Begründung der Abwägung des Gemeinderates vom 11.12.2007, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 230; Antrag der Antragsteller nach § 4 I BImSchG, Anlagen- und Betriebsbeschreibung vom 31.10.2007, Bl. 3) eine – noch nicht völlig ausgebeutete - Sandgrube befindet. Es ist daher eigentumsrechtlich verfehlt, zu bestreiten, dass sie Eigentümer einer – nicht betriebenen – Sandgrube sind. Für den Betrieb dieser Sandgrube haben die Antragsteller freilich selbst keine Abbaugenehmigung. Die der Pächterin der Antragsteller – der Firma A. B. - 1961 von der Unteren Naturschutzbehörde aufgrund der Verordnung zum Schutz der Landschaft im Kreis Saarlouis vom 20.7.1956 (Amtsbl. S. 1034) erteilte Abbaugenehmigung, die gemäß § 2 dieser Verordnung – nur - „für eine bestimmte Person und eine bestimmte Parzelle erteilt“ wird „und nicht übertragbar“ ist, ist zumindest gegenstandslos geworden, weil der Abbaubetrieb durch die Pächterin - jedenfalls vor dem Ratsbeschluss über den Bebauungsplan – unstreitig endgültig eingestellt wurde. Dabei kann dahinstehen, bis wann die umstrittene Abbaugenehmigung angesichts der von der Zeugin A. in der mündlichen Verhandlung geschilderten betrieblichen Veränderungen einerseits und des Inkrafttretens der LBO am 1.1.1966 andererseits fortbestanden hat, die möglicherweise zur Folge hatte, dass vor diesem Zeitpunkt begonnener und danach fortgesetzter Sandabbau baurechtlich als Errichtung einer neuen baulichen Anlage anzusehen war, soweit er eine Fläche von 30 m² und einer Tiefe von 2 m überschritt. (Vgl. (den Hinweis auf die aktuelle Rechtslage - Überführung in Baurecht -  in) Nr. 6 des Erlasses des Ministers des Innern – Oberste Landesbaubehörde – über Kies-, Sand- und ähnliche Gruben sowie Steinbrüche vom 18.3.1968) Die Sandgrube ist indes – offensichtlich ohne dass dies von der zuständigen (Bau-)Behörde beanstandet worden wäre - ausweislich der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Abrechnung bzw. Aufstellung über Kiesentnahme und Kippgebühren vom 1.1. bis 18.7.2003 und des Schreibens der A. Tiefbau vom 28.1.2004 bis zum Jahre 2003 – ab 1999 unter Beteiligung der im Jahre 2003 insolvent gewordenen Firma B & R - betrieben worden. Woher die Annahme im Umweltbericht (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 410) , dass der Betrieb bereits seit „fast 15 Jahren“ stillgelegt sei, rührt, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Pachtvertrag der Antragsteller mit der Firma A. GmbH & Co KG vom 20.11.2001 (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 262 f.) mangels Kündigung formal noch fortbesteht, wie die Antragstellerseite anlässlich der Ortsbesichtigung vom 17.3.2010 – unwidersprochen - vorgetragen hat, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich; jedenfalls hat die Firma A., auf die die nicht übertragbare landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis lautete, ihre Aktivitäten in Bezug auf die Sandgewinnung, die dabei nach Bekundungen der Zeugin A. zur Deckung des betrieblichen Eigenbedarfs erfolgte, endgültig eingestellt.

Die Antragsgegnerin geht also einerseits zwar zutreffend davon aus, dass jedenfalls die Antragsteller über keine Abbaugenehmigung verfügen, da ihnen die beantragte (Abbau-) Genehmigung bislang nicht erteilt wurde; die Antragsgegnerin hat hierzu übrigens unter dem 25.1.2006 (gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde , Planaufstellungsunterlagen, Bl. 285) und unter 29.2.2008 (gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz , Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG) ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt. Insoweit ist zudem die Ansicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass die Antragsteller sich hinsichtlich der Sandgrube nicht auf ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des Art. 14 GG berufen können. Sie verkennt aber andererseits, dass die Antragsteller nach wie vor Eigentümer einer „Sandgrube“ sind, die zumindest solange nicht als endgültig aufgegeben angesehen werden kann, wie nicht feststeht, dass der – ausweislich des Genehmigungsantrags beabsichtigte – Weiterbetrieb unzulässig ist. Dass dies entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin vorliegend keineswegs feststeht, ergibt sich schon daraus, dass sich die Antragsteller seit Jahren um eine Abbaugenehmigung bemühen und insoweit noch keine abschließende bestandskräftige Entscheidung vorliegt. Dies zeigt auch, dass es in der Sache bei dem grubenbezogenen Vorhaben der Antragsteller – unabhängig von der Formulierung ihres Genehmigungsantrags - nicht um eine „Neuanlage“, die begriffsmäßig einen erstmaligen Eingriff in die Landschaft mit sich brächte, sondern um die Fortsetzung der Sand- und Kiesgewinnung durch neue Betreiber nach Erteilung der beantragten Genehmigung geht. Es kann insofern auch dahinstehen, ob derzeit mangels abschließend feststehender - möglicher oder ausgeschlossener - Weiternutzung der Sandgrube überhaupt ein Anlass zur Rekultivierung des noch nicht verfüllten Teils der bisherigen Abbaufläche besteht, auf die die Antragsgegnerin entgegen ihren – widersprüchlichen - Darlegungen in der Abwägung allerdings nicht „verzichtet“ hat, um der gewerblichen Wirtschaft „entgegenzukommen“ (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 230) , sondern um die dort eingetretene Sukzession weiterzuentwickeln und einen Abbaubetrieb damit zu verhindern. Im Übrigen fällt die Entscheidung darüber, ob und ggf. in welcher Form auf einer Rekultivierung im Anschluss an einen genehmigten Abbau mit entsprechenden Auflagen in der Genehmigung bestanden wird oder nicht, in die Zuständigkeit der entsprechenden Fachbehörde.

Dem Weiterbetrieb der Sandgrube durch die Antragsteller stehen entgegen der in der Abwägungsbegründung vertretenen Meinung des Gemeinderats der Antragsgegnerin keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen.

Vorab ist festzustellen, dass das Vorhaben der Antragsteller im Außenbereich, so wie es sich nach dem Genehmigungsantrag darstellt, zum einen aus einem standortgebundenen gewerblichen Betrieb - Abbau von Sand und Kies - und damit einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 I Nr. 3 letzte Alt. BauGB und zum anderen aus sonstigen gewerblichen Tätigkeiten (etwa Herstellung von Recyclingbaustoffen) besteht, deren Durchführung nicht standortgebunden, daher nicht privilegiert und im Außenbereich, sofern es nicht von der Privilegierung gleichsam „nachgezogen“ wird, grundsätzlich nicht zulässig gemäß § 35 BauGB ist. Auch wenn beide Teile des Vorhabens im Genehmigungsverfahren verbunden sind, war das Interesse der Antragsteller an der Nutzung der standortgebundenen, bereits vorhandenen Sandgrube, deren Weiterbetrieb die Antragsgegnerin mit ihrer Planung – auch - verhindern will, mit der ihr zukommenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen. Ausweislich der Planbegründung und der dokumentierten Abwägungsentscheidung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich der durch die Standortgebundenheit und die prinzipielle Zuerkennung einer Privilegierung nach § 35 I Nr. 3 BauGB bestimmten herausgehobenen Bedeutung des Eigentümerinteresses an der Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Sand- und Kiesgewinnung im Bereich des vorhandenen Grubenbereichs bewusst war. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie ausgehend von der – wenn auch wohl zutreffenden – Annahme, die 1961 der Firma A. erteilte nicht übertragbare landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis zur Sand- und Kiesgewinnung sei erloschen, die Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung des Sand- und Kiesbetriebes durch die Antragsteller oder einen anderen Betreiber für rechtlich unzulässig hält. Gesehen werden muss jedoch, dass zum durch Art. 14 I GG gewährleisteten Eigentum nicht nur ausgeübte oder materiell rechtmäßige Nutzungen gehören, sondern auch solche, die sich nach der Situation aufdrängen und denen keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Insoweit muss beachtet werden, dass sich die Sand- und Kiesgewinnungsabsichten der Antragsteller auf einen Bereich beziehen, in dem über Jahrzehnte eine solche Nutzung stattgefunden hat und in dem noch verwertbare Sand- und Kiesvorkommen vorhanden sind. Das Interesse der Antragsteller zielt mithin auf die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme einer Nutzung in einem Bereich ab, der sich hierfür aufgrund seiner geologischen Verhältnisse anbietet und von seinem Erscheinungsbild durch eine solche Nutzung geprägt ist. Hinzu kommt, dass sich – wie bereits angesprochen – die Antragsteller mit Blick auf die Standortgebundenheit jedenfalls der Sand- und Kiesgewinnung auf die Privilegierung ihrer Nutzungsabsichten gemäß § 35 I Nr. 3 BauGB berufen können.

Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin steht dem Sandgrubenbetrieb nicht von vornherein eine fehlende Erschließung entgegen. Die Antragsgegnerin begründet ihre gegenteilige Ansicht damit, dass es sich bei dem N.weg mangels Widmung um einen privaten Forst- bzw. Feldwirtschaftsweg handele, der seit langer Zeit durch das Verbotszeichen VZ 250 gesperrt sei, aber gleichwohl bis zur Schrankenregelung widerrechtlich genutzt worden sei. Diese Annahme, die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 8.10.2008 - 11 L 507/08 - im Ergebnis geteilt wurde, begegnet nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Senat erheblichen Bedenken.

Unstreitig ist der N.weg, der teilweise seit 1912, teils seit 1916 im Eigentum der Antragsgegnerin steht (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.7.2008, Bl. 108 Gerichtsakte) , nicht nach Inkrafttreten des SStrG vom 17.12.1964 (Amtsbl. 1965, S. 117) im Jahre 1965 dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden; auch eine frühere Widmung ist nicht belegt. Streitig zwischen den Beteiligten ist indes, ob er gemäß § 63 S. 1 SStrG als gewidmet gilt („Widmungsfiktion“). Nach dieser Vorschrift gelten alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren, vom Zeitpunkt des Inkrafttreten des SStrG an als dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein vorhandener Weg im Sinne des § 63 S. 1 SStrG vor dem Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und entsprechend nach dieser Vorschrift als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gilt, ist für die Feststellung der Öffentlichkeit unabhängig von einer früheren – auch länger andauernden - allgemeinen Benutzung durch Anlieger und deren eventueller Duldung durch den Eigentümer der betroffenen Grundflächen auch ein Nachweis erforderlich, dass der nach früherem Recht für öffentliche Straßen und Wege Unterhaltungspflichtige zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass (auch) er vom Vorliegen eines öffentlichen und insbesondere öffentlich zu unterhaltenden Weges ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang kommt der Frage, ob eine für die Unterhaltung öffentlicher Straßen und Wege zuständige Körperschaft vor dem Stichtag (regelmäßig) Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten an einem solchen Wege vorgenommen hat, besondere Bedeutung zu. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.1.1996 - 2 W 41/95 -)

Nach § 54 I 3 SStrG ist für die (sonstigen öffentlichen) Straßen, die gemäß § 63 als gewidmet gelten, Träger der Straßenbaulast, wer die Straße bisher unterhalten hat. Die insoweit - insbesondere im wegerechtlichen Rechtsstreit - 11 K 90/06 - vom Verwaltungsgericht - unternommenen Aufklärungsversuche haben bisher keine Unterhaltung des N.wegs durch einen öffentlichen Träger vor 1965 ergeben. Die Antragsgegnerin hat im beigezogenen Verfahren 11 K 90/06 auf eine entsprechende Anfrage der Kammer mitgeteilt, dass sie am N.weg keine Straßenunterhaltungsmaßnahmen durchgeführt habe. Die dortige Klägerin, die zum Teil mit der Antragstellerseite im vorliegenden Verfahren personengleich ist, hat die Richtigkeit der Erklärung der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt und auf Befragen der Kammer darauf hingewiesen, dass auch sie selbst keine Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt habe. Allerdings habe dies die Pächterin A. von Anfang an, also seit Beginn der 1960er Jahre regelmäßig getan, soweit aufgrund des Zustands des Weges hierfür Bedarf bestanden habe. Deren Maßnahmen hätten sich auf den Bereich des Weges zwischen seiner Einmündung in die L.-straße und der Einfahrt der Sandgrube erstreckt. Auch die Zeugin A. hat dem Senat berichtet, dass ihr Ehemann ihr davon erzählt habe, dass er bzw. die Firma auf eigene Initiative Schlaglöcher im N.weg ausgebessert habe. Demnach hat nur die Pächterin im angegebenen Bereich Ausbesserungen vorgenommen, während die Beteiligten keine Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben.

(Vgl. hierzu die Verfahren 2 B 240/08 und  11 L 507/08) (M und  B , jeweils eidesstattliche Versicherung vom 23.7.2008, Bl. 115 ff. Gerichtsakte) (O, Me und Mi, jeweils eidesstattliche Versicherung vom 23.7.2008, Bl. 114, 120 ff. Gerichtsakte) (Vgl. Bl. 210 Gerichtsakte; Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 102) (Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 129-137) (Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 71) , wonach ein namentlich genannter Bediensteter der Gemeinde A-Stadt in einem Telefongespräch angegeben habe, „dass das bereits ausgebaute Teilstück des N.wegs von der früheren Gemeinde N. als Feldwirtschaftsweg ausgebaut“ worden sei, ist jedenfalls ohne Kenntnis des konkreten Gesprächsgegenstands bzw. Zusammenhangs des Gesprächs nicht verwertbar. Aus ihm geht nicht einmal eindeutig hervor, ob der gesamte Teil des im Bereich der früheren Gemeinde N. bis zur Gemeindegrenze der Antragsgegnerin verlaufende „N.weg“, den es mit dieser Bezeichnung im Bereich von N. zweifellos nie gegeben hat, oder ein Teilbereich davon in Rede stand. Ferner bleibt unklar, ob nur gesagt werden soll, dass die frühere Gemeinde N. den gesamten in ihrem Gemeindegebiet verlaufenden Wegteil als Feldwirtschaftsweg ausgebaut hat, oder ob von dem – von ihr ausgebauten – Feldwirtschaftsweg(-teil) ein Teilstück wiederum „bereits“ (ggf. weiter/ besser) „ausgebaut“ sei. Erst recht sagt der Aktenvermerk nichts darüber aus, ob das Teilstück des Wegs auf der Seite der Antragsgegnerin ebenfalls - und ggf. seit wann und in welcher Weise - ausgebaut war. Konkretere Anhaltspunkte dafür, wer den Weg unterhalten hat – denn ausgebaut und unterhalten wurde er offensichtlich vor 1965 -, bietet daher nur die vor Inkrafttreten des SStrG geltende Rechtslage.

