Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Sept. 2014 - 1 A 1637/12
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid ohne Datum (nach dem Entwurf: 7. Juli 2010), zugestellt am 8. Juli 2010, werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 17. November 1946 geborene Kläger stand bis zu seiner – hier streitigen – Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats Dezember 2009 als bei dem Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG beschäftigter Beamter, zuletzt im Amt eines Leitenden Postdirektors (Besoldungsgruppe B 3), in den Diensten der Beklagten.
3Mit formlosem Schreiben vom 13. Dezember 2004 stellte der Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 (ohne Angabe eines Endzeitpunktes) einen „Antrag auf Altersteilzeit“. Darauf übersandte die Beklagte ihm einen für den Antrag zu verwendenden Vordruck sowie ein „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgenden der Altersteilzeit gem. §§ 72 b, 72 c BBG“.
4Unter Verwendung des Formulars stellte der Kläger unter dem 14. Januar 2005 den Antrag erneut. Das Formular war überschrieben mit „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“. Es schloss sich die Formulierung an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom … (dort trug der Kläger das Datum 01.02.05 ein) bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72 BBG“. Ein Datum für den Endzeitpunkt der Altersteilzeit trug der Kläger in das Formular nicht ein. Er markierte mit einem Kreuz allerdings die in einem Klammerzusatz – als eine von drei Möglichkeiten – vorformulierte Alternative „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Weiterhin sandte der Kläger das oben genannte Merkblatt unterschrieben an die Beklagte zurück. In diesem war u.a. ausgeführt, nach Aufnahme der Altersteilzeit könne diese nicht durch Verschiebung des Beginns des Ruhestandes auf einen späteren als den ursprünglich gewählten Zeitpunkt, z. B von der Antragsaltersgrenze nach § 42 Abs. 4 BBG auf die gesetzliche Altersgrenze, verlängert werden.
5Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 21. Januar 2005 wurde dem Kläger Altersteilzeit gemäß § 72 b Bundesbeamtengesetz alter Fassung (BBG a. F.) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. November 2009 bewilligt. Weil der Kläger sich für die Form des Blockmodells entschieden hatte, wurden zugleich die Zeiträume der Arbeitsphase und der Freistellungsphase wie folgt festgesetzt: Arbeitsphase vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2007, Freistellungsphase vom 1. Juli 2007 bis 30. November 2009.
6Die Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG teilte dem Kläger in einer E‑Mail vom 10. November 2009 mit, nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen sei noch ein förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich, während aus ihrer Sicht der im Rahmen der Altersteilzeit gestellte Antrag genüge. Mit einer weiteren E-Mail vom 19. November 2009 bat die genannte Abteilung den Kläger erneut, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf Dezember 2009 bzw. Januar 2010 zu formulieren. Der Kläger kam dem nicht nach.
7Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 wurde der Kläger unter Hinweis auf seinen „Antrag“ vom 14. Januar 2005 und die Vollendung seines 63. Lebensjahres gemäß § 52 Abs. 3 BBG mit dem Ende des Monats Dezember 2009 in den Ruhestand versetzt.
8Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 11. Januar 2010, in dem das Fehlen eines Antrags für eine Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gerügt wurde, wies die Deutsche Post AG mit Widerspruchsbescheid ohne Datum (im zur Personalakte genommenen Entwurfsexemplar auf den 7. Juli 2010 datiert) – dem Kläger zugestellt am 8. Juli 2010 – zurück. Der erforderliche Antrag sei konkludent in der Beantragung der Altersteilzeit enthalten.
