Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Dez. 2011 - 1 LB 19/10

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2011:1215.1LB19.10.0A
published on 15/12/2011 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Dez. 2011 - 1 LB 19/10
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 18. November 2009 geändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Muschelfischereibetrieben der Beigeladenen das Einbringen von importierten Miesmuscheln in den Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" zu untersagen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 1/2 und die Beigeladenen jeweils zu 1/8 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Kostenschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein vom Land anerkannter (Naturschutz-) Verein, will mit seiner Klage erreichen, dass der Beklagte den Beigeladenen untersagt, importierte Miesmuscheln (nebst Begleitarten) in die zum Nationalpark "Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer" gehörenden Küstengewässer einzubringen. Die Bereiche, in denen die Beigeladenen die importierten Miesmuscheln (nur) aussetzen, liegen in der Schutzzone 2 des Nationalparks. Sie gehören zum FFH-Gebiet DE-0916-391 ("Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete").

2

Durch Bescheid vom 08. November 2005 hatte das damals zuständige Amt für ländliche Räume Kiel (als obere Fischereibehörde) den Beigeladenen auf der Grundlage des § 40 Abs. 5 LFischG eine Befreiung von der Bestimmung des § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LFischG erteilt, die es verbietet, Muscheln, die aus Gebieten außerhalb der schleswig-holsteinischen Küstengewässer stammen, in schleswig-holsteinische Gewässer einzubringen, und ihnen gestattet, Miesmuscheln (Mytilus edulis) aus englischen Küstengewässern in die schleswig-holsteinischen Küstengewässer der Nordsee auszusetzen. Die Befreiung war befristet bis zum 31. März 2006. Durch Bescheid vom 03. Januar 2007 erteilte das Amt eine weitere - bis zum 31. Dezember 2007 befristete - Befreiung für das Einbringen von aus Großbritannien und Irland stammenden Miesmuscheln. Während des gerichtlichen Verfahrens - durch Bescheide vom 30. Juni 2008 und 31. August 2011 - haben das Amt bzw. sein Rechtsnachfolger, das Landesamt für Landwirtschaft , Umwelt und ländliche Räume (Abteilung Fischerei) weitere Befreiungen für das Einbringen von Miesmuscheln aus Großbritannien und Irland, zunächst befristet bis zum 30. Juni 2011, dann verlängert bis zum 31. Dezember 2016, erteilt. Begründet wurde das Erfordernis der Befreiungen damit, dass es in den schleswig-holsteinischen Küstengewässern, vermutlich wegen des Ausbleibens strengerer Winter, seit Jahren kaum noch zur Aussaat junger Miesmuscheln komme und die Betriebe der Beigeladenen daher ohne den Import ausländischer Muscheln zur Regeneration der Bestände wirtschaftlich nicht überleben könnten. Die Befreiungen seien zu erteilen gewesen, weil es in britischen und irischen Küstengewässern keine frei lebenden Organismen gebe, die als neue Muschelschädlinge oder Verursacher seuchenartiger Krankheiten eingeschleppt werden könnten.

3

Den (Befreiungs-) Bescheiden waren bzw. sind - außer den Befristungen - weitere Nebenbestimmungen beigefügt, u.a. die Auflage, die importierten Miesmuscheln vor dem Ausbringen auf die Kulturen mindestens 2 Stunden mit Süßwasser bedeckt zu halten, den vom 03. Januar 2007, 30. Juni 2008 und 31. August 2011 ferner die Auflage, ein sog. Monitoring durch Entnahme von Stichproben aus den importierten Muscheln durchzuführen, um bei Feststellung einer exotischen, invasiven Art ggf. die Befreiung widerrufen zu können.

4

Im Hinblick auf die Lage der Ausbringungsflächen im FFH-Gebiet DE-0916-391 wurden vor der Erteilung der Befreiungen sog. Verträglichkeitsprüfungen durchgeführt. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets durch das Einbringen aus britischen und irischen Küstengewässern importierter Miesmuscheln nicht zu erwarten sei. Das wird - zusammengefasst - z.B. in der Verträglichkeitsprüfung vom 24. Juni 2008 wie folgt begründet:

5

"In den britischen und irischen Küstengewässern gibt es nach Auswertung der aktuellen Artenlisten 36 exotische Arten, für die ein Nachweis in deutschen Küstengewässern fehlt. Für keine der Arten kann mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass durch Muschelimporte Individuen dieser Arten vital in die deutschen Küstengewässer eingebracht werden und dort auch Populationen ausbilden. Für die meisten der Arten stellen die Muschelimporte aber keinen primären Vektor dar. Von den Arten, für die angenommen werden muss, dass die Muschelimporte einen wesentlichen anthropogenen Vektor darstellen, besteht in 2 bzw. 6 Fällen eine etwas erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich Populationen dieser Arten in der deutschen Bucht etablieren werden. In den Monitoringproben des Jahres 2007 war eine dieser Arten (Tricellaria inopinata) enthalten. Für keine dieser Arten ist ein invasives Verhalten oder negative Auswirkungen auf menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft bekannt."

6

Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 beantragte u.a. der Kläger beim Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Landesamt für den "Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer", im Wege behördlichen Einschreitens umgehend das weitere naturschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Ausbringen von Miesmuscheln zu verhindern und auf der Grundlage des § 34 Abs. 5 LNatSchG 2007 anzuordnen, dass die naturschutzrechtlich ungenehmigt bereits angesiedelten oder ausgesetzten Muscheln wieder beseitigt würden. Diese Anträge lehnte das Landesamt durch Bescheid vom 13. September 2007 ab. Zur Begründung führte es aus: Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass andere Miesmuschelarten als die Mytilus edulis ausgesetzt und angesiedelt worden seien. Da diese Miesmuschelart im schleswig-holsteinischen Wattenmeer heimisch sei, seien weder Befreiungen nach dem Nationalparkgesetz noch nach dem Landesnaturschutzgesetz erforderlich. Das Einbringen importierter Miesmuscheln dieser Art sei eine im Nationalpark zulässige Nutzung. Zudem seien die den Beigeladenen erteilten fischereirechtlichen Erlaubnisse und Befreiungen bestandskräftig und deshalb auch für das Landesamt bindend.

7

Den Widerspruch des Klägers wies das Landesamt durch Bescheid vom 21. Dezember 2007 zurück. Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Bescheid vom 13. September 2007 und betonte nochmals, dass Beteiligungsrechte des Klägers, aus denen er seinen Anspruch auf Einschreiten nur herleiten könnte, angesichts der nicht erforderlichen Befreiung von den Verboten des Nationalparkgesetzes und der nicht erforderlichen artenschutzrechtlichen Genehmigung nach § 34 LNatSchG 2007 nicht verletzt seien.

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Am 28. Dezember 2007 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er hat beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide (seines Rechtsvorgängers) vom 13. September 2007 und 21. Dezember 2007 zu verpflichten, den Muschelfischereibetrieben der Beigeladenen das Einbringen der importierten Miesmuscheln einschließlich der Begleitarten in den Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" zu untersagen.

