Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Feb. 2014 - 1 A 321/13

published on 12/02/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Feb. 2014 - 1 A 321/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 14.7.2010 erließ der Beklagte in seiner Funktion als Bezirksschornsteinfegermeister bezüglich des Wohnanwesens der Kläger auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs einen Feuerstättenbescheid, in dem er die in der Zeit bis zum Ergehen des nächsten Feuerstättenbescheids durchzuführenden Arbeiten festlegte. Als Durchführungszeitraum gab er hinsichtlich der Überprüfung - und ggf. Reinigung - des Schornsteins und der Überprüfung der Abgaswege der Ölheizung die Zeit vom 1.8. bis zum 15.9. des jeweiligen Jahres und hinsichtlich der Messung der Ölheizung die Zeit vom 1.8. bis zum 15.9.2010 vor.

Die Kläger legten hiergegen Widerspruch ein und rügten, der Feuerstättenbescheid und die dort getroffenen Festsetzungen seien ohne wirksame Rechtsgrundlage ergangen. § 14 Abs. 2 SchfHwG, der den Feuerstättenbescheid regele, sei - wie das Schornsteinfegerhandwerksgesetz insgesamt - verfassungswidrig. Dem tätig gewordenen Bundesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG „Recht der Wirtschaft“ trage nur wirtschaftsregulierende Bestimmungen. Von der Gesetzesmaterie her gehe es indes bei dem Erlass eines Feuerstättenbescheids um Brandschutz und damit um die öffentliche Sicherheit, die durch Landesrecht zu regeln sei. Zudem eröffne das Schornsteinfegerhandwerksgesetz dem Bezirksschornsteinfegermeister nicht die Befugnis, den Jahreszeitraum wie geschehen auf einen nach Anfang und Ende fixierten Sechswochenzeitraum zu verkürzen. Nach der - allerdings ebenfalls ohne Regelungskompetenz erlassenen - Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung - 1. BImSchV - sei das Kalenderjahr als Ausführungszeitraum vorgegeben. Ferner sei zu bezweifeln, ob die Anordnung einer jährlichen Überprüfung des Schornsteins und der Abgaswege überhaupt verhältnismäßig sei, weil ein Prüfungszyklus von drei Jahren völlig ausreichen würde. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gehöre nach § 8 Abs. 2 SchfHwG als Gewerbetreibender dem Handwerk an, sei von daher keine Behörde im Sinn des Verwaltungsrechts und auch durch Landesrecht nicht als zuständige Behörde bestimmt. Er dürfe mithin weder Verwaltungsakte erlassen noch öffentlich-rechtliche Gebühren berechnen. Hinzu trete, dass der Beklagte in dem Bezirk, in dem er als Behörde Feuerstättenbescheide erlasse, auch als Unternehmer im Schornsteinfegergewerbe tätig und daher nach § 20 Abs. 1 SVwVfG als befangen anzusehen sei, zumal er bis zur Marktöffnung 2013 eine Monopolstellung innehabe. Es sei zu befürchten, dass die kurzen Fristen nicht dem öffentlichen Interesse dienen, sondern die Arbeitsbelastung des Bezirksschornsteinfegermeisters gleichmäßiger über das Jahr verteilen sollen. Schon dieses Eigeninteresse führe hinsichtlich der Fristbestimmung zur Befangenheit.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4.5.2011 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Messung der Ölheizung habe er sich infolge Fristablaufs und Vollzugs erledigt und im Übrigen sei er unbegründet. Die Bestimmungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes seien bis zu einer Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit geltendes Recht und in den bisher ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen nicht beanstandet worden. Der Bezirksschornsteinfegermeister sei als Beliehener Behörde, soweit er - wie bei Erlass eines Feuerstättenbescheids - im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten tätig werde. Die getroffenen Anordnungen fänden ihre Rechtsgrundlage in der Anlage 1 zur Kehr- und Überprüfungsordnung. Hinsichtlich der gesetzten Ausführungsfristen sei ein Ermessensfehler nicht erkennbar. Nach den einschlägigen Vorschriften müssten die festgesetzten Arbeiten vor Ende des jeweiligen Kalenderjahres durchgeführt sein. Der Bescheid sei am 14.7.2010 erlassen worden und der durch ihn vorgegebene Zeitraum 1.8. bis 15.9. gewährleiste, dass im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises der Arbeiten bis zum Jahresende genügend Zeit verbleibe, ein Tätigwerden der Gemeinde, die erforderlichenfalls einen Zweitbescheid zu erlassen habe, zu veranlassen und diesen – sofern notwendig – mit Verwaltungszwang durchzusetzen. Da die Arbeiten in jährlich möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen seien, sei es sachgerecht, den Ausführungszeitraum auch für die Folgejahre auf den Zeitraum 1.8. bis 15.9. festzulegen.

Am 6.6.2011 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und ihre Ansicht vertieft, die angewendeten Rechtsgrundlagen, insbesondere die §§ 1 und 14 Abs. 2 SchfHwG seien mangels Gesetzgebungs- bzw. Verordnungskompetenz des Bundes ebenso wie die Kehr- und Überprüfungsordnung nichtig. Schon hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sei fraglich, ob diese vom Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft“ erfasst seien, keinesfalls aber ermächtige dieser Kompetenztitel zu Vorschriften, die die Befugnis eröffnen, zu Zwecken des Brandschutzes hoheitlich tätig zu werden. Zur Regelung der dem Brandschutz dienenden Befugnisse des Bezirksschornsteinfegermeisters und der Pflichten der Hauseigentümer seien nach Art. 70 Abs. 1 GG ausschließlich die Länder berufen. Zudem beschränkten die §§ 1 Abs. 1 bis 3 und 14 Abs. 2 SchfHwG und deren Umsetzung die Kläger unzulässigerweise in ihren Grundrechten. Es gebe keinen sachlichen Grund für die bevorzugte Stellung der Bezirksschornsteinfegermeister. Insbesondere seien nicht nur diese fachlich zu einer effektiven Sicherheitskontrolle in der Lage, und es sei zu vermuten, dass diesen ihre Pfründe zumindest für eine Übergangszeit noch erhalten werden sollten, was aber Grundrechtsbeschränkungen nicht rechtfertigen könne. Die Kehr- und Überprüfungsordnung sei infolge der kompetenzbedingten Nichtigkeit ihrer Rechtsgrundlage - § 1 Abs. 1 SchfHwG - und infolge deren mangelnder Bestimmtheit (Art. 80 Abs. 1 GG) nichtig. Unabhängig hiervon sei die durch Anlage 1 Nr. 2.6 zur Kehr- und Überprüfungsordnung vorgegebene Prüfung einmal pro Kalenderjahr sachlich nicht gerechtfertigt. Denn ein Jahresturnus sei in Bezug auf keinerlei Witterungseinflüssen ausgesetzte Heizungsanlagen erheblich zu kurz bemessen und durch Brandschutzaspekte nicht zu rechtfertigen. Die weitere Verkürzung der Ausführungszeit durch den Beklagten auf den Zeitraum vom 1.8. bis zum 15.9. sei gesetzlich nicht vorgesehen und behindere in der freien Auswahl des Vertragspartners ebenso wie etwa in einer selbstbestimmten Terminplanung. Selbst wenn dem Beklagten insoweit ein Ermessen zustünde, würde es an der Begründung der getroffenen Entscheidung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG hinsichtlich Dauer und Lage der Frist innerhalb des Kalenderjahres fehlen. Schließlich dürfe der Beklagte in Bereichen, in denen er eigene gewerblich-wirtschaftliche Interessen verfolge, nicht gleichzeitig als oder für eine Behörde tätig werden. Insoweit stünden § 2 Abs. 2 SchfHwG betreffend das Gebietsmonopol und § 14 Abs. 2 SchfHwG betreffend den Erlass von Feuerstättenbescheiden in krassem Widerspruch zu den Befangenheitsregelungen in § 20 Abs. 1 SVwVfG.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Feuerstättenbescheid des Beklagten Nr. ....000-1 vom 14.7.2010 betreffend die Liegenschaft A. Straße 4 b, A-Stadt, aufzuheben,

2. festzustellen, dass sie auf Basis der Rechtslage zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verpflichtet sind, Arbeiten oder Kontrollen durch einen Schornsteinfeger auf Grundlage des vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger erlassenen Feuerstättenbescheids durchführen zu lassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, dass sein Bescheid sich teilweise durch fristgerechte Befolgung erledigt habe. Soweit er noch zu befolgen sei, sei er rechtmäßig, denn die einschlägigen Vorgaben des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung seien ihrerseits verfassungsrechtlich unbedenklich und durch ihn gesetzestreu umgesetzt worden. Hinsichtlich der Fristsetzung habe er einen Ermessensspielraum und berücksichtigt, dass nach Fristablauf Zeit für die Überwachung der Durchführung der Arbeiten und gegebenenfalls für einen Zweitbescheid bzw. eine Ersatzvornahme verbleiben müsse. Da die festgelegten Arbeiten lediglich mit einem geringen Zeitaufwand verbunden seien, reiche eine Spanne von sechs Wochen zur Durchführung bei weitem aus. § 3 Abs. 2 KÜO gebe vor, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen seien, was es rechtfertige, die Ausführungsfrist für die Folgejahre in den gleichen Zeitraum wie im ersten Jahr zu legen. Die Befugnis, Fristen zu setzen, ergebe sich u.a. aus § 4 Abs. 3 SchfHwG, der vorsehe, dass das Formblatt 14 Tage nach dem Tag, bis zu dem die Arbeiten gemäß der Fristsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, beim Bezirksschornsteinfegermeister einzureichen ist. Auch die Vorschrift des § 26 SchfHwG betreffend eine etwaige Ersatzvornahme knüpfe an eine Fristsetzung an. Einer Begründung der Fristsetzung habe es gemäß § 39 Abs. 2 VwVfG nicht bedurft. Feuerstättenbescheide seien gleichartige Verwaltungsakte, die in größerer Zahl mittels elektronischer Programme erlassen würden, wobei eine Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten sei. Zudem sei die Fristsetzung im Widerspruchsverfahren eingehend erläutert worden. Schließlich finde die Kehr- und Überprüfungsordnung ihre Rechtsgrundlage in den §§ 24 Abs. 1 SchfG, 1 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 4 SchfHwG. Sie sei mit Zustimmung des Bundesrates nach Art. 80 Abs. 2 GG verabschiedet worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.12.2012 hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens als unbegründet und hinsichtlich des Feststellungsantrags als unzulässig, jedenfalls aber unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage des Feuerstättenbescheids seien die §§ 17 i. V. m. 14 Abs. 2 SchfHwG, die keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterlägen. Das Schornsteinfegerwesen gehöre dem Handwerk an und sei damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts sei darauf angelegt, gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umzusetzen. Das neue Recht diene der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Es habe bundesweite und grenzüberschreitende Bezüge, was eine bundeseinheitliche Regelung mit Blick auf Art. 72 Abs. 2 GG rechtfertige. Der Bescheid selbst entspreche - wie näher ausgeführt wird - hinsichtlich der Festlegung der durchzuführenden Arbeiten und der hierbei zu beachtenden Fristen den gesetzlichen Vorgaben. Der vorgegebene Zeitraum sei nicht unangemessen kurz; dass er teilweise in die Ferien- bzw. Urlaubszeit falle, mache eine fristgerechte Ausführung der Arbeiten nicht unmöglich oder unzumutbar. Eine nähere Begründung der Fristsetzung sei nicht erforderlich. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe in seinem Bezirk ca. 2000 Anlagen zu betreuen, was zeige, dass er im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG gleichartige Feuerstättenbescheide in größerer Zahl erlasse. Im Übrigen wäre ein etwaiger Begründungsmangel im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Feuerstättenbescheid sei schließlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG, da sich auch einem wenig sachkundigen Leser aus den dortigen Angaben ohne Schwierigkeiten erschließe, welche Arbeiten wann zu veranlassen sind. Der Beklagte sei auch mit Blick auf § 20 SVwVfG nicht gehindert, den Feuerstättenbescheid als Behörde zu erlassen. Er habe nach dem Willen des Gesetzgebers und der eindeutigen Gesetzeskonzeption eine Doppelstellung als privater Unternehmer einerseits und als mit Hoheitsrechten ausgestattete Behörde andererseits. Er erlasse den Feuerstättenbescheid als Behörde und sei in diesem Verfahren weder Beteiligter im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG noch erlange er durch den Bescheiderlass einen unmittelbaren Vorteil im Sinne der Nr. 2 der Vorschrift. Der Feststellungsantrag sei wegen der durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordneten Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig, hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können, weil die begehrte Feststellung im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen im Schornsteinfegerhandwerksgesetz stehen würde. Das Urteil ist den Klägern am 3.1.2013 zugestellt worden.

Im Januar 2013 hat der Beklagte einen neuen Feuerstättenbescheid für das Anwesen der Kläger erlassen.

