Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2011 - 2 A 227/10

bei uns veröffentlicht am04.02.2011

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2010 – 10 K 266/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1960 in /Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und wurde im Jahre 2006 in sein Herkunftsland abgeschoben. Im vorliegenden Verfahren begehrt er die nachträgliche Befristung der Folgen seiner Ausweisung und eine Betretenserlaubnis für die Bundesrepublik.

Der Kläger reiste im Oktober 1989 nach Deutschland ein und suchte erfolglos um eine Anerkennung als Asylberechtigter nach. (vgl. den Ablehnungsbescheid des BAFl vom 19.7.1991 – 252-01545-89 –)

Im Juli 1991 wurde der Kläger erstmals wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.7.1991 – 35-103/91 –)

Im Oktober 1992 erkannte der Kläger die Vaterschaft eines im Vormonat geborenen Mädchens an und heiratete im Dezember 1993 dessen deutsche Mutter.

Im Dezember 1995 wurde der Kläger mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen fortdauernden unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr derselben belegt. (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7.12.1995 – 35-739/95 –)

Im Oktober 1998 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Dem Kläger wurde ein gemeinsames Sorgerecht eingeräumt.

Im September 2000 lehnte die zuständige Ausländerbehörde einen Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, wies ihn gleichzeitig aus der Bundesrepublik aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. (vgl. den Bescheid des damaligen Landesamts für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten vom 26.9.2000) Zur Begründung wurde auf die genannten Verurteilungen verwiesen, welche die Maßnahmen ungeachtet eines aus der Beziehung zu seiner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Tochter herzuleitenden besonderen Ausweisungsschutzes rechtfertigten.

Im Januar 2001 hob die Ausländerbehörde diesen Bescheid wieder auf. Vom Kläger dagegen eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren wurden eingestellt. (vgl. die Einstellungsbeschlüsse des VG des Saarlandes vom 19.2.2001 – 2 F 47/00 – und vom 5.3.2002 – 2 K 60/00 –) Dieser lebte damals in eheähnlicher Gemeinschaft mit einer marokkanischen Staatsangehörigen, die im Juni 2001 einen gemeinsamen Sohn zur Welt brachte und im Juli 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt.

Im Juni 2002 wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht geringer Mengen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. (vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.6.2002 – 5-6/02 –) Bei der Strafzumessung hielt ihm das Gericht zugute, dass seine Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten aufgrund einer „pathologischen Spielleidenschaft“ erheblich vermindert gewesen sei.

Während der anschließenden Verbüßung der Freiheitsstrafe in der JVA Saarbrücken wies der Beklagte den Kläger im April 2005 erneut dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete insoweit die sofortige Vollziehbarkeit an und lehnte gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. (vgl. den Bescheid vom 15.4.2005 – B 2/006492 –) In der Begründung wurde auf die erhebliche Straffälligkeit des Klägers verwiesen, die auch bei Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen in Deutschland und eines sich daraus ergebenden besonderen Ausweisungsschutzes keine andere Entscheidung rechtfertigen könne. Soweit der Kläger geltend mache, dass die letzte Straftat vor dem Hintergrund seiner Suchterkrankungen zu beurteilen sei, so belegten die wiederholten einschlägigen Verurteilungen, dass er offensichtlich weder fähig sei, aus diesen seine Lehren zu ziehen, noch seine persönlichen Beziehungen, die er durch die neuerlichen Straftaten aufs Spiel gesetzt habe, in geordnete Bahnen zu lenken.

Auf die Ausweisung bezogene Aussetzungsbegehren des Klägers blieben ohne Erfolg. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.12.2005 – 2 W 28/05 – und vom 16.3.2006 – 2 W 5/06 –) Daraufhin wurde er im Mai 2006 aus der Haft heraus nach Marokko abgeschoben. Eine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2005 -) zu dem Zeitpunkt noch anhängige Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom April 2005 wurde zurückgenommen. (vgl. den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.6.2006 – 2 K 64/06 –)

Im Oktober 2006 stellte der Kläger einen Antrag, ihm ein Visum für die Bundesrepublik „zwecks eines Familienbesuchs“ zu erteilen, um einen persönlichen Kontakt zu seinen Kindern und deren Müttern aufrechterhalten zu können und damit eine „geregelte Kindeserziehung“ zu gewährleisten. Nachdem die vom Beklagten geforderte Erstattung der Kosten seiner Abschiebung in Höhe von 8.667,92 EUR erfolgt war, wiederholte der Kläger im November 2007 in der Sache seinen Antrag auf Erteilung einer Betretenserlaubnis und bat gleichzeitig um Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung. Er machte geltend, seine Anwesenheit in Deutschland sei erforderlich, um gegenüber den marokkanischen Stellen die Interessen seines nach Entzug eines deutschen Kinderausweises als staatenlos angesehenen Sohnes vertreten zu können. Die Trennung von Frau und Kindern sei mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren. Die Versagung einer Betretenserlaubnis bedeute eine unbillige Härte.

Im Januar 2008 reichte der Kläger unter anderem ein ärztliches Attest vom Dezember 2007 (vgl. das ärztliche Attest des Provinzialkrankenhauses von Nador vom 31.12.2007) zu den Akten, wonach eine Blutuntersuchung „normale Alkoholwerte“ ergeben habe.

Im Mai 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. (vgl. den Bescheid vom 15.5.2008 –) In der Begründung heißt es, zwar genüge in der Regel eine zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung damit verfolgter Zwecke. Das gelte jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht. Der Kläger sei nicht in der Lage, sich dauerhaft und ohne erhebliche Straftaten in Deutschland zu integrieren. Die Verurteilungen wegen fortdauernden Handels mit Betäubungsmitteln zeigten, dass vom Kläger ein hohes und nicht abzuschätzendes Gefahrenpotential ausgehe. Der Art. 6 GG gebiete keine generelle Befristung der Ausweisungsfolgen und das Interesse an einer Fernhaltung des Klägers überwiege, wie in den Eilrechtsschutzverfahren vor der Abschiebung von den Verwaltungsgerichten festgestellt, angesichts der erheblichen Wiederholungsgefahr dessen private Belange. Alle Verurteilungen hätten offensichtlich keine nachhaltigen Wirkungen gezeigt und auch familiäre Bindungen hätten ihn nicht von der erneuten Begehung von Straftaten abgehalten. Deswegen sei auch die unbefristete Fernhaltung des Klägers aus Deutschland verhältnismäßig. Zwingende Gründe, die seine vorübergehende Anwesenheit erforderten, lägen nicht vor. Die dauerhafte Fernhaltung stelle auch keine unbillige Härte dar.

Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt über seinen Widerspruch gegen diese Entscheidung nicht befunden worden war, hat der Kläger im März 2009 Untätigkeitsklage erhoben.

