Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Sept. 2014 - 14 K 99/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.
3Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen E. -T. 0000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 20. Juni 2013 um 7:41 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Bundesautobahn A 44 in Düsseldorf in Fahrtrichtung Mönchengladbach die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten.
4Unter dem 1. Juli 2013 übersandte das Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf dem Kläger einen Anhörungsbogen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Mit Bußgeldbescheid vom 29. Juli 2013, zugestellt am 2. August 2013, wurde gegen den Kläger ein Bußgeld in Höhe von 296,00 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat angeordnet. Die „Viermonatsfrist“ wurde nicht eingeräumt, da gegen den Kläger in den letzten 2 Jahren bereits ein Fahrverbot verhängt worden sei.
5Der Kläger legte am 20. August 2013 über seinen Prozessbevollmächtigten gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Einspruchsfrist. Der Kläger begründete den Einspruch nicht.
6Unter dem 28. August 2013 gab das Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf dem Wiedereinsetzungsantrag statt und richtete gleichzeitig ein Ermittlungsersuchen an die Beklagte mit der Bitte, anhand des beigefügten Fotos den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Ausweislich eines Schreibens der Beklagten an die Stadt Düsseldorf vom 23. September 2013 habe der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden können. Wörtlich teilte die Beklagte mit: “Der Halter wurde am 17.09.2013 gegen 20:20 Uhr persönlich angetroffen. Er gab an, den Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen. Ferner habe er eine große Firma und viele Autos. Weiter machte er keine Angaben“.
7Daraufhin wurde das Bußgeldverfahren eingestellt.
8Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht und Fristverlängerung der Anhörungsfrist. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
9Mit Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 9. Dezember 2013, verpflichtete die Beklagte den Kläger, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -T. 2783 ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung für die Dauer von 12 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Gleichzeitig setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 110,75 Euro fest und machte einen Auslagenersatz in Höhe von 2,63 Euro geltend. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit dem Fahrzeug des Klägers sei erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden. Der begangene Geschwindigkeitsverstoß wäre bei rechtzeitiger Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mit drei Punkten im Verkehrszentralregister und einem Bußgeld in Höhe von 160,00 Euro geahndet worden. Der Fahrer des Fahrzeugs habe indes nicht festgestellt werden können.
10Der Kläger hat am 7. Januar 2014 Klage erhoben.
11Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Kläger alle möglichen Angaben gemacht habe, um bei der Ermittlung des Fahrers zu helfen. Da dem Prozessbevollmächtigten keine Akteneinsicht in die Originalakte gewährt worden sei, habe er auch nicht das Originalmessfoto einsehen können, um Angaben zum möglichen Fahrer zu machen. Außerdem sei eine spontane und unangekündigte Vorlage eines Bildausdrucks bei einer Firma, die eine Vielzahl von Mitarbeitern und Fahrzeugen hat, nicht geeignet, um erfolgreich bei der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken. Der Kläger sei auch nicht konkret gefragt worden, wer als Nutzer der Fahrzeuge in Betracht kommt bzw. sei nicht gebeten worden, eine Mitarbeiterliste vorzulegen.
12Der Kläger beantragt,
13die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. Dezember 2013 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO seien erfüllt. Eine Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, weil der Kläger auf den übersandten Anhörungsbogen nicht reagiert habe und er im Rahmen des Bußgeldverfahrens den Nutzerkreis nicht namentlich benannt habe.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
22Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
23Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.
24Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen E. -T. 2783. Mit diesem Fahrzeug wurde am 20. Juni 2013 um 7:41 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Bundesautobahn A 44 in Düsseldorf in Fahrtrichtung Mönchengladbach die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in den hier maßgeblichen, bis zum 30.04.2014 geltenden Fassungen mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre.
25Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.
26Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996– 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom13. November 2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 5 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011– 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris.
28Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 – m.w.N..
30An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter – wie hier – den Anhörungsbogen bzw. Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006‑ 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris.
32Dies gilt unabhängig davon, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß fotografisch dokumentiert ist oder nicht.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2007 – 8 A 973/06 – juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 6, juris.
34Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.
