Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2011 - 2 A 227/10

published on 04/02/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2011 - 2 A 227/10
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2010 – 10 K 266/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1960 in /Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und wurde im Jahre 2006 in sein Herkunftsland abgeschoben. Im vorliegenden Verfahren begehrt er die nachträgliche Befristung der Folgen seiner Ausweisung und eine Betretenserlaubnis für die Bundesrepublik.

Der Kläger reiste im Oktober 1989 nach Deutschland ein und suchte erfolglos um eine Anerkennung als Asylberechtigter nach. (vgl. den Ablehnungsbescheid des BAFl vom 19.7.1991 – 252-01545-89 –)

Im Juli 1991 wurde der Kläger erstmals wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.7.1991 – 35-103/91 –)

Im Oktober 1992 erkannte der Kläger die Vaterschaft eines im Vormonat geborenen Mädchens an und heiratete im Dezember 1993 dessen deutsche Mutter.

Im Dezember 1995 wurde der Kläger mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen fortdauernden unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr derselben belegt. (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7.12.1995 – 35-739/95 –)

Im Oktober 1998 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Dem Kläger wurde ein gemeinsames Sorgerecht eingeräumt.

Im September 2000 lehnte die zuständige Ausländerbehörde einen Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, wies ihn gleichzeitig aus der Bundesrepublik aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. (vgl. den Bescheid des damaligen Landesamts für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten vom 26.9.2000) Zur Begründung wurde auf die genannten Verurteilungen verwiesen, welche die Maßnahmen ungeachtet eines aus der Beziehung zu seiner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Tochter herzuleitenden besonderen Ausweisungsschutzes rechtfertigten.

Im Januar 2001 hob die Ausländerbehörde diesen Bescheid wieder auf. Vom Kläger dagegen eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren wurden eingestellt. (vgl. die Einstellungsbeschlüsse des VG des Saarlandes vom 19.2.2001 – 2 F 47/00 – und vom 5.3.2002 – 2 K 60/00 –) Dieser lebte damals in eheähnlicher Gemeinschaft mit einer marokkanischen Staatsangehörigen, die im Juni 2001 einen gemeinsamen Sohn zur Welt brachte und im Juli 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt.

Im Juni 2002 wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht geringer Mengen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. (vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.6.2002 – 5-6/02 –) Bei der Strafzumessung hielt ihm das Gericht zugute, dass seine Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten aufgrund einer „pathologischen Spielleidenschaft“ erheblich vermindert gewesen sei.

Während der anschließenden Verbüßung der Freiheitsstrafe in der JVA Saarbrücken wies der Beklagte den Kläger im April 2005 erneut dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete insoweit die sofortige Vollziehbarkeit an und lehnte gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. (vgl. den Bescheid vom 15.4.2005 – B 2/006492 –) In der Begründung wurde auf die erhebliche Straffälligkeit des Klägers verwiesen, die auch bei Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen in Deutschland und eines sich daraus ergebenden besonderen Ausweisungsschutzes keine andere Entscheidung rechtfertigen könne. Soweit der Kläger geltend mache, dass die letzte Straftat vor dem Hintergrund seiner Suchterkrankungen zu beurteilen sei, so belegten die wiederholten einschlägigen Verurteilungen, dass er offensichtlich weder fähig sei, aus diesen seine Lehren zu ziehen, noch seine persönlichen Beziehungen, die er durch die neuerlichen Straftaten aufs Spiel gesetzt habe, in geordnete Bahnen zu lenken.

