Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Feb. 2016 - 8 E 651/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin erhob gegen 89 Bescheide der Beklagten (Teilrücknahmen von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 StVZO) jeweils Klage. Das Verwaltungsgericht bestimmte in drei ausgewählten „Musterverfahren“ Termin zur mündlichen Verhandlung. Während der mündlichen Verhandlung wurden die restlichen 86 nicht geladenen Verfahren, zu denen auch das vorliegende gehört, durch einen Vergleich beendet.
4Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin in den 86 nicht geladenen Verfahren, seine Anwaltskosten gegen seine Mandantin, die Klägerin, festzusetzen. Er ist der Auffassung, dass im vorliegenden Verfahren u.a. eine Terminsgebühr in Höhe 361,20 Euro und eine Einigungsgebühr in Höhe von 301,00 Euro angefallen seien, weil die beiden Gebühren jeweils nach einem Gegenstandswert von 5000,00 Euro zu berechnen seien. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 19. Februar 2015 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 578,26 Euro festgesetzt; dabei hat er lediglich eine Terminsgebühr in Höhe von 38,96 Euro und eine Einigungsgebühr in Höhe 32,47 Euro berücksichtigt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe die beiden Gebühren jeweils aus den addierten Gegenstandswerten der nicht terminierten und verglichenen Verfahren (85 x 5000,00 Euro = 425,000,00 Euro) errechnet und dann anteilig auf die Verfahren verteilt (jeweils 1/85).
5Die gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gerichtete Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2015 zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weiterhin eine höhere Termins- und Einigungsgebühr.
6II.
7Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
8Zwar hat der angefochtene Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Februar 2015 die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu erstattende Vergütung zu hoch und damit unrichtig festgesetzt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Terminsgebühr (dazu unter 1.) als auch hinsichtlich der Einigungsgebühr (dazu unter 2.). Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung oder Änderung des Beschlusses (dazu unter 3.).
91. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat jedenfalls eine zu hohe Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angesetzt.
10Maßgebend für die Festsetzung einer Terminsgebühr in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation ist Nr. 3104 Anm. 2 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG-VV). Sind danach in einem Gerichtstermin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. Mit dieser auf den ersten Blick nicht einfach zu verstehenden Regelung sollte nach den Motiven des Normgebers erreicht werden, dass die Terminsgebühr nicht doppelt verdient wird. Fällt die Gebühr auch in einem anderen Verfahren an, soll eine hier verdiente Gebühr aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche angerechnet werden.
11BT-Drs. 15/1971, S. 212
12Das bedeutet zugleich: Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die nicht oder in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr nur in dem Verfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat („Einbeziehungsverfahren“), nicht jedoch in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde.
13Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2008 ‑ 6 W 166/07 -, OLGR Frankfurt 2008, 576 = juris Rn. 3 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005 - 8 W 89/05 -, MDR 2005, 838 = juris Rn. 7 ff.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/ Madert/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage 2013, VV 3104, Rdn. 90, 98 f.;
14Im Einbeziehungsverfahren fallen also unter den beschriebenen Voraussetzungen nicht zwei Terminsgebühren an, sondern lediglich eine erhöhte Terminsgebühr, die sich aus der Summe der Gegenstandswerte der verhandelten bzw. einbezogenen Verfahren errechnet.
15Dementsprechend findet auch eine Anrechnung nach Nr. 3104 Anm. 2 RVG-VV nur dann statt, wenn in dem Verfahren, das einbezogen wurde, aus anderen Gründen ‑ etwa wegen eines weiteren Termins - eine Terminsgebühr entstanden ist.
16Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005 ‑ 8 W 89/05 -, MDR 2005, 838 = juris Rn. 11.
17In dem Verfahren des einbezogenen Anspruchs wird durch die in dem anderweitigen Termin geführten Verhandlungen auch nicht etwa nach Vorb. 3 (3) Alt. 3 RVG-VV (Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts) eine Terminsgebühr begründet, weil sonst für dieselbe Tätigkeit und denselben Gegenstand in zwei Verfahren je eine Terminsgebühr anfallen würde, was dem beschriebenen Gesetzeszweck zuwiderliefe.
18Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/ Madert/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage 2013, VV 3104, Rdn. 78; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 6 W 166/07 -, OLGR Frankfurt 2008, 576 = juris Rn. 3.
19Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die von ihnen zitierte Rechtsprechung,
20vgl. einerseits KG Berlin, Beschluss vom 6. November 2008 - 2 W 11/08 -, JurBüro 2009, 80 = juris Rn. 7 ff.; andererseits OLG München, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 11 W 2794/09 -, MDR 2010, 531 = juris Rn. 12 ff.,
21im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die zitierten Entscheidungen setzen sich mit der (umstrittenen) Frage auseinander, in welcher Höhe Terminsgebühren anfallen, wenn in außergerichtlichen Verhandlungen mehrere Parallelverfahren einbezogen werden. Werden hingegen - wie hier - in einem gerichtlichen Termin Einigungsbemühungen unternommen, so richtet sich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. 2 RVG-VV.
22Zum Unterschied beider Fallkonstellationen vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage 2013, VV 3104, Rdn. 128 f.
23Offen bleiben kann, ob die danach entstandene erhöhte Terminsgebühr lediglich im terminierten Verfahren (in voller Höhe) anzusetzen ist,
24so OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2008 ‑ 6 W 166/07 -, OLGR Frankfurt 2008, 576 = juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005 ‑ 8 W 89/05 -, MDR 2005, 838 = juris Rn. 7 ff.,
25oder ob - zumindest alternativ - die erhöhte Terminsgebühr auf alle betroffenen Verfahren anteilig aufgeteilt werden kann. Im ersten Fall hätte im vorliegenden Verfahren keine Terminsgebühr angesetzt werden dürfen. Im letzteren Fall wäre die Terminsgebühr jedenfalls zu hoch angesetzt worden. Zum einen hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle seiner Gebührenberechnung versehentlich nur 85 statt 86 einbezogene und verglichene Verfahren zugrundegelegt. Zum anderen hat er die terminierten Verfahren bei der Berechnung der erhöhten Terminsgebühr nicht mit einbezogen. Beides führt dazu, dass die anteilige Terminsgebühr im vorliegenden Verfahren geringfügig niedriger ist als die vom Urkundsbeamten angesetzte.
262. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat im vorliegenden Verfahren auch die Einigungsgebühr zu hoch angesetzt.
27Bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten entsteht nur eine Einigungsgebühr, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen ist. Dies gilt auch dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung nach § 93 VwGO erfolgt ist oder eine solche gar nicht zulässig war. Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln.
28Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/ Madert/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage 2013, VV 1003, Rdn. 71; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 -, OLGR Düsseldorf 2009, 455 = juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005 - 8 W 89/05 -, MDR 2005, 838 = juris Rn. 13 f.
29Im vorliegenden Fall ist die Einigungsgebühr auf der Grundlage der addierten Gegenstandswerte der nicht terminierten, einbezogenen Verfahren anzusetzen; nur diese waren Inhalt des geschlossenen Vergleichs. Davon ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Grundsatz auch zutreffend ausgegangen. Allerdings hat er versehentlich auch insoweit lediglich 85 (statt richtigerweise 86) Verfahren berücksichtigt. Die anteilige Einigungsgebühr ist daher auch insoweit geringfügig niedriger.
303. Die zu hohe Vergütungsfestsetzung führt nicht zur Aufhebung oder Änderung des Festsetzungsbeschlusses vom 19. Februar 2015. Dem steht das bei der Anfechtung der Vergütungsfestsetzung geltende Verbot der reformatio in peius entgegen. Es verbietet die Herabsetzung des vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzten Gesamtbetrages.
31Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rn. 24 m.w.N.; HambOVG, Beschluss vom 15. Januar 1987 - Bs IV 682/86 -, AnwBl. 1987, 81 = juris (LS); HessVGH, Beschluss vom 20. April 2011 ‑ 11 F 429/11 -, ESVGH 61, 239 = juris Rn. 30.
32Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO). Das Festsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 2 S. 4 RVG); im Beschwerdeverfahren ist die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG entstanden. Kosten werden nicht erstattet (§ 11 Abs. 2 S. 5 und 6 RVG).
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Ausnahmen können genehmigen
- 1.
die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der §§ 53, 58 und 59, - 2.
die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder, - 3.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind – allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an –, - 4.
das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung, - 5.
das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen: - a)
Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en), - b)
genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten Vorschriften, - c)
Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können, - d)
Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern, - e)
Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen, - f)
Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.
(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.
(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.
(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.
(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Warnleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.
(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.
(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).
(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.
(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.