Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 04. Feb. 2010 - 2 A 448/08

published on 04/02/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 04. Feb. 2010 - 2 A 448/08
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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.8.2007 - 6 K 30/06 – wird der Bescheid des Beklagten vom 5.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2006 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 30.7.1977 in Algerien geborene Kläger begehrt die Aufhebung der Ausweisungsverfügung des Rechtsvorgängers des Beklagten.

Der Kläger reiste 23.1.1985 mit seiner Mutter zu seinem aufenthaltsberechtigten Vater in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Auf seinen Antrag vom 2.8.1993 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 22.2.1996 - 24-9/96 / 21 Js 453/95 - wurde er des Diebstahls in drei Fällen, darüber hinaus eines tatmehrheitlich begangenen besonders schweren Falles des Diebstahles für schuldig befunden, von Strafe wurde jedoch abgesehen und ihm wurde aufgegeben, 40 unentgeltliche Arbeitsstunden zu leisten und eine Geldbuße in Höhe von 400,-- DM zu zahlen.

Ferner wurde er durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 16.6.2005 - 5-19/05 / 24 Js 609/04 - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von solchen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Daraufhin wies ihn die damals zuständige Ausländerbehörde mit Bescheid vom 5.10.2005 nach vorheriger Anhörung gemäß §§ 53 Nr. 2, 56 I 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG aus, wies auf das Erlöschen der ihm erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes und die damit gegebene Ausreisepflicht hin und drohte ihm die Abschiebung nach Algerien beziehungsweise in einen anderen Staat an, der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei oder in den er einreisen dürfe. Die Behörde führte hierzu im Wesentlichen aus, von der Setzung einer Ausreisefrist sei mit Blick auf die Inhaftierung des Klägers Abstand genommen worden. Aus der Urteilsbegründung gehe eine langjährige „Drogenkarriere“ hervor, wobei der Kläger nicht nur über einen recht langen Zeitraum hinweg selbst Betäubungsmittel konsumiert, sondern etwa ab Anfang 2004 auch mit Betäubungsmitteln gehandelt habe. Ausdrücklich gewürdigt habe das Strafgericht bei der Strafbemessung zu seinen Gunsten die von ihm geleistete Aufklärungshilfe im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen sowie sein vollumfängliches Geständnis. Durch seine Hinweise hätten weitere Taten aufgeklärt und so Teile der gehandelten Betäubungsmittel noch sichergestellt werden können. Auch seine Einsicht in das Unrechte seines Tuns sei positiv gewürdigt worden. Strafverschärfend sei allerdings gewesen, dass ein Handel in solch großen Mengen erfolgt sei. Insgesamt sei jedoch eine sehr empfindliche Freiheitsstrafe gegen den als Ersttäter eingestuften Kläger verhängt worden. Die Gelegenheit, im Rahmen der Anhörung positive Aspekte in das Verfahren einzubringen, habe er nicht genutzt. Daher müsse es bei seiner Einschätzung verbleiben, dass keine die Regelausweisungsentscheidung überwindenden Ausnahmegründe bei dem Kläger vorlägen und der Ausländerbehörde daher bei der zu treffenden Entscheidung kein Ermessen zustehe. Unabhängig davon sei sie jedoch gehalten, die Vorgaben des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK zu beachten. So bestehe ein Abschiebungshindernis, wenn dem Betroffenen nicht zuzumuten sei, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Familiäre Beziehungen seien im Falle des Klägers jedoch nicht zu erkennen, zumindest nicht in einem schutzwürdigen Umfang. Trotz der Einreise des Klägers im frühen Lebensalter und der sich anschließenden rechtmäßigen Aufenthaltsdauer verbunden mit dem Aufwachsen in Deutschland sei seine Entscheidung mit Blick auf die Schwere der vom Kläger begangenen und entsprechend abgeurteilten Straftaten, die bei Drogendelikten enorm hohe Rückfallwahrscheinlichkeit und die Versuchung zu erneutem Tätigwerden im Betäubungsmittelhandel in der Erwartung ungewöhnlich hoher Gewinne verhältnismäßig.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19.10.2005 Widerspruch ein.

Unter dem 20.10.2005 teilte die Staatsanwaltschaft B-Stadt mit, dass ein Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456 a StPO ab 1.12.2005 möglich sei und die Staatsanwaltschaft sich ab diesem Zeitpunkt mit der Abschiebung des Klägers einverstanden erkläre.

Am 17.1.2006 wurde der Kläger, der sich ab 4.10.2004 zunächst in Untersuchungshaft und danach in Strafhaft befunden hatte, entlassen. Der unverbüßte Rest der Strafe wurde gemäß § 35 BtMG ausgesetzt. Am selben Tag wurde er in den Kliniken Daun zur Behandlung seiner Polytoxikomanie aufgenommen.

Der Widerspruch des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.2.2006, ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt am 17.3.2006, zurückgewiesen. In der Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass weder Ermessensfehler noch grobe Unverhältnismäßigkeit festzustellen seien. Es seien auch keine ausreichenden Gründe erkennbar, die ein Absehen von der Regelausweisung nahelegen könnten. Der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Therapeuten der Klinik könne nach wenigen Wochen Aufenthalt keine übergroße Bedeutung zukommen, da bei Betäubungsmitteldelikten im Zusammenhang mit Drogenabhängigkeit von einer hohen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden müsse, die neben der Abschreckung für andere potentielle Täter eine Ausweisung rechtfertige.

Ab dem 17.7.2006 befand der Kläger sich im Adaptionshaus A-Stadt in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Im Rahmen dieser Rehabilitationsmaßnahme leistete er bei seinem späteren Arbeitgeber, Malermeister W., ab dem 31.7. 2006 ein Praktikum ab, an das sich ab dem 4.10.2006 ein Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/ Schwerpunkt Maler und Lackierer anschloss.

Unter dem 21.8.2006 ordnete die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung vom 5.10.2005 an.

Auf den Aussetzungsantrag des Klägers vom 23.8.2006 stellte letztlich das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 22.1.2007 - 2 W 39/06 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her beziehungsweise ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Abschiebungsandrohung an. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, zwar bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung, der der Kläger bei Erlass des Verwaltungsaktes im Oktober 2005 keine beachtlichen schutzwürdigen Belange entgegenzusetzen gehabt hätte. Eine entsprechende zeitnahe Sofortvollzugsanordnung der Abschiebung des Antragstellers aus der Strafhaft heraus hätte seinerzeit keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken unterlegen. Stattdessen sei dem Kläger ab Januar 2006 in der bereits im Urteil des Landgerichts in Aussicht gestellten Anwendung des § 35 BtMG unter teilweiser Zurückstellung einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe eine Therapie zur Behandlung seiner Polytoxikomanie in dem „verhaltensmedizinischen Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen und Psychosomatik“ in Daun ermöglicht worden. Erst acht Monate später, als sich der Kläger bereits nach Abschluss seiner stationären Behandlung zur Vorbereitung einer sozialen und beruflichen Reintegration in das Adaptionshaus in A-Stadt begeben gehabt habe, sei die Sofortvollzugsanordnung erlassen worden. Die insoweit hinsichtlich der Eilbedürftigkeit der Aufenthaltsbeendigung bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit angestellten fiskalischen Erwägungen seien bei der mit Blick auf die Grundrechte des Betroffenen im konkreten Fall erforderlichen Feststellung eines überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses für sich genommen nicht nachvollziehbar. Dem Antragsgegner hätte klar sein müssen, dass der Antragsteller sowohl in der Zeit der Inhaftierung als auch der bekannten therapeutischen Maßnahme in Daun beziehungsweise A-Stadt seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten habe. Da die Ausländerbehörde ohne ersichtlichen Grund lange zugewartet habe und dem Kläger auf der Grundlage des § 35 BtMG in dieser Zeit umfangreiche öffentlich finanzierte Maßnahmen zur Wiedereingliederung mit dem Ziel künftig straffreier Lebensführung gewährt worden seien, die er allem Anschein nach auch ernsthaft genutzt habe, überwiege sein Interesse, von einem plötzlichen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse zumindest dann, wenn die Beweggründe der Behörde für eine nachträgliche Sofortvollzugsanordnung im Grunde bereits von Anfang an und im Wesentlichen unverändert vorgelegen hätten, im Ergebnis also keine eine abweichende Sicht rechtfertigende Veränderungen eingetreten seien.