Im April 2009 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom Mai 2008 zurückgewiesen. (vgl. den Widerspruchsbescheid vom 6.4.2009 – 2.2.2 G 126592 –)

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe bei seiner Entscheidung dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) nicht ausreichend Rechnung getragen. Gleiches gelte für die Entscheidung des Senats aus dem Jahre 2005 im Vorfeld seiner Abschiebung. Durch Zeitablauf drohe die konkrete Gefahr einer „unwiederbringlichen Entfremdung“ zwischen ihm und seinem Sohn, der kurzfristige Aufenthalte des Kindes in seinem Heimatland nicht nachhaltig entgegenwirken könnten. Auch die ersteheliche deutsche Tochter besitze einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Erziehung durch ihren Vater. Der Kläger hat ferner ein Führungszeugnis des marokkanischen Innenministeriums vom Oktober 2009 vorgelegt, das für den danach unter einer Adresse in Saarbrücken wohnenden Kläger „keine Eintragung“ ausweist.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Mai 2010 abgewiesen. In der Begründung heißt es, die regelmäßig vorzunehmende Befristung von Ausweisungsfolgen scheide grundsätzlich aus, wenn die dabei anzustellende Prognose ergebe, dass der Ausweisungszweck auch am Ende einer dem Ausländer zu setzenden längeren Frist voraussichtlich nicht erreicht sein werde. Das sei insbesondere der Fall, wenn bei einer Wiedereinreise in das Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit bestehe. Demgegenüber sei die Versagung einer Befristung ausgeschlossen, wenn dies mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder mit Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht zu vereinbaren sei. Könne die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in Deutschland stattfinden, so dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei einer Vater-Kind-Beziehung komme hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters eigenständige Bedeutung haben könne und nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder Dritter entbehrlich werde. Gewichtige familiäre Belange setzten sich allerdings nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere wenn sicherheitsrechtliche Belange des Staates berührt seien, gebiete selbst die Existenz eines deutschen ehelichen Kindes nicht generell die Befristung der Ausweisung, sondern lediglich – wie bei der Ausweisungsentscheidung selbst – eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien. Nach diesen Maßstäben habe der Kläger keinen Anspruch auf Befristung der Folgen seiner Ausweisung, da im Falle erneuter Einreise in das Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr neuerlicher schwerwiegender Straffälligkeit bestehe. Der Aufenthalt des Klägers stelle wegen der fortbestehenden Wiederholungsgefahr in so hohem Maße eine Gefährdung des öffentlichen Interesses dar, dass mangels Erreichens des mit seiner Ausweisung verfolgten Zwecks eines Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung jedenfalls derzeit noch seine unbefristet fortdauernde Fernhaltung geboten sei. Die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen hätten beim Kläger nicht zu Verhaltensänderungen geführt. Teilweise seien die Taten sogar während des Laufs von Bewährungsfristen begangen worden. Auch seine Familie habe ihn davon nicht abhalten können. Nach dem während der Haft erstellten psychologischen Gutachten sei unabhängig von seiner ungelösten Alkohol- und Glücksspielproblematik nicht erkennbar geworden, dass es dem Kläger gelingen sollte, nach der Entlassung keine strafbaren Handlungen mehr zu begehen, zumal bei Delikten aus dem Bereich des Drogenhandels von vorneherein mit hohen Rezidivraten gerechnet werden müsse. Dazu komme, dass die hochgradige Spiel- und Alkoholsucht des Klägers maßgeblichen Anteil an seiner Straffälligkeit gehabt habe. Es sei nicht feststellbar, dass er insbesondere seine pathologische Spielsucht, wegen der ihm vom Strafgericht eine verminderte Schuldfähigkeit zuerkannt worden sei, erfolgreich bekämpft hätte. Das vom Kläger im Januar 2008 eingereichte Attest, das im Übrigen nur eine Momentaufnahme darstelle, bestätige lediglich hinsichtlich des Alkoholwerts einen normalen Wert. Aus dieser Bescheinigung ergebe sich aber ebenso wenig wie aus einer weiteren vom November 2007, dass er seine Spielsucht, die Triebfeder für die Begehung der seiner Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten gewesen sei, überwunden habe. Liege aber die Ursache für die Straftaten vorrangig in massiven Persönlichkeitsdefiziten begründet und habe der Kläger eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung nicht nachgewiesen, so gebe es keine tragfähige Grundlage für die Prognose eines Zeitraums, nach dem die besonderen Umstände des Falles ein tolerables Maß ohne Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründeten. Unabhängig von seinem begrenzten Aussagegehalt sei ein durch das vorgelegte Führungszeugnis dokumentierter Zeitraum, in dem in Marokko keine weiteren Straftaten begangen worden seien, zu kurz, um schon heute die Annahme zu rechtfertigen, dass von dem Kläger bei der Rückkehr keine Gefahr mehr ausgehe. Schwer zu bekämpfende Straftaten wie der regelmäßig mit erheblicher krimineller Energie verbundene und gefährliche Rauschgifthandel seien typischerweise mit erheblicher Wiederholungsgefahr verbunden. Sei aber derzeit noch von einer langfristig fortbestehenden Rückfallgefährdung auszugehen und deshalb nicht abzusehen, dass sich der Ausweisungs- und Abschiebungszweck bis zum Ende einer dem Kläger zu setzenden – auch längeren – Frist erledigen werde, so liege auch unter Berücksichtigung der familiären Belange des Klägers eine Ausnahme von der Regel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor. Eine Befristung der Wirkungen sowohl der Ausweisung als auch der Abschiebung scheide damit aus. Die Versagung der ferner begehrten Betretenserlaubnis bedeute keine unbillige Härte. Ein zwingender Grund für eine Wiedereinreise des Klägers lasse sich nicht feststellen. So sei nicht ansatzweise dargetan, weshalb eine persönliche Vorsprache des Klägers bei der marokkanischen Auslandsvertretung in Frankfurt erforderlich sein sollte, um die Staatenlosigkeit des Sohnes zu beheben. Zudem erstrebe der Kläger nach seinem Antrag eine längerfristige Betretenserlaubnis. Aus seiner Abwesenheit folgende Nachteile der Kinder seien aus den zuvor genannten Gründen zurückzustellen. Der Kläger müsse zudem bei der Rückkehr in die Bundesrepublik damit rechnen, dass er einen mehrmonatigen Rest seiner Freiheitsstrafe zu verbüßen habe. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, einem Ausländer keine Betretenserlaubnis zu erteilen, wenn und solange seine Rückkehr zur Folge habe, dass zunächst mit entsprechenden Kostenfolgen und Belastungen für den Strafvollzug die Vollstreckung einer nicht unerheblichen Restfreiheitsstrafe nachzuholen sei. Einen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung habe er nicht gestellt.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2010 – 10 K 266/09 – muss erfolglos bleiben. Der den gerichtlichen Prüfungsumfang nach dem § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO bestimmenden Antragsbegründung vom 9.8.2010 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Der Vortrag des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) mit der das Verwaltungsgericht seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Befristung der Folgen seiner Ausweisung und Abschiebung sowie zur Erteilung einer Betretenserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen hat.

Das gilt zunächst insoweit, als der Kläger die Feststellung in der erstinstanzlichen Entscheidung angreift, dass nicht erkennbar sei, dass er seine „pathologische Spielleidenschaft“, die nach dem Strafurteil vom Juni 2002 zu einer erheblich verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Straftaten geführt habe, zwischenzeitlich erfolgreich bekämpft habe, und meint, dass ihm „keine aktuelle hochgradige Spiel- und Alkoholsucht unterstellt“ werden könne. In dem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Annahme einer „offensichtlichen Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit“ das damals mit Blick auf eine mögliche vorzeitige Haftentlassung gefertigte und aus Sicht des Klägers negative Gutachten vom Januar 2005 zu Eigen gemacht hat, wonach wegen der gesamten Lebenssituation und der Perspektiven (ausdrücklich:) „unabhängig“ von einer ungelösten Alkohol- und Glücksspielproblematik eine Entlassung aus der Haft als mit dem „hohen Risiko weiterer Straftaten verbunden“ angesehen wurde. (vgl. dazu das Prognosegutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 24.1.2005, dort Seite 20 („Abschlussbeurteilung“)) Die aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich bekämpfte Suchtproblematik des Klägers wurde als die negative Prognose hinsichtlich künftiger Straffreiheit bei Rückkehr nach Deutschland zusätzlich stützender Aspekt angesprochen. (vgl. dazu Seite 16 der Entscheidungsgründe, dort letzter Absatz („Hinzu kommt…“))

