Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Apr. 2012 - 1 LB 4/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 8. Kammer - vom 06. Dezember 2011 geändert:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2010 verpflichtet, gegen die auf dem Grundstück … (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …) im Jahre 2007 errichtete Baulichkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts weitergehend bauaufsichtlich einzuschreiten.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger und der Beigeladene sind Nachbarn. Der Beigeladene hat auf seinem Grundstück - … in Kiel - eine Doppelgarage errichtet. Der Kläger verlangt von der Beklagten, dagegen bauaufsichtlich einzuschreiten.
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Der Beigeladene hat nach Kauf seines Grundstücks im Jahre 1986 im Jahre 1991/92 eine Garage an der Grenze zum Nachbargrundstück gebaut. Das Gebäude hatte eine Länge von 11,50 m und eine Breite von 3,20 m. Der damalige Grundstücksnachbar hatte der Errichtung dieser Garage zugestimmt.
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Diese Garage ist abgebrannt.
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Ab Mitte 2007 begann der Beigeladene mit dem Neubau einer Doppelgarage. Das an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtete Gebäude hat eine Länge von 8,765 m und eine Breite von 6,500 m und ist mit einem Satteldach mit 45° Neigung ausgestattet, wobei das Dach auf der dem Grundstücks des Klägers zugewandten Seite einen 1 m breiten Traufüberstand hat. In Traufrichtung weist das Gebäude inklusive Dachüberstand und Regenrinne eine Länge von 9,335 m auf. Die an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtete Wand weist nach den Feststellungen der Beklagten auf dem Grundstück des Klägers eine Höhe von 2,80 m - gemessen von der vorgefundenen Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut - auf; die Wandhöhe beträgt ausgehend von dem Geländeverlauf auf dem benachbarten Grundstück des Klägers zwischen 3,05 m und 3,13 m. Die Garage weist zum Grundstück des Klägers hin keinerlei Fenster- oder Türöffnungen auf. An der westlichen (dem Grundstück des Beigeladenen zugewandten) Traufseite ist im Erdgeschoss eine Tür mit zwei Fenstern eingebaut, außerdem befinden sich in der Dachfläche zwei Dachflächenfenster. Im Nordgiebel ist im Erdgeschoss eine Tür und im Dachgeschoss eine weitere Tür mit zwei Fenstern eingebaut worden; dort war der Bau einer Außentreppe vorgesehen.
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Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 beantragte der Kläger ein baubehördliches Einschreiten der Beklagten, da die für eine Grenzgarage zulässige mittlere Wandhöhe von 2,75 m überschritten werde. Die Beklagte erließ zunächst eine Baueinstellungsverfügung, die auf den Widerspruch des Beigeladenen und nach Einschaltung des Innenministeriums (Fachaufsicht) wieder aufgehoben wurde. Mit Bescheid vom 04. Januar 2008 wurde ein baubehördliches Einschreiten abgelehnt. Nach Widerspruch und Untätigkeitsklage wurde in einem Ortstermin des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2008 festgestellt, dass die östliche Wandhöhe der Garage eine Höhe von 3,10 m - gemessen vom Grundstück des Kläger aus - aufweise und die Länge auf Grund der Dachkonstruktion mehr als 9 m betrage. Die Beklagte gab darauf die Erklärung zu Protokoll, gegen das streitbefangene Bauvorhaben auf dem Grundstück des Beigeladenen einzuschreiten.
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Der Rechtsstreit wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt.
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Durch bauaufsichtliche Anordnung vom 04. Februar 2009 gab die Beklagte dem Beigeladenen auf, (1) im Dachgeschoss die Fenster bis auf zwei sowie die Tür zurückzubauen, (2) die Querbalkenlage auf eine Höhe von maximal 2 m zu reduzieren und (3) die gesamte Dachlänge auf 9 m zu reduzieren; zugleich wurde ein Zwangsgeld angedroht.
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Den Widerspruch des Beigeladenen gegen diese Verfügung wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2010 "teilweise" zurück und führte in den Gründen aus, die "verbleibende mittlere Wandhöhe von 3,10 m" (zum Grundstück des Klägers) werde geduldet, da davon keine besondere Störung des Nachbargrundstückes ausgehe. Der Widerspruch gegen die Reduzierung der Dachlänge werde zurückgewiesen und die Forderung, die Querbalkenlage auf eine Höhe von maximal 2 m zu reduzieren, werde nach Einzug einer vom Beigeladenen beabsichtigten Zwischendecke nicht mehr aufrecht erhalten. Das gleiche gelte für die Forderung, die Fenster im Dachgeschoss sowie die Türen zurückzubauen. Eine zu der Tür im Giebel führende Treppenanlage samt Podest sei genehmigungspflichtig und in den einzuhaltenden Abstandsflächen unzulässig.
