Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 03. März 2014 - 1 BvR 3606/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140303.1bvr360613
published on 03/03/2014 00:00
Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 03. März 2014 - 1 BvR 3606/13
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2013 - 5 L 122.13 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2013 - 4 S 53.13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verwaltungsgerichtliche Versagung von Eilrechtsschutz in einem Konkurrentenstreitverfahren.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist Semitistin und als Privatdozentin an der Universität J… tätig. Sie bewarb sich auf eine im Juli 2011 von der Freien Universität Berlin ausgeschriebene Universitätsprofessur für Semitistik.

3

In ihrer zweiten Sitzung am 2. Dezember 2011 sah die Berufungskommission, die im Fachbereich für das Verfahren eingesetzt worden war, im Hinblick auf die Beschwerdeführerin "nach Abstimmung von einer Berücksichtigung im weiteren Verfahren" ab. Unter dem 15. Dezember 2011 erhielt die Beschwerdeführerin vom Sekretariat der Fachbereichsverwaltung ein Schreiben, in dem es hieß:

4

Wir müssen Ihnen nun leider mitteilen, dass andere Bewerber/innen zu den bevorstehenden Anhörungen geladen wurden, denen unter Berücksichtigung der für die zu besetzenden Professur zu erfüllenden Anforderungen der Vorzug zu geben war.

Ihre Bewerbungsunterlagen gehen, drei Monate nach Stellenbesetzung, an Sie zurück.

Wir wünschen Ihnen für Ihren weiteren beruflichen Werdegang alles Gute.

5

Nach Abschluss des hochschulinternen Berufungsverfahrens übersandte das Präsidium der Universität mit Schreiben vom 19. September 2012 die vom Fachbereichsrat beschlossene Berufungsliste als Berufungsvorschlag an die zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin. Diese erteilte mit Schreiben vom 2. November 2012 den Ruf an den Erstplatzierten.

6

2. Die Beschwerdeführerin hatte durch ihre Bevollmächtigten am 30. Oktober 2012 gegen das Schreiben der Fachbereichsverwaltung vom 15. Dezember 2011 einen von ihr selbst als solchen bezeichneten "Widerspruch" eingelegt und dort sowie bei der Senatsverwaltung Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens beantragt. Im Zuge der Akteneinsicht erlangte sie Kenntnis von der Liste als Berufungsvorschlag der Freien Universität Berlin sowie von der Erteilung des Rufs durch die Senatsverwaltung.

7

Mit Schriftsatz vom 16. November 2012 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Verwaltungsgericht Berlin gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung, und beantragte, diese unter Aufhebung der Ruferteilung an den Erstplatzierten zu verurteilen, über ihre Bewerbung erneut zu entscheiden. Das Land vertritt im Klageverfahren die Auffassung, "Antragsgegnerin" sei die für die Ernennung allein zuständige Freie Universität Berlin; die Ruferteilung sei lediglich eine unselbständige Vorbereitungshandlung und kein selbständig angreifbarer Verwaltungsakt. Das Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

8

3. Mit Schreiben vom 5. April 2013 teilte die Universität der Beschwerdeführerin mit, dass die Ernennung des Erstplatzierten der Liste am 22. April 2013 erfolgen werde. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Universität untersagen zu lassen, die streitige Professur durch diese Ernennung zu besetzen, bis über ihre Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut entschieden worden sei.

9

4. Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht den Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück. Ihre Bewerbung sei bestandskräftig abgelehnt worden. Das Schreiben vom 15. Dezember 2011 sei entgegen ihrer Auffassung nicht eine "bloße Mitteilung" über den Stand des universitätsinternen Berufungsverfahrens, sondern die endgültige Ablehnung ihrer Bewerbung in Form eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsaktes. Der Widerspruch vom 30. Oktober 2012 sei unstatthaft gewesen und deshalb nicht geeignet, den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Die gebotene Klage gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Die Klage vom 16. November 2012 habe ausdrücklich die Ruferteilung zum Gegenstand und richte sich gegen das Land Berlin.

10

5. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde zurück. Es bestätigte die Auslegung des Schreibens vom 15. Dezember 2011 als bestandskräftigen Verwaltungsakt.

11

6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 33 Abs. 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen. Nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung habe sie sich darauf verlassen können, dass nur die endgültige Entscheidung über die Besetzung der Stelle mit einem bestimmten Bewerber verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterzogen werden könne.

II.

12

Die Verfassungsbeschwerde ist dem Senat von Berlin, der Freien Universität Berlin und dem auf die umstrittene Professur Berufenen zugestellt worden. Stellungnahmen sind nicht abgegeben worden.

III.

13

Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 19 Abs. 4 GG zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

14

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere steht ihr, wie bereits im Beschluss über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12. Januar 2014 (1 BvR 3606/13) festgestellt, weder der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) noch ein fehlendes Rechtsschutzinteresse entgegen.

