Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Feb. 2014 - 1 A 321/13
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1. den Feuerstättenbescheid des Beklagten Nr. ....000-1 vom 14.7.2010 betreffend die Liegenschaft A. Straße 4 b, A-Stadt, aufzuheben,
2. festzustellen, dass sie auf Basis der Rechtslage zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verpflichtet sind, Arbeiten oder Kontrollen durch einen Schornsteinfeger auf Grundlage des vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger erlassenen Feuerstättenbescheids durchführen zu lassen.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 490/11 -, festzustellen, dass der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 14.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2011 rechtswidrig war.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Gründe
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(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.
(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
- 1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie - 2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
- 1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, - 2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen, - 3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
- 1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie - 2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
- 1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder - 2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
- 1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie - 2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
- 1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, - 2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen, - 3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
- 1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie - 2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
- 1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder - 2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die
- 1.
mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder - 2.
die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,
- 1.
ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissenhaft und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen sowie - 2.
nur solche Geräte zu verwenden, die nach dem Stand der Technik geeignet sind, die im Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Arbeiten zu verrichten.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.
(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.
(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.
(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.
(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.
(2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
- 1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie - 2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
- 1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, - 2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen, - 3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
- 1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie - 2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
- 1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder - 2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.
(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn
- 1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und - 2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.
(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.
(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
- 1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie - 2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
- 1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, - 2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen, - 3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
- 1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie - 2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
- 1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder - 2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
- 1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie - 2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
- 1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, - 2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen, - 3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
- 1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie - 2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
- 1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder - 2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Tenor
Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 490/11 – nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Klärung der Frage, ob die im Feuerstättenbescheid des Beklagten festgelegten Zeiträume innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres, binnen derer die festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten auszuführen sind, mit den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehen, teilweise zugelassen.
Im Übrigen wird der Zulassungsantrag zurückgewiesen.
Das Verfahren wird im Umfang der Zulassung als Berufungsverfahren unter der Geschäfts-Nr. 1 A 321/13 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 80 v.H.; die Entscheidung, wem die verbleibenden 20 v. H. der Kosten zur Last fallen, folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,--Euro und für das zugelassene Berufungsverfahren vorläufig auf 1.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Gründe
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I.
- 1
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine Übergangsregelung im Schornsteinfegerrecht.
- 2
-
1. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) wird das Berufsrecht der Schornsteinfeger grundlegend geändert und das bisherige Kehr- und Überprüfungsmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister erheblich reduziert. Anlass für die Reform war ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet und in dem sie insbesondere Verstöße gegen die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit durch die Ausgestaltung dieses Kehr- und Überprüfungsmonopols beanstandet hatte. Artikel 1 des Gesetzes enthält das neu geschaffene Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, das an die Stelle des bisherigen Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) treten soll. Während eines Übergangszeitraums bis Ende 2012 gelten Vorschriften des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und solche des durch Artikel 2 des Reformgesetzes geänderten Schornsteinfegergesetzes nebeneinander. Mit Ablauf des Jahres 2012 tritt das Schornsteinfegergesetz außer Kraft und das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vollständig in Kraft.
- 3
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Vor der Reform sah das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2071), zuletzt geändert durch Art. 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407; im Folgenden: SchfG a.F.), vor, dass die in § 1 SchfG a.F. vorgeschriebenen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden durften (§ 2 Abs. 2 SchfG a.F.). Für jeden von der zuständigen Verwaltungsbehörde eingerichteten Kehrbezirk war nur ein Bezirksschornsteinfegermeister zu bestellen (§ 2 Abs. 1 SchfG a.F.). Die Kehrbezirke waren unter anderem so einzuteilen, dass die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters diesem ein angemessenes Einkommen sichern sollten (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 SchfG a.F.). Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines Berufs war ihm weitgehend untersagt; die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören, war ihm nur innerhalb des eigenen Kehrbezirks und nur insoweit gestattet, als dadurch nicht die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gefährdet wurden (§ 14 SchfG a.F.).
- 4
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Nach der Neuregelung dürfen die verpflichteten Eigentümer von Immobilien für die meisten vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten selbst auswählen, welchen Schornsteinfeger sie beauftragen. Nach § 2 Abs. 1 SchfHwG dürfen näher beschriebene Schornsteinfegerarbeiten durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen der einschlägigen EU/EWR-Verordnung erfüllen. Das Institut der Kehrbezirke wird zwar beibehalten (§ 7 SchfHwG); diese werden künftig aber ausgeschrieben und jeweils nur noch befristet auf sieben Jahre an einen "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" vergeben, dem wesentlich weniger Aufgaben vorbehalten sind als den bisherigen Bezirksschornsteinfegermeistern. Als Ausgleich für den Wegfall zahlreicher Aufgaben der bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zusätzlich zu den übertragenen Aufgaben auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb ausführen und sind dabei nicht mehr an Bezirke gebunden.
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Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinwegerwesens sieht zahlreiche Übergangsregelungen vor, die die wirtschaftlichen Folgen abmildern sollen, die sich für die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister aus der Marktöffnung ergeben. Wer bis zum 31. Dezember 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, wird mit Ablauf dieses Tages von Gesetzes wegen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für seinen bisherigen Bezirk; ist die Bestellung vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet; ist sie nach Inkrafttreten des Gesetzes, aber vor dem 31. Dezember 2009 erfolgt, ist sie auf sieben Jahre befristet (§ 48 SchfHwG). § 2 Abs. 2 SchfHwG sieht vor, dass die in § 2 Abs. 1 SchfHwG genannten Schornsteinfegerarbeiten bis zum 31. Dezember 2012 nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 SchfG von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden dürfen. Während inländischen Schornsteinfegern, die nicht Bezirksschornsteinfegermeister sind, dieser Markt noch bis Ende 2012 verschlossen bleibt, ist es den Bezirksschornsteinfegermeistern umgekehrt wegen des Wegfalls des Nebentätigkeitsverbots schon jetzt nicht mehr verwehrt, Tätigkeiten anzubieten, die nicht zu den klassischen Aufgaben des Schornsteinfegerhandwerks gehören. Ein teilweises Nebentätigkeitsverbot ergibt sich allerdings für die Dauer der Übergangszeit aus § 12 Abs. 2 SchfG. Danach dürfen Bezirksschornsteinfegermeister an Anlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten ausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können. Außerdem schreibt § 19 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG vor, dass bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister die in das Kehrbuch einzutragenden Daten nur nutzen dürfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erforderlich ist.
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2. Die Beschwerdeführerinnen zu 2), 4) und 6) sind Unternehmen, die in den Bereichen Ofen- und Schornsteinbau und Schornsteinsanierung tätig sind. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist mit dem Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk sowie dem Schornsteinfeger-Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen, die Beschwerdeführerin zu 4) mit dem Schornsteinbauer- und Schornsteinfegerhandwerk und die Beschwerdeführerin zu 6) mit Maurer- und Betonbauer-Handwerk sowie dem Schornsteinfegerhandwerk. Die Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) sind Schornsteinfegermeister und jeweils geschäftsführende Gesellschafter einer der Beschwerdeführerinnen zu 2), 4) und 6). Der Beschwerdeführer zu 7) ist Diplom-Ingenieur für Versorgungstechnik. Er ist in einem Unternehmen tätig, das mit dem Installateur- und Heizungsbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Wartung von Heizungsanlagen. Auf Anfrage teilte ihm die zuständige Handwerkskammer mit, der Versuch, für sich eine Eintragung mit dem Schornsteinfeger-Handwerk in die Handwerksrolle zu erreichen, sei aussichtslos.
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3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG durch § 2 Abs. 2 SchfHwG und beantragen den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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a) Die angegriffene Vorschrift greife in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise in ihre Berufsfreiheit ein. Das vom Gesetzgeber gewählte Regelungskonzept verstoße gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Zudem sei der Schutz vor Wettbewerb per se kein legitimer Gemeinwohlbelang. Der Gesetzgeber habe sich offenbar fälschlich gebunden gefühlt, einen Restbestand eines nicht mehr gerechtfertigten und europarechtswidrigen Monopols fortzuschreiben.
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Der Zusammenhang zwischen § 2 Abs. 2 SchfHwG und § 13 Abs. 1 SchfG sei unklar. Nach Auffassung der Beschwerdeführer regelt § 2 Abs. 2 SchfHwG den Vorbehaltsbereich der Bezirksschornsteinfegermeister und das daraus folgende Betätigungsverbot abschließend. Insbesondere stelle § 13 Abs. 1 SchfG keine ergänzende Regelung des Vorbehaltsbereichs dar. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht dies anders sehen sollte, begehren die Beschwerdeführer, § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 10 SchfG wegen einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig zu erklären.
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Auch in der Sache sei der vorliegende Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung ergebe sich weder aus der Berufsfreiheit der Schornsteinfeger noch aus deren Eigentumsgrundrecht, dem Gebot des Vertrauensschutzes oder anderen zur Rechtfertigung der Übergangsregelung angeführten Gesichtspunkten. Art. 12 Abs. 1 GG schütze nicht vor Konkurrenz oder dagegen, dass ein vom Gesetzgeber eingeräumtes Monopol aufgehoben werde. Auch Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertige das Verbot in § 2 Abs. 2 SchfHwG nicht. Die mit der Beleihung zusammenhängenden Rechtspositionen seien nicht als Eigentum geschützt. Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könne den Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer nicht rechtfertigen, denn ein solcher Vertrauensschutz könne nur für den Fortbestand eigener Rechte gelten, nicht aber für den Fortbestand von Regelungen zu Lasten Dritter. Vertrauen auf ein staatlich verliehenes Monopol sei nicht schutzwürdig. Zudem schlössen die schon seit langem bestehenden gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Einwände gegen den früheren Rechtszustand ein schutzbedürftiges Vertrauen aus. Darüber hinaus wäre ein unterstelltes schutzwürdiges Vertrauen nach Auffassung der Beschwerdeführer von den Betroffenen nicht betätigt. Etwaige Investitionen bewegten sich in einem moderaten Umfang. Auch die übrigen in der Gesetzesbegründung zur Rechtfertigung der Übergangsregelung genannten Gesichtspunkte, wie die rechtzeitige Information der betroffenen Eigentümer, der Erlass der vorgesehenen Rechtsverordnungen und der Aufbau von Strukturen in den Ländern für die Vergabeverfahren, vermöchten nicht, den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.
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Gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße § 2 Abs. 2 SchfHwG, weil die Beschwerdeführer sowohl im Vergleich mit Bezirksschornsteinfegern als auch im Vergleich mit EU-Ausländern ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden. Wegen der Ungleichbehandlung zu EU-Ausländern machen die Beschwerdeführer geltend, vorliegend gehe es nicht um eine Überlagerung des deutschen Rechts durch europäisches Recht. Vielmehr sei der deutsche Gesetzgeber tätig geworden, um europarechtliche Vorgaben umzusetzen. In diesem Fall sei er an den Gleichheitssatz gebunden.
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b) Die Beschwerdeführer beantragen, § 2 Abs. 2 SchfHwG im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht darin eine Vorwegnahme der Hauptsache sehe, beantragen sie, gemäß § 32 BVerfGG anzuordnen, dass bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde das Nebentätigkeitsverbot aus § 14 SchfG a.F. fortgilt. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht ihrer Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 10 SchfG nicht folgen sollte, beantragen die Beschwerdeführer zudem, diese Vorschriften im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.
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a) Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 10 SchfG richtet. Insoweit fehlt es schon an einer Behauptung der Beschwerdeführer, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführer behaupten gerade nicht, dass die Vorschriften sie in ihren Grundrechten verletzen; sie legen vielmehr dar, weshalb die fraglichen Regelungen aus ihrer Sicht keine Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition darstellen. Im Übrigen fehlt es hier an einer substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
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b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen, der sich aus der Ungleichbehandlung gegenüber EU-Ausländern ergeben soll. Insoweit fehlt es ebenfalls an einer hinreichend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit dem offen zutage liegenden Grund der Ungleichbehandlung auseinander, nämlich der durch Europarecht eingeschränkten Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22. September 2009 - 3 L 241/09 -, juris; vgl. auch Epiney, Umgekehrte Diskriminierungen, 1995, S. 477 f.; Albers, JZ 2008, S. 708 <713 f.>). Die gesetzliche Differenzierung war nämlich erkennbar von dem Ziel getragen, die für notwendig gehaltene Übergangsregelung so weit zu fassen, wie dies angesichts der europarechtlichen Vorgaben möglich erschien (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 23 und 29). Auf diesen für die Beurteilung der behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes erkennbar maßgeblichen Gesichtspunkt gehen die Beschwerdeführer nicht ein.
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c) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 7) ist insgesamt unzulässig, weil er gegenwärtig nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, also nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG erfüllt und deshalb selbst bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG genannten Tätigkeiten ausüben dürfte.
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2. Für eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführer zu 1) bis 6) durch § 2 Abs. 2 SchfHwG ist nichts ersichtlich.
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a) Die Beschwerdeführer werden nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Vorbehaltsregelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG greift zwar in ihre Berufsfreiheit ein; dieser Eingriff ist aber durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.