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Die dagegen gerichtete Klage des Beigeladenen blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.12.2011, - 8 A 120/10 -).
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Der Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 04. Februar 2009 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2010 mit der Begründung zurückgewiesen, ein weitergehendes Einschreiten könne der Kläger nicht beanspruchen.
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Der Kläger hat dagegen am 27. Mai 2010 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 06. Dezember 2011 abgewiesen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
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Gegen das am 27. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04. Januar 2012 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 01. März 2012 entsprochen.
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Der Kläger ist der Ansicht, er könne ein weitergehendes bauaufsichtliches Einschreiten beanspruchen. Die Beklagte habe dies im vorangegangenen Verwaltungsrechtsstreit durch die zu Protokoll abgegebene Erklärung, gegen das Bauvorhaben einschreiten zu wollen, verfahrenswirksam zugesichert. Diese Zusicherung schließe die Höhe der grenzständigen Wand der Garage ein. Die grenzständige Garage beeinträchtige nachbarliche Belange erheblich. Die Höhenüberschreitung sei nicht nur geringfügig und wirke sich - zusammen mit dem Satteldach mit 45° Dachneigung - dahingehend aus, dass der Garage eine "einfamilienhausgleiche" Größe und Massivität und eine bedrängende oder gar erdrückende Wirkung zukomme. Das optische Erscheinungsbild führe dazu, dass die Baulichkeit begrifflich keine Garage mehr sei und folglich auch abstandsflächenrechtlich nicht mehr privilegiert sei. Die Dimensionierung und die Ausgestaltung des Dachgeschosses als Aufenthaltsraum mit mehreren Fenstern sei mit einer Garage nicht vereinbar.
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Der Kläger beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil vom 06. Dezember 2011 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2010 zu verpflichten, gegen die auf dem Grundstück … (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …) im Jahre 2007 errichtete Baulichkeit bauaufsichtlich einzuschreiten,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu einem Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
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Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne ein weitergehendes Einschreiten gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht beanspruchen. Der im Vorprozess abgegebenen Zusicherung sei mit den angefochtenen Bescheiden hinreichend entsprochen worden; der Wortlaut der Zusicherung führe zu keiner Verpflichtung zur Vornahme ganz konkreter Maßnahmen. Auch bei einer Ermessensreduzierung bleibe ein Spielraum hinsichtlich der anzuwendenden Mittel. Selbst bei einer mittleren Wandhöhe der Garage von 3,10 m seien für den Kläger angesichts der Entfernung von 8 - 10 m zu seinem Haus keine spürbaren Beeinträchtigungen erkennbar. Belichtung, Besonnung und Belüftung seien nicht betroffen. Von der Garage gehe auch keine bedrängende oder erdrückende Wirkung aus. Einen Anspruch auf eine bestimmte Dachform oder einen bestimmten Anblick habe der Kläger nicht. Ein Anspruch auf Einschreiten folge auch nicht aus der Gefahr einer zweckentfremdeten Nutzung der Garage oder deren "einfamilienhausgleicher" Größe. Bei einer rechtswidrigen Nutzung könne diese untersagt werden, was hier aber nicht streitgegenständlich sei. Das Bauwerk entspreche dem Typus einer "Garage", wie sich aus dessen Position auf den Grundstück und dem Umstand ergebe, dass es ein Ersatzbau für eine vorher abgebrannte Garage errichtet worden sei. Die Fenster und die Dämmung im Dachgeschoss dienten - schlüssig - dem Zweck, dort im Winter Pflanzen zu lagern.
- 21
Der Beigeladene hält die Grenzgarage für zulässig. Sie sei an die Stelle der 1991/92 (seinerzeit) mit Zustimmung des Nachbarn genehmigten Garage auf der Höhe der damals hergestellten Fundamentplatte errichtet worden. Die Höhe sei allenfalls geringfügig durch eine neue Betonschüttung zur Herstellung der Fundamentplatte verändert worden.
- 22
Der Berichterstatter hat am 03. April 2012 einen Ortstermin durchgeführt und die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagte, die vorgelegen habe und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zugelassene Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 04. Februar 2009 und vom 19. Mai 2010 schöpfen den Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren, gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten, nicht aus. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, darüber eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu treffen.
