Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2014 - 1 A 287/14

published on 12/12/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2014 - 1 A 287/14
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. April 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 495/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 25.6.2014 gibt auch unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 22.9.2014 und 17.11.2014 keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.

1. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird

BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben.

Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist das im Beschlusstenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, soweit dieses das auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Begehren der Klägerin abgewiesen hat, die Aufnahme des von ihr betriebenen Gesundheits-Zentrums S. mit 15 Planbetten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in den Krankenhausplan des Saarlandes für die Zeit von 2011 bis 2015 festzustellen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin ein gesetzesakzessorischer Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme ihrer Einrichtung mit 15 Planbetten der betreffenden Fachrichtung nicht zustehe, weil in diesem Umfange kein ungedeckter Bedarf an entsprechenden Krankenhausleistungen gegeben sei. Die zur Erstellung des Krankenhausplanes durchgeführte Bedarfsanalyse sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe als Planungsbehörde nicht gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des tatsächlichen Krankenhausbedarfs im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie verstoßen. Insbesondere habe er dadurch, dass er den gutachterlich in einer Bandbreite von 68 bis 103 Planbetten prognostizierten Bedarf auf 86 vollstationäre Planbetten des betreffenden Fachbereichs konkretisiert habe, keine Unterversorgung mit entsprechenden Krankenhausleistungen in Kauf genommen.

Mit den hiergegen gerichteten Einwendungen ihres Zulassungsvorbringens vermag die Klägerin nicht durchzudringen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt

BVerwG, Urteile vom 14.4.2011 - 3 C 17.10 -, Juris, Rdnr. 15, und vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, Juris, Rdnr. 17 ff..

Voraussetzung für den Anspruch auf Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist somit, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Dies lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, d.h. der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Beide Male ist unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht etwa ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Der zuständigen Planungsbehörde ist es daher nicht erlaubt, bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs einen anderen als den tatsächlichen Bedarf zugrunde zu legen, etwa davon abweichende niedrigere Zahlen, und damit eine Minderversorgung in Kauf zu nehmen. Die Bedarfsanalyse als solche ist nämlich kein Planungsinstrument

BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rdnr. 54 ff..

Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich aber naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat

BVerwG, Urteile vom 25.7.1985, wie vor, Rdnr. 56, und vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2002 – 9 S 1586/01 -, Juris, Rdnr. 38, 39.

