Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Mai 2015 - 8 A 1943/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. März 2011 verpflichtet, den Antrag auf Zugang zum Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Rechtsanwalt in Aachen. Auf seine Bitte um erneute Überlassung eines vollständigen Telefonverzeichnisses des Verwaltungsgerichts Aachen teilte ihm dessen Präsident mit Schreiben vom 29. November 2010 mit, er habe sich mit den Personalvertretungen darauf verständigt, dass über die Telefonnummern, die im Internetauftritt des Gerichts verlautbart seien, hinaus keine weiteren Durchwahlnummern herausgegeben würden. Die Service-Einheiten der Kammern seien am ehesten in der Lage, Auskünfte zu erteilen und die jeweilige Richterin/den jeweiligen Richter z. B. durch Vermerk über einen Anruf und eine etwaige Rückrufbitte zu unterrichten. Diese Handhabung habe sich bewährt.
3Mit Schreiben vom 30. November 2010 bat der Kläger, diese Entscheidung zu überdenken. Er wies darauf hin, dass die Telefonverzeichnisse anderer Aachener Gerichte über die Internetseite des Aachener Anwaltsvereins passwortgeschützt verfügbar seien. In der Vergangenheit - zuletzt etwa Anfang 2008 - habe er auch die Telefonliste des Verwaltungsgerichts erhalten.
4Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts nach Besprechung der Problematik bei der jährlichen Richterversammlung dem Kläger mit, das Verwaltungsgericht wolle bei seiner bisherigen Praxis verbleiben. Der ganz überwiegende Teil der Richterschaft sei nach wie vor der Auffassung, dass die telefonische Kontaktaufnahme mit den Richtern über die Service-Einheit sinnvoll erscheine. Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass der Rückrufbitte eines Anwalts selbstverständlich baldmöglichst Rechnung getragen werden solle. Die Handhabung des Verwaltungsgerichts decke sich mit der des Sozialgerichts und des Arbeitsgerichts Aachen, während das Landgericht, das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft die vom Kläger beschriebene Handhabung über den Aachener Anwaltsverein praktizierten.
5Unter dem 11. Januar 2011 beantragte der Kläger bei dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), ihm die Telefonliste des Verwaltungsgerichts Aachen zur Verfügung zu stellen. Seit 1984 habe er problemlos die Telefonverzeichnisse auch der Aachener Fachgerichte erhalten. Selbst die Telefonliste des Verwaltungsgerichts habe er noch ganz offiziell kurz nach dem Umzug in das Justizzentrum erhalten. Die nun aufgetretenen Schwierigkeiten könne er nicht nachvollziehen.
6Mit Bescheid vom 8. März 2011 lehnte der Präsident des Verwaltungsgerichts Aachen diesen Antrag ab. Bei den Telefondurchwahlnummern der Richter handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG NRW, deren Offenbarung ohne Einwilligung der betroffenen Person grundsätzlich abzulehnen sei. Abweichend hiervon solle einem Antrag zwar in der Regel stattgeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen und Rufnummer beschränkten und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt habe; etwas anderes gelte aber, wenn der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen stünden (§ 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW). Diese Rückausnahme greife hier ein. Als Gerichtspräsident, der die richterliche Unabhängigkeit zu wahren habe, sehe er sich nicht in der Lage, ohne ausdrückliches Einverständnis der jeweiligen Richter durch Herausgabe der Durchwahlnummer die telefonische Erreichbarkeit so zu beeinflussen, dass diese am gerichtlichen Arbeitsplatz unerwünschten Störungen ausgesetzt seien. Personalvertretungsrechtlich bedürfe es hierzu der Zustimmung des Richterrats, die nicht vorliege. Die derzeitigen Kommunikationsmöglichkeiten über die Service-Einheiten seien ausreichend und sachgerecht. Es sei in der Arbeitswelt allgemein üblich, dass man sich jedenfalls an solchen Arbeitsplätzen, an denen mit hohem Konzentrationsaufwand besonders qualifizierte Arbeit geleistet werden müsse, durch Vorschaltung eines Sekretariats gegen unerwünschte Anrufe abschirme. Darin liege keine Kommunikationsverweigerung, sondern eine Organisation des persönlichen Arbeitsumfeldes, die erst eine effiziente Erledigung der Arbeit ermögliche.
7Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Ein Ausschlusstatbestand sei nicht erfüllt. Öffentliche Belange im Sinne des § 6 IFG NRW seien nicht berührt. Auch der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW stehe dem begehrten Informationszugang nicht entgegen. Der damit bezweckte Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter werde Amtsträgern nur sehr eingeschränkt zuteil. Die Weitergabe lediglich dienstlicher Kontaktdaten berühre diese lediglich in amtlicher Eigenschaft, greife aber nicht in die Privatsphäre der Betroffenen ein. Dies komme in § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW zum Ausdruck. Der Antrag beschränke sich auf Namen und Rufnummern der darin genannten Amtsträger; und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stünden nicht entgegen. Jedenfalls sei der Informationszugang nach § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW zu gewähren. Als Organ der Rechtspflege habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Telefonverzeichnisses. In dieser Funktion sei er auf einen zügigen, effektiven und gleichberechtigten Informationszugang zu den Entscheidungsträgern angewiesen. Soweit es auf eine Einwilligung ankommen sollte, könne sich der Beklagte auf deren Fehlen nicht berufen, weil er die betroffenen Richterinnen und Richter nicht angehört habe. Eine personalvertretungsrechtliche Mitwirkung finde bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen des Beklagten nicht statt.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2011 zu verpflichten, dem Kläger ein Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen vollständig zur Verfügung zu stellen.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte hat vorgetragen, der Anspruch scheitere am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liege nicht vor. Da bei der Richterversammlung zahlreiche Richterinnen und Richter mit der Weitergabe der dienstlichen Durchwahlnummern nicht einverstanden gewesen seien, werde eine förmliche Befragung der kompletten Richterschaft nicht für erforderlich gehalten. Der Kläger habe auch kein „rechtliches Interesse“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an der Kenntnis der Telefonliste. Ein zügiger und effektiver Zugang zu den Entscheidungsträgern sei schon jetzt möglich, sei es schriftlich oder per Fax, sei es mündlich im Termin. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit des Zugangs per Telefon, wenn auch über die das Gespräch vermittelnde Service-Einheit. Dieses Verfahren biete gegenüber einer unmittelbaren Durchwahlmöglichkeit sogar Vorteile. Regelmäßig suche die Geschäftsstelle unmittelbar nach der Weiterleitung eines Gesprächs die jeweilige Akte heraus und lege sie dem Richter noch während des Gesprächs vor. Durch einen Anruf bei der Service-Einheit könnten Mitteilungen des Anrufers den Richter auch dann erreichen, wenn er nicht selbst im Zimmer sei. Die Service-Einheiten könnten auch Auskunft darüber geben, wann der Richter voraussichtlich wieder erreichbar sei, oder eine Bitte um Rückruf weitergeben. Jedenfalls stünden überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der Offenbarung der Durchwahlnummern entgegen. Könnte der Kläger jederzeit jeden Richter unmittelbar kontaktieren, stellte dies einen nicht unerheblichen Eingriff in die Arbeitsprozesse dar. Ein solcher - unangekündigter - Anruf sei stets mit einer Störung verbunden. Es entspreche daher allgemeinen Grundregeln der Organisation des Arbeitslebens, dass Berufstätige, die eine besonders qualifizierte Tätigkeit mit hohem Konzentrationsaufwand ausübten, selbst festlegten, unter welchen Bedingungen sie durch Telefonanrufe unmittelbar gestört werden wollten. Zudem bestehe die Gefahr, dass Rechtsanwälte Richter mit Fragen angingen, deren Beantwortung in die Zuständigkeit der Geschäftsstelle falle. Die Service-Einheit fungiere sachgerechter Weise als eine Art Filter und entlaste dadurch den Richter. Auch Behördenvertreter müssten grundsätzlich die Service-Einheit anrufen und sich von dieser weiterverbinden lassen. Bei einem unmittelbaren telefonischen Zugriff drohe zumindest abstrakt ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Diese ermögliche einem Richter auch, die Auffassung zu vertreten, Erörterungen über eine Streitsache außerhalb anberaumter Termine und in Abwesenheit der Gegenseite abzulehnen. Ein Anspruch auf Offenbarung der gesamten Telefonliste ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 3 IFG NRW.
13Der Beklagte hat eine Betriebsanleitung für die an den Richterarbeitsplätzen verwendeten Telefonapparate vorgelegt.
14Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Bekanntgabe der Telefonliste an den Kläger sei weder wegen der richterlichen Unabhängigkeit noch wegen des gesetzlichen Schutzes personenbezogener Daten ausgeschlossen. Als Organ der Rechtspflege habe der Kläger ein rechtliches Interesse im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an der Kenntnis der dienstlichen Telefonnummern der Gerichtsangehörigen. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Richter und Bediensteten des Verwaltungsgerichts stünden der Bekanntgabe nicht entgegen.
15Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Das Informationsfreiheitsgesetz NRW sei bereits nicht anwendbar. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gelte es für Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Dem Kläger gehe es jedoch um den Zugang zur Rechtsprechungstätigkeit. Er begehre die Herausgabe der Durchwahlnummern vor allem, um den jeweils zuständigen Richter in den Rechtsstreitigkeiten, die er für seine Mandantschaft führe, unmittelbar telefonisch kontaktieren zu können. Damit sei der Bereich der der Verwaltungstätigkeit unterfallenden Organisationsgewalt des Gerichtspräsidenten nicht berührt. Zudem sei das Informationsfreiheitsgesetz NRW auch gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW nicht anwendbar, weil sich die Rechte der Verfahrensbeteiligten eines Rechtsstreits allein aus den maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften ergäben.
16Jedenfalls schließe der Schutz personenbezogener Daten es aus, dem Kläger die gewünschten Telefonnummern zugänglich zu machen. Eine Einwilligung der betroffenen Richterinnen und Richter liege nicht vor. Der Kläger habe auch kein rechtliches Interesse am Zugang zu den Durchwahlrufnummern dargelegt. Hieran fehle es zunächst in Bezug auf die Rufnummern derjenigen nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen, die bestimmungsgemäß keinerlei Außenkontakte wahrnähmen. Hinsichtlich der übrigen Gerichtsangehörigen, insbesondere der Richter, gelte nichts anderes. Der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass er das Telefonverzeichnis für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner anwaltlichen Aufgaben - sei es im Allgemeinen, sei es in einem konkreten Fall - benötige. Erst recht sei nichts dafür ersichtlich, dass er sämtliche Durchwahlnummern der Richterschaft sozusagen „auf Vorrat“ benötige. Die bestehenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zum Richter reichten aus. Weitergehende Zugangsrechte könnten auch nicht aus der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege hergeleitet werden. Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts führte zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung anwaltlich nicht vertretener Verfahrensbeteiligter. Ungeachtet des fehlenden rechtlichen Interesses stünden einer Offenbarung der Durchwahlnummern der Richterschaft überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegen. Die grundgesetzlich garantierte Unabhängigkeit der Richter umfasse auch die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wann sie mit Verfahrensbeteiligten in telefonischen Kontakt träten bzw. telefonischen Kontakt zuließen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf bestehende Möglichkeiten der Richter, unerwünschte Störungen des Arbeitsablaufs zu verhindern, überzeuge nicht.
17Die Offenbarung der personenbezogenen Daten sei auch nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt. Die Entscheidung, ob und ggf. wann der Richter mit den am Verfahren Beteiligten in telefonischen Kontakt trete, treffe dieser in richterlicher Unabhängigkeit, die der Organisationshoheit des Dienstherrn nicht zugänglich sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 3 IFG NRW, wonach dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden solle, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränkten. Auch insoweit stünden schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegen. Zudem fehle es an der Voraussetzung, dass „die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat“. Denn der Kläger erstrebe unabhängig von jedwedem Vorgang den Zugang zur vollständigen Telefonliste des Verwaltungsgerichts.
18Der Anspruch sei ferner deshalb ausgeschlossen, weil die Herausgabe der Durchwahlnummern der Richter die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts beeinträchtigen würde. Im Falle einer unmittelbaren telefonischen Zugangsmöglichkeit zum Richter müsste künftig sehr viel häufiger mit Störungen gerechnet werden, weil die Filterfunktion einer vorgeschalteten Service-Einheit nicht mehr im gleichen Maße wie bisher zum Tragen käme. Auch eine zeitliche Steuerung von Telefonaten wäre erschwert.
