Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2013 - 1 A 12/13

published on 08/05/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2013 - 1 A 12/13
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Tenor

Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 490/11 – nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Klärung der Frage, ob die im Feuerstättenbescheid des Beklagten festgelegten Zeiträume innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres, binnen derer die festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten auszuführen sind, mit den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehen, teilweise zugelassen.

Im Übrigen wird der Zulassungsantrag zurückgewiesen.

Das Verfahren wird im Umfang der Zulassung als Berufungsverfahren unter der Geschäfts-Nr. 1 A 321/13 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 80 v.H.; die Entscheidung, wem die verbleibenden 20 v. H. der Kosten zur Last fallen, folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,--Euro und für das zugelassene Berufungsverfahren vorläufig auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach Maßgabe des Beschlusstenors teilweise begründet (1.), im Übrigen unbegründet (2.) bzw. hinsichtlich der Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Feststellungsantrags unzulässig (3.).

Die Kläger begehren die Aufhebung des Feuerstättenbescheids des Beklagten vom 14.7.2010 und die Feststellung, dass sie auf der Basis der Rechtslage im Zeitpunkt der Klageerhebung – 6.6.2011 – nicht verpflichtet sind, Arbeiten oder Kontrollen durch einen Schornsteinfeger auf der Grundlage eines vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister erlassenen Feuerstättenbescheids durchführen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat das Anfechtungsbegehren als unbegründet und den Feststellungsantrag als unzulässig, jedenfalls aber unbegründet erachtet.

1. Der Zulassungsantrag hat nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Erfolg, soweit die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 4. und vom 19.3.2013 die Frage aufwerfen, ob der Beklagte berechtigt war, in dem angefochtenen Feuerstättenbescheid hinsichtlich der im Anwesen der Kläger festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten vorzugeben, dass diese jeweils im Zeitraum vom 1.8. bis zum 15.9. eines Kalenderjahres auszuführen sind.

Hinsichtlich vergleichbarer Festlegungen einzuhaltender Ausführungszeiträume haben das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.11.2009 – 4 B 910/09 –, juris Rdnr. 3 f., und vom 12.9.2011 – 4 A 2206/10 –, juris Rdnrn. 2 und 25) und das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.2.2011 – 8 ME 239/10 –, juris Rdnr. 35) bisher – ohne die Fragestellung zu vertiefen – ebenso wie das Verwaltungsgericht Darmstadt(VG Darmstadt, Urteil vom 25.4.2012 – 7 K 428/11.DA –, juris Rdnr. 22) in seinem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil keine Veranlassung zu Beanstandungen gesehen. Demgegenüber vertritt das Verwaltungsgericht München in seinem von den Klägern zur Akte gereichten Urteil vom 5.3.2013 - M 1 K 12.5527 - dezidiert die Auffassung, weder das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz noch die Kehr- und Überprüfungsordnung räume dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister das Recht ein, einen konkreten Zeitraum innerhalb des Kalenderjahres, binnen dessen die festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind, zu bestimmen.

Da der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S.  31, 34) keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers erlauben und sich für beide Sichtweisen Argumente anführen lassen, rechtfertigt die aufgezeigte Frage die Durchführung eines Berufungsverfahrens, zumal diese Problematik unter der Geltung des nach Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens(BGBl. I, S. 2242 ff.) bis vom 31.12.2012 befristeten Übergangsrechts und dem am 1.1.2013 vollumfänglich in Kraft getretenen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz gleichermaßen aufgeworfen ist.

2. Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, soweit die Kläger geltend machen, die §§ 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG böten dem angefochtenen Feuerstättenbescheid keine Rechtsgrundlage, da sie formell und materiell verfassungswidrig seien.

Das den Umfang der Prüfung durch den Senat begrenzende Vorbringen der Kläger zur Begründung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken in ihrem Schriftsatz vom 4.3.2013 gibt keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage insoweit im Rahmen eines Berufungsverfahrens einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Ernstliche Zweifel an der diesbezüglichen Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw. ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

2.1. Die in dem angegriffenen Feuerstättenbescheid als Rechtsgrundlage in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG sind formell verfassungsmäßig.