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Der Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Wegen der erstinstanzlich von den Beteiligten zur Begründung dieser Anträge vorgebrachten Argumente nimmt der Senat gem. § 130 b S. 1 VwGO Bezug auf die entsprechenden Passagen im Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2009, die er sich zu Eigen macht.

14

Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig; denn Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Klägers als anerkannter Naturschutzverein seien nicht verletzt worden. In den Verfahren, die zur Erteilung der Befreiungen nach § 40 Abs. 5 LFischG geführt hätten, sei er nicht zu beteiligen gewesen. Außerdem habe diese Befreiungen nicht der Beklagte erteilt, sondern das Amt für ländliche Räume Kiel als obere Fischereibehörde. Der Beklagte selbst (bzw. sein Rechtsvorgänger) habe keine Befreiungen von Verboten zum Schutz des Nationalparks und von Verboten und Geboten zum Schutz des FFH-Gebiets erteilt. Er habe auch nicht Projekte oder Pläne nach § 30 Abs. 4 und 5 LNatSchG 2007 zugelassen, bei denen die Verträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass sie zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets führten. Allerdings könne ein anerkannter Naturschutzverein, wenn ein naturschutzrechtliches Befreiungsverfahren, an dem er zu beteiligen gewesen wäre, nicht durchgeführt werde, beanspruchen, dass die zuständige Behörde alle Maßnahmen unterbinde, die ohne das an sich erforderliche Befreiungsverfahren durchgeführt würden. Diesen Anspruch könne der Kläger jedoch nicht geltend machen, weil der Beklagte ein Verfahren zur Erteilung einer Befreiung von dem Verbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG, das die Einbringung standortfremder Pflanzen und gebietsfremder Tiere untersage, zu Recht nicht durchgeführt habe. Eine Befreiung von diesem Verbot sei nicht erforderlich gewesen, weil das Aussetzen von aus Großbritannien und Irland importierten Miesmuscheln Muschelfischerei im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 NPG sei und es sich deshalb um eine im Nationalpark nach dieser Vorschrift zulässige Nutzung handele. Abgesehen davon, würden mit der Aussetzung der importierten Miesmuscheln keine gebietsfremden Arten angesiedelt. Die bloß mögliche, nicht gewollte Einbringung von an den importierten Miesmuscheln anhaftenden gebietsfremden Arten oder von Miesmuscheln anderer Arten - wenn es solche anderen Arten überhaupt gebe - verstoße nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04. Dezember 2008 nicht gegen das Einbringungs- und Aussetzungsverbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG und entsprechender allgemeiner artenschutzrechtlicher Vorschriften.

15

Das Urteil wurde dem Kläger am 19. April 2010 zugestellt. Am 10. Mai 2010 hat er einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, am 21. Juni 2010, einem Montag, hat er den Antrag begründet. Der Senat hat diesem Antrag durch Beschluss vom 05. November 2010 auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entsprochen. Mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2010 - eingegangen innerhalb der vom Vorsitzenden verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22. Dezember 2010 - begründet der Kläger seine Berufung zusammengefasst wie folgt: Seine Mitwirkungs- bzw. Beteiligungsrechte aus § 59 Nr. 5 LNatSchG a.F. seien dadurch verletzt bzw. umgangen worden, dass eine Befreiung von dem Verbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG, Pflanzen standortfremder Arten einzubringen oder Tiere solcher Arten auszusetzen, die im Nationalpark nicht ihren Lebensraum hätten, nicht erteilt worden sei. Eine solche Befreiung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier erforderlich gewesen. Dass mit den aus britischen und irischen Küstengewässern importierten Miesmuscheln standortfremde, nicht heimische Arten in den Nationalpark eingebracht würden, sei nach den Ergebnissen der untersuchten Stichproben nicht zweifelhaft. Dabei gehe es nicht nur um die sog. Begleitarten und andere Miesmuschelarten als die der Art Mytilus edulis, sondern auch die aus britischen und irischen Küstengewässern stammende Miesmuschel der Art Mytilus edulis sei eine biologisch und geographisch abgrenzbare Teilpopulation und damit eine Art, die im Nationalpark nicht ihren Lebensraum habe. Schon gar nicht gebe es eine nordostatlantische Artengemeinschaft in dem Sinne, dass alle Arten, die in diesem geographischen Bereich an irgendeiner Stelle vorkämen, in dem gesamten Bereich nicht standortfremd seien. Angesichts dessen, dass aufgrund der untersuchten Stichproben feststehe, dass mit den importierten Miesmuscheln standortfremde Arten ins Wattenmeer eingebracht würden, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das unabsichtlich, bloß fahrlässig, geschehe. Das Urteil des EuGH vom 04. Dezember 2008, auf das sich die anderen Verfahrensbeteiligten und das Verwaltungsgericht zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung beriefen, sei nicht einschlägig. Das Einbringen importierter Miesmuscheln sei auch keine im Nationalpark ausdrücklich zugelassene Maßnahme oder Nutzung. Es sei insbesondere keine nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 NPG zulässige Muschelfischerei nach Maßgabe der §§ 40 und 41 LFischG. Das ergebe sich zum einen aus der Begriffsbestimmung der Fischerei in § 3 LFischG, zum anderen aus den Vorschriften des Nationalparkgesetzes selbst, die zwischen dem Einbringen bzw. Aussetzen und der Fischerei unterschieden (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 / § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7). Gegen die Annahme, dass mit einer Befreiung nach § 40 Abs. 5 LFischG vom Verbot des § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LFischG auch das Verbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG überwunden werde, spreche ferner, dass die Verbotstatbestände nicht identisch seien und vor allem artenschutzrechtliche Aspekte bei der Prüfung, ob eine Befreiung nach der genannten fischereirechtlichen Vorschrift zu erteilen sei, keine Rolle spielten und spielen dürften. Auch eine Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde - wie im Falle der Erlaubnis nach § 40 Abs. 1 LFischG - oder anderer Naturschutzbehörden oder -verbände sei nicht vorgesehen. Des Weiteren sei auch der Verbotstatbestand des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, 2. Alternative, NPG erfüllt, und auch dieser Verstoß werde nicht über § 6 Abs. 3 Nr. 2 NPG "sanktioniert". Der eben dargelegten Auffassung, dass das - artenschutzrechtliche - Verbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG nicht über § 6 Abs. 3 Nr. 2 NPG durch die - fischereirechtliche - Befreiung nach § 40 Abs. 5 LFischG verdrängt werde, stehe auch nicht die sog. Unberührtheitsklausel des § 39 Abs. 2 BNatSchG a.F. entgegen. Entsprechendes gelte für den - durch das Einbringen importierter Miesmuscheln gegebenen - Verstoß gegen das allgemeine artenschutzrechtliche Verschlechterungsverbot aus § 34 Abs. 4 S. 1 LNatSchG a.F. .

