Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Apr. 2016 - 2 LB 25/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin und des Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -6. Kammer, Einzelrichter - vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin, eine in ihrer Nutzung stehende Wahlgrabstätte und die Nachbargrabstätte umzugestalten.
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Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte der Wahlgrabstätte ... auf dem Friedhof der Beklagten. Auf dieser Grabstätte ist ihre Mutter beigesetzt.
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Die neben der Grabstätte der Klägerin liegende Grabstätte ... ist eine zweistellige Wahlgrabstätte. Auf ihr sind Herr ... (Vater des Beigeladenen zu 2) und dessen Ehefrau ... (Mutter beider Beigeladener) beigesetzt. Die beiden Beigeladenen sind Halbbrüder; der Beigeladene zu 2) ist der Ehemann der Klägerin.
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Nutzungsberechtigter der Grabstätte ... war zunächst Herr... .
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Nach dessen Tod ging das bis zum 31.12.2017 befristete Nutzungsrecht auf seine Ehefrau, Frau ... über.
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Nach ihrem Tod am 12.04.2003 wurde auch Frau ... auf der Grabstätte ... beigesetzt.
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Mit Erklärung vom 12.04.2003 gab der Beigeladene zu 1) gegenüber der Beklagten an, er werde alle Kosten anerkennen, übernehmen und fristgerecht bezahlen, die aus Anlass der Beisetzung/Beerdigung/Trauerfeier entstehen werden.
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Am 06.05.2003 erließ die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1) einen Gebührenbescheid und erhob die Gebühr über den Graberwerb / die Verlängerung für die Grabstätte ... . In diesem Bescheid heißt es „Das Nutzungsrecht für diese Grabstätte wird vom 01.01.2018 bis zum 11.04.2028 erworben". Am gleichen Tag stellte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) eine Urkunde über das Nutzungsrecht an der Grabstätte vom 01.01.2018 bis zum 11.04.2028 aus.
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Im Mai 2012 veranlasste die Klägerin, dass die Grabstellen ... und ... zusammengefasst und der Grabstein um den Namen der Mutter der Klägerin, ... (1926 - 2010) ergänzt wurden.
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Nachdem der Beigeladene zu 1) die Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2012 zur Rückgängigmachung der Veränderungen aufgefordert hatte, forderte auch die Beklagte mit Schreiben vom 20.06.2012 die Klägerin auf, den ursprünglichen Zustand als getrennte Grabstätte bis spätestens zum 31.08.2012 wiederherzustellen. Diese Forderung wurde mit Schreiben des Kirchenkreises Schleswig-Flensburg - Kirchenkreisverwaltung – vom 20.08.2012 wiederholt. Es sei nicht zulässig, die Grabstätten der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) zu einer Grabstelle zusammenzufassen.
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Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.08.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, das Nutzungsrecht an der Grabstätte ... sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf den Beigeladenen zu 2) als Alleinerben der Frau... seit dem 09.04.2012 übergegangen. Soweit der Beigeladene zu 1) im Zusammenhang mit der Nutzung der Grabstätte etwaige Kosten verauslagt habe, seien diese durch den Beigeladenen zu 2) gemäß § 1968 BGB erstattet worden. Der Beigeladene zu 1) werde daher in den Unterlagen der Beklagten zu Unrecht als Nutzungsberechtigter geführt. Der Beigeladene zu 2) sei mit der Zusammenlegung der Grabstellen einverstanden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 01.11.2013 wies der Kirchenkreis Schleswig-Flensburg - Der Kirchenkreisrat - den Widerspruch der Klägerin zurück. Gemäß § 16 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Beklagten habe der Beigeladene zu 1) als ältestes Kind der Frau... hinsichtlich des Nutzungsrechtes Vorrang. Ausweislich der Kostenübernahmeerklärung sowie des Friedhofsgebührenbescheides habe der Beigeladene zu 1) die Kosten des Graberwerbes/der Verlängerung und die Beisetzungsgebühren getragen und daher das Nutzungsrecht an der Grabstätte ... erworben.
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Die Zusammenlegung der Grabstellen sowie die Veränderung des Grabmales seien ohne die nach § 22 Abs. 3 der Friedhofsatzung erforderliche Zustimmung des Friedhofsträgers erfolgt. Eine Genehmigung könne mangels Einverständnis des Beigeladenen zu 1) und der voneinander abweichenden Ruhezeiten der Grabstätten auch nicht erteilt werden.
