Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 12 B 49/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0904.12B49.18.00
bei uns veröffentlicht am04.09.2018

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer Oberstudiendirektorin/eines Oberstudiendirektors am A:-Gymnasium A-Stadt vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 20. Juni 2018 endgültig zu besetzen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.977,71 EURO festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die ordnungsgemäße Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens für die Stelle der Oberstudiendirektorin/des Oberstudiendirektors (A 16) am A.-Gymnasium in A-Stadt. Der Antragsteller ist als Studiendirektor (A 15) Lehrkraft für die Fächer Biologie und Sport und Oberstufenleiter an dieser Schule sowie Schulaufsichtsbeamter für besondere Aufgaben.

2

Der Antragsgegner schrieb in seinem Nachrichtenblatt vom 31. Januar 2018 die Stelle der Oberstudiendirektorin/des Oberstudiendirektors (A 16) am A.-Gymnasium aus, um diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen. Die Ausschreibung enthielt folgenden Zusatz:

3

Für das Bewerbungsverfahren sind die Bestimmungen des Erlasses aus ‚Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen‘ (NBl. 6/1997 vom 23. April 1997 S. 238 ff.) zu beachten. Der Bewerbung sollte neben den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Darstellung des beruflichen Werdegangs) möglichst bereits eine Anlassbeurteilung beigefügt sein, die sich am Anforderungsprofil dieser Schulleiterstelle orientiert.

4

Auf die Ausschreibung gingen bei der Beklagten insgesamt vier Bewerbungen ein. Neben dem Antragsteller bewarb sich unter anderem auch die Beigeladene, die derzeit als Studiendirektorin (A 15) Lehrkraft für die Fächer Deutsch und Französisch sowie Orientierungsstufenleiterin am A.-Gymnasium in A. Strand ist.

5

Der Antragsgegner kam im Rahmen des Eignungsvergleichs unter der Überschrift „Abwägung und Fazit“ bezüglich der vier Bewerber zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller und die Beigeladene – anders als die anderen Bewerber – bewährte Inhaber von Funktionsstellen mit dem Statusamt A 15 seien. Ihre Leistungsbeurteilung auf dieser Ebene laute gleichermaßen „sehr gut“. Sie seien deshalb in die engere Wahl aufzunehmen.

6

Der Inhalt der entsprechenden Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen wurde in einer Synopse dargestellt, die nach den im Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 3. März 1997 (– III 304 – 330.40-11 –) zum Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen unter I. B (Anforderungsprofil) aufgeführten Fähigkeiten gegliedert war.

7

Der Antragsgegner schlug daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 2018 dem Schulträger den Antragsteller und die Beigeladene als geeignet für die Neubesetzung der Schulleitung vor. Dabei wies der Antragsgegner drauf hin, dass für die Durchführung der Schulleiterwahl der Schulleiterwahlausschuss das allein zuständige Gremium sei. Vorstellungsgespräche mit der Bewerberin und/oder dem Bewerber außerhalb des Schulleiterwahlausschusses seien daher unzulässig.

8

Am 13. Februar 2018 kam es zu einem Aufenthalt der Beigeladenen im Lehrerzimmer des A.-Gymnasiums.

9

In der Sitzung des Schulleiterwahlausschusses am 23. Mai 2018 entfielen auf die Beigeladene 14 Stimmen, auf den Antragsteller sechs Stimmen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin mit, dass er die Stelle mit einer anderen Lehrkraft besetzen werde. Für diese Entscheidung sei das Votum des Schulleiterwahlausschusses maßgeblich. Diesem Gremium seien zwei qualifizierte Lehrkräfte zur Wahl gestellt worden. Es habe sich mehrheitlich für die Beigeladene ausgesprochen. Dem Vorschlag des Schulleiterwahlausschusses folgend werde er der Beigeladenen das Amt übertragen.

10

Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.

11

Am 26. Juni 2018 hat der Antragsteller um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Er sei in dem Bewerbungsverfahren benachteiligt worden. Er habe persönlich gesehen, dass sich die Beigeladene einem Teil des Kollegiums des A.-Gymnasiums im Lehrerzimmer vorgestellt habe. Zu diesem Gespräch habe der stellvertretende Schulleiter das gesamte Kollegium eingeladen gehabt. Zudem sei ihm zugetragen worden, dass die Beigeladene nach Abgabe Ihrer Bewerbungsunterlagen und vor der Entscheidung des Schulleiterwahlausschusses mit Schulleitungsmitgliedern ein längeres Gespräch geführt habe und auch den Wunsch geäußert habe, mit den Wahlausschussmitgliedern zu sprechen. Der Antragsteller wisse aber nicht, ob es zu dem Gespräch gekommen sei.

12

Darüber hinaus sei der Grundsatz der Bestenauslese verletzt worden. Dafür sprächen sein Alter, seine langjährige Berufserfahrung als Studiendirektor sowie seine in seinem Bewerbungsschreiben dargestellten vielfältigen Qualifikationen.

13

Er beantragt sinngemäß,

14

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Oberstudiendirektorin/eines Oberstudiendirektors am A.-Gymnasium A-Stadt vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 20. Juni 2018 endgültig zu besetzen.

15

Der Antragsgegner beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt worden.

18

Die Beigeladene habe ihm gegenüber bestätigt, dass ihr ein Aufenthalt im Lehrerzimmer vor ihrem Besuch am A.-Gymnasium am 13. 2018 nicht angekündigt worden sei. Sie habe danach auch keinen telefonischen Kontakt zu Lehrkräften des A.-Gymnasiums aufgenommen. Es habe deshalb aus seiner Sicht keine Grundlage dafür gegeben, die Beigeladene aus dem weiteren Auswahlverfahren auszuschließen

19

Der Antragsteller und die Beigeladene seien jeweils anhand der an Studiendirektorinnen und -direktoren anzulegenden Maßstäbe beurteilt worden, sodass dahingehend eine Gleichwertigkeit bestanden habe. Der Antragsteller weise zwar gegenüber der fast 20 Jahre jüngeren Beigeladenen eine längere Berufserfahrung auf. Der aktuelle und im Auswahlvorgang dokumentierte Vergleich führe aber auch in Kenntnis dieses Aspekts zu dem Ergebnis, dass beide als gleich geeignet anzusehen seien.

20

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Zur Sache erklärt sie, dass sie nach Abgabe Ihrer Bewerbungsunterlagen am 6. Februar 2018 und vor der Entscheidung des Schulleiterwahlausschusses am 23. Mai 2018 zu keinem Zeitpunkt Gespräche mit Leitungsmitgliedern des A.-Gymnasiums geführt und auch nicht den Wunsch geäußert habe, mit Wahlausschussmitgliedern zu sprechen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Auswahlvorgang des Antragsgegners – dieser hat der Kammer als Beiakte vorgelegen – Bezug genommen.

II.

22

1. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet.

23

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das ist hier der Fall.

24

a) Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist gegeben, weil es um die Vergabe einer Beförderungsstelle geht (OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 2016 – 2 MB 21/16 –, juris, Rn. 9). Der Antragsgegner beabsichtigt, der Beigeladenen die streitbefangene Stelle zu übertragen, sodass für den Antragsteller mit Besetzung dieser Stelle durch die Beigeladene vor dem Hintergrund des das öffentliche Dienstrecht prägenden Grundsatzes der Ämterstabilität keine Chance mehr bestünde, auf diese Stelle befördert zu werden.

25

b) Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu.

26

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. (OVG Schleswig, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 MB 16/16 –, juris, Rn. 16 m.w.N.).

27

Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wurde zwar nicht durch den „Vorstellungstermin“ der Beigeladenen im Lehrerzimmer des A.-Gymnasiums am 13. Februar 2018 verletzt (aa). Eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs ergibt sich jedoch daraus, dass der Antraggegner für den zwischen den Bewerbern erforderlichen Qualifikationsvergleich bereits keine ausreichende Vergleichsgrundlage geschaffen hat (bb). Selbst wenn die vorliegenden Anlassbeurteilungen als ausreichende Vergleichsgrundlage anzusehen wären, ergäbe sich eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner einen Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen möglicherweise gar nicht vorgenommen, jedenfalls aber nicht ausreichend dokumentiert hat (cc). Die Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren wären deshalb zumindest offen (dd).

28

(aa) Kein Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beigeladene sich am 13. Februar 2018 im Lehrerzimmer des A.-Gymnasiums aufhielt und sich dabei offenbar einem Teil des Kollegiums vorstellen konnte. Zum einen ist bereits nicht dargelegt, ob überhaupt und wenn ja, wie viele Mitglieder des Schulleiterwahlausschusses im Sinne von § 38 SchulG bei diesem Termin anwesend waren. Nach § 38 Abs. 5 Satz 2 SchulG hätten dies ohnehin höchstens fünf Mitglieder des aus insgesamt 20 Mitgliedern bestehenden Schulleiterwahlausschusses sein können (§ 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG in Verbindung mit § 38 Abs. 5 Satz 2 SchulG). Allein aus dem Zahlenverhältnis wird deutlich, dass die Beigeladene im Rahmen des Termins am 13. Februar 2018 jedenfalls nicht auf den Schulleiterwahlausschuss in Gänze Einfluss genommen haben kann (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 11 B 85/11 –).

29

Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beigeladenen aus dem „Vorstellungstermin“ keine gegenüber dem Antragsteller relevanten Vorteile erwachsen konnten. Der Antragsteller ist Mitglied des Kollegiums des A:-Gymnasiums. Jedenfalls er dürfte deshalb den von der Schule entsandten Mitgliedern des Schulleiterwahlausschusses vorab zumindest bekannt gewesen sein.

30

Eigenständige Versuche der Beigeladenen, Einfluss auf die Mitglieder des Schulleiterwahlausschusses Einfluss zu nehmen, hat der Antragsteller schon nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26. Juni 2018 führt er lediglich aus, es sei ihm „zugetragen worden“, dass die Beigeladene den Wunsch geäußert habe, mit den Ausschussmitgliedern zu sprechen. Zudem wisse er nicht, ob es zu dem Gespräch gekommen sei.

31

(bb) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich jedoch daraus, dass der Antragsgegner für den zwischen den Bewerbern erforderlichen Qualifikationsvergleich schon keine ausreichende Vergleichsgrundlage geschaffen hat.

32

Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrentinnen und Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (VG Schleswig, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 12 B 49/17 –, juris, Rn. 22). Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 32).

33

Von diesen, sich aus dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Bestenauslese ergebenden Vorgaben wird der Antragsteller nicht durch das in § 39 Abs. 5 SchulG vorgesehene Vorschlagsrecht des Schulleiterwahlausschusses befreit. Sie finden auf die Auswahl der Schulleiter durch den Antragsgegner uneingeschränkt Anwendung (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. März 2014 – 2 L 2589/13 –, juris, Rn. 19, Rn. 48 ff.). Deshalb darf der Antragsgegner mehrere Bewerber auf eine ausgeschriebene Schulleiterstelle nur dann dem Schulleiterwahlausschuss vorschlagen, wenn sie sich nach der Durchführung eines umfassenden Qualifikationsvergleichs als gleichermaßen geeignet für die Stelle erweisen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 11 B 8/05 –, juris, Rn. 8).

34

(2) Vorliegend hat der Antragsgegner die streitgegenständliche Auswahlentscheidung fehlerhaft getroffen, indem er für seinen Vorschlag an den Schulleiterwahlausschuss schon keine ausreichende Grundlage für den Vergleich zwischen den Bewerbern geschaffen hat. Er konnte angesichts der eingereichten Anlassbeurteilungen nicht ohne Verfahrensfehler von einer gleichen Beurteilungslage zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen (sowie den anderen Bewerbern) ausgehen. Die von den Bewerbern eingereichten Anlassbeurteilungen konnten dem Zweck, einen Eignungsvergleich zwischen den Bewerbern durchzuführen, schon dem Grunde nach nicht gerecht werden. Sie entsprechen nicht den vom Antragsgegner in dessen Erlass vom 3. März 1997 aufgestellten Grundsätzen.

35

Die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen verhalten sich nicht zu dem hier maßgeblichen Anforderungsprofil, wie es sich aus dem Erlass des Antragsgegners vom 3. März 1997 ergibt (unter I. B) und das in der Stellenausschreibung in Bezug genommen wurde. Laut des Erlasses werden von Schulleiterinnen und Schulleitern insbesondere Fähigkeiten der Leitung und Personalführung (Organisations- und Verwaltungsgeschick, Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit, Mitarbeitermotivation, Integrationskraft, Konfliktfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit) sowie fachliche und pädagogische Fähigkeiten (nachgewiesene unterrichtliche und außerunterrichtliche Gestaltungsfähigkeiten, Kenntnisse über den Stand der didaktischen und pädagogischen Diskussion, Bereitschaft zur Einleitung innovativer Prozesse, Kreativität, Beratungskompetenz) gefordert.

36

Weiterhin gibt der Erlass vor, dass auf der Grundlage der Daten der Personalakte und der Anlassbeurteilungen von der obersten Schulaufsicht ein vergleichender Eignungsvermerk der Eignungsprofile der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber erstellt wird. Es soll ein Abgleich zwischen den Bewerberqualifikationen und dem Anforderungsprofil vorgenommen und unter Leistungsgesichtspunkten ein Entscheidungsvorschlag zur Besetzung der Schulleiterstelle erarbeitet werden. Hierzu sind die wesentlichen Kriterien in einer Synopse schriftlich niederzulegen (unter III.3.). Das bedeutet, dass die Beurteilungen, um die erforderliche Vergleichbarkeit untereinander zu gewährleisten, sich zu den einzelnen Kriterien verhalten müssen sowie gegebenenfalls zu weiteren Kriterien, die sich speziell aus dem dem Schulprofil entsprechenden Anforderungsprofil ergeben (so schon VG Schleswig, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 11 B 8/05 –, juris, Rn. 10).

37

Das war vorliegend nicht der Fall. Die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen (wie auch der anderen Bewerber) verhalten sich zu den im Erlass genannten Anforderungen allenfalls zufällig oder indirekt. Das wird bereits aus den in den Beurteilungen gewählten Überschriften deutlich (für den Antragsteller: 1. Aufgaben und Merkmale zum Zeitpunkt der Beurteilung, 2. Fachkenntnisse und Arbeitsleistung, 3. Dienstauffassung und Belastbarkeit, 4. Soziales Verhalten und Kooperationsfähigkeit, 5. Allgemeine Befähigungsmerkmale; für die Beigeladene: Tätigkeitsprofil, Allgemeine Befähigungsmerkmale, Unterrichtgestaltung, Fachkenntnisse, Sonstige Arbeitsleistung, Dienstauffassung und Kooperationsfähigkeit, Belastbarkeit). Dementsprechend enthält die vom Antragsgegner erstellte Synopse insbesondere zu Fähigkeiten, die nicht nur von Lehrerinnen und Lehrern im Allgemeinen, sondern von Schulleiterinnen und Schulleitern als Führungskräften im Besonderen gefordert werden, kaum brauchbare Aussagen.

38

So heißt es etwa hinsichtlich der Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit des Antragstellers, er überzeuge durch sachliche Argumente und habe die Fähigkeit, hervorragend mit Menschen umgehen zu können. Bei der Beigeladenen finden sich hierzu die Aussagen, sie arbeite in schulischen Teams zielorientiert und sei stets sach- und problemlösungsorientiert.

39

Unter die Fähigkeit der Mitarbeitermotivation werden beim Antragsteller die Aussagen subsumiert, dieser sei immer hilfsbereit und strahle stetige Fröhlichkeit und gute Stimmung aus, die ansteckend sei. Die Beigeladene hingegen sei fähig, auch in Phasen hoher Arbeitsbelastung auch die Belastung anderer im Blick zu behalten. Außerdem sei sie fürsorglich.

40

Hinsichtlich der Integrationskraft wird dem Antragsteller attestiert, geduldig und tolerant im Umgang mit anderen zu sein, ohne dabei seine klaren Erwartungen an die Leistungen aufzugeben. Die Beigeladene finde einen Ausgleich zwischen effektiver Übernahme und Pflege bewährter Strukturen und dem Engagement für Innovationen.

41

Auch bei den anderen vom Anforderungsprofil geforderten Fähigkeiten bestehen jedenfalls Zweifel, dass die aus den Anlassbeurteilungen übernommenen Aussagen sich hierzu tatsächlich verhalten. Jedenfalls fehlt es im Hinblick darauf, dass die entsprechenden Ausführungen der jeweiligen Beurteiler nicht im Hinblick auf das vom Antragsgegner vorgegebene Anforderungsprofil gemacht wurden und es sich somit allenfalls um „Zufallstreffer“ handelt, an einer Vergleichbarkeit auch dieser Aussagen.

42

Für ein ordnungsgemäßes Besetzungsverfahren hätten deshalb neue, den vom Antragsgegner mit dem Erlass vom 3. März 1997 festgelegten Anforderungen entsprechende Beurteilungen erstellt werden müssen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 11 B 8/05 –, juris, Rn. 11).

43

cc) Selbst wenn die vorliegenden Anlassbeurteilungen als ausreichende Vergleichsgrundlage anzusehen wären, ergäbe sich eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner einen Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen möglicherweise gar nicht vorgenommen, jedenfalls aber nicht ausreichend dokumentiert hat. Nur wenn sich beide Bewerber nach einem umfassenden Qualifikationsvergleich als gleichermaßen geeignet für die ausgeschriebene Stelle erwiesen hätten, hätte der Antragsgegner sie nach § 39 Abs. 2 SchulG dem Schulleiterwahlausschuss zur Wahl stellen dürfen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 11 B 8/05 –, juris, Rn. 8).

44

(1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Qualifikationsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt regelmäßig anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris, Rn. 12; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 6 B 127/18 –, BeckRS 2018, 11503 Rn. 6 m.w.N.).

45

Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, sind weitere leistungsbezogene Kriterien zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien leistungsferner bzw. leistungsfremder Natur zurückgegriffen werden darf (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 2 MB 31/13 –, juris, Rn. 31). Zunächst ist der Dienstherr dann gehalten, die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung unter Anlegung gleicher Maßstäbe zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 46; OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 2 MB 31/13 –, juris, Rn. 35; VG Schleswig, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 12 B 44/17 –, juris, Rn. 33). Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris, Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 6 B 127/18 –, BeckRS 2018, 11503 Rn. 7 m.w.N.).

46

Führt auch dies zu keinem Qualifikationsunterschied zwischen den Bewerbern, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien frühere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem vom Beurteilten mittlerweile erreichten Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris, Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 6 B 127/18 –, BeckRS 2018, 11503 Rn. 8 m.w.N.). Ihre Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris, Rn. 15).

47

Solange dem Dienstherrn unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisse für den Vergleich vorliegen, ist mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG deren Berücksichtigung bei der Auswahl nicht fakultativ, sondern vorrangig vor anderen Kriterien geboten. Auf Hilfskriterien kommt es erst in einem weiteren Schritt an (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, juris, Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 6 B 127/18 –, BeckRS 2018, 11503 Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 2 MB 31/13 –, juris, Rn. 32). Um ein solches nicht unmittelbar leistungsbezogenes Hilfskriterium handelt es sich bei dem Vorschlag des Schulleiterwahlausschusses im Sinne von § 39 Abs. 5 SchulG (so für den Schulträgervorschlag in Nordrhein-Westfalen OVG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 6 A 3356/08 –, juris, Rn. 8 , Beschluss vom 24.Juli 2006 – 6 B 807/06 –, BeckRS 2018, 11503, Rn. 18; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, S. 62).

48

(2) Der Antragsgegner hat es bereits versäumt, vor dem Rückgriff auf das Hilfskriterium „Vorschlag des Schulleiterwahlausschusses“ bei der Entscheidung über die Ernennung im Rahmen der Ausarbeitung seines Vorschlags an den Schulleiterwahlausschuss die gebotene umfassende inhaltliche Auswertung der vorliegenden Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen vorzunehmen sowie gegebenenfalls auf Vorbeurteilungen zurückzugreifen. Daraus folgt die Rechtsfehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 36).

49

Der Antragsgegner hat bei seinem Vorschlag an den Schulleiterwahlausschuss ausschließlich auf das Gesamturteil dieser Anlassbeurteilungen abgestellt. Zwar hat er einzelne inhaltliche Aussagen daraus in die nach dem Erlass vom 3. März 1997 geforderte und nach dem darin enthaltenen Anforderungsprofil gegliederten Synopse übertragen. Er hat daraus – soweit ersichtlich – aber keinerlei weitere Schlussfolgerungen gezogen. Der Auswahlvermerk enthält lediglich die Aussage, dass der Antragsteller und die Beigeladene – anders als die anderen Bewerber – bewährte Inhaber von Funktionsstellen mit dem Statusamt A 15 seien. Ihre Leistungsbeurteilung auf dieser Ebene laute gleichermaßen „sehr gut“. Sie seien deshalb in die engere Wahl aufzunehmen. Eine darüber hinausgehende Prüfung und Abwägung, ob der Antragsteller und die Beigeladene tatsächlich gleich geeignet sind, ist nicht dokumentiert.

50

Sollte der Antragsteller derartige Erwägungen stillschweigend dennoch angestellt haben, kommt es darauf nicht an. Denn aus der Verfahrensabhängigkeit des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beförderungsbewerbers ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren (OVG Schleswig, Beschluss vom 20. August 2018 – 2 MB 16/18 – m.w.N.), vorliegend schon im Hinblick auf die nach § 39 Abs. 2 SchulG zu treffende Vorauswahl (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 11 B 8/05 –, juris, Rn. 8; VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Juli 2008 – 2 L 776/07 –, juris, Rn. 29).

51

Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG deshalb auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2015-2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 –; OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2018 – 6 B 88/18 – BeckRS 2018, 9317 Rn. 8). Eine erst im gerichtlichen Verfahren nachträglich gegebene Begründung der Auswahlentscheidung kann nicht berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 1 WB 41.16 –, juris, Rn. 32).

52

Es hätte deshalb zunächst dem Antragsgegner oblegen, die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen umfassend inhaltlich auszuwerten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 6 B 127/18 –, BeckRS 2018, 11503 Rn. 15), gegebenenfalls auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zurückzugreifen und diese Erwägungen und ihr Ergebnis schriftlich zu dokumentieren.

53

dd) Die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung sind zumindest offen. Diese Entscheidung müsste durch den Antraggegner erstens auf der Grundlage neuer Anlassbeurteilungen und gegebenenfalls weiterer Kriterien ergehen. Zweitens erscheint es angesichts des Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht möglich, dass der Antragsgegner seine Auswahl bei ausreichender Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen zugunsten des Antragstellers trifft (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 –).

54

II. Die Kostentragungspflicht des Antragsgegners folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

55

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat.

56

III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nummer 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs. Danach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier Besoldungsgruppe A 16) in Ansatz zu bringen. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 20.977,71 EURO (Besoldung der Besoldungsgruppe A 16: 6.992,57 EURO x 12 / 4 = 20.977,71 EURO).


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 12 B 49/18

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 12 B 49/18

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 12 B 49/18 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Referenzen - Urteile

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 12 B 49/18 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 12 B 49/18 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 22. Aug. 2018 - 2 MB 16/18

bei uns veröffentlicht am 22.08.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 26. Juni 2018 geändert: Der Antragsgegnerin wird vorläufig untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer/ eines Pr

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 26. Juli 2018 - 12 B 49/17

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in seinem Nachrichtenblatt vom 28.02.2017 ausgeschriebene Stelle eines Koordinators/einer Koordinatorin für schulfachliche und schulorganisatorische Aufgaben mit dem

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Feb. 2018 - 12 B 44/17

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

Tenor Soweit der Antragsteller seinen Antrag hinsichtlich einer möglichen Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A12 zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 5) für erledigt

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. Sept. 2016 - 2 MB 21/16

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 14. Juni 2016 geändert: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsa

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. Aug. 2016 - 2 MB 16/16

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wi

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. März 2014 - 2 L 2589/13

bei uns veröffentlicht am 06.03.2014

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des Städtischen Gymnasiums O.    in

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 07. Okt. 2013 - 2 MB 31/13

bei uns veröffentlicht am 07.10.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 30. Juli 2013 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragste

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Die

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 14. Juni 2016 geändert:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, die am 17. Juli 2015 intern ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 (EG 11 TVöD) als IT-Sicherheitsbeauftragter im Fachdienst Recht und Datenschutz mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, der Kreisamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des Antragsgegners ist, wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstpostens des IT-Sicherheitsbeauf-tragten im Fachdienst Recht und Datenschutz mit dem Beigeladenen.

2

Auf die am 17. Juli 2015 hausintern ausgeschriebene Stelle bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der Beigeladene, die beide in die engere Auswahl kamen. Der Antragsgegner entschied sich für den Beigeladenen. Beide Bewerber hätten in der aktuellen Anlassbeurteilung ein positives Gesamturteil erhalten, der Beigeladene liege aber sowohl in der Leistungsbeurteilung als auch in der Befähigungs- und Verwendungsverwertung vor dem Antragsteller. Zudem schneide der Beigeladene bei den gemäß der Stellenausschreibung besonders zu berücksichtigenden Kriterien aus der Befähigungs- und Verwendungsbewertung (Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit sowie Verhandlungsgeschick) besser ab als der Antragsteller.

3

Gegen die entsprechende Mitteilung legte der Antragsteller Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen wurde. Dagegen hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben (Az. 11 A 23/16) und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2016 abgelehnt.

4

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich sei anhand der vorliegenden aktuellen Anlassbeurteilungen vorgenommen worden. Das Ergebnis der Beurteilung des Beigeladenen falle besser aus als das des Antragstellers. Insbesondere sei bei der Auswahl der in der Ausschreibung geforderte überdurchschnittliche technische Sachverstand berücksichtigt worden. Über einen solchen verfüge der Beigeladene. Soweit der Antragsgegner den Beigeladenen in der Leistungsbewertung viermal mit der Note „A +“ bewertet habe, habe der Antragsgegner die Vorgabe der Beurteilungsrichtlinie befolgt und eine konkrete Begründung zu den betreffenden Leistungskriterien in die Leistungsbewertung aufgenommen. Da der Beigeladene auch bei den in der Stellenausschreibung besonders erwähnten Kriterien besser abschneide als der Antragsteller, sei die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden.