Fallbezogen hat der Beklagte die streitgegenständliche Bedarfsanalyse im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie auf der Grundlage des Gutachtens der G. mbH – ... – vom September 2010 erstellt, die im Rahmen der Erarbeitung des saarländischen Krankenhausplans für den Geltungszeitraum 2011 bis 2015 unter anderem mit der Analyse der Versorgung im psychosomatischen Bereich beauftragt worden war, für welchen im Saarland ab 2011 erstmals Hauptfachabteilungen im Krankenhausplan ausgewiesen werden sollten. Dabei standen die Gutachter vor der Schwierigkeit, dass für das Saarland keine Daten hinsichtlich psychosomatischer Leistungen vorlagen, da gemäß der bisherigen Planung Psychosomatik zum einen als Teil/Schwerpunkt innerhalb der Hauptfachabteilungen Innere Medizin (Krankenhaus St. J./ D. mit 24 Betten, Klinikum A-Stadt ohne konkrete Bettenzuweisung) ausgewiesen und zum anderen in den Fachgebieten Psychiatrie und Psychotherapie abgebildet war und die insoweit jeweils durchgeführten psychosomatischen Versorgungsleistungen statistisch nicht separat erfasst worden waren. Mangels anderer Daten haben die Gutachter daher die Entwicklung der akutstationären Psychosomatik/Psychotherapeutische Medizin in Deutschland anhand leistungsrelevanter Kennzahlen aus den Jahren 2004 bis 2008 betrachtet (Gutachten, Seite 222). Danach haben die Gutachter bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Krankenhaushäufigkeit in Deutschland von 6,3 je 10.000 Einwohner, einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen und einem Sollnutzungsgrad von 95 % (adaptiert an die Sollnutzungsgrade Psychiatrie und Psychotherapie) einen Bedarf von 68 stationären Betten errechnet. Dagegen hat sich bei Berücksichtigung eines Bettenbedarfs in der Akutpsychosomatik von 0,7-1,0 Betten je 10.000 Einwohner für das Saarland ein rechnerischer Bedarf zwischen 72 und 103 Betten ergeben. Ausgehend von diesen genannten Annahmen hat das Gutachten einen Kapazitätsbedarf zwischen 68 und 103 akutpsychosomatischen Betten im Saarland ermittelt (Gutachten, Seiten 226, 227). Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat der Beklagte im Krankenhausplan vom 23.6.2011 für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zunächst 56 Planbetten in Hauptfachabteilungen (Krankenhaus St. J./ D. mit 36 Betten und K. Krankenhaus P. mit 20 Betten) sowie 34 Betten innerhalb fachbezogener Schwerpunkte in den Abteilungen Psychiatrie und Psychotherapie (S-Kliniken …mit 30 Betten) und Innere Medizin (Klinikum A-Stadt mit 4 Betten) ausgewiesen. Im Rahmen der 1. Fortschreibung des Krankenhausplans vom 9.4.2013 hat der Beklagte sodann den Bettenbestand im Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit der Aufnahme der A-Klinik/B. um weitere 30 vollstationäre Planbetten ab dem 1.10.2013 aufgestockt und im Gegenzug die als Schwerpunktbetten der Psychosomatischen Medizin innerhalb der Fachbereiche Psychiatrie und Psychotherapie sowie Innere Medizin ausgewiesenen 34 Betten in der Folge außer Betracht gelassen. Damit hat der Beklagte den Bettenbedarf im Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie auf insgesamt 86 vollstationäre Planbetten konkretisiert, was bezogen auf den von den Gutachtern prognostizierten Bedarfskorridor von 68 bis 103 Betten etwas über dem rechnerischen Mittelwert liegt.

Mit ihren hiergegen im Zulassungsvorbringen erhobenen Einwendungen vermag die Klägerin nicht zu überzeugen, insbesondere kann auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bei der Konkretisierung des Bettenbedarfs im Bereich der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie von unzutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist oder sich nicht einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.

Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Bedarfsermittlung des Beklagten nicht aktuell sei, weil das Gutachten aus dem Jahr 2010 stamme und die darin verwendeten Daten noch älter seien. Die herangezogenen Daten aus der Bundesstatistik seien mangels saarlandspezifischer Leistungsdaten unbehilflich. Daher habe das Gericht zu Unrecht nicht beanstandet, dass das Gutachten aufgrund einer unzureichenden Datenlage erstellt worden sei. Der Beklagte hätte mit Blick auf seinen Auskunftsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SKHG die zur Feststellung des bestehenden Bedarfs notwendigen Belegungszahlen der bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Schwerpunktbetten des Fachgebiets Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von den betroffenen Krankenhäusern beschaffen können und müssen.