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Die Klägerin hat am 05.12.2013 Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, § 16 Abs. 2 der Friedhofsatzung sei unwirksam, weil dieser die in § 1922 BGB angeordnete Gesamtrechtsnachfolge ohne gesetzliche Grundlage „aushebele“. Ferner bestimme § 16 Abs. 4 der Friedhofsatzung, dass der neue Berechtigte innerhalb von 6 Monaten nach der Rechtsübertragung die Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen habe. Ein entsprechender Antrag des Beigeladenen zu 1) liege aber nicht vor und ergebe sich auch nicht aus der Beisetzungsanordnung vom 25.04.2003. Die Voraussetzungen der Satzung für den Erwerb des Nutzungsrechts seien also nicht erfüllt.
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Soweit der Beigeladene zu 1) im Zusammenhang mit der Nutzung der Grabstätte etwaige Kosten „verauslagt“ habe, seien diese dem Beigeladenen zu 1), aufgrund eines vom ihm erwirkten Urteils, durch den Beigeladenen zu 2) erstattet worden. Dies zeige auch, dass der Beigeladene zu 1) offensichtlich gerade nicht bereit sei, ein Nutzungsverhältnis mit der Beklagten zu unterhalten und sich aus diesem zu verpflichten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Bescheide der Beklagten vom 20.06.2012 und 20.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2013 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
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Der Beigeladene zu 1) hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er sei Nutzungsberechtigter der Grabstätte ...; die Klägerin habe die zusammengelegten Grabstätten wieder zu trennen.
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Der Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
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Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.02.2015 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und könnten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen.
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Rechtsgrundlage der Bescheide sei § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung analog in Verbindung mit dem öffentlich-rechtlichen Hausrecht des Friedhofsträgers. Eine analoge Anwendung hinsichtlich der Veränderung der Grabstätte folge daraus, dass sich das Zustimmungserfordernis nach § 22 der Friedhofssatzung nicht nur auf die Errichtung und Veränderung von Grabmalen beziehe (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 der Friedhofssatzung), sondern auch auf die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstiger baulicher Anlagen und Einfriedungen (§ 22 Abs. 3 der Friedhofssatzung). Die Notwendigkeit der Analogie ergebe sich auch aus dem öffentlich-rechtlichen Sondernutzungsrecht, welches zwischen dem Friedhofsträger und dem Grabnutzungsberechtigten entstehe. Da der Nutzungsberechtigte kein Eigentum an der Grabstätte erwerbe, folge aus dem Sondernutzungsverhältnis für den Friedhofsträger eine Fürsorgepflicht, den Nutzungsberechtigten vor unberechtigten Eingriffen Dritter zu schützen. Auch spreche für eine Analogie das gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Hausrecht der Beklagten, welches die Überwachung und das Einschreiten der durch Satzung geregelten Ordnung beinhalte.
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Da die Klägerin die Grabnutzungsrechte des Beigeladenen zu 1) beeinträchtigt habe, sei die Beklagte berechtigt gewesen einzuschreiten.
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Auch seien die Bescheide der Beklagten bestimmt genug bzw. ohne weiteres bestimmbar. Für die Klägerin sei verständlich, wenn von der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gesprochen werde, da sich dieser bereits aus § 12 Abs. 5a der Friedhofssatzung ergebe.
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Der Beigeladene zu 1) sei Nutzungsberechtigter der Grabstätte ... . Die Übertragung richte sich nach dem öffentlichen Recht und falle nicht in die Erbmasse. Maßgeblich sei daher die Satzung des Friedhofsträgers. Diesem stehe es im Rahmen seiner Satzungsautonomie auch frei, wie er die Rechtsnachfolge regle. Daher sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung an das Alter der Person anknüpfe. Dies sei verwaltungspraktikabel.
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Die Regelung sei auch verfassungsgemäß, da in das Erbrecht nicht eingegriffen werde. Die Übertragung von Nutzungsrechten sei völlig unabhängig von Erbrecht erfolgt.
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Der Beigeladene zu 1) habe der Übertragung des Nutzungsrechtes auch (konkludent) zugestimmt, indem er sowohl die Urkunde über das Nutzungsrecht als auch den Gebührenbescheid entgegengenommen habe. Bei der nach § 16 Abs. 4 der Friedhofssatzung erwähnten Umschreibung handle es sich um eine bloße Formvorschrift, welche der Übertragung des Nutzungsrechtes nicht entgegenstehe.
