Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 26. Feb. 2008 - 10 WF 36/08

published on 26/02/2008 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 26. Feb. 2008 - 10 WF 36/08
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 28.12.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Der - volljährige - Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Unterhaltsabänderungsklage des Klägers zu bewilligen. Dieser begehrt die Abänderung eines Gerichtsvergleichs dahingehend, dass er ab dem 1.09.2007 nicht mehr verpflichtet ist, dem Beklagten Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe trotz Beendigung seiner Ausbildung zum 1.09.2007 Anspruch auf weiteren Ausbildungsunterhalt. Er habe für eine Anstellung eine bis zum 18.01.2008 dauernde Weiterbildungsmaßnahme durchführen müssen. Denn die Agentur für Arbeit habe seine Vermittlungschancen allein aufgrund der in der ursprünglichen Ausbildung erworbenen Fähigkeiten für aussichtslos eingeschätzt. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen, den der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde weiterverfolgt.

II

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Zwar hat der Beklagte ursprünglich gemäß § 1610 Abs. 2 BGB gegen den Kläger einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gehabt. Dieser Anspruch hat die Kosten umfasst, die für die Zeit einer angemessene Ausbildung bis zu deren Abschluss entstehen. Jedoch ist dieser Anspruch erloschen. Denn der Beklagte hat unstreitig zum 1.09.2007 den geplanten Berufsabschluss erreicht (vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage § 2 Rn. 58 ff). Es ist nicht ersichtlich, dass die an den Abschluss angeschlossene Weiterbildungsmaßnahme Inhalt des ursprünglichen Berufsausbildungsplanes gewesen ist bzw. dass es sich um eine zweite Ausbildung handelt, die bereits bei Beginn des Ausbildung geplant gewesen ist (vgl.BGH FamRZ 1995,416, 417 re.Sp.).

4

Der vom Beklagten zitierten Beschluss des Senats vom 18.04.2006 - Az.: 10 WF 234/05 - rechtfertigt keine andere Rechtsauffassung. Der dort behandelte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Denn in dem genannten Beschluss hat in dem Zeitraum, für den Unterhalt begehrt worden ist, noch keine abgeschlossene Ausbildung vorgelegen. Vielmehr hat das dort im Streit stehende Praktikum dem Zweck gedient, ausbildungsrelevanten Kenntnisse zu erwerben.

5

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Abschluss einer Ausbildung noch Unterhalt für einen Übergangszeitraum von drei bis sechs Monaten geschuldet wird (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1989, 83, 84 li. Sp.). Grundlage dieses Anspruches ist, dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit zu gewähren, sich eine seiner Ausbildung entsprechende Anstellung zu suchen (vgl. OLG Frankfurt aaO). Dass sich der Beklagte nach Abschluss der Ausbildung um eine Anstellung bemüht hat, behauptet er nicht.

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,
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published on 01/02/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten werden nicht erst
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Annotations

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.