Nach § 2 II 1 des Gesetzes über die Straßen und Wege (StWG) vom 2.5.1949 (Amtsbl. S. 453), das durch das SStrG aufgehoben wurde, waren Straßen im Sinne dieses Gesetzes Verkehrsverbindungen, die – mit Ausnahme der Kraftfahrbahnen – für alle Verkehrsarten zugelassen waren und deren Baulastträger das Land war, soweit nicht in Ortsdurchfahrten gemäß § 7 die Baulast geteilt war oder der Gemeinde oblag (vgl. § 6 StWG); alle übrigen Verkehrsverbindungen waren Wege (§ 2 III StWG). Die Staatsstraßen gemäß § 2 II StWG waren gemäß § 5 I StWG in die Klassen Kraftfahrbahnen, Fernverkehrstraßen, Durchgangsstraßen und Landstraßen eingeteilt, wobei die Landstraßen als Straßen definiert waren, die die Verbindung von Ort zu Ort herstellten und durch Straßen der vorhergehenden Klassen oder der gleichen Klasse fortgesetzt wurden. Die Wegeaufsicht und die Wegepolizei lagen nach § 8 StWG bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft als oberster Behörde für die Verwaltung, die Unterhaltung, den Ausbau und den Neubau der Staatsstraßen.

Die Antragsgegnerin war nach altem Recht somit nur bei Gemeindewegen – alleinige - Trägerin der Straßenbaulast gewesen (§ 6 StWG). Dafür, dass sie den N.weg als Feldwirtschaftsweg ausgebaut, unterhalten und der Öffentlichkeit zur Verbindung der beiden Orte zur Verfügung gestellt hätte, gibt es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Hingegen spricht viel dafür, dass der N.weg als Landstraße gemäß § 5 I StWG zu bewerten war. Denn er schloss sich an die L.-straße, heutige Landstraße (II. Ordnung, L 271) T-Stadt – Völklingen-Wehrden und seinerzeit Teil der Verbindung zwischen Saarlouis und T-Stadt, an und stellte eine Verbindung von der Antragsgegnerin zu der damals noch selbstständigen Gemeinde N. dar. In N. mündet der als „Wadgasser Straße“ bezeichnete Abschnitt ebenfalls in eine Durchgangsstraße (Landstraße I. Ordnung, L 167), nämlich in die Verbindung Saarlouis - N. – Altforweiler – Bisten – A-Stadt - Frankreich. Auch die von den Antragstellern im Eilverfahrenvorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Personen, die den N.weg teilweise bereits ab 1954 beruflich in beide Richtungen nutzten und auch von anderen Nutzern berichteten, zeigen seine Verbindungsfunktion auf; diese ortsverbindende Funktion ist ferner in der Aussage der Zeugin A. zum Ausdruck gekommen. Indiz dafür, dass der N.weg tatsächlich als Straße und nicht nur als (Feldwirtschafts-) Weg – oder als „Forsterschließungsweg“, wie er in der Wirtschaftkarte des V.´schen Gutsverwaltung von 1898 noch eingetragen war - angesehen wurde, sind ferner die von den Antragstellern vorgelegten – topographischen – Grundkarten von 1902, 1935 und 1961. Schon in der Grundkarte von 1902 ist der N.weg als eigenständige Wegeparzelle und mit einer ungefähren Breite wie die L.-straße eingezeichnet. In der Grundkarte von 1935 ist er mit „IB“ gekennzeichnet, was ausweislich der Zeichenerklärung für die Grundkarte – Nachdruck von 1995 – für eine „Nebenstraße (4 - 6 m breit) als Kreisstraße“ steht. In der Grundkarte von 1961 ist er mit „IIA“ angegeben, was darauf schließen lässt, dass er zwischenzeitlich an Bedeutung verloren hatte.

(Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 136) - angesehen, wie sich aus den Schreiben des Landtags des Saarlandes – Ausschuss für Eingaben – vom 19.11.1992 und des Ministeriums für Umwelt vom 16.12.1992 ergibt; der Landrat in Saarlouis hat mit seinem an den Bürgermeister der Antragsgegnerin und den Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis gerichteten Schreiben vom 7.1.1993 darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der N.weg eine öffentliche Straße im Sinne des § 3 I SStrG sei.

Allerdings könnte auch dann, wenn der Weg nicht öffentlich wäre, entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht von einer fehlenden Erschließung der Sandgrube ausgegangen werden. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 58/89 – (SKZ 1993, 204) ausgeführt hat, kann dem Eigentümer für Zwecke eines ortsgebundenen und nach – heute - § 35 I Nr. 3 BauGB privilegierten Betriebs wie einer Sand- und Kiesgrube gegen eine Gemeinde als Wegeeigentümerin ein Anspruch darauf zustehen, dass ihm die Benutzung etwa eines Forst- oder Feldwirtschaftsweges zum Zwecke der Erschließung gestattet wird. (Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 – 1 A 10481/09 -, LKRZ 2010, 34) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich anerkannt, dass eine Gemeinde verpflichtet sein kann, zumutbare Angebote zur Erschließung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens anzunehmen (BVerwG, Urteile vom 30.8.1985, BRS 44 Nr. 75, und vom 7.2.1986, BRS 46 Nr. 145; s.a. Urteil vom 31.10.1990, Buchholz 406.11, § 35 Nr. 265). Dahinter steht - namentlich bei standortgebundenen Vorhaben wie dem der Antragsteller – die Erwägung, dass der Gesetzgeber die in § 35 I BauGB aufgeführten Vorhaben im Außenbereich privilegiert hat und ohne Herstellung der notwendigen Erschließung die Ausnutzung dieser Bevorrechtigung vereitelt werden könnte. Wenn der Genehmigung der privilegierten Nutzung keine sonstigen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, müsste die Antragsgegnerin den N.weg, der auch in der Vergangenheit die Erschließung der Grube sicherte, zur Erschließung des Betriebs zur Verfügung stellen, sofern das zugelassene Vorhaben nur hierüber an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden werden kann. Die Antragsteller hätten der Antragsgegnerin gegebenenfalls ein zumutbares Angebot zu unterbreiten, wie etwa erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen finanziell ausgeglichen werden sollen. Dabei hätte die Antragsgegnerin aber zu berücksichtigen, dass sie den jetzigen Zustand des im umstrittenen Bebauungsplan als Waldweg ausgewiesenen Weges in Kenntnis des auf Erteilung einer Abbaugenehmigung gerichteten Antrags der Antragsteller, die zudem auch Anlieger und Betreiber von Forstwirtschaft im Plangebiet sind, dadurch verursacht hat, dass sie den mit einer Asphaltdecke und geschottertem Unterbau versehenen Weg, über den jahrelang der Sandgruben bezogene Verkehr abgewickelt wurde, durch Abfräsen der Asphaltschicht selbst in seinem Zustand verschlechtert hat.

Die gleichen Maßstäbe gelten im Ergebnis auch für die von den Antragstellern vorgetragene Erschließungsfunktion des N.wegs für ihre Forstwirtschaft, dessen Benutzung die Inhalte der Bauleitpläne jedoch nicht entgegenstehen und für diesen Bereich von der Antragsgegnerin sowohl in der Abwägungsentscheidung vom 11.12.2007 als auch in der Begründung der Bauleitplanung – trotz der anschließenden Abfräsarbeiten - ausdrücklich zugestanden wurde („Die Benutzung für ihre Forstwirtschaft ist ihr nach wie vor erlaubt. Es wurde daher sogar ein Schlüssel für die Schrankenanlage ausgehändigt.“ (Planaufstellungsverfahren, Bl. 227) ).

Keine durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken bestehen unter dem Gesichtspunkt der von der Antragsgegnerin befürchteten Staub-, Lärm- und sonstigen Emissionsbelastungen, die von der Wiederaufnahme des Sandgrubenbetriebs zu erwarten wären. Gleiches gilt auch für die befürchteten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Es kann insoweit keine Rede davon sein, dass dem Vorhaben unter diesen Aspekten öffentliche Belange gemäß § 35 III 1 Nr. 3 und/ oder Nr. 5 BauGB im Verständnis von § 35 I BauGB entgegenstünden.

Dabei ist allerdings zu sehen, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine unter den Schutz von Art. 14 I GG fallende und damit abwägungsbeachtliche Eigentumsposition der Antragsteller in bezug auf ihre Absicht anzunehmen ist, die Sand- und Kiesgewinnung im Bereich der vorhandenen Grube fortzusetzen oder wiederaufzunehmen, nicht darauf abgestellt werden kann, ob das Vorhaben, das konkret zur Genehmigung gestellt ist und über den Sand- und Kiesabbau hinaus noch weitere Betätigungen (Recycling) umfasst, genehmigungsfähig ist. Entscheidend ist, ob eine Sand- und Kiesgewinnung in dem in Rede stehenden Bereich „überhaupt“ an unüberwindlichen Genehmigungshindernissen scheiterte. Abgesehen hiervon ist auch bei der Sand- und Kiesgewinnung, so wie sie sich nach den zur Genehmigung gestellten Unterlagen darstellt, zu berücksichtigen, dass die dort dargestellte Phase I keinen weiteren Abbau vorsieht, sondern nur den mit der Renaturierung der betroffenen Flächen bereits abgeschlossenen Abbau beinhaltet. Die Phase III betrifft eine etwaige künftige Erweiterung, die ausdrücklich nicht Genehmigungsgegenstand ist (siehe Anlagen- und Betriebsbeschreibung vom 31.10.2007 unter Nr. 2.1 Standortbeschreibung). Abbau soll danach nur im Bereich der vorhandenen Sandgrube (Phase II) unter Einbeziehung einer geringfügigen Erweiterungsfläche im Umfang von 2.881 m² stattfinden. Dass der danach vorgesehene Abbau im Bereich des vorhandenen Grubengeländes die betriebstypischen Immissionen mit sich bringt, ist unvermeidbar, bedeutet aber nicht, dass dem auf Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen abzielenden Belang des § 35 III 1 Nr. 3 BauGB hier ein solches Gewicht beizumessen wäre, dass er sich von vornherein im Verständnis des § 35 I BauGB gegen einen privilegierten und zudem standortgebundenen Gewinnungsbetrieb durchsetzte. Dies gilt umso mehr als nach den an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen in der näheren Umgebung keine immissionsempfindlichen Nutzungen wie Wohngebiete vorhanden sind und durch Auflagen im Genehmigungsverfahren – Betriebszeiten, Staubbindung durch Befeuchtung, Einsatz lärmärmer Maschinen – die Möglichkeit besteht, die Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Was die „Verunstaltung“ des Landschaftsbildes anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Bereich bereits einschlägig vorbelastet ist und - wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat – durch den markanten, nahezu vegetationslosen Schuttkegel aus Betonbruch bzw. Packlager und anderen Verfüllmassen dominiert wird. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass die Eingriffe durch die Sand- und Kiesgewinnung letztlich vorübergehender Natur sind, die durch entsprechende (Rekultivierungs-) Auflagen gemildert werden können und es letztlich auf den genehmigten Endzustand ankommt. (Vgl. BVerwG,  Urteil vom 18.3.1983 - 4 C 17/81 -, BRS 40 Nr. 92)

Der von der Antragsgegnerin für ihre Planung angeführte Belang „Schutz des Wassers“ ist offensichtlich unzureichend ermittelt. So beruft sie sich in der Abwägung auf die „Entwurfsbegründung“, wonach „eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers ... ausgeschlossen“ ist, „sofern die Sandgrube nicht wieder in Betrieb genommen wird“. Die Gutsverwaltung beabsichtige nämlich, den Rest des Krötenbergs abzubauen, wieder zu verfüllen und ein Zwischenlager zu errichten. Dass dadurch Beeinträchtigungen von Naturgütern und hier konkret eine Grundwasserveränderung oder -gefährdung eintreten werde, liege auf der Hand. Der Krötenberg diene als Wasserspeicher und -geber der Brunnenstube, die der Zuleitung des Parkbades diene. Da es sich bei dem Bad um ein Naturwasserbad handele, sei die Zuführung von Naturwasser unerlässlich. Hier würden bei weiteren großflächigen Abbautätigkeiten Beeinträchtigungen, „eine potentielle Gefährdung“ des Naturgutes Wasser eintreten. (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 228) Die Antragsgegnerin verkennt, dass eine „potentielle“ Gefährdung noch keine Beeinträchtigung darstellt. Sie beschreibt ebenso wie in der Begründung zur Bauleitplanung (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 413) lediglich denkbare Beeinträchtigungen bei Abbautätigkeiten (z.B. Freilegung schützender Grundwasserdeckschichten, Freilegung des Grundwassers beim Abbau unterhalb des Grundwasserspiegels, Veränderungen der Sickerwasser- und Grundwasserfließverhältnisse), ohne aber die Frage der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Wassers im Falle eines ordnungsgemäßen Sandabbaus zu klären. Dies hat auch der Kreis Saarlouis in seinem Anhörungsschreiben vom 19.1.2007 zum Ausdruck gebracht, indem er unter Hinweis darauf, dass „die gegebene Grundwassersituation ... in den vorgelegten Unterlagen allerdings nicht näher erläutert“ sei, „die weiterhin beschriebene Gefahr für das Grundwasser bei einer Freilegung von grundwasserführenden Schichten, die abgegraben bzw. verschmutzt werden,“ ... „grundsätzlich“ bei jedem Sandabbau bestehe. Auch kann den Genehmigungsantragsunterlagen entnommen werden, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz insofern bei Festsetzung einer bestimmten Sandabbausohle keine wasserrechtlichen Bedenken geäußert hat. Abgesehen hiervon bedeutet die Bejahung der Zulässigkeit weiteren Sand- und Kiesabbaus im Bereich des vorhandenen Grubengeländes nicht zwangsläufig, dass damit über die Ausdehnung des Abbaus in den Bereich Krötenberg in Richtung auf die Brunnenstube entschieden wäre. Wasserrechtlichen Belangen kann im Genehmigungsverfahren z.B. durch Begrenzung der Tiefe und der Ausdehnung des Abbaus Rechnung getragen werden.