19Der Beklagte beantragt,
20das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zu ändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt wörtlich,
22„1. die Berufung als unzulässig zurückzuweisen;
232. die Berufung als unbegründet zurückzuwei-sen;
243. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Bediensteten des Verwaltungsgerichts Aachen um Zustimmung zur Herausgabe ihrer Daten zu befragen und im Anschluss dieser, die Liste derjenigen Bediensteten, die ihre Zustimmung erteilt haben, an den Kläger herauszugeben.“
25Er verteidigt das angegriffene Urteil. Mit der Führung des Telefonverzeichnisses und dem Betrieb der hauseigenen Telefonanlage nehme das Verwaltungsgericht Verwaltungsaufgaben wahr. Um Rechtsprechung handele es sich hierbei nicht, allenfalls um eine technische Voraussetzung für diese. Er habe ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der in dem Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW). Ein solches rechtliches Interesse bestehe schon dann, wenn die Verfolgung von Rechten von der Kenntnis der Daten abhängen könne. Das sei hier der Fall. Er werde als Organ der Rechtspflege tätig und wolle im Einzelfall nicht nur die Rechte seiner Mandantschaft, sondern generell seine Rechte als Rechtsanwalt optimal und zugleich verantwortungsvoll durch Zugang zu den Telefondurchwahlen der Gerichtsangehörigen wahrnehmen. Ob die zuständigen Mitarbeiter im Regelfall Außenkontakte wahrnähmen oder nicht, sei dabei unerheblich. Er sei mit der Verwaltungsjustiz in prozessualen und berufsrechtlichen Verhältnissen verbunden. Angehörigen des öffentlichen Dienstes werde kraft des gesetzlichen Informationszugangsanspruchs mehr abverlangt als Rechtsanwälten und anderen Angehörigen freier Berufe. Dem Informationszugang stünden auch keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen entgegen. Interessen der Dienstorganisation oder -ausübung beträfen die Sphäre des Dienstherrn und würden nicht durch den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen erfasst. Auch eine besondere verfassungsrechtliche Stellung der Richter führe daher nicht zu einem überwiegenden Schutz ihrer dienstlichen personenbezogenen Daten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien derartige Daten von vornherein nicht schützenswert. Ein Blick auf § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW bestätige, dass auch im Rahmen von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an das rechtliche Interesse des Antragstellers keine hohen Anforderungen zu stellen seien, wenn es um Grunddaten einschließlich der telefonischen Erreichbarkeit von Amtsträgern gehe. Aus der Stellung des Klägers als Organ der Rechtspflege (§§ 1, 3 Abs. 1 und 2 BRAO) ergebe sich ein Anspruch auf kollegialen Zugang zum Gericht und zum Richter, der über die Rechtspositionen von Naturalparteien oder sonstigen Dritten hinausgehe. Auch die Ausschlusstatbestände zum Schutz öffentlicher Belange (§§ 6 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 IFG NRW) seien nicht einschlägig. Eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch Verwendung der freizugebenden Informationen sei weder beabsichtigt noch objektiv aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen. Einzelne, aus richterlicher Sicht unerwünschte Anrufe gefährdeten noch nicht die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts.
26Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat der Senat die zunächst als Prozessvertreter der den Beklagten vertretenden Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts aufgetretenen Richter am Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Danach ist die weitere Prozessvertretung von einer beim Oberverwaltungsgericht beschäftigten Regierungsdirektorin übernommen worden. Einem Antrag des Klägers, die derzeitige Prozessvertreterin des Beklagten ebenfalls zurückzuweisen, hat der Senat nicht entsprochen. Der Kläger meint, die Vertretungsordnung JM NRW bestimme die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts in Person zur Vertreterin des beklagten Landes. Da diese das Land im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Gericht, dem sie selbst als Richterin angehöre, jedoch nicht vertreten könne (§ 67 Abs. 5 VwGO), könne sie auch keine Vollmacht an eine Bedienstete erteilen. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO greife ebenfalls nicht ein, weil die Präsidentin keine Behörde sei. Soweit es an einer Vollmachterteilung bisher fehle, werde der Mangel der Vollmacht der Prozessvertreterin gerügt (§ 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Gerügt werde ferner der Mangel der Befähigung der Prozessvertreterin zum Richteramt. Diese Befähigung sei mit der bloßen Mitteilung nicht glaubhaft gemacht.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Berufung des Beklagten hat im Wesentlichen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage überwiegend zu Unrecht stattgegeben.
30A. Die Berufung ist zulässig.
31Sie ist insbesondere fristgerecht und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet worden (§ 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Prozessvertreterin der zur Vertretung des beklagten Landes berufenen Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, eine beim Oberverwaltungsgericht beschäftigte Regierungsdirektorin mit Befähigung zum Richteramt, konnte diese Prozesshandlung wirksam vornehmen. Sie ist nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Vertretung befugt.
32Nach Abschnitt A Teil I Nr. 1b der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 27. Juli 2011 in der Fassung vom 18. Juni 2013 - JMBl. NRW 2013 S. 148 - (Vertretungsordnung JM NRW) wird das beklagte Land in gerichtlichen Verfahren von der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für deren Geschäftsbereich vertreten. Der Anwendung dieser Regelung steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht § 67 Abs. 5 VwGO entgegen, wonach Berufsrichter nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten dürfen, dem sie angehören. Die Vertretungsordnung JM NRW bestimmt lediglich, welche „vertretungsberechtigten Stelle“ (A VII) bzw. Behörde das Land vertritt. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Präsidentin die Vertretung im gerichtlichen Verfahren persönlich zu übernehmen hat. Hieran hält der Senat auch in Ansehung der aufrecht erhaltenen Einwände des Klägers fest. Nach § 67 Abs. 5 VwGO ist nur die unmittelbare Prozessvertretung durch Verfassen von Schriftsätzen und Wahrnehmung der Gerichtstermine („vor dem Gericht auftreten“) mit einer Tätigkeit als Richter an demselben Gericht unvereinbar.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 -, NVwZ-RR 2015, 358, juris, Rn. 3; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 - 13 D 27/14 -, juris.