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Das vom Beigeladenen errichtete Gebäude wäre als Garage gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 a LBO 2000 bzw. § 63 Abs. 1 Nr. 1 b LBO 2009 genehmigungs-/anzeigefrei bzw. verfahrensfrei, wenn es sich dabei um eine notwendige Garage nach § 6 Abs. 10 LBO 2000 bzw. 6 Abs. 7 LB 2009 handelte. Nach den zuletzt genannten Vorschriften sind auf dem Baugrundstück Garagen in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig, sofern sie an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenze eine größere Gesamtlänge als 9 m aufweisen und keine mittlere Wandhöhe von mehr als 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche haben (§ 6 Abs. 10 Satz 2 LBO 2000, § 6 Abs. 7 Satz 2 LBO 2009). Eine "Garage" im Sinne der genannten Bestimmungen liegt auch dann vor, wenn das Gebäude nicht ausschließlich zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen dient, sondern auch Nebenräume aufweist, die (nur) als Abstellraum genutzt werden können. Solche Nebenräume sind mit dem Hauptzweck "Garage" verträglich, wenn und soweit sie für die Nutzung des Gebäudes - insgesamt - nicht prägend und die Räume nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind (vgl. Domning/Möller/Suttkus, LBO, Stand: August 2010, § 6 Rn. 100, OVG Bautzen, Beschl. v. 22.08.2007, 1 B 862/06, LKV 2009, 32; VGH München, Beschl. v. 07.03.2006, 15 ZB 06.300, juris, Tn. 6). Für die in einem Garagengebäude untergebrachten Nebenräume, die auch im Keller oder im Dachraum liegen können, ist zu fordern, dass sie der prägenden Garagennutzung deutlich untergeordnet bleiben, so dass das gesamte Grenzgebäude gegenüber dem (Haupt-)Haus auch optisch noch als bloßes Nebengebäude in Erscheinung tritt. Insbesondere dürfen die Nebenräume nach ihrer Größe und Gestaltung den Rahmen eines unselbstständigen Teils der Garage nicht sprengen (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.03.2007, 14 B 04.3492, juris, Tn. 16 m.w.N.).
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Ein Gebäude, das den dargestellten Anforderungen entspricht, ist vom Nachbarn hinzunehmen. Es kann in aller Regel auch nicht als (planungsrechtlich) rücksichtslos eingeordnet werden. Für eine Grenzgarage, auf die ein 45°-Satteldach aufgebracht ist, gilt grundsätzlich nichts anderes. Dagegen verliert eine Grenzgarage, die sich nicht (mehr) im Rahmen der o.g. Vorgaben hält, ihre "Privilegierung" als ein Gebäude, das in den Abstandsflächen zulässigerweise errichtet werden kann. Daraus resultiert die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, zu Gunsten eines Nachbarn gegen die im Widerspruch zu den Vorschriften über den Grenzabstand errichtete Garage vorzugehen. Diese Befugnis steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, so dass der Nachbar ihre Ausübung nur beanspruchen kann, wenn das Ermessen auf Grund der Umstände im Einzelfall auf Null reduziert ist. Das Ermessen wird beeinflusst - einerseits - durch Zahl und Art der Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften und - andererseits - durch das Ausmaß der davon ausgehenden Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012, 1 LB 19/10, BeckRS 2012, 48458, bei juris Tn. 39 m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber (ausschließlich) solche Gebäude in den Abstandsflächen privilegiert, die über keine Aufenthaltsräume (§ 2 Abs. 7, § 51 LBO 2000; § 2 Abs. 5, § 48 Abs. 1 LBO 2009) verfügen, gewinnt das zu Gunsten des Nachbarn ausschlagende Ermessen der Bauaufsichtsbehörde in dem Maße an Gewicht, in dem das errichtete Gebäude objektiv zur Aufnahme von Aufenthaltsräumen geeignet ist. Ebenso, wie ein Nachbar ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen "isolierten" Aufenthaltsraum in den Abstandsflächen beanspruchen könnte, wird dies auch regelmäßig der Fall sein, wenn einer - ansonsten - privilegierten Grenzgarage ein zur Aufenthaltszecken geeigneter Raum hinzugefügt wird.
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Die Beklagte hat zwar ihr Einschreitensermessen erkannt, bei ihrer Ermessensentscheidung aber die mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen verbundenen Baurechtsverstöße nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Entscheidung eingestellt.
