Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Mai 2016 - 14 K 691/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.
4Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Mit diesem Fahrzeug wurde am Sonntag, dem 12. Juli 2015 um 17:09 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Bundesautobahn A 46 bei I. in Fahrtrichtung O. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 21 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten.
5Unter dem 3. August 2015 übersandte die Bußgeldstelle des Kreises N. der Klägerin einen Zeugenbefragungsbogen mit der Aufforderung, binnen 2 Wochen Angaben zur Sache zu machen, bzw. mitzuteilen, ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Klägerin wurde auf die Möglichkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuches hingewiesen. Eine Reaktion der Klägerin auf den Anhörungsbogen erfolgte nicht. Auch ein Erinnerungsschreiben mit Fristsetzung zum 8. September 2015 blieb unbeantwortet.
6Die Bußgeldstelle des Kreises N. richtete mit Schreiben vom 8. September 2015 ein Ermittlungsersuchen an die Beklagte mit der Bitte, anhand der Fotos den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Ausweislich eines Schreibens der Beklagten an den Kreis N. vom 12. Oktober 2015 habe der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden können. Nachforschungen am Firmensitz hätten nichts ergeben. Die am 8. Oktober 2015 angetroffene Ehefrau des Geschäftsführers habe den Fahrer ebenfalls nicht erkannt. Wörtlich führt der Ermittlungsbericht zu dem Besuch am 22. September 2015 um 9:50 Uhr am Firmensitz aus: „Der Büroangestellte Herr O1. kennt Fahrer nicht. Er gibt an, dass nur der Inhaber Herr P. dies wisse, welcher aber in Tagesreha sei“.
7Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt.
8Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass die anfallenden Aufgaben des Fuhrparks der Geschäftsführer Herr P. erledige. Auch sei die Fahrzeugverteilung ein Bestandteil seiner Aufgaben. Nach der ersten Anfrage der Bußgeldstelle sei Herr P. im Urlaub gewesen, danach sei er krankheitsbedingt (Herzinfarkt) mit Rehamaßnahmen sechs Wochen lang ausgefallen. Die Ehefrau des Herrn P. habe anlässlich des Besuchs eines Beamten des Ordnungsamtes an ihrer Wohnanschrift zugesagt, gemeinsam mit ihm am darauf folgenden Tag die Angelegenheit zu klären. Dieser Termin habe allerdings nicht stattgefunden, so dass die Angelegenheit unerledigt geblieben sei. Die Klägerin bat, aufgrund der besonderen Umstände von der Anordnung eines Fahrtenbuches abzusehen.
9Mit Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2016, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 13. Januar 2016, verpflichtete die Beklagte die Klägerin, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Gleichzeitig setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 113,26 Euro fest und machte einen Auslagenersatz in Höhe von 2,63 Euro geltend. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit dem Fahrzeug der Klägerin sei erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden. Der begangene Geschwindigkeitsverstoß wäre bei rechtzeitiger Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mit einem Punkt im Verkehrszentralregister und einem Bußgeld in Höhe von 70,00 Euro geahndet worden. Der Fahrer des Fahrzeugs habe indes nicht festgestellt werden können.
10Die Klägerin hat am 29. Januar 2016 Klage erhoben.
11Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie sachdienliche Hinweise nicht verweigert habe, sie sei jedoch erst verspätet dazu in der Lage gewesen. Es sei angesichts des kleinen Betriebes („Verwaltung, Geschäftsführer und drei Mitarbeiter“) völlig unrealistisch, innerbetrieblich zu organisieren, dass auch während der Abwesenheit des Geschäftsführers ein anderer Mitarbeiter die notwendigen Angaben zur Person des jeweiligen Fahrzeugführers machen könnte. Auch aufgrund des schlechten Fotos könne man keinen Fahrer erkennen, da zwei Personen in verwandtschaftlichem Verhältnis das Fahrzeug geführt haben können.
12Die Klägerin beantragt,
13die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Januar 2016 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO seien erfüllt. Eine Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, weil die Klägerin auf den übersandten Anhörungsbogen nicht reagiert habe. Zudem hätte es sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entsprochen, dass die Klägerin grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.
17In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin, Herr O1. , angegeben, dass sein Sohn und er selbst berechtigt seien, das Fahrzeug XX-XX 000 zu benutzen. Auf dem Foto könne er nicht erkennen, ob er selbst oder sein Sohn gefahren sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
23Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
24Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.
25Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Mit diesem Fahrzeug wurde am Sonntag, dem 12. Juli 2015 um 17:09 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Bundesautobahn A 46 bei I. in Fahrtrichtung O. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 21 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in den hier maßgeblichen Fassungen mit einem Punkt in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre.
26Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.
27Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996– 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 5 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni .2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris.
29Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 – m.w.N..
31An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter – wie hier – den Anhörungsbogen bzw. Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003– 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006 ‑ 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013– 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris.
33Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat,
34OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 – 8 B 1668/13 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 8 B 520/15 - ; vorgehend VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2014 – 14 L 565/15.
35Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.
36Insbesondere oblag der Klägerin als Dienstleistungsunternehmen eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, die im geschäftlichen Zusammenhang mit ihrem betrieblich genutzten Fahrzeug begangen worden sind. Diese erhöhte Mitwirkungspflicht rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von diesen Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, Geschäftsfahrten zu dokumentieren.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/08 – m.w.N..
38Angesichts dessen würde es die Klägerin auch nicht entlasten, wenn sie tatsächlich ihre Geschäftsfahrten nicht dokumentieren sollte und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines Verkehrsverstoßes benennen zu können.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/08 –.