Wenn der Kläger in dem Zusammenhang auf eine gewandelte strafrechtliche Behandlung der „Spielsucht“ im Gefolge einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 (vgl. BGH, Beschluss vom 12.1.2005 – 2 StR 138/04 –, NStZ 2005, 281) hinweist, so kann dem Vorbringen zunächst allenfalls entnommen werden, dass er inzwischen wohl die Auffassung vertritt, dass ihm vom Strafgericht seinerzeit zu Unrecht eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zugestanden worden ist, somit eine – aus seiner Sicht – ungünstigere, weil längere Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre. Dem muss indes nicht weiter nachgegangen werden. Im Rahmen der den Ausländerbehörden und – gegebenenfalls, aus Anlass einer Rechtsbehelfseinlegung – den Verwaltungsgerichten obliegenden prognostischen Beurteilung einer Wiederholungsgefahr setzt eine Berücksichtigung mit der Begehung der jeweiligen Straftaten im Zusammenhang stehender nicht stoffgebundener Abhängigkeiten des Straftäters wie einer „Spielsucht“, eines Kaufzwangs beziehungsweise einer Klepto- oder Pyromanie nicht zwingend voraus, dass diese bereits das vom Bundesgerichtshof im Strafverfahren geforderte qualifizierte Ausmaß einer „schwersten Persönlichkeitsveränderung“ erreicht hat, die Anlass zur Prüfung gibt, ob dem Betroffenen wegen einer krankhaften seelischen Störung beziehungsweise wegen einer schweren seelischen Abartigkeit eine erhebliche Verminderung oder gar eine Aufhebung seiner Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit im Verständnis der §§ 20, 21 StGB zugute gehalten werden kann. Auch in diesem Sinne „unterschwellige“ nicht stoffgebundene Süchte können, wenn sie zum einen vorliegen und zum anderen – hier unstreitig – mitursächlich für die Begehung der Straftaten, hier einem fortgesetzten Handel mit Betäubungsmitteln zur Beschaffung von „Spielgeld“, gewesen sind, die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen, wenn keine grundlegenden Veränderungen in den Gesamtumständen erkennbar sind. Vor diesem Hintergrund begründet allein der Verweis auf eine möglicherweise von den Maßstäben her verschärfte strafrechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit in dem Bereich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts.

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, unterliegt nicht ansatzweise ernsthaften Zweifeln und das sieht auch der Kläger, zumindest was seine diesbezügliche Therapiebedürftigkeit angeht, nach Aktenlage offensichtlich genauso. Nach den im Wesentlichen auf seinen durch mehrere Zeugen bestätigten Einlassungen beruhenden Feststellungen des Strafgerichts hat er in der gesamten Zeit seines Aufenthalts in Deutschland, also ab 1989, neben seinen Einkünften aus Drogengeschäften seinen Unterhalt abgesehen von seinen Aufenthalten in Haftanstalten – jedenfalls bis zur Streichung der Sozialhilfe infolge der Weigerung, soziale Arbeit zu verrichten – durchgehend mit öffentlichen Hilfen und aus Einkünften seiner Ehefrau beziehungsweise seiner Lebensgefährtin bestritten und von Anfang an, also über viele Jahre, regelmäßig monatlich bis zu 2.000,- DM verspielt. (vgl. hierzu im Einzelnen die Tatsachenfeststellung im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.6.2002 – 5-6/02 –, dort Seite 11 unten und 16 oben) Schon die einleitenden Einlassungen des Klägers gegenüber dem Gutachter am 6.5.2002 machen den Zusammenhang zwischen seiner Spielsucht und dem fortgesetzten Handel mit Betäubungsmitteln deutlich. Damals erklärte der Kläger, er habe „unbedingt zu Geld kommen wollen, um dem Spiel nachzugehen“. Es sei ihm „in der Regel egal gewesen, wie er zu Geld komme, Hauptsache er könne spielen und trinken“. Er fühle sich „wohl und fast glücklich“, wenn er spiele, habe damit 1988 begonnen und ab 1993 „fast den ganzen Tag gespielt“. Den Spielsalon habe er immer erst verlassen, wenn er kein Geld mehr gehabt habe. Hinsichtlich des konkret angeklagten Drogengeschäfts sei es seine einzige Sorge gewesen, die Ware an den Empfänger zu bringen und an die Provision zu kommen, „um weiter spielen zu können“. (vgl. dazu das Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 10.5.2002, speziell Seiten 3 ff. (Angaben des Probanden“)) Der Gutachter stellt im Rahmen seiner abschließenden Beurteilung, die – nur insoweit ist der heutige Vortrag des Klägers nachvollziehbar – eher gegen eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Klägers spricht, eine Reihe von Fragen in den Raum und gelangt unter anderem „allerdings“ zu der Erkenntnis, dass im Falle des Klägers von einer „kombinierten Wirkung des Spielens, Alkoholkonsums und Schwierigkeiten einer sozialen Anpassung in fremdem soziokulturellen Umfeld auszugehen“ sei. Das „soziokulturelle Umfeld“ des Klägers, der keinerlei Schul- oder Berufsausbildung besitzt, bei einer Rückkehr nach Deutschland wäre gegenüber den früheren Umständen wesentlich gleich, selbst wenn man, wozu es keinerlei Anhaltspunkte außer verbalen Absichtsbekundungen gibt, eine damals über Jahrzehnte hinweg nicht andeutungsweise gezeigte Neigung zu legaler Erwerbstätigkeit unterstellen wollte. Das begründet die nachvollziehbare Vermutung, dass bei einer „Flucht“ aus diesem „soziokulturellen Umfeld“ ein Rückgriff auf über Jahrzehnte beim Kläger eingeschliffene „Mechanismen“ erfolgen würde. In dem Zusammenhang erscheint übrigens bemerkenswert, dass der Kläger im Rahmen seiner psychologischen Begutachtung im Januar 2005 (vgl. dazu das Prognosegutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 24.1.2005, dort Seite 9 („Angaben zum Suchtmittelkonsum“)) ferner erklärt hat, er „hasse Drogen“, habe von dem Haschisch, das er besorgt habe, nie etwas genommen und den „Stoff nur besorgt, um seinen Suff und die Spielsucht zu finanzieren“.

Die Prognose neuerlicher Straffälligkeit wäre daher auch nach einem – wie der Kläger einwendet – „erheblichen Zeitablauf“ nicht anders. Im Übrigen schätzte der Kläger offensichtlich seinen Bedarf an professioneller Hilfe in der Vergangenheit durchaus realistisch ein, etwa wenn er im Rahmen des Gesprächs über die Vollzugsplanerstellung im September 2003 erklärte, er sehe bei sich eine „hochgradige Erkrankung an Spielsucht“, und insoweit einen Therapiewunsch äußerte. Entsprechend äußerte sich sein Prozessbevollmächtigter in einem Schreiben vom Dezember 2003 an die Justizvollzugsanstalt. Darin heißt es, der Kläger sei aufgrund der bestehenden „Suchterkrankung in zweierlei Bereichen, die ausschlaggebend für seine delinquenten Handlungen“ gewesen seien, sehr interessiert an einer Therapie zur Aufarbeitung. Ob diese Problematik letztlich ohne eine Änderung der wirtschaftlichen Perspektive des nunmehr über 50 Jahre alten Klägers für ein Leben in Deutschland überhaupt erfolgreich „aufgearbeitet“ werden könnte, scheint sehr fraglich, muss aber hier nicht vertieft werden.

