Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Okt. 2018 - M 5 E 18.1230

published on 18/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Okt. 2018 - M 5 E 18.1230
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Gericht

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Tenor

I. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die an der Hochschule für angewandte Wissenschaften … ausgeschriebene W2-Professur für Französisch mit den Schwerpunkten Wirtschaftsfranzösisch und Kultur- und Länderstudien des frankophonen Raums (Kennziffer …) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 33.872,28 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens um die W2-Professur für Französisch mit den Schwerpunkten Wirtschaftsfranzösisch und Kultur- und Länderstudien des frankophonen Raums (Kennziffer …) bei der Hochschule für angewandte Wissenschaften … (im Folgenden: „Hochschule“) gegen die Ablehnung seiner Bewerbung als „nicht listenfähig“.

Mit Beschluss des Fakultätsrats der Fakultät … der Hochschule vom 14. Dezember 2015 wurde die Gründung eines Berufungsausschusses für die streitgegenständliche Stelle beschlossen.

Nach Genehmigung des Ausschreibungstextes durch den Fakultätsrat im Februar 2016 wurde die Stelle in verschiedenen Medien ausgeschrieben (erste Ausschreibungsrunde). Zu den Aufgaben der Professur zählen laut Ausschreibung unter anderem die Lehre in Französisch-Allgemein und Wirtschaftssprache (A2 bis B2). Zudem wurde die Bereitschaft und Fähigkeit, Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache anzubieten, vorausgesetzt.

Im Juli 2016 führte der Berufungsausschuss mit acht von 37 Bewerbern Vorgespräche und lud sodann fünf Kandidaten zu Probelehrveranstaltungen am 7. Oktober 2016 ein. Davon fielen nachträglich drei Kandidaten wegen Nichterfüllung der Einstellungsvoraussetzungen, Rücknahme der Bewerbung bzw. Erkrankung weg, sodass die Probelehrveranstaltungen mit nur zwei Bewerbern durchgeführt wurden.

Daraufhin beschloss der Berufungsausschuss mit Zustimmung der Hochschulleitung, die streitgegenständliche Stelle erneut in denselben Ausschreibungsmedien auszuschreiben (zweite Ausschreibungsrunde), da er eine Zweier-Berufungsvorschlagsliste nach der Berufungsrichtlinie der Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen für zulässig hielt. Zusätzlich leitete die Ausschussvorsitzende die Stellenanzeige an die Arbeitsstelle UNIcert … weiter mit der Bitte um Weiterleitung an die von UNIcert akkreditierten Institutionen. Im Dezember 2016 führte der Berufungsausschuss mit drei von 17 neuen Bewerbern Vorgespräche und lud sodann drei Kandidaten aus der ersten Ausschreibungsrunde (zwei davon hatten bereits eine Probelehrveranstaltung gehalten; eine war zu dem damaligen Termin erkrankt) sowie zwei Kandidaten aus der zweiten Ausschreibungsrunde (den Antragsteller mit der Bewerbernummer 42 sowie die Beigeladene) zu Probelehrveranstaltungen am 17. März 2017 unter Beteiligung der externen Gutachter ein. Die Lehrproben bestanden aus einer 30-minütigen Lehrveranstaltung zu einem vorgegebenen Pflichtthema auf dem Sprachniveau B2/C1 sowie einer 20-minütigen Lehrveranstaltung zu einem Wahlthema aus dem Bereich Kultur- und Länderstudien des frankophonen Raums in deutscher Sprache. Am Tag der Probelehrveranstaltungen besprach der Berufungsausschuss die jeweiligen Lehrveranstaltungen der fünf Kandidaten. Die Stellungnahme der Studiendekanin wurde unter dem 1. April 2017 (Bl. 85 f. d. Verfahrensakte BV 1338), die der Studierendenvertreterin unter dem 10. April 2017 (Bl. 87 d. Verfahrensakte BV 1338), die der Frauenbeauftragten unter dem 12. April 2017 (Bl. 92 d. Verfahrensakte BV 1338) und die externen Gutachten wurden unter dem 5. sowie 7. April 2017 erstellt (Bl. 75 ff, 79 ff. d. Verfahrensakte BV 1338).

