Verwaltungsgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2015 - 14 K 5935/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckabren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin war bis Anfang 2015 Miteigentümerin des Buchgrundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 000/0, 000, 000, 0000 mit der postalischen Anschrift I.-----straße 00-00 L. und Eigentümerin der Wohnungen Nr. 1, 2, 3, 6, 7, II (nach Aufteilungsplan) und ist immer noch Eigentümerin der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten Nr. I, 8, 9, 10 und 11 (nach Aufteilungsplan) und damit Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft I.-----straße 00-00. Eigenen Angaben zufolge war sie – zumindest zeitweise – auch deren Verwalterin. Das Grundstück ist an die Abfallentsorgung der Beklagten angeschlossen.
3Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 bat der damalige Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft neben den bereits vorhandenen zwei 240 l-Restmüllbehältern um die Aufstellung von zwei weiteren 240 l-Restmüllcontainern im Vollservice. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 2008 wurden gegenüber den Mitgliedern der WEG vertreten durch den damaligen Verwalter Abfallgebühren in Höhe von 2.944,52 Euro für vier 240 l-Restmülltonnen (736,13 Euro pro Behälter) im Vollservice festgesetzt.
4Am 21. Januar 2008 wurde die Klägerin als Alleineigentümerin der Räumlichkeit Nr. 1 (nach Aufteilungsplan) ins Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 23. März 2008 teilte der bisherige Verwalter der Beklagten mit, dass ab dem 27. März 2008 die Klägerin die Verwaltung der Immobilie übernommen habe. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 wurde die Klägerin als Verwalterin zur Zahlung der rückständigen Gebühren für 2008 aufgefordert. Am 8. September 2008 erfolgte die Eintragung der Klägerin für die Wohnungen bzw. Räumlichkeiten Nr. 1, 2, 3 und II (nach Aufteilungsplan) in das Grundbuch.
5Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 2009 wurden gegenüber der WEG, vertreten durch die Klägerin als Verwalterin der WEG, u.a. die Abfallgebühren in Höhe von 2.988,72 Euro für vier 240 l-Restmülltonnen (747,18 Euro pro Behälter) für das Veranlagungsjahr 2009 festgesetzt. Kurze Zeit später erhielt die Beklagte Kenntnis darüber, dass die Klägerin nicht mehr unter der hinterlegten Adresse in L. wohnhaft sei. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin teilte sodann eine andere Zustellungsadresse in Bergisch-Gladbach mit. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 wurden die Gebühren erneut gegenüber der WEG, vertreten durch die Klägerin, festgesetzt. Der Bescheid wurde an die durch den Verfahrensbevollmächtigten benannte Adresse versandt.
6Mit Bescheid vom 18. Januar 2010 wurde gegenüber der WEG, vertreten durch die Klägerin u.a. Abfallgebühren für vier 240 l-Restmülltonnen in Höhe von 3.394,82 Euro (848,73 Euro pro Behälter) für das Veranlagungsjahr 2010 festgesetzt. Der Bescheid wurde per Postzustellungsurkunde am 19. Januar 2010 an die Adresse in Bergisch-Gladbach zugestellt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, die Klägerin habe lediglich den Bescheid aus dem Jahr 2009 erhalten und habe bereits am 20. Februar 2009 Einspruch dagegen eingelegt, mit der Begründung, dass lediglich drei 240 l-Restmülltonnen vorhanden seien.
7Mit Bescheid vom 19. Januar 2011 setzte die Beklagte gegenüber der WEG, vertreten durch die Klägerin, für das Veranlagungsjahr 2011 erneut u.a. Abfallgebühren für vier 240 l-Restmülltonnen in Höhe von 3.741,04 Euro (867,76 Euro pro Behälter) fest. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 gab die Beklagte gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin an, eine Eingabe der Klägerin vom 20. Februar 2009 liege bei der Beklagten nicht vor. Sollte der Bestand der Restmülltonnen unzutreffend sein, werde die Klägerin gebeten, sich an die Abfallwirtschaftsbetriebe GmbH & Co. KG (AWB) zu wenden.
8Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 legte die Klägerin gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Februar 2011 „Einspruch“ ein, mit dem Hinweis vor Ort stünden lediglich drei 240 l-Restmülltonnen bereit. Daraufhin erließ die Beklagte am 12. Oktober 2011 einen Änderungsbescheid und setzte für das Jahr 2011 lediglich Abfallgebühren für drei 240 l-Restmülltonnen (867,76 Euro pro Behälter) fest. Der Änderungsbescheid wurde der Klägerin per Postzustellungsurkunde am 13. Oktober 2011 zugestellt.
9Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin sich selbst als Verwalterin der WEG ohne Zustimmung der Miteigentümer eingesetzt hatte, setzte sie mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 1. Oktober 2012 Grundbesitzabgaben in Höhe von 6.164,12 Euro, zahlbar in zwei Raten à 4.623,10 Euro und 1.541,02 Euro gegenüber der Klägerin als Mitglied der WEG fest, wobei darunter auch Abfallgebühren für drei 240 l-Restmülltonnen in Höhe von 2.561,58 Euro (853,86 Euro pro Behälter) fielen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 4. Oktober 2012 per Postzustellungsurkunde zugestellt.
10Am 2. November 2012 erhob die Klägerin Klage u.a. gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 1. Oktober 2012 (1 K 6259/12). Das Verfahren wurde am 22. April 2013 eingestellt, nachdem die Klägerin das Verfahren nach Aufforderung nicht weiter betrieben hatte.
11Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin als Mitglied der WEG für das Jahr 2013 u.a. Abfallgebühren für drei 240 l-Restmülltonnen in Höhe von 2.554,68 Euro (851,56 pro Behälter), zahlbar in vier Raten à 1.572,92 Euro fest. Für das Jahr 2014 setzte die Beklagte am 20. Januar 2014 gegenüber der Klägerin als Mitglied der WEG u.a. Abfallgebühren für drei 240 l-Restmülltonnen in Höhe von 2.541,66 Euro (847,22 Euro pro Behälter) fest.
12Mit Anhörungsschreiben vom 13. Dezember 2013 wurden der Klägerin der Erlass eines Leistungsbescheides über die Rückstände aus den Jahren 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 13.624,92 Euro zuzüglich 1.169 Euro Säumniszuschlägen angekündigt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 legte die Klägerin „Beschwerde“ gegen die Anhörung ein. Nachdem am 17. Januar 2014 offenbar ein Großteil der offenstehenden Forderungen erfüllt worden waren, sandte die Beklagte unter dem 5. September 2014 ein Leistungsgebot für rückständige Grundbesitzabgaben für 2013 in Höhe 713,64 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 66,50 Euro an die Klägerin. Das Leistungsgebot vom 5. September 2014 ging der Klägerin am 9. September 2014 per Postzustellungsurkunde zu.
13Die Klägerin hat am 9. Oktober 2014 Klage erhoben.
14Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe bei der Beklagten einen Einspruch wegen falsch berechneter Müllgebühren eingelegt. Daraufhin habe man ihr mitgeteilt, dass eine Änderung des Restmülltonnenvolumens bei der AWB zu beantragen sei. Die Klägerin habe daraufhin bei der AWB beantragt, die Restmüllbehälter von vier 240 l auf zwei 240 l zu reduzieren, weil nur zwei 240 l-Tonnen vorhanden seien. Dem Antrag sei bisher nicht entsprochen worden. In einem weiteren bei der Kammer anhängigen Klageverfahren (14 K 2426/15) trägt die Klägerin vor, zur Abfallentsorgung stünden bereits seit dem Jahr 2008 zwei 240 l- und zwei 110 l-Restmülltonnen zur Verfügung.
15Die Klägerin beantragt,
161. den Leistungsbescheid vom 5. September 2014 aufzuheben,
172. die Grundbesitzabgabenbescheide vom 18. Januar 2008, 11. Dezember 2009, 18. Januar 2010, 19. Januar 2011, 1. Oktober 2012, 17. Januar 2013 und 20. Januar 2014 aufzuheben, soweit darin Abfallgebühren für vier bzw. drei 240 l-Restmülltonnen anstatt für zwei 240 l-Restmülltonnen festgesetzt wurden,
183. die Säumniszuschläge zu erstatten.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie trägt zur Begründung vor, die Klägerin sei als Mitglied der WEG zu Recht zur Zahlung der gegenüber den Mitgliedern bereits bestandskräftig festgesetzten, rückständigen Grundbesitzabgaben für das Jahr 2013 zur Zahlung aufgefordert worden. Soweit eine Änderung der Bescheide für die Jahre 2008 bis 2014 hinsichtlich der Abfallgebühren begehrt werde, sei die Klage bereits unzulässig, weil die Bescheide bestandskräftig seien. Wenn die Klägerin geltend mache, dass die Maßstabseinheiten unzutreffend seien, müsse sie einen Antrag nach § 130 AO stellen. Insoweit sei aber mitzuteilen, dass ein solcher Antrag erst im Jahr 2014 für die Jahre 2013 und 2014 als gestellt zu betrachten sei. In beiden Jahren seien drei Restmüllgefäße à 240 l abgerechnet worden. Vor Ort stünden zwar in der Tat lediglich zwei 240 l-Restmüllgefäße; aber zusätzlich seien auch zwei 110 l-Gefäße aufgestellt worden, die im Ergebnis eine höhere Gebührenfestsetzung rechtfertigten.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 K 2426/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2015 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Klägerin ist form- und fristgerecht mit Postzustellungsurkunde vom 31. Juli 2015 geladen worden.