Einer näheren Befassung mit den insoweit vom Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags wörtlich zitierten „Überlegungen“ des seinerzeit vom Strafgericht beauftragten Gutachters, (vgl. dazu das Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 10.5.2002, speziell Seite 19, letzter Absatz) ob das vom Kläger diesem gegenüber geschilderte Spielverhalten bereits die Annahme einer „schweren seelischen Abartigkeit“ (§ 20 StGB) darstellte oder nur als „exzessive Spielleidenschaft“ zu qualifizieren war, bedarf es daher ebenso wenig wie eines Eingehens auf die Frage, ob – wie der Kläger meint – die in diesem Punkt auf den gutachterlichen Feststellungen basierende Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom Mai 2002 insofern heute „keinen Bestand mehr hätte“. Bei richtigem Verständnis könnte es dabei letztlich ohnedies nur darum gehen, ob der Kläger im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach den §§ 20, 21 StGB am Maßstab der neueren strafgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa Fischer StGB, 57. Auflage 2010, § 20 Rn 41 mit zahlreichen Nachweisen) im Ergebnis „zu gut weggekommen“ ist. Für den vorliegenden Rechtsstreit spielt das keine Rolle.

Soweit der Kläger in dem Zusammenhang ferner beanstandet, dass das Verwaltungsgericht eine „nachhaltige Familienbindung an seine in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Familienangehörigen“ bei der Rückfallprognose nicht ausreichend berücksichtigt habe, ist zum einen klarzustellen, dass die familiären Bindungen als solche im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalls im Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und im erstinstanzlichen Urteil eine ausführliche an den Fakten orientierte Würdigung erfahren haben. Zum anderen ist nach Aktenlage offensichtlich, dass – und auch dies haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt – weder die Begründung beider Partnerschaften mit der Exehefrau und mit der Lebensgefährtin noch die Geburten der beiden Kinder dem Kläger auch nur im Entferntesten zu einer grundlegenden Änderung seines Verhaltens, geschweige den zu einer Aufgabe seiner kriminellen Aktivitäten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelhandels, Anlass gegeben haben. Beispielhaft lässt sich das an Folgendem verdeutlichen: Der Kläger, der bereits zuvor weitere Straftaten begangen hatte, während er unter Bewährung stand, hat 1992 eine Tochter bekommen und im Dezember 1993 deren deutsche Mutter geheiratet. Da ihm dies die realistische Chance auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eröffnete, zog er seine damals anhängige Asylklage mit dem Bemerken zurück, er wolle sich nun gerne mit Frau und Kind ein gemeinsames Leben in Deutschland aufbauen. Die wirtschaftliche Grundlage dieser Unternehmung sollte nach den Feststellungen in einem späteren Strafverfahren offenbar eine gerade im Jahr 1993 in Angriff genommene Ausweitung des Handels mit Betäubungsmitteln sein. Zu dieser Zeit ist der Kläger nach dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom Dezember 1995 (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7.12.1995 – 35-739/95 –, Blatt 109 der Ausländerakte) in größerem Stil auch überregional in den Drogenhandel eingestiegen, indem er ab dem 1.6.1993 nach und nach 3,3 kg Haschisch „gewinnbringend verkaufte“, bevor er im Sommer 1995 zunächst in Untersuchungshaft genommen und im Dezember 1995 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen fortdauernden unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen verurteilt wurde. Auch die zweite „Heirat nach islamischem Ritus“ und die Geburt des Sohnes des Klägers im Juni 2001 gab ihm keinen Grund, sich auf dem legalen Arbeitsmarkt zu bemühen. Der Kläger, der bereits unmittelbar nach seiner Haftentlassung 1997 erneut mit Haschischmengen im Kilobereich gehandelt hatte, bestellte zeitlich unmittelbar vor oder nach der Geburt des Kindes im Sommer 2001 bei einem in den Niederlanden lebenden Landsmann eine Lieferung von 50 kg Haschisch. (vgl. hierzu im Einzelnen die Tatsachenfeststellung im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.6.2002 – 5-6/02 –, dort Seite 13) Vor diesem Hintergrund ist eigentlich nicht mehr nachzuvollziehen, wenn der Kläger nun in den Raum stellt, dass angesichts der familiären Bindungen eine Rückfallgefahr bei ihm nicht bestehe.

Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, sofern man einen solchen ohne eine vorherige Beschränkung der Folgen der Ausweisung in Betracht ziehen wollte, aus mehreren Gründen nicht besteht, zumal der insoweit vom Kläger angeführte Anlass einer Wiederaufnahme der familiären Gemeinschaft mit Lebensgefährtin und Kindern sicher kein vorübergehender Umstand wäre, dem durch eine Erlaubnis zum „kurzfristigen“ Betreten auch nur ansatzweise Rechnung getragen werden könnte. Der Kläger will eine dauerhafte Rückverlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland erreichen. Das ist schon nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht Sinn und Zweck der Regelung über die Betretenserlaubnis. Dabei handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für das am Ende der Begründung des Zulassungsantrags geäußerte Begehren, einer Rückkehr nach Deutschland, um hier ein Sachverständigengutachten „bezüglich seiner Suchtsituation“ erstellen zu lassen. Weshalb das eine zwingende Anwesenheit des Klägers in Deutschland erfordern sollte, ist nicht nachzuvollziehen. Eine Betretenserlaubnis darf darüber hinaus nicht erteilt werden, wenn selbst der kurzfristige Aufenthalt des betreffenden Ausländers mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt. Dass das beim Kläger der Fall wäre, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.

Das Vorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme einer vom Kläger ferner geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Was er in dem Zusammenhang anführt, macht ohne weiteres deutlich, dass dadurch nicht eine allgemeine im Sinne einer Fortentwicklung des Rechts bedeutsame und über den Einzelfall hinausreichende Frage aufgeworfen ist. Der Kläger wendet sich insofern vielmehr gegen die Beurteilung seines Falles durch das Verwaltungsgericht anhand allgemein geklärter Grundsätze. Der Kläger verweist insoweit auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, auf eine zumindest achtjährige, insoweit dann aber teilweise auch die Zeit seiner Inhaftierung berücksichtigende Trennung von seinen Kindern und meint, vor dem Hintergrund halte das Urteil des Verwaltungsgerichts einer sachlichen und rechtlichen Überprüfung nicht stand. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang darauf verweist, dass es aufenthaltsrechtlich nicht auf „formal-rechtliche Beziehungen“, sondern auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern (wörtlich:) „im Einzelfall“ ankomme, handelt es sich um eine allgemein gesicherte Erkenntnis, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist.

Ungeachtet der Frage, ob darin überhaupt eine prozessrechtlich ordnungsgemäße Darlegung einer Grundsatzfrage erblickt werden kann, wendet sich der Kläger allein gegen das vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil gewonnene Ergebnis der Rechtsanwendung in seinem Einzelfall. Dabei wurde die familiäre Verbundenheit des Klägers mit seinen „Angehörigen“ in Deutschland, also den beiden Kindern und deren Müttern – so wie sie ist – einerseits bei der Erstellung der Prognose eines Rückfallrisikos im Zusammenhang mit der Frage eines Wegfalls des Ausweisungszwecks berücksichtigt und andererseits auch im Rahmen der eingeschränkten Überprüfung der Interessenabwägung durch den Beklagten in Rechnung gestellt, dabei aber den gegen die Befristung der Ausweisungsfolgen in seinem Fall sprechenden öffentlichen Interessen an seiner weiteren dauerhaften Fernhaltung aus dem Bundesgebiet zumindest aus heutiger Perspektive der Vorrang eingeräumt. Dieses einzelfallbezogene Ergebnis des Verwaltungsgerichts ist richtig, zumindest – soweit hier von Belang – nicht ernstlich zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ließe sich ergänzen, dass der Kläger wegen des insoweit geltenden Erfordernisses gelungener Integration in die hiesigen Verhältnisse mit Blick auf seine Straftaten und auch unter wirtschaftlichen Aspekten offensichtlich keine schützenswerte Rechtsposition aus der Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 EMRK für sich herleiten kann. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.1.2011 – 2 A 293/10 –, vom 4.1.2010 – 2 B 476/09 –, SKZ 2010, 218 Leitsatz Nr. 35, vom 22.10.2009 – 2 B 445/09 –, SKZ 2010, 71 Leitsatz Nr. 61, vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –, SKZ 2009, 256 Leitsätze Nr. 75 und Nr. 80)

Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2011 - 2 A 227/10

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2011 - 2 A 227/10

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2011 - 2 A 227/10 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2011 - 2 A 227/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2011 - 2 A 227/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Okt. 2009 - 2 B 445/09

bei uns veröffentlicht am 22.10.2009

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. August 2009 – 10 L 675/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Der Strei

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Dez. 2005 - 2 W 28/05

bei uns veröffentlicht am 21.12.2005

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. August 2005 - 12 F 21/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2011 - 2 A 227/10.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Mai 2011 - 2 A 314/10

bei uns veröffentlicht am 18.05.2011

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. September 2010 – 10 K 923/09 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für d

Referenzen

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. August 2005 - 12 F 21/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung auch – für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.8.2005 - 12 F 21/05 -, mit dem sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19.5.2005 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 15.4.2005 erlassene, für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung und die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Tatsache, dass er nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29.7.2005 mit der Erhebung der Anfechtungsklage – 2 K 188/05 – einen weiteren Aussetzungsantrag – 12 F 38/05 – beim Verwaltungsgericht gestellt hat, ist für die Zulässigkeit des vorliegenden Aussetzungsantrags ohne Bedeutung.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden ernstliche Zweifel. Er bemühe sich seit seiner Inhaftierung ernsthaft und intensiv um eine Therapie seiner Suchterkrankung, habe bisher aber nur an einer Alkoholiker-Selbsthilfegruppe teilnehmen können. Eine effiziente Therapie sei ihm nicht zugänglich, gleichwohl bemühe er sich seit Jahren darum. Dies allein belege bereits, dass er an sich arbeite und alles zu tun bereit sei, eine von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu bekämpfen. So habe er mit Schreiben seines ihn in Strafvollstreckungsfragen vertretenden Rechtsanwalts vom 14.9.2005 bei der Anstaltsleitung der JVA A-Stadt darum ersucht, ihm die Möglichkeit einer stationären Suchttherapie zu geben. Sein Vollzugsverhalten sei beanstandungslos. Demnach könne keine Rede davon sein, dass durch ihn neue Verfehlungen ernsthaft drohten und von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe. Vielmehr dokumentiere er seine ernsthafte Bereitschaft, sich in Therapie zu begeben, um seine Suchtproblematik anzugehen, dass er gewillt sei, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Wenn man ihn dagegen keine Therapie durchlaufen lasse, dürfe man ihm andererseits nicht vorhalten, er habe wegen seiner hochgradigen Suchterkrankung eine schlechte Sozialprognose. Nach allem liege ein Ausnahmefall vor, der ein Abweichen von der gesetzlichen Regel im Hinblick auf § 56 I 2–4 AufenthG rechtfertige. Im Übrigen werde die ihm gegenüber ausgesprochene Ausweisung nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Zwar habe er den Tatbestand des § 53 Nr. 2 AufenthG verwirklicht, bei dem regelmäßig ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 56 I 2 AufenthG anzunehmen sei. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass er zwei Kinder in Deutschland habe, zu denen er entsprechend seiner Möglichkeiten einen intensiven emotionalen Kontakt pflege. Auch bestehe eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Frau R. Damit sei aber Art. 8 II EMRK tangiert. Seitens des Antragsgegners habe keine ausreichende Interessenabwägung stattgefunden.

Dieses Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, das nach § 146 IV 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmt, rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende rechtliche Bewertung seines Aussetzungsbegehrens. Zur Begründung kann daher vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss vollinhaltlich Bezug genommen werden.

Die Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerde rechtfertigen nicht die Annahme einer Ausnahme von der gesetzlichen Regel der §§ 53, 56 I 2-4 AufenthG. Diese Regel des Vorliegens eines schwer wiegenden Grundes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die spezial- und generalpräventiven Zwecke der zwingenden Ausweisung oder der bestimmten regelhaften Ausweisungsgründe nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen. Entgegen der Meinung des Antragstellers kann vorliegend nicht angenommen werden, dass in spezialpräventiver Hinsicht eine gesteigerte Wiederholungsgefahr nicht (mehr) feststellbar wäre. Es ist anzuerkennen, dass sich der Antragsteller um eine Therapierung seiner Suchterkrankungen, die nach der Sozialanamnese der JVA A-Stadt "mit ausschlaggebend für seine delinquenten Handlungen" waren, seit Beginn seiner Inhaftierung und noch immer bemüht, wobei aber nicht einzuschätzen ist, ob dieses Bemühen möglicherweise weniger auf seinem Wunsch nach einem straffreien, rechtschaffenen Lebenswandel als vielmehr auf der Einsicht beruht, dass ohne eine Therapie für ihn als Wiederholungstäter und angesichts der Schwere der zuletzt abgeurteilten Straftaten keine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft in Betracht kommt. Er hat sich in der JVA bisher auch beanstandungsfrei verhalten und nicht nur „grundsätzlich Interesse an jeder Form von Arbeit innerhalb des Vollzugs“ geäußert, sondern ist zwischenzeitlich wohl auch zum Beispiel als Ausspeiser und Hofreiniger tätig geworden. Auch dies hält sich allerdings aus der Sicht des Senats im Rahmen des – ordnungsgemäßen - Verhaltens, das jemand zeigt, der vorzeitig entlassen werden will. Demgegenüber hat er außer diesem Bemühen um Therapie und seinem Vollzugsverhalten sowie seinen Ankündigungen, nach einer Entlassung für seinen Unterhalt und den seiner Lebensgefährtin sowie seiner beiden Kinder nun – und zwar erstmals in Deutschland – arbeiten zu wollen, nichts aufzuweisen, was gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen könnte. Es ist zu sehen, dass alle vorherigen Verurteilungen offensichtlich keine nachhaltige Wirkung erzielt haben. Auch seine Familie hat ihn in der Vergangenheit – trotz dargelegter Zuneigung zu seinen Kindern - nicht von erneuten Straftaten abhalten können. Ob eine Therapie gegen seine Alkoholsucht und seine Spielsucht erfolgreich wäre, ist nicht abzusehen. Soweit er behauptet, er sei mittlerweile suchtfrei, fehlt jegliche bestätigende Aussage Fachkundiger; im Übrigen konnte er seine angebliche, ohne Therapie erreichte Suchtfreiheit bisher noch nicht außerhalb der JVA erproben.

Abgesehen davon, dass eine Ausnahme von der Regel-Ausweisung in spezialpräventiver Hinsicht somit nicht wegen nicht mehr feststellbarer Wiederholungsgefahr angenommen werden kann, hat der Antragsteller seine Ausweisung, soweit sie auch auf generalpräventive Gründe gestützt ist, in seiner Beschwerde nicht angegriffen.

Entgegen der Meinung des Antragstellers ist die Ausweisung auch mit seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens nach Art. 8 EMRK vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR -muss eine Ausweisung nach Art. 8 II EMRK gesetzlich vorgesehen sein, eines oder mehrere der in dieser Bestimmung aufgezählten, legitimen Ziele verfolgen und notwendig in einer demokratischen Gesellschaft, d.h. verhältnismäßig sein. Dies ist vorliegend der Fall. Die Ausweisung des Antragstellers, der

- wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 29.7.1991 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe – ausgesetzt auf vier Jahre zur Bewährung- ,

- wegen fortdauernden unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen vom Amtsgericht A-Stadt mit Urteil vom 7.12.1995 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

- wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom Landgericht A-Stadt mit Urteil vom 11.6.2002 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

verurteilt wurde, dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung und der Verhütung von Straftaten und verfolgt mithin legitime Ziele. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Familienleben des Antragstellers, den die Ausweisung darstellt, kommt es nach der Rechtsprechung des EGMR auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Die allein vorgetragene Tatsache, dass der Antragsteller zwei Kinder hat, zu denen er seiner Aussage nach entsprechend seiner Möglichkeiten einen intensiven emotionalen Kontakt pflegt und um die er sich danach immer gekümmert hat, und vor seiner Inhaftierung eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Frau R führte, genügt vorliegend angesichts der durch die verwirklichten Straftaten offenbarten Gefährlichkeit des Antragstellers nicht, die Ausweisungsverfügung, die zwischenzeitlich in der Fassung des Widerspruchsbescheids vorliegt, als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung seiner gesamten Familiensituation.