9Zur Begründung seiner am 22. Juli 2010 erhobenen Klage hat der Kläger – soweit hier von Interesse – im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei nicht befugt, das Antragsverfahren hinsichtlich einer vorzeitigen Zurruhesetzung mit dem Verfahren der Altersteilzeitbewilligung zu vermischen. Hierfür fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Die Gewährung der Altersteilzeit dürfe nicht von einer vorzeitigen Festlegung auf einen bestimmten Pensionierungszeitpunkt abhängig gemacht werden; die Vorschrift des § 72b BBG a.F. stehe dem nicht entgegen. Das hier angewandte „Ankreuzmodell“ sei deshalb rechtswidrig. Weiterhin könne der Antragsruhestand nicht konkludent beantragt werden. Abgesehen davon liege ein konkludenter Antrag bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen nach § 133 BGB nicht vor. Es seien keine äußeren Umstände auffindbar, die auf einen tatsächlichen Willen zu einer rechtsverbindlichen Festlegung hindeuteten. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Unterzeichnung des Merkblattes herleiten.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie den Widerspruchsbescheid (ohne Datum, eingegangen am 8. Juli 2010) aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe den erforderlichen Antrag auf Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres im Rahmen seines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit wirksam und in rechtmäßiger Weise gestellt. Dies sei durch die Wahl der Antragsaltersgrenze als Ende des Zeitraums der Altersteilzeit geschehen. Über die Konsequenzen seines Verhaltens sei der Kläger durch das Merkblatt umfassend informiert gewesen. Nach § 72 b Abs. 1 BBG a. F. müsse sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Dementsprechend müssten die Beamten bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit entscheiden, ob sie mit Erreichen der Antragsaltersgrenze oder erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten wollten. Den betreffenden Antrag habe der Kläger auch aufgrund eigener Entscheidung gestellt. Ihm habe es freigestanden, die Altersteilzeit bis zur Regelaltersgrenze zu beantragen – wie dies regelmäßig geschehe – und gegebenenfalls später eine Verkürzung der Altersteilzeit zu beantragen. Eine genaue Festlegung des Zeitpunkts der Zurruhesetzung sei in diesem Zusammenhang gerade – wie hier – bei Altersteilzeit im Blockmodell notwendig, um die Arbeits‑ und Freistellungsphase exakt berechnen zu können.
15Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt, dass der Kläger durch das Ankreuzen der auf die Antragsaltersgrenze bezogenen Alternative im Rahmen des unter dem 14. Januar 2005 gestellten Antrags auf Altersteilzeit – nicht lediglich konkludent – einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres gestellt habe. Dieser Antrag sei weder unwirksam, noch sei seine Rücknahme oder Anfechtung erklärt worden. Die vom Kläger gegen das Vorliegen eines Antrags erhobenen Einwände seien sämtlich nicht stichhaltig.
16Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 26. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den sog. Antragsruhestand sei ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Der dazu erforderliche Antrag liege hier nicht vor, weshalb die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Zurruhesetzung rechtswidrig sei. Der vorliegende Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit ändere daran nichts. Denn dieser sei materiell und von der Zielsetzung her etwas anderes. In diesen Antrag auch einen solchen auf vorzeitige Zurruhesetzung hineinzuinterpretieren, überschreite die Auslegungsgrenzen und lasse sich auch mit der Formenstrenge des Beamtenrechts nicht vereinbaren; ebenso wenig sei eine Umdeutung möglich. Tatsächlich entbehre die im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit abgegebene Erklärung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers den von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht unterstellten Aussagegehalt. Durch die Angaben auf dem Formular habe vielmehr lediglich erklärt werden sollen, dass die Altersteilzeit voraussichtlich bis zu dem angegebenen Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden sollte, ohne dass dies schon im Sinne einer expliziten Festlegung gemeint gewesen sei. Dementsprechend habe auch kein Erklärungsbewusstsein in eine solche Richtung bestanden, geschweige denn dahin, bereits rechtsverbindlich einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. Schließlich sieht sich der Kläger auch durch das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – in wesentlichen Punkten in seiner Rechtsauffassung gestützt.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Das Antragserfordernis sei hier erfüllt. Ein gesonderter Antrag des Beamten nach (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. bzw. nun § 52 Abs. 3 BBG sei neben der betreffenden Angabe im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit, die hier vorliege, nicht erforderlich. Auch nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern (BMI) liege mit der Beantragung der Altersteilzeit eine zumindest konkludente Beantragung des Ruhestands vor. Darin sei keine unzulässige Vermengung des Verfahrens auf Gewährung von Altersteilzeit mit dem Verfahren der Versetzung in den Ruhestand zu sehen. Dass sich der Kläger für die Wahlmöglichkeit des Antragsruhestandes entschieden habe, habe dieser in seinem Antrag vom 14. Januar 2005 im Übrigen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Diese Entscheidung habe sie – die Beklagte – deshalb als verbindlich einstufen dürfen. Hiervon sei der Kläger während der gesamten Zeitdauer der Altersteilzeit nicht abgerückt. Er habe weder während der Arbeitsphase noch während der Freistellungsphase einen Antrag auf Anpassung wegen beabsichtigten Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns bis zur Regelaltersgrenze gestellt. Jedenfalls für die Form des Blockmodells ergebe sich schließlich auch nicht aus dem angesprochenen Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – zwingend, dass der Antrag auf Altersteilzeit nicht zugleich einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (Antragsruhestand) enthalten könne.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Personalakten (2 Hefte) Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Berufung ist zulässig.
25Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Frist für die Begründung des Rechtsmittels keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. Denn unbeschadet des Wortlauts des § 124a Abs. 3 Satz 4 (hier i.V.m. Abs. 6 Satz 3) VwGO ist dies im Ergebnis unschädlich, soweit sich Ziel und Umfang des Rechtsmittels – wie hier – jedenfalls aus dem zur Begründung Vorgetragenen unzweifelhaft ergeben.
26Vgl. statt vieler Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn. 32; jeweils m.w.N.
27Das Berufungsvorbringen zeigt in seiner Gesamtheit ohne jeden verbleibenden Zweifel auf, dass der Kläger das angefochtene Urteil im zweiten Rechtszug insgesamt zur Überprüfung stellen will. Dementsprechend verfolgt er seinen Klageantrag erster Instanz im Berufungsverfahren ohne Einschränkungen oder Modifizierungen weiter.
28Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
29Die Klage ist (weiterhin) zulässig; namentlich ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Eine Erledigung der Hauptsache ist nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger inzwischen die gesetzliche Altersgrenze überschritten hat. Denn Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist nicht der Eintritt des Klägers in den Ruhestand als solcher, sondern ein bestimmter Verwaltungsakt, nämlich (nach wie vor) der Zurruhesetzungsbescheid vom 15. Dezember 2009. Dieser hatte für den Beginn des Ruhestandes gerade einen anderen Zeitpunkt als die gesetzliche Altersgrenze festgesetzt. Dieser Umstand hat – zum Nachteil des Klägers – Bedeutung für konkrete rechtliche Folgen (z.B. in den Bereichen Besoldung und Versorgung), die mit dem Wechsel in den Status des Ruhestandsbeamten verbunden sind.
30Die Klage ist auch begründet.
31Die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung vom 15. Dezember 2009 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Als Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 2009 verfügte (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der sog. Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr) kommt allein § 52 Abs. 3 BBG in seiner am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen und seitdem unverändert gebliebenen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier jedoch nicht erfüllt.
33Aufgrund der vorgenannten Bestimmung können Beamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag (Hervorhebung durch den Senat) in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben; das entspricht der Regelung in der Vorgängernorm des § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
34Der Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung nach § 52 Abs. 3 BBG ist eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die gegenüber dem Dienstherrn abzugeben ist. Derartige Erklärungen sind entsprechend § 133 BGB so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger das Begehren ausgehend von dessen objektivem Erklärungswert verstehen muss. Bei Anträgen, die ein Verwaltungsverfahren einleiten sollen, kommt dabei als Auslegungsregel hinzu, dass vom Antragsteller im Zweifel dasjenige gemeint und gewollt ist, was dem erkennbaren Zweck und Ziel seines Begehrens am besten dienlich ist (Grundsatz der Meistbegünstigung).
35Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 22 Rn. 59, m.w.N.
36In Bezug auf einen Antrag auf (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand ist weiter Folgendes zu beachten: Die Versetzung in den Ruhestand berührt und ändert den Status des Beamten grundlegend. Deshalb müssen Willenserklärungen, die hierfür bedeutsam sind, nicht nur vorbehaltlos abgegeben werden, sie müssen vielmehr auch inhaltlich bestimmt und (in der Sache) eindeutig, also unmissverständlich, sein.
37Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009, § 52 Hinweis 0.2 i.V.m. BBG a.F., § 42 Rn. 18, unter weiterem Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 – 2 C 12.84 –, Buchholz 237.6 § 38 LBG Nds. Nr. 1 = ZBR 1985, 204 = juris, Rn. 29; siehe ferner Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 57 = NRWE.
