Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 01. Juni 2011 - 3 A 429/08
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.10.2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 274/07 - in der Fassung der Berichtigung vom 14.11.2007 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 15.1.2007 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise
festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff.; zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 f., zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.
hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie.
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315
vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.
vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.
vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.
vgl. hierzu insbesondere Urteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - m.w.N.. für den damaligen Ausreisezeitpunkt; Lageberichte Irak des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Deutsches Orient Institut - DOI - an VG Aachen vom 1.9.2006 (2124 al/br) zu Az. 7 C 2353/05.A.
hierzu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - vom 27.1.2006, Zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, Positionspapier vom 25.6.2007 und vom 22.5.2007 - Irak-Update -,
hierzu etwa Deutsches Orient-Institut - DOI - an VG München vom 1.9.2006 (2112 al/br.) zu Az. M 9 K 05.50273.
vgl. insoweit auch Stellungnahme an VG Bayreuth vom 31.10.2005 (1937 al/br) zu Az. B 6 K 04.30095
zur Zahl der Baath-Mitglieder siehe FAZ vom 19.12.2008 und 14.1.2008, Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008,
vgl. Stellungnahme an VG Köln vom 17.12.2004 im Falle des Sohnes eines Einsatzleiters einer Sonderstreife in Mossul, der mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet hatte,
vgl. Bericht zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei vom 27.1.2006
des DOI vom 1.9.2006 an VG München (2112 al/br) zu Az. M 9 K 05. 50273
in o.g. Stellungnahme vom 17.12.2004 an VG Köln
von EZKS an VG Düsseldorf vom 5.8.2008 im Falle des Sohnes eines Ministerstellvertreters in der Regierung Saddam Husseins, des Gutachtens von Brocks an VG Düsseldorf vom 26.2.2008, jeweils zu Az. 16 K 2407/07.A und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - SFH - Bericht Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009
vgl. NZZ vom 15.1.2008 und SZ vom 29.3.2007.
vgl. FAZ vom 19.12.2008 und vom 14.1.2008 , Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008.
vgl. etwa FAZ vom 28.3.2009.
vgl. dazu etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 -, InfAuslR 2007, 256 , wonach ein privat abgrenzbarer Personenkreis, der keine den Verfolgern nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und b AufenthG vergleichbare Gefährlichkeit und Struktur aufweist, als nichtstaatlicher Akteur ausscheidet und eine Bedrohung seitens Privater - wie etwa Blutrache - nicht unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufentG fallen, sondern lediglich im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen kann; andererseits aber Huber, AufenthG 2010, § 60 Rdnr. 34 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, E 126, 243
hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.
hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 – 10 B 18.09 –, vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - jeweils zitiert nach juris.
hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 - 10 B 18.09 - und vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, jeweils zitiert nach juris.
vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a.a.O..
etwa in den Beschlüssen vom 12.3.2007 - 3 Q 114/06 - und 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -,
hierzu etwa Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, (Lagebericht) vom 28.11.2010, vom 11.4.2010 und vom 6.10.2008.
in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010
vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011
vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.
Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -
Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010
vgl. etwa ai-Report 2010,
zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009
in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH
vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005
vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,
vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.
vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.
vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,
SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010
vgl. NZZ vom 3.1.2011.
hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.
vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.
hierzu BAMF, Briefing Notes vom 22.3.2010
vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010
vgl. Fischer Weltalmanach 2011, S. 232.
vgl. BAMF, Briefing Notes vom 18.7.2010.
hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.
vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.
- H. Siamend - vom 22.3.2007 an VG Magdeburg zu Az. 4 A 190/04 MD und vom 24.11.2007 an VG Karlsruhe zu Az. A 3 K 10823/05
vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.
vgl. Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010
II.
vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris
zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.
vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.
vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.
zu diesem Maßstab im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG etwa VGH Mannheim, Urteil vom 21.4.2009 - A 4 S 120/09 -, zitiert nach juris,
zum Begriff der konkreten Gefahr etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, zitiert nach juris
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2009 - A 11 S 982/06 -, zitiert nach juris,
vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, juris,
vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..
vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..
ebenso etwa VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30021 -, OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - a.a.O. und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - und auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 -
vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 11.4.2010 und vom 28.11.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak von Mai 2010, Bundesasylamt vom 26.1.2011, Irak Sicherheitslage in Bagdad
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..
vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, insbesondere unter Berufung auf Angaben des Iraq Body Count, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des U.S. Department of Defense,
vgl. Lageberichte vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010
vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, von Januar 2010, S. 26
zur Verfolgungs- und Gefährdungssituation i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vgl. etwa etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 - im Falle eines aus der Provinz Dohuk stammenden Kurden; VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - (implizit) im Falle eines Kurden aus Kirkuk.
vgl. OVG Münster, Urteile vom 29.10.2009, a.a.O., VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - und Beschluss vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10; VGH München, Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - im Falle eines kurdischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Mossul, jeweils zitiert nach juris.
vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.2011 - 10 B 24/10 - , vom 28.9.2010 - 10 B 25/10 -.
hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..
vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 – 1 LB 22/05 -, zitiert nach juris.
vgl. Lagebericht vom 28.11.2010; siehe im gegebenen Zusammenhang ebenso ai-report 2005
hierzu EZKS, etwa Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 31.3.2010 - zu Az. 16 K 8614/08.A -, an VG Göttingen vom 15.8.2008 zu Az. 2 A 69/07 und 3 A 70/07, an VG Regensburg vom 14.7.2006 zu Az. R0 4 K 05.30031 und vom 5.1.2006 zu Az. RO 8 K 05.30112, an VG Ansbach vom 12.9.2005 zu Az. 9 K 04.32509 sowie an VG Schwerin vom 14.3.2006 zu Az. 11 A 764/99
an VG Göttingen vom 17.6.2008 zu Az. 2 A 68/07 an VG Ansbach vom 27.2.2003 (1357 al/br) zu Az. 9 K 02.31390 und an VG Berlin vom 31.10.2005 (1957 al/br) zu Az. VG 38 X 194.05
hierzu Accord, Ehrenmorde und staatlicher Schutz, insbesondere in der Region Mossul; Danish Immigration Service, Honour Crimes against men in KRI and the Availability of Protection, 6.-10.1.2010,
hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.
vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.
vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009
vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Returns fell from in 2010 vom 28.1.2011.
Gründe
I.
hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff.; zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 f., zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.
hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie.
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315
vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.
vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.
vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.
vgl. hierzu insbesondere Urteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - m.w.N.. für den damaligen Ausreisezeitpunkt; Lageberichte Irak des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Deutsches Orient Institut - DOI - an VG Aachen vom 1.9.2006 (2124 al/br) zu Az. 7 C 2353/05.A.
hierzu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - vom 27.1.2006, Zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, Positionspapier vom 25.6.2007 und vom 22.5.2007 - Irak-Update -,
hierzu etwa Deutsches Orient-Institut - DOI - an VG München vom 1.9.2006 (2112 al/br.) zu Az. M 9 K 05.50273.
vgl. insoweit auch Stellungnahme an VG Bayreuth vom 31.10.2005 (1937 al/br) zu Az. B 6 K 04.30095
zur Zahl der Baath-Mitglieder siehe FAZ vom 19.12.2008 und 14.1.2008, Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008,
vgl. Stellungnahme an VG Köln vom 17.12.2004 im Falle des Sohnes eines Einsatzleiters einer Sonderstreife in Mossul, der mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet hatte,
vgl. Bericht zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei vom 27.1.2006
des DOI vom 1.9.2006 an VG München (2112 al/br) zu Az. M 9 K 05. 50273
in o.g. Stellungnahme vom 17.12.2004 an VG Köln
von EZKS an VG Düsseldorf vom 5.8.2008 im Falle des Sohnes eines Ministerstellvertreters in der Regierung Saddam Husseins, des Gutachtens von Brocks an VG Düsseldorf vom 26.2.2008, jeweils zu Az. 16 K 2407/07.A und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - SFH - Bericht Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009
vgl. NZZ vom 15.1.2008 und SZ vom 29.3.2007.
vgl. FAZ vom 19.12.2008 und vom 14.1.2008 , Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008.
vgl. etwa FAZ vom 28.3.2009.
vgl. dazu etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 -, InfAuslR 2007, 256 , wonach ein privat abgrenzbarer Personenkreis, der keine den Verfolgern nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und b AufenthG vergleichbare Gefährlichkeit und Struktur aufweist, als nichtstaatlicher Akteur ausscheidet und eine Bedrohung seitens Privater - wie etwa Blutrache - nicht unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufentG fallen, sondern lediglich im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen kann; andererseits aber Huber, AufenthG 2010, § 60 Rdnr. 34 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, E 126, 243
hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.
hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 – 10 B 18.09 –, vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - jeweils zitiert nach juris.
hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 - 10 B 18.09 - und vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, jeweils zitiert nach juris.
vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a.a.O..
etwa in den Beschlüssen vom 12.3.2007 - 3 Q 114/06 - und 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -,
hierzu etwa Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, (Lagebericht) vom 28.11.2010, vom 11.4.2010 und vom 6.10.2008.
in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010
vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011
vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.
Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -
Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010
vgl. etwa ai-Report 2010,
zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009
in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH
vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005
vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,
vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.
vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.
vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,
SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010
vgl. NZZ vom 3.1.2011.
hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.
vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.
hierzu BAMF, Briefing Notes vom 22.3.2010
vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010
vgl. Fischer Weltalmanach 2011, S. 232.
vgl. BAMF, Briefing Notes vom 18.7.2010.
hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.
vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.
- H. Siamend - vom 22.3.2007 an VG Magdeburg zu Az. 4 A 190/04 MD und vom 24.11.2007 an VG Karlsruhe zu Az. A 3 K 10823/05
vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.
vgl. Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010
II.
vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris
zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.
vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.
vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.
zu diesem Maßstab im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG etwa VGH Mannheim, Urteil vom 21.4.2009 - A 4 S 120/09 -, zitiert nach juris,
zum Begriff der konkreten Gefahr etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, zitiert nach juris
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2009 - A 11 S 982/06 -, zitiert nach juris,
vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, juris,
vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..
vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..
ebenso etwa VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30021 -, OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - a.a.O. und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - und auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 -
vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 11.4.2010 und vom 28.11.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak von Mai 2010, Bundesasylamt vom 26.1.2011, Irak Sicherheitslage in Bagdad
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..
vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, insbesondere unter Berufung auf Angaben des Iraq Body Count, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des U.S. Department of Defense,
vgl. Lageberichte vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010
vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, von Januar 2010, S. 26
zur Verfolgungs- und Gefährdungssituation i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vgl. etwa etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 - im Falle eines aus der Provinz Dohuk stammenden Kurden; VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - (implizit) im Falle eines Kurden aus Kirkuk.
vgl. OVG Münster, Urteile vom 29.10.2009, a.a.O., VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - und Beschluss vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10; VGH München, Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - im Falle eines kurdischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Mossul, jeweils zitiert nach juris.
vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.2011 - 10 B 24/10 - , vom 28.9.2010 - 10 B 25/10 -.
hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..
vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 – 1 LB 22/05 -, zitiert nach juris.
vgl. Lagebericht vom 28.11.2010; siehe im gegebenen Zusammenhang ebenso ai-report 2005
hierzu EZKS, etwa Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 31.3.2010 - zu Az. 16 K 8614/08.A -, an VG Göttingen vom 15.8.2008 zu Az. 2 A 69/07 und 3 A 70/07, an VG Regensburg vom 14.7.2006 zu Az. R0 4 K 05.30031 und vom 5.1.2006 zu Az. RO 8 K 05.30112, an VG Ansbach vom 12.9.2005 zu Az. 9 K 04.32509 sowie an VG Schwerin vom 14.3.2006 zu Az. 11 A 764/99
an VG Göttingen vom 17.6.2008 zu Az. 2 A 68/07 an VG Ansbach vom 27.2.2003 (1357 al/br) zu Az. 9 K 02.31390 und an VG Berlin vom 31.10.2005 (1957 al/br) zu Az. VG 38 X 194.05
hierzu Accord, Ehrenmorde und staatlicher Schutz, insbesondere in der Region Mossul; Danish Immigration Service, Honour Crimes against men in KRI and the Availability of Protection, 6.-10.1.2010,
hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.
vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.
vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009
vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Returns fell from in 2010 vom 28.1.2011.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 01. Juni 2011 - 3 A 429/08
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 01. Juni 2011 - 3 A 429/08 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2004 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2004 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.3.2006 – 2 K 35/06.A – den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2004 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2004 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -, für Widerrufsfälle.
Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, zitiert nach Juris; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -, ähnlich Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 73 AsylVfG Rdnr. 7, im Sinne eines Wegfalls der asylrelevanten Umstände als Beseitigung der Verfolgungsgefahr; weiter gehend im Sinne einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse und nicht nur eines spiegelbildlichen Wegfalls der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände VG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -; Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rdnr. 77 und 79, im Sinne einer Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland von grundlegender Natur und Dauer mit dem Ergebnis einer eingetretenen relativen politischen und wirtschaftlichen Stabilität.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, dort für Afghanistan; ebenso BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22/03 -, für den Irak, wobei das Bundesverwaltungsgericht im Wege eigener Tatsachenwürdigung es als ausreichend ansieht, dass das Regime von Saddam Hussein durch die amerikanischen und britischen Truppen beseitigt worden ist und damit Asylberechtigte offenkundig nicht mehr mit politischer Verfolgung zu rechnen haben; ebenso OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -, S. 11 des amtl. Umdruck, das es genügen lässt, dass das Regime Saddam Hussein seine politische und militärische Herrschaft über den Irak endgültig verloren hat und eine Rückkehr des alten Regimes nach den aktuellen Machtverhältnissen ausgeschlossen ist.
BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 – 1 C 22/03 – zitiert nach Juris.
BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 – 2 BvR 260/98 -.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.9.2004 – A 2 S 51/01 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 – A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 – 9 A 3590/05.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, Seite 1; ebenso unterscheidet die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 27.1.2006 (Seite 3) klar erkennbar zwischen der bejahten Existenz des irakischen Staates und der verneinten Frage, ob der irakische Staat die Bürger schützen könne, die nachweislich Verfolgung befürchten müssten.
UNHCR, Hinweise von April 2005; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 – A 3 K 11212/04 -, S. 8 des Umdrucks.
BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 – 2 BvR 260/98 -.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006.
vom 26.1.2006 – 1 B 135.05 –
eine Verfolgung nunmehr auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (kann), sofern der Staat, wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Kläger hat bei einer Rückkehr in den Irak inzwischen offenkundig nicht mehr mit politischer Verfolgung zu rechnen.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 – 1 C 23/02 -, dort betreffend einen Anerkennungsfall.
Beschluss des BVerwG vom 26.1.2006 – 1 B 135.05 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, unter Darstellung der Gesetzesmaterialien.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention auf irakische Flüchtlinge von April 2005, S. 2.
UNHCR-Hinweise von April 2005, S. 2.
Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rdnr. 79.
VG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -, wonach eine instabile beziehungsweise unsichere Lage im Herkunftsland Irak einem Widerruf entgegenstehe.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -.
Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Auflage 2004, Art. 16 a Rdnr. 1, wonach das Asylgrundrecht auf die Erfahrung mit dem Dritten Reich und den damals rassistisch und politisch Verfolgten zurückgeht und Menschen in einer ähnlichen politischen Lage in anderen Ländern helfen soll.
Zum Letzteren BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 – 2 BvR 260/98 -.
wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/06 -.
EuGH, Urteil vom 9.6.2005 - C 211/03 -, Rz 44; Urteil des Senats vom 3.2.2006 - 3 R 7/05 - Seite 49 des amtl. Umdrucks, beide Entscheidungen ergangen zum Arzneimittelrecht.
nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann .....
BVerwG, Beschluss vom 15.2.2006 - 1 B 120/05 -, ohne eingehende Begründung; eben so Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; a. A. das VG Köln in seinem Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -, das aus den übereinstimmenden Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie einen Schutz auch vor einer instabilen Lage in Anspruch nimmt.
ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23/02 -, zitiert nach Juris.
BVerwG, Urteil vom 18.2.1997 - BVerwG 9 C 6.96 -, BVerwGE 104, 97; ebenso BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, zitiert nach Juris.
BVerwG, Urteil vom 18.2.1997 - BVerwG 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005: amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005 und Jahresbericht 2006, UNHCR, Position von September 2005, vgl. auch UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -; BVerwG Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 -, jeweils zitiert nach Juris.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.
OVG Lüneburg, Urteil vom 13.2.2006 - 9 LB 75/03 -.
BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 107/95/05.OVG -.
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.5.2006 – 1 LB 117/05 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.8.2003 - A 4 B 573/02 -.
VG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 – 9 A 3590/05.A – unter Abänderung des Urteils des VG Köln vom 24.8.2005 – 18 K 5732/04.A -.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
UNHCR, UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention auf irakische Flüchtlinge von April 2005.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.2.2006.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -; BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 -; jeweils zitiert nach Juris.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands.
So überzeugend OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
OVG Münster, Urteil vom 17.5.2004 - 20 H 1810/02.A -.
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005, amnesty international, Jahresbericht 2006.
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006.
Vgl. zur Regierungsbildung Süddeutsche Zeitung vom 22.5.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Wegfall der politischen Verfolgung bereits im Jahr 2004 als offenkundig bezeichnet, BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 -, unter eigener Beurteilung der Entwicklung in der Revisionsinstanz.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Süddeutsche Zeitung vom 22.5.2006.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 -.
UNHCR, Hinweise von April 2005; Position von September 2005; ebenso UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und schon vom 24.11.2005; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 3.4.2006; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005 sowie vom 9.6.2004: frühere exponierte Parteimitglieder und Angehörige des früheren Regimes, die die Seite gewechselt haben; keine Berichterstattung über solche Fälle in amnesty international, Jahresbericht 2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 3.4.2006.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 3.4.2006.
Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 3.4.2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.2.2006.
So das Deutsche Orient-Institut in seinen Gutachten vom 14.6.2005 und vom 31.3.2005.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.6.2005, mit Ausnahme der persönlichen Verantwortlichkeit für ein Massaker, die hier aber ersichtlich nicht vorliegt.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – BVerwG 1 C 15.05 -.
BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 – 9 C 45.92 -.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005 und Jahresbericht 2006; zur landesweit anhaltenden Gewalt auch UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -, S. 15; zu den Anschlagsarten SFH, Position vom 9.6.2004.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
UNHCR, Hinweise von April 2005, UNHCR, Position von September 2005; UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, wonach sich bei 20.000 Militanten eine klar Trennlinie zwischen baathistischen und islamistischen Rebellen nicht ziehen lässt.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands, unter Hinweis darauf, dass etliche prominente und vor allem ausländische Mitglieder der Al-Qaida inzwischen durch den beträchtlichen Druck der amerikanischen Besatzungstruppen entweder festgenommen worden sind oder bereits im Kampf gefallen sind.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien vom 4.2.2006; Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands; sinngemäß auch UNHCR, Hinweise von April 2005, dort in personalisierter Form des Ziels mit Blick auf die Personen des Wiederaufbaus.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, zu den irakischen Sicherheitskräften; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 6.9.2005, zu den irakischen Sicherheitskräften; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, zu den Regierungsmitgliedern; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 9.6.2004, zu den neuen irakischen Sicherheitskräften; UNHCR, Hinweise von April 2005, zu den Mitarbeitern der irakischen Regierung und zu Polizisten; amnesty international, Jahresbericht 2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005; amnesty international, Jahresbericht 2006.
Vgl. die insgesamt sehr umfangreiche Auflistung erhöht gefährdeter Personen des Wiederaufbaus in den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9.6.2004 und vom 15.6.2005.
UNHCR, Hinweise von April 2005 und Positionspapier von Oktober 2004.
amnesty international, Jahresbericht 2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, in der Zusammenfassung; im Einzelnen werden insbesondere Anschläge auf Politiker, Journalisten und Professoren sowie Ärzte dargestellt.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005; für Angestellte der multinationalen Streitkräfte nochmals amnesty international, Jahresbericht 2006.
Ähnlich Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.2.2006, wonach kooperations- und beteiligungswillige arabische Sunniten von den gewalttätigen Kräften als Kollaborateure angesehen werden.
Vgl. zu einem solchen Attentat mit 140 getöteten Zivilpersonen amnesty international, Jahresbericht 2006, S. 209; zur internen Diskussion von Anschlägen auf Schiiten vgl. Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstandes.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 6.9.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 9.6.2004.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Jahresbericht 2006.
UNHCR, Hinweise von April 2005.
UNHCR, Position von September 2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, S. 10.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, dort S. 15.
Süddeutsche Zeitung vom 4.9.2006, S. 1, unter Wiedergabe einer Analyse des amerikanischen Verteidigungsministeriums.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, dort S. 10; zu einer Gewalteskalation in Bagdad mit 1091 Tötungen im April 2006 vgl. Süddeutsche Zeitung von 11.5.2006, S. 7.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/005.OVG -, S. 15
Vgl. zu Letzterem übereinstimmend Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006 sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, wonach die Sicherheitslage im Nordirak mit Ausnahme von wenigen Anschlägen stabil ist, und UNHCR, Position von September 2005, wonach deutlich weniger Gewalttaten verübt werden.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 -.
BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216, 231.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 -.
Zu diesen Merkmalen BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216-231 und 232.
BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158/94 -, zitiert nach Juris.
Zu den großen Gruppen BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158/94 -; Urteil vom 30.4.1996 - 9 C 170/95 -; zu der kleinen Gruppe Beschluss vom 22.5.1996 - 9 B 136/96 -.
BVerwG, Urteil vom 30.4.1996 - 9 C 170/95 -, wonach der Ansatz des Berufungsgerichts von 1,5 Millionen Eingriffen gegenüber 4 Millionen Kurden mit Blick auf die erforderliche Verfolgungsdichte nicht beanstandet wird, wohl aber mit Blick auf die Belegung durch Tatsachenfeststellungen.
Zu dieser Voraussetzung BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216, 230.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005; amnesty international, Jahresbericht 2006 für schiitische Viertel.
Zu den landesweiten Anschlägen eingehend Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005, ebenfalls zu den landesweiten Anschlägen amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, zur Gefahr für jeden Iraker Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005.
vgl. zu Binnenvertreibungen aus den Hochburgen anderer Bevölkerungsgruppen außerhalb Bagdads insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; zu Binnenvertreibungen von 35.000 Menschen aufgrund des Anschlags auf die schiitische Moschee von Samarra Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Amnesty international, Jahresbericht 2006; Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005 und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004, UNHCR, Hinweise von April 2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands.
So überzeugend Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -.
Amnesty international, Jahresbericht 2006.
BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216, 231.
Zur Vorgehensweise amnesty international, Jahresbericht 2006; zu den Widerstandszielen einschließlich der kontrovers diskutierten Anschläge auf Schiiten Le Monde diplomatique vom 12.5.2006.
Vgl. den in der NZZ vom 6.6.2006, S. 1, geschilderten Busüberfall mit der Erschießung von 24 Schiiten und der Verschonung von Sunniten; der Jahresbericht 2006 von amnesty international enthält nur einen allgemeinen, nicht konkretisierten Hinweis auf Anschläge wegen Zugehörigkeit zu religiösen oder ethnischen Gruppen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, wonach es in Kirkuk 2005 zu über 70 Autobombenanschlägen gekommen ist.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, und methodisch ebenso Lagebericht vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Vgl. zum Ersteren amnesty international, Jahresbericht 2006; zum Letzteren allgemeine Zahlen im Gutachten vom 16.8.2005.
Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004.
UNHCR, Hinweise von April 2005, zu Opfern unter Christen UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 -.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -; zur Auseinandersetzung (nur) zwischen Sunniten und Schiiten Le Monde diplomatique vom 12.5.2006; vgl. auch den Jahresbericht 2006 von amnesty international, der für den Nordirak nur einzelne Menschenrechtsverletzungen auflistet, aber keine Gruppenverfolgung einer Volksgruppe.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
BVerwG, zusammenfassend Beschluss vom 5.10.1999 - BVerwG 9 C 15.99 -.
BVerwG, Beschluss vom 17.5.2006 – 1 B 101/05 -.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, S. 17.
UNHCR, Position von September 2005; zu den stabileren Verhältnissen auch UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 -, S. 6 des Juris-Ausdrucks.
Ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, zu einer Flugverbindung von Frankfurt nach Arbil/Nordirak, sowie zur Einreise durch die Türkei.
Zu diesen Bedenken UNHCR, Position von September 2005.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -, dort mit Blick auf die Situation in Flüchtlingslagern und die Möglichkeit, für arbeitsfähige Männer einen Job zu bekommen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
UNHCR, Position von September 2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, dort ohne eine Einschränkung für den Nordirak; nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 stammt ein wesentlicher Teil der Lebensmittelrationen, nämlich für 60 % der Bevölkerung, aus einem Programm der Vereinten Nationen.
Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 6.3.2006.
UNHCR, Position von Oktober 2004.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004.
Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 6.3.2006, dort sogar für die hier nicht zur Entscheidung stehende sehr kleine Gruppe der Mandäer.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; Beschluss vom 26.1.2006 – 1 B 135/05 -.
auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, Juris-Ausdruck, S. 12.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 73 AsylVfG, Rdnrn. 10 bis 12 sowie abschließend Rdnr. 13.
Marx, Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2005, § 73 Rdnrn. 127 und 135.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (gemeint ist die Anerkennungsentscheidung).
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - 1 C 21/04 -.
Offen gelassen in dem Urteil des BVerwG vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
II.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324-330.
So überzeugend Renner, § 60 AufenthG Rdnr. 36; offen gelassen im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.
BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 – 1 C 14.09 -.
Eingehend Urteil des BVerwG vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, 384 bis 386, dort für die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 53 VI AuslG.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, der aber diesen Schutz in bedenklicher Weise sogar auf eine widerrufene Aufenthaltserlaubnis wegen des Suspensiveffekts erstreckt, was der vom Bundesverwaltungsgericht verworfenen Schwebelage entspricht.
BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 - 385.
So ist das OVG Münster vorgegangen in seinem Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Ebenso OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 - 330.
BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - BVerwG 1 C 27.03 -; BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 -; BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 -; BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -; BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -.
BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 -.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -; BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -.
BVerwG, Urteil vom 17.1.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 - 330.
BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -.
BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 - sowie Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 2.01 -, wobei im letzteren Fall die Gefahr eines sicheren Hungertodes zwar bejaht wurde, die dortige Klägerin aber anderweitigen Abschiebungsschutz besaß.
BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -.
BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 -.
BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 27.03 -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006 im Sinne eines Tiefpunkts der Sicherheitslage; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, dort betreffend die allgemeine Sicherheitslage; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005, dort zur allgemeinen Sicherheitslage; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; UNHCR, Hinweise von April 2005; sowie UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006; zum bewaffneten Widerstand auch Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands; zur Gewaltwelle gegen Zivilisten NZZ vom 6.6.2006, Seite 1.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, S. 19/20.
UNHCR, Hinweise von April 2005; ähnlich Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005; sowie zur neueren Beurteilung amnesty international, Jahresbericht 2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstandes.
Auswärtiges Amt, Lagebericht 24.11.2005.
Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; zum Kampf des Widerstandes im Verborgenen OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG; vgl. noch zu einem Luftangriff auf die sunnitische Hochburg al-Ramadi amnesty international, Jahresbericht 2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auch amnesty international berichtet im Jahresbericht 2006 von Menschenrechtsverletzungen im Nordirak, aber nicht durch offene Kämpfe.
So ausdrücklich Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, S. 18.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005, Seite 9 des amtl. Umdrucks.
Zutreffend OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005,
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -, Seite 9 des amtl. Umdrucks.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; zur prekären wirtschaftlichen Lage auch Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 6.3.2006; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 9.6.2006 und vom 24.11.2005.
Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 4.2.2006.
So der zusammengefasste Inhalt der Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9.6.2004 sowie des Updates der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15.6.2005.
BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -, zu Armenien sowie BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 -, zu einer kaum leistungsfähigen Gesundheitsversorgung in Angola mit desolaten hygienischen Verhältnissen.
vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, Abschnitt sozioökonomische Situation, Seite 11/12
Ebenso OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; sowie bereits BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -.
Gründe
I.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -, für Widerrufsfälle.
Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, zitiert nach Juris; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -, ähnlich Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 73 AsylVfG Rdnr. 7, im Sinne eines Wegfalls der asylrelevanten Umstände als Beseitigung der Verfolgungsgefahr; weiter gehend im Sinne einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse und nicht nur eines spiegelbildlichen Wegfalls der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände VG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -; Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rdnr. 77 und 79, im Sinne einer Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland von grundlegender Natur und Dauer mit dem Ergebnis einer eingetretenen relativen politischen und wirtschaftlichen Stabilität.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, dort für Afghanistan; ebenso BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22/03 -, für den Irak, wobei das Bundesverwaltungsgericht im Wege eigener Tatsachenwürdigung es als ausreichend ansieht, dass das Regime von Saddam Hussein durch die amerikanischen und britischen Truppen beseitigt worden ist und damit Asylberechtigte offenkundig nicht mehr mit politischer Verfolgung zu rechnen haben; ebenso OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -, S. 11 des amtl. Umdruck, das es genügen lässt, dass das Regime Saddam Hussein seine politische und militärische Herrschaft über den Irak endgültig verloren hat und eine Rückkehr des alten Regimes nach den aktuellen Machtverhältnissen ausgeschlossen ist.
BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 – 1 C 22/03 – zitiert nach Juris.
BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 – 2 BvR 260/98 -.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.9.2004 – A 2 S 51/01 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 – A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 – 9 A 3590/05.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, Seite 1; ebenso unterscheidet die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 27.1.2006 (Seite 3) klar erkennbar zwischen der bejahten Existenz des irakischen Staates und der verneinten Frage, ob der irakische Staat die Bürger schützen könne, die nachweislich Verfolgung befürchten müssten.
UNHCR, Hinweise von April 2005; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 – A 3 K 11212/04 -, S. 8 des Umdrucks.
BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 – 2 BvR 260/98 -.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006.
vom 26.1.2006 – 1 B 135.05 –
eine Verfolgung nunmehr auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (kann), sofern der Staat, wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Kläger hat bei einer Rückkehr in den Irak inzwischen offenkundig nicht mehr mit politischer Verfolgung zu rechnen.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 – 1 C 23/02 -, dort betreffend einen Anerkennungsfall.
Beschluss des BVerwG vom 26.1.2006 – 1 B 135.05 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, unter Darstellung der Gesetzesmaterialien.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention auf irakische Flüchtlinge von April 2005, S. 2.
UNHCR-Hinweise von April 2005, S. 2.
Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rdnr. 79.
VG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -, wonach eine instabile beziehungsweise unsichere Lage im Herkunftsland Irak einem Widerruf entgegenstehe.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -.
Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Auflage 2004, Art. 16 a Rdnr. 1, wonach das Asylgrundrecht auf die Erfahrung mit dem Dritten Reich und den damals rassistisch und politisch Verfolgten zurückgeht und Menschen in einer ähnlichen politischen Lage in anderen Ländern helfen soll.
Zum Letzteren BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 – 2 BvR 260/98 -.
wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/06 -.
EuGH, Urteil vom 9.6.2005 - C 211/03 -, Rz 44; Urteil des Senats vom 3.2.2006 - 3 R 7/05 - Seite 49 des amtl. Umdrucks, beide Entscheidungen ergangen zum Arzneimittelrecht.
nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann .....
BVerwG, Beschluss vom 15.2.2006 - 1 B 120/05 -, ohne eingehende Begründung; eben so Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; a. A. das VG Köln in seinem Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -, das aus den übereinstimmenden Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie einen Schutz auch vor einer instabilen Lage in Anspruch nimmt.
ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23/02 -, zitiert nach Juris.
BVerwG, Urteil vom 18.2.1997 - BVerwG 9 C 6.96 -, BVerwGE 104, 97; ebenso BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, zitiert nach Juris.
BVerwG, Urteil vom 18.2.1997 - BVerwG 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005: amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005 und Jahresbericht 2006, UNHCR, Position von September 2005, vgl. auch UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -; BVerwG Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 -, jeweils zitiert nach Juris.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.
OVG Lüneburg, Urteil vom 13.2.2006 - 9 LB 75/03 -.
BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 107/95/05.OVG -.
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.5.2006 – 1 LB 117/05 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.8.2003 - A 4 B 573/02 -.
VG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 – 9 A 3590/05.A – unter Abänderung des Urteils des VG Köln vom 24.8.2005 – 18 K 5732/04.A -.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
UNHCR, UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention auf irakische Flüchtlinge von April 2005.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.2.2006.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -; BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 -; jeweils zitiert nach Juris.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands.
So überzeugend OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
OVG Münster, Urteil vom 17.5.2004 - 20 H 1810/02.A -.
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005, amnesty international, Jahresbericht 2006.
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006.
Vgl. zur Regierungsbildung Süddeutsche Zeitung vom 22.5.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Wegfall der politischen Verfolgung bereits im Jahr 2004 als offenkundig bezeichnet, BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 -, unter eigener Beurteilung der Entwicklung in der Revisionsinstanz.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Süddeutsche Zeitung vom 22.5.2006.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 -.
UNHCR, Hinweise von April 2005; Position von September 2005; ebenso UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und schon vom 24.11.2005; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 3.4.2006; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005 sowie vom 9.6.2004: frühere exponierte Parteimitglieder und Angehörige des früheren Regimes, die die Seite gewechselt haben; keine Berichterstattung über solche Fälle in amnesty international, Jahresbericht 2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 3.4.2006.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 3.4.2006.
Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 3.4.2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.2.2006.
So das Deutsche Orient-Institut in seinen Gutachten vom 14.6.2005 und vom 31.3.2005.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.6.2005, mit Ausnahme der persönlichen Verantwortlichkeit für ein Massaker, die hier aber ersichtlich nicht vorliegt.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – BVerwG 1 C 15.05 -.
BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 – 9 C 45.92 -.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005 und Jahresbericht 2006; zur landesweit anhaltenden Gewalt auch UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -, S. 15; zu den Anschlagsarten SFH, Position vom 9.6.2004.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
UNHCR, Hinweise von April 2005, UNHCR, Position von September 2005; UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, wonach sich bei 20.000 Militanten eine klar Trennlinie zwischen baathistischen und islamistischen Rebellen nicht ziehen lässt.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands, unter Hinweis darauf, dass etliche prominente und vor allem ausländische Mitglieder der Al-Qaida inzwischen durch den beträchtlichen Druck der amerikanischen Besatzungstruppen entweder festgenommen worden sind oder bereits im Kampf gefallen sind.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien vom 4.2.2006; Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands; sinngemäß auch UNHCR, Hinweise von April 2005, dort in personalisierter Form des Ziels mit Blick auf die Personen des Wiederaufbaus.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, zu den irakischen Sicherheitskräften; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 6.9.2005, zu den irakischen Sicherheitskräften; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, zu den Regierungsmitgliedern; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 9.6.2004, zu den neuen irakischen Sicherheitskräften; UNHCR, Hinweise von April 2005, zu den Mitarbeitern der irakischen Regierung und zu Polizisten; amnesty international, Jahresbericht 2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005; amnesty international, Jahresbericht 2006.
Vgl. die insgesamt sehr umfangreiche Auflistung erhöht gefährdeter Personen des Wiederaufbaus in den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9.6.2004 und vom 15.6.2005.
UNHCR, Hinweise von April 2005 und Positionspapier von Oktober 2004.
amnesty international, Jahresbericht 2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, in der Zusammenfassung; im Einzelnen werden insbesondere Anschläge auf Politiker, Journalisten und Professoren sowie Ärzte dargestellt.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005; für Angestellte der multinationalen Streitkräfte nochmals amnesty international, Jahresbericht 2006.
Ähnlich Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.2.2006, wonach kooperations- und beteiligungswillige arabische Sunniten von den gewalttätigen Kräften als Kollaborateure angesehen werden.
Vgl. zu einem solchen Attentat mit 140 getöteten Zivilpersonen amnesty international, Jahresbericht 2006, S. 209; zur internen Diskussion von Anschlägen auf Schiiten vgl. Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstandes.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 6.9.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 9.6.2004.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Jahresbericht 2006.
UNHCR, Hinweise von April 2005.
UNHCR, Position von September 2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, S. 10.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, dort S. 15.
Süddeutsche Zeitung vom 4.9.2006, S. 1, unter Wiedergabe einer Analyse des amerikanischen Verteidigungsministeriums.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, dort S. 10; zu einer Gewalteskalation in Bagdad mit 1091 Tötungen im April 2006 vgl. Süddeutsche Zeitung von 11.5.2006, S. 7.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/005.OVG -, S. 15
Vgl. zu Letzterem übereinstimmend Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006 sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, wonach die Sicherheitslage im Nordirak mit Ausnahme von wenigen Anschlägen stabil ist, und UNHCR, Position von September 2005, wonach deutlich weniger Gewalttaten verübt werden.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 -.
BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216, 231.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 -.
Zu diesen Merkmalen BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216-231 und 232.
BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158/94 -, zitiert nach Juris.
Zu den großen Gruppen BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158/94 -; Urteil vom 30.4.1996 - 9 C 170/95 -; zu der kleinen Gruppe Beschluss vom 22.5.1996 - 9 B 136/96 -.
BVerwG, Urteil vom 30.4.1996 - 9 C 170/95 -, wonach der Ansatz des Berufungsgerichts von 1,5 Millionen Eingriffen gegenüber 4 Millionen Kurden mit Blick auf die erforderliche Verfolgungsdichte nicht beanstandet wird, wohl aber mit Blick auf die Belegung durch Tatsachenfeststellungen.
Zu dieser Voraussetzung BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216, 230.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005; amnesty international, Jahresbericht 2006 für schiitische Viertel.
Zu den landesweiten Anschlägen eingehend Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005, ebenfalls zu den landesweiten Anschlägen amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, zur Gefahr für jeden Iraker Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005.
vgl. zu Binnenvertreibungen aus den Hochburgen anderer Bevölkerungsgruppen außerhalb Bagdads insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; zu Binnenvertreibungen von 35.000 Menschen aufgrund des Anschlags auf die schiitische Moschee von Samarra Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Amnesty international, Jahresbericht 2006; Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005 und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004, UNHCR, Hinweise von April 2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands.
So überzeugend Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -.
Amnesty international, Jahresbericht 2006.
BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216, 231.
Zur Vorgehensweise amnesty international, Jahresbericht 2006; zu den Widerstandszielen einschließlich der kontrovers diskutierten Anschläge auf Schiiten Le Monde diplomatique vom 12.5.2006.
Vgl. den in der NZZ vom 6.6.2006, S. 1, geschilderten Busüberfall mit der Erschießung von 24 Schiiten und der Verschonung von Sunniten; der Jahresbericht 2006 von amnesty international enthält nur einen allgemeinen, nicht konkretisierten Hinweis auf Anschläge wegen Zugehörigkeit zu religiösen oder ethnischen Gruppen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, wonach es in Kirkuk 2005 zu über 70 Autobombenanschlägen gekommen ist.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, und methodisch ebenso Lagebericht vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Vgl. zum Ersteren amnesty international, Jahresbericht 2006; zum Letzteren allgemeine Zahlen im Gutachten vom 16.8.2005.
Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004.
UNHCR, Hinweise von April 2005, zu Opfern unter Christen UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 -.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -; zur Auseinandersetzung (nur) zwischen Sunniten und Schiiten Le Monde diplomatique vom 12.5.2006; vgl. auch den Jahresbericht 2006 von amnesty international, der für den Nordirak nur einzelne Menschenrechtsverletzungen auflistet, aber keine Gruppenverfolgung einer Volksgruppe.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
BVerwG, zusammenfassend Beschluss vom 5.10.1999 - BVerwG 9 C 15.99 -.
BVerwG, Beschluss vom 17.5.2006 – 1 B 101/05 -.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, S. 17.
UNHCR, Position von September 2005; zu den stabileren Verhältnissen auch UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 -, S. 6 des Juris-Ausdrucks.
Ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, zu einer Flugverbindung von Frankfurt nach Arbil/Nordirak, sowie zur Einreise durch die Türkei.
Zu diesen Bedenken UNHCR, Position von September 2005.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -, dort mit Blick auf die Situation in Flüchtlingslagern und die Möglichkeit, für arbeitsfähige Männer einen Job zu bekommen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
UNHCR, Position von September 2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, dort ohne eine Einschränkung für den Nordirak; nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 stammt ein wesentlicher Teil der Lebensmittelrationen, nämlich für 60 % der Bevölkerung, aus einem Programm der Vereinten Nationen.
Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 6.3.2006.
UNHCR, Position von Oktober 2004.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004.
Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 6.3.2006, dort sogar für die hier nicht zur Entscheidung stehende sehr kleine Gruppe der Mandäer.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; Beschluss vom 26.1.2006 – 1 B 135/05 -.
auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, Juris-Ausdruck, S. 12.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 73 AsylVfG, Rdnrn. 10 bis 12 sowie abschließend Rdnr. 13.
Marx, Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2005, § 73 Rdnrn. 127 und 135.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (gemeint ist die Anerkennungsentscheidung).
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - 1 C 21/04 -.
Offen gelassen in dem Urteil des BVerwG vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
II.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324-330.
So überzeugend Renner, § 60 AufenthG Rdnr. 36; offen gelassen im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.
BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 – 1 C 14.09 -.
Eingehend Urteil des BVerwG vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, 384 bis 386, dort für die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 53 VI AuslG.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, der aber diesen Schutz in bedenklicher Weise sogar auf eine widerrufene Aufenthaltserlaubnis wegen des Suspensiveffekts erstreckt, was der vom Bundesverwaltungsgericht verworfenen Schwebelage entspricht.
BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 - 385.
So ist das OVG Münster vorgegangen in seinem Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Ebenso OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 - 330.
BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - BVerwG 1 C 27.03 -; BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 -; BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 -; BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -; BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -.
BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 -.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -; BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -.
BVerwG, Urteil vom 17.1.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 - 330.
BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -.
BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 - sowie Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 2.01 -, wobei im letzteren Fall die Gefahr eines sicheren Hungertodes zwar bejaht wurde, die dortige Klägerin aber anderweitigen Abschiebungsschutz besaß.
BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -.
BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 -.
BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 27.03 -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006 im Sinne eines Tiefpunkts der Sicherheitslage; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, dort betreffend die allgemeine Sicherheitslage; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005, dort zur allgemeinen Sicherheitslage; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; UNHCR, Hinweise von April 2005; sowie UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006; zum bewaffneten Widerstand auch Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands; zur Gewaltwelle gegen Zivilisten NZZ vom 6.6.2006, Seite 1.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, S. 19/20.
UNHCR, Hinweise von April 2005; ähnlich Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005; sowie zur neueren Beurteilung amnesty international, Jahresbericht 2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstandes.
Auswärtiges Amt, Lagebericht 24.11.2005.
Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; zum Kampf des Widerstandes im Verborgenen OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG; vgl. noch zu einem Luftangriff auf die sunnitische Hochburg al-Ramadi amnesty international, Jahresbericht 2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auch amnesty international berichtet im Jahresbericht 2006 von Menschenrechtsverletzungen im Nordirak, aber nicht durch offene Kämpfe.
So ausdrücklich Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, S. 18.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005, Seite 9 des amtl. Umdrucks.
Zutreffend OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005,
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -, Seite 9 des amtl. Umdrucks.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; zur prekären wirtschaftlichen Lage auch Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 6.3.2006; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 9.6.2006 und vom 24.11.2005.
Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 4.2.2006.
So der zusammengefasste Inhalt der Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9.6.2004 sowie des Updates der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15.6.2005.
BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -, zu Armenien sowie BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 -, zu einer kaum leistungsfähigen Gesundheitsversorgung in Angola mit desolaten hygienischen Verhältnissen.
vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, Abschnitt sozioökonomische Situation, Seite 11/12
Ebenso OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; sowie bereits BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
Tatbestand
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Der Kläger erstrebt unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz wegen Gefahren aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts, hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz wegen ihm drohender (extremer) Gefahr für Leib und Leben vor allem durch Mangelernährung.
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Der 1981 geborene, ledige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Hazara und stammt aus der Provinz Ghazni. Er reiste im Februar 2003 nach Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Im November 2006 stellte er einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine Änderung seiner Feststellung zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte der Kläger seine Klage auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im April 2007 stattgegeben.
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Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass auch die Voraussetzungen des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorlägen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Mai 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Er sei zwar jung und gesund, verfüge aber nicht über eine Berufsausbildung. Angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Kläger auf Dauer eine Arbeit finden und damit seinen eigenen Lebensunterhalt sichern könne. Auf familiäre Unterstützung könne er nicht rechnen. Unter diesen Umständen würden dem Kläger ausschließlich Tee und Brot als Nahrungsmittel zur Verfügung stehen. Diese Versorgungssituation werde durch Unterstützungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen nicht wesentlich verbessert. Die Möglichkeit, eine winterfeste Unterkunft zu erlangen, sei für einen mittellosen Rückkehrer, der - wie der Kläger - nicht auf familiäre Hilfe zurückgreifen könne, minimal. Die medizinische Versorgung sei selbst in Kabul völlig unzureichend. Auch die hygienischen Verhältnisse, unter denen der Kläger als mittelloser Rückkehrer leben müsse, seien völlig unzulänglich. Angesichts dieser Lebensbedingungen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten würde. Insbesondere die durch die Mangelernährung erhöhte Infektanfälligkeit werde in Verbindung mit dem ebenfalls ernährungsbedingten Eisenmangel zu schwerwiegenden Infektionen der Atmungs- und Verdauungsorgane führen. Den anderen Oberverwaltungsgerichten, die dies gegenteilig beurteilten, hätten die vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten nicht vorgelegen. Angesichts dieser Einschätzung erübrige sich eine Entscheidung darüber, ob auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorlägen und dem Kläger deshalb gemeinschaftsrechtlicher subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
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Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beanstandet die Beklagte vor allem, dass sich das Berufungsgericht im Hinblick auf die vom Kläger befürchteten allgemeinen Gefahren auf zu schmaler Tatsachengrundlage über die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinweggesetzt habe.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
- 6
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines - unionsrechtlich begründeten - Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Dieses Begehren ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - im August 2007 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - in seinem Ablehnungsbescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote sachlich entschieden und der Kläger die neuen, auf Unionsrecht beruhenden subsidiären Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen hat (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ferner das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist die Frage eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, nachdem der Kläger seine Klage insoweit - vor der gesetzlichen Neuordnung der Streitgegenstände durch das Richtlinienumsetzungsgesetz - zurückgenommen und den Ablehnungsbescheid des Bundesamts damit hat bestandskräftig werden lassen. Eine Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch insoweit hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.
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Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es den Vorrang des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes vor dem nationalen Abschiebungsschutz nicht berücksichtigt hat (1.). Es verletzt ferner Bundesrecht, weil es beim nationalen Abschiebungsschutz den Anforderungen an die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG im Fall allgemeiner Gefahren nicht hinreichend Rechnung getragen hat (2.). Schließlich verletzt es Bundesrecht, weil seine Feststellungen zur Gefahrenprognose bei verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten (3.).
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1. Das Berufungsgericht hätte nicht offenlassen dürfen, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots erfüllt. Im Entscheidungsfall kommt in diesem Zusammenhang allein ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Betracht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG scheiden auch nach Auffassung des Klägers von vornherein aus.
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Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der die Regelung des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - umgesetzt hat, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats bildet dieser unionsrechtlich begründete Abschiebungsschutz gegenüber dem sonstigen (nationalen) Abschiebungsschutz einen selbstständigen Streitgegenstand. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wird nach der typischen Interessenlage des Schutzsuchenden vorrangig vor der Feststellung eines sonstigen zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots begehrt (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22, jeweils Rn. 10 ff.).
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Dieses Rangverhältnis zwischen dem unionsrechtlichen und dem nationalen Abschiebungsschutz hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es hätte das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der Sache nach nicht als Hilfsantrag behandeln dürfen, sondern darüber vor dem Begehren auf nationalen Abschiebungsschutz befinden müssen. Zwar hat der Kläger bei seiner Antragstellung im Berufungsverfahren kein bestimmtes Rangverhältnis kenntlich gemacht. Er hat aber auch nicht erkennen lassen, dass der unionsrechtliche Abschiebungsschutz nicht oder erst nach dem nationalen Abschiebungsschutz geprüft werden soll. Bei dieser Verfahrenskonstellation hätte das Berufungsgericht - entsprechend der typischen Interessenlage des Schutzsuchenden - das Begehren des Klägers dahingehend auslegen müssen, dass primär über dessen Hauptantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Afghanistan gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entschieden werden soll. Auf dieser rechtsfehlerhaften Behandlung der Anträge des Klägers beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts. Daran ändert auch die hilfsweise angeführte Begründung des Berufungsgerichts nichts, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Übrigen auch nicht erfüllt seien. Denn in dieser Begründung stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass selbst bei Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift wegen der auch in diesem Fall geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei einer - hier offenbar nicht gegebenen - extremen Gefahr in Betracht komme. Diese Rechtsansicht ist nach dem inzwischen ergangenen Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - (a.a.O. Rn. 30 ff.) nicht mit Bundesrecht vereinbar, da § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Sperrwirkung entfaltet. Mangels hinreichender Feststellungen im Berufungsurteil zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist es dem Senat verwehrt, sich selbst näher mit den Voraussetzungen eines derartigen Abschiebungsverbots zu befassen. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Oberverwaltungsgericht vorrangig über diesen Hauptantrag zu entscheiden haben.
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2. Indem das Berufungsgericht dem Kläger Abschiebungsschutz nach nationalem Recht in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zugesprochen hat, ohne das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtsfehlerfrei zu prüfen und auszuschließen, hat es auch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Voraussetzungen für die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in Fällen einer allgemeinen Gefahr verkannt. Auch insofern ist das Berufungsurteil nicht mit Bundesrecht vereinbar.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine derartige Abschiebestopp-Anordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht (mehr). Mit seinem Hinweis auf die unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und familiäre Unterstützung besteht, macht der Kläger allgemeine Gefahren geltend, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann diese Sperrwirkung nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Eine Schutzlücke besteht für den Kläger indes nicht, falls er die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann (vgl. hierzu nochmals Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte sich daher auch aus diesem Grund mit der Frage des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes befassen müssen, ehe es sich mittels verfassungskonformer Auslegung über die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinwegsetzt.
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3. Schließlich ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Berufungsgericht auch deshalb mit Bundesrecht nicht vereinbar, weil seine Feststellungen zum Vorliegen einer extremen Gefahr im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass eine unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausscheidet, weil der Kläger keine individuellen, nur ihm drohenden Gefahren, sondern allgemeine Gefahren geltend macht. Es ist aber bei der verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift in mehrfacher Hinsicht hinter den maßgeblichen rechtlichen Anforderungen zurückgeblieben. So hat es die vom Senat zum Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entwickelten rechtlichen Maßstäbe verfehlt. Es ist in diesem Zusammenhang auch den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht gerecht geworden und hat seine Entscheidung auf eine zu schmale Tatsachengrundlage gestützt.
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Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
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Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 <9 f.> m.w.N.). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - a.a.O.).
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Das Berufungsgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe für die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zwar im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben. Seine rechtliche Subsumtion wird jedoch nicht von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen. Vor allem fehlt eine tatrichterliche Gesamtwürdigung der den Kläger betreffenden Lebensbedingungen in Afghanistan insbesondere im Hinblick auf die bei der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebotene erhöhte Wahrscheinlichkeit des Eintritts der extremen Gefahren.
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Das Berufungsgericht hat sich zwar ausdrücklich auf diesen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bezogen und in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zitiert (UA S. 7). Auch spricht es am Ende seiner Entscheidung zusammenfassend von der "hohen Wahrscheinlichkeit", dass der Kläger durch seine Abschiebung nach Afghanistan zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten würde (UA S. 15). Diese rechtliche Schlussfolgerung ist durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung aber nicht gedeckt. So ist das Berufungsgericht maßgeblich davon ausgegangen, dass der Kläger sich ausschließlich von Tee und Brot ernähren müsste. Auf der Grundlage dieser Prämisse hat sich das Berufungsgericht von einer Ernährungsmedizinerin die gesundheitlichen Risiken dieser Mangelernährung schildern lassen. Gleichzeitig hat es sich auf Erkenntnisquellen bezogen, nach denen sich jeder zweite Einwohner von Kabul nur von Tee und Brot ernähren kann, 8,9 % der Bevölkerung von Kabul unter akuter Unterernährung leiden und "fast ein Viertel aller Haushalte" in Afghanistan die Grundversorgung an Nahrungsmitteln nicht selbstständig sichern kann (UA S. 11). Das Berufungsgericht hat weiter erwähnt, dass dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. März 2008 zufolge internationale Hilfsorganisationen Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern versorgen und sich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich verbessert hat. Es ist dem aber nicht hinreichend nachgegangen, sondern hat ohne nähere Prüfung gefolgert, dass die Versorgungssituation durch Unterstützungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen nicht wesentlich verbessert werde (UA S. 11 und 12). All dies macht deutlich, dass sich das Berufungsgericht schon bei der Würdigung dieses zentralen Teilkomplexes auf eine zu schmale Tatsachengrundlage gestützt und den erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab verfehlt hat.