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aa) Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte. Denn der Schornsteinfeger übt ein Gewerbe aus, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bildet, so dass - anders als bei Berufen, welche landesüberschreitende Aufgaben in bundesweiten Infrastrukturen wahrnehmen - nicht die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist und somit Regelungen von jedem Land getroffen werden können. Auch die Notwendigkeit einer Umsetzung europäischen Rechts allein verlangt keine Regelung durch den Bund; die Länder können jeweils eigenständig einer Verpflichtung zur Herstellung eines gleichen Mindestniveaus in den Regelungen nachkommen. Die Verfassungsbeschwerde gibt indessen trotz dieser Bedenken keinen Anlass zur Prüfung der Zuständigkeitsfrage, weil die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde insoweit nicht begründet haben. Es hätte zwar neben der Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG keiner ausdrücklichen Rüge hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG bedurft, weil sie unter dem Aspekt der formellen Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Eingriffsakts ohnedies vom Gericht geprüft werden kann; die Beschwerdeführer haben aber keinerlei Tatsachen zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG vorgetragen, die eine abschließende Beurteilung erlauben, ob eine Regelung durch den Bund erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG gewesen ist.
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bb) Die Vorschrift stellt für die Beschwerdeführer eine Berufsausübungsregelung dar. Zwar handelte es sich bei dem generellen Kehr- und Überprüfungsmonopol nach bisherigem Recht um eine objektive Berufswahlbeschränkung. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, dessen Bestandteil § 2 Abs. 2 SchfHwG ist, wird dieses Monopol indessen abgeschafft. Aus diesem Regelungszusammenhang darf die Vorschrift nicht herausgerissen und isoliert betrachtet werden. Zwar kann die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zum Berufsbild eines zulassungsbeschränkten Berufs das Recht der Berufswahl betreffen (vgl. BVerfGE 54, 301 <314>; 59, 302 <315 f.>). In Abkehr vom bisherigen Kehr- und Überprüfungsmonopol ordnet § 2 SchfHwG die fraglichen Tätigkeiten aber gerade nicht mehr dauerhaft ausschließlich den Bezirksschornsteinfegern zu, sondern öffnet sie in Absatz 1 Satz 2 für alle Betriebe, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. Auch wenn diese Marktöffnung durch Absatz 2 zeitlich hinausgeschoben wird, zeichnet sich die Vorschrift doch dadurch aus, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung handelt, die die Liberalisierung näher ausgestaltet und den Beschwerdeführern lediglich für einen überschaubaren Zeitraum verwehrt, ihr Tätigkeitsfeld zu erweitern (zur Einordnung der bloßen Erweiterung der Berufstätigkeit als Regelung der Berufsausübung vgl. auch BVerfGE 48, 376 <388> m.w.N.).
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cc) Regelungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 68, 272 <282>; 71, 183 <196 f.>; 101, 331 <347>). Dies ist vorliegend der Fall.
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(1) Die Regelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dient hinreichenden Gründen des Gemeinwohls. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine Übergangsregelung zugunsten der bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister verfassungsrechtlich geboten war. Unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung des Gesetzgebers beruht die Übergangsregelung jedenfalls auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Das Grundgesetz lässt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit (grundlegend BVerfGE 7, 377 <405 f.>) und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden arbeits- und sozialpolitischen Ziele einen ebenso weiten Gestaltungsspielraum ein wie bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele; der Gesetzgeber darf dabei Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen (vgl. BVerfGE 81, 156 <189> m.w.N.).
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Die Übergangsregelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dient ausweislich der Gesetzesbegründung dem Vertrauensschutz und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 29). Als Ausgleich für den Wegfall der bisherigen Einkommenssicherheit durch die Liberalisierung eines Teils der ihnen bisher vorbehaltenen Tätigkeiten sollen die Bezirksschornsteinfegermeister nicht sofort dem vollen Wettbewerb ausgesetzt werden und Gelegenheit erhalten, sich für andere, ihnen durch den Wegfall des Nebentätigkeitsverbots nunmehr offen stehende Tätigkeiten zu qualifizieren (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 23). Der Schutz vor Wettbewerb kann zwar für sich genommen keinen Gemeinwohlbelang darstellen (vgl. BVerfGE 97, 12 <31>; vgl. auch BVerfGE 7, 377 <408>; 11, 168 <188 f.>; 94, 372 <395>). Zu den Gemeinwohlbelangen zählt aber der Erhalt einer leistungsfähigen Berufsgruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und künftig der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Dieser Belang ist dazu bestimmt, unmittelbar den übergeordneten Zielen der Reform zu dienen, nämlich der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, dem Umweltschutz, der Energieeinsparung und dem Klimaschutz (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 20 und 23; vgl. auch BVerwGE 6, 72 <76>). Zugleich verfolgt der Gesetzgeber das wirtschaftspolitische Anliegen, einen von ihm selbst durch das frühere Nebentätigkeitsverbot verursachten Wettbewerbsnachteil der Bezirksschornsteinfegermeister auf dem zukünftig liberalisierten Markt auszugleichen, nämlich deren mangelnde Qualifikation und Erfahrung in Bezug auf Nebentätigkeiten (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 23). Auch das in der Gesetzesbegründung angegebene Ziel einer geordneten Umsetzung des Systemwechsels (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 23) stellt einen vernünftigen Gemeinwohlbelang dar.
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(2) Ob die vorgesehene Übergangsfrist von mehr als vier Jahren zur Durchführung dieses Systemwechsels erforderlich ist, kann dahinstehen. Vieles spricht dafür, dass der Erlass von Rechtsverordnungen, der Aufbau neuer Strukturen für das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren in den Bundesländern sowie die Information der Eigentümer über die Neuregelung kaum einen solchen langen Zeitraum in Anspruch nehmen dürften.
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Die Regelung ist jedoch zur Erreichung der übrigen vom Gesetzgeber angestrebten Gemeinwohlziele geeignet und erforderlich. Der Erforderlichkeit steht nicht entgegen, dass die Regelung - anders als es der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vorsah (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 6) - nicht nur solche Bezirksschornsteinfegermeister schützt, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellt waren, sondern unterschiedslos auch solche, die erst danach neu bestellt werden. Der Gesetzgeber hat sich davon leiten lassen, dass eine solche Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Bestellung wegen der damit verbundenen Uneinheitlichkeit für die betroffenen Verbraucher Nachteile mit sich gebracht hätte (vgl. BTDrucks 16/9794, S. 16; vgl. auch Schira/Schwarz, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz/Schornsteinfegergesetz, 2009, § 2 SchfHwG Rn. 6). Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zumal dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels ein Beurteilungsspielraum zusteht, der vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>).
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Die Übergangsregelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG erweist sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt. Durch die Vorbehaltsregelung bleibt den Beschwerdeführern und anderen Handwerkern zwar bis zum Ende des Jahres 2012 (weiterhin) eine Reihe von Tätigkeiten vorenthalten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelung werden dadurch verstärkt, dass den Beschwerdeführern gleichzeitig durch den weitgehenden Wegfall des Nebentätigkeitsverbots aus § 14 SchfG a.F. zusätzliche Konkurrenz erwächst. Diese asymmetrische Marktöffnung verschafft ihnen jedenfalls während der Dauer der Übergangszeit einen Wettbewerbsnachteil, der auch danach noch fortwirken kann.
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Diese Beeinträchtigungen sind aber im Gesamtzusammenhang der Reform zu sehen. Ab 2013 wird den Beschwerdeführern der ihnen bislang verschlossene Markt der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG genannten Tätigkeiten offenstehen. Diese sind der Sache nach bereits seit Jahrzehnten den Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehalten. Schon zu Beginn der neueren Gewerbegesetzgebung bestand im Schornsteinfegerwesen keine volle Gewerbefreiheit. Zunächst war die Einrichtung von Kehrbezirken landesrechtlich geregelt, bis das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 13. April 1935 (RGBl I S. 508) vorschrieb, dass im ganzen Reichsgebiet Kehrbezirke für Schornsteinfeger eingerichtet werden mussten. Gleichzeitig wurde der Kehrzwang durch ein Kehrmonopol für den Bezirksschornsteinfegermeister ergänzt (vgl. BVerfGE 1, 264 <265 f.>). Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634) hielt nach intensiver Diskussion während des Gesetzgebungsverfahrens am System fester Kehrbezirke, für die jeweils ein Bezirksschornsteinfegermeister verantwortlich ist, fest, weil dies am wirkungsvollsten und einfachsten die vom Staat im Interesse der Feuersicherheit und des Gesundheitsschutzes durchzuführenden Kontrollen ermögliche; die Öffnung des Schornsteinfegerwesens für den Wettbewerb erschien demgegenüber als nicht praktikabel (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen zu BTDrucks V/4282, S. 2). Trotz einzelner kritischer Äußerungen im juristischen Schrifttum (vgl. Uber, Freiheit des Berufs, 1952, S. 179 ff.; Badura, Das Verwaltungsmonopol, 1963, S. 118) wurde die Rechtfertigung des Kehrmonopols aus Gründen der Feuersicherheit überwiegend nicht in Zweifel gezogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1959 - BVerwG I B 22.59 -, Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 5; Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl. 2003, Einleitung Rn. 2; Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Vorbemerkung zum Gesetz über das Schornsteinfegerwesen
; Maronde, Die Neuregelung des deutschen Schornsteinfegerrechts, 2008, S. 5; vgl. auch BVerfGE 1, 264; BVerwGE 6, 72; BVerwGE 27, 228).
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Die Vorbehaltsregelung in § 2 Abs. 2 SchfHwG steht deshalb in untrennbarem Zusammenhang mit einem mittelfristigen Zugewinn an Freiheit für die Beschwerdeführer. Die mit der vom Gesetzgeber gewählten stufenweisen Liberalisierung verbundenen Einschränkungen stehen vor diesem Hintergrund nicht außer Verhältnis zu den vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Zielen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Neuregelung eines komplexen Sachverhalts ein zeitlicher Anpassungsspielraum gebührt und dass es ihm grundsätzlich möglich sein muss, eine komplexe Reform in mehreren Stufen zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 85, 80 <90>).
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Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern eine gegenüber dem bisherigen Zustand neue Belastung lediglich dadurch entsteht, dass ihnen in ihrem bisherigen Tätigkeitsfeld durch die weitgehend vom Nebentätigkeitsverbot befreiten Bezirksschornsteinfeger neue Konkurrenz erwächst. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor der Zulassung von Konkurrenten (vgl. BVerfGE 34, 252 <256>; 55, 261 <269>). Allerdings gewinnt das Verbot des § 2 Abs. 2 SchfHwG durch die gleichzeitige Streichung des Nebentätigkeitsverbots aus § 14 SchfG a.F. zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung für die Beschwerdeführer. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer schon bisher auf einem Markt tätig sind, der ihnen ein Auskommen bieten kann. Demgegenüber werden die Bezirksschornsteinfegermeister nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers wegen der Neugestaltung des für sie maßgeblichen Regelungsregimes künftig darauf angewiesen sein, den Wegfall von ihnen bislang vorbehaltenen Tätigkeiten durch die Erschließung neuer Märkte zu kompensieren. Der Umfang, in dem die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister während der Übergangszeit einer Nebentätigkeit nachgehen können, ist in gewisser Weise durch den Umfang ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben begrenzt. Diese bleiben ihnen - mit der Ausnahme für EU-Ausländer - weiterhin vorbehalten. Da die Kehrbezirke so eingeteilt worden sind, dass sie die Arbeitskraft des Bezirksschornsteinfegermeisters voraussichtlich im vollen Umfang für die Erfüllung seiner Pflichten in Anspruch nehmen, sind seine Kapazitäten für Nebentätigkeiten dadurch von vornherein beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 14.79 -, GewArch 1980, S. 341 <342>). Der von den Beschwerdeführern geäußerten Befürchtung, Bezirksschornsteinfegermeister genössen durch die Verknüpfung von Kontrollaufgaben und erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten einen Wettbewerbsvorteil, hat der Gesetzgeber durch § 12 Abs. 2 SchfG entgegengewirkt. Diese Regelung wurde eigens geschaffen, um - so die Begründung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - "dem Sanitär-, Heizung-, Klimahandwerk entgegenzukommen", das für den Fall einer vollständigen Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots Wettbewerbsverzerrungen befürchtet hatte. Ebenfalls mit Blick auf Bedenken des Sanitär- , Heizung-, Klimahandwerks wurde § 19 Abs. 5 in das Schornsteinfegerhandwerksgesetz aufgenommen, der einen Datenmissbrauch von Bezirksschornsteinfegermeistern zu Wettbewerbszwecken verhindern soll (vgl. BTDrucks 16/9794, S. 18).
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Zudem werden die wirtschaftlichen Auswirkungen der Marktöffnung schon dadurch begrenzt, dass die Zahl der Betriebe des Sanitär-, Heizung- und Klimahandwerks um ein Vielfaches höher ist als die der Schornsteinfegerbetriebe (vgl. Sydow, GewArch 2009, S. 14 <19>). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung aufgrund von Bedenken des Bundesrats gegen die Übergangsregelung wegen möglicher Wettbewerbsverzerrungen ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt hat, während der Übergangszeit die Auswirkungen des Gesetzes auf andere Handwerke zu überprüfen (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 49).
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b) § 2 Abs. 2 SchfHwG verletzt die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung gegenüber Bezirksschornsteinfegermeistern ist aus den im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG beschriebenen sachlichen Gründen gerechtfertigt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Befristung ihrer Bestellungen zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern durch § 48 Satz 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG).
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1. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) wird das Berufsrecht der Schornsteinfeger grundlegend geändert und das bisherige Kehr- und Überprüfungsmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister erheblich reduziert. Anlass für die Reform war ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet und in dem sie insbesondere Verstöße gegen die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit durch die Ausgestaltung dieses Kehr- und Überprüfungsmonopols beanstandet hatte. Artikel 1 des Gesetzes enthält das neu geschaffene Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, das an die Stelle des bisherigen Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) treten soll. Während eines Übergangszeitraums bis Ende 2012 gelten Vorschriften des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und solche des durch Artikel 2 des Reformgesetzes geänderten Schornsteinfegergesetzes nebeneinander. Mit Ablauf des Jahres 2012 tritt das Schornsteinfegergesetz außer Kraft und das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vollständig in Kraft.