38Letzteres verlangt insbesondere auch, dass überhaupt ein auf die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens – und damit eines im Verhältnis zum Verfahren etwa auf Gewährung von Altersteilzeit selbstständigen Verwaltungsverfahrens – bezogener Antrag in der gebotenen Klarheit (mit) vorliegen muss, der dann auch selbstständig zu bescheiden ist.
39In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall:
40Der Kläger hat unabhängig von dem im Dezember 2004/Januar 2005 gestellten Antrag auf Altersteilzeit weder schriftlich noch mündlich und auch nicht in sonstiger Weise einen eigenständigen Antrag auf eine gemessen an der gesetzlichen Altersgrenze vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt.
41Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 an die Beklagte Altersteilzeit beantragt. In diesem Schreiben hat er formuliert: „Hiermit stelle ich ab 01.01.05 den Antrag auf Altersteilzeit“. Ein Endzeitpunkt für die Altersteilzeit wurde dabei nicht angegeben. Fragen der Zurruhesetzung und des dafür vorgesehenen Zeitpunktes wurden ebenfalls nicht angesprochen. Das betreffende Schreiben scheidet schon deshalb als Grundlage für einen etwaigen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus.
42Nach Zusendung formeller Antragsunterlagen hat der Kläger unter dem 14. Januar 2005 seinen Antrag auf Altersteilzeit (nunmehr beginnend am 1. Februar 2005) noch einmal neu gestellt und dafür das ihm zur Verfügung gestellte Formular verwendet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der in diesem Formular enthaltenen Formulierungen leitet der Antrag ausschließlich ein Verfahren auf Bewilligung von Altersteilzeit ein. Der Text des Formulars lässt nicht erkennen, dass darüber hinaus noch ein weiteres selbstständiges Verwaltungsverfahren initiiert werden soll: Überschrieben ist das Formular mit der (Betreff-)Zeile „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“; ein etwaiger weiterer Betreff oder Bezug wird dort nicht angeführt. Daran schließt sich folgender vorgegebener Text an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom …. bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72b BBG“. Auch das bezieht sich eindeutig auf eine Antragstellung in einem auf die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung gerichteten Verwaltungsverfahren und auf nichts anderes. Diese Bewertung muss gleichermaßen auch für die der Ausfüllung durch den jeweiligen Antragsteller vorbehaltenen Auslassungen in dem Text (mitsamt den insoweit vom Formulargeber als Klammerzusatz anleitend beigegebenen Erläuterungen) gelten. Denn die insoweit erbetenen konkreten Angaben zu Daten bzw. bestehenden Auswahlmöglichkeiten sollen sich verständigerweise auf nichts anderes als den vorstehend wiedergegebenen Textrahmen für den Antrag beziehen, dessen Bestandteil sie sind. Damit beziehen sie sich aber ebenfalls ausschließlich auf ein Antragsverfahren auf Gewährung von Altersteilzeit. Auch die weiteren Teile des Formulars (Entscheidung für ein bestimmtes Modell der Altersteilzeit, Hinweise zur Nebentätigkeit, zum Altersteilzeitzuschlag und zum Steuerrecht) stehen allesamt nur mit der Gewährung von Altersteilzeit im Zusammenhang.
43Nicht einmal in dem vom Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit unterzeichneten „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgen der Altersteilzeit gemäß §§ 72b, 72c BBG“ finden sich (klare) Hinweise dazu, dass der Antrag auf Altersteilzeit aus der Sicht der Beklagten ggf. stillschweigend auch schon den erforderlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enthalten soll. Angesprochen wird vielmehr – im hier allenfalls einschlägigen Zusammenhang unter Gliederungspunkt 1 – nur, ob und ggf. inwieweit bestimmte Modifizierungen der Altersteilzeit (Rückkehr zur Vollbeschäftigung, vorzeitige Beendigung, Verlängerung bei Verschiebung des Zeitpunktes des Ruhestands) möglich sind.