34Die Prozessvertreterin war danach gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO berechtigt, die Prozessvertretung für die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts wahrzunehmen. Sie ist als allgemeine Vertreterin des nach der internen Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts in Justizverwaltungssachen primär zur Prozessvertretung berufenen, aus Rechtsgründen hieran vorliegend aber gehinderten richterlichen Dezernenten für diese Aufgabe zuständig. Die Vorlage einer Prozessvollmacht ist nicht erforderlich, wenn sich Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 -, NVwZ-RR 2011, 23, juris, Rn. 33 m. w. N.
36Im Übrigen wird die Bevollmächtigung der Prozessvertreterin durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, von der Präsidentin des OVG NRW erteilte Terminsvollmacht bestätigt. An der Bevollmächtigung der Prozessvertreterin war die Präsidentin auch nicht gemäß § 67 Abs. 5 VwGO gehindert, dessen Reichweite in dem oben dargestellten Sinne beschränkt ist.
37Den pauschalen Zweifeln des Klägers an der Befähigung der Prozessvertreterin zum Richteramt, die diese ausdrücklich versichert hat, muss nicht weiter nachgegangen werden.
38B. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend auch begründet.
39Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugänglichmachung des Telefonverzeichnisses des Verwaltungsgerichts Aachen, soweit die Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter betroffen sind. Hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 8. März 2011 hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mangels Spruchreife kann der Kläger insoweit jedoch lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung seines Antrags verlangen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
40Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 i. V. m. § 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sind zumindest insoweit erfüllt, als der Kläger den Zugang zu den Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen begehrt (I.). Der Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nicht § 4 Abs. 2 IFG NRW entgegen (II.). In Bezug auf die Durchwahlnummern der Richterschaft ist der Anspruch jedenfalls nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW ausgeschlossen (III.). Hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen stehen dem begehrten Informationszugang Ablehnungsgründe nach § 6 IFG NRW nicht entgegen. Ob der Informationszugang insoweit am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW scheitert, kann derzeit nicht abschließend festgestellt werden, weil der Beklagte die Betroffenen noch nicht zu ihrer Einwilligung befragt hat (IV.).
41I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
421. Der Kläger ist - auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt - als natürliche Person anspruchsberechtigt. Das Verwaltungsgericht ist im Streitfall jedenfalls insoweit informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 2 IFG NRW, als es um die Namen und Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen geht. Nach dieser Vorschrift gilt das Informationsfreiheitsgesetz für die Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Begriff der Verwaltungsaufgabe im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen. Er umfasst auch lediglich verwaltungsinterne Tätigkeiten. Entscheidend ist, dass sich die Tätigkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung - darstellt. Die Ausklammerung der Rechtsprechung vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292, juris, Rn. 34, 36, 43.
44Das Führen der Telefonliste stellt - ebenso wie etwa die Bereitstellung der Telefonanlage und -apparate für die richterlichen und nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen - zweifelsfrei eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung dar. Allerdings weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich der Kläger mit den begehrten Durchwahlnummern vor allem eine weitere unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit in den für seine Mandantschaft geführten Rechtsstreitigkeiten verschaffen will. Ob das Informationsbegehren aufgrund dieses Verwendungszwecks der Rechtsprechung zuzuordnen ist,
45verneinend im Ergebnis Debus, NJW 2015, 981, 984,
46lässt der Senat hinsichtlich der Durchwahlnummern der Richterschaft offen; die Klage hat insoweit jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg. Hinsichtlich der Telefondaten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ändert sich auch bei Einbeziehung der beabsichtigten Verwendung nichts an der Zuordnung des Informationsbegehrens zur verwaltenden Tätigkeit des Gerichts. Soweit derartige Anrufe bei den Mitarbeitern der Serviceeinheiten im Zusammenhang mit Rechtssachen erfolgen, ist die richterliche Unabhängigkeit jedenfalls nicht betroffen.
472. Bei dem Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen handelt es sich um dort vorhandene amtliche Informationen im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach § 3 IFG NRW sind Informationen im Sinne dieses Gesetzes alle in Schrift-, Bild, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Diese Definition soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine „offene und umfassende Auslegung“ des Begriffs der Informationen sicherstellen.
48Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 10.
49Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist das Telefonverzeichnis des Gerichts in verschiedenen Versionen im dortigen Hausintranet sowie in der Telefondatenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vorhanden. Es ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der (internen) Erreichbarkeit der Gerichtsangehörigen und ist daher als amtliche Information anzusehen.
50Vgl. zu Telefonlisten von Jobcentern nach dem IFG (Bund): VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 13 K 498/14 -, Urteilsabdruck S. 9 f.; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 - 7 K 1755/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI -, juris, Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 466/14 -, juris, Rn. 33 ff.; Wahlen, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 13. Februar 2014 - WD 3 - 3000 - 023/14 -, S. 3 f.; Debus, NJW 2015, 981, 982; Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1035; anders VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 1301194 -, juris, Rn. 29 ff., siehe auch Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 34 f., sowie Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 5 BV 07.2162 -, DVBl. 2009, 323, juris, Rn. 37 f.
51Soweit in der zitierten Rechtsprechung zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vereinzelt Zweifel an der Einordnung von Telefonlisten als amtliche Informationen geltend gemacht worden sind, hält der Senat diese jedenfalls im Geltungsbereich des IFG NRW nicht für durchgreifend. Dass sich das Informationsbegehren nicht zwingend auf einen „Vorgang“ beziehen muss, ergibt sich - ungeachtet der Frage, was darunter zu verstehen ist - schon aus § 7 Abs. 2 Buchst. c IFG NRW. Danach sind auch Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, amtliche Informationen im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 IFG NRW; andernfalls hätte es des dort normierten Ablehnungsgrundes nicht bedurft.
52Zwar könnte die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Zugang zu Informationen die Transparenz des behördlichen Handelns sowie die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrundeliegenden politischen Beschlüsse zu erhöhen und den Bürgern eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand zu geben,
53vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 9,
54daran zweifeln lassen, ob damit auch bloße interne Zugangsdaten zu Amtsträgern grundsätzlich frei verfügbar gemacht werden sollten, die einen Weg zu Sachinformationen ihrerseits erst eröffnen. Das Gesetz enthält aber letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Daten von dem offen und umfassend zu verstehenden Begriff der amtlichen Informationen ausgeklammert bleiben sollten. Auch die Zweckbestimmung in § 1 IFG NRW, die Auslegungshilfe für die nachfolgenden Vorschriften sein soll, ist offen und weit formuliert.