Auf die Ausweisung bezogene Aussetzungsbegehren des Klägers blieben ohne Erfolg. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.12.2005 – 2 W 28/05 – und vom 16.3.2006 – 2 W 5/06 –) Daraufhin wurde er im Mai 2006 aus der Haft heraus nach Marokko abgeschoben. Eine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2005 -) zu dem Zeitpunkt noch anhängige Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom April 2005 wurde zurückgenommen. (vgl. den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.6.2006 – 2 K 64/06 –)

Im Oktober 2006 stellte der Kläger einen Antrag, ihm ein Visum für die Bundesrepublik „zwecks eines Familienbesuchs“ zu erteilen, um einen persönlichen Kontakt zu seinen Kindern und deren Müttern aufrechterhalten zu können und damit eine „geregelte Kindeserziehung“ zu gewährleisten. Nachdem die vom Beklagten geforderte Erstattung der Kosten seiner Abschiebung in Höhe von 8.667,92 EUR erfolgt war, wiederholte der Kläger im November 2007 in der Sache seinen Antrag auf Erteilung einer Betretenserlaubnis und bat gleichzeitig um Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung. Er machte geltend, seine Anwesenheit in Deutschland sei erforderlich, um gegenüber den marokkanischen Stellen die Interessen seines nach Entzug eines deutschen Kinderausweises als staatenlos angesehenen Sohnes vertreten zu können. Die Trennung von Frau und Kindern sei mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren. Die Versagung einer Betretenserlaubnis bedeute eine unbillige Härte.

Im Januar 2008 reichte der Kläger unter anderem ein ärztliches Attest vom Dezember 2007 (vgl. das ärztliche Attest des Provinzialkrankenhauses von Nador vom 31.12.2007) zu den Akten, wonach eine Blutuntersuchung „normale Alkoholwerte“ ergeben habe.

Im Mai 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. (vgl. den Bescheid vom 15.5.2008 –) In der Begründung heißt es, zwar genüge in der Regel eine zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung damit verfolgter Zwecke. Das gelte jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht. Der Kläger sei nicht in der Lage, sich dauerhaft und ohne erhebliche Straftaten in Deutschland zu integrieren. Die Verurteilungen wegen fortdauernden Handels mit Betäubungsmitteln zeigten, dass vom Kläger ein hohes und nicht abzuschätzendes Gefahrenpotential ausgehe. Der Art. 6 GG gebiete keine generelle Befristung der Ausweisungsfolgen und das Interesse an einer Fernhaltung des Klägers überwiege, wie in den Eilrechtsschutzverfahren vor der Abschiebung von den Verwaltungsgerichten festgestellt, angesichts der erheblichen Wiederholungsgefahr dessen private Belange. Alle Verurteilungen hätten offensichtlich keine nachhaltigen Wirkungen gezeigt und auch familiäre Bindungen hätten ihn nicht von der erneuten Begehung von Straftaten abgehalten. Deswegen sei auch die unbefristete Fernhaltung des Klägers aus Deutschland verhältnismäßig. Zwingende Gründe, die seine vorübergehende Anwesenheit erforderten, lägen nicht vor. Die dauerhafte Fernhaltung stelle auch keine unbillige Härte dar.

Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt über seinen Widerspruch gegen diese Entscheidung nicht befunden worden war, hat der Kläger im März 2009 Untätigkeitsklage erhoben.

Im April 2009 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom Mai 2008 zurückgewiesen. (vgl. den Widerspruchsbescheid vom 6.4.2009 – 2.2.2 G 126592 –)