Am 21.3.2006 hat der Kläger Klage erhoben (6 K 30/06). Zur Begründung hat er ausgeführt, seit seinem 16. Lebensjahr sei er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung (jetzt: Niederlassungserlaubnis). Seine Eltern lebten im Bundesgebiet und sämtliche Geschwister seien im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Beklagte habe bei seiner auf spezialpräventive Gründe gestützten Ausweisung nicht geprüft, ob Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Klägers ernsthaft drohe und eine bedeutsame Gefahr auch in der Zukunft von ihm ausgehe. Zu berücksichtigen sei jedoch gewesen, dass der Kläger sich vollumfänglich in seiner Strafsache eingelassen habe und alle Anklagepunkte ausschließlich auf seinen eigenen Einlassungen beruhten. Zudem sei sein Bemühen zu würdigen, seine Suchterkrankung behandeln zu lassen. Auch die Stellungnahme des behandelnden Therapeuten des Klägers in der Klinik für Abhängigkeitserkrankungen vom 14.2.2006 sei zu würdigen. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne keinesfalls eine konkrete schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Zukunft angenommen werden. Rechtsfehlerhaft sei die Ausweisungsverfügung auch aufgrund der fehlenden Befristung. Sie sei zudem in hohem Maße unverhältnismäßig, da der Kläger die arabische Sprache weder lesen noch schreiben könne. Lediglich mit seinen Eltern spreche er arabisch. Auch beherrsche er nicht ansatzweise die französische Sprache.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5.10.2005 und den Widerspruchsbescheid des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 22.2.2006 aufzuheben.

Der Beklagte hat im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verfügungen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 10. 8.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen der Kammer im Eilverfahren - 6 F 66/06 - und im Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der jeweils ergangenen Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts in den Verfahren 2 W 39/06 und 2 D 34/07 hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass vorliegend eine Befristung der Ausweisungsfolgen erforderlich gewesen sei. Es könne offen bleiben, ob der gemäß § 11 I AufenthG erforderliche Antrag des Klägers vorliegend gestellt worden sei. Jedenfalls fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass eine fehlende Befristung der Ausweisungsfolgen schon bei Erlass der Ausweisungsentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK habe darstellen können. Die Kammer habe sich bereits im Verfahren 6 F 66/06 ausführlich mit diesen Fragen unter Berücksichtigung der die persönliche Situation des Klägers prägenden Umständen auseinandergesetzt. Bei dieser Bewertung bleibe es letztlich auch unter Berücksichtigung der weiter vorgetragenen Umstände. Die weitere Entwicklung des Klägers könne vorliegend noch in die Entscheidung einfließen, da es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsentscheidung und unterlassenen Befristung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 ERMK auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Weiterführung der Berufsausbildung und die weitere Unauffälligkeit des Klägers in strafrechtlicher Hinsicht könnten das Ergebnis der Abwägung, das entscheidend von der Schwere der ihm zur Last gelegten Straftaten und der mit ihnen bekanntermaßen einhergehenden Wiederholungsgefahr sowie der unveränderten familiären Situation des Klägers nicht zu seinen Gunsten beeinflussen. Dies gelte gerade für den Umstand, dass die familiären Bindungen des ledigen Klägers zu seinen in Deutschland lebenden Verwandten nicht über die üblichen zwischen Erwachsenen bestehenden Beziehungen hinausgingen, er einen Teil seiner Kindheit in seinem Heimatland verbracht und dort auch noch Verwandte, zumindest die Großmutter habe.

Auf den fristgerecht gestellten Zulassungsantrag wurde die Berufung mit Beschluss vom 1.12.2008 - 2 A 435/07 - zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe den Schutzbereich des Art. 8 EMRK verkannt. Die angefochtenen Bescheide seien unter Berücksichtigung des Schutzbereichs dieser Vorschrift rechtsfehlerhaft ergangen, da eine Unterschreitung des Ermessens offensichtlich sei. Der Beklagte habe nach seinen eigenen Ausführungen offensichtlich nicht erkannt, dass bei der Prüfung des Art. 8 EMRK zwischen der Beeinträchtigung des Rechts auf Privatleben und der Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben zu differenzieren sei. Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR liege der Auslegung von Art. 8 EMRK eine konzeptionelle Trennung zugrunde. Sowohl der Beklagte als auch das Gericht hätten jedoch lediglich eine mögliche Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben geprüft. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einer möglichen Beeinträchtigung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung sei nicht erkennbar. Zu dem Privatleben gehöre die Gesamtheit der im Aufenthaltsort gewachsenen Bindungen, wobei das Alter im Zeitpunkt der Einreise, der Stand der Kenntnisse der Sprache des Aufenthaltsstaates, die berufliche Tätigkeit und der Stand der wirtschaftlichen Integration usw. zu berücksichtigen seien. Der Beklagte habe die lange Aufenthaltsdauer des Klägers im Bundesgebiet, der als Siebenjähriger eingereist und sich seit 23 Jahren hier aufhalte, ebenso wie die damit offensichtlich gegebene „vollständige Integration“ bei seiner „Ermessensausübung“ gänzlich unberücksichtigt gelassen. Mit der Tatsache, dass es sich bei dem Kläger um einen sogenannten „faktischen Inländer“ handele, dem bereits vor 14 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden sei und der einen Einbürgerungsantrag gestellt habe, setze sich weder der Beklagte noch das Gericht auseinander. Der Beklagte gehe vielmehr rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Umstand der Einreise als Minderjähriger und die damit verbundene Aufenthaltsdauer schon bei der Zurückstufung der Ist- zur Regelausweisung berücksichtigt worden sei und daher quasi für die Frage des Vorliegens eines atypischen Falls „als verbraucht“ anzusehen sei. Tatsächlich stelle § 56 I 1 Nr. 1 AufenthG allein auf den Besitz einer Niederlassungserlaubnis und einen mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab, nicht hingegen auf das Einreisealter. Indem das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide als ermessensfehlerfrei erachte, weiche es von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab, da im Fall einer ordnungsgemäßen Ermessensabwägung unter Einbeziehung des Rechts des Klägers auf Achtung seines Privatlebens der Beklagte vermutlich eine andere Entscheidung getroffen hätte, nicht zuletzt im Hinblick auf das eingegangene Ausbildungsverhältnis. Auch hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Wiederholungsgefahr sei eine sogenannte „Ermessensunterschreitung“ offensichtlich. Eine individuelle Prüfung der Wiederholungsgefahr sei rechtsfehlerhaft unterlassen worden. Die pauschale Bezugnahme auf die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das BtMG sei unzulässig. Die Ausweisungsverfügung sei auch unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 II EMRK. Die Schwierigkeit einer „Reintegration“ beziehungsweise „Neuintegration“ des Klägers in Algerien sei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht beziehungsweise nicht in ausreichendem Maße geprüft worden. Während der Beklagte im Ausgangsbescheid lediglich davon ausgegangen sei, dass der Kläger seine Muttersprache zumindest in Grundzügen noch beherrsche, habe sich weder die Widerspruchsbehörde noch das Verwaltungsgericht mit seinem Vortrag, dass er lediglich einen arabischen Dialekt mit seinen Eltern spreche, diese Sprache weder lesen noch schreiben könne und auch die französische Sprache nicht beherrsche, auseinandergesetzt. Die Frage einer Neuintegration nach Einreise in das Bundesgebiet als Siebenjähriger und nach nahezu dreiundzwanzigjährigem Aufenthalt sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von maßgeblicher Bedeutung. Bei der Prüfung der Bindungen im Herkunftsstaat sei zu berücksichtigen, dass in Algerien lediglich noch eine Großmutter des Klägers lebe und er im Alter von dreißig Jahren sämtliche sozialen Kontakte im Bundesgebiet und auch seine Ausbildungsstelle verlieren würde. Maßgeblich sei auch die Frage des Vertrautseins mit den Verhältnissen im Herkunftsland. Letztendlich ergebe sich die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auch aus der fehlenden Befristung. Diese sei erforderlich, da der Kläger der zweiten Ausländergeneration angehöre. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 I EMRK gemäß dessen Absatz 2 gälten, seien auch hier heranzuziehen und zwar ungeachtet des Systems der Abstufung in Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.8.2007 - 6 K 30/06 - den Bescheid des Beklagten vom 5.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt im Übrigen im Wesentlichen vor, die Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers stelle unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines „Familienlebens“ einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines „Privatlebens“ dar. Dieser Eingriff der Ausländerbehörde sei im Falle des Klägers gesetzlich vorgesehen und auch verhältnismäßig. Dieser habe zunächst den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 2 AufenthG durch seine Straftaten, die zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten geführt hätten, verwirklicht. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 56 I 1 Nr. 1 AufenthG der Verhältnismäßigkeit auch dadurch Rechnung getragen, dass er die zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 2 AufenthG gemäß § 56 I 4 AufenthG zu einer Regelausweisung herabgestufte und damit den besonderen Verhältnissen bestimmter Ausländergruppen Rechnung getragen und auch die Forderung des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens beachtet habe. Sofern die Voraussetzungen für eine Regelausweisung erfüllt seien, habe die Ausländerbehörde in der Regel auszuweisen. Hierbei habe sie grundsätzlich die Ausweisung zu verfügen, ohne dass ihr dabei ein Ermessensspielraum zustehe. Sie könne nur ausnahmsweise von der Ausweisung absehen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorlägen, durch die sich dieser von der Menge gleichgelagerter Fälle unterscheide. Ausnahmefälle in diesem Sinne seien durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam sei, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelausweisung beseitige. Solche besonderen Umstände seien beim Kläger weder im Hinblick auf die begangenen Straftaten noch auf die persönlichen Lebensverhältnisse gegeben. Eine Integration möge ihm zwar wirtschaftlich gelungen sein, jedoch nicht sozial. Dies zeigten seine Drogenkarriere und seine Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von solchen. Dadurch lasse der Kläger erkennen, dass er nicht gewillt sei, die deutsche Rechtsordnung zu beachten und er mache dabei auch vor der körperlichen Unversehrtheit anderer, insbesondere der von Jugendlichen nicht Halt, indem er in einem nicht geringen Maße mit Drogen gehandelt habe. Seine Ausweisung sei geeignet, insbesondere andere Ausländer von der Begehung von Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität abzuschrecken. Gleichzeitig diene die Ausweisung der Verhinderung weiterer Straftaten durch den Kläger selber und somit insgesamt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet. Die Ausweisung sei erforderlich, weil kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung stehe, das in gleicher oder in besserer Weise geeignet gewesen wäre, den beabsichtigten Zweck der Ausweisung zu erreichen, den Kläger aber weniger belastet hätte. Der Schutz des Art. 6 I GG greife nur dann ein, wenn die Folgen der Ausweisung für den Betroffenen mit Rücksicht auf seine Familienangehörigen unverhältnismäßig hart wären. Der Kläger sei nicht so weit in die deutsche Gesellschaft integriert, dass man von ihm als einem faktischen Inländer im Sinne des Art. 8 EMRK sprechen könne. Die Ausweisung sei auch angemessen, weil ihre Nachteile nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stünden, die sie bewirke. Wegen der hohen Sozialschädlichkeit des Drogenhandels an sich sei das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers sowohl unter spezial- als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten entsprechend hoch zu gewichten. Die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ergebe sich auch nicht aus der fehlenden Befristung.