35Insbesondere oblag dem Kläger als Firmeninhaber eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, die im geschäftlichen Zusammenhang mit seinem betrieblich genutzten Fahrzeug begangen worden sind. Diese erhöhte Mitwirkungspflicht rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von diesen Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, Geschäftsfahrten zu dokumentieren.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/08 –.
37Angesichts dessen würde es den Kläger auch nicht entlasten, wenn er tatsächlich seine Geschäftsfahrten nicht dokumentieren sollte und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines Verkehrsverstoßes benennen zu können.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/08 –.
39Nach diesen Grundsätzen wäre es dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts bei gutem Willen und sachgerechter Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abläufe durchaus möglich gewesen, den Fahrer zu identifizieren. Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige mit ihren jeweiligen Adressen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist,
40vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1999 - 10 S 114/99 - juris.
41Während es bei Privatfahrzeugen dem Halter unmittelbar noch erinnerlich sein dürfte, wer zur Tatzeit das Fahrzeug genutzt hat, ist bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen regelmäßig davon auszugehen, dass die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Fahrzeug genutzt hat, nicht auf Grund persönlicher Erinnerungen, sondern auf Grund von betrieblichen Absprachen beantwortet werden kann. Der Halter eines Betriebsfahrzeugs kann seiner für Kraftfahrzeuge kraft Gesetzes bestehenden Kennzeichnungspflicht nur dadurch genügen, dass er geeignete organisatorische Vorkehrungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der konkreten Fahrzeugnutzung trifft. Unterlässt er dies oder macht er interne Aufzeichnungen der ermittelnden Behörde nicht zugänglich, kommt dies einer die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich, an der (rechtzeitigen) Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken - Vereitelungswirkung -. Es gibt kein doppeltes Recht, einerseits als Halter gleichsam von vornherein durch das Unterlassen der Durchführung innerbetrieblicher Dokumentation nicht an der Aufklärung von Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug begangen werden, mitzuwirken, und andererseits von der Anordnung eines Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Anordnung des Fahrtenbuches soll gerade dafür Sorge tragen, dass für Verkehrsverstöße verantwortliche Fahrer ermittelt werden können,
42vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 12. April 2012 – 7 B 3093/12 – juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 8. November 2012 – 1 K 11.557 – juris.
43Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht alles Zumutbare und Erforderliche getan, damit der tatsächliche Fahrzeugführer ermittelt werden konnte und damit nicht ordnungsgemäß an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt. Insbesondere hat er offensichtlich die Geschäftsfahrten nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Denn in diesem Falle wäre ohne Weiteres feststellbar gewesen, wer das Fahrzeug zur Tatzeit auf der A 44 gesteuert hat. Einer Fahrtenbuchauflage kann aber regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend mitgewirkt hat.
44Der Kläger hat sich im Bußgeldverfahren darauf beschränkt, Einspruch einzulegen und anzugeben, dass er die Person auf dem Foto nicht erkennen könne sowie dass er eine große Firma und viele Autos habe. Dies reicht nach den oben beschriebenen Grundsätzen nicht für eine ordnungsgemäße Aufklärung des Sachverhaltes aus.
45Dass die Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt Düsseldorf gleichwohl noch „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen in Form eines an die Beklagte gerichteten Fahrerermittlungsersuchens ergriffen hat, obwohl sie hierzu angesichts der vorbeschriebenen Mitwirkungsverweigerung nicht mehr verpflichtet war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ob die Behörde etwaige „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen, zu denen sie nicht verpflichtet wäre, ergriffen hat, ist für eine Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig nicht entscheidungserheblich.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 – 8 A 1668/13 –, Rn. 29, juris.
47Die Beklagte hat zudem in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 8 B 836/13 –; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 –.
49Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 12 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung mit drei Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig.
51Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
54Beschluss:
55Der Streitwert wird auf 4.913,38 Euro festgesetzt.
56Gründe:
57Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 12 Monate x 400,00 Euro = 4.800,00 Euro) zugrundezulegen.
58Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2014 – 8 B 369/14 –.