5

Im Beschwerdeverfahren macht der Antragsteller unter anderem geltend, die Anlassbeurteilung des Beigeladenen sei fehlerhaft, weil der Antragsgegner diese nicht in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne erstellt habe. Der Antragsgegner habe bislang keine Begründung dafür geliefert, weshalb eine deutliche Abweichung nach oben in der Beurteilung des Beigeladenen gerechtfertigt sein könnte. Der Beigeladene sei in der letzten Regelbeurteilung aus dem Jahr 2014 bei zwei Kriterien mit „A+“ bewertet worden, während er in der maßgeblichen Anlassbeurteilung bei vier Kriterien „A+“ erhalten habe. Darüber hinaus erfülle der Beigeladene das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht, weil er nicht - wie gefordert - über einen überdurchschnittlichen technischen Sachverstand verfüge. Die vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeiten als zentraler Ansprechpartner für den Servicebetrieb und die Nordbits sowie als IT-Steurer seien Verwaltungs- und organisatorische Aufgaben, die keinen überdurchschnittlichen technischen Sachverstand erforderten.

6

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Der Beigeladene hat sich bislang im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

II.

7

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 14. Juni 2016 hat Erfolg.

8

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und auch der Grund der Anordnung sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

9

Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unproblematisch gegeben, da es um die Vergabe einer Beförderungsstelle geht. Der Beigeladene soll nach erfolgreicher Absolvierung einer dreimonatigen Erprobungszeit zum Amtsrat (A 12 BesO) befördert werden.

10

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <122 f.> m.w.N.; stRspr). Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (stRspr., BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 <116>, Juris Rdnr. 22 m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerfG).

11

Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf der fehlerhaften dienstlichen Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 13. Oktober 2015. Für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG fehlt es an fehlerfreien und aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen. Daher kann schon nicht festgestellt werden, welcher der Bewerber der besser geeignete ist und erscheint die Auswahl des Antragstellers im Falle der Neuausschreibung der Stelle und Wiederholung des Auswahlverfahrens zumindest möglich.

12

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, vgl. nur Beschl. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - m.w.N., Juris Rn. 24, stRspr.). Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner in Übereinstimmung mit § 39 Abs. 3 ALVO und seinen Beurteilungsrichtlinien (dort IV Nr. 2) Anlassbeurteilungen zum Zweck der anstehenden Personalentscheidung im Auswahlverfahren gefertigt hat.

13

Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert jedoch seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung (BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012, a.a.O., Juris Rn. 30).

14

Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren des Antragsgegners nicht gerecht. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 13. Oktober 2015 lässt nicht erkennen, dass diese aus der letzten Regelbeurteilung vom 23. Mai 2014 fortentwickelt wurde. Soweit der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht darauf hinweisen, dass alle mit „A+“ bewerteten Merkmale mit entsprechenden Begründungen versehen seien, ergibt sich aus dem Inhalt der Begründungen nicht, dass die Fortentwicklung der Regelbeurteilung Leitlinie gewesen wäre. Denn es wird aus den Begründungen nicht deutlich, dass der Beurteiler - unter Berücksichtigung und trotz der neuen Aufgaben des Beigeladenen - im Verhältnis zur vorangegangenen Regelbeurteilung eine Leistungssteigerung bei den Merkmalen „Fachwissen“ und „Leistungsbereitschaft und Initiative“ festgestellt hätte, die eine Steigerung auf die Stufe „A+“ rechtfertigte. Die Begründungen dienen vielmehr der Berücksichtigung der Vorgabe aus dem Beurteilungsvordruck in Umsetzung der Beurteilungsrichtlinie (dort VII Nr. 1), dass die Vergabe der Bewertungsstufen A+ und A++ in jedem Fall zu begründen sei.

15

Darüber hinaus merkt der Senat für das weitere Verfahren an, dass die Beurteilungspraxis des Antragsgegners den Leistungsgrundsatz nicht hinreichend berücksichtigt. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Bildung eines Gesamturteils vorgeschrieben (vgl. VII Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien), ist für den Leistungsvergleich in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung maßgebend, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - Juris Rn. 25 m.w.N.). Erst wenn danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012, a.a.O.). Das setzt allerdings voraus, dass die Gleichheit der Beurteilungsergebnisse auf der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruht, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestenauslese gerecht werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, Juris Rn. 17).

16

Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 9. Dezember 2015 angegeben, dass das Gesamturteil gemäß Ziffer 5 der Beurteilungsrichtlinie in allen Fällen positiv sei. Daraus schließt der Senat, dass als zweites mögliches Gesamtergebnis „negativ“ in Betracht käme. Nur zwei Notenstufen stellen jedoch keine Abstufung im Gesamtergebnis dar, die einen Leistungsvergleich der Bewerber auf Grundlage des Gesamturteils ermöglicht (Verstoß gegen das Differenzierungsgebot). Die Regelung in den Beurteilungsrichtlinien in VII Nr. 5 wäre insoweit um Notenstufen zu ergänzen; denn die in den Beurteilungsrichtlinien enthaltene Stufenskala von „A++“ bis „D“ ist insoweit nicht ausreichend, weil es sich dabei ausdrücklich um die Stufenskala für die Leistungsbewertung handelt und nicht für die des Gesamturteils.

17

Obwohl es auf die Frage, ob der Beigeladene „überdurchschnittlichen technischen Sachverstand“ hat, nach Vorstehendem nicht mehr ankommt, weist der Senat darauf hin, dass der Ausschreibungstext nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist, um das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle zu ermitteln. Da für die Stelle des IT-Sicherheitsbeauftragten ein Verwaltungsfachangestellter bzw. Verwaltungsbeamter gesucht und überdurchschnittlicher technischer Sachverstand gefordert wird, dürfte ein objektiver Dritter davon ausgehen, dass über das Nachvollziehen von Abläufen und technischen Möglichkeiten an Arbeitsplätzen und im Rechenzentrum hinaus besondere Fähigkeiten im IT-Bereich gefordert werden, die über ein bloßes technisches Verständnis hinausgehen. Im Falle des Abbruchs des Auswahlverfahrens und einer Neuausschreibung sollte auch dies erwogen werden.

18

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.010,40 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt, die Beförderung des Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A 12 zu untersagen, solange nicht bestandskräftig über ihre Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. September 2012 entschieden ist.

2

Der Antragsgegner beabsichtigt, den Beigeladenen zum Justizamtsrat in der Gerichtshilfe zu ernennen. Nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 1. September 2015 hätten die Antragstellerin und der Beigeladene jeweils die Stufe 5 der Leistungsbewertung sowie den Ausprägungsgrad „A" in allen Befähigungsmerkmalen erhalten, so dass zur Entscheidung auf die vorherige Regelbeurteilung aus dem Jahre 2012 zurückgegriffen werden müsse. Danach habe der Beigeladene einen Leistungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin. Die Schwerbehinderteneigenschaft der Antragstellerin wäre nur entscheidend gewesen, wenn zwischen der Bewerberin und dem Bewerber eine gleiche Eignung festgestellt worden wäre.

3

Nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 mitgeteilt hatte, dass er den Beigeladenen befördern wolle, erhob die Antragstellerin am 21. Dezember 2015 dagegen Widerspruch und hat zugleich um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, es sei fehlerhaft, entscheidend auf die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2012 abzustellen, weil diese rechtswidrig sei. Der Umstand ihrer Schwerbehinderung habe in jener Beurteilung keine hinreichende Berücksichtigung gefunden.

4

Am 8. Februar 2016 legte die Antragstellerin gegen die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2012, die ihr 3. Juni 2013 bekanntgegeben worden war, Widerspruch ein. Diesen wies die Leitende Oberstaatsanwältin in Kiel mit Bescheid vom 14. März 2016 mit der Begründung zurück, das Recht der Antragstellerin auf Überprüfung der dienstlichen Beurteilung sei verwirkt. Im Rahmen einer Hilfsbegründung führte sie aus, unabhängig davon sei die Schwerbehinderung der Antragstellerin, die sich lediglich auf die Quantität ihrer Arbeitsleistung auswirke, bei der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden. Schließlich sei sie im Beurteilungsmerkmal „Bewältigung der übertragenen Aufgaben" mit der höchsten Stufe bewertet worden. Der Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach Widerspruch erhoben werden könne.

5

Mit Beschluss vom 26. Mai 2016, zugestellt am 9. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Wegen des Gleichstandes in der aktuellen Beurteilung habe der Antragsgegner zu Recht die Vorgängerbeurteilungen zum Beurteilungsstichtag 1. September 2012 als zusätzliches Kriterium herangezogen. Zwar habe die Antragstellerin ihre Beurteilung angefochten. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin ihr Widerspruchsrecht gegen diese Beurteilung verwirkt habe, sei aber maßgeblich, dass die Beurteilung nicht offensichtlich fehlerhaft sei; denn nur dann könne sie keine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen. Die Beurteilung zum Stichtag 1. September 2012 sei nicht offensichtlich fehlerhaft, weil der Antragsgegner die Schwerbehinderung der Antragstellerin entgegen ihrem Vortrag berücksichtigt habe.

6

Mit der gegen den Beschluss am 23. Juni 2016 eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die vorletzte dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 2012 sei rechtswidrig, weil diese nicht erkennen lasse, dass sich der Beurteiler bei der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale und bei der Befähigungsbewertung des Umstandes bewusst gewesen sei, dass sie - die Antragstellerin - schwerbehindert sei. Auch der Grad ihrer Behinderung sei nicht berücksichtigt worden. Das „Ankreuzen“ des Vorliegens einer Schwerbehinderung reiche nicht aus, den Vorgaben der Schwerbehindertenrichtlinien gerecht zu werden. Auf die Frage, ob der Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung verfristet oder verwirkt sei, komme es nicht an, wenn man der zutreffenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt folgte, wonach die vorletzte dienstliche Beurteilung im Rahmen der Konkurrentenklage bzw. des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann inzident überprüft werden könne, wenn sie bestandskräftig geworden sei.

7

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016 zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle - fliegend - der Besoldungsgruppe A 12 für eine Justizamtsrätin bzw. einen Justizamtsrat im Sozialdienst in der Gerichtshilfe bei den Staatsanwaltschaften mit dem Beigeladenen zu besetzen, so lange nicht über ihre - der Antragstellerin - Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

9

Der Antragsgegner beantragt,

10

die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Er hält das Widerspruchsrecht der Antragstellerin gegen die Beurteilung zum Stichtag 1. September 2012 für verwirkt. Außerdem hält er die Beurteilung für rechtsfehlerfrei.

II.

12

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

13

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und auch der Grund der Anordnung sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen.

14

Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegeben, da es um die Vergabe einer Beförderungsstelle geht.

15

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung des Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte - insbesondere ihr Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG - vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

16

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <122 f.> m.w.N.; stRspr). Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (stRspr., BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 <116>, Juris Rn. 22 m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerfG; für das BVerfG vgl. auch Beschl. v. 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, Rn. 19 f.).

17

Auch unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erscheint die Auswahl der Antragstellerin bei einer erneuten Entscheidung des Dienstherrn wegen eines Leistungsvorsprungs des Beigeladenen nicht möglich. Zutreffend hat der Antragsgegner wegen gleicher Ergebnisse der Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem im Jahr 2015 die jeweils vorangegangenen Beurteilungen aus dem Jahr 2012 in die Betrachtung mit einbezogen und vorrangig gegenüber dem Hilfskriterium der Schwerbehinderung der Antragstellerin berücksichtigt, das gemäß Nr. 6.2.1 der Schwerbehindertenrichtlinien vom 29. November 2011 (Amtsbl. Seite 900) nur bei gleicher Eignung den Ausschlag gegeben hätte (vgl. zur Heranziehung früherer Beurteilungen: BVerwG Urt. v. 21.08.2003 - 2 C 14.02 -; Juris Rn. 23; Beschl. v. 27.08.2015 - 1 WB 59.14 -, Juris Rn. 38). Danach hatte die Antragstellerin in fünf Einzelmerkmalen die Bewertungsstufe „5 = die Anforderungen werden hervorragend übertroffen“ erhalten, während der Beigeladene in acht Einzelmerkmalen diese Bewertungsstufe erreicht hatte.

18

Die Antragstellerin dringt mit ihrer Beschwerdebegründung nicht durch, die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2012 sei fehlerhaft, weil der Umstand der Schwerbehinderung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Die Antragstellerin kann mit diesem Einwand schon deshalb nicht gehört werden, weil der Widerspruch verspätet war. Ihre Widerspruchsbefugnis gegen die vorangegangene Regelbeurteilung 2012 war bei Erhebung des Widerspruchs am 8. Februar 2016 verwirkt.

19

Da die dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt ist, weil es am Regelungscharakter fehlt, finden auch die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung über den Lauf der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 2 VwGO) keine Anwendung auf Widersprüche von Beamten, die gemäß § 126 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage aus dem Beamtenverhältnis vorgeschaltet sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.2014 - BVerwG 2 B 108.13 - Rn. 11 m.w.N.). Daher kann ein sog. Feststellungs- oder Leistungswiderspruch nur dann als verspätet verworfen werden, wenn der Beamte bei der Erhebung die Widerspruchsbefugnis verwirkt hat. Dies ist anzunehmen, wenn er innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen bei vernünftiger Betrachtung etwas zur Wahrung der Rechtsstellung unternommen zu werden pflegt. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet hierfür eine zeitliche Orientierung, ihre Einhaltung stellt aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerspruchs dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.2014, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

20

Die Antragstellerin hat den Anschein erweckt, sie erkenne die Beurteilung 2012 an; denn sie hat bis zur Erstellung der nächsten Regelbeurteilung zum Stichtag 2015 die Vorgängerbeurteilung nicht beanstandet. Sie hat nach Aushändigung der aktuellen Beurteilung sogar noch vier weitere Monate gewartet, bis sie Widerspruch gegen die vorangegangene Beurteilung erhoben hat, mithin zwei Jahre und acht Monate nach deren Bekanntgabe. Zudem hat sie sich vor Erhebung des Widerspruchs um die ausgeschriebene Stelle beworben.

21

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts anderes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt. Auch danach sei der Möglichkeit, Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung noch in einem verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren anbringen zu können, eine Grenze durch den Grundsatz von Treu und Glauben gezogen, der auch im Beamtenrecht anwendbar ist - insbesondere in Form der Verwirkung - (OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. v. 15.09.2014 - 1 M 76/14 -, Juris Rn. 45, 46). Insoweit stelle das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen sei, den Maßstab dar, ab wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen brauche. Denn bei einem regelmäßigen Beurteilungsrhythmus - wie vorliegend - dürfe die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen habe, wenn er hiergegen innerhalb des allgemeinen Beurteilungszeitraums keine rechtlichen Schritte unternommen habe (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 03.07.2012 - 1 M 67/12 -, Juris Rn. 9; Beschl. v. 23.01.2014 - 1 L 138/13 -, Juris Rn. 12; Beschl. v. 15.09.2014 - 1 M 76/14 -, Juris Rn. 47).

22

Darüber hinaus dürfte die dienstliche Beurteilung zum 1. September 2012 auch im Einklang stehen mit den Schwerbehindertenrichtlinien, insbesondere mit den unter Nr. 6.1 getroffenen Regelungen zur dienstlichen Beurteilung. Denn aus den hilfsweisen Erläuterungen im Bescheid vom 14. März 2016 der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kiel und auch aus den Stellungnahmen des Antragsgegners im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergibt sich, dass die angegriffene Beurteilung unter Beachtung der Schwerbehinderung der Antragstellerin und der Kriterien der Schwerbehindertenrichtlinie erstellt worden sein dürfte. Die Schwerbehinderung wirke sich danach lediglich quantitativ aus. Dies sei bei dem Beurteilungsmerkmal „Bewältigung der übertragenen Aufgaben" berücksichtigt worden und habe in der streitigen Beurteilung dazu geführt, dass die Antragstellerin in diesem Einzelmerkmal die beste Bewertungsstufe (5 = die Anforderungen werden hervorragend übertroffen) erhalten habe. Auch der Umstand, dass der Beurteiler bereits seit etwa 15 Jahren der Abteilungsleiter der Antragstellerin ist und sie aus dem persönlichen Umgang kennt, dürfte dafür sprechen, dass er die Persönlichkeit der Antragstellerin - auch im Lichte ihrer sich im Laufe der Zeit veränderten Schwerbehinderung - hinreichend gewürdigt hat. Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich an.

23

Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass auf den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Beurteilung ein Widerspruchsbescheid hätte ergehen müssen, gegen den die Klage zum Verwaltungsgericht eröffnet wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.10.2013 - BVerwG 2 C 23.12 - Rn. 14 ff., insbes. Rn. 22 f., zum beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch; anders vorgehend OVG NRW, Urt. v. 24.10.2012 - 1 A 1938/10 -) folgt aus der durch § 126 Abs. 3 Satz 1 BRRG angeordneten Konzentration der vorgerichtlichen Auseinandersetzungen auf das Widerspruchsverfahren, dass der Beamte einem Leistungs- oder Feststellungswiderspruch keinen Antrag vorschalten muss. Ein derartiger Antrag - etwa auf Änderung der dienstlichen Beurteilung -, gegen dessen abschlägige Bescheidung der Beamte Widerspruch einlegen müsste, ist weder nach § 126 Abs. 3 Satz 1 BRRG noch nach einer sonstigen Vorschrift des Prozessrechts oder aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht geboten (BVerwG, Urt. v. 28.06.2001 - BVerwG 2 C 48.00 - Rn. 16; Beschl. v. 18.06.2009 - BVerwG 2 B 64.08 - Rn. 5). Daher sind Rechtsbehelfe von Beamten ungeachtet ihrer Bezeichnung als Antrag, Beschwerde u.a. rechtsschutzorientiert als Widerspruch zu werten, soweit dies nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vertretbar erscheint. Hier hat die Antragstellerin sogar ausdrücklich Widerspruch eingelegt.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29.07.2914 - 2 O 11/14 -). Dabei geht der Senat von der ab 1. Mai 2016 geltenden Besoldungstabelle aus.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in seinem Nachrichtenblatt vom 28.02.2017 ausgeschriebene Stelle eines Koordinators/einer Koordinatorin für schulfachliche und schulorganisatorische Aufgaben mit dem Schwerpunkt der Gestaltung des gemeinsamen Lernens in allen Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule ... besetzen, bevor über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung rechtskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 16.680,18 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die ordnungsgemäße Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens.

2

Der Antragsteller ist als Sekundarschullehrkraft in der Besoldungsgruppe A…….. an der Gemeinschaftsschule ……..in A-Stadt tätig. Er ist einem Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 gleichgesetzt.

3

Am 28.02.2017 wurde vom Antragsgegner die mit A …. bewertete Stelle eines Koordinators/einer Koordinatorin für schulfachliche und schulorganisatorische Aufgaben mit dem Schwerpunkt der Gestaltung des gemeinsamen Lernens in allen Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule ……….ausgeschrieben, auf die sich auch der Antragsteller bewarb. Er erhielt in diesem Zusammenhang eine dienstliche Beurteilung mit der Bewertung „sehr gut“. Darin berücksichtigte der Beurteiler im Tätigkeitsprofil auch besondere – durch den Antragsteller wahrgenommene – Aufgaben, insbesondere „Koordinator offener Ganztag, Koordinationslehrerausbildung, S……….., Ansprechpartner für unseren Kooperationspartner …………“.

4

Daneben bewarben sich unter anderem die Beigeladenen zu 1. bis 3. Die Beigeladenen zu 2. und 3. erhielten im Statusamt A …. Beurteilungen mit dem Gesamtergebnis „sehr gut“. Der Beigeladene zu 1. wurde als Realschullehrer (A..) seit dem 01.04.2016 im Amt des Koordinators (A…) der pädagogischen und organisatorischen Gestaltung der Arbeit in den Jahrgängen 5-6 an der Grund- und Gemeinschaftsschule …..erprobt und erhielt zum 17.03.2017 anlässlich des Endes seiner Erprobung ebenfalls eine Beurteilung mit dem Gesamtergebnis „sehr gut“, in der daneben die Empfehlung ausgesprochen wurde, ihm das Amt des Koordinators dauerhaft zu übertragen. Mit Schreiben aus März 2017 wurde dem Beigeladenen zu 1. sodann mitgeteilt, dass ihm die Funktion dauerhaft übertragen werde und er alsbald in das Amt eines Konrektors (A…) befördert werden solle.

5

Mit Schreiben vom 24.11.2017 unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller davon, dass im Rahmen des Bewerbungsverfahrens seine Bewerbung nicht weiter berücksichtigt werden könne. Es seien sieben Bewerbungen eingegangen, von denen eine zurückgezogen worden sei. Eine Bewerberin und ein Bewerber seien aus dem Statusamt A …mit der Note „sehr gut“ beurteilt worden. Ein weiterer aus dem Statusamt A 13 mit der Note „sehr gut“ beurteilter Bewerber habe seit mehr als einem Jahr als Koordinator eine Funktionsstelle inne und die Probezeit bereits erfolgreich absolviert, was ihm in einer dienstlichen Beurteilung auch attestiert worden sei. Die Beurteilung des Antragstellers sei daher insgesamt nicht als gleichwertig einzustufen und er deshalb nicht in das weitere Verfahren einbezogen worden.

6

Zum 01.12.2017 wurde der Beigeladene zu 1. in das Amt des Konrektors (Statusamt A..) an der Grund- und Gemeinschaftsschule ……befördert.

7

Mit Schreiben vom 04.12.2017 legte der Antragsteller gegen die Entscheidung, ihn nicht weiter am Auswahlverfahren zu beteiligen, Widerspruch ein. Über den Widerspruch ist bisher nicht entschieden worden.

8

Mit Antrag vom gleichen Tag hat er um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.

9

Er meint, die Gleichwertigkeit der Bewerbungen habe nicht damit abgelehnt werden dürfen, dass ein Bewerber bereits seit einem Jahr als Koordinator eine Funktionsstelle innehabe. Es hätte sich insoweit um eine Koordinatorentätigkeit handeln müssen, die inhaltlich jener der ausgeschriebenen Stelle gleiche. Zudem sei seine eigene Koordinationstätigkeit nicht hinreichend gewürdigt worden. Ebenfalls unzureichend gewürdigt worden sei die Tatsache, dass er seit vielen Jahren an der Gemeinschaftsschule …..tätig sei und daher sehr gut mit den dortigen Abläufen und Verhältnissen vertraut sei. Schließlich sei er als Schwerbehinderter aufgrund sozialrechtlicher Vorgaben zwingend zu einem Gespräch einzuladen.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

dem Antragsgegner aufzugeben, die Funktionsstelle eines Koordinators/einer Koordinatorin für schulfachliche und schulorganisatorische Aufgaben mit dem Schwerpunkt der Gestaltung des gemeinsamen Lernens in allen Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule ……nicht eher endgültig zu besetzen, als über seinen Widerspruch über die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung rechtskräftig entschieden worden ist.

12

Der Antragsgegner beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Er verteidigt die Entscheidung und weist darauf hin, dass die bzw. der im Statusamt A …beurteilte Bewerberin bzw. Bewerber in einem höheren Statusamt beurteilt worden sei, sodass insofern keine Vergleichbarkeit anzunehmen sei. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 1., der ebenfalls im Statusamt A …beurteilt worden sei, bestehe zwischen seiner Koordinationstätigkeit und der des Antragstellers ein maßgeblicher Unterschied. Bei der Koordinationstätigkeit des Beigeladenen zu 1. handele es sich um eine Aufgabenübertragung im Rahmen einer Erprobung durch den Antragsgegner, während es sich bei den Tätigkeiten des Antragstellers um eine rein interne Aufgabenübertragung handle. Der Beigeladene zu 1. sei dementsprechend gemessen an den Anforderungen des Statusamtes beurteilt worden, für das er erprobt worden sei. Es sei daher folgerichtig, bei der Bewertung des Bewerbers auf die Anforderungen des Amtes abzuheben, dessen Funktion der Bewerber während seiner Erprobungsphase wahrgenommen habe. Die Tätigkeit des Antragstellers habe hingegen keinen Erprobungscharakter gehabt, so dass auf das innegehabte Statusamt abzustellen gewesen sei. Eine Verletzung sozialrechtlicher Vorgaben, insbesondere des ehemaligen § 82 Satz 2 SGB IX, liege ebenfalls nicht vor, da es insoweit einzig darauf ankomme, ob es sich um interne Bewerber handele. Da es sich bei dem Antragsteller um einen Bewerber aus Schleswig Holstein handle, sei ein persönliches Vorstellungsgespräch nicht zwingend geboten, da sein Leistungsprofil den Personalverantwortlichen bereits bekannt sei.

15

Mit Beschluss vom 20.12.2017 sind die für ein Auswahlgespräch ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zu dem Verfahren beigeladen worden. Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

17

Der Antrag ist zulässig und begründet.

18

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

19

I. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Da der Antragsgegner plant, die ausgeschriebene Stelle auf Grundlage eines Auswahlverfahrens zu besetzen, an dem der Antragssteller nicht weiter teilnehmen soll, würde sich mit der beabsichtigten Ernennung einer oder eines der Beigeladenen die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Diese Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn. 13) nicht mehr rückgängig gemacht werden.

20

II. Der Antragsteller konnte auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

21

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass im Rahmen der nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die in Aussicht genommene Ernennung einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist in Fällen der Konkurrenz von Bewerberinnen und Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes der Fall, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2017 – 2 MB 5/17 – unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13f; BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 – 2 VR 3/03 –, juris Rn. 8).

22

Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrentinnen und Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 21 f. BBG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

23

Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2013, - 6 B 816/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, - 2 C 19.10 -, juris).

24

2. Gemessen an diesen Maßstäben dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner mit Blick auf die vorliegenden Beurteilungen aufgrund nicht gleichwertiger Leistungen zugunsten des Beigeladenen zu 1. einen Qualifikationsvorsprung angenommen hat. Der Antragsgegner hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aber jedenfalls dadurch verletzt, dass er ihn trotz seines Grades der Behinderung von 50 nicht zu einem Gespräch eingeladen hat.

