Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Dez. 2005 - 2 Q 15/05

published on 13/12/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Dez. 2005 - 2 Q 15/05
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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 118/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für das Verfahren in zweiter Instanz auf 600,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der mit Blick auf die so genannte Kommunalisierung in § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 vorgenommenen Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Stadtverband B-Stadt und die Landeshauptstadt B-Stadt veranlasst.

I. Die Kläger sind Eigentümer des an der L Straße in A-Stadt-E gelegenen Anwesens Nr. 53 (Parzelle Nr. 66/3 in Flur 5 der Gemarkung E ). In einem beidseitig auf den seitlichen Grenzen an die Nachbargebäude angebauten Vorderhaus betreiben sie einen Pizza-Heimservice. Im rückwärtigen Hofraum befindet sich unter anderem ein nur über die Nachbarparzelle Nr. 66/2, konkret über eine im Erdgeschoss des dortigen Wohnhauses (Anwesen R straße Nr. 2) befindliche Durchfahrt erreichbarer PKW-Abstellplatz.

Mit Bescheid vom 15.3.2002 untersagte der Beklagte den Klägern unter anderem – soweit hier von Belang – die Nutzung eines „im Innenhof“ ihres Anwesens befindlichen Unterstellplatzes für PKW binnen vier Wochen nach Unanfechtbarkeit. Zur Begründung ist ausgeführt, der Unterstellplatz grenze nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche und die Zufahrt zu ihm sei auch nicht öffentlich-rechtlich gesichert.

Gegen den ihnen getrennt jeweils am 23.3.2002 zugestellten Bescheid erhoben die Kläger mit Eingang am 28.3.2002 Widerspruch, der mit auf die mündliche Verhandlung vom 13.6.2003 ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen wurde. In der Begründung heißt es, nach den Angaben der Kläger bestehe für die Zufahrt lediglich eine privatrechtliche Sicherung. Eine solche sei nach der Gesetzeslage nicht ausreichend, und zwar unabhängig davon, ob auf ihrer Grundlage die Bewilligung des betroffenen Eigentümers zur Eintragung einer entsprechenden Baulast erzwungen werden könne.

Auf die dagegen gerichtete Klage der Kläger hin hat das Verwaltungsgericht die auf den Stellplatz bezogene Nutzungsuntersagung durch Urteil vom 29.9.2004 – 5 K 118/03 – aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der räumlichen Anordnung von Stellplätzen auf Baugrundstücken ergäben sich lediglich eingeschränkte Anforderungen aus dem § 50 LBO 1996, etwa hinsichtlich der durch die Nutzung hervorgerufenen Nachbarbeeinträchtigungen. Dass der Stellplatz faktisch nicht verkehrssicher erreichbar wäre, werde von keinem der Beteiligten geltend gemacht. Entscheidend sei vorliegend, dass das Baugrundstück selbst als Ganzes einschließlich des rückwärtigen straßenabgewandten Hofbereichs im Sinne des § 5 Abs. 1 LBO 1996 erschlossen sei, weil es an einer Seite an eine öffentliche Verkehrsfläche grenze.

Gegen das ihm am 4.11.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3.12.2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe die mögliche Teilung beziehungsweise eine Neuparzellierung im Hofbereich nicht in den Blick genommen. Eine solche Maßnahme sei „mit Sicherheit nicht lebensfremd“ und hätte zur Folge, dass das neue Grundstück dann weder an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenze noch dass eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt vorhanden wäre. Dies sei eine „verhängnisvolle Quelle“ für die Schaffung künftig baurechtswidriger Zustände. Schon deshalb könne das angegriffene Urteil nicht richtig sein. Zudem habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass es sich in Wahrheit um einen überdachten Stellplatz, daher im Rechtssinne um eine Garage und damit im Ergebnis um ein Gebäude handele, das den Anforderungen des § 5 Abs. 1 LBO 1996 unterliege. Wegen der Vielzahl vergleichbarer Fallkonstellationen sei die Rechtssache auch von grundsätzlicher Bedeutung für seine – des Beklagten - Genehmigungs- und Untersagungspraxis, wobei sich insoweit bei § 5 LBO 2004 keine Änderungen ergeben hätten. Ferner werde als Verfahrensmangel gerügt, dass das Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung keine Ortsbesichtigung durchgeführt habe. Bei einer solchen wäre der Gebäudecharakter der Anlage deutlich geworden.

Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung und tragen vor, es handele sich nicht um ein Garagengebäude. Der gerügte Verfahrensmangel liege nicht vor, da eine Ortsbesichtigung für das Verwaltungsgericht nicht erheblich gewesen sei. Eine grundsätzliche Bedeutung sei nicht dargelegt. Eine solche könne sich nicht aus dem bloßen Hinweis auf gleich gelagerte Fälle ergeben. Die Ausführungen des Beklagten zur „Parzellierung“ seien nicht nachvollziehbar.

