Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Juli 2016 - 2 A 82/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen durch Erlass einer Beseitigungsanordnung hinsichtlich eines Doppelcarports.
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Sie sind Eigentümer des 535 m² großen Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Flst. .../... der Flur ... Gemarkung ......), das östlich an das im hälftigen Miteigentum des Beigeladenen stehende 550 m² große Grundstück I-Straße (Flst. .../...) angrenzt und ebenso wie dieses von der südlich verlaufenden Straße B-Straße erschlossen ist.
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Beide Grundstücke sind mit eingeschossigen, zur gemeinsamen Grundstücksgrenze giebelständigen Einfamilienhäusern mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut, deren Errichtung aufgrund ihrer Lage im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11 unter Anwendung von § 68 LBO von einer Baugenehmigung freigestellt war.
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Dieser Bebauungsplan, der für die Grundstücke der Beteiligten als Nutzungsart ein Allgemeines Wohngebiet iSv § 4 BauNVO festsetzt, sieht eine Mindestanzahl von 2 Stellplätzen je Wohneinheit vor (Ziffer I.2.2 des textlichen Teils B). Carports und Garagen haben mindestens 3 m Abstand zur Straße einzuhalten (Ziffer I.2.1 des textlichen Teils B). Auf den Grundstücken der Beteiligten ist bis ca. 17 m Entfernung zur Straße ein als Lärmpegelbereich II mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 61 - 65 dBA bestimmter Bereich festgesetzt (Ziffer I.5.1 des textlichen Teils B).
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Für die Sockel-, Trauf- und Firsthöhe (letztere mit max. 9,50 m) ist jeweils die Fahrbahnoberkante vor dem Baugrundstück als Bezugsgröße in den Festsetzungen des B-Plans festgelegt (Ziffer III.1 textlicher Teil B).
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Während das im Jahre 2012 mit einer Firsthöhe von ca. 8,50 m errichtete Wohnhaus des Beigeladenen bis zu einer Entfernung von der Straße von ca. 16 m reicht, weist das 2011 mit einer Firsthöhe von ca. 8,73 m errichtete Wohnhaus der Kläger eine Bebauungstiefe von ca. 24 m auf. Das Wohnzimmer im Erdgeschoss und die Terrasse sind nach Westen und Süden ausgerichtet. Davon nordöstlich befindet sich bis zur nördlichen Grundstücksgrenze eine 3,50 m breite Garage mit Flachdach, wohin von der Straße eine ca. 20 m lange Zufahrt führt. Im vorderen Grundstücksbereich haben die Kläger zudem einen Carport mit Flachdach errichtet.
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Der Abstand des Westgiebels des Hauses der Kläger weist einen Abstand von 4,25 m zur östlichen Grenze des Grundstücks des Beigeladenen auf, während der Abstand des Ostgiebels des Hauses des Beigeladenen zum Grundstück der Kläger einen Abstand von 4,62 m beträgt.
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Im Herbst 2013 errichtete der Beigeladene ohne Baugenehmigung mit einem Abstand von ca. 0,40 m zur Grenze des Grundstücks der Kläger einen incl. Dachüberständen 8,96 m langen und 6,10 m zzgl. je ca. 30 cm Dachüberstand breiten Doppelcarport mit einem nahezu 45° nach Osten und Westen geneigtem Satteldach mit einer Firsthöhe von ca. 6 m und einer ca. 17 m langen Zufahrt zur Straße. Auf einer Fläche von ca. 3 m Tiefe und 6 m Breite befindet sich im nördlichen Teil des Gebäudes ein Abstellraum, der mit einer Schiebetür verschlossen ist.
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Eine Vermessung durch den Beklagten am 29.10.2014 ergab eine Höhe der östlichen Gebäudewand bis zum Schnittpunkt der Dachhaut über dem Niveau des klägerischen Grundstücks im Grenzbereich von ca. 2,72 m.
