Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Okt. 2014 - Au 5 S 14.1510

bei uns veröffentlicht am24.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2014.

Er ist Eigentümer des Anwesens ... Im vorbezeichneten Anwesen befindet sich im Erdgeschoss ein Gas-Kombi-Wasser-Heizer.

Mit bestandskräftig gewordenem Feuerstättenbescheid des zuständigen Bezirkskaminkehrermeisters vom 10. Mai 2012 wurde der Antragsteller verpflichtet, die Abgaswege des Gas-Kombi-Wasser-Heizers überprüfen und eine Messung der Abgaswerte vornehmen zu lassen. Hierzu wurde ihm eine Frist zwischen dem 1. April und 31. Juli 2014 gesetzt (Ziff. 1 des Bescheides). In Ziff. 2 des vorbezeichneten Bescheides wurde der Antragsteller aufgefordert, die fristgerechte Durchführung der Arbeiten innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag des jeweiligen Zeitraums, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen.

Der Verpflichtung aus Ziff. 2 des Feuerstättenbescheides vom 10. Mai 2012 ist der Antragsteller bislang nicht nachgekommen.

Mit Bescheid der Stadt ... vom 24. September 2014 wurde der Antragsteller verpflichtet, die Arbeiten an den Feuerstätten im Anwesen ..., zu veranlassen und dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz die Erledigung der Arbeiten aus dem Feuerstättenbescheid vom 10. Mai 2012 mittels Übersendung der ausgefüllten Formblätter bis zum 8. Oktober 2014 nachzuweisen (Ziff. 1 und 3 des vorbezeichneten Bescheides). Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage wurde dem Antragsteller in Ziff. 4 des Bescheides die Ersatzvornahme für die im Feuerstättenbescheid geforderten Arbeiten angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass die mit der Ersatzvornahme entstehenden Kosten zulasten des Antragstellers gehen. Ziff. 5 des Bescheides verpflichtet den Antragsteller, die Ersatzvornahme und das hierzu erforderliche Betreten des Objektes zu dulden. Der Kostenbetrag der Ersatzvornahme wurde in Ziff. 7 des Bescheides auf vorläufig 71,48 EUR veranschlagt. Weiter wurde bestimmt, dass die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu bezahlen sind. In Ziff. 6 wurde dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Zugangseröffnung zum Objekt ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR zur Zahlung angedroht.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller als Eigentümer des Anwesens ..., verpflichtet sei, die notwendigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht durch den bevollmächtigten Bezirkskaminkehrer oder einen anderen berechtigten Kaminkehrer durchführen zu lassen. Da der Antragsteller seiner Pflicht aus dem Feuerstättenbescheid vom 10. Mai 2012 zur Übersendung der vollständig ausgefüllten Formblätter als Nachweis der durchgeführten Schornsteinfegerarbeiten und trotz nochmaliger Aufforderung des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz mit Schreiben vom 27. August 2014 und der gewährten Frist bis 15. September 2014 nicht nachgekommen sei, werde angeordnet, dass die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten durch den Antragsteller zu veranlassen und die ausgefüllten Formblätter vorzulegen seien (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz - SchfHwG). Falls der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht bis spätestens 8. Oktober 2014 nachkomme, würden die festgesetzten Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Als Eigentümer des Anwesens habe der Antragsteller den Zutritt zum Grundstück und den Räumen zu dulden. Die Duldungsanordnung sei auch verhältnismäßig. Ohne das Betreten des Grundstücks und der Räume sei die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten nicht möglich. Weiter bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten an der Feuerungsanlage des Anwesens umgehend durchgeführt würden. Nicht ordnungsgemäß betriebene Feuerstätten stellten erfahrungsgemäß eine Gefahr für Leib und Leben dar. Sie könnten auch Auswirkungen auf Nachbargebäude und -Wohnungen haben. Die Androhung des Zwangsgeldes stützt sich auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Nach Art. 36 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG sei in der Androhung der Kostenbetrag der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen. Das Amt für Brand- und Katastrophenschutz rechne aufgrund der Kostenschätzung des bevollmächtigten Bezirkskaminkehrers mit einem Betrag von 71,48 EUR.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 wird ergänzend verwiesen.

Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid am 13. Oktober 2014 Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid der Stadt ... vom 24. September 2014 aufzuheben (Az: Au 5 K 14.1509).

Über die Klage ist noch nicht entschieden worden.

Daneben hat der Antragsteller ebenfalls am 13. Oktober 2014 im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) für Gas- bzw. Gas-Kombi-Heizer in allen Bundesländern unvollständig sei und es daher auch in der Vergangenheit trotz Überprüfens der Gastherme zu tödlichen Unfällen gekommen sei. Ein Schornsteinfeger sei kein qualifiziertes Personal, um eine Gastherme zu überprüfen. Die Ersatzvornahme verstoße gegen das Grundgesetz, in dem die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert sei, da keine Gefahr im Verzuge vorliege. In Frankreich gebe es keine Kehr- und Überprüfungsverordnung und Frankreich sei noch nicht „abgebrannt“.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 entgegen getreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. September 2014 sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid diene der Vollstreckung des Feuerstättenbescheids vom 10. Mai 2012, der bestandskräftig geworden sei. Der Antragsteller verweigere die Anerkennung bestehender gesetzlicher Regelungen. Sinn und Zweck des Kehrzwangs sei ein flächendeckender Feuerschutz und die Umsetzung umwelttechnischer Standards. Dies könne nur durch eine regelmäßige Kontrolle und Wartung sichergestellt werden. Ein Verweis auf Nachbarstaaten sei nicht zielführend. Die bloße Behauptung, die KÜO sei für Gas- bzw. Gas-Kombiheizer unvollständig, führe nicht dazu, dass die Verpflichtung aus dem bestandskräftigen Feuerstättenbescheid hinfällig geworden sei.

Auf den weiteren Inhalt des Antragserwiderungsschriftsatzes der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2014 wird ergänzend verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte umfassend Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (Au 5 K 14.1509) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig, da die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Stadt ... vom 24. September 2014 gemäß § 25 Abs. 4 SchfHwG keine aufschiebende Wirkung besitzt und die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz setzt auch nicht voraus, dass zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist.

2. Der Antrag ist aber unbegründet, da die Klage gegen den Bescheid der Stadt ... vom 24. September 2014 nach Auffassung der Kammer bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten besitzt und bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen das Interesse der Antragsgegnerin an einer zügigen Durchführung der erforderlichen Kaminkehrerarbeiten das Interesse des Antragstellers an einem Unterbleiben der Arbeiten bis zur endgültigen Hauptsacheentscheidung überwiegt.

Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts - wie hier - gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.5.2007 - 2 BvR 695/07 - NVwZ 2007, 1176 f.). Das Gericht nimmt - da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält - die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen anzuordnen ist.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, bleibt der Antrag in der Sache ohne Erfolg.

Der vom Antragsteller angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 2 SchfHwG, wonach die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer festsetzt, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder wiederkehrende Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraumes durchzuführen sind (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG). § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG bestimmt weiter, dass für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen ist. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Zweitbescheides lagen hier unstreitig vor. Der Antragsteller ist den ihm mit bestandskräftig gewordenen Feuerstättenbescheid des zuständigen Bezirkskaminkehrermeisters vom 10. Mai 2012 auferlegten Tätigkeiten innerhalb der dort festgesetzten Zeiträume nicht nachgekommen. Dies wurde auch vom Antragsteller nicht bestritten.

Soweit sich der Antragsteller gegen die ihm aufgrund der KÜO im streitgegenständlichen Feuerstättenbescheid auferlegten Verpflichtungen/Tätigkeiten wendet, ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass der Feuerstättenbescheid vom 10. Mai 2012 in Ermangelung eines Rechtsmittels des Antragstellers bestandskräftig geworden ist. Darüber hinaus stehen die für den Erlass des Feuerstättenbescheides maßgeblichen Befugnisnormen des § 17 Abs. 1 Satz 1

SchfHwG und des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG im Einklang mit höherrangigem Recht und stellen eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feuerstättenbescheides einschließlich der Bestimmung des Zeitraumes für die Durchführung der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten dar (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2014 - 22 B 13.1709 - GewArch 2014, 177 ff.; OVG Saarland, U.v. 12.2.2014 - 1 A 321/13 - juris Rn. 39 ff.). Die fallbezogenen relevanten Vorschriften des SchfHwG sind formell und materiell verfassungsmäßig sowie europarechtskonform.

Da der Antragsteller dem Feuerstättenbescheid vom 10. Mai 2012 keine freiwillige Folge geleistet hat, lagen die Voraussetzungen für den Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 vor. Nachdem der Antragsteller verpflichtet war, die erforderlichen Nachweise bis spätestens 14. August 2014 dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorzulegen, erscheint auch die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 dem Antragsteller gesetzte Vorlagepflicht bis zum 8. Oktober 2014 als ausreichend und angemessen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen beharrlichen Weigerung des Antragstellers, die erforderlichen Arbeiten in Auftrag zu geben.

Ebenfalls wurde der gesetzlichen Anforderung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG dadurch Rechnung getragen, dass der Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom10. Mai 2012 Bestandteil des hier in Streit stehenden Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 geworden ist (Ziff. 2 des Bescheides). Insoweit ist für den Antragsteller erkennbar, welche Reinigungen oder Überprüfungen er bis zu dem ihm von der Antragsgegnerin gesetzten Zeitpunkt auf 8. Oktober 2014 zu erbringen hat bzw. hatte.

Ebenfalls rechtmäßig erscheint die in Ziff. 4 des Bescheides erfolgte Androhung der Ersatzvornahme gegenüber dem Antragsteller. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG, wonach für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen ist. Da § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG ausdrücklich die Ersatzvornahme als zulässiges Zwangsmittel für den Fall der nicht fristgerechten Pflichterfüllung aus dem Feuerstättenbescheid bestimmt, bedarf es hier auch nicht des in Art. 32 VwZVG für die Androhung einer Ersatzvornahme geregelten weitergehenden Erfordernisses, dass eine solche nur zulässig ist, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt.

Art. 36 Abs. 4 VwZVG, der neben § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG Geltung beansprucht, wurde seitens der Behörde beachtet. Nach dieser Bestimmung ist in Fällen, in denen die Handlung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt werden soll, in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG und Art. 36 Abs. 4 Satz 2 VwZVG eröffnen der Behörde darüber hinausgehend die Möglichkeit, in der Androhung zu bestimmen, dass dieser Betrag bereits vor der Durchführung der Ersatzvornahme fällig wird. Diesen gesetzlichen Bestimmungen wurde in Ziff. 7 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 ausreichend Rechnung getragen. Die mit der gesetzlichen Bestimmung in Art. 36 Abs. 4 VwZVG verbundene Warnfunktion für den Betroffenen ist in ausreichender Weise Genüge getan worden.

Soweit sich der Antragsteller gegen die ihm in Ziff. 5 des Bescheides auferlegte Verpflichtung, die Ersatzvornahme und das hierfür erforderliche Betreten des Objektes zu dulden, wendet, wird die Klage gleichfalls ohne Erfolg bleiben. Auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht (Art. 13 Grundgesetz - GG) genügt für die gesetzliche Regelung einer Verpflichtung, den Zutritt zu einer kehrpflichtigen Anlage zu gestatten, das Bestehen einer abstrakten Gefahr. Der Betrieb von Feuerstätten oder sonstigen Abgasleitungen birgt, wie allgemein bekannt ist und nicht mit Erfolg bestritten werden kann, naturgemäß immerhin abstrakte Gefahren, insbesondere Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren. Diese abstrakten Gefahren rechtfertigen die in § 1 Abs. 3 SchfHwG ausdrücklich vorgesehenen Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 17.2.2000 - 11 A 12019/99 - GewArch 2000, 429 ff.; Niedersächsisches OVG, B.v. 29.1.2003 - 8 LA 182/02 - juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.12.1992 - 14 S 2326/91 - GewArch 1993, 205 ff.).

Schließlich begegnet auch die in Ziff. 6 des Bescheides vom 24. September 2014 getroffene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- EUR für den Fall des verweigerten Zugangs zum Objekt zur Durchführung der Ersatzvornahme keinen rechtlichen Bedenken. Mit Ziff. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. September 2014 liegt ein gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, § 25 Abs. 4 SchfHwG vollstreckungsfähiger Grundverwaltungsakt vor, der, nachdem er auf Duldung eines bestimmten Verhaltens des Antragstellers gerichtet ist, auch vollstreckungsfähigen Inhalts ist. Das dem Antragsteller angedrohte Zwangsgeld hält sich weiter im Rahmen, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG für die Androhung eines Zwangsgelds eröffnet (15,- EUR bis höchstens 50.000,- EUR). Auch Art. 36 Abs. 3 Satz 2 VwZVG, der es verbietet, die Anwendung mehrerer Zwangsmittel gleichzeitig anzudrohen, ist nicht verletzt, da sich die Androhung des Zwangsgeldes und der Ersatzvornahme auf unterschiedliche, dem Antragsteller obliegende Rechtspflichten beziehen.

Zusammenfassend erweist sich der vom Antragsteller angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin als rechtmäßig, weil insbesondere auch die allgemeinen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grenzen, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachtet wurden. Der Antragsteller hat durch seine beharrliche Weigerung wiederholt und eindeutig zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, die erforderlich werdenden Arbeiten in Auftrag zu geben bzw. den Zutritt zu den überprüfungspflichtigen Anlagen zu ermöglichen bzw. deren Durchführung zu dulden.

Nach allem wird die Klage des Antragstellers daher voraussichtlich ohne Erfolg bleiben und es war im Rahmen des auf eine summarische Überprüfung von Sach- und Rechtslage beschränkten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes dem Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der in der Hauptsache anzusetzende Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) war im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Okt. 2014 - Au 5 S 14.1510

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Okt. 2014 - Au 5 S 14.1510

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Okt. 2014 - Au 5 S 14.1510 zitiert 14 §§.

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(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.

(2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen.

(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen

1.
einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und
2.
einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als zwölf Jahre zurückliegt,
von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem fünften Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie
2.
vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss.

(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen vom Beklagten (noch als Bezirksschornsteinfegermeister) erlassenen Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012, worin dieser den Zeitraum für die vom Kläger zu veranlassende - und jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums nachzuweisende - Überprüfung der Abgasanlage und der Abgaswege im Grundstück des Klägers auf jeweils 1. Oktober bis 29. Oktober der Jahre 2014 und 2016 festgelegt hat. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Beklagte den Zeitraum auf jeweils 1. September bis 30. November der Jahre 2014 und 2016 geändert; der Kläger hat den geänderten Bescheid in seine Klage einbezogen.

Mit Urteil vom 5. März 2013 hob das Bayerische Verwaltungsgericht München den Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012 in seiner ursprünglichen Fassung auf, denn es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung des Bezirksschornsteinfegermeisters, den konkreten Zeitraum für die Überprüfungen über den gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Zeitrahmen hinaus weiter einzugrenzen. Zudem fehle die erforderliche Ermessensentscheidung mit Begründung.

Der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben jeweils die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. August 2013 zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragen jeweils:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Sie machen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei Feuerstättenbescheiden um gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl, bei denen eine Begründung gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG entbehrlich sei. Weiter sei eine Anhörung nicht erforderlich, da die Festsetzungen im Feuerstättenbescheid „bei der Feuerstättenschau“ zu treffen seien, also im bzw. nach dem Gespräch mit dem Grundstückseigentümer, in welchem dieser über die vorzunehmenden Arbeiten informiert werde und seine Belange darlegen könne. Sollte dennoch eine Begründung erforderlich sein, sei diese mit Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2013 mit heilender Wirkung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Materiell lasse die gesetzliche Regelung der § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 SchfHwG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 14. Juni 2011 (BGBl I S. 1077) - a. F. - i. V. m. Nr. 3.2 der Anlage 1 zur KÜO a. F. Raum für eine nähere Konkretisierung des Zeitraums für die gesetzlich vorgeschriebenen - vorliegend ein Mal in jedem zweiten Kalenderjahr vorzunehmenden - Arbeiten.

Der Beklagte führt noch aus, seit seiner Bestellung zum Bezirkskaminkehrermeister zum 1. Juli 2011 habe er (jeweils ohne Änderungsbescheide) im Jahr 2011 327 Feuerstättenbescheide erstellt und im Jahr 2012 570 Feuerstättenschauen (mit anschließender Erstellung des Feuerstättenbescheids) durchgeführt. Für das Jahr 2013 seien 1.075 Feuerstättenschauen angefallen und in den Jahren 2014 bis 2017 würden voraussichtlich jeweils 1.200 Feuerstättenschauen anfallen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufungen.

Das Urteil sei richtig, denn formell fehlten dem Feuerstättenbescheid die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung und eine individuelle Begründung; diese seien nötig, weil ein Grundstückseigentümer ein Interesse an der Berücksichtigung eigener Belange habe. Zudem sei der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom Erlass des Feuerstättenbescheids nach Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG wegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen, da er als privater Unternehmer die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten selbst durchführen und durch ihm günstige Terminsbestimmungen missliebige konkurrierende Schornsteinfeger faktisch verdrängen könne.

