Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Jan. 2009 - 1 B 315/08

published on 30/01/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Jan. 2009 - 1 B 315/08
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juli 2008 - 11 L 511/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 3750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch den der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des zwischen den Beteiligten umgekehrten Rubrums ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19.04.2007 - 11 L 314/07 - (damals bestätigt durch Beschluss des Senats vom 3.09.2007 – 1 B 215/07 -, AS RP –SL 35, 104 ff.) zurückgewiesen wurde, muss ohne Erfolg bleiben. Die Voraussetzungen, unter denen § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses vorsieht, liegen nicht vor.

Der Antragsteller stützt seine Beschwerde in seinem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung durch den Senat bestimmenden Schriftsatz vom 18.08.2008 auf zwei Aspekte. Er meint, der in erster Instanz vorgelegte Bericht der Geotechnik S. vom 14.09.2007 (Bl. 15 ff. d. A.) belege - ebenso wie die ergänzende Aktennotiz Nr. 1 der Geotechnik S. vom 05.08.2008 (Bl. 135 f. d. A.)-, dass die Nutzung der in Rede stehenden Gemeindestraße durch die Antragsgegnerin über die Grenzen des Gemeingebrauchs hinausgehe und sich daher als Sondernutzung darstelle, und ist des Weiteren der Auffassung, dass diese Sondernutzung nach der zwischenzeitlich mit rückwirkender Kraft erfolgten Änderung der gemeindlichen Sondernutzungsgebührensatzung der Sondernutzungsgebührenpflicht unterliege, so dass der eine Sondernutzungsgebühr für den Monat November 2006 festsetzende Bescheid vom 04.01.2007 in der geänderten Satzung eine wirksame Rechtsgrundlage finde. Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass zu einer Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19.04.2007. Gleiches gilt schon mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinsichtlich der in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 22.09.2008 erstmals aufgestellten Behauptung, die über die Parzellen .../21 und .../26 verlaufende Zufahrt zu der zum Werksgelände der Antragsgegnerin führenden ehemaligen Bundesstraße sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem die begehrte Abänderung ablehnenden Beschluss vom 14.07.2008 eingehend mit dem erstgenannten Argument, der Bericht der Geotechnik S. vom 14.09.2007 belege, dass der durch den Gewerbebetrieb der Antragsgegnerin verursachte Lastkraftwagenverkehr auf dem als Gemeindestraße gewidmeten, ca. 300 m langen Straßenstück sich straßenrechtlich als Sondernutzung darstelle, befasst und dieses Argument mit überzeugender Begründung als nicht stichhaltig verworfen.

Dabei geht das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung zutreffend davon aus, dass dem Gemeingebrauch an einer Straße durch deren bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit Grenzen gezogen sind und dass ein Verkehr, der diese Grenzen überschreitet, sich als Sondernutzung darstellt. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn eine Straße von ihrer Tragkonstruktion her nicht für den Verkehr mit schweren Lastkraftwagen gedacht ist. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass sich aus dem Bericht der Geotechnik S. vom 14.09.2007 nicht herleiten lasse, dass der durch vier Kernbohrungen untersuchte Oberbau der zur Gemeindestraße abgestuften ehemaligen Bundesstraße nicht auf den Verkehr mit schweren Lastkraftwagen ausgelegt sei. Dem ist zuzustimmen.