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Dies gilt auch für die Würdigung der anderen Teilkomplexe. Bei der Möglichkeit, sich eine wirtschaftliche Existenz aus eigener Kraft zu sichern, spricht das Berufungsgericht zwar von einer "hohen Wahrscheinlichkeit", dass dem Kläger diese Sicherung nicht gelingen werde. Es stützt sich dabei aber zum Teil auf Erkenntnisquellen, die sich mit den Chancen befassen, "auf Dauer" eine Arbeit zu finden bzw. eine berufliche "Wiedereingliederung" zu erreichen (UA S. 9).
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Das Berufungsgericht hat seine Prognose, dass dem Kläger extreme Gefahren drohen, zudem in der Weise gewonnen, dass es bei der Beurteilung der Lebensbedingungen in Afghanistan die erwähnten und weitere sachliche Teilkomplexe u.a. zur Problematik einer winterfesten Unterkunft, medizinischer Versorgung und hygienischer Verhältnisse gebildet hat. Es hat damit die Gefahrenprognose in mehrere hintereinander geschaltete Teilprognosen aufgespalten, deren Schlussfolgerungen aufeinander aufbauen. Die bei dieser Vorgehensweise erforderliche Gesamtprognose, mit der die Lebensbedingungen und die sich daraus für den Kläger ergebenden Risiken anhand des hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs insgesamt gewürdigt werden, ist nicht erfolgt. Der vom Berufungsgericht gezogene Gesamtschluss wäre selbst dann rechtsfehlerhaft, wenn dieses bei jedem der von ihm untersuchten Teilbereiche eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit festgestellt hätte. Denn eine hohe Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Verwirklichung jedes Einzelglieds einer Kausalkette rechtfertigt ohne wertende Gesamtbetrachtung nicht zwingend den Schluss, dass das am Ende stehende Ergebnis ebenfalls mit dem gleichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eintritt. Unverzichtbar ist vielmehr eine Gesamtwürdigung dahingehend, dass die von der Ernährungsmedizinerin beschriebenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr des Klägers eintreten würden.
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Dadurch, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab verfehlt hat, ist auch seine Aussage nicht tragfähig, dass der Kläger "alsbald" in eine extreme Gefahrenlage geraten würde. Im Übrigen spricht viel dafür, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang einen zu weiten Maßstab angewendet hat. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts droht dem Kläger nicht der Hungertod, sondern ein körperlicher Verfallsprozess, der durch Mangelernährung und eine dadurch erhöhte Infektanfälligkeit ausgelöst werden kann. Dass die extreme Gefahr unter diesen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit "alsbald" eintritt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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Dadurch, dass das Berufungsgericht die rechtlichen Maßstäbe fehlerhaft angewendet hat, hat es auch seine tatrichterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlerhaft gebildet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Überzeugungsgrundsatz dann verletzt, wenn die Überzeugungsbildung - wie hier - an inneren Mängeln leidet (vgl. etwa Beschluss vom 14. August 1998 - BVerwG 4 B 81.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 280). Ein Mangel bei der Überzeugungsbildung liegt zusätzlich auch insoweit vor, als das Berufungsgericht von fehlender familiärer Unterstützung für den Kläger in Afghanistan ausgegangen ist. Der Umstand, ob ein Rückkehrer auf eine derartige Unterstützung rechnen kann, ist für das Berufungsgericht von wesentlicher Bedeutung gewesen. So führt es beispielsweise aus, da in Afghanistan staatliche soziale Sicherungssysteme nicht vorhanden seien, werde die "soziale Absicherung ... (von) Familien und Stammesverbänden" übernommen (UA S. 11). Das Berufungsurteil lässt jedoch nicht erkennen, worauf sich die Überzeugung gründen lässt, dass im Entscheidungsfall eine familiäre Unterstützung fehlt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt, er habe in Afghanistan keine Verwandten und auch keine Bekannten mehr. Jedenfalls habe er "insoweit keinerlei Kontakte mehr". Der Bedeutung dieser Äußerung ist das Berufungsgericht nicht weiter nachgegangen. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht damit befasst, von wem der Kläger als Minderjähriger nach dem Tod seiner Eltern bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan unterstützt worden ist. Auch zu denkbaren Unterstützungsmaßnahmen seitens seines Stammes verhält sich das Berufungsurteil nicht.
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Bei der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts und der Darstellung der Gründe, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, ist schließlich zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht mit der gegenteiligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte nur unzureichend auseinandergesetzt hat. Vier - vom Berufungsgericht zitierte - Oberverwaltungsgerichte haben verneint, dass Rückkehrern wie dem Kläger extreme Gefahren in Afghanistan drohen. Sie haben insbesondere die Hilfsmaßnahmen internationaler Organisationen und auch die Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan abweichend beurteilt. Zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung hat kein anderes Oberverwaltungsgericht die Einschätzung des Berufungsgerichts geteilt. Das Argument des Berufungsgerichts, den anderen Oberverwaltungsgerichten hätten die von ihm eingeholten Erkenntnismittel nicht vorgelegen, trägt jedenfalls insoweit nicht, als es um die für das Berufungsgericht zentralen Ausführungen der Ernährungsmedizinerin geht. Denn diese ist auf der Grundlage einer vom Berufungsgericht aus dem Gesamtzusammenhang herausgelösten (hypothetischen) Einzelprämisse gehört worden.
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Bei der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ein Gericht gehalten, den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung und die gebotene Auseinandersetzung mit abweichender Tatsachen- und Lagebeurteilung anderer (Ober-)Verwaltungsgerichte in besonderer Weise gerecht zu werden. Dies ist dem Berufungsgericht, wie ausgeführt, in mehrfacher Hinsicht nicht gelungen.
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Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass es sich vorliegend um ein Asylfolgeverfahren handelt und deshalb zunächst die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu prüfen sind (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103 <105 ff.> m.w.N.). Diese Prüfung hat das Berufungsgericht bisher nicht durchgeführt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2006 - A 4 K 12446/05 - geändert. Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Sri Lanka nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Mai 2007 - A 3 K 10535/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtkostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2004 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2004 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.3.2006 – 2 K 35/06.A – den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2004 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2004 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -, für Widerrufsfälle.
Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, zitiert nach Juris; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -, ähnlich Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 73 AsylVfG Rdnr. 7, im Sinne eines Wegfalls der asylrelevanten Umstände als Beseitigung der Verfolgungsgefahr; weiter gehend im Sinne einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse und nicht nur eines spiegelbildlichen Wegfalls der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände VG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -; Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rdnr. 77 und 79, im Sinne einer Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland von grundlegender Natur und Dauer mit dem Ergebnis einer eingetretenen relativen politischen und wirtschaftlichen Stabilität.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, dort für Afghanistan; ebenso BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22/03 -, für den Irak, wobei das Bundesverwaltungsgericht im Wege eigener Tatsachenwürdigung es als ausreichend ansieht, dass das Regime von Saddam Hussein durch die amerikanischen und britischen Truppen beseitigt worden ist und damit Asylberechtigte offenkundig nicht mehr mit politischer Verfolgung zu rechnen haben; ebenso OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -, S. 11 des amtl. Umdruck, das es genügen lässt, dass das Regime Saddam Hussein seine politische und militärische Herrschaft über den Irak endgültig verloren hat und eine Rückkehr des alten Regimes nach den aktuellen Machtverhältnissen ausgeschlossen ist.
BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 – 1 C 22/03 – zitiert nach Juris.
BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 – 2 BvR 260/98 -.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.9.2004 – A 2 S 51/01 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 – A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 – 9 A 3590/05.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, Seite 1; ebenso unterscheidet die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 27.1.2006 (Seite 3) klar erkennbar zwischen der bejahten Existenz des irakischen Staates und der verneinten Frage, ob der irakische Staat die Bürger schützen könne, die nachweislich Verfolgung befürchten müssten.
UNHCR, Hinweise von April 2005; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 – A 3 K 11212/04 -, S. 8 des Umdrucks.
BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 – 2 BvR 260/98 -.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006.
vom 26.1.2006 – 1 B 135.05 –
eine Verfolgung nunmehr auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (kann), sofern der Staat, wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Kläger hat bei einer Rückkehr in den Irak inzwischen offenkundig nicht mehr mit politischer Verfolgung zu rechnen.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 – 1 C 23/02 -, dort betreffend einen Anerkennungsfall.
Beschluss des BVerwG vom 26.1.2006 – 1 B 135.05 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, unter Darstellung der Gesetzesmaterialien.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention auf irakische Flüchtlinge von April 2005, S. 2.
UNHCR-Hinweise von April 2005, S. 2.
Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rdnr. 79.
VG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -, wonach eine instabile beziehungsweise unsichere Lage im Herkunftsland Irak einem Widerruf entgegenstehe.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -.
Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Auflage 2004, Art. 16 a Rdnr. 1, wonach das Asylgrundrecht auf die Erfahrung mit dem Dritten Reich und den damals rassistisch und politisch Verfolgten zurückgeht und Menschen in einer ähnlichen politischen Lage in anderen Ländern helfen soll.
Zum Letzteren BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 – 2 BvR 260/98 -.
wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/06 -.
EuGH, Urteil vom 9.6.2005 - C 211/03 -, Rz 44; Urteil des Senats vom 3.2.2006 - 3 R 7/05 - Seite 49 des amtl. Umdrucks, beide Entscheidungen ergangen zum Arzneimittelrecht.
nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann .....
BVerwG, Beschluss vom 15.2.2006 - 1 B 120/05 -, ohne eingehende Begründung; eben so Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; a. A. das VG Köln in seinem Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -, das aus den übereinstimmenden Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie einen Schutz auch vor einer instabilen Lage in Anspruch nimmt.
ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23/02 -, zitiert nach Juris.
BVerwG, Urteil vom 18.2.1997 - BVerwG 9 C 6.96 -, BVerwGE 104, 97; ebenso BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, zitiert nach Juris.
BVerwG, Urteil vom 18.2.1997 - BVerwG 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005: amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005 und Jahresbericht 2006, UNHCR, Position von September 2005, vgl. auch UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -; BVerwG Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 -, jeweils zitiert nach Juris.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.
OVG Lüneburg, Urteil vom 13.2.2006 - 9 LB 75/03 -.
BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 107/95/05.OVG -.
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.5.2006 – 1 LB 117/05 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.8.2003 - A 4 B 573/02 -.
VG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 – 9 A 3590/05.A – unter Abänderung des Urteils des VG Köln vom 24.8.2005 – 18 K 5732/04.A -.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
UNHCR, UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention auf irakische Flüchtlinge von April 2005.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.2.2006.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -; BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 -; jeweils zitiert nach Juris.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands.
So überzeugend OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
OVG Münster, Urteil vom 17.5.2004 - 20 H 1810/02.A -.
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005, amnesty international, Jahresbericht 2006.
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006.
Vgl. zur Regierungsbildung Süddeutsche Zeitung vom 22.5.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Wegfall der politischen Verfolgung bereits im Jahr 2004 als offenkundig bezeichnet, BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 -, unter eigener Beurteilung der Entwicklung in der Revisionsinstanz.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Süddeutsche Zeitung vom 22.5.2006.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 -.
UNHCR, Hinweise von April 2005; Position von September 2005; ebenso UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und schon vom 24.11.2005; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 3.4.2006; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005 sowie vom 9.6.2004: frühere exponierte Parteimitglieder und Angehörige des früheren Regimes, die die Seite gewechselt haben; keine Berichterstattung über solche Fälle in amnesty international, Jahresbericht 2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 3.4.2006.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 3.4.2006.
Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 3.4.2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.2.2006.
So das Deutsche Orient-Institut in seinen Gutachten vom 14.6.2005 und vom 31.3.2005.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.6.2005, mit Ausnahme der persönlichen Verantwortlichkeit für ein Massaker, die hier aber ersichtlich nicht vorliegt.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – BVerwG 1 C 15.05 -.
BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 – 9 C 45.92 -.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005 und Jahresbericht 2006; zur landesweit anhaltenden Gewalt auch UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -, S. 15; zu den Anschlagsarten SFH, Position vom 9.6.2004.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
UNHCR, Hinweise von April 2005, UNHCR, Position von September 2005; UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, wonach sich bei 20.000 Militanten eine klar Trennlinie zwischen baathistischen und islamistischen Rebellen nicht ziehen lässt.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands, unter Hinweis darauf, dass etliche prominente und vor allem ausländische Mitglieder der Al-Qaida inzwischen durch den beträchtlichen Druck der amerikanischen Besatzungstruppen entweder festgenommen worden sind oder bereits im Kampf gefallen sind.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien vom 4.2.2006; Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands; sinngemäß auch UNHCR, Hinweise von April 2005, dort in personalisierter Form des Ziels mit Blick auf die Personen des Wiederaufbaus.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, zu den irakischen Sicherheitskräften; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 6.9.2005, zu den irakischen Sicherheitskräften; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, zu den Regierungsmitgliedern; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 9.6.2004, zu den neuen irakischen Sicherheitskräften; UNHCR, Hinweise von April 2005, zu den Mitarbeitern der irakischen Regierung und zu Polizisten; amnesty international, Jahresbericht 2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005; amnesty international, Jahresbericht 2006.
Vgl. die insgesamt sehr umfangreiche Auflistung erhöht gefährdeter Personen des Wiederaufbaus in den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9.6.2004 und vom 15.6.2005.