25Die Klage ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
26Die Klage ist, soweit sie sich gegen das Leistungsgebot vom 5. September 2014 richtet, als Anfechtungsklage zulässig, weil es sich bei dem Leistungsgebot um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, der die ausdrückliche Aufforderung an die Vollstreckungsschuldnerin enthält, die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist zu erbringen. Soweit sich die Klage gegen die Grundbesitzabgabenbescheide aus den Jahre 2008 bis 2014 richtet, ist die Klage bereits unzulässig. Die Bescheide sind allesamt bestandskräftig geworden, nachdem die Klägerin sie nicht innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe bzw. Zustellung angefochten hat (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).
27Die Klage gegen das Leistungsgebot ist unbegründet. Nach § 254 Abs. 1 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 6 a) KAG NRW) kann ein Leistungsgebot erlassen werden, mit dem der Steuer- bzw. Abgabenschuldner zur Leistung aufgefordert wird. Das Leistungsgebot ist dann rechtmäßig, wenn die geschuldete Leistung ordnungsgemäß festgesetzt worden ist bzw. tatsächlich geschuldet wird, der Adressat des Leistungsgebots der richtige Steuer- bzw. Abgabenschuldner ist und die geschuldete Leistung nicht verjährt ist.
28Dies ist hier der Fall. Die geschuldeten Abfall- und Abwassergebühren 2013 in Höhe von 6.291,80 Euro sind mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 17. Januar 2013 festgesetzt worden und – wie aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich – bisher lediglich in Höhe von 5.578,16 am 17. Januar 2014 beglichen worden.
29Die in das Leistungsgebot aufgenommenen Säumniszuschläge werden ebenfalls i.S.d. § 254 AO geschuldet. Rechtsgrundlage der von der Beklagten geltend gemachten Forderung ist § 240 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG NRW. Danach ist, wenn eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundeten rückständigen Abgabenbetrags zu entrichten. Die Voraussetzungen der Bestimmung des § 240 Abs. 1 AO sind vorliegend erfüllt, denn die Klägerin hat unstreitig die mit dem Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 festgesetzte Gebührenforderungen in Höhe von 6.291,80 Euro, zahlbar in Raten von 1.572,92 Euro zu den in dem Bescheid benannten Fälligkeitstagen 12. Februar 2014, 15. Mai 2013, 15. August 2013 und 15. November 2013 nicht gezahlt. Eine teilweise Zahlung erfolgte erst am 17. Januar 2014. Der geltend gemachte Betrag der Säumniszuschläge von 66,50 Euro ist nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 S. 1 AO zutreffend berechnet (1 % des auf 300 Euro und 1.200 Euro abgerundeten Betrages für den Zeitraum von 15. Februar 2013 bis 15. Februar 2014 [12 Monate], 15. Mai 2013 bis 15. Februar 2014 [9 Monate], 15. August 2013 bis 15. Februar 2014 [6 Monate] und 15. November 2013 bis 15. Februar 2014 [3 Monate] bzw. 1% auf 100 Euro und 550 Euro vom 15. Februar bis 15. September 2014 [7 Monate] abzüglich bereits geleisteter Säumniszuschläge von 429 Euro.)
30Die Klägerin konnte auch gem. § 6 KAG NRW i.V.m. § 23 Abfallsatzung der Stadt L. i.V.m. § 1 Abs. 1 b) Abfallgebührensatzung der Stadt L. als Gesamtschuldnerin für die gesamten Abfallgebühren herangezogen werden.
31Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 3 B 84/07 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2009 – I-15 Wx 164/08, 15 Wx 164/08 –, juris.