In dem Gutachten von Prof. Dr. D. heißt es zu dem Antragsteller:

„geb. (…), ist derzeit als akademischer Mitarbeiter (50%) an der Pädagogischen Hochschule K. beschäftigt. Er präsentierte eine akribisch geplante Stunde, die freilich nicht durchgeführt, sondern nur beschrieben wurde. Der Vortrag von Herrn Dr. [Antragsteller] ließ eine wissenschaftliche Qualität vermissen. Zudem war sein Auftreten im Vortrag nicht durchweg ansprechend, in der Probestunde, die vom Blatt abgelesen wurde, war es sogar in hohem Maße unangemessen. Insgesamt wirkte Herr Dr. [Antragsteller] ängstlich und gehemmt. Herr Dr. [Antragsteller] ist für die Besetzung fachlich, pädagogisch und persönlich [Kursivdruck im Original] nicht geeignet.“

In dem Gutachten von Prof. Dr. M. werden zunächst die Bewerbungsprofile und fachlichen Qualifikationen der Bewerber in jeweils 7-15 Zeilen zusammengefasst. Zu dem „Probelehrvortrag“ des Antragstellers heißt es sodann:

„Die beiden Vorträge von [Antragsteller] (Wahlthema: über den Umfang mit Franzosen - ein Beispiel für interkulturelle Kommunikation) wurden abgelesen oder manuskriptnah vorgetragen. Die Themendarstellung wird für eine Professur als nicht brauchbar eingeschätzt. (…) Als nicht geeignet werden bewertet (…) und [Antragsteller] aufgrund der für eine Professur nicht hinreichenden Themendarstellung.“

Unter „Pädagogische Eignung“ ist zu lesen:

„Auch CB, [Antragsteller] und RS haben viele Jahre unterrichtet, (…) [Antragsteller] auch deutsche Sprache (…). Bei den Vorträgen von [Antragsteller] fielen eine nicht geeignete Visualisierung und das vom Manuskript ablesende Vortragen einer didaktischen Unterrichtskonzeption, die mit einer subjektiv als leicht ermüdend empfundenen Sprechweise verbunden waren, auf. (…) Als nicht geeignet werden bewertet (…) und [Antragsteller] aufgrund der nicht geeigneten Didaktisierung.“

Unter „persönliche Eignung“ wird sodann erläutert:

„[Antragsteller] wirkt beim Probelehrvortrag sehr zurückhaltend und verhalten. Er vermittelt keinen „professorablen“ Eindruck. (…) Als nicht geeignet wird [Antragsteller] eingeschätzt.

Am 10. April 2017 beschloss der Berufungsausschuss eine Berufungsvorschlagsliste für die streitgegenständliche Stelle mit insgesamt drei Plätzen, deren ersten Platz die Beigeladene belegt. Der Antragsteller wurde als nicht listenfähig befunden und aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschieden. In dem Protokoll der Sitzung des Berufungsausschusses vom 10. April 2017 (Bl. 41 d. Verfahrensakte BV 1338) heißt es dazu unter „TOP 2 Besprechung der Probelehrveranstaltung“:

„In dieser Sitzung werden [die Probelehrveranstaltungen] noch einmal zusammenfassend erörtert. (…) Von den fünf angetretenen KanditatInnen sind drei listenfähig. Die KanditatInnen Nr. 21 und Nr. 42 konnten in den Lehrproben nicht überzeugen und werden einstimmig als nicht listenfähig angesehen. Über die drei listenfähigen KandidatInnen wird ein Meinungsbild erstellt, das folgende Einschätzungen ergibt: (…).“

Unter „TOP 3 Erstellung der Vorschlagsliste“ wird weiter ausgeführt:

„Unter Berücksichtigung der Gutachten von Herrn Prof. Dr. M und Herrn Prof. Dr. D, des Gutachtens der Studiendekanin, der Stellungnahme der Studierendenvertreterin und des Gutachtens der Personalberaterin erstellt der Berufungsausschuss folgende Vorschlagsliste: 1. (…)“