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Nach § 8 SchfG erlischt eine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nur durch Rücknahme oder Widerruf, Aufhebung der Bestellung, Versetzung in den Ruhestand, Erreichen der Altersgrenze oder Tod. Die Altersgrenze beträgt 65 Jahre (§ 9 SchfG). Eine Versetzung in den Ruhestand ist für den Fall vorgesehen, dass ein Bezirksschornsteinfegermeister aus gesundheitlichen Gründen unfähig wird, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen (§ 10 Abs. 1 SchfG). Ein Widerruf kommt unter anderem dann in Betracht, wenn die Einteilung der Kehrbezirke geändert wird (§ 11 Abs. 3 SchfG). Nach § 10 SchfHwG wird die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der ab 2013 an die Stelle des bisherigen Bezirksschornsteinfegermeisters tritt, künftig auf sieben Jahre befristet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG). Der Bestellung geht eine Ausschreibung voraus (§ 9 Abs. 1 SchfHwG); die Auswahl zwischen den Bewerbern hat nach deren Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen (§ 9 Abs. 4 SchfHwG). Wiederbestellungen sind nach erneuter Ausschreibung zulässig (§ 10 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG). Der Umfang der Tätigkeiten, die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten sind (vgl. §§ 13 ff. SchfHwG), ist gegenüber dem bisherigen Kehr- und Überprüfungsmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister reduziert. Ein Teil der bisher vorbehaltenen Tätigkeiten wird für den Wettbewerb freigegeben, an dem sich die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beteiligen können (vgl. § 2 Abs. 1 SchfHwG sowie die Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 SchfHwG).
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Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestellung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Jahre befristet.
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2. Die Beschwerdeführer sind Bezirksschornsteinfegermeister. Sie sind zwischen 41 und 53 Jahre alt. Ihre Meisterprüfung haben sie zwischen 1983 und 1992 abgelegt. Zu Bezirksschornsteinfegermeistern wurden sie zwischen 1988 und 2002 bestellt. Bei allen war die Berufswahl nach eigenem Bekunden bestimmt vom Wunsch nach Krisen- und Planungssicherheit.
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3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG durch § 48 Satz 2 SchfHwG.
- 8
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a) Der Entzug der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihre Berufswahlfreiheit dar. Der Beruf des Bezirksschornsteinfegermeisters nach altem Recht werde gekennzeichnet durch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben und die Ausübung hoheitlicher Gewalt sowie durch die Aufgabenerfüllung in einem mit der Bestellung zugewiesenen Kehrbezirk, durch den ein bestimmtes gebührenfinanziertes Einkommen gesichert worden sei. Wegen der Besonderheiten des Berufsbildes sei es gerechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auf den beamtenrechtlichen Grundsatz der Ämterstabilität zurückzugreifen. Schon die Abschaffung des Berufsbildes des bisherigen Bezirksschornsteinfegermeisters zugunsten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers stelle sich für die Beschwerdeführer als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar. Künftig hänge die Zuweisung eines Kehrbezirks vom Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren ab. Diese objektive Berufszugangsregelung diene nicht der Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Es sei nicht erkennbar, dass der Staat oder seine europarechtskonforme Einbindung in die Europäische Union gefährdet würden, wenn die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister ihre bisherigen Kehrbezirke auch ohne vorherige Ausschreibung weiter verwalten würden. Auch hätte es ein milderes Mittel dargestellt, den bereits bestellten Bezirksschornsteinfegermeistern bis zum Erreichen der Altersgrenze ihre Kehrbezirke zu belassen und die auf diese Weise frei werdenden Kehrbezirke sukzessive nachzubesetzen. Schließlich sei der Eingriff auch unangemessen. Mit der Neuordnung zum 1. Januar 2015 werde den Betroffenen die Entscheidung über die Fortsetzung ihres Berufs aus der Hand genommen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass einige der Beschwerdeführer ein Alter erreicht hätten, in dem der Verlust der Berufs- und Erwerbstätigkeit besonders schwer wiege.
- 9
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b) § 48 SchfHwG sei auch deshalb verfassungswidrig, weil die Vorschrift unzulässig bestandskräftige Bestellungen widerrufe, ohne dass ein Widerrufsgrund vorläge. Dadurch werde der in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz in unzulässiger Weise verkürzt. Wenn man davon ausgehe, dass es für eine Aufhebung der Bestellungen durch Gesetz keines Widerrufsgrundes bedürfe, seien die für Legalenteignungen geltenden Maßstäbe anzuwenden. Die sich aus Art. 14 Abs. 3 GG ergebenden Voraussetzungen lägen aber nicht vor.
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II.
- 10
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rügen, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Beschwerdeführer gehen in keiner Weise auf den Gewährleistungsgehalt dieser Vorschrift ein.
- 12
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2. Für eine Verletzung der Berufsfreiheit der Beschwerdeführer ist nichts ersichtlich. Die angegriffene Regelung greift zwar in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
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a) Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte. Denn der Schornsteinfeger übt ein Gewerbe aus, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bildet, so dass - anders als bei Berufen, welche landesüberschreitende Aufgaben in bundesweiten Infrastrukturen wahrnehmen - nicht die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist und somit Regelungen von jedem Land getroffen werden können. Auch die Notwendigkeit einer Umsetzung europäischen Rechts allein verlangt keine Regelung durch den Bund; die Länder können jeweils eigenständig einer Verpflichtung zur Herstellung eines gleichen Mindestniveaus in den Regelungen nachkommen. Die Verfassungsbeschwerde gibt indessen trotz dieser Bedenken keinen Anlass zur Prüfung der Zuständigkeitsfrage, weil die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde insoweit nicht begründet haben. Es hätte zwar neben der Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG keiner ausdrücklichen Rüge hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG bedurft, weil sie unter dem Aspekt der formellen Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Eingriffsakts ohnedies vom Gericht geprüft werden kann; die Beschwerdeführer haben aber keinerlei Tatsachen zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG vorgetragen, die eine abschließende Beurteilung erlauben, ob eine Regelung durch den Bund erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG gewesen ist.
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b) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer liegt darin, dass diese aufgrund der in § 48 Satz 2 SchfHwG ausgesprochenen Befristung ihrer Bestellungen ab dem 1. Januar 2015 die Tätigkeiten, die dann den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten sind, nicht mehr ausüben dürfen, falls sie nicht nach erfolgreicher Teilnahme an einer Ausschreibung wieder bestellt werden. Dagegen liegt kein Eingriff in die Berufsfreiheit vor, soweit Tätigkeiten, die bisher den Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehalten waren, in den Wettbewerb entlassen werden, der auch den Beschwerdeführern offen steht. Denn dagegen, dass den Beschwerdeführern durch die Neuregelung in ihrem bisherigen Berufsfeld Konkurrenz erwächst, gewährt Art. 12 Abs. 1 GG, der auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abzielt, keinen Schutz, ebenso wenig, wie es nach der freiheitlichen Ordnung des Grundgesetzes ein subjektives verfassungskräftiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt (vgl. BVerfGE 34, 252 <256>).
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c) Der Eingriff stellt für die Beschwerdeführer eine objektive Berufszugangsregelung dar. Solche sind in der Regel nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig (vgl. BVerfGE 7, 377 <408>; stRspr). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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aa) Auch die Beschwerdeführer ziehen nicht in Zweifel, dass das Fortbestehen eines - wenngleich in seinem Umfang reduzierten - Katalogs von Tätigkeiten, die einem für den jeweiligen Bezirk bestellten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten sind, aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeinsparung gerechtfertigt ist (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 22). Damit ist aber nicht zugleich der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer legitimiert. Deren spezifische Beeinträchtigung, nämlich der künftige Wegfall ihrer ursprünglich unbefristeten Bestellung und das damit einhergehende Erfordernis, sich in Konkurrenz mit anderen Schornsteinfegern um eine neue Bestellung zu bewerben, dient nicht den genannten Zwecken, sondern der europarechtlich motivierten Marktöffnung zum Zwecke des Wettbewerbs. Die Befristung der Bestellungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Satz 2 und 3 SchfHwG führt dazu, dass eine größere Zahl von Schornsteinfegern eine Chance auf Zugang zu der begehrten Tätigkeit hat als dies nach dem bisherigen Recht der Fall war. Damit dient die Befristung der Verwirklichung der Berufsfreiheit der bislang nicht berücksichtigten Prätendenten. Diese vergrößerte Berufsausübungsfreiheit für alle Personen, die künftig eine Chance auf Zugang zu der begehrten Tätigkeit erhalten, stellt einen Gemeinwohlbelang dar, der einen Eingriff in die Berufsfreiheit der bisherigen Monopolinhaber rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2002 - 1 BvR 1444/02 -, NJW 2002, S. 3460 <3461>). Da Wettbewerb notwendige Folge der Berufsfreiheit ist (vgl. BVerfGE 87, 363 <388>) und Konkurrenzschutz deshalb selbst als Nebenwirkung einer Berufsregelung so weit wie möglich vermieden werden muss (vgl. BVerfGE 11, 168 <188 f.>), kann das Ziel der Marktöffnung auch objektive Berufszugangsregelungen rechtfertigen, die ihrerseits objektive Berufszugangshindernisse für eine Vielzahl anderer Prätendenten abmildern.
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bb) Der Verlust der Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 48 Satz 2 SchfHwG zugunsten derjenigen, die die zulassungsbeschränkte Tätigkeit bislang in erlaubter Weise ausgeübt haben, genügt vor diesem Hintergrund nicht nur dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch dem Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfGE 68, 272 <284>; 75, 246 <279>; 98, 265 <309>).
- 18
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Die nähere Ausgestaltung einer Übergangsregelung ist dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 21, 173 <183>; 68, 272 <287>; 98, 265 <309 f.>). Für die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse bleibt dem Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum. Zwischen der sofortigen übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfGE 43, 242 <288 f.>). Erforderlich ist eine Abwägung der Einzelinteressen der Betroffenen mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens (vgl. BVerfGE 64, 72 <84>).
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Angesichts dieses Maßstabs begegnet die Übergangsregelung in § 48 Satz 2 SchfHwG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zugunsten der Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass sie überwiegend schon seit langer Zeit, im Einzelfall schon mehr als 20 Jahre, der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister nachgehen. Zum Zeitpunkt ihrer Berufswahl hatten sie jedenfalls ganz überwiegend keinen Anlass, damit zu rechnen, dass sie ihre Tätigkeit nicht bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze würden ausüben können. Zwar hätte ihre Bestellung gemäß § 11 Abs. 3 SchfG auch dann widerrufen werden können, wenn sich die Kehrbezirkseinteilung geändert hätte. Allerdings hätten sie in einem solchen Fall begründet darauf hoffen können, bald darauf für einen anderen Bezirk neu bestellt zu werden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfG a.F.; Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl. 2003, § 11 Rn. 17). Der von ihnen gewählte Beruf war dadurch gekennzeichnet, dass er dauerhaft ein erhebliches Maß an wirtschaftlicher Sicherheit bot.
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Gleichwohl war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die in der Vergangenheit erfolgten Bestellungen hinsichtlich ihrer Dauer unangetastet zu lassen. Eine solche Verpflichtung würde seine Gestaltungsmöglichkeiten über Gebühr einschränken. Denn dann könnte er sein hinreichend legitimes Ziel, die von der Kommission als europarechtswidrig gerügten Beschränkungen des Zugangs zum Beruf des Bezirksschornsteinfegermeisters zu lockern und möglichst vielen Prätendenten die Chance einer Bestellung zu eröffnen, nur mit erheblicher Verzögerung und erst in Jahrzehnten vollständig erreichen.
- 21
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Die vom Gesetzgeber gewählte Übergangszeit von mehr als sechs Jahren trägt den Interessen der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Aufgrund des bereits im Jahr 2001 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens und der dadurch ausgelösten Diskussion um die Europarechtskonformität des deutschen Kehr- und Überprüfungsmonopols bestand bereits einige Jahre vor der gesetzlichen Neuregelung Anlass, nicht uneingeschränkt auf den Fortbestand des hergebrachten Systems zu vertrauen. Nach Ablauf der Übergangsfrist des § 48 Satz 2 SchfHwG können sich die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister zudem um eine erneute Bestellung bewerben. Da die Auswahl zwischen den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat (§ 9 Abs. 4 SchfHwG), werden "Altbewerber" in vielen Fällen realistische Aussichten haben, bei der Ausschreibung von Bezirken berücksichtigt zu werden (vgl. dazu Schira/Schwarz, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz/Schornsteinfegergesetz, 2009, § 9 SchfHwG Rn. 31 f.). Aber auch wenn sie nicht wieder bestellt würden, stünde ihnen unabhängig davon auch nach dem 31. Dezember 2014 die Möglichkeit offen, einen nennenswerten Teil der Tätigkeiten auszuüben, die ihnen bisher ausschließlich vorbehalten waren (vgl. § 2 Abs. 1 SchfHwG). Dass sie dabei dem Wettbewerb mit anderen Anbietern ausgesetzt sein werden, ist vor Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, sondern entspricht gerade dem Leitbild dieses Grundrechts.
