Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am … 1989 in Erbil geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 19.9.2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 4.10.2006 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Bei seiner Anhörung vor der Beklagten am 24.10.2006 gab er an, sein Vater sei bis 2003 Mitglied in der Baath-Partei gewesen. Er habe dort als Nachfolger seines 1987 getöteten Onkels eine ihm nicht im Einzelnen bekannte Funktion im Komitee der Partei von Erbil inne gehabt. Von der Partei sei er auch bezahlt worden. Als im Jahr 2003 ihr Haus geplündert worden sei, seien sie umgezogen. Nach dem Krieg 2003 sei sein Vater nicht mehr tätig gewesen. Er habe auch Angst gehabt, zu arbeiten. Sein Vater und sein Bruder hätten sich häufig zwei bis drei Wochen außerhalb aufgehalten. Bei einem Überfall auf das Haus seiner Familie in Mossul im Stadtteil Wahda seien am 14.1.2006 sein Vater und ein Bruder getötet worden. Seine Mutter habe schwere Verletzungen erlitten. Er sei zwar in der Küche des Hauses gewesen, habe aber selbst die Täter nicht gesehen. Später habe es gehießen, es seien irakische Polizisten gewesen. Polizeiliche Ermittlungen hätten nicht stattgefunden. Er nehme an, dass der Grund für den Überfall in der Mitgliedschaft des Vaters in der Baath-Partei liege. Weil man irakische Regierungsstellen als Urheber der Tat verdächtigt habe, habe es keinen Sinn gemacht, den Vorfall bei den zuständigen Sicherheitsorganen anzuzeigen. Zunächst sei man nach dem Überfall in einen anderen Stadtteil von Mossul umgezogen. Nach der Entlassung der verletzten Mutter aus dem Krankenhaus sei der Kläger etwa zwei Monate später mit ihr, der Ehefrau des getöteten Bruders und einem weiteren Bruder aus Angst nach Syrien ausgereist, wo die Mutter, die auch unter Diabetes gelitten habe, verstorben sei. Die Schwägerin sei in den Irak zurückgekehrt, der andere Bruder in Syrien geblieben. In Syrien hätte er zwar bleiben können. Da das Leben dort ohne Arbeitsmöglichkeiten für ihn jedoch schwierig gewesen sei und er auch nicht in den Irak hätte zurückkehren können, wo er keine sozialen Kontakte gehabt habe, habe er sich zur Weiterreise entschlossen. Mit Hilfe von Schleppern sei er auf dem Luftweg in die Türkei gebracht worden und sei dann von dort aus nach Deutschland gekommen. Im Irak habe er selbst noch keine Probleme mit hoheitlichen Stellen gehabt und sich auch nicht politisch engagiert. Wehrdienst habe er nicht geleistet, da er ja noch Schüler gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, das er durch die Regierung bedroht sehe. Im Irak lebten zwar noch ein Onkel, eine Schwester und seine Schwägerin, die Ehefrau des getöteten Bruders. Zu dem Onkel habe er jedoch keinen Kontakt mehr; eine Rückkehr zu einer weiblichen Verwandten sei unüblich.
Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit Bescheid der Beklagten vom 15.1.2007 abgelehnt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert.
Zur Begründung war ausgeführt, aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat könne der Kläger sich auf Artikel 16 a Abs. 1 GG nicht berufen. Weiter bestehe auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 kein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Erhebliche Zweifel an dem Vorbringen des Klägers bestünden zunächst insoweit, als er sich darauf stütze, dass die Familie wegen der früheren Mitgliedschaft des Vaters in der Baath-Partei in das Blickfeld der jetzigen irakischen Sicherheitsorgane geraten sei. Aufgrund der nur ungenauen und oberflächlichen Darlegungen des Klägers zur angeblichen Funktion seines Vaters sei allenfalls von einer untergeordneten Stellung in der Baath-Partei auszugehen, so dass Sanktionen der jetzigen irakischen Sicherheitskräfte nicht plausibel seien. Allein die Mitgliedschaft in der ehemaligen Baath-Partei reiche für eine Überstellung an ein Gericht nicht aus. Zwar treffe zu, dass Mitglieder der Baath-Partei oder Personen, die Verbindungen zum früheren Regime oder zur Baath-Partei gehabt hätten, im Einzelfall Racheakten Dritter ausgesetzt sein könnten. Aufgrund der bloßen Mitgliedschaft in der Baath-Partei müssten Personen aber nicht mit Racheakten rechnen.
Der Kläger selbst habe sich in seinem Heimatland politisch nicht engagiert und keine eigenen Probleme mit hoheitlichen Stellen gehabt. Er sei daher bei einer Rückkehr in seine Heimat konkret gegen ihn gerichteten Gefahren nicht ausgesetzt. Insoweit sei auch zu gewichten, dass nach seinen Angaben noch immer Angehörige im Irak lebten bzw. sogar wieder dort hin zurückgekehrt seien.
Im Übrigen sei der Kläger aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit auf einen Aufenthalt in den nach wie vor weitgehend autonomen kurdischen Nordprovinzen zu verweisen, woher die Familie auch ursprünglich stamme. Die Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan – Irak sei in Teilen besser als im übrigen Irak.
Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Eine individuell konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, er sei allenfalls durch die Auswirkungen des allgemeinen Übermaßes an Gewaltanwendung im Irak mit betroffen gewesen. Die angespannte Sicherheits- und die Versorgungslage im Irak stellten aber eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Sie begründeten keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Zwar seien Gewaltakte an der Tagesordnung. Diese gälten jedoch in aller Regel zielorientiert den multinationalen Truppen, irakischen Regierungsorganen, irakischen Streitkräften und der irakischen Polizei, der Kollaboration verdächtigen Repräsentanten irakischer Institutionen und Personen, die mit der irakischen Regierung und den US- geführten Koalitionstruppen zusammenarbeiteten oder in den Verdacht einer solchen Zusammenarbeit gerieten. Ziel solcher Angriffe sei es, den Wiederaufbau und die Bildung einer demokratischen Neuordnung zu sabotieren. Der Kläger habe aber nicht dargetan, dass gerade er aufgrund persönlicher Lebensumstände einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, durch Anschläge oder Reaktionen staatlicher Kräfte auf Anschläge in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Deshalb könne insoweit von einer -landesweiten - extremen Gefahrenlage nicht die Rede sein. Eine solche bestehe auch weder mit Blick auf die Versorgung mit Lebensmitteln noch auf die medizinische Grundversorgung, die dem Grunde nach gewährleistet seien. Für diese Bewertung spreche auch die freiwillige Rückkehr zahlreicher Iraker.
Gegen den ihm am 17.1.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 30.1.2007 Klage erhoben.
Zur Begründung vertiefte der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führte er aus, für eine Exponiertheit der Tätigkeit seines Vaters reiche es aus, dass allgemein bekannt gewesen sei, dass er Anhänger von Saddam Hussein gewesen sei. Ein Ausweichen in den Nordirak sei ihm nicht möglich, weil die Familie bereits im Jahr 1991 gerade wegen der Anhängerschaft des Vaters zur Partei Saddam Husseins in den Zentralirak nach Mossul umgesiedelt sei. Nach seiner Kenntnis habe der Vater dort in der Stadtverwaltung gearbeitet. Welche Funktion er konkret innegehabt habe, wisse er nicht. Angesichts des weitestgehenden Zusammenbruchs der Sicherheitssysteme sei im Irak kein hinreichender Schutz zu erlangen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.10.2007 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen (2 K 274/07). Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf den Bescheid der Beklagten ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, sein Heimatland vorverfolgt verlassen zu haben.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass der von dem Kläger geschilderte Überfall auf das Haus seiner Familie in Mossul stattgefunden habe und dass der Vater des Klägers ein Parteiamt innerhalb der Baath-Partei ausgeübt habe, sei eine Vorverfolgung nicht dargetan. Dass der Überfall auf die Familie nämlich durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen der Tätigkeit des Vaters des Klägers für die Baath-Partei zielgerichtet erfolgt sei, sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Zwar gebe es insbesondere für die Zeit bis Ende 2003 Hinweise auf (private) Rachefeldzüge gegen Baathisten. Für die spätere Zeit könne dies jedoch nicht mehr festgestellt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es im Irak eine Unzahl von Morden und kriminellen Aktivitäten gegen Leib, Leben und Freiheit anderer gebe, deren nähere Motive unklar seien. Hierzu sei auch der von dem Kläger geschilderte Überfall zu zählen.
Im Übrigen seien nach der Erkenntnislage Familienangehörige nicht Opfer von Vergeltungsmaßnahmen geworden, da diesen, besonders Frauen und Kindern, niemals eine Schuld an den etwaigen Untaten der Baath-Funktionäre zugewiesen würde. Diese Erwägungen beanspruchten Geltung sogar für die höchsten Baath-Funktionäre. Auch dies spreche dafür, dass der Anschlag, dem nicht nur der Vater des Klägers, sondern auch sein Bruder und letztlich seine Mutter zum Opfer gefallen seien, krimineller und nicht politischer Natur gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung des Klägers beruhe auf reinen Vermutungen.
Sei der Kläger, der sich selbst politisch nicht betätigt habe, demnach unverfolgt aus dem Irak ausgereist, könne auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit politischen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure rechnen müsse. Im Übrigen sei ihm als kurdischem Volkszugehörigen auch eine Rückkehr in seine ursprüngliche nordirakische Herkunftsregion in der Provinz Erbil zuzumuten, in der die Situation im Vergleich zur Situation in Süd- und Zentralirak weniger prekär sei.
Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestünden nicht, insbesondere liege ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die danach erforderliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in den Irak sei nach dem Gesagten bereits nicht annehmbar. Mangels individueller Gefährdung könne der Kläger subsidiären Schutz auch nicht auf Grundlage des Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie (QRL) beanspruchen. Als ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 lit. c der Richtlinie gelte eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie stellten Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt seien , für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Mangels individueller Gefährdung lägen die Voraussetzungen des Art.15 lit. c der Richtlinie nicht vor.
Eine extreme Gefahrenlage im Irak dergestalt, dass es dem einzelnen Ausländer mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten sei, in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden und deshalb unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG von einem zwingenden Abschiebungshindernis nach Satz 1 auszugehen sei, sei unter Auswertung der aktuellen Erkenntnislage gleichfalls zu verneinen.
Zwar sei die allgemeine Kriminalität im Irak nach dem Sturz des früheren Regimes Saddam Husseins stark angestiegen. Überfälle und Entführungen, aber auch terroristische Anschläge seien an der Tagesordnung. Zudem setzten sich offene Kampfhandlungen zwischen verschiedenen Gruppierungen fort, die zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung forderten. Indes sei zu berücksichtigen, dass sich die Terrorakte vor allem gegen Personen richteten, die mit dem politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert würden. Die Sicherheitslage sei dabei im Nordirak im Allgemeinen besser als in Bagdad oder in den Hochburgen der Aufständischen.
Auch wenn von den anhaltenden Anschlägen im Irak eine nicht zu unterschätzende Gefährdung für die dort lebenden Menschen ausgehen möge, rechtfertige die Anzahl der durch Terrorakte sowie andauernde Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer, die von Nichtregierungsorganisationen auf über 30.000 geschätzt würden, in Relation zu der ca. 27 Millionen betragenden Bevölkerungszahl des Irak offensichtlich nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender terroristischer Anschläge zu werden.
Im Ergebnis nichts anderes gelte auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestünden gegenwärtig nicht, zumal ein Großteil der Bevölkerung weiterhin Lebensmittelrationen aus einem Programm der Vereinten Nationen erhalte.
Gegen das ihm am 5.11.2007 zugestellte Urteil, das durch Beschluss vom 14.11.2007 wegen offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt worden war, hat der Kläger am 21.11.2007 - einem Montag - einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 13.11.2008 entsprochen hat (3 A 467/07).
Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, ihm drohe allein schon wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (Gruppen-)Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Todesschwadronen sowohl schiitischer als auch sunnitischer Extremisten entführten Angehörige der jeweils anderen Bevölkerungsgruppe und töteten sie. Landesweit ereigneten sich konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folterungen, Verstümmelungen und Entführungen. Schutz durch den irakischen Staat oder nicht staatliche Herrschaftsorganisationen sei faktisch nicht zu erlangen, auch eine Verfolgung einzelner Straftaten finde praktisch nicht statt. Zwar sei die genaue Anzahl der seit 2003 getöteten Sunniten nicht feststellbar. Fest stehe aber, dass Sunniten wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit häufig Ziel von Übergriffen und Anschlägen seien, so dass dem Kläger, da auch keine Fluchtalternative im Irak bestehe, eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei.
Ferner wendet der Kläger sich gegen die erstinstanzliche Auslegung des Art. 15 lit. c QRL.
Im Übrigen sei er - der Kläger - wegen der Tätigkeit seines Vaters für die Baath-Partei, deretwegen die Familie bereits Opfer eines politisch motivierten Anschlags geworden sei, auch aus individuellen Gründen verfolgt.
Eine weitere Gefährdung ergebe sich daraus, dass er mit einer irakischen Staatsangehörigen gegen den Willen der im Saarland lebenden Eltern nunmehr in B-Stadt zusammenlebe und diese nach der Geburt des gemeinsamen Kindes im Februar 2011 nach religiösem Ritus geheiratet habe. Seine Frau habe noch Verwandtschaft im Nordirak. Er befürchte, im Rückkehrfall von deren Familienangehörigen zur Wiederherstellung der Familienehre getötet zu werden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.10.2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 274/07 - in der Fassung der Berichtigung vom 14.11.2007 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 15.1.2007 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, angesichts des hohen Bevölkerungsanteils sunnitischer Religionszugehöriger im Irak von etwa 17 % bis 22 % könne nicht von einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte ausgegangen werden.
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat informatorisch gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.6.2011 verwiesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten (Akten des Bundesamtes und der Ausländerbehörde) sowie der Bundesamtsakte des Bruders des Klägers B. A. - 5 333 40 - 438 -, deren Inhalt ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Irak zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 15.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG.
Die von dem Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG ist zu verneinen, weil er nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er aus begründeter Furcht vor (bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender) politischer Verfolgung aus seinem Heimatland ausgereist ist bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen droht.
Er ist unverfolgt aus dem Irak ausgereist und muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein.
Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.6.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG von dem Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (lit. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter lit. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (lit. c).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG unterliegt im Wesentlichen den gleichen Anforderungen, nach denen auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG erfolgt
hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff.; zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 f., zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.
Auch die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass eine spezifische Zielrichtung vorliegt, d.h. die Verfolgung muss nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit an die vorstehend genannten Merkmale anknüpfen. An einer solchen gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen
hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie.
§ 60 Abs. 1 AufenthG trifft indes von Art. 16 a Abs. 1 GG abweichende Regelungen, soweit es Verfolgungen in Anknüpfung an das Geschlecht und eine nichtstaatliche Verfolgung betrifft. Insofern geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus.
Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, sind zudem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden, so insbesondere die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10.
Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315
haben in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist insoweit durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für die weiteren unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG gilt. Als Prognosemaßstab ist daher allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen
vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.
Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen
vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.
Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.
Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können
vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.
Von diesen Maßstäben ausgehend kann der - wie noch auszuführen sein wird - unverfolgt ausgereiste Kläger auch bei (ergänzender) Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak nicht beanspruchen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten individuellen Gründe als auch im Hinblick auf die Geltendmachung der im Irak herrschenden allgemeinen Lage.
Der Kläger ist als siebzehnjähriger Schüler ausgereist und hat sich nach eigenem Bekunden niemals selbst politisch betätigt und vor seiner Ausreise auch keinerlei Probleme mit irakischen hoheitlichen Stellen gehabt. Als verfolgungsbegründend führte er durchgängig allein den Überfall am 14.1.2006 auf das Haus seiner Familie in Mossul (Tötung seines Vaters und eines seiner Brüder, Verletzung mit späterer Todesfolge seiner Mutter) durch ihm unbekannte Täter - seinen Vermutungen nach irakische Polizisten - an, den er auf die Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein zurückführt.
Dem auch noch bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat hinsichtlich der konkreten Verfolgungsintention des Vorfalls vage gebliebenen, vornehmlich auf Mutmaßungen beruhenden Vorbringen des Klägers kann indes eine den Anforderungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entsprechende Verfolgungssituation nicht entnommen werden. Die erstinstanzliche Annahme, dass es zum damaligen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (ebenso wie noch heute) im Irak eine Unzahl von Morden, Anschlägen und kriminellen Aktivitäten gegen Leib, Leben und Freiheit anderer gegeben habe, deren nähere Motive unklar bzw. nicht aufklärbar seien, stimmt mit der Erkenntnislage des Senats überein
vgl. hierzu insbesondere Urteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - m.w.N.. für den damaligen Ausreisezeitpunkt; Lageberichte Irak des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Deutsches Orient Institut - DOI - an VG Aachen vom 1.9.2006 (2124 al/br) zu Az. 7 C 2353/05.A.
Die genaue Motivation dokumentierter Gewaltakte und auch die Zuordnung zu einem bestimmten Täter-(Kreis) lassen sich sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch heute noch nur schwer feststellen. Es lagen und liegen teils politische, teils kriminelle oder teils persönliche rachebedingte Motivationen und deren Mischformen vor. Es werden aber auch, ohne dass sich dies im Einzelfall stets mit Bestimmtheit feststellen ließe, reine Willküraktionen mit Zufallsopfern verübt, die allein dem Ziel der allgemeinen Destabilisierung des Landes dienen. Auch im Falle des Klägers blieben die Hintergründe des von ihm vorgetragenen Überfalls auf seine Familie unklar.
Des weiteren lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine sog. Sippenhaft bzw. Racheaktionen gegenüber Familienangehörigen von Mitgliedern - selbst höherrangiger Funktionäre - der ehemaligen Baath-Partei im Irak praktiziert wurden. Entsprechendes ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf absehbare Zeit nicht zu befürchten.
Anhänger und Mitglieder der 1968 gegründeten und im Mai 2003 aufgelösten Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein konnten zwar in der Zeit unmittelbar nach dessen Sturz in bestimmten Fällen in verstärktem Maß Opfer von Bedrohungen, Racheakten und Attentaten - besonders im Raum Bagdad - werden
hierzu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - vom 27.1.2006, Zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, Positionspapier vom 25.6.2007 und vom 22.5.2007 - Irak-Update -,
deren Hintergründe im Einzelfall zumeist nicht aufklärbar waren. Auch ließ sich zum damaligen Zeitpunkt weder eine generelle Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit staatlicher Stellen gegenüber gefährdeten (ehemaligen) Baath-Mitgliedern feststellen. Es gab Namenslisten mit „Baath-Ikonen“ und hochrangigen Funktionären. Die staatlichen Maßnahmen selbst beschränkten sich allerdings häufig auf die Entfernung der Betroffenen aus staatlichen Ämtern.
Auch nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts waren Racheaktionen in einem beachtlichem Umfang von Seiten anderer - nicht-staatlicher - Stellen (nur) bis Ende 2003 zu verzeichnen,
hierzu etwa Deutsches Orient-Institut - DOI - an VG München vom 1.9.2006 (2112 al/br.) zu Az. M 9 K 05.50273.
Nach dessen Feststellungen
vgl. insoweit auch Stellungnahme an VG Bayreuth vom 31.10.2005 (1937 al/br) zu Az. B 6 K 04.30095
ist insoweit des weiteren zu berücksichtigen, dass die Baath-Partei eine den ganzen Staat und alle seine Positionen ergreifende „Massenveranstaltung“ gewesen sei und viele zur Mitgliedschaft in der Baath-Partei eher gezwungen worden seien. Die Mitgliedschaft in dieser Partei und die Durchführung von Parteiaktivitäten, sogar von Vertreibungen führe daher für sich genommen noch nicht zu Racheaktionen.
Auch nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27.1.2006 gehören zu dem gefährdeten Personenkreis (allein) höherrangige Baath-Mitglieder und Funktionäre, die sich persönlich Verbrechen und Grausamkeiten schuldig gemacht haben, so insbesondere Angehörige der Geheim- und Sicherheitsdienste und der Spezialtruppen der Fedayin Saddam. Für einfache Mitglieder der Baath-Partei verneint die Schweizerische Flüchtlingshilfe - auch unter Hinweis auf eine entsprechende damalige Einschätzung des UNHCR und des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien - EZKS – eine Verfolgungsgefahr. Da vor dem Sturz Saddams die einfache Mitgliedschaft in der Baath-Partei, deren Gesamtmitgliederzahl auf 2,5 Millionen (= ca. 10 % der Bevölkerung) geschätzt wird,
zur Zahl der Baath-Mitglieder siehe FAZ vom 19.12.2008 und 14.1.2008, Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008,
oft ein „notwendiges Übel“ zur Erlangung einer Arbeitsstelle darstellte, galt und gilt eine solche ganz allgemein im Irak als akzeptierte Tatsache, so dass auf dieser Grundlage auch eine beachtliche Verfolgungsgefährdung von nicht-staatlicher Seite nicht angenommen werden kann.
In Übereinstimmung hiermit stellt die Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e.V. (EZKS) fest,
vgl. Stellungnahme an VG Köln vom 17.12.2004 im Falle des Sohnes eines Einsatzleiters einer Sonderstreife in Mossul, der mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet hatte,
dass die Mitgliedschaft in der Baath-Partei ein Massenphänomen war, um damals einigermaßen unbehelligt leben zu können und somit frühere Mitglieder, sofern sie nicht Angehörige der (sunnitischen) Elite waren und hervorgehobene Positionen innehatten oder sich an besonders grausamen Handlungen beteiligt hatten, nicht mit Racheakten rechnen mussten.
Zwar hat der Kläger geltend gemacht, sein Vater habe eine ihm nicht im Einzelnen bekannte Funktion im Komitee der Partei in Erbil (seinem Geburtsort) als Nachfolger eines 1987 getöteten Onkels innegehabt, wobei allerdings bereits 1991 ein Wegzug nach Mossul erfolgt war.
Eine herausgehobene Position des Vaters des Klägers im Sinne des vorstehend bezeichneten gefährdeten Personenkreises ergibt sich aus dieser Darlegung jedoch nicht. Von daher kann schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der vom Kläger vorgetragene Überfall eine gezielte Verfolgung des Vaters wegen dessen politischer Aktivitäten beinhaltete, was der Kläger lediglich vermutete, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür benennen zu können.
Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn ungeachtet dessen, ob der Vater des Klägers Opfer einer zielgerichteten Verfolgung, sei es von staatlicher oder sei es von nicht-staatlicher Seite war, lässt sich der Auskunftslage entnehmen, dass der Kläger selbst wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine Verfolgung von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren (im Sinne einer Art Sippenhaft) vor seiner Ausreise nicht zu befürchten hatte.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe
vgl. Bericht zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei vom 27.1.2006
führt unter Berufung auf verschiedene Quellen aus, dass es zum Ausreisezeitpunkt des Klägers nur wenig Hinweise auf die Verfolgung von Familienangehörigen selbst höherrangiger ehemaliger Baath-Mitglieder gebe. Familienmitglieder und Personen, die ehemaligen Baath-Funktionären nahegestanden hätten, würden wegen unter Saddams Regime begangener Verbrechen nicht in den Blick genommen. Fänden allerdings Angriffe auf Baath-Mitglieder statt, während sich diese in unmittelbarer Nähe von ihren Familienmitgliedern befänden, sei damit zu rechnen, dass letztere (de facto) vom Angriff ebenso getroffen werden könnten.
Diese Einschätzung stimmt daher mit der Stellungnahme
des DOI vom 1.9.2006 an VG München (2112 al/br) zu Az. M 9 K 05. 50273
überein, wonach Familienangehörige selbst des inneren Zirkels der Baath-Partei, u.a. die nunmehr in Jordanien lebenden Töchter Saddam Husseins, unangetastet blieben.