Es ist zudem davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung ihres Landschaftsplans, der durch Gemeinderats-Beschluss vom 4.2.1992 geändert worden war, trotz entsprechender Rügen seitens der Antragsteller im Aufstellungsverfahren verkannt hat. Wie wiederholt im Aufstellungsverfahren ist ihr Landschaftsplan auch in der Abwägungsbegründung vom 11.12.2007 nicht nur in der Überschrift „2. Thema: Festsetzungen des gültigen Flächennutzungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 1992 (S. 2)“ als – geänderter - Flächennutzungsplan bezeichnet, sondern auch in der anschließenden Begründung des angenommenen Abwägungsvorschlags als solcher inhaltlich dargestellt; der Flächennutzungsplan von 1982 ist jedoch nach Aktenlage vor dem 11.12.2007 nicht geändert worden. Der Landschaftsplan trägt aber auch nach seinem Inhalt nicht jede Ablehnung des umstrittenen Sandabbaus durch die Antragsteller, denn darin heißt es:

„Die Erweiterung der Sand- und Kiesgruben über die in Karte 7 festgelegten Grenzen hinaus sowie die Neuanlage von Sand- und Kiesgruben oder anderer Abbaustätten an anderen Stellen des Gemeindegebietes sind zu vermeiden.“

Fallbezogen bedeutet dies, dass vorliegend keine Neuanlage im Raum steht, sondern allenfalls, legt man der Würdigung Phase II zugrunde, eine relativ geringfügige Erweiterung. Im Übrigen ist der Landschaftsplan als Belang in der Abwägung zu berücksichtigen, steht aber der Berücksichtigung von Eigentümerinteressen am weiteren Abbau nicht absolut entgegen.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stehen dem Vorhaben einer weiteren Sand- und Kiesgewinnung im Bereich der vorhandenen Grube auch keine unüberwindbaren Festlegungen des Landesentwicklungsplans – LEP -, Teilabschnitt „Umwelt“ (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) vom 13.7.2004 entgegen. Die textlichen Festlegungen des LEP sehen zwar - anders als die Antragsteller meinen - für das Plangebiet keinen Standortbereich für die Gewinnung von Rohstoffen vor (wohl aber für die benachbarte Sandgrube der Fa. H < 2.4.1>, auf die sich die zeichnerische Ausweisung in Teil B allein bezieht). Im LEP sind nur die für die heimische Wirtschaft bedeutenden Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen aufgeführt, die dann auch in die Bauleitplanung zu übernehmen (2.4.1., Begründung/ Erläuterungen (122)) und mit ihrer Aufnahme raumordnerisch gesichert sind, während es daneben weitere Betriebe gibt, die nur von lokaler Bedeutung und daher nicht als Standortbereiche festgelegt sind (2.4.1., Begründung/ Erläuterungen (124)) . Der von den Antragstellern beabsichtigte Weiterbetrieb der Sandgrube, die somit keine raumordnerische Sicherheit genießt, ist insoweit also unter landesplanerischen Aspekten nicht von vorneherein unzulässig, sondern vielmehr der Planung und Abwägung der relevanten Belange durch die Antragsgegnerin vorbehalten. Dem steht nicht entgegen, dass, worauf sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang beruft, das Planungsgebiet in einem Vorranggebiet für Freiraumschutz (VFS) im Sinne der Nr. 2.2.2. des LEP Umwelt liege, wonach u.a. Gewerbebebauung unzulässig sei. Dahinstehen kann insoweit, ob es sich bei dieser Festsetzung um ein Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG handelt, das Voraussetzung für die Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 IV BauGB ist, also um eine verbindliche Vorgabe in Form einer von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen und zeichnerischen Festlegung in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Das Ziel der Festsetzung von Vorranggebieten für Freiraumschutz nach Nr. 2.2.2. des LEP Umwelt, u.a. der Sicherung und Erhaltung zusammenhängender unzerschnittener und unbebauter Landschaftsteile zu dienen, ist offensichtlich nur bei den beschriebenen – unversehrten - Landschaftsteilen noch zu erreichen. Zu diesen Schutzobjekten rechnet der Bereich der unstreitig seit rund 70 Jahren bereits bestehenden Sandgrube jedoch offensichtlich nicht, so dass diese Festlegung dem Weiterbetrieb jedenfalls nicht absolut entgegenstehen kann.

Gleiches gilt auch hinsichtlich der Lage des Vorhabens im durch Verordnung vom 31.3.1977 (Amtsbl. S. 405) ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet L 3.08.37/ 11. Diese Verordnung verbietet den Abbau von Sand und Kies nicht völlig, sondern macht ihn lediglich gemäß § 5 Nr. 2 c) von einer Erlaubnis abhängig.

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin eine Reihe der von ihr im Rahmen der Abwägung herangezogenen öffentlichen Belange bzw. Gründe in ihrer Bedeutung verkannt hat und dass kein öffentlicher Belang der Zulässigkeit eines Weiterbetriebs des Sandabbaus von vornherein und schlechthin nicht überwindbar entgegensteht. Schon dies steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Abwägung der objektiv bestehenden gegenläufigen Belange entgegen, so dass dahinstehen kann, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des die Sandgrube betreffenden Teils des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und – insbesondere mit Blick darauf, dass zu einem erheblichen Teil lediglich potentielle Biotope festgestellt wurden - bewertet wurden.

Zudem leidet die Abwägung der Antragsgegnerin offensichtlich daran, dass sie bekannte bzw. offenkundige abwägungsbeachtliche private Belange der Antragsteller nicht gesehen oder jedenfalls – insofern vor dem Hintergrund der rechtlichen Fehleinschätzung der dem Vorhaben der Antragsteller entgegenstehenden Gründe - in ihrem Gewicht völlig unangemessen bewertet hat. Dem Gemeinderat der Antragsgegnerin war im maßgeblichen Zeitpunkt bekannt, dass die Antragsteller Eigentümer der im Sandgrubenbereich gelegenen Parzellen mit einem – trotz jahrzehntelangem Abbau - noch in wesentlichen Teilen nicht ausgebeuteten Rohstoffvorkommen (Sand, Kies) sind, deren Nutzung sich aufdrängte und die sie auch tatsächlich – weiterhin – wirtschaftlich nutzen wollen, und dass diese Nutzungsmöglichkeit standortgebunden und vom Gesetzgeber in § 35 BauGB privilegiert ist. Welche Bedeutung dieser sich aufdrängenden Nutzungsmöglichkeit für die Antragsteller zukommt, geht aus der im - bei dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz geführten - Genehmigungsverfahren, an dem auch die Antragsgegnerin beteiligt wurde, vorgelegten Betriebsbeschreibung hervor. Danach beabsichtigen die Antragsteller - ohne die nicht privilegierten, nicht abwägungsrelevanten Teile des Vorhabens - in der vorgenannten Phase II, für die allein der Genehmigungsantrag gestellt wurde, auf der vom früheren Abbau unbearbeitet gebliebenen Fläche von 35.571 m² (Parzelle 801/41) und der Parzelle 617/40 (2.881 m²) jährlich insgesamt ca. 50.000 t Sand abzubauen. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin die eigentumsrechtliche Position der Antragsteller, die sie durch die fälschliche Annahme entgegenstehender Rechtsgründe letztlich auf einen – tatsächlich nicht gegebenen - „endgültig eingestellten Sandgrubenbetrieb“ reduziert hat, nicht wirklich gegen ihr wichtige, aber teilweise auch nicht zutreffend erkannte gegenläufige öffentlichrechtliche Belange abgewogen. Dies zeigt sich etwa bei ihrer Argumentation bei dem Naturgut Wasser, dessen Gefährdung nicht durch konkrete Tatsachen belegt, sondern nur behauptet wird, und ihren Hinweis auf eine „rechtlich gesicherte“ Benutzung des natürlichen Zulaufs für das Parkbad, den sie aus der unbefristeten Einleitgenehmigung der Unteren Wasserbehörde vom 5.9.1983 herleitet (Planaufstellungsverfahren, Bl. 228) , die tatsächlich jedoch lediglich eine Genehmigung zur „Einleitung von Abwässern aus dem gemeindeeigenen Parkbad“ beinhaltet; darüber hinaus ist das Wasserrecht, das in dem die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Antragsgegnerin für die kleinste Fläche („Ödland“) betreffenden Verfahren 2 A 403/09 (Vgl. Urteil vom 29.4.2010 – 2 A 403/09 -) thematisiert wurde, von den Antragstellern bestritten und sogar noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ungeklärt. Dass ihre Darlegungen zu öffentlichen Belangen jedenfalls nur eingeschränkt belastbar sind, zeigt auch ihr Verweis im Bereich des Naturschutzes auf der Begründung des Entwurfs der Bauleitplanung zugrundeliegende überholte – nicht tragende - Feststellungen zur Wertigkeit einzelner Biotope, die es zu aktualisieren gelte (Planaufstellungsverfahren, Bl. 227) . Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 I 1 Nr. 1 BauGB auch erheblich, da die Mängel in diesem Bereich offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, also beachtlich gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 - m.w.N.) Das ist nach dem Vorstehenden der Fall. Die Mängel waren auch „von Einfluss“ auf das Ergebnis der Abwägung, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin ohne diese Mängel eine andere Entscheidung getroffen hätte, zumal sie zum Teil auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage beruhten und ohnehin schon eine erhebliche Anzahl der Gemeinderatsmitglieder gegen die Bauleitplanung gestimmt bzw. sich bei der Stimmabgabe enthalten und damit eine kritische Einstellung zur Planung gezeigt hat.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend gegeben.

Denn in der Entscheidung der Antragsgegnerin, das – wie dargelegt – von der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 I GG umfasste Interesse der Antragsteller an einer weiteren Sand- und Kiesgewinnung im Bereich der vorhandenen Grube gegenüber den mit der Planung verfolgten Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes hintanzustellen, liegt bei Zugrundelegung der objektiven Gewichtigkeit der einander gegenüberstehenden Belange ein evident unvertretbarer Interessenausgleich. Die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin bedeutet nämlich im Ergebnis, dass die Antragsteller ihre Interessen, noch gewinnbare Sand- und Kiesvorkommen im Grubenbereich wirtschaftlich nutzbar zu machen, denen mit Blick auf die Standortgebundenheit einer solchen Rohstoffgewinnung im Außenbereich eine durch die prinzipielle Zuerkennung einer Privilegierung gemäß § 35 I Nr. 3 BauGB indizierte besondere Bedeutung beizumessen ist, wegen natur- und landschaftsschutzrechtlicher Zielsetzungen aufgeben müssen, die im Bereich des in Rede stehenden Grubengeländes im Wesentlichen darauf hinauslaufen, Belange des Naturschutzes fördernde (Biotop-) Strukturen erst zu schaffen, und zwar mittels Maßnahmen, die hinsichtlich ihrer Realisierbarkeit noch völlig offen sind. Dieses Planergebnis wird auch mit Blick auf Art. 20a GG der Bedeutung der Eigentumsgewährleistung bei den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes nicht annähend gerecht.

Diese Planung bedeutet, dass den Antragstellern insbesondere ihr Eigentum an den Flächen im Sandgrubenbereich nur noch als eine formale Hülle bleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, sondern allenfalls noch Schutz- und Pflegelasten sowie Verkehrssicherungspflichten ergeben. Der Sache nach ist es das Anliegen der Antragsgegnerin, private Flächen der Öffentlichkeit zur Naherholung und zum „Naturgenuss“ (Planaufstellungsverfahren, Bl. 418) auf Kosten der Eigentümer zur Verfügung zu stellen. Denn es finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Schwere dieses geplanten Eingriffs in das Eigentumsrecht der Antragsteller erkannt oder dass sie sich auch nur ansatzweise mit der Frage beschäftigt hätte, ob und ggf. wie die jeweiligen Eigentümer und insbesondere die Antragsteller zu entschädigen sind (vgl. Entschädigungs- oder Übernahmeanspruch nach § 40 I 1 Nr. 14, II BauGB). Zu diesem Thema gibt es bisher lediglich die Erklärung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach eine Entscheidung dahin, dass zur Verwirklichung der Planung keine Enteignung stattfinden solle, nicht getroffen sei.

Die aufgezeigten Mängel begründen die umfassende Unwirksamkeit der angegriffenen Planung, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die übrigen Festsetzungen ohne die Regelungen für das Sandgrubengelände unverändert getroffen hätte, da letzteres gewissermaßen das „Herzstück“ des planerischen Konzeptes bildet.

Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 3.11.2008 (2 C 224/08) - auf 20.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Auf´m K.“ haben Erfolg.

A)

Gegen die Zulässigkeit der gemäß § 47 I Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller bestehen keine Bedenken.

Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Sie sind (Mit-) Eigentümer zahlreicher Grundstücke im Plangebiet und berufen sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechts auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange. Sie machen der Sache nach unter anderem geltend, dass die Verwirklichung der Planung sie daran hindere, die auf ihren Grundstücken lagernden Rohstoffvorkommen (Sand, Kies) wirtschaftlich zu verwerten und ihre Sandgrube zu betreiben. Außerdem schränkten die zur Verfolgung naturschützerischer Ziele in dem Bebauungsplan „Auf´m K.“ getroffenen Festsetzungen die landwirtschaftliche und forstliche Nutzbarkeit ihrer Grundstücke und deren bauliche Nutzbarkeit ein und mindere deren Verkehrswert. Da diese eigentumsbezogenen Belange abwägungsbeachtlich sind und durch die angegriffene Planung verletzt sein können, sind die Antragsteller befugt, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind angesichts ihrer nicht plankonformen Sandabbauabsichten nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 16.5.2008 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 24.1.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

B)

Die Normenkontrollanträge sind auch begründet, da der Bebauungsplan „Auf´m K.“ an Mängeln leidet, die seine Unwirksamkeit begründen.