Hierzu ist zu sehen, dass das der Bedarfsanalyse des Beklagten zugrunde liegende Gutachten mit den Daten gearbeitet hat, die zum damaligen Zeitpunkt erreichbar waren. Insoweit hat das Gutachten bei der Bedarfsberechnung - mangels eigener Daten für das Saarland - die leistungsrelevanten Kennzahlen aus den Jahren 2004 bis 2008 betreffend die akutstationäre Psychosomatik/ Psychotherapeutische Medizin in Deutschland in den Blick genommen und den Bedarfskorridor von mindestens 68 und höchstens 103 Planbetten aus den Kennzahlen für das Jahr 2008 ermittelt, indem es von einer Krankenhaushäufigkeit von 6,3 je 10.000 Einwohner, einer Verweildauer von 40 Tagen und einer Bettendichte von 0,7 bis 1,0 Betten (statt 0,8 Betten in 2008) ausgegangen ist. Dass den Gutachtern insoweit aktuellere Daten aus der Bundesstatistik zur Verfügung standen, wird von der Klägerin nicht substantiiert behauptet. Gleichwohl ist zu betonen, dass das Gutachten bei der Bedarfsanalyse der zukünftigen Entwicklung des Fachgebietes eine besondere Bedeutung beimisst und insoweit ausführt, dass die zunehmende gesellschaftliche und gesundheitsökonomische Bedeutung psychosomatischer und psychischer Erkrankungen unter den Experten unbestritten ist. So ergibt sich bereits aus den im Gutachten dargestellten bundesweiten Kennzahlen, dass die Fallzahlen im Bereich der psychosomatischen Versorgung zwischen den Jahren 2004 und 2008 deutschlandweit von 35.310 auf 51.441 Behandlungsfälle und damit um etwa 45 % gestiegen sind. Dementsprechend geht das Gutachten bei seiner Analyse - der Meinung von Experten folgend - auch für die Zukunft insbesondere von einer weiterhin steigenden Nachfrage nach psychosomatischen Leistungen und damit einhergehenden Fallzahlsteigerungen aus. Daher vermag der Einwand der Klägerin, die Bedarfsanalyse beruhe auf einer veralteten Datengrundlage, nicht zu überzeugen. Fehl geht auch das Argument der Klägerin, dass die herangezogenen Daten aus der Bundesstatistik nicht saarlandspezifisch und daher unbehilflich seien. Zwar hat der Beklagte bei der Erarbeitung des Krankenhausplanes die Bedarfsanalyse an der Versorgung der saarländischen Bevölkerung auszurichten. Es ist aber schon nichts dafür ersichtlich, dass sich im Bereich der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie die Verhältnisse im Saarland derart von denen in den anderen Bundesländern unterscheiden, dass bundesstatistische Erhebungen - wie nochmals zu betonen ist: bei fehlenden eigenen Leistungsdaten im Saarland - nicht als Basis bei der Ermittlung des Bedarfs im Bereich der psychosomatischen Versorgung im Saarland nutzbar gemacht werden können. Darüber hinaus ist zu beachten, dass durchaus saarlandspezifische Aspekte, wie etwa die Erreichbarkeit psychosomatischer Kompetenz im Jahr 2009 oder die im Saarland vorgehaltenen rehabilitativen Kapazitäten, bei der Bedarfsermittlung eine Rolle gespielt haben (Gutachten, Seiten 224, 225). Soweit die Klägerin weiter rügt, dass saarlandspezifische Belegungszahlen in Bezug auf die bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Schwerpunktbetten des Fachgebiets Psychosomatische Medizin und Psychotherapie von den betroffenen Krankenhäusern hätten beschafft werden können, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass es im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung keine dokumentierten Leistungsdaten der saarländischen Krankenhäuser zu Leistungen in der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie gegeben hat, da keine entsprechenden Hauptfachabteilungen existierten und die entsprechenden Leistungen entweder über das jeweilige Budget für psychiatrische Leistungen in den saarländischen Psychiatrien oder im Rahmen von Begleitbehandlungen in den Abteilungen der Inneren Medizin abgerechnet wurden. Die Krankenhäuser haben daher keine speziell psychosomatische Leistungsdokumentation erstellt. Dies stimmt mit den bereits dargelegten Feststellungen im Gutachten der ... überein. Eine nachträgliche Differenzierung psychosomatischer Leistungen ist ersichtlich nicht in Betracht gekommen. So führt bereits das Gutachten einleuchtend aus, dass eine vollständige Trennung der Leistungen insbesondere zwischen der Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatik angesichts der Überschneidungen beider Fachgebiete nicht möglich ist (Gutachten, Seite 226). Zumindest wäre eine verlässliche nachträgliche Unterscheidung, welche Versorgungsleistungen in den zurückliegenden Jahren psychosomatischer Art und welche Versorgungsleistungen anderen Fachgebieten zuzurechnen sind, mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen

Siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2002, wie vor, Rdnr. 42, hinsichtlich einer verneinten tragfähigen Abgrenzung zwischen Akutfällen und Rehabilitations- und Versorgungsfällen im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin.

