Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 22. Aug. 2018 - 2 MB 16/18
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 26. Juni 2018 geändert:
Der Antragsgegnerin wird vorläufig untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer/ eines Professorin/ Professors (W2) für Experimentalphysik mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Instanzen, die insoweit nicht erstattungsfähig sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.192,28 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018 ist begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses infrage.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers – eines seit dem Jahre 2009 bei der Antragsgegnerin für besondere Aufgaben im Projekt „eQual“ in den Fächern Mathematik und Physik als Lehrbeauftragter tätigen Diplomphysikers und Trägers des akademischen Titels Doctor of Philosophy (Ph.D.) –, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Besetzung der Stelle einer/eines Professorin/Professors (W2) für Experimentalphysik mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist, abgelehnt.
- 3
Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch (Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs) nicht glaubhaft gemacht. Denn ungeachtet etwaig vorhandener Verfahrensfehler stünde seiner Auswahl ein rechtliches Hindernis wegen eines Verstoßes gegen § 62 Abs. 4 Satz 4 des Hochschulgesetzes (HSG) entgegen, welches seine Berufung ausschließe. Demgemäß bestünde gemessen an den Erfolgsaussichten auch nicht die Möglichkeit einer Auswahl.
- 4
Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 5
Der Antragsteller kann mit seinem dagegen geltend gemachten Einwand, die fehlende Dokumentation und schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen verletzte seinen Bewerbungsverfahrensanspruch, sodass seine Auswahl auch mit Blick auf die Ausnahmevorschrift des § 64 Abs. 4 Satz 4 HSG möglich und damit offen sei, durchdringen.
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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat Erfolg, d.h. das Gericht muss dem Dienstherrn die Ernennung untersagen, wenn die Auswahlentscheidung (und damit auch die beabsichtigte Ernennung) den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und ein Erfolg seiner Bewerbung bei leistungsgerechter Würdigung jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19; vom 1. August 2006 – 2 BvR 2364/03 –, juris, Rn. 17; und vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –; BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 – und vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – Rn. 32). Damit setzt der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs lediglich voraus, dass die Aussichten des Antragstellers, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, das heißt seine Auswahl muss als möglich erscheinen. So verhält es sich hier.
- 7
Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners für die Vergabe der Stelle den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem Dokumentationsverstoß. Es erscheint auch möglich, dass die Professur im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde. Ein rechtliches Hindernis steht dem nicht entgegen. Die weiteren Rügen des Antragstellers können daher offenbleiben.
- 8
Beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2014 – 1 BvR 3606/13 – NVwZ 2014, 785 Rn. 15 ff.; und vom 1. August 2006 – 2 BvR 2364/03 –, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, juris, Rn. 17; und vom 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 –, juris, Rn. 27
). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Auswahlverfahren der Hochschullehrer die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität bestimmt und deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft ist. Danach steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, juris, Rn. 20 m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerfG). Dabei begegnet es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte - wie etwa die Bestimmung der zu einer Probevorlesung einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorlesungen - ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, juris, Rn. 21).
- 9
Zudem sind die wesentlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren. Denn aus der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beförderungsbewerbers ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn.14; und vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 -, juris, Rn. 38). Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen (in den Akten) schriftlich niederzulegen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 14; und vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 20, jeweils m.w.N.). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 14; und vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris, Rn. 21 ff., jeweils m.w.N.).
- 10
Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitverfahren zur Besetzung einer Professorenstelle gleichsam (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris, Ls 2 und Rn. 30, zu einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Professur; VGH München, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 7 CE 17.24 30 -, juris, Rn. 39).