25

a) Es dürfte aus Sicht der Kammer keine Bedenken begegnen, dass der Antragsgegner die Erprobung des Beigeladenen zu 1. als Koordinator für die pädagogische und organisatorische Gestaltung der Arbeit in den Jahrgängen 5-6 anders gewichtet hat als die Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen der Tätigkeiten „Koordination offener Ganztag“ und „Koordination Lehrerausbildung“. Zwar wurden sowohl der Beigeladene zu 1. als auch der Antragsteller im Gesamturteil mit „sehr gut“ beurteilt und beide hatten zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (noch) das Statusamt A .. inne. Der Mitbewerber übte seine Koordinatorentätigkeit allerdings im Rahmen einer Erprobung zur Vorbereitung für eine Beförderung in das Statusamt A …aus. Er befand sich damit zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zwar noch im Statusamt A…. Er wurde aber bereits funktional im Rahmen einer Erprobung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 LBG im höherwertigen Amt eingesetzt, weshalb die hier maßgebliche Beurteilung auch dazu diente, seine Eignung für das höherwertige Amt zu bewerten (………….,………………., ………, ….., Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Band 2, Kapitel B IV, Rn. 238). Der Umstand der Erprobung wird in der dienstlichen Beurteilung vom 17.03.2017 auch unmissverständlich klargestellt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04. Dezember 2017 – 2 MB 20/17 –, juris Rn. 7; sowie abermals …………… in………………, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Band 2, Kapitel B IV, Rn. 238). Der Antragsteller hingegen wurde ausweislich seiner Beurteilung vom 18.05.2017 einzig mit Blick auf sein derzeitiges Statusamt A ….. beurteilt. Dabei berücksichtigte der Beurteiler im Tätigkeitsprofil zwar auch besondere Aufgaben, insbesondere „Koordinator offener Ganztag, Koordinationslehrerausbildung, …………. , Ansprechpartner für unseren Kooperationspartner………. “, diese stellen aber keine mit der Erprobung des Beigeladenen zu 1. vergleichbare Übertragung eines funktional höherwertigen Amtes dar.

26

Beziehen sich indes dienstliche Beurteilungen konkurrierender Bewerber - wie wohl hier – im Ergebnis auf unterschiedliche Statusämter, ist bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958 –, juris Rn. 59, und vom 11.05.2011 – 2 BvR 764/11 – juris, Rn. 11).

27

Zwar darf diese Regel nicht schematisch angewendet werden; es mag Ausnahmefälle von der grundsätzlichen Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung gegeben. So geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass ein Statusrückstand im Einzelfall durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann (BVerfG, Beschlüsse vom 17.02.2017 – 2 BvR 1558/16 -, juris Rn. 21, vom 11.05. 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 11, 14, s. auch OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2010 – 1 B 403/10 –, juris, Rn. 18 ff). Derartige Umstände dürften hier aber nicht vorliegen. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 18.10.2017 hat der Antragsgegner ausdrücklich geprüft, ob die Tätigkeiten des Antragstellers als Koordinator für die offene Ganztagsschule sowie seine Zuständigkeit für die Koordination der dortigen Lehrerausbildung als gleichwertig eingestuft werden können und dies im Ergebnis verneint. Von einer schematischen Anwendung des oben zitierten Grundsatzes dürfte demzufolge nicht auszugehen sein.

28

Der Vorsprung des Beigeladenen zu 1. dürfte auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass dem Antragsteller als Mitglied der Schule, in der die Koordinatorenstelle zu besetzen ist, die Gegebenheiten vor Ort besser bekannt sind als dem Beigeladenen zu 1. oder dass die von dem Beigeladenen zu 1. ausgeübte Koordinatorentätigkeit inhaltlich nicht identisch ist mit der ausgeschriebene Stelle. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist regelmäßig das angestrebte Statusamt und nicht der Dienstposten mit seinen konkreten Anforderungen. Die Vergabe eines Statusamts soll deshalb nicht aufgrund der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen wird. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Dafür sind Kenntnisse oder Erfahrungen, die etwa die Einarbeitung in die Aufgaben der streitbefangenen Stelle erleichtern können, nicht generell bedeutsam. Es kann vielmehr erwartet werden, dass jeder Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben des ihm übertragenen Dienstpostens einzuarbeiten, der sich im Übrigen jederzeit ändern kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02. Juli 2018 – 6 B 557/18 –, juris Rn. 29).

29

b) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist jedenfalls dadurch verletzt worden, dass er entgegen § 82 S. 2 SGB IX a.F. (außer Kraft getreten am 01.01.2018 aufgrund Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), nunmehr § 165 S. 3 SGB IX in der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung) als schwerbehinderter Mensch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht (zu allem BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 A 13/10 –, juris Rn. 16, 18, 19, 22, 23) führt dazu grundsätzlich aus:

30

„Danach werden schwerbehinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, wenn sie sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber um einen Arbeitsplatz beworben haben oder von der Bundesagentur für Arbeit vorgeschlagen worden sind. Diese Bestimmung räumt schwerbehinderten Bewerbern nach Maßgabe von § 82 Satz 1 und Satz 3 SGB IX einen Anspruch darauf ein, von dem öffentlichen Arbeitsgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. Sie sollen unabhängig von der Gestaltung und dem Ablauf des konkreten Stellenbesetzungsverfahrens die Gelegenheit erhalten, den öffentlichen Arbeitgeber in einem Vorstellungsgespräch von ihrer Leistungsfähigkeit und Eignung zu überzeugen. Dieser soll sich über die schriftlichen Bewerbungsunterlagen hinaus einen persönlichen Eindruck von schwerbehinderten Bewerbern, ihrem Auftreten und ihrer Leistungsfähigkeit verschaffen. Dadurch sollen die Erfolgschancen schwerbehinderter Bewerber verbessert werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers stellt das Vorstellungsgespräch ein geeignetes Mittel dar, um eventuelle Vorbehalte oder gar Vorurteile auszuräumen und Hilfskriterien zugunsten schwerbehinderter Bewerber stärker zur Geltung zu bringen. […]

31

Allerdings besteht die Einladungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers und der damit korrespondierende Anspruch der schwerbehinderten Bewerber nach dem Wortlaut des § 82 Satz 2 SGB IX nur bei der Besetzung eines "solchen" Arbeitsplatzes. Diese Bezeichnung des zu besetzenden Arbeitsplatzes stellt den inhaltlichen Bezug zu Satz 1 her. Danach melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit, dass sie einen Arbeitsplatz besetzen wollen. Aufgrund der inhaltlichen Verknüpfung der Sätze 1 und 2 des § 82 SGB IX ist schwerbehinderten Bewerbern der gesetzliche Vorteil der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nur dann eingeräumt, wenn es um die Besetzung eines Arbeitsplatzes geht, der von der Meldepflicht (und dem damit korrespondierenden Informationsanspruch der Agentur für Arbeit) erfasst wird […]. Der Meldepflicht nach § 82 Satz 1 SGB IX unterliegen nur Arbeitsplätze, die auch externen, d.h. nicht bereits bei dem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigten Bewerbern offen stehen. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Arbeitsplatz intern für seine Beschäftigten ausschreibt, weil er sich berechtigterweise gegen die Besetzung mit einem externen Bewerber entschieden hat. Diese Beschränkung ergibt sich aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang von § 82 Satz 1 und § 81 SGB IX und dem Normzweck dieser Vorschriften: […]

32

Aus dem Zweck dieser gesetzlichen Förderungsmaßnahmen folgt zugleich, dass sie nur bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes eingreifen, für den auch externe Bewerber in Betracht kommen. Ist der Arbeitsplatz dagegen aus sachlich gerechtfertigten Gründen nur für Beschäftigte des öffentlichen Arbeitgebers vorgesehen, steht fest, dass arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen nicht zum Zuge kommen. Der Zweck der Förderungsmaßnahmen kann nicht erreicht werden. Daher sind Vorschläge der Agenturen für Arbeit, den Arbeitsplatz mit einem arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen zu besetzen, bei internen Ausschreibungen ebenso sinnlos wie Vorstellungsgespräche mit diesen Personen.

33

Die Förderung der schwerbehinderten Beschäftigten des öffentlichen Arbeitgebers, die sich um den intern ausgeschriebenen Arbeitsplatz bewerben, wird vom Normzweck der § 81 Abs. 1, § 82 Satz 1 bis 3 SGB IX nicht erfasst. Sie sind nicht als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet. Darüber hinaus bedarf es hier keines Vorstellungsgesprächs nach § 82 Satz 2 SGB IX, um dem Arbeitgeber einen Eindruck von den bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Bewerbern zu verschaffen. Es kann davon ausgegangen werden, dass deren Leistungsprofil den Personalverantwortlichen, die über die Stellenbesetzung zu entscheiden haben, bekannt ist.“.

34

Ausweislich des Auswahlvorgangs stand die hier strittige Stelle auch externen Bewerberinnen und Bewerbern offen. Es lagen insofern auch Bewerbungen aus Hamburg und Niedersachsen vor. Gemessen an dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts war der Anwendungsbereich des § 82 Satz 2 SGB IX a.F. damit eröffnet und der Antragsteller als Schwerbehinderter zwingend zu einem Gespräch einzuladen, da auch die sonstigen Ausschlussgründe (insbesondere eine offensichtlich fehlende Eignung) nicht vorliegen. Indem der Antragsgegner ihn von der Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren ohne eine solche Einladung ausgeschlossen hat, hat er gegen die Vorgaben des § 82 Satz 2 SGB IX a.F. verstoßen und damit den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.

35

Diesbezüglich vermag der Antragsgegner nicht mit seiner Ansicht durchzudringen, dass es nicht auf die Frage ankomme, ob intern oder extern ausgeschrieben werde, sondern nur darauf, ob es sich um einen internen oder externen Bewerber handele. Für eine solche persönlich-subjektive Auslegung des Anwendungsbereichs des § 82 Satz 2 SGB IX a.F. ist im Wortlaut nichts ersichtlich. Es hieß im Wortlaut des § 82 Satz 2 SGB IX a.F. ausdrücklich:

36

„Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.“

37

Abzustellen ist damit einzig darauf, dass die Stelle externen Bewerbern offen steht, nicht darauf, ob es sich bei dem konkreten Schwerbehinderten um einen internen oder externen Bewerber handelt.

38

Auch das Landesarbeitsgericht Saarland (Landesarbeitsgericht Saarland, Beschluss vom 13. Februar 2008 – 1 TaBV 15/07 –, juris Rn. 57), auf dessen Entscheidung das BVerwG (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 A 13/10 –, juris) vielfach verweist, stellt darauf ab, ob ein freier Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden kann und ob der frei werdende und neu zu besetzende oder neue Arbeitsplatz auch möglicherweise von einem Externen besetzt werden kann oder soll (Landesarbeitsgericht Saarland, Beschluss vom 13. Februar 2008 – 1 TaBV 15/07 –, juris Rn. 59). Ist der Anwendungsbereich des § 82 Satz 2 SGB IX a.F. in diesem Sinne erst einmal eröffnet, ist eine weitere Differenzierung im Gesetz nicht vorgesehen. Das heißt, dass sich auch interne Bewerber auf die Schutzfunktion des § 82 Satz 2 SGB IX a.F. berufen können, solange sie jedenfalls denkbar mit externen Bewerbern (zugunsten derer § 82 Satz 2 SGB IX a.F. greift) um eine zu besetzende Stelle konkurrieren. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der hier konkret sich auf § 82 Satz 2 SGB IX a.F. berufende Antragsteller als interner Bewerber aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für den Antragsgegner diesem bereits bekannt ist. Die Vorteilsregelung des § 82 Satz 2 SGB IX a.F. gewährt insoweit aber nicht nur einen individuellen Anspruch im Einzelfall, sondern stellt einen abstrakten Verfahrensgrundsatz dar, der immer dann Schutzfunktion entfaltet, wenn jedenfalls grundsätzlich eine Besetzung der ausgeschriebenen Stelle durch externe Bewerber möglich ist. Ist dies der Fall, kommt es bei der Anwendung des § 82 Satz 2 SGB IX a.F. nicht weiter darauf an, ob es sich bei dem konkreten Bewerber um einen internen oder externen Bewerber handelt. Dies wird zuletzt auch dadurch gestützt, dass der Wortlaut des neuen § 165 S. 3 SGB IX unverändert und in Kenntnis der diesbezüglichen Differenzierung zwischen internen und extern ausgeschriebenen Stellen in der Rechtsprechung weiterhin lediglich daran anknüpft, dass sich schwerbehinderte Menschen um einen solchen Arbeitsplatz beworben haben. Anknüpfungspunkt für die Eröffnung des Anwendungsbereichs ist folglich allein die Eigenschaft des Arbeitsplatzes (intern oder extern) und nicht die Eigenschaft des Bewerbers (intern oder extern).

39

Dementsprechend hat auch das OVG Hamburg im Verfahren eines Beförderungsbewerbers betreffend des Beförderungsamtes A 12 die Vorgabe des § 82 S. 2 SGB IX a.F. angewandt (OVG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2013 – 1 Bf108/12 –, juris Rn. 32). Die Sachverhalte sind vergleichbar. Dies schließt die Kammer aus der Tatsache, dass die Ausschreibung der Agentur für Arbeit mitgeteilt wurde (OVG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2013 – 1 Bf108/12 –, juris Rn. 19). Ausweislich des Tatbestandes der Entscheidung des OVG Hamburg richtete sich die dortige Ausschreibung sowohl an Beamte als auch an Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Angestelltenverhältnis, war daher mit der Besoldung A 12 bzw. Entgeltgruppe E 11 ausgeschrieben und richtete sich auch an externe Bewerber. Hier wie dort würde die unterbliebene Einladung eines jedenfalls nicht offensichtlich ungeeigneten Bewerbers folglich gegen § 82 S. 2 SGB IX a.F. verstoßen.

40

III. Die Kostentragungspflicht des Antragsgegners folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

IV. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen haben.

42

V. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit
Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A …) in Ansatz gebracht worden. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 16.680,18 € (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A…, 5.560,06 € x 12 : 4 = 16.680,18 €).


Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.

2

Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.

4

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.

7

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

12

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.

13

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.

14

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

15

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".

16

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

17

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.

18

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).

19

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

20

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

21

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).

22

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

23

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

26

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.

27

In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).

28

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).

29

Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).

30

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

31

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

32

Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).

33

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

34

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

35

Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.

36

Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.

37

Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).

38

dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.

39

Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).

40

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).

41

Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.

42

Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.

43

Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".

44

Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.

45

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).

46

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).

47

Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.

48

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).

49

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

50

Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.

51

bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.

52

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).

53

Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).

54

Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.

55

Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.

56

Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des Städtischen Gymnasiums O.    in O1.     als geeigneter Bewerber für die Wahl des Schulleiters benannt wird.Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 30. Juli 2013 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 18.316,81 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner schrieb in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2011, Seite 441, eine Stelle der Besoldungsgruppe A15 für eine Regierungsdirektorin/einen Regierungsdirektor (als Verwaltungsreferentin oder Verwaltungsreferent) bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht aus und legte in dieser Ausschreibung das entsprechende Anforderungsprofil fest.

2

Um diese Stelle bewarben sich unter anderem die Antragstellerin und der Beigeladene. Die Antragstellerin ist Oberregierungsrätin (A14) und seit dem 01. Oktober 2010 Verwaltungsreferentin beim Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein; der Beigeladene ist Oberregierungsrat (A14) und seit dem 1. Februar 2005 Verwaltungsreferent beim Landgericht Itzehoe.

3

In den ihnen am 27./31. Januar 2012 und 13. April 2012 erteilten Anlassbeurteilungen erhielten sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene jeweils das Leistungsgesamturteil „Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“.

4

Nach Durchführung von Auswahlgesprächen mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen am 19. März 2012 sowie am 17. April 2012 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Juni 2012 mit, dass ihrer Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle nicht entsprochen werden könne. Auf Vorschlag der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig sei beabsichtigt, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Der Hauptpersonalrat sowie die Vertretung der nichtrichterlichen Schwerbehinderten hätten zugestimmt. Der Beigeladene sei in der letzten Regelbeurteilung sowie der aktuellen Anlassbeurteilung als Oberregierungsrat mit der Bestnote der Stufe 5 beurteilt worden. Aufgrund seines besonders erfolgreichen beruflichen Werdeganges in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei er für die am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht angesiedelte Stelle eines Verwaltungsreferenten am besten geeignet.

5

Am 20. Juni 2012 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Mit Beschluss vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - untersagte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden sei. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs führte das Verwaltungsgericht zur Begründung aus, der Antragsgegner sei unter Berücksichtigung der der Antragstellerin und dem Beigeladenen erteilten Anlassbeurteilungen sowie der früheren dienstlichen Beurteilungen beider im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien. Mit den genannten Beurteilungen sei eine erhebliche Zeitspanne abgebildet, ohne dass signifikante und einen Leistungsvorsprung begründende Umstände erkennbar wären. In einer solchen Konstellation könne die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen getroffen werden, wobei dem Dienstherrn ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zustehe. Als weiteres Kriterium komme - wie hier - die Durchführung eines Auswahlgespräches in Betracht. Vorliegend habe keine Pflicht zur Durchführung ergänzender Ermittlungen bestanden. Hierfür hätte es nur dann einen Anlass gegeben, wenn die Beurteilungen nicht hinreichend auf die zu erwartenden Anforderungen des Amtes eingingen oder andere gravierende Defizite aufweisen würden. Beides sei nicht ersichtlich. Die mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen durchgeführten Auswahlgespräche genügten den an sie zu stellenden Anforderungen jedoch nicht (wird ausgeführt).

6

In den ihnen zum Stichtag 1. September 2012 erteilten Regelbeurteilungen vom 18./19. und 19./20. Dezember 2012 erhielten sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene wiederum jeweils das Leistungsgesamturteil „Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“.

7

Am 7. Januar 2013 wurden mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen erneut Auswahlgespräche geführt. Wegen des Inhalts derselben wird auf Bl. 133 ff. der Beiakten D verwiesen.

8

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, nach den am 7. Januar 2013 geführten Gesprächen beabsichtige er, die ausgeschriebene Stelle mit Zustimmung des Hauptpersonalrates sowie der Gleichstellungsbeauftragten dem Beigeladenen zu übertragen. Dieser sei für die genannte Funktionsstelle am besten geeignet. Der Eignungsvorsprung ergebe sich zwar nicht aus den in erster Linie heranzuziehenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen, da die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien, und zwar auch unter Einbeziehung der Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. September 2012, die zunächst nicht Gegenstand des Auswahlverfahrens gewesen seien. Die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Differenzierung ergebe sich jedoch aus den am 7. Januar 2013 geführten Auswahlgesprächen. Danach sei dem Beigeladenen ein Eignungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin zu attestieren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des genannten Schreibens, Bl. 176 ff. der Beiakten D, verwiesen, in welchem der Antragsgegner im Wesentlichen den diesbezüglichen Inhalt seines Auswahlvermerkes vom 11. Februar 2013, Bl. 161 ff. der Beiakten D, wiederholte.

9

Die Antragstellerin legte gegen ihre erneute Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren unter dem 11. März 2013 Widerspruch ein.

10

Gleichzeitig hat sie beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Da ihre dienstlichen Beurteilungen eindeutig besser seien als diejenigen des Beigeladenen, hätten die Voraussetzungen für die Durchführung von Auswahlgesprächen nicht vorgelegen. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei rechtsfehlerhaft, weil sie dennoch auf die Ergebnisse der Auswahlgespräche gestützt worden sei. Darüber hinaus seien die Erkenntnisse, die der Antragsgegner aus den Auswahlgesprächen zu Papier habe bringen lassen, nicht nachvollziehbar.

11

Die Antragstellerin hat beantragt,

12

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A15 für eine Regierungsdirektorin / einen Regierungsdirektor (als Verwaltungsreferentin oder Verwaltungsreferent) bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

13

Der Antragsgegner hat beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - zu Recht festgestellt, nach der Beurteilungslage seien die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen. Das gelte auch - so der Antragsgegner sinngemäß weiter - unter Einbeziehung der zum 1. September 2009 erstellten Regelbeurteilungen. Ein Eignungsvorsprung der Antragstellerin ergebe sich auch nicht aufgrund ihrer aktuellen Dienststellung als Verwaltungsleiterin bei dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein. Daher habe er, der Antragsgegner, seine Auswahlentscheidung auf die durchgeführten Auswahlgespräche stützen dürfen. Diese Gespräche genügten sämtlichen formellen Anforderungen. In inhaltlicher Hinsicht habe die Antragstellerin unberücksichtigt gelassen, dass die Auswahlentscheidung lediglich einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Das führe dazu, dass eine von der Antragstellerin gegebenenfalls anders vorgenommene Bewertung des Inhalts der Auswahlgespräche zwar von ihr so einzuschätzen sein möge, aber rechtlich nicht relevant sei. Unter Berücksichtigung der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis sei es nicht zu beanstanden, dass er, der Antragsgegner, aus dem Inhalt der Auswahlgespräche einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen hergeleitet habe.

16

Nachdem das Verwaltungsgericht den Beteiligten nach Vorberatung durch die Kammer unter dem 19. Juni 2013 vorsorglich mitgeteilt hatte, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach gegenwärtiger Erkenntnislage ohne Erfolg bleiben dürfte, hat es - ohne weitere Anhörung der Beteiligten - mit Beschluss vom 30. Juli 2013 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (abermals) untersagt, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden sei. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Sie habe glaubhaft gemacht, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch durch die fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt worden sei. Die Auswahlentscheidung hätte bereits auf der Grundlage der Beurteilungslage (zugunsten der Antragstellerin) getroffen werden können/müssen. Der Antragsgegner hätte die vorliegenden Einzelaussagen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen inhaltlich auswerten müssen und für den Fall, dass eine solche Einzelexegese tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, die älteren Beurteilungen - Regelbeurteilungen zu den Stichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2005 und 1. März 2003 - heranziehen müssen. Erst wenn auf diese Weise - so das Verwaltungsgericht sinngemäß weiter - die Konkurrenzsituation nicht aufzulösen gewesen wäre, hätte der Antragsgegner auf das leistungsferne Hilfskriterium eines Auswahlgesprächs abstellen dürfen. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil er die genannten Vorgaben nicht eingehalten habe. Das Auswahlverfahren erwiese sich aber auch dann als rechtsfehlerhaft, wenn der Antragsgegner in zulässiger Weise Auswahlgespräche durchgeführt hätte. Denn in diesem Falle würde jedenfalls das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil nicht den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - genügen (wird ausgeführt).

17

Der Antragsgegner hat am 12. August 2013 Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Er macht geltend, bei dem angefochtenen Beschluss handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil das Verwaltungsgericht dem Rechtsschutzantrag der Antragstellerin entgegen seinem Hinweis vom 19. Juni 2013 - ohne weitere Anhörung der Beteiligten - stattgegeben habe. Das verstoße gegen den prozessualen Grundsatz der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs und mache die angefochtene Entscheidung rechtswidrig. Darüber hinaus lasse sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aus der Beurteilungslage kein Leistungsvorsprung der Antragstellerin herleiten. Vielmehr seien die Bewerber auf der Grundlage der aktuellen sowie der älteren Beurteilungen als im Wesentlichen gleich einzuschätzen. Den älteren Beurteilungen lasse sich im Hinblick auf einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich nur entnehmen, dass der Beigeladene etwas später als die Antragstellerin den höchsten Leistungs- und Befähigungsstand erreicht habe. Demgegenüber folgten aus den älteren Beurteilungen keinerlei Erkenntnisse dahingehend, dass aktuell ein Leistungs- oder Eignungsvorsprung der Antragstellerin noch vorhanden sei. Soweit das Verwaltungsgericht - abweichend von seiner noch im Jahr 2012 getroffenen Einschätzung - dieses anders beurteile, beruhe die Entscheidung nicht nur auf der rechtsfehlerhaften Einordnung der Bedeutung älterer Beurteilungen für die aktuelle Leistungsbewertung, sondern auch auf einer fehlerhaften Einschätzung der Beurteilungen selbst. Das Verwaltungsgericht setze insoweit seine Bewertung an die Stelle der Bewertung des Dienstherrn Es greife dadurch in dessen gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum ein. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil als unbestimmt rüge, sei dies im Hinblick darauf, dass das in der Ausschreibung niedergelegte Anforderungsprofil nicht nur allgemeiner Praxis entspreche, sondern auch aus der mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 MBG geschlossenen entsprechenden Vereinbarung hergeleitet werde, nicht verständlich. Das in der Ausschreibung niedergelegte Anforderungsprofil sei eindeutig. Dieses Anforderungsprofil habe er, der Antragsgegner, seiner Auswahlentscheidung zugrundegelegt.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 30. Juli 2013 zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

20

Die Antragstellerin beantragt,

21

die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Zur Begründung macht sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend, die von dem Antragsgegner erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greife nicht durch. Auch wenn die Rechtslage umstritten und problematisch sei, müsse ein Verfahrensbeteiligter - hier der Antragsgegner - alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners habe das Verwaltungsgericht ihren Leistungsvorsprung zu Recht aufgrund eines Vergleichs der verbalen Begründungen der Leistungsbewertungen in den letzten Regelbeurteilungen bejaht. Auch der 3. Senat des erkennenden Gerichts habe bereits in seinem Beschluss vom 15. Januar 1999 - 3 M 61/98 - auf ausformulierte Passagen zurückgegriffen, um so einen Leistungsvorsprung feststellen zu können. Im Übrigen habe es einer näheren Betrachtung der verbalen Begründungen der Leistungsbewertungen nicht bedurft, weil sich ein eindeutiger Leistungsvorsprung zu ihren Gunsten - zugunsten der Antragstellerin - bereits aus den vorrangig in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden älteren dienstlichen Beurteilungen ergebe. Daher sei auch der Rückgriff des Antragsgegners auf das Ergebnis der Auswahlgespräche fehlerhaft gewesen. Auf jeden Fall wären vor Durchführung der Auswahlgespräche die Grundsätze der Frauenförderung zu beachten gewesen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet, dass das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil nicht den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Stellenausschreibung entspreche.

23

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen sowie der Auswahlvorgänge des Antragsgegners - diese haben dem Senat als Beiakten vorgelegen - Bezug genommen.

II.

25

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

26

Der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin bleibt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erfolglos.

27

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen.

28

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Da der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung hiergegen keine Einwände erhoben hat, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Ausführungen seitens des erkennenden Senates.