Der Kläger hat auf eine entsprechende gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 7.12.2009 unter dem 12.1.2010 mitgeteilt, er habe am 20.6.2009 die Abschlussprüfung bestanden und sei hieran anschließend bei dem Malermeister W. als Bauten-Maler beschäftigt worden. Ab 3.8.2009 habe er für ein Personaldienstleistungsunternehmen bei dem Malerbetrieb H. gearbeitet, der ihn am 5.10.2009 eingestellt habe. Seit ca. zwei Jahren lebe er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen, mit der er seit August 2009 eine gemeinsame Wohnung bezogen habe. Der Kläger hat hierzu u.a. einen Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleistungsunternehmen, Lohnabrechnungen dieses Unternehmens und der Fa. H. sowie den auch von der Lebensgefährtin unterschriebenen Mietvertrag über die derzeitige Wohnung vorgelegt. Dem Beklagten ist der Schriftsatz des Klägers mit Anlagen unter dem 13.1.2010 übersandt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 124 II Nr. 1 VwGO zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß den Anforderungen des § 124a VI i.V.m. III 4 VwGO begründet worden. Die Berufung hat auch Erfolg.

Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid des (Rechtsvorgängers des) Beklagten vom 5.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2006, mit dem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm nach dem Hinweis auf seine Ausreisepflicht – wegen seiner damaligen Inhaftierung ohne Setzung einer Ausreisefrist – seine Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen Staat, der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei oder in den er einreisen dürfe, angedroht wurde, ist begründet.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist nach der Änderung der – bis dahin auf die letzte Behördenentscheidung abstellenden - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 15.11.2007 (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20 = InfAuslR 2008, 156) seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes nunmehr bei allen Ausländern (Zuvor bereits für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH: BVerwG, Urteile vom 3.8.2004– 1 C 30.02 -, BVerwGE 121,297, und – 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315) einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich; dabei ließ sich das Bundesverwaltungsgericht davon leiten, dass zum einen der EGMR in seiner Rechtsprechung die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung vor dem Hintergrund der Situation bewertet, in der die Ausweisung rechtskräftig wurde, und zum anderen auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen in diese Richtung weist.

Der angefochtene Bescheid stellt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats als rechtswidrig dar.

Der Kläger, der durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 16.6.2005 - 5-19/05 / 24 Js 609/04 - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von solchen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, erfüllt unstreitig den Tatbestand des § 53 Nr. 2 AufenthG. Ebenso unstreitig genießt er besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 I 1 Nr. 1 AufenthG, da er im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung vom 5.10.2005 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis - als solche gilt die ihm 1993 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 101 I 1 AufenthG fort - war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Somit wird er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen (§ 56 I 2 AufenthG) und die Ist-Ausweisung wird zur Regelausweisung zurückgestuft (§ 56 I 4 AufenthG).

Regelfälle sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden, Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer evtl. strafrichterlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 III AufenthG nicht abschließend genannt werden. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 =  InfAuslR 2008,116 m.w.N.) Ein Ermessensspielraum steht der Behörde nur dann zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt. (BVerwG, Beschluss vom 13.11.1995 – 1 B 237/94 -, InfAuslR 1996, 103) Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung – und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung – ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 =  InfAuslR 2008, 116) bereits dann anzunehmen, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach seinen Erfahrungen der bisherige Maßstab, der ergebnisbezogen auf die Unvereinbarkeit der Ausweisung mit höherrangigem Recht abgestellt habe, nicht ausreiche, um den von Art. 6, Art. 2 I GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen in der Praxis zu einer ausreichenden Berücksichtigung zu verhelfen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass schutzwürdige, von den Tatbeständen des § 48 I AuslG bzw. § 56 I AufenthG nicht (voll) erfasste Belange des Betroffenen im Verwaltungsvollzug schematisierend ausgeblendet würden. Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedürfe es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt sei und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegenstehe. Aber auch in anderen Fällen erweise sich der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich, um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können. Die Ermessensentscheidung als der dritte vom Gesetzgeber vorgesehene Entscheidungsmodus biete demgegenüber in der Verwaltungspraxis höhere Gewähr für eine Berücksichtigung aller Aspekte des jeweiligen Einzelfalles und die angemessene Gewichtung anlässlich der Entscheidung über den Erlass einer Ausweisung.

Hiervon ausgehend ist festzuhalten: Die Ausweisung des Klägers greift zum einen in sein durch Art. 2 I GG geschütztes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein, da ihm durch diese Maßnahme sein Aufenthaltsrecht entzogen wird und er infolgedessen zur Ausreise verpflichtet ist. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Eingriffs setzt seine Verhältnismäßigkeit voraus. (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007,1300 = InfAuslR2007,443) Zum anderen stellt die Ausweisung einen Eingriff in das durch Art. 8 I EMRK geschützte Recht des betroffenen Ausländers auf Privatleben dar, (Vgl. etwa EGMR, Urteile vom 23.6.2008 – 1638/03 – (Maslov II), InfAuslR 2008, 333, und vom22.4.2004 – 42703/98 -, InfAuslR 2004, 374) der ebenfalls nur rechtmäßig ist, wenn er sich als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 II EMRK darstellt. Die persönliche Entwicklung des Klägers nach seiner Verurteilung vom 16.6.2005, der seine Drogensucht energisch bekämpfte und sich für einen Neubeginn von seinem bisherigen Umfeld auch räumlich trennte, lässt vorliegend eine Einzelfallbeurteilung unter Würdigung sämtlicher Umstände geboten erscheinen. Liegt also ein Ausnahmefall vor, sind die Ausweisungsgründe mit dem Gewicht, das in dem gestuften System der Ausweisungstatbestände zum Ausdruck kommt, in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 =  InfAuslR 2008, 116)

Der EGMR hat allgemeine Leitlinien (Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 -, InfAuslR 2007, 325 m.w.N.) zur Bewertung entwickelt, ob die Ausweisung eines Ausländers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Von diesen Kriterien sind – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der in Deutschland aufgewachsene Kläger unverheiratet ist und keine Kinder hat – vorliegend die folgenden anzuwenden:

- Art und Schwere der begangenen Straftaten
- Dauer des Aufenthalts im Gastland
- die seit Begehen der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Phase
- die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland und zum Bestimmungsland (Vgl. EGMR, Urteil vom 23.6.2008 – 1638/03 -, InfAuslR 2008, 333 (Maslov II))

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien des EGMR und unter Würdigung sämtlicher sich aus den Akten ergebender relevanter Umstände ist die Ausweisungsverfügung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht – mehr - rechtmäßig.