Auf deren am 25.1.2013 gestellten Antrag, den sie am 4.3.2013, einem Montag, begründet haben, hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 8.5.2013, ihren Prozessbevollmächtigen zugestellt am 15.5.2013, hinsichtlich des Anfechtungsantrags zur Klärung der Frage, ob die im Bescheid festgelegten Zeiträume, binnen derer die festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres auszuführen sind, mit dem gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen, zugelassen und in den Gründen des Zulassungsbeschlusses im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen die als Rechtsgrundlage des Feuerstättenbescheids in Bezug genommenen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes aus Sicht des Senats weder in formeller noch in materieller Hinsicht verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen.

In ihrer am 17.6.2013, einem Montag, bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift verfolgen die Kläger ihr Anfechtungsbegehren und ihr bisheriges zentrales Vorbringen, die einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes seien formell und materiell verfassungswidrig und die in dem ihnen gegenüber ergangenen Feuerstättenbescheid getroffenen Festsetzungen seien rechtswidrig, weiter.

Soweit das Schornsteinfegerhandwerksgesetz Regelungen enthalte, die wie die §§ 17 und 14 Abs. 2 Zwecken der Gefahrenabwehr (Betriebssicherheit und Brandschutz) dienten, sei es formell verfassungswidrig, da dem Bundesgesetzgeber insoweit keine Gesetzgebungskompetenz eröffnet sei. Denn der bauliche Brandschutz unterfalle nach Art. 70 Abs. 1 GG allein der Kompetenz der Länder. Demgemäß enthalte die Landesbauordnung u.a. Regelungen betreffend die Anforderungen an Feuerstätten, Abgasleitungen und Schornsteine einschließlich der Gefahrenverhütung (§ 41 Abs. 2 und 3 LBO) und es gebe weitere brandschutzrelevante Vorgaben in der landesrechtlichen Feuerungsverordnung. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in der im Zulassungsbeschluss zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1952 mit der Zulässigkeit von Regelungen zur Altersgrenze und zur Altersversorgung für Bezirksschornsteinfeger zu befassen gehabt. Vor diesem Hintergrund sei dem damaligen Beschluss nicht zu entnehmen, hinsichtlich welcher Regelungsinhalte und welcher Reichweite der gesetzlichen Regelungen das Bundesverfassungsgericht von einer die Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründenden Verschmelzung gewerberechtlicher und polizeirechtlicher Bestandteile ausgegangen sei. Die im Schornsteinfegerhandwerksgesetz neu eingeführten Normen zum Erlass eines Feuerstättenbescheids hätten einen ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt und seien daher vom Kompetenztitel des Rechts der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht umfasst. Insoweit könne eine Verschmelzung zwischen gewerberechtlichen und polizeirechtlichen Bestandteilen nicht unterstellt werden. Gegenstand des § 14 Abs. 2 SchfHwG sei eine Trennung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht. Denn die Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung von Schornsteinfegerarbeiten werde von der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten abstrahiert, wodurch die Möglichkeit der freien Auswahl eines Schornsteinfegers eröffnet und die Verschmelzung von Handwerksrecht und Gefahrenabwehrrecht, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Rechtslage des Jahres 1952 angenommen habe, aufgehoben worden sei.

Die Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG seien nicht erfüllt, denn es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine bundeseinheitliche Regelung der der Gewährleistung der Brandsicherheit dienenden Befugnisse und Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der Pflichten der Eigentümer erforderlich sein sollte. Das Bundesverfassungsgericht habe in zwei Beschlüssen aus dem Jahr 2010 - ohne dass dies damals entscheidungserheblich gewesen sei - bezweifelt, dass es insoweit einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfe. Gegen das Bestehen eines solchen Bedürfnisses spreche - so die Kläger - zum Beispiel der Umstand, dass die Tätigkeit der Prüfsachverständigen für Bautensicherheit und Betriebssicherheit, die u.a. für den Brandschutz verantwortlich seien, durch Landesrecht in der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung geregelt seien. Auch seien die typischen Leistungen des Schornsteinfegerhandwerks zur Schaffung einer länderübergreifenden bundesweiten gewerblichen Infrastruktur nicht geeignet. Keiner der Tatbestände des Art. 72 Abs. 2 GG sei einschlägig. Es fehle bereits ein Regelungsbedürfnis bezüglich des Schornsteinfegerwesens als solchem und erst recht hinsichtlich des Komplexes der Gefahrenabwehr. Da die baupolizeilichen Anforderungen an die Anlagensicherheit und den Brandschutz der Feuerungsanlagen und damit der umfangreiche und komplizierte Teil der bautechnischen Anforderungen landesrechtlich geregelt seien, sei nicht nachvollziehbar, warum das regelmäßige Überprüfen des Zustandes dieser Anlagen einer bundesrechtlichen Regelung bedürfen sollte. Zudem sei keineswegs zwingend, Bezirksschornsteinfegermeister zu bestellen und zwecks Gewährleistung der Anlagensicherheit mit hoheitlichen Befugnissen auszustatten; daneben sei eine Vielzahl anderer Organisationsmodelle - wie beispielsweise eine behördliche Kontrollzuständigkeit der Bauaufsicht - denkbar, mit denen die Länder Brandgefahren effektiv entgegenwirken könnten. Mit Blick auf Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG sei zwar anerkannt, dass der Bund zur Änderung und Fortschreibung fortgeltenden Bundesrechts befugt sei. Diese Änderungskompetenz sei jedoch eng auszulegen und erstmals geschaffene neue Regelungen seien von ihr nicht umfasst. Die vor dem 1.1.2013 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG begründeten weitreichende Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage, da eine völlig neue Kompetenz des Bezirksschornsteinfegers begründet werde, nämlich den Eigentümer einer Feuerungsanlage zu verpflichten, selbst innerhalb eines bestimmten Zeitraums Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Hierin liege eine Systemänderung. Die Neuausrichtung des Schornsteinfegerrechts sei unmittelbar durch das Übergangsrecht umgesetzt worden, so dass keine Rolle spiele, dass andere Bestandteile des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes erst zum 1.1.2013 in Kraft getreten seien.

Die Regelungen der §§ 1 und 14 Abs. 2 SchfHwG seien materiell verfassungswidrig, da die durch sie bedingten Eingriffe in das Eigentumsrecht, die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit nicht vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gedeckt seien. So gebe der Bezirksschornsteinfegermeister im Feuerstättenbescheid vor, welche Arbeiten auszuführen sind, biete die Durchführung dieser Arbeiten selbst an und kontrolliere für den Fall, dass ein Mitbewerber beauftragt werde, die Ausführung der Arbeiten durch diesen. Dies begründe die Besorgnis mangelnder Neutralität und Uneigennützigkeit des beliehenen Bezirksschornsteinfegermeisters. Es sei zu befürchten, dass der Bezirksschornsteinfeger den Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der Schornsteinfegerarbeiten durch einen Mitbewerber erschwere und angesichts seiner Kompetenzen - insbesondere zur Vorgabe der strittigen Fristen - das neu eingeführte Wahlrecht des Eigentümers unterlaufen könne. Schließlich könne nicht angenommen werden, dass die Bezirksschornsteinfeger ihrerseits durch die Neuregelung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt würden. Denn auch diese könnten nunmehr unabhängig von ihrem Kehrbezirk an dem freien Wettbewerb teilnehmen. Ferner lasse die aufgezeigte Vermischung hoheitlicher Tätigkeit mit erwerbswirtschaftlichen Interessen die gebotene demokratische Legitimation des Beleihungsaktes entfallen. Der gerügte Interessenkonflikt trete in dem Anschreiben des Beklagten zur Erläuterung des Feuerstättenbescheides offen zutage. Denn hier werbe er dafür, dass man es sich einfach machen und sich weiterhin für die bewährte Zusammenarbeit mit ihm entscheiden solle.

Wegen des aufgezeigten Interessenkonflikts und der daraus resultierenden Missbrauchsgefahr verstießen die Regelungen auch gegen Europarecht. Die Beleihung des Bezirksschornsteinfegers mit den hoheitlichen Aufgaben der §§ 14 Abs. 2, 4 Abs. 1, und 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchfHwG verletze wegen fehlender Trennung von seinen privatwirtschaftlichen Interessen gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 101 Abs. 1 und 106 AEUV). Er besitze eine materielle Prüfungskompetenz verbunden mit der Verpflichtung, Mängel von Schornsteinfegerleistungen an eine zuständige Behörde zu melden. Damit besitze er die Möglichkeit, durch eine allzu strenge Überprüfung der Schornsteinfegerarbeiten oder der einzureichenden Nachweise dem Eigentümer die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zu erschweren, was – da seine Beauftragung für die Eigentümer einfacher sei – eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der einfachen Schornsteinfeger bedinge.

Schließlich sei der Feuerstättenbescheid infolge fehlerhafter Rechtsanwendung rechtswidrig. Die Festsetzung eines nur sechswöchigen Ausführungszeitraums innerhalb des Kalenderjahres sei gemessen an den Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung, die das Kalenderjahr als Bezugszeitraum vorgebe, rechtswidrig und es sei ermessenswidrig, den Ausführungszeitraum so festzulegen, dass er zumindest teilweise in die Hauptferien- und Urlaubszeit falle. Im Übrigen sei den Klägern zwischenzeitlich bekannt geworden, dass der Beklagte in Feuerstättenbescheiden gegenüber anderen Bürgern nicht eine Sechswochen-, sondern eine Dreimonatsfrist festgesetzt habe. Diese unterschiedliche Handhabung bedürfe der Begründung.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 490/11 -, festzustellen, dass der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 14.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2011 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bekräftigt, dass das Schornsteinfegerhandwerksgesetz formell und materiell verfassungsgemäß sei. Das Schornsteinfegerrecht sei Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, wobei gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile miteinander verschmolzen seien und die verfassungsrechtliche Rechtfertigung in dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäß kontrollierten Erfüllung der gesetzlich auferlegten Aufgaben liege. Den von den Klägern beanstandeten Interessenkonflikt zwischen hoheitlicher Tätigkeit und Gewinnerzielungsabsicht gebe es nicht. Der Bezirksschornsteinfegermeister sei nicht befugt, die tatsächliche Ausführung und die Qualität der von seinen Mitbewerbern ausgeführten Arbeiten zu kontrollieren. Er könne anhand des ihm vorzulegenden Formblattes nur überwachen, ob die Arbeiten abgehakt sind und das Formblatt von dem ausführenden Betrieb unterschrieben ist. Lediglich anlässlich der Feuerstättenschau sei er zwingend vor Ort, könne aber auch dann nicht feststellen, ob die zwischenzeitlich angefallenen Arbeiten jeweils ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Art und Häufigkeit der im Feuerstättenbescheid festzusetzenden Arbeiten seien durch Gesetz vorgegeben. Da jeder Schornsteinfegerbetrieb in der Lage sei, die Festsetzungen des Feuerstättenbescheids zu verstehen und die vorgesehenen Arbeiten auszuführen, sei das Wahlrecht des Eigentümers gewährleistet. Das Kontrollsystem des Feuerstättenbescheids sei das am wenigsten in die Grundrechte der Eigentümer eingreifende Konzept. Nur noch anlässlich der Feuerstättenschau seien diese gehalten, den zuständigen Bezirksschornsteinfeger in ihr Haus zu lassen.

Die Befugnis des Bezirksschornsteinfegers in dem Feuerstättenbescheid Fristen vorzugeben, binnen derer die Arbeiten auszuführen sind, ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der §§ 14 Abs. 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 19 und 25 SchfHwG. Weil die Kehr- und Überprüfungsordnung nur regele, wie häufig die Arbeiten durchzuführen sind, habe der Gesetzgeber die Konkretisierung des Zeitraums per „Verwaltungsaktfestsetzung“ dem Bezirksschornsteinfeger übertragen. Ferner schreibe § 3 Abs. 2 KÜO vor, dass die Arbeiten in möglichst gleichen Zeiträumen durchzuführen sind. Dies mache nur Sinn, wenn der Bezirksschornsteinfeger eine zeitliche Spanne im Jahr festsetzen könne, die auch in jedem darauf folgenden Jahr einzuhalten ist. Bei der von den Klägern präferierten Auslegung wäre es hingegen gesetzeskonform, wenn der Eigentümer die jährlich vorgesehenen Kehrungen am 31.12 und dann direkt am 2.1. des neuen Jahres vornehmen lassen würde, was trotz vorgeschriebener jährlicher Kehrung eine nahezu zweijährige Nichtreinigung zur Folge hätte. Wenn - wie die Kläger meinen - das Formblatt erst Mitte Januar des Folgejahres vorgelegt werden müsste, könne es dazu kommen, dass in einem Kalenderjahr überhaupt keine Kehrung stattgefunden hätte. Derartiges habe der Gesetzgeber unbedingt vermeiden wollen. Schließlich sei dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger, der durchschnittlich 2.000 Anwesen zu überwachen habe, nicht zuzumuten, den erforderlichen Prüf- und Verwaltungsaufwand am Jahresanfang geballt zu bewältigen. Ebensowenig seien die zuständigen Verwaltungsbehörden in der Lage, ab Mitte Januar alle anfallenden Zweitbescheidsverfahren nach § 25 SchfHwG zu bewältigen. Würde eine Fristsetzung im Feuerstättenbescheid unterbleiben, wäre zu befürchten, dass viele Eigentümer versuchen könnten, das Kalenderjahr voll auszunutzen, was wiederum zu einem Engpass bei den zu beauftragenden Schornsteinfegerbetrieben führen könnte, der die rechtzeitige Erledigung noch innerhalb des ablaufenden Kalenderjahres in Frage stellen würde. Unter diesen Umständen wäre es weitaus schwieriger, einen verfügbaren Betrieb zu finden, als in den von den Klägern gerügten Sommerwochen. Die Fristen der Kehr- und Überprüfungsordnung entsprächen den durch den Stand der Technik vorgegebenen Notwendigkeiten. So seien beispielsweise bei Gas- und Ölheizungen die Fristen von halbjährlich auf jährlich und bei Brennwertanlagen von jährlich auf zweijährlich verlängert worden, so dass es äußerst problematisch wäre, diese Zeiträume faktisch nochmals zu erweitern.