55Vgl. Haurand/Möhring/Stollmann, Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -, Oktober 2014, § 1 Anm. 2: Schaffung eines voraussetzungslosen Informationsanspruchs „um seiner selbst“.
56II. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.
57Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11.
58Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln.
59Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162, juris, Rn. 29; und vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, DVBl. 2012, 568, juris, Rn. 36.
60Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechte Verfahrensbeteiligter enthalten keine derartigen besonderen Rechtsvorschriften, die die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes für den geltenden gemachten Zugangsanspruch ausschließen. Einen Informationszugangsanspruch regelt im gerichtlichen Verfahren das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten nach § 100 VwGO. Dieses kann den hier geltend gemachten Anspruch, unabhängig von einem konkreten Gerichtsverfahren Zugang zum vollständigen Telefonverzeichnis eines Gerichts zu erhalten, von vornherein nicht berühren. Das streitgegenständliche Informationsbegehren ist auf einen gänzlich anderen Gegenstand gerichtet als der prozessrechtliche Akteneinsichtsanspruch.
61Die Auffassung des Beklagten, die prozessrechtlichen Vorschriften hätten eine Möglichkeit der unmittelbaren telefonischen Kontaktaufnahme von Verfahrensbeteiligten zu Richtern bewusst nicht vorgesehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unmittelbarer Streitgegenstand sind hier nicht die Äußerungsmöglichkeiten von Beteiligten eines Gerichtsverfahrens; vielmehr wird - unabhängig von einem konkreten Gerichtsverfahren - ein Zugangsanspruch auf Informationen geltend gemacht, die erst in einem weiteren Schritt in einer unbestimmten Vielzahl von Gerichtsverfahren einen zusätzlichen Weg eröffnen sollen, die Entscheidung oder das Verfahren durch sach- oder verfahrensbezogene Mitteilungen zu beeinflussen oder eine kurzfristige Antwort auf diesbezügliche Fragen zu erhalten. Unabhängig hiervon ist für eine „absichtsvolle Nichtregelung“ direkter telefonischer Kontakte zwischen Verfahrensbeteiligten und Richtern in den Prozessgesetzen nichts ersichtlich. Diese enthalten keine Regelungen zu der Frage, ob und ggf. in welcher Form derartige telefonische Kontakte stattfinden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit unvermittelte - nicht aber durch die Service-Einheit vermittelte - Anrufe bei Richtern ausgeschlossen werden sollten, gibt es nicht.
62Ein solcher Ausschluss lässt sich auch aus dem Recht auf rechtliches Gehör nicht herleiten. Das folgt schon daraus, dass ein Telefongespräch nicht nur zu dem Zweck in Betracht kommt, Sachvortrag anzubringen, sondern auch Inhalte haben kann, die die anderen Beteiligten nicht berühren (Nachfrage, ob ein Schriftsatz eingegangen ist o. ä.). Im Übrigen wird das rechtliche Gehör der anderen Beteiligten nach Telefongesprächen regelmäßig dadurch gewahrt, dass diesen ein Vermerk über das Telefonat übersandt wird. Dementsprechend finden telefonische Gespräche zwischen Verfahrensbeteiligten und Richtern - sei es nach Vermittlung durch die Geschäftsstelle, sei es auf Initiative des Richters - seit jeher statt, ohne dass dies grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet.
63III. Der begehrten Zugänglichmachung von Durchwahlnummern der Gerichtsangehörigen steht, soweit das richterliche Personal betroffen ist, § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW entgegen.
64Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.
65Vgl. BT-Drs. 14/4493, S. 10; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 103, 105; zum allgemeinen Gefahrenabwehrrecht OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 B 2601/96 -, NJW 1997, 1596; Denninger, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 20, 22; Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Kap. Rn. 75 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 233 f.
66Hierzu gehören alle Behörden und Gerichte. Soweit § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden besonders erwähnt, ist diese Aufzählung nur beispielhaft. Sie hat nicht zur Folge, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit im vorliegenden Zusammenhang enger zu verstehen wäre als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht.
67So wohl auch Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 6 Rn. 717, 720; für das insoweit wortgleiche rheinland-pfälzische Recht OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 2010 - 10 A 10076/10 -, LKRZ 2010, 460, juris, Rn. 41 ff.
68Dies wird letztlich dadurch bestätigt, dass die im ursprünglichen Entwurf noch nicht vorhandene Erwähnung der „öffentlichen Ordnung“ auf den Wunsch der Kommunen nach einer Berücksichtigung auch ihrer Belange aufgenommen wurde.
69Vgl. LT-Ausschussprotokoll 13/419, S. 15.
70Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, dass die Vorschrift nach der Begründung des Gesetzentwurfs bestimmte hochrangige öffentliche Interessen bzw. Aspekte des Staatswohls schützen solle, übersieht er, dass diese die ursprünglich geplante engere Textfassung des § 6 Buchst. a IFG NRW („innere Sicherheit“) betraf.
71Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 5 und 12.
72An eine „Beeinträchtigung“ der öffentlichen Sicherheit sind keine hohen Anforderungen gestellt. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW setzt der hier einschlägige Buchst. a keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind.
73Zu einer derartigen (umgekehrten) Gleichsetzung vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496, juris, Rn. 16 ff.; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 6 Rn. 762; siehe auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 2010 ‑ 10 A 10076/10 -, LKRZ 2010, 460, juris, Rn. 43.
74Im Streitfall würde es die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW beeinträchtigen, wenn die Telefondurchwahlnummern der Richterinnen und Richter Dritten zugänglich gemacht würden. Dazu ist nicht erforderlich, dass das Gericht seiner Funktion überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also die gerichtliche Arbeit im Ganzen „lahm gelegt“ würde. Nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen sind vielmehr schon dann gegeben, wenn deren organisatorische Vorkehrungen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger dadurch beeinträchtigt bzw. erschwert wird.
75Ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 4, zu § 3 Nr. 2 IFG (Bund); VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 19; a. A.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - OVG 12 M 55.14 -, nicht veröffentlicht; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris, Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI, juris, Rn. 27, VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 41; Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, BT-Drs. 18/1200, S. 82; Husein, LKV 2014, 529, 531; Debus, NJW 2015, 981, 982.