16

Der Kläger verweist zur Begründung dafür, dass seine Mitwirkungsrechte verletzt seien, ferner auf das beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren mit dem Az. 7 A 114/10, in dem er zunächst die Aufhebung des Befreiungsbescheids vom 30. Juni 2008 beantragt hatte und nunmehr die Aufhebung des Befreiungsbescheids vom 31. August 2011 beantragt: Die im Rahmen der Befreiungsentscheidungen durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen seien zu dem Ergebnis gekommen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets nicht zu besorgen sei. Das sei falsch, weil die - spezialgesetzlich - im Nationalparkgesetz enthaltenen Schutzzwecke bzw. Erhaltungsziele, vor allem die bezüglich des Artenschutzes, bei den Prüfungen "außer Blick" geraten seien. Hätte man richtigerweise eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen, hätte nach § 30 Abs. 4 LNatSchG a.F. geprüft werden müssen, ob das Einbringen importierter Miesmuscheln unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen dennoch hätte zugelassen werden können. An diesem Verfahren wäre er, der Kläger, zu beteiligen gewesen.

17

Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klagantrag zu erkennen,

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hilfsweise, durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis über die Fragen zu erheben,

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a) ob es sich bei den aus Großbritannien und Irland eingeführten Muscheln der Art Mytilus edulis um eine biologisch oder geographisch abgrenzbare Teilpopulation und damit um eine Art handelt, die im Nationalpark nicht ihren Lebensraum hat,

21

b) mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit beim Import von Muscheln der Art Mytilus edulis aus Großbritannien und Irland unvermeidbar auch Exemplare der Mittelmeermiesmuschel (Mytilus galloprovincialis) eingeführt werden.

22

Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 7 A 114/10 (nebst Beiakten) verwiesen. Deren Inhalt ist - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

26

Die (zulässige) Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 13. September 2007 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er kann beanspruchen, dass der Beklagte den Beigeladenen das Einbringen aus britischen und irischen Küstengewässern importierter Miesmuscheln in den Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" untersagt.

27

Grundlage dieses Anspruchs ist die Verletzung der Mitwirkungs- bzw. Beteiligungsrechte des Klägers, eines anerkannten Naturschutzvereins im Sinne des § 58 LNatSchG (vom 06.03.2007 = a.F.), § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (URG): Wird ein naturschutzrechtliches Befreiungsverfahren, an dem ein solcher anerkannter Naturschutzverein zu beteiligen gewesen wäre, rechtswidrigerweise nicht durchgeführt, kann der Verein beanspruchen, dass die zuständige Behörde die Maßnahmen oder Handlungen unterbindet, für die die erforderliche Befreiung nicht eingeholt und bezüglich derer sein Beteiligungsrecht somit vereitelt worden ist; denn die Vereitelung dieses Rechts darf nicht sanktionslos bleiben, das behördliche Eingriffsermessen ist insoweit auf Null reduziert (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.12.2008 - 4 ME 315/08 -, NuR 2009, 130 m.w.N.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.11.2006 - 2 M 311/06 -, NuR 2007, 208; Thüringer OVG, Urt. v. 02.07.2003 - 1 KO 289/02 -, NuR 2004,325; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.05.1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367 ff, 373). Die Voraussetzungen für diesen Anspruch sind hier gegeben.

28

Für das Aus- bzw. Einbringen aus britischen und irischen Küstengewässern importierter Miesmuscheln in die Gewässer des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" bedurfte es nach § 6 Abs. 4 S. 2 NPG einer Befreiung von der Schutzbestimmung des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG, nach der es nicht zulässig ist, in den Nationalpark Pflanzen standortfremder Arten einzubringen oder Tiere solcher Arten auszusetzen, die dort nicht ihren Lebensraum haben. Diese Befreiung ist nicht beantragt und erteilt worden, so dass der Kläger um sein Mitwirkungs- bzw. Beteiligungsrecht aus § 59 Nr. 5 LNatSchG a.F. (vgl. jetzt: § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG in der Fassung vom 29.07.2009 = BNatSchG n.F.) "gebracht" worden ist. Nach dieser Bestimmung ist anerkannten Naturschutzvereinigungen vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz (u.a.) von Nationalparken Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.

29

Gegen das Erfordernis einer Befreiung von der Schutzbestimmung des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG wenden der Beklagte und die Beigeladenen ein, das Aus- bzw. Einbringen der importierten Miesmuscheln in den Nationalpark sei aufgrund der dafür erteilten Befreiungen nach § 40 Abs. 5 LFischG (von dem Verbot des § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LFischG) eine "ausdrücklich zugelassene Maßnahme und Nutzung" im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 NPG, nämlich Muschelfischerei nach Maßgabe der §§ 40 und 41 LFischG (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 NPG), und deshalb bedürfe es keiner - zusätzlichen - Befreiung von der Schutzbestimmung des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG. Diese Einwendung schlägt nicht durch.

30

Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Aus- bzw. Einbringen importierter Miesmuscheln in die zum Nationalpark gehörenden Küstengewässer (Muschel-) "Fischerei" ist. Zwar gehört nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 LFischG zur Fischerei nicht nur das Fangen und das Sich-Aneignen von Fischen und Muscheln (vgl. § 2 Abs. 1 LFischG), sondern auch die Hege. Diese umfasst u.a. den Aufbau und die Erhaltung eines artenreichen, heimischen und gesunden Fisch- und Muschelbestands. Jedoch liegt es angesichts dessen, dass das Aus- bzw. Einbringen importierter Muscheln wegen der damit verbundenen Gefahr des Einschleppens von seuchenartigen Krankheiten und Muschelschädlingen nach § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LFischG im Grundsatz verboten ist, eher fern, dieses als Hegemaßnahme einzuordnen und zu bewerten. Der oben dargestellten Argumentation des Beklagten und der Beigeladenen könnte daher allenfalls dann nähergetreten werden, wenn sich der Gesetzgeber im § 6 Abs. 3 Nr. 2 NPG durch die darin enthaltene Bezugnahme auf die §§ 40 und 41 LFischG von der - allgemeinen - Begriffsbestimmung der Fischerei in § 3 Abs. 1 LFischG gelöst hätte. Das ist bezüglich der Muschelzucht der Fall. Zwar wird in § 40 Abs. 1 S. 1 LFischG noch zwischen Muschelfischerei und Muschelzucht unterschieden. Dass der Begriff der Muschelfischerei in § 6 Abs. 3 Nr. 2 NPG aber auch die Muschelzucht umfassen soll, ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 41 LFischG, in dem die Anlage von Muschelkulturen in den Küstengewässern geregelt wird. Das Aus- bzw. Einbringen importierter Muscheln ist allerdings - entgegen der Auffassung des Beklagten - keine Muschelzucht und damit unter diesem Gesichtspunkt keine Muschelfischerei im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 NPG. Der Begriff "Zucht" beinhaltet mehr als das bloße Aussetzen und das sich anschließende Sich-Selbst-Überlassen, um das es hier geht. Er erfordert eine gewisse Kontrolle über die ausgesetzten Muscheln, wie das - beispielsweise - bei Aquakulturen der Fall ist, und eine gewisse Zielrichtung, die über die bloße "wilde", unkontrollierte Vermehrung hinausgeht (eine Zielrichtung, wie sie beispielsweise von der Erzeugerorganisation der schleswig-holsteinischen Muschelzüchter mit dem Projekt "Forschungsprojekt zur Aufzucht und Gewinnung von Miesmuschelsaat" in der Salzwasserlagune des Beltringharder Koogs verfolgt worden ist, vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 01.11.2010 - 1 LA 31/10 -). Ob die Abkehr von der - allgemeinen - Begriffsbestimmung der Fischerei nicht nur bezüglich der Muschelzucht, sondern auch bezüglich des (von ihr somit nicht umfassten) Aus- bzw. Einbringens importierter Muscheln durch die pauschale - nicht, wie in § 6 Abs. 2 Nr. 2 NPG, auf den ersten Absatz beschränkte - Bezugnahme auf § 40 LFischG erfolgen sollte, kann hier jedoch letztlich dahingestellt bleiben; denn die obige Einwendung des Beklagten und der Beigeladenen griffe auch dann nicht durch, wenn man das unterstellte:

31

Eine "ausdrücklich zugelassene Maßnahme und Nutzung" im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 NPG kann zur Überzeugung des Senats keine Maßnahme oder Nutzung sein, die - wie hier das Aus- bzw. Einbringen importierter Muscheln nach § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LFischG - ausdrücklich verboten und nur über eine Befreiung nach § 40 Abs. 5 LFischG im betreffenden Einzelfall zugelassen worden ist. Das ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Die ausdrücklich zugelassenen Maßnahmen und Nutzungen sind in den Absätzen 1 bis 3 des § 6 NPG enumerativ und abschließend - generalisierend - aufgeführt. Soweit sich eine generell zugelassene Maßnahme / Nutzung im Rahmen einer erteilten Erlaubnis zu halten hat und durch diese beschränkt wird, wird das ausdrücklich erwähnt (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 NPG). Entsprechendes findet sich bezeichnenderweise für - von bloßen Erlaubnissen zu unterscheidende - Befreiungen nicht in dem "Katalog" des § 6 Abs. 1 - 3 NPG (etwa des Inhalts: "im Rahmen einer Befreiung nach § 40 Abs. 5 LFischG"). Soweit eine Maßnahme / Nutzung über den generell zugelassenen Rahmen hinausgehen soll, wird das Erfordernis einer gesonderten - im Einzelfall zu erteilenden - Genehmigung durch die für den Nationalpark zuständige Behörde, also den Beklagten, besonders hervorgehoben (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 NPG; vgl. auch § 6 Abs. 2 Nr. 3 NPG: Einvernehmen der für den Nationalpark zuständigen Behörde erforderlich). Wenn jedoch bereits für das bloße Überschreiten des Rahmens einer generell zulässigen Maßnahme / Nutzung eine Genehmigung der für den Nationalpark zuständigen Behörde oder zumindestens ihr Einvernehmen erforderlich ist, verbietet sich die Annahme, dass für eine Befreiung von einem in einer in Bezug genommenen Vorschrift enthaltenen Verbot für eine bestimmte Maßnahme / Nutzung keine Genehmigung der für den Nationalpark zuständigen Behörde eingeholt werden muss.

32

Ein anderes Ergebnis - keine zusätzliche Befreiung von dem Verbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG neben der Befreiung nach § 40 Abs. 5 LFischG von dem Verbot des § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LFischG erforderlich - ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn mit den von der oberen Fischereibehörde erteilten Befreiungen von dem Verbot des § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LFischG auch der Verbotstatbestand des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG mit "abgedeckt" würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Die genannten Verbotstatbestände unterscheiden sich sowohl von ihrem Inhalt bzw. ihrer Reichweite als auch hinsichtlich ihrer Zielsetzung:

33

Nach § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LFischG ist es verboten, Muscheln, die aus Gebieten außerhalb der schleswig-holsteinischen Küstengewässer stammen, in schleswig-holsteinische Gewässer auszubringen. Das können Muscheln sein, die im Nationalpark nicht ihren Lebensraum haben - insoweit wäre zugleich der Verbotstatbestand des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG betroffen -, ferner solche, die zwar im Nationalpark ihren Lebensraum haben, wie Miesmuscheln der Art Mytilus edulis, die aber nicht aus schleswig-holsteinischen, sondern beispielsweise aus hamburgischen oder niedersächsischen Küstengewässern stammen; insoweit wäre der Verbotstatbestand des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG nicht gleichzeitig einschlägig. Allerdings ist auch der umgekehrte Fall möglich: Das Aus- bzw. Einbringen von Muscheln in den Nationalpark, die zwar aus schleswig-holsteinischen Küstengewässern stammen, z.B. denen an der Ostseeküste, die aber im Nationalpark nicht ihren Lebensraum haben, ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG verboten, nach § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LFischG dagegen nicht. Diese Unterschiede bezüglich des Anwendungsbereichs der Verbotstatbestände resultieren aus den unterschiedlichen Zielen und Zwecken, die mit diesen Verboten verfolgt werden und die im vorliegenden Zusammenhang entscheidende Bedeutung gewinnen: Das Verbot des § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LFischG knüpft ausschließlich an die Herkunft der Muscheln aus Gebieten außerhalb der schleswig-holsteinischen Küstengewässer an. Sein Zweck ist es, das Einschleppen von seuchenartigen Krankheiten und Muschelschädlingen zu verhindern. Das ist ein (fischerei-) wirtschaftlicher Zweck. Es geht darum, die Muschelwirtschaft vor den - wirtschaftlichen - Schäden durch eingeschleppte Seuchen und Muschelschädlinge zu bewahren, nicht dagegen um die Wahrung der Belange des Artenschutzes, d.h. den Schutz der im Nationalpark natürlich vorkommenden Tierarten vor der "Konkurrenz" durch dort nicht heimische Arten und vor der Störung und der Veränderung ihrer natürlichen Lebensstätten und Lebensbedingungen (vgl. § 2 Abs. 1 NPG, § 39 Abs. 1 BNatSchG vom 25.03.2002 = a.F., § 37 Abs. 1 BNatSchG n.F., Art. 22 Buchstabe b der FFH-Richtlinie). Dementsprechend kann und darf die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung von dem Verbot des § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LFischG nicht darauf gestützt werden, dass durch das Aus- bzw. Einbringen importierter Muscheln artenschutzrechtliche Belange beeinträchtigt werden, sondern - tragend - nur darauf, dass dadurch seuchenartige Krankheiten und Muschelschädlinge eingeschleppt werden und wirtschaftliche Schäden entstehen könnten. Dass das Verbot des § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LFischG einen ausschließlich (fischerei-) wirtschaftlichen Zweck und Hintergrund hat, wird auch daraus deutlich, dass für die Befreiung von diesem Verbot auf der Grundlage des § 40 Abs. 5 LFischG - anders als bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 40 Abs. 1 S. 1 LFischG (vgl. Abs. 1 S. 4) - nicht das Einvernehmen der obersten oder anderer Naturschutzbehörden vorgeschrieben ist. Das alles ist beim Verbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG anders: Es dient, indem es an die Gebiets- bzw. Standortfremdheit der eingebrachten bzw. ausgesetzten Arten anknüpft und diese zum maßgebenden Kriterium macht, ausschließlich dem Artenschutz. Das bedeutet (zusammengefasst), dass - abgesehen davon, dass für die Befreiungen verschiedene Behörden zuständig sind - eine Befreiung nach § 40 Abs. 5 LFischG auch der Sache nach nicht gleichzeitig eine Befreiung von dem Verbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG beinhalten kann.