44All dies zugrunde gelegt, konnten die handschriftlichen Eintragungen, die der Kläger in dem von ihm unterzeichneten Antragsformular an den vorgesehenen Stellen (im Übrigen nur zum Teil) vorgenommen hat (Angabe des Datums des Beginns der Altersteilzeit sowie ein schlichtes Ankreuzen zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes), dem gestellten Antrag keinen zusätzlichen Bedeutungsinhalt geben. Anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein solcher anderer oder zusätzlicher Aussagegehalt der Erklärung(en) unbeschadet der Angabe an einer dafür an sich nicht vorgesehenen Stelle bzw. in einem dafür nicht bestimmten Antragsformular unmissverständlich als gewollt hervorträte. Davon kann hier aber keine Rede sein. Der Kläger hat in dem Antragsformular bezogen auf den Beginn des Ruhestandes an der betreffenden Stelle kein Datum eingetragen. Er hat ohne weitere Anmerkungen lediglich ein Kästchen angekreuzt, welches sich auf eine der formularmäßig vorgegebenen Wahlmöglichkeiten bezog, und zwar auf den Klammerzusatz „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Wie oben schon ausgeführt, diente auch die Angabe zu dieser Wahlmöglichkeit nach Inhalt und Struktur des Antragsformulars allein der näheren Konkretisierung des Antrags auf Altersteilzeit. Darüber hinaus ist schon die in dem Klammerzusatz des Formulars verwendete Formulierung „bei der Inanspruchnahme der Altersgrenze ….“ (Hervorhebung durch den Senat) nicht eindeutig. Sie lässt nämlich auch Spielraum für eine Auslegung, bei der das Wort „bei“ lediglich im Sinne von „für den Fall“ verstanden wird, was zugleich eine etwa abgeforderte verbindliche Festlegung nicht hinreichend klar werden lässt. Für dieses Verständnis spricht im Übrigen auch der insoweit gleichlautende Wortlaut der letzten in dem Formular zum Ankreuzen vorgesehenen Option „bei der Inanspruchnahme der besonderen Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamte: Ende des Monats in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde“. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass ein Beamter beide Optionen ankreuzt, etwa wenn er bei Beantragung der Altersteilzeit noch nicht als schwerbehindert anerkannt oder aber unsicher ist, ob er bei Erreichen der besonderen Antragsaltersgrenze noch als schwerbehindert anerkannt sein wird.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 41 = NRWE.
46Demnach besteht insgesamt kein objektiver Anhalt dafür, dass der Kläger mit seiner Angabe zur Wahl eines Endzeitpunktes für die Altersteilzeit zugleich auch schon – rechtsverbindlich – einen konkreten Zurruhesetzungsantrag im Sinne von (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. stellen wollte.
47Diesen Eindruck konnte auch die Beklagte bei objektiver Würdigung der Erklärungen in dem Antrag vom 14. Januar 2005 nicht gewinnen, wobei schon fraglich ist, ob sie die Erklärungen überhaupt subjektiv als Zurruhesetzungsantrag aufgefasst hat angesichts dessen, dass sie über einen etwaigen Antrag nicht zeitnah entschieden hat. Im Rahmen der objektiven Würdigung sind die gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit in den Blick zu nehmen. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. sowie inzwischen § 93 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BBG bestimm(t)en lediglich, dass der Altersteilzeitantrag „sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestand(e)s erstrecken muss“. Weder aus dem Wortlaut noch nach Maßgabe der übrigen Auslegungskriterien erschließt sich aber, dass sich der Beamte schon in seinem Altersteilzeitantrag verpflichtend auf einen konkreten Zeitpunkt für den Beginn des Ruhestands festlegen muss. Vielmehr kann er diesen Zeitpunkt auch zunächst offen lassen. Ist hiervon ausgehend ein Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung noch nicht gestellt und/oder beschieden worden, so ist ein Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit des betreffenden Beamten, selbst wenn dieser eine davon abweichende „Absicht“ bekundet haben sollte, im Zweifel sinngemäß als (zunächst) auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze bezogen zu bewerten. Denn regelmäßig ist im Zeitpunkt der Stellung des Altersteilzeitantrags allein unter dieser Voraussetzung hinreichend gewährleistet, dass die Vorgabe des § 93 Abs. 1 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. später auch erfüllt werden kann. Ein eindeutig auf einen anderen Zeitpunkt als den des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze gerichteter Antrag auf Altersteilzeit wäre demgegenüber konsequenterweise abzulehnen, weil eine Einhaltung der o.g. Vorschriften zurzeit rechtlich nicht gesichert (gewesen) ist.