- 22
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Hinzu kommt, dass § 2 Abs. 2 SchfHwG den Beschwerdeführern für eine Übergangszeit von mehr als vier Jahren den nahezu ausschließlichen Zugriff auf die Tätigkeiten sichert, die ab 2013 in den Wettbewerb entlassen werden und dann allen Schornsteinfegerbetrieben offen stehen. Außerdem sind sie seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom bisherigen Nebentätigkeitsverbot nach § 14 SchfG a.F. befreit, wenngleich mit gewissen Einschränkungen (vgl. § 12 Abs. 2 SchfG). Das eröffnet ihnen für die Übergangszeit ein größeres Maß an Freiheit, als ihnen bisher zustand. Zugleich ermöglicht es ihnen, sich neue Tätigkeitsfelder zu erschließen, die ihnen unabhängig von einer etwaigen Neubestellung offen stehen können.
- 23
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Tenor
I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist formell rechtmäßig.
Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist auch nicht materiell rechtswidrig. Die insofern maßgeblichen Befugnisnormen des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG (für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids) und des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG (für die Dauer seiner Rechtswirkung) stehen im Einklang mit höherrangigem Recht und stellen eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids einschließlich der Bestimmung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten dar. Zudem ist die konkrete Festsetzung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht ermessensfehlerhaft.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
- 1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie - 2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
- 1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, - 2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen, - 3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
- 1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie - 2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
- 1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder - 2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.
(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die
- 1.
er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder - 2.
eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die
- 1.
mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder - 2.
die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,
- 1.
ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissenhaft und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen sowie - 2.
nur solche Geräte zu verwenden, die nach dem Stand der Technik geeignet sind, die im Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Arbeiten zu verrichten.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
- 1.
Abgasanlagen, - 2.
Heizgaswege der Feuerstätten, - 3.
Räucheranlagen, - 4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei
- 1.
gasbeheizten Wäschetrocknern, - 2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat, - 3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
- 1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist, - 2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle, - 3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können, - 4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt, - 5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren, - 6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt, - 7.
Koch- und Garschränke.
(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.
(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.
(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn
- 1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist, - 2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist, - 3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und - 4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.
(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.
(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2012 wird hinsichtlich der in dem Bescheid festgesetzten Zeiträume für die Ausführung der unter den Nrn. 1. bis 4. festgelegten Schornsteinfegerarbeiten angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgeset
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, mit der der Antragsteller – entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag – die aufschiebende Wirkung für den gesamten Regelungsinhalt des Feuerstättenbescheides vom 8. Dezember 2012 anstrebt, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Der Feuerstättenbescheid begegnet hinsichtlich der darin festgesetzten Schornstein-fegerarbeiten keinen Bedenken; solche werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Die im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) richten sich vielmehr nur gegen die Festsetzung der Zeiträume, innerhalb derer diese Arbeiten auszuführen sind (im Folgenden: Ausführungszeiträume). Dieses Vorbringen führt zu einer teilweisen Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt in Bezug auf die Festsetzung der Ausführungszeiträume zugunsten des Antragstellers aus. Sein privates Aussetzungsinteresse überwiegt diesbezüglich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Feuerstättenbescheides vom 8. Dezember 2012, weil dieser Bescheid insoweit offensichtlich rechtswidrig ist.
5Als Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheides kommt § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SchfHwG in Betracht. Nach diesen Vorschriften hatten die ‑ früheren ‑ Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau bzw. auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid).
6Der vorliegende Feuerstättenbescheid ist in Bezug auf die darin festgesetzten Ausführungszeiträume fehlerhaft.
7Zwar war der Antragsgegner grundsätzlich befugt, in dem Feuerstättenbescheid für die darin angeordneten Schornsteinfegerarbeiten konkrete Ausführungszeiträume festzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die unter den Ziffern 1. bis 3. des Feuerstättenbescheides aufgeführten Arbeiten nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO ‑ a. F.) einmal im Kalenderjahr anfallen und die Messung unter Ziffer 4. des Bescheides gemäß § 15 Abs. 3 1. BImSchV alle zwei bzw. alle drei Jahre vorzunehmen ist. Denn diese zeitlichen Vorgaben bilden nur den äußersten zeitlichen Rahmen für diese Arbeiten, den der Bezirksschornsteinfegermeister nach § 17 Abs. 1 i. v. m. Abs. 3 SchfHwG durch die Festsetzung bestimmter Ausführungszeiträume weiter konkretisieren konnte. Bei der Bemessung dieser Zeiträume stand ihm ein gewisser eigener Entscheidungsspielraum zu.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2009 ‑ 4 B 910/09 ‑, juris, Rdn. 3; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Mai 2010 ‑ 9 K 2201/09 ‑, juris, Rdn. 18; VG Darmstadt, Urteile vom 6. Dezember 2011 ‑ 7 K 1813/10.DA ‑, juris, Rdn. 34 und vom 25. April 2012 ‑ 7 K 428/11.DA ‑, juris, Rdn. 22; so wohl auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 7. Februar 2011 ‑ 8 ME 239/10 ‑, juris, Rdn. 35 und VG Aachen, Urteil vom 15. März 2011 ‑ 3 K 761/10 ‑, GewArch 2011, 322, 323; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 1 A 12/13 ‑, juris.
9Die gegenteilige Auffassung,
10vgl. VG München, Urteil vom 5. März 2013 ‑ M 1 K 12.5527 ‑,
11lässt sich nicht mit § 3 Abs. 2 KÜO a. F. vereinbaren. Nach dieser Vorschrift waren Kehr und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen. Diese Regelung ist erst zum 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten und war demgemäß durch die Inbezugnahme der gesamten Kehr- und Überprüfungsordnung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SchfHwG bei dem Erlass von Feuerstättenbeschei-den bis zum 31. Dezember 2012 zu beachten. Eine dieser Vorschrift inhaltsgleiche Regelung ist im Übrigen durch Art. 1 Nr. 3. der Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I, 760) wieder in die aktuell geltende Kehr- und Überprüfungsordnung aufgenommen worden.
12Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre eine Regelmäßigkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 KÜO a. F. nicht zu gewährleisten, wenn dem Eigentümer für die Ausführung der ihm obliegenden Schornsteinfegerarbeiten die sich hierfür aus der Kehr- und Überprüfungsordnung a. F. bzw. nach § 15 Abs. 3 1. BImSchV ergebenden zeitlichen Intervalle vollständig zur Verfügung stünden. So könnte er Arbeiten, die einmal im Kalenderjahr anfallen, im ersten Jahr im Januar und im darauffolgenden Jahr im Dezember, also faktisch in einem nahezu zweijährigen Abstand ausführen lassen. Auch wäre es möglich, diese Arbeiten im Dezember des ersten Jahres und im Januar des Folgejahres, also im Abstand von wenigen Wochen, durchführen zu lassen. Dass dies keine regelmäßige Durchführung wäre, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
13Der Feuerstättenbescheid vom 8. Dezember 2012 ist aber deshalb rechtswidrig, weil er in Bezug auf die darin festgesetzten Ausführungszeiträume an einem Begründungsmangel leidet. Gemäß § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW sind schriftliche Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
14Diesem Erfordernis wird der Feuerstättenbescheid vom 8. Dezember 2012 in Bezug auf die konkret festgesetzten Ausführungszeiträume nicht gerecht, denn hierzu fehlt jede Begründung.
15Eine Begründung war nicht gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW entbehrlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Begründung nicht erforderlich, wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Diese Voraussetzungen sind bei Feuerstättenbescheiden nicht erfüllt. Gleichartige Verwaltungsakte sind insbesondere Formularbescheide, die aus sich heraus verständlich sind. Nicht dazu gehören aber Bescheide, die jeweils auf anderen, wenn auch unter Umständen vergleichbaren Sachverhalten beruhen, die aber im Einzelfall nach Voraussetzungen und Folgen sehr unterschiedlich sein können. Dies gilt auch dann, wenn derartige Bescheide in größerer Anzahl erlassen werden.
16Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., München 2012, § 39 VwVfG, Rdn. 46 m. w. N.
17Wie sich aus der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO a. F. ergibt, gibt es unterschiedliche Feuerungsanlagen mit unterschiedlichen Brennstoffen, die jeweils in unterschiedlichen zeitlichen Intervallen zu kehren und/oder zu überprüfen sind. Dass für jeden Grundstückseigentümer ohne Weiteres erkennbar wäre, welche Intervalle von ihm für welche Arbeiten an welchen Anlagen einzuhalten sind, kann nicht angenommen werden. Dies gilt erst Recht für die Festsetzung der Ausführungszeiträume, d.h. für deren Beginn und Länge. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, werden in Feuerstättenbescheiden für vergleichbare Arbeiten durchaus unterschiedliche Ausführungszeiträume festgesetzt. Hieraus wird ohne Weiteres deutlich, dass die entsprechenden Anordnungen nicht selbst erklärend sind, sondern der Begründung bedürfen.
18Vgl. in diesem Zusammenhang VG München, Urteil vom 5. März 2013 ‑ M 1 K 12.5527 ‑.
19Dem Antragsgegner war auch nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW die Möglichkeit eröffnet, von einer Begründung für die Festsetzung der Ausführungszeiträume abzusehen. Zwar handelt es sich bei dieser Bestimmung nur um eine „Soll-Vorschrift“. Hiernach ist aber im Normalfall eine Begründung abzugeben; nur in atypischen Fällen kann hiervon abgesehen werden.
20Vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., München 2008, § 39 VwVfG, Rdn. 65; Ritgen in: Bauer/Heckmann/Ruge/ Schallbruch, Verwaltungsverfahrensgesetz, Wiesbaden 2012, § 39 VwVfG, Rdn. 28 ff.; Kopp/Ramsauer, § 39 VwVfG, Rdn. 25.
21Ein derartiger atypischer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere erschließen sich, wie bereits dargelegt, die Ausführungszeiträume für den Antragsteller nicht von selbst.
22Der Begründungsmangel nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW ist auch nicht durch den Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren geheilt worden, die zeitlichen Festsetzungen zur Ausführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Schornsteinfegerarbeiten seien allein nach „schornsteinfegerhandwerksfachlichen“ Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und den üblichen fachlichen Gepflogenheiten getroffen worden. Zwar kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW eine fehlende Begründung bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, d. h. bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 ‑, juris, Rdn. 14,
24nachgeholt werden, soweit der Verwaltungsakt, wie vorliegend, deswegen nicht nichtig ist. Jedoch ist es nach § 114 Satz 2 VwGO, der die prozessrechtliche Seite des Nachschiebens von Gründen bei Ermessensentscheidungen regelt,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 ‑, BVerwGE 106, 351, 364; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2010 ‑ 18 A 1450/09 ‑, juris, Rdn. 58,
26nicht möglich, Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren vollständig nachzuholen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 114 Satz 2 VwGO, wonach die Verfahrensbeteiligten ihre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren „ergänzen“ können.
27Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 ‑, BVerwGE 106, 351, 365, vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 ‑, BVerwGE 107, 164, 169 und vom 23. Oktober 2007 ‑ 1 C 10.07 ‑, InfAuslR 2008, 116, 120; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2010 - 18 A 1450/09 ‑,. juris, Rdn. 65; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl., Stuttgart 2010, § 114 VwGO, Rdn. 20; Decker in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, München 2008, § 114 VwGO, Rdn. 40 f.
28Das Vorbringen des Antragsgegners stellt aber ein vollständiges Nachschieben von Ermessenserwägungen dar, weil der Feuerstättenbescheid vom 8. Dezember 2012 überhaupt keine Erwägungen zu der Festsetzung der Ausführungszeiträume enthält.
29Der vorliegende Begründungsmangel ist schließlich auch nicht gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist bei Ermessensentscheidungen nur dann anzunehmen, wenn sich der Entscheidungsspielraum im konkreten Einzelfall auf Null reduziert hat.
30Vgl. Kopp/Ramsauer, § 46 VwVfG, Rdn. 30.
31Dies ist vorliegend nicht der Fall; denn es ist nicht ersichtlich, dass in dem Feuer-stättenbescheid vom 8. Dezember 2012 nicht auch anders bemessene Ausführungszeiträume rechtmäßig hätten festgesetzt werden können.
32Unabhängig davon genügen die Erwägungen, die der Antragsgegner in Bezug auf die Festlegung der Ausführungszeiträume im Beschwerdeverfahren vorträgt, auch inhaltlich nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung. Soweit er sich in Bezug auf die konkreten zeitlichen Vorgaben auf „schornsteinfegerhand-werksfachliche“ Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte beruft, lässt dieses Vorbringen schon nicht erkennen, um welche konkreten Aspekte es sich hierbei handelt. Die Festsetzung der Ausführungszeiträume entsprechend den „üblichen“ fachlichen Gepflogenheiten erscheint auch deshalb bedenklich, weil der Antragsgegner möglicherweise nicht die zum 1. Januar 2013 eingetretene – weitere – Liberalisierung bzw. Marktöffnung des Schornsteinfegerrechts und das damit einhergehende Interesse des Antragstellers in den Blick genommen hat, möglichst großzügig und flexibel bemessene Ausführungszeiträume zur Verfügung zu haben.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht gemäß § 71 Abs. 1 GKG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für den Streitwert in einem Verfahren, das sich gegen einen Feuerstättenbescheid richtet, mangels hinreichender anderweitiger Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrundezulegen ist.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2009 - 4 B 910/09 ‑, vom 9. Dezember 2010 ‑ 4 E 1007/10 ‑, vom 24. Februar 2011 - 4 E 1138/10 und 4 E 146/11 ‑, vom 25. November 2011 ‑ 4 E 1175/11 ‑, vom 26. Mai 2011 ‑ 4 E 1396/10 ‑, vom 12. September 2011 ‑ 4 A 2206/10 ‑, vom 27. Februar 2012 ‑ 4 E 30/12 ‑ und vom 29. Oktober 2012 ‑ 4 B 907/12 ‑.
36Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Eine Anknüpfung an die Kosten der Schornsteinfegerarbeiten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Abwendung bestimmter Kosten nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens ist. Der damit der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legende Regelstreitwert ist wegen des bloß vorläufigen Charakters dieses Verfahrens zu halbieren. Entsprechend war auch die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu ändern.
37Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.
(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
- 1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie - 2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
- 1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, - 2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen, - 3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
- 1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie - 2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
- 1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder - 2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
- 1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie - 2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
- 1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, - 2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen, - 3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
- 1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie - 2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
- 1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder - 2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Tenor
Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 490/11 – nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Klärung der Frage, ob die im Feuerstättenbescheid des Beklagten festgelegten Zeiträume innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres, binnen derer die festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten auszuführen sind, mit den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehen, teilweise zugelassen.
Im Übrigen wird der Zulassungsantrag zurückgewiesen.
Das Verfahren wird im Umfang der Zulassung als Berufungsverfahren unter der Geschäfts-Nr. 1 A 321/13 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 80 v.H.; die Entscheidung, wem die verbleibenden 20 v. H. der Kosten zur Last fallen, folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,--Euro und für das zugelassene Berufungsverfahren vorläufig auf 1.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Gründe
-
I.
- 1
-
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine Übergangsregelung im Schornsteinfegerrecht.
- 2
-
1. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) wird das Berufsrecht der Schornsteinfeger grundlegend geändert und das bisherige Kehr- und Überprüfungsmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister erheblich reduziert. Anlass für die Reform war ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet und in dem sie insbesondere Verstöße gegen die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit durch die Ausgestaltung dieses Kehr- und Überprüfungsmonopols beanstandet hatte. Artikel 1 des Gesetzes enthält das neu geschaffene Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, das an die Stelle des bisherigen Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) treten soll. Während eines Übergangszeitraums bis Ende 2012 gelten Vorschriften des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und solche des durch Artikel 2 des Reformgesetzes geänderten Schornsteinfegergesetzes nebeneinander. Mit Ablauf des Jahres 2012 tritt das Schornsteinfegergesetz außer Kraft und das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vollständig in Kraft.
- 3
-
Vor der Reform sah das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2071), zuletzt geändert durch Art. 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407; im Folgenden: SchfG a.F.), vor, dass die in § 1 SchfG a.F. vorgeschriebenen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden durften (§ 2 Abs. 2 SchfG a.F.). Für jeden von der zuständigen Verwaltungsbehörde eingerichteten Kehrbezirk war nur ein Bezirksschornsteinfegermeister zu bestellen (§ 2 Abs. 1 SchfG a.F.). Die Kehrbezirke waren unter anderem so einzuteilen, dass die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters diesem ein angemessenes Einkommen sichern sollten (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 SchfG a.F.). Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines Berufs war ihm weitgehend untersagt; die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören, war ihm nur innerhalb des eigenen Kehrbezirks und nur insoweit gestattet, als dadurch nicht die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gefährdet wurden (§ 14 SchfG a.F.).
- 4
-
Nach der Neuregelung dürfen die verpflichteten Eigentümer von Immobilien für die meisten vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten selbst auswählen, welchen Schornsteinfeger sie beauftragen. Nach § 2 Abs. 1 SchfHwG dürfen näher beschriebene Schornsteinfegerarbeiten durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen der einschlägigen EU/EWR-Verordnung erfüllen. Das Institut der Kehrbezirke wird zwar beibehalten (§ 7 SchfHwG); diese werden künftig aber ausgeschrieben und jeweils nur noch befristet auf sieben Jahre an einen "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" vergeben, dem wesentlich weniger Aufgaben vorbehalten sind als den bisherigen Bezirksschornsteinfegermeistern. Als Ausgleich für den Wegfall zahlreicher Aufgaben der bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zusätzlich zu den übertragenen Aufgaben auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb ausführen und sind dabei nicht mehr an Bezirke gebunden.
- 5
-
Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinwegerwesens sieht zahlreiche Übergangsregelungen vor, die die wirtschaftlichen Folgen abmildern sollen, die sich für die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister aus der Marktöffnung ergeben. Wer bis zum 31. Dezember 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, wird mit Ablauf dieses Tages von Gesetzes wegen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für seinen bisherigen Bezirk; ist die Bestellung vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet; ist sie nach Inkrafttreten des Gesetzes, aber vor dem 31. Dezember 2009 erfolgt, ist sie auf sieben Jahre befristet (§ 48 SchfHwG). § 2 Abs. 2 SchfHwG sieht vor, dass die in § 2 Abs. 1 SchfHwG genannten Schornsteinfegerarbeiten bis zum 31. Dezember 2012 nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 SchfG von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden dürfen. Während inländischen Schornsteinfegern, die nicht Bezirksschornsteinfegermeister sind, dieser Markt noch bis Ende 2012 verschlossen bleibt, ist es den Bezirksschornsteinfegermeistern umgekehrt wegen des Wegfalls des Nebentätigkeitsverbots schon jetzt nicht mehr verwehrt, Tätigkeiten anzubieten, die nicht zu den klassischen Aufgaben des Schornsteinfegerhandwerks gehören. Ein teilweises Nebentätigkeitsverbot ergibt sich allerdings für die Dauer der Übergangszeit aus § 12 Abs. 2 SchfG. Danach dürfen Bezirksschornsteinfegermeister an Anlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten ausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können. Außerdem schreibt § 19 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG vor, dass bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister die in das Kehrbuch einzutragenden Daten nur nutzen dürfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erforderlich ist.
- 6
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2. Die Beschwerdeführerinnen zu 2), 4) und 6) sind Unternehmen, die in den Bereichen Ofen- und Schornsteinbau und Schornsteinsanierung tätig sind. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist mit dem Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk sowie dem Schornsteinfeger-Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen, die Beschwerdeführerin zu 4) mit dem Schornsteinbauer- und Schornsteinfegerhandwerk und die Beschwerdeführerin zu 6) mit Maurer- und Betonbauer-Handwerk sowie dem Schornsteinfegerhandwerk. Die Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) sind Schornsteinfegermeister und jeweils geschäftsführende Gesellschafter einer der Beschwerdeführerinnen zu 2), 4) und 6). Der Beschwerdeführer zu 7) ist Diplom-Ingenieur für Versorgungstechnik. Er ist in einem Unternehmen tätig, das mit dem Installateur- und Heizungsbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Wartung von Heizungsanlagen. Auf Anfrage teilte ihm die zuständige Handwerkskammer mit, der Versuch, für sich eine Eintragung mit dem Schornsteinfeger-Handwerk in die Handwerksrolle zu erreichen, sei aussichtslos.
- 7
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3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG durch § 2 Abs. 2 SchfHwG und beantragen den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- 8
-
a) Die angegriffene Vorschrift greife in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise in ihre Berufsfreiheit ein. Das vom Gesetzgeber gewählte Regelungskonzept verstoße gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Zudem sei der Schutz vor Wettbewerb per se kein legitimer Gemeinwohlbelang. Der Gesetzgeber habe sich offenbar fälschlich gebunden gefühlt, einen Restbestand eines nicht mehr gerechtfertigten und europarechtswidrigen Monopols fortzuschreiben.
- 9
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Der Zusammenhang zwischen § 2 Abs. 2 SchfHwG und § 13 Abs. 1 SchfG sei unklar. Nach Auffassung der Beschwerdeführer regelt § 2 Abs. 2 SchfHwG den Vorbehaltsbereich der Bezirksschornsteinfegermeister und das daraus folgende Betätigungsverbot abschließend. Insbesondere stelle § 13 Abs. 1 SchfG keine ergänzende Regelung des Vorbehaltsbereichs dar. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht dies anders sehen sollte, begehren die Beschwerdeführer, § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 10 SchfG wegen einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig zu erklären.
- 10
-
Auch in der Sache sei der vorliegende Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung ergebe sich weder aus der Berufsfreiheit der Schornsteinfeger noch aus deren Eigentumsgrundrecht, dem Gebot des Vertrauensschutzes oder anderen zur Rechtfertigung der Übergangsregelung angeführten Gesichtspunkten. Art. 12 Abs. 1 GG schütze nicht vor Konkurrenz oder dagegen, dass ein vom Gesetzgeber eingeräumtes Monopol aufgehoben werde. Auch Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertige das Verbot in § 2 Abs. 2 SchfHwG nicht. Die mit der Beleihung zusammenhängenden Rechtspositionen seien nicht als Eigentum geschützt. Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könne den Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer nicht rechtfertigen, denn ein solcher Vertrauensschutz könne nur für den Fortbestand eigener Rechte gelten, nicht aber für den Fortbestand von Regelungen zu Lasten Dritter. Vertrauen auf ein staatlich verliehenes Monopol sei nicht schutzwürdig. Zudem schlössen die schon seit langem bestehenden gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Einwände gegen den früheren Rechtszustand ein schutzbedürftiges Vertrauen aus. Darüber hinaus wäre ein unterstelltes schutzwürdiges Vertrauen nach Auffassung der Beschwerdeführer von den Betroffenen nicht betätigt. Etwaige Investitionen bewegten sich in einem moderaten Umfang. Auch die übrigen in der Gesetzesbegründung zur Rechtfertigung der Übergangsregelung genannten Gesichtspunkte, wie die rechtzeitige Information der betroffenen Eigentümer, der Erlass der vorgesehenen Rechtsverordnungen und der Aufbau von Strukturen in den Ländern für die Vergabeverfahren, vermöchten nicht, den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.
- 11
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Gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße § 2 Abs. 2 SchfHwG, weil die Beschwerdeführer sowohl im Vergleich mit Bezirksschornsteinfegern als auch im Vergleich mit EU-Ausländern ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden. Wegen der Ungleichbehandlung zu EU-Ausländern machen die Beschwerdeführer geltend, vorliegend gehe es nicht um eine Überlagerung des deutschen Rechts durch europäisches Recht. Vielmehr sei der deutsche Gesetzgeber tätig geworden, um europarechtliche Vorgaben umzusetzen. In diesem Fall sei er an den Gleichheitssatz gebunden.
- 12
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b) Die Beschwerdeführer beantragen, § 2 Abs. 2 SchfHwG im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht darin eine Vorwegnahme der Hauptsache sehe, beantragen sie, gemäß § 32 BVerfGG anzuordnen, dass bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde das Nebentätigkeitsverbot aus § 14 SchfG a.F. fortgilt. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht ihrer Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 10 SchfG nicht folgen sollte, beantragen die Beschwerdeführer zudem, diese Vorschriften im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen.
-
II.
- 13
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt.
- 14
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.
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a) Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 10 SchfG richtet. Insoweit fehlt es schon an einer Behauptung der Beschwerdeführer, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführer behaupten gerade nicht, dass die Vorschriften sie in ihren Grundrechten verletzen; sie legen vielmehr dar, weshalb die fraglichen Regelungen aus ihrer Sicht keine Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition darstellen. Im Übrigen fehlt es hier an einer substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
- 16
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b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen, der sich aus der Ungleichbehandlung gegenüber EU-Ausländern ergeben soll. Insoweit fehlt es ebenfalls an einer hinreichend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit dem offen zutage liegenden Grund der Ungleichbehandlung auseinander, nämlich der durch Europarecht eingeschränkten Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22. September 2009 - 3 L 241/09 -, juris; vgl. auch Epiney, Umgekehrte Diskriminierungen, 1995, S. 477 f.; Albers, JZ 2008, S. 708 <713 f.>). Die gesetzliche Differenzierung war nämlich erkennbar von dem Ziel getragen, die für notwendig gehaltene Übergangsregelung so weit zu fassen, wie dies angesichts der europarechtlichen Vorgaben möglich erschien (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 23 und 29). Auf diesen für die Beurteilung der behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes erkennbar maßgeblichen Gesichtspunkt gehen die Beschwerdeführer nicht ein.
- 17
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c) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 7) ist insgesamt unzulässig, weil er gegenwärtig nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, also nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG erfüllt und deshalb selbst bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG genannten Tätigkeiten ausüben dürfte.
- 18
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2. Für eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführer zu 1) bis 6) durch § 2 Abs. 2 SchfHwG ist nichts ersichtlich.
- 19
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a) Die Beschwerdeführer werden nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Vorbehaltsregelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG greift zwar in ihre Berufsfreiheit ein; dieser Eingriff ist aber durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.
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aa) Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte. Denn der Schornsteinfeger übt ein Gewerbe aus, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bildet, so dass - anders als bei Berufen, welche landesüberschreitende Aufgaben in bundesweiten Infrastrukturen wahrnehmen - nicht die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist und somit Regelungen von jedem Land getroffen werden können. Auch die Notwendigkeit einer Umsetzung europäischen Rechts allein verlangt keine Regelung durch den Bund; die Länder können jeweils eigenständig einer Verpflichtung zur Herstellung eines gleichen Mindestniveaus in den Regelungen nachkommen. Die Verfassungsbeschwerde gibt indessen trotz dieser Bedenken keinen Anlass zur Prüfung der Zuständigkeitsfrage, weil die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde insoweit nicht begründet haben. Es hätte zwar neben der Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG keiner ausdrücklichen Rüge hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG bedurft, weil sie unter dem Aspekt der formellen Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Eingriffsakts ohnedies vom Gericht geprüft werden kann; die Beschwerdeführer haben aber keinerlei Tatsachen zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG vorgetragen, die eine abschließende Beurteilung erlauben, ob eine Regelung durch den Bund erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG gewesen ist.