34

Das Erfordernis, eine zusätzliche Befreiung von dem Verbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG - unter Beteiligung des Klägers - einzuholen, entfällt auch nicht aufgrund der sog. Unberührtheitsklausel des § 39 Abs. 2 S. 1 BNatSchG a.F. / 37 Abs. 2 S. 1 BNatSchG n.F.. Danach bleiben u.a. die Vorschriften des Fischereirechts von den in dem betreffenden Abschnitt bzw. Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes und den aufgrund dieses Abschnitts bzw. Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Diese Klausel greift hier schon deshalb nicht ein, weil sie nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen nur das Verhältnis des Fischereirechts zu den bundesrechtlichen artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Abschnitts / Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und den aufgrund dieses Abschnitts / Kapitels erlassenen artenschutzrechtlichen Rechtsvorschriften regelt (Gellermann, in: Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Komm., § 37 BNatSchG, Rn. 11). Zu letzteren gehört § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG nicht. Selbst wenn man das aber anders sähe, änderte das im Ergebnis nichts: Nach § 39 Abs. 2 S. 2 BNatSchG a.F. / 37 Abs. 2 S. 2 BNatSchG n.F. verbleibt es - vorbehaltlich der Rechte der Fischereiberechtigten - bei der Anwendung der Vorschriften des Abschnitts / Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und den auf deren Grundlage erlassenen artenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit die fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz der betreffenden Arten enthalten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Das Landesfischereigesetz enthält - wie dargelegt - keine Bestimmungen, die es ermöglichten oder forderten, bei der Erteilung einer Befreiung von dem Verbot des § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LFischG artenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen. Es gibt auch keine Rechte der Fischereiberechtigten, die den artenschutzrechtlichen Belangen vorgingen. Solche Rechte können die Beigeladenen insbesondere nicht aus den erteilten Befreiungen nach § 40 Abs. 5 LFischG herleiten. Ob die derzeit noch aktuelle Befreiung vom 31. August 2011 zu Recht erteilt worden ist und ob diese ausreicht oder es daneben noch einer Befreiung von dem Verbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG bedarf, ist ja gerade Gegenstand des beim Verwaltungsgericht unter dem Az. 7 A 114/10 anhängigen und dieses Verfahrens. Schließlich ist auf die Vorschriften der §§ 41 Abs. 2 S. 2, S. 4 Nr. 3 BNatSchG a.F., § 34 Abs. 4 S. 1, S. 3 Nr. 2 und Nr. 3 LNatSchG a.F., § 40 Abs. 4 S. 1, S. 4 Nr. 3 BNatSchG n.F. hinzuweisen. Auch danach ist das Aussetzen, Ausbringen oder Ansiedeln von Pflanzen und Tieren gebietsfremder Arten ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde verboten. Das gilt ausdrücklich auch für das Ansiedeln solcher Tiere, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen.

35

Entgegen der Auffassung des Beklagten, der Beigeladenen und des Verwaltungsgerichts verstößt das Aus- bzw. Einbringen aus britischen und irischen Küstengewässern importierter Miesmuscheln gegen das Verbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG. Es werden damit (auch) Tiere solcher Arten ausgesetzt, die im Nationalpark nicht ihren Lebensraum haben.

36

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die aus britischen und irischen Küstengewässern stammende Miesmuschel der Art Mytilus edulis - nur das Einbringen dieser Art wird mit den erteilten Befreiungen nach § 40 Abs. 5 LFischG gestattet - eine abgrenzbare Teilpopulation dieser Art und damit eine eigene Art ist, die im Nationalpark nicht ihren Lebensraum hat; denn selbst wenn man das verneinte, wäre der Verbotstatbestand des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG erfüllt. Mit den Miesmuscheln (der Art Mytilus edulis) gelangen andere Arten in die Gewässer des Nationalparks, die dort nicht ihren Lebensraum haben. Das ist auch als "Aussetzen" im Sinne dieses Verbotstatbestands zu werten.

37

Dass mit den "einige tausend Tonnen" (Verträglichkeitsprüfung vom 28. Dezember 2006, Ziff. 3.1; nach den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ca. 2000 bis 3000 t/Jahr) aus britischen und irischen Küstengewässern importierter Miesmuscheln auch sog. Begleitarten in das schleswig-holsteinische Wattenmeer und damit in den Nationalpark gelangen, ist unbestritten. Begleitarten sind Tiere und Pflanzen bzw. deren Fortpflanzungsstadien, die entweder lose zwischen den Muscheln liegen, in dem mit ihnen entnommenen Sediment, oder an diesen haften oder sich in der (Muschel-) Mantelhülle befinden oder sich als Parasiten in das Muschelgewebe "eingenistet" haben (Verträglichkeitsprüfung vom 28. Dezember 2006, Ziff. 3.3.1). Es gibt keine Methode - auch nicht die angeordnete zweistündige Bedeckung der Muscheln mit Süßwasser -, mit der gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Begleitarten mit in das Wattenmeer und damit in den Nationalpark gelangen (Verträglichkeitsprüfung vom 28. Dezember 2006, Ziff. 3.1). Darunter sind auch Arten, die im Nationalpark (bisher) nicht ihren Lebensraum haben. Das steht aufgrund der Verträglichkeitsprüfungen und der Ergebnisse der Untersuchungen der Monitoring-Stichproben fest. In der im Tatbestand zitierten "Zusammenfassung" der Verträglichkeitsprüfung vom 24. Juni 2008 heißt es, dass in den Monitoring-Stichproben des Jahres 2007 von den 2 bis 6 exotischen Arten, bei denen die Muschelimporte einen wesentlichen anthropogenen Vektor darstellten und bei denen eine etwas erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie sich in der Deutschen Bucht - und damit im Nationalpark - etablieren würden, eine dieser Arten (Tricellaria inopinata) enthalten gewesen sei. In Ziff. 4.4.2 derselben Verträglichkeitsprüfung wird - nicht völlig übereinstimmend mit der eben wiedergegebenen "Zusammenfassung" - als Ergebnis des begleitenden Monitorings berichtet, dass in 7 Miesmuschelproben insgesamt 4 Arten festgestellt worden seien, die im schleswig-holsteinischen Wattenmeer bisher noch nicht nachgewiesen seien. Es handele sich um das Moostierchen Tricellaria inopinata (3 Einbringungsvorgänge), das Moostierchen Anguinella palmata (4 Einbringungsvorgänge), die Muschel Mercenaria mercenaria (Einzelfund) und die Assel Ciatura carinata (2 Einbringungsvorgänge). 2 dieser Arten (Tricellaria und Mercenaria) seien aufgrund der Verhältnisse in Großbritannien und Irland erwartet worden, die beiden anderen Arten würden nicht als exotische, sondern als der nordostatlantischen Artengemeinschaft zugehörig eingeordnet (vgl. die Untersuchungen von Lackschewitz zur Artenzusammensetzung von Proben, die aus aus dem Mündungsgebiet der Themse stammenden Miesmuschellieferungen gezogen wurden, vom 28. Februar 2007 und 19. April 2007 [Bl. 121 ff. und 151 ff. der Verwaltungsvorgänge]). Wenn die - auf beachtliche Gründe gestützte - Kritik des Klägers an der Art und Weise der Durchführung des begleitenden Monitorings und der dabei erfolgten "Artdiagnose" nur teilweise berechtigt wäre (vgl. die "Naturschutzfachliche Stellungnahme zu den Schriftsätzen von MLUR vom 26.05.2008 und der Beigeladenen vom 27.06.2008" = Anlage K 8, S. 6 ff.), würde sich die Zahl der mit den importierten Miesmuscheln in den Nationalpark gelangten, dort bisher nicht nachgewiesenen (Begleit-) Arten aller Voraussicht nach noch - über die 4 positiv festgestellten hinaus - erhöhen.