Nach Dafürhalten der Kläger dienen die genannten Regelungen der Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen und seien daher materiellrechtlich dem Recht der Gefahrenabwehr zuzuordnen, für welches dem tätig gewordenen Bundesgesetzgeber nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes ein Gesetzgebungsrecht nicht zustehe. Es handele sich um klassischen baulichen Brandschutz, der nach Art. 70 Abs. 1 GG in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder falle. Denn das Baupolizeirecht und das Bauordnungsrecht, zu dem auch das Recht der Anlagensicherheit und des Brandschutzes in Gebäuden gehörten, seien nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern überlassen, wohingegen das Recht der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die Materie der Feuer- und Brandsicherheit in Gebäuden nicht umfasse. Zudem sei auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung einer bundesrechtlichen Kompetenz, nämlich die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG, nicht erfüllt.

Diese Argumentation trifft jedenfalls in Bezug auf die entscheidungserhebliche Rechtslage im hier maßgeblichen Zeitraum nicht zu. Der angegriffene Bescheid vom 14.7.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 4.5.2011 sind vor dem vollumfänglichen Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes am 1.1.2013 ergangen. Nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage stand dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlass der dem Bescheid zu Grunde liegenden §§ 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG jedenfalls nach Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG und der diese Vorschrift konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, juris Rdnrn. 31 f.) hat sich 2011 mit einer in kompetenz-rechtlicher Hinsicht vergleichbaren Fallgestaltung befasst, in der es um die Auswahl und Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters ging. In den Entscheidungsgründen heißt es, dass sich die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für die dort verfahrensgegenständliche – durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 mit Wirkung bis zum 31.12.2012 eingeführte – Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG, die eine entsprechende Geltung der selbst erst zum 1.1.2013 in Kraft tretenden Regelungen der §§ 9 und 10 SchfHwG anordnete, ergibt. Das Schornsteinfegergesetz sei vor der in Rede stehenden Neuregelung durch das Gesetz vom 26.11.2008 zuletzt 1994 umfassend geändert worden und daher nach Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG ungeachtet der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesrecht in Kraft geblieben. Hieran hätten die späteren Änderungen des Schornsteinfegerrechts durch den Bund nichts geändert. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Zuständigkeit zur Änderung – im Gegensatz zur Ersetzung – eines von Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG erfassten Gesetzes weiterhin beim Bundesgesetzgeber liege. Die zu beurteilende Änderung des Schornsteinfegergesetzes durch Art. 2 des Ge-setzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, die nach dessen Art. 4 Abs. 4 nur für einen Übergangszeitraum gelte, stelle keine Neuregelung des Schornsteinfegerrechts dar, sondern nur eine für eine kurze Übergangszeit geltende Modifizierung, die von Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG erfasst sei. Nicht anders ist der vorliegend entscheidungserhebliche Sachverhalt kompetenzrechtlich zu beurteilen.

Bis zum 31.12.2012 galten nach Maßgabe des Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008(BGBl. I, S.2242 ff.) übergangsweise Teile des bisherigen Schornsteinfegergesetzes fort und im Übrigen waren einzelne Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes schon seit dem 29.11.2008 in Kraft. Für den Erlass der dem Feuerstättenbescheid des Beklagten zugrunde liegenden Vorschrift des § 17 SchfHwG, die dem Bezirksschornsteinfegermeister schon vor Inkrafttreten des § 14 Abs. 2 SchfHwG die Pflicht auferlegt hat, anlässlich jeder Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid nach Maßgabe letztgenannter Vorschrift zu erlassen, stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu. Dies ergibt sich aus dem bereits angesprochenen verfassungsrechtlichen Rahmen, der Entwicklung des Schornsteinfegerrechts und dem Umstand, dass der gesetzliche Aufgabenbereich eines Bezirksschornsteinfegermeisters unter Beibehaltung des bisherigen Aufgabenfeldes lediglich um die sich nicht als grundlegende Neukonzeption darstellende Pflicht zur Ausstellung eines Feuerstättenbescheids ergänzt wurde.