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Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte insoweit allerdings nicht in einem bestimmten Sinne an die im Vorprozess (am 31.10.2008) abgegebene Zusicherung, gegen den Bau des Beigeladenen einschreiten zu wollen, gebunden. Die Zusicherung war zwar veranlasst durch die seinerzeit im Ortstermin getroffenen Feststellungen, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung zusammenfassend als "Mängelliste" bezeichnet hat. Sie war aber nicht auf einen bestimmten, später zu erlassenden Verwaltungsakt gerichtet. Die Beklagte hat das "Ob" des Einschreitens entschieden, das "Wie" aber einer weiteren Prüfung überantwortet.
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Die Beklagte ist - danach - eingeschritten: Sie fordert einen Rückbau des Daches auf 9 m Länge. Ihre Forderung, im Dachraum die Querbalkenlage auf maximal 2 m Höhe zu reduzieren, hat sie im Widerspruchsbescheid insoweit modifiziert, als sie diese nicht mehr aufrecht erhalten wird, wenn der Beigeladene eine Zwischendecke eingezogen hat. Die Forderung, das Dachgeschoss bis auf zwei Fenster und die Tür zurückzubauen, hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid fallen gelassen.
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Die damit umrissenen Entscheidungen werden den - nachbarrelevanten - Baurechtsverstößen durch das vom Beigeladenen errichtete Gebäude nicht hinreichend gerecht. Zwar ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der einzuhaltenden Wandhöhe (§ 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 LBO 2009/§ 6 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 LBO 2000) kein Einschreiten zu beanspruchen. Demgegenüber erfordert aber die Gestaltung des Dachraums über der Garage ein weitergehendes Einschreiten.
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Was die Höhe der "Grenzwand" zum Grundstück des Klägers betrifft, kommt es auf die auf der Grundstücksseite des Beigeladenen festgestellte Wandhöhe an, nicht auf diejenige Höhe, die sich ausgehend von der Geländeoberfläche des Grundstücks des Klägers ergibt. Die Wandhöhe beträgt nach dem - insoweit beanstandungsfrei festgestellten - Aufmaß der Beklagten vom 16. April 2012 im Mittel 2,80 m, gemessen von der Geländeoberfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut (§ 6 Abs. 4 Satz 2 LBO 2000 = LBO 2009). Soweit der Kläger dagegen einwendet, das Messergebnis sei zu korrigieren, weil die Geländeoberfläche durch eine Aufschüttung verändert worden sei und die Traufhöhe (Dachrinne) höher liege als der Schnittpunkt Wand/Dachhaut, ist dem nicht zu folgen. Eine Veränderung der Geländeoberfläche ist im Zusammenhang mit der jetzt errichteten Garage nach Überzeugung des Gerichts allenfalls in geringem Umfange erfolgt, soweit die Fundamentplatte der alten (abgebrannten) Garage mit einer neuen Betonschicht übergossen worden ist. Im Übrigen ist - wie auch die Ortsbesichtigung ergeben hat - das Gelände auf dem Grundstück des Beigeladenen unverändert geblieben. In der mündlichen Verhandlung ist die Möglichkeit erörtert worden, dass die Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem Bau der alten Garage (1991/92) verändert worden ist. Dieser Bau ist seinerzeit mit Zustimmung des Nachbarn - des Rechtsvorgängers des Klägers - erfolgt; eine solche Zustimmung umfasst auch die Höhenlage des Baus. Die vom Kläger festgestellte Differenz der Geländehöhenpunkte zur Höhe des Sohlenfundaments der alten Garage (vgl. Anlage K5 zur Klageschrift, Schreiben v. 16.08.2007) mag eine Höhenveränderung im Zusammenhang mit dem Bau der alten Garage belegen, als Rechtsnachfolger des damaligen Grundstückseigentümers hat der Kläger diese jedoch hinzunehmen; die damals verwirklichte Geländehöhe ist dem Grundstück gleichsam "angewachsen" und das Recht des Klägers, auch gegen diese Aufschüttung vorzugehen, ist verwirkt. Damit ist die Beklagte von einem korrekten (unteren) Bezugspunkt für die Feststellung der Wandhöhe ausgegangen. In Bezug auf den oberen Bezugspunkt ist die Wandhöhe unabhängig von der Lage der Dachrinne (Traufe) von der Beklagten korrekt bestimmt worden. Der Beigeladene hat - damit - die zulässige Wandhöhe von 2,75 m um ca. 5 cm überschritten. Allein eine solche Überschreitung verpflichtet die Beklagte nicht zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten, denn sie ist als eine Bagatelle einzustufen. Die Überschreitung des zulässigen Maßes ist derart geringfügig, dass weder öffentliche noch private nachbarliche Belange ernsthaft berührt werden; auch die dadurch bedingten Auswirkungen auf die Besonnung des Grundstücks des Klägers sind kaum spürbar (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012, a.a.O., Tn. 46).