I.

Allerdings bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans keine Bedenken.

Der Beschluss über die Aufstellung des (einfachen) Bebauungsplans „Auf´m K.“ - sowie die parallele (Teil-) Änderung des Flächennutzungsplans für den entsprechenden Bereich - vom 31.1.2006 ist am 9.2.2006 ortsüblich bekannt gemacht worden (§ 2 I 2 BauGB). Ihm folgten die frühzeitige Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und Öffentlichkeit (§ 3 I BauGB). Unter dem 6.3.2007 befasste sich der Gemeinderat des Antragsgegnerin mit den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen – darunter den geltend gemachten Einwendungen der Antragsteller vom 21.1.2007 - und beschloss die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit den beschlossenen Änderungen sowie des Entwurfs der Änderung des Flächennutzungsplans. Die öffentliche Auslegung der Entwürfe gemäß § 3 II BauGB erfolgte in der Zeit vom 10.4. bis 10.5.2007, parallel dazu wurden die Behörden gemäß § 4 II BauGB beteiligt.

Der Flächennutzungsplan von 1982, der für den Teil des Planbereichs „Auf´m K.“ neben „Flächen für Wald“ eine „Fläche für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen“, „Gewerbegebiet“ und „Flächen für die Landwirtschaft“ vorsah, ist insoweit parallel zu der Aufstellung des Bebauungsplans geändert worden (§ 8 III BauGB); in der Teiländerung werden nunmehr drei Bereiche als „Fläche“ für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ ausgewiesen. Die Teiländerung des Flächennutzungsplans und der Bebauungsplan als Satzung wurden am 11.12.2007 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen. Die Ausfertigung erfolgte ordnungsgemäß am 3.1.2008. Nachdem die Teiländerung des Flächennutzungsplans am 18.1.2008 vom Ministerium für Umwelt gemäß § 6 I BauGB genehmigt worden war, wurden diese Genehmigung und der Bebauungsplan am 24.1.2008 ortsüblich veröffentlicht.

Unter dem 9.1.2008 wurden u.a. die Antragsteller über das Ergebnis der Abwägung nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet.

II.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Auf´m K.“ ist jedoch materiellrechtlich fehlerhaft.

1. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB im Ergebnis zu Recht in Frage stellen. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung. (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Felde führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich. (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 BRS 59 Nr. 1)

Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für nicht erforderlich, weil er in seiner vorliegenden Form nicht durchführbar sei. Er solle nämlich der Entwicklung naturraumtypischer Waldstrukturen, der Rekultivierung, der Entwicklung von Natur und Landschaft und der Weiterentwicklung vorhandener Sekundärbiotope dienen. Die Antragsgegnerin habe aber weder selbst nennenswerte Flächen im Plangebiet noch habe sie die Kompetenz, derartige Ziele durch Auflagen auf fremden Grundstücken umsetzen zu lassen. Hinzu komme, dass derartige Auflagen durch die Naturschutzbehörde gemacht werden könnten, ohne dass hierfür ein Bebauungsplan erforderlich sei. Die Festsetzungen seien daher nur vorgeschoben und hätten in Wahrheit das Ziel, den Betrieb der Sandgrube zu beeinträchtigen bzw. dessen Weiterentwicklung zu verhindern. Damit handele es sich um unzulässige Negativplanung. Der Bebauungsplan stelle – neben der Ausübung von Vorkaufsrechten und Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Gemeindestraßen - einen weiteren Mosaikstein in dem Bestreben der Antragsgegnerin dar, im gesamten Gemeindegebiet den Sand- und Kiesabbau zu verhindern. Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb zur Festsetzung der Ziele „Naturschutz“ und „Naherholung“ nicht erforderlich, weil die überplante Fläche im Außengebiet liege und eine Baugenehmigung daher nur unter den engen Voraussetzungen des § 35 BauGB erteilt werden könnte. Die Antragsgegnerin verfolge zudem das weitere, mit den planerischen Festsetzungen unvereinbare Ziel, die Straße zwischen der L.-straße und der Einfahrt zum Werksgelände der Fa. H (alte B 406) als Parkplatz für die Besucher des nahe gelegenen Parkbades zu verwenden.

Zunächst ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin tatsächlich die Ausweisung aller drei Bereiche – und somit auch des größten Bereichs - des Plangebietes als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“, wie dies aus der Planzeichnung in Verbindung mit der Planzeichenerläuterung des vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigten Bebauungsplans – Stand: 31.12.2007 – zu ersehen ist, am 11.12.2007 beschlossen hat. Zwar hatten die zuvor vom Rat gebilligten Entwürfe sowohl des Flächennutzungsplans als auch des Bebauungsplans für die größte Fläche die Festsetzung „Wald“ vorgesehen und eine abweichende Festsetzung im vorgenannten Sinne ist auf entsprechende Anregung des BUND Landesverband Saarland e.V. ausweislich der dokumentierten Abwägung - nur - hinsichtlich des Flächennutzungsplans erfolgt (Aufstellungsunterlagen  Bl. 231) . Da Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden dürfen und die Ausfertigung des Bebauungsplans durch den Bürgermeister die Übereinstimmung des als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans bescheinigt (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 – und  vom 10.3.2003 -1 N 3/03 -, BRS 66 Nr. 46) , kann aber mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen werden, dass der Gemeinderat außerhalb dieser konkreten Abwägungs- und Änderungsentscheidung sich auch mit der (Folge-)Anpassung des Bebauungsplans befasst und diese beschlossen hat, zumal die Änderung bereits in den Planentwurf vom 17.10.2007 eingearbeitet worden war.

Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass durch die laut Planzeichenerläuterung des Bebauungsplans auf § 5 II Nr. 10, IV und § 9 I Nr. 20, VI BauGB gestützte Ausweisung von drei „Flächenfür Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ im Plangebiet - ungeachtet des für Flächennutzungspläne geltenden § 5 II Nr.10 BauGB entsprechenden Wortlauts - eine auch kumuliert zulässige Festsetzung von „Flächenoder Maßnahmen“ zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 I Nr. 20 BauGB der aktuellen Fassung erfolgen sollte.

Entgegen der Meinung der Antragsteller spricht nichts durchgreifend dafür, dass es sich bei dem angegriffenen, diese Flächen ausweisenden Bebauungsplan um eine unzulässige Verhinderungsplanung handelt. Allerdings ist die Annahme der Antragsteller nicht völlig von der Hand zu weisen, dass die Verhinderung des von den Antragstellern geplanten Weiterbetriebs der Sandgrube entgegen den Beteuerungen der Antragsgegnerin der Hauptzweck ihrer planerischen Festsetzungen ist. Einerseits ist der Bebauungsplan zwar nicht auf die für das Vorhaben – Sandgrube – benötigten Grundstücke der Antragsteller beschränkt, sondern erfasst ein räumlich deutlich darüber hinausreichendes Plangebiet. Außerdem nennt die Antragsgegnerin für den Plan eine „positive Zielsetzung“, nämlich u.a. durch „nachverträgliche“ Regelungen weitere landschaftsbeeinträchtigende Eingriffe zu verhindern, die naturraumtypische Waldstruktur sowie eine nachhaltige Biotopentwicklung zu sichern, fördern und schützen. Andererseits liegt der Schwerpunkt der Planung aber offensichtlich bei der natürlichen Sukzession, also einem – bloßen - Gewährenlassen der Natur, denn für die größte festgesetzte Fläche im Plangebiet fehlen gestaltende Regelungen – Konkretisierungen - völlig und im übrigen Bereich sind nur die Maßnahmen M 1 bis M 10 festgesetzt, die nur zum Teil „gestaltenden“ Charakter haben sollen. Gleichwohl kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Zielsetzung der Planung dem Naturschutz dient und von der Antragsgegnerin auch nicht nur „vorgeschoben“ ist. Selbst wenn die Verhinderung des Weiterbetriebs der Grube - eigentlicher - Hauptzweck der Planung - aber nicht ihr einziges Ziel (Vgl.   Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 9) - wäre, wäre die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht daran gehindert, eine erkannte unerwünschte (Fehl-)Entwicklung zugunsten des Naturschutzes zu korrigieren. (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 -, BRS 50 Nr. 9; OVG des  Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 -) Die Antragsgegnerin verfolgt somit in jedem Fall mit ihrer Planung – auch - Belange des Naturschutzes, die zudem im Einklang mit übergeordneten Planungen stehen.

Keine durchgreifenden Bedenken bestehen ferner gegen die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung der Flächen nach § 9 I Nr. 20 1. Alt. BauGB, die auch für im privaten Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden kann. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 – 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233) Zwar erschöpft sich der Inhalt des Bebauungsplans insoweit in der Darstellung als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Gleichwohl wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, mit einer solchen Ausweisung – auch wenn ein solcher Plan letztlich auf die Erhaltung des Bestehenden gerichtet sein mag – eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde getroffen, die sich nicht auf die bloße Abwehr jeglicher Veränderung durch Aufnahme bestimmter Nutzungen beschränkt. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101) Die Festsetzung allein von Flächen kommt in Betracht, wenn es vornehmlich darum geht, diese von unerwünschten Nutzungen freizuhalten oder für noch zu bestimmende Maßnahmen oder Nutzungen im Interesse des Boden-, Natur- und Landschaftsschutzes offen zu halten. (Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 366) Die Gemeinde bestimmt mit einer solchen eigenständigen Festsetzung die Flächen, die von einer ihrer Funktion widersprechenden baulichen, insbesondere auch privilegierten Nutzung freigehalten werden sollen. (Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 87 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 3.12.1998 – 4 BN 24/98 -, BRS 60 Nr. 24 zu § 9 I Nr. 20 BauGB a.F.) Hiervon kann mit Blick auf die Begründung zur Bauleitplanung der Antragsgegnerin und die Begründung der Abwägungsentscheidung vom 11.12.2007 jedenfalls ausgegangen werden. Im Übrigen lassen sich - mangels anderweitiger Konkretisierung im Bebauungsplan - die künftig zulässigen Nutzungen für die Eigentümer der betroffenen Parzellen der Vorschrift des § 9 I Nr. 20, 1. Alt. BauGB selbst entnehmen. „Schutz“ umfasst – schon nach üblichem Sprachgebrauch - die Erhaltung und Bewahrung dessen, was vorhanden ist, sowie die Abwehr aller schädlichen Eingriffe und sonstiger Schädigungen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101 zur Ausweisung einer Fläche zur Verhinderung des Gipsabbaus) , „Pflege“ den Inbegriff aller aktiven Bemühungen, um einen bestimmten Zustand in Natur und Landschaft zu erhalten, und „Entwicklung“ zielt auf Umgestaltung und Veränderung des vorhandenen Zustands im Sinne einer besonderen Zielsetzung; hierzu zählen sowohl ökologische als auch landschaftspflegerische Maßnahmen. (Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 363 ff.) Hiervon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, welche plankonformen Befugnisse und allgemeinen, von den – eindeutig - festgesetzten Maßnahmen unabhängigen Pflichten der jeweilige Grundstückseigentümer haben soll: Er darf nicht – etwa durch Änderung der wirtschaftlichen, baulichen oder sonstigen zulässigen Nutzung - in die Natur und Landschaft eingreifen, sondern hat sie zu bewahren und zu pflegen sowie der Entwicklung der Natur im Wesentlichen ihren Lauf zu lassen; dies verdeutlichen die Begründung zur Bauleitplanung (Vgl. etwa Planaufstellungsverfahren, II.2.8, Bl. 418 (Allgemein verständliche Zusammenfassung)) und insbesondere die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 IV BauGB (Planaufstellungsverfahren, Bl. 446) , nach der das kurz- und mittelfristig mit der Planung angestrebte Ziel der Antragsgegnerin darin besteht, die vorhandenen Naturpotentiale zu schützen und zu sichern, eine gewerbliche Nutzung auszuschließen, die Naherholung und den Naturschutz zu fördern und die Waldstrukturen und Sekundärbiotope weiterzuentwickeln. Daraus folgt aber, dass entgegen der Ansicht der Antragsteller die angegriffene Bauleitplanung die Interessen der Antragsgegnerin mit Blick auf mögliche Bauvorhaben im Plangebiet stärker fördert, als es im unbeplanten, dem Regime des § 35 BauGB unterstehenden Außenbereich, der privilegierte Nutzungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zulässt, der Fall sein kann.

Allerdings kann ein Bebauungsplan nur dann als erforderlich im Sinne des § 1 III BauGB angesehen werden, wenn sein Inhalt nicht nur zulässig, sondern auch seine Vollzugsfähigkeit dauerhaft gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 – 4 CN 9.00 -, ZfBR 2002, 164) . Dies erscheint vorliegend in maßgeblichen Teilen durchaus fraglich.