2.1.1. Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Beschluss vom 30.4.1952 – 1 BvR 14/52, 25/52 und 167/52 -, juris Rdnrn. 24 - 26) hat 1952 zum Gegenstand des Kompetenztitels „Recht der Wirtschaft“ in aller Deutlichkeit entschieden, dass das Schornsteinfegerrecht in seiner Gesamtheit mit allen es prägenden Besonderheiten – wie etwa den bau- und feuerpolizeilichen Tätigkeitsfeldern eines Schornsteinfegers – der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG unterliegt und jedenfalls für die damalige Rechtslage unter der Geltung des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. keinen Zweifel daran gelassen, dass die Voraussetzungen dieser auf ein Bedürfnis nach einer bundesgesetzlichen Regelung abstellenden Verfassungsnorm erfüllt waren. Das Schornsteinfegerrecht sei schon angesichts der historischen Entwicklung dieses Rechtsgebiets Handwerksrecht im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Die Zugehörigkeit des Berufsstandes zum Handwerk werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Schornsteinfeger aus bau- und feuerpolizeilichen Gründen öffentlichen Eingriffen unterlägen, die über das Maß des beim „freien“ Handwerk Üblichen hinausgingen. Die Regelungsbefugnis nach Art. 74 Abs. 1 Nr.11 GG ergreife das ganze Handwerk, jeden einzelnen Zweig in seiner Eigenart. Das Berufsrecht der Schornsteinfeger nehme seit jeher im Rahmen des Handwerksrechts eine Sonderstellung ein. Die Einwirkung der polizeilichen Gesichtspunkte, die Bedeutung, die dem Beruf für die allgemeine öffentliche Sicherheit zukomme, und die besonderen körperlichen Anforderungen, die er an seine Mitglieder stelle, hätten zu einer rechtlichen Gestaltung geführt, die gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile mit Regelungen verschmelze, wie sie sich sonst nur im Beamtenrecht - konkret ging es um die Zulässigkeit eine Altersgrenze für Bezirksschornsteinfegermeister - fänden. Es bestehe auch ein Bedürfnis im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG für eine bundesgesetzliche Regelung. Insoweit seien die Voraussetzungen der Nrn. 1 (keine wirksame Regelung der Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder) und 3 (Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit) in der Gesetzesbegründung ausreichend dargetan.

Auch in seinen beiden von den Klägern in Bezug genommenen Nichtannahmebeschlüssen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010 – 1 BvR 2514/09 und 2918/09 -, juris Rdnrn. 20 bzw. 13) hat das Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt, dass das Schornsteinfegerrecht in seiner Gesamtheit von dem Kompetenztitel des Rechts der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfasst wird. Seine Andeutungen zur Problematik der gesetzgeberischen Zuständigkeit des Bundes beschränken sich allein auf die Vorgaben des Art. 72 Abs. 2 GG in der seit dem 15.11.1994 geltenden - die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung voraussetzenden - Fassung.

2.1.2. Die klägerseits problematisierte Frage einer - den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. genügenden - Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung des Schornsteinfegerwesens bedarf mit Blick auf die Vorgaben des Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG keiner Überprüfung.

Wie bereits angesprochen wurden die eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung begründenden tatbestandlichen Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG durch das verfassungsändernde Gesetz vom 27.10.1994 mit Wirkung ab dem 15.11.1994 verschärft. Gleichzeitig wurde in Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehen, dass Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis dahin geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fortgilt. Damit steht fest, dass das Schornsteinfegergesetz in seiner am 29.7.1994 in Kraft getretenen Neufassung ungeachtet des neuen Erfordernisses der Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung auch nach dem 15.11.1994 als Bundesrecht fortgegolten hat.