29

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

30

Eine Beamtin oder ein Beamter hat grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf eine Beförderung. Sie oder er kann lediglich beanspruchen, dass über ihre oder seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden wird bzw. die Auswahlentscheidung ihr oder ihm gegenüber rechtsfehlerfrei erfolgt. Dazu zählt insbesondere, dass der Dienstherr nicht zum Nachteil einer Beamtin oder eines Beamten vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abweicht. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (so bereits OVG Schleswig, Beschl. v. 15.03.1996 - 3 M 18/96 - u. 17.01.1997 - 3 M 110/96 -).

31

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten für einen Beförderungsdienstposten ebenso wie bei der Auswahl der zu befördernden Beamtinnen und Beamten in erster Linie auf die dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen; denn diese dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamtinnen und Beamten zu sein. Die auf einheitlichen Maßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen sind regelmäßig geeigneter Ausgangspunkt für die Auswahlentscheidung. Der letzten dienstlichen Beurteilung kommt dabei besondere Bedeutung zu, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Leistung und Eignung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Für die Personalentscheidung hat das die Beurteilung abschließende Gesamturteil eine besondere Bedeutung. Dieses stellt eine Zusammenfassung der Bewertung der Einzelmerkmale dar und lässt im Auswahlverfahren einen Vergleich der Bewerberinnen und Bewerber zu. Ergibt sich danach eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber, sind weitere leistungsbezogene Kriterien zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien leistungsferner bzw. leistungsfremder Natur, wie z.B. Beförderungsdienstalter, allgemeines Dienstalter oder Lebensalter, zurückgegriffen werden darf, (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.11.2000 - 3 M 32/00 - m.w.N.).

32

Als Akt wertender Erkenntnis obliegt die Auswahlentscheidung lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (so bereits OVG Schleswig, Beschl. v. 17.01.1997 - 3 M 110/96 - m.w.N.).

33

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner mit Blick auf die der Antragstellerin und dem Beigeladenen in den Anlassbeurteilungen vom 27./31. Januar 2012 und 13. April 2012 sowie den Regelbeurteilungen vom 18./19. Dezember 2012 und 19./20. Dezember 2012 erteilten übereinstimmenden Leistungsgesamturteile „Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“ zu der Feststellung einer im Wesentlichen gleichen Eignung beider gelangt ist. Hiergegen hat auch die Antragstellerin keine substantiierten Einwände erhoben.

34

Der Antragsgegner hatte seine Auswahlentscheidung somit anhand weiterer leistungsbezogener Kriterien zu treffen. Dem hat er - unter Berücksichtigung der im oben genannten Sinne eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entsprochen.

35

Weitere leistungsbezogene Auswahlkriterien können sich aus älteren dienstlichen Beurteilungen oder im Wege einer „ausschärfenden Betrachtung“ aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben, wenn sich aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, insbesondere auch im Hinblick auf das mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundene Anforderungsprofil, ein Leistungsunterschied ergibt. Als leistungsbezogenes Auswahlkriterium kann der Dienstherr auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranziehen. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht lediglich um ein „leistungsfernes“ Hilfskriterium, (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.08.2011 - 5 ME 212/11 - und v. 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -). Es kommt hier entscheidungserheblich nicht darauf an, ob der Antragsgegner gehalten war, bei der Heranziehung der weiteren leistungsbezogenen Auswahlkriterien die vom Verwaltungsgericht genannte Reihenfolge - Auswertung der Einzelaussagen der zum Stichtag 1. September 2012 erstellten Regelbeurteilungen; Heranziehung älterer Beurteilungen; Berücksichtigung der Ergebnisse der Auswahlgespräche - einzuhalten. Denn auch bei Beachtung dieser Reihenfolge hält die Auswahlentscheidung des Antragsgegners einer rechtlichen Überprüfung stand.

36

Dabei kann es auf sich beruhen, ob Auswahlerwägungen generell im Rahmen eines sich an die Auswahlentscheidung anschließenden Gerichtsverfahrens nachgeschoben werden dürfen und bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind. Dieses ist jedenfalls hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung geboten. Der Antragsgegner musste bei seiner (erneuten) Auswahlentscheidung aufgrund des Ursprungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - davon ausgehen, dass es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - insbesondere im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht benannte „weite Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums“ - rechtlich unbedenklich sei, die Beförderungskonkurrenz anhand des „weiteren Kriteriums“ der „Durchführung eines Auswahlgespräches“ aufzulösen. Es kommt hinzu, dass nach der seinerzeitigen Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade keine Pflicht zur Durchführung ergänzender Ermittlungen bestanden hatte. Hierfür hätte es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nur dann einen Anlass gegeben, wenn die Beurteilungen nicht hinreichend auf die zu erwartenden Anforderungen des Amtes eingingen oder andere gravierende Defizite aufweisen würden. Beides sei nicht ersichtlich. Angesichts dieser seinerzeitigen Kernaussagen des Verwaltungsgerichts mussten sich dem Antragsgegner auch mit Blick auf die - vom Verwaltungsgericht seinerzeit noch nicht berücksichtigten - zum Stichtag 1. September 2012 - erstellten Regelbeurteilungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorrangigen Heranziehung des leistungsbezogenen Auswahlkriteriums „Auswahlgespräch“ aufdrängen. Vor diesem Hintergrund wäre es unbillig, den Antragsgegner nunmehr mit den sich unmittelbar oder mittelbar aus seinem prozessualen Vorbringen ergebenden (nachgeschobenen) Auswahlerwägungen bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auszuschließen. Das gilt hinsichtlich der sich unmittelbar oder mittelbar aus der Beschwerdebegründung ergebenden Auswahlerwägungen umso mehr, als das Verwaltungsgericht den Beteiligten nach Vorberatung durch die Kammer noch unter dem 19. Juni 2013 vorsorglich mitgeteilt hat, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach gegenwärtiger Erkenntnislage ohne Erfolg bleiben dürfte, sodann jedoch ohne weitere Anhörung der Beteiligten im angefochtenen Beschluss zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist.

37

Unter Beachtung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis ist es rechtlich unbedenklich, dass der Antragsgegner bei der vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - zunächst für erforderlich gehaltenen Auswertung der Einzelaussagen in den zum Stichtag 1. September 2012 erstellten Regelbeurteilungen - genau: Auswertung der unter Ziffer 2.3.1 der jeweiligen Beurteilungen angeführten verbalen „Begründung der Leistungsbewertung“ - zu der Einschätzung gelangt ist, hieraus ergebe sich kein (signifikanter) Leistungsvorsprung der Antragstellerin

38

Die verbale „Begründung der Leistungsbewertung“ in der der Antragstellerin zum Stichtag 1. September 2012 erstellten Regelbeurteilung - soweit vom Verwaltungsgericht zitiert - lautet:

39

„... Sie beherrscht das Personalwesen, das Haushaltswesen und die gesamte Breite des Verwaltungshandelns in allen Bereichen souverän, absolut sicher und jederzeit einwandfrei. Der große Zuschnitt ihres Aufgabenbereichs mit dem damit verbunden Organisations- und Koordinierungsumfang erfordert eine hohe Managementkompetenz, über die Frau H. in ganz besonders beeindruckendem Maße verfügt. Sie versteht es, aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung - auch in dem Justizministerium sowie als Geschäftsleiterin einer örtlichen Staatsanwaltschaft - über die sie insbesondere auch in den Bereichen der Personalverwaltung, des Haushaltsrechts, der Modernisierung und der elektronischen Datenverarbeitung verfügt, immer das Optimum für die staatsanwaltschaftliche Position zu erreichen. Hierbei kommen ihr ihre herausragenden Kenntnisse über Struktur, Stand und Entwicklung anstehender Projekte der Justiz Schleswig-Holsteins sehr zugute. Dank ihrer überragenden fachlichen Befähigung und ihrer herausragenden Führungskompetenz gelingt es ihr, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer wieder neu zu motivieren und sie für die anstehenden Strukturveränderungen sowie für die Entwicklung neuer Projekte zu begeistern... Frau H. verfügt insoweit über eine ganz besonders ausgeprägte Fähigkeit, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die erforderlichen Innovationsprozesse einzubinden, zu überzeugen und in vielfacher Hinsicht zur motivierten Mitarbeit zu bewegen. Insoweit stellt sie eine souveräne Persönlichkeit mit herausragender Führungsbefähigung dar, die dem Anforderungsprofil einer modernen Führungskraft in ganz besonders hervorragender Weise entspricht...“

40

Die verbale „Begründung der Leistungsbewertung“ in der dem Beigeladenen zum Stichtag 1. September 2012 erteilten Regelbeurteilung - soweit vom Verwaltungsgericht zitiert - lautet:

41

„In seiner Funktion als Verwaltungsreferent ist er aktiv in sämtliche Organisations- und Strukturänderungen des Landgerichts eingebunden und gestaltet diese maßgeblich im Sinne des Leitbildes der Justiz mit. Er ist immer bereit, sich auch mit neuen Aufgaben zu befassen und arbeitet sich dann sehr schnell und kompetent ein... Sein umfangreiches Wissen und seine praktischen Erfahrungen vermag er regelmäßig weiter zu entwickeln und erfolgreich an seine Mitarbeiter weiter zu geben. In Probleme der Mitarbeiter kann er sich spontan hineindenken und gemeinsamen mit ihnen durchdachte Lösungsvorschläge erarbeiten, dabei behält er stets sowohl die Belange der Mitarbeiter als auch die Belange der Dienststelle im Blick ... Er versteht es, die Mitarbeiter auf den Weg zu anstehenden Veränderungen mitzunehmen und sie dabei zu begleiten.... Herr A. ist stets überaus verlässlich und erledigt dienstliche Anliegen auch bei hoher Arbeitslast bemerkenswert kurzfristig und kompetent.“

42

Der Einschätzung des Antragsgegners, diese Feststellungen in den aktuellen Regelbeurteilungen der Antragstellerin einerseits sowie des Beigeladenen andererseits führten zu keinem (signifikanten) Leistungsvorsprung der Antragstellerin, liegt die sich sinngemäß aus der Beschwerdebegründung ergebende Erwägung zugrunde, dass auch beim Beigeladenen - ebenso wie bei der Antragstellerin - die einzelnen Leistungsmerkmale in der zum Stichtag 1. September 2012 erteilten Regelbeurteilung numerisch jeweils mit der höchsten Notenstufe versehen worden seien („Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“), er (der Antragsgegner) allein die numerische Bewertung der einzelnen Leistungskriterien als ein hinreichend objektivierbares Kriterium für den wertenden Eignungs- und Leistungsvergleich ansehe und daher insoweit von einem Bewertungsgleichstand der Antragstellerin und des Beigeladenen auszugehen sei. Demgegenüber komme - so der Antragsgegner sinngemäß weiter - den Unterschieden in den verbalisierten Begründungen der Leistungsbewertungen im vorliegenden Zusammenhang lediglich eine untergeordnete, jedenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass die beiden Regelbeurteilungen von verschiedenen Beurteilern erstellt worden und die verbalen Begründungen der Leistungsbewertungen somit maßgeblich durch die sprachliche Ausdrucksstärke sowie die Mentalität des jeweiligen Beurteilungsverfassers geprägt seien. Diese Erwägungen des Antragsgegners erscheinen nicht sachfremd, verstoßen nicht gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe und überschreiten auch im Übrigen den dem Antragsgegner insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum nicht.

43

Mit Blick auf die beschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis sowie den diesbezüglichen Beurteilungsspielraum des Antragsgegners erscheint es gleichfalls rechtsfehlerfrei, dass dieser aus den älteren dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen keinen - jedenfalls keinen wesentlichen - Eignungsvorsprung der Antragstellerin hergeleitet hat (dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht in seinem Ursprungsbeschluss vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - ausgeführt, der Antragsgegner sei unter Berücksichtigung der der Antragstellerin und dem Beigeladenen erteilten Anlassbeurteilungen sowie der „früheren dienstlichen Beurteilungen“ im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien; mit den genannten Beurteilungen sei eine erhebliche Zeitspanne abgebildet, ohne dass signifikante und einen Leistungsvorsprung begründende Umstände erkennbar wären). Es ist allgemein anerkannt, dass die älteren Beurteilungen sich nicht zu dem aktuell erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem statusrechtlichen Amt verhalten. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397, 1398).In seinen diesbezüglichen - im Beschwerdeverfahren aus den genannten Gründen hier zulässigerweise nachgeschobenen - Erwägungen gelangt der Antragsgegner unter anderem sinngemäß zu dem Ergebnis, dass ein Vergleich der dem Beigeladenen und der Antragstellerin zum Stichtag 1. September 2009 erteilten Regelbeurteilungen und somit der von ihnen jeweils in der Zeit ab 1. Juli 2007 erbrachten Leistungen keine Prognose derart rechtfertigt, dass die Antragstellerin sich in dem ausgeschriebenen Beförderungsamt besser bewähren würde als der Beigeladene. Da die Richtigkeit dieser Einschätzung des Antragsgegners weder von der Antragstellerin noch vom Verwaltungsgericht in Abrede gestellt worden ist, bedarf es insoweit seitens des erkennenden Senates keiner weitergehenden Ausführungen. Der Antragsgegner ist somit beurteilungsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich aus der den Zeitraum ab dem 1. Juli 2007 und somit den Zeitraum von mehr als sechs Jahren abdeckenden Beurteilungslage keine Umstände ergeben, die hinreichend verlässlich zu einem (wesentlichen) Eignungsvorsprung der Antragstellerin im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle führen. In Ausnutzung seines Beurteilungsspielraumes hat der Antragsgegner der Antragstellerin einen derartigen Vorsprung auch nicht aufgrund der den Zeitraum vor dem 1. Juli 2007 erfassenden jeweiligen dienstlichen Beurteilungen zugesprochen. Das ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Da bei der Auswahlentscheidung auf den aktuellen Leistungs- und Eignungsstand abzustellen ist, kommt den mehr als sechs Jahre zurückliegenden Leistungen der Antragstellerin und des Beigeladenen im vorliegenden Zusammenhang ohnehin lediglich eine mindere Bedeutung zu. Der Antragsgegner hat aufgrund dieser älteren Beurteilungen zwar graduelle Unterschiede zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen festgestellt. Er hat auch nicht verkannt, dass die Antragstellerin den „höchsten Leistungsstand“ früher erreicht hat als der Beigeladene. Mit Blick darauf, dass auch dieser seit dem Jahr 2009 den „höchsten Leistungsstand“ erreicht habe und auch bei ihm eine durchgehend positive Entwicklung festzustellen sei, hat der Antragsgegner die genannten Unterschiede jedoch nicht als derart bedeutsam eingestuft, dass sich hieraus gegenwärtig ein (wesentlicher) Leistungs- und Eignungsvorsprung der Antragstellerin ableiten ließe. Diese Einschätzung des Antragsgegners erscheint jedenfalls nicht sachfremd und ist mit allgemein gültigen Wertmaßstäben vereinbar.

44

Schließlich hat der Antragsgegner die Bewerberkonkurrenz durch die Heranziehung des weiteren leistungsbezogenen Auswahlkriteriums „Durchführung von Auswahlgesprächen“ in rechtlich einwandfreier Weise zugunsten des Beigeladenen aufgelöst.

45

Das den hier maßgeblichen Auswahlgesprächen vom 7. Januar 2013 zugrundegelegte - in der Stellenausschreibung enthaltene - Anforderungsprofil ist im Ursprungsverfahren zum Aktenzeichen 11 B 18/12 weder von der Antragstellerin noch vom Verwaltungsgericht rechtlich in Frage gestellt worden. Auch in dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragstellerin diesbezügliche Einwände nicht (substantiiert) erhoben. Erstmals in ihrer nunmehrigen Beschwerdeerwiderung macht sie - im Anschluss an die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss - unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - (IÖD 2013, 154 ff.) geltend, das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil entspreche nicht den Maßgaben einer ordnungsgemäßen Stellenausschreibung, weil es eine Vielzahl von zum Teil unklarer Kriterien enthalte. Allerdings benennt die Antragstellerin insoweit lediglich folgendes Kriterium:

46

„Die Bewerberin oder der Bewerber muss den anstehenden Strukturveränderungen in der Justiz aufgeschlossen gegenüberstehen und in der Lage sein, diese aktiv gestaltend voranzutreiben.“

47

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich hierbei um ein hinreichend klares Kriterium. Zu Recht hat der Antragsgegner hierzu bereits in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt:

48

„Soweit in der Ausschreibung gefordert wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber den anstehenden Strukturveränderungen in der Justiz aufgeschlossen gegenüberstehen muss, ist der Aufgabenbereich „Initiierung und Durchführung von Projekten zur Reorganisation von Geschäftsabläufen“ sowie der Aufgabenbereich „Koordinierung der Verwaltungsabläufe“ angesprochen.

49

Von „Strukturveränderungen“ war und ist die schleswig-holsteinische Justiz in vielfältiger Weise betroffen. Für die Verwaltungsreferenten der Gerichte und Staatsanwaltschaften stellen diese Veränderungen eine ständige Herausforderung dar. Die Ausschreibung setzt daher bei den Bewerberinnen und Bewerbern „herausragende Kenntnisse über Struktur und anstehende Projekte der Justiz in Schleswig-Holstein“ voraus. Unter dem Stichwort „Fachliche Kompetenzen“ waren diese Kenntnisse daher auch Gegenstand der durchgeführten Auswahlgespräche.

50

Die entsprechenden Angaben in dem Ausschreibungsprofil sind nicht nur für die Adressaten, sondern allgemein nachvollziehbar, weil die entsprechenden Strukturveränderungen in der Justiz tatsächlich bekannt sind und den Bewerbern bekannt sein müssen. Zu nennen sind beispielsweise die Projekte der Schaffung eines zentralen Mahngerichtes sowie eines zentralen Vollstreckungsgerichtes, die Einführung von Forum STAR, die Konzeption und Umsetzung eines umfassenden Sicherheitskonzeptes für alle Gerichtsbarkeiten und die Staatsanwaltschaft, die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in allen Gerichtsbarkeiten, die Entwicklung eines Personalentwicklungskonzeptes für Führungskräfte des nichtrichterlichen Dienstes. An allen Projekten war und ist der Verwaltungsreferent des Oberlandesgerichts maßgeblich und verantwortlich mit beteiligt. Erfolgreich können diese Projekte nur sein, wenn der Verwaltungsreferent den Veränderungen „aufgeschlossen“ gegenübersteht, d.h. die Bereitschaft mitbringt, die entsprechenden Projekte aktiv anzugehen und voranzubringen.

51

Soweit das Verwaltungsgericht den Begriff des „aufgeschlossen“ sein in Frage stellt, ist dies unverständlich. Der Begriff der „Aufgeschlossenheit“ ist im deutschen Sprachgebrauch allgemein bekannt und sogar in der in den Beurteilungen enthaltenen Befähigungsbewertung verankert. Dem Begriff der Aufgeschlossenheit kommt sowohl in der Kommunikation als auch in der Fähigkeit, sich auf Veränderungen einzustellen und diese mitzugestalten, eine wichtige Bedeutung zu.“

52

Die Richtigkeit dieser vom Senat geteilten Ausführungen ist von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Sonstige angeblich „unklare Kriterien“ sind von ihr nicht benannt worden und drängen sich - im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird die gerichtliche Prüfungspflicht durch die Pflicht der Beteiligten zur prozessualen Mitwirkung begrenzt - dem Senat auch nicht auf. Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die im Auswahlvermerk dem Merkmal „persönliche Führungskompetenz“ zugemessene besondere Bedeutung gleichfalls aus dem in der Ausschreibung enthaltenen Anforderungsprofil. Denn dort wird unter anderem die besondere „Befähigung zur Personalführung“ für unentbehrlich gehalten und ein „kooperativer Führungsstil“ gefordert. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang lediglich einen Teil des Inhalts des genannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) wiedergegeben, ohne hieraus jedoch rechtliche Konsequenzen für den vorliegenden Fall abzuleiten.

53

Der Antragsgegner hat den maßgeblichen Eignungsvorsprung des Beigeladenen beurteilungsfehlerfrei aus den Ergebnissen der am 07. Januar 2013 durchgeführten Auswahlgespräche hergeleitet. Im Hinblick auf die Auswahlgespräche macht die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Rechtsfehler weder in formeller Hinsicht noch hinsichtlich der Bewertung der Gesprächsergebnisse - auch insoweit steht dem Antragsgegner ein Beurteilungsspielraum zu - geltend. Die von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände gegen die Bewertung der Gesprächsergebnisse durch den Antragsgegner sind nicht geeignet, dessen Annahme eines Eignungsvorsprungs des Beigeladenen als beurteilungsfehlerhaft erscheinen zu lassen:

54

Hinsichtlich der Beantwortung der der Antragstellerin und dem Beteiligten in den Auswahlgesprächen gestellten Fragen 7 bis 9 ist der Antragsgegner zu der Einschätzung gelangt, ein wesentlicher Eignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin sei nicht festzustellen. Der Beigeladene möge zwar aufgrund seiner Tätigkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf besonders umfassende Kenntnisse von Modernisierungsobjekten verweisen können; jedoch seien die Erfahrungen der Antragstellerin auch so vielfältig, dass eine entscheidungserhebliche Differenzierung insofern nicht gerechtfertigt erscheine. Die Antragstellerin hat die Richtigkeit dieser Einschätzung des Antragsgegners nicht in Abrede gestellt. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, bei einer Auswertung der jeweiligen Antworten auf die Fragen 7 bis 9 sei ihr in fachlicher Hinsicht ein (wesentlicher) Eignungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen zu attestieren.

55

Den seines Erachtens maßgeblichen Eignungsvorsprung des Beigeladenen hat der Antragsgegner aus der Beantwortung der sich auf die persönlichen Kompetenzen beziehenden Fragen 1 bis 6 hergeleitet und insoweit insbesondere auf die (bessere) Führungskompetenz des Beigeladenen verwiesen.

56

Hinsichtlich der Beantwortung der Frage 5 „schwierigste Führungssituation“ hat der Antragsgegner festgestellt, der Beigeladene habe diese Frage überzeugender beantwortet. Denn, indem er auf die „starke Betroffenheit von Mitarbeitern“ abgehoben habe, habe er sich auf die Frage der Auswirkungen seines Handelns auf diejenigen konzentriert, die seinem Führungsverhalten ausgesetzt seien. Die Antragstellerin hingegen habe an die Umstellung der GAST-Verfahren auf MESTA erinnert und die Situation als schwierig - und im Ergebnis erfolgreich - im Hinblick auf ihre damalige Teilzeitbeschäftigung beschrieben. Sie habe damit ihre ausgeprägte Befähigung zur Selbstorganisation betont, das Thema „Führung“ jedoch nicht angesprochen. Bei dem zweiten Teil der Frage habe die Antragstellerin erneut auf ihr gutes Organisationsvermögen, ihre hohe Belastbarkeit, ihre Fähigkeit zu delegieren sowie ihre Kommunikationsbereitschaft hingewiesen. Der Beigeladene habe demgegenüber eine intensivere Auseinandersetzung mit der Fragestellung erkennen lassen. Er habe den Blick nicht nur auf sich und seine Fähigkeiten gelenkt. Vielmehr habe er auch seine Grenzen erkannt, wenn es gelte, sich an Dritte zu wenden, um im Interesse angemessener Lösungen Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Bewertungen des Antragsgegners hat die Antragstellerin nicht angegriffen. Auch dem erkennenden Senat drängen sich insoweit keine Bewertungsfehler auf.

57

Die erstinstanzlichen Einlassungen der Antragstellerin zur Bewertung der Antworten auf die Fragen 1, 2, 3, 4 und 6 durch den Antragsgegner vermögen dessen Einschätzung, dem Beigeladenen komme aufgrund eines Vergleichs der jeweiligen persönlichen Kompetenzen - insbesondere der Führungskompetenz - ein Eignungsvorsprung zu, im Ergebnis nicht zu erschüttern. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil der von der Antragstellerin nicht beanstandeten Bewertung der jeweiligen Aussagen zu Frage 5 - soweit erkennbar - im vorliegenden Zusammenhang eine wesentliche Bedeutung zukommt.

58

Die jeweiligen Antworten auf die vorgenannten Fragen hat der Antragsgegner ausweislich des an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsschreibens, dessen Inhalt dem Auswahlvermerk entspricht, wie folgt bewertet:

59

„Auf die Frage 1 nach wesentlichen Elementen einer vorbildhaften Führung hat Herr A. konkret geantwortet und sich als Führungskraft darstellen können. Insbesondere hat er deutlich erkennen lassen, wie er sich im Verhältnis zu seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sieht. Seine Ausführungen sind stimmig und tragfähig im Hinblick auf wichtige Elemente des Anforderungsprofils (besondere Befähigung zur Personalführung / kooperativer Führungsstil).

60

Sie haben sich demgegenüber zunächst darauf beschränkt zu betonen, eine Führungskraft müsse „Ideale“ haben, benannt haben Sie diese jedoch nicht, sodass Ihre Erklärung insofern unklar geblieben ist. Zutreffend haben Sie wichtige Attribute einer Führungskraft aufgezählt (kooperativ, kritikfähig, durchsetzungsfähig und belastbar). Sie haben es jedoch versäumt, die genannten Merkmale „mit Leben zu erfüllen“ und konnten daher nur eingeschränkt als besonders befähigte Führungskraft wahrgenommen werden.

61

Auch auf die Frage 2 nach einer Führungspersönlichkeit, die für Sie Vorbildcharakter habe oder gehabt habe, haben Sie sich nur sehr zurückhaltend eingelassen. Sie haben auf Herrn Dr. Wegner verwiesen, den Sie während Ihrer schon lange zurückliegenden Tätigkeit im Justizministerium (Oktober 1988 bis September 1993) erlebt haben. Dieser habe die „Ideale verinnerlicht und gelebt“. Sie haben mit dieser Aussage Bezug genommen auf Ihre Antwort zu Frage 1, ohne wiederum zu vermitteln, was denn mit „Idealen“ gemeint sei. Herr A. hat sich gegenüber auf den aktuellen Verwaltungsreferenten Krüger berufen, dem er bestimmte Eigenschaften (Verlässlichkeit und Gradlinigkeit) attestiert hat, die auch für ihn „herausragend wichtig“ seien. Herr A. hat damit seine Antwort auf Frage 1 sinnvoll ergänzt.