II. Der statthafte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.9.2004 – 5 K 118/03 -, mit dem die Klage der Kläger auf Aufhebung des unter dem 15.3.2002 ergangenen Verbots der Benutzung eines „Unterstellplatzes für PKWs“ im Innenhof ihres Anwesens Parzelle Nr. 66/3 in Flur 5 der Gemarkung E entsprochen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 21.12.2004 kann das Vorliegen der darin angeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Der Sachvortrag des Beklagten begründet zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich aus dem in der Antragsbegründung einzig thematisierten § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996 beziehungsweise aus dem diese Anforderungen inhaltlich unverändert fortschreibenden § 5 Abs. 1 LBO 2004 nicht entnehmen, dass der bauaufsichtsbehördlich aufgegriffene Stellplatz entweder (selbst) unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder (zumindest) eine befahrbare, nach Maßgabe des § 2 Abs. 9 LBO 1996 (§ 2 Abs. 11 LBO 2004) öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben muss. Dieses bauordnungsrechtliche Erschließungserfordernis bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung auf das „Grundstück“, konkret das vom Gesetzgeber insoweit in den Blick genommene Buchgrundstück, und regelt damit dessen äußere Erschließung im Sinne seiner Erreichbarkeit vom öffentlichen Verkehrsraum. Dass die östlich an die L Straße angrenzende Parzelle Nr. 66/3 diesen Anforderungen bei einer Betrachtung in ihrer Gesamtheit genügt, ist nicht ernstlich zweifelhaft und wird auch seitens des Beklagten nicht in Abrede gestellt. Wird diese Voraussetzung erfüllt, so handelt es sich um ein auch aus Sicht des Bauordnungsrechts grundsätzlich der Bebauung zugängliches Grundstück und die Frage der baulichen Nutzung en détail ist Sache des Eigentümers, der auch insoweit allerdings in vollem Umfang an die sich aus sonstigen Vorschriften ergebenden materiell-rechtlichen Anforderungen, insbesondere des öffentlichen Baurechts, gebunden bleibt.

So ist beispielsweise bei der Errichtung rückwärtiger Gebäude auf einem Grundstück der unter Brandschutzgesichtspunkten notwendige Zu- oder Durchgang zu schaffen, um gegebenenfalls eine Brandbekämpfung zu ermöglichen (§ 6 Abs. 1 LBO 2004, vorher: § 1 TVO). Aus dem allgemeinen Erfordernis des Erschlossenseins im Sinne § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996, das lediglich die Frage beantwortet, ob ein Grundstück „überhaupt“ baulich zur Errichtung von Gebäuden benutzt werden darf, ergibt sich das hingegen nicht. Materielle bauordnungsrechtliche Anforderungen an Stellplätze (und Garagen) ergaben sich im Zeitpunkt des Erlasses des Nutzungsverbots einschlägigen § 50 LBO 1996, der lediglich in seinem Absatz 9 Anforderungen an die räumliche Anordnung auf „Grundstücken“ enthält, und zwar in Satz 1 hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und in Satz 2 bezüglich ihrer verkehrssicheren Erreichbarkeit auf möglichst kurzem Weg von den öffentlichen Verkehrsflächen (entsprechend heute: § 47 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LBO 2004). Ohne dass es mit Blick auf die Nichtgeltendmachung in der Antragsschrift vorliegend für die Beurteilung des Zulassungsantrags entscheidend darauf ankäme, spricht nichts dafür, dass diese Vorschrift selbst unter dem Aspekt der „Verkehrssicherheit“ (auch) Anforderungen an die rechtliche Qualität der Zufahrt stellt oder gar deren ausschließliche Belegenheit auf dem Baugrundstück erfordert. Ob den Klägern die Benutzung eines Stellplatzes im hinteren Teil der Parzelle wegen der bis auf beide seitlichen Grenzen reichenden Bebauung an der L Straße ohne eigene Durchfahrt in den Hof – mit den Worten des Beklagten – „nur unter Zuhilfenahme eines Baukrans“ möglich ist oder nicht, ist keine Frage der Anbindung des Grundstücks als solchem an den öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996 (§ 5 Abs. 1 LBO 2004). Das gilt auch für die Frage, ob den Klägern die nach den derzeitigen baulichen Gegebenheiten für die tatsächliche Benutzung einer Kraftfahrzeugabstellmöglichkeit erforderliche Zufahrt von der R straße her bestehende Durchfahrtsmöglichkeit künftig rechtlich zur Verfügung steht. Insoweit ist – wie erwähnt – lediglich die an die Ausgestaltung und die Straßenanbindung (Ausfahrt) anknüpfende Frage der Verkehrssicherheit Gegenstand besonderer bauordnungsrechtlicher Anforderungen (§§ 50 Abs. 9 Satz 2, 20 LBO 1996, 47 Abs. 5 Satz 2, 17 LBO 2004).