48Vgl. zum Ganzen mit ausführlicher Begründung das Urteil des Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, insb. Rn. 33 ff. = NRWE; ebenso im Kern auch Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009 § 93 Hinweis 0.3 und BBG a.F. § 72b Rn. 12.
49Im Übrigen sind selbst dann, wenn man es für erforderlich hielte, die Anträge auf Altersteilzeit und vorzeitige Zurruhesetzung miteinander zu verknüpfen, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in aller Regel zwei auf die jeweiligen Verwaltungsverfahren und deren Gegenstände bezogene, dabei ggf. in einem Schreiben (mit der nötigen Deutlichkeit) parallel gestellte Anträge erforderlich, woran es hier nach dem oben Ausgeführten schon fehlt. Dass etwa auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen neben dem Antrag auf Altersteilzeit ein eigener, förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich ist, wenn dieser vor der gesetzlichen Altersgrenze beginnen soll, ergibt sich aus den vom Kläger in der Berufungsverhandlung überreichten E-Mails vom 10. und 19. November 2009.
50Vgl. zur Praxis gesonderter Antragstellungen auch VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2014– W 1 K 13.920 –, juris, Rn. 2; VG Weimar, Urteil vom 18. Februar 2003 – 4 K 650/02.We –, juris, Rn. 3; VG Ansbach, Urteil vom 16. November 2004 – AN 1 K 04.01415 –, juris, Rn. 2, 3 (jeweils im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung).
51Die vorstehenden rechtlichen Erwägungen gelten unabhängig davon, ob sich der Antrag des Beamten auf Altersteilzeitbeschäftigung im Teilzeitmodell oder aber– wie hier – in einem Blockmodell mit Arbeitsphase und anschließender Freistellungsphase bezieht. Denn das Gesetz differenziert mit der schon angesprochenen Vorgabe in § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. insofern nicht. Es fehlt darüber hinaus auch an sonstigen zwingenden Gründen, die für das Blockmodell insoweit auf einen Sonderweg weisen würden.
52Zunächst ergeben sich für die (ursprüngliche) Berechnung von Arbeits- und Freistellungsphase im Rahmen der Bescheidung des Antrags auf Altersteilzeit im Blockmodell keine ins Gewicht fallenden Schwierigkeiten. Zwar kommt es für diese Berechnung wesentlich auf den Zurruhesetzungszeitpunkt an. Dieser bleibt aber auch dann ohne Weiteres bestimmbar, wenn es noch keinen beschiedenen Antrag in Bezug auf eine von dem Betroffenen u.U. in Erwägung gezogene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gibt. In einer solchen Situation ist nämlich– wie zuvor schon ausgeführt – zunächst einmal weiter von der gesetzlichen Altersgrenze (Regelaltersgrenze oder einer für bestimmte Gruppen von Beamten ggf. geltenden besonderen Altersgrenze) als dem noch maßgeblichen Rechtszustand auszugehen; eine Anpassung ist erst vorzunehmen, wenn in zulässiger Weise nachträglich ein anderer (vorgelagerter) Zurruhesetzungszeitpunkt maßgeblich werden sollte.