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Das Dachgeschoss wies zunächst einen eigenen Fußboden auf. Inzwischen ist der Luftraum bis zum Dach sowohl über den Stellplätzen im Carport als auch über dem anschließenden Abstellraum wieder offen.
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Nachdem die Kläger sich bereits im Oktober 2013 bei dem Beklagten über diesen Carport beschwert hatten, erhoben sie zunächst am 9.09.2014 Klage im Verfahren 2 A 158/14 auf Verurteilung des Beklagten, die Beseitigung des Doppelcarports anzuordnen. Auf Hinweis des Gerichts auf das Fehlen der Durchführung eines erforderlichen Vorverfahrens nahmen die Kläger diese Klage am 17.10.2014 zurück.
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Zwischenzeitlich beantragten sie bei dem Beklagten mit Schreiben vom 7.10.2014 den Erlass einer Abrissverfügung hinsichtlich des Carports, hilfsweise den Erlass einer Rückbauverfügung beschränkt auf das Satteldach.
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Mit am 29.12.2014 zugestelltem Bescheid vom 23.12.2014 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, das Gebäude halte die Festsetzungen des B-Plans ein und erfülle nach seinen Maßen und nach erfolgter Demontage der Dielenbretter des ursprünglichen Abstellraums im Dach die Voraussetzungen eines verfahrensfreien Vorhabens iSv § 63 Abs. 1 Nr. 1 b LBO. Auch die Regelung des § 50 Abs. 9 LBO sei nicht berührt, da es sich um notwendige Stellplätze für ein Einfamilienhaus in den Abmessungen des § 6 Abs. 7 LBO handele und diese in kurzer Entfernung zur Straße lägen.
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Den dagegen am 28.01.2015 erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit am 28.04.2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 27.04.2015 als unbegründet zurück.
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Die Kläger haben am 28.05.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vortragen:
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1. Der Doppelcarport sei weder genehmigungsfrei noch erfülle er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 LBO, weil er zum einen - was dafür erforderlich sei - weder an die Grundstücksgrenze noch an das Wohnhaus des Beigeladenen angebaut sei. Außerdem sei die Wandhöhe des Carports unzutreffend auf der Grundlage des Niveaus des klägerischen Grundstücks statt der festgelegten Geländeoberfläche des Grundstücks des Beigeladenen ermittelt worden. Im B-Plan werde bei der Betrachtung der Trauf-, First-, und Sockelhöhe jeweils von der Fahrbahnoberkante ausgegangen, die seinerzeit noch tiefer als nach dem Straßenausbau gelegen habe. Wegen der Dachüberstände auf der Vor- und Rückseite von ca. 5 - 8 cm sei anzunehmen, dass die Höchstlänge von 9 m überschritten werde. Mit dem Ausbau eines Abstellraums im Dach des Carports sei ohnehin eine etwaige Privilegierung als genehmigungsfreies Vorhaben entfallen, da dieser Abstellraum eine Grundfläche von 36 m² habe. Daran ändere auch das Entfernen der Bodenbretter nichts, da die fest montierte ausziehbare Treppe verblieben sei. Eine erneute Nutzung des Bodenraums als Abstellfläche sei als wahrscheinlich anzusehen.
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2. Der Standort des Doppelcarport verstoße gegen die nachbarschützende Regelung des § 50 Abs. 9 LBO, weil er über eine außergewöhnlich lange Auffahrt von ca. 17 m bis in den rückwärtigen besonders schutzwürdigen Ruhebereich verfüge. Von den Rangierbewegungen der privaten Pkw, des gewerblich genutzten Pritschentransporters des Beigeladenen einschließlich dessen Beladung und der auf Rollen gelagerten Schiebetür des Abstellraums gehe unzumutbarer Lärm aus, von dem die besonders schützenswerten Schlafräume und der Wohnbereich der Kläger, deren Terrasse und der Gartenruhebereich betroffen seien. Häufig erfolge ein bis zu fünfmaliges Rangieren, um die Fahrzeuge zu positionieren. Es sei unzutreffend, dass wegen der angrenzenden Bahntrasse der AKN eine Vorbelastung zu berücksichtigen sei. Die von dem Carport betroffenen Zimmer lägen nicht im Lärmpegelbereich II (61 - 65 dBA) und das Geräusch der vorbeifahrenden Bahn werde grundsätzlich anders wahrgenommen als die Geräusche des Anlassens des Motors, des Aufheulens des Motors beim Rangieren und dem Schlagen des Rolltores.