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bb) Die Vorschrift stellt für die Beschwerdeführer eine Berufsausübungsregelung dar. Zwar handelte es sich bei dem generellen Kehr- und Überprüfungsmonopol nach bisherigem Recht um eine objektive Berufswahlbeschränkung. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, dessen Bestandteil § 2 Abs. 2 SchfHwG ist, wird dieses Monopol indessen abgeschafft. Aus diesem Regelungszusammenhang darf die Vorschrift nicht herausgerissen und isoliert betrachtet werden. Zwar kann die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zum Berufsbild eines zulassungsbeschränkten Berufs das Recht der Berufswahl betreffen (vgl. BVerfGE 54, 301 <314>; 59, 302 <315 f.>). In Abkehr vom bisherigen Kehr- und Überprüfungsmonopol ordnet § 2 SchfHwG die fraglichen Tätigkeiten aber gerade nicht mehr dauerhaft ausschließlich den Bezirksschornsteinfegern zu, sondern öffnet sie in Absatz 1 Satz 2 für alle Betriebe, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. Auch wenn diese Marktöffnung durch Absatz 2 zeitlich hinausgeschoben wird, zeichnet sich die Vorschrift doch dadurch aus, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung handelt, die die Liberalisierung näher ausgestaltet und den Beschwerdeführern lediglich für einen überschaubaren Zeitraum verwehrt, ihr Tätigkeitsfeld zu erweitern (zur Einordnung der bloßen Erweiterung der Berufstätigkeit als Regelung der Berufsausübung vgl. auch BVerfGE 48, 376 <388> m.w.N.).
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cc) Regelungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 68, 272 <282>; 71, 183 <196 f.>; 101, 331 <347>). Dies ist vorliegend der Fall.
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(1) Die Regelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dient hinreichenden Gründen des Gemeinwohls. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine Übergangsregelung zugunsten der bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister verfassungsrechtlich geboten war. Unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung des Gesetzgebers beruht die Übergangsregelung jedenfalls auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Das Grundgesetz lässt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit (grundlegend BVerfGE 7, 377 <405 f.>) und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden arbeits- und sozialpolitischen Ziele einen ebenso weiten Gestaltungsspielraum ein wie bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele; der Gesetzgeber darf dabei Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen (vgl. BVerfGE 81, 156 <189> m.w.N.).
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Die Übergangsregelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dient ausweislich der Gesetzesbegründung dem Vertrauensschutz und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 29). Als Ausgleich für den Wegfall der bisherigen Einkommenssicherheit durch die Liberalisierung eines Teils der ihnen bisher vorbehaltenen Tätigkeiten sollen die Bezirksschornsteinfegermeister nicht sofort dem vollen Wettbewerb ausgesetzt werden und Gelegenheit erhalten, sich für andere, ihnen durch den Wegfall des Nebentätigkeitsverbots nunmehr offen stehende Tätigkeiten zu qualifizieren (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 23). Der Schutz vor Wettbewerb kann zwar für sich genommen keinen Gemeinwohlbelang darstellen (vgl. BVerfGE 97, 12 <31>; vgl. auch BVerfGE 7, 377 <408>; 11, 168 <188 f.>; 94, 372 <395>). Zu den Gemeinwohlbelangen zählt aber der Erhalt einer leistungsfähigen Berufsgruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und künftig der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Dieser Belang ist dazu bestimmt, unmittelbar den übergeordneten Zielen der Reform zu dienen, nämlich der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, dem Umweltschutz, der Energieeinsparung und dem Klimaschutz (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 20 und 23; vgl. auch BVerwGE 6, 72 <76>). Zugleich verfolgt der Gesetzgeber das wirtschaftspolitische Anliegen, einen von ihm selbst durch das frühere Nebentätigkeitsverbot verursachten Wettbewerbsnachteil der Bezirksschornsteinfegermeister auf dem zukünftig liberalisierten Markt auszugleichen, nämlich deren mangelnde Qualifikation und Erfahrung in Bezug auf Nebentätigkeiten (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 23). Auch das in der Gesetzesbegründung angegebene Ziel einer geordneten Umsetzung des Systemwechsels (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 23) stellt einen vernünftigen Gemeinwohlbelang dar.
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(2) Ob die vorgesehene Übergangsfrist von mehr als vier Jahren zur Durchführung dieses Systemwechsels erforderlich ist, kann dahinstehen. Vieles spricht dafür, dass der Erlass von Rechtsverordnungen, der Aufbau neuer Strukturen für das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren in den Bundesländern sowie die Information der Eigentümer über die Neuregelung kaum einen solchen langen Zeitraum in Anspruch nehmen dürften.
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Die Regelung ist jedoch zur Erreichung der übrigen vom Gesetzgeber angestrebten Gemeinwohlziele geeignet und erforderlich. Der Erforderlichkeit steht nicht entgegen, dass die Regelung - anders als es der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vorsah (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 6) - nicht nur solche Bezirksschornsteinfegermeister schützt, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellt waren, sondern unterschiedslos auch solche, die erst danach neu bestellt werden. Der Gesetzgeber hat sich davon leiten lassen, dass eine solche Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Bestellung wegen der damit verbundenen Uneinheitlichkeit für die betroffenen Verbraucher Nachteile mit sich gebracht hätte (vgl. BTDrucks 16/9794, S. 16; vgl. auch Schira/Schwarz, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz/Schornsteinfegergesetz, 2009, § 2 SchfHwG Rn. 6). Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zumal dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels ein Beurteilungsspielraum zusteht, der vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>).
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Die Übergangsregelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG erweist sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt. Durch die Vorbehaltsregelung bleibt den Beschwerdeführern und anderen Handwerkern zwar bis zum Ende des Jahres 2012 (weiterhin) eine Reihe von Tätigkeiten vorenthalten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelung werden dadurch verstärkt, dass den Beschwerdeführern gleichzeitig durch den weitgehenden Wegfall des Nebentätigkeitsverbots aus § 14 SchfG a.F. zusätzliche Konkurrenz erwächst. Diese asymmetrische Marktöffnung verschafft ihnen jedenfalls während der Dauer der Übergangszeit einen Wettbewerbsnachteil, der auch danach noch fortwirken kann.
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Diese Beeinträchtigungen sind aber im Gesamtzusammenhang der Reform zu sehen. Ab 2013 wird den Beschwerdeführern der ihnen bislang verschlossene Markt der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG genannten Tätigkeiten offenstehen. Diese sind der Sache nach bereits seit Jahrzehnten den Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehalten. Schon zu Beginn der neueren Gewerbegesetzgebung bestand im Schornsteinfegerwesen keine volle Gewerbefreiheit. Zunächst war die Einrichtung von Kehrbezirken landesrechtlich geregelt, bis das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 13. April 1935 (RGBl I S. 508) vorschrieb, dass im ganzen Reichsgebiet Kehrbezirke für Schornsteinfeger eingerichtet werden mussten. Gleichzeitig wurde der Kehrzwang durch ein Kehrmonopol für den Bezirksschornsteinfegermeister ergänzt (vgl. BVerfGE 1, 264 <265 f.>). Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634) hielt nach intensiver Diskussion während des Gesetzgebungsverfahrens am System fester Kehrbezirke, für die jeweils ein Bezirksschornsteinfegermeister verantwortlich ist, fest, weil dies am wirkungsvollsten und einfachsten die vom Staat im Interesse der Feuersicherheit und des Gesundheitsschutzes durchzuführenden Kontrollen ermögliche; die Öffnung des Schornsteinfegerwesens für den Wettbewerb erschien demgegenüber als nicht praktikabel (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen zu BTDrucks V/4282, S. 2). Trotz einzelner kritischer Äußerungen im juristischen Schrifttum (vgl. Uber, Freiheit des Berufs, 1952, S. 179 ff.; Badura, Das Verwaltungsmonopol, 1963, S. 118) wurde die Rechtfertigung des Kehrmonopols aus Gründen der Feuersicherheit überwiegend nicht in Zweifel gezogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1959 - BVerwG I B 22.59 -, Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 5; Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl. 2003, Einleitung Rn. 2; Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Vorbemerkung zum Gesetz über das Schornsteinfegerwesen
; Maronde, Die Neuregelung des deutschen Schornsteinfegerrechts, 2008, S. 5; vgl. auch BVerfGE 1, 264; BVerwGE 6, 72; BVerwGE 27, 228).
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Die Vorbehaltsregelung in § 2 Abs. 2 SchfHwG steht deshalb in untrennbarem Zusammenhang mit einem mittelfristigen Zugewinn an Freiheit für die Beschwerdeführer. Die mit der vom Gesetzgeber gewählten stufenweisen Liberalisierung verbundenen Einschränkungen stehen vor diesem Hintergrund nicht außer Verhältnis zu den vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Zielen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Neuregelung eines komplexen Sachverhalts ein zeitlicher Anpassungsspielraum gebührt und dass es ihm grundsätzlich möglich sein muss, eine komplexe Reform in mehreren Stufen zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 85, 80 <90>).
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Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern eine gegenüber dem bisherigen Zustand neue Belastung lediglich dadurch entsteht, dass ihnen in ihrem bisherigen Tätigkeitsfeld durch die weitgehend vom Nebentätigkeitsverbot befreiten Bezirksschornsteinfeger neue Konkurrenz erwächst. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor der Zulassung von Konkurrenten (vgl. BVerfGE 34, 252 <256>; 55, 261 <269>). Allerdings gewinnt das Verbot des § 2 Abs. 2 SchfHwG durch die gleichzeitige Streichung des Nebentätigkeitsverbots aus § 14 SchfG a.F. zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung für die Beschwerdeführer. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer schon bisher auf einem Markt tätig sind, der ihnen ein Auskommen bieten kann. Demgegenüber werden die Bezirksschornsteinfegermeister nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers wegen der Neugestaltung des für sie maßgeblichen Regelungsregimes künftig darauf angewiesen sein, den Wegfall von ihnen bislang vorbehaltenen Tätigkeiten durch die Erschließung neuer Märkte zu kompensieren. Der Umfang, in dem die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister während der Übergangszeit einer Nebentätigkeit nachgehen können, ist in gewisser Weise durch den Umfang ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben begrenzt. Diese bleiben ihnen - mit der Ausnahme für EU-Ausländer - weiterhin vorbehalten. Da die Kehrbezirke so eingeteilt worden sind, dass sie die Arbeitskraft des Bezirksschornsteinfegermeisters voraussichtlich im vollen Umfang für die Erfüllung seiner Pflichten in Anspruch nehmen, sind seine Kapazitäten für Nebentätigkeiten dadurch von vornherein beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 14.79 -, GewArch 1980, S. 341 <342>). Der von den Beschwerdeführern geäußerten Befürchtung, Bezirksschornsteinfegermeister genössen durch die Verknüpfung von Kontrollaufgaben und erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten einen Wettbewerbsvorteil, hat der Gesetzgeber durch § 12 Abs. 2 SchfG entgegengewirkt. Diese Regelung wurde eigens geschaffen, um - so die Begründung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - "dem Sanitär-, Heizung-, Klimahandwerk entgegenzukommen", das für den Fall einer vollständigen Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots Wettbewerbsverzerrungen befürchtet hatte. Ebenfalls mit Blick auf Bedenken des Sanitär- , Heizung-, Klimahandwerks wurde § 19 Abs. 5 in das Schornsteinfegerhandwerksgesetz aufgenommen, der einen Datenmissbrauch von Bezirksschornsteinfegermeistern zu Wettbewerbszwecken verhindern soll (vgl. BTDrucks 16/9794, S. 18).
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Zudem werden die wirtschaftlichen Auswirkungen der Marktöffnung schon dadurch begrenzt, dass die Zahl der Betriebe des Sanitär-, Heizung- und Klimahandwerks um ein Vielfaches höher ist als die der Schornsteinfegerbetriebe (vgl. Sydow, GewArch 2009, S. 14 <19>). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung aufgrund von Bedenken des Bundesrats gegen die Übergangsregelung wegen möglicher Wettbewerbsverzerrungen ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt hat, während der Übergangszeit die Auswirkungen des Gesetzes auf andere Handwerke zu überprüfen (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 49).
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b) § 2 Abs. 2 SchfHwG verletzt die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung gegenüber Bezirksschornsteinfegermeistern ist aus den im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG beschriebenen sachlichen Gründen gerechtfertigt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Befristung ihrer Bestellungen zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern durch § 48 Satz 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG).
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1. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) wird das Berufsrecht der Schornsteinfeger grundlegend geändert und das bisherige Kehr- und Überprüfungsmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister erheblich reduziert. Anlass für die Reform war ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet und in dem sie insbesondere Verstöße gegen die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit durch die Ausgestaltung dieses Kehr- und Überprüfungsmonopols beanstandet hatte. Artikel 1 des Gesetzes enthält das neu geschaffene Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, das an die Stelle des bisherigen Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) treten soll. Während eines Übergangszeitraums bis Ende 2012 gelten Vorschriften des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und solche des durch Artikel 2 des Reformgesetzes geänderten Schornsteinfegergesetzes nebeneinander. Mit Ablauf des Jahres 2012 tritt das Schornsteinfegergesetz außer Kraft und das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vollständig in Kraft.