59Der Gebührenbescheid war entsprechend zu addieren.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Sept. 2014 - 14 K 99/14
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Sept. 2014 - 14 K 99/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, - 2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, - 3.
die Geschwindigkeit nach § 3, - 4.
den Abstand nach § 4, - 5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, - 6.
das Vorbeifahren nach § 6, - 7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, - 7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, - 8.
die Vorfahrt nach § 8, - 9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6, - 10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, - 11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, - 12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, - 13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, - 14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, - 15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, - 15a.
das Abschleppen nach § 15a, - 16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, - 17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, - 18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, - 19.
das Verhalten - a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder - b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
- 20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, - 20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, - 21.
die Ladung nach § 22, - 22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, - 23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, - 24.
das Verhalten - a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4, - b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder - c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
- 25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, - 26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, - 27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, - 28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder - 29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, - 1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, - 2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, - 3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, - 4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, - 5.
(weggefallen) - 6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder - 7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt, - 2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, - 4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, - 5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, - 6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder - 7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, - 1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, - 2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, - 3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, - 4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, - 5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, - 6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder - 7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder - 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
- 1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, - 2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, - 3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder - 4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.
(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
- 1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, - 2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, - 3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit - a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person - b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist, - c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
- 4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, - 5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, - 6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare - a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, - b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
- 7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis, - 8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis, - 9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, - 10.
(weggefallen) - 11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, - 12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist, - 13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist, - 14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.
(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.
(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
1
8 B 591/14
214 L 861/14 Düsseldorf
3Beschluss
4In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
5wegen Verkehrsrechts (Fahrtenbuchauflage)
6hier: Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
7hat der 8. Senat des
8OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
9am 9. Juli 2014
10durch
11den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Seibert,
12die Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller und
13die Richterin am Verwaltungsgericht Borgert-Vieten
14auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014
15beschlossen:
16Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
17Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
18Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
19G r ü n d e :
20Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
21Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass keine rechtliche Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage bestünden, nicht in Frage.
22Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
23Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die angegriffene Fahrtenbuchauflage bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
24Es hat zu Recht die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als erfüllt angesehen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4.
26Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsteller erst mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß vom 8. Juni 2013 mit Anhörungsschreiben vom 27. Juni 2013 von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Der Antragsteller kann sich auf die zeitliche Verzögerung im Rahmen der Anhörung nicht mit Erfolg berufen.
27Zwar gehört zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Ungeachtet dessen bleibt es jedoch Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten fördert.
28Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279, nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 ‑ 8 A 1553/06 -.
29Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aber dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Er-folglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 - 8 A 1553/06 -.
31Die Bußgeldbehörde kann ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4 f., und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 5; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 325.
33Gemessen hieran liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es unerheblich, dass er eine Mitwirkung nicht ausdrücklich verweigert hat. Entscheidend ist, dass er auch nach Kenntnisnahme vom Verkehrsverstoß bis zum Eintritt der Verfolgungsver-jährung nicht zureichend an der Aufklärung mitgewirkt hat. Im Rahmen des Er-mittlungsverfahrens hat er sich lediglich darauf berufen, anhand des übersandten Fotos habe der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden können. Ferner hat er angeführt, er sei nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen über den Verkehrsverstoß unterrichtet worden. Der Antragsteller hat dabei aber weder die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigen gefördert, noch den Täterkreis gegenüber der Ermittlungsbehörde eingegrenzt und die nutzungsberechtigten Personen benannt. Die im Schreiben vom 20. September 2013 angebotene Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache beim Ermittlungsdienst hat er ebenfalls nicht wahrgenommen. Die Ermittlungsbehörde durfte daher davon ausgehen, dass er nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Nachdem auch ein Abgleich mit dem Passfoto des Antragstellers ohne Erfolg geblieben war, waren weitere Ermittlungsbemühungen mangels Vorliegens eines erfolgversprechenden Ermittlungsansatzes entbehrlich.
34Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei an der Mitwirkung gehindert gewesen, weil kein aussagekräftiges Foto vorgelegen habe. Vorliegend sind dem Antragsteller im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Fotokopien des Radarfotos übersandt worden. Ferner wurde ihm Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt. Ob hierdurch eine Identifizierung des Fahrzeugführers letztlich möglich war, kann dahinstehen. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert zwar in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde, erforderlich ist die - häufig auch gar nicht mögliche - Fertigung eines Fotos jedoch nicht.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2002 - 8 A 5736/00 -, vom 22. März 2004 - 8 A 2384/03 -, vom 4. März 2008 - 8 A 1677/07 - und vom 18. Februar 2009 - 8 B 103/09 -.
36Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des OVG Lüneburg (Beschluss vom 2. November 2004 - 12 ME 413/04 -, juris, und vom 8. November 2004 - 12 LA 72/04 -, juris). Insbesondere wird hier nicht das Erfordernis aufgestellt, der Fahrer müsse anhand des Fotos identifiziert werden können. Vielmehr geht das OVG Lüneburg davon aus, dass die zum Umfang der Ermittlungstätigkeit aufgestellten Grundsätze unabhängig davon gelten, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß überhaupt fotografisch dokumentiert wurde.
37Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2004 ‑ 12 ME 413/04 -, juris Rn. 6.
38Ferner greift der erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand des Antragstellers nicht durch, er sei im Bußgeldverfahren ausschließlich als Betroffener und nicht auch als Zeuge gehört worden. Es kann offen bleiben, ob über die Anhörung des Antragstellers in dem Schreiben vom 27. Juni 2013 als Betroffener im Sinne des § 55 OWiG eine gesonderte mündliche oder schriftliche Anhörung als Zeuge geboten gewesen wäre und ob für diesen Fall die Belehrung mit der Formulierung, „Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, können Sie mir zu Ihrer Entlastung den Namen und die Anschrift des Fahrers mitteilen. Hierzu sind Sie jedoch nicht verpflichtet.“, zutreffend gewesen wäre.
39Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 - 8 A 1545/13 -, n.v., Abdruck S. 3 und 4.
40Es liegen nämlich jedenfalls keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller bei einer zusätzlichen zeugenschaftlichen Anhörung weitere Angaben gemacht hätte, die zur Feststellung des Fahrzeugführers hätten führen können. Er hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass nicht er, sondern eine andere Person das Fahrzeug geführt habe. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, dass er sich auf eine (nochmalige) Anhörung als Zeuge selbst als Fahrer angegeben hätte.
41Anders als der Antragsteller meint ist auch nicht zu vermuten, dass die Ermittlungen weder sachgerecht noch vollständig waren. Es trifft nicht zu, dass er nicht überprüfen konnte, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung versucht worden sei, weil ihm die Akte (wohl der Ermittlungsbehörde) nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Ermittlungsbehörde hat dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 3. Juli 2013 Akteneinsicht gewährt. Im Gerichtsverfahren hat der Antragsteller einen Akteneinsichtsantrag nicht mehr gestellt, obwohl der Antragsgegner die Ermittlungsakte mit der Antragserwiderung vom 16. April 2014 vorgelegt und ausdrücklich auf deren Inhalt Bezug genommen hatte. Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch offenkundig, dass die Ermittlungsakte dem Verwaltungsgericht vorgelegen hat.
42Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von9 Monaten als verhältnismäßig erweist.
43Als Kriterium für die Verhältnismäßigkeit und insbesondere für die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist vor allem das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes von Bedeutung. Dabei entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h ‑ unabhängig davon, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer innerörtlichen Straße oder einer Bundes- oder Landesstraße erfolgt - nicht als lediglich geringfügige Verkehrsübertretung angesehen werden kann.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 49.77 -, VkBl. 1979, 209 = juris Rn. 23; dem folgend Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 11 ZB 08.3246 -, juris Rn. 6; OVG Nds., Beschluss vom 6. April 2010 - 12 ME 47/10 -, VD 2010, 175 = juris Rn. 9; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 8.
45Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde - wie hier - zur Ausübung ihres Ermessens nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
46Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 18 ff., vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NZV 2006, 223 = juris Rn. 32; S. auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386 = juris Rn. 2, sowie Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9 f.
47Hier wäre der Geschwindigkeitsverstoß sogar mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Darauf, dass es - aufgrund der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers - tatsächlich nicht zu einer Eintragung der Punkte gekommen ist, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Der Rückgriff auf das Punktesystem dient lediglich der Einstufung der Schwere des Verstoßes, dessen Nichtahndung gerade eine Voraussetzung für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist.
48Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung ohne erkennbaren Fallbezug angeführt hat, dass bei Kraftradführern eine Identifizierung eines verkehrswidrig Handelnden anhand eines gefertigten Lichtbildes aufgrund der Helmpflicht erschwert ist, verhilft dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ebenfalls nicht zum Erfolg.
49Es sind ungeachtet dessen keine Gründe ersichtlich, aus denen sich ein das Vollzugsinteresse überwiegendes oder diesem zumindest gleichwertiges Aufschubinteresse des Antragstellers ergäbe.
50Die Fahrtenbuchauflage ist geeignet, künftige Täterfeststellungen zu erleichtern und dadurch zur Sicherheit im Straßenverkehr beizutragen. Es ist davon auszugehen, dass sich ein Fahrtenbuch positiv auf die Verkehrsdisziplin auswirkt und dadurch dazu beiträgt, Verkehrsverstöße künftig zu vermeiden. Deshalb ist es geboten, dass das Fahrtenbuch in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit dem wegen fehlender Fahrerermittlung nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Die Wahrung eines solchen zeitlichen Zusammenhangs führt dem Halter und künftigen Fahrern des Fahrzeugs plastisch vor Augen, dass Verkehrsverstöße nicht folgenlos bleiben und die Rechtsordnung es nicht hinnimmt, künftige Verkehrsverstöße - und zwar nicht erst nach Abschluss eines längeren Rechtsmittelverfahrens - ebenfalls nicht ahnden zu können.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 - 8 B 1003/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
52§ 31 a StVZO Norm zielt dabei auf eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist. Diese abstrakte Wiederholungsgefahr besteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in diesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2009 - 8 B 336/09 -, n. v., Abdruck S. 4 m.w.N.
54Dass das Vollziehungsinteresse in der Regel mit dem öffentlichen Interesse am Erlass der Fahrtenbuchauflage zusammen fällt, stellt das normative Konzept des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO, das die sofortige Vollziehbarkeit in den Fällen der Nr. 4 an eine gesonderte - hier ergangene - Vollziehungsanordnung knüpft, nicht in Frage.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 - 8 B 1003/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
58Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
59Prof. Dr. Seibert Keller Borgert-Vieten
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig sei, nicht in Frage.
4Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist erfüllt, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend ‑ im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
5Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279 nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, sowie Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 8 A 817/09 -.
6Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, sowie Beschluss vom 16. September 2008 - 8 A 969/08 -.
8Das gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Lehnt dieser die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 ‑ 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310; Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 ‑ 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104, und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193.
10Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde nicht vorliegt. Nach den konkreten Umständen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht bereit war, an der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit mitzuwirken. Das der Antragstellerin übersandte Foto ist von so guter Qualität, dass eine Identifizierung des Fahrers möglich gewesen wäre; zumindest hätten die in Betracht kommenden zugriffsberechtigten Personen benannt werden können. Aus der fehlenden Rücksendung des Anhörungsbogens trotz Bestellung eines Rechtsanwaltes durfte die zuständige Behörde auf eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin schließen. Insoweit muss die Antragstellerin sich das Verhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Ansatzpunkte für gezielte erfolgversprechende Ermittlungen boten sich der Behörde bei dieser Sachlage nicht.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde (Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest.
13Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
1
8 B 591/14
214 L 861/14 Düsseldorf
3Beschluss
4In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
5wegen Verkehrsrechts (Fahrtenbuchauflage)
6hier: Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
7hat der 8. Senat des
8OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
9am 9. Juli 2014
10durch
11den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Seibert,
12die Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller und
13die Richterin am Verwaltungsgericht Borgert-Vieten
14auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014
15beschlossen:
16Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
17Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
18Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
19G r ü n d e :
20Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
21Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass keine rechtliche Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage bestünden, nicht in Frage.
22Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
23Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die angegriffene Fahrtenbuchauflage bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
24Es hat zu Recht die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als erfüllt angesehen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4.
26Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsteller erst mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß vom 8. Juni 2013 mit Anhörungsschreiben vom 27. Juni 2013 von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Der Antragsteller kann sich auf die zeitliche Verzögerung im Rahmen der Anhörung nicht mit Erfolg berufen.
27Zwar gehört zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Ungeachtet dessen bleibt es jedoch Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten fördert.
28Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279, nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 ‑ 8 A 1553/06 -.
29Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aber dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Er-folglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 - 8 A 1553/06 -.
31Die Bußgeldbehörde kann ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4 f., und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 5; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 325.
33Gemessen hieran liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es unerheblich, dass er eine Mitwirkung nicht ausdrücklich verweigert hat. Entscheidend ist, dass er auch nach Kenntnisnahme vom Verkehrsverstoß bis zum Eintritt der Verfolgungsver-jährung nicht zureichend an der Aufklärung mitgewirkt hat. Im Rahmen des Er-mittlungsverfahrens hat er sich lediglich darauf berufen, anhand des übersandten Fotos habe der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden können. Ferner hat er angeführt, er sei nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen über den Verkehrsverstoß unterrichtet worden. Der Antragsteller hat dabei aber weder die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigen gefördert, noch den Täterkreis gegenüber der Ermittlungsbehörde eingegrenzt und die nutzungsberechtigten Personen benannt. Die im Schreiben vom 20. September 2013 angebotene Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache beim Ermittlungsdienst hat er ebenfalls nicht wahrgenommen. Die Ermittlungsbehörde durfte daher davon ausgehen, dass er nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Nachdem auch ein Abgleich mit dem Passfoto des Antragstellers ohne Erfolg geblieben war, waren weitere Ermittlungsbemühungen mangels Vorliegens eines erfolgversprechenden Ermittlungsansatzes entbehrlich.
34Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei an der Mitwirkung gehindert gewesen, weil kein aussagekräftiges Foto vorgelegen habe. Vorliegend sind dem Antragsteller im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Fotokopien des Radarfotos übersandt worden. Ferner wurde ihm Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt. Ob hierdurch eine Identifizierung des Fahrzeugführers letztlich möglich war, kann dahinstehen. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert zwar in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde, erforderlich ist die - häufig auch gar nicht mögliche - Fertigung eines Fotos jedoch nicht.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2002 - 8 A 5736/00 -, vom 22. März 2004 - 8 A 2384/03 -, vom 4. März 2008 - 8 A 1677/07 - und vom 18. Februar 2009 - 8 B 103/09 -.
36Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des OVG Lüneburg (Beschluss vom 2. November 2004 - 12 ME 413/04 -, juris, und vom 8. November 2004 - 12 LA 72/04 -, juris). Insbesondere wird hier nicht das Erfordernis aufgestellt, der Fahrer müsse anhand des Fotos identifiziert werden können. Vielmehr geht das OVG Lüneburg davon aus, dass die zum Umfang der Ermittlungstätigkeit aufgestellten Grundsätze unabhängig davon gelten, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß überhaupt fotografisch dokumentiert wurde.
37Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2004 ‑ 12 ME 413/04 -, juris Rn. 6.
38Ferner greift der erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand des Antragstellers nicht durch, er sei im Bußgeldverfahren ausschließlich als Betroffener und nicht auch als Zeuge gehört worden. Es kann offen bleiben, ob über die Anhörung des Antragstellers in dem Schreiben vom 27. Juni 2013 als Betroffener im Sinne des § 55 OWiG eine gesonderte mündliche oder schriftliche Anhörung als Zeuge geboten gewesen wäre und ob für diesen Fall die Belehrung mit der Formulierung, „Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, können Sie mir zu Ihrer Entlastung den Namen und die Anschrift des Fahrers mitteilen. Hierzu sind Sie jedoch nicht verpflichtet.“, zutreffend gewesen wäre.
39Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 - 8 A 1545/13 -, n.v., Abdruck S. 3 und 4.
40Es liegen nämlich jedenfalls keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller bei einer zusätzlichen zeugenschaftlichen Anhörung weitere Angaben gemacht hätte, die zur Feststellung des Fahrzeugführers hätten führen können. Er hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass nicht er, sondern eine andere Person das Fahrzeug geführt habe. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, dass er sich auf eine (nochmalige) Anhörung als Zeuge selbst als Fahrer angegeben hätte.