Der Antragsteller reiste im Alter von rund 29 Jahren in die Bundesrepublik ein und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Seine 1993 mit einer Deutschen geschlossene Ehe, mit der er eine 1992 geborene Tochter hat, wurde 1998 geschieden. Der Antragsteller besitzt zusammen mit der geschiedenen Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter mit Ausnahme des Rechts der erforderlichen Heilbehandlung, das der Mutter übertragen wurde, bei der sie lebt. Die Tochter besuchte ihn in den vergangenen Jahren seiner Inhaftierung drei- bis viermal jährlich in der JVA. Aus einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer marokkanischen Staatsangehörigen, die am 5.7.2002 die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt, ging das Kind Jassin hervor, das am 30.6.2001 geboren wurde. Dieses Kind, das erst rund zwei Monate alt war, als der Antragsteller inhaftiert wurde, besucht ihn mit seiner Mutter regelmäßig – wohl zwei- bis dreimal pro Monat – in der JVA. Unterhalt hat der Antragsteller seinen Kindern nie gezahlt, will ihnen aber ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung Kleidung gekauft und Geld gegeben haben. Das ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass er während seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland nie einer Arbeit nachgegangen ist, aber in den letzten Jahren vor seiner letzten Verhaftung in Spielhallen monatlich zwischen 500,- DM und 2.000,- DM, drei- bis viermal sogar in einer Woche 1.000,- bis 2.000,- DM verspielt hat, Geld, das aus der bezogenen Sozialhilfe, dem Verdienst der Lebensgefährtin, aus Autoverkäufen sowie aus den begangenen Straftaten gestammt habe. Die letzten eineinhalb Jahre vor der Inhaftierung war ihm die Sozialhilfe gestrichen worden, weil er sich geweigert hatte, die verlangte Sozialarbeit abzuleisten.

Bei Abwägung einerseits der familiären Situation des Antragstellers und andererseits der Schwere seiner Straftaten und der insoweit bestehenden erheblichen Wiederholungsgefahr gebührt dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verhütung weiterer durch den Antragsteller drohender schwerwiegender Straftaten gegenüber dem Interesse des Antragstellers an Fortsetzung seines Familienlebens in Deutschland eindeutig der Vorrang.

Die Ausweisung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner seine Ausweisungsverfügung nicht mit einer Entscheidung über die Befristung der Ausweisung gemäß § 11 I 1, 3 AufenthG – verbunden hat. Die besondere Familiensituation – insbesondere die Tatsache, dass der Antragsteller bisher noch nicht über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügte - ist nicht in einer Weise geprägt, dass über die Wirkungen der Ausweisung schon in der Ausweisungsverfügung hätte entschieden werden müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 II VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 63 II, 47, 53 III, 52 I, II GKG 2004 und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Aussetzung sowohl bezüglich der Ausweisungsverfügung als auch bezüglich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis begehrt wurde.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. August 2009 – 10 L 675/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die aus Blida in Algerien stammenden Antragsteller zu 1) und 2) sind Eheleute, reisten im November 1992 gemeinsam mit dem 1987 geborenen Sohn O. A. in die Bundesrepublik ein und beantragten im Ergebnis erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigte. (vgl. den alle 3 betreffenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2.12.1993 – C 1538141-221 –, durch den die Anträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, und den die dagegen gerichtete Klage abweisenden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 2.9.1994 – 2 K 11/94.A –) Im Februar 1994 wurden sie mit dem 1993 in Neunkirchen geborenen Antragsteller zu 3) nach Algerien abgeschoben.

Nach einer erneuten Einreise November 1994 gestellte Asylanträge der Antragsteller zu 1) und 2) und des Sohnes O. wurden im Juni 1995 ebenfalls abschlägig beschieden. (vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 28.6.1995 – C 1914696-221 –) Ein Asylgesuch des Antragstellers zu 3) wurde ebenfalls abgelehnt. (vgl. den Ablehnungsbescheid vom 28.6.1995 – C 1914759-321 –) Rechtsbehelfe blieben auch insoweit ohne Erfolg. (vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 23.4.1998 – 2 K 156/95.A und 2 K 157/95.A – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.8.1999 – 1 Q 91/98 – (Nichtzulassung der Berufung))

1997 wurde die Antragstellerin zu 4) in Völklingen geboren. Asylantrag wurde für sie zunächst nicht gestellt.

Im Dezember 1998 wurde der Antragsteller zu 2) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen belegt.

In der Folge bemühten sich die Antragsteller vergeblich um die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der seinerzeit maßgeblichen Bleiberechtsregelung vom November 1999 für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt (Härtefallregelung). Ein darauf gestütztes Gesuch um Abschiebungsschutz wurde vom Verwaltungsgericht im November 2000 unter Verweis auf die von der Behörde „nach erneuter Prüfung“ eingewandte Nichterfüllung des Stichtages dieser Härtefallregelung (1.7.1993) wegen der zwischenzeitlichen Abschiebung im Jahre 1994 und einer sich daraus ergebenden Maßgeblichkeit des Datums der zweiten Einreise am 7.11.1994 für die Ermittlung der Aufenthaltsdauer zurückgewiesen. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2000 – 2 F 34/00 –) Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.9.2001 – 2 BvR 1553/01 –)

Eine in der Folge geplante Abschiebung konnte wegen Nichtvorliegens von Pässen nicht vollzogen werden. Den Antragstellern von der zuständigen Auslandsvertretung im Jahr 2000 erteilte Reisepässe waren von ihnen nicht vorgelegt worden. (vgl. dazu das Schreiben der Ausländerbehörde vom 16.4.2003 an des algerische Generalkonsulat in Bonn, in dem um die Ausstellung sog. Laissez-Passer für die Antragsteller ersucht wurde, Blatt 335 der Ausländerakten des Antragstellers zu 2))

Durch Strafbefehl vom 5.4.2002 wurden die Antragsteller zu 1) und 2) wegen eines gemeinschaftlichen Betruges zu Lasten des Sozialamts und entsprechend unberechtigten Bezugs von Sozialleistungen im Zeitraum Februar 1999 bis Oktober 2001 in Höhe von insgesamt 5.375,- DM zu Geldstrafen von je 40 Tagessätzen verurteilt.

Ein im August 2004 unternommener Versuch der erneuten Abschiebung der Antragsteller scheiterte, da die Antragstellerin zu 2) sich nach dem Eintreffen der Polizei in der Wohnung über 16 Stunden in der Küche verschanzte und mit Selbstmord durch Messerstiche in Halsschlagader und Leber drohte. Daraufhin wurde sie vorübergehend in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen. (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 5.8.2004 – 2 XIV 1790 L – und den unter gleichem Aktenzeichen ergangenen Aufhebungsbeschluss vom 9.8.2004)

Im Oktober 2004 erhielt der Antragsteller zu 2) erneut eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen wegen Beleidigung.

Mit Urteil vom 17.3.2005 wurde der Antragsteller zu 2) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wiederum wegen Betrugs zu Lasten des Sozialamts belegt.