Schließlich sei die vom Beklagten festgesetzte Sechswochenfrist angemessen und ausreichend. Der Gesetzgeber habe in § 14 Abs. 2 der 1. BImSchV sogar eine Vierwochenfrist zur Beauftragung eines Betriebs für angemessen gehalten. Die Arbeiten seien mit einem geringen materiellen und zeitlichen Aufwand zu erledigen und könnten von jedem Schornsteinfegerbetrieb in Deutschland und Europa ausgeführt werden. Allein im Saarland gebe es etwa 125 Betriebe. Rein tatsächlich hätten die Kläger nicht nur bis zum 15.9., sondern bis zum vorgeschriebenen Formblatteingang zwei Wochen später, also volle zwei Monate, Zeit, die Arbeiten ausführen zu lassen. Schließlich habe der Beklagte bei der Festlegung der Frist die eventuelle Notwendigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Ersatzvornahmen vor Ablauf des Kalenderjahres einkalkulieren müssen.

Das klägerseits vorgelegte Anschreiben zum Feuerstättenbescheid habe der Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Informationspflichten gedient und beinhalte keine unzulässige Werbung.

Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz sei auch nicht europarechtswidrig. Insbesondere sei im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens entsprechendes Einvernehmen mit der Europäischen Kommission erzielt worden. Die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung bestehe nicht, denn der Bezirksschornsteinfegermeister könne weder die Qualität der Arbeit der Mitanbieter kontrollieren noch könne er sich eigenmächtig sonstige Wettbewerbsvorteile verschaffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Kläger führen ihr ursprüngliches Anfechtungsbegehren im Wege einer zulässigen Klageänderung als Fortsetzungsfeststellungsklage fort, nachdem sich der angefochtene Feuerstättenbescheid erledigt hat.

Seit Januar 2013 regelt ein neuer Feuerstättenbescheid, welche Schornsteinfegerarbeiten die Kläger innerhalb welchen Zeitraums zu veranlassen haben.

Nach den §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 und 10 Abs. 1 SchfHwG führt der Bezirksschornsteinfegermeister zweimal während des Zeitraums seiner auf sieben Jahre angelegten Bestellung für seinen Bezirk, also etwa alle dreieinhalb Jahre, in jedem Anwesen eine Feuerstättenschau durch und erlässt einen Feuerstättenbescheid, der für die Zeit bis zur nächsten Feuerstättenschau festlegt, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Damit ist kraft Gesetzes vorgegeben, dass der Geltungsanspruch eines Feuerstättenbescheids endet, sobald der im Gesetz vorgesehene neue Bescheid ergeht, der die Festsetzungen für die Zukunft trifft und den bisherigen Bescheid ersetzt.

Diesbezüglich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt, dass er im Januar 2013 einen neuen Feuerstättenbescheid für das Anwesen der Kläger erlassen hat, der seither regele, welche Arbeiten wann zur Ausführung anstehen. Das auf den Widerspruch der Kläger gegen den neuen Feuerstättenbescheid eingeleitete Widerspruchsverfahren ruhe mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren. Die Kläger haben dies bestätigt.

Angesichts dessen steht nicht nur der Eintritt eines erledigenden Ereignisses fest, sondern auch, dass den Klägern das zur Weiterverfolgung ihres ursprünglichen Anfechtungsbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zuzuerkennen ist. Der Zeitraum bis zum Erlass des neuen Feuerstättenbescheids war zu kurz, um eine abschließende gerichtliche Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des bisherigen Bescheids herbeizuführen.

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger leitet sich unter diesen Gegebenheiten daraus her, dass die für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids geltend gemachten Gründe auch die Rechtswidrigkeit des diesen ersetzenden - seinerseits angefochtenen - Bescheids zur Folge hätten. Die Kläger haben mit Blick auf das ruhende Widerspruchsverfahren ein berechtigtes Interesse daran, dass gerichtlich geklärt wird, ob die einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes rechtswirksam sind und dem Beklagten die Befugnis zu den getroffenen Festsetzungen verleihen, bejahendenfalls, ob dieser die zu beachtenden Vorgaben rechts- und ermessensfehlerfrei umgesetzt hat.

2. Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 als rechtmäßig erachtet. Die gegen ihn gerichtete Klage bleibt auch unter Berücksichtigung der sachdienlichen Umstellung des Klageantrags im Berufungsverfahren ohne Erfolg.

Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 14.7.2010 war rechtmäßig. Er fand in den §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG eine wirksame verfassungs- und europarechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage. Der Beklagte hat diese Vorschriften und die übrigen einschlägigen Vorgaben des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung bei Erlass des Bescheids rechts- und ermessensfehlerfrei angewendet.

2.1. Die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sind formell und materiell verfassungsmäßig sowie europarechtskonform.

Der Senat geht davon aus, dass die Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids aufgrund des Zulassungsbeschlusses vom 8.5.2013 und der die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage einbeziehenden Berufungsbegründung der Kläger im Berufungsverfahren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - insbesondere auch hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der zur Anwendung gelangten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes - zu überprüfen ist, und hält insoweit an seiner gegenteiligen Annahme im Zulassungsbeschluss nicht fest.

Soweit der Senat sich im Rahmen des Zulassungsbeschlusses inhaltlich mit den verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger auseinandergesetzt hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die dem Feuerstättenbescheid zugrunde liegenden Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes weder in formell- noch in materiell-verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, besteht nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung zu einer geänderten Beurteilung. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken haben sich im Berufungsverfahren nicht aufgetan.

Zur Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes hat der Senat im Zulas-sungsbeschluss - unter Inbezugnahme eines sich mit der formellen Verfassungsmäßigkeit des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes auseinandersetzenden Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs(BayVGH, Beschluss vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, juris Rdnrn. 31 f.) - ausgeführt, dass dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlass der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG im hier maßgeblichen Zeitraum vor dem vollumfänglichen Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes am 1.1.2013 jedenfalls nach den Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 125 a Abs. 2 Satz 1 GG und der letztgenannte Vorschrift konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugestanden hat.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013 - 1 A 12/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.)

Nach vertiefter Prüfung im Berufungsverfahren hält der Senat daran fest, dass der Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft“ das Schornsteinfegerrecht in seiner Gesamtheit, also insbesondere auch hinsichtlich der dem Brand- und Anlagenschutz dienenden Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, umfasst.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30.4.1952(BVerfG, Beschluss vom 30.4.1952 - 1 BvR 14/52, 25/52 und 167/52 -, juris Rdnrn. 24 ff.), der sich eingehend mit der Reichweite dieses Kompetenztitels befasst, so gesehen und in seinen Nichtannahmebeschlüssen vom 4.2.2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 - und - 1 BvR 2918/09 -, juris Rdnrn. 20 bzw. 13) zur Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes nicht ansatzweise in Frage gestellt. Die Frage, ob insoweit auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG als kompetenzbegründend in Betracht zu ziehen ist(so BayVGH, Urteil vom 30.1.2014 - 22 B 13.1709 -, juris Rdnrn. 26 ff.), stellt sich daher nicht.

Die Einwände der Kläger, der Anlagen- und Brandschutz falle in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, die neuen Vorschriften betreffend den Feuerstättenbescheid hätten ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt und die 1952 vom Bundesverfassungsgericht noch angenommene Verschmelzung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei durch die Neuregelung aufgehoben worden, verfangen nicht.

Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561-1564/12, juris) erneut bekräftigt, dass der Begriff des Rechts der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG weit zu verstehen ist. Es ging um die Konkurrenz zur Kulturhoheit der Länder und das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die weitreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht schon dann entfällt, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung werde grundsätzlich der Kompetenzbereich der Länder durch die Reichweite der Bundeskompetenz bestimmt, nicht umgekehrt. Aus der Kulturhoheit der Länder folge nicht, dass die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes Einwirkungen auf den Kulturbereich und eine Berücksichtigung kultureller Belange von vornherein nicht ermöglichten. Die Kulturhoheit der Länder könne daher nicht als eine Grenze der Bundeskompetenz in dem Sinne verstanden werden, dass der Bund bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz kulturelle Aspekte unberücksichtigt zu lassen hätte und durch sie nicht motiviert sein dürfte.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnrn. 101 ff.) Nicht anders ist dies in Bezug auf das vorliegend in Rede stehende Verhältnis der Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zur Zuständigkeit der Länder für das Polizei- und Sicherheitsrecht zu sehen.

Hinzu tritt mit Gewicht, dass die von den Klägern beanstandete Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes durch Einführung des Feuerstättenbescheids ihre Motivation nicht in einer Veränderung oder Verbesserung der Anlagensicherheit oder des Brandschutzes findet, sondern in dem Ziel, die nach Europarecht zu gewährleistende Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch im Schornsteinfegergewerbe sicherzustellen und die Voraussetzungen für die Ermöglichung freien Wettbewerbs auch in diesem Handwerk zu schaffen.(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20) Zu diesem Zweck wurde das bisherige Kehrmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister weitgehend aufgehoben und für alle Kontroll- und Messtätigkeiten mit Ausnahme der Feuerstättenschau – stufenweise – der freie Wettbewerb zugelassen und den Grundstückseigentümern das Recht zuerkannt, einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister zu beauftragen. Für den Fall, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, wurde ihnen die Pflicht auferlegt, die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten zu veranlassen. Um sich nicht vollständig einer staatlichen Überwachung der regelmäßigen Erfüllung der als solchen fortbestehenden Reinigungs- und Kontrollpflichten bzgl. der Feuerungsanlagen zu begeben, wurde der Feuerstättenbescheid eingeführt. Durch ihn und das sogenannte Formblattverfahren wird die bisherige staatliche Kontrolle auf ein – vom Gesetzgeber – als unverzichtbar erachtetes Mindestmaß zurückgeführt. Die Neuregelungen dienen nach alldem zwar auch der Aufrechterhaltung der Anlagen- und Brandsicherheit, dienen daneben aber ganz maßgeblich gewerberechtlichen Zielen. Denn sie schaffen die Rahmenbedingungen für die Einführung der Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerwesen.

Daher kann weder die Rede davon sein, dass die neu eingeführten Normen zum Erlass eines Feuerstättenbescheids – so die Kläger – einen ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt hätten, noch davon, dass Gegenstand des § 14 Abs. 2 SchfHwG die Trennung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei, da die Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung von Schornsteinfegerarbeiten von der Durchführung derselben abstrahiert werde, und dies zur Folge habe, dass die vom Bundesverfassungsgericht 1952 angenommene Verschmelzung dieser Regelungsbereiche aufgehoben worden sei. Die Verschmelzung von Gefahrenabwehr- und Gewerberecht ist vielmehr beibehalten worden. So ist der staatliche Kontrollmechanismus bezüglich der Anlagensicherheit und des Brandschutzes zwar bürger- und wettbewerbsfreundlicher ausgestaltet, aber im Kern aufrecht erhalten worden und es ist wie unter der Geltung des alten Rechts ein effektiver vorbeugender Anlagen- und Brandschutz durch das Schornsteinfegergewerbe gewährleistet.

Art. 72 Abs. 2 GG gibt ebenfalls keine Veranlassung zu durchgreifenden Zweifeln daran, dass die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheids sind, vom Bundesgesetzgeber erlassen werden durften. Nach der seit dem 15.11.1994 geltenden Fassung der Vorschrift (n.F.) hat der Bund das Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinen beiden Beschlüssen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O., Rdnrn. 20 bzw. 13) mit Blick darauf, dass der Schornsteinfeger ein Gewerbe ausübt, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bilde und damit keine länderüberschreitenden Aufgaben im bundesweiten Infrastrukturen zum Gegenstand habe, vor dem Hintergrund der dort relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes Zweifel daran angemeldet, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung erfüllt sein könnte, ist dieser Frage aber mangels ausreichenden Tatsachenvortrags nicht weiter nachgegangen.