- 32
Demgegenüber weicht das Bauvorhaben hinsichtlich des Dachraumes in einem Maße von den Privilegierungsvoraussetzungen in § 6 Abs. 10 LBO 2000 / § 6 Abs. 7 LBO 2009 ab, dass die Beklagte insoweit weitergehend einzuschreiten verpflichtet ist.
- 33
Der Kläger hat in Frage gestellt, ob das - von ihm als "einfamilienhausgleich" bezeichnete - Gebäude überhaupt noch als eine privilegierte Garage im Sinne der genannten Vorschriften angesehen werden kann, weil das Gebäude von seinem Dachgeschoss geprägt werde, das nach seinen Ausmaßen und seiner Gestaltung einen wärmegedämmten Ausbau zulasse sowie mit Fenstern und Türen sowie (Außen)Treppe ausgeführt werde; dies vermittle die "Anmutung" einer "hochwertigen" Nutzung. Die Frage, ob und ggf. inwieweit der Beigeladene - anstelle der (auch) in der mündlichen Verhandlung angegebenen Nutzung des Dachraumes als Abstellraum für Pflanzen - eine andere, insbesondere unzulässige Nutzung zu Aufenthaltszwecken beabsichtigt oder beabsichtigt hat, mag Spekulationen überlassen bleiben. Für die baurechtliche Beurteilung kommt es nicht darauf, sondern auf das objektive Erscheinungsbild und die Frage an, ob der als "Abstellraum" ausgewiesene Raum der prägenden Garagennutzung noch deutlich untergeordnet ist. Das kann in Anbetracht der Gegebenheiten nicht mehr angenommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die (verbliebenen) Anordnungen der Beklagten (Dachlängenverkürzung, Zwischendecke) befolgt werden.
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Der Dachgeschossraum wird nach seiner Größe, seiner Bauausführung (u.a. Isolierung) seiner Höhe und seiner Belichtung objektiv nicht mehr durch die Nutzung oder Funktion der darunter liegenden Garage (mit-)geprägt. Die Bodenfläche des Dachraums ist durch den 1 m breiten Dachüberstand auf der Westseite 7,50 breit, was bei 45° Dachneigung zu einer (zum Grundstück des Klägers zwar zurückversetzen, aber) höheren Firsthöhe führt. Im Inneren entsteht dadurch ein - größeres, geräumiges - Dachraumvolumen. Die Höhenlage der Querbalken (Kehlbalken) führt dazu, dass eine für Aufenthaltsräume erforderliche Höhe ohne Weiteres erreicht werden kann. Das Format der auf der Westseite angebrachten beiden Dachflächenfenster sowie der im Nordgiebel eingebauten zwei Fenster und der Tür führen dazu, dass der Dachraum objektiv für eine andere bzw. weitergehende Nutzung geeignet ist, als sie einem einfachen Neben- oder Abstellraum zuzuordnen ist.
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Unter diesen Umständen ist die Beklagte unzureichend gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen eingeschritten. Sie hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein der Garage nicht mehr untergeordneter Dachraum die Privilegierung der Grenzgarage insgesamt in Frage stellt und dazu führt, dass der Nachbar dieses Gebäude - als "aliud" zu einer Grenzgarage - in den Abstandsflächen nicht mehr dulden muss.
