Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2016 - 22 C 16.2150

published on 08/11/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2016 - 22 C 16.2150
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 4 K 16.588, 03/08/2016

Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2016 geändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger hat dem Verwaltungsgerichtshof durch sein Schreiben vom 29. September 2016 zu verstehen gegeben, dass er zwar nach wie vor mit dem Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 23. März 2016 nicht einverstanden ist, aber diesbezüglich den aus seiner Sicht überzogenen Aufwand für ein Berufungsverfahren ablehnt.

Eine ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten zulässige gerichtsgebührenfreie Streitwertbeschwerde möchte der Kläger indes schon einlegen, weil er den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro für unrealistisch hält. Es sei ihm um die Abwehr nicht bedarfsgerechter Arbeiten gegangen; eine zweimalige jährliche Kehrung habe er als überzogen angesehen.

II.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Dem Verwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, dass jedenfalls bei Anfechtungsklagen, mit denen ein Feuerstättenbescheid zur Gänze (und nicht nur hinsichtlich einzelner darin enthaltener Regelungen) angegriffen wird, sowohl nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 24.3.2014 -22 C 14.472 - und B. v. 30.1.2014 - 22 B 13.1709 - juris Rn. 45 f.) als auch nach der Spruchpraxis anderer Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) anzusetzen ist (vgl. OVG NW, B. v. 17.9.2013 -4 E 408/13 - NVwZ-RR 2013, 1023 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung u. a. des gleichen Gerichts; SaarlOVG, B. v. 12.2.2014 - 1 A 321/13 - juris Rn. 94; B. v. 14.12.2012 - 1 B 298/12 - juris Rn. 9; B. v. 4.3.2011 - 1 B 30/11 - juris Rn. 19; NdsOVG, B. v. 18.2.2011 - 8 OA 34/11 - juris; VG München, B. v. 17.9.2013 -M 1 K 13.1567 - juris Rn. 28; VG Saarlouis, B. v. 5.2.2013 - 6 L 1867/12 - juris Rn. 13). Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese Streitwertbemessung in dem Umstand, dass sich die Ausführungs- und Duldungspflichten, die dem Adressaten eines Feuerstättenbescheids darin auferlegt werden, grundsätzlich nicht in anderer Weise sachgerecht bewerten lassen. Angegriffen werden bei einer Anfechtungsklage gegen einen Feuerstättenbescheid nicht einzelne Pflichten und Termine, sondern die Ausführungs- und Duldungspflicht des Grundstückseigentümers als solche.

Im vorliegenden Fall hält der Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung eines um die Hälfte verringerten Streitwerts für vertretbar, weil sich der Kläger lediglich dagegen wendet, dass eine zweite jährliche Kehrung angeordnet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbegehren des Klägers auf Seite 2 unten/Seite 3 oben und Seite 4 unten des Urteils vom 3. August 2016 in diesem Sinne ausgelegt. Dies entspricht auch einer Auslegung des Klagebegehrens vom angestrebten Rechtsschutzziel her. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in erster Instanz nicht durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten war und mit den Grundstrukturen der Verwaltungsgerichtsbarkeit erkennbar nur wenig vertraut ist (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 14.9.2000 - 22 C 00.2417 -).

Dem weiteren Argument des Klägers, dass er eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage bei richtigem Verständnis seiner Schreiben vom April 2016 an das Verwaltungsgericht gar nicht habe erheben wollen, vermag der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. August 2016 nicht zu folgen. Ungeachtet der verwendeten Terminologie kommt das Bestreben, eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung und eine Bescheidsänderung durch das Verwaltungsgericht zu erlangen, eindeutig zum Ausdruck (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 27.4.1990 - 8 C 70/88 - NJW 1991, 508/510).

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Durch Urteil vom 27. November 2012, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wies das Verwaltungsgericht eine Klage ab, mit der sich der Kläger gegen einen
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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Am 14.7.2010 erließ der
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Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. September 2012 - 6 L 515/12 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die durch Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 2012 getro
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Tenor I. Soweit der Kläger ursprünglich die Aufhebung der Kostenrechnung und der Mängelliste des Beklagten vom 26. April 2016 erstrebt hat, wird das Verfahren auf Zulassung der Berufung eingestellt. II. Es werden abgelehnt 1
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Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.