38

Angesichts dessen, dass somit festgestellt worden ist, dass mit den importierten Miesmuscheln - mindestens - 2 exotische Arten in das nicht zu ihrem Lebensraum gehörende schleswig-holsteinische Wattenmeer und damit in den Nationalpark gelangt sind (von denen eine - wie dargelegt - sogar das Potential hat, sich dort dauerhaft anzusiedeln), bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Versuchen des Beklagten und der Beigeladenen, über den Begriff der nordostatlantischen Artengemeinschaft die Zahl der im Nationalpark heimischen Arten auszudehnen - auf solche, die, wie z.B. das Moostierchen Anguinella palmata und die Assel Ciatura carinata, im Nationalpark bisher nicht nachgewiesen sind, aber zu dieser Artengemeinschaft gehören sollen. Trotzdem sei dazu - weil nicht entscheidungserheblich: in der gebotenen Kürze - Folgendes angemerkt: Die Artengemeinschaft der nordostatlantischen Küstengewässer, zu denen die Atlantikküste Frankreichs, die Küsten Großbritanniens, Irlands, der Färöer Inseln, aller Nordseeanlieger und des Baltikums gezählt werden und zu der alle Arten gehören sollen, für die kein anthropogener Eintrag in diese Gewässer bekannt ist (Verträglichkeitsprüfung vom 24. Juni 2008, Ziff. 3.2.3.2.1), gibt es nach Auffassung des Senats (derzeit noch) nicht. Zur Begründung verweist er auf die schon erwähnte "Naturschutzfachliche Stellungnahme zu den Schriftsätzen von MLUR vom 26.05.2008 und der Beigeladenen vom 27.06.2008" (Anlage K 8, S. 2 f.) sowie die "Naturschutzfachliche Stellungnahme zu der Genehmigung des Imports von Miesmuscheln in den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer bis zum 30. Juni 2011" (Anlage zur Widerspruchsbegründung, Ziff. 1, S. 1 bis 4). Die darin enthaltenen Ausführungen sind überzeugend, der Senat macht sie sich daher zu Eigen. Vergeblich berufen sich der Beklagte und die Beigeladenen auch auf die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur. Zum einen ist diese Verordnung auf den hier zu beurteilenden - anderen - Sachverhalt nicht anwendbar. Zum anderen - und das vor allem - ist nicht entscheidend, dass nach dieser Verordnung für die Klassifizierung einer Art als heimisch bereits ausreicht, wenn der Bereich, in dem sie ausgebracht wird, zu ihrem "potentiell" natürlichen Verbreitungsgebiet gehört und sie auch nicht aus biogeographischen Gründen gehindert ist, dieses Gebiet zu erreichen (vgl. Art. 3 Ziff. 6 Buchstabe a und Ziff. 7). Vielmehr ist maßgeblich, wie die hier in Rede stehende Schutzbestimmung des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG diese Begriffe definiert. Danach ist für die Klassifizierung einer Art als standortfremd oder heimisch darauf abzustellen, ob sie im Nationalpark ihren Lebensraum "hat" oder nicht, nicht dagegen darauf, ob sie ihn dort "haben könnte" oder "nicht haben könnte". Auch nach der Begriffsbestimmung im Bundesnaturschutzgesetz (§ 10 Abs. 2 Nr. 6 a.F., 7 Abs. 2 Nr. 8 n.F.) ist für die Klassifizierung maßgebend, ob die Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur vorkommt oder nicht, und nicht, ob sie dort vorkommen oder nicht vorkommen könnte. Im Übrigen spricht Erhebliches dafür, dass sich auch bei Zugrundelegung der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 kein anderes Ergebnis ergäbe. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in der "Vorläufigen naturschutzfachlichen Auswertung des begleitenden Monitorings zum Saatmuschelimport 2007" vom 22. Januar 2008 (durch die Nationalparkbehörde). Dort heißt es auf S. 3:

39

"… Da das europäische Wattenmeer eine gut abgrenzbare biogeographische Einheit ist, deren Lebensgemeinschaft sich von anderen biogeographischen Einheiten unterscheidet, ist dies die Gebietseinheit, die für eine Bewertung zugrunde gelegt werden kann. Arten, die im Wattenmeer nicht vorkommen, haben hier nicht ihren natürlichen Lebensbereich und unter den gegenwärtigen Bedingungen auch nicht ihr potentielles Verbreitungsgebiet, da das Wattenmeer ein offenes System ist. Wäre ein natürlicher Übertragungsvektor vorhanden (z.B. Meeresströmungen für pelagische Larvalstadien) und wären die Standortbedingungen geeignet, wären die Arten aus anderen Gebieten auch im Wattenmeer vorhanden. Arten, die im Wattenmeer nicht vorkommen, sind demnach hier auch nicht heimisch …"