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe bei seiner Entscheidung dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) nicht ausreichend Rechnung getragen. Gleiches gelte für die Entscheidung des Senats aus dem Jahre 2005 im Vorfeld seiner Abschiebung. Durch Zeitablauf drohe die konkrete Gefahr einer „unwiederbringlichen Entfremdung“ zwischen ihm und seinem Sohn, der kurzfristige Aufenthalte des Kindes in seinem Heimatland nicht nachhaltig entgegenwirken könnten. Auch die ersteheliche deutsche Tochter besitze einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Erziehung durch ihren Vater. Der Kläger hat ferner ein Führungszeugnis des marokkanischen Innenministeriums vom Oktober 2009 vorgelegt, das für den danach unter einer Adresse in Saarbrücken wohnenden Kläger „keine Eintragung“ ausweist.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Mai 2010 abgewiesen. In der Begründung heißt es, die regelmäßig vorzunehmende Befristung von Ausweisungsfolgen scheide grundsätzlich aus, wenn die dabei anzustellende Prognose ergebe, dass der Ausweisungszweck auch am Ende einer dem Ausländer zu setzenden längeren Frist voraussichtlich nicht erreicht sein werde. Das sei insbesondere der Fall, wenn bei einer Wiedereinreise in das Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit bestehe. Demgegenüber sei die Versagung einer Befristung ausgeschlossen, wenn dies mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder mit Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht zu vereinbaren sei. Könne die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in Deutschland stattfinden, so dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei einer Vater-Kind-Beziehung komme hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters eigenständige Bedeutung haben könne und nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder Dritter entbehrlich werde. Gewichtige familiäre Belange setzten sich allerdings nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere wenn sicherheitsrechtliche Belange des Staates berührt seien, gebiete selbst die Existenz eines deutschen ehelichen Kindes nicht generell die Befristung der Ausweisung, sondern lediglich – wie bei der Ausweisungsentscheidung selbst – eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien. Nach diesen Maßstäben habe der Kläger keinen Anspruch auf Befristung der Folgen seiner Ausweisung, da im Falle erneuter Einreise in das Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr neuerlicher schwerwiegender Straffälligkeit bestehe. Der Aufenthalt des Klägers stelle wegen der fortbestehenden Wiederholungsgefahr in so hohem Maße eine Gefährdung des öffentlichen Interesses dar, dass mangels Erreichens des mit seiner Ausweisung verfolgten Zwecks eines Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung jedenfalls derzeit noch seine unbefristet fortdauernde Fernhaltung geboten sei. Die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen hätten beim Kläger nicht zu Verhaltensänderungen geführt. Teilweise seien die Taten sogar während des Laufs von Bewährungsfristen begangen worden. Auch seine Familie habe ihn davon nicht abhalten können. Nach dem während der Haft erstellten psychologischen Gutachten sei unabhängig von seiner ungelösten Alkohol- und Glücksspielproblematik nicht erkennbar geworden, dass es dem Kläger gelingen sollte, nach der Entlassung keine strafbaren Handlungen mehr zu begehen, zumal bei Delikten aus dem Bereich des Drogenhandels von vorneherein mit hohen Rezidivraten gerechnet werden müsse. Dazu komme, dass die hochgradige Spiel- und Alkoholsucht des Klägers maßgeblichen Anteil an seiner Straffälligkeit gehabt habe. Es sei nicht feststellbar, dass er insbesondere seine pathologische Spielsucht, wegen der ihm vom Strafgericht eine verminderte Schuldfähigkeit zuerkannt worden sei, erfolgreich bekämpft hätte. Das vom Kläger im Januar 2008 eingereichte Attest, das im Übrigen nur eine Momentaufnahme darstelle, bestätige lediglich hinsichtlich des Alkoholwerts einen normalen Wert. Aus dieser Bescheinigung ergebe sich aber ebenso wenig wie aus einer weiteren vom November 2007, dass er seine Spielsucht, die Triebfeder für die Begehung der seiner Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten gewesen sei, überwunden habe. Liege aber die Ursache für die Straftaten vorrangig in massiven Persönlichkeitsdefiziten begründet und habe der Kläger eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung nicht nachgewiesen, so gebe es keine tragfähige Grundlage für die Prognose eines Zeitraums, nach dem die besonderen Umstände des Falles ein tolerables Maß ohne Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründeten. Unabhängig von seinem begrenzten Aussagegehalt sei ein durch das vorgelegte Führungszeugnis dokumentierter Zeitraum, in dem in Marokko keine weiteren Straftaten begangen worden seien, zu kurz, um schon heute die Annahme zu rechtfertigen, dass von dem Kläger bei der Rückkehr keine Gefahr mehr ausgehe. Schwer zu bekämpfende Straftaten wie der regelmäßig mit erheblicher krimineller Energie verbundene und gefährliche Rauschgifthandel seien typischerweise mit erheblicher Wiederholungsgefahr verbunden. Sei aber derzeit noch von einer langfristig fortbestehenden Rückfallgefährdung auszugehen und deshalb nicht abzusehen, dass sich der Ausweisungs- und Abschiebungszweck bis zum Ende einer dem Kläger zu setzenden – auch längeren – Frist erledigen werde, so liege auch unter Berücksichtigung der familiären Belange des Klägers eine Ausnahme von der Regel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor. Eine Befristung der Wirkungen sowohl der Ausweisung als auch der Abschiebung scheide damit aus. Die Versagung der ferner begehrten Betretenserlaubnis bedeute keine unbillige Härte. Ein zwingender Grund für eine Wiedereinreise des Klägers lasse sich nicht feststellen. So sei nicht ansatzweise dargetan, weshalb eine persönliche Vorsprache des Klägers bei der marokkanischen Auslandsvertretung in Frankfurt erforderlich sein sollte, um die Staatenlosigkeit des Sohnes zu beheben. Zudem erstrebe der Kläger nach seinem Antrag eine längerfristige Betretenserlaubnis. Aus seiner Abwesenheit folgende Nachteile der Kinder seien aus den zuvor genannten Gründen zurückzustellen. Der Kläger müsse zudem bei der Rückkehr in die Bundesrepublik damit rechnen, dass er einen mehrmonatigen Rest seiner Freiheitsstrafe zu verbüßen habe. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, einem Ausländer keine Betretenserlaubnis zu erteilen, wenn und solange seine Rückkehr zur Folge habe, dass zunächst mit entsprechenden Kostenfolgen und Belastungen für den Strafvollzug die Vollstreckung einer nicht unerheblichen Restfreiheitsstrafe nachzuholen sei. Einen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung habe er nicht gestellt.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2010 – 10 K 266/09 – muss erfolglos bleiben. Der den gerichtlichen Prüfungsumfang nach dem § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO bestimmenden Antragsbegründung vom 9.8.2010 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Der Vortrag des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) mit der das Verwaltungsgericht seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Befristung der Folgen seiner Ausweisung und Abschiebung sowie zur Erteilung einer Betretenserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen hat.