Auch vorliegend sind Tatsachen, die die Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. - entgegen der in der Gesetzesbegründung festgehaltenen Einschätzung des Bundesgesetzgebers ernstlich in Frage stellen könnten - in Bezug auf die Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheid sind, weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzen ist. Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu, wobei die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist und die verfassungsrechtliche Beurteilung von der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit der Einschätzung des Gesetzgebers abhängt.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115)

Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 24) zu dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, die bundeseinheitliche Regelung sei zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Bei unterschiedlichen oder in Teilbereichen unterbleibenden landesrechtlichen Regelungen bestünde die Gefahr, dass ein gleichmäßiges hohes Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes nicht gewährleistet wäre. Diesen überragend wichtigen Allgemeininteressen müsse zumindest dadurch Rechnung getragen werden, dass der Bund einen „Sicherheitsrahmen“ vorgibt. Hierdurch werde ein abweichendes Schutzniveau in einzelnen Ländern vermieden. Unterschiedliche oder fehlende Regelungen in den genannten Bereichen würden zu einer Rechtszersplitterung führen, die weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden könne. Es liege daher im gesamtstaatlichen Interesse, die wichtigsten Bestimmungen des Schornsteinfegerwesens bundesgesetzlich zu regeln. Hinsichtlich der Bestimmungen, die keine bundeseinheitliche Regelung erforderten, seien Öffnungsklauseln zu Gunsten der Länder vorgesehen.

Diese Einschätzung des Gesetzgebers stellt Aspekte der Feuersicherheit und des Umweltschutzes in den Mittelpunkt der Erwägungen zur Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung. Der Bundesgesetzgeber sieht in einem gleichmäßig hohen Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes überragend wichtige Allgemeininteressen. Zu deren Gewährleistung hält er es für im gesamtstaatlichen Interesse liegend, einen bundeseinheitlichen Sicherheitsrahmen vorzugeben.

Zumindest im vorliegend relevanten Zusammenhang, in dem es um die formelle Verfassungsmäßigkeit der die Pflichten der Eigentümer und der den Feuerstättenbescheid regelnden Vorschriften der §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG geht und damit der in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Sicherheitsrahmen in Gestalt des Feuerstättenbescheids und der diesen ergänzenden sogenannten Formblattkontrolle in Rede steht, hält diese Einschätzung des Bundesgesetzgebers einer Überprüfung unter Anlegung des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kriteriums der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115) uneingeschränkt Stand. Nur hierüber hat der Senat im verfahrensgegenständlichen Rahmen zu entscheiden und es kann dahinstehen, ob es Regelungsbereiche des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes – etwa diejenigen, die Gegenstand der beiden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen waren – geben mag, zu deren Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. die Gesetzesbegründung weniger an objektiver Rechtfertigung hergibt.

Käme man indes anders als der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben ist, so hieße dies zunächst nur, dass sich die Frage stellen würde, ob der Bundesgesetzgeber befugt war, das auf der Grundlage des § 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltende Schornsteinfegerrecht durch Inkraftsetzen des im entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Übergangsrechts zu ändern. Diese Frage hat der Senat in seinem Zulassungsbeschluss eingehend geprüft und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die insoweit anerkannte Änderungskompetenz des Bundesgesetzgebers eng auszulegen ist, bejaht.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 8 ff. m.w.N.) Das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Zwar sind die Ausstellung des Feuerstättenbescheids und die den Eigentümern auf dessen Grundlage eröffnete Möglichkeit, selbst innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten durch einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister durchführen zu lassen, etwas Neues im Schornsteinfegerrecht. Diese Neuerungen ändern aber nichts am unverändert fortbestehenden Kern der Eigentümerpflichten, die vorgeschriebenen Arbeiten und Kontrollen in bestimmten regelmäßigen Abständen – durch wen auch immer – zu dulden. Die Grundstückseigentümer sind auch keineswegs gezwungen, von den neuen Möglichkeiten, die ihnen lediglich eine Option bieten, Gebrauch zu machen. Ihnen werden mit dem Ziel einer gewerberechtlichen Liberalisierung bei unverändert fortbestehenden Vorgaben zur fachlichen Ausgestaltung des Anlagen- und Brandschutzes Alternativen zu dem bisher allein zulässigen Tätigwerden des Bezirksschornsteinfegermeisters und seiner Mitarbeiter angeboten, die sie wahrnehmen können, aber nicht wahrnehmen müssen.

Durchgreifende materiell-rechtliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 GG bestehen ebenfalls nicht. Auch hiermit hat sich der Senat bereits im Rahmen des Zulassungsbeschlusses befasst.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 22 ff. m.w.N.) Das Berufungsvorbringen der Kläger, die ihre gegenteilige Rechtsansicht erneut bekräftigen, gibt keine Veranlassung, die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit anders als bisher zu beurteilen.

Die Kläger sehen insbesondere nach wie vor einen Interessenkonflikt zwischen der Stellung der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehene und als Anbieter von Schornsteinfegerleistungen auf dem freigegebenen Markt, der zur Unverhältnismäßigkeit der Neuregelung führe und die demokratische Legitimation des Beleihungsaktes entfallen lasse, und stellen in Abrede, dass die Bezirksschornsteinfeger durch die Neuregelung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt werden und ihnen daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein gewisser Schutz zu gewährleisten war.

Der erstgenannte Einwand übersieht, dass die Bezirksschornsteinfegermeister nicht frei schalten und walten können, wie es ihnen beliebt, sondern ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterliegen. Dies war bis zum 31.12.2012 in den §§ 12 (Allgemeine Berufspflicht), 26 (Aufsichtsbehörde), 27 (Aufsichtsmaßnahmen) und 28 (einstweilige Untersagung der Berufsausübung) SchfG geregelt. Seit dem 1.1.2013 gelten die §§ 18 (Berufspflichten), 21 (Aufsicht) und 12 (Aufhebung der Bestellung) SchfHwG. Damit war in der Übergangsphase und ist auch heute effektiv Vorsorge gegen die von den Klägern befürchtete wettbewerbsverzerrende Ausnutzung der Stellung als Beliehene getroffen. Allein die Möglichkeit, dass ein Bezirksschornsteinfegermeister versuchen könnte, sich trotz der staatlichen Aufsicht und der vorgesehenen zum Teil gravierenden Sanktionen unter Verletzung seiner Berufspflichten Vorteile im Wettbewerb mit den freien Anbietern zu verschaffen, vermag die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Regelungen nicht zu rechtfertigen und bleibt auch ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beleihung. Dass Verstöße gegen gesetzliche Pflichten im Einzelfall vorkommen können, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des Systems aus Pflichten, Überwachung und Sanktionen und hat auch nicht zur Folge, dass diejenigen Grundrechtsträger, die von eventuellen Pflichtverletzungen in irgendeiner Weise betroffen sein könnten, geltend machen könnten, die gesetzliche Konzeption als solche sei unverhältnismäßig und verletze sie in Grundrechten. Ebensowenig hat die nicht ausschließbare Möglichkeit pflichtwidrigen Handelns eines Einzelnen zur Folge, dass die Übertragung bestimmter hoheitlicher Aufgaben an Angehörige des Berufsstandes der Schornsteinfeger im Wege der Beleihung von vornherein als nicht legitim angesehen werden müsste.

Die weitere Annahme der Kläger, die Bezirksschornsteinfeger würden durch die Neuregelung nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt, weswegen es eines sie begünstigenden - das Wahlrecht der Eigentümer nur beschränkt gewährleistenden - Übergangsrechts nicht bedurft hätte, bedarf keiner vertieften Erörterung. In der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20 f.) wird immer wieder deutlich, dass der Gesetzgeber sich - völlig zu Recht - bewusst war, dass die neuen Regelungen berufsrelevante Beeinträchtigungen für die Bezirksschornsteinfegermeister zur Folge haben werden, und deshalb bemüht war, diese Beeinträchtigungen so zu minimieren, dass sie nicht mit Grundrechtsverletzungen einhergehen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinen beiden Entscheidungen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O.) jeweils bezogen auf die dort konkret in Rede stehenden Vorschriften eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches des Art. 12 GG bejaht, eine Verletzung dieses Grundrechts aber im Ergebnis unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen verneint.

Bestehen nach alldem an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes keine durchgreifenden Zweifel, so unterliegt auch die Kehr- und Überprüfungsordnung keinen kompetenzrechtlichen Bedenken. Die ursprünglich mit Blick auf Art. 80 GG angeführten Bedenken der Kläger wurden im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt und vermochten ohnehin einen fundierten Angriffspunkt nicht aufzuzeigen.

Eine mangelnde Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes mit europarechtlichen Vorgaben ist weder schlüssig dargetan noch sonst erkennbar.

Die Kläger meinen, die Beleihung des Bezirksschornsteinfegers mit hoheitlichen Aufgaben verstoße wegen fehlender Trennung von seinem privatwirtschaftlichen Interesse, selbst Schornsteinfegerarbeiten anzubieten, gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV sowie aus Art. 106 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV und verweisen zur Begründung ihrer Ansicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 1.7.2008 zu den Artikeln 82 und 86 EG(EuGH, Große Kammer, Urteil vom 1.7.2008 - C-49/07 -, juris) und eine weitere Entscheidung vom 28.2.2013.(EuGH, Urteil vom 28.2.2013 - C-1/12 -, juris) Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht.

Art. 82 EG verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, soweit diese dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und in Art. 86 EG verpflichten sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem EG Vertrag widersprechenden Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu unter den von den Klägern in Bezug genommenen Randnummern(EuGH, Urteil vom 1.7.2008, a.a.O., Rdnrn. 49 und 51) ausgeführt, ein Mitgliedstaat verstoße gegen die in diesen beiden Bestimmungen niedergelegten Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begehe. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass ein Missbrauch tatsächlich stattfinde. Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsehe, könne nämlich nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt sei. Werde eine juristische Person, die selbst Motorradrennen veranstaltet und kommerziell nutzt, mit der Aufgabe betraut, der zuständigen Behörde gegenüber ihr Einverständnis zu den Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, so laufe dies tatsächlich darauf hinaus, ihr die Befugnis zu verleihen, die Personen zu bestimmen, die solche Wettbewerbe durchführen dürfen, und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Rennen durchgeführt werden, und damit dieser Einrichtung einen eindeutigen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern zu verschaffen. Ein solches Recht könne dazu führen, dass das berechtigte Unternehmen den Zugang der anderen Beteiligten zu dem betreffenden Markt verhindere.

In der zweiten in Bezug genommenen Entscheidung(EuGH, Urteil vom 28.2.2013, a.a.O., Rdnr. 91) heißt es, eine Regelung, die einer juristischen Person die Befugnis einräume, einseitig über im Hinblick auf die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen gestellte Anträge auf Registrierung oder Anerkennung zu entscheiden, ohne diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen oder einer Kontrolle zu unterwerfen, könne dazu führen, dass die mit dieser Befugnis ausgestattete juristische Person den Wettbewerb verfälsche, indem sie die von ihr selbst durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen begünstige.

In diesem Zusammenhang verkennen die Kläger, dass die Bezirks-schornsteinfegermeister keine Befugnis haben, Mitbewerber zu dem Wettbewerb auf dem Schornsteinfegermarkt zuzulassen oder sie von diesem auszuschließen. Sie haben nur zu überprüfen, ob die von Mitbewerbern ausgefüllten Formblätter fristgerecht eingehen und ob hinsichtlich gemeldeter Mängel fristgerecht der Nachweis ihrer Behebung vorgelegt wird. Es obliegt ihnen nicht, die Qualität der Arbeit der tätig gewordenen Mitbewerber fachlich zu überprüfen. Eine solche Befugnis ergibt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - auch nicht aus § 5 Abs. 1 SchfHwG. Denn der Nachweis der Behebung festgestellter und im Formblatt vermerkter Mängel (Sätze 1 und 2) erfolgt ebenfalls im schriftlichen Verfahren, also nicht durch Kontrolle vor Ort, und die Anzeigepflicht des Bezirksschornsteinfegers nach Satz 3 knüpft nicht an dessen eigene Feststellungen zum Fortbestehen von Mängeln, sondern an den nicht fristgerechten Eingang der Bestätigung der Behebung der Mängel an.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Im Übrigen gilt auch hier, dass die Bezirksschornsteinfeger ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterworfen sind und schwerwiegende Sanktionen zu befürchten haben, wenn sie ihre Pflicht zur Neutralität aus § 12 Abs. 1 Satz 1 SchfG bzw. aus § 18 Abs. 1 SchfHwG verletzen. Sie sind damit gerade nicht mit Befugnissen ausgestattet, die ihnen systembedingt die Möglichkeit eines Missbrauchs eröffnen würden.

Inwiefern die Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes schließlich mit den von den Klägern als verletzt bezeichneten Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 56, 106 und 101 Abs. 1 AEUV) kollidieren sollten, erschließt sich nicht. Art. 56 AEUV verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und stellt sich als europarechtlicher Hintergrund der Regelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dar, durch die der Wettbewerb zu Gunsten von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits während der Übergangsphase freigegeben wurde. Art. 106 AEUV entspricht inhaltlich der bereits erörterten Regelung des Art. 86 EG und Art. 101 Abs. 1 AEUV korrespondiert inhaltlich mit Art. 82 EG.

