Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2006 - 3 Q 18/06

published on 08/05/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2006 - 3 Q 18/06
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Gericht

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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. August 2005 – 10 K 317/03.A – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 24.8.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthaltsG zu verpflichten, kann nicht entsprochen werden.

Der Kläger, der serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo ist, hat, soweit hier wesentlich, im erstinstanzlichen Verfahren unter Vorlage von allgemeinärztlichen, fachärztlichen und psychologischen Attesten geltend gemacht, er leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, die in seinem Heimatland nicht angemessen behandelt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen zum Anlass genommen, nach näherer Maßgabe seines aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2005 erlassenen Beweisbeschlusses Beweis über den psychischen Gesundheitszustand des Klägers zu erheben. Der mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte Sachverständige Dr. med. Dipl. Psych. H., ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, die von ihm am 3.5.2005 durchgeführte Untersuchung habe aufgrund von ihm festgestellter ausgeprägter Aggravations- und Simulationsneigung des Klägers keinen eindeutigen positiven Nachweis einer schweren psychischen Erkrankung erbracht. Die Umstände, aus denen der Sachverständige auf ein Aggravations- und Simulationsverhalten des Klägers geschlossen hat, sind in dem Gutachten im Einzelnen dargelegt. Der Kläger, dem das Gutachten zur Äußerung übersandt worden war, hat daraufhin eine Stellungnahme des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie P., Saarbrücken, vom 24.6.2005 und eine psychologische Bescheinigung der ihn behandelnden Diplompsychologin, psychologische Psychotherapeutin J. vom V. e.V vom 20.6.2005 eingereicht, in denen die von ihm behauptete Erkrankung bestätigt wird. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat der Kläger verzichtet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 24.8.2005 abgewiesen. Es hat, soweit hier wesentlich, ausgeführt, die Voraussetzungen für die Feststellungen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthaltsG in Bezug auf die behaupteten psychischen Erkrankungen des Klägers seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Anbetracht der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. med., Dipl. Psych. H. nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei nicht nur mit den gutachterlichen Aussagen des von ihm beauftragten Sachverständigen, sondern auch mit den vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen das Ergebnis der Begutachtung und mit den in diesem Zusammenhang vorgelegten fachärztlichen und psychologischen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Es hat den letztgenannten Bescheinigungen dabei keine durchgreifende Bedeutung beigemessen und im wesentlichen ausgeführt, sie setzten sich nicht mit den von dem Sachverständigen in seinem Gutachten im einzelnen dokumentierten Aspekten auseinander, aus denen dieser auf eine Aggravations- und Simulationsneigung des Klägers geschlossen habe. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Einschätzung des Gutachters decke sich mit derjenigen, die es selbst aufgrund seines persönlichen Eindruckes von dem Kläger und der Würdigung seines Gesamtvorbringens gewonnen habe. In diesem Zusammenhang verweist es auf an anderer Stelle des Urteils (siehe Seite 5 des Entscheidungsabdruckes) dargelegte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens (betreffend das „Verfolgungsschicksal“ des Klägers).

Mit der Begründung seines Zulassungsantrages, die den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Zulassungsverfahren begrenzt, gibt der Kläger auszugsweise das Gutachten des Sachverständigen Dr. med., Dipl. Psych. H wieder, führt aus, das Verwaltungsgericht habe sich die negativen Einschätzungen des Sachverständigen nahezu vollständig zu eigen gemacht, und rügt, das Gericht habe es versäumt, Beweis durch Einholung eines weiteren Gutachtens zu erheben. Eine solche Beweisaufnahme habe sich vor allem durch die von ihm vorgelegten Stellungnahmen zu dem Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen geradezu aufgedrängt, die in dem Urteil nur kurz Erwähnung gefunden hätten. Diese Stellungnahmen, die sich sehr ausführlich mit den negativen gutachterlichen Äußerungen befasst hätten und auch im Einzelnen Begründungen für das Verhalten des Klägers geliefert hätten, hätten dem Verwaltungsgericht Anlass geben müssen, ein weiteres Obergutachten einzuholen oder den Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung zu hören. In Anbetracht der fachärztlichen und psychologischen Stellungnahmen, die den negativen Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen zuwiderliefen, müsse bezweifelt werden, ob das eingeholte Gutachten dem Gericht die hinreichende Sachkunde vermittelt habe.

Dieses Vorbringen, mit dem der Kläger der Sache nach einen Verfahrensfehler in Form einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügt, rechtfertigt die erstrebte Rechtsmittelzulassung nicht.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach wohl überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung eine mangelhafte Sachaufklärung keinen Verfahrensfehler im Verständnis von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG darstellt, der zur Berufungszulassung in Verfahren der vorliegenden Art führt, da eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten – qualifizierten - Verfahrensmängeln gehört

vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 1045.

Aber auch wenn demgegenüber der Ansicht zu folgen sein sollte, einer zu Unrecht unterlassenen Sachaufklärung könne unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) – ausnahmsweise - Relevanz für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung zukommen

vgl. Marx, a.a.O., § 78 Rdnr. 1048 ff.,

so ist ein solcher Sachverhalt vorliegend nicht gegeben.

Im Ansatz ist davon auszugehen, dass – was auch der Kläger nicht verkennt – ein Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht dann nicht verletzt, wenn es von der Durchführung einer Beweisaufnahme absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt hat

vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 10.10.2001 – 9 BN 2/01 – NVwZ – RR 2002, 140.