Zu der Person des Klägers und seinen Straftaten lässt sich dem bei den Verwaltungsunterlagen befindlichen Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 16.6.2005 (Bl. 70 ff. Verwaltungsunterlagen) folgendes entnehmen:

Der 1977 in Algerien geborene Kläger reiste 1985 im Alter von 7 Jahren mit seiner Mutter zu dem aufenthaltsberechtigten Vater ins Bundesgebiet ein. Nach der Grundschule besuchte er die Gesamtschule, die er im neunten Schuljahr ohne Abschluss verließ. Anschließend absolvierte er eine dreieinhalbjährige Ausbildung als Maler- und Lackierer, die er nicht abschloss, da er den theoretischen Teil der Prüfung nicht bestand. Nach einem halbjährigen Besuch eines Arbeitsvorbereitungskurses arbeitete er ein halbes Jahr bei einer Maler- und Lackiererfirma auf Montage, danach für eine Leiharbeiterfirma, bis er nach einjähriger Tätigkeit als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen von diesem übernommen und festangestellt wurde; dort war er sodann dreieinhalb Jahre bis zu seiner Festnahme als Produktionshelfer beschäftigt.

Im Alter von 19 Jahren begann er mit gelegentlichem Konsum von Haschisch. Später steigerte sich der Konsum und umfasste auch Marihuana, Ecstasy und Amphetamin und schließlich mit 21 Jahren konsumierte der Antragsteller – aus Preisgründen selten - auch Kokain. Ab Mitte 2004 rauchte er nur noch Haschisch, weil er mit dem Drogenkonsum aufhören wollte. Aufgrund eines Anfang 2004 mit einem Mittäter gefassten Beschlusses erwarb er Drogen und veräußerte in 7 Fällen nicht nur geringe Mengen Gewinn bringend. Seine Festnahme erfolgte am 4. 10. 2004. Am 16.6.2005 wurde der Kläger wegen Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

In seinen polizeilichen Vernehmungen machte der bis dahin nicht vorbestrafte Kläger – im Urteil des Amtsgerichtes B-Stadt vom 22.2.1996 war er zwar des (als 17jähriger begangenen) Diebstahls für schuldig befunden worden, es war aber von Strafe abgesehen worden - umfassende Angaben zu seinen Geschäften und zu Personen, die an den Geschäften beteiligt waren. Dabei leistete er Hilfe bei der Aufklärung weiterer Taten über seinen Tatbeitrag hinaus. Er hat insbesondere seine Mittäter und Abnehmer benannt und zu ihrer Identifizierung beigetragen. Aufgrund seiner Aussage wurden Haftbefehle erlassen und Hausdurchsuchungen durchgeführt, bei denen Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten.

Strafverschärfend hat sich im Urteil ausgewirkt, dass der Kläger Handel mit Mengen, die ein Vielfaches der nicht geringen Menge ausmachten, betrieben hat. Strafmildernd hat das Landgericht berücksichtigt, dass sich der Kläger in vollem Umfang geständig eingelassen hat, alle Anklagepunkte ausschließlich auf seiner eigenen Aussage beruhten, er zudem wertvolle Hinweise zur Aufklärung weiterer Straftaten gegeben hat und auch noch Teile der gehandelten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Ferner hat es zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft sei, zudem glaubhaft dargelegt habe, dass er seine Drogenprobleme erkannt habe und aktiv angehen wolle. Bereits einen Tag nach seiner Festnahme habe er sich an die Drogenhilfestelle in der Justizvollzugsanstalt gewandt. Außerdem wolle er sich aus dem Drogenmilieu lösen. Wegen des ernsthaften Bemühens des Klägers, seine Abhängigkeit in den Griff zu bekommen, hat das Landgericht schon im Urteil in Aussicht gestellt, einer Zurückstellung der Strafvollstreckung zu einer Therapie nach § 35 BtMG zuzustimmen.

Die Ausweisung ist zum einen spezialpräventiv auf die vom Kläger ausgehende Gefahr (hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bei Drogendelikten) und zum anderen generalpräventiv (Abschreckung potentieller Straftäter im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität) gestützt.

Die Verurteilung basiert im Wesentlichen auf dem Handel mit Betäubungsmitteln, während der Besitz von Drogen eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Der Drogenhandel, den der seit etlichen Jahren betäubungsmittelabhängige Kläger erst 2004 begonnen hatte, stellt zweifellos angesichts seiner gravierenden Sozialschädlichkeit und der regelmäßig zu bejahenden Wiederholungsgefahr insbesondere bei Drogenabhängigen („Beschaffungskriminalität“) eine schwerwiegende Straftat dar, die – wie schon die Regelung der Ist-Ausweisung gemäß § 53 Nr. 2 AufenthG vorgibt – im Normalfall zur Ausweisung des Straftäters führt. Dass ein unverbüßter Strafrest von 351 Tagen zur Bewährung ausgesetzt wurde, ändert an der Schwere der vom Kläger begangenen Drogendelikte nichts. Auch der EGMR hat im Bereich des Drogenhandels „Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind“ (EGMR, Urteil vom 23.6.2008 – 1638/03 -, InfAuslR 2008, 333 (Maslov II)) . Allerdings verfolgt die Ausweisung als ordnungsrechtliche Maßnahme nicht den Zweck der Ahndung eines bestimmten Verhaltens, sondern sie soll vielmehr künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. ihnen vorbeugen, (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, 1300 = InfAuslR 2007,443) was ein generalpräventives Vorgehen der Ausländerbehörde nicht ausschließt. (Hailbronner, Ausländerrecht, A1, vor § 53 AufenthG, Rdnr. 23)

Vorliegend spricht alles dafür, dass der Kläger seine Drogenabhängigkeit überwunden und sich dauerhaft vom Drogenmilieu – also auch vom Drogenhandel - gelöst hat, dass somit von ihm aller Voraussicht nach künftig keine Drogendelikte mehr drohen.

Ausweislich des Urteils vom 16.6.2005 hatte der Kläger bereits ab Mitte 2004 seinen Drogenkonsum modifiziert und nur mehr Haschisch geraucht, weil er mit dem Drogenkonsum aufhören wollte. Schon das Aussageverhalten, die geleistete Aufklärungshilfe und die vollumfängliche geständige Einlassung des Klägers im Strafverfahren hatten deutlich gemacht, dass er einen „Schlussstrich“ unter seine rund 8jährige „Drogenkarriere“ ziehen wollte und seine Inhaftierung als – vielleicht letzte - Chance zu einem Neuanfang begriff. Er hat seinen Entschluss bisher soweit ersichtlich auch konsequent in die Tat umgesetzt. Bereits einen Tag nach seiner Festnahme hat er sich an die Drogenhilfestelle in der Justizvollzugsanstalt gewandt. Nachdem der unverbüßte Rest seiner Strafe gemäß § 35 BtMG ausgesetzt worden war, hat er ab dem Tag seiner Entlassung aus der Haft seine Polytoxikomanie in den Klinken Daun behandeln lassen. Daran anschließend unterzog er sich ab dem 17.7.2006 im Adaptionshaus in A-Stadt einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Im Rahmen dieser Maßnahme leistete er bei seinem späteren Arbeitgeber in A-Stadt ab dem 31.7.2006 ein Berufspraktikum ab, das am 4.10.2006 zum Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages im Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/ Schwerpunkt Maler und Lackierer führte. Am 20.6.2009 hat der Kläger die Abschlussprüfung vor der Handwerkskammer A-Stadt bestanden und wurde hieran anschließend bei seinem Ausbilder als Bauten-Maler eingestellt.