Nach alledem ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die Gutachter in einer keinen durchgreifenden Bedenken begegnenden Weise auf der Grundlage des zur Verfügung stehenden Datenmaterials und der durch Experten gegebenen Einschätzung der künftigen Entwicklung im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie den anzunehmenden Mindest- und Höchstbedarf in einer Bandbreite von 68 bis 103 Betten dargestellt haben.

Auch mit ihrem weiteren Vorbringen vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Danach habe der Beklagte statt der Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs den Bedarf mit einem Mittelwert von 86 Betten innerhalb des prognostizierten Bedarfskorridors von 68 bis 103 Planbetten angenommen. Bereits die zeitlich nachgelagerte Planbettenausweisung der A-Klinik/B. mit 30 Planbetten belege einen rechtswidrig geplanten Bedarf. Zudem sei aufgrund der allgemeinen Entwicklung im Bereich des Fachgebiets Psychosomatische Medizin und Psychotherapie anzunehmen, dass die Zahl der psychosomatischen Erkrankungen in den letzten Jahren stark angestiegen sei und die Krankenhaushäufigkeit deutlich höher als bei 6,3 liege. Ferner habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass der Sollnutzungsgrad von 95 % deutlich zu hoch angesetzt sei. Dieser entspreche nahezu einer Vollauslastung der Planbetten und berücksichtige eine Bettenreserve, etwa für Notfälle, nicht. Zudem entspreche der ermittelte Bedarfskorridor von 68 bis 103 Planbetten einer prozentualen Spanne von 43,08 %. Die pauschale Festlegung auf die Mitte des Bedarfskorridors ohne Angabe von Gründen sei daher willkürlich. Jedenfalls bei der Prüfung ihres Planaufnahmeantrages sei die Einholung der Belegungszahlen der bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Plan- und Schwerpunktbetten gerechtfertigt gewesen. Stattdessen habe sich der Beklagte nur allgemein auf das Gutachten berufen und eine konkrete Bedarfsermittlung auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht durchgeführt.