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3. Der Doppelcarport verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
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a) Bereits die Anordnung des Gebäudes direkt auf Höhe des Hauses der Kläger sei willkürlich, weil dem Beigeladenen bereits vor dem Bau seines Hauses die örtlichen Gegebenheiten mit der Lage ihres Hauses bekannt gewesen sei. Eine Verlegung des Standortes in den vorderen Grundstücksbereich würde die Beeinträchtigungen für die Kläger erheblich reduzieren. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass Garagen und Stellplätzen in rückwärtigen, ruhigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtliche Bedenken begegneten.
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b) Wegen des Gebots der Rücksichtnahme sei der Beigeladene angesichts der Verschattung und visuellen Erdrückung des Grundstücks der Kläger verpflichtet gewesen, auf sein fast 6 m hohes Satteldach mit einer extrem steilen Neigung von nahezu 45° zu verzichten und stattdessen ein Flachdach einzubauen. Beide Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen würden in einer massiven Länge von 17 m auf das Grundstück der Kläger bei einer Gesamtlänge von 33 m einwirken. Es stelle sich ein Einmauerungseffekt ein.
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c) Zudem werde das Grundstück der Kläger vom Schneerutschen vom steil geneigten Satteldach und den mit der Betätigung des Rolltores in dem Carport beeinträchtigt.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2015 zu verpflichten, die Beseitigung des vom Beigeladenen auf dessen Grundstück I-Straße, Klein Offenseth errichteten Carport mit einem Satteldach durch Abriss anzuordnen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Beseitigungsanordnung haben.
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Der Beigeladene stellt keinen eigenen Sachantrag.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 7.04.2016 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Der Einzelrichter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort am 21.07.2016 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und dabei den streitbefangenen Carport hinsichtlich der Länge und Breite, jeweils einschließlich Dachüberstand sowie die Höhe der Ostwand über dem Geländeniveau am untersten Punkt der Wand bis zum Schnittpunkt der Dachhaut vermessen.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem und dem Verfahren 2 A 158/14 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten zulässig, aber unbegründet.
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Die Kläger haben keinen Anspruch auf das begehrte bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegenüber dem Beigeladenen hinsichtlich des Doppelcarports. Die dies versagenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Gemäß § 59 Abs. 1 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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Nach Abs. 2 S. 1 Nr. 3 dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden insbesondere die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
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Wie bei Nachbarklagen gegen bauaufsichtliche Zulassungen gilt auch bei einem vom Nachbarn geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, dass ein solcher Anspruch nicht bereits dann besteht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 LBO vorliegen, sondern vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand - etwa durch Erlass einer Beseitigungsanordnung - einschreiten soll. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den Nachbarn ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten. Eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, bei der sich dieses Ermessen dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 05.09.2008, - 1 LA 53/08 -; Beschl. v. 6.01.2015, - 1 LA 60/14 -).
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Bei Anlegung dieser Maßstäbe haben die Kläger keinen Anspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten, weil der Carport des Beigeladenen keine subjektiv öffentlich-rechtliche Nachbarrechte der Kläger verletzt. Soweit überhaupt eine Abweichung von den grundsätzlich nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts vorliegt, sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen zu gering, um ein Einschreiten des Beklagten verlangen zu können.
