Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 12 B 49/18
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer Oberstudiendirektorin/eines Oberstudiendirektors am A:-Gymnasium A-Stadt vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 20. Juni 2018 endgültig zu besetzen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.977,71 EURO festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten über die ordnungsgemäße Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens für die Stelle der Oberstudiendirektorin/des Oberstudiendirektors (A 16) am A.-Gymnasium in A-Stadt. Der Antragsteller ist als Studiendirektor (A 15) Lehrkraft für die Fächer Biologie und Sport und Oberstufenleiter an dieser Schule sowie Schulaufsichtsbeamter für besondere Aufgaben.
- 2
Der Antragsgegner schrieb in seinem Nachrichtenblatt vom 31. Januar 2018 die Stelle der Oberstudiendirektorin/des Oberstudiendirektors (A 16) am A.-Gymnasium aus, um diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen. Die Ausschreibung enthielt folgenden Zusatz:
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„Für das Bewerbungsverfahren sind die Bestimmungen des Erlasses aus ‚Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen‘ (NBl. 6/1997 vom 23. April 1997 S. 238 ff.) zu beachten. Der Bewerbung sollte neben den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Darstellung des beruflichen Werdegangs) möglichst bereits eine Anlassbeurteilung beigefügt sein, die sich am Anforderungsprofil dieser Schulleiterstelle orientiert.“
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Auf die Ausschreibung gingen bei der Beklagten insgesamt vier Bewerbungen ein. Neben dem Antragsteller bewarb sich unter anderem auch die Beigeladene, die derzeit als Studiendirektorin (A 15) Lehrkraft für die Fächer Deutsch und Französisch sowie Orientierungsstufenleiterin am A.-Gymnasium in A. Strand ist.
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Der Antragsgegner kam im Rahmen des Eignungsvergleichs unter der Überschrift „Abwägung und Fazit“ bezüglich der vier Bewerber zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller und die Beigeladene – anders als die anderen Bewerber – bewährte Inhaber von Funktionsstellen mit dem Statusamt A 15 seien. Ihre Leistungsbeurteilung auf dieser Ebene laute gleichermaßen „sehr gut“. Sie seien deshalb in die engere Wahl aufzunehmen.
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Der Inhalt der entsprechenden Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen wurde in einer Synopse dargestellt, die nach den im Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 3. März 1997 (– III 304 – 330.40-11 –) zum Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen unter I. B (Anforderungsprofil) aufgeführten Fähigkeiten gegliedert war.
- 7
Der Antragsgegner schlug daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 2018 dem Schulträger den Antragsteller und die Beigeladene als geeignet für die Neubesetzung der Schulleitung vor. Dabei wies der Antragsgegner drauf hin, dass für die Durchführung der Schulleiterwahl der Schulleiterwahlausschuss das allein zuständige Gremium sei. Vorstellungsgespräche mit der Bewerberin und/oder dem Bewerber außerhalb des Schulleiterwahlausschusses seien daher unzulässig.
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Am 13. Februar 2018 kam es zu einem Aufenthalt der Beigeladenen im Lehrerzimmer des A.-Gymnasiums.
- 9
In der Sitzung des Schulleiterwahlausschusses am 23. Mai 2018 entfielen auf die Beigeladene 14 Stimmen, auf den Antragsteller sechs Stimmen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin mit, dass er die Stelle mit einer anderen Lehrkraft besetzen werde. Für diese Entscheidung sei das Votum des Schulleiterwahlausschusses maßgeblich. Diesem Gremium seien zwei qualifizierte Lehrkräfte zur Wahl gestellt worden. Es habe sich mehrheitlich für die Beigeladene ausgesprochen. Dem Vorschlag des Schulleiterwahlausschusses folgend werde er der Beigeladenen das Amt übertragen.
- 10
Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.