62

Auch die Antworten auf Frage 3 (konkrete Situation für positives Führungsverhalten) lassen die persönlichen Kompetenzen einer befähigten Führungskraft bei Herrn A. deutlicher hervortreten als bei Ihnen. Er knüpft zunächst an seine Antwort auf Frage 2 an („Verlässlichkeit im Berufsalltag“). Insofern hat er Einzelfälle nicht genannt; er hat aber die alternative Frage nach einer schwierigen Führungssituation („versprochene, aber nicht eingehaltene Personalumsetzung“) konkret und anschaulich beschreiben können. Er hat damit den Eindruck vermittelt, seine Verantwortung als Führungskraft sehr ernst zu nehmen, d.h. die Auswirkungen seines Handelns auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets im Auge zu behalten. Seine Antwort ist auch Beleg für Konflikt- und (Selbst-)Kritikfähigkeit. Sie haben - wie Herr A. - ein konkretes Beispiel „positiven Führungsverhaltens“ nicht beschrieben. Verwiesen haben Sie auf tägliche Gespräche und Besprechungen, insbesondere mit der Organisationsberaterin und Verwaltungsmitarbeitern. Sie haben damit zwar eine ausgeprägte Kommunikationsbereitschaft erkennen lassen; Ihre Antwort auf die Nachfrage nach einem konkreten Beispiel aus Ihren Berufsalltag hat aber Ihre Führungspersönlichkeit nur bedingt erkennen lassen. Denn mit dem Hinweis auf die „Umsetzung der Vorgaben des Personaleinsparkonzepts“ haben Sie lediglich eine bestimmte Aufgabe und organisatorische Schritte der Umsetzung beschrieben. Auf Ihre Rolle als Führungskraft, d.h. auf mögliche Konflikte und ihre Bewältigung sind Sie nicht eingegangen. Deutlich gemacht haben Sie lediglich, am Ende entscheiden zu müssen, da es nicht immer einvernehmliche Lösungen gebe.

63

Die Frage zum Thema „Selbstreflexion“ (Frage 4) hat Herr A. konkret beantwortet („vielleicht etwas hart“, „leicht etwas knatterig“). Positiv ist auch sein klares Bekenntnis zu Personalentwicklungsgesprächen zu bewerten („wesentliches Instrument der Personalführung“), an denen er festhalte, auch wenn diese nicht mehr obligatorisch seien. Herr A. vermittelt damit den Eindruck, bereit und in der Lage zu sein, sich kritisch mit seiner Person auseinanderzusetzen.

64

Ihre Bemerkung auf die Frage nach persönlichen Schwächen, diese seien nach 26 Jahren beruflicher Tätigkeit „ausgemerzt“, irritiert. Die Formulierung mag selbstironisch gemeint sein; die Bereitschaft, sich selbst kritisch zu befragen oder befragen zu lassen, belegt sie aber nicht. Auch Ihr Hinweis auf Personalentwicklungsgespräche, aus denen Sie positive Rückmeldungen bekommen, überzeugt nur bedingt; Ihre Haltung erscheint insofern eher zurückhaltend („die letzten Personalentwicklungsgespräche seien vor 2 Jahren gewesen, da derzeit auf ein endgültiges Konzept gewartet werde.“).

...

65

Auf das Fallbeispiel (Frage 6) reagiert Herr A. behutsam, aber gleichwohl konsequent. Er geht offen und fragend auf den Mitarbeiter zu und steht - auch im Falle einer privaten Problematik - für Gespräche zur Verfügung, ohne ihn jedoch, wenn er ausweicht („es werde schon wieder“), aus seinen dienstlichen Verpflichtungen zu entlassen.

66

Sie lassen demgegenüber trotz Ihrer Gesprächsbereitschaft und dem Bemühen, nach Ursachen zu suchen, auch eine konfrontative Haltung erkennen (Hinweis auf Niederschlag in Beurteilung, Androhung von Konsequenzen), die in dieser Situation ungünstig erscheint.

...

67

Aufgrund des Herrn A. attestierten Eignungsvorsprungs in den persönlichen Kompetenzen ist § 5 Gleichstellungsgesetz - GStG - nicht maßgeblich.“

68

Hinsichtlich der Frage 1 - Führungsstil - hat die Antragstellerin die wertenden Feststellungen des Antragsgegners insoweit nicht in Zweifel gezogen, als der Antragsgegner ausgeführt hat, sie, die Antragstellerin, habe sich zunächst darauf beschränkt zu betonen, eine Führungskraft müsse „Ideale“ haben, ohne diese jedoch zu benennen, so dass ihre Erklärung insofern unklar geblieben sei. Nachvollziehbar ist entgegen dem diesbezüglichen Vorhalt der Antragstellerin auch die weitergehende Feststellung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe zwar wichtige Attribute einer Führungskraft aufgezählt (kooperativ, kritikfähig, durchsetzungsfähig und belastbar); sie habe es jedoch versäumt, die genannten Merkmale „mit Leben zu erfüllen“. Denn ausweislich des Gesprächsprotokolls vom 17. Januar 2013 hat die Antragstellerin bei der Beantwortung der Frage 1 in keiner Weise konkretisiert, was ihres Erachtens unter den Begriffen „kooperativ“, „kritikfähig“, „durchsetzungsfähig“ und „belastbar“ zu verstehen sei. Demgegenüber trifft es zu, dass der Beigeladene auf die Frage 1 konkret geantwortet und ausweislich der im Gesprächsprotokoll vom 7. Januar 2013 enthaltenen Antworten sehr detailliert beschrieben hat, wie er Mitarbeiter in die Aufgabenerledigung einbinde, es geboten sei, auf die Kompetenz der Mitarbeiter zurückzugreifen, dass es einer Führungsrolle nicht widerspreche, überlegenes Wissen von Mitarbeitern abzufragen und dies auch zu erkennen zu geben, die an Mitarbeiter zu stellenden Anforderungen auch von sich selbst zu verlangen, Mehrbelastungen in gleicher Weise zu tragen wie die Mitarbeiter und schließlich authentisch zu bleiben und keine falschen Tatsachen vorzugeben. Aus alledem hat der Antragsgegner in Ausnutzung seines Beurteilungsspielraumes gefolgert, die Antragstellerin habe nur eingeschränkt als besonders befähigte Führungskraft wahrgenommen werden können, während der Beigeladene sich durch seine im Hinblick auf das Anforderungsprofil - besondere Befähigung zur Personalführung/kooperativer Führungsstil - stimmigen und tragfähigen Ausführungen als Führungskraft habe darstellen können. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner bei dieser Einschätzung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen hätte. Aus Gründen der Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Beigeladene entgegen der Ansicht der Antragstellerin das „Ausstempeln zum Rauchen“ als Beispiel lediglich für eine von mehreren konkreten Antworten angeführt hat.

69

Hinsichtlich der Frage 2 - Führungspersönlichkeit - hat die Antragstellerin behauptet, diese Frage sei ihr nicht so gestellt worden, wie sie in dem das Auswahlverfahren betreffenden Fragenkatalog zu Papier gebracht worden sei. Diese Behauptung hat sie in ihrer erstinstanzlichen Antragsbegründung jedoch in keiner Weise glaubhaft gemacht, wozu sie gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO gehalten gewesen wäre. Daher ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellung im Gesprächsprotokoll vom 17. Januar 2013 auszugehen, wonach unter anderem der Antragstellerin und dem Beigeladenen dieselben, in dem genannten Fragenkatalog festgelegten Fragen gestellt worden sind. Im Übrigen hat der Antragsgegner bei der Bewertung der Antworten auf Frage 2 entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht darauf abgestellt, welche Person einerseits von ihr und andererseits von dem Beklagten als „Führungspersönlichkeit“ benannt worden ist. Vielmehr hat der Antragsgegner die diesbezügliche Antwort des Beigeladenen deshalb positiver bewertet als diejenige der Antragstellerin, weil der Beigeladene nicht nur eine „Führungspersönlichkeit“ benannt, sondern dieser auch bestimmte Eigenschaften (Verlässlichkeit und Gradlinigkeit) attestiert habe, die auch für ihn „herausragend wichtig“ seien. Der Beigeladene habe damit seine Antwort auf Frage 1 sinnvoll ergänzt. Demgegenüber habe die Antragstellerin zwar darauf hingewiesen, die von ihr benannte „Führungspersönlichkeit“ habe die „Ideale verinnerlicht und gelebt“. Mit dieser Aussage habe die Antragstellerin auf ihre Antwort zu Frage 1 Bezug genommen, ohne wiederum zu vermitteln, was denn mit „Idealen“ gemeint sei. Diese Erwägungen begegnen mit Blick auf die beschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

70

Bei der Bewertung der jeweiligen Antworten auf Frage 3 - konkrete Situation für positives Führungsverhalten - ist der Antragsgegner mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis gelangt, auch insoweit seien die persönlichen Kompetenzen einer befähigten Führungskraft bei Herrn A. deutlicher hervorgetreten als bei der Antragstellerin. Diesbezügliche Beurteilungsfehler sind von der Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht worden und drängen sich dem Senat auch nicht auf. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die Einzelheiten ihrer in den Gesprächsprotokollen enthaltenen Antworten unzutreffend zur Kenntnis genommen hätte. Lediglich aus Gründen der Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass dem Gesprächsprotokoll abweichend von dem erstinstanzlichen Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen ist, dass die Antragstellerin „ihr besonderes Geschick bei der Umsetzung der Vorgaben des Personaleinsparkonzeptes“ ausführlich erläutert habe. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine von derjenigen des Antragsgegners abweichende Wertung der Antragstellerin, auf die es mit Blick auf dessen Beurteilungsspielraum hier nicht entscheidungserheblich ankommt.

71

In ihrem erstinstanzlichen Antragsvorbringen hat die Antragstellerin zwar auch zur Frage 4 - Selbstreflexion - sowie zur Bewertung der diesbezüglichen Antworten durch den Antragsgegner Stellung genommen. Sie hat jedoch nicht - jedenfalls nicht hinreichend substantiiert - aufgezeigt, dass der Antragsgegner den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hätte, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte.

72

Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragstellerin, welches die Bewertung der jeweiligen Antworten auf Frage 6 - Mitarbeitermotivation - betrifft. Hier hat der Antragsgegner der Antragstellerin - anders als diese meint - nicht generell eine „konfrontative Grundhaltung“ attestiert, sondern lediglich hinsichtlich einer die „Mitarbeitermotivation“ betreffenden konkreten Situation ausgeführt, die Antragstellerin lasse trotz ihrer Gesprächsbereitschaft und dem Bemühen, nach Ursachen zu suchen, auch eine „konfrontative Haltung“ erkennen (Hinweis auf Niederschlag in Beurteilung, Androhung von Konsequenzen), die „in dieser Situation ungünstig“ erscheine. Dabei ist der Antragsgegner von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Denn ausweislich des Gesprächsprotokolls hat die Antragstellerin bei ihrer diesbezüglichen Antwort unter anderem ausgeführt, dass sich „die schlechten Leistungen in der Beurteilung niederschlagen könnten“ und sie bei gar nicht mehr akzeptabler Arbeitsleistung „Konsequenzen androhen“ würde. Dass der Antragsgegner beides im Hinblick auf die in Frage stehende konkrete Situation als „ungünstig“ eingeschätzt hat, fällt in dessen Beurteilungsspielraum. Da es im vorliegenden Zusammenhang allein um die Gewichtung der Ergebnisse der durchgeführten Auswahlgespräche geht, kommt es auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin zum Verhältnis zwischen den Ergebnissen von Auswahlgesprächen einerseits sowie den Feststellungen in den dienstlichen Beurteilungen andererseits hier nicht an.

73

Da der Antragsgegner nach alledem beurteilungsfehlerfrei einen Leistungs- und Eignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin angenommen hat, kommt es entgegen deren Ansicht bei der Auswahlentscheidung auf den Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht an.

74

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

75

Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 36.633,61 Euro um die Hälfte zu reduzieren und somit entsprechend dem im vorangegangenen Verfahren zum Aktenzeichen 11 B 18/12 (2 O 33/12) ergangenen Senatsbeschluss vom 17. Januar 2013 für das erstinstanzliche Verfahren auf aktuell nunmehr 18.316,81 Euro festzusetzen.

76

Die Bestimmung des Streitwertes in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, folgt für die Zeit bis zum 01. August 2013 aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs.1, Abs. 5 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG a.F. - in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten von Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2665 f.) galt. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.2012 - 2 O 20/12 -; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 10.08.1995 - 3 O 19/95 -). Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A15 für eine Regierungsdirektorin/einen Regierungsdirektor (als Verwaltungsreferentin oder Verwaltungsreferent) bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist. Mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle hat die Antragstellerin die Sicherung ihres in der Hauptsache zu verfolgenden Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle verfolgt. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstandes des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im erstgenannten Verfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, Prüfungsumfang und Prüfungstiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stelle beanspruchen kann und keinen unmittelbaren Ausspruch über die Verpflichtung zur Neubescheidung ihrer Bewerbung, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Ansprüchen, die - ihre Begründetheit unterstellt - wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen werden können. Daher ist der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr.1 GKG a.F. ergebende Betrag - die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A15 - allerdings im Hinblick auf den im vorliegenden Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A15 zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; Nds OVG, Beschl. v. 06.10.2011 - 5 OA 322/11 -, IÖD 2012, 59; OVG RP, Beschl. v. 28.11.2007 -2 E 11099/07 -, DVBl. 2008, 266). Nach alledem ist von dem nach Anlage 5 zu § 23 SHBesG maßgeblichen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A15 in Höhe von 5.653,94 Euro auszugehen, dieser Betrag mit 13 zu multiplizieren und das Ergebnis durch 4 zu dividieren. Hieraus ergibt sich der im Beschlusstenor genannte Betrag.

77

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Soweit der Antragsteller seinen Antrag hinsichtlich einer möglichen Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A12 zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 5) für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird bis zur teilweisen Klagrücknahme am 24.11.2017 auf 381.704,19 Euro, danach bis zur teilweisen Erledigung am 16.01.2018 auf 367.259,76 Euro und danach auf 301.677,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und die Beigeladenen stehen als Polizeioberkommissare (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin. Der Antragsteller wird derzeit auf einem mit A 10 bis A 12 bewerteten Dienstposten als Sachbearbeiter im Referat 65 des Bundespolizeipräsidiums am Dienstort ….. verwendet. Die Beigeladenen sind ebenfalls auf sog. gebündelten Dienstposten in verschiedenen Referaten des Bundespolizeipräsidiums eingesetzt.

2

Mit Schreiben vom 26.10.2017 informierte das Bundespolizeipräsidium im Intranet der Bundespolizei darüber, dass beabsichtigt sei, auf der Grundlage der zum Stichtag 01.10.2017 erstellten Beförderungsrangfolgelisten im November 2017 Beförderungen im mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst vorzunehmen. Danach waren im „Allgemeinen Bereich“ des Bundespolizeipräsidiums 40 Einweisungen in die Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorgesehen. Außerdem standen in diesem Bereich 28 Beförderungsmöglichkeiten (Planstellen) zum/zur Polizeihauptkommissar(in) - Besoldungsgruppe A 11 - zur Verfügung. Als Mindestvoraussetzungen für eine Beförderung zum/zur Polizeihauptkommissar(in) sind auf der Intranet-Seite genannt:

3
- letzte Beurteilung: Note B1,
4
- Summe der gewichteten Leistungsmerkmale: 5,75,
5
- vorletzte Beurteilung: Note 7,
6
- Summe der gewichteten Leistungsmerkmale: 7,25,
7
- Subsidiärmerkmale: 159,50.

8

Der Antragsteller erreichte auf der von der Antragsgegnerin zum Stichtag erstellten Rangfolgeliste für eine Beförderung zum/zur Polizeihauptkommissar(in) den Rang 95. Aufgrund seiner letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2016 (Beurteilungszeitraum 01.10.2014 - 30.09.2016), die mit der Gesamtnote B1 abschloss, betrug die Summe der gewichteten Leistungsmerkmale beim Antragsteller 4,25. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) wurden auf dieser Rangfolgeliste mit der Gesamtnote A2 und die Beigeladenen zu 6) bis 28) ebenso wie der Antragsteller mit der Gesamtnote B1 geführt, erreichten allerdings in der Summe der gewichteten Leistungsmerkmale 6,00 bzw. 5,75.

9

Unter dem 26.10.2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er nicht befördert werde. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 08.11.2017 Widerspruch ein.

10

Ebenfalls mit Schreiben vom 08.11.2017 legte der Antragsteller gegen seine letzte Regelbeurteilung Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

11

Die Beurteilung sei rechtswidrig, weil sie seine Erfahrungen in seinem statusrechtlichen Amt, das er seit 12 Jahren bekleide, nicht ausreichend berücksichtige. Bei steigendem Dienstalter im jeweils statusrechtlichen Amt schlage sich die zunehmende Erfahrung in aller Regel in verbesserten Leistungen und demgemäß auch in verbesserten Beurteilungen nieder. Dies entspreche auch der ständigen Beurteilungspraxis der Bundespolizei. Die Beurteilung sei auch nicht nachvollziehbar. An keiner Stelle werde in textlicher Weise dargelegt, wie die einzelnen Bewertungen zustande gekommen seien. Es handele sich um eine Beurteilung im „Ankreuzverfahren“. Die Bewertungsmerkmale seien nicht hinreichend differenziert und die Nachvollziehbarkeit dieser Merkmale nicht gegeben. Es sei ihm nicht möglich, die Bewertungen zu überprüfen und die Bewertungen plausibel zu machen. Seine dienstlichen Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum seien nicht vollständig erfasst worden. Auch fehle es an einer hinreichend differenzierten Darstellung seiner Leistungen sowie an einer nachvollziehbaren Begründung für das Gesamturteil. Eine Addition der Einzelbewertungen sei nicht ausreichend, um das Gesamturteil zu rechtfertigen, weil drei Einzelmerkmale von der Gesamtnote abwichen. Darüber hinaus nehme er höherwertige Aufgaben wahr. Ihm seien folgende Aufgaben übertragen: Vorbereiten und Durchführen von Beschaffungen, Haushaltsplanung und -durchführung für Referat 65, Qualitätsbeauftragter und Intranetbetreuung für Referat 65. Dabei handele es sich um außerordentlich schwierige Aufgaben, die er an sich in einem höheren Amt wahrnehmen sollte. Es sei daher rechtswidrig, seine Leistung überwiegend mit der Note B1 zu bewerten. Ihm sei am 04.09.2017 eine Leistungsprämie von 1.400,- Euro zugebilligt worden. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn er nur durchschnittliche oder etwas bessere Leistungen erbringen würde. Warum ihm beim Merkmal „Zuverlässigkeit“ nur eine B1-Leistung attestiert worden sei, erschließe sich nicht, da er seine Arbeiten höchst zuverlässig erledigt habe. Entsprechendes gelte für die ihm in Bezug auf „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ zuerkannte Benotung. Die Bewertung der Denk- und Urteilsfähigkeit mit der Note B1 sei nicht mit der gewährten Leistungsprämie und der dort realisierten Aufgabe in Einklang zu bringen. Die Bewertung der Entscheidungsbereitschaft und des Verhandlungsgeschickes sei ebenfalls unzutreffend. Er führe im Rahmen der Beschaffung sehr erfolgreich Verhandlungen mit externen Unternehmen. Dies habe in der Beurteilung keinen Niederschlag gefunden.

12

Der Antragsteller hat am 08.11.2017 beim hiesigen Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen geltend:

13

Eine dienststellenbezogene Auswahl der zu befördernden Beamten sei rechtswidrig und verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es handele sich um „Massenbeförderungen“, die für alle Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt würden. Es sollten nicht einzelne Dienstposten zum Zwecke der Beförderung besetzt werden, sondern es handele sich um gebündelt bewertete Dienstposten, wie sei bei allen Dienststellen der Bundespolizei vorhanden seien. Insoweit gebiete es die Gleichbehandlung der bei der Antragsgegnerin tätigen Beamtinnen und Beamten, diese Dienstposten auch für den gesamten Bereich der Bundespolizei einheitlich zu vergeben. Allein die möglicherweise zufällige Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle dürfe nicht dazu führen, dass ein Beamter von Beförderungen ausgeschlossen werde, nur weil in seiner Dienststelle eine Vielzahl hochbewerteter Beamter tätig sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass in anderen Dienststellen Beamte befördert worden seien, die über eine schlechtere Beurteilung verfügten als er. Da er über diese Beförderungen nicht informiert worden sei und daher keinen einstweiligen Rechtsschutz hätte beantragen können, könnten diese Beförderungen auch aufgehoben werden.

14

Es sei nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei den Beurteilungen eine ausreichende Differenzierung vorgenommen habe. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht ersehen, wie sich die einzelnen Prädikate in den Beurteilungen auf die Dienststelle verteilten. Es sei nicht erkennbar, welche Aufgaben den jeweiligen Mitarbeitern übertragen worden seien, insbesondere welcher Besoldungsgruppe diese Aufgaben zuzuordnen seien. Bei den Beurteilungen der Beigeladenen werde teilweise auf Beurteilungsbeiträge Bezug genommen, die sich nicht bei den Akten befänden. Eine Überprüfung der jeweiligen Beurteilungen sei daher nicht möglich. Die Tätigkeit in seinem Referat setze zwingend einen „Sachbearbeiter-Lehrgang“ voraus, über den alle Mitarbeiter im gehobenen Dienst verfügen müssten. In den Stellenausschreibungen werde dieser Lehrgang als obligatorisch gefordert. Sofern er nicht absolviert worden sei, müsse er nachgeholt werden. Aus den Sachakten der Antragsgegnerin lasse sich nicht entnehmen, wer von den Beigeladenen über diesen Lehrgang verfüge. Er habe sich seit 2015 überwiegend alleine und vollständig eigenständig mit der federführenden Realisierung einer ISO 9000 Zertifizierung für das Referat 65 beschäftigt. Dafür sei ihm die genannte Leistungsprämie gewährt worden. Es habe sich dabei um eine Aufgabe gehandelt, die deutlich höhere Anforderungen gestellt habe als die mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 verbundenen. Diese Zertifizierung sei in der Abteilung 6 des Bundespolizeipräsidiums einmalig und im gesamten Präsidiumsbereich lediglich zweimal durchgeführt worden. Er sei weiterhin für die Haushaltsplanung sowie -koordinierung und Beschaffung zuständig. In anderen Referaten des Bundespolizeipräsidiums gebe es keinen Beamten, der diese Aufgaben wahrnehme und sich noch im Eingangsamt des früheren gehobenen Dienstes befinde. Ihm sei ein Mitarbeiter zugeordnet, der ihm zuarbeite und der die Beschaffungen vorbereite, die durch ihn freigegeben werden müssten. Auch dies sei eine Verantwortung, die über die übliche Verantwortung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 10 hinausgehe. Zu seinen Tätigkeiten gehörten u.a. auch die Vorbereitung öffentlicher Ausschreibungen. Dies umfasse den regelmäßigen Kontakt mit der Geschäftsleitung diverser Unternehmen wie Ingenieurbüros und anderer größerer Gesellschaften. Auch dies seien Aufgaben, die hochwertig seien und weit über die Anforderungen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 10 hinausgingen. Darüber hinaus nehme er für das Referat 65 regelmäßig an Telefonschaltkonferenzen des Abteilungsleiters 6 und der Stabsbereichsleiter 2 der Direktionen und der Bundespolizeiakademie teil. In der Regel würden diese Telefonkonferenzen von Angehörigen des früheren höheren Dienstes wahrgenommen. An sich sei die Teilnahme Aufgabe des Referatsleiters 65 oder dessen Stellvertreters, die in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft seien.

15

Der Antragsteller hat zunächst beantragt,

16

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Beförderungen nach Maßgabe des Schreibens des Referates Personal vom 26.10.2017 zu unterlassen - soweit die Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 erfolgen sollten -, solange nicht über seinen Widerspruch gegen die Mitteilung vom 26.10.2017 bestandskräftig entschieden worden ist.

17

Am 24.11.2017 hat der Antragsteller dem Gericht mitgeteilt, dass die Beförderungen der aus einem Statusamt A 11 beurteilten Beamtinnen und Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 nicht verhindert werden sollen, und den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

18

Am 08.01.2018 hat der Antragsteller den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als die Beigeladenen zu 1) bis 5) von dem Antrag betroffen sind.

19

Die Antragsgegnerin hat sich der im Schriftsatz vom 08.01.2018 abgegebenen Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen,

20

den Antrag abzulehnen.

21

Sie erwidert im Wesentlichen:

22

Da sie bereits am 16.11.2017 zugesagt habe, dem Antragsteller eine Beförderungsmöglichkeit nach A 11 BBesO vorzuhalten, fehle es an einem Anordnungsgrund.

23

Es handele sich hier nicht um eine Stellenausschreibung, in deren Folge unmittelbar eine Beförderung erfolge. Aufgrund der Bündelbewertungen in der Bundespolizei verfügten alle Beamtinnen und Beamten, die im Rahmen der Rangfolge die Beförderungsreife erreicht hätten, bereits über einen Dienstposten der Bewertung A 9g - 11 und höher. Es werde auf dem Dienstposten befördert, den der Beamte bereits innehabe. Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die sich in der Laufbahn des gehobenen Dienstes befänden, seien nach dem Organisations- und Dienstpostenplan der Bundespolizei in der Funktion eines Sachbearbeiters tätig. Dazu sei das Absolvieren eines Sachbearbeiterlehrgangs nicht erforderlich. Dieser wäre im Rahmen einer Beförderungsentscheidung ohnehin bedeutungslos. Es finde keine Beförderung im Sinne der Besetzung einer „neuen Stelle“ statt, die ihrerseits ein eigenes Anforderungsprofil beinhalten könne.

24

Der Antragsteller habe erst neun Monate nach Eröffnung seiner Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2016 Widerspruch eingelegt und dies lediglich aufgrund der Tatsache, dass er bei der Beförderungsauswahlentscheidung nicht habe berücksichtigt werden können. Darüber hinaus verkenne der Antragsteller, dass für die Auswahlentscheidung auch die vorletzte Beurteilung sowie die Summe der gewichteten Leistungsmerkmale in dieser zu berücksichtigen gewesen seien. Hier hätte der Antragsteller eine Summe von mindestens 7,25 erreichen müssen. Der Antragsteller habe im Beurteilungszeitraum keine höherwertigen Tätigkeiten wahrgenommen. Die in der Widerspruchsbegründung genannten Tätigkeiten des Antragstellers seien sachbearbeitende Tätigkeiten und stellten keine „höherwertigen“ Aufgaben dar. Der Einsatz auf einem „gebündelten“ Dienstposten stelle grundsätzlich für Beamte in jedem der zugeordneten Statusämter eine amtsangemessene Beschäftigung und damit keinen höherbewerteten Dienstposten dar. Würde der Antragsteller auf seinem Dienstposten befördert werden, wären mit dem höheren Amt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Die dienstlichen Leistungen des Antragstellers auf seinem konkreten Dienstposten seien zu den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes in Beziehung gesetzt worden.