UNHCR, Hinweise von April 2005 und Positionspapier von Oktober 2004.
amnesty international, Jahresbericht 2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, in der Zusammenfassung; im Einzelnen werden insbesondere Anschläge auf Politiker, Journalisten und Professoren sowie Ärzte dargestellt.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005; für Angestellte der multinationalen Streitkräfte nochmals amnesty international, Jahresbericht 2006.
Ähnlich Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.2.2006, wonach kooperations- und beteiligungswillige arabische Sunniten von den gewalttätigen Kräften als Kollaborateure angesehen werden.
Vgl. zu einem solchen Attentat mit 140 getöteten Zivilpersonen amnesty international, Jahresbericht 2006, S. 209; zur internen Diskussion von Anschlägen auf Schiiten vgl. Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstandes.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 6.9.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 9.6.2004.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Jahresbericht 2006.
UNHCR, Hinweise von April 2005.
UNHCR, Position von September 2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, S. 10.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, dort S. 15.
Süddeutsche Zeitung vom 4.9.2006, S. 1, unter Wiedergabe einer Analyse des amerikanischen Verteidigungsministeriums.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, dort S. 10; zu einer Gewalteskalation in Bagdad mit 1091 Tötungen im April 2006 vgl. Süddeutsche Zeitung von 11.5.2006, S. 7.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/005.OVG -, S. 15
Vgl. zu Letzterem übereinstimmend Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006 sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, wonach die Sicherheitslage im Nordirak mit Ausnahme von wenigen Anschlägen stabil ist, und UNHCR, Position von September 2005, wonach deutlich weniger Gewalttaten verübt werden.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 -.
BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216, 231.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 -.
Zu diesen Merkmalen BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216-231 und 232.
BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158/94 -, zitiert nach Juris.
Zu den großen Gruppen BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158/94 -; Urteil vom 30.4.1996 - 9 C 170/95 -; zu der kleinen Gruppe Beschluss vom 22.5.1996 - 9 B 136/96 -.
BVerwG, Urteil vom 30.4.1996 - 9 C 170/95 -, wonach der Ansatz des Berufungsgerichts von 1,5 Millionen Eingriffen gegenüber 4 Millionen Kurden mit Blick auf die erforderliche Verfolgungsdichte nicht beanstandet wird, wohl aber mit Blick auf die Belegung durch Tatsachenfeststellungen.
Zu dieser Voraussetzung BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216, 230.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005; amnesty international, Jahresbericht 2006 für schiitische Viertel.
Zu den landesweiten Anschlägen eingehend Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005, ebenfalls zu den landesweiten Anschlägen amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, zur Gefahr für jeden Iraker Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005.
vgl. zu Binnenvertreibungen aus den Hochburgen anderer Bevölkerungsgruppen außerhalb Bagdads insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; zu Binnenvertreibungen von 35.000 Menschen aufgrund des Anschlags auf die schiitische Moschee von Samarra Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Amnesty international, Jahresbericht 2006; Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005 und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004, UNHCR, Hinweise von April 2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands.
So überzeugend Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -.
Amnesty international, Jahresbericht 2006.
BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216, 231.
Zur Vorgehensweise amnesty international, Jahresbericht 2006; zu den Widerstandszielen einschließlich der kontrovers diskutierten Anschläge auf Schiiten Le Monde diplomatique vom 12.5.2006.
Vgl. den in der NZZ vom 6.6.2006, S. 1, geschilderten Busüberfall mit der Erschießung von 24 Schiiten und der Verschonung von Sunniten; der Jahresbericht 2006 von amnesty international enthält nur einen allgemeinen, nicht konkretisierten Hinweis auf Anschläge wegen Zugehörigkeit zu religiösen oder ethnischen Gruppen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, wonach es in Kirkuk 2005 zu über 70 Autobombenanschlägen gekommen ist.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, und methodisch ebenso Lagebericht vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Vgl. zum Ersteren amnesty international, Jahresbericht 2006; zum Letzteren allgemeine Zahlen im Gutachten vom 16.8.2005.
Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004.
UNHCR, Hinweise von April 2005, zu Opfern unter Christen UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 -.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -; zur Auseinandersetzung (nur) zwischen Sunniten und Schiiten Le Monde diplomatique vom 12.5.2006; vgl. auch den Jahresbericht 2006 von amnesty international, der für den Nordirak nur einzelne Menschenrechtsverletzungen auflistet, aber keine Gruppenverfolgung einer Volksgruppe.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
BVerwG, zusammenfassend Beschluss vom 5.10.1999 - BVerwG 9 C 15.99 -.
BVerwG, Beschluss vom 17.5.2006 – 1 B 101/05 -.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, S. 17.
UNHCR, Position von September 2005; zu den stabileren Verhältnissen auch UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 -, S. 6 des Juris-Ausdrucks.
Ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, zu einer Flugverbindung von Frankfurt nach Arbil/Nordirak, sowie zur Einreise durch die Türkei.
Zu diesen Bedenken UNHCR, Position von September 2005.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -, dort mit Blick auf die Situation in Flüchtlingslagern und die Möglichkeit, für arbeitsfähige Männer einen Job zu bekommen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
UNHCR, Position von September 2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, dort ohne eine Einschränkung für den Nordirak; nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 stammt ein wesentlicher Teil der Lebensmittelrationen, nämlich für 60 % der Bevölkerung, aus einem Programm der Vereinten Nationen.
Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 6.3.2006.
UNHCR, Position von Oktober 2004.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004.
Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 6.3.2006, dort sogar für die hier nicht zur Entscheidung stehende sehr kleine Gruppe der Mandäer.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; Beschluss vom 26.1.2006 – 1 B 135/05 -.
auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, Juris-Ausdruck, S. 12.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 73 AsylVfG, Rdnrn. 10 bis 12 sowie abschließend Rdnr. 13.
Marx, Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2005, § 73 Rdnrn. 127 und 135.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (gemeint ist die Anerkennungsentscheidung).
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - 1 C 21/04 -.
Offen gelassen in dem Urteil des BVerwG vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
II.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324-330.
So überzeugend Renner, § 60 AufenthG Rdnr. 36; offen gelassen im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.
BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 – 1 C 14.09 -.
Eingehend Urteil des BVerwG vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, 384 bis 386, dort für die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 53 VI AuslG.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, der aber diesen Schutz in bedenklicher Weise sogar auf eine widerrufene Aufenthaltserlaubnis wegen des Suspensiveffekts erstreckt, was der vom Bundesverwaltungsgericht verworfenen Schwebelage entspricht.
BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 - 385.
So ist das OVG Münster vorgegangen in seinem Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Ebenso OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 - 330.
BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - BVerwG 1 C 27.03 -; BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 -; BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 -; BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -; BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -.
BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 -.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -; BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -.
BVerwG, Urteil vom 17.1.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 - 330.
BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -.
BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 - sowie Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 2.01 -, wobei im letzteren Fall die Gefahr eines sicheren Hungertodes zwar bejaht wurde, die dortige Klägerin aber anderweitigen Abschiebungsschutz besaß.
BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -.
BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 -.
BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 27.03 -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006 im Sinne eines Tiefpunkts der Sicherheitslage; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, dort betreffend die allgemeine Sicherheitslage; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005, dort zur allgemeinen Sicherheitslage; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; UNHCR, Hinweise von April 2005; sowie UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006; zum bewaffneten Widerstand auch Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands; zur Gewaltwelle gegen Zivilisten NZZ vom 6.6.2006, Seite 1.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, S. 19/20.
UNHCR, Hinweise von April 2005; ähnlich Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005; sowie zur neueren Beurteilung amnesty international, Jahresbericht 2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstandes.
Auswärtiges Amt, Lagebericht 24.11.2005.
Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; zum Kampf des Widerstandes im Verborgenen OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG; vgl. noch zu einem Luftangriff auf die sunnitische Hochburg al-Ramadi amnesty international, Jahresbericht 2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auch amnesty international berichtet im Jahresbericht 2006 von Menschenrechtsverletzungen im Nordirak, aber nicht durch offene Kämpfe.
So ausdrücklich Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, S. 18.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005, Seite 9 des amtl. Umdrucks.
Zutreffend OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005,
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -, Seite 9 des amtl. Umdrucks.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; zur prekären wirtschaftlichen Lage auch Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 6.3.2006; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 9.6.2006 und vom 24.11.2005.
Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 4.2.2006.
So der zusammengefasste Inhalt der Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9.6.2004 sowie des Updates der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15.6.2005.
BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -, zu Armenien sowie BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 -, zu einer kaum leistungsfähigen Gesundheitsversorgung in Angola mit desolaten hygienischen Verhältnissen.
vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, Abschnitt sozioökonomische Situation, Seite 11/12
Ebenso OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; sowie bereits BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -.
Gründe
I.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -, für Widerrufsfälle.
Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, zitiert nach Juris; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -, ähnlich Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 73 AsylVfG Rdnr. 7, im Sinne eines Wegfalls der asylrelevanten Umstände als Beseitigung der Verfolgungsgefahr; weiter gehend im Sinne einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse und nicht nur eines spiegelbildlichen Wegfalls der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände VG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -; Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rdnr. 77 und 79, im Sinne einer Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland von grundlegender Natur und Dauer mit dem Ergebnis einer eingetretenen relativen politischen und wirtschaftlichen Stabilität.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, dort für Afghanistan; ebenso BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22/03 -, für den Irak, wobei das Bundesverwaltungsgericht im Wege eigener Tatsachenwürdigung es als ausreichend ansieht, dass das Regime von Saddam Hussein durch die amerikanischen und britischen Truppen beseitigt worden ist und damit Asylberechtigte offenkundig nicht mehr mit politischer Verfolgung zu rechnen haben; ebenso OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -, S. 11 des amtl. Umdruck, das es genügen lässt, dass das Regime Saddam Hussein seine politische und militärische Herrschaft über den Irak endgültig verloren hat und eine Rückkehr des alten Regimes nach den aktuellen Machtverhältnissen ausgeschlossen ist.
BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 – 1 C 22/03 – zitiert nach Juris.
BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 – 2 BvR 260/98 -.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.9.2004 – A 2 S 51/01 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 – A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 – 9 A 3590/05.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, Seite 1; ebenso unterscheidet die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 27.1.2006 (Seite 3) klar erkennbar zwischen der bejahten Existenz des irakischen Staates und der verneinten Frage, ob der irakische Staat die Bürger schützen könne, die nachweislich Verfolgung befürchten müssten.
UNHCR, Hinweise von April 2005; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 – A 3 K 11212/04 -, S. 8 des Umdrucks.
BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 – 2 BvR 260/98 -.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006.
vom 26.1.2006 – 1 B 135.05 –
eine Verfolgung nunmehr auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (kann), sofern der Staat, wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Kläger hat bei einer Rückkehr in den Irak inzwischen offenkundig nicht mehr mit politischer Verfolgung zu rechnen.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 – 1 C 23/02 -, dort betreffend einen Anerkennungsfall.
Beschluss des BVerwG vom 26.1.2006 – 1 B 135.05 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, unter Darstellung der Gesetzesmaterialien.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention auf irakische Flüchtlinge von April 2005, S. 2.
UNHCR-Hinweise von April 2005, S. 2.
Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rdnr. 79.
VG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -, wonach eine instabile beziehungsweise unsichere Lage im Herkunftsland Irak einem Widerruf entgegenstehe.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -.
Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Auflage 2004, Art. 16 a Rdnr. 1, wonach das Asylgrundrecht auf die Erfahrung mit dem Dritten Reich und den damals rassistisch und politisch Verfolgten zurückgeht und Menschen in einer ähnlichen politischen Lage in anderen Ländern helfen soll.
Zum Letzteren BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 – 2 BvR 260/98 -.
wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/06 -.
EuGH, Urteil vom 9.6.2005 - C 211/03 -, Rz 44; Urteil des Senats vom 3.2.2006 - 3 R 7/05 - Seite 49 des amtl. Umdrucks, beide Entscheidungen ergangen zum Arzneimittelrecht.
nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann .....
BVerwG, Beschluss vom 15.2.2006 - 1 B 120/05 -, ohne eingehende Begründung; eben so Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; a. A. das VG Köln in seinem Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -, das aus den übereinstimmenden Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie einen Schutz auch vor einer instabilen Lage in Anspruch nimmt.
ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23/02 -, zitiert nach Juris.
BVerwG, Urteil vom 18.2.1997 - BVerwG 9 C 6.96 -, BVerwGE 104, 97; ebenso BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, zitiert nach Juris.
BVerwG, Urteil vom 18.2.1997 - BVerwG 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005: amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005 und Jahresbericht 2006, UNHCR, Position von September 2005, vgl. auch UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -; BVerwG Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 -, jeweils zitiert nach Juris.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.
OVG Lüneburg, Urteil vom 13.2.2006 - 9 LB 75/03 -.
BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 107/95/05.OVG -.
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.5.2006 – 1 LB 117/05 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.8.2003 - A 4 B 573/02 -.
VG Köln, nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 – 9 A 3590/05.A – unter Abänderung des Urteils des VG Köln vom 24.8.2005 – 18 K 5732/04.A -.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
UNHCR, UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention auf irakische Flüchtlinge von April 2005.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.2.2006.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -; BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 -; jeweils zitiert nach Juris.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands.
So überzeugend OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
OVG Münster, Urteil vom 17.5.2004 - 20 H 1810/02.A -.
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005, amnesty international, Jahresbericht 2006.
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006.