Racheakte, die sich gegen Verwandte ehemaliger Baathisten richteten, sind auch der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (EZKS)
in o.g. Stellungnahme vom 17.12.2004 an VG Köln
nicht bekannt. Bekannt sind der EZKS lediglich einige wenige Fälle, in denen bei Anschlägen auf ehemalige Baathisten die Schädigung von Familienmitgliedern billigend in Kauf genommen wurde. Nach den Feststellungen der EZKS bedeutet der Umstand, dass der der Bath-Partei angehörige Familienangehörige verstorben und somit nicht mehr greifbar ist, nicht, dass sich die Rache quasi automatisch gegen den Sohn oder andere Familienmitglieder richtet. Zwar sei nicht kategorisch auszuschließen, dass eine Person zum Opfer werde, weil ein enger Verwandter während der Baathherrschaft andere Personen geschädigt habe. Als typisch sei ein solcher Fall jedoch nicht zu bezeichnen.
Nach der genannten Auskunftslage kann daher davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geschilderte Angriff im Januar 2006 - ungeachtet von welcher Seite - nicht gezielt gegen ihn selbst wegen der ehemaligen Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei gerichtet war. Auch eine nach diesem Angriff eventuell unmittelbar bevorstehende Verfolgung in Form einer sog. Sippenhaft lässt sich auf dieser Grundlage verneinen. Der Kläger, der sonst keine weiteren eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, ist somit unter dem Blickwinkel eines individuellen Verfolgungsschicksals unverfolgt ausgereist.
Ebenso ist eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2006 bestehende Verfolgung des Klägers im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit und sunnitische Religionszugehörigkeit (im Sinne einer Gruppenverfolgung) zu verneinen.
Zur damaligen Verfolgungssituation dieser Gruppierungen kann vollumfänglich auf die den Beteiligten bekannten Feststellungen des Senats im Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 -, das den Fall eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit betraf, verwiesen werden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Situation nunmehr (rückwirkend) anders zu bewerten wäre, liegen nicht vor.
Ist der Kläger demnach unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt ihm nach den eingangs genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Überprüfung seines Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zugute und ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.
Die von ihm begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist zu verneinen, da aufgrund der aktuellen Erkenntnislage für den Kläger im Rückkehrfall eine beachtliche (überwiegende) Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung nicht zu prognostizieren ist.
Dies gilt sowohl für die von ihm geltend gemachte individuelle Verfolgungsgefahr wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei und den nunmehr vorgebrachten Nachfluchtgrund einer ihm angeblich drohenden Gefahr für Leib und Leben wegen Verletzung der Familienehre als auch mit Blick auf die allgemeine Lage im Irak.
Auch die Erkenntnisse für die Zeit nach seiner Ausreise bis heute lassen den Schluss auf eine dem Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei drohende Gefährdung nicht zu.
Nach übereinstimmenden Erkenntnissen
von EZKS an VG Düsseldorf vom 5.8.2008 im Falle des Sohnes eines Ministerstellvertreters in der Regierung Saddam Husseins, des Gutachtens von Brocks an VG Düsseldorf vom 26.2.2008, jeweils zu Az. 16 K 2407/07.A und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - SFH - Bericht Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009
kann allenfalls eine - rückläufige - Gefährdungssituation für ehemals hochrangige Baathisten, die persönlich Verbrechen oder Grausamkeiten begangen haben, bestehen. Dies gilt nach den eindeutigen Aussagen der genannten Quellen aber nicht für deren Familienangehörige.
Auch nach den vorliegenden Presseberichten
vgl. NZZ vom 15.1.2008 und SZ vom 29.3.2007.
kann nicht von einer Verfolgungsgefährdung für nicht hervorgehobene Mitglieder der Baath-Partei und erst recht nicht für deren Angehörige ausgegangen werden.
Vielmehr öffnete man bereits in den Jahren 2003 und 2004 nach einer anfänglichen „Hexenjagd“ auf Baathisten allmählich die Tore des Staatsdienstes für Staatsbedienstete in untergeordneten Funktionen, die ehemals der Baath-Partei angehört hatten.
Im Mai 2008 wurde schließlich durch - auch von Schiiten akzeptiertem - Gesetz früheren Baath-Mitgliedern, die sich keiner Verbrechen schuldig gemacht hatten, die Rückkehr in den Staatsdienst erlaubt. 3500 ehemals führenden Parteimitgliedern wurden Pensionen angeboten und 13000 anderen Mitgliedern die Rückkehr in den Staatsdienst gestattet
vgl. FAZ vom 19.12.2008 und vom 14.1.2008 , Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008.
Zur Zeit gibt es nur noch ganz vereinzelt Berichte über Tötungen von Mitgliedern der früheren Baath-Partei
vgl. etwa FAZ vom 28.3.2009.
Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine beachtliche Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu befürchten hat.
Er hat eine solche auch nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad mit Blick auf die von ihm nunmehr geltend gemachte Bedrohung wegen Verletzung der Familienehre durch im Irak lebende Verwandte der ohne Einwilligung der Eltern nach religiösem Ritus ihm angetrauten Ehefrau zu befürchten, mit der er mittlerweile ein gemeinsames Kind hat.
Eine nähere Bestimmung des Begriffs des nicht-staatlichen Akteurs im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG
vgl. dazu etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 -, InfAuslR 2007, 256 , wonach ein privat abgrenzbarer Personenkreis, der keine den Verfolgern nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und b AufenthG vergleichbare Gefährlichkeit und Struktur aufweist, als nichtstaatlicher Akteur ausscheidet und eine Bedrohung seitens Privater - wie etwa Blutrache - nicht unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufentG fallen, sondern lediglich im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen kann; andererseits aber Huber, AufenthG 2010, § 60 Rdnr. 34 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, E 126, 243
kann vorliegend dahinstehen.
Denn die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung knüpft jedenfalls nicht an eines der nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter: Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Verfolgung an. Anders als möglicherweise im Falle einer der Gefahr eines Ehrenmords ausgesetzten Frau knüpft die Bedrohung im Falles des Klägers auch nicht an das Geschlecht an, wobei auch hier das Tatbestandsmerkmal „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ zunächst vorliegen müsste.
Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund der von dem Kläger befürchteten Gefährdung wegen Verletzung der Familienehre scheidet daher aus.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak berufen.
Die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG erfasst nach der Rechtsprechung nicht nur die Fälle anlassgeprägter Einzelverfolgung, sondern kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung)
hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.
Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt dabei zunächst voraus, dass die festgestellten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmal treffen. In Betracht kommt eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volks- oder Religionszugehörigkeit - aber auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt.
Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings dann nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht
hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 – 10 B 18.09 –, vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - jeweils zitiert nach juris.
Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht
hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 - 10 B 18.09 - und vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, jeweils zitiert nach juris.
Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung „zahlreicher“ oder „häufiger“ Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.
Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen, sondern es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe erfolgen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden.
Bei der erforderlichen wertenden Gesamtschau der Verfolgungssituation sind nur asylrechtlich beachtliche, an die Merkmale in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG anknüpfende Maßnahmen zu berücksichtigen. Nicht einzubeziehen sind hingegen rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken
vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a.a.O..
Eine solche Gruppenverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG im Zusammenhang mit den europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie kann für sunnitische Religionszugehörige im Irak nicht angenommen werden. Auch individuelle gefahrerhöhende Umstände sind im Falle des Klägers nicht erkennbar.
Zur Verfolgungssituation sunnitischer Religionszugehöriger wie auch kurdischer Volkszugehöriger hat der Senat - wie dargelegt - grundlegend im Urteil vom 29.9.2006, a.a.O. sowie weiterführend
etwa in den Beschlüssen vom 12.3.2007 - 3 Q 114/06 - und 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -,
festgestellt, dass bei einer relativierenden Betrachtung der Anzahl der Opfer der Verfolgungsschläge und des jeweiligen Anteils der sunnitischen und kurdischen Bevölkerungsgruppe eine Gruppenverfolgung mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht zu verzeichnen ist. Bei der vom Senat dort vorgenommenen Maximalbetrachtung einer Anschlagsverletzungsgefahr würden selbst bei Annahme einer äußersten Anschlagsdichte von 1:270 oder 0,37 Prozent bezogen auf die gesamte irakische Zivilbevölkerung einschließlich Sunniten und Kurden ein Anteil von 99,6 Prozent der dort lebenden Menschen von Übergriffen verschont bleiben.
An dieser Einschätzung hält der Senat auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnismaterials fest. Eine Gruppenverfolgung der Bevölkerungsgruppen im Irak, denen der Kläger angehört, ist auch gegenwärtig zu verneinen.
Denn insbesondere die interkonfessionelle Gewalt (zwischen Sunniten und Schiiten) hat seit dem energischen Durchgreifen der irakischen Regierung gegen Milizen seit dem Frühjahr 2008 in einem relevanten Maß nachgelassen
hierzu etwa Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, (Lagebericht) vom 28.11.2010, vom 11.4.2010 und vom 6.10.2008.
Für den Kläger als Mitglied der Gruppe der (kurdischen) Sunniten kann daher derzeit eine Verfolgung im Irak nicht bejaht werden.
Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage.
Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes
in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010
hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.
Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge mit einer nennenswerten Zahl von Todesopfern festzustellen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salah al Din) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.
Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.
Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.
Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.
Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der sunnitischen und schiitischen Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.
Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.
Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit
vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011
fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.
In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.
In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.
Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind
vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.
Dies könnte sich - jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .
Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -
hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.
Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten, etwa religiöse, zum Opfer.
In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ( BAMF) in seiner Dokumentation
Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010
unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.
Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.
Amnesty international (ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis
vgl. etwa ai-Report 2010,
dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.
Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier
zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009
fest, dass sich die Lage in den südirakischen Provinzen sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden. Eine Einzelfallprüfung empfiehlt er auch für Asylbewerber aus den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya. Bezüglich Asylsuchender aus den zentralirakischen Provinzen Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninive und Salah al Din hält er nach wie vor eine internationale Schutzbedürftigkeit für gegeben.
Nach Feststellungen des UNHCR
in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH
ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch.
Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer Gruppenverfolgung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erforderliche Verfolgungsdichte bezogen auf die Gruppe sunnitischer Religionszugehöriger in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen.
Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - insgesamt jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien
vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005
ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.
Den Lageberichten Irak des Auswärtigen Amtes
vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,
zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.
In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgungsdichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Verfolgungsdichte nicht feststellbar.
Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:
Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796 und im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die von Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken
vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.
In der Provinz Ninive, der Herkunftsregion des Klägers, gab es im Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 41 Tote (je festgestellter Vorfall 2,3 Tote) und im Jahr 2009 je 100.000 Einwohner 30,1 Tote (845 Tote bei 474 Vorfällen, d.h. 1,8 Tote je Vorfall)
vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.
An dem Geburtsort des Klägers Erbil (Sitz der Regierung der Autonomen Region Irakisch-Kurdistan) sind die Zahlen noch geringer. So gab es im Jahr 2008 in der ersten Jahreshälfte 7 Tote und 4 Vorfälle, im zweiten Halbjahr wurde kein Vorfall bekannt. Somit waren dort 0,5 – 0,4 Tote je 100.000 Einwohner (1,75 je dokumentierter Vorfall) zu verzeichnen. Im Jahr 2009 waren bei 28 Vorfällen 31 Tote zu beklagen (2,2 Tote je 100.000 Einwohner und 1,1 Toter pro Vorfall).
Diese Zahlen haben sich insgesamt - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.
Laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)
vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,
hat sich bei Auswertung der Statistik von Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.
Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.
Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.
Nach den Ausführungen des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.
Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der
SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010
gleichfalls unter Berufung auf IBC mit zum Teil geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, der im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen habe. Allerdings weise IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen, auch religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.
Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken. So seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben
vgl. NZZ vom 3.1.2011.
Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts der Opferzahlen in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Gruppe der Sunniten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aktuell Gefahr liefe, im Rückkehrfall allein wegen seiner gruppenspezifischen Merkmale einer Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein, klar zu verneinen.
Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Sunniten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Schiiten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.
Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die vorgenannten Zählungen eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Sunniten, die nicht zum Tod der Opfer geführt haben.
So weist etwa die Dokumentation von Iraq Body Count nur Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches
hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.
Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.
Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen
vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.
So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer sunnitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.
Am 15.3.2010 wurden 7 Sunniten in Falludscha getötet
hierzu BAMF, Briefing Notes vom 22.3.2010
Am 5.4.2010 waren in Arab Jabour südlich von Bagdad 24 Tote sunnitischer Glaubenszugehörigkeit zu beklagen
vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010
Am 17.5.2010 wurde ein sunnitischer Prediger nördlich von Bagdad ermordet
vgl. Fischer Weltalmanach 2011, S. 232.