Zu Recht hält der Beklagte den europarechtlichen Bedenken der Kläger entgegen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit der Europäischen Kommission abgeklärt worden ist, dass aus deren Sicht keine Europarechtswidrigkeit zu erkennen ist.(BT-Drs. 16/9237, S. 24 und 22)

2.2. Der auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches erstellte Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 und der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid setzen die einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben rechtsfehlerfrei um. Sie sind weder hinsichtlich der Fristsetzung als solcher, der Dauer der Ausführungsfrist noch wegen deren Lage innerhalb des Kalenderjahres zu beanstanden.

Nach den §§ 17 Abs. 2, 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Grundstückseigentümern fest, welche Schornsteinfegerarbeiten bezüglich Ihres Grundstücks nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat.

In Umsetzung der dortigen Vorgaben hat der Beklagte mit Wirkung für die Geltungsdauer des Feuerstättenbescheids vom 14.7.2010 festgelegt, dass die Kontrolle und gegebenenfalls Reinigung des Schornsteins der Ölheizung der Kläger und die Überprüfung der Abgaswege der Ölheizung – wie durch die jeweils in Bezug genommene Vorschrift der Anlage 1 Nr. 2.6 zu § 1 Abs. 4 KÜO vorgegeben – jeweils einmal im Kalenderjahr vorzunehmen ist und dass die in § 15 Abs. 3 1. BImSchV vorgeschriebene Messung der Ölheizung in dem Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau einmal durchzuführen ist. Dies entspricht den als Rechtsgrundlage in Bezug genommenen Vorschriften und wird auch seitens der Kläger nicht beanstandet.

Die Bestimmung einer Frist von rund sechs Wochen – 1.8. bis 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres – für die Überprüfung des Schornsteins und der Abgaswege der Ölheizung und die im Jahr 2010 vorzunehmende Messung der Ölheizung war und ist rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der Bezirksschornsteinfeger – hier der Beklagte – in dem Feuerstättenbescheid unter anderem fest, innerhalb welchen Zeitraums die durchzuführenden Arbeiten zu erfolgen haben. Aus der Gesetzesbegründung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass hinsichtlich der einzelnen Arbeiten und Kontrollen jeweils Ausführungszeitträume innerhalb des Kalenderjahres zu bestimmen sind.

Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 34) „Der Bescheid dient… der Information der Eigentümer über die durchzuführenden Arbeiten und das Datum, bis zu dem diese durchgeführt sein müssen“. Diese auf ein „Datum“ abstellende Formulierungwürde keinen Sinn machen, wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, den Eigentümern die Entscheidung zu überlassen, wann im Kalenderjahr sie die jeweiligen Arbeiten vornehmen lassen. Es würde dann nämlich ausreichen, wenn im Feuerstättenbescheid festgehalten wäre, ob die jeweiligen Arbeiten einmal oder häufiger im Kalenderjahr auszuführen sind.

In diese Richtung weisen – wie der Beklagte im Einzelnen dargelegt hat – auch andere Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes. So gibt § 4 Abs. 3 Satz 3 vor, dass die ausgefüllten Formblätter innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. In der Gesetzesbegründung ist diesbezüglich die Rede von „dem Ende des in dem Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 genannten Zeitraums“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Ebenso spricht § 5 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG von Mängeln, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind und Satz 3 der Vorschrift davon, dass die Mängelbehebung innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen ist. Hierzu findet sich in der Gesetzesbegründung die Formulierung „nach dem Tag, bis zu dem Schornsteinfegerarbeiten nach der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchgeführt worden sein mussten“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31)

Der Wortlaut und die Begründung der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sprechen damit weitaus eher für ein Bestimmungsrecht des Bezirksschornsteinfegers als gegen ein solches.

Zudem war in der bis zum 31.12.2012 geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO a.F. und ist in der am 13.4.2013 in Kraft getretenen Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 KÜO vorgesehen, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen sind. Die Verwirklichung dieses Ziels lässt sich nicht sicherstellen, wenn man den Eigentümern überlässt, wann sie die Arbeiten im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres ausführen lassen. Denn dann hinge es von einer Vielzahl persönlicher Faktoren – etwa dem Bewusstsein, dass die Arbeiten anstehen, dem unerwarteten Eintritt einer gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Belastungssituation, Bequemlichkeit oder mangelnder Einsicht in die Notwendigkeit der Arbeiten oder dem Bestreben, die notwendigen Ausgaben noch etwas hinauszuschieben – ab, wann die entsprechenden Aufträge vergeben werden. Um derartigem entgegenzuwirken, heißt es in der Neufassung der Vorschrift ausdrücklich, dass der Bezirksschornsteinfeger die Zeitabstände in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen festsetzt.

Angesichts all dessen verwundert es nicht, dass die bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen ganz überwiegend, häufig auch ohne dies überhaupt zu problematisieren(OVG Nordrhein-Westfalen, – Beschlüsse vom 30.11.2009 - 4 B 910/09 -, juris Rdnr. 3, und vom 12.9.2011 - 4 A 2206/10 -, juris Rdnr. 25, und vom 17.9.2013 - 4 E 408/13 -, NVwZ-RR 2013, 1023; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.2.2011 - 8 ME 239/10-, juris Rdnr. 35; VG Aachen, Urteil vom 15.3.2011 - 3 K 761/10 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 25.4.2012 - 7 K 428/11.DA -, juris Rdnr. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.5.2010 - 9 K 2201/09 -, juris Rdnr. 18; VG Würzburg, Urteil vom 23.11.2011 - W 6 K 10.1381 -, juris), davon ausgehen, dass die Festsetzung von datumsmäßig bezeichneten Ausführungszeiträumen im Feuerstättenbescheid rechtmäßig ist.

Anders hat dies – soweit ersichtlich – bisher nur das Verwaltungsgericht München in seinem von den Klägern vorgelegten Urteil(VG München, Urteil vom 5.3.2013 - M 1 K 12.5527 -) gesehen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es, dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 SchfHwG lasse sich eine Befugnis, den genauen Termin zu bestimmen, nicht entnehmen. Die Bezugnahme auf die Kehr- und Überprüfungsordnung und die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung spreche vielmehr für die Maßgeblichkeit der dort vorgegebenen Zeiträume. Zudem sei es Sinn und Zweck der Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts gewesen, den Eigentümern Wahlfreiheit zu gewähren; durch die Festsetzung kurzer Ausführungszeiträume könnten indes die Wahlmöglichkeiten wegen eventueller Kapazitätsengpässe beschränkt werden.

Dass diese Argumentation nicht überzeugt, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013 - 4 B 248/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.) näher dargelegt und inzwischen hat das Verwaltungsgericht München in einem neueren Urteil(VG München, Urteil vom 17.9.2013 - M 1 K 13.1567 -, juris Rdnr. 13) die Frage der Befugnis zur Fristsetzung, die dort nicht entscheidungserheblich war, mit dem Hinweis offengelassen, dass sein Urteil vom 5.3.2013 maßgeblich dadurch mitbestimmt gewesen sei, dass im Entscheidungszeitpunkt vorübergehend – nämlich vom 1.1.2013 bis zum 12.4.2013 – die Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO, die die Durchführung der Kehr- und über Prüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeiträumen anordne, nicht gegolten habe. Unter der Geltung dieser Regelung spreche viel dafür, dass im Feuerstättenbescheid Ausführungszeiträume für die Arbeiten – wie etwa vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalren vertreten werde – festzusetzen seien.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., juris) hat das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5.3.2013 aufgehoben, die gegen den dort verfahrensgegenständlichen Feuerstättenbescheid gerichtete Klage abgewiesen und die Frage, ob der Bezirksschornsteinfegermeister berechtigt ist, Ausführungsfristen vorzugeben, mit überzeugender Begründung bejaht.

Nach alldem besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beklagte zur Setzung von Ausführungsfristen befugt war und ist.

Ob die diesbezüglich im Feuerstättenbescheid getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten in Anwendung des § 39 Abs. 1 SVwVfG der Begründung bedurft hätte(so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013, a.a.O.,Rdnrn. 12 ff., und VG München, Urteil vom 5.3.2013, amtl. Abdr. S. 6 ff.) oder eine Begründung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG entbehrlich ist, kann fallbezogen dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Begründungsmangel mit Blick auf die im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegten Ermessenserwägungen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SVwVfG geheilt wäre. Nicht anders sieht dies der Senat.

Die konkrete Fristsetzung auf eine Sechswochenfrist in der Zeit vom 1.8. bis zum 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres ist - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls ausgeführt hat - nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fristdauer als auch hinsichtlich deren Lage innerhalb des Kalenderjahres und des Zusammentreffens beider vom Kläger beanstandeter Festsetzungen.

Bezüglich der Dauer der Frist hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Einwand der Kläger, ihnen sei bekannt geworden, dass er gegenüber anderen Eigentümern Fristen von drei Monaten eingeräumt habe, ausgeführt, die Dauer der Frist hänge immer von den konkreten Umständen, insbesondere davon ab, in welchem Turnus die Arbeiten nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen seien. Daher könne es im Einzelfall durchaus ermessensgerecht sein, einen längeren Zeitraum vorzugeben. Dies bedeute aber nicht, dass der von ihm für die bei den Klägern durchzuführenden Arbeiten festgelegte Zeitraum von sechs Wochen zu kurz bemessen sei. Die in Bezug genommenen Entscheidungen verschiedener Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte bestätigen diesen Befund. Die dort jeweils verfahrensgegenständlichen Fristsetzungen differieren nach Art und vorgeschriebener Häufigkeit der einzelnen Arbeiten und bewegen sich zwischen zwei Wochen und drei Monaten, wobei auch die kurzen Fristen von zwei Wochen oder einem Monat unter Ermessensgesichtspunkten nicht beanstandet worden sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., Rdnr. 40) hat in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung ausgeführt, aus systematischen Gründen dürfe die Durchführungsfrist einerseits nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen, andererseits dürfe sie auch nicht den in der Kehr- und Überprüfungsordnung als Obergrenze gesetzten Turnus ausschöpfen. Dem ist zuzustimmen. Dass der Beklagte die gesetzte Frist gemessen hieran zu kurz festgelegt haben könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist fallbezogen angesichts der Verschiedenheit der in Betracht kommenden Schornsteinfegerarbeiten und der hierbei zu beachtenden Anforderungen nicht ansatzweise schlüssig dargetan, dass die Festsetzungspraxis des Beklagten mit Blick auf den im Rahmen der Ermessenserwägungen zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz problematisch sein könnte.

Ebenso wenig begegnet die Fristsetzung in Bezug auf ihre Lage innerhalb des Kalenderjahres unter Ermessensgesichtspunkten Bedenken. Insoweit belegt zunächst die Argumentation im Widerspruchsbescheid, dass dem Beklagten wenig Spielraum eröffnet war. Der Bescheid erging Mitte Juli und es war sicherzustellen, dass die im laufenden Kalenderjahr noch anstehenden Arbeiten auch bei ungünstiger Entwicklung noch vor dessen Ablauf durchgeführt werden können. Die hieran zu messende Entscheidung, den Ausführungszeitraum 1.8. bis 15.9. zu wählen und zur Gewährleistung gleichbleibender Zeitabstände für die Folgejahre fortzuschreiben, ist auch mit Blick auf das teilweise Zusammentreffen mit der Ferienzeit im Sommer nicht ermessenswidrig. Die Kläger können dem nicht als grundsätzlich zu berücksichtigenden Belang entgegengehalten, der vorgegebene Ausführungszeitraum könne für den Fall, dass sie eine längere Reise planten, Probleme aufwerfen. Denn längere Reisen können zu jeder Jahreszeit stattfinden und der Bezirksschornsteinfegermeister kann diesbezügliche Pläne der Grundstückeigentümer ebenso wenig vorhersehen wie er ausschließen kann, dass im vorgesehenen Ausführungszeitraum unerwartet gesundheitliche Beeinträchtigungen der Grundstückseigentümer auftreten können. Im Fall einer konkret auftretenden Kollision bedarf es hinsichtlich des betroffenen Kalenderjahres einer entsprechenden jahresbezogenen Abstimmung mit dem Beklagten. Ebensowenig liegt nahe, dass es sich in der Ferienzeit als unzumutbare Schwierigkeit erweisen könnte, einen verfügbaren Anbieter zu finden. Sechswöchige Betriebsferien dürften durchaus unüblich sein und die zeitliche Absprache mit dem ausgewählten Anbieter kann schon im Vorfeld des Ausführungszeitraums für diesen erfolgen.