40

Angemerkt sei ferner, dass der Senat davon ausgeht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit den Muschelimporten auch die sog. Mittelmeermiesmuschel (Mytilus galloprovincialis), die im Verhältnis zur Nordseemiesmuschel (Mytilus edulis) nach der Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG a.F. / 7 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG n.F. eine eigene Art ist, in den Nationalpark gelangt. Sie ist bisher dort nicht nachgewiesen und hat damit dort nicht ihren Lebensraum. Ihre Einordnung durch die Fischereibehörden als nicht standortfremd beruht auf der Prämisse, dass es eine nordostatlantische Artengemeinschaft gibt und sie zu dieser gehört (vgl. den Vermerk vom 16.04.2008 über das Arbeitsgespräch der Abteilungen 2 und 4 des MLUR zu den Anträgen auf Muschelimporte ab 01.07.2008, S. 3), eine Prämisse, die der Senat - wie dargelegt - nicht teilt. Davon, dass die Mittelmeermiesmuschel mit den Muschelimporten in den Nationalpark gelangt, ist deshalb auszugehen, weil es in britischen, vor allem aber in irischen Küstengewässern, also den Herkunftsgebieten der Muschelimporte, erhebliche Bestände der Mittelmeermiesmuschel und von fertilen, d.h. fortpflanzungsfähigen Miesmuschelhybriden gibt. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerk über den "Import von Miesmuscheln aus irischen und britischen Gewässern in den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" (Stand: 13.07.2007) und die "Naturschutzfachliche Stellungnahme zu der Genehmigung des Imports von Miesmuscheln in den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer bis zum 30. Juni 2011" (Anlage zur Widerspruchsbegründung) sowie die darin zitierten Quellen. Der in dem Aktenvermerk enthaltene Hinweis auf die Widersprüchlichkeit zweier Studien ändert nichts an dem grundsätzlichen Befund, dass in britischen und irischen Küstengewässern die Mittelmeermiesmuschel und Hybridformen nicht nur vereinzelt vorkommen: Die "total" unterschiedlichen Ergebnisse - einerseits: Mittelmeermiesmuscheln und Hybridformen dominieren, andererseits: praktisch keine Mittelmeermiesmuscheln festgestellt - betrafen nach ergänzenden Recherchen lediglich eine Probestelle (bei Wexford / Irland), bei zwei anderen identischen Probestellen gab es dagegen nur geringfügige Unterschiede (S. 2). Als Fazit zitiert der Verfasser des Vermerks dementsprechend einen der Begutachter der Proben mit der Aussage, dass - wenn man Muscheln aus Irland importiere - klar sei, dass man höchstwahrscheinlich auch einige Mytilus galloprovincialis mit "hereinnehmen" werde (S. 2). Auch die Biologin (Dr. …), die im Rahmen des begleitenden Monitoring Proben aus englischen Saatmuschellieferungen untersucht hat, schließt es aufgrund des Vorkommens der Mytilus galloprovincialis in englischen Küstengewässern nicht aus, dass diese Art in das schleswig-holsteinische Wattenmeer eingetragen werden könnte (Bericht vom 28.02. 2007, S. 7 u.). Dass sie sich so vorsichtig und zurückhaltend ausdrückt, beruht - wohl (nur) - darauf, dass sie die genetischen Untersuchungen, mit denen sie das Vorhandensein bzw. Nicht-Vorhandensein dieser Art sicher hätte feststellen können, nicht durchgeführt hat. Dazu hatte sie auch keinen Auftrag. Weitere Proben sind gleichfalls nicht darauf untersucht worden, ob sie Exemplare der Mytilus galloprovincialis enthielten. Auch der neueste auf der Grundlage des § 40 Abs. 5 LFischG erteilte Befreiungsbescheid vom 31. August 2011 schreibt eine solche Untersuchung nicht vor. Offenbar nehmen es die Fischereibehörden aufgrund dessen, dass sie die Mytilus galloprovincialis der nordostatlantischen Artengemeinschaft zurechnen und sie sie daher - nach Auffassung des Senats zu Unrecht - als eine Art einordnen, die im Nationalpark ihren Lebensraum hat, bewusst in Kauf, dass sie mit den Muschelimporten dorthin gelangt.