- 11
Am 26. Juni 2018 hat der Antragsteller um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Er sei in dem Bewerbungsverfahren benachteiligt worden. Er habe persönlich gesehen, dass sich die Beigeladene einem Teil des Kollegiums des A.-Gymnasiums im Lehrerzimmer vorgestellt habe. Zu diesem Gespräch habe der stellvertretende Schulleiter das gesamte Kollegium eingeladen gehabt. Zudem sei ihm zugetragen worden, dass die Beigeladene nach Abgabe Ihrer Bewerbungsunterlagen und vor der Entscheidung des Schulleiterwahlausschusses mit Schulleitungsmitgliedern ein längeres Gespräch geführt habe und auch den Wunsch geäußert habe, mit den Wahlausschussmitgliedern zu sprechen. Der Antragsteller wisse aber nicht, ob es zu dem Gespräch gekommen sei.
- 12
Darüber hinaus sei der Grundsatz der Bestenauslese verletzt worden. Dafür sprächen sein Alter, seine langjährige Berufserfahrung als Studiendirektor sowie seine in seinem Bewerbungsschreiben dargestellten vielfältigen Qualifikationen.
- 13
Er beantragt sinngemäß,
- 14
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Oberstudiendirektorin/eines Oberstudiendirektors am A.-Gymnasium A-Stadt vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 20. Juni 2018 endgültig zu besetzen.
- 15
Der Antragsgegner beantragt,
- 16
den Antrag abzulehnen.
- 17
Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt worden.
- 18
Die Beigeladene habe ihm gegenüber bestätigt, dass ihr ein Aufenthalt im Lehrerzimmer vor ihrem Besuch am A.-Gymnasium am 13. 2018 nicht angekündigt worden sei. Sie habe danach auch keinen telefonischen Kontakt zu Lehrkräften des A.-Gymnasiums aufgenommen. Es habe deshalb aus seiner Sicht keine Grundlage dafür gegeben, die Beigeladene aus dem weiteren Auswahlverfahren auszuschließen
- 19
Der Antragsteller und die Beigeladene seien jeweils anhand der an Studiendirektorinnen und -direktoren anzulegenden Maßstäbe beurteilt worden, sodass dahingehend eine Gleichwertigkeit bestanden habe. Der Antragsteller weise zwar gegenüber der fast 20 Jahre jüngeren Beigeladenen eine längere Berufserfahrung auf. Der aktuelle und im Auswahlvorgang dokumentierte Vergleich führe aber auch in Kenntnis dieses Aspekts zu dem Ergebnis, dass beide als gleich geeignet anzusehen seien.
- 20
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Zur Sache erklärt sie, dass sie nach Abgabe Ihrer Bewerbungsunterlagen am 6. Februar 2018 und vor der Entscheidung des Schulleiterwahlausschusses am 23. Mai 2018 zu keinem Zeitpunkt Gespräche mit Leitungsmitgliedern des A.-Gymnasiums geführt und auch nicht den Wunsch geäußert habe, mit Wahlausschussmitgliedern zu sprechen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Auswahlvorgang des Antragsgegners – dieser hat der Kammer als Beiakte vorgelegen – Bezug genommen.
II.
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1. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet.
- 23
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das ist hier der Fall.
- 24
a) Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist gegeben, weil es um die Vergabe einer Beförderungsstelle geht (OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 2016 – 2 MB 21/16 –, juris, Rn. 9). Der Antragsgegner beabsichtigt, der Beigeladenen die streitbefangene Stelle zu übertragen, sodass für den Antragsteller mit Besetzung dieser Stelle durch die Beigeladene vor dem Hintergrund des das öffentliche Dienstrecht prägenden Grundsatzes der Ämterstabilität keine Chance mehr bestünde, auf diese Stelle befördert zu werden.
- 25
b) Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu.
- 26
Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. (OVG Schleswig, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 MB 16/16 –, juris, Rn. 16 m.w.N.).