32Denn ihr steht als Wohnungseigentümerin gemäß § 1 Abs. 2 und 5 WEG ein Miteigentumsanteil am Buchgrundstück Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 000/0, 000, 000, 0000 zu; sie ist deshalb neben den übrigen Wohnungseigentümern Eigentümerin des an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks. Als solche ist sie gebührenpflichtig und nach § 23 AbfS und § 1 AbfGS neben den weiteren Gebührenpflichtigen Gesamtschuldnerin. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 9 E 398/13 –, juris, mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65.05 -, NJW 2006, 791.
34Damit ist die Klägerin auch richtige Adressatin des Leistungsgebots. Eine Verjährung der im Jahr 2013 festgesetzten Abfallgebühren ist nicht ersichtlich.
35Für den Fall, dass die Klage zu Gunsten der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin als Antrag auf Aufhebung der bestandskräftigen Grundbesitzabgabenbescheide, soweit sie die Festsetzung von Abfallgebühren betreffen, verstanden wird, ist die Klage als Verpflichtungsklage ebenfalls bereits unzulässig. Zuvor hätte nämlich ein entsprechender Antrag bei der Beklagten gestellt werden müssen. Eine derartige Antragstellung ist aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Die Klägerin hat erstmals im Klageverfahren 14 K 2426/15 vorgetragen, dass vor Ort nicht – wie dem Gebührenbescheid zu Grunde gelegt – drei Restmülltonnen à 240 l vorhanden sind, sondern lediglich zwei. Ihr Vortrag, es habe eine entsprechende Eingabe ihrerseits gegeben, bezieht sich offenbar auf ihr Schreiben vom 10. Februar 2011, mit dem sie darauf hinwies, dass vor Ort lediglich drei und nicht vier 240 l-Restmülltonnen bereitstünden.
36Auch in der Sache steht der Klägerin kein Anspruch auf Aufhebung der Bescheide zu. Ein solcher Anspruch kann sich weder aus den Regelungen über das Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Heranziehungsverfahrens nach § 51 VwVfG NRW noch aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO ergeben. Denn diese Vorschriften sind auf Abgaben i.S.d. § 1 Abs. 1 KAG NRW und daher auf die hier in Frage stehenden Festsetzungen der Abfallgebühren nicht anwendbar. § 51 Abs. 1 VwVfG ist nicht anwendbar, weil gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 das VwVfG NRW nicht für Verfahren gilt, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind; dies ist für die hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren gem. § 12 KAG NRW der Fall. Die Vorschrift des § 173 Abs. 1 AO ist nicht anwendbar, weil auf sie in § 12 Abs. 1 KAG NRW nicht verwiesen wird.
37Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. September 2014 – 13 K 2053/13 –, juris.
38Soweit danach überhaupt ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Anlehnung an § 51 VwVfG in Betracht kommt,
39vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 – 9 A 397/08 –, juris,
40fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen, unter denen die Beklagte zur Entscheidung über die teilweise Aufhebung der bestandskräftigen Gebührenbescheide verpflichtet wäre. Denn die den bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheiden zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage hat sich nicht – wie nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderlich wäre – nachträglich geändert. Die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit bestand schon bei Erlass der Bescheide und hätte mit einer rechtzeitigen Klage geltend gemacht werden können.
41Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 1 AO stützen. Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
42Der Beklagten steht nach dieser Vorschrift bei der Entscheidung, ob sie die – möglicherweise teilweise – rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheide für die Jahre 2008 bis 2014 (teilweise) zurücknimmt, ein Ermessen zu. Ein Anspruch auf Rücknahme kann deshalb nur dann gegeben sein, wenn das Ermessen der Behörde auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auf Null reduziert ist. Die Umstände des vorliegenden Falles führen nicht zu einer Ermessensreduzierung der Beklagten mit der Folge, dass sie verpflichtet wäre, die Heranziehungsbescheide entsprechend dem Klagebegehren zurückzunehmen. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, bei falscher Maßstabsfestsetzung nur die Bescheide der letzten beiden Jahre ab Kenntnis zurückzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 130 Abs. 3 AO). Für die vergangenen Jahre ergibt sich zudem bereits deshalb keine Ermessensreduzierung auf Null, weil die Klägerin mit der Veranlagung für zwei 240 l-Restmülltonnen und zwei – tatsächlich bereit gestellte und genutzte – 110 l-Restmülltonnen im Ergebnis schlechter dastünde, als mit der vorgenommenen Veranlagung.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.
(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.