Am 18.7.2010 wurden in vorwiegend sunnitisch bewohnten Stadtteilen Bagdads 36 Menschen getötet, mehrheitlich aber Sicherheitskräfte und Soldaten
vgl. BAMF, Briefing Notes vom 18.7.2010.
Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen sich nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig sunnitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich – ausgehend von dem Mittelwert des Bevölkerungsanteils der Sunniten von 20 %, also ca. 6,4 Millionen Menschen - selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten und i.S.d. Art. 9 QRL Geschädigten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. genügende Verfolgungsdichte nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht zu prognostizieren. Dies belegen auch die Opferzahlen für 2011.
Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011 belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.
Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)
hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.
Eine im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine sunnitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - landesweit - drohen würde, ist daher nicht anzunehmen.
Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben.
So listet etwa EZKS
vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.
insbesondere Stadtviertel von Bagdad auf, die nachhaltig als „verfolgungsfreie“ Zonen für Sunniten zu bewerten sind, u.a. die Gebiete Adhamiyah, Al Mansour, Dora, Zayouna, Al Saydiya, Al A-amiriya, Al Adel, Al Khadhraa, Hayy al Jami’a. Darüber hinaus gibt es auch in der Umgebung von Bagdad mehrere sunnitisch dominierte Distrikte, in denen eine Verfolgungsgefahr zu verneinen ist.
Die Möglichkeit einer zumutbaren Aufenthaltsnahme für den in Erbil/Nordirak geborenen Kläger wäre darüber hinaus im Nordirak gegeben, aus dem seine Familie stammt. Dies ist sowohl unter dem vorgetragenen Aspekt der Zugehörigkeit zu einer ehemals baathistisch ausgerichteten Familie als auch seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit anzunehmen.
Eine Pro-baathistische Betätigung löst nach Einschätzung von EZKS
- H. Siamend - vom 22.3.2007 an VG Magdeburg zu Az. 4 A 190/04 MD und vom 24.11.2007 an VG Karlsruhe zu Az. A 3 K 10823/05
die Gefahr von Sanktionen etwa der KDP und der PUK im Nordirak nur dann aus, wenn sich die betreffende Person im Zuge ihrer Betätigung für die Baath-Partei besonderer Grausamkeiten schuldig gemacht hat oder in hohen Positionen befindlichen KDP- bzw. PUK-Politikern oder deren Verwandten geschadet hat;
Derartiges steht bei dem Kläger nicht im Raum
vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.
Ausgehend von den vorstehend dargestellten Opferzahlen kann schließlich auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden, die ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung ausmacht,
vgl. Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ihm drohende gruppenspezifische Verfolgung nicht angenommen werden.
Ist nach Vorstehendem ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG mangels individueller und gruppenbezogener Verfolgung zu verneinen, kann er auch eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht verlangen.
II.
Weder die in erster Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2,3 und 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote) noch die in zweiter Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationale Abschiebungsverbote)
vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris
kann getroffen werden.
Auch im Rahmen dieser Prüfung ist Art. 4 Abs. 4 QRL anzuwenden. Dessen Vermutungsregelung greift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 QRL erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war
zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.
Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus
vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.
Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt
vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.
Nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. b QRL darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Zwar können im Irak Fälle von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung nicht generell ausgeschlossen werden. Diese entsprechen aber überwiegend Fällen politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Da derartiges nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger im vorliegenden Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht
zu diesem Maßstab im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG etwa VGH Mannheim, Urteil vom 21.4.2009 - A 4 S 120/09 -, zitiert nach juris,
zum Begriff der konkreten Gefahr etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, zitiert nach juris
zu verneinen.
Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Dass er wegen einer Straftat gesucht werde, auf die im Irak die Todesstrafe steht, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht.
Auszugehen ist davon, dass die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist,
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2009 - A 11 S 982/06 -, zitiert nach juris,
denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren miteinbezogen.
Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben“ sowie des Begriffs der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - QRL - sind durch die inzwischen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, juris,
sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs
vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111
nunmehr hinreichend geklärt. Die Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 ebenfalls geklärt.
Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009, a.a.O., kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dabei unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 lit. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..
Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird, den „tatsächlichen Zielort“ des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat
vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..
Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.
Gemessen an diesen Maßstäben kann für den Kläger keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen festgestellt werden.
Nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vielmehr zu verneinen.
Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Mossul, der Herkunftsstadt des Klägers, oder in Erbil, seinem Geburtsort, bereits die Annahme eines landesweiten oder auch nur regionalen innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnte, kann vorliegend offenbleiben
ebenso etwa VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30021 -, OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - a.a.O. und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - und auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 -
Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung.
Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann sich der Kläger nicht berufen. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit als auch hinsichtlich der Betätigung seines Vaters in der Baath-Partei und unter Würdigung des Angriffs auf das Wohnhaus der Eltern des Klägers im Januar 2006. Insoweit kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.
Darüber hinaus ist auch der erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem künftigen befürchteten Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.
Die von der bereits dargestellten, immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft neben Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbesondere Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften, eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich ggf. der in der kurdischen Autonomieregion - KRG - wohnenden Personen -
vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 11.4.2010 und vom 28.11.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak von Mai 2010, Bundesasylamt vom 26.1.2011, Irak Sicherheitslage in Bagdad
allgemein ausgesetzt ist.
Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich - wie dargelegt - auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder körperlicher Unversehrtheit beschädigt zu werden
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..
Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen kann jedoch weder landesweit noch am Herkunftsort des Klägers Mossul oder auch an seinem Geburtsort Erbil eine derart hohe Gefahrendichte festgestellt werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Wegen der landesweiten Gefahrendichte im Einzelnen kann auf die eingehenden Ausführungen zur Gruppenverfolgung von Sunniten im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.
Die Lage in der nach der o.g. Rechtsprechung für den Rückkehrfall vornehmlich in den Blick zu nehmenden Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Ninive mit der Hauptstadt Mossul, stellt sich sodann wie folgt dar:
Mossul ist die zweitgrößte Stadt des Irak mit 1,7 Millionen Einwohnern. Es handelt sich um ein ethnisches Mischgebiet und die Hauptbevölkerungsgruppen sind Kurden, Araber und Turkmenen. Der Rest der Provinz ist überwiegend sunnitisch-arabisch geprägt, abgesehen vom Norden mit überwiegend kurdischer Bevölkerung sowie Turkmenen, Christen und anderen Minderheiten. Die Stadt ist eines der instabilsten Gebiete der Provinz und auch des Irak
vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, insbesondere unter Berufung auf Angaben des Iraq Body Count, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des U.S. Department of Defense,
In Mossul selbst soll es Berichten zufolge vielfach Morde und Erpressungen geben. Die sog. „high profile attacks“ (Autobombenanschläge, Selbstmordanschläge mit Autobomben und sonstige Selbstmordattentate) finden allerdings eher außerhalb der Stadt statt. Mossul soll nach den genannten Erkenntnissen nun sicherer sein als in den vergangenen Jahren. Während nach Presseberichten im Januar 2009 noch täglich zwischen neun und zehn Anschläge zu verzeichnen waren, sollen es im November 2009 weniger als vier Angriffe pro Tag gewesen sein. Nach einem anderen Bericht gab es im Jahr 2009 durchschnittlich sechs bis acht Vorfälle am Tag, wobei der Schwerpunkt auf den Gebieten in der Umgebung von Mossul lag.
Konkrete Opferzahlen für Mossul liegen dem Senat nicht vor. Für die Provinz Ninive sind jedoch - wie ebenfalls im Rahmen der Gruppenverfolgung dargelegt - rückläufige Opferzahlen zu verzeichnen. Für das Jahr 2009 ist insoweit von einer Anschlagsdichte von 0,0301 % auszugehen.
Nach diesen Erkenntnissen kann selbst unter Annahme eines innerstaatlichen Konflikts in der Herkunftsprovinz Ninive nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus sind gefahrerhöhende Umstände im Falle des Klägers nicht festzustellen. Die Sicherheit der Gruppe der Heimkehrer hängt nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes
vgl. Lageberichte vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010
im Wesentlichen davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. Da Kurden und Sunniten - wie der Kläger - in Mossul, einem ethnischen Mischgebiet, mit 40 % eine Hauptbevölkerungsgruppe darstellen
vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, von Januar 2010, S. 26
kann nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen und/oder ethnischen Minderheit angenommen werden
zur Verfolgungs- und Gefährdungssituation i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vgl. etwa etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 - im Falle eines aus der Provinz Dohuk stammenden Kurden; VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - (implizit) im Falle eines Kurden aus Kirkuk.
Da die seit dem Sturz der Regierung Saddam Husseins festzustellenden Gesamtopferzahlen sich kontinuierlich (von ca. 27000 Toten im Jahr 2003 auf ca. 4000 Tote) reduziert haben, ist auch eine Verschärfung dieser Situation nicht zu prognostizieren.
Gleiches gilt, wenn man eine Rückkehr des Klägers in seine Stammregion, die Provinz Erbil zugrunde legt. Dort wurden - wie im Rahmen der Prüfung einer Gruppenverfolgung ausgeführt - für das Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 0,5 Tote und für das Jahr 2009 2,2 Tote je 100.000 Einwohner dokumentiert, also noch weit geringere Zahlen als für den Bereich Mossul/Provinz Ninive.
Die Einschätzung des Senats zur allgemeinen Lage im Irak und zur Gruppe der Kurden und Sunniten entspricht der jüngeren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte
vgl. OVG Münster, Urteile vom 29.10.2009, a.a.O., VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - und Beschluss vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10; VGH München, Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - im Falle eines kurdischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Mossul, jeweils zitiert nach juris.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechende Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen
vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.2011 - 10 B 24/10 - , vom 28.9.2010 - 10 B 25/10 -.
Es liegen bei dem Kläger auch keine weiteren individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor. Er gehört insbesondere keiner der in den o.g. Lageberichten des Auswärtigen Amtes und weiteren Erkenntnisquellen bezeichneten gefährdeten speziellen Personengruppen an.
Dass die angebliche frühere Mitgliedschaft des Vaters des Klägers in der Baath-Partei keinen gefahrerhöhenden Umstand darstellt, wurde bereits dargelegt.
Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnten, sind ebenfalls nicht nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die konkrete Gefahr einer von der Konvention erfassten Rechtsgutbeeinträchtigung wegen seiner Religions- und Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen Gründen kann nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, nicht angenommen werden. Insbesondere ist nach der Auskunftslage seit dem Sturz des Saddam Regimes eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK des Klägers wegen seiner Asylbeantragung und Aufenthaltes im Ausland nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Aus gleichen Gründen wie vorstehend ist auch ein Anspruch des Klägers nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen.
Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.
Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt
Zwar ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig. Vorliegend kann nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von ihm befürchteten Nachstellungen und Gefährdungen seitens Verwandter seiner Ehefrau wegen Verletzung der Familienehre („Entführung“ einer Irakerin in Deutschland, die er gegen den Willen der Eltern nach Geburt eines gemeinsamen Kindes nach religiösem Ritus geheiratet habe). Derartige Racheakte seitens privater Akteure können prinzipiell eine Gefährdungssituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen
vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 – 1 LB 22/05 -, zitiert nach juris.
Im Falle des Klägers sind sie jedoch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Zwar sind nach der Auskunftslage im Irak sog. Ehrtötungen bzw. Racheakte zur Wiederherstellung der Familienehre durchaus verbreitet.
Nach Angaben des Auswärtigen Amtes
vgl. Lagebericht vom 28.11.2010; siehe im gegebenen Zusammenhang ebenso ai-report 2005
kommen sog. „Ehrenmorde“ im Alltag noch immer vor und bleiben weitgehend straffrei. In einigen Provinzen des Irak ereigneten sich zum Teil Steinigungen von Frauen durch die Dorfgemeinschaft bzw. Verwandte. Allein in der Region Kurdistan-Irak seien in der zweiten Jahreshälfte 2009 228 Fälle offiziell registriert worden, wobei die Dunkelziffer erheblich höher sein dürfte. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlaubten es den Gerichten, „ehrenhafte Motive“ als strafmindernde Faktoren anzusehen. Allerdings habe das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der kurdischen Regionalregierung außer Kraft gesetzt, womit strafmildernde „ehrenhafte Motive“ dort nicht mehr zur Geltung kommen dürfen. Die kurdische Regionalregierung, die im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet habe, habe insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt, u.a. seien im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet worden.