Der Kläger hat seine gegenüber dem Landgericht dargelegte Absicht, sich aus dem Drogenmilieu zu lösen, umgesetzt. Er hat zu diesem Zweck nicht nur seine Drogensucht bekämpft, sondern seiner glaubhaften und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Darlegung nach auch seine Verbindungen zu seinem früheren Bekanntenkreis im saarländischen Drogenmilieu abgebrochen und sich dafür entschieden, auf Dauer im Bereich A-Stadt zu wohnen. Schließlich hat der Kläger, der bereits vor seiner Inhaftierung – trotz fehlendem Schul- und Ausbildungsabschluss – wirtschaftlich integriert war, seine beruflichen Chancen durch einen Berufsabschluss generell deutlich verbessert und – wie der von ihm mit Schriftsatz vom 12.1.2010 glaubhaft dargelegte „nahtlose“ Übergang von der Lehre in eine anschließende Beschäftigung zeigt - den Weg – zurück – in das Erwerbsleben erfolgreich beschritten. Somit hat er seit seiner Entlassung aus der Haft am 17.1.2006 in nunmehr vier Jahren eine gute Grundlage für ein künftig straffreies Leben geschaffen. Für eine erneute Straffälligkeit gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Die Anforderungen, die an das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Falle einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung zu stellen sind, können nicht einheitlich festgelegt werden; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Verstöße gegen die Rechtsordnung differiert vielmehr nach der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Bei schweren Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung reicht ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad aus, während bei leichteren Verfehlungen eine höhere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist. (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1, vor § 53 AufenthG, Rdnr. 27) Entscheidend ist vielmehr, ob bei Anwendung praktischer Vernunft neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes ist, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht. (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 B 61/84 -, InfAuslR 1985, 33) Trotz des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vermuteten Zusammenhangs zwischen dem „Wohlverhalten“ des Klägers und der ihm gewährten Strafaussetzung zur Bewährung, die im Falle einer erneuten Straffälligkeit widerrufen worden wäre, hält es der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände für gerechtfertigt, eine Wiederholungsgefahr im dargelegten Sinne im Falle des Klägers zu verneinen, da er nicht nur erneute Straftaten unterlassen, sondern alles ihm Mögliche unternommen hat, nachhaltig sich aus dem kriminellen Umwelt zu lösen, durch Absolvieren und erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung seine Wiedereingliederung in das Berufsleben zu fördern und neue soziale Kontakte am neuen Lebensmittelpunkt zu knüpfen. Auch die Begründung einer seit nunmehr zwei Jahren bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen belegt, dass er sein Leben neu geordnet und stabile Strukturen gefunden hat, die ihn bei seinem weiteren straffreien Leben unterstützen.

Soweit die Begründung des angefochtenen Bescheides auf Generalprävention abstellt, ist die Maßnahme zwar grundsätzlich zulässig, denn die Straftat wiegt schwer und deshalb besteht ein erhebliches Bedürfnis dafür, über eine etwaige Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Von einer abschreckenden Wirkung kann in Fällen schwerer Kriminalität selbst dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene zeitweilig mit der Polizei zusammengearbeitet und damit zur Überführung anderer Straftäter beigetragen hat. (BVerwG, Urteil vom 6.4.1989 – 1 C 70/86 -, InfAuslR 1989, 225 in Bezug auf illegalen Rauschgifthandel) Vorliegend ist die Ausweisung des Klägers aber gleichwohl – nunmehr - unverhältnismäßig.

Zu sehen ist, dass der Kläger, der mit seiner Mutter im Alter von 7 Jahren ausweislich des angefochtenen Bescheids im Wege des Familiennachzugs ins Bundesgebiet zu seinem hier aufenthaltsberechtigten Vater eingereist war, sich im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung bereits seit 20 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhielt. Die Zeiten seines rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland sind auch nicht mit Blick auf den besonderen Ausweisungsschutz des Klägers nach § 56 I 1 Nr. 1 AufenthG als „verbraucht“ anzusehen, denn diese Vorschrift setzt nur einen rechtmäßigen Aufenthalt des Niedergelassenen von mindestens fünf Jahren voraus. Der Kläger hielt sich jedoch bei Erlass der Ausweisungsverfügung allein seit 12 Jahren mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf, so dass der fünf Jahre ganz erheblich übersteigende rechtmäßige Aufenthalt ebenfalls zu berücksichtigen ist.

Die Familie des Klägers, die ihn während der Ausbildung finanziell unterstützt hat, lebt seit langem in Deutschland; sein Vater, der bereits seit mindestens 1974 in Deutschland arbeitete (Bl. 9 Verwaltungsunterlagen) , ist mittlerweile in Rente und seine sämtlichen Geschwister besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit (Bl. 20 Gerichtsakte) . Auch der Kläger hatte 2002 einen – wohl unbeschieden gebliebenen - Antrag auf Einbürgerung gestellt, der jedoch wegen seiner Straffälligkeit offensichtlich keinen Erfolg hatte. Der Kläger, der die Grundschule und danach die Gesamtschule bis zur 9. Klasse besucht hat und demzufolge sicherlich über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt, entstammt somit einer Familie, die nachhaltig in die deutsche Gesellschaft integriert ist. Dass er selbst sich in die deutschen Lebensverhältnisse unbedingt (re-) integrieren will bzw. integriert hat, hat er durch seinen Kampf gegen seine Drogensucht und seine konsequente Abkehr vom Drogenmilieu durch – auch – räumliche Entfernung zur Minderung der Rückfallgefahr (Vgl. „Aufenthaltsbescheinigung“ des Adaptionshauses Koblenz vom 10.8.2006, Bl. 47Gerichtsakte) sowie Stärkung seiner beruflichen Situation durch Beginn einer erneuten Berufsausbildung noch im Alter von 29 Jahren und Nachholung eines Berufsabschlusses eindrucksvoll gezeigt. Er hat somit die Chance, die ihm, mit dessen Abschiebung sich die Staatsanwaltschaft bereits unter dem 20.10.2005 zum 1.12.2005 einverstanden erklärt hatte, der deutsche Staat mit der – bereits im Urteil des Landgerichts in Aussicht gestellten – Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG, der Behandlung seiner Polytoxikomanie sowie der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gewährt und finanziert hat, zweckentsprechend genutzt.

Zu den familiären Beziehungen des Klägers geht aus den Akten hervor, dass er weiterhin auf den persönlichen Kontakt zur Familie angewiesen sei, die ihm jegliche Unterstützung biete. (Schriftsatz vom 11.8.2008, Bl. 32 Gerichtsakte) Da der Kläger jedenfalls mit Beginn seiner Behandlung in den Kliniken Daun den Kontakt zu seinem – kriminellen – Bekanntenkreis im Saarland abgebrochen hat, ist zweifellos ein Großteil seiner – allerdings negativen - sozialen Beziehungen im Bundesgebiet zum Erliegen gekommen. Es ist insoweit nachvollziehbar, dass die familiären Beziehungen zu Eltern und Geschwistern in der bisher zweifellos schwierigen Zeit des Kampfes gegen die Drogen und für einen Berufsabschluss im Alter von um die 30 Jahre für den aus eigenem Entschluss von seiner bisherigen Umgebung isoliert lebenden Kläger große Bedeutung hatte und noch hat. Es ist ihm mittlerweile aber auch gelungen, in der neuen Umgebung – ab Juli 2006: A-Stadt - neue soziale Kontakte aufzubauen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei seine seit zwei Jahren bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen.

Außerdem hat er nach Ausbildungsabschluss und vorübergehender Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb, der ihn aber aus Auslastungsgründen nicht auf Dauer beschäftigen konnte, eine Anstellung bei einem Leiharbeitsunternehmen gefunden, die zu seiner Festeinstellung bei einem Betrieb geführt hat, für den er zuvor als Leiharbeiter tätig war. Es ist insofern besonders zu würdigen, dass er sich nach Ausbildungsende zielstrebig um eine Weiterbeschäftigung bemüht und eine Festeinstellung ohne jegliche zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit erreicht hat.