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Hinsichtlich der Wiederherstellung des ursprünglichen Grabsteines sei § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung direkt anzuwenden und für die Klägerin so zu verstehen, dass der Name ihrer Mutter zu entfernen sei. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Grabsteines, da dieser unter das Eigentum der Beklagten nach § 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung falle. Ferner falle die Gestaltung des Grabmals unter das Nutzungsrecht einer Grabstätte.
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Sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 2) haben gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20.02.2015 am 17.04.2015 bzw. 20.04.2015 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat diesen Anträgen mit Beschluss vom 03.08.2015 entsprochen.
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Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor, sie habe die Grabstätten mit Zustimmung ihres Ehemannes, des Beigeladenen zu 2) zusammenlegen lassen. Dieser sei als Alleinerbe seiner Eltern der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Die den Beigeladenen zu 1) begünstigende Satzungsregelung sei wegen Verstoßes gegen Art. 2, Art. 3 und Art. 14 GG unwirksam.
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Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Bescheide. § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung beziehe sich allein auf die Abänderung oder Beseitigung eines Grabmals, nicht aber auf die von der Beklagten verlangte Trennung der Grabstätten bzw. eine „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Grabstätten“.
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Die angefochtenen Bescheide seien zu unbestimmt, da sich aus ihnen nicht entnehmen lasse, zu welchen Handlungen die Beklagte die Klägerin in den angefochtenen Bescheiden verpflichten wolle. Soweit gefordert werde, den Grabstein „in der ursprünglichen Form wieder herzustellen“, werde von der Klägerin etwas Unmögliches verlangt, denn der fragliche Grabstein stehe im Eigentum des Beigeladenen zu 2).
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Der Beigeladene zu 2) rügt, dass § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung keine ausreichende Rechtsgrundlage für die erlassenen Bescheide sei. Im Übrigen sei die von der Klägerin vorgenommene Änderung genehmigungsfähig. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nämlich nicht der Beigeladene zu 1), sondern er, der Beigeladene zu 2) als Alleinerbe der verstorbenen gemeinsamen Mutter der Nutzungsberechtigte an der Grabstätte. Die anderslautende Satzungsregelung sei wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG unwirksam. Mangels wirksamer Bestimmung gelte die erbrechtliche Regelung. Die Bestimmung in § 16 Abs. 2 der Satzung verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG; das Anknüpfen an das Lebensalter sei willkürlich.
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Die Klägerin und der Beigeladene zu 2) beantragen jeweils,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20.02.2015 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 20.06.2012 und 20.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2013 aufzuheben.
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Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und war auch in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten.
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Der Beigeladene zu 1) hat sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht geäußert.
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Die Verwaltungsakten der Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 2) sind zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 20.06.2012 sowie 20.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2013 sind rechtmäßig und können die Klägerin und den Beigeladenen zu 2) daher nicht in ihren Rechten verletzen.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht als statthafte Klageart die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angenommen. Bei den Bescheiden der Beklagten vom 20.06.2012 sowie 20.08.2012 handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG. Entscheidend bei der Beurteilung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, kommt es nicht darauf an, was die Behörde gewollt oder gedacht hatte, sondern maßgeblich darauf, wie der Empfänger die Erklärung der Behörde verstehen durfte. Als Verwaltungsakt durften die Klägerin und der Beigeladene zu 2) die Bescheide spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheides ansehen, der den Bescheiden nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die maßgebliche Gestalt gibt.
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Die Bescheide der Beklagten vom 20.06.2012 und 20.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2013 sind jedoch rechtmäßig.
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Kommunale wie auch in kirchlicher Trägerschaft stehende Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die regelmäßig in der Form der nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben werden. § 45 LVwG bestimmt hierzu, dass die Träger der öffentlichen Verwaltung berechtigt sind, „Gegenstand und Umfang der von der Anstalt zu erbringenden Leistung sowie bei nutzbaren Anstalten die Voraussetzungen der Benutzung und die Pflichten und Rechte der Benutzerinnen und Benutzer gegenüber der Anstalt durch Satzung zu regeln (Benutzungsordnung)". Ergänzt wird dies durch § 26 BestattG, wonach der Träger des Friedhofs die Ordnung, Gestaltung und Benutzung seines Friedhofs durch eine Friedhofsordnung regelt.