Auf der bei den Akten befindlichen „Übersicht Berufungsvorschlag zur Behandlung in der Präsidiumssitzung am 30.05.17 und in der Senatssitzung am 21.06.17“ (Bl. 62 d. Verfahrensakte BV 1338) ist unter der tabellarischen „Zusammenfassung der Beurteilungen der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen“ zu lesen: „Eine Liste der nicht berücksichtigten Bewerber mit kurzer Begründung ihrer Nichtberücksichtigung liegt gesondert bei.“ Schließlich findet sich auf Bl. 223 der Verfahrensakte BV 1338 unter der Überschrift „Bewerbungsliste BV 1338 mit Ablehnungsgründen“ eine tabellarische Übersicht mit 54 Bewerbernummern, Bewerbernamen und jeweiligem Kommentar. Dort heißt es unter Nr. 42 zu dem Antragsteller: „Der Bewerber konnte in den Probevorlesungen fachlich und pädagogisch nicht überzeugen.“ Diese Bemerkung findet sich wortgleich in der Zeile zu der Kandidatin Nr. 21.

Am 24. April 2017 verfasste die Studierendenvertreterin ein Sondervotum, in welchem sie die Platzierung der Beigeladenen auf Platz 3 und die Platzierung des Drittplatzierten auf Platz 1 als sachgerechte Reihung vorschlug. Dazu nahm der Senat der Hochschule Stellung und erklärte am 21. Juni 2017 sein Einverständnis mit dem Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses. Das Präsidium der Hochschule schloss sich mit Beschluss vom 27. Juni 2017 der vorgeschlagenen Berufungsliste an.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 ohne Rechtsbehelfsbelehrung:teilte die Hochschule dem Antragsteller mit, dass er nicht in die Berufungsvorschlagsliste aufgenommen und die Ernennung einer anderen Person beabsichtigt worden sei. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 wiederholte die Hochschule ihre Absage gegenüber dem Antragsteller unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung:.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers vom 10. Juli 2017 wies die Hochschule mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2018, dem Antragsteller zugegangen am 5. März 2018, zurück. Der Antragsteller sei wegen fehlender fachlicher, pädagogischer und persönlicher Eignung für die streitgegenständliche Stelle nicht in den Berufungsvorschlag aufgenommen worden. Die Auswahlentscheidung sei formell verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ausreichend dokumentiert. Eine Dokumentation der einzelnen Erwägungen der Entscheidung sei nach den Berufungsrichtlinien der Hochschule wie auch nach der Geschäftsordnung des Senats i.V.m. der Grundordnung der Hochschule nicht vorgesehen. Der Berufungsausschuss habe bei seiner Entscheidung auf die externen Gutachten und sonstigen Stellungnahmen Bezug genommen und sich somit die Aussagen der Gutachter zu Eigen gemacht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Fairness und Chancengleichheit liege nicht vor. Laut Einladung zur Probelehrveranstaltung sei die Abhaltung zweier Probelehrveranstaltungen und nicht - wie vom Antragsteller unterstellt - die bloße Erläuterung eines Lehrkonzepts erwartet worden. Die Lehrproben seien auf dem Sprachniveau B2/C1 abzuhalten gewesen, um hinreichende (bessere) Sprachkenntnisse der Dozenten zur adäquaten Beurteilung der Sprachkenntnisse der Studierenden sicherzustellen. Das Sondervotum der Studierendenvertreterin sei den Regularien entsprechend im Senat - und nicht (auch) im Berufungsausschuss - behandelt worden. Im Rahmen der Erstausschreibungen seien mit den zwei erschienenen Kandidaten Probelehrveranstaltungen durchgeführt worden, da laut Berufungsrichtlinien der Hochschule eine Zweierliste in begründeten Ausnahmefällen zulässig sei. Die dort gezeigten Leistungen seien jedoch mangels hinreichender Vergleichbarkeit und wegen des zeitlichen Abstands nicht mit in die Erwägungen des Berufungsausschusses in Rahmen der zweiten Ausschreibungsrunde eingeflossen. Es bestehe keine Besorgnis der Befangenheit. Die UNIcert-Kommission tage nur dreimal jährlich und bestehe aus insgesamt 25 Mitgliedern, sodass zwischen der Berufungsausschussvorsitzenden und der Beigeladenen - beide Mitglieder der UNIcert-Kommission - keinerlei besorgniserregende private, berufliche oder wissenschaftliche Verbindung bestehe. Bzgl. des externen Gutachters Prof. Dr. D. begründe allein die zeitweilige Angehörigkeit zu derselben Hochschule wie der Zweitplatzierte ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Beigeladene erfülle die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen; insbesondere habe sie promotionsadäquate Leistungen gezeigt.