In der Folgezeit hat das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Urteile vom 9.6.2004 – 1 BvR 636/92 –, BVerfGE 111, 10, 28 ff., vom 27.7.2004 – 2 BvF 2/02 –, BVerfGE 111, 226, 268 f., und vom  26.1.2005 –2 BvF 1/03 –, BVerfGE 112, 226, 250, 252 f.) sich mehrfach bezüglich anderer Materien der konkurrierenden Gesetzgebung mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bundesgesetzgeber als Bundesrecht fortgeltende Gesetze ändern darf. Es hat hierzu grundlegend ausgeführt, dass der Bundesgesetzgeber, wenn hinsichtlich eines fortgeltenden Gesetzes Änderungsbedarf auftrete, nicht verpflichtet sei, in Anwendung des Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG zu bestimmen, dass das Bundesrecht durch Landesrecht ersetzt werden kann. Vielmehr stehe eine solche Freigabe im Ermessen des Bundesgesetzgebers. Bis er sich für die Freigabe entscheide, verbleibe die Zuständigkeit zur Änderung eines von Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG erfassten Gesetzes bei ihm. Allerdings sei die Änderungskompetenz des Bundes in Fällen, in denen die strengeren Voraussetzungen des neuen Art. 72 Abs. 2 GG nicht vorliegen, eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese dürfe vom Bundesgesetzgeber modifiziert werden, während zu einer grundlegenden Neukonzeption nur die Länder nach erfolgter Freigabe durch Bundesgesetz gemäß Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG befugt seien.(BVerfG, Urteil vom 9.6.2004, a.a.O., S. 30 f.) Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG regele als Übergangsvorschrift die Fortgeltung von Bundesrecht, das kompetenzgerecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Grundgesetzes und der damit verbundenen Einschränkungen der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zum 15.11.1994 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte. Eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für eine grundlegende Umgestaltung der Rechtsmaterie folge hieraus nicht. Eine grundlegende Neukonzeption sei dem Bund verwehrt.(BVerfG, Urteil vom 27.7.2004, a.a.O., S. 268 f.)

2.1.3. Soweit entscheidungserheblich kann die neuere Entwicklung des Schornsteinfegerrechts dahingehend zusammengefasst werden, dass die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen in der Fassung vom 12.11.1964(BGBl. I, S. 873 ff.)in § 33 regelte, welche Aufgaben ein Bezirksschornsteinfegermeister wahrzunehmen hat. Es handelte sich neben der Kehrtätigkeit nach Maßgabe der Kehrordnung vor allem um Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung der Feuersicherheit bzw. der Brandverhütung. Auch eine regelmäßige Feuerstättenschau war damals bereits vorgeschrieben. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15.9.1969 am 1.1.1970 – SchfG –(BGBl. I, S. 1634 ff.) waren diese Befugnisse im Wesentlichen inhaltsgleich in § 13 SchfG geregelt. Nach der deutschen Wiedervereinigung wurde das Schornsteinfegergesetz mit Wirkung ab dem 29.7.1994 novelliert, wobei die der Feuersicherheit und der Brandverhütung dienenden Befugnisse des Bezirksschornsteinfegermeisters fortbestanden. Dieses Bundesgesetz erging noch unter der Geltung des Art. 72 Abs. 2 GG a.F., nach dem für ein Gesetzgebungsrecht des Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Bestehen eines Bedürfnisses im Sinne der in Nrn. 1-3 geregelten Tatbestände ausreichte. Das Vorhandensein eines solchen Bedürfnisses hat das Bundesverfassungsgericht – wie ausgeführt – nie angezweifelt.

Erst seit dem 15.11.1994 gilt nach Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass ein Gesetzgebungsrecht des Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur besteht, wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Allein auf diese im Vergleich zur früheren Bedürfnisprüfung verschärften Anforderungen der Erforderlichkeitsprüfung beziehen sich die von den Klägern in Bezug genommenen kritischen Anmerkungen des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 4.2.2010,(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O.) in denen das Bundesverfassungsgericht die damals nicht als entscheidungserheblich erachtete Frage angeschnitten hat, ob dem Bund auf der Grundlage der Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 72 Abs. 2 GG (n.F.) die Gesetzgebungskompetenz für eine Novellierung des Schornsteinfegerrechts durch Erlass des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes zusteht.