Materiell fehle einer auf § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 SchfHwG gestützten Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zum Erlass des Feuerstättenbescheids die erforderliche verfassungsrechtliche Grundlage, da der Bund für Baurecht und Brandschutz keine Gesetzgebungskompetenz besitze und die hoheitliche Auferlegung von Prüfpflichten nicht zum „Recht der Wirtschaft“ zähle. Auch die Kehr- und Überprüfungsordnung sei verfassungswidrig, da sie keine Marktregulierung im Sinne von Art. 74 Nr. 11 GG enthalte und das Ziel des Schutzes der Grundstücksbewohner vor Brand- und Gesundheitsgefahren keine wirtschafts-, sondern eine sicherheitsrechtliche Materie sei. Eine bundesweit einheitliche Regelung sei nicht erforderlich, auch nicht zur Beibehaltung des alten Organisationsmodells der Kehrbezirke, zumal die Einrichtung von Behörden Sache des Landes- und nicht des Bundesgesetzgebers sei. Wenn der Bund schon nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG Gemeinden keine Aufgaben zuweisen dürfe, dann erst recht nicht den noch kleineren Einheiten der Kehrbezirksbehörden. Weiter fehle dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine Befugnis zur Einengung des Überprüfungsturnus über die Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung hinaus, die für Fälle der vorliegenden Art nur einen Turnus „einmal in jedem zweiten Kalenderjahr“ vorsehe. Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen ersetzten auch nicht die fehlende Ermessensbegründung im Feuerstättenbescheid.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Berufungen des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses sind begründet, weil das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben hat, da der Bescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (bzw. vormaligen Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 42 Satz 1 SchfHwG, § 3 Abs. 1 SchfG) vom 19. Oktober 2012 in der Fassung vom 24. Januar 2014 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist formell rechtmäßig.

1. Der Feuerstättenbescheid ist nicht deswegen formell rechtswidrig, weil der Kläger als Grundstückseigentümer vor Erlass des Feuerstättenbescheids nicht angehört wurde. Eine solche Anhörung wäre zwar nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG entbehrlich. Dies bedarf indes keiner Vertiefung, da der Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden ist, da der Beklagte die erforderliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Vornahme einer Änderung des angefochtenen Feuerstättenbescheids) nachgeholt hat.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf seine krankheitsbedingten Abwesenheiten als individuellen Belang verwiesen. Dies hat der Beklagte zur Kenntnis genommen und die Frist durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 verlängert (1.9.-30.11.2014/2016).

2. Der Feuerstättenbescheid ist auch nicht wegen Fehlens einer Begründung nach Art. 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayVwVfG formell rechtswidrig, weil eine solche jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt worden ist.

Vorliegend hat der Beklagte den formellen Mangel der Begründung seiner Ermessenserwägungen nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG dadurch geheilt, dass er die ihn leitenden Erwägungen dem Kläger nachträglich mit Schreiben vom 31. Mai 2013 (VGH-Akte Bl. 140 f.) mitgeteilt hat (zu dieser Möglichkeit Tiedemann in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 39 Rn. 59). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den vorgetragenen Belangen des Klägers Rechnung getragen und die im Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012 gesetzte Frist auf drei Monate verlängert hat, war eine gesonderte Begründung dieser Bescheidsänderung zugunsten des Klägers nach Art. 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG entbehrlich. § 114 Satz 2 VwGO konnte der Nachholung der Begründung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sich die Vorschrift nicht auf die formelle Seite, sondern auf die materielle Seite der Ermessensbetätigung bezieht.

3. Soweit der Kläger einen Ausschluss des Beklagten aus dem Verwaltungsverfahren nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayVwVfG daraus herleiten will, dass dieser dieselben Schornsteinfegerarbeiten anbiete wie niedergelassene Betriebe, also eigenen betrieblichen Interessen bei der Festsetzung des Durchführungszeitraums für die Schornsteinfegerarbeiten den Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers und der Konkurrenzbetriebe gebe, liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor.

a) Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG darf nicht in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Der Beklagte wird jedoch nicht für eine Behörde als Beteiligter tätig, sondern ist selbst Behörde im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayVwVfG, weil er Aufgaben der öffentlichen Kehrbezirksverwaltung nach § 1, § 13 SchfHwG wahrnimmt.

b) Der Beklagte steht auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG einem Beteiligten gleich, weil er durch die Entscheidung über den Durchführungszeitraum für die Schornsteinfegerarbeiten keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Dies wäre der Fall, wenn er auf diese Weise erreichen könnte, dass er die Schornsteinfegerarbeiten selbst durchführen kann. Daran aber fehlt es, wenn der Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG den Schornsteinfegerbetrieb auswählen kann, den er mit der Durchführung betraut, der Beklagte also bei der Festsetzung des Durchführungszeitraums für die künftigen Schornsteinfegerarbeiten gar nicht weiß, ob er zum Zuge kommen wird. Für den Grundstückseigentümer besteht nach der Deregulierung des Schornsteinfegerwesens nach § 2 Abs. 2 SchfHwG keine Verpflichtung, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung der handwerklichen Arbeiten zu betrauen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger steht insofern in einer Wettbewerbssituation, die er nicht mit unlauteren Mitteln beeinflussen darf. Die theoretische Möglichkeit, den Wettbewerb (unlauter) zu beeinflussen, steht der Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils im Sinn des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG aber nicht gleich.

II.

Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist auch nicht materiell rechtswidrig. Die insofern maßgeblichen Befugnisnormen des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG (für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids) und des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG (für die Dauer seiner Rechtswirkung) stehen im Einklang mit höherrangigem Recht und stellen eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids einschließlich der Bestimmung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten dar. Zudem ist die konkrete Festsetzung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht ermessensfehlerhaft.

1. Die Befugnisnorm des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids stand im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere war die Normsetzungskompetenz des Bundes hierfür gegeben.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den belastenden Bescheid vom 19. Oktober 2012 ist im Zeitpunkt seines Erlasses § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl I S. 1341/1343). Diese Regelung stellt keine ersetzende Neuregelung des Schornsteinfegerrechts dar, sondern eine Übergangsvorschrift im Vorgriff auf eine solche. Sie konnte auch dann nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft bleiben, wenn sie wegen der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als neues Bundesrecht hätte erlassen werden können.

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - Rn. 32; ihm folgend OVG Saarl, B. v. 8.5.2013 - 1 A 12/13 - juris Rn. 11 f., 20 f.): „Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634, ber. S. 2432) ist vor dem Inkrafttreten des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) erlassen und zuletzt durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl I S. 1624) umfassend geändert worden. Die zum Zeitpunkt des 27. Oktober 1994 geltenden Bundesgesetze bleiben nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft, auch wenn sie wegen der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnten. Insoweit wäre es ohne Belang, wenn zwischenzeitlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Schornsteinfegerhandwerksrecht entfallen wäre. Auch die späteren Änderungen des Schornsteinfegerrechts durch den Bund haben an dieser Rechtslage bisher nichts geändert. Denn die Zuständigkeit zur Änderung - im Gegensatz zur Ersetzung - eines von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erfassten Gesetzes liegt weiterhin beim Bundesgesetzgeber (BVerfG, U. v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 Rn. 101 ff.). Die in Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (a. a. O.) erfolgte (und gemäß dessen Art. 4 Abs. 4 nur für einen Übergangszeitraum bis 31.12.2012 geltende) Änderung des Schornsteinfegergesetzes stellt keine Neuregelung dieses Rechts dar, sondern eine für eine kurze Übergangszeit geltende Modifizierung, die von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erfasst ist.“

An dieser Bewertung hält der Verwaltungsgerichtshof für § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG und für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vom 19. Oktober 2012 fest.

2. Auch soweit der Feuerstättenbescheid als Dauerverwaltungsakt angesehen werden kann, findet er im insofern entscheidungserheblichen Zeitraum der inneren Wirksamkeit seiner jetzigen Festsetzungen vom 1. September bis 30. November 2014/2016 eine hinreichende Rechtsgrundlage in der Befugnisnorm des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, die im Einklang mit höherrangigem Recht steht.

a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Normerlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergibt sich für die hier entscheidungserheblichen Normen der § 1 Abs. 1, § 4, § 5 und § 14 SchfHwG zumindest auch aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.

Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG umfasst die Luftreinhaltung, also den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft im Sinne von § 3 BImSchG (vgl. Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 74 Rn. 107). Diesem Zweck dient auch die regelmäßige Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, wie sie in § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG angeordnet und durch hierzu nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG erlassene Verordnungen näher konkretisiert wird, weil hierdurch die Funktionsfähigkeit der Feuerungsanlagen sichergestellt und der Ausstoß von schädlichen Verbrennungsrückständen in die Luft reduziert werden sollen. Die regelmäßige Kontrolle der Feuerungsanlagen soll nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zur Reduktion von CO2-Emissionen und von schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen und den Vollzug der Kehr- und Überprüfungspflichten und der umweltrechtlichen Anforderungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV sichern (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 20). Die Regelungen sind so ausgestaltet, dass keine über ein vertretbares Maß hinausgehenden Abstriche an Betriebs- und Brandsicherheit, Umweltschutz, Klimaschutz oder an den Zielen der Energieeinsparung zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 22). Um das notwendige hohe Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes zu erhalten, ist es nach Einschätzung des Gesetzgebers erforderlich, die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer zu kontrollieren, was bisher entbehrlich war, da der Beliehene die Tätigkeiten selbst durchgeführt hat. Aufgrund der Freigabe von Schornsteinfegertätigkeiten für den Wettbewerb muss nunmehr ein Kontrollsystem aufgebaut werden (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 22). § 1 Abs. 1 und Abs. 3 SchfHwG regelt dabei dem Gesetzesvorbehalt und dem Wesentlichkeitsprinzip entsprechend die grundlegenden Eigentümerpflichten, § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG i. V. m. § 1, § 3 Abs. 2 KÜO Befugnisse zu deren Konkretisierung durch den Erlass von Feuerstättenbescheiden und § 4 und § 5 SchfHwG die Kontrolle ihrer Erfüllung durch das Zusammenspiel von Bestätigungsvermerk des vom Grundstückseigentümer beauftragten Schornsteinfegers und Überwachung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Zwar hat sich der Gesetzgeber der amtlichen Gesetzesbegründung zu Folge insoweit ausdrücklich nur auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG berufen (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 24); ausschlaggebend ist insofern aber eine objektive Anwendung der Kompetenznormen des Grundgesetzes.

Die bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung steht auch nicht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit, da Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG nicht in Art. 72 Abs. 2 GG genannt wird.

Ob Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG geeignet ist, eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für die handwerks- sowie sozialrechtlichen Teile des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu begründen, und ob sich verneinendenfalls eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 72 Abs. 2 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für die handwerks- sowie sozialrechtlichen Teile des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergibt, kann dahinstehen, da der streitgegenständliche Feuerstättenbescheid jedenfalls nicht auf diese Regelungen gestützt ist.

b) Dieses Kontrollsystem stellt eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung für das Grundeigentum dar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Es ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn, weil die Zweckerreichung der Luftreinhaltung gefördert wird, kein weniger belastendes Mittel zur Sicherstellung der regelmäßigen Erfüllung der Reinigungs- und Überprüfungspflichten näherliegt und in der Gesamtabwägung der verfassungsrechtlichen Grundrechtsposition des Grundeigentümers mit den Allgemeinbelangen der Luftreinhaltung mit Blick auf den von Art. 20a GG als Staatsziel vorgegebenen Umweltschutz keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Grundrechte Betroffener zu befürchten ist. Dass ein nur auf die Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers setzendes System nicht ebenso effektiv wäre wie das System aus Eigenverantwortung und nachgelagerter Durchführungskontrolle, zeigt die Zahl der festgestellten Beanstandungen (im Jahr 2005 188.000 Beanstandungen aufgrund der Kehr- und Überprüfungsordnungen an Neuanlagen, 1.200.000 Beanstandungen an bestehenden Anlagen und 203.000 Beanstandungen an wesentlich geänderten Anlagen; im Jahr 2006 194.000 Beanstandungen an Neuanlagen, 1.200.000 Beanstandungen an bestehenden Anlagen und 321.000 Beanstandungen an wesentlich geänderten Anlagen, so BT-Drucks. 16/7269, S. 2).

c) Auch zur Aufgabenübertragung auf den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ist der Bund - trotz der Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch die Länder als eigene Angelegenheit nach Art. 83 ff. GG - nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG befugt, weil die Regelungen über die Zuständigkeit ein Annex zur materiell-rechtlichen Gesetzgebungskompetenz sind (vgl. Broß/Mayer in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 84 Rn. 2, 5) sind. Eine Verletzung der Verwaltungshoheit der Länder ist zudem wegen ihrer Abweichungskompetenz nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu befürchten. Der Aufgabenübertragung steht auch kein Verbot entgegen, wie es nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG ausschließlich zum Schutz von Kommunen vor finanzieller Überforderung gilt (vgl. Broß/Mayer in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 84 Rn. 28). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist im Übrigen nach § 20 Abs. 1 SchfHwG zur Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen für seine hoheitliche Tätigkeit befugt.

3. § 14 Abs. 2 Satz 1 gibt bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG gab Bezirksschornsteinfegermeistern die Befugnis zum Erlass eines Feuerstättenbescheids unter näherer Bestimmung des Durchführungszeitraums für die Schornsteinfegerarbeiten, während der Turnus für diese Arbeiten je nach Art der Feuerstätte durch die Kehr- und Überprüfungsordnung bindend festgelegt wird.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG setzen die Bezirksschornsteinfegermeister bzw. nach dem seit dem 1. Januar 2013 gültigen § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (zur Übergangsregelung vgl. § 42 SchfHwG und § 3 SchfG) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind, in welchem Turnus und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Die Frage, welche Überprüfungen in welchem Turnus vorzunehmen sind, ist an Hand von Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO zu beantworten. Zum Erlass des Feuerstättenbescheids gehört auch die nähere Konkretisierung des Durchführungszeitraums nach § 3 Abs. 2 KÜO sowohl in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung (KÜO vom 14. Juni 2011, BGBl I S. 1077) als auch in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung (KÜO vom 8. April 2013, BGBl I S. 760).

a) Soweit entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die hier vorliegende Anfechtungsklage des Klägers der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19. Oktober 2012 nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist, ergab sich die Befugnis zur näheren ermessensgerechten Konkretisierung des Durchführungszeitraums aus Wortlaut und Systematik des § 3 Abs. 2 KÜO in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung, wonach die Kehr- und Überprüfungsarbeiten „in möglichst gleichen Zeitabstände durchzuführen“ waren.

Der Wortlaut ließ zwar offen, ob der damalige Bezirksschornsteinfegermeister die Zeitabstände im Rahmen des Feuerstättenbescheids näher bestimmen durfte. Auch den historischen Materialien ist speziell zu § 3 Abs. 2 KÜO nichts Näheres zu entnehmen. Doch stand die Norm systematisch in engem Regelungszusammenhang mit der Einführung des Feuerstättenbescheids nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG.

b) Erst recht gilt dieser Befund für § 3 Abs. 2 KÜO in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung, soweit der Bescheid vom 19. Oktober 2012 als Dauerverwaltungsakt angesehen werden kann, weil sich der entscheidungserhebliche Zeitraum seiner inneren Wirksamkeit mit Blick auf die festgesetzten Fristen für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten (zunächst „01.10-29.10.2014/2016“, jetzt 1.9.-30.11.2014/2016) über den 1. Januar 2013 hinaus in die Zukunft erstreckt. Dies gilt auch, soweit davon ausgegangen wird, die Rechtmäßigkeit eines Dauerverwaltungsakts bestimme sich nach der Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt innerhalb des Wirksamkeitszeitraums und könne daher zeitabschnittsbezogen geprüft und beurteilt werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.10.2012 - 8 B 61/12 u. a. - juris Rn. 4). Dass § 3 Abs. 2 KÜO in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 12. April 2013 zwischenzeitlich entfallen war, ändert für den maßgeblichen Zeitraum der hier strittigen und erst danach Geltung beanspruchenden Zeiträume seiner Festsetzungen nichts, weil sich der angegriffene Feuerstättenbescheid für die Zwischenzeiträume keine Rechtswirkung beimisst und im Zeitraum der auferlegten Reinigungs- und Überprüfungspflichten im September bis November 2014 und 2016 eine hinreichende Rechtsgrundlage gegeben ist.

Seinem Wortlaut nach betont § 3 Abs. 2 KÜO im Gegensatz zur Vorgängerfassung die Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, „die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten … in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen“ festzusetzen und - wenn der Grundstückseigentümer keine getrennte Durchführung wünscht - die Zeiträume so festzusetzen, „dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.“ Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 2 KÜO setzt damit die Befugnis zur Festsetzung von Zeiträumen im Feuerstättenbescheid im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG voraus.

c) Der Zeitraum von nunmehr drei Monaten (1. September bis 30. November der Jahre 2014 und 2016) ist ermessensfehlerfrei bestimmt worden. Ermessensfehler sind jedenfalls jetzt nicht mehr festzustellen.