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Unabhängig von einer ausdrücklichen Benutzungsregelung in einer solchen Friedhofsordnung beruht die Befugnis des Einrichtungsträgers, die Benutzung der Einrichtung „Friedhof" zu regeln und gegen Störungen und Gefährdungen des Friedhofszwecks vorzugehen, auf der tradierten Anstaltsautonomie. Die ausdrücklich in der Friedhofsordnung enthaltenen Regelungen sind deshalb nicht abschließend zu verstehen, sondern durch die sich aus dem Einrichtungszweck erforderlichen Regelungen zu ergänzen oder doch zumindest erweiternd auszulegen.
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Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, den vorherigen Zustand der Grabstätte wiederherzustellen, ist im Ergebnis § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Beklagten in entsprechender Anwendung. Hiernach kann der Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung eines Grabmales setzen, wenn die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag entspricht und nicht genehmigungsfähig ist.
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Der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2) ist einzuräumen, dass bei oberflächlicher Betrachtung des § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Beklagten der Eindruck entstehen kann, dass diese Vorschrift allein bei formellen oder materiellen Mängeln derGrabmalgestaltung griffe. Dabei wird jedoch übersehen, dass in § 23 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Beklagten Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen gleichgesetzt worden sind.
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Die besondere Erwähnung der Grabmale erklärt sich mit der besonderen Gefährlichkeit eines unzulänglich errichteten Grabmals. Grob sachwidrig wäre es jedoch, dem Einrichtungsträger in § 22 Abs. 3 der Friedhofssatzung zwar die Mitwirkung in Form der vorherigen schriftlichen Zustimmung zuzuweisen, ihm jedoch keinerlei Möglichkeit des Einschreitens zu gewähren, wenn den Vorschriften zuwider gehandelt worden ist.
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§ 23 der Friedhofssatzung spricht die „Prüfung durch den Friedhofsträger“ an und steht unter der Überschrift „Grabmale und bauliche Anlagen“. Nach § 22 Abs. 3 der Friedhofssatzung bedürfen auch Veränderungen sonstiger baulicher Anlagen, ebenso die Grabmä- ler nach Abs. 1, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Es kann insofern nicht der Wille des Satzungsgebers gewesen sein, der Beklagten hinsichtlich eines nicht ordnungsgemäßen Grabmales die Möglichkeit zum Einschreiten zu geben, hinsichtlich einer nicht ordnungsgemäß ausgeführten Grabstätte hingegen nicht. Vielmehr wollte der Satzungsgeber unter dem Abschnitt VI der Friedhofssatzung die gesamte Handhabung hinsichtlich Grabmäler und sonstiger baulichen Anlagen regeln. Darunter muss dann aber auch die Regelung hinsichtlich des Einschreitens bei nicht ordnungsgemäß ausgestalteten Grabstätten fallen.
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Die von der Beklagten erlassenen Bescheide sind hinreichend bestimmt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch im Zusammenhang mit den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten klar erkennbar ist und er sein Verhalten danach richten kann (Kopp/Ramsauer, 15. Auflage 2014, § 37 VwVfG, Rn 5). Dies ist vorliegend gegeben. Die Beklagte hat die Klägerin in den Bescheiden aufgefordert, den ursprünglichen Zustand der getrennten Grabstätten wiederherzustellen. Diese Anordnung kann durch die Klägerin nur so verstanden werden, die Grabstätten ... und ... wieder zu trennen und den Zusatz auf die Mutter der Klägerin vom noch verbliebenen Grabstein der Grabstätte ... zu entfernen. Es war die Klägerin, auf deren Veranlassung die Gräber zusammengelegt wurden. Daher war und ist der Klägerin der vorherige Zustand der Gräber bekannt.
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Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Bescheide lagen und liegen vor. Die durch die Klägerin geschaffene Ausführung der Grabstätten ist nicht genehmigungsfähig. Denn Nutzungsberechtigter der Grabstätte ... ist der Beigeladene zu 1), so dass die Klägerin mit der Zusammenlegung der Grabstätten in dessen Nutzungsrecht eingegriffen hat.
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Das rechtliche Schicksal dieses Grabnutzungsrechtes ist historisch zu betrachten. Die Übertragung erfolgte allerdings nicht schon zu Lebzeiten der ursprünglich nutzungsberechtigten ... . Maßgeblich für eine Übertragung zu Lebzeiten ist § 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung, wonach das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen gemäß § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung übertragen werden kann.
