Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Dez. 2011 - 3 A 264/11

published on 16/12/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Dez. 2011 - 3 A 264/11
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2104/09 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger yezidischer Glaubenszugehörigkeit und stammt aus der Provinz Ninive. Sein gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2011 ergangene und ihm am 5.4.2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2104/09 - , mit dem seine auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Klage abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der am 5.5.2011 bei Gericht eingegangenen Antragsbegründung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG und eines Verfahrensfehlers im Verständnis von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG liegen nicht vor.

Die von dem Kläger sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak, insbesondere unter dem Aspekt

a. „ob Yeziden im Irak sich gezwungen sehen, ihren Glauben insgesamt geheim zu halten,

b. ob damit zumindest das religiöse Existenzminimum von Yeziden verletzt wird“,

rechtfertigen die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige, höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte rechtliche oder tatsächliche Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.

Die von dem Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats indes zwischenzeitlich geklärt bzw. lassen sich ohne weiteres beantworten.

Durch Urteil vom 16.9.2011

- 3 A 446/09 -, dokumentiert bei juris,

hat der Senat unter Würdigung zahlreicher Erkenntnisquellen

vgl. hierzu Bericht des EZKS an VG A-Stadt vom 17.2.2010, ferner Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010, EZKS vom 26.5.2008 an VG B-Stadt zu Az. 21 K 142/0.A u.a. vom 22.12.2007 an VG Cottbus, vom 19.7.2007 an VG Gelsenkirchen, vom 15.7.2007 an VG Karlsruhe zu Az. 3 K 10741/04, vom 19.3.2007 an VG Ansbach zu Az. AN 9 K 04.30815, Bundesasylamt (Österreich), Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak vom 4.11.2009, Dulz/Siamend Hajo Savelsberg, Die Yeziden im „neuen“ Irak 2004/2005; Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Yeziden im Irak, November 2007, GIGA an VG B-Stadt vom 7.9.2007 und 12.3.2007; GIGA an VG Düsseldorf vom 2.4.2007, UNHCR an VG B-Stadt vom 9.1.2007 und vom 28.7.2007, BAMF, Yeziden im Irak von Juni 2007

im Fall eines aus der Provinz Ninive stammenden Klägers kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit festgestellt, dass für Yeziden im Irak weder eine landesweite noch eine regional auf die Stammsiedlungsgebiete der Yeziden im Norden des Irak, die Regionen Sheikhan, al Sheikhan und Sindjar, - insgesamt oder im einzelnen - begrenzte Gruppenverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. den Art. 10, 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004, Qualifikationsrichtlinie - QRL - anzunehmen ist. Es fehlt - auch bei regionaler Betrachtung - an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte.

Die Auswertung der o.g. Erkenntnisse im Rahmen des Urteils des Senats vom 16.9.2011 hat ergeben, dass es insbesondere nach dem Jahr 2007, für das insgesamt etwa 1000 relevante Übergriffe auf Yeziden zu verzeichnen waren, in den Folgejahren bis heute nicht mehr zu Übergriffen in einer vergleichbaren Größenordnung gekommen ist. Vielmehr war eine stete und erhebliche Abnahme verfolgungsrelevanter Vorfälle zu verzeichnen

vgl. ergänzend zur Einschätzung im Jahr 2007: Beschluss des Senats vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 -.

Selbst wenn unterstellt wird, dass die insgesamt bekannt gewordenen Maßnahmen verfolgungsrelevant im Sinne der Art. 9, 10 QRL waren, ist deren Zahl selbst unter Einrechnung einer hierzu in angemessener Relation stehenden Dunkelziffer nicht geeignet, eine landesweite oder regionale Verfolgung der Yeziden als religiöser Gruppe, die nach den vorliegenden Erkenntnissen

vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010

auf derzeit noch 200.000 Glaubenszugehörige zu bemessen ist, zu belegen. Sie bleibt vielmehr in erheblichem Abstand zur kritischen Verfolgungsdichte

vgl. Urteil des Senats vom 16.9.2011 - 3 A 446/09 -, a.a.O..

