Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Sept. 2010 - 1 A 81/10

published on 09/09/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Sept. 2010 - 1 A 81/10
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Januar 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 253/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, muss ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat sein Begehren, festzustellen, dass seine Eigentumsrechte an dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück, Flur …, Flurstück …, in A-Stadt nicht durch den Umstand eingeschränkt werden, dass Teile des Grundstücks für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, abgewiesen. Der Zulassungsantrag des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO.

Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22.4.2010 zur Begründung seines Zulassungsantrags rechtfertigen nicht die Annahme, dass das angegriffene Urteil an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO leidet beziehungsweise dass - wie der Kläger inzident in den Raum stellt - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen.

Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der vorgelegten Bauakten und der zur Akte gereichten Fotos, Pläne und Schriftstücke aus der Zeit zwischen 1780 und 1965 unter eingehender, nachvollziehbarer Würdigung derselben zu der Überzeugung gelangt, dass hinsichtlich des in Rede stehenden Teilstückes der heutigen Straße „Im Graben“, an dem der bebaute Teil des Grundstücks des Klägers anliegt, die Widmungsfiktion des § 63 Satz 1 SStrG dergestalt greift, dass dieses Straßenstück als dem allgemeinen öffentlichen Fußgängerverkehr sowie dem durch die angrenzenden Grundstücke ausgelösten Anliegerverkehr gewidmet gilt; dem in diesem Umfang eröffneten Gemeingebrauch könne der Kläger mit Blick auf die Unwirksamkeit einer Erklärung des behaupteten Inhalts nicht entgegenhalten, seiner Mutter, der früheren Grundstückseigentümerin, sei seitens der Beklagten 1989 schriftlich zugesichert worden, dass sie durch den zur Verwirklichung des städtischen Sanierungskonzepts geplanten Ausbau der Straße in keiner Weise in der Nutzung des Teils ihres Grundstücks, über den die Straße „Im Graben“ verläuft, eingeschränkt werde.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags vertritt der Kläger die Ansicht, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf einem Verfahrensmangel in Gestalt einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung. Die Beklagte habe die ihr mit Aufklärungsverfügung vom 15.1.2010 unterbreiteten Fragen nicht vollumfänglich beantwortet und das Verwaltungsgericht habe es verabsäumt, die klägerseits zu den Verhältnissen vor dem 13.2.1965 und dem Inhalt der seiner Mutter gegenüber erklärten Zusicherung benannten Zeugen zu hören. Dieses Vorbringen vermag die Annahme eines Verfahrensmangels nicht zu begründen.

Zunächst hat die Beklagte sich zu allen drei in der gerichtlichen Verfügung vom 15.1.2010 aufgeworfenen Fragen mit Schriftsatz vom 19.1.2010 geäußert und zur Untermauerung ihrer diesbezüglichen Angaben und Einschätzungen umfangreiche Unterlagen (Bl. 128-154 d.A.) - u.a. Auszüge aus Bauantragsverfahren vormaliger Eigentümer des Grundstücks des Klägers - vorgelegt, die das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung ausweislich des Urteilstatbestands und der Entscheidungsgründe verwertet hat. Dass die Beklagte auf die Frage, ob es aus der Zeit bis zum 13.2.1965 Erklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer, wonach die Straße „Im Graben“ dem allgemeinen Verkehr dienen sollte, gibt, nicht noch weiteres Material vorlegen konnte, erlaubt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Schlussfolgerung, die entsprechende Frage sei unzureichend beantwortet und das hieraufhin ergangene Urteil daher verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Gleiches gilt hinsichtlich der Beanstandungen des Klägers betreffend die Beantwortung der dritten, städtische Unterhaltungsmaßnahmen ansprechenden Frage, die die Beklagte ihrem damaligen Kenntnisstand entsprechend beantwortet hat. Auf die diesbezüglich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung von der Beklagten aufgefundenen und vorgelegten Unterlagen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ausdrücklich nicht gestützt.

Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht insoweit vor, als das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Beweisaufnahme in Gestalt der Vernehmung von Zeugen abgesehen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 124 Rdnr. 13 m.w.N.) , u.a. des erkennenden Senats (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2004 - 1 Q 2/04 -, SKZ 2005, 66, m.w.N.; ebenso OVG des Saarlandes - 2. Senat -, Beschluss vom 2.5.2007 - 2 Q 41/06 -, juris) , verletzt das Verwaltungsgericht seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO), obwohl er Gelegenheit hierzu hatte. Eine Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu dienen, Beweisanträge, die in erster Instanz möglich gewesen wären, zu ersetzen.