Der Zeitraum muss nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend dem Normzweck (Art. 40 BayVwVfG) bestimmt werden. Hierzu lassen sich dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz verschiedene Anhaltspunkte entnehmen. So sind innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung festgesetzten Zeitraums nicht behobene Mängel im Nachweisblatt zu vermerken und im Fall der Nichtbehebung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 5 Abs. 1 SchfHwG anzuzeigen. Dass für die Durchführung der Arbeiten eine Frist festgesetzt werden können muss, die kürzer ist als die im Turnus eines oder mehrerer Jahre laufenden Fristen nach § 1 Abs. 1 KÜO i. V. m. der Anlage 1 zur KÜO sowie aus § 15 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Nachweisfrist von 14 Tagen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG. Eine so kurze Nachweisfrist liefe auf einen Wertungswiderspruch hinaus, wäre die Durchführungsfrist wesentlich länger: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Zweiwochenfrist einerseits den berechtigten Interessen der Eigentümer Rechnung tragen, wenn sie zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Hinderungsgründe die Arbeiten nicht innerhalb des in dem Feuerstättenbescheid genannten Zeitraums ausführen lassen können; andererseits soll durch die Zweiwochenfrist sichergestellt werden, dass die vorgeschriebenen Arbeiten nicht länger hinausgeschoben werden können mit dem Ziel, insgesamt weniger Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen als nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. der 1. BImSchV vorgeschrieben sind (so BT-Drucks. 16/9237, S. 31). Zudem ergibt sich das Erfordernis einer kürzeren Frist systematisch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SchfHwG, wonach Mängel grundsätzlich innerhalb des für die Durchführung festgesetzten Zeitraums, längstens aber innerhalb von sechs Wochen nach dessen Ablauf zu beheben sind. Den Normmaterialien zu Folge war eine Nachfrist von sogar nur vier Wochen vorgesehen, die als ausreichend lang angesehen wurde, den Mangel durch ein Fachunternehmen beheben zu lassen (so BT-Drucks. 16/9237, S. 31). Systematisch darf die Durchführungsfrist also einerseits nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen. Andererseits kann sie aus den genannten Gründen auch nicht den von § 3 Abs. 2 KÜO als Obergrenze gesetzten Turnus auszuschöpfen. Dass ein Bedarf an kürzeren Durchführungszeiträumen besteht, bestätigt auch die Zahl der bundesweit festgestellten Mängel (vgl. BT-Drucks. 16/7269, S. 2). Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seiner Ermessensentscheidung auch die persönlichen Belange des Eigentümers angemessen zu berücksichtigen. Dies hat der Beklagte vorliegend getan, indem er auf die Einwände des Klägers in der mündlichen Verhandlung und speziell auf den Hinweis des Klägers auf dessen schlechte Gesundheit, die einen längeren Dispositionszeitraum erfordere, reagiert und die Zeiträume für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten auf jeweils September bis November 2014 und 2016 festgelegt hat. Eine noch größere Dispositionsfreiheit für den Kläger war aus den dem Kläger mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht geboten.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls deshalb geboten, weil die Rechtssache insofern grundsätzliche Bedeutung hat, als die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (zweifelnd zu Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG BVerfG, B. v. 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 - juris Rn. 22) im Streit steht und durch einheitliche Auslegung der bundesrechtlichen Befugnisnorm die Rechtseinheit gewahrt bzw. hergestellt und das Recht weiterentwickelt werden kann.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 14.7.2010 erließ der Beklagte in seiner Funktion als Bezirksschornsteinfegermeister bezüglich des Wohnanwesens der Kläger auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs einen Feuerstättenbescheid, in dem er die in der Zeit bis zum Ergehen des nächsten Feuerstättenbescheids durchzuführenden Arbeiten festlegte. Als Durchführungszeitraum gab er hinsichtlich der Überprüfung - und ggf. Reinigung - des Schornsteins und der Überprüfung der Abgaswege der Ölheizung die Zeit vom 1.8. bis zum 15.9. des jeweiligen Jahres und hinsichtlich der Messung der Ölheizung die Zeit vom 1.8. bis zum 15.9.2010 vor.

Die Kläger legten hiergegen Widerspruch ein und rügten, der Feuerstättenbescheid und die dort getroffenen Festsetzungen seien ohne wirksame Rechtsgrundlage ergangen. § 14 Abs. 2 SchfHwG, der den Feuerstättenbescheid regele, sei - wie das Schornsteinfegerhandwerksgesetz insgesamt - verfassungswidrig. Dem tätig gewordenen Bundesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG „Recht der Wirtschaft“ trage nur wirtschaftsregulierende Bestimmungen. Von der Gesetzesmaterie her gehe es indes bei dem Erlass eines Feuerstättenbescheids um Brandschutz und damit um die öffentliche Sicherheit, die durch Landesrecht zu regeln sei. Zudem eröffne das Schornsteinfegerhandwerksgesetz dem Bezirksschornsteinfegermeister nicht die Befugnis, den Jahreszeitraum wie geschehen auf einen nach Anfang und Ende fixierten Sechswochenzeitraum zu verkürzen. Nach der - allerdings ebenfalls ohne Regelungskompetenz erlassenen - Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung - 1. BImSchV - sei das Kalenderjahr als Ausführungszeitraum vorgegeben. Ferner sei zu bezweifeln, ob die Anordnung einer jährlichen Überprüfung des Schornsteins und der Abgaswege überhaupt verhältnismäßig sei, weil ein Prüfungszyklus von drei Jahren völlig ausreichen würde. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gehöre nach § 8 Abs. 2 SchfHwG als Gewerbetreibender dem Handwerk an, sei von daher keine Behörde im Sinn des Verwaltungsrechts und auch durch Landesrecht nicht als zuständige Behörde bestimmt. Er dürfe mithin weder Verwaltungsakte erlassen noch öffentlich-rechtliche Gebühren berechnen. Hinzu trete, dass der Beklagte in dem Bezirk, in dem er als Behörde Feuerstättenbescheide erlasse, auch als Unternehmer im Schornsteinfegergewerbe tätig und daher nach § 20 Abs. 1 SVwVfG als befangen anzusehen sei, zumal er bis zur Marktöffnung 2013 eine Monopolstellung innehabe. Es sei zu befürchten, dass die kurzen Fristen nicht dem öffentlichen Interesse dienen, sondern die Arbeitsbelastung des Bezirksschornsteinfegermeisters gleichmäßiger über das Jahr verteilen sollen. Schon dieses Eigeninteresse führe hinsichtlich der Fristbestimmung zur Befangenheit.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4.5.2011 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Messung der Ölheizung habe er sich infolge Fristablaufs und Vollzugs erledigt und im Übrigen sei er unbegründet. Die Bestimmungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes seien bis zu einer Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit geltendes Recht und in den bisher ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen nicht beanstandet worden. Der Bezirksschornsteinfegermeister sei als Beliehener Behörde, soweit er - wie bei Erlass eines Feuerstättenbescheids - im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten tätig werde. Die getroffenen Anordnungen fänden ihre Rechtsgrundlage in der Anlage 1 zur Kehr- und Überprüfungsordnung. Hinsichtlich der gesetzten Ausführungsfristen sei ein Ermessensfehler nicht erkennbar. Nach den einschlägigen Vorschriften müssten die festgesetzten Arbeiten vor Ende des jeweiligen Kalenderjahres durchgeführt sein. Der Bescheid sei am 14.7.2010 erlassen worden und der durch ihn vorgegebene Zeitraum 1.8. bis 15.9. gewährleiste, dass im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises der Arbeiten bis zum Jahresende genügend Zeit verbleibe, ein Tätigwerden der Gemeinde, die erforderlichenfalls einen Zweitbescheid zu erlassen habe, zu veranlassen und diesen – sofern notwendig – mit Verwaltungszwang durchzusetzen. Da die Arbeiten in jährlich möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen seien, sei es sachgerecht, den Ausführungszeitraum auch für die Folgejahre auf den Zeitraum 1.8. bis 15.9. festzulegen.

Am 6.6.2011 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und ihre Ansicht vertieft, die angewendeten Rechtsgrundlagen, insbesondere die §§ 1 und 14 Abs. 2 SchfHwG seien mangels Gesetzgebungs- bzw. Verordnungskompetenz des Bundes ebenso wie die Kehr- und Überprüfungsordnung nichtig. Schon hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sei fraglich, ob diese vom Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft“ erfasst seien, keinesfalls aber ermächtige dieser Kompetenztitel zu Vorschriften, die die Befugnis eröffnen, zu Zwecken des Brandschutzes hoheitlich tätig zu werden. Zur Regelung der dem Brandschutz dienenden Befugnisse des Bezirksschornsteinfegermeisters und der Pflichten der Hauseigentümer seien nach Art. 70 Abs. 1 GG ausschließlich die Länder berufen. Zudem beschränkten die §§ 1 Abs. 1 bis 3 und 14 Abs. 2 SchfHwG und deren Umsetzung die Kläger unzulässigerweise in ihren Grundrechten. Es gebe keinen sachlichen Grund für die bevorzugte Stellung der Bezirksschornsteinfegermeister. Insbesondere seien nicht nur diese fachlich zu einer effektiven Sicherheitskontrolle in der Lage, und es sei zu vermuten, dass diesen ihre Pfründe zumindest für eine Übergangszeit noch erhalten werden sollten, was aber Grundrechtsbeschränkungen nicht rechtfertigen könne. Die Kehr- und Überprüfungsordnung sei infolge der kompetenzbedingten Nichtigkeit ihrer Rechtsgrundlage - § 1 Abs. 1 SchfHwG - und infolge deren mangelnder Bestimmtheit (Art. 80 Abs. 1 GG) nichtig. Unabhängig hiervon sei die durch Anlage 1 Nr. 2.6 zur Kehr- und Überprüfungsordnung vorgegebene Prüfung einmal pro Kalenderjahr sachlich nicht gerechtfertigt. Denn ein Jahresturnus sei in Bezug auf keinerlei Witterungseinflüssen ausgesetzte Heizungsanlagen erheblich zu kurz bemessen und durch Brandschutzaspekte nicht zu rechtfertigen. Die weitere Verkürzung der Ausführungszeit durch den Beklagten auf den Zeitraum vom 1.8. bis zum 15.9. sei gesetzlich nicht vorgesehen und behindere in der freien Auswahl des Vertragspartners ebenso wie etwa in einer selbstbestimmten Terminplanung. Selbst wenn dem Beklagten insoweit ein Ermessen zustünde, würde es an der Begründung der getroffenen Entscheidung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG hinsichtlich Dauer und Lage der Frist innerhalb des Kalenderjahres fehlen. Schließlich dürfe der Beklagte in Bereichen, in denen er eigene gewerblich-wirtschaftliche Interessen verfolge, nicht gleichzeitig als oder für eine Behörde tätig werden. Insoweit stünden § 2 Abs. 2 SchfHwG betreffend das Gebietsmonopol und § 14 Abs. 2 SchfHwG betreffend den Erlass von Feuerstättenbescheiden in krassem Widerspruch zu den Befangenheitsregelungen in § 20 Abs. 1 SVwVfG.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Feuerstättenbescheid des Beklagten Nr. ....000-1 vom 14.7.2010 betreffend die Liegenschaft A. Straße 4 b, A-Stadt, aufzuheben,

2. festzustellen, dass sie auf Basis der Rechtslage zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verpflichtet sind, Arbeiten oder Kontrollen durch einen Schornsteinfeger auf Grundlage des vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger erlassenen Feuerstättenbescheids durchführen zu lassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, dass sein Bescheid sich teilweise durch fristgerechte Befolgung erledigt habe. Soweit er noch zu befolgen sei, sei er rechtmäßig, denn die einschlägigen Vorgaben des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung seien ihrerseits verfassungsrechtlich unbedenklich und durch ihn gesetzestreu umgesetzt worden. Hinsichtlich der Fristsetzung habe er einen Ermessensspielraum und berücksichtigt, dass nach Fristablauf Zeit für die Überwachung der Durchführung der Arbeiten und gegebenenfalls für einen Zweitbescheid bzw. eine Ersatzvornahme verbleiben müsse. Da die festgelegten Arbeiten lediglich mit einem geringen Zeitaufwand verbunden seien, reiche eine Spanne von sechs Wochen zur Durchführung bei weitem aus. § 3 Abs. 2 KÜO gebe vor, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen seien, was es rechtfertige, die Ausführungsfrist für die Folgejahre in den gleichen Zeitraum wie im ersten Jahr zu legen. Die Befugnis, Fristen zu setzen, ergebe sich u.a. aus § 4 Abs. 3 SchfHwG, der vorsehe, dass das Formblatt 14 Tage nach dem Tag, bis zu dem die Arbeiten gemäß der Fristsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, beim Bezirksschornsteinfegermeister einzureichen ist. Auch die Vorschrift des § 26 SchfHwG betreffend eine etwaige Ersatzvornahme knüpfe an eine Fristsetzung an. Einer Begründung der Fristsetzung habe es gemäß § 39 Abs. 2 VwVfG nicht bedurft. Feuerstättenbescheide seien gleichartige Verwaltungsakte, die in größerer Zahl mittels elektronischer Programme erlassen würden, wobei eine Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten sei. Zudem sei die Fristsetzung im Widerspruchsverfahren eingehend erläutert worden. Schließlich finde die Kehr- und Überprüfungsordnung ihre Rechtsgrundlage in den §§ 24 Abs. 1 SchfG, 1 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 4 SchfHwG. Sie sei mit Zustimmung des Bundesrates nach Art. 80 Abs. 2 GG verabschiedet worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.12.2012 hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens als unbegründet und hinsichtlich des Feststellungsantrags als unzulässig, jedenfalls aber unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage des Feuerstättenbescheids seien die §§ 17 i. V. m. 14 Abs. 2 SchfHwG, die keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterlägen. Das Schornsteinfegerwesen gehöre dem Handwerk an und sei damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts sei darauf angelegt, gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umzusetzen. Das neue Recht diene der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Es habe bundesweite und grenzüberschreitende Bezüge, was eine bundeseinheitliche Regelung mit Blick auf Art. 72 Abs. 2 GG rechtfertige. Der Bescheid selbst entspreche - wie näher ausgeführt wird - hinsichtlich der Festlegung der durchzuführenden Arbeiten und der hierbei zu beachtenden Fristen den gesetzlichen Vorgaben. Der vorgegebene Zeitraum sei nicht unangemessen kurz; dass er teilweise in die Ferien- bzw. Urlaubszeit falle, mache eine fristgerechte Ausführung der Arbeiten nicht unmöglich oder unzumutbar. Eine nähere Begründung der Fristsetzung sei nicht erforderlich. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe in seinem Bezirk ca. 2000 Anlagen zu betreuen, was zeige, dass er im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG gleichartige Feuerstättenbescheide in größerer Zahl erlasse. Im Übrigen wäre ein etwaiger Begründungsmangel im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Feuerstättenbescheid sei schließlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG, da sich auch einem wenig sachkundigen Leser aus den dortigen Angaben ohne Schwierigkeiten erschließe, welche Arbeiten wann zu veranlassen sind. Der Beklagte sei auch mit Blick auf § 20 SVwVfG nicht gehindert, den Feuerstättenbescheid als Behörde zu erlassen. Er habe nach dem Willen des Gesetzgebers und der eindeutigen Gesetzeskonzeption eine Doppelstellung als privater Unternehmer einerseits und als mit Hoheitsrechten ausgestattete Behörde andererseits. Er erlasse den Feuerstättenbescheid als Behörde und sei in diesem Verfahren weder Beteiligter im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG noch erlange er durch den Bescheiderlass einen unmittelbaren Vorteil im Sinne der Nr. 2 der Vorschrift. Der Feststellungsantrag sei wegen der durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordneten Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig, hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können, weil die begehrte Feststellung im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen im Schornsteinfegerhandwerksgesetz stehen würde. Das Urteil ist den Klägern am 3.1.2013 zugestellt worden.

Im Januar 2013 hat der Beklagte einen neuen Feuerstättenbescheid für das Anwesen der Kläger erlassen.

Auf deren am 25.1.2013 gestellten Antrag, den sie am 4.3.2013, einem Montag, begründet haben, hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 8.5.2013, ihren Prozessbevollmächtigen zugestellt am 15.5.2013, hinsichtlich des Anfechtungsantrags zur Klärung der Frage, ob die im Bescheid festgelegten Zeiträume, binnen derer die festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres auszuführen sind, mit dem gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen, zugelassen und in den Gründen des Zulassungsbeschlusses im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen die als Rechtsgrundlage des Feuerstättenbescheids in Bezug genommenen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes aus Sicht des Senats weder in formeller noch in materieller Hinsicht verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen.

In ihrer am 17.6.2013, einem Montag, bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift verfolgen die Kläger ihr Anfechtungsbegehren und ihr bisheriges zentrales Vorbringen, die einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes seien formell und materiell verfassungswidrig und die in dem ihnen gegenüber ergangenen Feuerstättenbescheid getroffenen Festsetzungen seien rechtswidrig, weiter.