41Anders als der Antragsteller meint ist auch nicht zu vermuten, dass die Ermittlungen weder sachgerecht noch vollständig waren. Es trifft nicht zu, dass er nicht überprüfen konnte, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung versucht worden sei, weil ihm die Akte (wohl der Ermittlungsbehörde) nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Ermittlungsbehörde hat dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 3. Juli 2013 Akteneinsicht gewährt. Im Gerichtsverfahren hat der Antragsteller einen Akteneinsichtsantrag nicht mehr gestellt, obwohl der Antragsgegner die Ermittlungsakte mit der Antragserwiderung vom 16. April 2014 vorgelegt und ausdrücklich auf deren Inhalt Bezug genommen hatte. Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch offenkundig, dass die Ermittlungsakte dem Verwaltungsgericht vorgelegen hat.
42Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von9 Monaten als verhältnismäßig erweist.
43Als Kriterium für die Verhältnismäßigkeit und insbesondere für die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist vor allem das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes von Bedeutung. Dabei entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h ‑ unabhängig davon, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer innerörtlichen Straße oder einer Bundes- oder Landesstraße erfolgt - nicht als lediglich geringfügige Verkehrsübertretung angesehen werden kann.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 49.77 -, VkBl. 1979, 209 = juris Rn. 23; dem folgend Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 11 ZB 08.3246 -, juris Rn. 6; OVG Nds., Beschluss vom 6. April 2010 - 12 ME 47/10 -, VD 2010, 175 = juris Rn. 9; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 8.
45Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde - wie hier - zur Ausübung ihres Ermessens nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
46Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 18 ff., vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NZV 2006, 223 = juris Rn. 32; S. auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386 = juris Rn. 2, sowie Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9 f.
47Hier wäre der Geschwindigkeitsverstoß sogar mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Darauf, dass es - aufgrund der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers - tatsächlich nicht zu einer Eintragung der Punkte gekommen ist, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Der Rückgriff auf das Punktesystem dient lediglich der Einstufung der Schwere des Verstoßes, dessen Nichtahndung gerade eine Voraussetzung für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist.
48Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung ohne erkennbaren Fallbezug angeführt hat, dass bei Kraftradführern eine Identifizierung eines verkehrswidrig Handelnden anhand eines gefertigten Lichtbildes aufgrund der Helmpflicht erschwert ist, verhilft dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ebenfalls nicht zum Erfolg.
49Es sind ungeachtet dessen keine Gründe ersichtlich, aus denen sich ein das Vollzugsinteresse überwiegendes oder diesem zumindest gleichwertiges Aufschubinteresse des Antragstellers ergäbe.
50Die Fahrtenbuchauflage ist geeignet, künftige Täterfeststellungen zu erleichtern und dadurch zur Sicherheit im Straßenverkehr beizutragen. Es ist davon auszugehen, dass sich ein Fahrtenbuch positiv auf die Verkehrsdisziplin auswirkt und dadurch dazu beiträgt, Verkehrsverstöße künftig zu vermeiden. Deshalb ist es geboten, dass das Fahrtenbuch in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit dem wegen fehlender Fahrerermittlung nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Die Wahrung eines solchen zeitlichen Zusammenhangs führt dem Halter und künftigen Fahrern des Fahrzeugs plastisch vor Augen, dass Verkehrsverstöße nicht folgenlos bleiben und die Rechtsordnung es nicht hinnimmt, künftige Verkehrsverstöße - und zwar nicht erst nach Abschluss eines längeren Rechtsmittelverfahrens - ebenfalls nicht ahnden zu können.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 - 8 B 1003/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
52§ 31 a StVZO Norm zielt dabei auf eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist. Diese abstrakte Wiederholungsgefahr besteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in diesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2009 - 8 B 336/09 -, n. v., Abdruck S. 4 m.w.N.
54Dass das Vollziehungsinteresse in der Regel mit dem öffentlichen Interesse am Erlass der Fahrtenbuchauflage zusammen fällt, stellt das normative Konzept des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO, das die sofortige Vollziehbarkeit in den Fällen der Nr. 4 an eine gesonderte - hier ergangene - Vollziehungsanordnung knüpft, nicht in Frage.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 - 8 B 1003/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
58Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
59Prof. Dr. Seibert Keller Borgert-Vieten
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.