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Die Forderung nach Reduzierung der Dachlänge auf 9 m (wie in § 6 Abs. 10 S. 2 Nr. 1 LBO 2000 bzw. § 6 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 LBO 2009 gefordert) ist für die erforderliche optische und funktionale Unterordnung des Dachraums unter den Zweck des Grenzgebäudes (Garage) wenig ergiebig. Das wäre hinsichtlich der im Dachraum herzustellenden Raumhöhe schon eher der Fall, weil die Raumhöhe die künftigen Nutzungsmöglichkeiten maßgeblich bestimmt. Insoweit hat die Beklagte allerdings die Klarheit der im Ausgangsbescheid verlangten Reduzierung der Querbalkenlage auf max. 2 m Höhe getrübt, indem sie im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, diese Forderung werde nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem der Beigeladene eine Zwischendecke eingezogen haben wird. Unklar bleibt, in welcher Höhe die Zwischendecke eingezogen werden soll. Der vom Beigeladenen (im Ortstermin) geäußerte Wunsch, die Zwischendecke so einzuziehen, dass dadurch der Lichtraum der Dachflächenfenster nicht beeinträchtigt wird, deutet darauf hin, dass er eine größere Höhe als (nur) 2 m herstellen möchte. Die (Oberkante der) Dachflächenfenster kann indes als selbst geschaffener "Zwangspunkt" für die Festlegung der Höhe einer - die untergeordnete Raumnutzung gewährleistende - Zwischendecke nicht maßgeblich sein.
- 37
Eine hinreichende - optische und funktionale - Unterordnung des Dachraumes unter die Hauptnutzung des Gebäudes als Doppelgarage kann erst angenommen werden, wenn diese auf Dauer und verlässlich durch die bauliche Gestaltung des Dachraums zum Ausdruck kommt. Vorkehrungen, die (zunächst) eingebaut, später aber ohne größeren Aufwand wieder entfernt werden könnten, genügen insoweit nicht.
- 38
Die Beklagte wird insoweit erneut zu entscheiden haben, in welcher Weise eine dauerhafte und verlässliche untergeordnete Ausgestaltung des Dachraumes als Nebenraum zur Doppelgarage sichergestellt werden kann. Dazu kann die Beklagte zwischen mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen auswählen, die entweder als solche oder in ihrer Kombination dem geforderten Ziel dienen. So läge es im Rahmen des Ermessens, dem Umstand der Breite des Dachbodens von 7,50 m dadurch Rechnung zu tragen, dass die Dachneigung soweit reduziert wird, dass eine geringere Raumhöhe entsteht. Zur Vermeidung des mit einer solchen Anordnung verbundenen Aufwandes kommen auch andere Maßnahmen in Betracht, wenn deren effektive Wirksamkeit in Bezug auf das o. g. Ziel vergleichbar ist. Dazu zählen die - höhenmäßig genau definierte - Anordnung des Einbaus einer Zwischendecke in einer soliden Weise, die nicht ohne Weiteres wieder zu entfernen ist, weiter die Anordnung des Entfernens von Dachflächenfenstern bzw. der Tür und Fensteröffnungen im Nordgiebel. Auch die Zugänglichkeit des Dachraums kann zur geforderten funktionalen und optischen Unterordnung beitragen; ein Abstellraum bedarf weder einer Außentreppe noch einer den Anforderungen des § 35 Abs. 1 LBO genügenden Innentreppe, da ein solcher Raum nur für eine gelegentliche, nicht alltägliche Nutzung vorgesehen ist. Dafür genügen einschiebbare Treppen, Stiegen oder - etwa zum Lastentransport - Luken.
- 39
Der von dem Beigeladenen angegebene Nutzungszweck des Dachraumes zur Überwinterung von Pflanzen würde demjenigen eines Abstellraumes entsprechen, erfordert indes weder eine bestimmte Raumhöhe noch eine bestimmte Belichtung noch einen "normalen" Treppenaufgang. Überwinternde Pflanzen können in Behältnissen transportiert werden, die auch über eine Auszugstreppe, eine Leiter oder eine Luke zu befördern sind. Lichtzufuhr ist während der Überwinterung nicht für alle Pflanzenarten erforderlich, manche Pflanzenarten vertragen sogar leichten Frost, andere können im Pflanzbehälter gegen Kälte isoliert werden.
- 40
Ein Einschreiten der Beklagten, das - unter Beachtung der vorstehend umrissenden Rechtsauffassung des Senats - dauerhaft und verlässlich sicherstellt, dass der Dachraum über der Doppelgarage nur als untergeordneter Abstellraum gestaltet ist, sorgt zugleich dafür, dass damit ein Nebenraum zur Garage vorliegt und damit die Privilegierung der Grenzgarage nach § 6 Abs. 10 LBO 2000 / § 6 Abs. 7 LBO 2009 gerechtfertigt ist. Ein Dachraum, der objektiv als Aufenthaltsraum i.S.d. § 2 Abs. 5, § 48 LBO geeignet ist, erfüllt diese Anforderung nicht.
- 41
Die Beklagte war nach alledem zu einem weitergehenden bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen zu verpflichten.
- 42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
- 43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 44
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Annotations
Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.