Soweit das Schornsteinfegerhandwerksgesetz Regelungen enthalte, die wie die §§ 17 und 14 Abs. 2 Zwecken der Gefahrenabwehr (Betriebssicherheit und Brandschutz) dienten, sei es formell verfassungswidrig, da dem Bundesgesetzgeber insoweit keine Gesetzgebungskompetenz eröffnet sei. Denn der bauliche Brandschutz unterfalle nach Art. 70 Abs. 1 GG allein der Kompetenz der Länder. Demgemäß enthalte die Landesbauordnung u.a. Regelungen betreffend die Anforderungen an Feuerstätten, Abgasleitungen und Schornsteine einschließlich der Gefahrenverhütung (§ 41 Abs. 2 und 3 LBO) und es gebe weitere brandschutzrelevante Vorgaben in der landesrechtlichen Feuerungsverordnung. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in der im Zulassungsbeschluss zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1952 mit der Zulässigkeit von Regelungen zur Altersgrenze und zur Altersversorgung für Bezirksschornsteinfeger zu befassen gehabt. Vor diesem Hintergrund sei dem damaligen Beschluss nicht zu entnehmen, hinsichtlich welcher Regelungsinhalte und welcher Reichweite der gesetzlichen Regelungen das Bundesverfassungsgericht von einer die Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründenden Verschmelzung gewerberechtlicher und polizeirechtlicher Bestandteile ausgegangen sei. Die im Schornsteinfegerhandwerksgesetz neu eingeführten Normen zum Erlass eines Feuerstättenbescheids hätten einen ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt und seien daher vom Kompetenztitel des Rechts der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht umfasst. Insoweit könne eine Verschmelzung zwischen gewerberechtlichen und polizeirechtlichen Bestandteilen nicht unterstellt werden. Gegenstand des § 14 Abs. 2 SchfHwG sei eine Trennung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht. Denn die Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung von Schornsteinfegerarbeiten werde von der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten abstrahiert, wodurch die Möglichkeit der freien Auswahl eines Schornsteinfegers eröffnet und die Verschmelzung von Handwerksrecht und Gefahrenabwehrrecht, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Rechtslage des Jahres 1952 angenommen habe, aufgehoben worden sei.

Die Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG seien nicht erfüllt, denn es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine bundeseinheitliche Regelung der der Gewährleistung der Brandsicherheit dienenden Befugnisse und Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der Pflichten der Eigentümer erforderlich sein sollte. Das Bundesverfassungsgericht habe in zwei Beschlüssen aus dem Jahr 2010 - ohne dass dies damals entscheidungserheblich gewesen sei - bezweifelt, dass es insoweit einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfe. Gegen das Bestehen eines solchen Bedürfnisses spreche - so die Kläger - zum Beispiel der Umstand, dass die Tätigkeit der Prüfsachverständigen für Bautensicherheit und Betriebssicherheit, die u.a. für den Brandschutz verantwortlich seien, durch Landesrecht in der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung geregelt seien. Auch seien die typischen Leistungen des Schornsteinfegerhandwerks zur Schaffung einer länderübergreifenden bundesweiten gewerblichen Infrastruktur nicht geeignet. Keiner der Tatbestände des Art. 72 Abs. 2 GG sei einschlägig. Es fehle bereits ein Regelungsbedürfnis bezüglich des Schornsteinfegerwesens als solchem und erst recht hinsichtlich des Komplexes der Gefahrenabwehr. Da die baupolizeilichen Anforderungen an die Anlagensicherheit und den Brandschutz der Feuerungsanlagen und damit der umfangreiche und komplizierte Teil der bautechnischen Anforderungen landesrechtlich geregelt seien, sei nicht nachvollziehbar, warum das regelmäßige Überprüfen des Zustandes dieser Anlagen einer bundesrechtlichen Regelung bedürfen sollte. Zudem sei keineswegs zwingend, Bezirksschornsteinfegermeister zu bestellen und zwecks Gewährleistung der Anlagensicherheit mit hoheitlichen Befugnissen auszustatten; daneben sei eine Vielzahl anderer Organisationsmodelle - wie beispielsweise eine behördliche Kontrollzuständigkeit der Bauaufsicht - denkbar, mit denen die Länder Brandgefahren effektiv entgegenwirken könnten. Mit Blick auf Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG sei zwar anerkannt, dass der Bund zur Änderung und Fortschreibung fortgeltenden Bundesrechts befugt sei. Diese Änderungskompetenz sei jedoch eng auszulegen und erstmals geschaffene neue Regelungen seien von ihr nicht umfasst. Die vor dem 1.1.2013 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG begründeten weitreichende Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage, da eine völlig neue Kompetenz des Bezirksschornsteinfegers begründet werde, nämlich den Eigentümer einer Feuerungsanlage zu verpflichten, selbst innerhalb eines bestimmten Zeitraums Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Hierin liege eine Systemänderung. Die Neuausrichtung des Schornsteinfegerrechts sei unmittelbar durch das Übergangsrecht umgesetzt worden, so dass keine Rolle spiele, dass andere Bestandteile des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes erst zum 1.1.2013 in Kraft getreten seien.

Die Regelungen der §§ 1 und 14 Abs. 2 SchfHwG seien materiell verfassungswidrig, da die durch sie bedingten Eingriffe in das Eigentumsrecht, die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit nicht vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gedeckt seien. So gebe der Bezirksschornsteinfegermeister im Feuerstättenbescheid vor, welche Arbeiten auszuführen sind, biete die Durchführung dieser Arbeiten selbst an und kontrolliere für den Fall, dass ein Mitbewerber beauftragt werde, die Ausführung der Arbeiten durch diesen. Dies begründe die Besorgnis mangelnder Neutralität und Uneigennützigkeit des beliehenen Bezirksschornsteinfegermeisters. Es sei zu befürchten, dass der Bezirksschornsteinfeger den Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der Schornsteinfegerarbeiten durch einen Mitbewerber erschwere und angesichts seiner Kompetenzen - insbesondere zur Vorgabe der strittigen Fristen - das neu eingeführte Wahlrecht des Eigentümers unterlaufen könne. Schließlich könne nicht angenommen werden, dass die Bezirksschornsteinfeger ihrerseits durch die Neuregelung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt würden. Denn auch diese könnten nunmehr unabhängig von ihrem Kehrbezirk an dem freien Wettbewerb teilnehmen. Ferner lasse die aufgezeigte Vermischung hoheitlicher Tätigkeit mit erwerbswirtschaftlichen Interessen die gebotene demokratische Legitimation des Beleihungsaktes entfallen. Der gerügte Interessenkonflikt trete in dem Anschreiben des Beklagten zur Erläuterung des Feuerstättenbescheides offen zutage. Denn hier werbe er dafür, dass man es sich einfach machen und sich weiterhin für die bewährte Zusammenarbeit mit ihm entscheiden solle.

Wegen des aufgezeigten Interessenkonflikts und der daraus resultierenden Missbrauchsgefahr verstießen die Regelungen auch gegen Europarecht. Die Beleihung des Bezirksschornsteinfegers mit den hoheitlichen Aufgaben der §§ 14 Abs. 2, 4 Abs. 1, und 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchfHwG verletze wegen fehlender Trennung von seinen privatwirtschaftlichen Interessen gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 101 Abs. 1 und 106 AEUV). Er besitze eine materielle Prüfungskompetenz verbunden mit der Verpflichtung, Mängel von Schornsteinfegerleistungen an eine zuständige Behörde zu melden. Damit besitze er die Möglichkeit, durch eine allzu strenge Überprüfung der Schornsteinfegerarbeiten oder der einzureichenden Nachweise dem Eigentümer die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zu erschweren, was – da seine Beauftragung für die Eigentümer einfacher sei – eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der einfachen Schornsteinfeger bedinge.

Schließlich sei der Feuerstättenbescheid infolge fehlerhafter Rechtsanwendung rechtswidrig. Die Festsetzung eines nur sechswöchigen Ausführungszeitraums innerhalb des Kalenderjahres sei gemessen an den Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung, die das Kalenderjahr als Bezugszeitraum vorgebe, rechtswidrig und es sei ermessenswidrig, den Ausführungszeitraum so festzulegen, dass er zumindest teilweise in die Hauptferien- und Urlaubszeit falle. Im Übrigen sei den Klägern zwischenzeitlich bekannt geworden, dass der Beklagte in Feuerstättenbescheiden gegenüber anderen Bürgern nicht eine Sechswochen-, sondern eine Dreimonatsfrist festgesetzt habe. Diese unterschiedliche Handhabung bedürfe der Begründung.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 490/11 -, festzustellen, dass der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 14.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2011 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bekräftigt, dass das Schornsteinfegerhandwerksgesetz formell und materiell verfassungsgemäß sei. Das Schornsteinfegerrecht sei Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, wobei gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile miteinander verschmolzen seien und die verfassungsrechtliche Rechtfertigung in dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäß kontrollierten Erfüllung der gesetzlich auferlegten Aufgaben liege. Den von den Klägern beanstandeten Interessenkonflikt zwischen hoheitlicher Tätigkeit und Gewinnerzielungsabsicht gebe es nicht. Der Bezirksschornsteinfegermeister sei nicht befugt, die tatsächliche Ausführung und die Qualität der von seinen Mitbewerbern ausgeführten Arbeiten zu kontrollieren. Er könne anhand des ihm vorzulegenden Formblattes nur überwachen, ob die Arbeiten abgehakt sind und das Formblatt von dem ausführenden Betrieb unterschrieben ist. Lediglich anlässlich der Feuerstättenschau sei er zwingend vor Ort, könne aber auch dann nicht feststellen, ob die zwischenzeitlich angefallenen Arbeiten jeweils ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Art und Häufigkeit der im Feuerstättenbescheid festzusetzenden Arbeiten seien durch Gesetz vorgegeben. Da jeder Schornsteinfegerbetrieb in der Lage sei, die Festsetzungen des Feuerstättenbescheids zu verstehen und die vorgesehenen Arbeiten auszuführen, sei das Wahlrecht des Eigentümers gewährleistet. Das Kontrollsystem des Feuerstättenbescheids sei das am wenigsten in die Grundrechte der Eigentümer eingreifende Konzept. Nur noch anlässlich der Feuerstättenschau seien diese gehalten, den zuständigen Bezirksschornsteinfeger in ihr Haus zu lassen.

Die Befugnis des Bezirksschornsteinfegers in dem Feuerstättenbescheid Fristen vorzugeben, binnen derer die Arbeiten auszuführen sind, ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der §§ 14 Abs. 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 19 und 25 SchfHwG. Weil die Kehr- und Überprüfungsordnung nur regele, wie häufig die Arbeiten durchzuführen sind, habe der Gesetzgeber die Konkretisierung des Zeitraums per „Verwaltungsaktfestsetzung“ dem Bezirksschornsteinfeger übertragen. Ferner schreibe § 3 Abs. 2 KÜO vor, dass die Arbeiten in möglichst gleichen Zeiträumen durchzuführen sind. Dies mache nur Sinn, wenn der Bezirksschornsteinfeger eine zeitliche Spanne im Jahr festsetzen könne, die auch in jedem darauf folgenden Jahr einzuhalten ist. Bei der von den Klägern präferierten Auslegung wäre es hingegen gesetzeskonform, wenn der Eigentümer die jährlich vorgesehenen Kehrungen am 31.12 und dann direkt am 2.1. des neuen Jahres vornehmen lassen würde, was trotz vorgeschriebener jährlicher Kehrung eine nahezu zweijährige Nichtreinigung zur Folge hätte. Wenn - wie die Kläger meinen - das Formblatt erst Mitte Januar des Folgejahres vorgelegt werden müsste, könne es dazu kommen, dass in einem Kalenderjahr überhaupt keine Kehrung stattgefunden hätte. Derartiges habe der Gesetzgeber unbedingt vermeiden wollen. Schließlich sei dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger, der durchschnittlich 2.000 Anwesen zu überwachen habe, nicht zuzumuten, den erforderlichen Prüf- und Verwaltungsaufwand am Jahresanfang geballt zu bewältigen. Ebensowenig seien die zuständigen Verwaltungsbehörden in der Lage, ab Mitte Januar alle anfallenden Zweitbescheidsverfahren nach § 25 SchfHwG zu bewältigen. Würde eine Fristsetzung im Feuerstättenbescheid unterbleiben, wäre zu befürchten, dass viele Eigentümer versuchen könnten, das Kalenderjahr voll auszunutzen, was wiederum zu einem Engpass bei den zu beauftragenden Schornsteinfegerbetrieben führen könnte, der die rechtzeitige Erledigung noch innerhalb des ablaufenden Kalenderjahres in Frage stellen würde. Unter diesen Umständen wäre es weitaus schwieriger, einen verfügbaren Betrieb zu finden, als in den von den Klägern gerügten Sommerwochen. Die Fristen der Kehr- und Überprüfungsordnung entsprächen den durch den Stand der Technik vorgegebenen Notwendigkeiten. So seien beispielsweise bei Gas- und Ölheizungen die Fristen von halbjährlich auf jährlich und bei Brennwertanlagen von jährlich auf zweijährlich verlängert worden, so dass es äußerst problematisch wäre, diese Zeiträume faktisch nochmals zu erweitern.

Schließlich sei die vom Beklagten festgesetzte Sechswochenfrist angemessen und ausreichend. Der Gesetzgeber habe in § 14 Abs. 2 der 1. BImSchV sogar eine Vierwochenfrist zur Beauftragung eines Betriebs für angemessen gehalten. Die Arbeiten seien mit einem geringen materiellen und zeitlichen Aufwand zu erledigen und könnten von jedem Schornsteinfegerbetrieb in Deutschland und Europa ausgeführt werden. Allein im Saarland gebe es etwa 125 Betriebe. Rein tatsächlich hätten die Kläger nicht nur bis zum 15.9., sondern bis zum vorgeschriebenen Formblatteingang zwei Wochen später, also volle zwei Monate, Zeit, die Arbeiten ausführen zu lassen. Schließlich habe der Beklagte bei der Festlegung der Frist die eventuelle Notwendigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Ersatzvornahmen vor Ablauf des Kalenderjahres einkalkulieren müssen.

Das klägerseits vorgelegte Anschreiben zum Feuerstättenbescheid habe der Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Informationspflichten gedient und beinhalte keine unzulässige Werbung.

Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz sei auch nicht europarechtswidrig. Insbesondere sei im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens entsprechendes Einvernehmen mit der Europäischen Kommission erzielt worden. Die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung bestehe nicht, denn der Bezirksschornsteinfegermeister könne weder die Qualität der Arbeit der Mitanbieter kontrollieren noch könne er sich eigenmächtig sonstige Wettbewerbsvorteile verschaffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Kläger führen ihr ursprüngliches Anfechtungsbegehren im Wege einer zulässigen Klageänderung als Fortsetzungsfeststellungsklage fort, nachdem sich der angefochtene Feuerstättenbescheid erledigt hat.

Seit Januar 2013 regelt ein neuer Feuerstättenbescheid, welche Schornsteinfegerarbeiten die Kläger innerhalb welchen Zeitraums zu veranlassen haben.

Nach den §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 und 10 Abs. 1 SchfHwG führt der Bezirksschornsteinfegermeister zweimal während des Zeitraums seiner auf sieben Jahre angelegten Bestellung für seinen Bezirk, also etwa alle dreieinhalb Jahre, in jedem Anwesen eine Feuerstättenschau durch und erlässt einen Feuerstättenbescheid, der für die Zeit bis zur nächsten Feuerstättenschau festlegt, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Damit ist kraft Gesetzes vorgegeben, dass der Geltungsanspruch eines Feuerstättenbescheids endet, sobald der im Gesetz vorgesehene neue Bescheid ergeht, der die Festsetzungen für die Zukunft trifft und den bisherigen Bescheid ersetzt.

Diesbezüglich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt, dass er im Januar 2013 einen neuen Feuerstättenbescheid für das Anwesen der Kläger erlassen hat, der seither regele, welche Arbeiten wann zur Ausführung anstehen. Das auf den Widerspruch der Kläger gegen den neuen Feuerstättenbescheid eingeleitete Widerspruchsverfahren ruhe mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren. Die Kläger haben dies bestätigt.

Angesichts dessen steht nicht nur der Eintritt eines erledigenden Ereignisses fest, sondern auch, dass den Klägern das zur Weiterverfolgung ihres ursprünglichen Anfechtungsbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zuzuerkennen ist. Der Zeitraum bis zum Erlass des neuen Feuerstättenbescheids war zu kurz, um eine abschließende gerichtliche Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des bisherigen Bescheids herbeizuführen.

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger leitet sich unter diesen Gegebenheiten daraus her, dass die für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids geltend gemachten Gründe auch die Rechtswidrigkeit des diesen ersetzenden - seinerseits angefochtenen - Bescheids zur Folge hätten. Die Kläger haben mit Blick auf das ruhende Widerspruchsverfahren ein berechtigtes Interesse daran, dass gerichtlich geklärt wird, ob die einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes rechtswirksam sind und dem Beklagten die Befugnis zu den getroffenen Festsetzungen verleihen, bejahendenfalls, ob dieser die zu beachtenden Vorgaben rechts- und ermessensfehlerfrei umgesetzt hat.

2. Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 als rechtmäßig erachtet. Die gegen ihn gerichtete Klage bleibt auch unter Berücksichtigung der sachdienlichen Umstellung des Klageantrags im Berufungsverfahren ohne Erfolg.

Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 14.7.2010 war rechtmäßig. Er fand in den §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG eine wirksame verfassungs- und europarechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage. Der Beklagte hat diese Vorschriften und die übrigen einschlägigen Vorgaben des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung bei Erlass des Bescheids rechts- und ermessensfehlerfrei angewendet.

2.1. Die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sind formell und materiell verfassungsmäßig sowie europarechtskonform.

Der Senat geht davon aus, dass die Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids aufgrund des Zulassungsbeschlusses vom 8.5.2013 und der die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage einbeziehenden Berufungsbegründung der Kläger im Berufungsverfahren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - insbesondere auch hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der zur Anwendung gelangten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes - zu überprüfen ist, und hält insoweit an seiner gegenteiligen Annahme im Zulassungsbeschluss nicht fest.

Soweit der Senat sich im Rahmen des Zulassungsbeschlusses inhaltlich mit den verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger auseinandergesetzt hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die dem Feuerstättenbescheid zugrunde liegenden Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes weder in formell- noch in materiell-verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, besteht nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung zu einer geänderten Beurteilung. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken haben sich im Berufungsverfahren nicht aufgetan.