Ebenfalls im März 2005 wurde dann für die Antragstellerin zu 4) ein Asylantrag gestellt, der im August 2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. (vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 4.8.2005 – 5159014-221 –)

Ein im Januar 2006 unter Hinweis auf ihre psychische Erkrankung gestellter erneuter Abschiebungsschutzantrag der Antragstellerin zu 1) hatte keinen Erfolg. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.3.2006 – 6 F 4/06 – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2006 – 2 W 6/06 –)

Im Januar 2007 suchten die Antragsteller um eine Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der im Dezember 2006 auf der Grundlage eines Beschlusses der Innenministerkonferenz vom November dieses Jahres erlassenen ministeriellen Altfallregelung (Bleiberechtserlass) nach. (vgl. den Erlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 – B 5 5510/1 Altfall -, betreffend das „Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige“) Im Oktober stellten sie einen entsprechenden Antrag unter Bezugnahme auf die im August 2007 in Kraft getretene gesetzliche Altfallregelung (§ 104a AufenthG).

Im Juli 2008 beantragte der Antragsteller zu 2) beim Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregisterbehörde – die vorzeitige Tilgung seiner Verurteilungen vom Oktober 2004 und vom März 2005. Der Antrag wurde im Januar 2009 abgelehnt.

Im März 2009 wurde ein weiteres gerichtliches Abschiebungsschutzersuchen der Antragsteller vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2009 – 5 L 1111/08 –) In der Begründung ist ausgeführt, dass weder auf der Grundlage des § 104a AufenthG noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG von einem sicherungsbedürftigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgegangen werden könne.

Am 1.7.2009 erhoben die Antragsteller Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Das Verfahren wird beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 10 K 579/09 geführt.

Nachdem der Antragsgegner unter dem 29.7.2009 sämtliche Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt hatte, haben die Antragsteller Anfang August 2009 das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren eingeleitet, mit dem sie zum wiederholten Mal beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihnen gegenüber Abstand zu nehmen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, im Falle der Antragstellerin zu 1) werde im Hauptsacheverfahren ein Gutachten einzuholen und auf dessen Grundlage „voraussichtlich ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis festzustellen sein“. Sie befinde sich seit geraumer Zeit in nervenärztlicher Behandlung. Vom 9.4.2009 bis zum 11.5.2009 sei sie stationär in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie St. N. Hospital in W. behandelt worden. Einem Attest dieser Klinik vom 14.4.2009 lasse sich entnehmen, dass sich die Antragstellerin zu 1) derzeit in einem äußerst labilen psychischen Zustand mit Suizidgefahr bei drohender Abschiebung befinde. Derzeit bestehe dringende Behandlungsbedürftigkeit. Von einer Reisefähigkeit im weiteren Sinne sei nicht auszugehen. Danach sei eine teilstationäre Weiterbehandlung in der Klinik der S. GmbH (S...berg) erfolgt. Ambulant werde die Behandlung derzeit fortgeführt von Herrn R. Eine zwangsweise Rückführung nach Algerien werde mit einer massiven, gegebenenfalls lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands einhergehen. Die Maßnahme sei in hohem Maße unverhältnismäßig. Das gelte insbesondere für eine vorgesehene „Ruhigstellung“ mit hoch dosierter Medikation. Eine vom Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid vom 29.7.2009 in Bezug genommene Stellungnahme des Gesundheitsamts beim damaligen Stadtverband sei nahezu vier Jahre alt und nicht mehr aktuell. Hinsichtlich des inzwischen 16 Jahre alten Antragstellers zu 3), der in Deutschland geboren und aufgewachsen und für den Algerien ein völlig unbekanntes Land sei, der einen Hauptschulabschluss erworben habe und seit mehr als drei Jahren bei der SV E. Fußball spiele, ergebe sich ein Bleiberecht aus § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Nach einem Schreiben seines Trainers liege eine gelungene Integration und Sozialisation vor. Dass seine Eltern öffentliche Hilfen zum Lebensunterhalt bezögen, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.

Der Antragsgegner hat auf die Begründung seines Ablehnungsbescheids vom 29.7.2009 Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 24.8.2009 hat das Verwaltungsgericht auch diesen Anordnungsantrag zurückgewiesen. In der Begründung heißt es nach genereller Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid, ein inländisches Vollstreckungshindernis ergebe sich insbesondere nicht mit Blick auf die Erkrankung der Antragstellerin zu 1) und die Ausführungen in dem Attest vom 14.4.2009. In dem späteren Bericht vom 11.5.2009 der Klinik sei von „bestehender Suizidgefahr bei drohender Abschiebung“ nicht mehr die Rede. Zum anderen sei geklärt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Suizidgefahr der Abschiebung nicht entgegenstehe. Die Ausländerbehörde müsse bei konkret im Raum stehenden Selbstmordabsichten eine lückenlose ärztliche Begleitung des gesamten Abschiebevorgangs sicherstellen. Gegebenenfalls müsse die deutsche Auslandsvertretung im Zielstaat die Übernahme vor Ort durch einen Arzt sicherstellen. Bei Beginn einer derartigen Abschiebemaßnahme müsse der anwesende Arzt unter Umständen nach Konsultation eines Facharztes über die Reisefähigkeit entscheiden. Falls erforderlich sei in Absprache mit dem behandelnden Arzt ein Vorrat an Medikamenten mitzugeben. Bei diesen Vorkehrungen sei nicht zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1) durch die Ausreise deutlich verschlechtern werde. Ungeachtet einer persönlichen Integration des Antragstellers zu 3) könne ferner nicht von einem Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausgegangen werden. Insoweit sei in wirtschaftlicher Hinsicht auf die Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern abzustellen, denen insoweit auch bei Berücksichtigung des Art. 8 EMRK kein Bleiberecht zustehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.8.2009 – 10 L 675/09 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, ihnen gegenüber vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand zu nehmen, zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 16.9.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Das gilt zunächst, soweit sich die Antragsteller gegen die Anwendung der Zurechnungsregel nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG wenden, nach der auch mit einem Straftäter im Sinne des Ausschlussgrundes des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienmitglieder nicht in den Genuss der Altfallregelung kommen. Die von den Antragstellern unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des VGH Mannheim an das Bundesverfassungsgericht (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, DÖV 2009, 727 = InfAuslR 2009, 350) geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, die im Übrigen nicht die Annahme einer Teilnichtigkeit isoliert nur des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG rechtfertigen und daher dem Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG insgesamt den Boden entziehen würde, teilt der Senat, der sich mit dieser Problematik in seinem Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 – befasst hat, nicht. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes,  Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 –, mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 LA 260/08 –, NVwZ-RR 2009, 497, OVG Magdeburg, Beschluss vom 4.5.2009 – 2 O 45/09 –, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.1.2008 – 2 S 6.08 –, juris) Dass das von den Antragstellern in dem Zusammenhang in Bezug genommene OVG Bremen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11.2.2009 – 1 S 498/08 –, InfAuslR 2009, 181) in Anlegung des – eingangs ausdrücklich herausgestellten – eingeschränkten Maßstabs hinreichender Erfolgsaussicht (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) den dortigen Klägern unter Verweis auf eine Überprüfung der Frage im „Hauptsacheverfahren“ Prozesskostenhilfe bewilligt hat, rechtfertigt mit Blick auf die genannte Berufungsentscheidung des Senats keine andere Beurteilung.

Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht, soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang ferner geltend machen, der vom Verwaltungsgericht vollumfänglich in Bezug genommene Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 29.7.2009 sei insofern ermessensfehlerhaft ergangen, als im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte nach dem diese Zurechnung für Ehegatten gegebenenfalls ausschließenden § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG die zwingend gebotene „Ermessensabwägung“ mit Blick auf die Erkrankung der Antragstellerin zu 1) „offensichtlich unterblieben“ sei. Dies ist schon im Ansatz nicht nachzuvollziehen, da die Vorschrift bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen – neben der eigenen Erfüllung der Voraussetzungen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch den Ehegatten insbesondere das Vorliegen einer besonderen Härte – benennt, bei deren Vorliegen Satz 1 „nicht gilt“. Der Ausländerbehörde ist mithin in diesem Zusammenhang überhaupt kein Ermessen eröffnet. Bei der Konkretisierung des unbestimmten und daher ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffs der „besonderen Härte“ kommt eine solche nur dann in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die mit der Befolgung der Ausreisepflicht für den Ehegatten verbundenen Konsequenzen ihn erheblich ungleich härter treffen als andere Ausländer in vergleichbarer Situation oder wenn beispielsweise die abgeurteilte Straftat im Sinne § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG gegenüber dem Ehepartner selbst begangen worden ist, weil dann die Zurechnung gegenüber dem Opfer erfolgen würde. Eine Härte ergibt sich nicht „automatisch“ mit Blick auf die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 1). (vgl. auch hierzu OVG des Saarlandes,  Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 –, ebenfalls zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung (Traumatisierung) bei der Ehefrau als Zurechnungsadressatin im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Davon dürften letztlich auch die Antragsteller ausgehen, wenn sie in diesem Zusammenhang (nur) eine ordnungsgemäße „Ermessensentscheidung“ reklamieren. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid in der von ihnen in der Beschwerdebegründung wörtlich wiedergegebenen Passage (Seite 6, Mitte) die Frage eines Härtefalles ausdrücklich thematisiert und ausgeführt, dass ein solcher regelmäßig nur bei Vorliegen von Umständen, die die Annahme eines dauerhaften Abschiebungsverbots rechtfertigen, angenommen werden könne, und zutreffend eine „Besonderheit“ des Falles der Antragstellerin zu 1) gegenüber vergleichbar vergleichbar betroffenen Ehefrauen verneint.

Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragsteller – wohl mit Blick auf eine dauerhafte unverschuldete Ausreiseunmöglichkeit der Antragstellerin zu 1) – im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG geltend machen, der Antragsgegner sei gehalten gewesen, ein „aktuelles ärztliches, ggf. psychologisches/psychotherapeutisches Gutachten betreffend die Reiseunfähigkeit einzuholen“, statt insoweit auf eine 4 Jahre alte Stellungnahme des Gesundheitsamts zu verweisen. Der Antragsgegner hat in seiner Entscheidung (Seite 4) ausdrücklich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinem sich ausführlich mit dieser Thematik befassenden Beschluss vom Mai 2006 (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2006 – 2 W 6/06 –, n.v.) Bezug genommen. Darin wird ausdrücklich auf das Erfordernis der entsprechenden fachärztlichen Begutachtung der Reisefähigkeit der Antragstellerin in dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebemaßnahme und auf die gebotene Vorgehensweise zur Vermeidung suizidaler Handlungen im Rahmen des Abschiebevorgangs insbesondere nach den beim Abschiebeversuch im August 2004 gemachten negativen Erfahrungen hingewiesen. Das bedarf hier keiner Wiederholung. Wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat, wird der hinzuzuziehende Arzt gegebenenfalls nach Einholung weiteren fachärztlichen Rates und mit Blick auf die zu Gebote stehenden Begleitmaßnahmen – also im Verständnis der Antragsteller so aktuell wie möglich – zu beurteilen haben, ob am Maßstab drohender erheblicher Gesundheitsgefährdungen die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1) gegeben ist oder nicht. Im letztgenannten Fall muss die Abschiebung unterbleiben. Dass gegebenenfalls erforderliche fachärztliche Unterstützung zu dem betreffenden Zeitpunkt verfügbar ist, hat der Antragsgegner sicherzustellen. Insoweit wird dann auch zu beurteilen sein, ob die entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht von vorneherein als „unverhältnismäßig und menschenunwürdig“ anzusehende Verabreichung von Beruhigungsmitteln medizinisch veranlasst ist. Die Beantwortung sich dabei stellender Fragen nach den Grenzen der medizinischen Ethik obliegen dem hinzugezogenen Arzt. Auch das ist bereits Gegenstand der genannten Aussetzungsentscheidung des Senats gewesen und muss hier nicht in Einzelheiten wiederholt werden.

Soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang erneut auf ärztliche Atteste vom April und Mai 2009 Bezug nehmen, die bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berücksichtigung gefunden haben, ergibt sich nichts anderes. In dem ersten (vgl. das zur Vorlage bei der Ausländerbehörde erstellte Attest des St. N. Hospitals W. – Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie – vom 14.4.2009, Blatt 32 der Gerichtsakte) ist zwar von einem „äußerst labilen Zustand mit bestehender Suizidgefahr“, sich daraus ergebender Behandlungsbedürftigkeit und einer „Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne“ die Rede. Dabei handelt es sich um eine Momentaufnahme, die den Zustand der Antragstellerin zu 1) während einer damaligen vollstationären Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in W. beschreibt. Das verdeutlicht der insoweit vom Verwaltungsgericht angesprochene, an den Hausarzt (Facharzt) adressierte vorläufige Behandlungsbericht dieses Krankenhauses vom 11.5.2009. Dieser wurde nach Abschluss dieser stationären Behandlung erstellt und enthält lediglich noch Hinweise auf eine „zum depressiven Pol verschobene Stimmung“. Die ebenfalls in der Beschwerdebegründung erwähnte „Bescheinigung“ der Kliniken S...berg (A-Stadt) von Ende Mai 2009, (vgl. die Bescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde der Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Tagesklinik der S. S. H. GmbH (Kliniken S…berg) vom 27.5.2009, Blatt 35 der Gerichtsakte) in der es heißt, dass eine Reisefähigkeit nicht bestehe, betrifft ebenfalls einen Monate zurückliegenden teilstationären Aufenthalt in diesem Krankenhaus und enthält keine verbindliche Aussage für den gegenwärtigen Zeitpunkt. Insoweit obliegt es, insbesondere nach der Vorgeschichte im konkreten Fall, dem Antragsgegner im Rahmen der Hinzuziehung eines Arztes für eine medizinisch begleitete Rückführung, diesem die Unterlagen rechtzeitig zugänglich zu machen. Das notwendige eigene Urteil zum Zeitpunkt der vorgesehenen Rückführung wird dieser mit den oben genannten alternativen Konsequenzen zu treffen haben. Aus den erwähnten Krankenhausberichten lässt sich jedenfalls aktuell nicht (mehr) zwingend auf eine generelle Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1) schließen, die es rechtfertigen würde, gegenwärtig Abschiebemaßnahmen ihr gegenüber generell von vorneherein zu untersagen. Neue Unterlagen wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.

Auch soweit mit der Beschwerde – speziell bezogen auf den 1993 in Neunkirchen geborenen und ganz überwiegend in Deutschland aufgewachsenen Antragsteller zu 3) – ein Bleiberecht auf der Grundlage des Art. 8 EMRK (§ 25 Abs. 5 AufenthG) geltend gemacht wird, unterliegt die Richtigkeit der ein solches verneinenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken. Die von den Antragstellern geforderte isolierte Betrachtung des minderjährigen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Antragstellers zu 3) kommt in dem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht. (vgl. auch hierzu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58) Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter „faktischer Inländer“ kommt allenfalls in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –) Eine „gelungene“ soziale und wirtschaftliche Integration der Antragsteller zu 1) und 2) und damit auch der minderjährigen Kinder kann ungeachtet der nun vorgetragenen Bemühungen um eine Beschäftigung nicht angenommen und insbesondere nicht aus den für Juli beziehungsweise August 2009 angegebenen Beschäftigungsverhältnisse bei Reinigungsfirmen hergeleitet werden. Die Antragsteller haben während ihres nun insgesamt fast 16 Jahre währenden Aufenthalts in Deutschland öffentliche Hilfen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch genommen.

Aus den genannten Gründen ist die die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des für jeden Antragsteller in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.