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Der Doppelcarport mit Satteldach hält die Abstandsflächenvorschriften des § 6 LBO, insbesondere § 6 Abs. 7 LBO im Wesentlichen ein. Insbesondere wird von den Klägern unzutreffender Weise angenommen, ein Vorhaben sei nach § 6 Abs. 7 LBO nur zulässig, wenn es in den Abstandsflächenund ohne eigene Abstandsflächen errichtet wird. Vielmehr ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 7 S. 1 LBO eine bauliche Anlage iSv § 6 Abs. 7 S. 1 Ziff. 1 - 5 LBO sowohl in den Abstandsflächen als auch ohne eigene Abstandsflächen zulässig, und zwar auch, wenn sie - wie hier mit ca. 0,40 m Abstand - nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden (vgl. Domning/Möller/Suttkus Rn 89 zu § 6 LBO).
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Auch das Satteldach mit einer nicht mehr als 45° überschreitenden Neigung ist abstandsflächenneutral, d. h. dessen Höhe ist auch nicht anteilig für die Frage einzuhaltender Abstandsflächen zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Berechnung von einzuhaltenden Abstandsflächen ist gem. § 6 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 LBO die Wandhöhe, die sich von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand bemisst. Zur Wandhöhe ist nur die Höhe von Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45° begrenzt werden, - zu einem Viertel hinzuzurechnen. Da auch § 6 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 LBO auf die Wandhöhe abstellt, gilt für die Berechnung des dort geregelten Höchstmaßes § 6 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 LBO entsprechend.
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Soweit die Vermessung der Wandhöhe und eine Überschreitung der zulässigen Länge von 9 m durch 5 - 8 cm Dachüberstände bemängelt werden, steht dies zum einen bezogen auf die 9 m im Widerspruch zu den von dem Beklagten und zuletzt vom Gericht durch Messung vor Ort festgestellten Werten, die eine Länge von unter 9 m ergaben.
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Zudem rechtfertigen geringfügige Überschreitungen der Höchstmaße auch des § 6 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 LBO jedenfalls keinen Anspruch auf einen auch nur teilweisen Rückbau.
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Hinsichtlich der - bei Anwendung einer niedrigeren Geländeoberfläche des Vorhabengrundstücks gegenüber dem Klägergrundstück - um wenige Zentimeter (hier 3 cm - 2,78 m - nach Vermessung am untersten zugänglichen Punkt der Carportwand, der noch unter dem Niveau der noch nicht gepflasterten Auffahrt liegt) das Maß von 2,75 m übersteigenden Wandhöhe (maßgeblich ist die Geländehöhe des Vorhabengrundstücks: vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 19.04.2012, - 1 LB 4/12 - Rn 31) versteht sich dies hier wegen der Geringfügigkeit schon von selbst. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 19.04.2012, - 1 LB 4/12 -) hat im Übrigen zu einer Überschreitung der Wandhöhe um 5 cm auf 2,80 m Folgendes ausgeführt:
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„Allein eine solche Überschreitung verpflichtet die Beklagte nicht zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten, denn sie ist als eine Bagatelle einzustufen. Die Überschreitung des zulässigen Maßes ist derart geringfügig, dass weder öffentliche noch private nachbarliche Belange ernsthaft berührt werden; auch die dadurch bedingten Auswirkungen auf die Besonnung des Grundstücks des Klägers sind kaum spürbar.“
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Zum anderen führt hier das Überschreiten nicht dazu, dass sich der Doppelcarport vom Grundstück der Kläger aus betrachtet, größer darstellt als zulässig. Aufgrund des nicht umfangreichen, aber doch knapp mehr als 10 cm höheren Niveaus der Geländeoberfläche des Klägergrundstücks weist die Wand aus der Sicht des Klägergrundstücks, die für die Beurteilung einer etwaigen abzuwehrende Beeinträchtigung maßgeblich ist, eine Höhe von sogar weniger als 2,75 m auf.