Den dargestellten starken Bindungen familiärer, persönlicher und wirtschaftlicher Natur in Deutschland stehen bezogen auf sein Heimatland nur seine algerische Staatsangehörigkeit, seine einen arabischen Dialekt beinhaltenden Sprachkenntnisse und eine Großmutter als dortige einzige Verwandte gegenüber.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde, die in Ausweisungsfällen zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung verpflichtet ist (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20 = InfAuslR 2008, 156) , unter Würdigung aller Aspekte des vorliegenden Einzelfalls und angemessener Gewichtung mit Blick auf Art. 8 I EMRK ermessensfehlerfrei nur zu dem Ergebnis führen kann, dass die Ausweisung des Klägers keinen Bestand haben kann. Zwar hat die Ausländerbehörde im angefochtenen Bescheid, in dem sie sich zu einer Ermessensausübung nicht berechtigt geglaubt, aber in der Sache gleichwohl hilfsweise u.a. familiäre Beziehungen, die Einreise des Klägers im Kindesalter sowie seinen langen rechtmäßigen Aufenthalt unter Verhältnismäßigkeitaspekten gewürdigt hat, zu Recht die Schwere der Straftaten des Klägers hervorgehoben und auf die - neben der beabsichtigten Spezialprävention - mit seiner Ausweisung bezweckte generalpräventive Wirkung in Bezug auf andere Ausländer, die von - insbesondere ähnlichen – Straftaten abgehalten werden sollen, abgestellt. Im nunmehr für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt sind jedoch auch die veränderten Umstände in die Abwägung einzubeziehen. Ausgehend von den 2004 begangenen schweren Straftaten hat sich in Verhalten und Persönlichkeit des Klägers – unmittelbar beginnend nach seiner Festnahme - eine grundlegende positive Entwicklung ergeben, die zum einen zu erfolgreicher Drogentherapie, Berufsabschluss und (Re-)Integration in die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet und zum anderen zu einer Stabilisierung im persönlichen Bereich durch eine nunmehr bereits seit zwei Jahren bestehende nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen geführt haben. Diese Entwicklung lässt nicht nur eine Rückfallgefahr verneinen, sondern sie verdeutlicht insbesondere seine besondere – während seines langen rechtmäßigen Aufenthalts gewachsene - Bindung an Deutschland. Daher gebührt dem Interesse des Klägers, in Deutschland bleiben zu können und nicht den beträchtlichen Einschränkungen seines Rechts auf Privatleben ausgesetzt zu werden, nachdem er die mit der Strafvollstreckung, Suchtbehandlung und Rehabilitationsmaßnahme verbundenen Erwartungen des deutschen Staates voll erfüllt hat, Vorrang vor dem staatlichen Interesse an seiner Ausweisung aus insbesondere generalpräventiven Gründen, so dass das behördliche Ermessen sich dahingehend verdichtet, dass von einer Ausweisung abzusehen ist. Die angefochtene Entscheidung, an der der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt hat, auch in Ansehung der dargelegten positiven Entwicklung der Lebensumstände des Klägers festhält, kann daher keinen Bestand (mehr) haben.

Der Berufung war somit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

Die gemäß § 124 II Nr. 1 VwGO zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß den Anforderungen des § 124a VI i.V.m. III 4 VwGO begründet worden. Die Berufung hat auch Erfolg.

Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid des (Rechtsvorgängers des) Beklagten vom 5.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2006, mit dem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm nach dem Hinweis auf seine Ausreisepflicht – wegen seiner damaligen Inhaftierung ohne Setzung einer Ausreisefrist – seine Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen Staat, der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei oder in den er einreisen dürfe, angedroht wurde, ist begründet.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist nach der Änderung der – bis dahin auf die letzte Behördenentscheidung abstellenden - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 15.11.2007 (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20 = InfAuslR 2008, 156) seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes nunmehr bei allen Ausländern (Zuvor bereits für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH: BVerwG, Urteile vom 3.8.2004– 1 C 30.02 -, BVerwGE 121,297, und – 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315) einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich; dabei ließ sich das Bundesverwaltungsgericht davon leiten, dass zum einen der EGMR in seiner Rechtsprechung die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung vor dem Hintergrund der Situation bewertet, in der die Ausweisung rechtskräftig wurde, und zum anderen auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen in diese Richtung weist.

Der angefochtene Bescheid stellt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats als rechtswidrig dar.

Der Kläger, der durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 16.6.2005 - 5-19/05 / 24 Js 609/04 - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von solchen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, erfüllt unstreitig den Tatbestand des § 53 Nr. 2 AufenthG. Ebenso unstreitig genießt er besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 I 1 Nr. 1 AufenthG, da er im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung vom 5.10.2005 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis - als solche gilt die ihm 1993 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 101 I 1 AufenthG fort - war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Somit wird er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen (§ 56 I 2 AufenthG) und die Ist-Ausweisung wird zur Regelausweisung zurückgestuft (§ 56 I 4 AufenthG).

Regelfälle sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden, Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer evtl. strafrichterlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 III AufenthG nicht abschließend genannt werden. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 =  InfAuslR 2008,116 m.w.N.) Ein Ermessensspielraum steht der Behörde nur dann zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt. (BVerwG, Beschluss vom 13.11.1995 – 1 B 237/94 -, InfAuslR 1996, 103) Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung – und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung – ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 =  InfAuslR 2008, 116) bereits dann anzunehmen, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach seinen Erfahrungen der bisherige Maßstab, der ergebnisbezogen auf die Unvereinbarkeit der Ausweisung mit höherrangigem Recht abgestellt habe, nicht ausreiche, um den von Art. 6, Art. 2 I GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen in der Praxis zu einer ausreichenden Berücksichtigung zu verhelfen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass schutzwürdige, von den Tatbeständen des § 48 I AuslG bzw. § 56 I AufenthG nicht (voll) erfasste Belange des Betroffenen im Verwaltungsvollzug schematisierend ausgeblendet würden. Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedürfe es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt sei und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegenstehe. Aber auch in anderen Fällen erweise sich der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich, um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können. Die Ermessensentscheidung als der dritte vom Gesetzgeber vorgesehene Entscheidungsmodus biete demgegenüber in der Verwaltungspraxis höhere Gewähr für eine Berücksichtigung aller Aspekte des jeweiligen Einzelfalles und die angemessene Gewichtung anlässlich der Entscheidung über den Erlass einer Ausweisung.

Hiervon ausgehend ist festzuhalten: Die Ausweisung des Klägers greift zum einen in sein durch Art. 2 I GG geschütztes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein, da ihm durch diese Maßnahme sein Aufenthaltsrecht entzogen wird und er infolgedessen zur Ausreise verpflichtet ist. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Eingriffs setzt seine Verhältnismäßigkeit voraus. (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007,1300 = InfAuslR2007,443) Zum anderen stellt die Ausweisung einen Eingriff in das durch Art. 8 I EMRK geschützte Recht des betroffenen Ausländers auf Privatleben dar, (Vgl. etwa EGMR, Urteile vom 23.6.2008 – 1638/03 – (Maslov II), InfAuslR 2008, 333, und vom22.4.2004 – 42703/98 -, InfAuslR 2004, 374) der ebenfalls nur rechtmäßig ist, wenn er sich als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 II EMRK darstellt. Die persönliche Entwicklung des Klägers nach seiner Verurteilung vom 16.6.2005, der seine Drogensucht energisch bekämpfte und sich für einen Neubeginn von seinem bisherigen Umfeld auch räumlich trennte, lässt vorliegend eine Einzelfallbeurteilung unter Würdigung sämtlicher Umstände geboten erscheinen. Liegt also ein Ausnahmefall vor, sind die Ausweisungsgründe mit dem Gewicht, das in dem gestuften System der Ausweisungstatbestände zum Ausdruck kommt, in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 =  InfAuslR 2008, 116)

Der EGMR hat allgemeine Leitlinien (Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 -, InfAuslR 2007, 325 m.w.N.) zur Bewertung entwickelt, ob die Ausweisung eines Ausländers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Von diesen Kriterien sind – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der in Deutschland aufgewachsene Kläger unverheiratet ist und keine Kinder hat – vorliegend die folgenden anzuwenden:

- Art und Schwere der begangenen Straftaten
- Dauer des Aufenthalts im Gastland
- die seit Begehen der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Phase
- die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland und zum Bestimmungsland (Vgl. EGMR, Urteil vom 23.6.2008 – 1638/03 -, InfAuslR 2008, 333 (Maslov II))

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien des EGMR und unter Würdigung sämtlicher sich aus den Akten ergebender relevanter Umstände ist die Ausweisungsverfügung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht – mehr - rechtmäßig.

Zu der Person des Klägers und seinen Straftaten lässt sich dem bei den Verwaltungsunterlagen befindlichen Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 16.6.2005 (Bl. 70 ff. Verwaltungsunterlagen) folgendes entnehmen:

Der 1977 in Algerien geborene Kläger reiste 1985 im Alter von 7 Jahren mit seiner Mutter zu dem aufenthaltsberechtigten Vater ins Bundesgebiet ein. Nach der Grundschule besuchte er die Gesamtschule, die er im neunten Schuljahr ohne Abschluss verließ. Anschließend absolvierte er eine dreieinhalbjährige Ausbildung als Maler- und Lackierer, die er nicht abschloss, da er den theoretischen Teil der Prüfung nicht bestand. Nach einem halbjährigen Besuch eines Arbeitsvorbereitungskurses arbeitete er ein halbes Jahr bei einer Maler- und Lackiererfirma auf Montage, danach für eine Leiharbeiterfirma, bis er nach einjähriger Tätigkeit als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen von diesem übernommen und festangestellt wurde; dort war er sodann dreieinhalb Jahre bis zu seiner Festnahme als Produktionshelfer beschäftigt.