Der Bebauungsplan weist – abgesehen von Verkehrsflächen - sämtliche im Plangebiet gelegenen Parzellen, die überwiegend im Eigentum der Antragsteller stehen und ausweislich des Bestandsplans „Biotoptypen“ größtenteils mit Mischwald bewachsen, aber auch zu einem erheblichen Anteil dem Sandgrubenbereich der Antragsteller zuzurechnen sind, als „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ aus. Befugnisse, den Vollzug des Bebauungsplans selbst sicherzustellen, gibt die Planung der Antragsgegnerin nicht. Die Realisierbarkeit des Bebauungsplans ist daher zunächst vor dem Hintergrund der zulässigen bisherigen Nutzung von Waldgrundstücken für Zwecke der von den Antragstellern dort teilweise betriebenen Forstwirtschaft zu sehen. Zwar müssen diese Waldflächen ohnehin gemäß § 8 III SNG unter Beachtung der „guten fachlichen Praxis“ nach Maßgabe des § 11 II des Landeswaldgesetzes bzw. gemäß § 5 I, III BNatSchG natur- und landschaftsverträglich bewirtschaftet werden. Allerdings ist auch eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung mit Blick auf ihre naturgemäß primär wirtschaftliche Ausrichtung nicht auf die Erreichung der festgesetzten stärker einschränkenden Plan-Zielsetzungen (Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft) angelegt, so dass eine Mitwirkung der Eigentümer im Bereich der Forstwirtschaft bei der Erreichung der belastenderen Ziele auszuschließen ist. Auch wenn hinsichtlich der seit langem brachliegenden Flächen für Landwirtschaft (Planaufstellungsverfahren, Bl. 406) viel dafür spricht, dass angesichts des offensichtlich weitgehend fehlenden Nutzungsinteresses der jeweiligen Eigentümer – bis auf weiteres – das jedenfalls den kurz- und mittelfristigen Intentionen der Antragsgegnerin entsprechende Ziel des „Schutzes von Natur und Landschaft“ erreicht werden kann, besteht für die Realisierung der Planung auch insofern letztlich keine Sicherheit. Regelungsanlass für die Überplanung ist aber offensichtlich die Verhinderung einer Weiternutzung der Sandgrube, für deren Betrieb der Landrat in Saarlouis – Untere Naturschutzbehörde - der „Firma A B.“ 1961 eine Abbaugenehmigung erteilt hatte und deren Weiterbetrieb durch die Antragsteller von dem erfolgreichen Abschluss des bereits eingeleiteten Genehmigungsverfahrens, bei dem die Bauleitplanung der Antragsgegnerin zu berücksichtigen wäre, abhängt. Dass die Antragsteller nicht bereit sind, freiwillig auf den Sandabbau zu Gunsten von Natur und Landschaft zu verzichten, zeigt bereits das vorliegende Verfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie, falls sie die erforderliche Genehmigung zum Sandabbau nicht erhalten sollten, bereit wären, in irgendeiner Weise zu Schutz, Pflege und Entwicklung der Natur und Landschaft im Sinne der festgesetzten Vorstellungen der Antragsgegnerin im Grubenbereich beizutragen. Auch wenn berücksichtigt wird, dass nach § 40 I Nr. 14, II BauGB ein Eigentümer Entschädigung durch Übernahme der Flächen verlangen kann, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, und dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB möglich ist, um ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans nutzen zu können, ist vorliegend jedenfalls offen, ob die Antragsgegnerin, deren Gemeinderat der Frage der Durchsetzung der getroffenen Festsetzungen jedenfalls nach Aktenlage, insbesondere der anlässlich der Ortsbesichtigung erteilten Auskunft, noch nicht nähergetreten ist, in absehbarer Zeit wird über die Flächen verfügen und ihre Ziele realisieren können.

Abgesehen von Maßnahme M 6 als reiner Anpflanzungsempfehlung stellen sich die festgesetzten Maßnahmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 III 1 BauGB) zum Teil als unzulässig, teilweise aber auch als nicht realisierbar dar. Der in § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB verwandte baurechtliche Maßnahmenbegriff ist enger als der naturschutzrechtliche. Wie der Einleitungshalbsatz des § 9 I BauGB ausdrücklich klarstellt, dürfen zulässige Bodennutzungen durch Festsetzungen nach allen Nummern dieser Vorschrift nur aus städtebaulichen Gründen gesteuert werden. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.12.1998 – 4 BN 24/98 -, BRS 60 Nr. 24) Die Regelung des § 9 I Nr. 20 Alt. 2 BauGB enthält keine „ökologische Generalklausel“. Es ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung, sinnvolle ökologische Ziele ohne gleichzeitig gegebene städtebauliche Rechtfertigung durchzusetzen. (Gierkein Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnr. 368) Festsetzungen, die für den Planbetroffenen unmittelbare Handlungspflichten oder sonstige Verhaltensweisen begründen sollen, sind bodenrechtlich unzulässig. Allerdings können Vorschriften zur Bewirtschaftung als Pflegemaßnahmen bodenrechtlich relevant und damit zulässig sein. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind im Bebauungsplan konkretisiert anzugeben.

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die als Maßnahme M 1 festgesetzte „Entsorgung des kohlenteerhaltigen Aufbruchs und des asbesthaltigen Materials“, die zwischenzeitlich von den Antragstellern nach deren Erklärung selbst veranlasst wurde, bereits deshalb bedenklich ist, weil im Bebauungsplan ausweislich der Planzeichenerläuterung – auf die mangels sonstiger textlicher Planfestsetzungen hier abgestellt werden soll - keine Maßnahmen zugunsten des „Bodens“, sondern nur solche zugunsten von Natur und Landschaft dargestellt sind, M 1 als Sanierungsmaßnahme die letztgenannte Zielsetzung aber offensichtlich nicht hat und die Auferlegung von Handlungspflichten überdies bodenrechtlich unzulässig ist. Außerdem dürfte die Festsetzung zudem nicht erforderlich gewesen sein, weil - unabhängig von der Feststellung in der Begründung der Abwägung, dass „vor der Rekultivierung aktuell im Sommer 2007 von der Betreiberin kontaminierte Massen gemäß Ordnungsverfügung der Ortspolizeibehörde aus der Grube entfernt“ worden seien (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 224) - für die Entsorgungsfrage jedenfalls ein staatliches Vorgehen entweder durch die Ortspolizeibehörde der Antragsgegnerin (Vgl. Anhörungsschreiben des Landkreis Saarlouis vom 19.1.2007, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 90) oder das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (Vgl.  Anhörungsschreiben des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom  25.1.2007, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 98) (auch) als Nachfolger der Unteren Naturschutzbehörde, die der Pächterin der Sandgruben die Abbaugenehmigung vom 20.9.1961 erteilt hatte, ausreichend gewesen wäre. (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 – 4 BN 1/97 -, BRS 59 Nr. 1) Für die Durchführung der übrigen festgesetzten Maßnahmen (M 2: Erhalt von offenen, vegetationslosen aufgerissenen Sand- und Kiesböden, M 3: Anlage von Kleingewässern, M 4: Pflanzung einer Schlehen-/ Weißdornpflanzung als oberem Abschluss der Steilwände, M 5: Erhalt der Betonpflaster–Schüttungen, M 7: Freihalten der Steilwände von Bewuchs, M 8: Ansiedlung von Felsspalten– und Mauerfugengesellschaften, M 9: Erstellung eines Pflegeplans ...) kommen der Sache nach nur die Antragsteller als Eigentümer der Flächen in Betracht. Aus diesen Festsetzungen ergeben sich jedoch noch keine unmittelbaren Handlungspflichten zur Vornahme der festgesetzten Maßnahmen. Dass die Antragsteller diese Maßnahmen indes freiwillig durchführen oder durchführen lassen, kann angesichts der Tatsache, dass sie die Sandgrube weiterbetreiben wollen und damit – anders als bei der Maßnahme M 1 - gegenläufige Ziele verfolgen, ausgeschlossen werden. Da für Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB eine dem Pflanzgebot des § 178 BauGB für Festsetzungen nach Nr. 25 oder dem Entsiegelungsgebot des § 179 BauGB vergleichbare Ermächtigung der Gemeinde fehlt, ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, entsprechende Maßnahmen durch ein entsprechendes Gebot durchzusetzen. (Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 104) Gegen die Zulässigkeit der Maßnahme M 4 spricht zudem, dass sie nur die Zugänglichkeit der Steilwände erschweren und die Absturzgefahr minimieren soll und damit weder dem Schutz noch der Pflege oder der Entwicklung von Natur und Landschaft dient.

Der Bebauungsplan trägt dem Entwicklungsgebot des § 8 BauGB Rechnung, da er gemäß § 8 III BauGB zulässig parallel zur (Teil-) Änderung des aus dem Jahre 1982 stammenden Flächennutzungsplans erstellt wurde und sich die Aussagen beider Bauleitpläne auch entsprechen.

Der Bebauungsplan weist jedoch beachtliche Fehler nach Maßgabe von § 214 I BauGB auf. Er lässt - ebenso wie die Änderung des Flächennutzungsplanes - inhaltlich entscheidungserhebliche Rechtsfehler erkennen. Der Bebauungsplan, der auch dieselben Zielsetzungen aufweist und auf dieselben Erwägungen wie der Flächennutzungsplan gestützt ist, leidet, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anlangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln. Die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin mit dem Änderungs- bzw. Satzungsbeschluss vom 11.12.2007 (§ 214 III 1 BauGB) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Aspekten (Art. 20 III GG) entwickelten Anforderungen an eine gerechte Abwägung der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 VII BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Gemeinderat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, das in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17) . Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

Die Antragsteller sehen ihre eigentumsrechtlichen Belange durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden die Zusammenstellung und unzutreffende Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB). Zunächst rügen sie, dass die Antragsgegnerin nicht erkannt bzw. akzeptiert habe, dass sie Eigentümer einer Sandgrube seien, deren Betriebsgenehmigung aus dem Jahre 1961 nach wie vor in Kraft sei, sie zudem selbst einen Antrag auf Genehmigung des Betriebs der Sandgrube gestellt hätten, dass auch deren Erschließung gesichert sei und mit der Fortsetzung des Betriebs weder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes noch wesentliche Lärm- oder sonstige Immissionen verbunden seien. Die Planung hindere sie an der wirtschaftlichen Verwertung der auf ihren Grundstücken im Plangebiet lagernden Rohstoffvorkommen. Durch die Festsetzung naturschützerischer Ziele würde die landwirtschaftliche und forstliche Nutzbarkeit der Grundstücke und somit deren bauliche Nutzbarkeit eingeschränkt sowie der Verkehrswert der Grundstücke gemindert.

Dass vorliegend eine Abwägung gegenläufiger Belange durch den Gemeinderat überhaupt stattfand, kann allerdings nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. Ausweislich der Begründung zur Bauleitplanung – Stand: 31.12.2007 - ist das Abwägungsmaterial für die Bauleitplanung, mit der als Zielsetzungen (I.2 Verfahrensübergreifende Angaben/ Zielsetzung der Gemeinde, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 405 f.) die Sicherung und Entwicklung naturraumtypischer Waldstrukturen, die Einstellung des Sandabbaus und der gewerblichen Nutzung, die Rekultivierung des Eingriffs, Naturschutz, Festsetzung als Wald (obwohl diese insoweit durch Beschlussfassung vom 11.12.2007 überholt war (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4: Zur fehlerhaften Planbegründung) ) und Weiterentwicklung der vorhandenen Sekundärbiotope verfolgt werden, in dem Abschnitt „Auswirkungen der Planung“ (IV.1 Abwägung/ Auswirkungen der Planung, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 430 ff.) dargestellt. Danach hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin hierfür die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Gestaltung und Erneuerung des Orts- und Landschaftsbildes, Umweltschützende Belange in der Abwägung – Landesentwicklungsplan (VFS), die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt und die Belange der Wirtschaft in den Blick genommen. Dabei hat er bei den „Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ im Einzelnen das Naturgut Boden, das Naturgut Wasser, Klima und Lufthygiene und das Naturgut Pflanzen und Tiere geprüft. Bei den „Belangen der Wirtschaft wurde berücksichtigt, dass das Plangebiet im Landesentwicklungsplan als Vorranggebiet für Freiraumschutz dargestellt sei, in dem Gewerbebebauung unzulässig sei, und es auch nicht Bestandteil des Standortbereichs für die Gewinnung von Rohstoffen sei. Bei der Abwägung wurden Sicherung und Erhalt von Natur und Landschaftsbild, Biotopverbund, Sicherung und Entwicklung wertvoller Kleinstbiotope, Naherholung, Vermeidung zukünftiger ökologischer Belastungen und immissionsschutzbedingter Beeinträchtigung durch eine Wiederaufnahme des Sandabbaubetriebs als „Argumente für die Verwirklichung der Planung“ besonders berücksichtigt, während gegen die Verwirklichung der Planung sprechende Argumente „zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt“ waren. In der Begründung der Abwägung im Rahmen der Beschlussfassung über die Bauleitplanung vom 11.12.2007 hat die Antragsgegnerin als – öffentliche – Belange, die für die Abwägung relevant waren, eine Begünstigung des Naturraums und der Naherholung durch „ordnungsgemäßen Abschluss der Grube“ (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 224) und Schaffung geordneter Verhältnisse hinsichtlich der Grube, die ohne Baugenehmigung betrieben worden sei (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 225) , angeführt und hinsichtlich der geplanten Verhinderung des Betriebs der Sandgrube auf ihre Lage im Landschaftsschutzgebiet, den Landschaftsplan, den Flächennutzungsplan und den Landesentwicklungsplan sowie den Schutz von Biotopen (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 227) und des Grundwassers bzw. Quellwassers für das Parkbad (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 228) sowie Schutz vor Beeinträchtigungen hingewiesen. An gegenläufigen Interessen werden der „Neuantrag“ der Antragsteller zum Betrieb der „seit Jahren von der Genehmigungsinhaberin aufgegebenen Sandgrube („Belange Privater, künftig im Planbereich Sand abzubauen“) und die Belange der gewerblichen Wirtschaft genannt. Das zeigt wie im Übrigen auch die Beschlussvorlage vom 14.2.2007 zur Gemeinderatssitzung vom 6.3.2007 sowie die über diese Sitzung gefertigte Niederschrift und die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 11.12.2007 nebst entsprechender Beschlussvorlage vom 16.11.2007, dass die Antragsgegnerin die von der die Antragsteller vertretenden Forstverwaltung mit Schreiben vom 21.1.2007 und vom 8.5.2007 an sie herangetragenen Einwendungen der Antragsteller, insbesondere ihre Interessen an einer Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Sandgewinnung in dem in Rede stehenden Bereich zwar durchaus gesehen und in die Erwägungen einbezogen hat. Dabei hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung jedoch weder alle herangezogenen öffentlichen Belange noch die eigentumsrechtlichen Belange der Antragsteller zutreffend in die Abwägung eingestellt.