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Eine Festlegung der maßgeblichen Geländeoberfläche ist hier im B-Plan übrigens gerade nicht erfolgt. Lediglich für die Sockel-, Trauf- und Firsthöhe ist jeweils die Fahrbahnoberkante vor dem Baugrundstück als Bezugsgröße in den Festsetzungen des B-Plans genannt (Ziffer III.1 textlicher Teil B). Die festgesetzte max. Firsthöhe von 9,50 m ist hier aber offensichtlich nicht überschritten.
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Soweit die Kläger sich auf die Entscheidung des VGH Mannheim (Beschl. v. 30.10.1995, - 3 S 2418/95 -) berufen, ist zu beachten, dass dort nicht wie hier ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten, das im Ermessen des Beklagten steht, sondern eine Anfechtung einer Baugenehmigung Streitgegenstand war. Während für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegenüber einer Baugenehmigung die bloße Feststellung eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften genügt, bedarf es im vorliegenden Fall der Feststellung, dass wegen der mit einem etwaigen Verstoß gegen § 6 LBO die Kläger in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden. Davon kann hier jedoch, sowohl angesichts des Ausmaßes der ggf. bestehenden Abweichung als auch deshalb keine Rede sein, weil jedenfalls vom Klägergrundstück aus gesehen die Carportwand „nur“ wie eine Wandhöhe wirkt, die nach § 6 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 LBO zulässig wäre.
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Da der Beigeladene den Fußboden des ursprünglichen Dachraumes unter dem Satteldach des Carports - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte - nahezu vollständig entfernt hat, geht nunmehr auch der Einwand einer unzulässigen und abstandsflächenrelevanten Nutzung des Dachraumes als Abstellraum ins Leere. Das bloße Vorhandensein einer ausziehbaren Treppe und die immer bestehende Möglichkeit eines weiteren Ausbaus machen diesen Bereich nicht zu einem Dachraum, der zu einem Verlust der Privilegierung des Carports iSv § 6 Abs. 7 LBO führt.
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Auch durch den Gebäudekörper als solchem einschließlich des Satteldachs werden keine Nachbarrechte der Kläger verletzt, die den Erlass einer Beseitigungsanordnung verlangen würden.
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Eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung wird bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften ausnahmeweise nur dann angenommen, wenn dem Bauvorhaben wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, sog. „Hochhaus-Fall“ - 12 geschossiges Hochhaus neben 2-geschossiger Bebauung - und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, sog. „Silo-Fall“). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert und dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „Erdrücken“, „Erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (VG Schleswig, Beschl. v. 21.02.2011 - 2 B 8/11 -; Beschl. v. 27.1.2014, - 2 B 4/14 -). Ein solcher Fall wird nur in den - seltenen - Fällen einer „bedrängenden“ oder „erdrückenden“ Wirkung eines Bauvorhabens, die zu gravierenden nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen, anzunehmen sein (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -).
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Auch wenn das Gericht nachvollziehen kann, dass die Kläger den Carport gerade in seiner Ausgestaltung mit einem nahezu 45°-geneigten Satteldach gerade bei dem Blick aus den Wohnzimmerfenstern als Beeinträchtigung empfinden, so handelt es sich doch - auch an diesem Standort - angesichts von Lage und Größenverhältnissen keineswegs um ein Gebäude, dass nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen als rücksichtslos zu beurteilen wäre. Zwar führt das Hinzutreten des Carports subjektiv zu einer Verschlechterung der Grundstücksituation für die Kläger. Dies genügt gerade auch nach dem vom Gericht durch Augenscheinseinnahme gewonnen Eindruck vor Ort nicht für die Annahme der geltend gemachten unzumutbaren Beeinträchtigung als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
- 50
Was die Einschränkung von freier Aussicht durch den Carport des Beigeladenen anbetrifft, ist dies von den Klägern ebenfalls hinzunehmen. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt in der Regel keinen Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht (OVG Schleswig, Beschluss vom 16.10.2009 - 1 LA 42/09 -). Die Einschränkungen, die die Kläger nunmehr beklagen, beruhen letztendlich darauf, dass sie sich darauf verlassen haben, dass der Beigeladene seinen rückwärtigen Grundstücksteil nicht - wie sie selbst (sogar) mit einem Hauptgebäude - bebaut.