Nicht nachvollziehbar ist die klägerseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu § 227 Abs. 3 ZPO gezogene Parallele. Diese nicht für Terminsbestimmungen, sondern nur für Verlegungsanträge bezüglich Gerichtsterminen in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. geltende zivilprozessuale und ihrerseits mit zahlreichen Ausnahmen behaftete Vorschrift beinhaltet keinen allgemeinen in allen Verfahrensordnungen wiederzufindenden prozessrechtlichen Grundsatz. Umso weniger ist erkennbar, aus welchen Gründen der Bezirksschornsteinfegermeister gehalten sein sollte, den Gedanken der Vorschrift im Rahmen seines Ermessens bei der Festlegung von Ausführungsfristen – also dem Pendant zur Terminierung - durchschlagen zu lassen.

Nach allem unterliegt die Berufung der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwirt wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Kläger führen ihr ursprüngliches Anfechtungsbegehren im Wege einer zulässigen Klageänderung als Fortsetzungsfeststellungsklage fort, nachdem sich der angefochtene Feuerstättenbescheid erledigt hat.

Seit Januar 2013 regelt ein neuer Feuerstättenbescheid, welche Schornsteinfegerarbeiten die Kläger innerhalb welchen Zeitraums zu veranlassen haben.

Nach den §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 und 10 Abs. 1 SchfHwG führt der Bezirksschornsteinfegermeister zweimal während des Zeitraums seiner auf sieben Jahre angelegten Bestellung für seinen Bezirk, also etwa alle dreieinhalb Jahre, in jedem Anwesen eine Feuerstättenschau durch und erlässt einen Feuerstättenbescheid, der für die Zeit bis zur nächsten Feuerstättenschau festlegt, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Damit ist kraft Gesetzes vorgegeben, dass der Geltungsanspruch eines Feuerstättenbescheids endet, sobald der im Gesetz vorgesehene neue Bescheid ergeht, der die Festsetzungen für die Zukunft trifft und den bisherigen Bescheid ersetzt.

Diesbezüglich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt, dass er im Januar 2013 einen neuen Feuerstättenbescheid für das Anwesen der Kläger erlassen hat, der seither regele, welche Arbeiten wann zur Ausführung anstehen. Das auf den Widerspruch der Kläger gegen den neuen Feuerstättenbescheid eingeleitete Widerspruchsverfahren ruhe mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren. Die Kläger haben dies bestätigt.

Angesichts dessen steht nicht nur der Eintritt eines erledigenden Ereignisses fest, sondern auch, dass den Klägern das zur Weiterverfolgung ihres ursprünglichen Anfechtungsbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zuzuerkennen ist. Der Zeitraum bis zum Erlass des neuen Feuerstättenbescheids war zu kurz, um eine abschließende gerichtliche Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des bisherigen Bescheids herbeizuführen.

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger leitet sich unter diesen Gegebenheiten daraus her, dass die für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids geltend gemachten Gründe auch die Rechtswidrigkeit des diesen ersetzenden - seinerseits angefochtenen - Bescheids zur Folge hätten. Die Kläger haben mit Blick auf das ruhende Widerspruchsverfahren ein berechtigtes Interesse daran, dass gerichtlich geklärt wird, ob die einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes rechtswirksam sind und dem Beklagten die Befugnis zu den getroffenen Festsetzungen verleihen, bejahendenfalls, ob dieser die zu beachtenden Vorgaben rechts- und ermessensfehlerfrei umgesetzt hat.

2. Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 als rechtmäßig erachtet. Die gegen ihn gerichtete Klage bleibt auch unter Berücksichtigung der sachdienlichen Umstellung des Klageantrags im Berufungsverfahren ohne Erfolg.

Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 14.7.2010 war rechtmäßig. Er fand in den §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG eine wirksame verfassungs- und europarechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage. Der Beklagte hat diese Vorschriften und die übrigen einschlägigen Vorgaben des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung bei Erlass des Bescheids rechts- und ermessensfehlerfrei angewendet.

2.1. Die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sind formell und materiell verfassungsmäßig sowie europarechtskonform.

Der Senat geht davon aus, dass die Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids aufgrund des Zulassungsbeschlusses vom 8.5.2013 und der die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage einbeziehenden Berufungsbegründung der Kläger im Berufungsverfahren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - insbesondere auch hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der zur Anwendung gelangten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes - zu überprüfen ist, und hält insoweit an seiner gegenteiligen Annahme im Zulassungsbeschluss nicht fest.

Soweit der Senat sich im Rahmen des Zulassungsbeschlusses inhaltlich mit den verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger auseinandergesetzt hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die dem Feuerstättenbescheid zugrunde liegenden Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes weder in formell- noch in materiell-verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, besteht nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung zu einer geänderten Beurteilung. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken haben sich im Berufungsverfahren nicht aufgetan.

Zur Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes hat der Senat im Zulas-sungsbeschluss - unter Inbezugnahme eines sich mit der formellen Verfassungsmäßigkeit des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes auseinandersetzenden Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs(BayVGH, Beschluss vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, juris Rdnrn. 31 f.) - ausgeführt, dass dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlass der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG im hier maßgeblichen Zeitraum vor dem vollumfänglichen Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes am 1.1.2013 jedenfalls nach den Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 125 a Abs. 2 Satz 1 GG und der letztgenannte Vorschrift konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugestanden hat.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013 - 1 A 12/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.)

Nach vertiefter Prüfung im Berufungsverfahren hält der Senat daran fest, dass der Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft“ das Schornsteinfegerrecht in seiner Gesamtheit, also insbesondere auch hinsichtlich der dem Brand- und Anlagenschutz dienenden Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, umfasst.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30.4.1952(BVerfG, Beschluss vom 30.4.1952 - 1 BvR 14/52, 25/52 und 167/52 -, juris Rdnrn. 24 ff.), der sich eingehend mit der Reichweite dieses Kompetenztitels befasst, so gesehen und in seinen Nichtannahmebeschlüssen vom 4.2.2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 - und - 1 BvR 2918/09 -, juris Rdnrn. 20 bzw. 13) zur Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes nicht ansatzweise in Frage gestellt. Die Frage, ob insoweit auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG als kompetenzbegründend in Betracht zu ziehen ist(so BayVGH, Urteil vom 30.1.2014 - 22 B 13.1709 -, juris Rdnrn. 26 ff.), stellt sich daher nicht.

Die Einwände der Kläger, der Anlagen- und Brandschutz falle in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, die neuen Vorschriften betreffend den Feuerstättenbescheid hätten ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt und die 1952 vom Bundesverfassungsgericht noch angenommene Verschmelzung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei durch die Neuregelung aufgehoben worden, verfangen nicht.

Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561-1564/12, juris) erneut bekräftigt, dass der Begriff des Rechts der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG weit zu verstehen ist. Es ging um die Konkurrenz zur Kulturhoheit der Länder und das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die weitreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht schon dann entfällt, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung werde grundsätzlich der Kompetenzbereich der Länder durch die Reichweite der Bundeskompetenz bestimmt, nicht umgekehrt. Aus der Kulturhoheit der Länder folge nicht, dass die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes Einwirkungen auf den Kulturbereich und eine Berücksichtigung kultureller Belange von vornherein nicht ermöglichten. Die Kulturhoheit der Länder könne daher nicht als eine Grenze der Bundeskompetenz in dem Sinne verstanden werden, dass der Bund bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz kulturelle Aspekte unberücksichtigt zu lassen hätte und durch sie nicht motiviert sein dürfte.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnrn. 101 ff.) Nicht anders ist dies in Bezug auf das vorliegend in Rede stehende Verhältnis der Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zur Zuständigkeit der Länder für das Polizei- und Sicherheitsrecht zu sehen.

Hinzu tritt mit Gewicht, dass die von den Klägern beanstandete Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes durch Einführung des Feuerstättenbescheids ihre Motivation nicht in einer Veränderung oder Verbesserung der Anlagensicherheit oder des Brandschutzes findet, sondern in dem Ziel, die nach Europarecht zu gewährleistende Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch im Schornsteinfegergewerbe sicherzustellen und die Voraussetzungen für die Ermöglichung freien Wettbewerbs auch in diesem Handwerk zu schaffen.(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20) Zu diesem Zweck wurde das bisherige Kehrmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister weitgehend aufgehoben und für alle Kontroll- und Messtätigkeiten mit Ausnahme der Feuerstättenschau – stufenweise – der freie Wettbewerb zugelassen und den Grundstückseigentümern das Recht zuerkannt, einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister zu beauftragen. Für den Fall, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, wurde ihnen die Pflicht auferlegt, die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten zu veranlassen. Um sich nicht vollständig einer staatlichen Überwachung der regelmäßigen Erfüllung der als solchen fortbestehenden Reinigungs- und Kontrollpflichten bzgl. der Feuerungsanlagen zu begeben, wurde der Feuerstättenbescheid eingeführt. Durch ihn und das sogenannte Formblattverfahren wird die bisherige staatliche Kontrolle auf ein – vom Gesetzgeber – als unverzichtbar erachtetes Mindestmaß zurückgeführt. Die Neuregelungen dienen nach alldem zwar auch der Aufrechterhaltung der Anlagen- und Brandsicherheit, dienen daneben aber ganz maßgeblich gewerberechtlichen Zielen. Denn sie schaffen die Rahmenbedingungen für die Einführung der Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerwesen.

Daher kann weder die Rede davon sein, dass die neu eingeführten Normen zum Erlass eines Feuerstättenbescheids – so die Kläger – einen ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt hätten, noch davon, dass Gegenstand des § 14 Abs. 2 SchfHwG die Trennung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei, da die Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung von Schornsteinfegerarbeiten von der Durchführung derselben abstrahiert werde, und dies zur Folge habe, dass die vom Bundesverfassungsgericht 1952 angenommene Verschmelzung dieser Regelungsbereiche aufgehoben worden sei. Die Verschmelzung von Gefahrenabwehr- und Gewerberecht ist vielmehr beibehalten worden. So ist der staatliche Kontrollmechanismus bezüglich der Anlagensicherheit und des Brandschutzes zwar bürger- und wettbewerbsfreundlicher ausgestaltet, aber im Kern aufrecht erhalten worden und es ist wie unter der Geltung des alten Rechts ein effektiver vorbeugender Anlagen- und Brandschutz durch das Schornsteinfegergewerbe gewährleistet.

Art. 72 Abs. 2 GG gibt ebenfalls keine Veranlassung zu durchgreifenden Zweifeln daran, dass die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheids sind, vom Bundesgesetzgeber erlassen werden durften. Nach der seit dem 15.11.1994 geltenden Fassung der Vorschrift (n.F.) hat der Bund das Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinen beiden Beschlüssen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O., Rdnrn. 20 bzw. 13) mit Blick darauf, dass der Schornsteinfeger ein Gewerbe ausübt, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bilde und damit keine länderüberschreitenden Aufgaben im bundesweiten Infrastrukturen zum Gegenstand habe, vor dem Hintergrund der dort relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes Zweifel daran angemeldet, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung erfüllt sein könnte, ist dieser Frage aber mangels ausreichenden Tatsachenvortrags nicht weiter nachgegangen.

Auch vorliegend sind Tatsachen, die die Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. - entgegen der in der Gesetzesbegründung festgehaltenen Einschätzung des Bundesgesetzgebers ernstlich in Frage stellen könnten - in Bezug auf die Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheid sind, weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzen ist. Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu, wobei die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist und die verfassungsrechtliche Beurteilung von der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit der Einschätzung des Gesetzgebers abhängt.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115)

Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 24) zu dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, die bundeseinheitliche Regelung sei zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Bei unterschiedlichen oder in Teilbereichen unterbleibenden landesrechtlichen Regelungen bestünde die Gefahr, dass ein gleichmäßiges hohes Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes nicht gewährleistet wäre. Diesen überragend wichtigen Allgemeininteressen müsse zumindest dadurch Rechnung getragen werden, dass der Bund einen „Sicherheitsrahmen“ vorgibt. Hierdurch werde ein abweichendes Schutzniveau in einzelnen Ländern vermieden. Unterschiedliche oder fehlende Regelungen in den genannten Bereichen würden zu einer Rechtszersplitterung führen, die weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden könne. Es liege daher im gesamtstaatlichen Interesse, die wichtigsten Bestimmungen des Schornsteinfegerwesens bundesgesetzlich zu regeln. Hinsichtlich der Bestimmungen, die keine bundeseinheitliche Regelung erforderten, seien Öffnungsklauseln zu Gunsten der Länder vorgesehen.

Diese Einschätzung des Gesetzgebers stellt Aspekte der Feuersicherheit und des Umweltschutzes in den Mittelpunkt der Erwägungen zur Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung. Der Bundesgesetzgeber sieht in einem gleichmäßig hohen Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes überragend wichtige Allgemeininteressen. Zu deren Gewährleistung hält er es für im gesamtstaatlichen Interesse liegend, einen bundeseinheitlichen Sicherheitsrahmen vorzugeben.

Zumindest im vorliegend relevanten Zusammenhang, in dem es um die formelle Verfassungsmäßigkeit der die Pflichten der Eigentümer und der den Feuerstättenbescheid regelnden Vorschriften der §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG geht und damit der in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Sicherheitsrahmen in Gestalt des Feuerstättenbescheids und der diesen ergänzenden sogenannten Formblattkontrolle in Rede steht, hält diese Einschätzung des Bundesgesetzgebers einer Überprüfung unter Anlegung des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kriteriums der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115) uneingeschränkt Stand. Nur hierüber hat der Senat im verfahrensgegenständlichen Rahmen zu entscheiden und es kann dahinstehen, ob es Regelungsbereiche des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes – etwa diejenigen, die Gegenstand der beiden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen waren – geben mag, zu deren Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. die Gesetzesbegründung weniger an objektiver Rechtfertigung hergibt.

