Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Feb. 2012 - 2 B 433/11

published on 27/02/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Feb. 2012 - 2 B 433/11
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. November 2011 – 10 L 1499/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1957 in South Carolina/ USA geborene Antragsteller war zunächst nach eigenen Angaben von 1980 bis 1983 als Soldat in Baumholder (US-Air Base) stationiert. 1985 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, mit der er einen 1986 geborenen Sohn hat. Die Ehe wurde 1996 geschieden.

Am 5.7.1985 erhielt er eine bis zum 3.7.1988 befristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 1.7.1988 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die ab 1.1.2005 gemäß § 101 I AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt.

Zwischen 1997 und 2009 wurde der Antragsteller insgesamt zehnmal vom Amtsgericht A-Stadt wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder wegen Diebstahls – vom gemeinschaftlichen Diebstahl im besonders schweren Fall bis zum Diebstahl geringwertiger Sachen – verurteilt. Bis zu seiner letzten Verurteilung wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten war er entweder zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafen, die auf Bewährung ausgesetzt wurden, verurteilt worden. Nachdem nach der letzten Verurteilung auch die bei den anderen Strafen gewährte Bewährung widerrufen worden war, befand sich der Antragsteller vom 5.12.2008 bis zu seiner Entlassung am 23.9.2011 in Strafhaft.

Auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 20.1.2010 nahm der Antragsteller unter dem 23.2.2010 zu der beabsichtigten Ausweisung Stellung.

Mit Bescheid vom 21.9.2011 wies der Antragsgegner den Antragsteller „für dauernd“ gemäß §§ 53 und 54 AufenthG aus, drohte ihm die Abschiebung in die USA an, sobald er „der Abschiebung zur Verfügung“ stehe; für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung setzte er gemäß § 50 II AufenthG eine Ausreisefrist von 8 Tagen ab der Haftentlassung. Gleichzeitig wurde der sofortige Vollzug der Maßnahme aus überwiegendem öffentlichem Interesse angeordnet.

Am 5.10.2011 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.

Den am 17.10.2011 gestellten Aussetzungsantrag wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.11.2011 – 10 L 1499/11 -, dem Antragsteller zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 1.12.2011 zugestellt, zurück.

II.

Die am 13.12.2011 eingelegte und am 29.12.2011 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.11.2011 – 10 L 1499/11 -, mit dem sein Aussetzungsantrag zurückgewiesen wurde, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Ausweisung Vorrang gebühre, da von einer aktuell bestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Er halte sich seit mehr als 30 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei seit 1988 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und genieße besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 AufenthG. Eine Ausweisung sei daher nur aus „schwerwiegenden Gründen“ zulässig. Bei einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung habe die Ausländerbehörde eine qualifizierte Wiederholungsprognose anzustellen, woran es vorliegend fehle. Der Antragsgegner habe insoweit ausgeführt, dass es jeder Lebenserfahrung widerspreche, dass ein Drogenabhängiger ohne die erforderliche Aufarbeitung dauerhaft ohne Drogenmissbrauch leben könne. Es sei insofern zu sehen, dass er, der Antragsteller, während seiner gesamten Haftzeit keine Drogen konsumiert habe und auch nach seiner Haftentlassung Termine in der Beratungsstelle der Drogenberatung wahrnehme. Daher sei keinesfalls wahrscheinlich, dass er noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erneut rückfällig werde. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme der Sozialtherapeutin K. vom 30.5.2011. Zudem wäre er bereit, sich regelmäßig einem sog. „Drogenscreening“ beim Gesundheitsamt zu unterziehen, wozu eine behördliche Anordnung erforderlich wäre. Außerdem habe sich der Antragsgegner nur unzureichend mit seiner Verurteilung auseinandergesetzt und keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Die „Akte der strafrechtlichen Angelegenheit“ sei offensichtlich nicht beigezogen worden. So sei etwa außer Acht gelassen worden, dass er teilweise freigesprochen worden sei. Soweit das Gericht darauf verweise, dass auch das Landgericht in der Vollstreckungssache keine günstige Prognose habe stellen können, sei auf den Beschluss des Oberlandesgerichts zu verweisen. Aus diesem gehe hervor, dass der Antragsteller sich um eine Kostenzusage für eine stationäre oder ambulante Therapie bemüht habe. Bedauerlicherweise habe er aber die Voraussetzungen hierfür nicht schaffen können, da der Antragsgegner mehrfach – bereits während der Haftzeit – eine Ausweisungsverfügung angedroht habe. Insofern heiße es in dem OLG-Beschluss, dass es „auf die Gründe, warum der Verurteilte die für eine günstige Entwicklung sprechenden Umstände noch nicht schaffen konnte – so hier wegen der Versagung von Lockerungen wegen drohender Abschiebung und daraus resultierender Flucht- und Missbrauchsgefahr - … dabei nach ständiger, vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung“ nicht ankomme. Eine bedingte Entlassung sei ausweislich der Stellungnahme der JVA vom 1.3.2010 an die Staatsanwaltschaft „vor allem“ wegen der „noch ungeklärten ausländerrechtlichen Situation“ nicht befürwortet worden. Der Antragsgegner habe gegenüber der JVA bereits am 29.6.2009 den Erlass einer Ausweisungsverfügung binnen 6 Monaten angekündigt, sie tatsächlich aber erst nach Haftentlassung im September 2011 erlassen. Die Ankündigung des Antragsgegners habe letztlich dazu geführt, dass weder eine stationäre Therapie habe begonnen werden können, noch Vollzugslockerungen oder eine Entlassung nach 2/3-Verbüßung der Haftstrafe möglich gewesen sei. Es sei daher rechtlich bedenklich, wenn sich der Antragsgegner, der dem Antragsteller durch die Ankündigung der Ausweisung die Chance zum Nachweis einer „aufgearbeiteten“ Drogenproblematik oder zur Vorlage einer positiven Stellungnahme von Therapeuten genommen habe, den Sofortvollzug nunmehr mit der „nicht aufgearbeiteten“ Drogenproblematik begründe und ihm damit wiederum hierzu keine Gelegenheit gebe. Insoweit dürfe auch das Verwaltungsgericht die fehlende Möglichkeit einer Aussage über den Therapieerfolg vor dem Hintergrund der Vorgehensweise des Antragsgegners nicht zum Nachteil des Antragstellers werten. Auch berücksichtige das Gericht nicht, dass der Antragsteller erstmalig eine Strafhaft verbüßt habe und dies eine nachhaltige Wirkung auf ihn habe. Unzureichend habe das Gericht schließlich seine familiären Bindungen im Bundesgebiet und die fehlenden Bindungen im Herkunftsstaat berücksichtigt.

Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die den Umfang der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 IV 6 VwGO begrenzt, kann der Aussetzungsantrag des Antragstellers keinen Erfolg haben. Vorab kann zur Begründung auf die ausführlichen erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen werden.

Unstreitig erfüllt der Antragsteller mit Blick auf seine letzte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln(Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12.6.2009 – 26 Ls 31 Js 1799/08 (206/09), Bl. 168  Ausländerakte) die tatbestandlichen Voraussetzungen der zwingenden Ausweisung gemäß § 53 Nr. 2 AufenthG. Der Antragsgegner ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 I 1 Nr. 1 AufenthG genießt, da er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Somit wird der Antragsteller nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die regelmäßig im Falle des § 53 AufenthG vorliegen (§ 56 I 3 AufenthG), ausgewiesen (§ 56 I 2 AufenthG) und die Ist-Ausweisung wird zur Regel-Ausweisung zurückgestuft (§ 56 I 4 AufenthG).

Regelfälle sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer evtl. strafrichterlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 III AufenthG nicht abschließend genannt werden.(BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 =  InfAuslR 2008, 116 m.w.N.) Ein Ermessensspielraum steht der Behörde nur dann zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt.(BVerwG, Beschluss vom 13.11.1995 – 1 B 237/94 -, InfAuslR 1996, 103) Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung – und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung – ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 =  InfAuslR 2008, 116) , der sich der Senat angeschlossen hat(OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.2.2010 – 2 A 448/08 -), bereits dann anzunehmen, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach seinen Erfahrungen der bisherige Maßstab, der ergebnisbezogen auf die Unvereinbarkeit der Ausweisung mit höherrangigem Recht abstellt, nicht ausreiche, um den von Art. 6, Art. 2 I GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen in der Praxis zu einer ausreichenden Berücksichtigung zu verhelfen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass schutzwürdige, von den Tatbeständen des § 48 I AuslG bzw. § 56 I AufenthG nicht (voll) erfasste Belange des Betroffenen im Verwaltungsvollzug schematisierend ausgeblendet würden. Die Ermessensentscheidung als der dritte vom Gesetzgeber vorgesehene Entscheidungsmodus biete demgegenüber in der Verwaltungspraxis höhere Gewähr für eine Berücksichtigung aller Aspekte des jeweiligen Einzelfalles und die angemessene Gewichtung anlässlich der Entscheidung über den Erlass einer Ausweisung.