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Mit Blick auf den Tod der ... ist festzustellen, dass eine ausdrückliche testamentarische Übertragung des Nutzungsrechtes nicht vorliegt.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin kann von dem Einsatz als Alleinerbe nicht auf den Willen der Verstorbenen geschlossen werden, dem Beigeladenen zu 2) auch das Nutzungsrecht übertragen zu wollen. Vielmehr ist für § 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung eine ausdrückliche Übertragung erforderlich. Dies ergibt sich schon aus einem Vergleich zu §16 Abs. 3 der Friedhofssatzung, welche die Übertragung zu Lebzeiten durch Vertrag regelt. Hiernach kann die Rechtsnachfolge des § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung durch den Nutzungsberechtigten geändert werden, indem er zu Lebzeiten einem Angehörigen das Nutzungsrecht durch Vertrag überträgt. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich einzureichen. Da bei § 16 Abs. 3 der Friedhofssatzung also eine ausdrücklich festgehaltene Übertragung des Grabnutzungsrechtes gefordert wird, kann für § 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung kein anderer Maßstab gelten.
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Abzustellen für die Übertragung des Nutzungsrechts ist daher auf § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung. Hiernach geht das Nutzungsrecht, wenn der Nutzungsberechtigte stirbt, auf einen Angehörigen gemäß § 14 Abs. 4 mit dessen Zustimmung über. Der Vorrang des einen vor dem anderen Angehörigen bestimmt sich nach der in § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.
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Diese Norm verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin und des Beigeladenen zu 2. nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere verfassungsgemäß.
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Es liegt zunächst kein Verstoß gegen das Recht auf Totenfürsorge des Beigeladenen zu 2. vor. Diese Recht wird aus der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und beinhaltet das Recht eines Angehörigen, über die Bestattungsart, Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Dem Beigeladenen zu 2) wird es durch die Regelung des Art. 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung nicht versagt, die Grabpflege seiner verstorbenen Eltern auszuüben. Vielmehr wird in § 16 Abs. 6 der Friedhofssatzung ausdrücklich bestimmt, dass den Angehörigen die Pflege der Grabstätte nicht verwehrt werden darf.
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Sofern dem Beigeladenen zu 2) die Gestaltung der Grabstätte nicht zusteht, ist diese Einschränkung gerechtfertigt. Die allgemeine Handlungsfreiheit wird nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren geschaffen hat. Dabei ist es dem Friedhofsträger gestattet, eine Regelung zu treffen, dass ein bestimmter Nutzungsberechtigter zur Gestaltung der Grabstätte berechtigt und verpflichtet wird. Denn es ist nicht möglich, allen Angehörigen eines Verstorbenen dieses Recht zukommen zu lassen, mit der Folge, dass jeder die Grabstätte nach seiner individuellen Vorstellung gestalten will. Zudem muss es für den Friedhofsträger möglich sein, eine bestimmte Person in Anspruch nehmen zu können, sofern die Gestaltung der Grabstätte nicht vorschriftsmäßig erfolgt.
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Es liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 14 GG vor. Denn das Grabnutzungsrecht unterliegt nicht unmittelbar dem bürgerlichen Erbrecht (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.11.1995 - 8 L 216/94 -, NdsRpfl 1996, 131 = NdsVBl 1996, 135 = NVwZ 1996, 811 = KirchE 33, 522). Das zwischen dem ursprünglichen Nutzungsberechtigten und dem Friedhofsträger geschlossene öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis dient der Erfüllung der Bestattungspflicht und nimmt nicht wie ein privates Recht am Rechtsverkehr teil. Dem Friedhofsträger obliegt es daher im Rahmen seiner Satzungsautonomie, die Rechtsnachfolge des Nutzungsrechtes unabhängig von erbrechtlichen und eigentumsrechtlichen Regelungen zu gestalten.