Vgl. zur Regierungsbildung Süddeutsche Zeitung vom 22.5.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Wegfall der politischen Verfolgung bereits im Jahr 2004 als offenkundig bezeichnet, BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 - 1 C 22.03 -, unter eigener Beurteilung der Entwicklung in der Revisionsinstanz.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Süddeutsche Zeitung vom 22.5.2006.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 -.
UNHCR, Hinweise von April 2005; Position von September 2005; ebenso UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und schon vom 24.11.2005; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 3.4.2006; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005 sowie vom 9.6.2004: frühere exponierte Parteimitglieder und Angehörige des früheren Regimes, die die Seite gewechselt haben; keine Berichterstattung über solche Fälle in amnesty international, Jahresbericht 2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 3.4.2006.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 3.4.2006.
Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 3.4.2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.2.2006.
So das Deutsche Orient-Institut in seinen Gutachten vom 14.6.2005 und vom 31.3.2005.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.6.2005, mit Ausnahme der persönlichen Verantwortlichkeit für ein Massaker, die hier aber ersichtlich nicht vorliegt.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – BVerwG 1 C 15.05 -.
BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 – 9 C 45.92 -.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005 und Jahresbericht 2006; zur landesweit anhaltenden Gewalt auch UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -, S. 15; zu den Anschlagsarten SFH, Position vom 9.6.2004.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
UNHCR, Hinweise von April 2005, UNHCR, Position von September 2005; UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, wonach sich bei 20.000 Militanten eine klar Trennlinie zwischen baathistischen und islamistischen Rebellen nicht ziehen lässt.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands, unter Hinweis darauf, dass etliche prominente und vor allem ausländische Mitglieder der Al-Qaida inzwischen durch den beträchtlichen Druck der amerikanischen Besatzungstruppen entweder festgenommen worden sind oder bereits im Kampf gefallen sind.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien vom 4.2.2006; Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands; sinngemäß auch UNHCR, Hinweise von April 2005, dort in personalisierter Form des Ziels mit Blick auf die Personen des Wiederaufbaus.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, zu den irakischen Sicherheitskräften; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 6.9.2005, zu den irakischen Sicherheitskräften; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, zu den Regierungsmitgliedern; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 9.6.2004, zu den neuen irakischen Sicherheitskräften; UNHCR, Hinweise von April 2005, zu den Mitarbeitern der irakischen Regierung und zu Polizisten; amnesty international, Jahresbericht 2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005; amnesty international, Jahresbericht 2006.
Vgl. die insgesamt sehr umfangreiche Auflistung erhöht gefährdeter Personen des Wiederaufbaus in den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9.6.2004 und vom 15.6.2005.
UNHCR, Hinweise von April 2005 und Positionspapier von Oktober 2004.
amnesty international, Jahresbericht 2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, in der Zusammenfassung; im Einzelnen werden insbesondere Anschläge auf Politiker, Journalisten und Professoren sowie Ärzte dargestellt.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005; für Angestellte der multinationalen Streitkräfte nochmals amnesty international, Jahresbericht 2006.
Ähnlich Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 21.2.2006, wonach kooperations- und beteiligungswillige arabische Sunniten von den gewalttätigen Kräften als Kollaborateure angesehen werden.
Vgl. zu einem solchen Attentat mit 140 getöteten Zivilpersonen amnesty international, Jahresbericht 2006, S. 209; zur internen Diskussion von Anschlägen auf Schiiten vgl. Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstandes.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 6.9.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 9.6.2004.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Jahresbericht 2006.
UNHCR, Hinweise von April 2005.
UNHCR, Position von September 2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, S. 10.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, dort S. 15.
Süddeutsche Zeitung vom 4.9.2006, S. 1, unter Wiedergabe einer Analyse des amerikanischen Verteidigungsministeriums.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, dort S. 10; zu einer Gewalteskalation in Bagdad mit 1091 Tötungen im April 2006 vgl. Süddeutsche Zeitung von 11.5.2006, S. 7.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/005.OVG -, S. 15
Vgl. zu Letzterem übereinstimmend Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006 sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, wonach die Sicherheitslage im Nordirak mit Ausnahme von wenigen Anschlägen stabil ist, und UNHCR, Position von September 2005, wonach deutlich weniger Gewalttaten verübt werden.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 -.
BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216, 231.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 -.
Zu diesen Merkmalen BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216-231 und 232.
BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158/94 -, zitiert nach Juris.
Zu den großen Gruppen BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158/94 -; Urteil vom 30.4.1996 - 9 C 170/95 -; zu der kleinen Gruppe Beschluss vom 22.5.1996 - 9 B 136/96 -.
BVerwG, Urteil vom 30.4.1996 - 9 C 170/95 -, wonach der Ansatz des Berufungsgerichts von 1,5 Millionen Eingriffen gegenüber 4 Millionen Kurden mit Blick auf die erforderliche Verfolgungsdichte nicht beanstandet wird, wohl aber mit Blick auf die Belegung durch Tatsachenfeststellungen.
Zu dieser Voraussetzung BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216, 230.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005; amnesty international, Jahresbericht 2006 für schiitische Viertel.
Zu den landesweiten Anschlägen eingehend Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005, ebenfalls zu den landesweiten Anschlägen amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, zur Gefahr für jeden Iraker Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005.
vgl. zu Binnenvertreibungen aus den Hochburgen anderer Bevölkerungsgruppen außerhalb Bagdads insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; zu Binnenvertreibungen von 35.000 Menschen aufgrund des Anschlags auf die schiitische Moschee von Samarra Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Amnesty international, Jahresbericht 2006; Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005 und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004, UNHCR, Hinweise von April 2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands.
So überzeugend Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -.
Amnesty international, Jahresbericht 2006.
BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216, 231.
Zur Vorgehensweise amnesty international, Jahresbericht 2006; zu den Widerstandszielen einschließlich der kontrovers diskutierten Anschläge auf Schiiten Le Monde diplomatique vom 12.5.2006.
Vgl. den in der NZZ vom 6.6.2006, S. 1, geschilderten Busüberfall mit der Erschießung von 24 Schiiten und der Verschonung von Sunniten; der Jahresbericht 2006 von amnesty international enthält nur einen allgemeinen, nicht konkretisierten Hinweis auf Anschläge wegen Zugehörigkeit zu religiösen oder ethnischen Gruppen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, wonach es in Kirkuk 2005 zu über 70 Autobombenanschlägen gekommen ist.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, und methodisch ebenso Lagebericht vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Vgl. zum Ersteren amnesty international, Jahresbericht 2006; zum Letzteren allgemeine Zahlen im Gutachten vom 16.8.2005.
Deutsches Orient-Institut vom 6.9.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004.
UNHCR, Hinweise von April 2005, zu Opfern unter Christen UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 -.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -; zur Auseinandersetzung (nur) zwischen Sunniten und Schiiten Le Monde diplomatique vom 12.5.2006; vgl. auch den Jahresbericht 2006 von amnesty international, der für den Nordirak nur einzelne Menschenrechtsverletzungen auflistet, aber keine Gruppenverfolgung einer Volksgruppe.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
BVerwG, zusammenfassend Beschluss vom 5.10.1999 - BVerwG 9 C 15.99 -.
BVerwG, Beschluss vom 17.5.2006 – 1 B 101/05 -.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, S. 17.
UNHCR, Position von September 2005; zu den stabileren Verhältnissen auch UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 -, S. 6 des Juris-Ausdrucks.
Ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG -.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, zu einer Flugverbindung von Frankfurt nach Arbil/Nordirak, sowie zur Einreise durch die Türkei.
Zu diesen Bedenken UNHCR, Position von September 2005.
BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -, dort mit Blick auf die Situation in Flüchtlingslagern und die Möglichkeit, für arbeitsfähige Männer einen Job zu bekommen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
UNHCR, Position von September 2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, dort ohne eine Einschränkung für den Nordirak; nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 stammt ein wesentlicher Teil der Lebensmittelrationen, nämlich für 60 % der Bevölkerung, aus einem Programm der Vereinten Nationen.
Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 6.3.2006.
UNHCR, Position von Oktober 2004.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Position vom 9.6.2004.
Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 6.3.2006, dort sogar für die hier nicht zur Entscheidung stehende sehr kleine Gruppe der Mandäer.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; Beschluss vom 26.1.2006 – 1 B 135/05 -.
auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, Juris-Ausdruck, S. 12.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 73 AsylVfG, Rdnrn. 10 bis 12 sowie abschließend Rdnr. 13.
Marx, Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2005, § 73 Rdnrn. 127 und 135.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (gemeint ist die Anerkennungsentscheidung).
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -; zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -; OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - 1 C 21/04 -.
Offen gelassen in dem Urteil des BVerwG vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -.
II.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324-330.
So überzeugend Renner, § 60 AufenthG Rdnr. 36; offen gelassen im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.
BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 – 1 C 14.09 -.
Eingehend Urteil des BVerwG vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, 384 bis 386, dort für die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 53 VI AuslG.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, der aber diesen Schutz in bedenklicher Weise sogar auf eine widerrufene Aufenthaltserlaubnis wegen des Suspensiveffekts erstreckt, was der vom Bundesverwaltungsgericht verworfenen Schwebelage entspricht.
BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 - 385.
So ist das OVG Münster vorgegangen in seinem Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
Ebenso OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 - 330.
BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - BVerwG 1 C 27.03 -; BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 -; BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 -; BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -; BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -.
BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 -.
BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -; BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -.
BVerwG, Urteil vom 17.1.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 - 330.
BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 -.
BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 - sowie Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 2.01 -, wobei im letzteren Fall die Gefahr eines sicheren Hungertodes zwar bejaht wurde, die dortige Klägerin aber anderweitigen Abschiebungsschutz besaß.
BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -.
BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 -.
BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 27.03 -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006 im Sinne eines Tiefpunkts der Sicherheitslage; amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, dort betreffend die allgemeine Sicherheitslage; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005, dort zur allgemeinen Sicherheitslage; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; UNHCR, Hinweise von April 2005; sowie UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006; zum bewaffneten Widerstand auch Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstands; zur Gewaltwelle gegen Zivilisten NZZ vom 6.6.2006, Seite 1.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, S. 19/20.
UNHCR, Hinweise von April 2005; ähnlich Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005; sowie zur neueren Beurteilung amnesty international, Jahresbericht 2006.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Le Monde diplomatique vom 12.5.2006, Anatomie des irakischen Widerstandes.
Auswärtiges Amt, Lagebericht 24.11.2005.
Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; zum Kampf des Widerstandes im Verborgenen OVG Koblenz, Urteil vom 19.5.2006 – 10 A 10795/05.OVG; vgl. noch zu einem Luftangriff auf die sunnitische Hochburg al-Ramadi amnesty international, Jahresbericht 2006.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Auch amnesty international berichtet im Jahresbericht 2006 von Menschenrechtsverletzungen im Nordirak, aber nicht durch offene Kämpfe.
So ausdrücklich Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, S. 18.
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005, Seite 9 des amtl. Umdrucks.
Zutreffend OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.
amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005,
VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -, Seite 9 des amtl. Umdrucks.
OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; zur prekären wirtschaftlichen Lage auch Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 6.3.2006; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005.
BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -.
Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 9.6.2006 und vom 24.11.2005.
Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 4.2.2006.
So der zusammengefasste Inhalt der Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9.6.2004 sowie des Updates der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15.6.2005.
BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -, zu Armenien sowie BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 -, zu einer kaum leistungsfähigen Gesundheitsversorgung in Angola mit desolaten hygienischen Verhältnissen.
vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, Abschnitt sozioökonomische Situation, Seite 11/12
Ebenso OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -; sowie bereits BayVGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
Tatbestand
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Der Kläger erstrebt unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz wegen Gefahren aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts, hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz wegen ihm drohender (extremer) Gefahr für Leib und Leben vor allem durch Mangelernährung.
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Der 1981 geborene, ledige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Hazara und stammt aus der Provinz Ghazni. Er reiste im Februar 2003 nach Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Im November 2006 stellte er einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine Änderung seiner Feststellung zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte der Kläger seine Klage auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im April 2007 stattgegeben.
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Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass auch die Voraussetzungen des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorlägen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Mai 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Er sei zwar jung und gesund, verfüge aber nicht über eine Berufsausbildung. Angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Kläger auf Dauer eine Arbeit finden und damit seinen eigenen Lebensunterhalt sichern könne. Auf familiäre Unterstützung könne er nicht rechnen. Unter diesen Umständen würden dem Kläger ausschließlich Tee und Brot als Nahrungsmittel zur Verfügung stehen. Diese Versorgungssituation werde durch Unterstützungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen nicht wesentlich verbessert. Die Möglichkeit, eine winterfeste Unterkunft zu erlangen, sei für einen mittellosen Rückkehrer, der - wie der Kläger - nicht auf familiäre Hilfe zurückgreifen könne, minimal. Die medizinische Versorgung sei selbst in Kabul völlig unzureichend. Auch die hygienischen Verhältnisse, unter denen der Kläger als mittelloser Rückkehrer leben müsse, seien völlig unzulänglich. Angesichts dieser Lebensbedingungen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten würde. Insbesondere die durch die Mangelernährung erhöhte Infektanfälligkeit werde in Verbindung mit dem ebenfalls ernährungsbedingten Eisenmangel zu schwerwiegenden Infektionen der Atmungs- und Verdauungsorgane führen. Den anderen Oberverwaltungsgerichten, die dies gegenteilig beurteilten, hätten die vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten nicht vorgelegen. Angesichts dieser Einschätzung erübrige sich eine Entscheidung darüber, ob auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorlägen und dem Kläger deshalb gemeinschaftsrechtlicher subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
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Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beanstandet die Beklagte vor allem, dass sich das Berufungsgericht im Hinblick auf die vom Kläger befürchteten allgemeinen Gefahren auf zu schmaler Tatsachengrundlage über die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinweggesetzt habe.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines - unionsrechtlich begründeten - Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Dieses Begehren ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - im August 2007 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - in seinem Ablehnungsbescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote sachlich entschieden und der Kläger die neuen, auf Unionsrecht beruhenden subsidiären Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen hat (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ferner das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist die Frage eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, nachdem der Kläger seine Klage insoweit - vor der gesetzlichen Neuordnung der Streitgegenstände durch das Richtlinienumsetzungsgesetz - zurückgenommen und den Ablehnungsbescheid des Bundesamts damit hat bestandskräftig werden lassen. Eine Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch insoweit hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.