Das gilt zunächst insoweit, als der Kläger die Feststellung in der erstinstanzlichen Entscheidung angreift, dass nicht erkennbar sei, dass er seine „pathologische Spielleidenschaft“, die nach dem Strafurteil vom Juni 2002 zu einer erheblich verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Straftaten geführt habe, zwischenzeitlich erfolgreich bekämpft habe, und meint, dass ihm „keine aktuelle hochgradige Spiel- und Alkoholsucht unterstellt“ werden könne. In dem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Annahme einer „offensichtlichen Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit“ das damals mit Blick auf eine mögliche vorzeitige Haftentlassung gefertigte und aus Sicht des Klägers negative Gutachten vom Januar 2005 zu Eigen gemacht hat, wonach wegen der gesamten Lebenssituation und der Perspektiven (ausdrücklich:) „unabhängig“ von einer ungelösten Alkohol- und Glücksspielproblematik eine Entlassung aus der Haft als mit dem „hohen Risiko weiterer Straftaten verbunden“ angesehen wurde. (vgl. dazu das Prognosegutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 24.1.2005, dort Seite 20 („Abschlussbeurteilung“)) Die aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich bekämpfte Suchtproblematik des Klägers wurde als die negative Prognose hinsichtlich künftiger Straffreiheit bei Rückkehr nach Deutschland zusätzlich stützender Aspekt angesprochen. (vgl. dazu Seite 16 der Entscheidungsgründe, dort letzter Absatz („Hinzu kommt…“))

