Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2010 - 4 S 1059/09

published on 26/01/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2010 - 4 S 1059/09
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 2.633,76 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2007 gemäß § 52 Nr. 2 LBG (als Schwerbehinderten i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX) in den Ruhestand zu versetzen, abgewiesen: Dem Begehren des Klägers „auf Austausch des Rechtsgrundes“ stehe der auf seinen Antrag hin erlassene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.06.2007 entgegen; die damit nach § 52 Nr. 1 LBG erfolgte Versetzung des Klägers in den Ruhestand (mit Ablauf des Monats Juli 2007) sei rechtmäßig und zweckmäßig gewesen; auch habe die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzung nicht mehr nachträglich (im Rahmen des Widerspruchsverfahrens) geändert werden können. Die Richtigkeit dieser Entscheidung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Antrag auf Zurruhesetzung nur dahingehend habe verstanden werden können, dass er eine Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 1 LBG erstrebe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde (am 06.06.2007) habe er seinen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung längst gestellt gehabt und es habe auch schon der Bescheid vom 19.04.2007 vorgelegen, in dem ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v. H. festgestellt worden sei. Weiter habe er hiergegen zu diesem Zeitpunkt bereits Widerspruch eingelegt mit dem Ziel der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Im Zusammenhang mit der Formulierung seines Antrags „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ komme damit zum Ausdruck, dass er die für ihn günstigste Variante der Zurruhesetzung begehrt habe. Dies sei objektiv zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde am 06.06.2007 die Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG (ohne entsprechende Kürzung der Versorgungsbezüge) gewesen. Denn mit Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts vom 15.11.2007 sei rückwirkend zum 04.04.2006 ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt worden, so dass objektiv eine Schwerbehinderung vorgelegen habe. Diese Indizien ergäben in der Summe, dass der Beklagte eben nicht habe davon ausgehen können, dass er eine Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 1 LBG gewünscht habe. Damit sei die Entscheidung der Ausgangsbehörde bereits bei ihrem Erlass objektiv rechtswidrig und unzweckmäßig gewesen, nur mit dem Unterschied, dass die objektive Sach- und Rechtslage (der rückwirkend zum 04.04.2006 anerkannten Schwerbehinderung) der Ausgangsbehörde subjektiv zum 06.06.2007 - anders als der Widerspruchsbehörde am 09.06.2008 - nicht bewusst gewesen sei. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Nach § 52 LBG kann ein Beamter auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf entsprechenden Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wobei er nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl hat, ob er die Versetzung in den Ruhestand auf sein Alter (Nr. 1) oder auf seine Schwerbehinderung - im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX - (Nr. 2) stützen will. Der Antrag bezieht sich nicht nur auf Verfahrensfragen, sondern schlechthin auf die Versetzung in den Ruhestand, also auch auf die dadurch bewirkte Veränderung des materiellen Rechtsstatus. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest. Die Statusbehörde kann die Versetzung in den Ruhestand nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen; andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Jede Versetzung in den Ruhestand kann nur „wegen“ eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes erfolgen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193 und Beschluss vom 17.09.1996 - 2 B 98.96 -, NVwZ 1997, 581). Der im Antrag genannte Grund fließt damit in die Versetzungsverfügung mit ein, wie dies auch vorliegend geschehen ist. In der dem Kläger am 24.06.2007 ausgehändigten behördlichen Verfügung vom 06.06.2007 heißt es unter Bezugnahme auf „Ihr Schreiben vom 23.12.2006 (richtig: 23.10.2006)“, dass er seinem „Antrag entsprechend“ gemäß § 52 Nr. 1 LBG mit Ablauf des Monats Juli 2007 in den Ruhestand versetzt werde (vgl. auch die ihm überlassene Urkunde gleichen Datums, wonach er „auf seinen Antrag in den Ruhestand“ versetzt wird). Zu diesem Inhalt der Zurruhesetzungsverfügung hat das Verwaltungsgericht (weiter) ausgeführt: Im Zeitpunkt der Antragstellung (mit Schreiben vom 23.10.2006) habe der damals 62-jährige Kläger seine begehrte Versetzung in den Ruhestand ausschließlich auf § 52 Nr. 1 LBG stützen können. Ein anderer Grund habe nicht vorgelegen. Es sei dem Beklagten auch nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger im Hinblick auf eine möglicherweise spätere günstige Entscheidung hinsichtlich seines Antrags auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung in Zukunft eventuell einen ihm günstigeren Versetzungsgrund erlangen könnte. Zwar habe der Wortlaut seines Antrags, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen, offen gelassen, ob er wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren oder wegen anderer Gründe in den Ruhestand habe treten wollen. Wie jede andere Willenserklärung sei aber auch