Die von der - im Verlauf des Verfahrens mehrfach zitierten - Rechtsprechung anerkannten Fälle einer als Sondernutzung zu qualifizierenden Überschreitung des Gemeingebrauchs unterscheiden sich von der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung maßgeblich dadurch, dass es jeweils um die Benutzung einer nach der äußeren Beschaffenheit erkennbar nur für einen schwachen Verkehr bestimmten Straße mit schweren Fahrzeugen ging. (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel 26 Rdnr. 4.2) So betraf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg einen Weg, der sich lediglich als Wirtschaftsweg für leichtere Fahrzeuge eignete. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.1989 - 5 S 1990/87 -, NVwZ-RR 1990, 225 ff.) Das OLG Oldenburg hatte sich mit einem über einen längeren Zeitraum erfolgenden, von einem Fuhrunternehmer veranlassten Schwerlastverkehr auf einem nicht verkehrsbedeutenden gemeindlichen Verbindungsweg, der der Erreichung angrenzender Ländereien diente, zu befassen (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.02.1996 - 2 U 296/95 -, juris) und in der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG ging es um einen Kiesgrubenbetreiber, der eine maximal 4 m breite Straße, die für den Begegnungsverkehr mit Lastkraftwagen für den Schwertransport nicht geeignet war, zur Ausschöpfung einer Kiesgrube nutzen wollte. (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 10.07.1997 - 11 U 78/95 -, juris) Diesen Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass die Nichteignung der jeweiligen Straße für die häufige Inanspruchnahme durch Lastkraftwagen bereits gemessen an der äußeren Ausgestaltung der Straße erkennbar war und die Annahme einer unzureichenden Beschaffenheit für regelmäßigen Schwerlastverkehr sich daher geradezu aufdrängte. Anders stellt sich der vorliegende Sachverhalt dar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass das in Rede stehende Straßenstück als Bundesstraße gebaut, über Jahre hinweg bis zur 1972 verfügten Abstufung in eine Gemeindestraße als solche genutzt wurde und damals wohl mehr als 100 Lastkraftwagen pro Tag zu verkraften hatte. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 03.09.2007 betont hat, sprechen die Rahmenbedingungen mithin dafür, dass die durch die zu der Akte gereichten Fotos, die einen Eindruck von der äußeren Ausgestaltung der Straße vermitteln (vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 03.09.2007 - 1 B 215/07 -, a.a.O.) , dokumentierte Fahrbahnbreite und die Tragkonstruktion auch auf ein häufiges Befahren mit Lastkraftwagen ausgelegt sind. Dass die Straße diesen Anforderungen nach den konkreten Gegebenheiten dennoch nicht genügt, lässt sich den erstmals im Abänderungsverfahren vorgelegten Ausführungen der Geotechnik S. vom 14.09.2007 bzw. vom 05.08.2008 nicht entnehmen.

Nach deren Feststellungen verfügt die Straße auch nach ihrer langjährigen Nutzung als Bundesstraße und ihrer zur Zeit der Untersuchung durch die Geotechnik S. bereits seit 35 Jahren erfolgenden Nutzung u. a. als Zufahrt zu dem Werksgelände der Antragsgegnerin durchgängig über einen an den Fahrbahnrändern etwa 48 bis 50 cm bzw. an einer Messstelle in der Fahrbahnmitte ca. 59 cm starken und damit soliden Oberbau, der den heutigen straßenbautechnischen Vorgaben für die Anlegung einer Gemeindestraße - wie sie in der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) vorgesehen sind - durchgehend und vollumfänglich entspricht.

Dass der Sachverständige die Auffassung vertritt, die durch den Betrieb der Antragsgegnerin veranlasste Nutzung rechtfertige es, die Straße nicht als „normale“ Gemeindestraße der Bauklasse IV, sondern als Straße im Gewerbegebiet, die der - höhere Anforderungen an die Stärke des Oberbaus (55 cm) stellenden - Bauklasse II zuzuordnen sei, zu deklarieren, hat auf die nach der erkennbaren, an die Zweckbestimmung zur Zeit ihrer Herstellung anknüpfenden äußerlichen Beschaffenheit der Straße vorzunehmende Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung keinen maßgeblichen Einfluss. Die zwischen der Bauklasse II und der Bauklasse IV differenzierenden Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen werden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erstellt und als technische Empfehlungen für die Bemessung im Straßenbau verwendet. Für die straßenrechtliche Frage, ob die Nutzung einer vorhandenen Straße in Grenzfällen noch Gemeingebrauch ist oder sich bereits als Sondernutzung darstellt, bieten diese Richtlinien keine handhabbaren Kriterien. Weder der Straßenbenutzer noch die Erlaubnisbehörde können ohne eine Kernbohrung Aufschluss darüber gewinnen, ob der Oberbau einer Straße durchgehend eine Stärke von 55 cm aufweist oder ob diese Stärke - wie vorliegend - an verschiedenen Stellen mit 48 bzw. 50 cm relativ knapp verfehlt wird. Liegen hingegen gravierende Abweichungen von dem für die Aufnahme von Schwerlastverkehr üblichen technischen Standard vor, so bedarf es zu deren Nachweis regelmäßig keiner Kernbohrungen, da die in gravierenden Abweichungen zu Tage tretende Ungeeignetheit für den Schwerlastverkehr sich bereits in der äußeren Beschaffenheit der Straße widerspiegeln wird. Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass für die Abgrenzung, ob eine Intensivierung der Inanspruchnahme einer Straße durch zusätzlichen Schwerlastverkehr noch Gemeingebrauch oder bereits Sondernutzung ist, nicht eine zentimetergenaue, ausschließlich an den technischen Bemessungsregeln orientierte, technisch aufwändige Untersuchung der Stärke des Oberbaus maßgeblich sein kann, sondern dass vielmehr auf den äußerlich erkennbaren Bauzustand der Straße unter Berücksichtigung des Verkehrszwecks, zu dem sie angelegt wurde, abzustellen ist. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die bisherige Nutzung erfolgt ist, ohne einen vorzeitigen Verschleiß zu verursachen; hätte bereits die bisherige Nutzung einen vorzeitigen Verschleiß bewirkt, so wäre indiziert, dass eine Intensivierung der Nutzung die durch die bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit vorgegebene Grenze des Gemeingebrauchs überschreiten dürfte.