In einem solchen Fall muss sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in der Regel nicht aufdrängen. Einen Antrag auf Erhebung weiterer Beweise hat der Kläger nach Kenntniserlangung von dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht gestellt. Er hat nach Äußerung zu dem Gutachten und Vorlage der fachärztlichen Stellungnahme vom 24.6.2005 sowie der psychologischen Bescheinigung vom 20.6.2005 mit Schriftsatz vom 7.7.2005 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die Durchführung einer weiteren Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aufdrängen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten im Einzelnen die Umstände dokumentiert, aus denen er den Schluss gezogen hat, der Kläger habe sich bei der Untersuchung wenig glaubwürdig sowie durchgängig aggravierend verhalten und nicht vorhandene Krankheitssymptome simuliert. Er hat zur Begründung seiner Beurteilung unter anderem angeführt, der Kläger verfüge über eine gut ausgebildete Muskulatur sowie Hornhautbildung im Bereich der Innenhände, was nicht mit seiner Bekundung zu vereinbaren sei, er habe sich – krankheitsbedingt – seit drei Jahren nicht mehr körperlich betätigt. Der Sachverständige hat ferner auf mit der behaupteten schweren depressiven Erkrankung nicht zu vereinbarende Diskrepanzen zwischen Gestik und Mimik und auf eine mit einer angeblichen schweren depressiven Hemmung nicht in Einklang zu bringende gesteigerte Sprechgeschwindigkeit sowie auf die zum Ausdruck gebrachte motorische Anspannung durch gleichzeitiges Anspannen von Agonisten und Antagonisten der Arme bei auffallend entspannter Nacken- und Rückenmuskulatur hingewiesen. Mit diesen von dem Sachverständigen detailliert aufgeführten Umständen setzt sich der den Kläger behandelnde Arzt P. in seiner Stellungnahme vom 24.6.2005 – worauf das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise abgestellt hat – nicht im Einzelnen auseinander, sondern hält den gutachterlichen Feststellungen eher allgemein entgegen, im Rahmen seiner längeren Behandlung des Klägers habe er zu keinem Zeitpunkt auch nur andeutungsweise den Eindruck gewonnen, dass dieser verdeutlichendes oder gar konfabulatorisches Verhalten gezeigt habe. Einen Anhaltspunkt für die Glaubhaftigkeit des Klägers sieht er außerdem in der relativ regelmäßigen Wahrnehmung der Konsultationstermine in der Zeit von September 2003 bis Juni 2005. Die Diplompsychologin J. legt in der psychologischen Bescheinigung vom 20.6.2005 zwar ausführlich die Umstände dar, die sie zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bewogen haben, geht jedoch weder auf das Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen ein geschweige denn auf die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers mit Blick auf die in diesem Zusammenhang in dem Gutachten dokumentierten Aspekte. Die Richtigkeit der detaillierten Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen ist danach durch die vom Kläger vorgelegten fachärztlichen und psychologischen Stellungnahmen nicht substantiiert in Frage gestellt worden, wobei im Übrigen die Wahrnehmungen des Sachverständigen, auf die er seine Beurteilung gestützt hat – unter anderem gut ausgeprägte Muskulatur mit Hornhautbildung im Bereich der Innenhände, obwohl angeblich krankheitsbedingt seit drei Jahren keine körperliche Betätigung mehr möglich gewesen sein soll, Diskrepanzen zwischen Gestik und Mimik, mit schwer depressiver Hemmung nicht zu vereinbarende gesteigerte Sprechgeschwindigkeit sowie zum Ausdruck gebrachte motorische Anspannungen durch Anspannung von Agonisten und Antagonisten der Arme bei gleichzeitig entspannter Nacken- und Rückenmuskulatur -, ersichtlich nicht durch den Umstand beeinflusst sind, dass die Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen „lediglich“ rund drei Stunden gedauert hat, während die fachärztliche und psychologische Behandlung des Klägers sich über deutlich längere Zeiträume erstrecken.

Im Übrigen ist zum inhaltlichen Aussagewert der von dem Kläger vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme und der psychologischen Bescheinigung hinsichtlich der Verifizierbarkeit des behaupteten traumatisierenden Geschehensablaufs anzumerken, dass Mediziner und Psychologen von ihrem therapeutischen Ansatz her zur Aufrechterhaltung einer Vertrauensgrundlage zu dem Behandelten – bis auf die Fälle erkennbarer Simulation – gehalten sind, die Tatsachenangaben des Behandelten nicht hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes in Frage zu stellen, wohingegen die mit Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren befassten Verwaltungsgerichte ganz zentral die Frage nach der Glaubhaftigkeit und dem Wahrheitsgehalt des von dem Schutzsuchenden zur Stützung seines Begehrens im gerichtlichen Verfahren unterbreiteten konkreten Sachverhaltes zu beantworten haben

so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2005 – 2 Q 18/05 -.

Da das Verwaltungsgericht zudem die Feststellungen des Gutachters durch seine eigene Einschätzung der Glaubhaftigkeit des Klägers bestätigt sah, die es aufgrund des persönlichen Eindruckes und seiner Würdigung des Gesamtvorbringens des Klägers gewonnen hat, hat es einleuchtend und nachvollziehbar dem Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen den Vorzug gegeben und von der Durchführung einer weiteren – nicht ausdrücklich beantragten – Beweiserhebung abgesehen. Eine solche Beweiserhebung musste sich ihm bei den dargelegten Gegebenheiten nicht aufdrängen.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.