Auch weitere Erkenntnisquellen bestätigen, dass gerade in den kurdischen Gebieten des Nordirak traditionelle Vorstellungen noch weit verbreitet sind, die Familie einer Frau (vor allem der Vater) ein entscheidendes Wort bei einer Heirat mitzureden hat und eine Eheschließung gegen den Willen des Vaters/der Familie auch Konsequenzen für den betroffenen Mann nach sich ziehen kann. Insbesondere aber sind voreheliche Beziehungen zwischen den Geschlechtern für Frauen und Mädchen aller Gesellschaftsschichten tabu. Im Irak kann eine Schwangerschaft vor oder außerhalb der Ehe zu massiven Sanktionen bis hin zu sog. Ehrtötungen führen, gegen die staatlichen Schutz zu erhalten kaum möglich ist. Daher sind zwar in erster Linie die beteiligten Frauen und Mädchen gefährdet, aber auch Übergriffe gegen Männer durch Brüder und andere männliche Verwandte der Frau lassen sich feststellen
hierzu EZKS, etwa Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 31.3.2010 - zu Az. 16 K 8614/08.A -, an VG Göttingen vom 15.8.2008 zu Az. 2 A 69/07 und 3 A 70/07, an VG Regensburg vom 14.7.2006 zu Az. R0 4 K 05.30031 und vom 5.1.2006 zu Az. RO 8 K 05.30112, an VG Ansbach vom 12.9.2005 zu Az. 9 K 04.32509 sowie an VG Schwerin vom 14.3.2006 zu Az. 11 A 764/99
Nach Angaben von EZKS gibt es allerdings keine Statistiken, wie oft Männer von sog. Ehrenmordfällen betroffen sind. Aufgrund jahrelanger Erfahrung als Gutachter geht EZKS von einem Anteil von 10 % aus. Ohne genaue Kenntnis der konkreten familiären Umstände lässt sich aber nach Einschätzung des EZKS keine verlässliche Aussage über eine Wahrscheinlichkeit derartiger Fälle treffen. So verfügen zahlreiche Kurden und Araber über einen Stammeshintergrund, ohne dass von ihnen Ehrenmorde gutgeheißen oder gar selbst verübt würden. Fälle, in denen ausschließlich Männer getötet wurden, sind EZKS nicht bekannt.
Das DOI bestätigt in seinen Gutachten
an VG Göttingen vom 17.6.2008 zu Az. 2 A 68/07 an VG Ansbach vom 27.2.2003 (1357 al/br) zu Az. 9 K 02.31390 und an VG Berlin vom 31.10.2005 (1957 al/br) zu Az. VG 38 X 194.05
diese Einschätzung und führt aus, dass derartige Racheaktionen aber keineswegs regelmäßig und ausnahmslos zu erwarten seien. Im Falle einer sog. Raubheirat gegen den Willen der Familie könne der beteiligte Mann nach Einschätzung des DOI zwar in „heftigster“ Weise angegriffen und eventuell sogar getötet werden, dies zumeist aber nur, wenn die Betreffenden in flagranti ertappt würden.
Die genannten Erkenntnisse stimmen auch im Wesentlichen überein mit den von dem Kläger angeführten Erkenntnisquellen
hierzu Accord, Ehrenmorde und staatlicher Schutz, insbesondere in der Region Mossul; Danish Immigration Service, Honour Crimes against men in KRI and the Availability of Protection, 6.-10.1.2010,
wobei letzterer Bericht von der Abnahme der Zahl solcher Fälle in der jüngeren Vergangenheit ausgeht.
Der Kläger vermochte indes nicht glaubhaft zu machen, dass er im Rückkehrfall konkret bedroht wäre, einer derartigen Gefahr - Racheakt zur Wiederherstellung der Ehre bis hin zur sog. Ehrtötung - seitens im Nordirak lebender Verwandter seiner nach religiösem Ritus angetrauten Ehefrau und noch dazu landesweit ausgesetzt zu sein.
Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die in der Bundesrepublik ansässigen Eltern seiner Frau zwar seit dem Jahr 2008 mehrere Heiratsanträge von seiner Seite abgelehnt. Weitere Konsequenzen hatte die Fortsetzung der Beziehung bzw. sein wiederholtes Nachsuchen um eine Heiratserlaubnis seinen Bekundungen zufolge aber nicht. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, jemals konkret auch nur mündlich von der Kernfamilie oder weiteren hier lebenden Verwandten seiner Ehefrau zum Unterlassen der Beziehung aufgefordert und mit bestimmten Handlungsweisen bedroht worden zu sein. Auch sein Hinweis auf die (dreimalige) Nachfrage nach ihm und seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde Lebach durch deren Eltern und den Schwager ist nicht geeignet, eine derartige ernsthafte und konkrete Bedrohung darzutun. Sie lässt sich naheliegender mit dem wohlverstandenen Interesse der Eltern (und weiteren Verwandten) erklären, den neuen, ihnen bislang unbekannten Aufenthaltsort der Tochter zu erfahren. Darüber hinausgehende Befürchtungen des Klägers beruhen zur Überzeugung des Senats lediglich auf vagen Vermutungen.
Hat der Kläger mithin eine ihm von den engsten hier in Deutschland lebenden Verwandten seiner Ehefrau konkret drohende Gefahr von Racheakten nicht substantiiert dargelegt, kann von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen seitens im Nordirak (in Kirkuk, Suleymania und Erbil) lebender, entfernterer Verwandter nicht ausgegangen werden, zumal derartige Racheakte nach der dargestellten Auskunftslage keinesfalls regelmäßig und ausnahmslos erfolgen, sondern vom Familienhintergrund und den konkreten Umständen der Ehrverletzung abhängen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger sich - den hier nicht beachtlich wahrscheinlichen - etwaigen Racheaktionen im Nordirak lebender Verwandter durch Aufenthaltsnahme in sunnitisch dominierten Gebieten im Zentralirak entziehen könnte.
Dem Kläger drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine anderen Gefahren. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die allgemeine Versorgungslage.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, die aus den vorstehend genannten Erkenntnisquellen hervorgehen, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen – auch erheblichen – Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohen
hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.
Fehlt in einem solchen Fall eine Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1,Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer - landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)
vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.
Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.9.2006, a.a.O., verneint. Eine durchgreifende Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse, soweit sie nicht direkte Auswirkungen der im Irak noch festzustellenden Gewaltakte sind, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.
Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,
vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009
dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben ohne Härten nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen
vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Returns fell from in 2010 vom 28.1.2011.
Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.
Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Gründe
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 15.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG.
Die von dem Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG ist zu verneinen, weil er nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er aus begründeter Furcht vor (bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender) politischer Verfolgung aus seinem Heimatland ausgereist ist bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen droht.
Er ist unverfolgt aus dem Irak ausgereist und muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein.
Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.6.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG von dem Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (lit. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter lit. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (lit. c).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG unterliegt im Wesentlichen den gleichen Anforderungen, nach denen auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG erfolgt
hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff.; zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 f., zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.
Auch die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass eine spezifische Zielrichtung vorliegt, d.h. die Verfolgung muss nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit an die vorstehend genannten Merkmale anknüpfen. An einer solchen gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen
hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie.
§ 60 Abs. 1 AufenthG trifft indes von Art. 16 a Abs. 1 GG abweichende Regelungen, soweit es Verfolgungen in Anknüpfung an das Geschlecht und eine nichtstaatliche Verfolgung betrifft. Insofern geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus.
Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, sind zudem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden, so insbesondere die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10.
Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315
haben in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist insoweit durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für die weiteren unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG gilt. Als Prognosemaßstab ist daher allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen
vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.
Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen
vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.
Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.
Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können
vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.
Von diesen Maßstäben ausgehend kann der - wie noch auszuführen sein wird - unverfolgt ausgereiste Kläger auch bei (ergänzender) Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak nicht beanspruchen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten individuellen Gründe als auch im Hinblick auf die Geltendmachung der im Irak herrschenden allgemeinen Lage.
Der Kläger ist als siebzehnjähriger Schüler ausgereist und hat sich nach eigenem Bekunden niemals selbst politisch betätigt und vor seiner Ausreise auch keinerlei Probleme mit irakischen hoheitlichen Stellen gehabt. Als verfolgungsbegründend führte er durchgängig allein den Überfall am 14.1.2006 auf das Haus seiner Familie in Mossul (Tötung seines Vaters und eines seiner Brüder, Verletzung mit späterer Todesfolge seiner Mutter) durch ihm unbekannte Täter - seinen Vermutungen nach irakische Polizisten - an, den er auf die Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein zurückführt.
Dem auch noch bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat hinsichtlich der konkreten Verfolgungsintention des Vorfalls vage gebliebenen, vornehmlich auf Mutmaßungen beruhenden Vorbringen des Klägers kann indes eine den Anforderungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entsprechende Verfolgungssituation nicht entnommen werden. Die erstinstanzliche Annahme, dass es zum damaligen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (ebenso wie noch heute) im Irak eine Unzahl von Morden, Anschlägen und kriminellen Aktivitäten gegen Leib, Leben und Freiheit anderer gegeben habe, deren nähere Motive unklar bzw. nicht aufklärbar seien, stimmt mit der Erkenntnislage des Senats überein
vgl. hierzu insbesondere Urteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - m.w.N.. für den damaligen Ausreisezeitpunkt; Lageberichte Irak des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Deutsches Orient Institut - DOI - an VG Aachen vom 1.9.2006 (2124 al/br) zu Az. 7 C 2353/05.A.
Die genaue Motivation dokumentierter Gewaltakte und auch die Zuordnung zu einem bestimmten Täter-(Kreis) lassen sich sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch heute noch nur schwer feststellen. Es lagen und liegen teils politische, teils kriminelle oder teils persönliche rachebedingte Motivationen und deren Mischformen vor. Es werden aber auch, ohne dass sich dies im Einzelfall stets mit Bestimmtheit feststellen ließe, reine Willküraktionen mit Zufallsopfern verübt, die allein dem Ziel der allgemeinen Destabilisierung des Landes dienen. Auch im Falle des Klägers blieben die Hintergründe des von ihm vorgetragenen Überfalls auf seine Familie unklar.
Des weiteren lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine sog. Sippenhaft bzw. Racheaktionen gegenüber Familienangehörigen von Mitgliedern - selbst höherrangiger Funktionäre - der ehemaligen Baath-Partei im Irak praktiziert wurden. Entsprechendes ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf absehbare Zeit nicht zu befürchten.
Anhänger und Mitglieder der 1968 gegründeten und im Mai 2003 aufgelösten Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein konnten zwar in der Zeit unmittelbar nach dessen Sturz in bestimmten Fällen in verstärktem Maß Opfer von Bedrohungen, Racheakten und Attentaten - besonders im Raum Bagdad - werden
hierzu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - vom 27.1.2006, Zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, Positionspapier vom 25.6.2007 und vom 22.5.2007 - Irak-Update -,
deren Hintergründe im Einzelfall zumeist nicht aufklärbar waren. Auch ließ sich zum damaligen Zeitpunkt weder eine generelle Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit staatlicher Stellen gegenüber gefährdeten (ehemaligen) Baath-Mitgliedern feststellen. Es gab Namenslisten mit „Baath-Ikonen“ und hochrangigen Funktionären. Die staatlichen Maßnahmen selbst beschränkten sich allerdings häufig auf die Entfernung der Betroffenen aus staatlichen Ämtern.
Auch nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts waren Racheaktionen in einem beachtlichem Umfang von Seiten anderer - nicht-staatlicher - Stellen (nur) bis Ende 2003 zu verzeichnen,
hierzu etwa Deutsches Orient-Institut - DOI - an VG München vom 1.9.2006 (2112 al/br.) zu Az. M 9 K 05.50273.