Zur Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes hat der Senat im Zulas-sungsbeschluss - unter Inbezugnahme eines sich mit der formellen Verfassungsmäßigkeit des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes auseinandersetzenden Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs(BayVGH, Beschluss vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, juris Rdnrn. 31 f.) - ausgeführt, dass dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlass der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG im hier maßgeblichen Zeitraum vor dem vollumfänglichen Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes am 1.1.2013 jedenfalls nach den Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 125 a Abs. 2 Satz 1 GG und der letztgenannte Vorschrift konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugestanden hat.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013 - 1 A 12/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.)

Nach vertiefter Prüfung im Berufungsverfahren hält der Senat daran fest, dass der Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft“ das Schornsteinfegerrecht in seiner Gesamtheit, also insbesondere auch hinsichtlich der dem Brand- und Anlagenschutz dienenden Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, umfasst.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30.4.1952(BVerfG, Beschluss vom 30.4.1952 - 1 BvR 14/52, 25/52 und 167/52 -, juris Rdnrn. 24 ff.), der sich eingehend mit der Reichweite dieses Kompetenztitels befasst, so gesehen und in seinen Nichtannahmebeschlüssen vom 4.2.2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 - und - 1 BvR 2918/09 -, juris Rdnrn. 20 bzw. 13) zur Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes nicht ansatzweise in Frage gestellt. Die Frage, ob insoweit auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG als kompetenzbegründend in Betracht zu ziehen ist(so BayVGH, Urteil vom 30.1.2014 - 22 B 13.1709 -, juris Rdnrn. 26 ff.), stellt sich daher nicht.

Die Einwände der Kläger, der Anlagen- und Brandschutz falle in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, die neuen Vorschriften betreffend den Feuerstättenbescheid hätten ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt und die 1952 vom Bundesverfassungsgericht noch angenommene Verschmelzung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei durch die Neuregelung aufgehoben worden, verfangen nicht.

Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561-1564/12, juris) erneut bekräftigt, dass der Begriff des Rechts der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG weit zu verstehen ist. Es ging um die Konkurrenz zur Kulturhoheit der Länder und das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die weitreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht schon dann entfällt, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung werde grundsätzlich der Kompetenzbereich der Länder durch die Reichweite der Bundeskompetenz bestimmt, nicht umgekehrt. Aus der Kulturhoheit der Länder folge nicht, dass die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes Einwirkungen auf den Kulturbereich und eine Berücksichtigung kultureller Belange von vornherein nicht ermöglichten. Die Kulturhoheit der Länder könne daher nicht als eine Grenze der Bundeskompetenz in dem Sinne verstanden werden, dass der Bund bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz kulturelle Aspekte unberücksichtigt zu lassen hätte und durch sie nicht motiviert sein dürfte.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnrn. 101 ff.) Nicht anders ist dies in Bezug auf das vorliegend in Rede stehende Verhältnis der Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zur Zuständigkeit der Länder für das Polizei- und Sicherheitsrecht zu sehen.

Hinzu tritt mit Gewicht, dass die von den Klägern beanstandete Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes durch Einführung des Feuerstättenbescheids ihre Motivation nicht in einer Veränderung oder Verbesserung der Anlagensicherheit oder des Brandschutzes findet, sondern in dem Ziel, die nach Europarecht zu gewährleistende Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch im Schornsteinfegergewerbe sicherzustellen und die Voraussetzungen für die Ermöglichung freien Wettbewerbs auch in diesem Handwerk zu schaffen.(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20) Zu diesem Zweck wurde das bisherige Kehrmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister weitgehend aufgehoben und für alle Kontroll- und Messtätigkeiten mit Ausnahme der Feuerstättenschau – stufenweise – der freie Wettbewerb zugelassen und den Grundstückseigentümern das Recht zuerkannt, einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister zu beauftragen. Für den Fall, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, wurde ihnen die Pflicht auferlegt, die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten zu veranlassen. Um sich nicht vollständig einer staatlichen Überwachung der regelmäßigen Erfüllung der als solchen fortbestehenden Reinigungs- und Kontrollpflichten bzgl. der Feuerungsanlagen zu begeben, wurde der Feuerstättenbescheid eingeführt. Durch ihn und das sogenannte Formblattverfahren wird die bisherige staatliche Kontrolle auf ein – vom Gesetzgeber – als unverzichtbar erachtetes Mindestmaß zurückgeführt. Die Neuregelungen dienen nach alldem zwar auch der Aufrechterhaltung der Anlagen- und Brandsicherheit, dienen daneben aber ganz maßgeblich gewerberechtlichen Zielen. Denn sie schaffen die Rahmenbedingungen für die Einführung der Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerwesen.

Daher kann weder die Rede davon sein, dass die neu eingeführten Normen zum Erlass eines Feuerstättenbescheids – so die Kläger – einen ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt hätten, noch davon, dass Gegenstand des § 14 Abs. 2 SchfHwG die Trennung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei, da die Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung von Schornsteinfegerarbeiten von der Durchführung derselben abstrahiert werde, und dies zur Folge habe, dass die vom Bundesverfassungsgericht 1952 angenommene Verschmelzung dieser Regelungsbereiche aufgehoben worden sei. Die Verschmelzung von Gefahrenabwehr- und Gewerberecht ist vielmehr beibehalten worden. So ist der staatliche Kontrollmechanismus bezüglich der Anlagensicherheit und des Brandschutzes zwar bürger- und wettbewerbsfreundlicher ausgestaltet, aber im Kern aufrecht erhalten worden und es ist wie unter der Geltung des alten Rechts ein effektiver vorbeugender Anlagen- und Brandschutz durch das Schornsteinfegergewerbe gewährleistet.

Art. 72 Abs. 2 GG gibt ebenfalls keine Veranlassung zu durchgreifenden Zweifeln daran, dass die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheids sind, vom Bundesgesetzgeber erlassen werden durften. Nach der seit dem 15.11.1994 geltenden Fassung der Vorschrift (n.F.) hat der Bund das Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinen beiden Beschlüssen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O., Rdnrn. 20 bzw. 13) mit Blick darauf, dass der Schornsteinfeger ein Gewerbe ausübt, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bilde und damit keine länderüberschreitenden Aufgaben im bundesweiten Infrastrukturen zum Gegenstand habe, vor dem Hintergrund der dort relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes Zweifel daran angemeldet, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung erfüllt sein könnte, ist dieser Frage aber mangels ausreichenden Tatsachenvortrags nicht weiter nachgegangen.

Auch vorliegend sind Tatsachen, die die Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. - entgegen der in der Gesetzesbegründung festgehaltenen Einschätzung des Bundesgesetzgebers ernstlich in Frage stellen könnten - in Bezug auf die Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheid sind, weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzen ist. Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu, wobei die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist und die verfassungsrechtliche Beurteilung von der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit der Einschätzung des Gesetzgebers abhängt.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115)

Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 24) zu dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, die bundeseinheitliche Regelung sei zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Bei unterschiedlichen oder in Teilbereichen unterbleibenden landesrechtlichen Regelungen bestünde die Gefahr, dass ein gleichmäßiges hohes Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes nicht gewährleistet wäre. Diesen überragend wichtigen Allgemeininteressen müsse zumindest dadurch Rechnung getragen werden, dass der Bund einen „Sicherheitsrahmen“ vorgibt. Hierdurch werde ein abweichendes Schutzniveau in einzelnen Ländern vermieden. Unterschiedliche oder fehlende Regelungen in den genannten Bereichen würden zu einer Rechtszersplitterung führen, die weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden könne. Es liege daher im gesamtstaatlichen Interesse, die wichtigsten Bestimmungen des Schornsteinfegerwesens bundesgesetzlich zu regeln. Hinsichtlich der Bestimmungen, die keine bundeseinheitliche Regelung erforderten, seien Öffnungsklauseln zu Gunsten der Länder vorgesehen.

Diese Einschätzung des Gesetzgebers stellt Aspekte der Feuersicherheit und des Umweltschutzes in den Mittelpunkt der Erwägungen zur Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung. Der Bundesgesetzgeber sieht in einem gleichmäßig hohen Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes überragend wichtige Allgemeininteressen. Zu deren Gewährleistung hält er es für im gesamtstaatlichen Interesse liegend, einen bundeseinheitlichen Sicherheitsrahmen vorzugeben.

Zumindest im vorliegend relevanten Zusammenhang, in dem es um die formelle Verfassungsmäßigkeit der die Pflichten der Eigentümer und der den Feuerstättenbescheid regelnden Vorschriften der §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG geht und damit der in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Sicherheitsrahmen in Gestalt des Feuerstättenbescheids und der diesen ergänzenden sogenannten Formblattkontrolle in Rede steht, hält diese Einschätzung des Bundesgesetzgebers einer Überprüfung unter Anlegung des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kriteriums der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115) uneingeschränkt Stand. Nur hierüber hat der Senat im verfahrensgegenständlichen Rahmen zu entscheiden und es kann dahinstehen, ob es Regelungsbereiche des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes – etwa diejenigen, die Gegenstand der beiden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen waren – geben mag, zu deren Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. die Gesetzesbegründung weniger an objektiver Rechtfertigung hergibt.

Käme man indes anders als der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben ist, so hieße dies zunächst nur, dass sich die Frage stellen würde, ob der Bundesgesetzgeber befugt war, das auf der Grundlage des § 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltende Schornsteinfegerrecht durch Inkraftsetzen des im entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Übergangsrechts zu ändern. Diese Frage hat der Senat in seinem Zulassungsbeschluss eingehend geprüft und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die insoweit anerkannte Änderungskompetenz des Bundesgesetzgebers eng auszulegen ist, bejaht.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 8 ff. m.w.N.) Das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Zwar sind die Ausstellung des Feuerstättenbescheids und die den Eigentümern auf dessen Grundlage eröffnete Möglichkeit, selbst innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten durch einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister durchführen zu lassen, etwas Neues im Schornsteinfegerrecht. Diese Neuerungen ändern aber nichts am unverändert fortbestehenden Kern der Eigentümerpflichten, die vorgeschriebenen Arbeiten und Kontrollen in bestimmten regelmäßigen Abständen – durch wen auch immer – zu dulden. Die Grundstückseigentümer sind auch keineswegs gezwungen, von den neuen Möglichkeiten, die ihnen lediglich eine Option bieten, Gebrauch zu machen. Ihnen werden mit dem Ziel einer gewerberechtlichen Liberalisierung bei unverändert fortbestehenden Vorgaben zur fachlichen Ausgestaltung des Anlagen- und Brandschutzes Alternativen zu dem bisher allein zulässigen Tätigwerden des Bezirksschornsteinfegermeisters und seiner Mitarbeiter angeboten, die sie wahrnehmen können, aber nicht wahrnehmen müssen.

Durchgreifende materiell-rechtliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 GG bestehen ebenfalls nicht. Auch hiermit hat sich der Senat bereits im Rahmen des Zulassungsbeschlusses befasst.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 22 ff. m.w.N.) Das Berufungsvorbringen der Kläger, die ihre gegenteilige Rechtsansicht erneut bekräftigen, gibt keine Veranlassung, die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit anders als bisher zu beurteilen.

Die Kläger sehen insbesondere nach wie vor einen Interessenkonflikt zwischen der Stellung der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehene und als Anbieter von Schornsteinfegerleistungen auf dem freigegebenen Markt, der zur Unverhältnismäßigkeit der Neuregelung führe und die demokratische Legitimation des Beleihungsaktes entfallen lasse, und stellen in Abrede, dass die Bezirksschornsteinfeger durch die Neuregelung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt werden und ihnen daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein gewisser Schutz zu gewährleisten war.

Der erstgenannte Einwand übersieht, dass die Bezirksschornsteinfegermeister nicht frei schalten und walten können, wie es ihnen beliebt, sondern ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterliegen. Dies war bis zum 31.12.2012 in den §§ 12 (Allgemeine Berufspflicht), 26 (Aufsichtsbehörde), 27 (Aufsichtsmaßnahmen) und 28 (einstweilige Untersagung der Berufsausübung) SchfG geregelt. Seit dem 1.1.2013 gelten die §§ 18 (Berufspflichten), 21 (Aufsicht) und 12 (Aufhebung der Bestellung) SchfHwG. Damit war in der Übergangsphase und ist auch heute effektiv Vorsorge gegen die von den Klägern befürchtete wettbewerbsverzerrende Ausnutzung der Stellung als Beliehene getroffen. Allein die Möglichkeit, dass ein Bezirksschornsteinfegermeister versuchen könnte, sich trotz der staatlichen Aufsicht und der vorgesehenen zum Teil gravierenden Sanktionen unter Verletzung seiner Berufspflichten Vorteile im Wettbewerb mit den freien Anbietern zu verschaffen, vermag die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Regelungen nicht zu rechtfertigen und bleibt auch ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beleihung. Dass Verstöße gegen gesetzliche Pflichten im Einzelfall vorkommen können, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des Systems aus Pflichten, Überwachung und Sanktionen und hat auch nicht zur Folge, dass diejenigen Grundrechtsträger, die von eventuellen Pflichtverletzungen in irgendeiner Weise betroffen sein könnten, geltend machen könnten, die gesetzliche Konzeption als solche sei unverhältnismäßig und verletze sie in Grundrechten. Ebensowenig hat die nicht ausschließbare Möglichkeit pflichtwidrigen Handelns eines Einzelnen zur Folge, dass die Übertragung bestimmter hoheitlicher Aufgaben an Angehörige des Berufsstandes der Schornsteinfeger im Wege der Beleihung von vornherein als nicht legitim angesehen werden müsste.

Die weitere Annahme der Kläger, die Bezirksschornsteinfeger würden durch die Neuregelung nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt, weswegen es eines sie begünstigenden - das Wahlrecht der Eigentümer nur beschränkt gewährleistenden - Übergangsrechts nicht bedurft hätte, bedarf keiner vertieften Erörterung. In der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20 f.) wird immer wieder deutlich, dass der Gesetzgeber sich - völlig zu Recht - bewusst war, dass die neuen Regelungen berufsrelevante Beeinträchtigungen für die Bezirksschornsteinfegermeister zur Folge haben werden, und deshalb bemüht war, diese Beeinträchtigungen so zu minimieren, dass sie nicht mit Grundrechtsverletzungen einhergehen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinen beiden Entscheidungen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O.) jeweils bezogen auf die dort konkret in Rede stehenden Vorschriften eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches des Art. 12 GG bejaht, eine Verletzung dieses Grundrechts aber im Ergebnis unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen verneint.

Bestehen nach alldem an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes keine durchgreifenden Zweifel, so unterliegt auch die Kehr- und Überprüfungsordnung keinen kompetenzrechtlichen Bedenken. Die ursprünglich mit Blick auf Art. 80 GG angeführten Bedenken der Kläger wurden im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt und vermochten ohnehin einen fundierten Angriffspunkt nicht aufzuzeigen.

Eine mangelnde Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes mit europarechtlichen Vorgaben ist weder schlüssig dargetan noch sonst erkennbar.

Die Kläger meinen, die Beleihung des Bezirksschornsteinfegers mit hoheitlichen Aufgaben verstoße wegen fehlender Trennung von seinem privatwirtschaftlichen Interesse, selbst Schornsteinfegerarbeiten anzubieten, gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV sowie aus Art. 106 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV und verweisen zur Begründung ihrer Ansicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 1.7.2008 zu den Artikeln 82 und 86 EG(EuGH, Große Kammer, Urteil vom 1.7.2008 - C-49/07 -, juris) und eine weitere Entscheidung vom 28.2.2013.(EuGH, Urteil vom 28.2.2013 - C-1/12 -, juris) Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht.

Art. 82 EG verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, soweit diese dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und in Art. 86 EG verpflichten sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem EG Vertrag widersprechenden Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu unter den von den Klägern in Bezug genommenen Randnummern(EuGH, Urteil vom 1.7.2008, a.a.O., Rdnrn. 49 und 51) ausgeführt, ein Mitgliedstaat verstoße gegen die in diesen beiden Bestimmungen niedergelegten Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begehe. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass ein Missbrauch tatsächlich stattfinde. Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsehe, könne nämlich nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt sei. Werde eine juristische Person, die selbst Motorradrennen veranstaltet und kommerziell nutzt, mit der Aufgabe betraut, der zuständigen Behörde gegenüber ihr Einverständnis zu den Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, so laufe dies tatsächlich darauf hinaus, ihr die Befugnis zu verleihen, die Personen zu bestimmen, die solche Wettbewerbe durchführen dürfen, und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Rennen durchgeführt werden, und damit dieser Einrichtung einen eindeutigen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern zu verschaffen. Ein solches Recht könne dazu führen, dass das berechtigte Unternehmen den Zugang der anderen Beteiligten zu dem betreffenden Markt verhindere.

In der zweiten in Bezug genommenen Entscheidung(EuGH, Urteil vom 28.2.2013, a.a.O., Rdnr. 91) heißt es, eine Regelung, die einer juristischen Person die Befugnis einräume, einseitig über im Hinblick auf die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen gestellte Anträge auf Registrierung oder Anerkennung zu entscheiden, ohne diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen oder einer Kontrolle zu unterwerfen, könne dazu führen, dass die mit dieser Befugnis ausgestattete juristische Person den Wettbewerb verfälsche, indem sie die von ihr selbst durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen begünstige.