Soweit der Beklagte auf eine „nicht lebensfremde“ Möglichkeit einer künftigen Grundstücksteilung mit dem Ergebnis rechtlicher Verselbständigung des rückseitigen Teils der heutigen Parzelle Nr. 66/3, die allerdings erst durch eine Vereinigung verschiedener vorher getrennt geführter Parzellen entstanden ist, verweist, so unterlag diese nach dem bei Erlass des Nutzungsverbots (§ 88 Abs. 2 LBO 1996) noch einem präventiven bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungserfordernis. Die Genehmigung der Teilung war zu versagen, wenn hierdurch den bauordnungsrechtlichen Anforderungen zuwider laufende Verhältnisse, hier konkret durch die Erzeugung eines bebauten Grundstücks ohne (irgendeine) Erschließung im Verständnis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996, geschaffen wurden (§ 9 Abs. 1 LBO 1996). Nach der Neufassung der Landesbauordnung entfällt zwar die vorherige Genehmigung bei der Teilung, die genannten materiellen Anforderungen gelten aber uneingeschränkt (§ 9 Abs. 1 LBO 2004) und sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechend dem Gesamtkonzept einer Reduzierung präventiver bauaufsichtsbehördlicher Tätigkeiten im Wege des repressiven Überwachens und Einschreitens zur Geltung gebracht werden. Die mit dieser Systemumstellung gerade in dem Bereich notwendig verbundenen Kenntnis- und damit letztlich Kontrolldefizite mögen in der Tat eine „verhängnisvolle Quelle“ für die künftige Schaffung baurechtswidriger Zustände bilden. Sie sind jedoch von rein verfahrensrechtlicher Bedeutung. Im Grundsatz unterliegen Teilungen der vom Beklagten befürchteten Art nach wie vor den rechtlichen Anforderungen an die bauliche Nutzung von Grundstücken.

Aus den vorstehenden Ausführungen erschließt sich, dass der Sache unter dem Aspekt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Der Rechtsstreit weist keine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen, im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftigen Fragen auf. Vielmehr lassen sich die in Zusammenhang mit Anwendbarkeit und Reichweite des bauordnungsrechtlichen Erschließungserfordernisses (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996) vom Beklagten aufgeworfenen Fragen unschwer beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens bedürfte.

Soweit der Beklagte nunmehr eine, letztlich wiederum nur mit Blick auf über das allgemeine Erschließungserfordernis hinausgehende materiell-rechtliche Anforderungen des Bauordnungsrechts bedeutsame Qualifizierung der von der Nutzungsuntersagung betroffenen baulichen Anlage als Garagengebäude vornimmt, muss er sich darauf verweisen lassen, dass die entsprechende Einordnung – wenn sie denn zutreffend wäre – keinen Niederschlag in der erlassenen Nutzungsuntersagung gefunden hat und daher auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Verfügung allenfalls insoweit Bedeutung erlangen könnte, als diese an den tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Baugrundstück vorbeiginge und schon insoweit rechtlichen Bedenken unterliegen könnte. Beurteilungsgegenstand im Anfechtungsprozess ist die konkret erlassene, sich hier auf einen „Unterstellplatz“ beziehende Anordnung und, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (§ 88 Abs. 2 LBO 1996, heute: § 82 Abs. 2 LBO 2004), die zu deren Begründung von der erlassenden Behörde angestellten rechtlichen Erwägungen. Diese umfassen vorliegend, da sich der Beklagte nicht auf eine Beanstandung lediglich der formellen Illegalität der Nutzung beschränkt hat, die von ihm konkret angeführten materiell-rechtlichen Hindernisse für die Nutzung. Solche ergeben sich indes – wie ausgeführt – nicht schon aus dem allgemeinen bauordnungsrechtlichen Erschließungserfordernis. Ob es sich bei der Anlage tatsächlich um eine bauordnungsrechtlich als Garage zu qualifizierende Kraftfahrzeugabstellmöglichkeit (§§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996, 2 Abs. 9 Satz 2 LBO 2004) handelt und ob sich insoweit im vorliegenden Fall weitere materiellrechtliche Anforderungen an die Anlage ergeben, denen diese nicht genügt, bleibt daher für die Entscheidung des Rechtsstreits ebenfalls ohne Bedeutung.

Vor dem Hintergrund wird schließlich deutlich, dass der gegenüber dem Verwaltungsgericht erhobene verfahrensrechtliche Vorwurf, dieses hätte sich durch eine Ortsbesichtigung Klarheit über den „wahren“ Charakter der Anlage verschaffen müssen, nicht gerechtfertigt ist. Für die Entscheidung kam und kommt es angesichts der erwähnten Maßgeblichkeit des Inhalts der Verfügung des Beklagten hierauf nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.