Wenn der Kläger in dem Zusammenhang auf eine gewandelte strafrechtliche Behandlung der „Spielsucht“ im Gefolge einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 (vgl. BGH, Beschluss vom 12.1.2005 – 2 StR 138/04 –, NStZ 2005, 281) hinweist, so kann dem Vorbringen zunächst allenfalls entnommen werden, dass er inzwischen wohl die Auffassung vertritt, dass ihm vom Strafgericht seinerzeit zu Unrecht eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zugestanden worden ist, somit eine – aus seiner Sicht – ungünstigere, weil längere Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre. Dem muss indes nicht weiter nachgegangen werden. Im Rahmen der den Ausländerbehörden und – gegebenenfalls, aus Anlass einer Rechtsbehelfseinlegung – den Verwaltungsgerichten obliegenden prognostischen Beurteilung einer Wiederholungsgefahr setzt eine Berücksichtigung mit der Begehung der jeweiligen Straftaten im Zusammenhang stehender nicht stoffgebundener Abhängigkeiten des Straftäters wie einer „Spielsucht“, eines Kaufzwangs beziehungsweise einer Klepto- oder Pyromanie nicht zwingend voraus, dass diese bereits das vom Bundesgerichtshof im Strafverfahren geforderte qualifizierte Ausmaß einer „schwersten Persönlichkeitsveränderung“ erreicht hat, die Anlass zur Prüfung gibt, ob dem Betroffenen wegen einer krankhaften seelischen Störung beziehungsweise wegen einer schweren seelischen Abartigkeit eine erhebliche Verminderung oder gar eine Aufhebung seiner Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit im Verständnis der §§ 20, 21 StGB zugute gehalten werden kann. Auch in diesem Sinne „unterschwellige“ nicht stoffgebundene Süchte können, wenn sie zum einen vorliegen und zum anderen – hier unstreitig – mitursächlich für die Begehung der Straftaten, hier einem fortgesetzten Handel mit Betäubungsmitteln zur Beschaffung von „Spielgeld“, gewesen sind, die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen, wenn keine grundlegenden Veränderungen in den Gesamtumständen erkennbar sind. Vor diesem Hintergrund begründet allein der Verweis auf eine möglicherweise von den Maßstäben her verschärfte strafrechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit in dem Bereich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts.

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, unterliegt nicht ansatzweise ernsthaften Zweifeln und das sieht auch der Kläger, zumindest was seine diesbezügliche Therapiebedürftigkeit angeht, nach Aktenlage offensichtlich genauso. Nach den im Wesentlichen auf seinen durch mehrere Zeugen bestätigten Einlassungen beruhenden Feststellungen des Strafgerichts hat er in der gesamten Zeit seines Aufenthalts in Deutschland, also ab 1989, neben seinen Einkünften aus Drogengeschäften seinen Unterhalt abgesehen von seinen Aufenthalten in Haftanstalten – jedenfalls bis zur Streichung der Sozialhilfe infolge der Weigerung, soziale Arbeit zu verrichten – durchgehend mit öffentlichen Hilfen und aus Einkünften seiner Ehefrau beziehungsweise seiner Lebensgefährtin bestritten und von Anfang an, also über viele Jahre, regelmäßig monatlich bis zu 2.000,- DM verspielt. (vgl. hierzu im Einzelnen die Tatsachenfeststellung im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.6.2002 – 5-6/02 –, dort Seite 11 unten und 16 oben) Schon die einleitenden Einlassungen des Klägers gegenüber dem Gutachter am 6.5.2002 machen den Zusammenhang zwischen seiner Spielsucht und dem fortgesetzten Handel mit Betäubungsmitteln deutlich. Damals erklärte der Kläger, er habe „unbedingt zu Geld kommen wollen, um dem Spiel nachzugehen“. Es sei ihm „in der Regel egal gewesen, wie er zu Geld komme, Hauptsache er könne spielen und trinken“. Er fühle sich „wohl und fast glücklich“, wenn er spiele, habe damit 1988 begonnen und ab 1993 „fast den ganzen Tag gespielt“. Den Spielsalon habe er immer erst verlassen, wenn er kein Geld mehr gehabt habe. Hinsichtlich des konkret angeklagten Drogengeschäfts sei es seine einzige Sorge gewesen, die Ware an den Empfänger zu bringen und an die Provision zu kommen, „um weiter spielen zu können“. (vgl. dazu das Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 10.5.2002, speziell Seiten 3 ff. (Angaben des Probanden“)) Der Gutachter stellt im Rahmen seiner abschließenden Beurteilung, die – nur insoweit ist der heutige Vortrag des Klägers nachvollziehbar – eher gegen eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Klägers spricht, eine Reihe von Fragen in den Raum und gelangt unter anderem „allerdings“ zu der Erkenntnis, dass im Falle des Klägers von einer „kombinierten Wirkung des Spielens, Alkoholkonsums und Schwierigkeiten einer sozialen Anpassung in fremdem soziokulturellen Umfeld auszugehen“ sei. Das „soziokulturelle Umfeld“ des Klägers, der keinerlei Schul- oder Berufsausbildung besitzt, bei einer Rückkehr nach Deutschland wäre gegenüber den früheren Umständen wesentlich gleich, selbst wenn man, wozu es keinerlei Anhaltspunkte außer verbalen Absichtsbekundungen gibt, eine damals über Jahrzehnte hinweg nicht andeutungsweise gezeigte Neigung zu legaler Erwerbstätigkeit unterstellen wollte. Das begründet die nachvollziehbare Vermutung, dass bei einer „Flucht“ aus diesem „soziokulturellen Umfeld“ ein Rückgriff auf über Jahrzehnte beim Kläger eingeschliffene „Mechanismen“ erfolgen würde. In dem Zusammenhang erscheint übrigens bemerkenswert, dass der Kläger im Rahmen seiner psychologischen Begutachtung im Januar 2005 (vgl. dazu das Prognosegutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 24.1.2005, dort Seite 9 („Angaben zum Suchtmittelkonsum“)) ferner erklärt hat, er „hasse Drogen“, habe von dem Haschisch, das er besorgt habe, nie etwas genommen und den „Stoff nur besorgt, um seinen Suff und die Spielsucht zu finanzieren“.

