Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 21. Apr. 2016 - 1 LB 10/15

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2016:0421.1LB10.15.0A
published on 21/04/2016 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 21. Apr. 2016 - 1 LB 10/15
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 09. September 2011 und eine Nachtragsbaugenehmigung vom 31. Januar 2013 zur Errichtung einer „Kleingarage“.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... (Flurstücke ... und ... der Flur ...). Das Flurstück ... grenzt an die Nordgrenze des Grundstücks der Beigeladenen ... (Flurstück ...). Das Flurstück ... grenzt im Osten an das Grundstück der Beigeladenen.

3

Am 01. September 2011 beantragten die Beigeladenen den Neubau einer Garage, die - mit winkelförmigem Grundriss - im nordöstlichen Bereich ihres Grundstückes jeweils mit 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze entstehen sollte. Der Beklagte erteilte am 09. September 2011 die Genehmigung des in den „Bauvorlagen dargestellten Vorhabens".

4

Am 20. August 2012 beantragten die Beigeladenen - als „Nachtrag" - die „geringfügige Veränderung des Standortes und der Kubatur" der Kleingarage; vorgesehen war ein Grenzabstand zur Nordgrenze von 3,15 bis 3,55 m und zur Ostgrenze (am Flurstück ... der Kläger) eine grenzständige Bebauung bzw. (zum Flurstück ...) ein Abstand von 1,25 m. Als Dachneigung des Satteldaches waren 56° (Nord-/Südseite) und 56° bzw. 45° (Ostgrenze) vorgesehen.

Abbildung

5

Dem Bauantrag war eine „Nutzungsbeschreibung" beigefügt, in der es heißt:

6

„Es ist geplant, die Kleingarage für die notwendige Unterstellung von Fahrzeugen zu nutzen. Des Weiteren sollen im Dachraum sperrige Gegenstände temporär zwischengelagert werden. ...

7

Nutzung u.a.

8
- Erdgeschoss: Eine Stellfläche für Pkw, eine Stellfläche für Pkw-Anhänger, eine Stellfläche für Motorrad, 4 Stellflächen für Fahrräder, ein Stellplatz Rasentraktor, ein Stellplatz Rasenmäher
9
- Dachraum: Sommer/Winterlagerung der Pkw Reifen, Lagerung Pkw Dachbox, Zubehör Fuhrpark"
10

Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 31. Januar 2013 die (Nachtrags-) Baugenehmigung wie beantragt.

11

Die Kläger erhoben dagegen Widerspruch und vertraten die Ansicht, der Bau nehme die Maße eines Einfamilienhauses an. Die Gestaltung des Obergeschosses spreche für eine Nutzung als Aufenthaltsraum. Die Abstandsflächen würden nicht eingehalten. Das Gebäude entfalte im Zusammenspiel mit einer - zuvor erfolgten - Aufschüttung eine erdrückende Wirkung und führe zu Verschattungen sowie zu Vernässungen ihres Grundstücks.

12

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2013 als unbegründet zurück.

13

Die am 27. Juni 2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Genehmigung verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Die Abstandsflächen würden eingehalten. Im relevanten Abstandsbereich sei eine Hinzurechnung von Dachflächen auf die Wandhöhe nicht erforderlich, weil dort die Dachneigung von 45° eingehalten werde. Das Gebäude sei nach den genehmigten Bauvorlagen und der Nutzungsbeschreibung eine Garage. Daraus ergebe sich auch, dass die Anforderungen an Aufenthaltsräume nicht erfüllt seien. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Ein gewisser Schattenwurf sei hinzunehmen.

14

Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 04. Juni 2015 deren Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen.

15

Die Kläger halten an ihrer Ansicht fest, dass die Abstandsvorschriften des § 6 LBO verletzt seien. Das Gebäude könne auch Wohnzwecken dienen, insbesondere, weil Isolationsmaterial verbaut worden sei. Die angegebene Lagerung sperriger Gegenstände im Obergeschoss sei lebensfremd, weil diese immer erst mühsam nach oben getragen werden müssten.

16

Die Kläger beantragen,

17

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Baugenehmigungen vom 09. September 2011 und vom 31. Januar 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er ist der Ansicht, bei der Abstandsflächenberechnung sei die mittlere Wandhöhe rechnerisch nicht zu erhöhen, weil im relevanten Bereich die Dachneigung nur 45 Grad betrage. Das Gebäude sei mangels Wasser- und Abwasseranschlusses kein Wohngebäude. Das Dachgeschoss könne mangels Heizung auch nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.

21

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt; sie meinen, die erforderlichen Abstandsflächen an der Nord- und Ostseite des Gebäudes würden eingehalten. Das Gebäude solle ausschließlich, wie beantragt, als Garage mit Abstellraum benutzt werden.

22

Der Berichterstatter des Senats hat am 29. September 2015 einen Ortstermin durchgeführt und dabei die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll und die diesem beigefügten Fotoaufnahmen (Bl. 235 - 242 d.A.) Bezug genommen.