- 27
Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wurde zwar nicht durch den „Vorstellungstermin“ der Beigeladenen im Lehrerzimmer des A.-Gymnasiums am 13. Februar 2018 verletzt (aa). Eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs ergibt sich jedoch daraus, dass der Antraggegner für den zwischen den Bewerbern erforderlichen Qualifikationsvergleich bereits keine ausreichende Vergleichsgrundlage geschaffen hat (bb). Selbst wenn die vorliegenden Anlassbeurteilungen als ausreichende Vergleichsgrundlage anzusehen wären, ergäbe sich eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner einen Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen möglicherweise gar nicht vorgenommen, jedenfalls aber nicht ausreichend dokumentiert hat (cc). Die Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren wären deshalb zumindest offen (dd).
- 28
(aa) Kein Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beigeladene sich am 13. Februar 2018 im Lehrerzimmer des A.-Gymnasiums aufhielt und sich dabei offenbar einem Teil des Kollegiums vorstellen konnte. Zum einen ist bereits nicht dargelegt, ob überhaupt und wenn ja, wie viele Mitglieder des Schulleiterwahlausschusses im Sinne von § 38 SchulG bei diesem Termin anwesend waren. Nach § 38 Abs. 5 Satz 2 SchulG hätten dies ohnehin höchstens fünf Mitglieder des aus insgesamt 20 Mitgliedern bestehenden Schulleiterwahlausschusses sein können (§ 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG in Verbindung mit § 38 Abs. 5 Satz 2 SchulG). Allein aus dem Zahlenverhältnis wird deutlich, dass die Beigeladene im Rahmen des Termins am 13. Februar 2018 jedenfalls nicht auf den Schulleiterwahlausschuss in Gänze Einfluss genommen haben kann (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 11 B 85/11 –).
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Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beigeladenen aus dem „Vorstellungstermin“ keine gegenüber dem Antragsteller relevanten Vorteile erwachsen konnten. Der Antragsteller ist Mitglied des Kollegiums des A:-Gymnasiums. Jedenfalls er dürfte deshalb den von der Schule entsandten Mitgliedern des Schulleiterwahlausschusses vorab zumindest bekannt gewesen sein.
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Eigenständige Versuche der Beigeladenen, Einfluss auf die Mitglieder des Schulleiterwahlausschusses Einfluss zu nehmen, hat der Antragsteller schon nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26. Juni 2018 führt er lediglich aus, es sei ihm „zugetragen worden“, dass die Beigeladene den Wunsch geäußert habe, mit den Ausschussmitgliedern zu sprechen. Zudem wisse er nicht, ob es zu dem Gespräch gekommen sei.
- 31
(bb) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich jedoch daraus, dass der Antragsgegner für den zwischen den Bewerbern erforderlichen Qualifikationsvergleich schon keine ausreichende Vergleichsgrundlage geschaffen hat.
- 32
Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrentinnen und Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (VG Schleswig, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 12 B 49/17 –, juris, Rn. 22). Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 32).
- 33
Von diesen, sich aus dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Bestenauslese ergebenden Vorgaben wird der Antragsteller nicht durch das in § 39 Abs. 5 SchulG vorgesehene Vorschlagsrecht des Schulleiterwahlausschusses befreit. Sie finden auf die Auswahl der Schulleiter durch den Antragsgegner uneingeschränkt Anwendung (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. März 2014 – 2 L 2589/13 –, juris, Rn. 19, Rn. 48 ff.). Deshalb darf der Antragsgegner mehrere Bewerber auf eine ausgeschriebene Schulleiterstelle nur dann dem Schulleiterwahlausschuss vorschlagen, wenn sie sich nach der Durchführung eines umfassenden Qualifikationsvergleichs als gleichermaßen geeignet für die Stelle erweisen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 11 B 8/05 –, juris, Rn. 8).