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Nach § 8 SchfG erlischt eine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nur durch Rücknahme oder Widerruf, Aufhebung der Bestellung, Versetzung in den Ruhestand, Erreichen der Altersgrenze oder Tod. Die Altersgrenze beträgt 65 Jahre (§ 9 SchfG). Eine Versetzung in den Ruhestand ist für den Fall vorgesehen, dass ein Bezirksschornsteinfegermeister aus gesundheitlichen Gründen unfähig wird, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen (§ 10 Abs. 1 SchfG). Ein Widerruf kommt unter anderem dann in Betracht, wenn die Einteilung der Kehrbezirke geändert wird (§ 11 Abs. 3 SchfG). Nach § 10 SchfHwG wird die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der ab 2013 an die Stelle des bisherigen Bezirksschornsteinfegermeisters tritt, künftig auf sieben Jahre befristet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG). Der Bestellung geht eine Ausschreibung voraus (§ 9 Abs. 1 SchfHwG); die Auswahl zwischen den Bewerbern hat nach deren Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen (§ 9 Abs. 4 SchfHwG). Wiederbestellungen sind nach erneuter Ausschreibung zulässig (§ 10 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG). Der Umfang der Tätigkeiten, die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten sind (vgl. §§ 13 ff. SchfHwG), ist gegenüber dem bisherigen Kehr- und Überprüfungsmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister reduziert. Ein Teil der bisher vorbehaltenen Tätigkeiten wird für den Wettbewerb freigegeben, an dem sich die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beteiligen können (vgl. § 2 Abs. 1 SchfHwG sowie die Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 SchfHwG).
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Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestellung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Jahre befristet.
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2. Die Beschwerdeführer sind Bezirksschornsteinfegermeister. Sie sind zwischen 41 und 53 Jahre alt. Ihre Meisterprüfung haben sie zwischen 1983 und 1992 abgelegt. Zu Bezirksschornsteinfegermeistern wurden sie zwischen 1988 und 2002 bestellt. Bei allen war die Berufswahl nach eigenem Bekunden bestimmt vom Wunsch nach Krisen- und Planungssicherheit.
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3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG durch § 48 Satz 2 SchfHwG.
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a) Der Entzug der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihre Berufswahlfreiheit dar. Der Beruf des Bezirksschornsteinfegermeisters nach altem Recht werde gekennzeichnet durch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben und die Ausübung hoheitlicher Gewalt sowie durch die Aufgabenerfüllung in einem mit der Bestellung zugewiesenen Kehrbezirk, durch den ein bestimmtes gebührenfinanziertes Einkommen gesichert worden sei. Wegen der Besonderheiten des Berufsbildes sei es gerechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auf den beamtenrechtlichen Grundsatz der Ämterstabilität zurückzugreifen. Schon die Abschaffung des Berufsbildes des bisherigen Bezirksschornsteinfegermeisters zugunsten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers stelle sich für die Beschwerdeführer als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar. Künftig hänge die Zuweisung eines Kehrbezirks vom Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren ab. Diese objektive Berufszugangsregelung diene nicht der Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Es sei nicht erkennbar, dass der Staat oder seine europarechtskonforme Einbindung in die Europäische Union gefährdet würden, wenn die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister ihre bisherigen Kehrbezirke auch ohne vorherige Ausschreibung weiter verwalten würden. Auch hätte es ein milderes Mittel dargestellt, den bereits bestellten Bezirksschornsteinfegermeistern bis zum Erreichen der Altersgrenze ihre Kehrbezirke zu belassen und die auf diese Weise frei werdenden Kehrbezirke sukzessive nachzubesetzen. Schließlich sei der Eingriff auch unangemessen. Mit der Neuordnung zum 1. Januar 2015 werde den Betroffenen die Entscheidung über die Fortsetzung ihres Berufs aus der Hand genommen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass einige der Beschwerdeführer ein Alter erreicht hätten, in dem der Verlust der Berufs- und Erwerbstätigkeit besonders schwer wiege.
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b) § 48 SchfHwG sei auch deshalb verfassungswidrig, weil die Vorschrift unzulässig bestandskräftige Bestellungen widerrufe, ohne dass ein Widerrufsgrund vorläge. Dadurch werde der in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz in unzulässiger Weise verkürzt. Wenn man davon ausgehe, dass es für eine Aufhebung der Bestellungen durch Gesetz keines Widerrufsgrundes bedürfe, seien die für Legalenteignungen geltenden Maßstäbe anzuwenden. Die sich aus Art. 14 Abs. 3 GG ergebenden Voraussetzungen lägen aber nicht vor.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rügen, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Beschwerdeführer gehen in keiner Weise auf den Gewährleistungsgehalt dieser Vorschrift ein.
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2. Für eine Verletzung der Berufsfreiheit der Beschwerdeführer ist nichts ersichtlich. Die angegriffene Regelung greift zwar in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
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a) Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte. Denn der Schornsteinfeger übt ein Gewerbe aus, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bildet, so dass - anders als bei Berufen, welche landesüberschreitende Aufgaben in bundesweiten Infrastrukturen wahrnehmen - nicht die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist und somit Regelungen von jedem Land getroffen werden können. Auch die Notwendigkeit einer Umsetzung europäischen Rechts allein verlangt keine Regelung durch den Bund; die Länder können jeweils eigenständig einer Verpflichtung zur Herstellung eines gleichen Mindestniveaus in den Regelungen nachkommen. Die Verfassungsbeschwerde gibt indessen trotz dieser Bedenken keinen Anlass zur Prüfung der Zuständigkeitsfrage, weil die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde insoweit nicht begründet haben. Es hätte zwar neben der Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG keiner ausdrücklichen Rüge hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG bedurft, weil sie unter dem Aspekt der formellen Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Eingriffsakts ohnedies vom Gericht geprüft werden kann; die Beschwerdeführer haben aber keinerlei Tatsachen zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG vorgetragen, die eine abschließende Beurteilung erlauben, ob eine Regelung durch den Bund erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG gewesen ist.
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b) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer liegt darin, dass diese aufgrund der in § 48 Satz 2 SchfHwG ausgesprochenen Befristung ihrer Bestellungen ab dem 1. Januar 2015 die Tätigkeiten, die dann den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten sind, nicht mehr ausüben dürfen, falls sie nicht nach erfolgreicher Teilnahme an einer Ausschreibung wieder bestellt werden. Dagegen liegt kein Eingriff in die Berufsfreiheit vor, soweit Tätigkeiten, die bisher den Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehalten waren, in den Wettbewerb entlassen werden, der auch den Beschwerdeführern offen steht. Denn dagegen, dass den Beschwerdeführern durch die Neuregelung in ihrem bisherigen Berufsfeld Konkurrenz erwächst, gewährt Art. 12 Abs. 1 GG, der auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abzielt, keinen Schutz, ebenso wenig, wie es nach der freiheitlichen Ordnung des Grundgesetzes ein subjektives verfassungskräftiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt (vgl. BVerfGE 34, 252 <256>).
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c) Der Eingriff stellt für die Beschwerdeführer eine objektive Berufszugangsregelung dar. Solche sind in der Regel nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig (vgl. BVerfGE 7, 377 <408>; stRspr). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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aa) Auch die Beschwerdeführer ziehen nicht in Zweifel, dass das Fortbestehen eines - wenngleich in seinem Umfang reduzierten - Katalogs von Tätigkeiten, die einem für den jeweiligen Bezirk bestellten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten sind, aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeinsparung gerechtfertigt ist (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 22). Damit ist aber nicht zugleich der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer legitimiert. Deren spezifische Beeinträchtigung, nämlich der künftige Wegfall ihrer ursprünglich unbefristeten Bestellung und das damit einhergehende Erfordernis, sich in Konkurrenz mit anderen Schornsteinfegern um eine neue Bestellung zu bewerben, dient nicht den genannten Zwecken, sondern der europarechtlich motivierten Marktöffnung zum Zwecke des Wettbewerbs. Die Befristung der Bestellungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Satz 2 und 3 SchfHwG führt dazu, dass eine größere Zahl von Schornsteinfegern eine Chance auf Zugang zu der begehrten Tätigkeit hat als dies nach dem bisherigen Recht der Fall war. Damit dient die Befristung der Verwirklichung der Berufsfreiheit der bislang nicht berücksichtigten Prätendenten. Diese vergrößerte Berufsausübungsfreiheit für alle Personen, die künftig eine Chance auf Zugang zu der begehrten Tätigkeit erhalten, stellt einen Gemeinwohlbelang dar, der einen Eingriff in die Berufsfreiheit der bisherigen Monopolinhaber rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2002 - 1 BvR 1444/02 -, NJW 2002, S. 3460 <3461>). Da Wettbewerb notwendige Folge der Berufsfreiheit ist (vgl. BVerfGE 87, 363 <388>) und Konkurrenzschutz deshalb selbst als Nebenwirkung einer Berufsregelung so weit wie möglich vermieden werden muss (vgl. BVerfGE 11, 168 <188 f.>), kann das Ziel der Marktöffnung auch objektive Berufszugangsregelungen rechtfertigen, die ihrerseits objektive Berufszugangshindernisse für eine Vielzahl anderer Prätendenten abmildern.
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bb) Der Verlust der Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 48 Satz 2 SchfHwG zugunsten derjenigen, die die zulassungsbeschränkte Tätigkeit bislang in erlaubter Weise ausgeübt haben, genügt vor diesem Hintergrund nicht nur dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch dem Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfGE 68, 272 <284>; 75, 246 <279>; 98, 265 <309>).
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Die nähere Ausgestaltung einer Übergangsregelung ist dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 21, 173 <183>; 68, 272 <287>; 98, 265 <309 f.>). Für die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse bleibt dem Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum. Zwischen der sofortigen übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfGE 43, 242 <288 f.>). Erforderlich ist eine Abwägung der Einzelinteressen der Betroffenen mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens (vgl. BVerfGE 64, 72 <84>).
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Angesichts dieses Maßstabs begegnet die Übergangsregelung in § 48 Satz 2 SchfHwG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zugunsten der Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass sie überwiegend schon seit langer Zeit, im Einzelfall schon mehr als 20 Jahre, der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister nachgehen. Zum Zeitpunkt ihrer Berufswahl hatten sie jedenfalls ganz überwiegend keinen Anlass, damit zu rechnen, dass sie ihre Tätigkeit nicht bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze würden ausüben können. Zwar hätte ihre Bestellung gemäß § 11 Abs. 3 SchfG auch dann widerrufen werden können, wenn sich die Kehrbezirkseinteilung geändert hätte. Allerdings hätten sie in einem solchen Fall begründet darauf hoffen können, bald darauf für einen anderen Bezirk neu bestellt zu werden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfG a.F.; Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl. 2003, § 11 Rn. 17). Der von ihnen gewählte Beruf war dadurch gekennzeichnet, dass er dauerhaft ein erhebliches Maß an wirtschaftlicher Sicherheit bot.
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Gleichwohl war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die in der Vergangenheit erfolgten Bestellungen hinsichtlich ihrer Dauer unangetastet zu lassen. Eine solche Verpflichtung würde seine Gestaltungsmöglichkeiten über Gebühr einschränken. Denn dann könnte er sein hinreichend legitimes Ziel, die von der Kommission als europarechtswidrig gerügten Beschränkungen des Zugangs zum Beruf des Bezirksschornsteinfegermeisters zu lockern und möglichst vielen Prätendenten die Chance einer Bestellung zu eröffnen, nur mit erheblicher Verzögerung und erst in Jahrzehnten vollständig erreichen.
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Die vom Gesetzgeber gewählte Übergangszeit von mehr als sechs Jahren trägt den Interessen der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Aufgrund des bereits im Jahr 2001 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens und der dadurch ausgelösten Diskussion um die Europarechtskonformität des deutschen Kehr- und Überprüfungsmonopols bestand bereits einige Jahre vor der gesetzlichen Neuregelung Anlass, nicht uneingeschränkt auf den Fortbestand des hergebrachten Systems zu vertrauen. Nach Ablauf der Übergangsfrist des § 48 Satz 2 SchfHwG können sich die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister zudem um eine erneute Bestellung bewerben. Da die Auswahl zwischen den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat (§ 9 Abs. 4 SchfHwG), werden "Altbewerber" in vielen Fällen realistische Aussichten haben, bei der Ausschreibung von Bezirken berücksichtigt zu werden (vgl. dazu Schira/Schwarz, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz/Schornsteinfegergesetz, 2009, § 9 SchfHwG Rn. 31 f.). Aber auch wenn sie nicht wieder bestellt würden, stünde ihnen unabhängig davon auch nach dem 31. Dezember 2014 die Möglichkeit offen, einen nennenswerten Teil der Tätigkeiten auszuüben, die ihnen bisher ausschließlich vorbehalten waren (vgl. § 2 Abs. 1 SchfHwG). Dass sie dabei dem Wettbewerb mit anderen Anbietern ausgesetzt sein werden, ist vor Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, sondern entspricht gerade dem Leitbild dieses Grundrechts.
- 22
-
Hinzu kommt, dass § 2 Abs. 2 SchfHwG den Beschwerdeführern für eine Übergangszeit von mehr als vier Jahren den nahezu ausschließlichen Zugriff auf die Tätigkeiten sichert, die ab 2013 in den Wettbewerb entlassen werden und dann allen Schornsteinfegerbetrieben offen stehen. Außerdem sind sie seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom bisherigen Nebentätigkeitsverbot nach § 14 SchfG a.F. befreit, wenngleich mit gewissen Einschränkungen (vgl. § 12 Abs. 2 SchfG). Das eröffnet ihnen für die Übergangszeit ein größeres Maß an Freiheit, als ihnen bisher zustand. Zugleich ermöglicht es ihnen, sich neue Tätigkeitsfelder zu erschließen, die ihnen unabhängig von einer etwaigen Neubestellung offen stehen können.