Der Antragsteller hat am 13. März 2018 Klage gegen den Bescheid der Hochschule vom 31. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2018 erhoben (M 5 K 18.1229), über die noch nicht entscheiden ist.

Mit Schreiben vom 13. März 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die an der Hochschule für angewandte Wissenschaften … ausgeschriebene W2-Professur für Französisch mit den Schwerpunkten Wirtschaftsfranzösisch und Kultur- und Länderstudien des frankophonen Raums (Kennziffer 1338) bis zur Durchführung einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin zu untersagen.

Die Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses sei nicht hinreichend dokumentiert. Zudem habe sich der Berufungsausschuss neben den Probelehrveranstaltungen nicht ausreichend mit seinen sonstigen Bewerbungsunterlagen auseinandergesetzt. Auch sei die Ermittlung und Bewertung seiner pädagogischen Eignung fehlerhaft. Die durchgeführten Probelehrveranstaltungen böten nur punktuell Aufschluss über die pädagogische Eignung. Daher seien weitere Erläuterungen des Berufungsausschusses zur Gewichtung seiner langjährigen Lehrerfahrung im Verhältnis zum Ergebnis der Probevorlesung erforderlich gewesen. Die Auswahlentscheidung dürfe nicht allein auf Grundlage von Probelehrveranstaltungen getroffen werden. Zudem sei nicht ersichtlich, ob der Berufungsausschuss dazu befähigt sei, die pädagogische Eignung der Bewerber mangels pädagogischer Abschlüsse der Ausschussmitglieder aus eigener Sachkunde zu ermitteln. Auch sei die Besetzung des Berufungsausschusses fehlerhaft, da sowohl die Studiendekanin, die Frauenbeauftragte und auch die Ausschussvorsitzende nicht über ausreichende Französischkenntnisse verfügten. Zudem bestehe hinsichtlich der Ausschussvorsitzenden sowie hinsichtlich des externen Gutachters Prof. Dr. D. die Besorgnis der Befangenheit, da erstere zusammen mit der Beigeladenen Mitglied der UNIcert-Kommission und letzterer Professor an derjenigen Universität sei, an welcher der Zweitplatzierte von 2009-2011 als Lehrbeauftragter tätig gewesen sei. Darüber hinaus seien das Gebot der Fairness und der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Zum einen hätten der Zweit- und die Drittplatzierte bereits im Rahmen der ersten Ausschreibungsrunde Probelehrveranstaltungen halten können. Zum anderen habe sich der Berufungsausschuss nicht an das in der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil (Französisch Niveau A2 bis B2) gehalten, da die Probelehrveranstaltungen auf dem Niveau B2/C1 gehalten werden sollten. Zudem seien ihm die Bewertungskriterien der Probelehrveranstaltungen und deren Ablauf unklar gewesen. Die Lehrfähigkeit der Beigeladenen sei zweifelhaft.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag ohne ausdrückliche Antragstellung entgegen und verweist darauf, dass die Feststellung der pädagogischen Eignung der Kandidaten mittels Probelehrveranstaltungen mangels gesetzlicher Regelung zulässig und aufgrund eigener Lehrerfahrung der Mitglieder des Berufungsausschusses möglich sei und im Übrigen in den Ermessensspielraum der Berufungskommission falle.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 ist die ausgewählte Bewerberin beigeladen worden. Sie hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einst-weiligen Anordnung ist gegeben. Das Berufungsverfahren für die ausgeschriebene Professur ist grundsätzlich abgeschlossen. Eine Ernennung der Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers als übergangenem Bewerber lässt sich nur vor der Ernennung der ausgewählten Konkurrentin mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95; auf die Ruferteilung an die Beigeladene kommt es nicht an, vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2016 - 2 C 30/15 - NVwZ-RR 2017, 736). Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Ernennung der Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Der Antragsteller hat einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der (zukünftige) Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 Verfassung für den Freistaat Bayern (BV) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, U.v. 17.8.2005 - 2 C 36.04 - juris).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Kandidaten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Auswahl (BVerwG, U.v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris). Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beam-tenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95).

Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze (z.B. BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; BVerfG, B.v. 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 - ZBR 2008, 167; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102) gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen in gleicher Weise (BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris). Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, hat ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Stelle zunächst nicht besetzt wird. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zusteht. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere dem Berufungsausschuss, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris Rn. 18; B.v. 11.8.2010 - 7 CE 10.1160 - juris Rn. 20 m.w.N.). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, B.v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris).

Die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 - juris; B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 10.2.2016 - 6 B 33/16 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris Rn. 24; vgl. zum Dokumentationserfordernis bei der Besetzung von Professorenstellen BayVGH, B.v. 1.2.2017 - 7 CE 16.1989 - BeckRS 2017, 102331 Rn. 12; OVG NW, B.v. 27.4.2017 - 6 A 277/16 - NVwZ-RR 2017, 794 Rn. 4; B.v. 10.2.2016 - 6 B 33/16 - NVwZ 2016, 868 Rn. 7; OVG SH, B.v. 22.8.2018 - 2 MB 16/18 - BeckRS 2018, 19795 Rn. 9; OVG LSA, B.v. 1.7.2014 - 1 M 58/14 - NJOZ 2014, 1509; VG München, B.v. 13.11.2017 - M 5 E 17.4125 - BeckRS 2017, 132419 Rn. 19; VG Berlin, B.v. 11.4.2014 - VG 7 L 100.14 - BeckRS 2014, 50116; VG Frankfurt (Oder), U.v. 24.8.2012 - 3 K 241/09 - juris).

b) Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Auswahlentscheidung nicht, da die wesentlichen Gründe für die Qualifizierung des Antragstellers als nicht listenfähig unter Berücksichtigung der vorgelegten Akten unklar bleiben.

Einen ausdrücklich als solchen bezeichneten „Auswahlvermerk“ oder „Besetzungsvermerk“ enthalten die vorgelegten Akten nicht. Eine Begründung für die „Listenunfähigkeit“ des Antragsstellers finden sich lediglich ansatzweise in dem „Protokoll über die 7. Sitzung des Berufungsausschusses BV 1338 (…) am 10.04.2017“ vom 11. April 2017 (Bl. 41 f. d. Verfahrensakte BV 1338). Die Formulierung „Die KandidatInnen Nr. 21 und Nr. 42 [Antragsteller] konnten in den Lehrproben nicht überzeugen und werden einstimmig als nicht listenfähig angesehen.“ lässt jedoch weder die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen noch die auf sie angewandten Auswahlkriterien erkennen. Es bleibt unklar, aufgrund welcher Umstände oder Ereignisse der „Lehrproben“ der Berufungsausschuss zu seiner Entscheidung gelangt ist, ob der Antragsteller aufgrund persönlicher, fachlicher oder pädagogischer Mängel nicht überzeugen konnte und in welchem Verhältnis diese Kriterien zueinander gewichtet wurden. Allein durch die pauschale Bezugnahme auf die „Lehrproben“ ist es dem Antragsteller nicht möglich, die Auswahlentscheidung im Wesentlichen nachzuvollziehen und zu entscheiden, ob er diese akzeptieren oder um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen soll (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - juris Rn. 28; zum nichtssagenden Inhalt einer Konkurrentenmitteilung, dass „aufgrund der Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen und der (…) durchgeführten Vorstellungsgespräche“ die Stelle übertragen werden soll vgl. OVG NW, B.v. 13.10.2009 - 6 B 1232/09 - juris, Rn. 11). Zudem ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Begründungstiefe einer Auswahlentscheidung umso höher sind, je weiter das Besetzungsverfahren fortgeschritten ist (VG München, B.v. 13.11.2017 - M 5 E 17.4125 - BeckRS 2017, 132419 Rn. 23). Jedenfalls eine stichwortartige Zusammenfassung der Lehrproben wäre daher erforderlich gewesen, um die „Listenunfähigkeit“ des Antragstellers ansatzweise zu plausibilisieren (vgl. OVG NW, B.v. 27.4.2017 - 6 A 277/16 - NVwZ-RR 2017, 794 Rn. 6).