Auch sonst sind keine neuen Zahlen, Fakten und Erkenntnisse ersichtlich, welche die Verneinung der Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak Frage stellen könnten.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte, die ebenfalls eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak verneinen

vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 12.9.2011 - 13a ZB 11.30280 -, vom 18.8.2011 - 20 ZB 11.30266 -, vom 10.6.2011 - 20 ZB 11.30198 - betreffend die Region Mossul/Ninive, vom 3.5.2011 - 20 ZB 1130118 - und vom 28.12.2010 - 13 q ZB 10.30400 -; OVG Münster, Beschlüsse vom 28.3.2011 - 9 A 2563/10.A -, Urteile vom 19.3.2007 - 9 LB 373/06 - und vom 22.10.2010 - 9 A 3287/07.A - und 9 LB 380/06; VGH Mannheim, Urteil vom 16.11.2006 - A 2 S 1150/04 -, jeweils zitiert nach juris.

Auch die von dem Kläger weiter aufgeworfenen Fragen, ob Yeziden im Irak offen zu ihrer Religion stehen können bzw. sich gezwungen sehen, ihren Glauben geheim zu halten und ob damit zumindest das religiöse Existenzminimum von Yeziden verletzt wird, rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht.

Ungeachtet der Frage, wie weit der Schutz der Religionsfreiheit durch Art. 10, 9 QRL inhaltlich reicht und in welchem Umfang davon eine religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit erfasst ist

vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 9.12.2010 - 10 C 19.09 - an den EuGH, OVG Münster, Beschluss vom 28.3.2011 a.a.O., jeweils zitiert nach juris,

ergibt eine Auswertung der eingangs genannten Erkenntnisse, dass gezielt in die freie Religionsausübung eingreifende Handlungen bzw. Verfolgungsmaßnahmen in einer den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts genügenden Gefahrendichte in den Hauptsiedlungsgebieten der Yeziden im Nordirak und auch im Sindjar nicht festzustellen sind. Auch weisen die vorliegenden Erkenntnisse darauf hin, dass jedenfalls von staatlicher Seite Maßnahmen ergriffen werden, die die Ausübung der Religion gewährleisten sollen. Das EZKS führt im eingangs genannten Gutachten vom 17.2.2010 aus, dass jedes größere yezidische Zentraldorf über einen eigens für die yezidische Gemeinschaft eingerichteten Veranstaltungssaal zur Ausübung ihrer Religion verfüge und berichtet über 10 Kultur- und Gemeindezentren in den Hauptsiedlungsgebieten sowie von weiteren geplanten 4 Zentren allein im Sindjar

hierzu auch EZKS vom 19.3.2007 an VG Ansbach zu Az. A 9 K-04.30815.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 16.9.2011

- 3 A 446/09 -, dokumentiert bei juris,

Bezug genommen.

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick darauf, dass in Einzelfällen in den Hauptsiedlungsgebieten der Yeziden im Irak religiös motivierte Übergriffe seitens privater Dritter, u. a. von Islamisten nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. Urteil des Senats vom 16.9.2011 - 3 A 446/09 -, a.a.O. sowie BayVGH, Beschluss vom 12.9.2011 - 13 a ZB 11.30280 - zitiert nach juris.

Auch der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO liegt nicht vor.

Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag in der Klagebegründung vom 14.12.2009, im Schriftsatz vom 14.2.2011 und in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend berücksichtigt. Dort habe er ausdrücklich vorgetragen, in seiner Religionsausübung im Irak gehindert zu sein, da er u.a. zur Vermeidung von asylerheblichen Übergriffen seine Religionszugehörigkeit verbergen müsse und die religiösen Riten nicht ausüben könne.

Das Verwaltungsgericht habe damit wesentliches Vorbringen übergangen. Dem Kläger seien weder weitere Fragen bezüglich der im Irak bestehenden Möglichkeit der Religionsausübung noch zur Wahrscheinlichkeit einer konkreten Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit gestellt worden. Auch in der Urteilsbegründung habe das Gericht nicht die konkrete Situation des Klägers berücksichtigt, sondern sich lediglich pauschal auf Erkenntnisquellen über die allgemeine Situation im Irak berufen. Der Herkunftsort des Klägers befinde sich in einem Gebiet, in dem die Lage für Yeziden äußerst prekär sei. Ferner habe das Verwaltungsgericht die von dem Kläger eingeführten Erkenntnisse, insbesondere das UNHCR-Positionspapier „zur Schutzbedürftigkeit vom 22.5.2009“, übergangen.