In diesem Zusammenhang verkennen die Kläger, dass die Bezirks-schornsteinfegermeister keine Befugnis haben, Mitbewerber zu dem Wettbewerb auf dem Schornsteinfegermarkt zuzulassen oder sie von diesem auszuschließen. Sie haben nur zu überprüfen, ob die von Mitbewerbern ausgefüllten Formblätter fristgerecht eingehen und ob hinsichtlich gemeldeter Mängel fristgerecht der Nachweis ihrer Behebung vorgelegt wird. Es obliegt ihnen nicht, die Qualität der Arbeit der tätig gewordenen Mitbewerber fachlich zu überprüfen. Eine solche Befugnis ergibt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - auch nicht aus § 5 Abs. 1 SchfHwG. Denn der Nachweis der Behebung festgestellter und im Formblatt vermerkter Mängel (Sätze 1 und 2) erfolgt ebenfalls im schriftlichen Verfahren, also nicht durch Kontrolle vor Ort, und die Anzeigepflicht des Bezirksschornsteinfegers nach Satz 3 knüpft nicht an dessen eigene Feststellungen zum Fortbestehen von Mängeln, sondern an den nicht fristgerechten Eingang der Bestätigung der Behebung der Mängel an.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Im Übrigen gilt auch hier, dass die Bezirksschornsteinfeger ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterworfen sind und schwerwiegende Sanktionen zu befürchten haben, wenn sie ihre Pflicht zur Neutralität aus § 12 Abs. 1 Satz 1 SchfG bzw. aus § 18 Abs. 1 SchfHwG verletzen. Sie sind damit gerade nicht mit Befugnissen ausgestattet, die ihnen systembedingt die Möglichkeit eines Missbrauchs eröffnen würden.

Inwiefern die Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes schließlich mit den von den Klägern als verletzt bezeichneten Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 56, 106 und 101 Abs. 1 AEUV) kollidieren sollten, erschließt sich nicht. Art. 56 AEUV verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und stellt sich als europarechtlicher Hintergrund der Regelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dar, durch die der Wettbewerb zu Gunsten von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits während der Übergangsphase freigegeben wurde. Art. 106 AEUV entspricht inhaltlich der bereits erörterten Regelung des Art. 86 EG und Art. 101 Abs. 1 AEUV korrespondiert inhaltlich mit Art. 82 EG.

Zu Recht hält der Beklagte den europarechtlichen Bedenken der Kläger entgegen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit der Europäischen Kommission abgeklärt worden ist, dass aus deren Sicht keine Europarechtswidrigkeit zu erkennen ist.(BT-Drs. 16/9237, S. 24 und 22)

2.2. Der auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches erstellte Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 und der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid setzen die einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben rechtsfehlerfrei um. Sie sind weder hinsichtlich der Fristsetzung als solcher, der Dauer der Ausführungsfrist noch wegen deren Lage innerhalb des Kalenderjahres zu beanstanden.

Nach den §§ 17 Abs. 2, 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Grundstückseigentümern fest, welche Schornsteinfegerarbeiten bezüglich Ihres Grundstücks nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat.

In Umsetzung der dortigen Vorgaben hat der Beklagte mit Wirkung für die Geltungsdauer des Feuerstättenbescheids vom 14.7.2010 festgelegt, dass die Kontrolle und gegebenenfalls Reinigung des Schornsteins der Ölheizung der Kläger und die Überprüfung der Abgaswege der Ölheizung – wie durch die jeweils in Bezug genommene Vorschrift der Anlage 1 Nr. 2.6 zu § 1 Abs. 4 KÜO vorgegeben – jeweils einmal im Kalenderjahr vorzunehmen ist und dass die in § 15 Abs. 3 1. BImSchV vorgeschriebene Messung der Ölheizung in dem Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau einmal durchzuführen ist. Dies entspricht den als Rechtsgrundlage in Bezug genommenen Vorschriften und wird auch seitens der Kläger nicht beanstandet.

Die Bestimmung einer Frist von rund sechs Wochen – 1.8. bis 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres – für die Überprüfung des Schornsteins und der Abgaswege der Ölheizung und die im Jahr 2010 vorzunehmende Messung der Ölheizung war und ist rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der Bezirksschornsteinfeger – hier der Beklagte – in dem Feuerstättenbescheid unter anderem fest, innerhalb welchen Zeitraums die durchzuführenden Arbeiten zu erfolgen haben. Aus der Gesetzesbegründung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass hinsichtlich der einzelnen Arbeiten und Kontrollen jeweils Ausführungszeitträume innerhalb des Kalenderjahres zu bestimmen sind.

Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 34) „Der Bescheid dient… der Information der Eigentümer über die durchzuführenden Arbeiten und das Datum, bis zu dem diese durchgeführt sein müssen“. Diese auf ein „Datum“ abstellende Formulierungwürde keinen Sinn machen, wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, den Eigentümern die Entscheidung zu überlassen, wann im Kalenderjahr sie die jeweiligen Arbeiten vornehmen lassen. Es würde dann nämlich ausreichen, wenn im Feuerstättenbescheid festgehalten wäre, ob die jeweiligen Arbeiten einmal oder häufiger im Kalenderjahr auszuführen sind.

In diese Richtung weisen – wie der Beklagte im Einzelnen dargelegt hat – auch andere Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes. So gibt § 4 Abs. 3 Satz 3 vor, dass die ausgefüllten Formblätter innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. In der Gesetzesbegründung ist diesbezüglich die Rede von „dem Ende des in dem Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 genannten Zeitraums“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Ebenso spricht § 5 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG von Mängeln, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind und Satz 3 der Vorschrift davon, dass die Mängelbehebung innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen ist. Hierzu findet sich in der Gesetzesbegründung die Formulierung „nach dem Tag, bis zu dem Schornsteinfegerarbeiten nach der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchgeführt worden sein mussten“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31)

Der Wortlaut und die Begründung der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sprechen damit weitaus eher für ein Bestimmungsrecht des Bezirksschornsteinfegers als gegen ein solches.

Zudem war in der bis zum 31.12.2012 geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO a.F. und ist in der am 13.4.2013 in Kraft getretenen Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 KÜO vorgesehen, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen sind. Die Verwirklichung dieses Ziels lässt sich nicht sicherstellen, wenn man den Eigentümern überlässt, wann sie die Arbeiten im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres ausführen lassen. Denn dann hinge es von einer Vielzahl persönlicher Faktoren – etwa dem Bewusstsein, dass die Arbeiten anstehen, dem unerwarteten Eintritt einer gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Belastungssituation, Bequemlichkeit oder mangelnder Einsicht in die Notwendigkeit der Arbeiten oder dem Bestreben, die notwendigen Ausgaben noch etwas hinauszuschieben – ab, wann die entsprechenden Aufträge vergeben werden. Um derartigem entgegenzuwirken, heißt es in der Neufassung der Vorschrift ausdrücklich, dass der Bezirksschornsteinfeger die Zeitabstände in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen festsetzt.

Angesichts all dessen verwundert es nicht, dass die bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen ganz überwiegend, häufig auch ohne dies überhaupt zu problematisieren(OVG Nordrhein-Westfalen, – Beschlüsse vom 30.11.2009 - 4 B 910/09 -, juris Rdnr. 3, und vom 12.9.2011 - 4 A 2206/10 -, juris Rdnr. 25, und vom 17.9.2013 - 4 E 408/13 -, NVwZ-RR 2013, 1023; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.2.2011 - 8 ME 239/10-, juris Rdnr. 35; VG Aachen, Urteil vom 15.3.2011 - 3 K 761/10 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 25.4.2012 - 7 K 428/11.DA -, juris Rdnr. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.5.2010 - 9 K 2201/09 -, juris Rdnr. 18; VG Würzburg, Urteil vom 23.11.2011 - W 6 K 10.1381 -, juris), davon ausgehen, dass die Festsetzung von datumsmäßig bezeichneten Ausführungszeiträumen im Feuerstättenbescheid rechtmäßig ist.

Anders hat dies – soweit ersichtlich – bisher nur das Verwaltungsgericht München in seinem von den Klägern vorgelegten Urteil(VG München, Urteil vom 5.3.2013 - M 1 K 12.5527 -) gesehen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es, dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 SchfHwG lasse sich eine Befugnis, den genauen Termin zu bestimmen, nicht entnehmen. Die Bezugnahme auf die Kehr- und Überprüfungsordnung und die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung spreche vielmehr für die Maßgeblichkeit der dort vorgegebenen Zeiträume. Zudem sei es Sinn und Zweck der Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts gewesen, den Eigentümern Wahlfreiheit zu gewähren; durch die Festsetzung kurzer Ausführungszeiträume könnten indes die Wahlmöglichkeiten wegen eventueller Kapazitätsengpässe beschränkt werden.

Dass diese Argumentation nicht überzeugt, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013 - 4 B 248/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.) näher dargelegt und inzwischen hat das Verwaltungsgericht München in einem neueren Urteil(VG München, Urteil vom 17.9.2013 - M 1 K 13.1567 -, juris Rdnr. 13) die Frage der Befugnis zur Fristsetzung, die dort nicht entscheidungserheblich war, mit dem Hinweis offengelassen, dass sein Urteil vom 5.3.2013 maßgeblich dadurch mitbestimmt gewesen sei, dass im Entscheidungszeitpunkt vorübergehend – nämlich vom 1.1.2013 bis zum 12.4.2013 – die Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO, die die Durchführung der Kehr- und über Prüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeiträumen anordne, nicht gegolten habe. Unter der Geltung dieser Regelung spreche viel dafür, dass im Feuerstättenbescheid Ausführungszeiträume für die Arbeiten – wie etwa vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalren vertreten werde – festzusetzen seien.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., juris) hat das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5.3.2013 aufgehoben, die gegen den dort verfahrensgegenständlichen Feuerstättenbescheid gerichtete Klage abgewiesen und die Frage, ob der Bezirksschornsteinfegermeister berechtigt ist, Ausführungsfristen vorzugeben, mit überzeugender Begründung bejaht.

Nach alldem besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beklagte zur Setzung von Ausführungsfristen befugt war und ist.

Ob die diesbezüglich im Feuerstättenbescheid getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten in Anwendung des § 39 Abs. 1 SVwVfG der Begründung bedurft hätte(so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013, a.a.O.,Rdnrn. 12 ff., und VG München, Urteil vom 5.3.2013, amtl. Abdr. S. 6 ff.) oder eine Begründung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG entbehrlich ist, kann fallbezogen dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Begründungsmangel mit Blick auf die im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegten Ermessenserwägungen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SVwVfG geheilt wäre. Nicht anders sieht dies der Senat.

Die konkrete Fristsetzung auf eine Sechswochenfrist in der Zeit vom 1.8. bis zum 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres ist - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls ausgeführt hat - nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fristdauer als auch hinsichtlich deren Lage innerhalb des Kalenderjahres und des Zusammentreffens beider vom Kläger beanstandeter Festsetzungen.

Bezüglich der Dauer der Frist hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Einwand der Kläger, ihnen sei bekannt geworden, dass er gegenüber anderen Eigentümern Fristen von drei Monaten eingeräumt habe, ausgeführt, die Dauer der Frist hänge immer von den konkreten Umständen, insbesondere davon ab, in welchem Turnus die Arbeiten nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen seien. Daher könne es im Einzelfall durchaus ermessensgerecht sein, einen längeren Zeitraum vorzugeben. Dies bedeute aber nicht, dass der von ihm für die bei den Klägern durchzuführenden Arbeiten festgelegte Zeitraum von sechs Wochen zu kurz bemessen sei. Die in Bezug genommenen Entscheidungen verschiedener Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte bestätigen diesen Befund. Die dort jeweils verfahrensgegenständlichen Fristsetzungen differieren nach Art und vorgeschriebener Häufigkeit der einzelnen Arbeiten und bewegen sich zwischen zwei Wochen und drei Monaten, wobei auch die kurzen Fristen von zwei Wochen oder einem Monat unter Ermessensgesichtspunkten nicht beanstandet worden sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., Rdnr. 40) hat in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung ausgeführt, aus systematischen Gründen dürfe die Durchführungsfrist einerseits nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen, andererseits dürfe sie auch nicht den in der Kehr- und Überprüfungsordnung als Obergrenze gesetzten Turnus ausschöpfen. Dem ist zuzustimmen. Dass der Beklagte die gesetzte Frist gemessen hieran zu kurz festgelegt haben könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist fallbezogen angesichts der Verschiedenheit der in Betracht kommenden Schornsteinfegerarbeiten und der hierbei zu beachtenden Anforderungen nicht ansatzweise schlüssig dargetan, dass die Festsetzungspraxis des Beklagten mit Blick auf den im Rahmen der Ermessenserwägungen zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz problematisch sein könnte.

Ebenso wenig begegnet die Fristsetzung in Bezug auf ihre Lage innerhalb des Kalenderjahres unter Ermessensgesichtspunkten Bedenken. Insoweit belegt zunächst die Argumentation im Widerspruchsbescheid, dass dem Beklagten wenig Spielraum eröffnet war. Der Bescheid erging Mitte Juli und es war sicherzustellen, dass die im laufenden Kalenderjahr noch anstehenden Arbeiten auch bei ungünstiger Entwicklung noch vor dessen Ablauf durchgeführt werden können. Die hieran zu messende Entscheidung, den Ausführungszeitraum 1.8. bis 15.9. zu wählen und zur Gewährleistung gleichbleibender Zeitabstände für die Folgejahre fortzuschreiben, ist auch mit Blick auf das teilweise Zusammentreffen mit der Ferienzeit im Sommer nicht ermessenswidrig. Die Kläger können dem nicht als grundsätzlich zu berücksichtigenden Belang entgegengehalten, der vorgegebene Ausführungszeitraum könne für den Fall, dass sie eine längere Reise planten, Probleme aufwerfen. Denn längere Reisen können zu jeder Jahreszeit stattfinden und der Bezirksschornsteinfegermeister kann diesbezügliche Pläne der Grundstückeigentümer ebenso wenig vorhersehen wie er ausschließen kann, dass im vorgesehenen Ausführungszeitraum unerwartet gesundheitliche Beeinträchtigungen der Grundstückseigentümer auftreten können. Im Fall einer konkret auftretenden Kollision bedarf es hinsichtlich des betroffenen Kalenderjahres einer entsprechenden jahresbezogenen Abstimmung mit dem Beklagten. Ebensowenig liegt nahe, dass es sich in der Ferienzeit als unzumutbare Schwierigkeit erweisen könnte, einen verfügbaren Anbieter zu finden. Sechswöchige Betriebsferien dürften durchaus unüblich sein und die zeitliche Absprache mit dem ausgewählten Anbieter kann schon im Vorfeld des Ausführungszeitraums für diesen erfolgen.

Nicht nachvollziehbar ist die klägerseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu § 227 Abs. 3 ZPO gezogene Parallele. Diese nicht für Terminsbestimmungen, sondern nur für Verlegungsanträge bezüglich Gerichtsterminen in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. geltende zivilprozessuale und ihrerseits mit zahlreichen Ausnahmen behaftete Vorschrift beinhaltet keinen allgemeinen in allen Verfahrensordnungen wiederzufindenden prozessrechtlichen Grundsatz. Umso weniger ist erkennbar, aus welchen Gründen der Bezirksschornsteinfegermeister gehalten sein sollte, den Gedanken der Vorschrift im Rahmen seines Ermessens bei der Festlegung von Ausführungsfristen – also dem Pendant zur Terminierung - durchschlagen zu lassen.

Nach allem unterliegt die Berufung der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwirt wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Kläger führen ihr ursprüngliches Anfechtungsbegehren im Wege einer zulässigen Klageänderung als Fortsetzungsfeststellungsklage fort, nachdem sich der angefochtene Feuerstättenbescheid erledigt hat.

Seit Januar 2013 regelt ein neuer Feuerstättenbescheid, welche Schornsteinfegerarbeiten die Kläger innerhalb welchen Zeitraums zu veranlassen haben.

Nach den §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 und 10 Abs. 1 SchfHwG führt der Bezirksschornsteinfegermeister zweimal während des Zeitraums seiner auf sieben Jahre angelegten Bestellung für seinen Bezirk, also etwa alle dreieinhalb Jahre, in jedem Anwesen eine Feuerstättenschau durch und erlässt einen Feuerstättenbescheid, der für die Zeit bis zur nächsten Feuerstättenschau festlegt, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Damit ist kraft Gesetzes vorgegeben, dass der Geltungsanspruch eines Feuerstättenbescheids endet, sobald der im Gesetz vorgesehene neue Bescheid ergeht, der die Festsetzungen für die Zukunft trifft und den bisherigen Bescheid ersetzt.

Diesbezüglich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt, dass er im Januar 2013 einen neuen Feuerstättenbescheid für das Anwesen der Kläger erlassen hat, der seither regele, welche Arbeiten wann zur Ausführung anstehen. Das auf den Widerspruch der Kläger gegen den neuen Feuerstättenbescheid eingeleitete Widerspruchsverfahren ruhe mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren. Die Kläger haben dies bestätigt.

Angesichts dessen steht nicht nur der Eintritt eines erledigenden Ereignisses fest, sondern auch, dass den Klägern das zur Weiterverfolgung ihres ursprünglichen Anfechtungsbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zuzuerkennen ist. Der Zeitraum bis zum Erlass des neuen Feuerstättenbescheids war zu kurz, um eine abschließende gerichtliche Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des bisherigen Bescheids herbeizuführen.