Auszugehen ist davon, dass die Antragsteller (Mit-) Eigentümer der Parzellen sind, auf denen sich unstreitig seit den 1930er Jahren (Begründung der Abwägung des Gemeinderates vom 11.12.2007, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 230; Antrag der Antragsteller nach § 4 I BImSchG, Anlagen- und Betriebsbeschreibung vom 31.10.2007, Bl. 3) eine – noch nicht völlig ausgebeutete - Sandgrube befindet. Es ist daher eigentumsrechtlich verfehlt, zu bestreiten, dass sie Eigentümer einer – nicht betriebenen – Sandgrube sind. Für den Betrieb dieser Sandgrube haben die Antragsteller freilich selbst keine Abbaugenehmigung. Die der Pächterin der Antragsteller – der Firma A. B. - 1961 von der Unteren Naturschutzbehörde aufgrund der Verordnung zum Schutz der Landschaft im Kreis Saarlouis vom 20.7.1956 (Amtsbl. S. 1034) erteilte Abbaugenehmigung, die gemäß § 2 dieser Verordnung – nur - „für eine bestimmte Person und eine bestimmte Parzelle erteilt“ wird „und nicht übertragbar“ ist, ist zumindest gegenstandslos geworden, weil der Abbaubetrieb durch die Pächterin - jedenfalls vor dem Ratsbeschluss über den Bebauungsplan – unstreitig endgültig eingestellt wurde. Dabei kann dahinstehen, bis wann die umstrittene Abbaugenehmigung angesichts der von der Zeugin A. in der mündlichen Verhandlung geschilderten betrieblichen Veränderungen einerseits und des Inkrafttretens der LBO am 1.1.1966 andererseits fortbestanden hat, die möglicherweise zur Folge hatte, dass vor diesem Zeitpunkt begonnener und danach fortgesetzter Sandabbau baurechtlich als Errichtung einer neuen baulichen Anlage anzusehen war, soweit er eine Fläche von 30 m² und einer Tiefe von 2 m überschritt. (Vgl. (den Hinweis auf die aktuelle Rechtslage - Überführung in Baurecht -  in) Nr. 6 des Erlasses des Ministers des Innern – Oberste Landesbaubehörde – über Kies-, Sand- und ähnliche Gruben sowie Steinbrüche vom 18.3.1968) Die Sandgrube ist indes – offensichtlich ohne dass dies von der zuständigen (Bau-)Behörde beanstandet worden wäre - ausweislich der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Abrechnung bzw. Aufstellung über Kiesentnahme und Kippgebühren vom 1.1. bis 18.7.2003 und des Schreibens der A. Tiefbau vom 28.1.2004 bis zum Jahre 2003 – ab 1999 unter Beteiligung der im Jahre 2003 insolvent gewordenen Firma B & R - betrieben worden. Woher die Annahme im Umweltbericht (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 410) , dass der Betrieb bereits seit „fast 15 Jahren“ stillgelegt sei, rührt, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Pachtvertrag der Antragsteller mit der Firma A. GmbH & Co KG vom 20.11.2001 (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 262 f.) mangels Kündigung formal noch fortbesteht, wie die Antragstellerseite anlässlich der Ortsbesichtigung vom 17.3.2010 – unwidersprochen - vorgetragen hat, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich; jedenfalls hat die Firma A., auf die die nicht übertragbare landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis lautete, ihre Aktivitäten in Bezug auf die Sandgewinnung, die dabei nach Bekundungen der Zeugin A. zur Deckung des betrieblichen Eigenbedarfs erfolgte, endgültig eingestellt.

Die Antragsgegnerin geht also einerseits zwar zutreffend davon aus, dass jedenfalls die Antragsteller über keine Abbaugenehmigung verfügen, da ihnen die beantragte (Abbau-) Genehmigung bislang nicht erteilt wurde; die Antragsgegnerin hat hierzu übrigens unter dem 25.1.2006 (gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde , Planaufstellungsunterlagen, Bl. 285) und unter 29.2.2008 (gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz , Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG) ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt. Insoweit ist zudem die Ansicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass die Antragsteller sich hinsichtlich der Sandgrube nicht auf ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des Art. 14 GG berufen können. Sie verkennt aber andererseits, dass die Antragsteller nach wie vor Eigentümer einer „Sandgrube“ sind, die zumindest solange nicht als endgültig aufgegeben angesehen werden kann, wie nicht feststeht, dass der – ausweislich des Genehmigungsantrags beabsichtigte – Weiterbetrieb unzulässig ist. Dass dies entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin vorliegend keineswegs feststeht, ergibt sich schon daraus, dass sich die Antragsteller seit Jahren um eine Abbaugenehmigung bemühen und insoweit noch keine abschließende bestandskräftige Entscheidung vorliegt. Dies zeigt auch, dass es in der Sache bei dem grubenbezogenen Vorhaben der Antragsteller – unabhängig von der Formulierung ihres Genehmigungsantrags - nicht um eine „Neuanlage“, die begriffsmäßig einen erstmaligen Eingriff in die Landschaft mit sich brächte, sondern um die Fortsetzung der Sand- und Kiesgewinnung durch neue Betreiber nach Erteilung der beantragten Genehmigung geht. Es kann insofern auch dahinstehen, ob derzeit mangels abschließend feststehender - möglicher oder ausgeschlossener - Weiternutzung der Sandgrube überhaupt ein Anlass zur Rekultivierung des noch nicht verfüllten Teils der bisherigen Abbaufläche besteht, auf die die Antragsgegnerin entgegen ihren – widersprüchlichen - Darlegungen in der Abwägung allerdings nicht „verzichtet“ hat, um der gewerblichen Wirtschaft „entgegenzukommen“ (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 230) , sondern um die dort eingetretene Sukzession weiterzuentwickeln und einen Abbaubetrieb damit zu verhindern. Im Übrigen fällt die Entscheidung darüber, ob und ggf. in welcher Form auf einer Rekultivierung im Anschluss an einen genehmigten Abbau mit entsprechenden Auflagen in der Genehmigung bestanden wird oder nicht, in die Zuständigkeit der entsprechenden Fachbehörde.

Dem Weiterbetrieb der Sandgrube durch die Antragsteller stehen entgegen der in der Abwägungsbegründung vertretenen Meinung des Gemeinderats der Antragsgegnerin keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen.

Vorab ist festzustellen, dass das Vorhaben der Antragsteller im Außenbereich, so wie es sich nach dem Genehmigungsantrag darstellt, zum einen aus einem standortgebundenen gewerblichen Betrieb - Abbau von Sand und Kies - und damit einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 I Nr. 3 letzte Alt. BauGB und zum anderen aus sonstigen gewerblichen Tätigkeiten (etwa Herstellung von Recyclingbaustoffen) besteht, deren Durchführung nicht standortgebunden, daher nicht privilegiert und im Außenbereich, sofern es nicht von der Privilegierung gleichsam „nachgezogen“ wird, grundsätzlich nicht zulässig gemäß § 35 BauGB ist. Auch wenn beide Teile des Vorhabens im Genehmigungsverfahren verbunden sind, war das Interesse der Antragsteller an der Nutzung der standortgebundenen, bereits vorhandenen Sandgrube, deren Weiterbetrieb die Antragsgegnerin mit ihrer Planung – auch - verhindern will, mit der ihr zukommenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen. Ausweislich der Planbegründung und der dokumentierten Abwägungsentscheidung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich der durch die Standortgebundenheit und die prinzipielle Zuerkennung einer Privilegierung nach § 35 I Nr. 3 BauGB bestimmten herausgehobenen Bedeutung des Eigentümerinteresses an der Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Sand- und Kiesgewinnung im Bereich des vorhandenen Grubenbereichs bewusst war. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie ausgehend von der – wenn auch wohl zutreffenden – Annahme, die 1961 der Firma A. erteilte nicht übertragbare landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis zur Sand- und Kiesgewinnung sei erloschen, die Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung des Sand- und Kiesbetriebes durch die Antragsteller oder einen anderen Betreiber für rechtlich unzulässig hält. Gesehen werden muss jedoch, dass zum durch Art. 14 I GG gewährleisteten Eigentum nicht nur ausgeübte oder materiell rechtmäßige Nutzungen gehören, sondern auch solche, die sich nach der Situation aufdrängen und denen keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Insoweit muss beachtet werden, dass sich die Sand- und Kiesgewinnungsabsichten der Antragsteller auf einen Bereich beziehen, in dem über Jahrzehnte eine solche Nutzung stattgefunden hat und in dem noch verwertbare Sand- und Kiesvorkommen vorhanden sind. Das Interesse der Antragsteller zielt mithin auf die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme einer Nutzung in einem Bereich ab, der sich hierfür aufgrund seiner geologischen Verhältnisse anbietet und von seinem Erscheinungsbild durch eine solche Nutzung geprägt ist. Hinzu kommt, dass sich – wie bereits angesprochen – die Antragsteller mit Blick auf die Standortgebundenheit jedenfalls der Sand- und Kiesgewinnung auf die Privilegierung ihrer Nutzungsabsichten gemäß § 35 I Nr. 3 BauGB berufen können.

Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin steht dem Sandgrubenbetrieb nicht von vornherein eine fehlende Erschließung entgegen. Die Antragsgegnerin begründet ihre gegenteilige Ansicht damit, dass es sich bei dem N.weg mangels Widmung um einen privaten Forst- bzw. Feldwirtschaftsweg handele, der seit langer Zeit durch das Verbotszeichen VZ 250 gesperrt sei, aber gleichwohl bis zur Schrankenregelung widerrechtlich genutzt worden sei. Diese Annahme, die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 8.10.2008 - 11 L 507/08 - im Ergebnis geteilt wurde, begegnet nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Senat erheblichen Bedenken.

Unstreitig ist der N.weg, der teilweise seit 1912, teils seit 1916 im Eigentum der Antragsgegnerin steht (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.7.2008, Bl. 108 Gerichtsakte) , nicht nach Inkrafttreten des SStrG vom 17.12.1964 (Amtsbl. 1965, S. 117) im Jahre 1965 dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden; auch eine frühere Widmung ist nicht belegt. Streitig zwischen den Beteiligten ist indes, ob er gemäß § 63 S. 1 SStrG als gewidmet gilt („Widmungsfiktion“). Nach dieser Vorschrift gelten alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren, vom Zeitpunkt des Inkrafttreten des SStrG an als dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein vorhandener Weg im Sinne des § 63 S. 1 SStrG vor dem Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und entsprechend nach dieser Vorschrift als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gilt, ist für die Feststellung der Öffentlichkeit unabhängig von einer früheren – auch länger andauernden - allgemeinen Benutzung durch Anlieger und deren eventueller Duldung durch den Eigentümer der betroffenen Grundflächen auch ein Nachweis erforderlich, dass der nach früherem Recht für öffentliche Straßen und Wege Unterhaltungspflichtige zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass (auch) er vom Vorliegen eines öffentlichen und insbesondere öffentlich zu unterhaltenden Weges ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang kommt der Frage, ob eine für die Unterhaltung öffentlicher Straßen und Wege zuständige Körperschaft vor dem Stichtag (regelmäßig) Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten an einem solchen Wege vorgenommen hat, besondere Bedeutung zu. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.1.1996 - 2 W 41/95 -)

Nach § 54 I 3 SStrG ist für die (sonstigen öffentlichen) Straßen, die gemäß § 63 als gewidmet gelten, Träger der Straßenbaulast, wer die Straße bisher unterhalten hat. Die insoweit - insbesondere im wegerechtlichen Rechtsstreit - 11 K 90/06 - vom Verwaltungsgericht - unternommenen Aufklärungsversuche haben bisher keine Unterhaltung des N.wegs durch einen öffentlichen Träger vor 1965 ergeben. Die Antragsgegnerin hat im beigezogenen Verfahren 11 K 90/06 auf eine entsprechende Anfrage der Kammer mitgeteilt, dass sie am N.weg keine Straßenunterhaltungsmaßnahmen durchgeführt habe. Die dortige Klägerin, die zum Teil mit der Antragstellerseite im vorliegenden Verfahren personengleich ist, hat die Richtigkeit der Erklärung der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt und auf Befragen der Kammer darauf hingewiesen, dass auch sie selbst keine Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt habe. Allerdings habe dies die Pächterin A. von Anfang an, also seit Beginn der 1960er Jahre regelmäßig getan, soweit aufgrund des Zustands des Weges hierfür Bedarf bestanden habe. Deren Maßnahmen hätten sich auf den Bereich des Weges zwischen seiner Einmündung in die L.-straße und der Einfahrt der Sandgrube erstreckt. Auch die Zeugin A. hat dem Senat berichtet, dass ihr Ehemann ihr davon erzählt habe, dass er bzw. die Firma auf eigene Initiative Schlaglöcher im N.weg ausgebessert habe. Demnach hat nur die Pächterin im angegebenen Bereich Ausbesserungen vorgenommen, während die Beteiligten keine Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben.

(Vgl. hierzu die Verfahren 2 B 240/08 und  11 L 507/08) (M und  B , jeweils eidesstattliche Versicherung vom 23.7.2008, Bl. 115 ff. Gerichtsakte) (O, Me und Mi, jeweils eidesstattliche Versicherung vom 23.7.2008, Bl. 114, 120 ff. Gerichtsakte) (Vgl. Bl. 210 Gerichtsakte; Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 102) (Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 129-137) (Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 71) , wonach ein namentlich genannter Bediensteter der Gemeinde A-Stadt in einem Telefongespräch angegeben habe, „dass das bereits ausgebaute Teilstück des N.wegs von der früheren Gemeinde N. als Feldwirtschaftsweg ausgebaut“ worden sei, ist jedenfalls ohne Kenntnis des konkreten Gesprächsgegenstands bzw. Zusammenhangs des Gesprächs nicht verwertbar. Aus ihm geht nicht einmal eindeutig hervor, ob der gesamte Teil des im Bereich der früheren Gemeinde N. bis zur Gemeindegrenze der Antragsgegnerin verlaufende „N.weg“, den es mit dieser Bezeichnung im Bereich von N. zweifellos nie gegeben hat, oder ein Teilbereich davon in Rede stand. Ferner bleibt unklar, ob nur gesagt werden soll, dass die frühere Gemeinde N. den gesamten in ihrem Gemeindegebiet verlaufenden Wegteil als Feldwirtschaftsweg ausgebaut hat, oder ob von dem – von ihr ausgebauten – Feldwirtschaftsweg(-teil) ein Teilstück wiederum „bereits“ (ggf. weiter/ besser) „ausgebaut“ sei. Erst recht sagt der Aktenvermerk nichts darüber aus, ob das Teilstück des Wegs auf der Seite der Antragsgegnerin ebenfalls - und ggf. seit wann und in welcher Weise - ausgebaut war. Konkretere Anhaltspunkte dafür, wer den Weg unterhalten hat – denn ausgebaut und unterhalten wurde er offensichtlich vor 1965 -, bietet daher nur die vor Inkrafttreten des SStrG geltende Rechtslage.