- 51
Soweit die Kläger einwenden, der Beigeladene hätte einen ihre Interessen eher berücksichtigenden Standort für den Carport wählen können, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die baurechtliche Prüfung - im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eröffneten Alternativenprüfung - an den vom Bauherrn gewählten Standort des Vorhabens gebunden ist. Wenn feststeht, dass an dem vom Bauherrn gewählten Standort Rechte des Nachbarn durch das Vorhaben nicht verletzt werden, kann diesem nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, nach Ansicht des Nachbarn gebe es besser geeignete Alternativstandorte (vgl. BVerwG Beschl. v. 26.06.1997, - 4 B 97/97 -).
- 52
Ohnehin hätte hier die von den Klägern angemahnte Verlegung des Standortes in den vorderen Grundstücksbereich nur dann zu einer Verbesserung gegenüber den jetzigen Verhältnissen geführt, wenn der Beigeladene zugleich - anders als die Kläger selbst - auf eine Bebauung der rückwärtigen Hälfte seines Grundstücks verzichtet hätte. Es wäre dem Beigeladenen unbenommen geblieben, so wie die Kläger selbst sein Wohnhaus mit einer Bebauungstiefe von 24 m mit der Folge zu errichten, dass die Kläger einen Baukörper giebelständig mit 8,50 m Firsthöhe und 9 m Breite in 4,62 m zu ihrer Grenze hätten hinnehmen müssen, dessen Wirkungen ungleich stärker auf ihr Wohnhaus gewesen wären als die des streitbefangenen Carports. Wenn die Kläger selbst für sich das Recht in Anspruch nehmen, ihr Grundstück mit einer Bebauungstiefe von 24 m zu bebauen, können sie nicht verlangen, dass die Nachbarn auf eine gleichartige Bebauung verzichten. Die gilt selbstverständlich auch für die Frage der von den Klägern bei dem Beigeladenen beanstandeten angeblich überlangen Zufahrt zum Carport, da sie selbst auf ihrem Grundstück eine noch deutlich längere Zufahrt zu ihrem Carport oder ihrer Garage errichtet haben. Außerdem ist zu beachten, dass der Carport aufgrund der B-Planfestsetzungen (Ziffer I.2.1 des textlichen Teils B) bei einer Errichtung im vorderen Grundstücksbereich mindestens 3 m Abstand zur Straße hätte einhalten und dadurch das Wohnhaus statt mit 6 m mit einen Abstand von 12 m (3 m + 9 m Carportlänge) zur Straße hätte errichtet werden müssen, was bereits zu einer Bebauungstiefe von mindestens 22 m geführt hätte.
- 53
Indem die Kläger sich darauf berufen, der Carport sei schon deshalb nicht mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar, weil er im rückwärtigen Gartenbereich errichtet worden ist, verkennen sie die vorhandene Grundstückssituation. Es trifft zwar zu, dass der Beigeladene den Carport hinter seinem Wohnhaus angeordnet hat. Dabei handelt es sich jedoch nur um seinen rückwärtigen Gartenbereich, während die Kläger durch die Wahl des Standortes ihres Wohnhauses den eigenen rückwärtigen Gartenbereich auf Höhe des Carports nahezu vollständig bebaut haben. Von einem - in der Rechtsprechung als problematisch eingestuften - erstmaligen Eindringen in einen rückwärtigen, ruhigen Gartenbereich der Kläger kann daher bereits keine Rede sein. Zudem sind auch die weiteren westlichen Nachbargrundstücke im rückwärtigen Bereich mit Carports - wenn auch nicht mit Satteldach - bebaut.