Käme man indes anders als der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben ist, so hieße dies zunächst nur, dass sich die Frage stellen würde, ob der Bundesgesetzgeber befugt war, das auf der Grundlage des § 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltende Schornsteinfegerrecht durch Inkraftsetzen des im entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Übergangsrechts zu ändern. Diese Frage hat der Senat in seinem Zulassungsbeschluss eingehend geprüft und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die insoweit anerkannte Änderungskompetenz des Bundesgesetzgebers eng auszulegen ist, bejaht.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 8 ff. m.w.N.) Das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Zwar sind die Ausstellung des Feuerstättenbescheids und die den Eigentümern auf dessen Grundlage eröffnete Möglichkeit, selbst innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten durch einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister durchführen zu lassen, etwas Neues im Schornsteinfegerrecht. Diese Neuerungen ändern aber nichts am unverändert fortbestehenden Kern der Eigentümerpflichten, die vorgeschriebenen Arbeiten und Kontrollen in bestimmten regelmäßigen Abständen – durch wen auch immer – zu dulden. Die Grundstückseigentümer sind auch keineswegs gezwungen, von den neuen Möglichkeiten, die ihnen lediglich eine Option bieten, Gebrauch zu machen. Ihnen werden mit dem Ziel einer gewerberechtlichen Liberalisierung bei unverändert fortbestehenden Vorgaben zur fachlichen Ausgestaltung des Anlagen- und Brandschutzes Alternativen zu dem bisher allein zulässigen Tätigwerden des Bezirksschornsteinfegermeisters und seiner Mitarbeiter angeboten, die sie wahrnehmen können, aber nicht wahrnehmen müssen.

Durchgreifende materiell-rechtliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 GG bestehen ebenfalls nicht. Auch hiermit hat sich der Senat bereits im Rahmen des Zulassungsbeschlusses befasst.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 22 ff. m.w.N.) Das Berufungsvorbringen der Kläger, die ihre gegenteilige Rechtsansicht erneut bekräftigen, gibt keine Veranlassung, die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit anders als bisher zu beurteilen.

Die Kläger sehen insbesondere nach wie vor einen Interessenkonflikt zwischen der Stellung der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehene und als Anbieter von Schornsteinfegerleistungen auf dem freigegebenen Markt, der zur Unverhältnismäßigkeit der Neuregelung führe und die demokratische Legitimation des Beleihungsaktes entfallen lasse, und stellen in Abrede, dass die Bezirksschornsteinfeger durch die Neuregelung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt werden und ihnen daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein gewisser Schutz zu gewährleisten war.

Der erstgenannte Einwand übersieht, dass die Bezirksschornsteinfegermeister nicht frei schalten und walten können, wie es ihnen beliebt, sondern ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterliegen. Dies war bis zum 31.12.2012 in den §§ 12 (Allgemeine Berufspflicht), 26 (Aufsichtsbehörde), 27 (Aufsichtsmaßnahmen) und 28 (einstweilige Untersagung der Berufsausübung) SchfG geregelt. Seit dem 1.1.2013 gelten die §§ 18 (Berufspflichten), 21 (Aufsicht) und 12 (Aufhebung der Bestellung) SchfHwG. Damit war in der Übergangsphase und ist auch heute effektiv Vorsorge gegen die von den Klägern befürchtete wettbewerbsverzerrende Ausnutzung der Stellung als Beliehene getroffen. Allein die Möglichkeit, dass ein Bezirksschornsteinfegermeister versuchen könnte, sich trotz der staatlichen Aufsicht und der vorgesehenen zum Teil gravierenden Sanktionen unter Verletzung seiner Berufspflichten Vorteile im Wettbewerb mit den freien Anbietern zu verschaffen, vermag die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Regelungen nicht zu rechtfertigen und bleibt auch ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beleihung. Dass Verstöße gegen gesetzliche Pflichten im Einzelfall vorkommen können, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des Systems aus Pflichten, Überwachung und Sanktionen und hat auch nicht zur Folge, dass diejenigen Grundrechtsträger, die von eventuellen Pflichtverletzungen in irgendeiner Weise betroffen sein könnten, geltend machen könnten, die gesetzliche Konzeption als solche sei unverhältnismäßig und verletze sie in Grundrechten. Ebensowenig hat die nicht ausschließbare Möglichkeit pflichtwidrigen Handelns eines Einzelnen zur Folge, dass die Übertragung bestimmter hoheitlicher Aufgaben an Angehörige des Berufsstandes der Schornsteinfeger im Wege der Beleihung von vornherein als nicht legitim angesehen werden müsste.

Die weitere Annahme der Kläger, die Bezirksschornsteinfeger würden durch die Neuregelung nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt, weswegen es eines sie begünstigenden - das Wahlrecht der Eigentümer nur beschränkt gewährleistenden - Übergangsrechts nicht bedurft hätte, bedarf keiner vertieften Erörterung. In der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20 f.) wird immer wieder deutlich, dass der Gesetzgeber sich - völlig zu Recht - bewusst war, dass die neuen Regelungen berufsrelevante Beeinträchtigungen für die Bezirksschornsteinfegermeister zur Folge haben werden, und deshalb bemüht war, diese Beeinträchtigungen so zu minimieren, dass sie nicht mit Grundrechtsverletzungen einhergehen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinen beiden Entscheidungen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O.) jeweils bezogen auf die dort konkret in Rede stehenden Vorschriften eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches des Art. 12 GG bejaht, eine Verletzung dieses Grundrechts aber im Ergebnis unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen verneint.

Bestehen nach alldem an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes keine durchgreifenden Zweifel, so unterliegt auch die Kehr- und Überprüfungsordnung keinen kompetenzrechtlichen Bedenken. Die ursprünglich mit Blick auf Art. 80 GG angeführten Bedenken der Kläger wurden im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt und vermochten ohnehin einen fundierten Angriffspunkt nicht aufzuzeigen.

Eine mangelnde Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes mit europarechtlichen Vorgaben ist weder schlüssig dargetan noch sonst erkennbar.

Die Kläger meinen, die Beleihung des Bezirksschornsteinfegers mit hoheitlichen Aufgaben verstoße wegen fehlender Trennung von seinem privatwirtschaftlichen Interesse, selbst Schornsteinfegerarbeiten anzubieten, gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV sowie aus Art. 106 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV und verweisen zur Begründung ihrer Ansicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 1.7.2008 zu den Artikeln 82 und 86 EG(EuGH, Große Kammer, Urteil vom 1.7.2008 - C-49/07 -, juris) und eine weitere Entscheidung vom 28.2.2013.(EuGH, Urteil vom 28.2.2013 - C-1/12 -, juris) Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht.

Art. 82 EG verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, soweit diese dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und in Art. 86 EG verpflichten sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem EG Vertrag widersprechenden Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu unter den von den Klägern in Bezug genommenen Randnummern(EuGH, Urteil vom 1.7.2008, a.a.O., Rdnrn. 49 und 51) ausgeführt, ein Mitgliedstaat verstoße gegen die in diesen beiden Bestimmungen niedergelegten Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begehe. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass ein Missbrauch tatsächlich stattfinde. Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsehe, könne nämlich nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt sei. Werde eine juristische Person, die selbst Motorradrennen veranstaltet und kommerziell nutzt, mit der Aufgabe betraut, der zuständigen Behörde gegenüber ihr Einverständnis zu den Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, so laufe dies tatsächlich darauf hinaus, ihr die Befugnis zu verleihen, die Personen zu bestimmen, die solche Wettbewerbe durchführen dürfen, und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Rennen durchgeführt werden, und damit dieser Einrichtung einen eindeutigen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern zu verschaffen. Ein solches Recht könne dazu führen, dass das berechtigte Unternehmen den Zugang der anderen Beteiligten zu dem betreffenden Markt verhindere.

In der zweiten in Bezug genommenen Entscheidung(EuGH, Urteil vom 28.2.2013, a.a.O., Rdnr. 91) heißt es, eine Regelung, die einer juristischen Person die Befugnis einräume, einseitig über im Hinblick auf die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen gestellte Anträge auf Registrierung oder Anerkennung zu entscheiden, ohne diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen oder einer Kontrolle zu unterwerfen, könne dazu führen, dass die mit dieser Befugnis ausgestattete juristische Person den Wettbewerb verfälsche, indem sie die von ihr selbst durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen begünstige.

In diesem Zusammenhang verkennen die Kläger, dass die Bezirks-schornsteinfegermeister keine Befugnis haben, Mitbewerber zu dem Wettbewerb auf dem Schornsteinfegermarkt zuzulassen oder sie von diesem auszuschließen. Sie haben nur zu überprüfen, ob die von Mitbewerbern ausgefüllten Formblätter fristgerecht eingehen und ob hinsichtlich gemeldeter Mängel fristgerecht der Nachweis ihrer Behebung vorgelegt wird. Es obliegt ihnen nicht, die Qualität der Arbeit der tätig gewordenen Mitbewerber fachlich zu überprüfen. Eine solche Befugnis ergibt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - auch nicht aus § 5 Abs. 1 SchfHwG. Denn der Nachweis der Behebung festgestellter und im Formblatt vermerkter Mängel (Sätze 1 und 2) erfolgt ebenfalls im schriftlichen Verfahren, also nicht durch Kontrolle vor Ort, und die Anzeigepflicht des Bezirksschornsteinfegers nach Satz 3 knüpft nicht an dessen eigene Feststellungen zum Fortbestehen von Mängeln, sondern an den nicht fristgerechten Eingang der Bestätigung der Behebung der Mängel an.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Im Übrigen gilt auch hier, dass die Bezirksschornsteinfeger ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterworfen sind und schwerwiegende Sanktionen zu befürchten haben, wenn sie ihre Pflicht zur Neutralität aus § 12 Abs. 1 Satz 1 SchfG bzw. aus § 18 Abs. 1 SchfHwG verletzen. Sie sind damit gerade nicht mit Befugnissen ausgestattet, die ihnen systembedingt die Möglichkeit eines Missbrauchs eröffnen würden.

Inwiefern die Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes schließlich mit den von den Klägern als verletzt bezeichneten Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 56, 106 und 101 Abs. 1 AEUV) kollidieren sollten, erschließt sich nicht. Art. 56 AEUV verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und stellt sich als europarechtlicher Hintergrund der Regelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dar, durch die der Wettbewerb zu Gunsten von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits während der Übergangsphase freigegeben wurde. Art. 106 AEUV entspricht inhaltlich der bereits erörterten Regelung des Art. 86 EG und Art. 101 Abs. 1 AEUV korrespondiert inhaltlich mit Art. 82 EG.

Zu Recht hält der Beklagte den europarechtlichen Bedenken der Kläger entgegen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit der Europäischen Kommission abgeklärt worden ist, dass aus deren Sicht keine Europarechtswidrigkeit zu erkennen ist.(BT-Drs. 16/9237, S. 24 und 22)

2.2. Der auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches erstellte Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 und der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid setzen die einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben rechtsfehlerfrei um. Sie sind weder hinsichtlich der Fristsetzung als solcher, der Dauer der Ausführungsfrist noch wegen deren Lage innerhalb des Kalenderjahres zu beanstanden.

Nach den §§ 17 Abs. 2, 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Grundstückseigentümern fest, welche Schornsteinfegerarbeiten bezüglich Ihres Grundstücks nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat.

In Umsetzung der dortigen Vorgaben hat der Beklagte mit Wirkung für die Geltungsdauer des Feuerstättenbescheids vom 14.7.2010 festgelegt, dass die Kontrolle und gegebenenfalls Reinigung des Schornsteins der Ölheizung der Kläger und die Überprüfung der Abgaswege der Ölheizung – wie durch die jeweils in Bezug genommene Vorschrift der Anlage 1 Nr. 2.6 zu § 1 Abs. 4 KÜO vorgegeben – jeweils einmal im Kalenderjahr vorzunehmen ist und dass die in § 15 Abs. 3 1. BImSchV vorgeschriebene Messung der Ölheizung in dem Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau einmal durchzuführen ist. Dies entspricht den als Rechtsgrundlage in Bezug genommenen Vorschriften und wird auch seitens der Kläger nicht beanstandet.

Die Bestimmung einer Frist von rund sechs Wochen – 1.8. bis 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres – für die Überprüfung des Schornsteins und der Abgaswege der Ölheizung und die im Jahr 2010 vorzunehmende Messung der Ölheizung war und ist rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der Bezirksschornsteinfeger – hier der Beklagte – in dem Feuerstättenbescheid unter anderem fest, innerhalb welchen Zeitraums die durchzuführenden Arbeiten zu erfolgen haben. Aus der Gesetzesbegründung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass hinsichtlich der einzelnen Arbeiten und Kontrollen jeweils Ausführungszeitträume innerhalb des Kalenderjahres zu bestimmen sind.

Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 34) „Der Bescheid dient… der Information der Eigentümer über die durchzuführenden Arbeiten und das Datum, bis zu dem diese durchgeführt sein müssen“. Diese auf ein „Datum“ abstellende Formulierungwürde keinen Sinn machen, wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, den Eigentümern die Entscheidung zu überlassen, wann im Kalenderjahr sie die jeweiligen Arbeiten vornehmen lassen. Es würde dann nämlich ausreichen, wenn im Feuerstättenbescheid festgehalten wäre, ob die jeweiligen Arbeiten einmal oder häufiger im Kalenderjahr auszuführen sind.

In diese Richtung weisen – wie der Beklagte im Einzelnen dargelegt hat – auch andere Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes. So gibt § 4 Abs. 3 Satz 3 vor, dass die ausgefüllten Formblätter innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. In der Gesetzesbegründung ist diesbezüglich die Rede von „dem Ende des in dem Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 genannten Zeitraums“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Ebenso spricht § 5 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG von Mängeln, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind und Satz 3 der Vorschrift davon, dass die Mängelbehebung innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen ist. Hierzu findet sich in der Gesetzesbegründung die Formulierung „nach dem Tag, bis zu dem Schornsteinfegerarbeiten nach der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchgeführt worden sein mussten“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31)

Der Wortlaut und die Begründung der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sprechen damit weitaus eher für ein Bestimmungsrecht des Bezirksschornsteinfegers als gegen ein solches.

Zudem war in der bis zum 31.12.2012 geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO a.F. und ist in der am 13.4.2013 in Kraft getretenen Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 KÜO vorgesehen, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen sind. Die Verwirklichung dieses Ziels lässt sich nicht sicherstellen, wenn man den Eigentümern überlässt, wann sie die Arbeiten im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres ausführen lassen. Denn dann hinge es von einer Vielzahl persönlicher Faktoren – etwa dem Bewusstsein, dass die Arbeiten anstehen, dem unerwarteten Eintritt einer gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Belastungssituation, Bequemlichkeit oder mangelnder Einsicht in die Notwendigkeit der Arbeiten oder dem Bestreben, die notwendigen Ausgaben noch etwas hinauszuschieben – ab, wann die entsprechenden Aufträge vergeben werden. Um derartigem entgegenzuwirken, heißt es in der Neufassung der Vorschrift ausdrücklich, dass der Bezirksschornsteinfeger die Zeitabstände in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen festsetzt.

Angesichts all dessen verwundert es nicht, dass die bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen ganz überwiegend, häufig auch ohne dies überhaupt zu problematisieren(OVG Nordrhein-Westfalen, – Beschlüsse vom 30.11.2009 - 4 B 910/09 -, juris Rdnr. 3, und vom 12.9.2011 - 4 A 2206/10 -, juris Rdnr. 25, und vom 17.9.2013 - 4 E 408/13 -, NVwZ-RR 2013, 1023; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.2.2011 - 8 ME 239/10-, juris Rdnr. 35; VG Aachen, Urteil vom 15.3.2011 - 3 K 761/10 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 25.4.2012 - 7 K 428/11.DA -, juris Rdnr. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.5.2010 - 9 K 2201/09 -, juris Rdnr. 18; VG Würzburg, Urteil vom 23.11.2011 - W 6 K 10.1381 -, juris), davon ausgehen, dass die Festsetzung von datumsmäßig bezeichneten Ausführungszeiträumen im Feuerstättenbescheid rechtmäßig ist.

Anders hat dies – soweit ersichtlich – bisher nur das Verwaltungsgericht München in seinem von den Klägern vorgelegten Urteil(VG München, Urteil vom 5.3.2013 - M 1 K 12.5527 -) gesehen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es, dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 SchfHwG lasse sich eine Befugnis, den genauen Termin zu bestimmen, nicht entnehmen. Die Bezugnahme auf die Kehr- und Überprüfungsordnung und die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung spreche vielmehr für die Maßgeblichkeit der dort vorgegebenen Zeiträume. Zudem sei es Sinn und Zweck der Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts gewesen, den Eigentümern Wahlfreiheit zu gewähren; durch die Festsetzung kurzer Ausführungszeiträume könnten indes die Wahlmöglichkeiten wegen eventueller Kapazitätsengpässe beschränkt werden.

Dass diese Argumentation nicht überzeugt, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013 - 4 B 248/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.) näher dargelegt und inzwischen hat das Verwaltungsgericht München in einem neueren Urteil(VG München, Urteil vom 17.9.2013 - M 1 K 13.1567 -, juris Rdnr. 13) die Frage der Befugnis zur Fristsetzung, die dort nicht entscheidungserheblich war, mit dem Hinweis offengelassen, dass sein Urteil vom 5.3.2013 maßgeblich dadurch mitbestimmt gewesen sei, dass im Entscheidungszeitpunkt vorübergehend – nämlich vom 1.1.2013 bis zum 12.4.2013 – die Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO, die die Durchführung der Kehr- und über Prüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeiträumen anordne, nicht gegolten habe. Unter der Geltung dieser Regelung spreche viel dafür, dass im Feuerstättenbescheid Ausführungszeiträume für die Arbeiten – wie etwa vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalren vertreten werde – festzusetzen seien.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., juris) hat das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5.3.2013 aufgehoben, die gegen den dort verfahrensgegenständlichen Feuerstättenbescheid gerichtete Klage abgewiesen und die Frage, ob der Bezirksschornsteinfegermeister berechtigt ist, Ausführungsfristen vorzugeben, mit überzeugender Begründung bejaht.

Nach alldem besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beklagte zur Setzung von Ausführungsfristen befugt war und ist.

Ob die diesbezüglich im Feuerstättenbescheid getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten in Anwendung des § 39 Abs. 1 SVwVfG der Begründung bedurft hätte(so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013, a.a.O.,Rdnrn. 12 ff., und VG München, Urteil vom 5.3.2013, amtl. Abdr. S. 6 ff.) oder eine Begründung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG entbehrlich ist, kann fallbezogen dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Begründungsmangel mit Blick auf die im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegten Ermessenserwägungen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SVwVfG geheilt wäre. Nicht anders sieht dies der Senat.

Die konkrete Fristsetzung auf eine Sechswochenfrist in der Zeit vom 1.8. bis zum 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres ist - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls ausgeführt hat - nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fristdauer als auch hinsichtlich deren Lage innerhalb des Kalenderjahres und des Zusammentreffens beider vom Kläger beanstandeter Festsetzungen.

Bezüglich der Dauer der Frist hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Einwand der Kläger, ihnen sei bekannt geworden, dass er gegenüber anderen Eigentümern Fristen von drei Monaten eingeräumt habe, ausgeführt, die Dauer der Frist hänge immer von den konkreten Umständen, insbesondere davon ab, in welchem Turnus die Arbeiten nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen seien. Daher könne es im Einzelfall durchaus ermessensgerecht sein, einen längeren Zeitraum vorzugeben. Dies bedeute aber nicht, dass der von ihm für die bei den Klägern durchzuführenden Arbeiten festgelegte Zeitraum von sechs Wochen zu kurz bemessen sei. Die in Bezug genommenen Entscheidungen verschiedener Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte bestätigen diesen Befund. Die dort jeweils verfahrensgegenständlichen Fristsetzungen differieren nach Art und vorgeschriebener Häufigkeit der einzelnen Arbeiten und bewegen sich zwischen zwei Wochen und drei Monaten, wobei auch die kurzen Fristen von zwei Wochen oder einem Monat unter Ermessensgesichtspunkten nicht beanstandet worden sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., Rdnr. 40) hat in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung ausgeführt, aus systematischen Gründen dürfe die Durchführungsfrist einerseits nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen, andererseits dürfe sie auch nicht den in der Kehr- und Überprüfungsordnung als Obergrenze gesetzten Turnus ausschöpfen. Dem ist zuzustimmen. Dass der Beklagte die gesetzte Frist gemessen hieran zu kurz festgelegt haben könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist fallbezogen angesichts der Verschiedenheit der in Betracht kommenden Schornsteinfegerarbeiten und der hierbei zu beachtenden Anforderungen nicht ansatzweise schlüssig dargetan, dass die Festsetzungspraxis des Beklagten mit Blick auf den im Rahmen der Ermessenserwägungen zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz problematisch sein könnte.

Ebenso wenig begegnet die Fristsetzung in Bezug auf ihre Lage innerhalb des Kalenderjahres unter Ermessensgesichtspunkten Bedenken. Insoweit belegt zunächst die Argumentation im Widerspruchsbescheid, dass dem Beklagten wenig Spielraum eröffnet war. Der Bescheid erging Mitte Juli und es war sicherzustellen, dass die im laufenden Kalenderjahr noch anstehenden Arbeiten auch bei ungünstiger Entwicklung noch vor dessen Ablauf durchgeführt werden können. Die hieran zu messende Entscheidung, den Ausführungszeitraum 1.8. bis 15.9. zu wählen und zur Gewährleistung gleichbleibender Zeitabstände für die Folgejahre fortzuschreiben, ist auch mit Blick auf das teilweise Zusammentreffen mit der Ferienzeit im Sommer nicht ermessenswidrig. Die Kläger können dem nicht als grundsätzlich zu berücksichtigenden Belang entgegengehalten, der vorgegebene Ausführungszeitraum könne für den Fall, dass sie eine längere Reise planten, Probleme aufwerfen. Denn längere Reisen können zu jeder Jahreszeit stattfinden und der Bezirksschornsteinfegermeister kann diesbezügliche Pläne der Grundstückeigentümer ebenso wenig vorhersehen wie er ausschließen kann, dass im vorgesehenen Ausführungszeitraum unerwartet gesundheitliche Beeinträchtigungen der Grundstückseigentümer auftreten können. Im Fall einer konkret auftretenden Kollision bedarf es hinsichtlich des betroffenen Kalenderjahres einer entsprechenden jahresbezogenen Abstimmung mit dem Beklagten. Ebensowenig liegt nahe, dass es sich in der Ferienzeit als unzumutbare Schwierigkeit erweisen könnte, einen verfügbaren Anbieter zu finden. Sechswöchige Betriebsferien dürften durchaus unüblich sein und die zeitliche Absprache mit dem ausgewählten Anbieter kann schon im Vorfeld des Ausführungszeitraums für diesen erfolgen.

Nicht nachvollziehbar ist die klägerseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu § 227 Abs. 3 ZPO gezogene Parallele. Diese nicht für Terminsbestimmungen, sondern nur für Verlegungsanträge bezüglich Gerichtsterminen in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. geltende zivilprozessuale und ihrerseits mit zahlreichen Ausnahmen behaftete Vorschrift beinhaltet keinen allgemeinen in allen Verfahrensordnungen wiederzufindenden prozessrechtlichen Grundsatz. Umso weniger ist erkennbar, aus welchen Gründen der Bezirksschornsteinfegermeister gehalten sein sollte, den Gedanken der Vorschrift im Rahmen seines Ermessens bei der Festlegung von Ausführungsfristen – also dem Pendant zur Terminierung - durchschlagen zu lassen.

Nach allem unterliegt die Berufung der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwirt wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
10 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/01/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenent
published on 13/08/2013 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2012 wird hinsichtlich der in dem Bescheid festgesetzten Zeiträume für
published on 08/05/2013 00:00

Tenor Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 490/11 – nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Klärung der Frage, ob die im Fe
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 24/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller
published on 24/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streit
published on 08/11/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2016 geändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurüc
published on 24/03/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Durch Urteil vom 27. November 2012, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wies das Verwaltungsgericht eine Klage ab, mit der sich der Kläger gegen einen
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die

1.
mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder
2.
die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen.
In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,

1.
ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissenhaft und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen sowie
2.
nur solche Geräte zu verwenden, die nach dem Stand der Technik geeignet sind, die im Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Arbeiten zu verrichten.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

(2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die

1.
er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder
2.
eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.
Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die

1.
mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder
2.
die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen.
In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,

1.
ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissenhaft und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen sowie
2.
nur solche Geräte zu verwenden, die nach dem Stand der Technik geeignet sind, die im Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Arbeiten zu verrichten.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1.
Abgasanlagen,
2.
Heizgaswege der Feuerstätten,
3.
Räucheranlagen,
4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1.
gasbeheizten Wäschetrocknern,
2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,
3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7.
Koch- und Garschränke.

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die

1.
er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder
2.
eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.
Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die

1.
mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder
2.
die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen.
In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,

1.
ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissenhaft und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen sowie
2.
nur solche Geräte zu verwenden, die nach dem Stand der Technik geeignet sind, die im Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Arbeiten zu verrichten.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1.
Abgasanlagen,
2.
Heizgaswege der Feuerstätten,
3.
Räucheranlagen,
4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1.
gasbeheizten Wäschetrocknern,
2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,
3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7.
Koch- und Garschränke.

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.