Im Alter von 19 Jahren begann er mit gelegentlichem Konsum von Haschisch. Später steigerte sich der Konsum und umfasste auch Marihuana, Ecstasy und Amphetamin und schließlich mit 21 Jahren konsumierte der Antragsteller – aus Preisgründen selten - auch Kokain. Ab Mitte 2004 rauchte er nur noch Haschisch, weil er mit dem Drogenkonsum aufhören wollte. Aufgrund eines Anfang 2004 mit einem Mittäter gefassten Beschlusses erwarb er Drogen und veräußerte in 7 Fällen nicht nur geringe Mengen Gewinn bringend. Seine Festnahme erfolgte am 4. 10. 2004. Am 16.6.2005 wurde der Kläger wegen Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

In seinen polizeilichen Vernehmungen machte der bis dahin nicht vorbestrafte Kläger – im Urteil des Amtsgerichtes B-Stadt vom 22.2.1996 war er zwar des (als 17jähriger begangenen) Diebstahls für schuldig befunden worden, es war aber von Strafe abgesehen worden - umfassende Angaben zu seinen Geschäften und zu Personen, die an den Geschäften beteiligt waren. Dabei leistete er Hilfe bei der Aufklärung weiterer Taten über seinen Tatbeitrag hinaus. Er hat insbesondere seine Mittäter und Abnehmer benannt und zu ihrer Identifizierung beigetragen. Aufgrund seiner Aussage wurden Haftbefehle erlassen und Hausdurchsuchungen durchgeführt, bei denen Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten.

Strafverschärfend hat sich im Urteil ausgewirkt, dass der Kläger Handel mit Mengen, die ein Vielfaches der nicht geringen Menge ausmachten, betrieben hat. Strafmildernd hat das Landgericht berücksichtigt, dass sich der Kläger in vollem Umfang geständig eingelassen hat, alle Anklagepunkte ausschließlich auf seiner eigenen Aussage beruhten, er zudem wertvolle Hinweise zur Aufklärung weiterer Straftaten gegeben hat und auch noch Teile der gehandelten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Ferner hat es zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft sei, zudem glaubhaft dargelegt habe, dass er seine Drogenprobleme erkannt habe und aktiv angehen wolle. Bereits einen Tag nach seiner Festnahme habe er sich an die Drogenhilfestelle in der Justizvollzugsanstalt gewandt. Außerdem wolle er sich aus dem Drogenmilieu lösen. Wegen des ernsthaften Bemühens des Klägers, seine Abhängigkeit in den Griff zu bekommen, hat das Landgericht schon im Urteil in Aussicht gestellt, einer Zurückstellung der Strafvollstreckung zu einer Therapie nach § 35 BtMG zuzustimmen.

Die Ausweisung ist zum einen spezialpräventiv auf die vom Kläger ausgehende Gefahr (hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bei Drogendelikten) und zum anderen generalpräventiv (Abschreckung potentieller Straftäter im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität) gestützt.

Die Verurteilung basiert im Wesentlichen auf dem Handel mit Betäubungsmitteln, während der Besitz von Drogen eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Der Drogenhandel, den der seit etlichen Jahren betäubungsmittelabhängige Kläger erst 2004 begonnen hatte, stellt zweifellos angesichts seiner gravierenden Sozialschädlichkeit und der regelmäßig zu bejahenden Wiederholungsgefahr insbesondere bei Drogenabhängigen („Beschaffungskriminalität“) eine schwerwiegende Straftat dar, die – wie schon die Regelung der Ist-Ausweisung gemäß § 53 Nr. 2 AufenthG vorgibt – im Normalfall zur Ausweisung des Straftäters führt. Dass ein unverbüßter Strafrest von 351 Tagen zur Bewährung ausgesetzt wurde, ändert an der Schwere der vom Kläger begangenen Drogendelikte nichts. Auch der EGMR hat im Bereich des Drogenhandels „Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind“ (EGMR, Urteil vom 23.6.2008 – 1638/03 -, InfAuslR 2008, 333 (Maslov II)) . Allerdings verfolgt die Ausweisung als ordnungsrechtliche Maßnahme nicht den Zweck der Ahndung eines bestimmten Verhaltens, sondern sie soll vielmehr künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. ihnen vorbeugen, (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, 1300 = InfAuslR 2007,443) was ein generalpräventives Vorgehen der Ausländerbehörde nicht ausschließt. (Hailbronner, Ausländerrecht, A1, vor § 53 AufenthG, Rdnr. 23)

Vorliegend spricht alles dafür, dass der Kläger seine Drogenabhängigkeit überwunden und sich dauerhaft vom Drogenmilieu – also auch vom Drogenhandel - gelöst hat, dass somit von ihm aller Voraussicht nach künftig keine Drogendelikte mehr drohen.

Ausweislich des Urteils vom 16.6.2005 hatte der Kläger bereits ab Mitte 2004 seinen Drogenkonsum modifiziert und nur mehr Haschisch geraucht, weil er mit dem Drogenkonsum aufhören wollte. Schon das Aussageverhalten, die geleistete Aufklärungshilfe und die vollumfängliche geständige Einlassung des Klägers im Strafverfahren hatten deutlich gemacht, dass er einen „Schlussstrich“ unter seine rund 8jährige „Drogenkarriere“ ziehen wollte und seine Inhaftierung als – vielleicht letzte - Chance zu einem Neuanfang begriff. Er hat seinen Entschluss bisher soweit ersichtlich auch konsequent in die Tat umgesetzt. Bereits einen Tag nach seiner Festnahme hat er sich an die Drogenhilfestelle in der Justizvollzugsanstalt gewandt. Nachdem der unverbüßte Rest seiner Strafe gemäß § 35 BtMG ausgesetzt worden war, hat er ab dem Tag seiner Entlassung aus der Haft seine Polytoxikomanie in den Klinken Daun behandeln lassen. Daran anschließend unterzog er sich ab dem 17.7.2006 im Adaptionshaus in A-Stadt einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Im Rahmen dieser Maßnahme leistete er bei seinem späteren Arbeitgeber in A-Stadt ab dem 31.7.2006 ein Berufspraktikum ab, das am 4.10.2006 zum Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages im Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/ Schwerpunkt Maler und Lackierer führte. Am 20.6.2009 hat der Kläger die Abschlussprüfung vor der Handwerkskammer A-Stadt bestanden und wurde hieran anschließend bei seinem Ausbilder als Bauten-Maler eingestellt.

Der Kläger hat seine gegenüber dem Landgericht dargelegte Absicht, sich aus dem Drogenmilieu zu lösen, umgesetzt. Er hat zu diesem Zweck nicht nur seine Drogensucht bekämpft, sondern seiner glaubhaften und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Darlegung nach auch seine Verbindungen zu seinem früheren Bekanntenkreis im saarländischen Drogenmilieu abgebrochen und sich dafür entschieden, auf Dauer im Bereich A-Stadt zu wohnen. Schließlich hat der Kläger, der bereits vor seiner Inhaftierung – trotz fehlendem Schul- und Ausbildungsabschluss – wirtschaftlich integriert war, seine beruflichen Chancen durch einen Berufsabschluss generell deutlich verbessert und – wie der von ihm mit Schriftsatz vom 12.1.2010 glaubhaft dargelegte „nahtlose“ Übergang von der Lehre in eine anschließende Beschäftigung zeigt - den Weg – zurück – in das Erwerbsleben erfolgreich beschritten. Somit hat er seit seiner Entlassung aus der Haft am 17.1.2006 in nunmehr vier Jahren eine gute Grundlage für ein künftig straffreies Leben geschaffen. Für eine erneute Straffälligkeit gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Die Anforderungen, die an das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Falle einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung zu stellen sind, können nicht einheitlich festgelegt werden; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Verstöße gegen die Rechtsordnung differiert vielmehr nach der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Bei schweren Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung reicht ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad aus, während bei leichteren Verfehlungen eine höhere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist. (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1, vor § 53 AufenthG, Rdnr. 27) Entscheidend ist vielmehr, ob bei Anwendung praktischer Vernunft neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes ist, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht. (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 B 61/84 -, InfAuslR 1985, 33) Trotz des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vermuteten Zusammenhangs zwischen dem „Wohlverhalten“ des Klägers und der ihm gewährten Strafaussetzung zur Bewährung, die im Falle einer erneuten Straffälligkeit widerrufen worden wäre, hält es der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände für gerechtfertigt, eine Wiederholungsgefahr im dargelegten Sinne im Falle des Klägers zu verneinen, da er nicht nur erneute Straftaten unterlassen, sondern alles ihm Mögliche unternommen hat, nachhaltig sich aus dem kriminellen Umwelt zu lösen, durch Absolvieren und erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung seine Wiedereingliederung in das Berufsleben zu fördern und neue soziale Kontakte am neuen Lebensmittelpunkt zu knüpfen. Auch die Begründung einer seit nunmehr zwei Jahren bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen belegt, dass er sein Leben neu geordnet und stabile Strukturen gefunden hat, die ihn bei seinem weiteren straffreien Leben unterstützen.