Nach § 2 II 1 des Gesetzes über die Straßen und Wege (StWG) vom 2.5.1949 (Amtsbl. S. 453), das durch das SStrG aufgehoben wurde, waren Straßen im Sinne dieses Gesetzes Verkehrsverbindungen, die – mit Ausnahme der Kraftfahrbahnen – für alle Verkehrsarten zugelassen waren und deren Baulastträger das Land war, soweit nicht in Ortsdurchfahrten gemäß § 7 die Baulast geteilt war oder der Gemeinde oblag (vgl. § 6 StWG); alle übrigen Verkehrsverbindungen waren Wege (§ 2 III StWG). Die Staatsstraßen gemäß § 2 II StWG waren gemäß § 5 I StWG in die Klassen Kraftfahrbahnen, Fernverkehrstraßen, Durchgangsstraßen und Landstraßen eingeteilt, wobei die Landstraßen als Straßen definiert waren, die die Verbindung von Ort zu Ort herstellten und durch Straßen der vorhergehenden Klassen oder der gleichen Klasse fortgesetzt wurden. Die Wegeaufsicht und die Wegepolizei lagen nach § 8 StWG bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft als oberster Behörde für die Verwaltung, die Unterhaltung, den Ausbau und den Neubau der Staatsstraßen.

Die Antragsgegnerin war nach altem Recht somit nur bei Gemeindewegen – alleinige - Trägerin der Straßenbaulast gewesen (§ 6 StWG). Dafür, dass sie den N.weg als Feldwirtschaftsweg ausgebaut, unterhalten und der Öffentlichkeit zur Verbindung der beiden Orte zur Verfügung gestellt hätte, gibt es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Hingegen spricht viel dafür, dass der N.weg als Landstraße gemäß § 5 I StWG zu bewerten war. Denn er schloss sich an die L.-straße, heutige Landstraße (II. Ordnung, L 271) T-Stadt – Völklingen-Wehrden und seinerzeit Teil der Verbindung zwischen Saarlouis und T-Stadt, an und stellte eine Verbindung von der Antragsgegnerin zu der damals noch selbstständigen Gemeinde N. dar. In N. mündet der als „Wadgasser Straße“ bezeichnete Abschnitt ebenfalls in eine Durchgangsstraße (Landstraße I. Ordnung, L 167), nämlich in die Verbindung Saarlouis - N. – Altforweiler – Bisten – A-Stadt - Frankreich. Auch die von den Antragstellern im Eilverfahrenvorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Personen, die den N.weg teilweise bereits ab 1954 beruflich in beide Richtungen nutzten und auch von anderen Nutzern berichteten, zeigen seine Verbindungsfunktion auf; diese ortsverbindende Funktion ist ferner in der Aussage der Zeugin A. zum Ausdruck gekommen. Indiz dafür, dass der N.weg tatsächlich als Straße und nicht nur als (Feldwirtschafts-) Weg – oder als „Forsterschließungsweg“, wie er in der Wirtschaftkarte des V.´schen Gutsverwaltung von 1898 noch eingetragen war - angesehen wurde, sind ferner die von den Antragstellern vorgelegten – topographischen – Grundkarten von 1902, 1935 und 1961. Schon in der Grundkarte von 1902 ist der N.weg als eigenständige Wegeparzelle und mit einer ungefähren Breite wie die L.-straße eingezeichnet. In der Grundkarte von 1935 ist er mit „IB“ gekennzeichnet, was ausweislich der Zeichenerklärung für die Grundkarte – Nachdruck von 1995 – für eine „Nebenstraße (4 - 6 m breit) als Kreisstraße“ steht. In der Grundkarte von 1961 ist er mit „IIA“ angegeben, was darauf schließen lässt, dass er zwischenzeitlich an Bedeutung verloren hatte.

(Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 136) - angesehen, wie sich aus den Schreiben des Landtags des Saarlandes – Ausschuss für Eingaben – vom 19.11.1992 und des Ministeriums für Umwelt vom 16.12.1992 ergibt; der Landrat in Saarlouis hat mit seinem an den Bürgermeister der Antragsgegnerin und den Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis gerichteten Schreiben vom 7.1.1993 darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der N.weg eine öffentliche Straße im Sinne des § 3 I SStrG sei.

Allerdings könnte auch dann, wenn der Weg nicht öffentlich wäre, entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht von einer fehlenden Erschließung der Sandgrube ausgegangen werden. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 58/89 – (SKZ 1993, 204) ausgeführt hat, kann dem Eigentümer für Zwecke eines ortsgebundenen und nach – heute - § 35 I Nr. 3 BauGB privilegierten Betriebs wie einer Sand- und Kiesgrube gegen eine Gemeinde als Wegeeigentümerin ein Anspruch darauf zustehen, dass ihm die Benutzung etwa eines Forst- oder Feldwirtschaftsweges zum Zwecke der Erschließung gestattet wird. (Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 – 1 A 10481/09 -, LKRZ 2010, 34) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich anerkannt, dass eine Gemeinde verpflichtet sein kann, zumutbare Angebote zur Erschließung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens anzunehmen (BVerwG, Urteile vom 30.8.1985, BRS 44 Nr. 75, und vom 7.2.1986, BRS 46 Nr. 145; s.a. Urteil vom 31.10.1990, Buchholz 406.11, § 35 Nr. 265). Dahinter steht - namentlich bei standortgebundenen Vorhaben wie dem der Antragsteller – die Erwägung, dass der Gesetzgeber die in § 35 I BauGB aufgeführten Vorhaben im Außenbereich privilegiert hat und ohne Herstellung der notwendigen Erschließung die Ausnutzung dieser Bevorrechtigung vereitelt werden könnte. Wenn der Genehmigung der privilegierten Nutzung keine sonstigen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, müsste die Antragsgegnerin den N.weg, der auch in der Vergangenheit die Erschließung der Grube sicherte, zur Erschließung des Betriebs zur Verfügung stellen, sofern das zugelassene Vorhaben nur hierüber an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden werden kann. Die Antragsteller hätten der Antragsgegnerin gegebenenfalls ein zumutbares Angebot zu unterbreiten, wie etwa erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen finanziell ausgeglichen werden sollen. Dabei hätte die Antragsgegnerin aber zu berücksichtigen, dass sie den jetzigen Zustand des im umstrittenen Bebauungsplan als Waldweg ausgewiesenen Weges in Kenntnis des auf Erteilung einer Abbaugenehmigung gerichteten Antrags der Antragsteller, die zudem auch Anlieger und Betreiber von Forstwirtschaft im Plangebiet sind, dadurch verursacht hat, dass sie den mit einer Asphaltdecke und geschottertem Unterbau versehenen Weg, über den jahrelang der Sandgruben bezogene Verkehr abgewickelt wurde, durch Abfräsen der Asphaltschicht selbst in seinem Zustand verschlechtert hat.

Die gleichen Maßstäbe gelten im Ergebnis auch für die von den Antragstellern vorgetragene Erschließungsfunktion des N.wegs für ihre Forstwirtschaft, dessen Benutzung die Inhalte der Bauleitpläne jedoch nicht entgegenstehen und für diesen Bereich von der Antragsgegnerin sowohl in der Abwägungsentscheidung vom 11.12.2007 als auch in der Begründung der Bauleitplanung – trotz der anschließenden Abfräsarbeiten - ausdrücklich zugestanden wurde („Die Benutzung für ihre Forstwirtschaft ist ihr nach wie vor erlaubt. Es wurde daher sogar ein Schlüssel für die Schrankenanlage ausgehändigt.“ (Planaufstellungsverfahren, Bl. 227) ).

Keine durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken bestehen unter dem Gesichtspunkt der von der Antragsgegnerin befürchteten Staub-, Lärm- und sonstigen Emissionsbelastungen, die von der Wiederaufnahme des Sandgrubenbetriebs zu erwarten wären. Gleiches gilt auch für die befürchteten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Es kann insoweit keine Rede davon sein, dass dem Vorhaben unter diesen Aspekten öffentliche Belange gemäß § 35 III 1 Nr. 3 und/ oder Nr. 5 BauGB im Verständnis von § 35 I BauGB entgegenstünden.

Dabei ist allerdings zu sehen, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine unter den Schutz von Art. 14 I GG fallende und damit abwägungsbeachtliche Eigentumsposition der Antragsteller in bezug auf ihre Absicht anzunehmen ist, die Sand- und Kiesgewinnung im Bereich der vorhandenen Grube fortzusetzen oder wiederaufzunehmen, nicht darauf abgestellt werden kann, ob das Vorhaben, das konkret zur Genehmigung gestellt ist und über den Sand- und Kiesabbau hinaus noch weitere Betätigungen (Recycling) umfasst, genehmigungsfähig ist. Entscheidend ist, ob eine Sand- und Kiesgewinnung in dem in Rede stehenden Bereich „überhaupt“ an unüberwindlichen Genehmigungshindernissen scheiterte. Abgesehen hiervon ist auch bei der Sand- und Kiesgewinnung, so wie sie sich nach den zur Genehmigung gestellten Unterlagen darstellt, zu berücksichtigen, dass die dort dargestellte Phase I keinen weiteren Abbau vorsieht, sondern nur den mit der Renaturierung der betroffenen Flächen bereits abgeschlossenen Abbau beinhaltet. Die Phase III betrifft eine etwaige künftige Erweiterung, die ausdrücklich nicht Genehmigungsgegenstand ist (siehe Anlagen- und Betriebsbeschreibung vom 31.10.2007 unter Nr. 2.1 Standortbeschreibung). Abbau soll danach nur im Bereich der vorhandenen Sandgrube (Phase II) unter Einbeziehung einer geringfügigen Erweiterungsfläche im Umfang von 2.881 m² stattfinden. Dass der danach vorgesehene Abbau im Bereich des vorhandenen Grubengeländes die betriebstypischen Immissionen mit sich bringt, ist unvermeidbar, bedeutet aber nicht, dass dem auf Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen abzielenden Belang des § 35 III 1 Nr. 3 BauGB hier ein solches Gewicht beizumessen wäre, dass er sich von vornherein im Verständnis des § 35 I BauGB gegen einen privilegierten und zudem standortgebundenen Gewinnungsbetrieb durchsetzte. Dies gilt umso mehr als nach den an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen in der näheren Umgebung keine immissionsempfindlichen Nutzungen wie Wohngebiete vorhanden sind und durch Auflagen im Genehmigungsverfahren – Betriebszeiten, Staubbindung durch Befeuchtung, Einsatz lärmärmer Maschinen – die Möglichkeit besteht, die Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Was die „Verunstaltung“ des Landschaftsbildes anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Bereich bereits einschlägig vorbelastet ist und - wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat – durch den markanten, nahezu vegetationslosen Schuttkegel aus Betonbruch bzw. Packlager und anderen Verfüllmassen dominiert wird. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass die Eingriffe durch die Sand- und Kiesgewinnung letztlich vorübergehender Natur sind, die durch entsprechende (Rekultivierungs-) Auflagen gemildert werden können und es letztlich auf den genehmigten Endzustand ankommt. (Vgl. BVerwG,  Urteil vom 18.3.1983 - 4 C 17/81 -, BRS 40 Nr. 92)

Der von der Antragsgegnerin für ihre Planung angeführte Belang „Schutz des Wassers“ ist offensichtlich unzureichend ermittelt. So beruft sie sich in der Abwägung auf die „Entwurfsbegründung“, wonach „eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers ... ausgeschlossen“ ist, „sofern die Sandgrube nicht wieder in Betrieb genommen wird“. Die Gutsverwaltung beabsichtige nämlich, den Rest des Krötenbergs abzubauen, wieder zu verfüllen und ein Zwischenlager zu errichten. Dass dadurch Beeinträchtigungen von Naturgütern und hier konkret eine Grundwasserveränderung oder -gefährdung eintreten werde, liege auf der Hand. Der Krötenberg diene als Wasserspeicher und -geber der Brunnenstube, die der Zuleitung des Parkbades diene. Da es sich bei dem Bad um ein Naturwasserbad handele, sei die Zuführung von Naturwasser unerlässlich. Hier würden bei weiteren großflächigen Abbautätigkeiten Beeinträchtigungen, „eine potentielle Gefährdung“ des Naturgutes Wasser eintreten. (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 228) Die Antragsgegnerin verkennt, dass eine „potentielle“ Gefährdung noch keine Beeinträchtigung darstellt. Sie beschreibt ebenso wie in der Begründung zur Bauleitplanung (Planaufstellungsunterlagen, Bl. 413) lediglich denkbare Beeinträchtigungen bei Abbautätigkeiten (z.B. Freilegung schützender Grundwasserdeckschichten, Freilegung des Grundwassers beim Abbau unterhalb des Grundwasserspiegels, Veränderungen der Sickerwasser- und Grundwasserfließverhältnisse), ohne aber die Frage der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Wassers im Falle eines ordnungsgemäßen Sandabbaus zu klären. Dies hat auch der Kreis Saarlouis in seinem Anhörungsschreiben vom 19.1.2007 zum Ausdruck gebracht, indem er unter Hinweis darauf, dass „die gegebene Grundwassersituation ... in den vorgelegten Unterlagen allerdings nicht näher erläutert“ sei, „die weiterhin beschriebene Gefahr für das Grundwasser bei einer Freilegung von grundwasserführenden Schichten, die abgegraben bzw. verschmutzt werden,“ ... „grundsätzlich“ bei jedem Sandabbau bestehe. Auch kann den Genehmigungsantragsunterlagen entnommen werden, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz insofern bei Festsetzung einer bestimmten Sandabbausohle keine wasserrechtlichen Bedenken geäußert hat. Abgesehen hiervon bedeutet die Bejahung der Zulässigkeit weiteren Sand- und Kiesabbaus im Bereich des vorhandenen Grubengeländes nicht zwangsläufig, dass damit über die Ausdehnung des Abbaus in den Bereich Krötenberg in Richtung auf die Brunnenstube entschieden wäre. Wasserrechtlichen Belangen kann im Genehmigungsverfahren z.B. durch Begrenzung der Tiefe und der Ausdehnung des Abbaus Rechnung getragen werden.