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Ausweisung des sich von Unterbrechungen in den Jahren 1983/84 und 1984/85 - möglicherweise auch 1997 - abgesehen(Vgl. Bl. 3 RS., 9, 11, 18 und 44 Ausländerakte) seit den 1980er Jahren – und zwar von 1980 bis 1983 als US-Soldat und seit 1985 mit einer Aufenthaltserlaubnis - in Deutschland aufhaltenden Antragstellers zum einen in sein durch Art. 2 I GG geschütztes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingreift, da ihm durch diese Maßnahme sein Aufenthaltsrecht entzogen wird und er infolgedessen zur Ausreise verpflichtet ist. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Eingriffs setzt seine Verhältnismäßigkeit voraus. (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007,1300 = InfAuslR 2007, 443) Zum anderen stellt die Ausweisung jedenfalls einen Eingriff in das durch Art. 8 I EMRK geschützte Recht des Antragstellers auf Privatleben dar,(Vgl. etwa EGMR, Urteile vom 23.6.2008 – 1683/03 -, InfAuslR 2008, 333, und vom 22.4.2004 – 42703/98 -, InfAuslR 2004, 374) der ebenfalls nur rechtmäßig ist, wenn er sich als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 II EMRK darstellt. Unabhängig davon, ob diese Eingriffe vorliegend gerechtfertigt sind, spricht viel dafür, dass entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der eine Ermessensprüfung eröffnet, zu bejahen ist. Letztlich kann dies dahinstehen, da der Beklagte hilfsweise auch eine Ermessensentscheidung getroffen hat, die das Verwaltungsgericht zu Recht als ordnungsgemäß bewertet hat. Der Antragsgegner hat dabei die Ausweisungsgründe mit dem Gewicht, das in dem gestuften System der Ausweisungstatbestände zum Ausdruck kommt, in die Ermessensentscheidung einbezogen(Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 =  InfAuslR 2008, 116) und auch ansonsten alle erheblichen erkennbaren Umstände gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angemessen berücksichtigt. Es sind auch nach Erlass der Ausweisungsverfügung keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen worden oder ansonsten ersichtlich, die die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes durchgreifend in Frage stellen könnten(zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Ausweisungen: grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20; BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 1 C 14/10 -).

Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, hat der Antragsgegner Art und Schwere der vom Antragsteller begangenen, den Ausweisungstatbestand erfüllenden Straftat erkannt und zutreffend eine erhebliche Wiederholungsgefahr bejaht. Dem ist entgegen der Meinung des Antragstellers zuzustimmen. Der mittlerweile fast 55 Jahre alte Antragsteller hat nach eigenen Angaben seit seiner Jugend Drogen (Haschisch, Amphetamin und Ecstasy-Tabletten) und seit etwa 2004/05 auch regelmäßig Heroin konsumiert.(Vgl. Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.4.2008 – 28 Ds 11 Js 1344/07 (827/07) -,  Bl. 101 Ausländerakte) Seit 1997, als er erstmals u.a. wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln (Haschisch) zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, hat er - neben Diebstahlsdelikten unterschiedlicher Schwere – ab 2007 eine Reihe von Drogendelikten begangen und dabei eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Er hat, nachdem er vom Amtsgericht A-Stadt am 10.4.2008 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain, Heroin) - und Erwerb von solchen – sowie am 30.10.2008 wegen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln jeweils zu einer – auf Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe verurteilt worden war, in der Bewährungszeit am 5.12.2008 eine weitere schwerwiegende Drogenstraftat begangen, wegen der er mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt dann am 12.6.2009 wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Der Drogenhandel, den der selbst betäubungsmittelabhängige Kläger betrieben hatte, stellt zweifellos angesichts seiner gravierenden Sozialschädlichkeit und der regelmäßig zu bejahenden Wiederholungsgefahr insbesondere bei Drogenabhängigen („Beschaffungskriminalität“) eine schwerwiegende Straftat dar, die – wie schon die Regelung der Ist-Ausweisung gemäß § 53 Nr. 2 AufenthG vorgibt - grundsätzlich zur Ausweisung des Straftäters führt. Auch der EGMR hat im Bereich des Drogenhandels „Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind“(EGMR, Urteil vom 23.6.2008 – 1683/03 -, InfAuslR 2008, 333). Allerdings verfolgt die Ausweisung als ordnungsrechtliche Maßnahme nicht den Zweck der Ahndung eines bestimmten Verhaltens, sondern sie soll vielmehr künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. ihnen vorbeugen.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, 1300 = InfAuslR 2007, 443)