25

Die dienststellenbezogene Auswahl der zu befördernden Beamten sei rechtmäßig. Der Haushalt der Bundespolizei sei im Rahmen von Kassenanschlägen umzusetzen. Die Entscheidung des Dienstherrn über die Verteilung der ihm zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen auf bestimmte Dienststellen sei eine Organisationsentscheidung, die weder an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sei noch sonst subjektive Rechte berühre.

26

Die durch Beschluss vom 11.12.2017 beigeladenen Beamtinnen und Beamten haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 12) ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten.

II.

27

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.11.2017 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hat, als die Beförderungen in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 betroffen sind, wertet die Kammer diese Erklärung als teilweise Antragsrücknahme mit der Folge, dass das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen ist.

28

Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 5) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, denn sein Antrag hätte in Bezug auf die Beigeladenen zu 1) bis 5) keinen Erfolg gehabt, da diese in der maßgeblichen letzten Regelbeurteilung eine bessere Gesamtnote erhalten haben als der Antragsteller.

29

Soweit der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch die Beigeladenen zu 6) bis 28) betrifft, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

30

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann     (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

31

Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Mit einer Ernennung der Beigeladenen würde sich die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Diese Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - zitiert nach juris Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 - zitiert nach juris Rn. 16). Dem steht nicht der von der Antragsgegnerin zitierte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.09.2017 (Az. 6 CE 17.1220 - zitiert nach juris Rn. 17f) entgegen. Danach führt die exklusive Freihaltung einer weiteren Stelle für den unterlegenen Bewerber zum Wegfall des Anordnungsgrundes, wenn diese Stelle bereits vor Abschluss des aktuellen Auswahlverfahrens (d.h. vor Ernennung der Konkurrenten) verfügbar geworden ist und bereits in dieses Auswahlverfahren einbezogen worden war. Erforderlich ist weiter, dass die Erlangung dieser Stelle allein bedingt ist durch das Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung, und daher allein vom Ergebnis der rechtmäßigen Wiederholung des Auswahlverfahrens im Hinblick auf den Antragsteller und nicht von weiteren Einflussfaktoren abhängt. Zwar mag die weitere Planstelle, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung gestanden haben. Es unterliegt jedoch grundsätzlich nicht der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn, für einen um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerber eine andere als die zu besetzende Planstelle quasi als „Reserve“ freizuhalten und später mit dem im Auswahlverfahren zunächst unterlegenen Bewerber zu besetzen, wenn sich im Gerichtsverfahren die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte. Auch die anderweitige, freigehaltene Planstelle darf erst nach einem auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 - zitiert nach juris Rn. 21). Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller im hier streitigen Auswahlverfahren lediglich den Ranglistenplatz 95 erreicht hat, vor ihm also noch zahlreiche weitere Beamtinnen und Beamten auf der Liste geführt werden, die die Antragsgegnerin selbst als leistungsstärker angesehen hat, ist keineswegs sicher, dass diese Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen wäre.

32

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass im Rahmen der nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die in Aussicht genommene Ernennung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes der Fall, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Das ist der Fall, wenn die Aussichten, ausgewählt zu werden, mindestens „offen“ sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2010 - 1 B 901/10 - zitiert nach juris Rn.7; OVG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2017 - 2 MB 5/17 -).

33

Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 21f Bundesbeamtengesetz - BBG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - zitiert nach juris Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.12.2017 - 5 ME 80/17 - zitiert nach juris Rn. 13 mit weit. Nachw.). Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 - zitiert nach juris Rn. 46ff; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2013 - 6 B 816/13 - zitiert nach juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - zitiert nach juris Rn. 46ff).

34

Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Beigeladenen zu 6) bis 28) als besser geeignet für das angestrebte Beförderungsamt angesehen als den Antragsteller. Grundlage für den Leistungsvergleich ist nach der Stellenausschreibung vom 26.10.2017 und gemäß Ziffer 4 der Richtlinien für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten im Bundesgrenzschutz (BefördRLBGS) vom 28.01.1998 zunächst die letzte dienstliche Beurteilung. Da sämtliche in die Beförderungsauswahl einbezogenen Beamten dasselbe Statusamt innehaben und auf gebündelten Dienstposten eingesetzt sind, war es zulässig, aus den Leistungsbeurteilungen auf die bessere Eignung für das höhere Statusamt zu schließen (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - zitiert nach juris Rn. 62). Gegen die den Beigeladenen zu 6) bis 28) erteilten Beurteilungen hat der Antragsteller keine konkreten Einwände erhoben. Die Antragsgegnerin war auch berechtigt, der Auswahlentscheidung die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 01.10.2016 zugrunde zu legen. Die Beurteilung dürfte einer gerichtlichen Überprüfung in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren voraussichtlich standhalten.

35

Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind und ob die Richtlinien selbst mit den einschlägigen Regelungen der Bundeslaufbahnverordnung im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 21.93 - zitiert nach juris Rn. 14).

36

Ausgehend hiervon hält die hier streitige Beurteilung einer gerichtlichen Überprüfung stand. Die Beurteilung ist einer Überprüfung nicht bereits deshalb entzogen, weil der Antragsteller gegen sie nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Die dienstliche Beurteilung ist kein Verwaltungsakt, weil es am Regelungscharakter mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen fehlt. Dies hat zur Folge, dass für sie nicht die Notwendigkeit baldigen Eintritts der Unanfechtbarkeit und deshalb einer Befristung der Anfechtbarkeit besteht. Der Beamte kann in den durch die Grundsätze der Verwirkung gezogenen Grenzen seine Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa in einem Konkurrentenstreitverfahren, geltend machen und damit die dienstliche Beurteilung einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung zuführen. Eine Verwirkung der Widerspruchsbefugnis ist anzunehmen, wenn der Beamte innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen bei vernünftiger Betrachtung etwas zur Wahrung der Rechtsstellung unternommen zu werden pflegt. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet hierfür eine zeitliche Orientierung (BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 2 B 108/13 - zitiert nach juris Rn. 11 mit weit. Nachw.). Danach hat der Antragsteller sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Er hat gegen die ihm am 13.02.2017 eröffnete Beurteilung am 08.11.2017 und damit innerhalb der Jahresfrist Widerspruch eingelegt.

37

Die dem Antragsteller zum Stichtag 01.10.2016 erteilte Regelbeurteilung ist in formeller Hinsicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen und den Beurteilungsrichtlinien ordnungsgemäß zustande gekommen. Einschlägig für das Beurteilungsverfahren sind vorliegend neben §§ 48 ff Bundeslaufbahnverordnung (BLV) die Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei in der zum 01.09.2016 in Kraft getretenen und damit zum Beurteilungsstichtag (01.10.2016) maßgeblichen Fassung vom 10.12.2015 (BeurtRL BPOL). Das Gesamturteil lässt sich nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten. Zwar bedarf die Bildung des Gesamturteils in der Regel einer zusammenfassenden Wertung, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale - wie hier - im Ankreuzverfahren erstellt worden sind. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 51/16 - zitiert nach juris Rn. 12). Vorliegend fehlt es zwar an einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Die Antragsgegnerin konnte hier jedoch ausnahmsweise davon absehen, weil die Einzelbewertungen ein nahezu einheitliches Leistungsbild des Antragstellers ergeben. So erhielt der Antragsteller bei der Bewertung der Leistungsmerkmale dreimal die Note A2 und zwölfmal die Note B1, dabei bei den besonders wichtigen (vgl. Ziffer 4.1.3 Abs. 3 BeurtRL BPOL) einmal die Note A2 und dreimal die Note B1. Im Rahmen der Befähigungsbeurteilung, die gemäß Ziffer 4.5 Abs. 2 BeurtRL BPOL bei der Bildung der Gesamtnote einzubeziehen ist, wurden dem Antragsteller, ausgehend von vier möglichen Noten, einmal die Bewertung „A“, zehnmal die Bewertung „B“ und einmal „C“ zuerkannt. Damit drängt sich das Gesamturteil B1 vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf null geradezu auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27/14 - zitiert nach juris Rn. 37), zumal dem Antragsteller auch hinsichtlich der besonders wichtigen Leistungsmerkmale überwiegend lediglich die Note B1 zuerkannt wurde.

38

 Die dienstliche Beurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Antragsteller auf einem Dienstposten verwendet wird, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist. Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden. Bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O., Rn. 28). Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O., Rn. 29). Dementsprechend bestimmt Ziffer IV der Vorbemerkungen BeurtRL BPOL, dass bei gebündelten Dienstposten die Anforderungen des Dienstpostens ebenso in der Beurteilung zu berücksichtigen sind wie das aktuelle Statusamt des zu Beurteilenden (Satz 2). Die Bedeutung und Schwierigkeit der prägenden Tätigkeiten müssen berücksichtigt werden, da sie Einfluss auf die erbrachten Leistungen haben können (Satz 3). Je nach Statusamt können hierdurch vergleichbare Leistungen zu einer unterschiedlichen Bewertung führen (Satz 4). Dass die Beurteiler hier nicht entsprechend vorgegangen sind, kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 03.02.2017 - 3 CE 16.2480 - zitiert nach juris Rn. 7f). Werden - wie hier - lediglich drei Ämter derselben Laufbahngruppe in die Bündelung einbezogen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine angemessene Leistungsbewertung möglich ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 54).

39

Der Einwand des Antragstellers, die Beurteiler hätten einzelne Leistungsmerkmale zu schlecht bewertet, rechtfertigt ebenfalls nicht die Aufhebung seiner Beurteilung. Die Bewertung der von dem Antragsteller im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen obliegt ausschließlich dem Beurteiler. Das Gericht ist nicht berechtigt, seine eigene Wertung an die Stelle der Wertung des Beurteilers zu setzen. Aus der Sicht der Kammer ist es auch keineswegs zwingend, dass die Leistungen des zu Beurteilenden immer besser werden, je länger sich der Beamte in demselben Statusamt befindet, mag sich in der Regel auch die zunehmende Erfahrung des Beamten in verbesserten Leistungen niederschlagen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 B 587/17 - zitiert nach juris Rn. 18). Bewertet werden können jedoch nur die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten. Diese können trotz zunehmender Erfahrung des Beamten aus verschiedenen Gründen, etwa aufgrund gesundheitlicher oder familiärer Probleme schlechter als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum ausfallen.

40

Anhaltspunkte für seine Behauptung, seine dienstlichen Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum seien nicht vollständig erfasst worden, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Dagegen spricht, dass in der Beurteilung die einzelnen von dem Antragsteller im Beurteilungszeitraum ausgeführten Tätigkeiten genannt sind. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beurteiler die Leistungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Realisierung der ISO 9000 Zertifizierung für das Referat 65 berücksichtigt haben, denn dies wird in der Beurteilung unter „Allgemeine Bemerkungen“ ausdrücklich erwähnt. Abgesehen davon, dass die von dem Antragsteller angesprochene Leistungsprämie ihm dafür erst zu einem nach dem Beurteilungsstichtag liegenden Zeitpunkt gewährt wurde, dient die Zuerkennung einer Leistungsprämie einem anderen Ziel und hat auch einen anderen Aussagegehalt als die Erteilung einer Beurteilung (Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.02.2017 - 2 A 191/15 - zitiert nach juris Rn. 8). Leistungsprämien werden regelmäßig gewährt, um einzelne herausragende Leistungen zu honorieren (vgl. § 42a Abs. 1 BBesG und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2016 - 1 A 1236/15 - zitiert nach juris Rn. 13ff), während die dienstliche Beurteilung die Leistungen des Beamten über einen längeren Zeitraum zum Gegenstand hat. Soweit der Antragsteller im Einzelnen auf seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Haushaltsplanung sowie dem Vorbereiten und der Durchführung von Beschaffungen verweist, ist davon auszugehen, dass den Beurteilern, die in demselben Referat bzw. in derselben Abteilung wie der Antragsteller tätig sind, die damit einhergehende Verantwortung und die damit verbundenen Schwierigkeiten bekannt waren und sie dies auch bei der Bewertung der Leistungen des Antragstellers berücksichtigt haben. Dies gilt auch soweit der Antragsteller auf seine Teilnahme an Telefonschaltkonferenzen verweist, die an sich dem Referatsleiter bzw. dessen Stellvertreter vorbehalten sind. Selbst wenn die Ansicht des Antragstellers, er habe höherwertige Aufgaben wahrgenommen, zutreffend sein sollte, ergibt sich daraus nicht, dass diese seine Tätigkeit im Beurteilungszeitraum geprägt haben. Zu den ihm zugewiesenen Aufgaben gehörten noch die Sachbearbeitung von Erprobungsvorgängen, die Mitwirkung bei Erprobungen und Abnahmetests sowie die Intranetbetreuung für das Referat 65. Dass ihm auch insoweit höherwertige Aufgaben übertragen wurden, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

41

Da der Antragsteller und die Beigeladenen zu 6) bis 28) in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen die gleiche Gesamtnote erhalten hatten, war für die Beförderungsauswahl auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abzustellen. Die Antragsgegnerin hat für die Ausschärfung der Regelbeurteilungen die Leistungsmerkmale „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“ (1.1), „Fachkenntnisse“ (2.), „Zuverlässigkeit“ (4.2) und „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ (4.3) herangezogen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt einer nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist, oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2017, a.a.O., Rn.13 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - zitiert nach juris Rn. 35f). Danach ist die Auswahl der vier genannten Einzelmerkmale für die Ausschärfung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit an den Vorgaben ihrer Beurteilungsrichtlinien orientiert. Dort hat sie unter Ziffer 4.1.3 Abs. 3 BeurtRL BPOL die allgemeine Regelung getroffen, dass die vier vorgenannten Leistungsmerkmale „aufgrund ihrer Bedeutung für die Bundespolizei als besonders wichtig zu kennzeichnen“ und obligatorisch zu beurteilen sind. Dass ihre Auswahl als für die Bundespolizei besonders bedeutend nach Maßgabe der genannten Grundsätze zu beanstanden sein könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Es leuchtet ein, dass die Antragsgegnerin im Hinblick darauf, dass die Polizeiarbeit auf kompetente und funktionierende Teams angewiesen ist, die Wichtigkeit etwa der Leistungsmerkmale „Eigenständigkeit“ und „schriftlicher Ausdruck“ - insoweit wurde dem Antragsteller die Note A2 zuerkannt - geringer einstuft als die vier als besonders bedeutsam gewichteten Leistungsmerkmale (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2017, a.a.O., Rn. 15). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin sich vorab in der Stellenausschreibung dahingehend festgelegt, dass es bei gleicher Gesamtnote auf die Summe der gewichteten Leistungsmerkmale ankommen sollte. An diese Entscheidung ist sie für das weitere Auswahlverfahren gebunden. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014, a.a.O., Rn. 37). Unter Berücksichtigung der besonders gewichteten Einzelmerkmale hat die Antragsgegnerin die Beigeladenen zu 6) bis 28) zu Recht als besser geeignet als den Antragsteller angesehen, da diese in der Summe der gewichteten Einzelmerkmale eine 6,00 bzw. 5,75 erreichten, während sich für den Antragsteller lediglich eine Summe von 4,25 errechnete.

42

Anzumerken ist, dass es für die Behauptung des Antragstellers, in den Stellenausschreibungen werde das Absolvieren eines Sachbearbeiter-Lehrgangs gefordert, den möglicherweise nicht alle Beigeladenen vorweisen könnten, in den vorliegenden Ausschreibungsunterlagen keine Anhaltspunkte gibt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, in der Laufbahn des gehobenen Dienstes nach dem Organisations- und Dienstpostenplan der Bundespolizei in der Funktion eines Sachbearbeiters tätig seien. Dazu sei das Absolvieren eines Sachbearbeiterlehrgangs nicht erforderlich.

43

Das Auswahlverfahren ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die zu befördernden Beamtinnen und Beamte aus dem „Allgemeinen Bereich“ des Bundespolizeipräsidiums ausgewählt hat. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung des Dienstherrn über die Verteilung der ihm zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen auf bestimmte Dienststellen eine Organisationsentscheidung ist, die weder an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist noch sonst subjektive Rechte der Bewerber berührt. Der Schutzbereich von Art. 33 Abs. 2 beginnt erst im Rahmen der zur Verfügung gestellten und zu besetzenden Stellen. Der Dienstherr ist nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt auf Grund sachlicher Erwägungen einzuengen. Es unterfällt dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Beförderungen etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes oder aufgrund haushaltsrechtlicher bzw. fiskalischer Erwägungen auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken. So bestehen etwa keine Bedenken dagegen, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung lediglich Bedienstete seines Bereichs (z. B. Landes) in den Bewerberkreis aufnehmen will (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.02.2007 - 1 M 22/07 - zitiert nach juris Rn. 3f; VG Magdeburg, Urteil vom 23.10.2009 - 5 A 44/09 - zitiert nach juris Rn. 12).

44

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

45

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keine eigenen Anträge gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen haben.

46

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung pro Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 11 bzw. A 12) in Ansatz gebracht worden. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften bis zur teilweisen Klagrücknahme ein Streitwert in Höhe von 381.704,19 Euro (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11, 4.372,14 Euro x 12 : 4 x 28 = 367.259,76 Euro zuzüglich Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12, 4.814,81 Euro x 12 : 4 = 14.444,43 Euro), danach bis zur teilweisen Erledigung ein Streitwert in Höhe von 367.259,76 Euro (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11, 4.372,14 Euro x 12 : 4 x 28 = 367.259,76 Euro) und danach ein Streitwert in Höhe von 301.677,66 Euro (4.372,14 Euro x 12 : 4 x 23 = 301.677,66 Euro).


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 30. Juli 2013 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 18.316,81 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner schrieb in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2011, Seite 441, eine Stelle der Besoldungsgruppe A15 für eine Regierungsdirektorin/einen Regierungsdirektor (als Verwaltungsreferentin oder Verwaltungsreferent) bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht aus und legte in dieser Ausschreibung das entsprechende Anforderungsprofil fest.

2

Um diese Stelle bewarben sich unter anderem die Antragstellerin und der Beigeladene. Die Antragstellerin ist Oberregierungsrätin (A14) und seit dem 01. Oktober 2010 Verwaltungsreferentin beim Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein; der Beigeladene ist Oberregierungsrat (A14) und seit dem 1. Februar 2005 Verwaltungsreferent beim Landgericht Itzehoe.

3

In den ihnen am 27./31. Januar 2012 und 13. April 2012 erteilten Anlassbeurteilungen erhielten sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene jeweils das Leistungsgesamturteil „Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“.

4

Nach Durchführung von Auswahlgesprächen mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen am 19. März 2012 sowie am 17. April 2012 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Juni 2012 mit, dass ihrer Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle nicht entsprochen werden könne. Auf Vorschlag der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig sei beabsichtigt, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Der Hauptpersonalrat sowie die Vertretung der nichtrichterlichen Schwerbehinderten hätten zugestimmt. Der Beigeladene sei in der letzten Regelbeurteilung sowie der aktuellen Anlassbeurteilung als Oberregierungsrat mit der Bestnote der Stufe 5 beurteilt worden. Aufgrund seines besonders erfolgreichen beruflichen Werdeganges in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei er für die am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht angesiedelte Stelle eines Verwaltungsreferenten am besten geeignet.

5

Am 20. Juni 2012 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Mit Beschluss vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - untersagte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden sei. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs führte das Verwaltungsgericht zur Begründung aus, der Antragsgegner sei unter Berücksichtigung der der Antragstellerin und dem Beigeladenen erteilten Anlassbeurteilungen sowie der früheren dienstlichen Beurteilungen beider im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien. Mit den genannten Beurteilungen sei eine erhebliche Zeitspanne abgebildet, ohne dass signifikante und einen Leistungsvorsprung begründende Umstände erkennbar wären. In einer solchen Konstellation könne die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen getroffen werden, wobei dem Dienstherrn ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zustehe. Als weiteres Kriterium komme - wie hier - die Durchführung eines Auswahlgespräches in Betracht. Vorliegend habe keine Pflicht zur Durchführung ergänzender Ermittlungen bestanden. Hierfür hätte es nur dann einen Anlass gegeben, wenn die Beurteilungen nicht hinreichend auf die zu erwartenden Anforderungen des Amtes eingingen oder andere gravierende Defizite aufweisen würden. Beides sei nicht ersichtlich. Die mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen durchgeführten Auswahlgespräche genügten den an sie zu stellenden Anforderungen jedoch nicht (wird ausgeführt).

6

In den ihnen zum Stichtag 1. September 2012 erteilten Regelbeurteilungen vom 18./19. und 19./20. Dezember 2012 erhielten sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene wiederum jeweils das Leistungsgesamturteil „Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“.

7

Am 7. Januar 2013 wurden mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen erneut Auswahlgespräche geführt. Wegen des Inhalts derselben wird auf Bl. 133 ff. der Beiakten D verwiesen.

8

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, nach den am 7. Januar 2013 geführten Gesprächen beabsichtige er, die ausgeschriebene Stelle mit Zustimmung des Hauptpersonalrates sowie der Gleichstellungsbeauftragten dem Beigeladenen zu übertragen. Dieser sei für die genannte Funktionsstelle am besten geeignet. Der Eignungsvorsprung ergebe sich zwar nicht aus den in erster Linie heranzuziehenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen, da die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien, und zwar auch unter Einbeziehung der Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. September 2012, die zunächst nicht Gegenstand des Auswahlverfahrens gewesen seien. Die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Differenzierung ergebe sich jedoch aus den am 7. Januar 2013 geführten Auswahlgesprächen. Danach sei dem Beigeladenen ein Eignungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin zu attestieren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des genannten Schreibens, Bl. 176 ff. der Beiakten D, verwiesen, in welchem der Antragsgegner im Wesentlichen den diesbezüglichen Inhalt seines Auswahlvermerkes vom 11. Februar 2013, Bl. 161 ff. der Beiakten D, wiederholte.

9

Die Antragstellerin legte gegen ihre erneute Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren unter dem 11. März 2013 Widerspruch ein.

10

Gleichzeitig hat sie beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Da ihre dienstlichen Beurteilungen eindeutig besser seien als diejenigen des Beigeladenen, hätten die Voraussetzungen für die Durchführung von Auswahlgesprächen nicht vorgelegen. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei rechtsfehlerhaft, weil sie dennoch auf die Ergebnisse der Auswahlgespräche gestützt worden sei. Darüber hinaus seien die Erkenntnisse, die der Antragsgegner aus den Auswahlgesprächen zu Papier habe bringen lassen, nicht nachvollziehbar.

11

Die Antragstellerin hat beantragt,

12

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A15 für eine Regierungsdirektorin / einen Regierungsdirektor (als Verwaltungsreferentin oder Verwaltungsreferent) bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

13

Der Antragsgegner hat beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - zu Recht festgestellt, nach der Beurteilungslage seien die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen. Das gelte auch - so der Antragsgegner sinngemäß weiter - unter Einbeziehung der zum 1. September 2009 erstellten Regelbeurteilungen. Ein Eignungsvorsprung der Antragstellerin ergebe sich auch nicht aufgrund ihrer aktuellen Dienststellung als Verwaltungsleiterin bei dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein. Daher habe er, der Antragsgegner, seine Auswahlentscheidung auf die durchgeführten Auswahlgespräche stützen dürfen. Diese Gespräche genügten sämtlichen formellen Anforderungen. In inhaltlicher Hinsicht habe die Antragstellerin unberücksichtigt gelassen, dass die Auswahlentscheidung lediglich einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Das führe dazu, dass eine von der Antragstellerin gegebenenfalls anders vorgenommene Bewertung des Inhalts der Auswahlgespräche zwar von ihr so einzuschätzen sein möge, aber rechtlich nicht relevant sei. Unter Berücksichtigung der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis sei es nicht zu beanstanden, dass er, der Antragsgegner, aus dem Inhalt der Auswahlgespräche einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen hergeleitet habe.

16

Nachdem das Verwaltungsgericht den Beteiligten nach Vorberatung durch die Kammer unter dem 19. Juni 2013 vorsorglich mitgeteilt hatte, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach gegenwärtiger Erkenntnislage ohne Erfolg bleiben dürfte, hat es - ohne weitere Anhörung der Beteiligten - mit Beschluss vom 30. Juli 2013 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (abermals) untersagt, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden sei. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Sie habe glaubhaft gemacht, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch durch die fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt worden sei. Die Auswahlentscheidung hätte bereits auf der Grundlage der Beurteilungslage (zugunsten der Antragstellerin) getroffen werden können/müssen. Der Antragsgegner hätte die vorliegenden Einzelaussagen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen inhaltlich auswerten müssen und für den Fall, dass eine solche Einzelexegese tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, die älteren Beurteilungen - Regelbeurteilungen zu den Stichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2005 und 1. März 2003 - heranziehen müssen. Erst wenn auf diese Weise - so das Verwaltungsgericht sinngemäß weiter - die Konkurrenzsituation nicht aufzulösen gewesen wäre, hätte der Antragsgegner auf das leistungsferne Hilfskriterium eines Auswahlgesprächs abstellen dürfen. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil er die genannten Vorgaben nicht eingehalten habe. Das Auswahlverfahren erwiese sich aber auch dann als rechtsfehlerhaft, wenn der Antragsgegner in zulässiger Weise Auswahlgespräche durchgeführt hätte. Denn in diesem Falle würde jedenfalls das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil nicht den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - genügen (wird ausgeführt).