Damit lägen Verstöße gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) und den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG vor.

Dieses Vorbringen des Klägers zeigt indes keine Umstände auf, die einen Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO begründen könnten.

Seinem Vorbringen lässt sich ein nach § 138 Nr. 3 VwGO relevanter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht entnehmen.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des Gebotes, rechtliches Gehör zu gewähren, erst dann angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass es seiner insoweit bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, was etwa dann der Fall ist, wenn das Verwaltungsgericht erhebliches Vorbringen eindeutig übersehen oder nicht beschieden hat

vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3 und vom 27.5.1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217 m.w.N..

Regelmäßig genügt es dem Gehörsgebot, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat.

Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet demgegenüber nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ist, sondern stellt nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben

vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, a.a.O..

Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen. Sie können nur dann mit der Gehörsrüge angegriffen werden, wenn wesentlicher Prozessstoff in tatsächlicher Hinsicht ungewürdigt geblieben oder falsch bewertet worden ist

hierzu etwa Beschluss des OVG des Saarlandes vom 11.10.2011 - 3 A 47/11 -.

Gemessen an diesen Maßstäben liegt der behauptete Gehörsverstoß nicht vor. Der Sache nach wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dagegen kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen hat.

Im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Seite 4) hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers wiedergegeben, wonach dieser - unabhängig von der Frage einer Gruppenverfolgung - auch individuell aus religiösen Gründen verfolgt sei. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen Urteils (Seiten 7 und 8 des Urteilsabdrucks) ist das Verwaltungsgericht ebenfalls auf dieses Vorbringen des Klägers zu seinem Individualverfolgungsschicksal eingegangen und unter Auseinandersetzung mit dessen Aussagen im gesamten Verfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass sein Vortrag insoweit nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft sei. Zudem hat es von seinem rechtlichen Ansatz her verneint, dass die von dem Kläger behaupteten Nachstellungen an ein asylbezogenes, d.h. persönliches Merkmal i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG anknüpften.

Es kann daher nicht angenommen werden, das Verwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen bzw. gewürdigt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger sich entgegen seinem Vortrag im Zulassungsverfahren in der mündlichen Verhandlung nicht explizit auf eine individuelle Verfolgung insoweit berufen hat, als es die Freiheit seiner Religionsausübung betrifft.

Festzustellen ist lediglich, dass das Verwaltungsgericht bei der Gesamtwürdigung des Vorbringens des Klägers zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als dieser es gern gesehen hätte. Dies stellt jedoch keinen Gehörsverstoß im Sinne des Art. 103 GG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO dar.

Dies gilt auch hinsichtlich seines Vortrags, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die Stellungnahme des UNHCR zum Schutzbedarf irakischer Asylsuchender vom 22.5.2009 übergangen. Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen zur Frage einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak auf aktuellere Erkenntnisse, insbesondere des EZKS vom 17.2.2010 und den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.4.2010 gestützt. Dass es sich nicht ausdrücklich auch mit dem von dem Kläger benannten Bericht befasst hat, vermag einen relevanten Gehörsverstoß nicht zu begründen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet - wie dargelegt - das Gericht nicht, in der zu treffenden Entscheidung auf jedwedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich einzugehen und dieses im Einzelnen zu bescheiden

hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 6.9.2011 - 9 B 48.11 -, zitiert nach juris.

Auch eine im Verständnis von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG relevante Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) kann aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht angenommen werden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung eine mangelhafte Sachaufklärung in der Regel keinen Verfahrensfehler im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG darstellt, der in Verfahren der vorliegenden Art zu einer Zulassung der Berufung führt, da eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten - qualifizierten - Verfahrensmängeln gehört

vgl. hierzu etwa: Bay.VGH, Beschluss vom 27.5.2011 - 8 ZB 11.30181-, OVG NRW, Beschluss vom 5.8.2010 -13 A 2159/09.A-, Sächs.OVG, Beschluss vom 16.6.2009 - A 3 A 310/07 -, juris und Beschluss des Senats vom 21.12.2010 - 3 A 263/10 - sowie weitere Rechsprechungsnachweise bei Marx, AsylVfG, 7. Auflage, § 78 AsylVfG, Rdnr. 1045.