Die Prognose neuerlicher Straffälligkeit wäre daher auch nach einem – wie der Kläger einwendet – „erheblichen Zeitablauf“ nicht anders. Im Übrigen schätzte der Kläger offensichtlich seinen Bedarf an professioneller Hilfe in der Vergangenheit durchaus realistisch ein, etwa wenn er im Rahmen des Gesprächs über die Vollzugsplanerstellung im September 2003 erklärte, er sehe bei sich eine „hochgradige Erkrankung an Spielsucht“, und insoweit einen Therapiewunsch äußerte. Entsprechend äußerte sich sein Prozessbevollmächtigter in einem Schreiben vom Dezember 2003 an die Justizvollzugsanstalt. Darin heißt es, der Kläger sei aufgrund der bestehenden „Suchterkrankung in zweierlei Bereichen, die ausschlaggebend für seine delinquenten Handlungen“ gewesen seien, sehr interessiert an einer Therapie zur Aufarbeitung. Ob diese Problematik letztlich ohne eine Änderung der wirtschaftlichen Perspektive des nunmehr über 50 Jahre alten Klägers für ein Leben in Deutschland überhaupt erfolgreich „aufgearbeitet“ werden könnte, scheint sehr fraglich, muss aber hier nicht vertieft werden.

Einer näheren Befassung mit den insoweit vom Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags wörtlich zitierten „Überlegungen“ des seinerzeit vom Strafgericht beauftragten Gutachters, (vgl. dazu das Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 10.5.2002, speziell Seite 19, letzter Absatz) ob das vom Kläger diesem gegenüber geschilderte Spielverhalten bereits die Annahme einer „schweren seelischen Abartigkeit“ (§ 20 StGB) darstellte oder nur als „exzessive Spielleidenschaft“ zu qualifizieren war, bedarf es daher ebenso wenig wie eines Eingehens auf die Frage, ob – wie der Kläger meint – die in diesem Punkt auf den gutachterlichen Feststellungen basierende Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom Mai 2002 insofern heute „keinen Bestand mehr hätte“. Bei richtigem Verständnis könnte es dabei letztlich ohnedies nur darum gehen, ob der Kläger im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach den §§ 20, 21 StGB am Maßstab der neueren strafgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa Fischer StGB, 57. Auflage 2010, § 20 Rn 41 mit zahlreichen Nachweisen) im Ergebnis „zu gut weggekommen“ ist. Für den vorliegenden Rechtsstreit spielt das keine Rolle.