17

Der Antragsgegner hat am 12. August 2013 Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Er macht geltend, bei dem angefochtenen Beschluss handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil das Verwaltungsgericht dem Rechtsschutzantrag der Antragstellerin entgegen seinem Hinweis vom 19. Juni 2013 - ohne weitere Anhörung der Beteiligten - stattgegeben habe. Das verstoße gegen den prozessualen Grundsatz der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs und mache die angefochtene Entscheidung rechtswidrig. Darüber hinaus lasse sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aus der Beurteilungslage kein Leistungsvorsprung der Antragstellerin herleiten. Vielmehr seien die Bewerber auf der Grundlage der aktuellen sowie der älteren Beurteilungen als im Wesentlichen gleich einzuschätzen. Den älteren Beurteilungen lasse sich im Hinblick auf einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich nur entnehmen, dass der Beigeladene etwas später als die Antragstellerin den höchsten Leistungs- und Befähigungsstand erreicht habe. Demgegenüber folgten aus den älteren Beurteilungen keinerlei Erkenntnisse dahingehend, dass aktuell ein Leistungs- oder Eignungsvorsprung der Antragstellerin noch vorhanden sei. Soweit das Verwaltungsgericht - abweichend von seiner noch im Jahr 2012 getroffenen Einschätzung - dieses anders beurteile, beruhe die Entscheidung nicht nur auf der rechtsfehlerhaften Einordnung der Bedeutung älterer Beurteilungen für die aktuelle Leistungsbewertung, sondern auch auf einer fehlerhaften Einschätzung der Beurteilungen selbst. Das Verwaltungsgericht setze insoweit seine Bewertung an die Stelle der Bewertung des Dienstherrn Es greife dadurch in dessen gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum ein. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil als unbestimmt rüge, sei dies im Hinblick darauf, dass das in der Ausschreibung niedergelegte Anforderungsprofil nicht nur allgemeiner Praxis entspreche, sondern auch aus der mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 MBG geschlossenen entsprechenden Vereinbarung hergeleitet werde, nicht verständlich. Das in der Ausschreibung niedergelegte Anforderungsprofil sei eindeutig. Dieses Anforderungsprofil habe er, der Antragsgegner, seiner Auswahlentscheidung zugrundegelegt.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 30. Juli 2013 zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

20

Die Antragstellerin beantragt,

21

die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Zur Begründung macht sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend, die von dem Antragsgegner erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greife nicht durch. Auch wenn die Rechtslage umstritten und problematisch sei, müsse ein Verfahrensbeteiligter - hier der Antragsgegner - alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners habe das Verwaltungsgericht ihren Leistungsvorsprung zu Recht aufgrund eines Vergleichs der verbalen Begründungen der Leistungsbewertungen in den letzten Regelbeurteilungen bejaht. Auch der 3. Senat des erkennenden Gerichts habe bereits in seinem Beschluss vom 15. Januar 1999 - 3 M 61/98 - auf ausformulierte Passagen zurückgegriffen, um so einen Leistungsvorsprung feststellen zu können. Im Übrigen habe es einer näheren Betrachtung der verbalen Begründungen der Leistungsbewertungen nicht bedurft, weil sich ein eindeutiger Leistungsvorsprung zu ihren Gunsten - zugunsten der Antragstellerin - bereits aus den vorrangig in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden älteren dienstlichen Beurteilungen ergebe. Daher sei auch der Rückgriff des Antragsgegners auf das Ergebnis der Auswahlgespräche fehlerhaft gewesen. Auf jeden Fall wären vor Durchführung der Auswahlgespräche die Grundsätze der Frauenförderung zu beachten gewesen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet, dass das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil nicht den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Stellenausschreibung entspreche.

23

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen sowie der Auswahlvorgänge des Antragsgegners - diese haben dem Senat als Beiakten vorgelegen - Bezug genommen.

II.

25

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

26

Der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin bleibt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erfolglos.

27

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen.

28

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Da der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung hiergegen keine Einwände erhoben hat, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Ausführungen seitens des erkennenden Senates.

29

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

30

Eine Beamtin oder ein Beamter hat grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf eine Beförderung. Sie oder er kann lediglich beanspruchen, dass über ihre oder seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden wird bzw. die Auswahlentscheidung ihr oder ihm gegenüber rechtsfehlerfrei erfolgt. Dazu zählt insbesondere, dass der Dienstherr nicht zum Nachteil einer Beamtin oder eines Beamten vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abweicht. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (so bereits OVG Schleswig, Beschl. v. 15.03.1996 - 3 M 18/96 - u. 17.01.1997 - 3 M 110/96 -).

31

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten für einen Beförderungsdienstposten ebenso wie bei der Auswahl der zu befördernden Beamtinnen und Beamten in erster Linie auf die dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen; denn diese dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamtinnen und Beamten zu sein. Die auf einheitlichen Maßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen sind regelmäßig geeigneter Ausgangspunkt für die Auswahlentscheidung. Der letzten dienstlichen Beurteilung kommt dabei besondere Bedeutung zu, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Leistung und Eignung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Für die Personalentscheidung hat das die Beurteilung abschließende Gesamturteil eine besondere Bedeutung. Dieses stellt eine Zusammenfassung der Bewertung der Einzelmerkmale dar und lässt im Auswahlverfahren einen Vergleich der Bewerberinnen und Bewerber zu. Ergibt sich danach eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber, sind weitere leistungsbezogene Kriterien zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien leistungsferner bzw. leistungsfremder Natur, wie z.B. Beförderungsdienstalter, allgemeines Dienstalter oder Lebensalter, zurückgegriffen werden darf, (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.11.2000 - 3 M 32/00 - m.w.N.).

32

Als Akt wertender Erkenntnis obliegt die Auswahlentscheidung lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (so bereits OVG Schleswig, Beschl. v. 17.01.1997 - 3 M 110/96 - m.w.N.).

33

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner mit Blick auf die der Antragstellerin und dem Beigeladenen in den Anlassbeurteilungen vom 27./31. Januar 2012 und 13. April 2012 sowie den Regelbeurteilungen vom 18./19. Dezember 2012 und 19./20. Dezember 2012 erteilten übereinstimmenden Leistungsgesamturteile „Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“ zu der Feststellung einer im Wesentlichen gleichen Eignung beider gelangt ist. Hiergegen hat auch die Antragstellerin keine substantiierten Einwände erhoben.

34

Der Antragsgegner hatte seine Auswahlentscheidung somit anhand weiterer leistungsbezogener Kriterien zu treffen. Dem hat er - unter Berücksichtigung der im oben genannten Sinne eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entsprochen.

35

Weitere leistungsbezogene Auswahlkriterien können sich aus älteren dienstlichen Beurteilungen oder im Wege einer „ausschärfenden Betrachtung“ aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben, wenn sich aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, insbesondere auch im Hinblick auf das mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundene Anforderungsprofil, ein Leistungsunterschied ergibt. Als leistungsbezogenes Auswahlkriterium kann der Dienstherr auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranziehen. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht lediglich um ein „leistungsfernes“ Hilfskriterium, (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.08.2011 - 5 ME 212/11 - und v. 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -). Es kommt hier entscheidungserheblich nicht darauf an, ob der Antragsgegner gehalten war, bei der Heranziehung der weiteren leistungsbezogenen Auswahlkriterien die vom Verwaltungsgericht genannte Reihenfolge - Auswertung der Einzelaussagen der zum Stichtag 1. September 2012 erstellten Regelbeurteilungen; Heranziehung älterer Beurteilungen; Berücksichtigung der Ergebnisse der Auswahlgespräche - einzuhalten. Denn auch bei Beachtung dieser Reihenfolge hält die Auswahlentscheidung des Antragsgegners einer rechtlichen Überprüfung stand.

36

Dabei kann es auf sich beruhen, ob Auswahlerwägungen generell im Rahmen eines sich an die Auswahlentscheidung anschließenden Gerichtsverfahrens nachgeschoben werden dürfen und bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind. Dieses ist jedenfalls hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung geboten. Der Antragsgegner musste bei seiner (erneuten) Auswahlentscheidung aufgrund des Ursprungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - davon ausgehen, dass es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - insbesondere im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht benannte „weite Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums“ - rechtlich unbedenklich sei, die Beförderungskonkurrenz anhand des „weiteren Kriteriums“ der „Durchführung eines Auswahlgespräches“ aufzulösen. Es kommt hinzu, dass nach der seinerzeitigen Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade keine Pflicht zur Durchführung ergänzender Ermittlungen bestanden hatte. Hierfür hätte es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nur dann einen Anlass gegeben, wenn die Beurteilungen nicht hinreichend auf die zu erwartenden Anforderungen des Amtes eingingen oder andere gravierende Defizite aufweisen würden. Beides sei nicht ersichtlich. Angesichts dieser seinerzeitigen Kernaussagen des Verwaltungsgerichts mussten sich dem Antragsgegner auch mit Blick auf die - vom Verwaltungsgericht seinerzeit noch nicht berücksichtigten - zum Stichtag 1. September 2012 - erstellten Regelbeurteilungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorrangigen Heranziehung des leistungsbezogenen Auswahlkriteriums „Auswahlgespräch“ aufdrängen. Vor diesem Hintergrund wäre es unbillig, den Antragsgegner nunmehr mit den sich unmittelbar oder mittelbar aus seinem prozessualen Vorbringen ergebenden (nachgeschobenen) Auswahlerwägungen bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auszuschließen. Das gilt hinsichtlich der sich unmittelbar oder mittelbar aus der Beschwerdebegründung ergebenden Auswahlerwägungen umso mehr, als das Verwaltungsgericht den Beteiligten nach Vorberatung durch die Kammer noch unter dem 19. Juni 2013 vorsorglich mitgeteilt hat, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach gegenwärtiger Erkenntnislage ohne Erfolg bleiben dürfte, sodann jedoch ohne weitere Anhörung der Beteiligten im angefochtenen Beschluss zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist.

37

Unter Beachtung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis ist es rechtlich unbedenklich, dass der Antragsgegner bei der vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - zunächst für erforderlich gehaltenen Auswertung der Einzelaussagen in den zum Stichtag 1. September 2012 erstellten Regelbeurteilungen - genau: Auswertung der unter Ziffer 2.3.1 der jeweiligen Beurteilungen angeführten verbalen „Begründung der Leistungsbewertung“ - zu der Einschätzung gelangt ist, hieraus ergebe sich kein (signifikanter) Leistungsvorsprung der Antragstellerin

38

Die verbale „Begründung der Leistungsbewertung“ in der der Antragstellerin zum Stichtag 1. September 2012 erstellten Regelbeurteilung - soweit vom Verwaltungsgericht zitiert - lautet:

39

„... Sie beherrscht das Personalwesen, das Haushaltswesen und die gesamte Breite des Verwaltungshandelns in allen Bereichen souverän, absolut sicher und jederzeit einwandfrei. Der große Zuschnitt ihres Aufgabenbereichs mit dem damit verbunden Organisations- und Koordinierungsumfang erfordert eine hohe Managementkompetenz, über die Frau H. in ganz besonders beeindruckendem Maße verfügt. Sie versteht es, aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung - auch in dem Justizministerium sowie als Geschäftsleiterin einer örtlichen Staatsanwaltschaft - über die sie insbesondere auch in den Bereichen der Personalverwaltung, des Haushaltsrechts, der Modernisierung und der elektronischen Datenverarbeitung verfügt, immer das Optimum für die staatsanwaltschaftliche Position zu erreichen. Hierbei kommen ihr ihre herausragenden Kenntnisse über Struktur, Stand und Entwicklung anstehender Projekte der Justiz Schleswig-Holsteins sehr zugute. Dank ihrer überragenden fachlichen Befähigung und ihrer herausragenden Führungskompetenz gelingt es ihr, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer wieder neu zu motivieren und sie für die anstehenden Strukturveränderungen sowie für die Entwicklung neuer Projekte zu begeistern... Frau H. verfügt insoweit über eine ganz besonders ausgeprägte Fähigkeit, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die erforderlichen Innovationsprozesse einzubinden, zu überzeugen und in vielfacher Hinsicht zur motivierten Mitarbeit zu bewegen. Insoweit stellt sie eine souveräne Persönlichkeit mit herausragender Führungsbefähigung dar, die dem Anforderungsprofil einer modernen Führungskraft in ganz besonders hervorragender Weise entspricht...“

40

Die verbale „Begründung der Leistungsbewertung“ in der dem Beigeladenen zum Stichtag 1. September 2012 erteilten Regelbeurteilung - soweit vom Verwaltungsgericht zitiert - lautet:

41

„In seiner Funktion als Verwaltungsreferent ist er aktiv in sämtliche Organisations- und Strukturänderungen des Landgerichts eingebunden und gestaltet diese maßgeblich im Sinne des Leitbildes der Justiz mit. Er ist immer bereit, sich auch mit neuen Aufgaben zu befassen und arbeitet sich dann sehr schnell und kompetent ein... Sein umfangreiches Wissen und seine praktischen Erfahrungen vermag er regelmäßig weiter zu entwickeln und erfolgreich an seine Mitarbeiter weiter zu geben. In Probleme der Mitarbeiter kann er sich spontan hineindenken und gemeinsamen mit ihnen durchdachte Lösungsvorschläge erarbeiten, dabei behält er stets sowohl die Belange der Mitarbeiter als auch die Belange der Dienststelle im Blick ... Er versteht es, die Mitarbeiter auf den Weg zu anstehenden Veränderungen mitzunehmen und sie dabei zu begleiten.... Herr A. ist stets überaus verlässlich und erledigt dienstliche Anliegen auch bei hoher Arbeitslast bemerkenswert kurzfristig und kompetent.“

42

Der Einschätzung des Antragsgegners, diese Feststellungen in den aktuellen Regelbeurteilungen der Antragstellerin einerseits sowie des Beigeladenen andererseits führten zu keinem (signifikanten) Leistungsvorsprung der Antragstellerin, liegt die sich sinngemäß aus der Beschwerdebegründung ergebende Erwägung zugrunde, dass auch beim Beigeladenen - ebenso wie bei der Antragstellerin - die einzelnen Leistungsmerkmale in der zum Stichtag 1. September 2012 erteilten Regelbeurteilung numerisch jeweils mit der höchsten Notenstufe versehen worden seien („Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“), er (der Antragsgegner) allein die numerische Bewertung der einzelnen Leistungskriterien als ein hinreichend objektivierbares Kriterium für den wertenden Eignungs- und Leistungsvergleich ansehe und daher insoweit von einem Bewertungsgleichstand der Antragstellerin und des Beigeladenen auszugehen sei. Demgegenüber komme - so der Antragsgegner sinngemäß weiter - den Unterschieden in den verbalisierten Begründungen der Leistungsbewertungen im vorliegenden Zusammenhang lediglich eine untergeordnete, jedenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass die beiden Regelbeurteilungen von verschiedenen Beurteilern erstellt worden und die verbalen Begründungen der Leistungsbewertungen somit maßgeblich durch die sprachliche Ausdrucksstärke sowie die Mentalität des jeweiligen Beurteilungsverfassers geprägt seien. Diese Erwägungen des Antragsgegners erscheinen nicht sachfremd, verstoßen nicht gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe und überschreiten auch im Übrigen den dem Antragsgegner insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum nicht.

43

Mit Blick auf die beschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis sowie den diesbezüglichen Beurteilungsspielraum des Antragsgegners erscheint es gleichfalls rechtsfehlerfrei, dass dieser aus den älteren dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen keinen - jedenfalls keinen wesentlichen - Eignungsvorsprung der Antragstellerin hergeleitet hat (dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht in seinem Ursprungsbeschluss vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - ausgeführt, der Antragsgegner sei unter Berücksichtigung der der Antragstellerin und dem Beigeladenen erteilten Anlassbeurteilungen sowie der „früheren dienstlichen Beurteilungen“ im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien; mit den genannten Beurteilungen sei eine erhebliche Zeitspanne abgebildet, ohne dass signifikante und einen Leistungsvorsprung begründende Umstände erkennbar wären). Es ist allgemein anerkannt, dass die älteren Beurteilungen sich nicht zu dem aktuell erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem statusrechtlichen Amt verhalten. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397, 1398).In seinen diesbezüglichen - im Beschwerdeverfahren aus den genannten Gründen hier zulässigerweise nachgeschobenen - Erwägungen gelangt der Antragsgegner unter anderem sinngemäß zu dem Ergebnis, dass ein Vergleich der dem Beigeladenen und der Antragstellerin zum Stichtag 1. September 2009 erteilten Regelbeurteilungen und somit der von ihnen jeweils in der Zeit ab 1. Juli 2007 erbrachten Leistungen keine Prognose derart rechtfertigt, dass die Antragstellerin sich in dem ausgeschriebenen Beförderungsamt besser bewähren würde als der Beigeladene. Da die Richtigkeit dieser Einschätzung des Antragsgegners weder von der Antragstellerin noch vom Verwaltungsgericht in Abrede gestellt worden ist, bedarf es insoweit seitens des erkennenden Senates keiner weitergehenden Ausführungen. Der Antragsgegner ist somit beurteilungsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich aus der den Zeitraum ab dem 1. Juli 2007 und somit den Zeitraum von mehr als sechs Jahren abdeckenden Beurteilungslage keine Umstände ergeben, die hinreichend verlässlich zu einem (wesentlichen) Eignungsvorsprung der Antragstellerin im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle führen. In Ausnutzung seines Beurteilungsspielraumes hat der Antragsgegner der Antragstellerin einen derartigen Vorsprung auch nicht aufgrund der den Zeitraum vor dem 1. Juli 2007 erfassenden jeweiligen dienstlichen Beurteilungen zugesprochen. Das ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Da bei der Auswahlentscheidung auf den aktuellen Leistungs- und Eignungsstand abzustellen ist, kommt den mehr als sechs Jahre zurückliegenden Leistungen der Antragstellerin und des Beigeladenen im vorliegenden Zusammenhang ohnehin lediglich eine mindere Bedeutung zu. Der Antragsgegner hat aufgrund dieser älteren Beurteilungen zwar graduelle Unterschiede zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen festgestellt. Er hat auch nicht verkannt, dass die Antragstellerin den „höchsten Leistungsstand“ früher erreicht hat als der Beigeladene. Mit Blick darauf, dass auch dieser seit dem Jahr 2009 den „höchsten Leistungsstand“ erreicht habe und auch bei ihm eine durchgehend positive Entwicklung festzustellen sei, hat der Antragsgegner die genannten Unterschiede jedoch nicht als derart bedeutsam eingestuft, dass sich hieraus gegenwärtig ein (wesentlicher) Leistungs- und Eignungsvorsprung der Antragstellerin ableiten ließe. Diese Einschätzung des Antragsgegners erscheint jedenfalls nicht sachfremd und ist mit allgemein gültigen Wertmaßstäben vereinbar.

44

Schließlich hat der Antragsgegner die Bewerberkonkurrenz durch die Heranziehung des weiteren leistungsbezogenen Auswahlkriteriums „Durchführung von Auswahlgesprächen“ in rechtlich einwandfreier Weise zugunsten des Beigeladenen aufgelöst.

45

Das den hier maßgeblichen Auswahlgesprächen vom 7. Januar 2013 zugrundegelegte - in der Stellenausschreibung enthaltene - Anforderungsprofil ist im Ursprungsverfahren zum Aktenzeichen 11 B 18/12 weder von der Antragstellerin noch vom Verwaltungsgericht rechtlich in Frage gestellt worden. Auch in dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragstellerin diesbezügliche Einwände nicht (substantiiert) erhoben. Erstmals in ihrer nunmehrigen Beschwerdeerwiderung macht sie - im Anschluss an die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss - unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - (IÖD 2013, 154 ff.) geltend, das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil entspreche nicht den Maßgaben einer ordnungsgemäßen Stellenausschreibung, weil es eine Vielzahl von zum Teil unklarer Kriterien enthalte. Allerdings benennt die Antragstellerin insoweit lediglich folgendes Kriterium:

46

„Die Bewerberin oder der Bewerber muss den anstehenden Strukturveränderungen in der Justiz aufgeschlossen gegenüberstehen und in der Lage sein, diese aktiv gestaltend voranzutreiben.“

47

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich hierbei um ein hinreichend klares Kriterium. Zu Recht hat der Antragsgegner hierzu bereits in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt:

48

„Soweit in der Ausschreibung gefordert wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber den anstehenden Strukturveränderungen in der Justiz aufgeschlossen gegenüberstehen muss, ist der Aufgabenbereich „Initiierung und Durchführung von Projekten zur Reorganisation von Geschäftsabläufen“ sowie der Aufgabenbereich „Koordinierung der Verwaltungsabläufe“ angesprochen.

49

Von „Strukturveränderungen“ war und ist die schleswig-holsteinische Justiz in vielfältiger Weise betroffen. Für die Verwaltungsreferenten der Gerichte und Staatsanwaltschaften stellen diese Veränderungen eine ständige Herausforderung dar. Die Ausschreibung setzt daher bei den Bewerberinnen und Bewerbern „herausragende Kenntnisse über Struktur und anstehende Projekte der Justiz in Schleswig-Holstein“ voraus. Unter dem Stichwort „Fachliche Kompetenzen“ waren diese Kenntnisse daher auch Gegenstand der durchgeführten Auswahlgespräche.

50

Die entsprechenden Angaben in dem Ausschreibungsprofil sind nicht nur für die Adressaten, sondern allgemein nachvollziehbar, weil die entsprechenden Strukturveränderungen in der Justiz tatsächlich bekannt sind und den Bewerbern bekannt sein müssen. Zu nennen sind beispielsweise die Projekte der Schaffung eines zentralen Mahngerichtes sowie eines zentralen Vollstreckungsgerichtes, die Einführung von Forum STAR, die Konzeption und Umsetzung eines umfassenden Sicherheitskonzeptes für alle Gerichtsbarkeiten und die Staatsanwaltschaft, die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in allen Gerichtsbarkeiten, die Entwicklung eines Personalentwicklungskonzeptes für Führungskräfte des nichtrichterlichen Dienstes. An allen Projekten war und ist der Verwaltungsreferent des Oberlandesgerichts maßgeblich und verantwortlich mit beteiligt. Erfolgreich können diese Projekte nur sein, wenn der Verwaltungsreferent den Veränderungen „aufgeschlossen“ gegenübersteht, d.h. die Bereitschaft mitbringt, die entsprechenden Projekte aktiv anzugehen und voranzubringen.

51

Soweit das Verwaltungsgericht den Begriff des „aufgeschlossen“ sein in Frage stellt, ist dies unverständlich. Der Begriff der „Aufgeschlossenheit“ ist im deutschen Sprachgebrauch allgemein bekannt und sogar in der in den Beurteilungen enthaltenen Befähigungsbewertung verankert. Dem Begriff der Aufgeschlossenheit kommt sowohl in der Kommunikation als auch in der Fähigkeit, sich auf Veränderungen einzustellen und diese mitzugestalten, eine wichtige Bedeutung zu.“

52

Die Richtigkeit dieser vom Senat geteilten Ausführungen ist von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Sonstige angeblich „unklare Kriterien“ sind von ihr nicht benannt worden und drängen sich - im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird die gerichtliche Prüfungspflicht durch die Pflicht der Beteiligten zur prozessualen Mitwirkung begrenzt - dem Senat auch nicht auf. Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die im Auswahlvermerk dem Merkmal „persönliche Führungskompetenz“ zugemessene besondere Bedeutung gleichfalls aus dem in der Ausschreibung enthaltenen Anforderungsprofil. Denn dort wird unter anderem die besondere „Befähigung zur Personalführung“ für unentbehrlich gehalten und ein „kooperativer Führungsstil“ gefordert. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang lediglich einen Teil des Inhalts des genannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) wiedergegeben, ohne hieraus jedoch rechtliche Konsequenzen für den vorliegenden Fall abzuleiten.

53

Der Antragsgegner hat den maßgeblichen Eignungsvorsprung des Beigeladenen beurteilungsfehlerfrei aus den Ergebnissen der am 07. Januar 2013 durchgeführten Auswahlgespräche hergeleitet. Im Hinblick auf die Auswahlgespräche macht die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Rechtsfehler weder in formeller Hinsicht noch hinsichtlich der Bewertung der Gesprächsergebnisse - auch insoweit steht dem Antragsgegner ein Beurteilungsspielraum zu - geltend. Die von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände gegen die Bewertung der Gesprächsergebnisse durch den Antragsgegner sind nicht geeignet, dessen Annahme eines Eignungsvorsprungs des Beigeladenen als beurteilungsfehlerhaft erscheinen zu lassen:

54

Hinsichtlich der Beantwortung der der Antragstellerin und dem Beteiligten in den Auswahlgesprächen gestellten Fragen 7 bis 9 ist der Antragsgegner zu der Einschätzung gelangt, ein wesentlicher Eignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin sei nicht festzustellen. Der Beigeladene möge zwar aufgrund seiner Tätigkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf besonders umfassende Kenntnisse von Modernisierungsobjekten verweisen können; jedoch seien die Erfahrungen der Antragstellerin auch so vielfältig, dass eine entscheidungserhebliche Differenzierung insofern nicht gerechtfertigt erscheine. Die Antragstellerin hat die Richtigkeit dieser Einschätzung des Antragsgegners nicht in Abrede gestellt. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, bei einer Auswertung der jeweiligen Antworten auf die Fragen 7 bis 9 sei ihr in fachlicher Hinsicht ein (wesentlicher) Eignungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen zu attestieren.

55

Den seines Erachtens maßgeblichen Eignungsvorsprung des Beigeladenen hat der Antragsgegner aus der Beantwortung der sich auf die persönlichen Kompetenzen beziehenden Fragen 1 bis 6 hergeleitet und insoweit insbesondere auf die (bessere) Führungskompetenz des Beigeladenen verwiesen.

56

Hinsichtlich der Beantwortung der Frage 5 „schwierigste Führungssituation“ hat der Antragsgegner festgestellt, der Beigeladene habe diese Frage überzeugender beantwortet. Denn, indem er auf die „starke Betroffenheit von Mitarbeitern“ abgehoben habe, habe er sich auf die Frage der Auswirkungen seines Handelns auf diejenigen konzentriert, die seinem Führungsverhalten ausgesetzt seien. Die Antragstellerin hingegen habe an die Umstellung der GAST-Verfahren auf MESTA erinnert und die Situation als schwierig - und im Ergebnis erfolgreich - im Hinblick auf ihre damalige Teilzeitbeschäftigung beschrieben. Sie habe damit ihre ausgeprägte Befähigung zur Selbstorganisation betont, das Thema „Führung“ jedoch nicht angesprochen. Bei dem zweiten Teil der Frage habe die Antragstellerin erneut auf ihr gutes Organisationsvermögen, ihre hohe Belastbarkeit, ihre Fähigkeit zu delegieren sowie ihre Kommunikationsbereitschaft hingewiesen. Der Beigeladene habe demgegenüber eine intensivere Auseinandersetzung mit der Fragestellung erkennen lassen. Er habe den Blick nicht nur auf sich und seine Fähigkeiten gelenkt. Vielmehr habe er auch seine Grenzen erkannt, wenn es gelte, sich an Dritte zu wenden, um im Interesse angemessener Lösungen Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Bewertungen des Antragsgegners hat die Antragstellerin nicht angegriffen. Auch dem erkennenden Senat drängen sich insoweit keine Bewertungsfehler auf.