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Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten sind subjektiv-öffentliche Sondernutzungsrechte, auf die sich der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erstreckt. Der Friedhofsträger ist deswegen von Verfassungs wegen nicht gehalten, Wahlgräber nach eigentumsrechtlichen Grundsätzen zur Verfügung zu stellen, sondern es steht ihm im Rahmen seiner Satzungsautonomie grundsätzlich frei, für die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten an einem Wahlgrab anders ausgestaltete Reglungen zu treffen. Damit kann auch das Ziel verfolgt werden, dass gewährleistet bleibt, dass das Nutzungsrecht nicht ohne seine Mitwirkung übertragen werden kann, so dass er an dem Übertragungsvorgang jeweils rechtzeitig zu beteiligen ist und er die Gelegenheit erhält, das Entstehen unklarer Rechtsverhältnisse zu verhindern (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.11.1995 - 8 L 216/94 -, a.a.O.) Der Friedhofsträger darf deshalb in seiner Friedhofssatzung die Rechtsnachfolge an einem Nutzungsrecht beim Tode des Nutzungsberechtigten abweichend vom Erbrecht regeln (BVerwG Urt. v. 12.06.1992 - 7 C 3.91 -, Buchholz 316 § 57 VwVfG Nr. 2 = DVBl 1992, 1295 NJW 1992, 2908 = BayVBl 1993, 88 = ZevKR 39, 9).
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Der dies rechtfertigende Grund wird in dem engen Zusammenhang zwischen dem Nutzungsrecht und der Bestattungspflicht gesehen, auf die sich dieser angesprochene Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erstreckt. Der stärkere Zusammenhang besteht zwischen dem Nutzungsrecht und der Bestattungspflicht, die nicht zuvörderst dem Erben, sondern nach den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen und auch nach der Tradition zunächst den nächsten Angehörigen zukommt. Bei dem verliehenen und fortgeltenden Grabnutzungsrecht handelt es sich vielmehr um ein subjektiv-öffentliches Sonderrecht, das allein in der Person des Rechtsinhabers besteht (Barthel, Grabnutzungsrechte und sonstige Nutzungsrechte an Friedhöfen, WiVerw 2016/1, S. 27).
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Da das Nutzungsrecht die Befugnis verleiht, darüber zu bestimmen, welche Personen in der Grabstätte beigesetzt werden sollen, besteht ein enger Zusammenhang zwischen diesem Nutzungsrecht und der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht, so dass es grundsätzlich möglich sein muss, das Nutzungsrecht auf denjenigen zu übertragen, dem die Bestattungspflicht obliegt. Für die Bestattung sind aber zunächst die Angehörigen und nicht der Erbe verantwortlich. Zudem sollte der Friedhofsverwaltung im Rahmen des Möglichen nur ein Berechtigter bzw. Verpflichteter gegenüberstehen, der leicht und schnell ermittelt werden kann und der zu dem bisher Berechtigten in einem nahen Verhältnis gestanden hat.
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Den entgegenstehenden Darlegungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 2) zu einer angeblichen Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den daraus angeblich folgenden Auswirkungen auf den gegebenen Sachverhalt ist nicht zu folgen. Sie übersehen, dass mit den Gebührenzahlungen keine eigentumsähnlichen Rechte am Friedhof erworben werden und dass der gebührenauslösenden Nutzung deshalb auch kein Eigentumsschutz i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Das Nutzungsrecht beruht nicht auf einer „Eigenleistung des Nutzers, nämlich den Nutzungsgebühren“, sondern wird durch entsprechenden Zuweisungsbescheid erworben. Die Gebührenpflicht entsteht gemäß § 38 AO mit der Verwirklichung dieses Abgabentatbestandes als dessen Rechtsfolge.
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Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beigeladene zu 2) durch das Amtsgericht verurteilt wurde, dem Beigeladenen zu 1) die Beerdigungs- und Bestattungskosten zu erstatten. Denn dieses Urteil bezieht sich nur auf die zivilrechtliche Verpflichtung des Beigeladenen zu 2), die sich aufgrund dessen Alleinerbenstellung aus § 1968 BGB ergibt. Weder die Verpflichtung, etwaige aufgrund des Erbrechtes anfallende Kosten zu übernehmen, noch das tatsächliche Kümmern um die Grabstätte lassen für sich auf die Übertragung oder den Erwerb des Grabnutzungsrechtes schließen.
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Ein Verstoß der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nicht zu erkennen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht gegeben wäre. Ein solcher liegt hier jedoch vor. Denn dem Friedhofsträger muss es grundsätzlich gestattet sein, die Rechtsnachfolge des Nutzungsrechtes in der Friedhofssatzung zu regeln. Dabei kann er sich entweder an den erbrechtlichen Vorschriften orientieren oder an einer anderen zweckmäßigen Rangfolge (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.11.1995 - 8 L 216/94 -, a.a.O., ebenso BVerwG Urt. v. 12.06.1992 - 7 C 3.91 -, a.a.O.).