- 34
(2) Vorliegend hat der Antragsgegner die streitgegenständliche Auswahlentscheidung fehlerhaft getroffen, indem er für seinen Vorschlag an den Schulleiterwahlausschuss schon keine ausreichende Grundlage für den Vergleich zwischen den Bewerbern geschaffen hat. Er konnte angesichts der eingereichten Anlassbeurteilungen nicht ohne Verfahrensfehler von einer gleichen Beurteilungslage zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen (sowie den anderen Bewerbern) ausgehen. Die von den Bewerbern eingereichten Anlassbeurteilungen konnten dem Zweck, einen Eignungsvergleich zwischen den Bewerbern durchzuführen, schon dem Grunde nach nicht gerecht werden. Sie entsprechen nicht den vom Antragsgegner in dessen Erlass vom 3. März 1997 aufgestellten Grundsätzen.
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Die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen verhalten sich nicht zu dem hier maßgeblichen Anforderungsprofil, wie es sich aus dem Erlass des Antragsgegners vom 3. März 1997 ergibt (unter I. B) und das in der Stellenausschreibung in Bezug genommen wurde. Laut des Erlasses werden von Schulleiterinnen und Schulleitern insbesondere Fähigkeiten der Leitung und Personalführung (Organisations- und Verwaltungsgeschick, Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit, Mitarbeitermotivation, Integrationskraft, Konfliktfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit) sowie fachliche und pädagogische Fähigkeiten (nachgewiesene unterrichtliche und außerunterrichtliche Gestaltungsfähigkeiten, Kenntnisse über den Stand der didaktischen und pädagogischen Diskussion, Bereitschaft zur Einleitung innovativer Prozesse, Kreativität, Beratungskompetenz) gefordert.
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Weiterhin gibt der Erlass vor, dass auf der Grundlage der Daten der Personalakte und der Anlassbeurteilungen von der obersten Schulaufsicht ein vergleichender Eignungsvermerk der Eignungsprofile der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber erstellt wird. Es soll ein Abgleich zwischen den Bewerberqualifikationen und dem Anforderungsprofil vorgenommen und unter Leistungsgesichtspunkten ein Entscheidungsvorschlag zur Besetzung der Schulleiterstelle erarbeitet werden. Hierzu sind die wesentlichen Kriterien in einer Synopse schriftlich niederzulegen (unter III.3.). Das bedeutet, dass die Beurteilungen, um die erforderliche Vergleichbarkeit untereinander zu gewährleisten, sich zu den einzelnen Kriterien verhalten müssen sowie gegebenenfalls zu weiteren Kriterien, die sich speziell aus dem dem Schulprofil entsprechenden Anforderungsprofil ergeben (so schon VG Schleswig, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 11 B 8/05 –, juris, Rn. 10).
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Das war vorliegend nicht der Fall. Die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen (wie auch der anderen Bewerber) verhalten sich zu den im Erlass genannten Anforderungen allenfalls zufällig oder indirekt. Das wird bereits aus den in den Beurteilungen gewählten Überschriften deutlich (für den Antragsteller: 1. Aufgaben und Merkmale zum Zeitpunkt der Beurteilung, 2. Fachkenntnisse und Arbeitsleistung, 3. Dienstauffassung und Belastbarkeit, 4. Soziales Verhalten und Kooperationsfähigkeit, 5. Allgemeine Befähigungsmerkmale; für die Beigeladene: Tätigkeitsprofil, Allgemeine Befähigungsmerkmale, Unterrichtgestaltung, Fachkenntnisse, Sonstige Arbeitsleistung, Dienstauffassung und Kooperationsfähigkeit, Belastbarkeit). Dementsprechend enthält die vom Antragsgegner erstellte Synopse insbesondere zu Fähigkeiten, die nicht nur von Lehrerinnen und Lehrern im Allgemeinen, sondern von Schulleiterinnen und Schulleitern als Führungskräften im Besonderen gefordert werden, kaum brauchbare Aussagen.
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So heißt es etwa hinsichtlich der Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit des Antragstellers, er überzeuge durch sachliche Argumente und habe die Fähigkeit, hervorragend mit Menschen umgehen zu können. Bei der Beigeladenen finden sich hierzu die Aussagen, sie arbeite in schulischen Teams zielorientiert und sei stets sach- und problemlösungsorientiert.