57

Die erstinstanzlichen Einlassungen der Antragstellerin zur Bewertung der Antworten auf die Fragen 1, 2, 3, 4 und 6 durch den Antragsgegner vermögen dessen Einschätzung, dem Beigeladenen komme aufgrund eines Vergleichs der jeweiligen persönlichen Kompetenzen - insbesondere der Führungskompetenz - ein Eignungsvorsprung zu, im Ergebnis nicht zu erschüttern. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil der von der Antragstellerin nicht beanstandeten Bewertung der jeweiligen Aussagen zu Frage 5 - soweit erkennbar - im vorliegenden Zusammenhang eine wesentliche Bedeutung zukommt.

58

Die jeweiligen Antworten auf die vorgenannten Fragen hat der Antragsgegner ausweislich des an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsschreibens, dessen Inhalt dem Auswahlvermerk entspricht, wie folgt bewertet:

59

„Auf die Frage 1 nach wesentlichen Elementen einer vorbildhaften Führung hat Herr A. konkret geantwortet und sich als Führungskraft darstellen können. Insbesondere hat er deutlich erkennen lassen, wie er sich im Verhältnis zu seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sieht. Seine Ausführungen sind stimmig und tragfähig im Hinblick auf wichtige Elemente des Anforderungsprofils (besondere Befähigung zur Personalführung / kooperativer Führungsstil).

60

Sie haben sich demgegenüber zunächst darauf beschränkt zu betonen, eine Führungskraft müsse „Ideale“ haben, benannt haben Sie diese jedoch nicht, sodass Ihre Erklärung insofern unklar geblieben ist. Zutreffend haben Sie wichtige Attribute einer Führungskraft aufgezählt (kooperativ, kritikfähig, durchsetzungsfähig und belastbar). Sie haben es jedoch versäumt, die genannten Merkmale „mit Leben zu erfüllen“ und konnten daher nur eingeschränkt als besonders befähigte Führungskraft wahrgenommen werden.

61

Auch auf die Frage 2 nach einer Führungspersönlichkeit, die für Sie Vorbildcharakter habe oder gehabt habe, haben Sie sich nur sehr zurückhaltend eingelassen. Sie haben auf Herrn Dr. Wegner verwiesen, den Sie während Ihrer schon lange zurückliegenden Tätigkeit im Justizministerium (Oktober 1988 bis September 1993) erlebt haben. Dieser habe die „Ideale verinnerlicht und gelebt“. Sie haben mit dieser Aussage Bezug genommen auf Ihre Antwort zu Frage 1, ohne wiederum zu vermitteln, was denn mit „Idealen“ gemeint sei. Herr A. hat sich gegenüber auf den aktuellen Verwaltungsreferenten Krüger berufen, dem er bestimmte Eigenschaften (Verlässlichkeit und Gradlinigkeit) attestiert hat, die auch für ihn „herausragend wichtig“ seien. Herr A. hat damit seine Antwort auf Frage 1 sinnvoll ergänzt.

62

Auch die Antworten auf Frage 3 (konkrete Situation für positives Führungsverhalten) lassen die persönlichen Kompetenzen einer befähigten Führungskraft bei Herrn A. deutlicher hervortreten als bei Ihnen. Er knüpft zunächst an seine Antwort auf Frage 2 an („Verlässlichkeit im Berufsalltag“). Insofern hat er Einzelfälle nicht genannt; er hat aber die alternative Frage nach einer schwierigen Führungssituation („versprochene, aber nicht eingehaltene Personalumsetzung“) konkret und anschaulich beschreiben können. Er hat damit den Eindruck vermittelt, seine Verantwortung als Führungskraft sehr ernst zu nehmen, d.h. die Auswirkungen seines Handelns auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets im Auge zu behalten. Seine Antwort ist auch Beleg für Konflikt- und (Selbst-)Kritikfähigkeit. Sie haben - wie Herr A. - ein konkretes Beispiel „positiven Führungsverhaltens“ nicht beschrieben. Verwiesen haben Sie auf tägliche Gespräche und Besprechungen, insbesondere mit der Organisationsberaterin und Verwaltungsmitarbeitern. Sie haben damit zwar eine ausgeprägte Kommunikationsbereitschaft erkennen lassen; Ihre Antwort auf die Nachfrage nach einem konkreten Beispiel aus Ihren Berufsalltag hat aber Ihre Führungspersönlichkeit nur bedingt erkennen lassen. Denn mit dem Hinweis auf die „Umsetzung der Vorgaben des Personaleinsparkonzepts“ haben Sie lediglich eine bestimmte Aufgabe und organisatorische Schritte der Umsetzung beschrieben. Auf Ihre Rolle als Führungskraft, d.h. auf mögliche Konflikte und ihre Bewältigung sind Sie nicht eingegangen. Deutlich gemacht haben Sie lediglich, am Ende entscheiden zu müssen, da es nicht immer einvernehmliche Lösungen gebe.

63

Die Frage zum Thema „Selbstreflexion“ (Frage 4) hat Herr A. konkret beantwortet („vielleicht etwas hart“, „leicht etwas knatterig“). Positiv ist auch sein klares Bekenntnis zu Personalentwicklungsgesprächen zu bewerten („wesentliches Instrument der Personalführung“), an denen er festhalte, auch wenn diese nicht mehr obligatorisch seien. Herr A. vermittelt damit den Eindruck, bereit und in der Lage zu sein, sich kritisch mit seiner Person auseinanderzusetzen.

64

Ihre Bemerkung auf die Frage nach persönlichen Schwächen, diese seien nach 26 Jahren beruflicher Tätigkeit „ausgemerzt“, irritiert. Die Formulierung mag selbstironisch gemeint sein; die Bereitschaft, sich selbst kritisch zu befragen oder befragen zu lassen, belegt sie aber nicht. Auch Ihr Hinweis auf Personalentwicklungsgespräche, aus denen Sie positive Rückmeldungen bekommen, überzeugt nur bedingt; Ihre Haltung erscheint insofern eher zurückhaltend („die letzten Personalentwicklungsgespräche seien vor 2 Jahren gewesen, da derzeit auf ein endgültiges Konzept gewartet werde.“).

...

65

Auf das Fallbeispiel (Frage 6) reagiert Herr A. behutsam, aber gleichwohl konsequent. Er geht offen und fragend auf den Mitarbeiter zu und steht - auch im Falle einer privaten Problematik - für Gespräche zur Verfügung, ohne ihn jedoch, wenn er ausweicht („es werde schon wieder“), aus seinen dienstlichen Verpflichtungen zu entlassen.

66

Sie lassen demgegenüber trotz Ihrer Gesprächsbereitschaft und dem Bemühen, nach Ursachen zu suchen, auch eine konfrontative Haltung erkennen (Hinweis auf Niederschlag in Beurteilung, Androhung von Konsequenzen), die in dieser Situation ungünstig erscheint.

...

67

Aufgrund des Herrn A. attestierten Eignungsvorsprungs in den persönlichen Kompetenzen ist § 5 Gleichstellungsgesetz - GStG - nicht maßgeblich.“

68

Hinsichtlich der Frage 1 - Führungsstil - hat die Antragstellerin die wertenden Feststellungen des Antragsgegners insoweit nicht in Zweifel gezogen, als der Antragsgegner ausgeführt hat, sie, die Antragstellerin, habe sich zunächst darauf beschränkt zu betonen, eine Führungskraft müsse „Ideale“ haben, ohne diese jedoch zu benennen, so dass ihre Erklärung insofern unklar geblieben sei. Nachvollziehbar ist entgegen dem diesbezüglichen Vorhalt der Antragstellerin auch die weitergehende Feststellung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe zwar wichtige Attribute einer Führungskraft aufgezählt (kooperativ, kritikfähig, durchsetzungsfähig und belastbar); sie habe es jedoch versäumt, die genannten Merkmale „mit Leben zu erfüllen“. Denn ausweislich des Gesprächsprotokolls vom 17. Januar 2013 hat die Antragstellerin bei der Beantwortung der Frage 1 in keiner Weise konkretisiert, was ihres Erachtens unter den Begriffen „kooperativ“, „kritikfähig“, „durchsetzungsfähig“ und „belastbar“ zu verstehen sei. Demgegenüber trifft es zu, dass der Beigeladene auf die Frage 1 konkret geantwortet und ausweislich der im Gesprächsprotokoll vom 7. Januar 2013 enthaltenen Antworten sehr detailliert beschrieben hat, wie er Mitarbeiter in die Aufgabenerledigung einbinde, es geboten sei, auf die Kompetenz der Mitarbeiter zurückzugreifen, dass es einer Führungsrolle nicht widerspreche, überlegenes Wissen von Mitarbeitern abzufragen und dies auch zu erkennen zu geben, die an Mitarbeiter zu stellenden Anforderungen auch von sich selbst zu verlangen, Mehrbelastungen in gleicher Weise zu tragen wie die Mitarbeiter und schließlich authentisch zu bleiben und keine falschen Tatsachen vorzugeben. Aus alledem hat der Antragsgegner in Ausnutzung seines Beurteilungsspielraumes gefolgert, die Antragstellerin habe nur eingeschränkt als besonders befähigte Führungskraft wahrgenommen werden können, während der Beigeladene sich durch seine im Hinblick auf das Anforderungsprofil - besondere Befähigung zur Personalführung/kooperativer Führungsstil - stimmigen und tragfähigen Ausführungen als Führungskraft habe darstellen können. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner bei dieser Einschätzung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen hätte. Aus Gründen der Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Beigeladene entgegen der Ansicht der Antragstellerin das „Ausstempeln zum Rauchen“ als Beispiel lediglich für eine von mehreren konkreten Antworten angeführt hat.

69

Hinsichtlich der Frage 2 - Führungspersönlichkeit - hat die Antragstellerin behauptet, diese Frage sei ihr nicht so gestellt worden, wie sie in dem das Auswahlverfahren betreffenden Fragenkatalog zu Papier gebracht worden sei. Diese Behauptung hat sie in ihrer erstinstanzlichen Antragsbegründung jedoch in keiner Weise glaubhaft gemacht, wozu sie gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO gehalten gewesen wäre. Daher ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellung im Gesprächsprotokoll vom 17. Januar 2013 auszugehen, wonach unter anderem der Antragstellerin und dem Beigeladenen dieselben, in dem genannten Fragenkatalog festgelegten Fragen gestellt worden sind. Im Übrigen hat der Antragsgegner bei der Bewertung der Antworten auf Frage 2 entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht darauf abgestellt, welche Person einerseits von ihr und andererseits von dem Beklagten als „Führungspersönlichkeit“ benannt worden ist. Vielmehr hat der Antragsgegner die diesbezügliche Antwort des Beigeladenen deshalb positiver bewertet als diejenige der Antragstellerin, weil der Beigeladene nicht nur eine „Führungspersönlichkeit“ benannt, sondern dieser auch bestimmte Eigenschaften (Verlässlichkeit und Gradlinigkeit) attestiert habe, die auch für ihn „herausragend wichtig“ seien. Der Beigeladene habe damit seine Antwort auf Frage 1 sinnvoll ergänzt. Demgegenüber habe die Antragstellerin zwar darauf hingewiesen, die von ihr benannte „Führungspersönlichkeit“ habe die „Ideale verinnerlicht und gelebt“. Mit dieser Aussage habe die Antragstellerin auf ihre Antwort zu Frage 1 Bezug genommen, ohne wiederum zu vermitteln, was denn mit „Idealen“ gemeint sei. Diese Erwägungen begegnen mit Blick auf die beschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

70

Bei der Bewertung der jeweiligen Antworten auf Frage 3 - konkrete Situation für positives Führungsverhalten - ist der Antragsgegner mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis gelangt, auch insoweit seien die persönlichen Kompetenzen einer befähigten Führungskraft bei Herrn A. deutlicher hervorgetreten als bei der Antragstellerin. Diesbezügliche Beurteilungsfehler sind von der Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht worden und drängen sich dem Senat auch nicht auf. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die Einzelheiten ihrer in den Gesprächsprotokollen enthaltenen Antworten unzutreffend zur Kenntnis genommen hätte. Lediglich aus Gründen der Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass dem Gesprächsprotokoll abweichend von dem erstinstanzlichen Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen ist, dass die Antragstellerin „ihr besonderes Geschick bei der Umsetzung der Vorgaben des Personaleinsparkonzeptes“ ausführlich erläutert habe. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine von derjenigen des Antragsgegners abweichende Wertung der Antragstellerin, auf die es mit Blick auf dessen Beurteilungsspielraum hier nicht entscheidungserheblich ankommt.

71

In ihrem erstinstanzlichen Antragsvorbringen hat die Antragstellerin zwar auch zur Frage 4 - Selbstreflexion - sowie zur Bewertung der diesbezüglichen Antworten durch den Antragsgegner Stellung genommen. Sie hat jedoch nicht - jedenfalls nicht hinreichend substantiiert - aufgezeigt, dass der Antragsgegner den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hätte, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte.

72

Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragstellerin, welches die Bewertung der jeweiligen Antworten auf Frage 6 - Mitarbeitermotivation - betrifft. Hier hat der Antragsgegner der Antragstellerin - anders als diese meint - nicht generell eine „konfrontative Grundhaltung“ attestiert, sondern lediglich hinsichtlich einer die „Mitarbeitermotivation“ betreffenden konkreten Situation ausgeführt, die Antragstellerin lasse trotz ihrer Gesprächsbereitschaft und dem Bemühen, nach Ursachen zu suchen, auch eine „konfrontative Haltung“ erkennen (Hinweis auf Niederschlag in Beurteilung, Androhung von Konsequenzen), die „in dieser Situation ungünstig“ erscheine. Dabei ist der Antragsgegner von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Denn ausweislich des Gesprächsprotokolls hat die Antragstellerin bei ihrer diesbezüglichen Antwort unter anderem ausgeführt, dass sich „die schlechten Leistungen in der Beurteilung niederschlagen könnten“ und sie bei gar nicht mehr akzeptabler Arbeitsleistung „Konsequenzen androhen“ würde. Dass der Antragsgegner beides im Hinblick auf die in Frage stehende konkrete Situation als „ungünstig“ eingeschätzt hat, fällt in dessen Beurteilungsspielraum. Da es im vorliegenden Zusammenhang allein um die Gewichtung der Ergebnisse der durchgeführten Auswahlgespräche geht, kommt es auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin zum Verhältnis zwischen den Ergebnissen von Auswahlgesprächen einerseits sowie den Feststellungen in den dienstlichen Beurteilungen andererseits hier nicht an.

73

Da der Antragsgegner nach alledem beurteilungsfehlerfrei einen Leistungs- und Eignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin angenommen hat, kommt es entgegen deren Ansicht bei der Auswahlentscheidung auf den Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht an.

74

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

75

Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 36.633,61 Euro um die Hälfte zu reduzieren und somit entsprechend dem im vorangegangenen Verfahren zum Aktenzeichen 11 B 18/12 (2 O 33/12) ergangenen Senatsbeschluss vom 17. Januar 2013 für das erstinstanzliche Verfahren auf aktuell nunmehr 18.316,81 Euro festzusetzen.

76

Die Bestimmung des Streitwertes in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, folgt für die Zeit bis zum 01. August 2013 aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs.1, Abs. 5 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG a.F. - in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten von Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2665 f.) galt. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.2012 - 2 O 20/12 -; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 10.08.1995 - 3 O 19/95 -). Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A15 für eine Regierungsdirektorin/einen Regierungsdirektor (als Verwaltungsreferentin oder Verwaltungsreferent) bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist. Mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle hat die Antragstellerin die Sicherung ihres in der Hauptsache zu verfolgenden Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle verfolgt. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstandes des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im erstgenannten Verfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, Prüfungsumfang und Prüfungstiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stelle beanspruchen kann und keinen unmittelbaren Ausspruch über die Verpflichtung zur Neubescheidung ihrer Bewerbung, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Ansprüchen, die - ihre Begründetheit unterstellt - wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen werden können. Daher ist der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr.1 GKG a.F. ergebende Betrag - die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A15 - allerdings im Hinblick auf den im vorliegenden Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A15 zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; Nds OVG, Beschl. v. 06.10.2011 - 5 OA 322/11 -, IÖD 2012, 59; OVG RP, Beschl. v. 28.11.2007 -2 E 11099/07 -, DVBl. 2008, 266). Nach alledem ist von dem nach Anlage 5 zu § 23 SHBesG maßgeblichen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A15 in Höhe von 5.653,94 Euro auszugehen, dieser Betrag mit 13 zu multiplizieren und das Ergebnis durch 4 zu dividieren. Hieraus ergibt sich der im Beschlusstenor genannte Betrag.

77

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 26. Juni 2018 geändert:

Der Antragsgegnerin wird vorläufig untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer/ eines Professorin/ Professors (W2) für Experimentalphysik mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Instanzen, die insoweit nicht erstattungsfähig sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.192,28 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018 ist begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses infrage.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers – eines seit dem Jahre 2009 bei der Antragsgegnerin für besondere Aufgaben im Projekt „eQual“ in den Fächern Mathematik und Physik als Lehrbeauftragter tätigen Diplomphysikers und Trägers des akademischen Titels Doctor of Philosophy (Ph.D.) –, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Besetzung der Stelle einer/eines Professorin/Professors (W2) für Experimentalphysik mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist, abgelehnt.

3

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch (Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs) nicht glaubhaft gemacht. Denn ungeachtet etwaig vorhandener Verfahrensfehler stünde seiner Auswahl ein rechtliches Hindernis wegen eines Verstoßes gegen § 62 Abs. 4 Satz 4 des Hochschulgesetzes (HSG) entgegen, welches seine Berufung ausschließe. Demgemäß bestünde gemessen an den Erfolgsaussichten auch nicht die Möglichkeit einer Auswahl.

4

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

5

Der Antragsteller kann mit seinem dagegen geltend gemachten Einwand, die fehlende Dokumentation und schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen verletzte seinen Bewerbungsverfahrensanspruch, sodass seine Auswahl auch mit Blick auf die Ausnahmevorschrift des § 64 Abs. 4 Satz 4 HSG möglich und damit offen sei, durchdringen.

6

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat Erfolg, d.h. das Gericht muss dem Dienstherrn die Ernennung untersagen, wenn die Auswahlentscheidung (und damit auch die beabsichtigte Ernennung) den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und ein Erfolg seiner Bewerbung bei leistungsgerechter Würdigung jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19; vom 1. August 2006 – 2 BvR 2364/03 –, juris, Rn. 17; und vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –; BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 – und vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – Rn. 32). Damit setzt der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs lediglich voraus, dass die Aussichten des Antragstellers, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, das heißt seine Auswahl muss als möglich erscheinen. So verhält es sich hier.

7

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners für die Vergabe der Stelle den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem Dokumentationsverstoß. Es erscheint auch möglich, dass die Professur im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde. Ein rechtliches Hindernis steht dem nicht entgegen. Die weiteren Rügen des Antragstellers können daher offenbleiben.

8

Beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2014 – 1 BvR 3606/13 – NVwZ 2014, 785 Rn. 15 ff.; und vom 1. August 2006 – 2 BvR 2364/03 –, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, juris, Rn. 17; und vom 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 –, juris, Rn. 27 ). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Auswahlverfahren der Hochschullehrer die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität bestimmt und deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft ist. Danach steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, juris, Rn. 20 m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerfG). Dabei begegnet es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte - wie etwa die Bestimmung der zu einer Probevorlesung einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorlesungen - ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, juris, Rn. 21).

9

Zudem sind die wesentlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren. Denn aus der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beförderungsbewerbers ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn.14; und vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 -, juris, Rn. 38). Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen (in den Akten) schriftlich niederzulegen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 14; und vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 20, jeweils m.w.N.). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 14; und vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris, Rn. 21 ff., jeweils m.w.N.).

10

Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitverfahren zur Besetzung einer Professorenstelle gleichsam (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris, Ls 2 und Rn. 30, zu einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Professur; VGH München, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 7 CE 17.24 30 -, juris, Rn. 39).

11

Gemessen daran hat der Vizepräsident der Antragsgegnerin die wesentlichen Auswahlerwägungen der vom Vorschlag der Berufungskommission - diese hat den Antragsteller an erster Stelle gereiht - abweichenden Auswahl des an zweiter Stelle gereihten Beigeladenen nicht dokumentiert und zudem in der Konkurrentenmitteilung eine aktenwidrige und damit irreführende Begründung gegeben, die erst Recht nicht erkennen lässt, auf welchen Erwägungen die Auswahlentscheidung beruht. Im Einzelnen:

12

Unabhängig davon, dass die Konkurrentenmitteilung vom 19. Februar 2018 nicht die für den Mitbewerber zur Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rechtsschutz notwendige Begründung enthält (vgl. zur Möglichkeit der Nachholung der Begründung der Mitteilung, nicht aber der Begründung der Auswahlentscheidung, im gerichtlichen Verfahren: OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 5 ME 2/16 -, juris, Rn. 11 f.) , sind die wesentlichen Auswahlerwägungen, die der Mitbewerber sich durch eine Einsicht in die Akten verschaffen und die das Gericht in die Lage versetzte, die Auswahlentscheidung eigenständig nachzuvollziehen, nicht hinreichend dokumentiert. Insbesondere ergeben sich diese nicht aus dem Schreiben des Vizepräsidenten der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2017 (Bl. 293 der Beiakte C) an die Vorsitzende der Berufungskommission. Darin hat der Vizepräsident wegen der vorgeschlagenen Berufungsreihenfolge der Bewerber Bedenken (Aufnahme von Mitgliedern der besetzenden Hochschule nur im Ausnahmefall, Gewichtung der Sozialkompetenz mit nur 10 Prozent, Gewichtung der didaktischen Eignung mit 60 Prozent im Verhältnis zur fachlichen Befähigung mit 20 Prozent, Gewichtung der Probevorlesung als Momentaufnahme mit 30 Prozent) angemeldet und um ein Überdenken des Berufungsvorschlages unter Zugrundelegung einer anderen Bewertungsmatrix gebeten. Nachdem die Vorsitzende der Berufungskommission daraufhin mit Schreiben vom 2. November 2017 die vorgeschlagene Reihung der Bewerber in Auseinandersetzung mit den Einwänden – also auch denjenigen aus § 62 Abs. 4 Satz 4 HSG – ausführlich begründet sowie verteidigt und auch die Berufungskommission mit ausführlicher Begründung an dem Vorschlag vom 13. September 2017 festgehalten hat (vgl. Senatssitzung vom 15. November 2017, Bl. 301 der Beiakte C), hätte der Vizepräsident der Antragsgegnerin, wenn der dennoch vom Vorschlag der Berufungskommission abweichen wollte, dies in den wesentlichen Auswahlerwägungen niederlegen müssen (vgl. dazu auch schon VGH Kassel, Beschluss vom 7. Januar 1993 - 1 TG 1777/92 -, juris, Ls 1 und Rn. 2). Dies hat er aber nicht getan. Vielmehr hat er dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. Februar 2018 entgegen dem dokumentierten Auswahlvorgang der Berufungskommission lediglich mitgeteilt, „unter Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese“ sei die Entscheidung „durch die Berufungskommission“ (Hervorhebung durch das Gericht) auf den Beigeladenen gefallen. Danach scheint das sogenannte „Hausberufungsverbot“ offenbar nicht mehr zur Begründung der Auswahl des Beigeladenen herangezogen worden zu sein. Vielmehr erweckt die Konkurrentenmitteilung den Eindruck, der Beigeladene sei „durch die Berufungskommission“, was indes nicht dem dokumentierten Auswahlvorgang entspricht, als der geeignetste Bewerber ausgewählt worden.

13

Liegt danach ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht der wesentlichen Auswahlerwägungen vor, sind die Aussichten des Antragstellers – und dies ist für den Erfolg des Antrages ausreichend – im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, jedenfalls offen. Denn es erscheint möglich, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahl bei Dokumentationen der wesentlichen Auswahlerwägungen, die sie zu einer Auseinandersetzung mit dem Vorschlag der Berufungskommission verpflichten, zugunsten des Antragstellers trifft.

14

Ein rechtliches Hindernis steht dem nicht entgegen. § 62 Abs. 4 Satz 4 HSG, wonach Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden dürfen, verbietet die Aufnahme nur in der Regel, lässt aber Ausnahmen vom sogenannten „Hausberufungsverbot“ zu. Ob damit mehr Gründe gegen als für eine Ernennung sprechen, ist unerheblich, solange die Ernennung des Antragstellers nicht vollkommen ausgeschlossen ist („offensichtlich chancenlos ist“). Ob dies der Fall ist, kann erst beantwortet werden, wenn eine ordnungsgemäß dokumentierte Auswahlentscheidung vorliegt, anhand derer der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern nachvollzogen werden kann (vgl. hierzu ausdrücklich: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 20). Daran fehlt es bislang. Insoweit sei nur ergänzend angemerkt, dass der Antragsgegner hierzu selbst eine begründete Entscheidung treffen muss und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich eine Begründung im Hinblick auf § 62 Abs. 4 Satz 4 HSG auszudenken.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 Hs 1 VwGO), so dass es nicht der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, der Antragsgegnerin insoweit die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Anders hingegen in der Beschwerde, in der der Beigeladene mit Antragstellung nicht nur das Risiko trägt, selbst Kosten zu tragen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), sondern korrespondierend dazu im Falle eines erfolglosen Antrages - wie hier - auch das Schicksal des erfolglosen Antrages des unterstützten Beteiligten teilt (vgl. zum Streitstand: Kopp, VwGO, 23. Auflage 2017, § 154, Rn. 8, und im Übrigen: § 162, Rn. 23 m.w.N.).

16

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 2 O 11/14 – m.w.N.).

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.