dieser Antrag nach Treu und Glauben so auszulegen, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen gewesen sei. Danach sei der Antrag des Klägers eindeutig gewesen. Als er ihn gestellt habe, habe es keinen für den Beklagten erkennbaren anderen Grund für eine Zurruhesetzung als das Erreichen der Altersgrenze gegeben. Aus einem anderen Grund (als diesem) wäre die Zurruhesetzung des Klägers gar nicht möglich gewesen. Von einer Schwerbehinderung und deren bevorstehender Anerkennung sei dem Beklagten nicht einmal etwas bekannt gewesen, so dass für ihn ein anderer Grund überhaupt nicht in Frage gekommen sei. Die Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter sei objektiv auch völlig offen gewesen. Danach habe sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt als auch auf den Grund des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand eine dem Antrag des Klägers entsprechende Entscheidung des Beklagten vorgelegen.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Zusammenhang mit der Formulierung des Antrags „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ komme zum Ausdruck, dass er die für ihn günstigste Variante der Zurruhesetzung begehre. Denn im (Antrags-)Schreiben vom 23.10.2006 gibt der Kläger vorweg an, seine „Tätigkeit als Realschullehrer … zum Schuljahresende beenden“ zu wollen, weshalb er bitte, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen. Das damit verfolgte Ziel der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2007 (in dem das laufende Schuljahr 2006/07 endet) hat der Kläger nur und problemlos mit Blick auf das dann bereits vollendete 63. Lebensjahr (§ 52 Nr. 1 LBG) erreichen können, nicht aber unter Hinweis auf eine bestehende Schwerbehinderung (§ 52 Nr. 2 LBG). Insoweit ist dem Zulassungsvorbringen auch nicht zu entnehmen, dass er seine Anerkennung als Schwerbehinderter damals bereits beantragt hätte. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 07.11.2006 dem Kläger „den Eingang Ihres Antrags (vom 23.10.2006) auf Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2007 gemäß § 52 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes“ bestätigt, verbunden mit dem Hinweis, dass er „vorbehaltlich gleichbleibender Rechtslage“ voraussichtlich im Juli 2007 mit der Aushändigung der Zurruhesetzungsverfügung samt Urkunde rechnen könne. Auch in den folgenden Monaten bis zum Erlass bzw.bis zur Aushändigung der Verfügung (am 06.06.2007 bzw. 24.06.2007), auch bis zum Eintritt in den Ruhestand (mit Ablauf des 31.07.2007), hat der Kläger gegenüber der Behörde nicht auf eine mögliche Anerkennung seiner Schwerbehinderteneigenschaft als Grund für seine Versetzung in den Ruhestand hingewiesen. Vielmehr räumt er - wenn auch in anderem Zusammenhang - selbst ein, dass die mit Blick auf seine rückwirkend zum 04.04.2006 anerkannte Schwerbehinderung für maßgeblich erachtete objektive Sach- und Rechtslage der Ausgangsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung vom 06.06.2007 „nicht bewusst“ gewesen sei.
Weiter wendet der Kläger ein, dass es auch unrichtig sei, aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG den entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Widerspruchsbescheid auf den 31.07.2007 vorzuverlegen. In dieser Vorschrift sei ausdrücklich von der (bis zum Beginn des Ruhestands möglichen) Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung die Rede. Das Bundesverwaltungsgericht habe (im Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.) erhebliche Auslegungsargumentation bemüht, um das Wiederaufgreifen des Verfahrens (nach § 51 VwVfG) unter den Begriff „zurückgenommen“ zu subsumieren. Die Abänderung im Vorverfahren sei mit dieser Argumentation allerdings nicht mehr unter den Begriff „zurückgenommen“ zu subsumieren, da die Regelungen über das behördliche Vorverfahren bereits vor der Einfügung des § 58 Abs. 2 in das Landesbeamtengesetz existiert hätten. Im vorliegenden Fall mache also der Wortlaut des Gesetzes die Einbeziehung des Vorverfahrens - wie es das erstinstanzliche Gericht getan habe - unmöglich. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids, zu welchem dem Beklagten aber unstreitig bewusst gewesen sei, dass er eine Zurruhesetzung als Schwerbehinderter auf eigenen Antrag gewünscht habe. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die allgemein geltenden Grundsätze zur Einheit des Ausgangs- und des Widerspruchsverfahrens (vgl. § 79 Abs. 1 VwGO) und zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert würden; denn im Hinblick auf die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung stehe weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zu, eine antragsgemäße, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern; dies entspreche dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit solcher Akte; zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25.10.2007 (a.a.O.) sich nicht ausdrücklich mit der Frage der möglichen Abänderung eines Zurruhesetzungsbescheids vor Eintritt der Bestandskraft, also im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, auseinandergesetzt; aus dieser Entscheidung sei aber zu entnehmen, dass nach einer antragsgemäßen, damit rechtmäßig erfolgten und wirksam gewordenen Versetzung in den Ruhestand eine nachträgliche Änderung der Rechtsgrundlage nicht mehr erfolgen könne; diese Verfügung sei nach