Auch wenn ausnahmsweise - etwa in Fällen, in denen die unterbliebene Sachaufklärung im Prozessrecht schlechthin keine Stütze mehr findet - der Aufklärungsrüge unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) Relevanz für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beizumessen ist

vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05 - (für das Revisionszulassungsrecht), zitiert nach Juris; Marx, a.a.O., § 78 AsylVfG Rdnr. 1047 ff.,

so ist ein solcher Sachverhalt vorliegend nicht gegeben.

Im Ansatz ist dabei davon auszugehen, dass ein Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht in der Regel dann nicht verletzt, wenn es von der Durchführung einer Beweisaufnahme absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann generell nicht dazu dienen, unbedingte Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat

vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 10.10.2001 - 9 BN 2/01-, NVwZ-RR 2002, 140; Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 26.3.2009 - 2 A 471/08 - und vom 8.5.2006 - 3 Q 18/06 -.

Allenfalls in Fällen, in denen das Gericht sich mit dem Vorbringen der Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinander gesetzt hat und sich ihm eine weitere Aufklärung förmlich aufdrängen musste, kommt ein gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO beachtlicher Verfahrensfehler in Betracht.

Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nicht dargetan.

Einen förmlichen Beweisantrag hat der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers drängte sich angesichts der konkreten Gegebenheiten des Falles aufgrund der im Schriftsatz vom 14.2.2011 lediglich angekündigten Beweisanträge eine weitere Sachaufklärung in Form der Einholung gerichtlicher Gutachten und Stellungnahmen auch nicht auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht vorliegend dem schriftsätzlich lediglich angekündigten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. einer Auskunft des Deutschen Orient-Instituts und des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien sowie „anderer geeigneter Stellen“ nicht nachgekommen ist.

Abzustellen ist insoweit auf die maßgebliche rechtliche Sicht des erstinstanzlichen Urteils

hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 24.5.2006 - 1 B 118.05 - und vom 18.12.2006 - 4 BN 30/06 -, zitiert nach juris; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 78 Rdnr. 1070.

Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht unter Darlegung im Einzelnen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers zu seinem Individualschicksal bezweifelt und unter Auswertung aktueller Erkenntnisquellen zur Situation der Yeziden im Irak eine Verfolgung des Klägers als Angehöriger der Gruppe der Yeziden verneint.

Eine weitere Sachaufklärung etwa in Form der beantragten Einholung von Gutachten, mit denen der Kläger sein Verfolgungsschicksal zu untermauern versucht, musste sich daher dem Verwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt nicht aufdrängen. Daher ist der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht gegeben.

Schließlich liegt auch, wenn man den Vortrag des Klägers - zusätzlich - als Rüge eines Begründungsmangels begreift, kein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO vor.

Ein Urteil ist nur dann im Sinne dieser Bestimmung „nicht mit Gründen versehen“, wenn die Gründe gänzlich fehlen, inhaltlich völlig unzureichend sind und ein Antrag gänzlich übersehen wird

vgl. etwa die Nachweise bei Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 138 Rn. 58 ff..

Dies ist hier nicht der Fall. Dass das Verwaltungsgericht nicht auf jede Einzelheit des umfangreichen Klägervorbringens eingegangen ist, reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht aus.

Soweit der Kläger als Verfahrensfehler ferner einen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) geltend macht, fehlt hierfür - ungeachtet der Frage einer Rügefähigkeit im Rahmen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO - über seine bereits gewürdigten Einwände hinaus jegliche Begründung.

Nach allem liegen weder der geltend gemachte Zulassungstatbestand der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG noch der eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG vor und ist der Zulassungsantrag des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 2 VwGO.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
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published on 16/09/2011 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tat
published on 26/03/2007 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.1.2007 – 2 K 234/06.A – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens hat
published on 16/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2001 - A 12 K 11052/00 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfrei
published on 08/05/2006 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. August 2005 – 10 K 317/03.A – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungs
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published on 04/09/2018 00:00

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published on 19/12/2014 00:00

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published on 29/03/2012 00:00

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.