Ein förmlicher Beweisantrag wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, in der der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten war, nicht gestellt. Die Annahme, eine Beweisaufnahme sei notwendig, musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, denn es hat das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 Satz 1 SStrG mit überzeugender Begründung aus dem ihm zur Zeit der mündlichen Verhandlung vorliegenden Aktenmaterial hergeleitet, wobei es seiner zutreffenden Einschätzung nach mit Blick auf die Anforderungen an die Wirksamkeit einer schriftlichen Zusicherung des behaupteten Inhalts nicht entscheidungsrelevant darauf ankommen konnte, ob - wie der Kläger unter Anbietung von Zeugenbeweis vorgetragen hatte - die seiner Mutter ausgehändigte Einverständniserklärung aus dem Jahr 1989 tatsächlich mit dem von ihm behaupteten schriftlichen Zusatz versehen war.

Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils weder aufgezeigt noch der Aktenlage zu entnehmen sind.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Verhältnis zwischen der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast (§ 50 SStrG) und dem Kläger als Eigentümer eines Grundstücks, über dessen Randbereich eine öffentliche Straße verläuft, in § 11 Abs. 1 SStrG kraft Gesetzes und verfassungsrechtlich unbedenklich dergestalt geregelt ist, dass die sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Pflichten insoweit auf den Baulastträger übergehen und diesem allein zustehen, als es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. Demgemäß kann der Grundstückseigentümer von seinen Eigentümerbefugnissen nur insoweit Gebrauch machen, als dem der Gemeingebrauch nicht entgegensteht (vgl.  zur wortgleichen  Vorschrift  des Art. 13 Abs. 1 BayStrWG: Sieder/Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 2. Aufl. 1972, Art. 13 Rdnrn. 1 – 6; BayVGH, Beschluss vom 19.2.1997 - 8 CE 96.3960 -, juris; des Weiteren zu § 11 Abs. 5 StrG NRW: Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl.. 1989, § 11 Rdnr. 12) . Fallbezogen zieht der Kläger ausdrücklich nicht in Zweifel, dass die über sein Grundstück verlaufende Straße dem öffentlichen Fußgängerverkehr zu dienen bestimmt ist (so beispielsweise Schriftsatz vom 17.3.2009, S. 2, Bl. 41 d.A.) und hat er offenbar, wie das regelmäßige Anfahren seines Wohnhauses mit dem Pkw belegt, auch nichts gegen die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits vor 1965 bestehende Bestimmung der Straße für den durch die Anliegergrundstücke bedingten Zu- und Abfahrtsverkehr einzuwenden. Er beanstandet allein, dass sich in letzter Zeit zunehmend Durchfahrtsverkehr entwickelt habe (Schreiben an die Beklagte vom 23.7.2008, Bl. 3 d.A.). Sollte diese Behauptung der Sache nach zutreffen, würde dies den auf Fußgänger- und Anliegerverkehr beschränkten Gemeingebrauch beeinträchtigen. Es würde aber nach der in solchen Fallgestaltungen einschlägigen Vorschrift des § 11 Abs. 1 SStrG allein der Beklagten obliegen, die auf sie übergegangenen Abwehrrechte des Grundstückseigentümers auszuüben, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. Damit ist die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2009 vor der Enteignungsbehörde als Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits thematisierte Frage, ob die Beklagte berechtigt wäre, Ordnungsmaßnahmen gegen den Kläger durchzuführen (S. 3 d. Niederschrift der Enteignungsbehörde, Bl. 97 d.A.), mit Blick auf § 11 Abs. 1 SStrG eindeutig zu bejahen. Selbstverständlich ist die Beklagte nach dieser Vorschrift befugt, die von ihr zum Schutz des Gemeingebrauchs wahrzunehmenden Abwehrrechte auch gegenüber dem Eigentümer selbst auszuüben, wenn dieser durch sein Verhalten den bestehenden Gemeingebrauch behindert.

Bietet der Zulassungsantrag nach alldem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so ist dem Kläger die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
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published on 02/05/2007 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Juli 2006 – 5 K 93/04 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverf
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.