Es ist zudem davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung ihres Landschaftsplans, der durch Gemeinderats-Beschluss vom 4.2.1992 geändert worden war, trotz entsprechender Rügen seitens der Antragsteller im Aufstellungsverfahren verkannt hat. Wie wiederholt im Aufstellungsverfahren ist ihr Landschaftsplan auch in der Abwägungsbegründung vom 11.12.2007 nicht nur in der Überschrift „2. Thema: Festsetzungen des gültigen Flächennutzungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 1992 (S. 2)“ als – geänderter - Flächennutzungsplan bezeichnet, sondern auch in der anschließenden Begründung des angenommenen Abwägungsvorschlags als solcher inhaltlich dargestellt; der Flächennutzungsplan von 1982 ist jedoch nach Aktenlage vor dem 11.12.2007 nicht geändert worden. Der Landschaftsplan trägt aber auch nach seinem Inhalt nicht jede Ablehnung des umstrittenen Sandabbaus durch die Antragsteller, denn darin heißt es:

„Die Erweiterung der Sand- und Kiesgruben über die in Karte 7 festgelegten Grenzen hinaus sowie die Neuanlage von Sand- und Kiesgruben oder anderer Abbaustätten an anderen Stellen des Gemeindegebietes sind zu vermeiden.“

Fallbezogen bedeutet dies, dass vorliegend keine Neuanlage im Raum steht, sondern allenfalls, legt man der Würdigung Phase II zugrunde, eine relativ geringfügige Erweiterung. Im Übrigen ist der Landschaftsplan als Belang in der Abwägung zu berücksichtigen, steht aber der Berücksichtigung von Eigentümerinteressen am weiteren Abbau nicht absolut entgegen.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stehen dem Vorhaben einer weiteren Sand- und Kiesgewinnung im Bereich der vorhandenen Grube auch keine unüberwindbaren Festlegungen des Landesentwicklungsplans – LEP -, Teilabschnitt „Umwelt“ (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) vom 13.7.2004 entgegen. Die textlichen Festlegungen des LEP sehen zwar - anders als die Antragsteller meinen - für das Plangebiet keinen Standortbereich für die Gewinnung von Rohstoffen vor (wohl aber für die benachbarte Sandgrube der Fa. H < 2.4.1>, auf die sich die zeichnerische Ausweisung in Teil B allein bezieht). Im LEP sind nur die für die heimische Wirtschaft bedeutenden Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen aufgeführt, die dann auch in die Bauleitplanung zu übernehmen (2.4.1., Begründung/ Erläuterungen (122)) und mit ihrer Aufnahme raumordnerisch gesichert sind, während es daneben weitere Betriebe gibt, die nur von lokaler Bedeutung und daher nicht als Standortbereiche festgelegt sind (2.4.1., Begründung/ Erläuterungen (124)) . Der von den Antragstellern beabsichtigte Weiterbetrieb der Sandgrube, die somit keine raumordnerische Sicherheit genießt, ist insoweit also unter landesplanerischen Aspekten nicht von vorneherein unzulässig, sondern vielmehr der Planung und Abwägung der relevanten Belange durch die Antragsgegnerin vorbehalten. Dem steht nicht entgegen, dass, worauf sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang beruft, das Planungsgebiet in einem Vorranggebiet für Freiraumschutz (VFS) im Sinne der Nr. 2.2.2. des LEP Umwelt liege, wonach u.a. Gewerbebebauung unzulässig sei. Dahinstehen kann insoweit, ob es sich bei dieser Festsetzung um ein Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG handelt, das Voraussetzung für die Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 IV BauGB ist, also um eine verbindliche Vorgabe in Form einer von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen und zeichnerischen Festlegung in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Das Ziel der Festsetzung von Vorranggebieten für Freiraumschutz nach Nr. 2.2.2. des LEP Umwelt, u.a. der Sicherung und Erhaltung zusammenhängender unzerschnittener und unbebauter Landschaftsteile zu dienen, ist offensichtlich nur bei den beschriebenen – unversehrten - Landschaftsteilen noch zu erreichen. Zu diesen Schutzobjekten rechnet der Bereich der unstreitig seit rund 70 Jahren bereits bestehenden Sandgrube jedoch offensichtlich nicht, so dass diese Festlegung dem Weiterbetrieb jedenfalls nicht absolut entgegenstehen kann.

Gleiches gilt auch hinsichtlich der Lage des Vorhabens im durch Verordnung vom 31.3.1977 (Amtsbl. S. 405) ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet L 3.08.37/ 11. Diese Verordnung verbietet den Abbau von Sand und Kies nicht völlig, sondern macht ihn lediglich gemäß § 5 Nr. 2 c) von einer Erlaubnis abhängig.

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin eine Reihe der von ihr im Rahmen der Abwägung herangezogenen öffentlichen Belange bzw. Gründe in ihrer Bedeutung verkannt hat und dass kein öffentlicher Belang der Zulässigkeit eines Weiterbetriebs des Sandabbaus von vornherein und schlechthin nicht überwindbar entgegensteht. Schon dies steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Abwägung der objektiv bestehenden gegenläufigen Belange entgegen, so dass dahinstehen kann, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des die Sandgrube betreffenden Teils des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und – insbesondere mit Blick darauf, dass zu einem erheblichen Teil lediglich potentielle Biotope festgestellt wurden - bewertet wurden.

Zudem leidet die Abwägung der Antragsgegnerin offensichtlich daran, dass sie bekannte bzw. offenkundige abwägungsbeachtliche private Belange der Antragsteller nicht gesehen oder jedenfalls – insofern vor dem Hintergrund der rechtlichen Fehleinschätzung der dem Vorhaben der Antragsteller entgegenstehenden Gründe - in ihrem Gewicht völlig unangemessen bewertet hat. Dem Gemeinderat der Antragsgegnerin war im maßgeblichen Zeitpunkt bekannt, dass die Antragsteller Eigentümer der im Sandgrubenbereich gelegenen Parzellen mit einem – trotz jahrzehntelangem Abbau - noch in wesentlichen Teilen nicht ausgebeuteten Rohstoffvorkommen (Sand, Kies) sind, deren Nutzung sich aufdrängte und die sie auch tatsächlich – weiterhin – wirtschaftlich nutzen wollen, und dass diese Nutzungsmöglichkeit standortgebunden und vom Gesetzgeber in § 35 BauGB privilegiert ist. Welche Bedeutung dieser sich aufdrängenden Nutzungsmöglichkeit für die Antragsteller zukommt, geht aus der im - bei dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz geführten - Genehmigungsverfahren, an dem auch die Antragsgegnerin beteiligt wurde, vorgelegten Betriebsbeschreibung hervor. Danach beabsichtigen die Antragsteller - ohne die nicht privilegierten, nicht abwägungsrelevanten Teile des Vorhabens - in der vorgenannten Phase II, für die allein der Genehmigungsantrag gestellt wurde, auf der vom früheren Abbau unbearbeitet gebliebenen Fläche von 35.571 m² (Parzelle 801/41) und der Parzelle 617/40 (2.881 m²) jährlich insgesamt ca. 50.000 t Sand abzubauen. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin die eigentumsrechtliche Position der Antragsteller, die sie durch die fälschliche Annahme entgegenstehender Rechtsgründe letztlich auf einen – tatsächlich nicht gegebenen - „endgültig eingestellten Sandgrubenbetrieb“ reduziert hat, nicht wirklich gegen ihr wichtige, aber teilweise auch nicht zutreffend erkannte gegenläufige öffentlichrechtliche Belange abgewogen. Dies zeigt sich etwa bei ihrer Argumentation bei dem Naturgut Wasser, dessen Gefährdung nicht durch konkrete Tatsachen belegt, sondern nur behauptet wird, und ihren Hinweis auf eine „rechtlich gesicherte“ Benutzung des natürlichen Zulaufs für das Parkbad, den sie aus der unbefristeten Einleitgenehmigung der Unteren Wasserbehörde vom 5.9.1983 herleitet (Planaufstellungsverfahren, Bl. 228) , die tatsächlich jedoch lediglich eine Genehmigung zur „Einleitung von Abwässern aus dem gemeindeeigenen Parkbad“ beinhaltet; darüber hinaus ist das Wasserrecht, das in dem die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Antragsgegnerin für die kleinste Fläche („Ödland“) betreffenden Verfahren 2 A 403/09 (Vgl. Urteil vom 29.4.2010 – 2 A 403/09 -) thematisiert wurde, von den Antragstellern bestritten und sogar noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ungeklärt. Dass ihre Darlegungen zu öffentlichen Belangen jedenfalls nur eingeschränkt belastbar sind, zeigt auch ihr Verweis im Bereich des Naturschutzes auf der Begründung des Entwurfs der Bauleitplanung zugrundeliegende überholte – nicht tragende - Feststellungen zur Wertigkeit einzelner Biotope, die es zu aktualisieren gelte (Planaufstellungsverfahren, Bl. 227) . Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 I 1 Nr. 1 BauGB auch erheblich, da die Mängel in diesem Bereich offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, also beachtlich gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 - m.w.N.) Das ist nach dem Vorstehenden der Fall. Die Mängel waren auch „von Einfluss“ auf das Ergebnis der Abwägung, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin ohne diese Mängel eine andere Entscheidung getroffen hätte, zumal sie zum Teil auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage beruhten und ohnehin schon eine erhebliche Anzahl der Gemeinderatsmitglieder gegen die Bauleitplanung gestimmt bzw. sich bei der Stimmabgabe enthalten und damit eine kritische Einstellung zur Planung gezeigt hat.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend gegeben.

Denn in der Entscheidung der Antragsgegnerin, das – wie dargelegt – von der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 I GG umfasste Interesse der Antragsteller an einer weiteren Sand- und Kiesgewinnung im Bereich der vorhandenen Grube gegenüber den mit der Planung verfolgten Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes hintanzustellen, liegt bei Zugrundelegung der objektiven Gewichtigkeit der einander gegenüberstehenden Belange ein evident unvertretbarer Interessenausgleich. Die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin bedeutet nämlich im Ergebnis, dass die Antragsteller ihre Interessen, noch gewinnbare Sand- und Kiesvorkommen im Grubenbereich wirtschaftlich nutzbar zu machen, denen mit Blick auf die Standortgebundenheit einer solchen Rohstoffgewinnung im Außenbereich eine durch die prinzipielle Zuerkennung einer Privilegierung gemäß § 35 I Nr. 3 BauGB indizierte besondere Bedeutung beizumessen ist, wegen natur- und landschaftsschutzrechtlicher Zielsetzungen aufgeben müssen, die im Bereich des in Rede stehenden Grubengeländes im Wesentlichen darauf hinauslaufen, Belange des Naturschutzes fördernde (Biotop-) Strukturen erst zu schaffen, und zwar mittels Maßnahmen, die hinsichtlich ihrer Realisierbarkeit noch völlig offen sind. Dieses Planergebnis wird auch mit Blick auf Art. 20a GG der Bedeutung der Eigentumsgewährleistung bei den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes nicht annähend gerecht.

Diese Planung bedeutet, dass den Antragstellern insbesondere ihr Eigentum an den Flächen im Sandgrubenbereich nur noch als eine formale Hülle bleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, sondern allenfalls noch Schutz- und Pflegelasten sowie Verkehrssicherungspflichten ergeben. Der Sache nach ist es das Anliegen der Antragsgegnerin, private Flächen der Öffentlichkeit zur Naherholung und zum „Naturgenuss“ (Planaufstellungsverfahren, Bl. 418) auf Kosten der Eigentümer zur Verfügung zu stellen. Denn es finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Schwere dieses geplanten Eingriffs in das Eigentumsrecht der Antragsteller erkannt oder dass sie sich auch nur ansatzweise mit der Frage beschäftigt hätte, ob und ggf. wie die jeweiligen Eigentümer und insbesondere die Antragsteller zu entschädigen sind (vgl. Entschädigungs- oder Übernahmeanspruch nach § 40 I 1 Nr. 14, II BauGB). Zu diesem Thema gibt es bisher lediglich die Erklärung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach eine Entscheidung dahin, dass zur Verwirklichung der Planung keine Enteignung stattfinden solle, nicht getroffen sei.

Die aufgezeigten Mängel begründen die umfassende Unwirksamkeit der angegriffenen Planung, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die übrigen Festsetzungen ohne die Regelungen für das Sandgrubengelände unverändert getroffen hätte, da letzteres gewissermaßen das „Herzstück“ des planerischen Konzeptes bildet.

Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 3.11.2008 (2 C 224/08) - auf 20.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/04/2010 00:00

Tenor Unter Abänderung des am 16. Januar 2008 verkündeten Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 774/07 – wird der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses .
published on 25/06/2009 00:00

Tenor Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil
published on 01/04/2008 00:00

Tatbestand   1 Streitig ist, ob Einkünfte des Klägers in den Streitjahren 2001 und 2002 aus einer Tätigkeit in Drittländern für eine schweizerische Kapitalgesellschaft in der Schweiz oder in der Bundesrepublik steuerpflichtig sind. 2 Der
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 26/02/2013 00:00

Tenor Der am 7. Dezember 2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ (Nr. 114.07.00) ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist hins
published on 09/07/2010 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläuf
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.

(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie

1.
den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder
2.
Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die sonstige Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung steht der Beseitigung nach Satz 1 gleich. Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie von der Beseitigung betroffen werden. Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzunehmen.

(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Inhaber von Raum, der überwiegend gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum), eine anderweitige Unterbringung an, soll der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.

(3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung Vermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Entsiegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. § 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Beseitigungskosten vom Eigentümer bis zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entstehenden Vermögensvorteile zu tragen. Der Kostenerstattungsbetrag kann durch Bescheid geltend gemacht werden, sobald die bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt ist. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.

(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie

1.
den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder
2.
Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die sonstige Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung steht der Beseitigung nach Satz 1 gleich. Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie von der Beseitigung betroffen werden. Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzunehmen.

(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Inhaber von Raum, der überwiegend gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum), eine anderweitige Unterbringung an, soll der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.

(3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung Vermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Entsiegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. § 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Beseitigungskosten vom Eigentümer bis zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entstehenden Vermögensvorteile zu tragen. Der Kostenerstattungsbetrag kann durch Bescheid geltend gemacht werden, sobald die bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt ist. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.