53Weiter besteht beim Blockmodell zwar eher als beim Teilzeitmodell die Gefahr, dass es mit Blick auf die Ausgeglichenheit der Leistungen (Länge von Arbeitsphase und Freistellungsphase sowie der Besoldung) nachträglich zu Störungen kommen kann, namentlich dann, wenn sich der betroffene Beamte erst relativ spät dahin festlegt, zu welchem Zeitpunkt er in den Ruhestand treten möchte. Diese Schwierigkeiten lassen sich aber in angemessener Weise bewältigen. Sie rechtfertigen daher im Ergebnis keine teleologische Reduktion des Inhalts der in Rede stehenden Vorschriften. Bezieht sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die gesetzliche Altersgrenze als Endzeitpunkt, so lässt sich im Falle einer späteren Bewilligung des vorzeitigen Antragsruhestandes die eventuell dann schon eingetretene Leistungsstörung in Gestalt eines Ungleichgewichts der (ursprünglich zu lang bemessen gewesenen) Arbeitsphase im Verhältnis zur Dauer der Freistellungsphase im Prinzip unschwer finanziell ausgleichen, wozu es in § 2a ATZV auch eine Regelung gibt. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene zwar schon den „Wunsch“ oder die „Absicht“ geäußert hat, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten, ein beschiedener Antrag auf eine solchermaßen vorzeitige Zurruhesetzung allerdings nicht vorliegt und deshalb eine Auslegung des Altersteilzeitantrags als auf die gesetzliche Altersgrenze bezogen geboten ist. Hat der Betroffene demgegenüber unmissverständlich und ohne verbleibenden Auslegungsspielraum zum Ausdruck gebracht, dass von vornherein die Antragsaltersgrenze Endpunkt einer begehrten Altersteilzeit im Blockmodell sein soll, liegt aber auch hier noch kein positiv beschiedener Antrag auf entsprechend vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vor, könnte (und müsste wohl sogar) der Dienstherr den Altersteilzeitantrag ablehnen, weil ansonsten die Einhaltung der Vorschrift des § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. dessen Vorgängernorm zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht hinreichend gewährleistet (gewesen) ist. Alternativ könnte der Dienstherr – etwa bei einem schon eingeleiteten Antragsverfahren auf Zurruhesetzung gemäß der Antragsaltersgrenze – eventuell auch die Bescheidung über den Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell zurückstellen, solange der letztlich maßgebliche Zurruhesetzungszeitpunkt noch nicht verbindlich feststeht.
54Was allgemein die Bedeutsamkeit einer möglichst frühzeitigen Festlegung des Zeitpunktes, zu dem der Beamte in den Ruhestand zu treten beabsichtigt, für eine stabile Personalplanung des Dienstherrn betrifft,
55vgl. dazu auch bereits das Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 48 ff. = NRWE,
56vermag der Senat in Bezug auf die Altersteilzeit im Blockmodell keine zusätzlichen Schwierigkeiten von Gewicht gegenüber einem Beamten in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zu erkennen, der sich grundsätzlich jederzeit frei entscheiden kann, ob er mit der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten möchte oder aber (im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten) einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stellen will. Über einen solchen Antrag hat der Dienstherr unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange, die auch Fragen der Wiederbesetzung der Stelle betreffen und ggf. eine Ablehnung des Antrags rechtfertigen können, dann in dem jeweiligen Einzelfall zu befinden.
57Der Kläger ist schließlich nicht durch die beamtenrechtliche Treuepflicht und/oder den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Rechtswidrigkeit der streitigen Zurruhesetzungsverfügung zu berufen.
58Fehlt es objektiv an einer notwendigen tatbestandlichen Voraussetzung für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres (Antragsaltersgrenze), kommt es in einem den Beamtenstatus betreffenden Verfahren wie dem vorliegenden nicht darauf an, ob der Kläger aus seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht eventuell ergebende Handlungs- oder Mitwirkungspflichten (auf eine „zeitnahe“ Geltendmachung etwaiger Änderungsverlangen) verletzt bzw. sich in sonstiger Weise treuwidrig (weil widersprüchlich) verhalten hat. Zu denken wäre insoweit daran, dass er es etwa unterlassen hat, seine Zurruhesetzung unter Ausrichtung an der Länge der tatsächlich abgeleisteten Arbeitsphase seines Blockmodells und deswegen hier bezogen auf einen Ruhestandseintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres zu beantragen bzw. den im Bewilligungsbescheid für sein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis zugrundegelegten Zurruhesetzungszeitpunkt (63. Lebensjahr) an einen tatsächlich erst später beabsichtigten Ruhestandsbeginn anzupassen. Dies könnte unter Umständen Bedeutung für etwaige Sekundär- bzw. Folgeansprüche zwischen den Beteiligten haben. Eine etwaige Pflichtverletzung würde sich aber jedenfalls nicht auf die Frage auswirken, in welchem Status sich der Kläger zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtmäßig befunden hat. In Bezug auf Fragen des beamtenrechtlichen Status kommt nämlich, wie hier schon zu Anfang ausgeführt, den Gesichtspunkten der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit ein besonderes Gewicht zu. Das lässt es, soweit nicht (woran es hier fehlt) gesetzlich Abweichendes bestimmt ist, beispielweise grundsätzlich nicht zu, die Zuordnung des Status maßgeblich davon abhängig zu machen, ob im Einzelfall ein beamtenrechtlich treuwidriges Verhalten oder ein Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben vorliegt bzw. vorausgegangen ist. Das gilt selbst dann, wenn – was der Senat offenlässt – der Kläger unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falles ausnahmsweise
59vgl. dazu, dass § 93 Abs. 1 BBG keine Grundlage bietet, von dem Beamten die Beantragung von Antragsruhestand oder eine hierauf bezogene Erklärung verlangen zu können, dasSenatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 66 = NRWE,
60aus seinem Beamtenverhältnis heraus verpflichtet gewesen sein sollte, passend zu der tatsächlich voll in Anspruch genommenen Zeitdauer und Aufteilung der Altersteilzeit dann schließlich auch einen Antrag auf Zurruhesetzung mit Erreichen der Antragsaltersgrenze zu stellen. Denn auch dadurch könnte für den Fall der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens höchstens ein Schadensersatzanspruch ausgelöst worden sein. Die etwaige Verpflichtung zur Antragstellung könnte einen tatsächlich fehlenden Antrag als solchen hingegen nicht ersetzen.