- 23
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Tenor
I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist formell rechtmäßig.
Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist auch nicht materiell rechtswidrig. Die insofern maßgeblichen Befugnisnormen des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG (für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids) und des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG (für die Dauer seiner Rechtswirkung) stehen im Einklang mit höherrangigem Recht und stellen eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids einschließlich der Bestimmung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten dar. Zudem ist die konkrete Festsetzung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht ermessensfehlerhaft.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
- 1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie - 2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
- 1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, - 2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen, - 3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
- 1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie - 2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
- 1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder - 2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.
(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die
- 1.
er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder - 2.
eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die
- 1.
mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder - 2.
die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,
- 1.
ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissenhaft und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen sowie - 2.
nur solche Geräte zu verwenden, die nach dem Stand der Technik geeignet sind, die im Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Arbeiten zu verrichten.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
- 1.
Abgasanlagen, - 2.
Heizgaswege der Feuerstätten, - 3.
Räucheranlagen, - 4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei
- 1.
gasbeheizten Wäschetrocknern, - 2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat, - 3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
- 1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist, - 2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle, - 3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können, - 4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt, - 5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren, - 6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt, - 7.
Koch- und Garschränke.
(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.
(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.
(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn
- 1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist, - 2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist, - 3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und - 4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.
(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.
(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2012 wird hinsichtlich der in dem Bescheid festgesetzten Zeiträume für die Ausführung der unter den Nrn. 1. bis 4. festgelegten Schornsteinfegerarbeiten angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgeset
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, mit der der Antragsteller – entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag – die aufschiebende Wirkung für den gesamten Regelungsinhalt des Feuerstättenbescheides vom 8. Dezember 2012 anstrebt, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Der Feuerstättenbescheid begegnet hinsichtlich der darin festgesetzten Schornstein-fegerarbeiten keinen Bedenken; solche werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Die im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) richten sich vielmehr nur gegen die Festsetzung der Zeiträume, innerhalb derer diese Arbeiten auszuführen sind (im Folgenden: Ausführungszeiträume). Dieses Vorbringen führt zu einer teilweisen Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt in Bezug auf die Festsetzung der Ausführungszeiträume zugunsten des Antragstellers aus. Sein privates Aussetzungsinteresse überwiegt diesbezüglich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Feuerstättenbescheides vom 8. Dezember 2012, weil dieser Bescheid insoweit offensichtlich rechtswidrig ist.
5Als Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheides kommt § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SchfHwG in Betracht. Nach diesen Vorschriften hatten die ‑ früheren ‑ Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau bzw. auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid).
6Der vorliegende Feuerstättenbescheid ist in Bezug auf die darin festgesetzten Ausführungszeiträume fehlerhaft.
7Zwar war der Antragsgegner grundsätzlich befugt, in dem Feuerstättenbescheid für die darin angeordneten Schornsteinfegerarbeiten konkrete Ausführungszeiträume festzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die unter den Ziffern 1. bis 3. des Feuerstättenbescheides aufgeführten Arbeiten nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO ‑ a. F.) einmal im Kalenderjahr anfallen und die Messung unter Ziffer 4. des Bescheides gemäß § 15 Abs. 3 1. BImSchV alle zwei bzw. alle drei Jahre vorzunehmen ist. Denn diese zeitlichen Vorgaben bilden nur den äußersten zeitlichen Rahmen für diese Arbeiten, den der Bezirksschornsteinfegermeister nach § 17 Abs. 1 i. v. m. Abs. 3 SchfHwG durch die Festsetzung bestimmter Ausführungszeiträume weiter konkretisieren konnte. Bei der Bemessung dieser Zeiträume stand ihm ein gewisser eigener Entscheidungsspielraum zu.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2009 ‑ 4 B 910/09 ‑, juris, Rdn. 3; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Mai 2010 ‑ 9 K 2201/09 ‑, juris, Rdn. 18; VG Darmstadt, Urteile vom 6. Dezember 2011 ‑ 7 K 1813/10.DA ‑, juris, Rdn. 34 und vom 25. April 2012 ‑ 7 K 428/11.DA ‑, juris, Rdn. 22; so wohl auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 7. Februar 2011 ‑ 8 ME 239/10 ‑, juris, Rdn. 35 und VG Aachen, Urteil vom 15. März 2011 ‑ 3 K 761/10 ‑, GewArch 2011, 322, 323; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 1 A 12/13 ‑, juris.
9Die gegenteilige Auffassung,
10vgl. VG München, Urteil vom 5. März 2013 ‑ M 1 K 12.5527 ‑,
11lässt sich nicht mit § 3 Abs. 2 KÜO a. F. vereinbaren. Nach dieser Vorschrift waren Kehr und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen. Diese Regelung ist erst zum 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten und war demgemäß durch die Inbezugnahme der gesamten Kehr- und Überprüfungsordnung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SchfHwG bei dem Erlass von Feuerstättenbeschei-den bis zum 31. Dezember 2012 zu beachten. Eine dieser Vorschrift inhaltsgleiche Regelung ist im Übrigen durch Art. 1 Nr. 3. der Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I, 760) wieder in die aktuell geltende Kehr- und Überprüfungsordnung aufgenommen worden.
12Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre eine Regelmäßigkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 KÜO a. F. nicht zu gewährleisten, wenn dem Eigentümer für die Ausführung der ihm obliegenden Schornsteinfegerarbeiten die sich hierfür aus der Kehr- und Überprüfungsordnung a. F. bzw. nach § 15 Abs. 3 1. BImSchV ergebenden zeitlichen Intervalle vollständig zur Verfügung stünden. So könnte er Arbeiten, die einmal im Kalenderjahr anfallen, im ersten Jahr im Januar und im darauffolgenden Jahr im Dezember, also faktisch in einem nahezu zweijährigen Abstand ausführen lassen. Auch wäre es möglich, diese Arbeiten im Dezember des ersten Jahres und im Januar des Folgejahres, also im Abstand von wenigen Wochen, durchführen zu lassen. Dass dies keine regelmäßige Durchführung wäre, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
13Der Feuerstättenbescheid vom 8. Dezember 2012 ist aber deshalb rechtswidrig, weil er in Bezug auf die darin festgesetzten Ausführungszeiträume an einem Begründungsmangel leidet. Gemäß § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW sind schriftliche Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
14Diesem Erfordernis wird der Feuerstättenbescheid vom 8. Dezember 2012 in Bezug auf die konkret festgesetzten Ausführungszeiträume nicht gerecht, denn hierzu fehlt jede Begründung.
15Eine Begründung war nicht gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW entbehrlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Begründung nicht erforderlich, wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Diese Voraussetzungen sind bei Feuerstättenbescheiden nicht erfüllt. Gleichartige Verwaltungsakte sind insbesondere Formularbescheide, die aus sich heraus verständlich sind. Nicht dazu gehören aber Bescheide, die jeweils auf anderen, wenn auch unter Umständen vergleichbaren Sachverhalten beruhen, die aber im Einzelfall nach Voraussetzungen und Folgen sehr unterschiedlich sein können. Dies gilt auch dann, wenn derartige Bescheide in größerer Anzahl erlassen werden.
16Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., München 2012, § 39 VwVfG, Rdn. 46 m. w. N.
17Wie sich aus der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO a. F. ergibt, gibt es unterschiedliche Feuerungsanlagen mit unterschiedlichen Brennstoffen, die jeweils in unterschiedlichen zeitlichen Intervallen zu kehren und/oder zu überprüfen sind. Dass für jeden Grundstückseigentümer ohne Weiteres erkennbar wäre, welche Intervalle von ihm für welche Arbeiten an welchen Anlagen einzuhalten sind, kann nicht angenommen werden. Dies gilt erst Recht für die Festsetzung der Ausführungszeiträume, d.h. für deren Beginn und Länge. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, werden in Feuerstättenbescheiden für vergleichbare Arbeiten durchaus unterschiedliche Ausführungszeiträume festgesetzt. Hieraus wird ohne Weiteres deutlich, dass die entsprechenden Anordnungen nicht selbst erklärend sind, sondern der Begründung bedürfen.
18Vgl. in diesem Zusammenhang VG München, Urteil vom 5. März 2013 ‑ M 1 K 12.5527 ‑.
19Dem Antragsgegner war auch nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW die Möglichkeit eröffnet, von einer Begründung für die Festsetzung der Ausführungszeiträume abzusehen. Zwar handelt es sich bei dieser Bestimmung nur um eine „Soll-Vorschrift“. Hiernach ist aber im Normalfall eine Begründung abzugeben; nur in atypischen Fällen kann hiervon abgesehen werden.
20Vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., München 2008, § 39 VwVfG, Rdn. 65; Ritgen in: Bauer/Heckmann/Ruge/ Schallbruch, Verwaltungsverfahrensgesetz, Wiesbaden 2012, § 39 VwVfG, Rdn. 28 ff.; Kopp/Ramsauer, § 39 VwVfG, Rdn. 25.
21Ein derartiger atypischer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere erschließen sich, wie bereits dargelegt, die Ausführungszeiträume für den Antragsteller nicht von selbst.
22Der Begründungsmangel nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW ist auch nicht durch den Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren geheilt worden, die zeitlichen Festsetzungen zur Ausführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Schornsteinfegerarbeiten seien allein nach „schornsteinfegerhandwerksfachlichen“ Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und den üblichen fachlichen Gepflogenheiten getroffen worden. Zwar kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW eine fehlende Begründung bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, d. h. bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 ‑, juris, Rdn. 14,
24nachgeholt werden, soweit der Verwaltungsakt, wie vorliegend, deswegen nicht nichtig ist. Jedoch ist es nach § 114 Satz 2 VwGO, der die prozessrechtliche Seite des Nachschiebens von Gründen bei Ermessensentscheidungen regelt,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 ‑, BVerwGE 106, 351, 364; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2010 ‑ 18 A 1450/09 ‑, juris, Rdn. 58,
26nicht möglich, Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren vollständig nachzuholen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 114 Satz 2 VwGO, wonach die Verfahrensbeteiligten ihre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren „ergänzen“ können.
27Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 ‑, BVerwGE 106, 351, 365, vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 ‑, BVerwGE 107, 164, 169 und vom 23. Oktober 2007 ‑ 1 C 10.07 ‑, InfAuslR 2008, 116, 120; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2010 - 18 A 1450/09 ‑,. juris, Rdn. 65; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl., Stuttgart 2010, § 114 VwGO, Rdn. 20; Decker in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, München 2008, § 114 VwGO, Rdn. 40 f.
28Das Vorbringen des Antragsgegners stellt aber ein vollständiges Nachschieben von Ermessenserwägungen dar, weil der Feuerstättenbescheid vom 8. Dezember 2012 überhaupt keine Erwägungen zu der Festsetzung der Ausführungszeiträume enthält.
29Der vorliegende Begründungsmangel ist schließlich auch nicht gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist bei Ermessensentscheidungen nur dann anzunehmen, wenn sich der Entscheidungsspielraum im konkreten Einzelfall auf Null reduziert hat.
30Vgl. Kopp/Ramsauer, § 46 VwVfG, Rdn. 30.
31Dies ist vorliegend nicht der Fall; denn es ist nicht ersichtlich, dass in dem Feuer-stättenbescheid vom 8. Dezember 2012 nicht auch anders bemessene Ausführungszeiträume rechtmäßig hätten festgesetzt werden können.
32Unabhängig davon genügen die Erwägungen, die der Antragsgegner in Bezug auf die Festlegung der Ausführungszeiträume im Beschwerdeverfahren vorträgt, auch inhaltlich nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung. Soweit er sich in Bezug auf die konkreten zeitlichen Vorgaben auf „schornsteinfegerhand-werksfachliche“ Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte beruft, lässt dieses Vorbringen schon nicht erkennen, um welche konkreten Aspekte es sich hierbei handelt. Die Festsetzung der Ausführungszeiträume entsprechend den „üblichen“ fachlichen Gepflogenheiten erscheint auch deshalb bedenklich, weil der Antragsgegner möglicherweise nicht die zum 1. Januar 2013 eingetretene – weitere – Liberalisierung bzw. Marktöffnung des Schornsteinfegerrechts und das damit einhergehende Interesse des Antragstellers in den Blick genommen hat, möglichst großzügig und flexibel bemessene Ausführungszeiträume zur Verfügung zu haben.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht gemäß § 71 Abs. 1 GKG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für den Streitwert in einem Verfahren, das sich gegen einen Feuerstättenbescheid richtet, mangels hinreichender anderweitiger Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrundezulegen ist.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2009 - 4 B 910/09 ‑, vom 9. Dezember 2010 ‑ 4 E 1007/10 ‑, vom 24. Februar 2011 - 4 E 1138/10 und 4 E 146/11 ‑, vom 25. November 2011 ‑ 4 E 1175/11 ‑, vom 26. Mai 2011 ‑ 4 E 1396/10 ‑, vom 12. September 2011 ‑ 4 A 2206/10 ‑, vom 27. Februar 2012 ‑ 4 E 30/12 ‑ und vom 29. Oktober 2012 ‑ 4 B 907/12 ‑.
36Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Eine Anknüpfung an die Kosten der Schornsteinfegerarbeiten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Abwendung bestimmter Kosten nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens ist. Der damit der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legende Regelstreitwert ist wegen des bloß vorläufigen Charakters dieses Verfahrens zu halbieren. Entsprechend war auch die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu ändern.
37Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.
(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.