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Unter die Fähigkeit der Mitarbeitermotivation werden beim Antragsteller die Aussagen subsumiert, dieser sei immer hilfsbereit und strahle stetige Fröhlichkeit und gute Stimmung aus, die ansteckend sei. Die Beigeladene hingegen sei fähig, auch in Phasen hoher Arbeitsbelastung auch die Belastung anderer im Blick zu behalten. Außerdem sei sie fürsorglich.
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Hinsichtlich der Integrationskraft wird dem Antragsteller attestiert, geduldig und tolerant im Umgang mit anderen zu sein, ohne dabei seine klaren Erwartungen an die Leistungen aufzugeben. Die Beigeladene finde einen Ausgleich zwischen effektiver Übernahme und Pflege bewährter Strukturen und dem Engagement für Innovationen.
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Auch bei den anderen vom Anforderungsprofil geforderten Fähigkeiten bestehen jedenfalls Zweifel, dass die aus den Anlassbeurteilungen übernommenen Aussagen sich hierzu tatsächlich verhalten. Jedenfalls fehlt es im Hinblick darauf, dass die entsprechenden Ausführungen der jeweiligen Beurteiler nicht im Hinblick auf das vom Antragsgegner vorgegebene Anforderungsprofil gemacht wurden und es sich somit allenfalls um „Zufallstreffer“ handelt, an einer Vergleichbarkeit auch dieser Aussagen.
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Für ein ordnungsgemäßes Besetzungsverfahren hätten deshalb neue, den vom Antragsgegner mit dem Erlass vom 3. März 1997 festgelegten Anforderungen entsprechende Beurteilungen erstellt werden müssen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 11 B 8/05 –, juris, Rn. 11).
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cc) Selbst wenn die vorliegenden Anlassbeurteilungen als ausreichende Vergleichsgrundlage anzusehen wären, ergäbe sich eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner einen Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen möglicherweise gar nicht vorgenommen, jedenfalls aber nicht ausreichend dokumentiert hat. Nur wenn sich beide Bewerber nach einem umfassenden Qualifikationsvergleich als gleichermaßen geeignet für die ausgeschriebene Stelle erwiesen hätten, hätte der Antragsgegner sie nach § 39 Abs. 2 SchulG dem Schulleiterwahlausschuss zur Wahl stellen dürfen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 11 B 8/05 –, juris, Rn. 8).
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(1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Qualifikationsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt regelmäßig anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris, Rn. 12; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 6 B 127/18 –, BeckRS 2018, 11503 Rn. 6 m.w.N.).
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Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, sind weitere leistungsbezogene Kriterien zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien leistungsferner bzw. leistungsfremder Natur zurückgegriffen werden darf (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 2 MB 31/13 –, juris, Rn. 31). Zunächst ist der Dienstherr dann gehalten, die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung unter Anlegung gleicher Maßstäbe zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 46; OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 2 MB 31/13 –, juris, Rn. 35; VG Schleswig, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 12 B 44/17 –, juris, Rn. 33). Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris, Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 6 B 127/18 –, BeckRS 2018, 11503 Rn. 7 m.w.N.).
- 46
Führt auch dies zu keinem Qualifikationsunterschied zwischen den Bewerbern, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien frühere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem vom Beurteilten mittlerweile erreichten Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris, Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 6 B 127/18 –, BeckRS 2018, 11503 Rn. 8 m.w.N.). Ihre Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris, Rn. 15).
- 47
Solange dem Dienstherrn unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisse für den Vergleich vorliegen, ist mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG deren Berücksichtigung bei der Auswahl nicht fakultativ, sondern vorrangig vor anderen Kriterien geboten. Auf Hilfskriterien kommt es erst in einem weiteren Schritt an (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, juris, Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 6 B 127/18 –, BeckRS 2018, 11503 Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 2 MB 31/13 –, juris, Rn. 32). Um ein solches nicht unmittelbar leistungsbezogenes Hilfskriterium handelt es sich bei dem Vorschlag des Schulleiterwahlausschusses im Sinne von § 39 Abs. 5 SchulG (so für den Schulträgervorschlag in Nordrhein-Westfalen OVG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 6 A 3356/08 –, juris, Rn. 8 , Beschluss vom 24.Juli 2006 – 6 B 807/06 –, BeckRS 2018, 11503, Rn. 18; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, S. 62).