Der Beklagte hat auf der Grundlage des im Gutachten angegebenen Bedarfskorridors zwischen 68 und 103 Betten den Bedarf an Planstellen im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zunächst dahingehend konkretisiert, dass er 56 Planbetten in Hauptfachabteilungen dieses Fachgebiets und zusätzlich 34 Planbetten als Schwerpunktbetten in den Abteilungen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Innere Medizin ausgewiesen hat. In der Folgezeit hat er dann nach seinen Darlegungen die unzureichende Deckung des Bedarfs erkannt, weil die Schwerpunktbetten in der Psychiatrie und Psychotherapie (S-Kliniken …) und in der Inneren Medizin (Klinikum A-Stadt) diesen Fachgebieten und nicht der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zuzurechnen waren. Der Beklagte hat deshalb im Zuge der 1. Fortschreibung des Krankenhausplans die Schwerpunktbetten in den besagten Fachabteilungen außer Betracht gelassen und die Planbetten in den Hauptfachabteilungen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie durch die Aufnahme der A-Klinik/B. um 30 Betten aufgestockt, so dass nunmehr insgesamt 86 vollstationäre Planbetten für uneingeschränkt psychosomatische Versorgungsleistungen zur Verfügung stehen. Damit ist die Bettenkapazität gegenüber den nach dem vorangegangenen Krankenhausplan 2006 bis 2010 ursprünglich vorhandenen 24 Planbetten, die überdies allesamt lediglich als Schwerpunktbetten in Hauptfachabteilungen der Inneren Medizin ausgewiesen waren, mehr als verdreifacht worden. Der Einwand der Klägerin, dass bereits durch die Planbettenausweisung der A-Klinik mit 30 Betten ein fehlerhaft geplanter Bedarf dokumentiert sei, führt nicht weiter, da der Beklagte eine Unterdeckung selbst erkannt und insoweit Abhilfe geschaffen hat. Im Weiteren weist die Klägerin zwar mit Recht darauf hin, dass die Zahl der psychosomatischen Erkrankungen in den letzten Jahren stark angestiegen sei. Gesehen werden muss aber, dass das Gutachten, wie bereits dargelegt, selbst von weiter steigenden Fallzahlen ausgegangen ist und dieser während der Geltungsdauer des Krankenhausplanes zu erwartende Effekt daher grundsätzlich bereits in die Bedarfsprognose Eingang gefunden hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch einem Anstieg des Bedarfs entgegenwirkenden Faktoren Bedeutung beizumessen ist. So weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens im September 2010 noch von über 1 Million Einwohnern im Saarland ausgegangen sind und die Einwohnerzahl mittlerweile mit weiterhin negativer Tendenz deutlich unter diesem Wert liegt. Nach den Angaben des Statistischen Amtes des Saarlandes lag die Bevölkerungszahl im Saarland im Jahr 2010 bei 1.017.567 Einwohnern, im Jahr 2011 bei 997.855 Einwohnern, im Jahr 2012 bei 994.287 Einwohnern und im Jahr 2013 nur noch bei 990.718 Einwohnern

siehe hierzu Statistisches Landesamt Saarland, Land & Leute, Statistik in Kürze,

wobei bezogen auf den Zeithorizont 2015 mit einem weiteren Bevölkerungsrückgang zu rechnen ist

siehe hierzu Wikipedia, Bevölkerungsentwicklung in den deutschen Bundesländern, Prognose 2015-2060, wonach die Bevölkerungszahl im Saarland im Jahr 2015 zwischen 980.000 (Untergrenze) und 981.000 (Obergrenze) liegen wird.