Auch die Erläuterung in der „Bewerbungsliste BV 1338 mit Ablehnungsgründen“ (Bl. 223 f. d. Verfahrensakte BV 1338), „Der Bewerber konnte in den Probevorlesungen fachlich und pädagogisch nicht überzeugen“, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Zum einen ist auch diese Begründung lediglich pauschal und ohne Bezug zum konkreten Einzelfall des Antragstellers. Sie findet sich wortgleich unter der Bewerbernummer 21 und in ähnlicher Formulierung („konnte im [Vor-]Gespräch fachlich und persönlich nicht überzeugen“) unter den Bewerbernummern 10 und 30. Diese abstrakt-generelle Formulierung macht es dem Antragsteller (und dementsprechend dem Gericht) - insbesondere mit Blick auf die umfangreichen Bewerbungsunterlagen des Antragstellers und das fortgeschrittene Stadium des Bewerbungsverfahrens - unmöglich, seinen Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren wenigstens im Wesentlichen nachzuvollziehen.

Zum anderen ist bereits fraglich, ob die „Bewerbungsliste BV 1338 mit Ablehnungsgründen“ in Zusammenhang mit der „Übersicht Berufungsvorschlag (…)“ (Bl. 62 d. Verfahrensakte BV 1338) überhaupt als Dokumentation der Auswahlentscheidung betrachtet werden darf. Denn es bleibt unklar, von wem und zu welchem Zeitpunkt diese Liste erstellt worden ist. Sie weist - anders als die „Übersicht Berufungsvorschlag (…)“ mit Stand 29.12.2016 - kein Ausstellungsdatum auf. Auch wird die „Bewerbungsliste BV 1338 mit Ablehnungsgründen“ in keinem weiteren Dokument des Besetzungsvorgangs aufgegriffen und vertieft - anders die „Übersicht Berufungsvorschlag (…)“ durch die unterschriebene Stellungnahme der Vorsitzenden des Berufungsausschusses vom 10. April 2017 (Bl. 69 ff. d. Verfahrensakte BV 1338). Darüber hinaus befindet sie sich in der Verfahrensakte mehr als 160 Blätter hinter der „Übersicht Berufungsvorschlag (…)“ und weicht von dieser sowohl in der Darstellungsweise (es fehlt bspw. das Hochschullogo) als auch in der Papierqualität ab. Ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang beider Dokumente liegt daher eher fern. Sind jedoch - wie hier - im Laufe des Auswahlverfahrens mehrere Stellen bzw. Organe dazu berufen, mit eigenständigen Zwischenentscheidungen die Auswahl zu beeinflussen (der Berufungsausschuss gem. Art. 18 Abs. 4 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen - Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG; der Senat gem. Art. 18 Abs. 5 Satz 1 BayHSchPG; die Hochschulleitung gem. Art. 18 Abs. 5 Satz 2 BayHSchPG), spricht viel dafür, dass die Dokumentation der jeweiligen Zwischenentscheidung vor der nachfolgenden Zwischen- und Endentscheidung stattfinden muss. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass der für die jeweilige Zwischen- und Endentscheidung zuständigen Stelle die maßgeblichen Bewertungsgrundlagen vollständig zur Kenntnis gelangt sind (vgl. OVG Münster, B.v. 27.4.2017 - 6 A 277/16 - NVwZ-RR 2017, 794 Rn. 6; vorgehend VG Düsseldorf, U.v. 3.12.2015 - 15 K 7734/13 - juris Rn. 67).