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(2) Der Antragsgegner hat es bereits versäumt, vor dem Rückgriff auf das Hilfskriterium „Vorschlag des Schulleiterwahlausschusses“ bei der Entscheidung über die Ernennung im Rahmen der Ausarbeitung seines Vorschlags an den Schulleiterwahlausschuss die gebotene umfassende inhaltliche Auswertung der vorliegenden Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen vorzunehmen sowie gegebenenfalls auf Vorbeurteilungen zurückzugreifen. Daraus folgt die Rechtsfehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 36).
- 49
Der Antragsgegner hat bei seinem Vorschlag an den Schulleiterwahlausschuss ausschließlich auf das Gesamturteil dieser Anlassbeurteilungen abgestellt. Zwar hat er einzelne inhaltliche Aussagen daraus in die nach dem Erlass vom 3. März 1997 geforderte und nach dem darin enthaltenen Anforderungsprofil gegliederten Synopse übertragen. Er hat daraus – soweit ersichtlich – aber keinerlei weitere Schlussfolgerungen gezogen. Der Auswahlvermerk enthält lediglich die Aussage, dass der Antragsteller und die Beigeladene – anders als die anderen Bewerber – bewährte Inhaber von Funktionsstellen mit dem Statusamt A 15 seien. Ihre Leistungsbeurteilung auf dieser Ebene laute gleichermaßen „sehr gut“. Sie seien deshalb in die engere Wahl aufzunehmen. Eine darüber hinausgehende Prüfung und Abwägung, ob der Antragsteller und die Beigeladene tatsächlich gleich geeignet sind, ist nicht dokumentiert.
- 50
Sollte der Antragsteller derartige Erwägungen stillschweigend dennoch angestellt haben, kommt es darauf nicht an. Denn aus der Verfahrensabhängigkeit des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beförderungsbewerbers ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren (OVG Schleswig, Beschluss vom 20. August 2018 – 2 MB 16/18 – m.w.N.), vorliegend schon im Hinblick auf die nach § 39 Abs. 2 SchulG zu treffende Vorauswahl (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 11 B 8/05 –, juris, Rn. 8; VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Juli 2008 – 2 L 776/07 –, juris, Rn. 29).
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Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG deshalb auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2015-2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 –; OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2018 – 6 B 88/18 – BeckRS 2018, 9317 Rn. 8). Eine erst im gerichtlichen Verfahren nachträglich gegebene Begründung der Auswahlentscheidung kann nicht berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 1 WB 41.16 –, juris, Rn. 32).
- 52
Es hätte deshalb zunächst dem Antragsgegner oblegen, die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen umfassend inhaltlich auszuwerten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 6 B 127/18 –, BeckRS 2018, 11503 Rn. 15), gegebenenfalls auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zurückzugreifen und diese Erwägungen und ihr Ergebnis schriftlich zu dokumentieren.
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dd) Die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung sind zumindest offen. Diese Entscheidung müsste durch den Antraggegner erstens auf der Grundlage neuer Anlassbeurteilungen und gegebenenfalls weiterer Kriterien ergehen. Zweitens erscheint es angesichts des Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht möglich, dass der Antragsgegner seine Auswahl bei ausreichender Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen zugunsten des Antragstellers trifft (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 –).
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II. Die Kostentragungspflicht des Antragsgegners folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 55
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat.
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III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nummer 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs. Danach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier Besoldungsgruppe A 16) in Ansatz zu bringen. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 20.977,71 EURO (Besoldung der Besoldungsgruppe A 16: 6.992,57 EURO x 12 / 4 = 20.977,71 EURO).
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.