Fallbezogen sind Anhaltspunkte für einen vorzeitigen Verschleiß der ehemaligen Bundesstraße infolge des bisherigen Lastkraftwagenverkehrs weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach den Feststellungen des Sachverständigen konzentrieren sich die Beschädigungen der Fahrbahndecke auf den Kurvenbereich, der allerdings von seiner Entstehungsgeschichte nicht der ehemaligen Bundesstraße B 406 zuzuordnen ist, sondern nach dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 22.09.2008 erst Anfang der 70er Jahre anlässlich der Abstufung zur Gemeindestraße als kleinräumiges Verbindungsstück zu dem Autobahnzubringer angelegt wurde. Dass dieses Teilstück möglicherweise bautechnisch nicht die Qualität der ehemaligen Bundesstraße aufweist, vermag indes die Annahme einer Sondernutzung nicht zu begründen. Dieses kleine Verbindungsstück wurde zu einer Zeit hergestellt, als der über die ehemalige Bundesstraße erschlossene Betrieb der Antragsgegnerin bereits genehmigt und aufgenommen war. Sollte damals trotz der Zweckbestimmung zur Aufnahme auch des durch diesen Betrieb bedingten Lastkraftwagenverkehrs bei der technischen Bauausführung gespart worden sein, so kann hieraus nicht 35 Jahre später auf eine der Antragsgegnerin zuzurechnende Überschreitung des Gemeingebrauchs geschlossen werden.

Dem Verwaltungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass der Abänderungsantrag schon mit Blick darauf ohne Erfolg bleiben muss, dass die vorgelegten Stellungnahmen der Geotechnik S. die Auffassung des Antragstellers, der Tatbestand einer Sondernutzung sei erfüllt, nicht zu belegen vermögen.

Abgesehen hiervon ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass bei summarischer Prüfung der spezifisch gebührenrechtlichen Problematik nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das seitens des Senats in seinem Beschluss vom 03.09.2007 gerügte Fehlen einer wirksamen satzungsmäßigen Rechtsgrundlage für die angefochtene Heranziehung zwischenzeitlich durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzungsänderung vom 30.10.2007 behoben ist.

Der Satzungsgeber hat den früher unter Ziffer 3 der Anlage zu der Gebührensatzung vom 31.01.2006 geregelten Gebührentatbestand „Übermäßige Benutzung der Straße“, für den eine tägliche Gebühr von 100 bis 1.000 Euro vorgesehen war, durch den in der Neufassung der Satzung ebenfalls unter Ziffer 3 geregelten Tatbestand „Auf Dauer angelegte, über den Gemeingebrauch hinausgehende verkehrliche Inanspruchnahme einer Straße mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t“ ersetzt, für den ebenfalls ein Gebührenrahmen von 100 bis 1.000 Euro pro Tag vorgegeben ist, und in § 8 der Gebührensatzung angeordnet, dass die geänderte Satzung rückwirkend zum 03.03.2006 in Kraft tritt. Dem hält der Antragsgegner entgegen, dass durch diese Änderung kein Mangel der Vorgängersatzung behoben, sondern ein neuer bisher nicht vorhandener Gebührentatbestand geschaffen worden sei, weswegen das Rückwirkungsverbot eine rückwirkende Inkraftsetzung dieses Gebührentatbestandes ausschließe.