40Nach diesen Grundsätzen wäre es der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts bei gutem Willen und sachgerechter Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abläufe durchaus möglich gewesen, den Fahrer zu identifizieren. Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige mit ihren jeweiligen Adressen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist,
41vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1999 - 10 S 114/99 - juris.
42Während es bei Privatfahrzeugen dem Halter unmittelbar noch erinnerlich sein dürfte, wer zur Tatzeit das Fahrzeug genutzt hat, ist bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen regelmäßig davon auszugehen, dass die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Fahrzeug genutzt hat, nicht auf Grund persönlicher Erinnerungen, sondern auf Grund von betrieblichen Absprachen beantwortet werden kann. Der Halter eines Betriebsfahrzeugs kann seiner für Kraftfahrzeuge kraft Gesetzes bestehenden Kennzeichnungspflicht nur dadurch genügen, dass er geeignete organisatorische Vorkehrungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der konkreten Fahrzeugnutzung trifft. Unterlässt er dies oder macht er interne Aufzeichnungen der ermittelnden Behörde nicht zugänglich, kommt dies einer die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich, an der (rechtzeitigen) Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken - Vereitelungswirkung -. Es gibt kein doppeltes Recht, einerseits als Halter gleichsam von vornherein durch das Unterlassen der Durchführung innerbetrieblicher Dokumentation nicht an der Aufklärung von Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug begangen werden, mitzuwirken, und andererseits von der Anordnung eines Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Anordnung des Fahrtenbuches soll gerade dafür Sorge tragen, dass für Verkehrsverstöße verantwortliche Fahrer ermittelt werden können,
43vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 12. April 2012 – 7 B 3093/12 – juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 8. November 2012 – 1 K 11.557 – juris.
44Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin vor Ablauf der Verjährung nicht alles Zumutbare und Erforderliche getan, damit der tatsächliche Fahrzeugführer ermittelt werden konnte und damit nicht ordnungsgemäß an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt. Insbesondere hat sie offensichtlich die Geschäftsfahrten nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Denn in diesem Falle wäre ohne Weiteres feststellbar gewesen, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gesteuert hat. Bei Kenntnis des entsprechenden Mitarbeiters hätte die Möglichkeit bestanden zu ermitteln, wem das Fahrzeug überlassen wurde. Einer Fahrtenbuchauflage kann aber regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend mitgewirkt hat.
45Die Auskunft des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sein Sohn oder er selbst seien befugt gewesen, das Fahrzeug XX-XX 000 zu führen, ist im Hinblick auf die Mitwirkungsobliegenheit wesentlich verspätet, da sie lange nach Eintritt der Verfolgungsverjährung getätigt wurde. Auch hätte der am 22. September 2015 befragte Herrn O1. dies dem Ermittlungsdienst unmittelbar mitteilen können oder von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen können, statt pauschal anzugeben, er kenne den Fahrer nicht und auf den Geschäftsführer zu verweisen, der für die Fahrzeuge verantwortlich sei. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Geschäftsführer besser als Herr O1. hätte sagen können, ob am Sonntag, dem 12. Juli 2015, Herr O1. oder sein Sohn das Fahrzeug geführt hat. Vor dem Hintergrund dieser mangelnden Mitwirkung kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte weitere Aufklärungsermittlungen hätte unternehmen müssen.
46Die Beklagte hat zudem in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9.September 1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 8 B 836/13 –; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 –.
48Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 6 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV mit 1 Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Dabei war die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt nach der alten Rechtslage bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Nach dem aktuell gültigen, vereinfachten Punktesystem deckt ein Punkt nunmehr eine größere Spanne von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und anderen Verkehrsverstößen) ab als zuvor. Daher ist nach wie vor ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlungen von einem erheblichen Verstoß auszugehen.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1217/15; zur alten Rechtslage: OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig.
50Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
53Beschluss:
54Der Streitwert wird auf 2.515,89 Euro festgesetzt.
55Gründe:
56Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 6 Monate x 400,00 Euro = 2.400,00 Euro) zugrundezulegen.
57Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2014 – 8 B 369/14 –.
58Der Gebührenbescheid war entsprechend zu addieren.
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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, - 2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, - 3.
die Geschwindigkeit nach § 3, - 4.
den Abstand nach § 4, - 5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, - 6.
das Vorbeifahren nach § 6, - 7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, - 7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, - 8.
die Vorfahrt nach § 8, - 9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6, - 10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, - 11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, - 12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, - 13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, - 14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, - 15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, - 15a.
das Abschleppen nach § 15a, - 16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, - 17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, - 18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, - 19.
das Verhalten - a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder - b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
- 20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, - 20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, - 21.
die Ladung nach § 22, - 22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, - 23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, - 24.
das Verhalten - a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4, - b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder - c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
- 25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, - 26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, - 27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, - 28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder - 29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, - 1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, - 2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, - 3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, - 4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, - 5.
(weggefallen) - 6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder - 7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt, - 2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, - 4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, - 5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, - 6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder - 7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, - 1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, - 2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, - 3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, - 4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, - 5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, - 6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder - 7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder - 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
- 1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, - 2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, - 3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder - 4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.
(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
- 1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, - 2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, - 3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit - a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person - b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist, - c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
- 4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, - 5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, - 6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare - a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, - b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
- 7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis, - 8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis, - 9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, - 10.
(weggefallen) - 11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, - 12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist, - 13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist, - 14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.
(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.
(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.