- 54
Nicht zuletzt aus diesem Grunde liegt auch kein Verstoß gegen § 50 Abs. 9 LBO vor. Danach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Von einer unzumutbaren Störung in diesem Sinne kann bezogen auf die Lage des Carports bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil hier eine auch in der näheren Umgebung mehrfach (z.B. auf dem übernächsten Nachbargrundstück Flst. .../..., und auch auf dem Klägergrundstück) anzutreffende Entfernung des Carports zur Erschließungsstraße vorliegt.
- 55
In einem allgemeinen Wohngebiet sind die durch die zugelassene Nutzung erforderlichen Stellplätze und Garagen sowie der mit dem verursachten Bedarf einhergehende Zu- und Abfahrtsverkehr zulässig. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in Wohngebieten (§ 12 Abs. 2 BauNVO) hat die Nachbarschaft die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Immissionen im Regelfall hinzunehmen. Der Bauherr darf den durch die zugelassene bauliche Nutzung hervorgerufenen Bedarf an Garagen und Stellplätzen auf seinen Grundstücken unterbringen. Die Nachbarn haben die damit in einem gewissen Umfang als zwangsläufig mit der baulichen Nutzung verbundenen Geräusche wie Türenschlagen, Starten des Motors und Bremsvorgänge sowie Fahrten auf dem Weg zum Einstellplatz als sozialadäquat hinzunehmen.
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Es liegen hier keine besonderen örtlichen Verhältnisse vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Insbesondere gibt die Anzahl der Stellplätze des Carports keinen Grund für die Annahme, diese nehme das Grundstück und die Nachbarschaft über das zulässige Maß in Anspruch. So sieht schon der Bebauungsplan eine Mindestanzahl von 2 Stellplätzen je Wohneinheit vor (Ziffer I.2.2 des textlichen Teils B). Außerdem liegt die Zufahrt bis zum Carport vollständig in einem im B-Plan auf den Grundstücken der Beteiligten bis ca. 17 m Entfernung zur Straße als Lärmpegelbereich II mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 61 - 65 dBA gekennzeichneten und damit ohnehin lärmvorbelasteten Bereich der Grundstücke der Beteiligten (Ziffer I.5.1 des textlichen Teils B).
- 57
Soweit die Kläger gegenüber dem Carport und als Begründung für ihr Verlangen auf dessen Abriss angeblich unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Be- und Entladen eines gewerblich genutzten Fahrzeugs anführen, mag dies zwar Anlass für den Beklagten sein, die Zulässigkeit eines mglw. auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbes zu überprüfen, einen Anspruch für das hier allein streitgegenständliche Begehren auf Erlass einer Rückbau- oder Abrissverfügung begründet dies jedenfalls nicht.
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Gegenüber weiteren Auswirkungen des Carports (angeblich unzumutbarer Lärm durch unsachgemäßes Schließen des Rolltores zu dem Abstellraum im Carport und auf das Klägergrundstück rutschender Schnee) können die Kläger nicht durch den Beklagten als Bauaufsicht Abhilfe verlangen. Wie das Gericht im Ortstermin selbst feststellen konnte, sind mit einer „normalen“ Betätigung des Rolltores keine unzumutbaren Geräusche verbunden, sodass die Existenz des Rolltores selbst nicht zu einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten der Kläger führt.
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Da die Kläger aus den vorstehenden Gründen durch den streitbefangenen Carport letztendlich nicht - oder jedenfalls nicht in einem ausreichenden Umfang - in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, haben sie weder einen Anspruch auf die begehrte Beseitigungsanordnung (und zwar auch nicht auf einen Abriss des Satteldachs) noch auf eine etwaige Neubescheidung ihres Antrags auf ein bauaufsichtliches Einschreiten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.
- 60
Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
- 61
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit nicht für erstattungsfähig erklärt worden, weil er keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch nicht das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
- 62
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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Annotations
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.