Nach dessen Feststellungen
vgl. insoweit auch Stellungnahme an VG Bayreuth vom 31.10.2005 (1937 al/br) zu Az. B 6 K 04.30095
ist insoweit des weiteren zu berücksichtigen, dass die Baath-Partei eine den ganzen Staat und alle seine Positionen ergreifende „Massenveranstaltung“ gewesen sei und viele zur Mitgliedschaft in der Baath-Partei eher gezwungen worden seien. Die Mitgliedschaft in dieser Partei und die Durchführung von Parteiaktivitäten, sogar von Vertreibungen führe daher für sich genommen noch nicht zu Racheaktionen.
Auch nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27.1.2006 gehören zu dem gefährdeten Personenkreis (allein) höherrangige Baath-Mitglieder und Funktionäre, die sich persönlich Verbrechen und Grausamkeiten schuldig gemacht haben, so insbesondere Angehörige der Geheim- und Sicherheitsdienste und der Spezialtruppen der Fedayin Saddam. Für einfache Mitglieder der Baath-Partei verneint die Schweizerische Flüchtlingshilfe - auch unter Hinweis auf eine entsprechende damalige Einschätzung des UNHCR und des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien - EZKS – eine Verfolgungsgefahr. Da vor dem Sturz Saddams die einfache Mitgliedschaft in der Baath-Partei, deren Gesamtmitgliederzahl auf 2,5 Millionen (= ca. 10 % der Bevölkerung) geschätzt wird,
zur Zahl der Baath-Mitglieder siehe FAZ vom 19.12.2008 und 14.1.2008, Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008,
oft ein „notwendiges Übel“ zur Erlangung einer Arbeitsstelle darstellte, galt und gilt eine solche ganz allgemein im Irak als akzeptierte Tatsache, so dass auf dieser Grundlage auch eine beachtliche Verfolgungsgefährdung von nicht-staatlicher Seite nicht angenommen werden kann.
In Übereinstimmung hiermit stellt die Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e.V. (EZKS) fest,
vgl. Stellungnahme an VG Köln vom 17.12.2004 im Falle des Sohnes eines Einsatzleiters einer Sonderstreife in Mossul, der mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet hatte,
dass die Mitgliedschaft in der Baath-Partei ein Massenphänomen war, um damals einigermaßen unbehelligt leben zu können und somit frühere Mitglieder, sofern sie nicht Angehörige der (sunnitischen) Elite waren und hervorgehobene Positionen innehatten oder sich an besonders grausamen Handlungen beteiligt hatten, nicht mit Racheakten rechnen mussten.
Zwar hat der Kläger geltend gemacht, sein Vater habe eine ihm nicht im Einzelnen bekannte Funktion im Komitee der Partei in Erbil (seinem Geburtsort) als Nachfolger eines 1987 getöteten Onkels innegehabt, wobei allerdings bereits 1991 ein Wegzug nach Mossul erfolgt war.
Eine herausgehobene Position des Vaters des Klägers im Sinne des vorstehend bezeichneten gefährdeten Personenkreises ergibt sich aus dieser Darlegung jedoch nicht. Von daher kann schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der vom Kläger vorgetragene Überfall eine gezielte Verfolgung des Vaters wegen dessen politischer Aktivitäten beinhaltete, was der Kläger lediglich vermutete, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür benennen zu können.
Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn ungeachtet dessen, ob der Vater des Klägers Opfer einer zielgerichteten Verfolgung, sei es von staatlicher oder sei es von nicht-staatlicher Seite war, lässt sich der Auskunftslage entnehmen, dass der Kläger selbst wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine Verfolgung von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren (im Sinne einer Art Sippenhaft) vor seiner Ausreise nicht zu befürchten hatte.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe
vgl. Bericht zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei vom 27.1.2006
führt unter Berufung auf verschiedene Quellen aus, dass es zum Ausreisezeitpunkt des Klägers nur wenig Hinweise auf die Verfolgung von Familienangehörigen selbst höherrangiger ehemaliger Baath-Mitglieder gebe. Familienmitglieder und Personen, die ehemaligen Baath-Funktionären nahegestanden hätten, würden wegen unter Saddams Regime begangener Verbrechen nicht in den Blick genommen. Fänden allerdings Angriffe auf Baath-Mitglieder statt, während sich diese in unmittelbarer Nähe von ihren Familienmitgliedern befänden, sei damit zu rechnen, dass letztere (de facto) vom Angriff ebenso getroffen werden könnten.
Diese Einschätzung stimmt daher mit der Stellungnahme
des DOI vom 1.9.2006 an VG München (2112 al/br) zu Az. M 9 K 05. 50273
überein, wonach Familienangehörige selbst des inneren Zirkels der Baath-Partei, u.a. die nunmehr in Jordanien lebenden Töchter Saddam Husseins, unangetastet blieben.
Racheakte, die sich gegen Verwandte ehemaliger Baathisten richteten, sind auch der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (EZKS)
in o.g. Stellungnahme vom 17.12.2004 an VG Köln
nicht bekannt. Bekannt sind der EZKS lediglich einige wenige Fälle, in denen bei Anschlägen auf ehemalige Baathisten die Schädigung von Familienmitgliedern billigend in Kauf genommen wurde. Nach den Feststellungen der EZKS bedeutet der Umstand, dass der der Bath-Partei angehörige Familienangehörige verstorben und somit nicht mehr greifbar ist, nicht, dass sich die Rache quasi automatisch gegen den Sohn oder andere Familienmitglieder richtet. Zwar sei nicht kategorisch auszuschließen, dass eine Person zum Opfer werde, weil ein enger Verwandter während der Baathherrschaft andere Personen geschädigt habe. Als typisch sei ein solcher Fall jedoch nicht zu bezeichnen.
Nach der genannten Auskunftslage kann daher davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geschilderte Angriff im Januar 2006 - ungeachtet von welcher Seite - nicht gezielt gegen ihn selbst wegen der ehemaligen Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei gerichtet war. Auch eine nach diesem Angriff eventuell unmittelbar bevorstehende Verfolgung in Form einer sog. Sippenhaft lässt sich auf dieser Grundlage verneinen. Der Kläger, der sonst keine weiteren eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, ist somit unter dem Blickwinkel eines individuellen Verfolgungsschicksals unverfolgt ausgereist.
Ebenso ist eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2006 bestehende Verfolgung des Klägers im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit und sunnitische Religionszugehörigkeit (im Sinne einer Gruppenverfolgung) zu verneinen.
Zur damaligen Verfolgungssituation dieser Gruppierungen kann vollumfänglich auf die den Beteiligten bekannten Feststellungen des Senats im Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 -, das den Fall eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit betraf, verwiesen werden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Situation nunmehr (rückwirkend) anders zu bewerten wäre, liegen nicht vor.
Ist der Kläger demnach unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt ihm nach den eingangs genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Überprüfung seines Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zugute und ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.
Die von ihm begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist zu verneinen, da aufgrund der aktuellen Erkenntnislage für den Kläger im Rückkehrfall eine beachtliche (überwiegende) Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung nicht zu prognostizieren ist.
Dies gilt sowohl für die von ihm geltend gemachte individuelle Verfolgungsgefahr wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei und den nunmehr vorgebrachten Nachfluchtgrund einer ihm angeblich drohenden Gefahr für Leib und Leben wegen Verletzung der Familienehre als auch mit Blick auf die allgemeine Lage im Irak.
Auch die Erkenntnisse für die Zeit nach seiner Ausreise bis heute lassen den Schluss auf eine dem Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei drohende Gefährdung nicht zu.
Nach übereinstimmenden Erkenntnissen
von EZKS an VG Düsseldorf vom 5.8.2008 im Falle des Sohnes eines Ministerstellvertreters in der Regierung Saddam Husseins, des Gutachtens von Brocks an VG Düsseldorf vom 26.2.2008, jeweils zu Az. 16 K 2407/07.A und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - SFH - Bericht Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009
kann allenfalls eine - rückläufige - Gefährdungssituation für ehemals hochrangige Baathisten, die persönlich Verbrechen oder Grausamkeiten begangen haben, bestehen. Dies gilt nach den eindeutigen Aussagen der genannten Quellen aber nicht für deren Familienangehörige.
Auch nach den vorliegenden Presseberichten
vgl. NZZ vom 15.1.2008 und SZ vom 29.3.2007.
kann nicht von einer Verfolgungsgefährdung für nicht hervorgehobene Mitglieder der Baath-Partei und erst recht nicht für deren Angehörige ausgegangen werden.
Vielmehr öffnete man bereits in den Jahren 2003 und 2004 nach einer anfänglichen „Hexenjagd“ auf Baathisten allmählich die Tore des Staatsdienstes für Staatsbedienstete in untergeordneten Funktionen, die ehemals der Baath-Partei angehört hatten.
Im Mai 2008 wurde schließlich durch - auch von Schiiten akzeptiertem - Gesetz früheren Baath-Mitgliedern, die sich keiner Verbrechen schuldig gemacht hatten, die Rückkehr in den Staatsdienst erlaubt. 3500 ehemals führenden Parteimitgliedern wurden Pensionen angeboten und 13000 anderen Mitgliedern die Rückkehr in den Staatsdienst gestattet
vgl. FAZ vom 19.12.2008 und vom 14.1.2008 , Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008.
Zur Zeit gibt es nur noch ganz vereinzelt Berichte über Tötungen von Mitgliedern der früheren Baath-Partei
vgl. etwa FAZ vom 28.3.2009.
Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine beachtliche Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu befürchten hat.
Er hat eine solche auch nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad mit Blick auf die von ihm nunmehr geltend gemachte Bedrohung wegen Verletzung der Familienehre durch im Irak lebende Verwandte der ohne Einwilligung der Eltern nach religiösem Ritus ihm angetrauten Ehefrau zu befürchten, mit der er mittlerweile ein gemeinsames Kind hat.
Eine nähere Bestimmung des Begriffs des nicht-staatlichen Akteurs im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG
vgl. dazu etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 -, InfAuslR 2007, 256 , wonach ein privat abgrenzbarer Personenkreis, der keine den Verfolgern nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und b AufenthG vergleichbare Gefährlichkeit und Struktur aufweist, als nichtstaatlicher Akteur ausscheidet und eine Bedrohung seitens Privater - wie etwa Blutrache - nicht unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufentG fallen, sondern lediglich im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen kann; andererseits aber Huber, AufenthG 2010, § 60 Rdnr. 34 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, E 126, 243
kann vorliegend dahinstehen.
Denn die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung knüpft jedenfalls nicht an eines der nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter: Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Verfolgung an. Anders als möglicherweise im Falle einer der Gefahr eines Ehrenmords ausgesetzten Frau knüpft die Bedrohung im Falles des Klägers auch nicht an das Geschlecht an, wobei auch hier das Tatbestandsmerkmal „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ zunächst vorliegen müsste.
Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund der von dem Kläger befürchteten Gefährdung wegen Verletzung der Familienehre scheidet daher aus.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak berufen.
Die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG erfasst nach der Rechtsprechung nicht nur die Fälle anlassgeprägter Einzelverfolgung, sondern kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung)
hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.
Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt dabei zunächst voraus, dass die festgestellten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmal treffen. In Betracht kommt eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volks- oder Religionszugehörigkeit - aber auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt.
Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings dann nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht
hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 – 10 B 18.09 –, vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - jeweils zitiert nach juris.
Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht
hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 - 10 B 18.09 - und vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, jeweils zitiert nach juris.
Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung „zahlreicher“ oder „häufiger“ Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.
Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen, sondern es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe erfolgen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden.
Bei der erforderlichen wertenden Gesamtschau der Verfolgungssituation sind nur asylrechtlich beachtliche, an die Merkmale in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG anknüpfende Maßnahmen zu berücksichtigen. Nicht einzubeziehen sind hingegen rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken
vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a.a.O..
Eine solche Gruppenverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG im Zusammenhang mit den europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie kann für sunnitische Religionszugehörige im Irak nicht angenommen werden. Auch individuelle gefahrerhöhende Umstände sind im Falle des Klägers nicht erkennbar.
