Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Juli 2014 - 8 B 591/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
1
8 B 591/14
214 L 861/14 Düsseldorf
3Beschluss
4In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
5wegen Verkehrsrechts (Fahrtenbuchauflage)
6hier: Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
7hat der 8. Senat des
8OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
9am 9. Juli 2014
10durch
11den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Seibert,
12die Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller und
13die Richterin am Verwaltungsgericht Borgert-Vieten
14auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014
15beschlossen:
16Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
17Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
18Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
19G r ü n d e :
20Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
21Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass keine rechtliche Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage bestünden, nicht in Frage.
22Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
23Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die angegriffene Fahrtenbuchauflage bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
24Es hat zu Recht die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als erfüllt angesehen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4.
26Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsteller erst mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß vom 8. Juni 2013 mit Anhörungsschreiben vom 27. Juni 2013 von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Der Antragsteller kann sich auf die zeitliche Verzögerung im Rahmen der Anhörung nicht mit Erfolg berufen.
27Zwar gehört zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Ungeachtet dessen bleibt es jedoch Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten fördert.
28Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279, nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 ‑ 8 A 1553/06 -.
29Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aber dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Er-folglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 - 8 A 1553/06 -.
31Die Bußgeldbehörde kann ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4 f., und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 5; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 325.
33Gemessen hieran liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es unerheblich, dass er eine Mitwirkung nicht ausdrücklich verweigert hat. Entscheidend ist, dass er auch nach Kenntnisnahme vom Verkehrsverstoß bis zum Eintritt der Verfolgungsver-jährung nicht zureichend an der Aufklärung mitgewirkt hat. Im Rahmen des Er-mittlungsverfahrens hat er sich lediglich darauf berufen, anhand des übersandten Fotos habe der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden können. Ferner hat er angeführt, er sei nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen über den Verkehrsverstoß unterrichtet worden. Der Antragsteller hat dabei aber weder die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigen gefördert, noch den Täterkreis gegenüber der Ermittlungsbehörde eingegrenzt und die nutzungsberechtigten Personen benannt. Die im Schreiben vom 20. September 2013 angebotene Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache beim Ermittlungsdienst hat er ebenfalls nicht wahrgenommen. Die Ermittlungsbehörde durfte daher davon ausgehen, dass er nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Nachdem auch ein Abgleich mit dem Passfoto des Antragstellers ohne Erfolg geblieben war, waren weitere Ermittlungsbemühungen mangels Vorliegens eines erfolgversprechenden Ermittlungsansatzes entbehrlich.
34Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei an der Mitwirkung gehindert gewesen, weil kein aussagekräftiges Foto vorgelegen habe. Vorliegend sind dem Antragsteller im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Fotokopien des Radarfotos übersandt worden. Ferner wurde ihm Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt. Ob hierdurch eine Identifizierung des Fahrzeugführers letztlich möglich war, kann dahinstehen. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert zwar in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde, erforderlich ist die - häufig auch gar nicht mögliche - Fertigung eines Fotos jedoch nicht.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2002 - 8 A 5736/00 -, vom 22. März 2004 - 8 A 2384/03 -, vom 4. März 2008 - 8 A 1677/07 - und vom 18. Februar 2009 - 8 B 103/09 -.
36Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des OVG Lüneburg (Beschluss vom 2. November 2004 - 12 ME 413/04 -, juris, und vom 8. November 2004 - 12 LA 72/04 -, juris). Insbesondere wird hier nicht das Erfordernis aufgestellt, der Fahrer müsse anhand des Fotos identifiziert werden können. Vielmehr geht das OVG Lüneburg davon aus, dass die zum Umfang der Ermittlungstätigkeit aufgestellten Grundsätze unabhängig davon gelten, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß überhaupt fotografisch dokumentiert wurde.
37Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2004 ‑ 12 ME 413/04 -, juris Rn. 6.
38Ferner greift der erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand des Antragstellers nicht durch, er sei im Bußgeldverfahren ausschließlich als Betroffener und nicht auch als Zeuge gehört worden. Es kann offen bleiben, ob über die Anhörung des Antragstellers in dem Schreiben vom 27. Juni 2013 als Betroffener im Sinne des § 55 OWiG eine gesonderte mündliche oder schriftliche Anhörung als Zeuge geboten gewesen wäre und ob für diesen Fall die Belehrung mit der Formulierung, „Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, können Sie mir zu Ihrer Entlastung den Namen und die Anschrift des Fahrers mitteilen. Hierzu sind Sie jedoch nicht verpflichtet.“, zutreffend gewesen wäre.
39Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 - 8 A 1545/13 -, n.v., Abdruck S. 3 und 4.