Eintritt ihrer Wirksamkeit sowohl der Disposition des Dienstherrn als auch der des Beamten entzogen; dies ergebe sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG, wonach die Verfügung nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden könne; dies gelte auch bezüglich des Antrags des Beamten; aufgrund der materiell-rechtlichen Bedeutung, die dieser für die mit der Zurruhesetzung verbundene Statusveränderung habe, binde der Antrag mit dem darin angegebenen Rechtsgrund auch den Beamten; jedenfalls dann, wenn wie hier die Zurruhesetzungsverfügung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen sei, könne diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs; denn dies liefe der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider; diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrags vom 23.10.2006 erklärt habe; denn sein Schreiben vom 07.12.2007, mit dem er die Abänderung des Rechtsgrunds seiner Zurruhesetzung beantragt habe, enthalte nichts anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrags bezüglich des Rechtsgrundes.
Die Richtigkeit dieser Entscheidung ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat nicht die „Abänderung im Vorverfahren“ unter den Begriff „zurückgenommen“ im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG subsumiert. Vielmehr hat es die allgemein geltenden Grundsätze (zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung) als durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert erachtet, wonach angesichts der statusverändernden Wirkung einer Zurruhesetzung weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zustehe, eine antragsgemäße, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern. Es entspricht dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit von Akten, die - wie die Versetzung in den Ruhestand - den beamtenrechtlichen Status bestimmen, dass ein dafür maßgebender Antrag nur bis zum Ergehen, also bis zur Bekanntgabe des den Status bestimmenden Verwaltungsakts vom Betroffenen zurückgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.). Wenn also die Zurruhesetzungsverfügung - wie hier - auf wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen ist - was eine Verletzung von Rechten des Beamten ausschließt (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.) -, so kann dies durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht bei Einlegung eines Widerspruchs (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2009, § 42 RdNr. 18b). Denn das liefe jedenfalls der vom Gesetzgeber (stets) angestrebten baldigen Rechtssicherheit hinsichtlich des beamtenrechtlichen Status zuwider. Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrags vom 23.10.2006 erklärt habe; denn sein Schreiben vom 17.12.2007, mit dem er gebeten habe, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu „ändern“, enthalte nichts anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrags bezüglich des Rechtsgrundes. Mit dieser zutreffenden Sichtweise setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Wegen der konstitutiven Bedeutung des Antrags und des darin genannten „Rechtsgrundes“ für die begehrte Versetzung in den Ruhestand, wodurch der Gegenstand bzw. Inhalt dieser (unteilbaren) Statusentscheidung festgelegt wird, kann ein Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand mit dem (geänderten) Grund „Schwerbehinderung“ nach § 52 Nr. 2 LBG erstmals in dessen Schreiben vom 17.12.2007 gesehen werden, das sich deshalb in der Sache als „Rücknahme“ des ursprünglichen Antrags vom 23.10.2006 mit dem darin - wie dargelegt - allein angegebenen (und möglichen) Grund des „Alters“ nach § 52 Nr. 1 LBG darstellt. Das lässt § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG - nach Beginn des Ruhestands des Klägers am 01.08.2007 - nicht zu. Ist danach ein „Abänderungsantrag“ nicht möglich, so kann eine entsprechende Versetzung in den Ruhestand (mit geändertem Rechtsgrund) nicht - schon gar nicht rückwirkend, wie angestrebt - verfügt werden. Dieses „Ergebnis“, das letztlich im Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit begründet liegt, kann nicht dadurch „umgangen“ werden, dass der Kläger neben einem unzulässigen Antrag auf „Änderung“ der Zurruhesetzungsverfügung vom 06.06.2007 gegen diese - nach Beginn des Ruhestands - auch Widerspruch einlegt, um die darin liegende antragsgemäße Statusentscheidung der Ausgangsbehörde unter Berufung auf eine umfassende Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde (als rechtswidrig) zu beseitigen und die nunmehr angestrebte „geänderte“ Zurruhesetzung - zumal rückwirkend - (als rechtmäßig) zu erreichen. Insoweit steht der beschriebene besondere „Statusschutz“ auch einer Korrektur der Zurruhesetzungsverfügung aus Zweckmäßigkeitserwägungen entgegen. Im Übrigen stellt - abgesehen davon, dass die antragsgemäß ergangene Versetzung in den Ruhestand den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt - die begehrte Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG (mit dem Rechtsgrund Schwerbehinderung) gegenüber der angefochtenen, nach § 52 Nr. 1 LBG verfügten Zurruhesetzung vom 06.06.2007 (mit dem Rechtsgrund Alter) eine gegenständlich andere Statusentscheidung dar, die mit einem stattgebenden Widerspruchsbescheid - im Sinne einer „Änderung“ bzw. Modifikation der Verfügung der Ausgangsbehörde - nicht erreicht werden kann.