Zur Verfolgungssituation sunnitischer Religionszugehöriger wie auch kurdischer Volkszugehöriger hat der Senat - wie dargelegt - grundlegend im Urteil vom 29.9.2006, a.a.O. sowie weiterführend
etwa in den Beschlüssen vom 12.3.2007 - 3 Q 114/06 - und 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -,
festgestellt, dass bei einer relativierenden Betrachtung der Anzahl der Opfer der Verfolgungsschläge und des jeweiligen Anteils der sunnitischen und kurdischen Bevölkerungsgruppe eine Gruppenverfolgung mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht zu verzeichnen ist. Bei der vom Senat dort vorgenommenen Maximalbetrachtung einer Anschlagsverletzungsgefahr würden selbst bei Annahme einer äußersten Anschlagsdichte von 1:270 oder 0,37 Prozent bezogen auf die gesamte irakische Zivilbevölkerung einschließlich Sunniten und Kurden ein Anteil von 99,6 Prozent der dort lebenden Menschen von Übergriffen verschont bleiben.
An dieser Einschätzung hält der Senat auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnismaterials fest. Eine Gruppenverfolgung der Bevölkerungsgruppen im Irak, denen der Kläger angehört, ist auch gegenwärtig zu verneinen.
Denn insbesondere die interkonfessionelle Gewalt (zwischen Sunniten und Schiiten) hat seit dem energischen Durchgreifen der irakischen Regierung gegen Milizen seit dem Frühjahr 2008 in einem relevanten Maß nachgelassen
hierzu etwa Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, (Lagebericht) vom 28.11.2010, vom 11.4.2010 und vom 6.10.2008.
Für den Kläger als Mitglied der Gruppe der (kurdischen) Sunniten kann daher derzeit eine Verfolgung im Irak nicht bejaht werden.
Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage.
Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes
in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010
hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.
Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge mit einer nennenswerten Zahl von Todesopfern festzustellen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salah al Din) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.
Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.
Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.
Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.
Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der sunnitischen und schiitischen Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.
Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.
Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit
vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011
fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.
In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.
In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.
Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind
vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.
Dies könnte sich - jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .
Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -
hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.
Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten, etwa religiöse, zum Opfer.
In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ( BAMF) in seiner Dokumentation
Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010
unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.
Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.
Amnesty international (ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis
vgl. etwa ai-Report 2010,
dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.
Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier
zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009
fest, dass sich die Lage in den südirakischen Provinzen sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden. Eine Einzelfallprüfung empfiehlt er auch für Asylbewerber aus den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya. Bezüglich Asylsuchender aus den zentralirakischen Provinzen Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninive und Salah al Din hält er nach wie vor eine internationale Schutzbedürftigkeit für gegeben.
Nach Feststellungen des UNHCR
in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH
ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch.
Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer Gruppenverfolgung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erforderliche Verfolgungsdichte bezogen auf die Gruppe sunnitischer Religionszugehöriger in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen.
Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - insgesamt jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien
vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005
ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.
Den Lageberichten Irak des Auswärtigen Amtes
vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,
zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.
In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgungsdichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Verfolgungsdichte nicht feststellbar.
Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:
Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796 und im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die von Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken
vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.
In der Provinz Ninive, der Herkunftsregion des Klägers, gab es im Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 41 Tote (je festgestellter Vorfall 2,3 Tote) und im Jahr 2009 je 100.000 Einwohner 30,1 Tote (845 Tote bei 474 Vorfällen, d.h. 1,8 Tote je Vorfall)
vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.
An dem Geburtsort des Klägers Erbil (Sitz der Regierung der Autonomen Region Irakisch-Kurdistan) sind die Zahlen noch geringer. So gab es im Jahr 2008 in der ersten Jahreshälfte 7 Tote und 4 Vorfälle, im zweiten Halbjahr wurde kein Vorfall bekannt. Somit waren dort 0,5 – 0,4 Tote je 100.000 Einwohner (1,75 je dokumentierter Vorfall) zu verzeichnen. Im Jahr 2009 waren bei 28 Vorfällen 31 Tote zu beklagen (2,2 Tote je 100.000 Einwohner und 1,1 Toter pro Vorfall).
Diese Zahlen haben sich insgesamt - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.
Laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)
vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,
hat sich bei Auswertung der Statistik von Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.
Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.
Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.
Nach den Ausführungen des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.
Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der
SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010
gleichfalls unter Berufung auf IBC mit zum Teil geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, der im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen habe. Allerdings weise IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen, auch religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.
Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken. So seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben
vgl. NZZ vom 3.1.2011.
Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts der Opferzahlen in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Gruppe der Sunniten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aktuell Gefahr liefe, im Rückkehrfall allein wegen seiner gruppenspezifischen Merkmale einer Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein, klar zu verneinen.
Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Sunniten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Schiiten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.
Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die vorgenannten Zählungen eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Sunniten, die nicht zum Tod der Opfer geführt haben.
So weist etwa die Dokumentation von Iraq Body Count nur Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches
hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.
Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.
Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen
vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.
So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer sunnitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.
Am 15.3.2010 wurden 7 Sunniten in Falludscha getötet
hierzu BAMF, Briefing Notes vom 22.3.2010
Am 5.4.2010 waren in Arab Jabour südlich von Bagdad 24 Tote sunnitischer Glaubenszugehörigkeit zu beklagen
vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010
Am 17.5.2010 wurde ein sunnitischer Prediger nördlich von Bagdad ermordet
vgl. Fischer Weltalmanach 2011, S. 232.
Am 18.7.2010 wurden in vorwiegend sunnitisch bewohnten Stadtteilen Bagdads 36 Menschen getötet, mehrheitlich aber Sicherheitskräfte und Soldaten
vgl. BAMF, Briefing Notes vom 18.7.2010.
Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen sich nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig sunnitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich – ausgehend von dem Mittelwert des Bevölkerungsanteils der Sunniten von 20 %, also ca. 6,4 Millionen Menschen - selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten und i.S.d. Art. 9 QRL Geschädigten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. genügende Verfolgungsdichte nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht zu prognostizieren. Dies belegen auch die Opferzahlen für 2011.
Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011 belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.
Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)
hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.
Eine im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine sunnitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - landesweit - drohen würde, ist daher nicht anzunehmen.
Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben.
So listet etwa EZKS
vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.
insbesondere Stadtviertel von Bagdad auf, die nachhaltig als „verfolgungsfreie“ Zonen für Sunniten zu bewerten sind, u.a. die Gebiete Adhamiyah, Al Mansour, Dora, Zayouna, Al Saydiya, Al A-amiriya, Al Adel, Al Khadhraa, Hayy al Jami’a. Darüber hinaus gibt es auch in der Umgebung von Bagdad mehrere sunnitisch dominierte Distrikte, in denen eine Verfolgungsgefahr zu verneinen ist.
Die Möglichkeit einer zumutbaren Aufenthaltsnahme für den in Erbil/Nordirak geborenen Kläger wäre darüber hinaus im Nordirak gegeben, aus dem seine Familie stammt. Dies ist sowohl unter dem vorgetragenen Aspekt der Zugehörigkeit zu einer ehemals baathistisch ausgerichteten Familie als auch seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit anzunehmen.
Eine Pro-baathistische Betätigung löst nach Einschätzung von EZKS
- H. Siamend - vom 22.3.2007 an VG Magdeburg zu Az. 4 A 190/04 MD und vom 24.11.2007 an VG Karlsruhe zu Az. A 3 K 10823/05
die Gefahr von Sanktionen etwa der KDP und der PUK im Nordirak nur dann aus, wenn sich die betreffende Person im Zuge ihrer Betätigung für die Baath-Partei besonderer Grausamkeiten schuldig gemacht hat oder in hohen Positionen befindlichen KDP- bzw. PUK-Politikern oder deren Verwandten geschadet hat;
Derartiges steht bei dem Kläger nicht im Raum
vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.
Ausgehend von den vorstehend dargestellten Opferzahlen kann schließlich auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden, die ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung ausmacht,
vgl. Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ihm drohende gruppenspezifische Verfolgung nicht angenommen werden.
Ist nach Vorstehendem ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG mangels individueller und gruppenbezogener Verfolgung zu verneinen, kann er auch eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht verlangen.
II.
Weder die in erster Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2,3 und 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote) noch die in zweiter Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationale Abschiebungsverbote)
vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris
kann getroffen werden.
Auch im Rahmen dieser Prüfung ist Art. 4 Abs. 4 QRL anzuwenden. Dessen Vermutungsregelung greift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 QRL erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war
zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.
Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus
vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.
Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt
vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.
Nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. b QRL darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Zwar können im Irak Fälle von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung nicht generell ausgeschlossen werden. Diese entsprechen aber überwiegend Fällen politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Da derartiges nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger im vorliegenden Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht
zu diesem Maßstab im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG etwa VGH Mannheim, Urteil vom 21.4.2009 - A 4 S 120/09 -, zitiert nach juris,
zum Begriff der konkreten Gefahr etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, zitiert nach juris
zu verneinen.
Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Dass er wegen einer Straftat gesucht werde, auf die im Irak die Todesstrafe steht, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht.
Auszugehen ist davon, dass die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist,
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2009 - A 11 S 982/06 -, zitiert nach juris,
denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren miteinbezogen.
Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben“ sowie des Begriffs der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - QRL - sind durch die inzwischen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, juris,
sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs
vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111
nunmehr hinreichend geklärt. Die Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 ebenfalls geklärt.
Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009, a.a.O., kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dabei unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 lit. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..
Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird, den „tatsächlichen Zielort“ des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat
vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..
Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.
Gemessen an diesen Maßstäben kann für den Kläger keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen festgestellt werden.
Nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vielmehr zu verneinen.
Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Mossul, der Herkunftsstadt des Klägers, oder in Erbil, seinem Geburtsort, bereits die Annahme eines landesweiten oder auch nur regionalen innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnte, kann vorliegend offenbleiben
ebenso etwa VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30021 -, OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - a.a.O. und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - und auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 -
Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung.
Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann sich der Kläger nicht berufen. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit als auch hinsichtlich der Betätigung seines Vaters in der Baath-Partei und unter Würdigung des Angriffs auf das Wohnhaus der Eltern des Klägers im Januar 2006. Insoweit kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.
Darüber hinaus ist auch der erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem künftigen befürchteten Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.
Die von der bereits dargestellten, immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft neben Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbesondere Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften, eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich ggf. der in der kurdischen Autonomieregion - KRG - wohnenden Personen -
vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 11.4.2010 und vom 28.11.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak von Mai 2010, Bundesasylamt vom 26.1.2011, Irak Sicherheitslage in Bagdad
allgemein ausgesetzt ist.
Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich - wie dargelegt - auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder körperlicher Unversehrtheit beschädigt zu werden
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..
Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen kann jedoch weder landesweit noch am Herkunftsort des Klägers Mossul oder auch an seinem Geburtsort Erbil eine derart hohe Gefahrendichte festgestellt werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Wegen der landesweiten Gefahrendichte im Einzelnen kann auf die eingehenden Ausführungen zur Gruppenverfolgung von Sunniten im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.
Die Lage in der nach der o.g. Rechtsprechung für den Rückkehrfall vornehmlich in den Blick zu nehmenden Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Ninive mit der Hauptstadt Mossul, stellt sich sodann wie folgt dar:
Mossul ist die zweitgrößte Stadt des Irak mit 1,7 Millionen Einwohnern. Es handelt sich um ein ethnisches Mischgebiet und die Hauptbevölkerungsgruppen sind Kurden, Araber und Turkmenen. Der Rest der Provinz ist überwiegend sunnitisch-arabisch geprägt, abgesehen vom Norden mit überwiegend kurdischer Bevölkerung sowie Turkmenen, Christen und anderen Minderheiten. Die Stadt ist eines der instabilsten Gebiete der Provinz und auch des Irak
vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, insbesondere unter Berufung auf Angaben des Iraq Body Count, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des U.S. Department of Defense,
In Mossul selbst soll es Berichten zufolge vielfach Morde und Erpressungen geben. Die sog. „high profile attacks“ (Autobombenanschläge, Selbstmordanschläge mit Autobomben und sonstige Selbstmordattentate) finden allerdings eher außerhalb der Stadt statt. Mossul soll nach den genannten Erkenntnissen nun sicherer sein als in den vergangenen Jahren. Während nach Presseberichten im Januar 2009 noch täglich zwischen neun und zehn Anschläge zu verzeichnen waren, sollen es im November 2009 weniger als vier Angriffe pro Tag gewesen sein. Nach einem anderen Bericht gab es im Jahr 2009 durchschnittlich sechs bis acht Vorfälle am Tag, wobei der Schwerpunkt auf den Gebieten in der Umgebung von Mossul lag.