40Es liegen nämlich jedenfalls keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller bei einer zusätzlichen zeugenschaftlichen Anhörung weitere Angaben gemacht hätte, die zur Feststellung des Fahrzeugführers hätten führen können. Er hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass nicht er, sondern eine andere Person das Fahrzeug geführt habe. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, dass er sich auf eine (nochmalige) Anhörung als Zeuge selbst als Fahrer angegeben hätte.
41Anders als der Antragsteller meint ist auch nicht zu vermuten, dass die Ermittlungen weder sachgerecht noch vollständig waren. Es trifft nicht zu, dass er nicht überprüfen konnte, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung versucht worden sei, weil ihm die Akte (wohl der Ermittlungsbehörde) nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Ermittlungsbehörde hat dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 3. Juli 2013 Akteneinsicht gewährt. Im Gerichtsverfahren hat der Antragsteller einen Akteneinsichtsantrag nicht mehr gestellt, obwohl der Antragsgegner die Ermittlungsakte mit der Antragserwiderung vom 16. April 2014 vorgelegt und ausdrücklich auf deren Inhalt Bezug genommen hatte. Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch offenkundig, dass die Ermittlungsakte dem Verwaltungsgericht vorgelegen hat.
42Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von9 Monaten als verhältnismäßig erweist.
43Als Kriterium für die Verhältnismäßigkeit und insbesondere für die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist vor allem das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes von Bedeutung. Dabei entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h ‑ unabhängig davon, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer innerörtlichen Straße oder einer Bundes- oder Landesstraße erfolgt - nicht als lediglich geringfügige Verkehrsübertretung angesehen werden kann.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 49.77 -, VkBl. 1979, 209 = juris Rn. 23; dem folgend Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 11 ZB 08.3246 -, juris Rn. 6; OVG Nds., Beschluss vom 6. April 2010 - 12 ME 47/10 -, VD 2010, 175 = juris Rn. 9; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 8.
45Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde - wie hier - zur Ausübung ihres Ermessens nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
46Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 18 ff., vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NZV 2006, 223 = juris Rn. 32; S. auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386 = juris Rn. 2, sowie Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9 f.
47Hier wäre der Geschwindigkeitsverstoß sogar mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Darauf, dass es - aufgrund der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers - tatsächlich nicht zu einer Eintragung der Punkte gekommen ist, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Der Rückgriff auf das Punktesystem dient lediglich der Einstufung der Schwere des Verstoßes, dessen Nichtahndung gerade eine Voraussetzung für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist.
48Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung ohne erkennbaren Fallbezug angeführt hat, dass bei Kraftradführern eine Identifizierung eines verkehrswidrig Handelnden anhand eines gefertigten Lichtbildes aufgrund der Helmpflicht erschwert ist, verhilft dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ebenfalls nicht zum Erfolg.
49Es sind ungeachtet dessen keine Gründe ersichtlich, aus denen sich ein das Vollzugsinteresse überwiegendes oder diesem zumindest gleichwertiges Aufschubinteresse des Antragstellers ergäbe.
50Die Fahrtenbuchauflage ist geeignet, künftige Täterfeststellungen zu erleichtern und dadurch zur Sicherheit im Straßenverkehr beizutragen. Es ist davon auszugehen, dass sich ein Fahrtenbuch positiv auf die Verkehrsdisziplin auswirkt und dadurch dazu beiträgt, Verkehrsverstöße künftig zu vermeiden. Deshalb ist es geboten, dass das Fahrtenbuch in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit dem wegen fehlender Fahrerermittlung nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Die Wahrung eines solchen zeitlichen Zusammenhangs führt dem Halter und künftigen Fahrern des Fahrzeugs plastisch vor Augen, dass Verkehrsverstöße nicht folgenlos bleiben und die Rechtsordnung es nicht hinnimmt, künftige Verkehrsverstöße - und zwar nicht erst nach Abschluss eines längeren Rechtsmittelverfahrens - ebenfalls nicht ahnden zu können.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 - 8 B 1003/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
52§ 31 a StVZO Norm zielt dabei auf eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist. Diese abstrakte Wiederholungsgefahr besteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in diesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2009 - 8 B 336/09 -, n. v., Abdruck S. 4 m.w.N.
54Dass das Vollziehungsinteresse in der Regel mit dem öffentlichen Interesse am Erlass der Fahrtenbuchauflage zusammen fällt, stellt das normative Konzept des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO, das die sofortige Vollziehbarkeit in den Fällen der Nr. 4 an eine gesonderte - hier ergangene - Vollziehungsanordnung knüpft, nicht in Frage.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 - 8 B 1003/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
58Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
59Prof. Dr. Seibert Keller Borgert-Vieten
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.