61Unabhängig davon gilt: Es lässt sich hier nicht feststellen, dass es der Kläger etwa von vornherein darauf abgesehen gehabt hätte, die Beklagte über seine wahren Absichten, was den Zurruhesetzungszeitpunkt betrifft, zu täuschen. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Kläger erst nahe dem Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres dazu entschieden hatte, abweichend von dem im Altersteilzeitbewilligungsbescheid vom 21. Januar 2005 angeführten Zurruhesetzungszeitpunkt erst mit 65 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Er tat dies aus dem Motiv, eine für ihn als günstig erkannte Rechtsposition – das Fehlen des erforderlichen Zurruhesetzungsantrags – schlicht auszunutzen. Auf diese für ihn objektiv günstige Position ist der Kläger namentlich durch die beiden in diesem Urteil schon an anderer Stelle erwähnten E-Mails der Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG vom 10. und 19. November 2009 aufmerksam geworden, mit denen er aufgefordert worden war, den noch fehlenden Zurruhesetzungsantrag zu stellen. Dass erst dies seinen Entschluss, sich in dem Zurruhesetzungsverfahren auf die Nichterfüllung des Antragserfordernisses zu berufen, maßgeblich beeinflusst hat, wird im Übrigen auch durch weitere Umstände der Verfahrensgeschichte bestätigt. So hatte der Kläger noch im Oktober 2009 (Antwortschreiben vom 16. Oktober 2009 auf das Schreiben vom 13. Oktober 2009) zwar darauf hingewiesen, dass er (anders als von der Beklagten irrtümlich angegeben) erst im Jahr 2011 65 Jahre alt werde, war aber bemerkenswerterweise nicht auch darauf eingegangen, wie es sich denn mit einer Zurruhesetzung mit 63 Jahren verhalte. Darüber hinaus hat der Kläger die in dem vorgenannten Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2009 aus Anlass einer Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats November 2009 eingeforderten Erklärungen (zur Krankenversicherung, über den Rentenbezug, zum Familienzuschlag etc.) unwidersprochen und fristgerecht noch im Oktober 2009 zurückgesandt. Letzteres hätte keinen Sinn gemacht, wenn der Kläger schon zu jenem Zeitpunkt eine Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres für sich verbindlich ausgeschlossen hätte.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
moreResultsText
Annotations
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.
sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und - 2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1952 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni-Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.
sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und - 2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1952 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni-Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.
sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und - 2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1952 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni-Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.
sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und - 2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1952 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni-Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.
(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.
(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.
(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
- 1.
- a)
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, - b)
das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder - c)
das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind
- 2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren, - 3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und - 4.
dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie
- 1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1, der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder - 2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen.
(3) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
- 1.
sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren, - 3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2023 beginnt, - 4.
sie in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sind und - 5.
dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(4) Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und die Verteilung der Quote nach Absatz 4.
(6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
(7) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.
Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
- 1.
- a)
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, - b)
das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder - c)
das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind
- 2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren, - 3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und - 4.
dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie
- 1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1, der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder - 2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen.
(3) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
- 1.
sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren, - 3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2023 beginnt, - 4.
sie in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sind und - 5.
dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(4) Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und die Verteilung der Quote nach Absatz 4.
(6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
(7) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.