23

Im Ortstermin haben die Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts erbeten und übereinstimmend den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat und das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

24

Der gerichtliche Vergleichsvorschlag gemäß Beschluss vom 01. Oktober 2015 ist nicht allseits angenommen worden.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) Bezug genommen, deren Inhalt im Termin vor Ort mit den Beteiligten erörtert worden ist.

Entscheidungsgründe

26

Der Senat kann nach dem von allen Beteiligten erklärten Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden (§§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

27

Die zugelassene Berufung der Kläger bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

28

1. Soweit die Kläger nach dem Berufungsantrag (auch) die Aufhebung der Baugenehmigung vom 09. September 2011 beantragen, bleibt dies erfolglos, weil diese Genehmigung - vollständig - durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 31. Januar 2013 ersetzt worden ist.

29

2. Die (Nachtrags-) Baugenehmigung vom 31. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Bauvorhaben der Beigeladenen wahrt die erforderlichen Abstandsflächen (2.1) und verletzt das Gebot der Rücksichtnahme nicht (2.2).

30

2.1 Das Bauvorhaben der Beigeladenen muss gemäß § 6 Abs. 1, 4 und 5 LBO Abstandsflächen einhalten, es sei denn, es handelt sich um eine Garage. In diesem Fall ist das Vorhaben in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig (§ 6 Abs. 7 Nr. 1 LBO).

31

2.1.1 Zur Nordgrenze werden die Abstandsflächen eingehalten. Der Gebäudeabstand zur Nordgrenze beträgt mehr als 3 m (3,15 bis 3,55 m). Auch wenn bei der Berechnung der Abstandsfläche dort die (vor Errichtung der Garage erfolgte, „unterhalb" der Wand 0,60 m hohe) Aufschüttung und die - zur Nordseite hin gegebene Dachneigung von mehr als 45° (56°, vgl. § 6 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 a LBO) berücksichtigt wird, wird die nach § 6 Abs. 5 S. 1 LBO freizuhaltende Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3 m - sicher - eingehalten. Berechnung: Aufschüttung 0,60 m + Wandhöhe 2,50 m + ¼ Dachhöhe [4,00 m/4 = 1] = 4,10 m x 0,4 = 1,64 m, also deutlich unter 3 m

32

2.1.2 Zur östlichen Grenze sieht die angefochtene (Nachtrags-) Baugenehmigung eine grenzständige Bebauung im Bereich des angrenzenden Flurstücks ... der Kläger vor. Im Bereich des südlich angrenzenden Flurstücks .... ist eine sogenannte Abstandsflächenbaulast bestellt worden (vgl. § 6 Abs. 2 S. 3 LBO).

33

Die Rechtmäßigkeit der grenzständigen Bebauung zum Flurstück ... der Kläger hängt - maßgeblich - davon ab, ob das Vorhaben der Beigeladenen als eine Garage im Sinne des § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 bzw. als ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume im Sinne des § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 LBO Garage anzuerkennen ist.

34

Das ist der Fall, wie - sowohl - der Inhalt der genehmigten Bauvorlagen wie auch das Ergebnis der Ortsbesichtigung ergeben.

35

Das Gebäude der Beigeladenen enthält sowohl Räume zur Unterbringung von Fahrzeugen (vgl. § 2 Abs. 8 S. 2 LBO) als auch (im Obergeschoss) einen Raum für andere Nutzungszwecke. Die „Kombination“ einer Garage mit anderen Räumen, die nicht Aufenthaltszwecken dienen, ist zulässig, wenn das Gebäude - insgesamt - von der Garagennutzung geprägt wird, die Nebenräume sich der eigentlichen Garagennutzung deutlich unterordnen und diese auch nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet sind (vgl. Urt. d. Senats v. 19.04.2012, 1 LB 4/12, NordÖR 2012, 345 m.w.N.).

36

Die rechtliche Beurteilung erfolgt - primär - auf der Grundlage derjenigen Nutzung, die in den Bauvorlagen, insbesondere in der „Nutzungsbeschreibung“ der Beigeladenen, angegeben worden ist und die der Beklagte zum Inhalt seiner Genehmigungsentscheidung gemacht hat (Bl. 88 der Beiakte A). Danach ist das genehmigte Gebäude zur Nutzung als Garage - Stellflächen für Pkw, Anhänger, Motorrad, Fahrräder, Rasentraktor, Rasenmäher - sowie - im Dachraum - zur Lagerung von Gegenständen (Fahrzeugzubehör) vorgesehen. Nur für diesen Nutzungszweck ist es genehmigt.

37

Weder aus dem Inhalt der Bauvorlagen oder dem sonstigen Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist ein Anhaltspunkt zu gewinnen, der für eine andere Nutzung des Gebäudes, als in der Nutzungsbeschreibung angegeben worden ist, sprechen könnte. Das Gebäude bleibt - insgesamt - von dem Nutzungszweck als Garage geprägt, auch wenn dessen äußerer, „optischer" Eindruck eine andere Nutzung denkbar erscheinen lässt.