Dieser Einwand erscheint bei summarischer Prüfung durchaus relevant. An der grundsätzlichen Zulässigkeit und damit Wirksamkeit des Gebührentatbestandes der Ziffer 3 der im Veranlagungszeitraum November 2006 - jedenfalls zunächst - geltenden Fassung der Anlage zu der Gebührensatzung vom 31.01.2006 hat der Senat in seinem Beschluss vom 03.09.2007 keine Zweifel geäußert, sondern die Auffassung vertreten, dass dieser Gebührentatbestand als Rechtsgrundlage für die Erhebung der durch Bescheid vom 04.01.2007 festgesetzten Sondernutzungsgebühr nicht in Betracht kommt, weil er die angeblich über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der Straße durch die nunmehrige Antragsgegnerin tatbestandlich nicht erfasst. Mithin hat der Satzungsgeber einen Gebührentatbestand, dessen Wirksamkeit nicht in Zweifel gezogen war, rückwirkend durch einen neuen Gebührentatbestand ersetzt, der eingreifen soll, wenn eine Straße durch Lastkraftwagenverkehr dauerhaft über den Gemeingebrauch hinausgehend verkehrlich in Anspruch genommen wird. Er hat also keinen durch die Nichtigkeit einer Vorschrift begründeten Satzungsmangel geheilt, sondern einen Gebührentatbestand, den es nach der bisherigen Satzung nicht gab, neu eingeführt und rückwirkend in Kraft gesetzt, obwohl es keine aus höherrangigem Recht herzuleitende gemeindliche Verpflichtung, in derartigen Konstellationen Sondernutzungsgebühren zu erheben, gibt. Unter diesen Gegebenheiten spricht viel dafür, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des neuen Gebührentatbestandes das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verletzt. (vgl. zur Problematik: Teilurteil des Senats vom 05.09.2007 - 1 A 44/07 -, amtl. Abdr. S. 27 f., AS RP-SL 35, 120 ff. = LKRZ 2007, 463 ff.)

Schließlich kann auch das Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 22.09.2008, die über die Parzellen .../21 und .../26 verlaufende Zufahrt zu der zum Werksgelände der Antragsgegnerin führenden ehemaligen Bundesstraße sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, dem Abänderungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen.

Die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist war mit Ablauf des 18.08.2008 verstrichen, so dass der Antragsteller nach diesem Zeitpunkt gehindert war, zur Begründung seiner Beschwerde neue Umstände vorzutragen, die über eine Vertiefung bzw. Präzisierung seiner bisherigen Einwände gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hinausgehen. (OVG Greifswald, Beschluss vom 02.09.2002 - 2 M 39/02 -, NVwZ-RR 2003, 318 f.) Die Prüfungskompetenz des Senats wird im Beschwerdeverfahren durch § 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 3 VwGO dahingehend beschränkt, dass sie sich nur auf solche Umstände erstreckt, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen werden konnten und mussten. Demnach ist es dem Beschwerdegericht zwar nicht verwehrt, sachlich-rechtlich entscheidungserhebliche Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingetreten sind. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395 f.) Indes ist eine solche Fallgestaltung vorliegend nicht gegeben, da die Widmung des kleinräumigen Verbindungsstückes angeblich bereits seit dessen Herstellung, also seit Anfang der 70er Jahre, fehlt. Im Verhältnis zu den fristgerecht erhobenen Einwänden des Antragstellers gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses, die sich mit der Bewertung der Stellungnahme der Geotechnik S. und der rückwirkenden Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung befassen, handelt es sich um qualitativ neues Vorbringen, das keinen Zusammenhang erkennen lässt, der es erlauben könnte, von einer bloßen Ergänzung und Vertiefung der fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe zu sprechen. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849 f.) Eine Berücksichtigung ist schließlich auch nicht unter dem Aspekt, es handele sich um einen offenkundigen Umstand, der auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Antragstellers in die Entscheidungsfindung des Senats einfließen dürfte (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.2008 - 5 BS 239/07 -, juris) , zulässig. Denn das Vorbringen, das über die Parzellen .../21 und .../26 verlaufende Straßenstück sei nicht gewidmet, erschöpft sich in der diesbezüglichen Behauptung des Antragstellers. Sowohl die Richtigkeit dieser Behauptung wie auch deren antragstellerseits bisher nicht dargelegte Entscheidungserheblichkeit bedürften vor einer Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidungsfindung näherer Überprüfung, so dass es sich ersichtlich nicht um einen offenkundigen, ohne Weiteres berücksichtigungsfähigen Umstand handelt. Nichts desto trotz sei abschließend angemerkt, dass hinsichtlich des in Rede stehenden Straßenstücks die unter anderem an eine unerhebliche Verlegung der Straße anknüpfende Widmungsfiktion des § 6 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 SStrG einschlägig sein dürfte.

Nach alledem bleibt die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.07.2008 erfolglos.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.