Soweit der Kläger in dem Zusammenhang ferner beanstandet, dass das Verwaltungsgericht eine „nachhaltige Familienbindung an seine in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Familienangehörigen“ bei der Rückfallprognose nicht ausreichend berücksichtigt habe, ist zum einen klarzustellen, dass die familiären Bindungen als solche im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalls im Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und im erstinstanzlichen Urteil eine ausführliche an den Fakten orientierte Würdigung erfahren haben. Zum anderen ist nach Aktenlage offensichtlich, dass – und auch dies haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt – weder die Begründung beider Partnerschaften mit der Exehefrau und mit der Lebensgefährtin noch die Geburten der beiden Kinder dem Kläger auch nur im Entferntesten zu einer grundlegenden Änderung seines Verhaltens, geschweige den zu einer Aufgabe seiner kriminellen Aktivitäten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelhandels, Anlass gegeben haben. Beispielhaft lässt sich das an Folgendem verdeutlichen: Der Kläger, der bereits zuvor weitere Straftaten begangen hatte, während er unter Bewährung stand, hat 1992 eine Tochter bekommen und im Dezember 1993 deren deutsche Mutter geheiratet. Da ihm dies die realistische Chance auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eröffnete, zog er seine damals anhängige Asylklage mit dem Bemerken zurück, er wolle sich nun gerne mit Frau und Kind ein gemeinsames Leben in Deutschland aufbauen. Die wirtschaftliche Grundlage dieser Unternehmung sollte nach den Feststellungen in einem späteren Strafverfahren offenbar eine gerade im Jahr 1993 in Angriff genommene Ausweitung des Handels mit Betäubungsmitteln sein. Zu dieser Zeit ist der Kläger nach dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom Dezember 1995 (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7.12.1995 – 35-739/95 –, Blatt 109 der Ausländerakte) in größerem Stil auch überregional in den Drogenhandel eingestiegen, indem er ab dem 1.6.1993 nach und nach 3,3 kg Haschisch „gewinnbringend verkaufte“, bevor er im Sommer 1995 zunächst in Untersuchungshaft genommen und im Dezember 1995 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen fortdauernden unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen verurteilt wurde. Auch die zweite „Heirat nach islamischem Ritus“ und die Geburt des Sohnes des Klägers im Juni 2001 gab ihm keinen Grund, sich auf dem legalen Arbeitsmarkt zu bemühen. Der Kläger, der bereits unmittelbar nach seiner Haftentlassung 1997 erneut mit Haschischmengen im Kilobereich gehandelt hatte, bestellte zeitlich unmittelbar vor oder nach der Geburt des Kindes im Sommer 2001 bei einem in den Niederlanden lebenden Landsmann eine Lieferung von 50 kg Haschisch. (vgl. hierzu im Einzelnen die Tatsachenfeststellung im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.6.2002 – 5-6/02 –, dort Seite 13) Vor diesem Hintergrund ist eigentlich nicht mehr nachzuvollziehen, wenn der Kläger nun in den Raum stellt, dass angesichts der familiären Bindungen eine Rückfallgefahr bei ihm nicht bestehe.

Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, sofern man einen solchen ohne eine vorherige Beschränkung der Folgen der Ausweisung in Betracht ziehen wollte, aus mehreren Gründen nicht besteht, zumal der insoweit vom Kläger angeführte Anlass einer Wiederaufnahme der familiären Gemeinschaft mit Lebensgefährtin und Kindern sicher kein vorübergehender Umstand wäre, dem durch eine Erlaubnis zum „kurzfristigen“ Betreten auch nur ansatzweise Rechnung getragen werden könnte. Der Kläger will eine dauerhafte Rückverlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland erreichen. Das ist schon nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht Sinn und Zweck der Regelung über die Betretenserlaubnis. Dabei handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für das am Ende der Begründung des Zulassungsantrags geäußerte Begehren, einer Rückkehr nach Deutschland, um hier ein Sachverständigengutachten „bezüglich seiner Suchtsituation“ erstellen zu lassen. Weshalb das eine zwingende Anwesenheit des Klägers in Deutschland erfordern sollte, ist nicht nachzuvollziehen. Eine Betretenserlaubnis darf darüber hinaus nicht erteilt werden, wenn selbst der kurzfristige Aufenthalt des betreffenden Ausländers mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt. Dass das beim Kläger der Fall wäre, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.

Das Vorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme einer vom Kläger ferner geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Was er in dem Zusammenhang anführt, macht ohne weiteres deutlich, dass dadurch nicht eine allgemeine im Sinne einer Fortentwicklung des Rechts bedeutsame und über den Einzelfall hinausreichende Frage aufgeworfen ist. Der Kläger wendet sich insofern vielmehr gegen die Beurteilung seines Falles durch das Verwaltungsgericht anhand allgemein geklärter Grundsätze. Der Kläger verweist insoweit auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, auf eine zumindest achtjährige, insoweit dann aber teilweise auch die Zeit seiner Inhaftierung berücksichtigende Trennung von seinen Kindern und meint, vor dem Hintergrund halte das Urteil des Verwaltungsgerichts einer sachlichen und rechtlichen Überprüfung nicht stand. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang darauf verweist, dass es aufenthaltsrechtlich nicht auf „formal-rechtliche Beziehungen“, sondern auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern (wörtlich:) „im Einzelfall“ ankomme, handelt es sich um eine allgemein gesicherte Erkenntnis, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist.

Ungeachtet der Frage, ob darin überhaupt eine prozessrechtlich ordnungsgemäße Darlegung einer Grundsatzfrage erblickt werden kann, wendet sich der Kläger allein gegen das vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil gewonnene Ergebnis der Rechtsanwendung in seinem Einzelfall. Dabei wurde die familiäre Verbundenheit des Klägers mit seinen „Angehörigen“ in Deutschland, also den beiden Kindern und deren Müttern – so wie sie ist – einerseits bei der Erstellung der Prognose eines Rückfallrisikos im Zusammenhang mit der Frage eines Wegfalls des Ausweisungszwecks berücksichtigt und andererseits auch im Rahmen der eingeschränkten Überprüfung der Interessenabwägung durch den Beklagten in Rechnung gestellt, dabei aber den gegen die Befristung der Ausweisungsfolgen in seinem Fall sprechenden öffentlichen Interessen an seiner weiteren dauerhaften Fernhaltung aus dem Bundesgebiet zumindest aus heutiger Perspektive der Vorrang eingeräumt. Dieses einzelfallbezogene Ergebnis des Verwaltungsgerichts ist richtig, zumindest – soweit hier von Belang – nicht ernstlich zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ließe sich ergänzen, dass der Kläger wegen des insoweit geltenden Erfordernisses gelungener Integration in die hiesigen Verhältnisse mit Blick auf seine Straftaten und auch unter wirtschaftlichen Aspekten offensichtlich keine schützenswerte Rechtsposition aus der Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 EMRK für sich herleiten kann. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.1.2011 – 2 A 293/10 –, vom 4.1.2010 – 2 B 476/09 –, SKZ 2010, 218 Leitsatz Nr. 35, vom 22.10.2009 – 2 B 445/09 –, SKZ 2010, 71 Leitsatz Nr. 61, vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –, SKZ 2009, 256 Leitsätze Nr. 75 und Nr. 80)

Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 22/10/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. August 2009 – 10 L 675/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Der Strei
published on 21/12/2005 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. August 2005 - 12 F 21/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah
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published on 18/05/2011 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. September 2010 – 10 K 923/09 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für d
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.