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Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es den Vorrang des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes vor dem nationalen Abschiebungsschutz nicht berücksichtigt hat (1.). Es verletzt ferner Bundesrecht, weil es beim nationalen Abschiebungsschutz den Anforderungen an die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG im Fall allgemeiner Gefahren nicht hinreichend Rechnung getragen hat (2.). Schließlich verletzt es Bundesrecht, weil seine Feststellungen zur Gefahrenprognose bei verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten (3.).
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1. Das Berufungsgericht hätte nicht offenlassen dürfen, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots erfüllt. Im Entscheidungsfall kommt in diesem Zusammenhang allein ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Betracht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG scheiden auch nach Auffassung des Klägers von vornherein aus.
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Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der die Regelung des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - umgesetzt hat, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats bildet dieser unionsrechtlich begründete Abschiebungsschutz gegenüber dem sonstigen (nationalen) Abschiebungsschutz einen selbstständigen Streitgegenstand. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wird nach der typischen Interessenlage des Schutzsuchenden vorrangig vor der Feststellung eines sonstigen zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots begehrt (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22, jeweils Rn. 10 ff.).
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Dieses Rangverhältnis zwischen dem unionsrechtlichen und dem nationalen Abschiebungsschutz hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es hätte das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der Sache nach nicht als Hilfsantrag behandeln dürfen, sondern darüber vor dem Begehren auf nationalen Abschiebungsschutz befinden müssen. Zwar hat der Kläger bei seiner Antragstellung im Berufungsverfahren kein bestimmtes Rangverhältnis kenntlich gemacht. Er hat aber auch nicht erkennen lassen, dass der unionsrechtliche Abschiebungsschutz nicht oder erst nach dem nationalen Abschiebungsschutz geprüft werden soll. Bei dieser Verfahrenskonstellation hätte das Berufungsgericht - entsprechend der typischen Interessenlage des Schutzsuchenden - das Begehren des Klägers dahingehend auslegen müssen, dass primär über dessen Hauptantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Afghanistan gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entschieden werden soll. Auf dieser rechtsfehlerhaften Behandlung der Anträge des Klägers beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts. Daran ändert auch die hilfsweise angeführte Begründung des Berufungsgerichts nichts, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Übrigen auch nicht erfüllt seien. Denn in dieser Begründung stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass selbst bei Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift wegen der auch in diesem Fall geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei einer - hier offenbar nicht gegebenen - extremen Gefahr in Betracht komme. Diese Rechtsansicht ist nach dem inzwischen ergangenen Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - (a.a.O. Rn. 30 ff.) nicht mit Bundesrecht vereinbar, da § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Sperrwirkung entfaltet. Mangels hinreichender Feststellungen im Berufungsurteil zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist es dem Senat verwehrt, sich selbst näher mit den Voraussetzungen eines derartigen Abschiebungsverbots zu befassen. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Oberverwaltungsgericht vorrangig über diesen Hauptantrag zu entscheiden haben.
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2. Indem das Berufungsgericht dem Kläger Abschiebungsschutz nach nationalem Recht in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zugesprochen hat, ohne das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtsfehlerfrei zu prüfen und auszuschließen, hat es auch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Voraussetzungen für die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in Fällen einer allgemeinen Gefahr verkannt. Auch insofern ist das Berufungsurteil nicht mit Bundesrecht vereinbar.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine derartige Abschiebestopp-Anordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht (mehr). Mit seinem Hinweis auf die unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und familiäre Unterstützung besteht, macht der Kläger allgemeine Gefahren geltend, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann diese Sperrwirkung nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Eine Schutzlücke besteht für den Kläger indes nicht, falls er die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann (vgl. hierzu nochmals Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte sich daher auch aus diesem Grund mit der Frage des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes befassen müssen, ehe es sich mittels verfassungskonformer Auslegung über die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinwegsetzt.
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3. Schließlich ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Berufungsgericht auch deshalb mit Bundesrecht nicht vereinbar, weil seine Feststellungen zum Vorliegen einer extremen Gefahr im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass eine unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausscheidet, weil der Kläger keine individuellen, nur ihm drohenden Gefahren, sondern allgemeine Gefahren geltend macht. Es ist aber bei der verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift in mehrfacher Hinsicht hinter den maßgeblichen rechtlichen Anforderungen zurückgeblieben. So hat es die vom Senat zum Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entwickelten rechtlichen Maßstäbe verfehlt. Es ist in diesem Zusammenhang auch den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht gerecht geworden und hat seine Entscheidung auf eine zu schmale Tatsachengrundlage gestützt.
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Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
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Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 <9 f.> m.w.N.). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - a.a.O.).
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Das Berufungsgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe für die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zwar im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben. Seine rechtliche Subsumtion wird jedoch nicht von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen. Vor allem fehlt eine tatrichterliche Gesamtwürdigung der den Kläger betreffenden Lebensbedingungen in Afghanistan insbesondere im Hinblick auf die bei der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebotene erhöhte Wahrscheinlichkeit des Eintritts der extremen Gefahren.
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Das Berufungsgericht hat sich zwar ausdrücklich auf diesen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bezogen und in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zitiert (UA S. 7). Auch spricht es am Ende seiner Entscheidung zusammenfassend von der "hohen Wahrscheinlichkeit", dass der Kläger durch seine Abschiebung nach Afghanistan zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten würde (UA S. 15). Diese rechtliche Schlussfolgerung ist durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung aber nicht gedeckt. So ist das Berufungsgericht maßgeblich davon ausgegangen, dass der Kläger sich ausschließlich von Tee und Brot ernähren müsste. Auf der Grundlage dieser Prämisse hat sich das Berufungsgericht von einer Ernährungsmedizinerin die gesundheitlichen Risiken dieser Mangelernährung schildern lassen. Gleichzeitig hat es sich auf Erkenntnisquellen bezogen, nach denen sich jeder zweite Einwohner von Kabul nur von Tee und Brot ernähren kann, 8,9 % der Bevölkerung von Kabul unter akuter Unterernährung leiden und "fast ein Viertel aller Haushalte" in Afghanistan die Grundversorgung an Nahrungsmitteln nicht selbstständig sichern kann (UA S. 11). Das Berufungsgericht hat weiter erwähnt, dass dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. März 2008 zufolge internationale Hilfsorganisationen Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern versorgen und sich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich verbessert hat. Es ist dem aber nicht hinreichend nachgegangen, sondern hat ohne nähere Prüfung gefolgert, dass die Versorgungssituation durch Unterstützungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen nicht wesentlich verbessert werde (UA S. 11 und 12). All dies macht deutlich, dass sich das Berufungsgericht schon bei der Würdigung dieses zentralen Teilkomplexes auf eine zu schmale Tatsachengrundlage gestützt und den erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab verfehlt hat.
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Dies gilt auch für die Würdigung der anderen Teilkomplexe. Bei der Möglichkeit, sich eine wirtschaftliche Existenz aus eigener Kraft zu sichern, spricht das Berufungsgericht zwar von einer "hohen Wahrscheinlichkeit", dass dem Kläger diese Sicherung nicht gelingen werde. Es stützt sich dabei aber zum Teil auf Erkenntnisquellen, die sich mit den Chancen befassen, "auf Dauer" eine Arbeit zu finden bzw. eine berufliche "Wiedereingliederung" zu erreichen (UA S. 9).
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Das Berufungsgericht hat seine Prognose, dass dem Kläger extreme Gefahren drohen, zudem in der Weise gewonnen, dass es bei der Beurteilung der Lebensbedingungen in Afghanistan die erwähnten und weitere sachliche Teilkomplexe u.a. zur Problematik einer winterfesten Unterkunft, medizinischer Versorgung und hygienischer Verhältnisse gebildet hat. Es hat damit die Gefahrenprognose in mehrere hintereinander geschaltete Teilprognosen aufgespalten, deren Schlussfolgerungen aufeinander aufbauen. Die bei dieser Vorgehensweise erforderliche Gesamtprognose, mit der die Lebensbedingungen und die sich daraus für den Kläger ergebenden Risiken anhand des hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs insgesamt gewürdigt werden, ist nicht erfolgt. Der vom Berufungsgericht gezogene Gesamtschluss wäre selbst dann rechtsfehlerhaft, wenn dieses bei jedem der von ihm untersuchten Teilbereiche eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit festgestellt hätte. Denn eine hohe Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Verwirklichung jedes Einzelglieds einer Kausalkette rechtfertigt ohne wertende Gesamtbetrachtung nicht zwingend den Schluss, dass das am Ende stehende Ergebnis ebenfalls mit dem gleichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eintritt. Unverzichtbar ist vielmehr eine Gesamtwürdigung dahingehend, dass die von der Ernährungsmedizinerin beschriebenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr des Klägers eintreten würden.
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Dadurch, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab verfehlt hat, ist auch seine Aussage nicht tragfähig, dass der Kläger "alsbald" in eine extreme Gefahrenlage geraten würde. Im Übrigen spricht viel dafür, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang einen zu weiten Maßstab angewendet hat. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts droht dem Kläger nicht der Hungertod, sondern ein körperlicher Verfallsprozess, der durch Mangelernährung und eine dadurch erhöhte Infektanfälligkeit ausgelöst werden kann. Dass die extreme Gefahr unter diesen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit "alsbald" eintritt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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Dadurch, dass das Berufungsgericht die rechtlichen Maßstäbe fehlerhaft angewendet hat, hat es auch seine tatrichterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlerhaft gebildet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Überzeugungsgrundsatz dann verletzt, wenn die Überzeugungsbildung - wie hier - an inneren Mängeln leidet (vgl. etwa Beschluss vom 14. August 1998 - BVerwG 4 B 81.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 280). Ein Mangel bei der Überzeugungsbildung liegt zusätzlich auch insoweit vor, als das Berufungsgericht von fehlender familiärer Unterstützung für den Kläger in Afghanistan ausgegangen ist. Der Umstand, ob ein Rückkehrer auf eine derartige Unterstützung rechnen kann, ist für das Berufungsgericht von wesentlicher Bedeutung gewesen. So führt es beispielsweise aus, da in Afghanistan staatliche soziale Sicherungssysteme nicht vorhanden seien, werde die "soziale Absicherung ... (von) Familien und Stammesverbänden" übernommen (UA S. 11). Das Berufungsurteil lässt jedoch nicht erkennen, worauf sich die Überzeugung gründen lässt, dass im Entscheidungsfall eine familiäre Unterstützung fehlt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt, er habe in Afghanistan keine Verwandten und auch keine Bekannten mehr. Jedenfalls habe er "insoweit keinerlei Kontakte mehr". Der Bedeutung dieser Äußerung ist das Berufungsgericht nicht weiter nachgegangen. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht damit befasst, von wem der Kläger als Minderjähriger nach dem Tod seiner Eltern bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan unterstützt worden ist. Auch zu denkbaren Unterstützungsmaßnahmen seitens seines Stammes verhält sich das Berufungsurteil nicht.
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Bei der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts und der Darstellung der Gründe, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, ist schließlich zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht mit der gegenteiligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte nur unzureichend auseinandergesetzt hat. Vier - vom Berufungsgericht zitierte - Oberverwaltungsgerichte haben verneint, dass Rückkehrern wie dem Kläger extreme Gefahren in Afghanistan drohen. Sie haben insbesondere die Hilfsmaßnahmen internationaler Organisationen und auch die Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan abweichend beurteilt. Zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung hat kein anderes Oberverwaltungsgericht die Einschätzung des Berufungsgerichts geteilt. Das Argument des Berufungsgerichts, den anderen Oberverwaltungsgerichten hätten die von ihm eingeholten Erkenntnismittel nicht vorgelegen, trägt jedenfalls insoweit nicht, als es um die für das Berufungsgericht zentralen Ausführungen der Ernährungsmedizinerin geht. Denn diese ist auf der Grundlage einer vom Berufungsgericht aus dem Gesamtzusammenhang herausgelösten (hypothetischen) Einzelprämisse gehört worden.
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Bei der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ein Gericht gehalten, den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung und die gebotene Auseinandersetzung mit abweichender Tatsachen- und Lagebeurteilung anderer (Ober-)Verwaltungsgerichte in besonderer Weise gerecht zu werden. Dies ist dem Berufungsgericht, wie ausgeführt, in mehrfacher Hinsicht nicht gelungen.
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Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass es sich vorliegend um ein Asylfolgeverfahren handelt und deshalb zunächst die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu prüfen sind (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103 <105 ff.> m.w.N.). Diese Prüfung hat das Berufungsgericht bisher nicht durchgeführt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2006 - A 4 K 12446/05 - geändert. Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Sri Lanka nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Mai 2007 - A 3 K 10535/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtkostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.