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass von dem Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach künftig – und zwar nicht nur begrenzt auf die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, wie der Antragsteller meint - keine Drogendelikte mehr drohen. Zwar hat der Antragsteller während seiner rund 2 3/4 Jahre umfassenden Haftzeit keine Drogen mehr genommen und vorgetragen, auch künftig ein drogen- und straffreies Leben führen zu wollen. Auch hat er sich nach der Stellungnahme der JVA vom 16.3.2010 während der Haft beanstandungsfrei geführt, regelmäßig und zur vollsten Zufriedenheit des Fremdbetriebs gearbeitet und die Angebote der Drogenberatung von Anfang an und durchgehend wahrgenommen; auch scheine er von seiner ersten Inhaftierung „sichtlich beeindruckt“. Allerdings hat er sich während der Haft keiner Drogentherapie – stationär oder ambulant – unterziehen, sondern mit einer ambulanten Therapie erst nach seiner Haftentlassung beginnen können. Nach der Bescheinigung der Drogenberatung vom 15.12.2011 hat der Antragsteller zwar wie geplant nach seiner Haftentlassung Kontakt zu der Sozialtherapeutin aufgenommen und nimmt er „Termine in der Beratungsstelle wahr“; Ersttermin sei der 26.10.2011 gewesen. Näheres über Stand und Verlauf der Therapie sowie deren Erfolgsaussichten ist dieser Bescheinigung aber nicht zu entnehmen und lässt sich in diesem frühen Stadium wohl auch nicht sagen. Wie sich aber sowohl den Stellungnahmen der JVA als auch dem Beschluss des Landgerichts in der Strafvollstreckungssache vom 21.5.2010(Bl. 216 ff.) entnehmen lässt, wird eine – vollständige - Aufarbeitung der Drogenproblematik zu ihrer Überwindung – nachvollziehbar - als erforderlich angesehen; dies stellt der Antragsteller in der Sache letztlich auch nicht in Abrede. Vielmehr ist er der Meinung, der fehlende Abschluss der Therapie dürfe ihm nicht entgegen gehalten werden, weil gerade die Androhung seiner Ausweisung durch den Antragsgegner dazu geführt habe, dass ihm sowohl Außenlockerungen als auch eine bedingte Entlassung verwehrt worden seien und damit gewissermaßen der Antragsgegner selbst die frühere Aufnahme der Therapie verhindert habe. Mit dieser Rüge kann er keinen Erfolg haben. Zum einen hat ein Ausländer, der so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.5.2011 – 2 A 314/10 -) keinen Anspruch auf Absolvierung einer Drogentherapie. Zum anderen verkennt der Antragsteller, dass es im Ausweisungsverfahren und damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - ebenso wie in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG – nur darauf ankommt, ob derzeit eine günstige Prognose für eine künftige Straffreiheit gestellt werden kann, während die Gründe, aus denen dies ggf. nicht der Fall ist, unerheblich sind. Ausgehend von der seit langem bestehenden Drogensucht des Antragstellers und angesichts seiner schwerwiegenden Straffälligkeit in der Bewährungszeit stellen das ordnungsgemäße Verhalten des Antragstellers in der Haft, ein erklärter nachhaltiger Eindruck der Haftzeit und seine auf Erwerbstätigkeit und Drogenfreiheit gerichteten Absichtserklärungen jedenfalls ohne erfolgreiche Therapie keine hinreichend belastbaren Tatsachen für die Annahme dar, er habe seine Drogenabhängigkeit dauerhaft überwunden und werde künftig auch nicht mehr dealen, zumal auch die tatsächlichen gegenwärtigen und künftigen Rahmenbedingungen eines auf Drogenfreiheit gerichteten Lebens nicht konkret dargetan sind. So ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, was der Antragsteller nach seiner Haftentlassung zur Verwirklichung seiner Absicht, sich dauerhaft aus dem Drogenmilieu zu lösen und Arbeit zu finden, getan hat. Auch geht aus der Beschwerdebegründung die (weitere) Entwicklung der familiären Kontakte, die nur für die ersten drei Wochen nach der Haftentlassung des Antragstellers in der eidesstattlichen Versicherung des Sohnes dargestellt sind, und deren Rolle bei der Suchtbewältigung nicht hervor. Dass bei Anwendung praktischer Vernunft neue Verfehlungen des Antragstellers nicht mehr in Rechnung zu stellen wären, das von ihm ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes wäre, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht(BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 – 1 B 61/84 -, InfAuslR 1985, 33), also keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Auch soweit der Antragsteller die Berücksichtigung seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet und im Heimatland durch das Verwaltungsgericht als unzureichend beanstandet, ist ihm nicht zu folgen.