Außerdem führt das Gutachten aus, dass die Verweildauer und der damit notwendige Kapazitätsbedarf sinken, wenn integrative Behandlungskonzepte zwischen Akut- und Rehabilitationsbereich konsequent umgesetzt werden. Diesem Gesichtspunkt kommt gerade für das Saarland besondere Bedeutung zu, weil nach dem Gutachten in diesem Bundesland im Vergleich zum Bundesdurchschnitt mehr rehabilitative Kapazitäten zur Verfügung stehen und diese auch stärker genutzt werden (Gutachten, Seiten 225, 227). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der vom Beklagten festgelegte Sollnutzungsgrad von 95 % (adaptiert an die Sollnutzungsgrade Psychiatrie und Psychotherapie) nicht zu hoch angesetzt. Hierzu hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass gerade in der psychosomatischen Medizin akute Notfälle selten sind sowie Notfälle, bei denen Lebensgefahr für den Patienten besteht, nahezu nicht anfallen und zudem die Verweildauer in der Psychiatrie im Saarland im Durchschnitt 20 Tage und in der Psychosomatischen Medizin durchschnittlich 40 Tage beträgt. Insoweit ist aber zu beachten, dass je geringer die Zahl der Notfälle ist und je höher die Verweildauer beträgt, desto besser sich in dem Fachgebiet der Psychosomatischen Medizin die Ausnutzung der Planbetten steuern lässt. Von einem zu hoch angesetzten Sollnutzungsgrad und einer daraus folgenden planerischen Verknappung des tatsächlichen Bedarfs kann daher keine Rede sein. Im Weiteren geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass psychosomatisch erkrankte Menschen nicht ausschließlich in den Hauptfachabteilungen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie versorgt werden. Das Gutachten führt hierzu aus, dass die Trennschärfe zwischen den somatischen und psychiatrischen/ psychotherapeutischen Fachdisziplinen im Hinblick auf die Behandlung psychosomatischer Patienten sowie zwischen den Sektoren Akut und Rehabilitation nicht durchgängig gegeben ist und insoweit vielfältige Überschneidungen bestehen (Gutachten, Seite 228). Daher liegt es geradezu in der Natur der Sache, dass Krankheitsbilder der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie in vielen anderen Fachgebieten, vor allem in der Psychiatrie und Psychotherapie, aber auch in somatischen Fachgebieten wie der Inneren Medizin, der Rheumatologie sowie der Orthopädie, sowie in der Rehabilitation mit behandelt werden. Soweit die Klägerin noch rügt, dass jedenfalls bei der Prüfung ihres Planaufnahmeantrages Anlass bestanden hätte, bei den bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Plan- und Schwerpunktbetten des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Leistungsdaten nachzufragen, ist darauf hinzuweisen, dass der Aufnahmeantrag der Klägerin am 28.3.2011 gestellt und der Krankenhausplan am 21.6.2011 von der saarländischen Landesregierung beschlossen sowie im Amtsblatt des Saarlandes vom 29.6.2011 (Teil II, Seite 522 ff) veröffentlicht wurde. Von daher weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass aus seiner Sicht im Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags der Klägerin – am 16.4.2012 – keine Anhaltspunkte vorlagen, dass die im Gutachten erstellte Bedarfsprognose nicht mehr aktuell war. Darüber hinaus begegnet durchschlagenden Zweifeln, dass angesichts der Kürze der zwischen dem Inkrafttreten des Krankenhausplanes und dem Erlass des ablehnenden Bescheides verstrichenen Zeit überhaupt aussagekräftige Leistungsdaten – zumal mit Blick auf den damals noch erheblichen Bestand an Schwerpunktbetten – erreichbar waren. Vor diesem Hintergrund und angesichts des im Gutachten angegebenen weiten Rahmens zwischen einer Mindest- und einer Höchstversorgung

siehe hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.7.1979 – X A 829/78 -, Juris, Rdnr. 31

ist unter Beachtung der bei Prognoseentscheidungen nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die vom Beklagten als Planungsbehörde auf der Grundlage des Gutachtens vorgenommene Konkretisierung des Planbettenbedarfs im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit einem knapp oberhalb der Mitte des von den Gutachtern prognostizierten Bedarfskorridors liegenden Wert von 86 vollstationären Planbetten nicht zu beanstanden ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beklagte mit dieser Vorgehensweise in unzulässiger Weise nicht an dem tatsächlichen sondern an einem von ihm erwünschten Bettenbedarf orientiert und eine Minderversorgung der saarländischen Bevölkerung mit Leistungen der psychosomatischen Medizin in Kauf genommen hat. Dabei muss auch gesehen werden, dass der Beklagte nach Erstellung des Krankenhausplans, wie dessen unter dem 9.4.2013 vorgenommene 1. Fortschreibung zeigt, die weitere Entwicklung des Bedarfs beobachtet und mit der Aufgabe der Schwerpunktbetten und Ausweisung von Planbetten allein in Hauptfachabteilungen im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sein bisheriges Planungskonzept umgestaltet hat. Dies unterstreicht, dass der Beklagte den Krankenhausplan mit der gebotenen Flexibilität handhabt und ihn anpasst, wenn aus seiner Sicht die Bedarfsstruktur dies erfordert

siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 14.4.2011, wie vor, Rdnr. 13, 14.