Konkrete Opferzahlen für Mossul liegen dem Senat nicht vor. Für die Provinz Ninive sind jedoch - wie ebenfalls im Rahmen der Gruppenverfolgung dargelegt - rückläufige Opferzahlen zu verzeichnen. Für das Jahr 2009 ist insoweit von einer Anschlagsdichte von 0,0301 % auszugehen.
Nach diesen Erkenntnissen kann selbst unter Annahme eines innerstaatlichen Konflikts in der Herkunftsprovinz Ninive nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus sind gefahrerhöhende Umstände im Falle des Klägers nicht festzustellen. Die Sicherheit der Gruppe der Heimkehrer hängt nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes
vgl. Lageberichte vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010
im Wesentlichen davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. Da Kurden und Sunniten - wie der Kläger - in Mossul, einem ethnischen Mischgebiet, mit 40 % eine Hauptbevölkerungsgruppe darstellen
vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, von Januar 2010, S. 26
kann nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen und/oder ethnischen Minderheit angenommen werden
zur Verfolgungs- und Gefährdungssituation i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vgl. etwa etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 - im Falle eines aus der Provinz Dohuk stammenden Kurden; VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - (implizit) im Falle eines Kurden aus Kirkuk.
Da die seit dem Sturz der Regierung Saddam Husseins festzustellenden Gesamtopferzahlen sich kontinuierlich (von ca. 27000 Toten im Jahr 2003 auf ca. 4000 Tote) reduziert haben, ist auch eine Verschärfung dieser Situation nicht zu prognostizieren.
Gleiches gilt, wenn man eine Rückkehr des Klägers in seine Stammregion, die Provinz Erbil zugrunde legt. Dort wurden - wie im Rahmen der Prüfung einer Gruppenverfolgung ausgeführt - für das Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 0,5 Tote und für das Jahr 2009 2,2 Tote je 100.000 Einwohner dokumentiert, also noch weit geringere Zahlen als für den Bereich Mossul/Provinz Ninive.
Die Einschätzung des Senats zur allgemeinen Lage im Irak und zur Gruppe der Kurden und Sunniten entspricht der jüngeren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte
vgl. OVG Münster, Urteile vom 29.10.2009, a.a.O., VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - und Beschluss vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10; VGH München, Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - im Falle eines kurdischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Mossul, jeweils zitiert nach juris.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechende Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen
vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.2011 - 10 B 24/10 - , vom 28.9.2010 - 10 B 25/10 -.
Es liegen bei dem Kläger auch keine weiteren individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor. Er gehört insbesondere keiner der in den o.g. Lageberichten des Auswärtigen Amtes und weiteren Erkenntnisquellen bezeichneten gefährdeten speziellen Personengruppen an.
Dass die angebliche frühere Mitgliedschaft des Vaters des Klägers in der Baath-Partei keinen gefahrerhöhenden Umstand darstellt, wurde bereits dargelegt.
Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnten, sind ebenfalls nicht nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die konkrete Gefahr einer von der Konvention erfassten Rechtsgutbeeinträchtigung wegen seiner Religions- und Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen Gründen kann nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, nicht angenommen werden. Insbesondere ist nach der Auskunftslage seit dem Sturz des Saddam Regimes eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK des Klägers wegen seiner Asylbeantragung und Aufenthaltes im Ausland nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Aus gleichen Gründen wie vorstehend ist auch ein Anspruch des Klägers nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen.
Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.
Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt
Zwar ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig. Vorliegend kann nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von ihm befürchteten Nachstellungen und Gefährdungen seitens Verwandter seiner Ehefrau wegen Verletzung der Familienehre („Entführung“ einer Irakerin in Deutschland, die er gegen den Willen der Eltern nach Geburt eines gemeinsamen Kindes nach religiösem Ritus geheiratet habe). Derartige Racheakte seitens privater Akteure können prinzipiell eine Gefährdungssituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen
vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 – 1 LB 22/05 -, zitiert nach juris.
Im Falle des Klägers sind sie jedoch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Zwar sind nach der Auskunftslage im Irak sog. Ehrtötungen bzw. Racheakte zur Wiederherstellung der Familienehre durchaus verbreitet.
Nach Angaben des Auswärtigen Amtes
vgl. Lagebericht vom 28.11.2010; siehe im gegebenen Zusammenhang ebenso ai-report 2005
kommen sog. „Ehrenmorde“ im Alltag noch immer vor und bleiben weitgehend straffrei. In einigen Provinzen des Irak ereigneten sich zum Teil Steinigungen von Frauen durch die Dorfgemeinschaft bzw. Verwandte. Allein in der Region Kurdistan-Irak seien in der zweiten Jahreshälfte 2009 228 Fälle offiziell registriert worden, wobei die Dunkelziffer erheblich höher sein dürfte. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlaubten es den Gerichten, „ehrenhafte Motive“ als strafmindernde Faktoren anzusehen. Allerdings habe das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der kurdischen Regionalregierung außer Kraft gesetzt, womit strafmildernde „ehrenhafte Motive“ dort nicht mehr zur Geltung kommen dürfen. Die kurdische Regionalregierung, die im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet habe, habe insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt, u.a. seien im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet worden.
Auch weitere Erkenntnisquellen bestätigen, dass gerade in den kurdischen Gebieten des Nordirak traditionelle Vorstellungen noch weit verbreitet sind, die Familie einer Frau (vor allem der Vater) ein entscheidendes Wort bei einer Heirat mitzureden hat und eine Eheschließung gegen den Willen des Vaters/der Familie auch Konsequenzen für den betroffenen Mann nach sich ziehen kann. Insbesondere aber sind voreheliche Beziehungen zwischen den Geschlechtern für Frauen und Mädchen aller Gesellschaftsschichten tabu. Im Irak kann eine Schwangerschaft vor oder außerhalb der Ehe zu massiven Sanktionen bis hin zu sog. Ehrtötungen führen, gegen die staatlichen Schutz zu erhalten kaum möglich ist. Daher sind zwar in erster Linie die beteiligten Frauen und Mädchen gefährdet, aber auch Übergriffe gegen Männer durch Brüder und andere männliche Verwandte der Frau lassen sich feststellen
hierzu EZKS, etwa Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 31.3.2010 - zu Az. 16 K 8614/08.A -, an VG Göttingen vom 15.8.2008 zu Az. 2 A 69/07 und 3 A 70/07, an VG Regensburg vom 14.7.2006 zu Az. R0 4 K 05.30031 und vom 5.1.2006 zu Az. RO 8 K 05.30112, an VG Ansbach vom 12.9.2005 zu Az. 9 K 04.32509 sowie an VG Schwerin vom 14.3.2006 zu Az. 11 A 764/99
Nach Angaben von EZKS gibt es allerdings keine Statistiken, wie oft Männer von sog. Ehrenmordfällen betroffen sind. Aufgrund jahrelanger Erfahrung als Gutachter geht EZKS von einem Anteil von 10 % aus. Ohne genaue Kenntnis der konkreten familiären Umstände lässt sich aber nach Einschätzung des EZKS keine verlässliche Aussage über eine Wahrscheinlichkeit derartiger Fälle treffen. So verfügen zahlreiche Kurden und Araber über einen Stammeshintergrund, ohne dass von ihnen Ehrenmorde gutgeheißen oder gar selbst verübt würden. Fälle, in denen ausschließlich Männer getötet wurden, sind EZKS nicht bekannt.
Das DOI bestätigt in seinen Gutachten
an VG Göttingen vom 17.6.2008 zu Az. 2 A 68/07 an VG Ansbach vom 27.2.2003 (1357 al/br) zu Az. 9 K 02.31390 und an VG Berlin vom 31.10.2005 (1957 al/br) zu Az. VG 38 X 194.05
diese Einschätzung und führt aus, dass derartige Racheaktionen aber keineswegs regelmäßig und ausnahmslos zu erwarten seien. Im Falle einer sog. Raubheirat gegen den Willen der Familie könne der beteiligte Mann nach Einschätzung des DOI zwar in „heftigster“ Weise angegriffen und eventuell sogar getötet werden, dies zumeist aber nur, wenn die Betreffenden in flagranti ertappt würden.
Die genannten Erkenntnisse stimmen auch im Wesentlichen überein mit den von dem Kläger angeführten Erkenntnisquellen
hierzu Accord, Ehrenmorde und staatlicher Schutz, insbesondere in der Region Mossul; Danish Immigration Service, Honour Crimes against men in KRI and the Availability of Protection, 6.-10.1.2010,
wobei letzterer Bericht von der Abnahme der Zahl solcher Fälle in der jüngeren Vergangenheit ausgeht.
Der Kläger vermochte indes nicht glaubhaft zu machen, dass er im Rückkehrfall konkret bedroht wäre, einer derartigen Gefahr - Racheakt zur Wiederherstellung der Ehre bis hin zur sog. Ehrtötung - seitens im Nordirak lebender Verwandter seiner nach religiösem Ritus angetrauten Ehefrau und noch dazu landesweit ausgesetzt zu sein.
Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die in der Bundesrepublik ansässigen Eltern seiner Frau zwar seit dem Jahr 2008 mehrere Heiratsanträge von seiner Seite abgelehnt. Weitere Konsequenzen hatte die Fortsetzung der Beziehung bzw. sein wiederholtes Nachsuchen um eine Heiratserlaubnis seinen Bekundungen zufolge aber nicht. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, jemals konkret auch nur mündlich von der Kernfamilie oder weiteren hier lebenden Verwandten seiner Ehefrau zum Unterlassen der Beziehung aufgefordert und mit bestimmten Handlungsweisen bedroht worden zu sein. Auch sein Hinweis auf die (dreimalige) Nachfrage nach ihm und seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde Lebach durch deren Eltern und den Schwager ist nicht geeignet, eine derartige ernsthafte und konkrete Bedrohung darzutun. Sie lässt sich naheliegender mit dem wohlverstandenen Interesse der Eltern (und weiteren Verwandten) erklären, den neuen, ihnen bislang unbekannten Aufenthaltsort der Tochter zu erfahren. Darüber hinausgehende Befürchtungen des Klägers beruhen zur Überzeugung des Senats lediglich auf vagen Vermutungen.
Hat der Kläger mithin eine ihm von den engsten hier in Deutschland lebenden Verwandten seiner Ehefrau konkret drohende Gefahr von Racheakten nicht substantiiert dargelegt, kann von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen seitens im Nordirak (in Kirkuk, Suleymania und Erbil) lebender, entfernterer Verwandter nicht ausgegangen werden, zumal derartige Racheakte nach der dargestellten Auskunftslage keinesfalls regelmäßig und ausnahmslos erfolgen, sondern vom Familienhintergrund und den konkreten Umständen der Ehrverletzung abhängen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger sich - den hier nicht beachtlich wahrscheinlichen - etwaigen Racheaktionen im Nordirak lebender Verwandter durch Aufenthaltsnahme in sunnitisch dominierten Gebieten im Zentralirak entziehen könnte.
Dem Kläger drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine anderen Gefahren. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die allgemeine Versorgungslage.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, die aus den vorstehend genannten Erkenntnisquellen hervorgehen, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen – auch erheblichen – Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohen
hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.
Fehlt in einem solchen Fall eine Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1,Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer - landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)
vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.
Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.9.2006, a.a.O., verneint. Eine durchgreifende Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse, soweit sie nicht direkte Auswirkungen der im Irak noch festzustellenden Gewaltakte sind, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.
Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,
vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009
dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben ohne Härten nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen
vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Returns fell from in 2010 vom 28.1.2011.
Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.
Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
7 Referenzen - Urteile
moreResultsText
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
Tatbestand
1
Der Kläger erstrebt unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz wegen Gefahren aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts, hilfsweise national
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Mai 2007 - A 3 K 10535/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtkostenfreien -
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2006 - A 4 K 12446/05 - geändert. Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verp
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.4.2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 68/10 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergeric
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tat
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.