2.1.4. Die gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens(BGBl. I, S. 2242 ff.) am 29.11.2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG, in der der verfahrensgegenständliche Feuerstättenbescheid seine gesetzliche Grundlage findet, beinhaltet keine vollständige Neukonzeption des Schornsteinfegerrechts, sondern lediglich eine für eine Übergangszeit geltende Modifikation des bisherigen Rechts. Die Vorschrift ergänzt die ebenfalls am 29.11.2008 in Kraft getretene Regelung des § 13 SchfHwG, die in Fortschreibung der bis dahin geltenden Gesetzeslage vorsieht, dass die Bezirksschornsteinfeger die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 kontrollieren und die Kehrbücher führen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG gilt für die Aufgaben im Übrigen § 13 SchfG mit der – vorliegend bedeutsamen - Maßgabe, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bei der – nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG ohnehin durchzuführenden – Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid erlässt. Dabei sollen die in diesem Bescheid zu treffenden Festsetzungen in Anlehnung an die selbst erst zum 1.1.2013 in Kraft tretende Regelung des § 14 Abs. 2 SchfHwG erfolgen. Damit war für die Übergangszeit vom 29.11.2008 bis zum Inkrafttreten des § 14 SchfHwG am 1.1.2013 (Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens) vorgegeben, dass anlässlich jeder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG vorzunehmenden Feuerstättenschau bereits ein Feuerstättenbescheid zu erlassen war, aus dem sich die an der Feuerungsanlage vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten und die zu beachtenden Zeiträume ergeben. Diese zusätzliche Aufgabe wurde den Bezirksschornsteinfegermeistern im Vorgriff auf das ab dem 1.1.2013 geltende Recht zugewiesen, um den Übergang vom alten – durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens ab dem 29.11.2008 teilweise modifizierten – Schornsteinfegergesetz auf das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zu vereinfachen.

Eine grundlegende Veränderung des Schornsteinfegerwesens war mit dieser zwecks Vermeidung von Anpassungsschwierigkeiten vorweggenommenen Einführung des Feuerstättenbescheids nicht verbunden. Die wesentlichen das Tätigkeitsfeld eines Bezirksschornsteinfegermeisters bestimmenden Regelungen sind unverändert beibehalten worden und haben durch die vorweggenommene Anwendbarkeit der fallbezogen in Rede stehenden Vorschrift des § 14 Abs. 2 SchfHwG lediglich eine Ergänzung erfahren. Gesichtspunkte, die eine gegenteilige Beurteilung rechtfertigen könnte, sind auch dem Zulassungsvorbringen der Kläger nicht zu entnehmen. Die strittige Übergangsregelung ist daher mit Blick auf Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG und die zu dieser Verfassungsnorm ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kompetenzrechtlich unbedenklich.(in diesem Sinn bereits: Beschluss des Senats vom 4.3.2011 – 1 B 30/11 –, juris Rdnr. 14 f.)

2.2. Die Regelungen des § 1 SchfHwG über die Eigentümerpflichten und die Regelungen des Schornsteinfegergesetzes und des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zur Feuerstättenschau und zu dem auf ihrer Grundlage ergangenen Feuerstättenbescheid unterliegen in materiellrechtlicher Hinsicht keinen verfassungs- rechtlichen Bedenken. Die Annahme der Kläger, ihre Grundrechte aus Art. 14 GG, Art. 13 GG und Art. 2 Abs. 1 GG seien verletzt, weil diese Regelungen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht genügten, geht fehl.

Hinsichtlich Art. 14 GG ist weder erkennbar noch auch nur ansatzweise dargelegt, inwiefern der Schutzbereich der Vorschrift(vgl. hierzu z.B. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz, Kommentar, 12. Aufl. 2011, Art. 14 Rdnrn. 9 ff. m.w.N.) durch die beanstandeten Regelungen des Schornsteinfegerrechts überhaupt berührt sein könnte.

Bezüglich Art. 13 GG übersehen die Kläger, dass die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen gemäß § 1 Abs. 3 SchfHwG, ebenso wie zuvor nach § 1 Abs. 1 SchfG, verpflichtet sind, dem Bezirksschornsteinfegermeister für die Durchführung der ihm obliegenden Tätigkeiten Zutritt zu Grundstück und Räumen zu gestatten. Das Grundrecht aus Art. 13 GG ist insoweit gemäß Art. 13 Abs. 7, 19 Abs. 1 GG wirksam eingeschränkt.(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.2.2000 – 11 A 12019/99 –, juris Rdnr. 12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.1.2003 – 8 LA 182/02 –, juris Rdnr. 3)