Konkrete Tatsachen dafür, dass in dem für die Beurteilung des von der Klägerin verfolgten Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts

OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.10.2013 - 3 A 307/13 -

eine andere Bedarfsanalyse angezeigt war, zeigt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht substantiiert auf. Dies gilt auch hinsichtlich der Entwicklung der Verhältnisse bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2014 unter Bezugnahme auf einen Zeitungsartikel vom 1.10.2014 auf einen Anstieg der psychosomatischen Erkrankungen und eine zwischenzeitlich offensichtlich schon erfolgte 2. Fortschreibung des Krankenhausplanes verweist, liegen diese Tatsachen außerhalb des fallbezogen relevanten maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage.

Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Bedarfsanalyse einwendet, die behördliche Einschätzungsprärogative müsse auf nachvollziehbare Sachgründe gestützt werden und die Prognose habe unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise zu erfolgen, sind damit ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan. Das Gleiche gilt für die Behauptung der Klägerin, die pauschale Festlegung auf die Mitte des - einer Spanne von 43,08% entsprechenden - Bedarfskorridors genüge nicht den Anforderungen an eine wissenschaftlich fundierte Abwägung der in Betracht kommenden Regelungsalternativen. Die Klägerin verkennt, dass der Bedarfsermittlung durch das ...-Gutachten und darauf beruhend der konkretisierenden Bedarfsprognose des Beklagten alle zur Verfügung stehenden Leistungsdaten zugrunde lagen, und darüber hinaus ausweislich des Gutachtens wissenschaftliche Erkenntnisse und Expertenmeinungen in die Bewertung einbezogen wurden. Darüber hinaus hat der Beklagte sachliche Gründe dafür dargelegt, weshalb im Zuge der 1. Krankenhausplanfortschreibung der Bedarf auf insgesamt 86 vollstationäre Planbetten im Bereich der Psychosomatischen Medizin und der Psychotherapie festgelegt wurde. Die von der Klägerin in der Antragsschrift vom 25.6.2014 auf den Seiten 9 und 10 angeführten „relevanten Umstände des Einzelfalls“, die ihrer Ansicht nach bei einer angemessenen Berücksichtigung der verfügbaren Daten zu beachten seien, geben zu keiner anderen Beurteilung der vom Beklagten vorgenommenen Bedarfsanalyse Anlass. Ebenso wenig ist aus Sicht des Senats zu bezweifeln, dass sich das Gutachten der ..., auf dem die Bedarfsprognose des Beklagten beruht, einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Falle nicht restlos aufklärbarer Tatsachen im Zweifel die obere Grenze des Bedarfskorridors maßgebend sei, da eine Unterdeckung des Bedarfs an Krankenhausbetten nicht mit dem KHG zu vereinbaren sei. Gemäß § 1 KHG ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Dabei steht dem Ziel der bedarfsgerechten Versorgung nicht nur eine Unterdeckung sondern auch ein Überangebot an Krankenhausbetten entgegen. Die von der Klägerin offenbar befürwortete These „im Zweifel für die Überversorgung“ findet daher weder im Gesetz noch in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.1985 eine Stütze.

2. Im Weiteren kann der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beigemessen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.5.2013 - 3 A 447/11 - und vom 30.4.2013 - 3 A 194/12 -.

Im vorliegenden Fall weist bereits die in der als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage zugrunde gelegte Spanne von 43,08 % mit Gewicht darauf hin, dass es der Klägerin um die Klärung eines Einzelfalles und nicht um die Beantwortung einer Rechts- oder Tatsachenfrage geht, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts - entgegen der dahingehenden Annahme in der Fragestellung der Klägerin - gerade nicht, dass der vom Beklagten herangezogene Wert aus der Mitte des Bedarfskorridors nicht von sachlichen Gründen getragen ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den ermittelten Bettenbedarf ersichtlich als sachgerecht angesehen. Damit geht die dargelegte Rechtsfrage von Wertungen aus, die nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils sind. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist daher nicht dargetan.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren ergeht nach den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Ziffer 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.