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger leitet sich unter diesen Gegebenheiten daraus her, dass die für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids geltend gemachten Gründe auch die Rechtswidrigkeit des diesen ersetzenden - seinerseits angefochtenen - Bescheids zur Folge hätten. Die Kläger haben mit Blick auf das ruhende Widerspruchsverfahren ein berechtigtes Interesse daran, dass gerichtlich geklärt wird, ob die einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes rechtswirksam sind und dem Beklagten die Befugnis zu den getroffenen Festsetzungen verleihen, bejahendenfalls, ob dieser die zu beachtenden Vorgaben rechts- und ermessensfehlerfrei umgesetzt hat.

2. Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 als rechtmäßig erachtet. Die gegen ihn gerichtete Klage bleibt auch unter Berücksichtigung der sachdienlichen Umstellung des Klageantrags im Berufungsverfahren ohne Erfolg.

Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 14.7.2010 war rechtmäßig. Er fand in den §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG eine wirksame verfassungs- und europarechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage. Der Beklagte hat diese Vorschriften und die übrigen einschlägigen Vorgaben des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung bei Erlass des Bescheids rechts- und ermessensfehlerfrei angewendet.

2.1. Die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sind formell und materiell verfassungsmäßig sowie europarechtskonform.

Der Senat geht davon aus, dass die Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids aufgrund des Zulassungsbeschlusses vom 8.5.2013 und der die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage einbeziehenden Berufungsbegründung der Kläger im Berufungsverfahren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - insbesondere auch hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der zur Anwendung gelangten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes - zu überprüfen ist, und hält insoweit an seiner gegenteiligen Annahme im Zulassungsbeschluss nicht fest.

Soweit der Senat sich im Rahmen des Zulassungsbeschlusses inhaltlich mit den verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger auseinandergesetzt hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die dem Feuerstättenbescheid zugrunde liegenden Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes weder in formell- noch in materiell-verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, besteht nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung zu einer geänderten Beurteilung. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken haben sich im Berufungsverfahren nicht aufgetan.

Zur Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes hat der Senat im Zulas-sungsbeschluss - unter Inbezugnahme eines sich mit der formellen Verfassungsmäßigkeit des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes auseinandersetzenden Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs(BayVGH, Beschluss vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, juris Rdnrn. 31 f.) - ausgeführt, dass dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlass der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG im hier maßgeblichen Zeitraum vor dem vollumfänglichen Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes am 1.1.2013 jedenfalls nach den Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 125 a Abs. 2 Satz 1 GG und der letztgenannte Vorschrift konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugestanden hat.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013 - 1 A 12/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.)

Nach vertiefter Prüfung im Berufungsverfahren hält der Senat daran fest, dass der Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft“ das Schornsteinfegerrecht in seiner Gesamtheit, also insbesondere auch hinsichtlich der dem Brand- und Anlagenschutz dienenden Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, umfasst.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30.4.1952(BVerfG, Beschluss vom 30.4.1952 - 1 BvR 14/52, 25/52 und 167/52 -, juris Rdnrn. 24 ff.), der sich eingehend mit der Reichweite dieses Kompetenztitels befasst, so gesehen und in seinen Nichtannahmebeschlüssen vom 4.2.2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 - und - 1 BvR 2918/09 -, juris Rdnrn. 20 bzw. 13) zur Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes nicht ansatzweise in Frage gestellt. Die Frage, ob insoweit auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG als kompetenzbegründend in Betracht zu ziehen ist(so BayVGH, Urteil vom 30.1.2014 - 22 B 13.1709 -, juris Rdnrn. 26 ff.), stellt sich daher nicht.

Die Einwände der Kläger, der Anlagen- und Brandschutz falle in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, die neuen Vorschriften betreffend den Feuerstättenbescheid hätten ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt und die 1952 vom Bundesverfassungsgericht noch angenommene Verschmelzung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei durch die Neuregelung aufgehoben worden, verfangen nicht.

Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561-1564/12, juris) erneut bekräftigt, dass der Begriff des Rechts der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG weit zu verstehen ist. Es ging um die Konkurrenz zur Kulturhoheit der Länder und das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die weitreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht schon dann entfällt, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung werde grundsätzlich der Kompetenzbereich der Länder durch die Reichweite der Bundeskompetenz bestimmt, nicht umgekehrt. Aus der Kulturhoheit der Länder folge nicht, dass die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes Einwirkungen auf den Kulturbereich und eine Berücksichtigung kultureller Belange von vornherein nicht ermöglichten. Die Kulturhoheit der Länder könne daher nicht als eine Grenze der Bundeskompetenz in dem Sinne verstanden werden, dass der Bund bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz kulturelle Aspekte unberücksichtigt zu lassen hätte und durch sie nicht motiviert sein dürfte.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnrn. 101 ff.) Nicht anders ist dies in Bezug auf das vorliegend in Rede stehende Verhältnis der Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zur Zuständigkeit der Länder für das Polizei- und Sicherheitsrecht zu sehen.

Hinzu tritt mit Gewicht, dass die von den Klägern beanstandete Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes durch Einführung des Feuerstättenbescheids ihre Motivation nicht in einer Veränderung oder Verbesserung der Anlagensicherheit oder des Brandschutzes findet, sondern in dem Ziel, die nach Europarecht zu gewährleistende Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch im Schornsteinfegergewerbe sicherzustellen und die Voraussetzungen für die Ermöglichung freien Wettbewerbs auch in diesem Handwerk zu schaffen.(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20) Zu diesem Zweck wurde das bisherige Kehrmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister weitgehend aufgehoben und für alle Kontroll- und Messtätigkeiten mit Ausnahme der Feuerstättenschau – stufenweise – der freie Wettbewerb zugelassen und den Grundstückseigentümern das Recht zuerkannt, einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister zu beauftragen. Für den Fall, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, wurde ihnen die Pflicht auferlegt, die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten zu veranlassen. Um sich nicht vollständig einer staatlichen Überwachung der regelmäßigen Erfüllung der als solchen fortbestehenden Reinigungs- und Kontrollpflichten bzgl. der Feuerungsanlagen zu begeben, wurde der Feuerstättenbescheid eingeführt. Durch ihn und das sogenannte Formblattverfahren wird die bisherige staatliche Kontrolle auf ein – vom Gesetzgeber – als unverzichtbar erachtetes Mindestmaß zurückgeführt. Die Neuregelungen dienen nach alldem zwar auch der Aufrechterhaltung der Anlagen- und Brandsicherheit, dienen daneben aber ganz maßgeblich gewerberechtlichen Zielen. Denn sie schaffen die Rahmenbedingungen für die Einführung der Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerwesen.

Daher kann weder die Rede davon sein, dass die neu eingeführten Normen zum Erlass eines Feuerstättenbescheids – so die Kläger – einen ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt hätten, noch davon, dass Gegenstand des § 14 Abs. 2 SchfHwG die Trennung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei, da die Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung von Schornsteinfegerarbeiten von der Durchführung derselben abstrahiert werde, und dies zur Folge habe, dass die vom Bundesverfassungsgericht 1952 angenommene Verschmelzung dieser Regelungsbereiche aufgehoben worden sei. Die Verschmelzung von Gefahrenabwehr- und Gewerberecht ist vielmehr beibehalten worden. So ist der staatliche Kontrollmechanismus bezüglich der Anlagensicherheit und des Brandschutzes zwar bürger- und wettbewerbsfreundlicher ausgestaltet, aber im Kern aufrecht erhalten worden und es ist wie unter der Geltung des alten Rechts ein effektiver vorbeugender Anlagen- und Brandschutz durch das Schornsteinfegergewerbe gewährleistet.

Art. 72 Abs. 2 GG gibt ebenfalls keine Veranlassung zu durchgreifenden Zweifeln daran, dass die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheids sind, vom Bundesgesetzgeber erlassen werden durften. Nach der seit dem 15.11.1994 geltenden Fassung der Vorschrift (n.F.) hat der Bund das Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinen beiden Beschlüssen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O., Rdnrn. 20 bzw. 13) mit Blick darauf, dass der Schornsteinfeger ein Gewerbe ausübt, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bilde und damit keine länderüberschreitenden Aufgaben im bundesweiten Infrastrukturen zum Gegenstand habe, vor dem Hintergrund der dort relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes Zweifel daran angemeldet, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung erfüllt sein könnte, ist dieser Frage aber mangels ausreichenden Tatsachenvortrags nicht weiter nachgegangen.

Auch vorliegend sind Tatsachen, die die Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. - entgegen der in der Gesetzesbegründung festgehaltenen Einschätzung des Bundesgesetzgebers ernstlich in Frage stellen könnten - in Bezug auf die Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheid sind, weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzen ist. Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu, wobei die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist und die verfassungsrechtliche Beurteilung von der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit der Einschätzung des Gesetzgebers abhängt.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115)

Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 24) zu dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, die bundeseinheitliche Regelung sei zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Bei unterschiedlichen oder in Teilbereichen unterbleibenden landesrechtlichen Regelungen bestünde die Gefahr, dass ein gleichmäßiges hohes Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes nicht gewährleistet wäre. Diesen überragend wichtigen Allgemeininteressen müsse zumindest dadurch Rechnung getragen werden, dass der Bund einen „Sicherheitsrahmen“ vorgibt. Hierdurch werde ein abweichendes Schutzniveau in einzelnen Ländern vermieden. Unterschiedliche oder fehlende Regelungen in den genannten Bereichen würden zu einer Rechtszersplitterung führen, die weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden könne. Es liege daher im gesamtstaatlichen Interesse, die wichtigsten Bestimmungen des Schornsteinfegerwesens bundesgesetzlich zu regeln. Hinsichtlich der Bestimmungen, die keine bundeseinheitliche Regelung erforderten, seien Öffnungsklauseln zu Gunsten der Länder vorgesehen.

Diese Einschätzung des Gesetzgebers stellt Aspekte der Feuersicherheit und des Umweltschutzes in den Mittelpunkt der Erwägungen zur Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung. Der Bundesgesetzgeber sieht in einem gleichmäßig hohen Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes überragend wichtige Allgemeininteressen. Zu deren Gewährleistung hält er es für im gesamtstaatlichen Interesse liegend, einen bundeseinheitlichen Sicherheitsrahmen vorzugeben.

Zumindest im vorliegend relevanten Zusammenhang, in dem es um die formelle Verfassungsmäßigkeit der die Pflichten der Eigentümer und der den Feuerstättenbescheid regelnden Vorschriften der §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG geht und damit der in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Sicherheitsrahmen in Gestalt des Feuerstättenbescheids und der diesen ergänzenden sogenannten Formblattkontrolle in Rede steht, hält diese Einschätzung des Bundesgesetzgebers einer Überprüfung unter Anlegung des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kriteriums der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115) uneingeschränkt Stand. Nur hierüber hat der Senat im verfahrensgegenständlichen Rahmen zu entscheiden und es kann dahinstehen, ob es Regelungsbereiche des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes – etwa diejenigen, die Gegenstand der beiden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen waren – geben mag, zu deren Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. die Gesetzesbegründung weniger an objektiver Rechtfertigung hergibt.

Käme man indes anders als der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben ist, so hieße dies zunächst nur, dass sich die Frage stellen würde, ob der Bundesgesetzgeber befugt war, das auf der Grundlage des § 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltende Schornsteinfegerrecht durch Inkraftsetzen des im entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Übergangsrechts zu ändern. Diese Frage hat der Senat in seinem Zulassungsbeschluss eingehend geprüft und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die insoweit anerkannte Änderungskompetenz des Bundesgesetzgebers eng auszulegen ist, bejaht.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 8 ff. m.w.N.) Das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Zwar sind die Ausstellung des Feuerstättenbescheids und die den Eigentümern auf dessen Grundlage eröffnete Möglichkeit, selbst innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten durch einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister durchführen zu lassen, etwas Neues im Schornsteinfegerrecht. Diese Neuerungen ändern aber nichts am unverändert fortbestehenden Kern der Eigentümerpflichten, die vorgeschriebenen Arbeiten und Kontrollen in bestimmten regelmäßigen Abständen – durch wen auch immer – zu dulden. Die Grundstückseigentümer sind auch keineswegs gezwungen, von den neuen Möglichkeiten, die ihnen lediglich eine Option bieten, Gebrauch zu machen. Ihnen werden mit dem Ziel einer gewerberechtlichen Liberalisierung bei unverändert fortbestehenden Vorgaben zur fachlichen Ausgestaltung des Anlagen- und Brandschutzes Alternativen zu dem bisher allein zulässigen Tätigwerden des Bezirksschornsteinfegermeisters und seiner Mitarbeiter angeboten, die sie wahrnehmen können, aber nicht wahrnehmen müssen.

Durchgreifende materiell-rechtliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 GG bestehen ebenfalls nicht. Auch hiermit hat sich der Senat bereits im Rahmen des Zulassungsbeschlusses befasst.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 22 ff. m.w.N.) Das Berufungsvorbringen der Kläger, die ihre gegenteilige Rechtsansicht erneut bekräftigen, gibt keine Veranlassung, die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit anders als bisher zu beurteilen.

Die Kläger sehen insbesondere nach wie vor einen Interessenkonflikt zwischen der Stellung der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehene und als Anbieter von Schornsteinfegerleistungen auf dem freigegebenen Markt, der zur Unverhältnismäßigkeit der Neuregelung führe und die demokratische Legitimation des Beleihungsaktes entfallen lasse, und stellen in Abrede, dass die Bezirksschornsteinfeger durch die Neuregelung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt werden und ihnen daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein gewisser Schutz zu gewährleisten war.

Der erstgenannte Einwand übersieht, dass die Bezirksschornsteinfegermeister nicht frei schalten und walten können, wie es ihnen beliebt, sondern ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterliegen. Dies war bis zum 31.12.2012 in den §§ 12 (Allgemeine Berufspflicht), 26 (Aufsichtsbehörde), 27 (Aufsichtsmaßnahmen) und 28 (einstweilige Untersagung der Berufsausübung) SchfG geregelt. Seit dem 1.1.2013 gelten die §§ 18 (Berufspflichten), 21 (Aufsicht) und 12 (Aufhebung der Bestellung) SchfHwG. Damit war in der Übergangsphase und ist auch heute effektiv Vorsorge gegen die von den Klägern befürchtete wettbewerbsverzerrende Ausnutzung der Stellung als Beliehene getroffen. Allein die Möglichkeit, dass ein Bezirksschornsteinfegermeister versuchen könnte, sich trotz der staatlichen Aufsicht und der vorgesehenen zum Teil gravierenden Sanktionen unter Verletzung seiner Berufspflichten Vorteile im Wettbewerb mit den freien Anbietern zu verschaffen, vermag die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Regelungen nicht zu rechtfertigen und bleibt auch ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beleihung. Dass Verstöße gegen gesetzliche Pflichten im Einzelfall vorkommen können, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des Systems aus Pflichten, Überwachung und Sanktionen und hat auch nicht zur Folge, dass diejenigen Grundrechtsträger, die von eventuellen Pflichtverletzungen in irgendeiner Weise betroffen sein könnten, geltend machen könnten, die gesetzliche Konzeption als solche sei unverhältnismäßig und verletze sie in Grundrechten. Ebensowenig hat die nicht ausschließbare Möglichkeit pflichtwidrigen Handelns eines Einzelnen zur Folge, dass die Übertragung bestimmter hoheitlicher Aufgaben an Angehörige des Berufsstandes der Schornsteinfeger im Wege der Beleihung von vornherein als nicht legitim angesehen werden müsste.

Die weitere Annahme der Kläger, die Bezirksschornsteinfeger würden durch die Neuregelung nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt, weswegen es eines sie begünstigenden - das Wahlrecht der Eigentümer nur beschränkt gewährleistenden - Übergangsrechts nicht bedurft hätte, bedarf keiner vertieften Erörterung. In der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20 f.) wird immer wieder deutlich, dass der Gesetzgeber sich - völlig zu Recht - bewusst war, dass die neuen Regelungen berufsrelevante Beeinträchtigungen für die Bezirksschornsteinfegermeister zur Folge haben werden, und deshalb bemüht war, diese Beeinträchtigungen so zu minimieren, dass sie nicht mit Grundrechtsverletzungen einhergehen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinen beiden Entscheidungen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O.) jeweils bezogen auf die dort konkret in Rede stehenden Vorschriften eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches des Art. 12 GG bejaht, eine Verletzung dieses Grundrechts aber im Ergebnis unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen verneint.

Bestehen nach alldem an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes keine durchgreifenden Zweifel, so unterliegt auch die Kehr- und Überprüfungsordnung keinen kompetenzrechtlichen Bedenken. Die ursprünglich mit Blick auf Art. 80 GG angeführten Bedenken der Kläger wurden im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt und vermochten ohnehin einen fundierten Angriffspunkt nicht aufzuzeigen.

Eine mangelnde Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes mit europarechtlichen Vorgaben ist weder schlüssig dargetan noch sonst erkennbar.

Die Kläger meinen, die Beleihung des Bezirksschornsteinfegers mit hoheitlichen Aufgaben verstoße wegen fehlender Trennung von seinem privatwirtschaftlichen Interesse, selbst Schornsteinfegerarbeiten anzubieten, gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV sowie aus Art. 106 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV und verweisen zur Begründung ihrer Ansicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 1.7.2008 zu den Artikeln 82 und 86 EG(EuGH, Große Kammer, Urteil vom 1.7.2008 - C-49/07 -, juris) und eine weitere Entscheidung vom 28.2.2013.(EuGH, Urteil vom 28.2.2013 - C-1/12 -, juris) Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht.