76Etwas anderes gilt lediglich für den Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des Antrags auf Informationszugang bzw. die Gewährung des Zugangs als solchen erforderlich ist. Dieser wird vom Informationsfreiheitsgesetz vorausgesetzt und kann deshalb eine Antragsablehnung allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Behörde trotz personeller, organisatorischer und sächlicher Vorkehrungen durch die (nicht: infolge der) Erfüllung ihrer Informationspflicht an der Erledigung ihrer eigentlichen (Kern-)Aufgaben gehindert wäre.
77Vgl. Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1037, zum IFG (Bund).
78Bei der Beurteilung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts durch die Herausgabe der Durchwahlnummern der Richter beeinträchtigt würde, kann nicht lediglich auf den Kläger und den von ihm beabsichtigten Gebrauch der Telefonliste abgestellt werden. Die informationspflichtige Stelle kann nur für alle Anträge einheitlich beurteilen, ob ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW vorliegt. Sie darf deshalb bei dem ersten gestellten Antrag die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120, juris, Rn. 24 (zu § 3 IFG Bund).
80Die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Das Funktionieren der Gerichte und Behörden hängt - nicht anders als bei Selbstständigen oder in der sonstigen Privatwirtschaft - entscheidend auch von der effektiven Organisation der Arbeitsabläufe ab. Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können.
81Vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 3; zur Organisationshoheit der Behörden siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 ‑ 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8; Guckelberger, ZBR 2009, 332, 333 f.
82Dazu gehört auch die Möglichkeit, Telefonanrufe sachgerecht so zu steuern, dass ein effektives Arbeiten sichergestellt wird. Es ist eine allgemeine Erkenntnis der Arbeitspsychologie, dass anspruchsvolle, schöpferische Leistungen nicht oder nur schwer möglich sind, wenn der Arbeitsfluss durch Telefonanrufe unterbrochen wird und der Angerufene jeweils eine gewisse Zeit braucht, um sich wieder in die unterbrochene Arbeit hineinzufinden und seine volle Konzentration zu erreichen. Ungefilterte, direkte Telefonanrufe werden deshalb als erheblicher Störfaktor für konzentriertes Arbeiten angesehen. Nicht die Kommunikation als solche ist eine „Störung“, sondern die Unterbrechung des Arbeitsablaufs zu jedem beliebigen Zeitpunkt und aus jedem beliebigen Anlass. Vielfach werden deshalb sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst die Durchwahlnummern nicht „nach außen“ bekannt gegeben, sondern lediglich eine oder mehrere Sammelnummern für das jeweilige Sekretariat oder die jeweilige Geschäftsstelle. Es ist deshalb auch in Anwaltskanzleien oder Arztpraxen überwiegend üblich, dass Anrufe zunächst über das Sekretariat geleitet werden. Bei Gerichten kommt es darüber hinaus auch immer wieder zu wiederholten Anrufen von Personen mit querulatorischer Neigung.
83Die Entscheidung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen, Durchwahlnummern von Richtern nicht allgemein bekannt zu geben, sondern lediglich die Telefonnummern der Service-Einheiten, dient dem Ziel, ein effektives und störungsfreies Arbeiten sicherzustellen. Anrufer sollen gezielt geführt, ihre Telefonanrufe nach sachlichen Anliegen sortiert und fachkompetent beantwortet werden. Dies ist eine wichtige Aufgabe der Service-Einheiten der Gerichte. Sie sollen bestimmte Anfragen selbstständig beantworten und andere Anrufe je nach Anliegen und Erreichbarkeit der Richter weiterleiten. Die Service-Einheiten können auch Auskunft dazu geben, wann ein Richter zu erreichen ist oder ob er momentan z. B. durch eine Beratung an der Annahme von Anrufen gehindert ist.
84Durch die Herausgabe der Telefonliste wird die bewusste, im Interesse der Arbeitseffizienz getroffene Maßnahme, dass Richter nicht unmittelbar von jedem angerufen werden sollen, vereitelt. Der geltend gemachte Informationszugangsanspruch zielt darauf, die gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe zu umgehen und den direkten Zugang zum Richter zu erreichen. Damit wird nicht mehr der freie Informationszugang zu staatlichen Dokumenten im Sinne einer besseren Kontrolle der Staatstätigkeit und einer höheren Transparenz des staatlichen Handelns angestrebt, sondern die gerichtsinterne Arbeitsorganisation soll umgangen werden. Im Ergebnis kann die Arbeit der Richter auf diese Weise nachhaltig gestört werden. Der Eingriff in behördlich vorgesehene Arbeitsabläufe bliebe im Übrigen nicht auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt; Antragsteller könnten sich in vielfacher Hinsicht nicht vorgesehene „Zugänge“ zu Amtsträgern verschaffen und damit behördliche Arbeitsabläufe erschweren. Dies kann etwa Mobilfunkgeräte betreffen, mit denen manche Behördenmitarbeiter zu dienstinternen Zwecken ausgestattet werden, E-Mail-Adressen oder auch Codes, mit denen bestimmte Gänge in einer Behörde aus organisatorischen Gründen für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt werden.
85Eine Beeinträchtigung der richterlichen Arbeitseffektivität infolge der Herausgabe der Durchwahlnummern kann entgegen der Annahme der Vorinstanz und des Klägers auch nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, der Richter könne die notwendige Konzentration herstellen, indem er Anrufe nicht entgegen nehme, umleite, den Hörer daneben lege oder gar zu Hause arbeite.
86So aber Schmittmann/Misoch, ZD 2014, 109, 112.
87Es versteht sich von selbst, dass es Richtern möglich sein muss, ihre Arbeit im Gericht zu erledigen, und dass bereits mit dem (häufigen) Klingeln des Telefons eine Störung verbunden ist. Über die dargestellte gerichtliche Arbeitsorganisation, die die Voraussetzungen für konzentriertes Arbeiten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der notwendigen Erreichbarkeit bestmöglich sichert, soll gerade erreicht werden, dass die Richter in der Regel nicht ständig eigene Vorkehrungen zum Schutz ihrer Arbeitseffizienz treffen müssen und ihre inhaltliche Tätigkeit (Aktenbearbeitung, Vor- und Nachbereitung von Sitzungen etc.) ganz in den Vordergrund stellen können. Die sinnvolle und effizienzfördernde Filterfunktion der Service-Einheiten würde vereitelt, wenn der Richter, um konzentriert arbeiten zu können, stets zu differenzierungslosen Abschirmungsmaßnahmen gezwungen wäre.