38

Soweit die Kläger anführen, das Gebäude entspreche nach seinem Maß einem „Einfamilienhaus" erscheint dies - auch nach dem Eindruck vor Ort - übertrieben. Aus der Genehmigung ist nicht zu entnehmen, dass das Gebäude für andere Nutzungen als diejenige einer Garage bzw. eines Lagerraumes vorgesehen ist. Aus den Zeichnungen und sonstigen Bauvorlagen ergeben sich insbesondere keine Ansatzpunkte für „haustechnische" Installationen, die eine andere als die in der Nutzungsbeschreibung (s. o.) angegebene Nutzung ermöglichen.

39

Allerdings wäre im Dachraum die Erfüllung der Anforderung nach § 48 LBO für einen Aufenthaltsraum möglich, da (nach den Berechnungen des Senats) auf mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m erreichbar ist. Allein diese (rechnerische) Möglichkeit genügt indes nicht, um eine gegen die - verbindliche - Nutzungsbeschreibung des Dachraums und damit gegen die Baugenehmigung verstoßende Nutzung anzunehmen. Weder der Beklagte noch das Gericht dürfen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung einschließlich der damit genehmigten Nutzung ein (späteres) rechtswidriges Verhalten der Genehmigungsinhaber unterstellen. Nach den genehmigten Bauvorlagen ist der Dachraum - ebenso wie der Raum im Erdgeschoss - nicht für eine Nutzung als Aufenthaltsraum vorgesehen. Aus der Ortsbesichtigung haben sich insoweit keinerlei gegenteilige Anhaltspunkte ergeben. Weder weist das Gebäude eine Wasserversorgungs- bzw. eine Abwasserentsorgungsmöglichkeit auf, noch ist eine Heizung vorhanden. Auch die Elektroinstallation entspricht nur den Anforderungen einer Garagen- bzw. Lagerraumnutzung. Der Dachraum ist diesen Nutzungszwecken zugeordnet; weder dieser Raum noch die Nutzfläche im Erdgeschoss sind (ganz oder teilweise) als Aufenthaltsraum anzusehen.

40

Wollten die Beigeladenen die mit den Bauvorlagen angegebene und vom Beklagten genehmigte Nutzung später ändern, wäre dies von der angefochtenen Genehmigung nicht mehr abgedeckt. Allein die Befürchtung der Kläger, die Beigeladenen könnten ihr Gebäude entgegen der erteilten Genehmigung nutzen, ist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.

41

Die in § 6 Abs. 7 S. 2 LBO vorgegebenen Obergrenzen für die Gesamtlänge und die mittlere Wandhöhe eines grenzständig errichteten (Garagen-)Gebäudes ohne Aufenthaltsräume werden eingehalten. Die abstandsflächenrechtliche Privilegierung der Garage wird auch durch die an der Ostseite genehmigte und verwirklichte Dachneigung nicht in Frage gestellt. Soweit die Kläger insoweit meinen, der Wandhöhe sei ein Viertel der Höhe des Daches hinzuzurechnen (§ 6 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 a LBO) ist dem nicht zu folgen, denn in dem Abstandsbereich zu ihrem Grundstück (Flurstück.. ) ist eine Dachneigung von 45° genehmigt und - wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - auch ausgeführt worden. Soweit das 45° - Dach bis zum Dachfirst senkrecht weiter geführt wird, liegt dieser Bereich außerhalb der nach § 6 Abs. 7 S. 2 LBO relevanten Fläche und ist damit abstandsflächenrechtlich nicht relevant.

42

2.2 Zu Unrecht beanstanden die Kläger, dass der Beklagte mit der angefochtenen Baugenehmigung ein „rücksichtsloses“ Vorhaben genehmigt habe.

43

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass eine Rücksichtslosigkeit in der Regel nicht vorliegt, wenn - wie vorliegend - die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

44

Nur ausnahmsweise besteht Grund für die Annahme, einem Bauvorhaben komme - trotz Einhaltung der Abstandsflächen - eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung zu. Dies ist im erstinstanzlichen Urteil - überzeugend - verneint worden. Das genehmigte Gebäude ist in einem weiten Abstand von den Gebäuden auf dem Grundstück der Kläger errichtet worden, so dass von einer „erdrückenden“ Wirkung keine Rede sein kann. Der Ortstermin des Berichterstatters belegt dies. Mit Schattenwurf müssen die Kläger allenfalls bei tiefstehender Sonne - zur Tagesmitte im Winterhalbjahr - rechnen. Das ist hinzunehmen.

45

3. Die Berufung ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

46

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen können nicht für erstattungsfähig erklärt werden, weil diese im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt haben.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

48

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 19/04/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 8. Kammer - vom 06. Dezember 2011 geändert: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Februar 2009 in
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Annotations

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.