Soweit die Begründung des angefochtenen Bescheides auf Generalprävention abstellt, ist die Maßnahme zwar grundsätzlich zulässig, denn die Straftat wiegt schwer und deshalb besteht ein erhebliches Bedürfnis dafür, über eine etwaige Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Von einer abschreckenden Wirkung kann in Fällen schwerer Kriminalität selbst dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene zeitweilig mit der Polizei zusammengearbeitet und damit zur Überführung anderer Straftäter beigetragen hat. (BVerwG, Urteil vom 6.4.1989 – 1 C 70/86 -, InfAuslR 1989, 225 in Bezug auf illegalen Rauschgifthandel) Vorliegend ist die Ausweisung des Klägers aber gleichwohl – nunmehr - unverhältnismäßig.

Zu sehen ist, dass der Kläger, der mit seiner Mutter im Alter von 7 Jahren ausweislich des angefochtenen Bescheids im Wege des Familiennachzugs ins Bundesgebiet zu seinem hier aufenthaltsberechtigten Vater eingereist war, sich im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung bereits seit 20 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhielt. Die Zeiten seines rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland sind auch nicht mit Blick auf den besonderen Ausweisungsschutz des Klägers nach § 56 I 1 Nr. 1 AufenthG als „verbraucht“ anzusehen, denn diese Vorschrift setzt nur einen rechtmäßigen Aufenthalt des Niedergelassenen von mindestens fünf Jahren voraus. Der Kläger hielt sich jedoch bei Erlass der Ausweisungsverfügung allein seit 12 Jahren mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf, so dass der fünf Jahre ganz erheblich übersteigende rechtmäßige Aufenthalt ebenfalls zu berücksichtigen ist.

Die Familie des Klägers, die ihn während der Ausbildung finanziell unterstützt hat, lebt seit langem in Deutschland; sein Vater, der bereits seit mindestens 1974 in Deutschland arbeitete (Bl. 9 Verwaltungsunterlagen) , ist mittlerweile in Rente und seine sämtlichen Geschwister besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit (Bl. 20 Gerichtsakte) . Auch der Kläger hatte 2002 einen – wohl unbeschieden gebliebenen - Antrag auf Einbürgerung gestellt, der jedoch wegen seiner Straffälligkeit offensichtlich keinen Erfolg hatte. Der Kläger, der die Grundschule und danach die Gesamtschule bis zur 9. Klasse besucht hat und demzufolge sicherlich über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt, entstammt somit einer Familie, die nachhaltig in die deutsche Gesellschaft integriert ist. Dass er selbst sich in die deutschen Lebensverhältnisse unbedingt (re-) integrieren will bzw. integriert hat, hat er durch seinen Kampf gegen seine Drogensucht und seine konsequente Abkehr vom Drogenmilieu durch – auch – räumliche Entfernung zur Minderung der Rückfallgefahr (Vgl. „Aufenthaltsbescheinigung“ des Adaptionshauses Koblenz vom 10.8.2006, Bl. 47Gerichtsakte) sowie Stärkung seiner beruflichen Situation durch Beginn einer erneuten Berufsausbildung noch im Alter von 29 Jahren und Nachholung eines Berufsabschlusses eindrucksvoll gezeigt. Er hat somit die Chance, die ihm, mit dessen Abschiebung sich die Staatsanwaltschaft bereits unter dem 20.10.2005 zum 1.12.2005 einverstanden erklärt hatte, der deutsche Staat mit der – bereits im Urteil des Landgerichts in Aussicht gestellten – Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG, der Behandlung seiner Polytoxikomanie sowie der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gewährt und finanziert hat, zweckentsprechend genutzt.

Zu den familiären Beziehungen des Klägers geht aus den Akten hervor, dass er weiterhin auf den persönlichen Kontakt zur Familie angewiesen sei, die ihm jegliche Unterstützung biete. (Schriftsatz vom 11.8.2008, Bl. 32 Gerichtsakte) Da der Kläger jedenfalls mit Beginn seiner Behandlung in den Kliniken Daun den Kontakt zu seinem – kriminellen – Bekanntenkreis im Saarland abgebrochen hat, ist zweifellos ein Großteil seiner – allerdings negativen - sozialen Beziehungen im Bundesgebiet zum Erliegen gekommen. Es ist insoweit nachvollziehbar, dass die familiären Beziehungen zu Eltern und Geschwistern in der bisher zweifellos schwierigen Zeit des Kampfes gegen die Drogen und für einen Berufsabschluss im Alter von um die 30 Jahre für den aus eigenem Entschluss von seiner bisherigen Umgebung isoliert lebenden Kläger große Bedeutung hatte und noch hat. Es ist ihm mittlerweile aber auch gelungen, in der neuen Umgebung – ab Juli 2006: A-Stadt - neue soziale Kontakte aufzubauen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei seine seit zwei Jahren bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen.

Außerdem hat er nach Ausbildungsabschluss und vorübergehender Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb, der ihn aber aus Auslastungsgründen nicht auf Dauer beschäftigen konnte, eine Anstellung bei einem Leiharbeitsunternehmen gefunden, die zu seiner Festeinstellung bei einem Betrieb geführt hat, für den er zuvor als Leiharbeiter tätig war. Es ist insofern besonders zu würdigen, dass er sich nach Ausbildungsende zielstrebig um eine Weiterbeschäftigung bemüht und eine Festeinstellung ohne jegliche zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit erreicht hat.

Den dargestellten starken Bindungen familiärer, persönlicher und wirtschaftlicher Natur in Deutschland stehen bezogen auf sein Heimatland nur seine algerische Staatsangehörigkeit, seine einen arabischen Dialekt beinhaltenden Sprachkenntnisse und eine Großmutter als dortige einzige Verwandte gegenüber.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde, die in Ausweisungsfällen zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung verpflichtet ist (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20 = InfAuslR 2008, 156) , unter Würdigung aller Aspekte des vorliegenden Einzelfalls und angemessener Gewichtung mit Blick auf Art. 8 I EMRK ermessensfehlerfrei nur zu dem Ergebnis führen kann, dass die Ausweisung des Klägers keinen Bestand haben kann. Zwar hat die Ausländerbehörde im angefochtenen Bescheid, in dem sie sich zu einer Ermessensausübung nicht berechtigt geglaubt, aber in der Sache gleichwohl hilfsweise u.a. familiäre Beziehungen, die Einreise des Klägers im Kindesalter sowie seinen langen rechtmäßigen Aufenthalt unter Verhältnismäßigkeitaspekten gewürdigt hat, zu Recht die Schwere der Straftaten des Klägers hervorgehoben und auf die - neben der beabsichtigten Spezialprävention - mit seiner Ausweisung bezweckte generalpräventive Wirkung in Bezug auf andere Ausländer, die von - insbesondere ähnlichen – Straftaten abgehalten werden sollen, abgestellt. Im nunmehr für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt sind jedoch auch die veränderten Umstände in die Abwägung einzubeziehen. Ausgehend von den 2004 begangenen schweren Straftaten hat sich in Verhalten und Persönlichkeit des Klägers – unmittelbar beginnend nach seiner Festnahme - eine grundlegende positive Entwicklung ergeben, die zum einen zu erfolgreicher Drogentherapie, Berufsabschluss und (Re-)Integration in die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet und zum anderen zu einer Stabilisierung im persönlichen Bereich durch eine nunmehr bereits seit zwei Jahren bestehende nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen geführt haben. Diese Entwicklung lässt nicht nur eine Rückfallgefahr verneinen, sondern sie verdeutlicht insbesondere seine besondere – während seines langen rechtmäßigen Aufenthalts gewachsene - Bindung an Deutschland. Daher gebührt dem Interesse des Klägers, in Deutschland bleiben zu können und nicht den beträchtlichen Einschränkungen seines Rechts auf Privatleben ausgesetzt zu werden, nachdem er die mit der Strafvollstreckung, Suchtbehandlung und Rehabilitationsmaßnahme verbundenen Erwartungen des deutschen Staates voll erfüllt hat, Vorrang vor dem staatlichen Interesse an seiner Ausweisung aus insbesondere generalpräventiven Gründen, so dass das behördliche Ermessen sich dahingehend verdichtet, dass von einer Ausweisung abzusehen ist. Die angefochtene Entscheidung, an der der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt hat, auch in Ansehung der dargelegten positiven Entwicklung der Lebensumstände des Klägers festhält, kann daher keinen Bestand (mehr) haben.

Der Berufung war somit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/02/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. November 2011 – 10 L 1499/11 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren au
published on 11/03/2010 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2009 – 5 K 1724/08 – werden der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 27.8.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008 aufgehoben. D
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.