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Gegen das in § 16 Abs. 2 Satz 2 a.E. der Friedhofssatzung bestimmte Anciennitätsprinzip bestehen auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine rechtlichen Bedenken. Verfassungsrechtlich ist geboten, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine unterschiedliche Behandlung ist deshalb statthaft, wenn dafür sachlich rechtfertigende Gründe bestehen. Solche Gründe sind hier gegeben.
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Dass das Grabnutzungsrecht allen Personen in den Gruppen des § 14 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofssatzung zukommt, etwa i.S. einer Gesamthand, ist vom Satzungsgeber aus guten Gründen so nicht vorgesehen worden. Dies zeigt bereits der gegebene Fall. Es wäre höchst untunlich, den beiden Beigeladenen das Nutzungsrecht gemeinschaftlich zukommen zu lassen. Sie hätten dann gemeinschaftlich über die Ausgestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Zudem muss es für den Friedhofsträger möglich sein, eine bestimmte Person in Anspruch nehmen zu können, sofern die Gestaltung der Grabstätte nicht vorschriftsmäßig erfolgt oder verkehrssichernde Maßnahmen erforderlich werden.
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Das Nutzungsrecht ist nach deren Versterben somit wirksam auf den älteren der Söhne der Frau ..., den Beigeladenen zu 1), übergegangen. Dessen Zustimmung zum Übergang des Nutzungsrechtes auf ihn liegt vor. Eine solche Zustimmung kann sowohl in der Entgegennahme der Urkunde über das Grabnutzungsrecht als auch in der Entgegennahme des Gebührenbescheides gesehen werden (Senatsurteil vom 21.11.2014 - 2 LB 6/14 -, juris). Diese Zustimmung bedarf nicht der Schriftform. Denn bei der Übertragung des Nutzungsrechtes nach § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung handelt es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Vielmehr wird das Recht durch Verwaltungsakt verliehen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Umschreibung auf den neuen Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten gemäß § 16 Abs. 4 der Friedhofssatzung nicht beantragt wurde. § 16 Abs. 4 enthält eine reine Formvorschrift (Senatsurteil vom 21.11.2014 - 2 LB 6/14 - a.a.O.) und kann daher der Begründung eines Nutzungsrechtes nicht entgegenstehen.
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Auch die Forderung, den Schriftzug mit den Daten der verstorbenen Mutter der Klägerin vom Grabstein der Grabstätte ... wieder zu beseitigen, ist im Ergebnis rechtmäßig. Dies folgt zwar nicht daraus, dass der Beigeladene zu 1) der Inhaber des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte ist. § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung bestimmt allein den Übergang des Nutzungsrechts, sagt aber über die Rechtsnachfolge in die (sonstigen) Vermögenswerte nichts aus.
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Bewegliche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Friedhofsgrundstück eingebracht worden sind (hier also in Ausübung des Grabnutzungsrechts für die Dauer dieser Grabnutzung), werden gemäß § 95 BGB nicht Bestandteil des Friedhofsgrundstücks, sondern folgen im rechtlichen Schicksal den rechtlichen Vorschriften und Grundsätzen, die auch für das übrige Mobiliarvermögen gelten. Im Erbfall zählen diese Gegenstände somit zur Erbmasse und fallen dem oder den Erben gemäß § 1922 BGB zu. Die Inhaberschaft am Grabnutzungsrecht und am Eigentum an den Gegenständen auf und in der Grabstätte fallen beim familienrechtlichen Modell unter Umständen auseinander, so auch hier, da der Beigeladene zu 2) der testamentarische Alleinerbe der verstorbenen Mutter der Beigeladenen ist.
- 74
Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich der Änderung der derzeitigen Ausführung des Grabmales ist § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung. Die in der Wahlgrabstätte ... bestattete Mutter der Klägerin ruht dort und nicht in der benachbarten Grabstätte .... Die von der Klägerin angebrachte Inschrift ist somit falsch, so dass die derzeitige Ausführung nicht genehmigungsfähig ist.
- 75
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1) ist nicht erforderlich, da ihm erstattungsfähige Kosten nicht entstanden sind.
- 76
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.
- 77
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.