- 11
Gemessen daran hat der Vizepräsident der Antragsgegnerin die wesentlichen Auswahlerwägungen der vom Vorschlag der Berufungskommission - diese hat den Antragsteller an erster Stelle gereiht - abweichenden Auswahl des an zweiter Stelle gereihten Beigeladenen nicht dokumentiert und zudem in der Konkurrentenmitteilung eine aktenwidrige und damit irreführende Begründung gegeben, die erst Recht nicht erkennen lässt, auf welchen Erwägungen die Auswahlentscheidung beruht. Im Einzelnen:
- 12
Unabhängig davon, dass die Konkurrentenmitteilung vom 19. Februar 2018 nicht die für den Mitbewerber zur Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rechtsschutz notwendige Begründung enthält (vgl. zur Möglichkeit der Nachholung der Begründung der Mitteilung, nicht aber der Begründung der Auswahlentscheidung, im gerichtlichen Verfahren: OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 5 ME 2/16 -, juris, Rn. 11 f.) , sind die wesentlichen Auswahlerwägungen, die der Mitbewerber sich durch eine Einsicht in die Akten verschaffen und die das Gericht in die Lage versetzte, die Auswahlentscheidung eigenständig nachzuvollziehen, nicht hinreichend dokumentiert. Insbesondere ergeben sich diese nicht aus dem Schreiben des Vizepräsidenten der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2017 (Bl. 293 der Beiakte C) an die Vorsitzende der Berufungskommission. Darin hat der Vizepräsident wegen der vorgeschlagenen Berufungsreihenfolge der Bewerber Bedenken (Aufnahme von Mitgliedern der besetzenden Hochschule nur im Ausnahmefall, Gewichtung der Sozialkompetenz mit nur 10 Prozent, Gewichtung der didaktischen Eignung mit 60 Prozent im Verhältnis zur fachlichen
Befähigung mit 20 Prozent, Gewichtung der Probevorlesung als Momentaufnahme mit 30 Prozent) angemeldet und um ein Überdenken des Berufungsvorschlages unter Zugrundelegung einer anderen Bewertungsmatrix gebeten. Nachdem die Vorsitzende der Berufungskommission daraufhin mit Schreiben vom 2. November 2017 die vorgeschlagene Reihung der Bewerber in Auseinandersetzung mit den Einwänden – also auch denjenigen aus § 62 Abs. 4 Satz 4 HSG – ausführlich begründet sowie verteidigt und auch die Berufungskommission mit ausführlicher Begründung an dem Vorschlag vom 13. September 2017 festgehalten hat (vgl. Senatssitzung vom 15. November 2017, Bl. 301 der Beiakte C), hätte der Vizepräsident der Antragsgegnerin, wenn der dennoch vom Vorschlag der Berufungskommission abweichen wollte, dies in den wesentlichen Auswahlerwägungen niederlegen müssen (vgl. dazu auch schon VGH Kassel, Beschluss vom 7. Januar 1993 - 1 TG 1777/92 -, juris, Ls 1 und Rn. 2). Dies hat er aber nicht getan. Vielmehr hat er dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. Februar 2018 entgegen dem dokumentierten Auswahlvorgang der Berufungskommission lediglich mitgeteilt, „unter Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese“ sei die Entscheidung „durch die Berufungskommission“ (Hervorhebung durch das Gericht) auf den Beigeladenen gefallen. Danach scheint das sogenannte „Hausberufungsverbot“ offenbar nicht mehr zur Begründung der Auswahl des Beigeladenen herangezogen worden zu sein. Vielmehr erweckt die Konkurrentenmitteilung den Eindruck, der Beigeladene sei „durch die Berufungskommission“, was indes nicht dem dokumentierten Auswahlvorgang entspricht, als der geeignetste Bewerber ausgewählt worden.
- 13
Liegt danach ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht der wesentlichen Auswahlerwägungen vor, sind die Aussichten des Antragstellers – und dies ist für den Erfolg des Antrages ausreichend – im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, jedenfalls offen. Denn es erscheint möglich, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahl bei Dokumentationen der wesentlichen Auswahlerwägungen, die sie zu einer Auseinandersetzung mit dem Vorschlag der Berufungskommission verpflichten, zugunsten des Antragstellers trifft.
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Ein rechtliches Hindernis steht dem nicht entgegen. § 62 Abs. 4 Satz 4 HSG, wonach Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden dürfen, verbietet die Aufnahme nur in der Regel, lässt aber Ausnahmen vom sogenannten „Hausberufungsverbot“ zu. Ob damit mehr Gründe gegen als für eine Ernennung sprechen, ist unerheblich, solange die Ernennung des Antragstellers nicht vollkommen ausgeschlossen ist („offensichtlich chancenlos ist“). Ob dies der Fall ist, kann erst beantwortet werden, wenn eine ordnungsgemäß dokumentierte Auswahlentscheidung vorliegt, anhand derer der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern nachvollzogen werden kann (vgl. hierzu ausdrücklich: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 20). Daran fehlt es bislang. Insoweit sei nur ergänzend angemerkt, dass der Antragsgegner hierzu selbst eine begründete Entscheidung treffen muss und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich eine Begründung im Hinblick auf § 62 Abs. 4 Satz 4 HSG auszudenken.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 Hs 1 VwGO), so dass es nicht der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, der Antragsgegnerin insoweit die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Anders hingegen in der Beschwerde, in der der Beigeladene mit Antragstellung nicht nur das Risiko trägt, selbst Kosten zu tragen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), sondern korrespondierend dazu im Falle eines erfolglosen Antrages - wie hier - auch das Schicksal des erfolglosen Antrages des unterstützten Beteiligten teilt (vgl. zum Streitstand: Kopp, VwGO, 23. Auflage 2017, § 154, Rn. 8, und im Übrigen: § 162, Rn. 23 m.w.N.).
- 16
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 2 O 11/14 – m.w.N.).
- 17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.