41

Die Art und Weise, wie die 2 festgestellten exotischen Begleitarten (und die mindestens 2 weiteren nicht exotischen Begleitarten und höchstwahrscheinlich auch die Mytilus galloprovincialis, die - wenn man davon ausgeht, dass es die nordostatlantische Artengemeinschaft nicht gibt - im Nationalpark ebenfalls nicht ihren Lebensraum haben) in den Nationalpark gelangt sind und gelangen - zusammen mit den importierten Miesmuscheln der Art Mytilus edulis -, ist "Aussetzen" im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG. Die vom Beklagten, den Beigeladenen und dem Verwaltungsgericht unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 04. Dezember 2008 - C 249/07 - und Art. 3 Ziff. 10 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 vertretene Auffassung, unter den Begriff des "Aussetzens" falle nur das absichtliche, zielgerichtete Aus- bzw. Einbringen von Arten, hier also das Aus- bzw. Einbringen der aus britischen und irischen Küstengewässern importierten Miesmuscheln der Art Mytilus edulis, nicht dagegen das Einbringen von Begleitarten (oder Miesmuscheln der Art Mytilus galloprovincialis), überzeugt nicht. Zwar erklärt der EuGH in diesem Urteil, in dem es um die Auslegung des Begriffs der "absichtlichen Ansiedlung" nicht heimischer Arten im Sinne des Art. 22 Buchstabe b der FFH-Richtlinie geht, seine Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der "absichtlichen Tötung" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der FFH-Richtlinie nicht für übertragbar. Nach dieser Rechtsprechung reicht es für die Verwirklichung des Merkmals "Absicht" bereits aus, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart in Kauf nimmt. Das soll für das absichtliche Ansiedeln nicht heimischer Arten im Sinne des Art. 22 Buchstabe b der FFH-Richtlinie nicht gleichermaßen gelten. Wenn sich bei der Umsetzung nicht standort- bzw. nicht gebietsfremder Muscheln lediglich das - bekannte - Risiko verwirklicht, dass z.B. an den Muscheln haftende Exoten, also nicht heimische Arten, an den betreffenden Orten eingebracht werden, soll das kein absichtliches Ansiedeln im Sinne des Art. 22 Buchstabe b der FFH-Richtlinie sein (Rn. 34 bis 37 des UA). Dieser - letztere - Rechtssatz ist jedoch wiederum auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen ist der Begriff des "Aussetzens" im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG nicht identisch mit dem Begriff der "absichtlichen Ansiedlung" im Sinne des Art. 22 Buchstabe b der FFH-Richtlinie: In § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG fehlt bereits der Zusatz "absichtlich". Außerdem wird mit "Ansiedlung" - auch schon ohne, aber erst recht mit dem Zusatz "absichtlich" - das planmäßige menschliche Vorgehen zum Aus- und Einbringen einer Art mit dem Ziel bezeichnet, dieser Art am betreffenden Ort eine neue Lebensstätte zu schaffen (Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Komm., § 41 BNatSchG, Rn. 24; Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, Komm., 2. Aufl. 2003, § 41 BNatSchG, Rn. 20; Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Komm. zum BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 41 Rn. 13). Diese Zielrichtung beinhaltet der Begriff "Aussetzen" nicht. Ein "Aussetzen" ist bereits gegeben, wenn eine Art in die Natur "entlassen" und dann sich selbst überlassen wird (Gassner u.a., a.a.O., 1. Aufl. 1996, § 20 d Rn. 9). Zum anderen unterscheidet sich der Fall des EuGH in tatsächlicher Hinsicht - entscheidend - von dem vorliegenden: Das Risiko, dass mit den umgesetzten Muscheln auch exotische Begleitarten eingebracht werden könnten, war im Fall des EuGH zwar bekannt (Rn. 37). Wie hoch dieses Risiko war, hatte der in jenem Fall beklagte Staat, die Niederlande, jedoch nicht nachgewiesen. Die von ihm vorgelegte Untersuchung reichte dem EuGH nicht aus, um "die sichere Bestimmung des Vorhandenseins oder des Umfangs des Risikos" einzuschätzen (Rn. 51). Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass der EuGH - wenn die Niederlande durch geeignete Untersuchungen bzw. Gutachten nachgewiesen hätten, dass die Gefahr, dass sich das Risiko verwirklicht, sehr hoch ist - wohl ein absichtliches Ansiedeln bzw. - diesen Begriff verwendet der EuGH - eine absichtliche Einführung im Sinne eines In-Kauf-Nehmens der an den Muscheln haftenden Begleitarten angenommen hätte. Im vorliegenden Fall steht dagegen aufgrund der Untersuchungen der Stichproben im Rahmen des begleitenden Monitorings und der u.a. darauf gestützten Verträglichkeitsprüfungen fest, dass sich das Risiko, dass mit den importierten Miesmuscheln standortfremde Begleitarten in das Wattenmeer und damit in den Nationalpark gelangen, bereits verwirklicht hatte und dass somit auch das Risiko, dass das erneut geschieht, außerordentlich hoch ist. Diese dargelegten Unterschiede zum Urteil des EuGH und auch zur Definition des Begriffs der "Einführung" in Art. 3 Ziff. 10 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 (als das absichtliche Verbringen einer nicht heimischen Art in ein Milieu außerhalb ihres natürlichen Lebensbereichs) rechtfertigen es, im Falle des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG den Tatbestand des "Aussetzens" bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn sich die handelnden Personen beim Einbringen der aus britischen und irischen Küstengewässern importierten Miesmuscheln des - hohen - Risikos bewusst sind, dass damit auch standortfremde Begleitarten (oder auch Miesmuscheln der Art Mytilus galloprovincialis) in den Nationalpark gelangen, sie sich aber - um anderer Ziele Willen - damit abfinden bzw. das in Kauf nehmen. Dass die Beigeladenen beim Einbringen der importierten Miesmuscheln mit diesem bedingten Vorsatz, dem sog. dolus eventualis (vgl. dazu Lackner, Komm. zum StGB, 19. Aufl. § 15 Rn. 23 f.), spätestens seit dem Zeitpunkt handeln, seit dem sie die Ergebnisse des begleitenden Monitorings kennen, ist nicht zweifelhaft. Mit dieser Interpretation des Begriffs des "Aussetzens" befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Interpretation des - oben erwähnten - Tötungstatbestands aus Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der FFH-Richtlinie / § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. / 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. durch das Bundesverwaltungsgericht: Dieses bejaht dessen - vorsätzliche - Verwirklichung z.B. durch eine Straßenbaumaßnahme dann, wenn sich dadurch das Tötungsrisiko für die betroffenen geschützten Tierarten in signifikanter Weise erhöht (u.a. Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff., Rn. 91). Auch durch das Einbringen aus britischen und irischen Küstengewässern importierter Miesmuscheln erhöht sich - wie dargelegt - das Risiko, dass Arten in den Nationalpark gelangen, die dort nicht ihren Lebensraum haben, in signifikanter Weise. Abschließend sei zu diesem Komplex angemerkt, dass es für die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG keine Rolle spielt, ob die in den im Rahmen des Monitorings gezogenen Stichproben festgestellten standortfremden Arten ein invasives Verhalten zeigen oder ob negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die im Nationalpark erlaubten wirtschaftlichen Betätigungen durch sie zu erwarten sind.

42

Nach allem steht fest, dass es für das Aus- bzw. Einbringen aus britischen und irischen Küstengewässern importierter Miesmuscheln in den Nationalpark neben der Befreiung nach § 40 Abs. 5 LFischG zusätzlich einer Befreiung von dem Verbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NPG bedarf und das Mitwirkungs- bzw. Beteiligungsrecht des Klägers dadurch verletzt worden ist, dass dieses Befreiungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Angesichts dessen kann es dahingestellt bleiben, ob Mitwirkungs- bzw. Beteiligungsrechte des Klägers auch deshalb verletzt sind, weil das - nach seiner Auffassung zusätzlich erforderliche - "Abweichungsverfahren" nach § 30 Abs. 4 LNatSchG a.F. / 34 Abs. 3 BNatSchG n.F., an dem er zu beteiligen gewesen wäre (§ 59 Nr. 6 LNatSchG a.F., § 40 Abs. 2 LNatSchG n.F.), nicht durchgeführt worden ist.

43

Schließlich sind auch die vom Beklagten geäußerten Bedenken an seiner Passivlegitimation nicht berechtigt: Er war und ist als für den Nationalpark zuständige untere Naturschutzbehörde im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG a.F. / § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LNatSchG n.F. zuständig für das Einschreiten gegen Maßnahmen und Nutzungen, die - wie hier das Einbringen aus britischen und irischen Küstengewässern importierter Miesmuscheln - gegen Bestimmungen zum Schutz des Nationalparks, hier das Verbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, verstoßen (§ 7 Abs. 2 NPG i.V.m. § 52 Abs. 1 LNatSchG a.F. / § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 S. 1 LNatSchG n.F. unter Verweis auf § 3 Abs. 2 BNatSchG n.F.).

44

Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladenen - anteilig - zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Zulässigkeit, auch die Beigeladenen mit einem Teil der Verfahrenskosten zu belasten, ergibt sich aus § 154 Abs. 3 VwGO: Die Beigeladenen haben - wie dafür vorausgesetzt - Anträge gestellt.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

46

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 14/12/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung d
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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 30.09.2014 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerich
published on 19/04/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 8. Kammer - vom 06. Dezember 2011 geändert: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Februar 2009 in
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Absatz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst

1.
den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
2.
den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie
3.
die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie desForst-,Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Absatz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst

1.
den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
2.
den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie
3.
die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie desForst-,Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen. Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.

(1) Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen

1.
der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2.
der Einsatz von Tieren zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes
a)
der Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommen oder vorkamen,
b)
anderer Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
3.
das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, sofern die Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommt oder vorkam,
4.
das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.
Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu beachten.

(2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt für Naturschutz erteilt.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen. Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.