Was die familiären Bindungen in Deutschland anlangt, ist zunächst festzustellen, dass der Sohn des Antragstellers 25 Jahre alt und damit erwachsen ist. Dass dieser auf seinen Beistand oder er auf dessen Beistand zwingend angewiesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Seine Ausweisung kann daher nicht gegen die den Schutz der Familie gewährleistenden Art. 6 I GG bzw. Art. 8 I EMRK verstoßen. Gleiches gilt für seine Bindungen an seine geschiedene Ehefrau, die für ihn nicht – mehr - Familienmitglied ist.

Die persönlichen Bindungen des Antragstellers an seinen erwachsenen Sohn und seine geschiedene Ehefrau, die Bestandteil seines ebenfalls von Art. 8 I EMRK geschützten Privatlebens sind, haben sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht gewürdigt. Nach Aktenlage sind beide Personen für den Antragsteller von besonderer emotionaler Bedeutung, was sich schon daraus ergibt, dass er ihnen nach seinen Angaben während seiner Haft alle zwei Wochen geschrieben hat, auch wenn der Umstand, dass sich ihr Kontakt zu ihm – der von ihnen schließlich auch durch Telefonate und/ oder Briefe hätte aufrecht erhalten werden können - während der langen Haftzeit auf zwei Besuche des Sohnes beschränkt hat, entgegen des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung des Sohnes gegen eine enge persönliche Bindung zwischen Antragsteller einerseits und Sohn und früherer Frau andererseits spricht. Dass der Antragsteller darüber hinaus über weitere soziale Kontakte bzw. persönliche Beziehungen im Bundesgebiet verfügte, ist nicht ersichtlich. Auch dies hat der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid eingehend gewürdigt.

Was die vom Antragsteller geltend gemachten fehlenden Bindungen an sein Heimatland angeht, ist zunächst festzustellen, dass er sich nach Aktenlage nicht seit 1980 ununterbrochen in Deutschland aufhält, sondern nach Ende seiner Stationierung in Baumholder ausgereist und am 1.5.1983 aus den USA kommend in das Bundesgebiet wieder eingereist war; danach lebte er jedenfalls ausweislich entsprechender melderechtlicher Ab- und Anmeldungen von Oktober 1983 bis Juli 1984 sowie von Dezember 1984 bis März 1985 wieder in den USA. Ob er nach dem Tod seiner Mutter in 2009 tatsächlich keine Verwandten mehr in den USA leben, ist mit Blick auf die Tatsache, dass er dort ausweislich seiner Angaben bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vom 3.8.1984 eine 1980 geborene Tochter hat, zweifelhaft, kann jedoch dahinstehen. In jedem Fall ist nicht ersichtlich, dass der in den USA geborene und aufgewachsene und erst als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereiste Antragsteller, der zweifellos die Heimatsprache noch spricht und mit der dortigen Lebensweise auch noch hinreichend vertraut sein dürfte, selbst wenn er über keine – aktuellen – Kontakte zum Heimatland mehr verfügte, nicht in der Lage sein sollte, dort wieder Fuß zu fassen.

Insgesamt hat der Antragsgegner sämtliche relevanten Aspekte in seine - hilfsweise getroffene – Ermessensentscheidung eingestellt, die gegenläufigen Interessen abgewogen und ohne Rechtsfehler das entscheidende Gewicht auf die Abwehr von von dem Antragsteller weiterhin drohenden schwerwiegenden Rechtsverletzungen gelegt und dem entsprechenden öffentlichen Interesse gegenüber dem persönlichen Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet den Vorzug eingeräumt. Begegnet die angefochtene Ausweisungsverfügung somit auch zum jetzigen Zeitpunkt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, besteht für die Aussetzung des angeordneten Sofortvollzugs keine Veranlassung.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II, 53 II Nr. 2, 52 II, 47 GKG, wobei eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwerts gerechtfertigt ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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published on 13/12/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein 1970 geborener irakischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung.
published on 18/05/2011 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. September 2010 – 10 K 923/09 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für d
published on 04/02/2010 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.8.2007 - 6 K 30/06 – wird der Bescheid des Beklagten vom 5.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2006 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kost
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published on 24/10/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juli 2013 – 10 L 572/13 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert für das Beschwerdeve
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(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.