15

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen durch ihre Auslegung des Schreibens vom 15. Dezember 2011 als anfechtbarem Verwaltungsakt gegen die effektive Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, hier in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG.

16

a) Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der individuellen Rechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 101, 397 <407> m.w.N.). Der Rechtsschutz, den Art. 19 Abs. 4 GG Einzelnen im Hinblick auf die Wahrung oder die Durchsetzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte gewährt, verlangt eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 <122>; stRspr).

17

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, die Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen so anzuwenden und auszulegen, dass sie es nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren, einen eröffneten Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>). Den Fachgerichten ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>).

18

Rechtssuchende müssen zudem erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277 <292 f.>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>; 108, 341 <349>). Sie dürfen nicht mit einem für sie nicht übersehbaren Annahmerisiko und dessen Kostenfolgen belastet werden (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277 <293>). Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die Rechtssuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 <281 f.>).

19

b) Nach diesen Maßstäben verstößt die Auffassung der Verwaltungsgerichte, das Schreiben vom 15. Dezember 2011 stelle einen Verwaltungsakt und nicht nur eine behördliche Verfahrenshandlung (§ 44a Satz 1 VwGO) dar, gegen den die Beschwerdeführerin hätte gerichtlich vorgehen müssen, gegen Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG. Für die Beschwerdeführerin war diese Qualifikation des Schreibens nicht vorhersehbar. Vielmehr war sie nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung im Gegenteil gerade gehalten, die abschließende Auswahlentscheidung abzuwarten, die sich in der Erteilung des Rufes manifestiert (vgl. Beaucamp/Seifert, WissR 2011, S. 24 <37> m.w.N.). Danach steht die Entscheidung erst mit diesem Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Berufung verbindlich fest und ist damit auch erst dann einer sinnvollen Überprüfung zugänglich.

20

Es ist nicht ersichtlich, worauf die Verwaltungsgerichte die Annahme stützen, dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf den Grundsatz verlassen durfte, nach dem Rechtsschutz erst nach Abschluss eines Verfahrens im Rahmen hochschulrechtlicher Berufungsverfahren zu erwirken ist. Den vollständigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens bringt die Verwaltung hier wie auch sonst durch die Bekanntgabe der erfolgreichen Person verbunden mit der ablehnenden Bescheidung der weiteren Bewerberinnen und Bewerber in der sogenannten "Konkurrentenmitteilung" zum Ausdruck. Dies gilt auch in zweigeteilten Stellenbesetzungsverfahren - hochschulinternes Berufungsverfahren und Ernennung - für Professuren (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. April 2008 - 6 B 159/08 -, juris, Rn. 6 ff.; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 7 CE 09.661, 7 CE 097 CE 09.662 -, juris, Rn. 21). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Erstellung der Berufungsliste um einen rechtlich unselbständigen Zwischenschritt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. April 2008 - 6 B 159/08 -, juris, Rn. 8) innerhalb des Fachbereichs beziehungsweise der Fakultät, der regelmäßig noch von weiteren Gremien - dem Fachbereichs- beziehungsweise Fakultätsrat, dem Akademischen Senat - bestätigt und von der Hochschulleitung befürwortet werden muss. Jede dieser Entscheidungen kann das Verfahren verändern, wenn beispielsweise weitere Personen zu Anhörungen nachgeladen, Gutachten eingefordert oder die einmal erstellte Liste - durch die Berufungskommission, den Fachbereich oder auch den Akademischen Senat - wieder verändert werden. Teilt das Sekretariat eines Fachbereichs Bewerberinnen und Bewerbern vor einem Beschluss weiterer zu beteiligender Gremien und der Hochschulleitung mit, dass sie nicht zu Anhörungen eingeladen oder auf einer Liste der Berufungskommission oder des Fachbereichs berücksichtigt worden sind, handelt es sich daher um eine bloße Wissenserklärung und nicht um einen Verwaltungsakt zum Abschluss eines beamtenrechtlichen Verfahrens.

21

Bei der hier in Rede stehenden Besetzung einer Professur sind das Vorschlagsrecht der Hochschule und das staatliche Berufungsrecht miteinander verbunden (vgl. BVerfGE 15, 256 <264>), denn eine abschließende Bescheidung zur Auswahl kann nach dem Berliner Hochschulrecht nicht allein durch die Hochschule vorgenommen werden (vgl. § 101 BerlHG). Auch wer von der Hochschule in einem solchen gestuften System nicht für eine Berufung vorgeschlagen worden ist, scheidet nicht schon dadurch aus dem Konkurrenzverhältnis um die Besetzung einer Professur aus (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 3 M 91/95 -, NVwZ-RR 1996, S. 266 <267>).

22

3. Die Grundrechtsverletzung hat hier besonderes Gewicht, weil sie dazu geführt hat, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt inhaltlich von den Fachgerichten überprüft worden ist.

23

4. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte beruhen auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG. Sie sind daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

IV.

24

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

25

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein
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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein
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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.