Zudem hätte es einer zumindest nachvollziehbaren Erörterung bedurft, dass bzw. warum der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seiner anderweitigen Bewerbungsunterlagen außerhalb der Probelehrveranstaltung für die streitgegenständliche Stelle nicht geeignet ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2017 - 7 CE 16.1989 - BeckRS 2017, 102331 Rn. 16). Eine - jedenfalls ansatzweise - Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen findet nicht statt.

Das Begründungsdefizit der Auswahlentscheidung wird auch nicht dadurch kompensiert, dass sich der Berufungsausschuss die Gutachten der externen Gutachter in seiner Sitzung vom 10. April 2017 zu Eigen gemacht hätte. In dem Protokoll dieser Sitzung heißt es unter „TOP 2 Besprechung der Probelehrveranstaltungen“ lediglich, dass die Lehrproben (und nicht etwa die Gutachten) „noch einmal zusammenfassend erörtert“ wurden. Unter TOP 2 werden der Antragsteller sowie eine Mitkonkurrentin als nicht listenfähig befunden und ein Meinungsbild über die drei listenfähigen Kandidaten erstellt, ohne dass die Gutachten - auch im Zusammenhang mit anderen Bewerbern - Erwähnung finden. Erst unter „TOP 3 Erstellung der Vorschlagsliste“ werden die Gutachten in Bezug genommen. Diese Bezugnahme steht jedoch allein in Zusammenhang mit der dort unterbreiteten Vorschlagsliste mit den Plätzen 1-3, ohne dass eine Verbindung zur „Listenunfähigkeit“ der „KandidatInnen Nr. 21 und Nr. 42“ aus TOP 2 hergestellt wird. Im Hinblick auf die „Listenunfähigkeit“ des Antragstellers macht sich der Berufungsausschuss die Gutachten daher gerade nicht zu Eigen. Es ist nicht Aufgabe des Antragstellers - oder des Gerichts -, die durch die Textstruktur des Protokolls der Hochschule begrenzten Begründungszusammenhänge nachträglich zu modifizieren oder hinzuzudenken.

c) Der Antragsteller ist auch nicht „offensichtlich chancenlos“ (vgl. BVerfG, B.v. 1.8.2006 - 2 BvR 2364/03, NVwZ 2006, 1401); seine Auswahl erscheint mithin möglich.

4. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.4, 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - die Hälfte der Jahresbezüge der erstrebten Stelle. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten ist nicht auf den Auffangwert gem. § 52 Abs. 2 GKG, sondern auf die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge abzustellen (vgl. zur Rechtsprechungsänderung BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 3 CE 17.2440 - juris; B.v. 8.1.2018 - 3 CE 17.2188 - juris; B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - BeckRS 2017, 133313 Rn. 5 ff. in Absprache mit dem 3. Senat des BayVGH). Der Antragsteller begehrt die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, sodass von den zu zahlenden Jahresbezügen allein nicht ruhegehaltsfähige Zulagen sowie Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, abzuziehen waren. Der so ermittelte Betrag war zu halbieren, da das Begehren des Antragstellers lediglich auf die Verpflichtung des Dienstherrn zielt, über sein Einstellungsbegehren unter der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu entscheiden, mithin nicht unmittelbar auf die Verpflichtung zur Einstellung gerichtet ist (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Eine weitere Reduzierung wegen der im Eilverfahren in der Regel erstrebten bloßen Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens war nicht angezeigt, da in Stellenbesetzungsverfahren das vorgelagerte Eilrechtsschutzverfahren in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.14.29 - BeckRS 2017, 133313 Rn. 12; B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - BayVBl2013, 609 Rn. 4).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 13/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
published on 01/02/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I
published on 24/10/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert fü
published on 08/01/2018 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.