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Insbesondere lässt sich ein rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht nicht damit begründen, dass die Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes wegen unzulässiger Vermischung hoheitlicher Aufgaben mit wirtschaftlichen Interessen des für den jeweiligen Kehrbezirk zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht Stand hielten. Kein Grundstückseigentümer wird durch das Schornsteinfegerhandwerksgesetz verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister bzw. den beauftragten Bezirksschornsteinfeger mit den durchzuführenden Arbeiten zu beauftragen. Vielmehr zielen die neuen Vorschriften gerade darauf, sicherzustellen, dass jeder die freie Wahl hat, welchen handwerklich qualifizierten Anbieter er beauftragt.(BT-Drs. 16/9237,S. 20)

Dass dennoch gewisse Kontrollaufgaben – weiterhin – den Bezirksschornsteinfegermeistern bzw. den beauftragten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten bleiben, ist den Belangen der Betriebs- und Brandsicherheit geschuldet und ungeeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der neuen Regelungen zu begründen. Auch dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass die durch die Europäische Kommission vorgegebenen Ziele der Neuregelung in einer anderen Weise hätten umgesetzt werden können und aus Verhältnismäßigkeitsgründen müssen, durch die das klägerseits beanstandete Tätigwerden der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der beauftragten Bezirksschornsteinfeger als Beliehene und gleichzeitig als Anbieter der frei vergebbaren Arbeiten vollständig hätte vermieden werden können. Insoweit scheinen die Kläger zudem auszublenden, dass die Bezirksschornsteinfegermeister durch die gesetzliche Neuregelung durchaus Einschränkungen in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG hinnehmen müssen und der Gesetzgeber auch insoweit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten hatte.

Die von den Klägern zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes der Freien Hansestadt Bremen betrifft im Übrigen den Bereich der Förderleistung und damit einen schon im Ansatz nicht vergleichbaren Sachverhalt.

3. Hinsichtlich des erstinstanzlich verfolgten Feststellungsbegehrens ist der Zulassungsantrag mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.

Ausweislich der keine Einschränkungen enthaltenden Fassung ihres Zulassungsantrags im Schriftsatz vom 24.1.2013 wollen die Kläger ihr Klagebegehren insgesamt – also auch ihren erstinstanzlichen abgewiesenen Feststellungsantrag – in einem Berufungsverfahren weiterverfolgen.

Der hieraus resultierenden prozessualen Notwendigkeit, auch in Bezug auf den den Feststellungsantrag abweisenden Teil des angegriffenen Urteils gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO das Vorliegen eines Zulassungsgrundes darzulegen, wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Sie hätten sich mit dem das Feststellungsbegehren abweisenden Teil der Urteilsgründe näher auseinandersetzen und aufzeigen müssen, warum sie die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht diesen Teil der Klage abgewiesen hat, für falsch halten bzw. woraus sie diesbezügliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache herleiten. Dies ist weder in dem den Zulassungsantrag begründenden Schriftsatz vom 4.3.2013 noch in den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 19. 2013 geschehen, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund insoweit die Durchführung eines Berufungsverfahrens angezeigt sein könnte.

Abgesehen hiervon ist dem Verwaltungsgericht aus Sicht des Senats vollumfänglich darin zuzustimmen, dass das Feststellungsbegehren sowohl unzulässig als auch unbegründet ist.

Die Kostenentscheidung folgt - soweit der Zulassungsantrag ohne Erfolg geblieben ist - aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO und entspricht dem beiderseitigen Obsiegen bzw. Unterliegen.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

Der für das Berufungsverfahren zwecks Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses in Anwendung der §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG vorläufig festgesetzte Streitwert berücksichtigt, dass der Streitstoff im Berufungsverfahren im Verhältnis zum erstinstanzlichen Verfahren reduziert ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 12/02/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Am 14.7.2010 erließ der
published on 04/03/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2011 – 6 L 2346/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.Der Streitwert wird – auc
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published on 17/12/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen einen Feuerstättenbescheid. 2
published on 12/02/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Am 14.7.2010 erließ der
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.