10 
Gegenteiliges folgt auch nicht - wie vom Kläger gefordert - aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, wonach der Dienstherr bei zwei Möglichkeiten einer Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich die dem Beamten günstigere (mit der bestmöglichen Versorgung) zu wählen habe. Denn ein derartiges „Wahlrecht“ steht dem Dienstherrn - wie dargelegt - nicht zu.
11 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
12 
Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, „ob im Widerspruchsverfahren eines Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand auch nach dem Zeitpunkt des verfügten Beginns des Ruhestands eine Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vorgenommen werden kann.“ Zum einen lässt die Frage außer Acht, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand antragsgemäß erfolgt ist. Zudem fehlt es insoweit an der gebotenen Durchdringung des Streitstoffs mit Blick auf den auch vom Verwaltungsgericht angeführten „Statusschutz“ bzw. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG.
13 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz (nur) zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung hierauf beruht. Zur Darlegung der Divergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Weiter ist erforderlich, dass die Divergenz dargelegt, d.h. ausdrücklich oder sinngemäß behauptet und unter Durchdringung des Prozessstoffs erläutert bzw. erklärt wird. Die Unvereinbarkeit der im angefochtenen Urteil und in der Entscheidung des höheren Gerichts dargelegten Rechtssätze muss aufgezeigt werden, d.h. es muss ausgeführt werden, worin die Abweichung liegen soll. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
14 
Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts “BVerwGE 48, 305 (349); 49, 198 sowie NVwZ-RR 1997, 133 ab“, in denen der Obersatz gebildet sei, „wonach entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung im Widerspruchsverfahren der Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung ist.“ Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass diese allgemein geltenden Grundsätze durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert würden; jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zurruhesetzung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen sei, könne diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs, weil dies der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider liefe. Demnach habe das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall entsprechende Obersätze gebildet, die den allgemein geltenden Obersätzen des Bundesverwaltungsgerichts widersprächen.
15 
In den zu belastenden Verwaltungsakten ergangenen Entscheidungen vom 11.06.1975 - I C 8.71 - (BVerwGE 48, 299 bis 305: betreffend eine Ausweisungsverfügung), vom 24.09.1975 - VIII C 78.74 - (BVerwGE 49, 197 bis 201: betreffend die Einziehung eines Vertriebenenausweises) und vom 30.04.1996 - 6 B 77.95 - (NVwZ-RR 1997, 132 bis 133: betreffend einen Beitragsbescheid) hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils entschieden, dass „grundsätzlich“ auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid) abzustellen sei. Hiervon ist hat auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, nur hat es eben angenommen und weiter begründet, dass vorliegend der genannte „Grundsatz“ durch die „rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts“ (zur Rechtsbeständigkeit von Statusakten) modifiziert werde. Das bedeutet keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG: Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ist der Streitwert nicht nach § 42 Abs. 3 GKG zu bestimmen. Vielmehr begehrt der Kläger eine „geänderte“ Statusentscheidung hinsichtlich seiner Versetzung in den Ruhestand (als Schwerbehinderter), die keine Verminderung des Ruhegehalts zur Folge hätte. Der Senat orientiert sich daher an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004 (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus). Danach ist der Streitwert auf 2.633,76 EUR (109,74 EUR - monatlicher Versorgungsabschlag nach den unbestrittenen Angaben des Klägers - x 24) festzusetzen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 10/03/2009 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der am … geborene Kläger war Realschullehrer und zuletzt zu Dienstleistungen in den P
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published on 22/08/2016 00:00

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. März 2016 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das
published on 11/02/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.017,84 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Aus den
published on 25/01/2011 00:00

Tenor Das beklagte Land wird verpflichtet, die Zurruhesetzung des Klägers auf § 52 Nr. 2 LBG a.F. zu stützen. Insoweit wird die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.06.2009 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 05.05.2010 auf
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.