Art. 82 EG verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, soweit diese dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und in Art. 86 EG verpflichten sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem EG Vertrag widersprechenden Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu unter den von den Klägern in Bezug genommenen Randnummern(EuGH, Urteil vom 1.7.2008, a.a.O., Rdnrn. 49 und 51) ausgeführt, ein Mitgliedstaat verstoße gegen die in diesen beiden Bestimmungen niedergelegten Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begehe. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass ein Missbrauch tatsächlich stattfinde. Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsehe, könne nämlich nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt sei. Werde eine juristische Person, die selbst Motorradrennen veranstaltet und kommerziell nutzt, mit der Aufgabe betraut, der zuständigen Behörde gegenüber ihr Einverständnis zu den Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, so laufe dies tatsächlich darauf hinaus, ihr die Befugnis zu verleihen, die Personen zu bestimmen, die solche Wettbewerbe durchführen dürfen, und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Rennen durchgeführt werden, und damit dieser Einrichtung einen eindeutigen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern zu verschaffen. Ein solches Recht könne dazu führen, dass das berechtigte Unternehmen den Zugang der anderen Beteiligten zu dem betreffenden Markt verhindere.

In der zweiten in Bezug genommenen Entscheidung(EuGH, Urteil vom 28.2.2013, a.a.O., Rdnr. 91) heißt es, eine Regelung, die einer juristischen Person die Befugnis einräume, einseitig über im Hinblick auf die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen gestellte Anträge auf Registrierung oder Anerkennung zu entscheiden, ohne diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen oder einer Kontrolle zu unterwerfen, könne dazu führen, dass die mit dieser Befugnis ausgestattete juristische Person den Wettbewerb verfälsche, indem sie die von ihr selbst durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen begünstige.

In diesem Zusammenhang verkennen die Kläger, dass die Bezirks-schornsteinfegermeister keine Befugnis haben, Mitbewerber zu dem Wettbewerb auf dem Schornsteinfegermarkt zuzulassen oder sie von diesem auszuschließen. Sie haben nur zu überprüfen, ob die von Mitbewerbern ausgefüllten Formblätter fristgerecht eingehen und ob hinsichtlich gemeldeter Mängel fristgerecht der Nachweis ihrer Behebung vorgelegt wird. Es obliegt ihnen nicht, die Qualität der Arbeit der tätig gewordenen Mitbewerber fachlich zu überprüfen. Eine solche Befugnis ergibt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - auch nicht aus § 5 Abs. 1 SchfHwG. Denn der Nachweis der Behebung festgestellter und im Formblatt vermerkter Mängel (Sätze 1 und 2) erfolgt ebenfalls im schriftlichen Verfahren, also nicht durch Kontrolle vor Ort, und die Anzeigepflicht des Bezirksschornsteinfegers nach Satz 3 knüpft nicht an dessen eigene Feststellungen zum Fortbestehen von Mängeln, sondern an den nicht fristgerechten Eingang der Bestätigung der Behebung der Mängel an.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Im Übrigen gilt auch hier, dass die Bezirksschornsteinfeger ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterworfen sind und schwerwiegende Sanktionen zu befürchten haben, wenn sie ihre Pflicht zur Neutralität aus § 12 Abs. 1 Satz 1 SchfG bzw. aus § 18 Abs. 1 SchfHwG verletzen. Sie sind damit gerade nicht mit Befugnissen ausgestattet, die ihnen systembedingt die Möglichkeit eines Missbrauchs eröffnen würden.

Inwiefern die Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes schließlich mit den von den Klägern als verletzt bezeichneten Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 56, 106 und 101 Abs. 1 AEUV) kollidieren sollten, erschließt sich nicht. Art. 56 AEUV verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und stellt sich als europarechtlicher Hintergrund der Regelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dar, durch die der Wettbewerb zu Gunsten von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits während der Übergangsphase freigegeben wurde. Art. 106 AEUV entspricht inhaltlich der bereits erörterten Regelung des Art. 86 EG und Art. 101 Abs. 1 AEUV korrespondiert inhaltlich mit Art. 82 EG.

Zu Recht hält der Beklagte den europarechtlichen Bedenken der Kläger entgegen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit der Europäischen Kommission abgeklärt worden ist, dass aus deren Sicht keine Europarechtswidrigkeit zu erkennen ist.(BT-Drs. 16/9237, S. 24 und 22)

2.2. Der auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches erstellte Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 und der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid setzen die einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben rechtsfehlerfrei um. Sie sind weder hinsichtlich der Fristsetzung als solcher, der Dauer der Ausführungsfrist noch wegen deren Lage innerhalb des Kalenderjahres zu beanstanden.

Nach den §§ 17 Abs. 2, 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Grundstückseigentümern fest, welche Schornsteinfegerarbeiten bezüglich Ihres Grundstücks nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat.

In Umsetzung der dortigen Vorgaben hat der Beklagte mit Wirkung für die Geltungsdauer des Feuerstättenbescheids vom 14.7.2010 festgelegt, dass die Kontrolle und gegebenenfalls Reinigung des Schornsteins der Ölheizung der Kläger und die Überprüfung der Abgaswege der Ölheizung – wie durch die jeweils in Bezug genommene Vorschrift der Anlage 1 Nr. 2.6 zu § 1 Abs. 4 KÜO vorgegeben – jeweils einmal im Kalenderjahr vorzunehmen ist und dass die in § 15 Abs. 3 1. BImSchV vorgeschriebene Messung der Ölheizung in dem Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau einmal durchzuführen ist. Dies entspricht den als Rechtsgrundlage in Bezug genommenen Vorschriften und wird auch seitens der Kläger nicht beanstandet.

Die Bestimmung einer Frist von rund sechs Wochen – 1.8. bis 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres – für die Überprüfung des Schornsteins und der Abgaswege der Ölheizung und die im Jahr 2010 vorzunehmende Messung der Ölheizung war und ist rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der Bezirksschornsteinfeger – hier der Beklagte – in dem Feuerstättenbescheid unter anderem fest, innerhalb welchen Zeitraums die durchzuführenden Arbeiten zu erfolgen haben. Aus der Gesetzesbegründung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass hinsichtlich der einzelnen Arbeiten und Kontrollen jeweils Ausführungszeitträume innerhalb des Kalenderjahres zu bestimmen sind.

Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 34) „Der Bescheid dient… der Information der Eigentümer über die durchzuführenden Arbeiten und das Datum, bis zu dem diese durchgeführt sein müssen“. Diese auf ein „Datum“ abstellende Formulierungwürde keinen Sinn machen, wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, den Eigentümern die Entscheidung zu überlassen, wann im Kalenderjahr sie die jeweiligen Arbeiten vornehmen lassen. Es würde dann nämlich ausreichen, wenn im Feuerstättenbescheid festgehalten wäre, ob die jeweiligen Arbeiten einmal oder häufiger im Kalenderjahr auszuführen sind.

In diese Richtung weisen – wie der Beklagte im Einzelnen dargelegt hat – auch andere Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes. So gibt § 4 Abs. 3 Satz 3 vor, dass die ausgefüllten Formblätter innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. In der Gesetzesbegründung ist diesbezüglich die Rede von „dem Ende des in dem Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 genannten Zeitraums“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Ebenso spricht § 5 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG von Mängeln, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind und Satz 3 der Vorschrift davon, dass die Mängelbehebung innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen ist. Hierzu findet sich in der Gesetzesbegründung die Formulierung „nach dem Tag, bis zu dem Schornsteinfegerarbeiten nach der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchgeführt worden sein mussten“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31)

Der Wortlaut und die Begründung der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sprechen damit weitaus eher für ein Bestimmungsrecht des Bezirksschornsteinfegers als gegen ein solches.

Zudem war in der bis zum 31.12.2012 geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO a.F. und ist in der am 13.4.2013 in Kraft getretenen Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 KÜO vorgesehen, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen sind. Die Verwirklichung dieses Ziels lässt sich nicht sicherstellen, wenn man den Eigentümern überlässt, wann sie die Arbeiten im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres ausführen lassen. Denn dann hinge es von einer Vielzahl persönlicher Faktoren – etwa dem Bewusstsein, dass die Arbeiten anstehen, dem unerwarteten Eintritt einer gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Belastungssituation, Bequemlichkeit oder mangelnder Einsicht in die Notwendigkeit der Arbeiten oder dem Bestreben, die notwendigen Ausgaben noch etwas hinauszuschieben – ab, wann die entsprechenden Aufträge vergeben werden. Um derartigem entgegenzuwirken, heißt es in der Neufassung der Vorschrift ausdrücklich, dass der Bezirksschornsteinfeger die Zeitabstände in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen festsetzt.

Angesichts all dessen verwundert es nicht, dass die bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen ganz überwiegend, häufig auch ohne dies überhaupt zu problematisieren(OVG Nordrhein-Westfalen, – Beschlüsse vom 30.11.2009 - 4 B 910/09 -, juris Rdnr. 3, und vom 12.9.2011 - 4 A 2206/10 -, juris Rdnr. 25, und vom 17.9.2013 - 4 E 408/13 -, NVwZ-RR 2013, 1023; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.2.2011 - 8 ME 239/10-, juris Rdnr. 35; VG Aachen, Urteil vom 15.3.2011 - 3 K 761/10 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 25.4.2012 - 7 K 428/11.DA -, juris Rdnr. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.5.2010 - 9 K 2201/09 -, juris Rdnr. 18; VG Würzburg, Urteil vom 23.11.2011 - W 6 K 10.1381 -, juris), davon ausgehen, dass die Festsetzung von datumsmäßig bezeichneten Ausführungszeiträumen im Feuerstättenbescheid rechtmäßig ist.

Anders hat dies – soweit ersichtlich – bisher nur das Verwaltungsgericht München in seinem von den Klägern vorgelegten Urteil(VG München, Urteil vom 5.3.2013 - M 1 K 12.5527 -) gesehen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es, dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 SchfHwG lasse sich eine Befugnis, den genauen Termin zu bestimmen, nicht entnehmen. Die Bezugnahme auf die Kehr- und Überprüfungsordnung und die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung spreche vielmehr für die Maßgeblichkeit der dort vorgegebenen Zeiträume. Zudem sei es Sinn und Zweck der Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts gewesen, den Eigentümern Wahlfreiheit zu gewähren; durch die Festsetzung kurzer Ausführungszeiträume könnten indes die Wahlmöglichkeiten wegen eventueller Kapazitätsengpässe beschränkt werden.

Dass diese Argumentation nicht überzeugt, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013 - 4 B 248/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.) näher dargelegt und inzwischen hat das Verwaltungsgericht München in einem neueren Urteil(VG München, Urteil vom 17.9.2013 - M 1 K 13.1567 -, juris Rdnr. 13) die Frage der Befugnis zur Fristsetzung, die dort nicht entscheidungserheblich war, mit dem Hinweis offengelassen, dass sein Urteil vom 5.3.2013 maßgeblich dadurch mitbestimmt gewesen sei, dass im Entscheidungszeitpunkt vorübergehend – nämlich vom 1.1.2013 bis zum 12.4.2013 – die Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO, die die Durchführung der Kehr- und über Prüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeiträumen anordne, nicht gegolten habe. Unter der Geltung dieser Regelung spreche viel dafür, dass im Feuerstättenbescheid Ausführungszeiträume für die Arbeiten – wie etwa vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalren vertreten werde – festzusetzen seien.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., juris) hat das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5.3.2013 aufgehoben, die gegen den dort verfahrensgegenständlichen Feuerstättenbescheid gerichtete Klage abgewiesen und die Frage, ob der Bezirksschornsteinfegermeister berechtigt ist, Ausführungsfristen vorzugeben, mit überzeugender Begründung bejaht.

Nach alldem besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beklagte zur Setzung von Ausführungsfristen befugt war und ist.

Ob die diesbezüglich im Feuerstättenbescheid getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten in Anwendung des § 39 Abs. 1 SVwVfG der Begründung bedurft hätte(so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013, a.a.O.,Rdnrn. 12 ff., und VG München, Urteil vom 5.3.2013, amtl. Abdr. S. 6 ff.) oder eine Begründung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG entbehrlich ist, kann fallbezogen dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Begründungsmangel mit Blick auf die im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegten Ermessenserwägungen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SVwVfG geheilt wäre. Nicht anders sieht dies der Senat.

Die konkrete Fristsetzung auf eine Sechswochenfrist in der Zeit vom 1.8. bis zum 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres ist - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls ausgeführt hat - nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fristdauer als auch hinsichtlich deren Lage innerhalb des Kalenderjahres und des Zusammentreffens beider vom Kläger beanstandeter Festsetzungen.

Bezüglich der Dauer der Frist hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Einwand der Kläger, ihnen sei bekannt geworden, dass er gegenüber anderen Eigentümern Fristen von drei Monaten eingeräumt habe, ausgeführt, die Dauer der Frist hänge immer von den konkreten Umständen, insbesondere davon ab, in welchem Turnus die Arbeiten nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen seien. Daher könne es im Einzelfall durchaus ermessensgerecht sein, einen längeren Zeitraum vorzugeben. Dies bedeute aber nicht, dass der von ihm für die bei den Klägern durchzuführenden Arbeiten festgelegte Zeitraum von sechs Wochen zu kurz bemessen sei. Die in Bezug genommenen Entscheidungen verschiedener Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte bestätigen diesen Befund. Die dort jeweils verfahrensgegenständlichen Fristsetzungen differieren nach Art und vorgeschriebener Häufigkeit der einzelnen Arbeiten und bewegen sich zwischen zwei Wochen und drei Monaten, wobei auch die kurzen Fristen von zwei Wochen oder einem Monat unter Ermessensgesichtspunkten nicht beanstandet worden sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., Rdnr. 40) hat in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung ausgeführt, aus systematischen Gründen dürfe die Durchführungsfrist einerseits nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen, andererseits dürfe sie auch nicht den in der Kehr- und Überprüfungsordnung als Obergrenze gesetzten Turnus ausschöpfen. Dem ist zuzustimmen. Dass der Beklagte die gesetzte Frist gemessen hieran zu kurz festgelegt haben könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist fallbezogen angesichts der Verschiedenheit der in Betracht kommenden Schornsteinfegerarbeiten und der hierbei zu beachtenden Anforderungen nicht ansatzweise schlüssig dargetan, dass die Festsetzungspraxis des Beklagten mit Blick auf den im Rahmen der Ermessenserwägungen zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz problematisch sein könnte.

Ebenso wenig begegnet die Fristsetzung in Bezug auf ihre Lage innerhalb des Kalenderjahres unter Ermessensgesichtspunkten Bedenken. Insoweit belegt zunächst die Argumentation im Widerspruchsbescheid, dass dem Beklagten wenig Spielraum eröffnet war. Der Bescheid erging Mitte Juli und es war sicherzustellen, dass die im laufenden Kalenderjahr noch anstehenden Arbeiten auch bei ungünstiger Entwicklung noch vor dessen Ablauf durchgeführt werden können. Die hieran zu messende Entscheidung, den Ausführungszeitraum 1.8. bis 15.9. zu wählen und zur Gewährleistung gleichbleibender Zeitabstände für die Folgejahre fortzuschreiben, ist auch mit Blick auf das teilweise Zusammentreffen mit der Ferienzeit im Sommer nicht ermessenswidrig. Die Kläger können dem nicht als grundsätzlich zu berücksichtigenden Belang entgegengehalten, der vorgegebene Ausführungszeitraum könne für den Fall, dass sie eine längere Reise planten, Probleme aufwerfen. Denn längere Reisen können zu jeder Jahreszeit stattfinden und der Bezirksschornsteinfegermeister kann diesbezügliche Pläne der Grundstückeigentümer ebenso wenig vorhersehen wie er ausschließen kann, dass im vorgesehenen Ausführungszeitraum unerwartet gesundheitliche Beeinträchtigungen der Grundstückseigentümer auftreten können. Im Fall einer konkret auftretenden Kollision bedarf es hinsichtlich des betroffenen Kalenderjahres einer entsprechenden jahresbezogenen Abstimmung mit dem Beklagten. Ebensowenig liegt nahe, dass es sich in der Ferienzeit als unzumutbare Schwierigkeit erweisen könnte, einen verfügbaren Anbieter zu finden. Sechswöchige Betriebsferien dürften durchaus unüblich sein und die zeitliche Absprache mit dem ausgewählten Anbieter kann schon im Vorfeld des Ausführungszeitraums für diesen erfolgen.

Nicht nachvollziehbar ist die klägerseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu § 227 Abs. 3 ZPO gezogene Parallele. Diese nicht für Terminsbestimmungen, sondern nur für Verlegungsanträge bezüglich Gerichtsterminen in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. geltende zivilprozessuale und ihrerseits mit zahlreichen Ausnahmen behaftete Vorschrift beinhaltet keinen allgemeinen in allen Verfahrensordnungen wiederzufindenden prozessrechtlichen Grundsatz. Umso weniger ist erkennbar, aus welchen Gründen der Bezirksschornsteinfegermeister gehalten sein sollte, den Gedanken der Vorschrift im Rahmen seines Ermessens bei der Festlegung von Ausführungsfristen – also dem Pendant zur Terminierung - durchschlagen zu lassen.

Nach allem unterliegt die Berufung der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwirt wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

(2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.