88Nach den vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob einer Herausgabe der Telefondurchwahlnummern der Richterschaft darüber hinaus die richterliche Unabhängigkeit entgegenstünde, die aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Verankerung (Art. 97 Abs. 1 GG) ebenfalls zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen dürfte.
89IV. Soweit die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen betroffen sind, stehen dem Informationszugang öffentliche Belange nach § 6 IFG NRW nicht entgegen (unten 1.). Ob der Informationszugang insoweit am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW scheitert, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, weil der Beklagte die Betroffenen noch nicht zu ihrer Einwilligung befragt hat (unten 2.).
901. Öffentliche Belange stehen der Mitteilung der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen an den Kläger nicht entgegen. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, dass die Bekanntgabe dieser Rufnummern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 6 Satz 1 Buchst. a IFG beeinträchtigen würde. Es hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll (§ 6 Satz 2 IFG NRW).
91Die Mitarbeiter der Service-Einheiten können und sollen von Rechtsanwälten und Verfahrensbeteiligten unmittelbar angerufen werden, soweit ein entsprechender Bedarf besteht. Auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts ist für die Service-Einheit jeder Kammer (mindestens) eine entsprechende Telefonnummer angegeben, gleiches gilt für die Zentrale (vgl. nunmehr auch § 3 Abs. 2 EGovG). Diese Mitarbeitergruppe ist für die unmittelbare Entgegennahme und erste Beantwortung von Anrufen in Rechtssachen nach der Organisationsentscheidung der Gerichtsleitung gerade zuständig; sie soll die telefonische Erreichbarkeit des Gerichts hinreichend differenziert sicherstellen. Derartige Anrufe können daher keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gerichts darstellen. Soweit mit den Angaben der Telefonliste nunmehr auch die Namen der betreffenden Mitarbeiter bekannt gemacht würden, stellen sich allerdings datenschutzrechtliche Fragen (siehe sogleich).
922. Der Bekanntgabe der Telefonnummern des nichtrichterlichen Personals steht ‑ vorbehaltlich noch zu erteilender Einwilligungen der betroffenen Personen - der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen (dazu a). Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist derzeit rechtswidrig, weil dieser die Betroffenen entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt hat und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW für eine Antragsablehnung deshalb nicht vorliegen (dazu b).
93a) Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbar werden, wenn nicht einer der unter Buchst. a bis e aufgeführten Ausnahmegründe vorliegt oder der Tatbestand des § 9 Abs. 3 IFG NRW eingreift. Die Vorschrift dient dem Schutz des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst wird.
94Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 13.
95aa) Bei den im Telefonverzeichnis unter Namensnennung eingetragenen dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 DSG NRW; diese Begriffsbestimmung wird auch im Rahmen des § 9 Abs. 1 IFG NRW herangezogen.
96Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 8 A 203/09 -, juris, Rn. 7; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954.
97Nach § 3 Abs. 1 DSG NRW sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Darunter fallen alle Informationen, die sich auf eine einzelne, natürliche Person beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihr herzustellen.
98Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 18; ausführlich Dammann, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, Rn. 3 ff.
99Das vom Kläger begehrte Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts muss, um seinem Anliegen zu entsprechen, zumindest die Namen und Telefondurchwahlnummern aller Angehörigen des Verwaltungsgerichts enthalten.
100Dabei handelt es sich um personenbezogene Angaben, die vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden. Daran ändert im Grundsatz nichts, dass Mitarbeiter von Behörden und Gerichten in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.
101Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ‑ 20 F 10.12 -, ZIP 2014, 442, juris, Rn. 10; Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41.03 -, BVerwGE 121, 115, juris, Rn. 30 ff.; anders wohl BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8.
102bb) Diese personenbezogenen Daten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen können nicht bereits nach § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW bekannt gegeben werden. Nach dieser Vorschrift soll dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat. Der „jeweilige Vorgang“ ist in diesem Zusammenhang derjenige, auf den sich das Informationsbegehren bezieht. Diese Vorschrift lässt als einfach-gesetzliche Norm den dargestellten Schutzumfang des höherrangigen informationellen Selbstbestimmungsrechts auch zugunsten von Amtsträgern unberührt. Sie kann mit anderen Worten nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass die genannten Daten von Amtsträgern von vornherein keinerlei Schutz genießen. Vielmehr enthält sie eine generalisierte Abwägung, wonach das Interesse des Antragstellers, den begehrten Vorgang ohne Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten der an seiner Erstellung beteiligten Amtsträger zu erhalten, das Interesse der Amtsträger an der Geheimhaltung dieser Daten regelmäßig überwiegt. Auf der einen Seite gelten die Identifikationsdaten des mit einem Verwaltungsvorgang befassten Sachbearbeiters, da sie nur die Ausübung eines öffentlichen Amtes betreffen, als wenig(er) sensibel. Auf der anderen Seite können derartige Daten zur Beurteilung der zugänglichen amtlichen (Sach-)Informationen notwendig sein.
103Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 67 (zu § 5 Abs. 4 IFG Bund); siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, NWVBl. 2007, 187, juris, Rn. 128 ff.; Eichelberger, K&R 2013, 211, 212.
104Damit wird zugleich ein übermäßiger Schwärzungsaufwand vermieden. Die Vorschrift betrifft somit personenbezogene Daten von Amtsträgern, die an einem zugänglich zu machenden Vorgang mitgewirkt haben, soweit deren Daten aus dem Vorgang hervorgehen. Ausgehend davon kann der Kläger aus dieser Vorschrift für sein Begehren nichts herleiten. Es fehlt schon an einem zugänglich zu machenden Vorgang. Das Informationsbegehren zielt gerade ausschließlich auf die personenbezogenen Telefondaten.
105cc) Die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen dürfen auch nicht nach § 9 Abs. 1 Buchst. a bis e IFG NRW ausnahmsweise offenbart werden, soweit die Betroffenen nicht noch ihre Einwilligung erteilen. Derartige Einwilligungen liegen bisher nicht vor (Buchst. a). Die Offenbarung ist weder zur Abwehr der in Buchst. c benannten Nachteile oder Gefahren geboten, noch liegt sie offensichtlich im Interesse der betroffenen Personen (Buchst. d). Der in Buchst. e genannten Ausnahmetatbestand ist ebenfalls nicht erfüllt. Danach greift der Schutz personenbezogener Daten als Ablehnungsgrund nicht ein, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Insoweit hat der Kläger schon kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Telefonnummern geltend gemacht. Ein rechtliches Interesse erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.
106Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 ‑ 8 A 175/03 -, juris, Rn. 11 ff.
107Demgegenüber hält der Kläger es für ausreichend, dass die Verfolgung von Rechten von der Kenntnis der Daten abhängen kann. Ob ihm darin zu folgen ist, bedarf für den hier nur noch relevanten Fall der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen keiner Entscheidung. Wie auch immer das rechtliche Interesse im Einzelnen zu definieren sein mag, in Bezug auf die begehrte personenbezogene Offenlegung der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen hat der Kläger hierzu nichts Hinreichendes vorgetragen. Die bloße Berufung auf seine Eigenschaft als Organ der Rechtspflege erhellt nicht, warum die Verfolgung von Rechten davon abhängen könnte, dass die - ohnehin bekannten - Nummern der Service-Einheiten jeweils mit einer namentlichen Zuordnung versehen werden oder ihm darüber hinaus auch die Telefonnummern von Gerichtsangehörigen ohne Außenkontakte zur Verfügung stehen. Auch der Bekanntgabe weiterer Nummern von Geschäftsstellenmitarbeitern bedarf es dazu nicht. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitarbeiter einer Service-Einheit, der dort anwesend ist, dessen eigene Nummer aber nicht auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts erscheint, einen Anruf nicht entgegennehmen würde, der auf dem „Hauptapparat“ der Service-Einheit eingeht. In diesem Zusammenhang wird nach der Kenntnis des Senats erforderlichenfalls auch von den technischen Möglichkeiten der Rufumleitung oder „Heranholung“ von Anrufen auf den eigenen Apparat Gebrauch gemacht. Schließlich ist das Erreichen der zuständigen Service-Einheit sogar sicherer gewährleistet, wenn die aus der Internetseite des Gerichts hervorgehende, nicht personenbezogene Nummer der Service-Einheit angerufen wird. Diese ist unabhängig von der konkreten personellen Besetzung, die sich im Bedarfsfall auch zwischen verschiedenen Service-Einheiten einmal kurzfristig ändern kann.
108Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf denkbare Anrufe bei Kostenbeamten verwiesen hat (etwa mit der Frage: „Soll ich Beschwerde einlegen oder berichtigen Sie den Rechenfehler selbst“), ergibt sich auch daraus kein rechtliches Interesse an der Kenntnis derartiger Durchwahlnummern. Solche Anrufe werden ebenfalls von den Service-Einheiten der Kammern entgegengenommen und gegebenenfalls weitergeleitet. Die Verfolgung von Rechten hängt nicht von einer unmittelbaren Durchwahlmöglichkeit zum Kostenbeamten ab.
109Die Offenbarung der Durchwahlnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ist nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt (Buchst. b). Eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis zur Offenbarung der Telefondaten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen besteht nicht. § 12 IFG NRW verpflichtet lediglich dazu, Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Telefonlisten sind davon nicht erfasst. Die Frage, inwieweit personenbezogene Daten von Beschäftigten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden dürfen, regelt § 29 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW.
110Vgl. Guckelberger, ZBR 2009, 332, 337.
111Danach ist eine solche Übermittlung abweichend von § 16 Abs. 1 DSG NRW nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder die betroffene Person eingewilligt hat. Die erste und die dritte Alternative liegen - wie zu § 9 Abs. 1 Buchst. a und e IFG NRW ausgeführt - nicht vor. Der Dienstverkehr erfordert es nicht, dem Kläger weitere Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen zugänglich zu machen als diejenigen der Service-Einheiten und der Zentrale, die ihm über die Internetseite des Gerichts bekannt sind. Ebensowenig stellt es ein Erfordernis des Dienstverkehrs dar, dem Kläger die jeweils zu den genannten Telefonnummern zugehörigen Namen der betreffenden Mitarbeiter mitzuteilen.
112Die vom 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung,
113vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8,
114wonach unter anderem Namen und dienstliche Telefonnummern von mit Außenkontakten betrauten Amtswaltern einer Behörde auch ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage veröffentlicht werden dürfen, kann im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehende Offenbarungsbefugnis begründen. Der Landesgesetzgeber hat sie nicht aufgegriffen. Er hat in § 9 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. a, § 12 IFG NRW ausdrückliche und differenzierende Regelungen der vorliegenden Problematik getroffen. Diese können und sollen durch die Annahme einer darüber hinausgehenden ungeschriebenen Veröffentlichungsbefugnis nicht unterlaufen werden.
115b) Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist hinsichtlich der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen derzeit rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW für eine Antragsablehnung wegen entgegenstehenden Datenschutzes nicht vorliegen. Der Beklagte hat die Betroffenen entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt.
116Hängt ein Antrag auf Informationszugang allein von der Einwilligung betroffener Personen in die Bekanntgabe personenbezogener Daten ab, ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu prüfen, ob dem Antrag nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Ist dies ‑ wie offensichtlich hier - nicht möglich, ist die Behörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW gehalten, die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen. Erst wenn und soweit die Einwilligung nicht erteilt wird oder nach § 5 Abs. 3 IFG NRW als verweigert gilt, ist die Feststellung möglich, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht (§ 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW).
117An der Einholung dieser Einwilligungen fehlt es bisher. Die Einholung eines Meinungsbildes in einer Richterversammlung steht dem nicht gleich. Der Senat ist nicht verpflichtet, diese im laufenden Gerichtsverfahren nachzuholen und damit die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob der Anspruch auf Informationszugang gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW ausgeschlossen ist, um eine gebundene Entscheidung. Es ist jedoch - in Anlehnung an die Grundsätze zum sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahren - nicht Aufgabe des Senats, die dem Beklagten obliegende Anhörung einer großen Anzahl von Betroffenen im Rahmen einer Beiladung selbst durchzuführen.
118Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981, juris, Rn. 135 ff.; siehe auch nachgehend BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris, Rn. 47.
119Der ablehnende Bescheid ist vielmehr aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach personenbezogener Befassung der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen mit der Frage der Einwilligung erneut zu bescheiden.
120Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
121Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
122Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.
(2a) Die obersten Bundesbehörden sollen mit Unterstützung einer zentralen Bundesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können.
(3) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Absätze 1 und 2 nur dann, wenn dies nach Landesrecht angeordnet ist.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.